{"id":"bgbl1-1996-13-5","kind":"bgbl1","year":1996,"number":13,"date":"1996-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/13#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-13-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_13.pdf#page=16","order":5,"title":"Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes 1996","law_date":"1996-02-22T00:00:00Z","page":340,"pdf_page":16,"num_pages":25,"content":["340              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996\nBekanntmachung\nder Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes 1996\nVom 22. Februar 1998\nAuf Grund des§ 53 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaft-            7. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6\nsteuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekannt-                  Abs. 53 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993\nmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638) wird nach-            (BGBI. 1 S. 2378),\nstehend der Wortlaut des Körperschaftsteuergesetzes           8. den mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft\n1991 unter seiner neuen Überschrift in der seit dem              getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Januar\n1. Januar 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die             1994 (BGBI. 1 S. 142),,\nNeufassung berücksichtigt:\n9. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 6\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom              des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI; 1S. 1377),\n11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638),\n10. den am 29. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 15\n2. den am 28. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 18          des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1630),\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322),        11. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12\n3. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 8        Abs. 40 des Gesetzes vom 14. September 1994\ndes Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297),          (BGBI. 1S. 2325),\n12. den am 9. November 1994 in Kraft getretenen Artikel 2\n4. den am 27. Juni 1993 in Kraft getretenen Artikel 22\ndes Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1\ndes Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944),\ns. 3267),\n5. den am 18. September 1993 in Kraft getretenen            13. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Ar-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 13. September 1993                tikel 14 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1\n(BGBI. 1 S. 1569),                                           S.1250)und\n6. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen             14. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 9\nArtikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993                 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1\n(BGBl.1 S. 2310),                                            S.1959).\nBonn, den 22. Februar 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996                     341\nKörperschaftsteuergesetz 1996\n(KStG 1996)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                                   Vierter Teil\nSteuerpflicht                                             Anrechnungsverfahren\nUnbeschränkte Steuerpflicht                               §                               Erstes Kapitel\nBeschränkte Steuerpflicht                                 § 2                      Körperschaftsteuerbelastung\nAbgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen                               des ausgeschütteten Gewinns\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen sowie                                   unbeschränkt steuerpflichtiger\nbei Realgemeinden                                         § 3              Körperschaften und Personenvereinigungen\nBetriebe gewerblicher Art von juristischen                       Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer          §27\nPersonen des öffentlichen Rechts                          § 4    Für die Ausschüttung verwendetes Eigenkapital           §28\nBefreiungen                                               § 5    Verwendbares Eigenkapital                               §29\nEinschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-,\nGliederung des verwendbaren Eigenkapitals                §30\nKranken- und Unterstützungskassen                         § 6\nZuordnung der bei der Einkommensermittlung\nnichtabziehbaren Ausgaben                                §31\nZweiter Teil                         Einordnung bestimmter ermäßigt belasteter\nEinkommen                           Eigenkapitalteile                                        §32\nVerluste                                                 §33\nErstes Kapitel                       Gliederung bei Erlaß                                     §34\nAllgemeine Vorschriften                    Fehlendes verwendbares Eigenkapital                      §35\nGrundlagen der Besteuerung                                § 7   Gliederung des Eigenkapitals bei dem Organträger         §36\nErmittlung des Einkommens                                 § 8   Gliederung des Eigenkapitals der Organgesellschaften     §37\nGesellschafter-Fremdfinanzierung                          § Ba  Gliederung des Eigenkapitals bei Verschmelzung           §38\nBeteiligung an ausländischen Gesellschaften               § 8b  Gliederung des Eigenkapitals bei Aufspaltung oder\nAbziehbare Aufwendungen                                         Abspaltung                                               §38a\n§ 9\nNichtabziehbare Aufwendungen                              §10   Gliederung des Eigenkapitals in Sonderfällen des\nVermögensübergangs                                       §38b\nAuflösung und Abwicklung (Liquidation)                    § 11\n{weggefallen)                                            §39\nVerlegung der Geschäftsleitung ins Ausland                §12\nAusnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung             §40\nBeginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung                §13\nSonstige Leistungen                                      §41\nKörperschaftsteuerminderung und Körperschaft-\nZweites Kapitel\nsteuererhöhung bei Vermögensübertragung auf eine\nSondervorschriften für die Organschaft            steuerbefreite Ubemehmerin                               §42\nAktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft                   Körperschaftsteuerminderung und Körperschaft-\nauf Aktien als Organgesellschaft                          §14   steuererhöhung bei sonstigen Körperschaften              §43\nBesondere Vorschriften zur Ermittlung des Einkommens\nder Organgesellschaft                                                                    Zweites Kapitel\n§15\nAusgleichszahlungen                                                         Bescheinigungen; gesonderte Feststellung\n§16\nAndere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft        § 17  Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft            §44\nAusländische Organträger                                  §18   Bescheinigung eines Kreditinstituts                      §45\nSteuerabzug bei dem Organträger                           §19   Bescheinigung eines Notars                               §46\nGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen       §47\nDrittes Kapitel\nSondervorschriften                                                  Fünfter Teil\nfür Versicherungsunternehmen und Bausparkassen                              Entstehung, Veranlagung,\nSchwankungsrückstellungen                                                     Erhebung und Vergütung der Steuer\n§20\nBeitragsrückerstattungen                                  §21   Entstehung der Körperschaftsteuer                        §48\nZuteilungsrücklage bei Bausparkassen                      §21a  Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung\nder Körperschaftsteuer                                   §49\n. Viertes Kapitel                      Sondervorschriften für den Steuerabzug vom Kapitalertrag §50\nSondervorschriften für Genossenschaften             Ausschluß der Anrechnung und Vergütung von\nKörperschaftsteuer                                       §51\nGenossenschaftliche Rückvergütung                         §22\nVergütung des Erhöhungsbetrags                           §52\nDritter Teil                                                  Sechster Teil\nTarif; Besteuerung                                  ·Ermächtigungs- und Schlußvorschriften\nbei ausländischen Einkunftsteilen\nErmächtigungen                                           §53\nSteuersatz                                                § 23  Schlußvorschriften                                       §54\nFreibetrag für bestimmte Körperschaften                   § 24  Sondervorschriften für Körperschaften, Personen-\nFreibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften         vereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3\nsowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben    § 25  des Einigungsvertrages genannten Gebiet                  §54a\nBesteuerung ausländischer Einkunftsteile                  § 26  (weggefallen)                                            §55","342               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996\nErster Teil                                                         §4\nSteuerpflicht                                          Betriebe gewerblicher Art von\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts\n§1                                 (1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen\ndes öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind\nUnbeschrinkte Steuerpflicht\nvorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer\n(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die     nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von\nfolgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und          Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft\nVermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren        dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der\nSitz im Inland haben:                                        juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die\nAbsicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am all-\n1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Komman-      gemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.\nditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit be-\nschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften);         (2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt\nsteuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des\n2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;                 öffentlichen Rechts ist.\n3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;                    (3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch\n4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;        Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser,\nGas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr\n5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und\noder dem Hafenbetrieb dienen.\nandere Zweckvermögen des privaten Rechts;\n(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung\n6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen\neines solchen Betriebs.\ndes öffentlichen Rechts.\n(5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht\n(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht er-        Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen\nstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.                        Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines\n(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört             Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte\nnicht aus.\nauch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende\nAnteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des\nMeeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht                                          §5\noder ausgebeutet werden.                                                               Befreiungen\n(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit\n§2\n1. die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG,\nBeschrlnkte Steuerpflicht                          die Deutsche Telekom AG, das Bundeseisenbahn-\nBeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind                       vermögen, die· Monopolverwaltungen des Bundes,\ndie staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdöl-\n1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-                   bevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdöl-\nmögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch              bevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1\nihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen              s. 1073);\nEinkünften;\n2.  die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für\n2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und               Wiederaufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die\nVermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuer-                 landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische\npflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, von            Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Hessische\ndenen ein Steuerabzug vorzunehmen ist.                          landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit\nbeschränkter Haftung, die Niedersächsische Gesell-\n§3                                     schaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränk-\nter Haftung, die Finanzierungs-Aktiengesellschaft\nAbgrenzung der Steuerpflicht                         Rheinland-Pfalz, die Hanseatische Gesellschaft für\nbei nlchtl echtsfihigen Personenvereinigungen                  öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung\nIHld Verm6gensmassen sowie bei Realgemeinden                     Bremen, die Landeskreditbank Baden-WOrtterriberg-\n(1) Nichtrechtsfihige Personenvereinigungen, Anstalten,          Förderungsanstalt, die Bayerische Landesboden-\nStiftungen und andere Zweckvermögen sind körper-                    kreditanstalt, die Investitionsbank Berlin - Anstalt der\nschaftsteuerpffichtlg, wenn ihr Einkommen weder nach                Landesbank Berlin-Girozentrale -, die Hamburgische\ndiesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz                   Wohnungsbaukreditanstalt, die Niedersächsische\nunmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu ver-             Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städte-\nsteuern ist.                                                        bau, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-\nWestfalen -Anstalt der Westdeutschen Landesbank\n(2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften             Girozentrale-, die Niedersächsische Landestreu-\nund ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1 bezeich-              handstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche\nneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit                  Landesbank, die Landestreuhandstelle für Agrar-\nkörperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb           förderung Norddeutsche Landesbank, die Saar-\nunterhalten oder verpachten, der Ober den Rahmen eines              ländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft,\nNebenbetriebs hinausgeht. Im übrigen sind ihre Einkünfte            die Investitionsbank Schleswig-Holstein - Zen-\nunmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.                      tralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996                   343\nGirozentrale -, die Investitionsbank des Landes                  Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versiche-\nBrandenburg, die Sächsische Aufbaubank, die                      rungsbedingungen und der fachlichen Geschäfts-\nThüringer Aufbaubank, das Landesförderinstitut                   unterlagen im Sinne des§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Halb-\nSachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Nord-                      satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aus-\ndeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche                 zuweisende Vermögen nicht höher ist als bei\nLandesbank -, die Investitions- und Struktur-                    einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit\nbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut                   die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer\nMecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der                    Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende\nNorddeutschen Landesbank Girozentrale - und                      Teil des Vermögens. Bei der Ermittlung des\ndie Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit                  Vermögens ist eine Rückstellung für Beitrags-\nbeschränkter Haftung;                                            rückerstattung nur insoweit abziehbar, als den\nLeistungsempfängern ein Anspruch auf die Über-\n2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;                      schußbeteiligung zusteht. übersteigt das Ver-\n3.  rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkas-                  mögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist\nsen, die den Personen, denen die Leistungen der                  die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4\nKasse zugute kommen oder zugute kommen sollen                    steuerpflichtig; und\n(Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch ge-              e) wenn bei Unterstüµungskassen am Schluß des\nwähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die               Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berück-\nden Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch                    sichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht\ngewähren,                                                        höher ist als das um 25 vom Hundert erhöhte\na) wenn sich die Kasse beschränkt                                zulässige Kassenvermögen. Für die Ermittlung\ndes tatsächlichen und des zulässigen Kassen-\naa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige                    vermögens gilt § 4d des Einkommensteuer-\neinzelner oder mehrerer wirtschaftlicher                 gesetzes. Übersteigt das Vermögen der Kasse\nGeschäftsbetriebe oder                                   den in Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die\nbb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige                    Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuer-\nder Spitzenverbände der freien Wohlfahrts-               pflichtig;\npflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e. V.,\nDeutscher Caritasverband e.V ., Deutscher       4. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit\nParitätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deut-          im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk -               zes, wenn\nInnere Mission und Hilfswerk der Evangeli-           a) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der\nschen Kirche in Deutschland sowie Zentral-               letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im\nwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland                Veranlagungszeitraum endenden Wirtschafts-\ne.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen,            jahrs die durch Rechtsverordnung festzuset-\nEinrichtungen und Anstalten und sonstiger                zenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben\ngemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder                   oder\ncc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften,            b) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeld-\nPersonenvereinigungen und Vermögens-                     versicherung beschränkt und die Versicherungs-\nmassen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeit-              vereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art\nnehmern stehen Personen, die sich in einem               und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen\narbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden,               darstellen;\ngleich;\nzu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen        5.   Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charak-\njeweils auch deren Angehörige;                            ter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes-\noder Landesebene einschließlich ihrer Zusammen-\nb) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der Kasse        schlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf\nnach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe              einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.\nder Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.        Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,\nDiese Voraussetzung ist bei Unterstützungs-\nkassen, die Leistungen von Fall zu Fall gewähren,         a) soweit die Körperschaften oder Personenvereini-\nnur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit                   gungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb\nAusnahme des Sterbegeldes auf Fälle der Not                   unterhalten oder\noder Arbeitslosigkeit beschränken;                        b) wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als\nc) wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche             · 1O vom Hundert der Einnahmen für die unmittel-\nund unmittelbare Verwendung des Vermögens                     bare oder mittelbare UnterstOtzung oder Förde-\nund der Einkünfte der Kasse nach der Satzung                  rung politischer Parteien verwenden.\nund der tatsächlichen Geschäftsführung für die            Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammen-\nZwecke der Kasse dauernd gesichert ist;                   schlüsse von juristischen Personen des öffentlichen\nd) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen             Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine\nam Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu dem der                ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder\nWert der Deckungsrückstellung versicherungs-              wahmehmen. Verwenden Berufsverbände Mittel für\nmathematisch zu berechnen ist, das nach den               die unmittelbare oder mittelbare UnterstOtzung oder\nhandelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßi-              Förderung politischer Parteien, beträgt die Körper-\nger ßuchführung unter Berücksichtigung des                schaftsteuer 50 vom Hundert der Zuwendungen;","344              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996\n6. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren        12. die von den zuständigen Landesbehörden be-\nHauptzweck die Verwaltung des Vermögens für                  gründeten oder anerkannten gemeinnützigen Sied-\neinen nlchtrechtsfähigen Berufsverband der in                lungsunternehmen im Sinne des Relchssledlungs-\nNummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge           gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Tell III, Gliede-\nim wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung               rungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten\nherrühren und ausschließlich dem Berufsverband               Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24\nzufließen;                                                   des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1\nS. 2191 ), und im Sinne der Bodenreformgesetze\n7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteien-           der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen\ngesetzes und ihre Gebietsverbände. Wird ein wirt-            Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und\nschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die        Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des\nSteuerbefreiung Insoweit ausgeschlossen;                     Wohnungsbaus durchführen. Die Steuerbefreiung ist\n8. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungs-        ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unter-\neinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige            nehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätig-\nauf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf           keiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten\nGesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser            Tätigkeiten übersteigen;\nEinrichtung sind, wenn die Satzung der Einrichtung      13. (weggefallen)\ndie Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge\nzuläßt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei    14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\neiner Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der                Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt\ndoppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze               a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und\nIn der Rentenversicherung der Arbeiter und An-                   forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder\ngestellten ergeben würden. Ermöglicht die Satzung                Betriebsgegenstände,\nder Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie\nfreiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine        b) auf Leistungen Im· Rahmen von Dienst- oder\nPflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies der             Werkverträgen für die Produktion land- und forst-\nSteuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung                 wirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der\ndie Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge                   Mitglieder, wenn die Leistungen Im Bereich der\nzuläßt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich              land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören\nbei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe                    auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung\nder doppelten monatlichen Beitragsbemessungs-                    von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen\ngrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und                und Bodenverbesserungen,\nAngestellten ergeben würden;                                 c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von\nden Mitgliedern selbst gewonnenen land- und\n9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Verrhö-                forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die\ngensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungs-                 Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der\ngeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach                  Land- und Forstwirtschaft liegt, oder\nder tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich\nund unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder             d} auf die Beratung für die Produktion oder Verwer-\nkirchlichen Zwecken dienen(§§ 51 bis 68 der Ab-                  tung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse\ngabenordnung). Wird ein wirtschaftlicher Geschäfts-              der Betriebe der Mitglieder.\nbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit        Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die\nausgeschlossen. Satz 2 gilt nicht für selbstbewirt-          Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1\nschattete Forstbetriebe;                                     nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der\ngesamten Einnahmen übersteigen. Bei Genossen-\n10. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\nschatten. und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich\nVereine, soweit sie\nüberwiegend auf die Durchführung von Milch-\na) Wohnungen herstellen oder erwerben und sie                qualitäts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die\nden Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags             Tlerbesamung beschränkt, bleiben die auf diese\noder auf Grund eines genossenschaftlichen                Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nicht-\nNutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen;                mitgliedern bei der Berechnung der 10-Vomhundert-\nden Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen                 grenze außer Ansatz;\nim Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbau-\ngesetzes gleich;                                    15. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsver-\nein auf Gegenseitigkeit,\nb) im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne\ndes Buchstabens a Gemelnschaftsanlagen oder               a) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsauf-\nFolgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und              slchtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des\nsie betreiben, wenn sie überwiegend für Mit-                 Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die\nglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die              sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der be-\nGenossenschaft oder den Verein notwendig ist.                triebllchen Altersversorgung vom 19. Dezember\n1974 (BGBI. 1S. 3610) ergeben, und\nDie Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die\nEinnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1                 b) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der\nnicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der                Empfänger sowie nach Art und Höhe den In den\ngesamten Einnahmen übersteigen;                                  §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Ver-\nbesserung der betrieblichen Altersversorgung\n11. (weggefallen)                                                     bezeichneten Rahmen nicht überschreiten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996                 345\n16. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-           21. die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des\nmögensm~n. die als Sicherungseinrichtung eines                 öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaf-\nVerbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung                ten Medizinischer Dienst der Krankenversicherung\noder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck             im Sinne des § 278 des Fünften· Buches Sozial-\nhaben, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun-          gesetzbuch und der Medizinische Dienst der\ngen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten. Vorausset-         Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des\nzung ist, daß das Vermögen und etwa erzielte Über-              § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit\nschüsse nur zur Erreichung des satzungsmäßigen                  sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben\nZwecks verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten               wahrnehmen. Voraussetzung ist, daß das Vermögen\nentsprechend für Einrichtungen zur Sicherung von                und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung\nSpareinlagen bei Unternehmen, die am 31. Dezem-                 der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.\nber 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen\nanerkannt waren;                                           (2) Die Befreiungen nach Absatz 1 gelten nicht\n17. Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften),        1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug unter-\nderen Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von                 liegen;\nWirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in          2. soweit nach den Vorschriften des Vierten Teils die\nForm der Übernahme und Verwaltung von staat-                 Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27 herzu-\nlichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürg-             stellen ist;\nschaften und Garantien mit staatlichen Rück-\nbürgschaften oder auf der Grundlage staatlich           3. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1.\nanerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten,\nVersicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften\nund Beteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasing-                                  §6\nforderungen und Beteiligungen an mittelständischen              Einschränkung der Befreiung von Pensions-,\nUnternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung                Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen\nund Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt.\nVoraussetzung ist, daß das Vermögen und etwa               (1) übersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu dem\nerzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in          der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathe-\nSatz 1 genannten Zwecks verwendet werden;               matisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-,\nSterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3\n18. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit    den in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag,\nsich auf die Verbesserung der sozialen und wirt-        so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen\nschaftlichen Struktur einer bestimmten Region           anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.\ndurch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch\nIndustrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeits-            '2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Ver-\nplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt,      gangenheit, soweit das übersteigende Vermögen inner-\nwenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften         halb von achtzehn Monaten nach dem Schluß des\nbeteiligt sind. Voraussetzung ist, daß das Vermögen     Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt worden ist,\nund etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung        mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde zur\ndes in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;        Leistungserhöhung, zur Auszahlung an das Trägerunter-\nnehmen, zur Verrechnung mit Zuwendungen des Träger-\n·19. Gesamthafenbetriebe im Sinne des§ 1 des Gesetzes        unternehmens, zur gleichmäßigen Herabsetzung künftiger\nüber die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers        Zuwendungen des Trägerunternehmens oder zur Vermin-\nfür Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBI. 1S. 352),   derung der Beiträge der Leistungsempfänger verwendet\nsoweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 die-  wird.\nses Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses\nGesetzes genehmigt worden sind. Voraussetzung              (3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in\nist, daß das Vermögen und etwa erzielte Über-           Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so erstreckt sich\nschüsse nur zur Erfüllung der begünstigten Tätig-       die Steuerpflicht auch auf die folgenden Kalenderjahre, für\nkeiten verwendet werden. Wird ein wirtschaftlicher      die der Wert der Deckungsrückstellung nicht versiche-\nGeschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht    rungsmathematisch zu berechnen ist.\nausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten\n(4) Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse sind\nTätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung in-\nBeitragsrückerstattungen oder sonstige Vermögensüber-\nsoweit ausgeschlossen;\ntragungen an das Trägeruntemehmen außer in den Fällen\n20. Zusammenschlüsse von juristischen Personen des          des Absatzes 2 nicht abziehbar. Das gleiche gilt für\nöffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaf-   Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstat-\nten oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen,     tung, soweit den Leistungsempfängern ein Anspruch auf\na) deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt,       die Überschußbeteiligung nicht zusteht.\nim Wege des Umlageverfahrens die Versorgungs-          (5) übersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs das\nlasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus       Vermögen einer Unterstützungskasse im Sinne des §- 5\nVersorgungszusagen gegenüber ihren Arbeit-          Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift be-\nnehmern erwachsen,                                  zeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit\nb) wenn am Schluß des Wirtschaftsjahrs das Ver-         ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen\nmögen nicht höher ist als 60 vom Hundert der        entfäJlt. Bei der Ermittlung des Einkommens sind Ver-\nim Wirtschaftsjahr erbrac)lten Leistungen an die    mögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht\nMitglieder;                                         abziehbar.","346                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996\n(6) Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-, Ster-          (4) Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d des\nbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am Schluß          Einkommensteuergesetzes ist bei einer Körperschaft, daß\ndes Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d       sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der\noder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist Buchstabe c         Körperschaft Identisch Ist, die den Ver1ust erlitten hat.\ndieser Vorschrift nicht anzuwenden. Bei Unterstützungs-        Wirtschaftliche Identität liegt insbesondere dann nicht vor,\nkassen gilt dies auch, soweit das Vermögen vor dem             wenn mehr als drei Viertel der Anteile an einer Kapital-\nSchluß des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buch-      gesellschaft übertragen werden und die Gesellschaft\nstabe e bezeichneten Betrag übersteigt.                        danach ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem\nBetriebsvermögen wieder aufnimmt. Entsprechendes gilt\nfür den Ausgleich des Verlustes vom Beginn des Wirt-\nZweiter Teil                           schaftsjahrs bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung.\nEinkommen                                 (5) Gewinne aus Anteilen an einem nicht steuer-\nbefreiten Betrieb gewerblicher Art einer juristischen\nPerson des öffentlichen Rechts bleiben bei der Ermittlung\nErstes Kapitel\ndes Einkommens außer Ansatz. Eine mittelbare Betei-\nAllgemeine Vorschriften                      ligung steht der unmittelbaren Beteiligung gleich.\n(6) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Er-\n§7                               mittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der\nGrundlagen der Besteuerung                     Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft\nals Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.\n(1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem zu\nversteuernden Einkommen, im Falle des § 23 Abs. 6 nach            (7) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von\nden Entgelten (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes)           denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist\naus Werbesendungen.                                            ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten\nnicht zulässig.\n(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen\nim Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der\n§§24und25.                                                                                   §Sa\n(3) Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Die                    Gesellschafter-Fremdfinanzierung\nGrundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein              (1) Vergütungen für Fremdkapital, das eine unbe-\nKalenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte oder      schränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft von einem\nbeschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen           nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berech-\nKalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der    tigten Anteilseigner erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt\nZeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.                  •      im Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stamm-\n(4) Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher    kapital beteiligt war, gelten als verdeckte Gewinnaus-\nnach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu                schüttungen,\nführen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermit-      1. wenn eine nicht in einem Bruchteil des Kapitals be-\nteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen. Weicht             messene Vergütung vereinbart ist und soweit das\nbei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das          Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs\nsie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr                 die Hälfte des anteiligen Eigenkapitals des Anteils-\nab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem               eigners übersteigt oder\nKalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.\nDie Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom              2. wenn eine in einem Bruchteil des Kapitals bemessene\nKalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur              Vergütung vereinbart ist und soweit das Fremdkapital\nwirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt                zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Dreifache\nvorgenommen wird.                                                  des anteiligen Eigenkapitals· des Anteilseigners über-\nsteigt, es sei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses\n(5) (weggefallen)                                                Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von\neinem fremden Dritten erhalten können oder es handelt\n§8                                    sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung bank-\nErmittlung des Einkommens                          üblicher Geschäfte; sind auch Vergütungen im Sinne\nder Nummer 1 vereinbart worden und übersteigt das\n(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu             dort bezeichnete Fremdkapital die Hälfte des an-\nermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Ein-        teiligen Eigenkapitals des Anteilseigners nicht, tritt an\nkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.                          die Stelle des Dreifachen des anteiligen Eigenkapitals\n(2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften            des Anteilseigners das Sechsfache des Unterschieds-\ndes Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern                     betrags zwischen dem Fremdkapital Im Sinne der\nverpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus           Nummer 1 und der Hälfte des anteiligen Eigenkapitals\nGewerbebetrieb zu behandeln.                                       des Anteilseigners.\n(3) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne           Satz 1 ist auch bei Vergütungen für Fremdkapital an-\nBedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Auch ver-           zuwenden, das die Kapitalgesellschaft von einer dem\ndeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen               Anteilseigner nahestehenden Person im Sinne des § 1\njeder Art auf Genußrechte, mit denen das Recht auf             Abs. 2 des Außensteuergesetzes, di~ nicht zur Anrech-\nBeteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der             nung von Körperschaftsteuer berechtigt Ist, oder von\nKapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Ein-            einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder\nkommen nicht.                                                  eine diesem nahestehende Person zurückgreifen kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996                    347\n(2) Anteiliges Eigenkapital des Anteilseigners ist der      2. wenn die Beteiligung über eine Personengesellschaft\nTeil des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft zum Schlu~          gehalten wird und das Fremdkapital über die Personen-\ndes vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, der dem Anteil               gesellschaft geleitet wird.\ndes Anteilseigners am gezeichneten Kapital entspricht.\nEigenkapital ist das gezeichnete Kapital abzüglich der                                      §Sb\nausstehenden Einlagen, zuzüglich der Kapitalrücklage,                                  Beteiligung\nder Gewinnrücklagen, eines Gewinnvortrags und eines                        an ausländischen Gesellschaften\nJahresüberschusses sowie abzüglich eines Verlust-\nvortrags und eines Jahresfehlbetrags (§ 266 Abs. 3\n(1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2\ndes Einkommensteuergesetzes, die eine unbeschränkt\nAbschnitt A, § 272 des Handelsgesetzbuches) in ~er\nsteuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 1. ~ - 1\nHandelsbilanz zum Schluß des vorangegangenen Wirt-\nNr. 1, 2, 3 oder 6 von einer unbe!l,chränkt steuerpflichtigen\nschaftsjahrs; Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 273 des\nKapitalgesellschaft oder von einer sonstigen Körperschaft\nHandelsgesetzbuches) sind zur Hälfte hinzuzurechnen.\nim Sinne des § 43 erhält, bleiben bei der Ermittlung des\nEine vorübergehende Minderung des Eigenkapitals durch\nEinkommens außer Ansatz, soweit dafür der Teilbetrag im\neinen Jahresfehlbetrag. ist unbeachtlich, wenn bis zum\nSinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt. Voraus-\nAblauf des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Verlustes\nsetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, daß die\nfolgenden Wirtschaftsjahrs das ursprü~gliche E~gen-\nVerwendung des Teilbetrags im Sinne des§ 30 Abs. 2\nkapital durch Gewinnrücklagen oder Einlagen wieder\nNr. 1 durch eine Steuerbescheinigung nach§ 44 oder§ 45\nhergestellt wird.\nnachgewiesen wird. Gewinnminderungen, die\n(3) Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der       1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils\nAnteilseigner am Grund- oder Stammkapital der Kapital-             an der in Satz 1 genannten ausschüttenden Kapital-\ngesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar ~er             gesellschaft oder sonstigen Körperschaft oder\nmittelbar - auch über eine Personengesellschaft - beteiligt\n2. durch Veräußerung des Anteils oder bei Auflösung\nist. Gleiches gilt, wenn der Anteilseigner zusammen mit\noder Herabsetzung des Nennkapitals dieser Kapital-\nanderen Anteilseignern zu mehr als einem Viertel beteiligt\ngesellschaft oder sonstigen Körperschaft\nIst mit denen er eine Personenvereinigung bildet oder von\nd~nen er beherrscht wird, die er beherrscht oder die mit      entstehen, sind bei der Gewinnermittlung nicht zu berück-\nihm gemeinsam beherrscht werden. Ein Anteilseigner            sichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilw~rts\nohne wesentliche Beteiligung steht einem wesentlich           oder die sonstige Gewinnminderung auf die Gewinn-\nbeteiligten Anteilseigner gleich, wenn er allein oder im      ausschüttungen zurückzuführen ist. Die Sätze 1 bis 3\nZusammenwirken mit anderen Anteilseignern einen be-           gelten nicht für Bezüge, die in einem wirtschaftlichen\nherrschenden Einfluß auf die Kapitalgesellschaft ausübt.      Geschäftsbetrieb einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 steuer-\nbefreiten Körperschaft anfallen.\n(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Haupttätigkeit\ndarin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften            (2) Bei der Ermittlung des Einkomm8':'s e~ner un-\nzu halten und diese Kapitalgesellschaften zu finanzieren      beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft 1m Sinne des\noder deren Vermögen zu mehr als 75 vom Hundert ihrer          § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 bleiben Gewinne aus der\nBilanzsumme aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften        Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Gesell-\nbesteht, tritt in Absatz 1 Nr. 2 an die Stelle des Dreifachen schaft oder bei deren Auflösung oder der Herabsetzung\ndas Neunfache des anteiligen Eigenkapitals des Anteils-       von deren Nennkapital außer Ansatz, wenn Gewinn-\nausschüttungen dieser Gesellschaft nach einem Abkom-\neigners sowie an die Stelle des Sechsfachen das\nmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach\nAchtzehnfache des Unterschiedsbetrags zwischen dem\nAbsatz 5 befreit oder nach § 26 Abs. 2 oder 3 begünstigt\nFremdkapital im Sinne der Nummer 1 und der Hälfte des\nwären, soweit sich nicht in früheren Jahren eine bei\nanteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners. Vergütungen\nder Gewinnermittlung berücksichtigte Gewinnminderung\nfür Fremdkapital, das ein Anteilseigner im Sinne des\ndurch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils er-\nAbsatzes 1, eine ihm nahestehende Person oder ein\ngeben hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch\nDritter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 einer der Kapital-\nden Ansatz eines höheren Teilwerts ausgeglichen worden\ngesellschaft im Sinne des Satzes 1 nachgeordneten\nist. Die Vorschriften über die Abziehbarkeit von Verlusten,\nKapitalgesellschaft zugeführt hat oder im Wirtschaftsjahr\ndie bei der Veräußerung, Auflösung oder Kapitalherabset-\nzuführt, gelten als verdeckte Gewinnausschüttungen, es\nzung nach Satz 1 entstehen, bleiben unberührt. Hängt die\nsei denn, es handelt sich um Fremdkapital im Sinne von\nBefreiung oder Begünstigung von der Tätigkeit der aus-\nAbsatz 1 Nr. 2 und die nachgeordnete Kapitalgesellschaft\nländischen Gesellschaft ab, muß die unbeschränkt steuer-\nhätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen\npflichtige Körperschaft nachweisen, daß die in einem\nvon einem fremden Dritten erhalten können oder es             Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder\nhandelt sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung bank-        in § 26 Abs. 2 festgelegten Tätigkeiten seit der Gründung\nüblicher Geschäfte. Bel einer Kapitalgesellschaft, die am     dieser Gesellschaft oder während der letzten fünf Jahre\nGrund- oder Stammkapital einer anderen Kapital-               vor und in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Ein-\ngesellschaft beteiligt ist, ohne die Voraussetzungen des      künfte aus der Veräußerung, Auflösung oder Kapital-\nSatzes 1 zu erfüllen, ist das Eigenkapital im Sinne des       herabsetzung bezogen werden, ausgeübt worden sind.\nAbsatzes 2 um den Buchwert dieser Beteiligung zu\nkürzen.                                                          (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden für die Anteile an\neiner ausländischen Gesellschaft, die\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,\n1. ein Einbringender nach § 23 Abs. 4 als Gegenleistung\n1. wenn der Anteilseigner zur Anrechnung der Körper-              für die Einbringung von Anteilen an einer unbeschränkt\nschaftsteuer nur berechtigt ist, weil die Einkünfte aus       steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder nach § 23\nder Beteiligung Betriebseinnahmen eines inländischen          Abs. 1 oder Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes\nBetriebs sind, oder                                        · oder","348                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996\n2. eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft      2. vorbehaltlich des§ 8 Abs. 3 Ausgaben zur Förderung\nnach§ 20 Abs. 1 Satz 2 oder§ 23 Abs. 4 des Umwand-            mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaft-\nlungssteuergesetzes von einem Einbringenden, der mit          licher Zwecke und der als besonders förderungs-\nGewinnen aus der Veräußerung der Anteile an der aus-          würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur\nländischen Gesellschaft oder bei deren Auflösung oder         Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Einkommens\nder Herabsetzung von deren Nennkapital im Inland              oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Um-\nsteuerpflichtig ist und nicht zu den nach Absatz 2            sätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne\nbegünstigten Körperschaften gehört,                           und Gehälter. Für wissenschaftliche, mildtätige und\nzu einem unter dem Teilwert anzusetzenden Wert                      als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle\nerworben hat, wenn die Veräußerung, Auflösung oder                  Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um\nKapitalherabsetzung irmerhalb eines Zeitraums von                   weitere 5 vom Hundert. Überschreitet eine Einzel-\nsieben Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbringung                    zuwendung von mindestens 50 000 Deutsche Mark\nstattfindet.                                                        zur Förderung wissenschaftlicher,. mildtätiger oder aJs\nbesonders förderungswürdig anerkannter kultureller\n(4) Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesell-          Zwecke diese Höchstsätze, ist sie im Rahmen der\nschaft auf Anteile ausgeschüttet werden, die einer in-              Höchstsätze im Jahr der Zuwendung und in den fol-\nländischen gewerblichen Betriebsstätte einer beschränkt             genden sieben Veranlagungszeiträumen abzuziehen.\nsteuerpflichtigen Körperschaft zuzurechnen sind, bleiben            § 10d Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Einkommensteuer-\nbei der Ermittlung des der inländischen gewerblichen                gesetzes gilt entsprechend.\nBetriebsstätte zuzurechnenden Einkommens außer An-\nsatz, soweit sie nach einem Abkommen zur Vermeidung                (2) Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das\nder Doppelbesteuerung oder nach Absatz 5 befreit wären,         Einkommen vor Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 und in § 10d\nwenn die beschränkt steuerpflichtige Körperschaft un-           des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Ausgaben.\nbeschränkt steuerpflichtig wäre. Die Absätze 2 und 3            Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die\ngelten sinngemäß für die Ermittlung des Einkommens              Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von\neiner inländischen gewerblichen Betriebsstätte einer            Nutzungen und Leistungen. Der Wert der Ausgabe ist\nbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, wenn die             nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 4 des Einkommensteuer-\nVoraussetzungen des Satzes 1 im übrigen erfüllt sind.           gesetzes zu ermitteln. Aufwendungen zugunsten einer\nHängt die Befreiung oder Begünstigung vom Halten der           zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen\nBeteiligung für einen Mindestzeitraum ab, muß die Betei-       berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein\nligung während dieses Zeitraums auch zum Betriebs-             Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch\nvermögen der inländischen gewerblichen Betriebsstätte          Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung\ngehört haben.                                                  verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der\n(5) Sind Gewinnanteile, die von einer ausländischen         Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.\nGesellschaft ausgeschüttet werden, nach einem Abkom-               (3) Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der\nmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der             Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ver-\nVoraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Körper-         trauen, es sei denn, daß er die Bestätigung durch un-\nschaftsteuer befreit, so gilt die Befreiung ungeachtet der     lautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder daß\nim Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die          ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge\nBeteiligung mindestens ein Zehntel beträgt.                    grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Wer vorsätzlich\n(6) Sind Gewinnanteile, die von einer ausländischen         oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt\n-Gesellschaft ausgeschüttet werden, nach einem Ab-              oder wer veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der\nkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach              Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken\nAbsatz 4 Satz 1 und 3 oder nach Absatz 5 von der Körper-       verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.\nschaftsteuer befreit oder nach § 26 Abs. 2 bis 3 oder          Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten Betrags\nAbs. 7 begünstigt, so sind Gewinnminderungen, die              anzusetzen.\n1. durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an\nder ausländischen Gesellschaft oder                                                    §10\n2. durch Veräußerung des Anteils oder bei Auflösung                          Nichtabziehbare Aufwendungen\noder Herabsetzung des Kapitals der ausländischen\nGesellschaft                                                Nichtabziehbar sind auch:\nentstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berück-           1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken\nsichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts             des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft,\noder die sonstige Gewinnminderung auf die Gewinn-                   Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben\nausschüttungen zurückzuführen ist.                                 sind. § 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt;\n§9                               2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-\nsteuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigen-\nAbziehbare Aufwendungen                           verbrauch; das gilt auch für die auf diese Steuern\n(1) Abziehbare Aufwendungen sind auch:                          entfallenden Nebenleistungen mit Ausnahme der\nZinsen auf Steuerforderungen nach den §§ 233a, 234\n1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der Teil des             und 237 der Abgabenordnung;\nGewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter\nauf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einla-      3. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen,\ngen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäfts-          sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei\nführung verteilt wird;                                        denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996                 349\nzur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die       (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inländische\nAuflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wieder-      Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Körper-\ngutmachung des durch die Tat verursachten Schadens       schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auf-\ndienen;                                                  gelöst oder ins Ausland verlegt oder ihr Vermögen als\n4. die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder    Ganzes an einen anderen übertragen wird; unberührt\ndes Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands      bleiben die Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes.\noder andere mit der Überwachung der Geschäfts-\nführung beauftragte Personen gewährt werden.                                         §13\nBeginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung\n§ 11\nAuflösung und Abwicklung (Liquidation)                  (1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personen-\nvereinigung oder Vermögensmasse von der Körper-\n(1) Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-       schaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem\ngesellschaft, eine unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs-     die Steuerpflicht endet, eine Schlußbilanz aufzustellen.\noder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein unbeschränkt\nsteuerpflichtiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit        (2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite\nnach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum        Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\nder Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zu-            masse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch\ngrunde zu legen. Der Besteuerungszeitraum soll drei           Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt,\nJahre nicht übersteigen.                                      in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz\naufzustellen.\n(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1\nist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-                 (3) In der Schlußbilanz im Sinne des Absatzes 1 und\nAnfangsvermögen gegenüberzustellen.                           in der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind\ndie Wirtschaftsgüter vorbehaltlich des Absatzes 4 mit\n(3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung\nden Teilwerten anzusetzen. Wohnungsunternehmen und\nkommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien\nOrgane der staatlichen Wohnungspolitik (Wohnungs-\nVermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem\nunternehmen) im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 11\nAbwicklungszeitraum zugeflossen sind.\nKörperschaftsteuergesetz 1984 in der Fassung der\n(4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebs-          Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1.S. 217)\nvermögen, das am Schluß des der Auflösung voran-              dürfen den Verlust aus der Vermietung und Verpachtung\ngegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Kör-          der Gebäude oder Gebäudeteile, die in der Anfangsbilanz\nperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. Ist für den       mit dem Teilwert (Ausgangswert) angesetzt worden sind\nvorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Veran-              (Abschreibungsverlust), mit anderen Einkünften aus\nlagung nicht durchgeführt worden, so ist das Betriebs-        Gewerbebetrieb oder mit Einkünften aus anderen\nvermögen anzusetzen, das im Falle einer Veranlagung           Einkunftsarten nur ausgleichen oder nach § 10d des\nnach den steuerrechtlichen Vorschriften über die              Einkommensteuergesetzes nur abziehen, soweit er den\nGewinnermittlung auszuweisen gewesen wäre. Das                Unterschiedsbetrag zwischen den Absetzungen für\nAbwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn eines           Abnutzung nach dem Ausgangswert und nach den bis\nvorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im            zum Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht entstande-\nAbwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist.                 nen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude\n(5) War am Schluß des vorangegangenen Veran-               oder Gebäudeteile übersteigt. Nicht zum Abschreibungs-\nlagungszeitraums Betriebsvermögen nicht vorhanden, so         verlust rechnen Absetzungen für Abnutzung, soweit sie\ngilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der            sich nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten be-\nspäter geleisteten Einlagen.                                  messen, die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Steuer-\npflicht entstanden sind. Der Abschreibungsverlust, der\n(6) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die sonst     nicht nach Satz 2 ausgeglichen oder abgezogen werden\ngeltenden Vorschriften anzuwenden.                            darf, vermindert sich um das Doppelte der im Wirtschafts-\n(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Ver-        jahr anfallenden aktivierungspflichtigen Aufwendungen\nmögen der Kapitalgesellschaft, der Erwerbs- oder Wirt-        (begünstigtes Investitionsvolumen) für die zum Anlage-\nschaftsgenossenschaft oder des Versicherungsvereins auf       vermögen des Wohnungsunternehmens gehörenden\nGegenseitigkeit das Konkursverfahren eröffnet worden          abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgüter. übersteigt\nist, sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.           das begünstigte Investitionsvolumen im Wirtschaftsjahr\nden Abschreibungsverlust, der nicht nach Satz 2 aus-\n§12                              geglichen oder abgezogen werden darf, erhöht es bis zu\neinem Betrag in Höhe des nicht nach Satz 2 ausge-\nVerlegung der Geschäftsleitung Ins Ausland\nglichenen oder abgezogenen Abschreibungsverlustes\n(1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper-     des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das begünstigte\nschaft oder Vermögensmasse ihre Geschäftsleitung und          Investitionsvolumen dieses Wirtschaftsjahrs; ein darüber\nihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland und scheidet     hinausgehendes begünstigtes Investitionsvolumen erhöht\nsie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus,         das begünstigte Investitionsvolumen der folgenden Wirt-\nso ist § 11 entsprechend anzuwenden. An die Stelle            schaftsjahre (Vortragsvolumen). Ein nach Satz 4 ver-\ndes zur Verteilung kommenden Vermögens tritt der              bleibender Abschreibungsverlust, der nicht ausgeglichen\ngemeine Wert des vorhandenen Vermögens. Verlegt eine          oder abgezogen werden darf, mindert den Gewinn aus\nunbeschränkt steuerpflichtige Personenvereinigung ihre        der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden und\nGeschäftsleitung ins Ausland, so gelten die Sätze 1 und 2     Gebäudeteilen (Mietgewinn) im laufenden Wirtschaftsjahr\nentsprechend.                                                 oder in späteren Wirtschaftsjahren. Die Minderung in","350              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996\neinem späteren Wirtschaftsjahr ist nur zulässig, soweit      wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift in\nder Abschreibungsverlust in einem vorangegangenen            dem Zeitpunkt erfüllt sind, in dem die Steuerpflicht endet.\nWirtschaftsjahr nicht berücksichtigt werden konnte (ver-     Als Veräußerungspreis gilt der gemeine Wert der Anteile.\nbleibender Abschreibungsverlust). Der am Schluß des          Im Falle des Beginns der Steuerpflicht gilt der gemeine\nWirtschaftsjahrs verbleibende Abschreibungsverlust und       Wert der Anteile als Anschaffungskosten der Anteile. Die\ndas Vortragsvolumen sind gesondert festzustellen; § 10d      Sätze 1 und 2 gelten nicht In den Fällen des Absatzes 4\nAbs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß.           Satz 1.\nDie Sätze 2 bis 8 gelten entsprechend für\n1. Organträger, soweit dem Organträger der Abschrei-                               zweites Kapitel\nbungsverlust oder der Mietgewinn des Wohnungs-\nuntemehmens zuzurechnen ist;                                      Sondervorschriften für die Organschaft\n2. natürliche Personen und Körperschaften, Personen-                                     §14\nvereinigungen oder Vermögensmassen, die an dem\nWohnungsunternehmen still beteiligt sind, wenn sie                  Aktiengeseßschaft oder Kommandit-\nals Unternehmer (Mituntemehmer) anzusehen sind;                gesellschaft auf Aktien als Organgeeellschaft\n3. natürliche Personen und Körperschaften, Personen-           Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Kom-\nvereinigungen oder Vermögensmassen, die dem              manditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und\nWohnungsunternehmen nahestehen, soweit ihnen             Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinn-\nGebäude oder Gebäudeteile des Wohnungsunter-             abführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktien-\nnehmens, die in der Anfangsbilanz mit dem Ausgangs-      gesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein anderes inlän-\nwert angesetzt worden sind, unentgeltlich übertragen     disches gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist\nwerden;                                                  das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus\n§ 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens\n4. natürliche Personen und Körperschaften, Personen-         (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraus-\nvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie           setzungen erfüllt sind:\nbei Vermögensübertragungen nach dem Umwand-              1. Der Organträger muß an der Organgesellschaft vom\nlungssteuergesetz Gebäude oder Gebäudeteile des             Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen und\nWohnungsuntemehmens, die in der Anfangsbilanz mit           unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt sein, daß\ndem Ausgangswert angesetzt worden sind, mit einem           ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an\nunter dem Teilwert liegenden Wert ansetzen.                 der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliede-\nSoweit Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungs-                  rung). Eine mittelbare Beteiligung genügt, wenn jede\nunternehmens oder eines Rechtsträgers nach Satz 9, die          der Beteiligungen, auf denen die mittelbaie Beteiligung\nin der Anfangsbilanz des Wohnungsuntemehmens mit                 beruht, die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.\ndem Ausgangswert angesetzt worden sind, entgeltlich          2. Die Organgesellschaft muß von dem in Nummer 1\nund in den Fällen des Satzes 9 Nr. 4 mit einem anderen als       bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen nach dem\ndem Buchwert an andere Wohnungsunternehmen oder                  Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse wirtschaft-\nRechtsträger nach Satz 9 übertragen werden, gilt als             lich und organisatorisch in das Unternehmen des\nVeräußerungsgewinn der Unterschiedsbetrag zwischen              Organträgers eingegliedert sein. Die organisatorische\ndem Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs-               Eingliederung Ist stets gegeben, wenn die Organ-\nkosten und dem Wert, der sich für das Gebäude oder den          gesellschaft durch einen Beherrschungsvertrag im\nGebäudeteil im Zeitpunkt der Veräußerung aus dem                 Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes die Leitung\nAnsatz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,            ihres Unternehmens dem Unternehmen des Organ-\nvermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7             trägers unterstellt oder wenn die Organgesellschaft\ndes Einkommensteuergesetzes, ergibt. Die Sätze 2 bis 1O          eine nach den Vorschriften der§§ 319 bis 327 des\ngelten nicht für Wohnungsunternehmen, die nach § 5               Aktiengesetzes eingegliederte Gesellschaft Ist. Der\nAbs. 1 Nr. 10 steuerbefreit sind.                                Beherrschungsvertrag muß zu Beginn des Wirtschafts-\njahrs der Organgesellschaft, für das die organisatori-\n(4) Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des § 5             sche Eingliederung auf Grund des Vertrags erstmals\nAbs. 1 Nr. 9, sind die Wirtschaftsgüter, die der Förderung       bestehen soll, abgeschlossen sein und durchgeführt\nsteuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2          werden und bis zum Ende des folgenden Wirtschafts-\ndienen, in der Schlußbilanz mit den Buchwerten anzu-             jahrs wirksam werden.\nsetzen. Erlischt die Steuerbefreiung, so ist in der Anfangs-\n3. Der Organträger muß eine unbeschränkt steuerpflich-\nbilanz für die in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter\ntige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite\nder Wert anzusetzen, der sich bei ununterbrochener               Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\nSteuerpflicht nach den Vorschriften über die steuerliche        masse im Sinne des § 1 mit Geschäftsleitung und Sitz\nGewinnermittlung ergeben würde.                                 im Inland oder eine Personengesellschaft im Sinne\n(5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teil-       des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes\nweise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den entsprechen-       mit Geschäftsleitung und Sitz Im Inland sein. An der\nden Teil des Betriebsvermögens.                                 Personengesellschaft dürfen nur Gesellschafter be-\nteiligt sein, die mit dem auf sie entfallenden Teil des\n(6) Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht        zuzurechnenden Einkommens im Geltungsbereich\nzu dem Betriebsvermögen der Körperschaft, Personen-             dieses Gesetzes der Einkommensteuer oder der\nvereinigung oder Vermögensmasse, die von der Körper-            Körperschaftsteuer unterliegen. Sind ein oder mehrere\nschaftsteuer befreit wird, so ist § 17 des Einkommen-           Gesellschafter der Personengesellschaft beschränkt\nsteuergesetzes auch ohne Veräußerung anzuwenden,                einkommensteuerpflichtig, so müssen die Voraus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996                  351\nsetzungen der Nummern 1 und 2 im Verhältnis zur                                        §17\nPersonengesellschaft selbst erfüllt sein. Das gleiche                       Andere Kapitalgesell-\ngilt, wenn an der Personengesellschaft eine oder                       schaften als Organgesellschaft\nmehrere Körperschaften, Personenvereinigungen oder\nVermögensmassen beteiligt sind, die ihren Sitz oder         Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere\nihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben.             als die In § 14 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft\n4. Der Gewinnabführungsvertrag muß bis zum Ende              mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sich wirksam\ndes Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für das      verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unter-\nSatz 1 erstmals angewendet werden soll, auf min-         nehmen im Sinne des § 14 abzuführen. Weitere Voraus-\ndestens fünf Jahre abgeschlossen und bis zum             setzung Ist, daß\nEnde des folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam werden.      1. eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktien-\nEr muß während seiner gesamten Geltungsdauer                 gesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und\ndurchgeführt werden. Eine vorzeitige Beendigung des\n2. eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften\nVertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn\ndes § 302 des Aktiengesetzes vereinbart wird.\nein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. Die\nKündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungs-\nvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschafts-                                  §18\njahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn\ndieses Wirtschaftsjahrs zurück.                                           Ausländische Organtriger\n5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahres-           Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, Ihren ganzen\nüberschuß nur insoweit in die Gewinnrücklagen            Gewinn an ein ausländisches gewerbliches Unternehmen,\n(§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches) mit Aus-          das im Inland eine Im Handelsregister eingetragene\nnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als         Zweigniederlassung unterhält, abzufü_hren, so Ist das\ndies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirt-   Einkommen der Organgesellschaft den beschränkt\nschaftlich begründet ist.                                steuerpflichtigen Einkünften aus der inländischen Zweig-\nniederlassung zuzurechnen, wenn\n§15\n1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der\nBesondere Vorschriften zur Ermittlung                  Zweigniederlassung abgeschlossen ist,\ndes Einkommens der Organgesellschaft\n2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Betei-\nBei der Ermittlung des Einkommens der Organgesell-            ligung zum Betriebsvermögen der Zweigniederlassung\nschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften          gehört und\nfolgendes:\n3. die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung\n1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommen-\nim Verhältnis zur Zweigniederlassung selbst gegeben\nsteuergesetzes ist nicht zulässig.\nist.\n2. Die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung\nder Doppelbesteuerung, nach denen die Gewinn-            Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17\nanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen       sinngemäß.\nGesellschaft außer Ansatz bleiben, sind nur anzu-\nwenden, wenn der Organträger zu den durch diese                                       §19\nVorschriften begünstigten Steuerpflichtigen gehört. Ist               Steuerabzug bei dem Organträger\nder Organträger eine Personengesellschaft, so sind\ndie Vorschriften insoweit anzuwenden, als das zu-           (1) Sind bei der Organgesellschaft die Vorausset-\nzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter           zungen für die Anwendung besonderer Tarifvorschriften\nentfällt, der zu den begünstigten Steuerpflichtigen      erfüllt, die einen Abzug von der Körperschaftsteuer vor-\ngehört.                                                  sehen, und unterliegt der Organträger der Körperschaft-\n3. Die Vorschriften des § 8b Abs. 1 und 2 sind nur anzu-     steuer, so sind diese Tarifvorschriften beim Organträger\nwenden, wenn der Organträger zu den durch diese          so anzuwenden, als wären die Voraussetzungen für ihre\nVorschriften begünstigten Steuerpflichtigen gehört. Ist  Anwendung bei ihm selbst erfüllt.\nder Organträger eine Personengesellschaft, sind die         (2) Unterliegt der Organträger der Einkommensteuer,\nVorschriften nur insoweit anzuwenden, als das zu-        so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Einkommen-\nzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter           steuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die Körper-\nentfällt, der zu den begünstigten Steuerpflichtigen      schaftsteuer bestehen.\ngehört.\n(3) Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so\n§16                              gelten die Absätze 1 und 2 für die Gesellschafter der\nAusgleichszahlungen                       Personengesellschaft entsprechend. Bel jedem Gesell-\nschafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den\nDie Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe der       Gesellschafter entfaJlenden aruct,tell des dem Organ-\ngeleisteten Ausgleichszahlungen und der darauf ent-          träger zuzurechnenden . Einkommens der Organgesell-\nfallenden Ausschüttungsbelastung Im Sinne des § 27           schaft entspricht.\nselbst zu versteuern. Ist die Verpflichtung zum Ausgleich\nvom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesell-         (4) Ist der Organträger ein ausländisches Unternehmen\nschaft die Summe der geleisteten Ausgleichszahlungen zu-     im Sinne des § 18, so gelten die Absätze 1 bis 3 ent-\nzüglich der darauf entfallenden Ausschüttungsbelastung       sprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei\nanstelle des Organträgers zu versteuern.                     beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.","352                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996\n(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft              Zweck durch die Satzung oder durch geschäftsplan-\nBetriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug              mäßige Erklärung gesichert ist. Die Rückstellung ist\nunterlegen haben, so Ist die einbehaltene Steuer auf            vorbehaltlich des Satzes 3 aufzulösen, soweit sie höher\ndie Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des             ist als die Summe der in den folgenden Nummern 1 bis 4\nOrganträgers oder, wenn der Organträger eine Personen-          bezeichneten Beträge:\ngesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer oder      1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag enden-\ndie Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen.                 den Wirtschaftsjahrs und der zwei vorangegangenen\nWirtschaftsjahre,\n2. der Betrag, dessen Ausschüttung als Beitragsrück-\nDrittes Kapitel                             erstattung vom Versicherungsunternehmen vor dem\nSondervorschriften für Versiche-                       Bilanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist,\nrungsunternehmen und Bausparkassen                     3. in der Krankenversicherung der Betrag, dessen Ver-\nwendung zur Ermäßigung von Beitragserhöhungen\n§20                                   im folgenden Geschäftsjahr vom Versicherungsunter-\nnehmen vor dem Bilanzstichtag verbindlich festgefegt\nSchwankungsrückstellungen\nworden ist,\nFür die Bildung der Rückstellungen zum Ausgleich des         4. in der Lebensversicherung der Betrag, der fOr die\nschwankenden Jahresbedarfs sind Insbesondere folgen-                Finanzierung der auf die abgelaufenen Versicherungs-\nde Voraussetzungen erforderlich:                                    jahre entfallenden Schlußgewlnnantelle erfordertich ist.\n1. Es muß nach den Erfatlrungen in dem betreffenden             Eine Auflösung braucht nicht zu erfolgen, soweit an die\nVersicherungszweig mit erheblichen Schwankungen            Versicherten Kleinbeträge auszuzahlen wären und die\ndes Jahresbedarfs zu rechnen sein.                         Auszahlung dieser Beträge mit einem unverhältnismäßig\n2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht              hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. § 20 Abs. 1\ndurch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen          Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\naus den am Bilanzstichtag bestehenden Versiche-\nrungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch                                        §21a\nRückversicherungen gedeckt sein.\nZuteilungsrücklage bei Bausparkassen\n.§21                                  Bausparkassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes\nüber Bausparkassen können Mehrerträge im Sinne des\nBeitragsrückerstattungen\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen in\n(1) Beitragsrückerstattungen, die für das selbstabge-        eine den steuerlichen Gewinn mindernde Zuteilungs-\nschlossene Geschäft auf Grund des Jahresergebnisses             rücklage einstellen. Diese Rücklage darf drei vom Hundert\noder des versicherungstechnischen Überschusses ge-              der Bauspareinlagen nicht übersteigen. Soweit die Vor-\nwährt werden, sind abziehbar                                    aussetzungen für die Auflösung des Sonderpostens im\nSinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bauspar-\n1. in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem\nkassen nach der Rechtsverordnung erfüllt sind, die auf\nnach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahres-\nGrund der Ermächtigungsvorschrift des§ 10 Satz 1 Nr. 9\nergebnis für das selbstabgeschlossene Geschäft, erhöht\ndes Gesetzes über Bausparkassen erlassen wird, Ist die\num die für Beitragsrückerstattungen aufgewendeten\nRücklage gewinnerhöhend aufzulösen.\nBeträge, die das Jahresergebnis gemindert haben, und\ngekürzt um den Betrag, der sich aus der Auflösung\neiner Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2 ergibt, sowie\num den Nettoertrag des nach den steuerlichen Vor-                                 Viertes Kapitel\nschriften über die Gewinnermittlung anzusetzenden\nSondervorschriften\nBetriebsvermögens am Beginn des Wirtschaftsjahrs.\nAls Nettoertrag gilt der Ertrag aus langfristiger Kapital-\nfür Genossenschaften\nanlage, der anteilig auf das Betriebsvermögen entfällt,\nnach Abzug der entsprechenden abziehbaren und                                           §22\nnichtabziehbaren Betriebsausgaben;                                    Genossenschaftliche Rückvergütung\n2. in der Schaden- und Unfallversicherung bis zur Höhe             (1) Rückvergütungen der Erwerbs- und Wirtschafts-\ndes Überschusses, der sich aus der Beitragseinnahme        genossenschaften an ihre Mitglieder sind nur insoweit als\nnach Abzug aller anteiligen abziehbaren und nicht-         Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten\n.abziehbaren Betriebsausgaben einschließlich der            Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind.\nVersicherungsleistungen, Rückstellungen und Rech-          Zur Feststellung dieser Beträge ist der Überschuß\nnungsabgrenzungsposten ergibt. Der Berechnung des\nÜberschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr ent-          1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Ver-\nfallenden Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben                hältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesam-\ndes einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst-             ten Wareneinkauf,\nabgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung               2. bei den übrigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nzugrunde zu legen.                                             schaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum\nGesamtumsatz\n(2) Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitrags-\nrückerstattung sind insoweit abzieh bar, als die aus-           aufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn aus dem\nschließliche Verwendung der Rückstellung für diesen             Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den Abzug.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996                353\nÜberschuß im Sinne des Satzes 2 ist das um den Gewinn                                     §24\naus Nebengeschäften geminderte Einkommen vor Abzug                    Freibetrag für bestimmte Körperschaften\nder genossenschaftlichen Rückvergütungen und des\nVerlustabzugs.                                                   Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen\nKörperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-\n(2) Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 ist,         massen Ist ein Freibetrag von 7 500 Deutsche Mark,\n' daß die genossenschaftliche Rückvergütung unter Be-           höchstens jedoch In Höhe des Einkommens, abzuziehen.\nmessung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den\nSatz 1 gilt nicht\nMitgliedern und der Genossenschaft bezahlt ist und\ndaß sie                                                       1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren\nLeistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im\n1 . auf einem durch die Satzung der Genossenschaft                Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommen-\neingeräumten Anspruch des Mitglieds beruht oder               steuergesetzes gehören,\n2. durch Beschluß der Verwaltungsorgane der Genossen-         2. für Vereine im Sinne des§ 25.\nschaft festgelegt und der Beschluß den 'Mitgliedern\nbekanntgegeben worden ist oder\n3. in der Generalversammlung beschlossen worden ist,                                      §25\ndie den Gewinn verteilt.                                                          Freibetrag\nfür Erwerbs- und Wirtschafts-\nNachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen oder\ngenossenschaften sowie Vereine,\nLeistungen und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen\ndie Land- und Forstwirtschaft betreiben\nsind wie genossenschaftliche Rückvergütungen zu be-\nhandeln.                                                         (1) Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflich-\ntigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\nder unbeschränkt steuerpflichtigen Vereine, deren Tätig-\nDritter Teil                        keit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirt-\nTarif; Besteuerung                        schaft beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von\nbei ausländischen Einkunftsteilen                  30 000 Deutsche Mark, höchstens jedoch in Höhe des\nEinkommens, im Veranlagungszeitraum der Gründung\nund in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen\n§23                            abzuziehen. Voraussetzung ist, daß\nSteuersatz                          1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein\n(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 45 vom Hundert des          Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der\nzu versteuernden Einkommens.                                      Flächen erforderliche Gebäude überlassen und\n2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe\n(2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf 42 vom               der Werte der Geschäftsantefle des einzelnen Mit-\nHundert bei Körperschaften, Personenvereinigungen und\nglieds zu der Summe der Werte aller Geschäfts-\nVermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 6.\nanteile,\nSatz 1 gilt nicht\nb) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils\n1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren               an dem Vereinsvermögen, der im Falle der Auf-\nLeistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im                lösung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen\nSinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommen-                würde, zu dem Wert des Vereinsvermögens\nsteuergesetzes gehören;\nnicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem\n2. für Stiftungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5;            der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung\nfallen die Einkünfte in einem wirtschaftlichen Geschäfts-     überlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der\nbetrieb einer von der Körperschaftsteuer befreiten            Insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und\nStiftung oder in einer unter Staatsaufsicht stehenden         Gebäude steht.\nund in der Rechtsform der Stiftung geführten Spar-\nkasse an, ist Satz 1 anzuwenden.                             (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für unbeschränkt steuer-\npflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\n(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für beschränkt       sowie für unbeschränkt steuerpflichtige Vereine, die eine\nSteuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1.                      gemeinschaftliche Tierhaltung Im Sinne des § 51 a des\nBewertungsgesetzes betreiben.\n(4) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermäch-\ntigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes\nherabgesetzt oder erhöht, so ermlßlgt oder erhöht sich                                    §26\ndie Körperschaftsteuer entsprechend.\nBesteuerung ausllndl8cher Elnkunftstelle\n(5) Die Körperschaftsteuer mindert oder erhöht sich\nnach den Vorschriften des Vierten Teils.                         (1) Bel unbeschrlnkt Steuerpflichtigen, die mit auslän-\ndischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Elnk0nfte\n(6) Die Körperschaftsteuer beträgt beim zweiten            stammen, zu einer der deutschen Körperschaftsteuer ent-\nDeutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts,         sprechenden Steuer herangezogen werden, ist die fest-\nfür das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen         gesetzte und gezahlte und keinem Ermlßlgungsanspruch\n6, 7 vom Hundert der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatz-        mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche\nsteuergesetzes) aus Werbesendungen. Absatz 4 gilt             Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte\nentsprechend.                                                 aus diesem Staat entflllt.","354               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. t3, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996\n(2) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper-           (3) Hat eine Tochtergesellschaft, die alle Vorausset-\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse              zungen des Absatzes 2 erfüllt, Geschäftsleitung und Sitz\n(Muttergesellschaft) nachweislich ununterbrochen seit         in einem Entwicklungsland, so ist bei Anwendung des\nmindestens zwölf Monaten vor dem Ende des Ver-               Absatzes 2 davon auszugehen, daß der anrechenbare\nanlagungszeftraums oder des davon abweichenden                Betrag dem Steuerbetrag entspricht, der nach den Vor-\nG~winnennittlungszeitraums mindestens zu einem Zehn-         schriften dieses Gesetzes auf die bezogenen Gewinn-\ntel unmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesell-          anteile entfällt.\nschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft)          (4) Die Anwendung der Absätze 2 und 3 setzt voraus,\nbeteiligt, die In dem nach Satz 2 maßgebenden Wirt-          daß die Muttergesellschaft alle Nachweise erbringt, ins-\nschaftsjahr Ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast      besondere\nausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des           1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist,\nAußensteu~rgesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus               daß die Tochtergesellschaft ihre Bruttoerträge aus-\nunter § 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden               schließlich oder fast ausschließlich aus unter§ 8 Abs. 1\nBeteiligungen bezieht, so ist auf Antrag der Mutter-             Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätig-\ngesellschaft auf deren Körperschaftsteuer von Gewinn-            keiten oder aus unter§ 8 Abs. 2 des Außensteuer-\nanteilen, die die Tochtergesellschaft an sie ausschüttet,        gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht,\nauch eine vom Gewinn erhobene Steuer der Tochter-\ngesellschaft anzurechnen. Anrechenbar ist die der in-        2. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft\nländischen Körperschaftsteuer entsprechende Steuer, die          durch Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen\ndie Tochtergesellschaft für das Wirtschaftsjahr, für             nachweist; auf Ver1angen sind diese Untertagen mit\ndas sie die Ausschüttung vorgenommen hat, entrichtet             dem im Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes\nhat, soweit die Steuer dem Verhältnis der auf die Mutter-        vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk\ngesellschaft entfallenden Gewinnanteile zum ausschOtt-           einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungs-\nbaren Gewinn der Tochtergesellschaft, höchstens je-              stelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen und\ndoch dem Anteil der Muttergesellschaft am Nennkapital        3. die Festsetzung und Zahlung der anzurechnenden\nder Tochtergesellschaft, entspricht. Verdeckte Gewinn-           Steuern durch geeignete Unterlagen nachweist.\nausschüttungen zählen nur zu den Gewinnanteilen,\nsoweit sie die Bemessungsgrundlage bei der Besteue-             (5) Bezieht eine Muttergesellschaft, die über eine\nrung der Tochtergesellschaft nicht gemindert haben.          Tochtergesellschaft (Absatz 2) mindestens zu einem\nAusschüttbarer Gewinn ist der nach handelsrecht-             Zehntel an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung      ,\nlichen Vorschriften ermittelte Gewinn des Wirtschafts-       und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\njahrs, für das die Tochtergesellschaft die Ausschüttung      (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem Wirt-\nvorgenommen hat, vor Bildung oder Auflösung von              schaftsjahr Gewinnanteile von der Tochtergesellschaft\noffenen Rücklagen, erttöht um verdeckte Gewinnaus-           und schüttet die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt,\nschüttungen, soweit diese den Gewinn gemindert               der in dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinnanteile an die\nhaben. Der anrechenbare Betrag Ist bei der Ermittlung        Tochtergesellschaft aus, so wird auf Antrag der Mutter-\nder Einkünfte der Muttergesellschaft den auf ihre            gesellschaft der Teil der von ihr bezogenen Gewinnanteile,\nBeteiligung entfallenden Gewinnanteilen hinzuzurech-         der der nach ihrer mittelbaren Beteiligung auf sie ent-\nnen. Die nach diesem Absatz anrechenbare Steuer ist          fallenden Gewinnausschüttung der Enkelgesellschaft\nerst nach der nach Absatz 1 anrechenbaren Steuer             entspricht, steuerlich so behandelt, als hätte sie in dieser\nanzurechnen. Im übrigen Ist Absatz 1 entsprechend            Höhe Gewinnanteile unmittelbar von der Enkelgesell-\nanzuwenden.                                                  schaft bezogen. Hat die Tochtergesellschaft in dem\nbetreffenden Wirtschaftsjahr neben den Gewinnanteilen\n(2a) Gilt eine Gesellschaft, die die in der Anlage 7 zum  einer Enkelgesellschaft noch andere Erträge bezogen,\nEinkommensteuergesetz bezeichneten Voraussetzungen           so findet Satz 1 nur Anwendung für den Teil der Aus-\ndes Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates       schüttung der Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis\nvom 23. Juli 1990 (ABI. EG Nr. L 225 S. 6) erfüllt,          dieser Gewinnanteile zu der Summe dieser Gewinnanteile\nnach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-               und der übrigen Erträge entspricht, höchstens aber in\nbesteuerung als In einem anderen Mitgliedstaat der           Höhe des Betrags dieser Gewinnanteile. Die Anwendung\nEuroplischen Gemeinschaften ansässig, ist auf Antrag         der vorstehenden Vorschriften setzt voraus, daß\nder Muttergesellschaft, die nachweislich ununterbrochen\nseit mindestens zwölf Monaten vor dem Ende des                1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das\nVeranlagungszeitraums oder des davon abweichenden                sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Brutto-\nGewinnermlttlungszeitraums mindestens zu einem                   ertrlge ausschließlich oder fast ausschließlich aus\nZehntel am Kapital dieser Gesellschaft beteiligt Ist, auf        unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes\nderen Körperschaftsteuer von Gewinnanteilen aus Aus-             fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1\nschüttungen der anderen Gesellschaft eine vom Gewinn             des Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen\nerhobene Steuer der anderen Gesellschaft nach Maßgabe            bezieht und\ndes Absatzes 2 Satz 2 bis 7 anzurechnen, soweit diese\n2. die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzungen\nGewimanteile nicht schon nach einem Abkommen zur\ndes Absatzes 2 am Nennkapital der Enkelgesellschaft\nVenneidung der Doppelbesteuerung befreit oder nach\nbeteiligt Ist und\nAbsatz 2 oder 3 begünstigt sind. Zu den Gewinnanteilen\nim Sinne des Satzes 1 gehören nicht Bezüge der Mutter-       3. die Muttergesellschaft für die mittelbar gehaJtenen\ngesellschaft, die auf Grund einer Herabsetzung des              Anteile alle steuerlichen Pflichten erfüllt, die ihr gemäß\nKapitals oder nach Auflösung der anderen Gesellschaft           Absatz 4 bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 für\nanfallen.                                                       unmittelbar gehaltene Anteile obliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996                 355\n(6) Vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 sind die Vorschriften                             §28\ndes § 34c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7 und des                Für die Ausschüttung verwendetes Eigenkapital\n§ 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend\nanzuwenden. § 34c Abs. 2 und 3 des Einkommensteuer-              (1) Das Eigenkapital und seine Tarifbelastung sind nach\ngesetzes ist nicht bei Einkünften anzuwenden, für die ein     den Vorschriften der§§ 29 bis 38 zu ermitteln.\nAntrag nach Absatz 2 oder 5 gestellt wird. Bel der An-           (2) Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesell-\nwendung des § 34 c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuer-         schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinn-\ngesetzes ist der Berechnung der auf die ausländischen         vertellungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr\nEinkünfte entfallenden inländischen Körperschaftsteuer        beruhen, sind mit dem verwendbaren Eigenkapital zum\ndie Körperschaftsteuer zugrunde zu legen, die sich vor        Schluß des letzten vor dem Gewinnverteilungsbeschluß\nAnwendung der Vorschriften des Vierten Teils für das          abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu verrechnen. Andere\nzu versteuernde Einkommen ergibt. In den Fällen des           Ausschüttungen sind mit dem verwendbaren Eigenkapital\n§ 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beträgt              zu verrechnen, das sich zum Schluß des Wirtschaftsjahrs\ndie Körperschaftsteuer für die dort bezeichneten, im zu       ergibt, in dem die Ausschüttung erfolgt.\nversteuernden Einkommen enthaltenen ausländischen\n(3) Die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals\nEinkünfte 22,5 vom Hundert.\ngelten vorbehaltlich der Absätze 4, 5 und 7 in der in § 30\n(7) Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Gewinn-      enthaltenen Reihenfolge als für eine Ausschüttung ver-\nanteile, die eine inländische gewerbliche Betriebsstätte      wendet. In welcher Höhe ein Teilbetrag als verwendet gilt,\neiner beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von einer     ist aus seiner Tarifbelastung abzuleiten.\nausländischen Tochtergesellschaft bezieht, wenn die Vor-         (4) Reichen für die Verrechnung einer Gewinnaus-\naussetzungen des § Sb Abs. 4 Satz 1 und 3 im übrigen          schüttung, für die nach Absatz 3 zunächst der oder die\nerfüllt sind.                                                 Teilbeträge im Sinne des§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 als\nverwendet galten, später diese Teilbeträge nicht mehr\naus, ist die Gewinnausschüttung insoweit mit dem Teil-\nbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 zu verrechnen, auch\nVierter Teil                          wenn dieser Teilbetrag dadurch negativ wird.\nAnrechnungsverfahren                            (5) Ist für Leistungen einer Kapitalgesellschaft nach\n§ 44 oder§ 45 Eigenkapital im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 1\nals verwendet bescheinigt worden, bleibt die der Beschei-\nnigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert.\nErstes Kapitel\n(6) Als für die Ausschüttung verwendet gilt auch der\nKörperschaftsteuerbelastung                    Betrag, um den sich die Körperschaftsteuer mindert.\ndes ausgeschütteten Gewinns                     Erhöht sie sich, so gilt ein Teilbetrag des Eigenkapitals\nunbeschränkt steuerpflichtiger                  höchstens als verwendet, soweit er den nach § 31 Abs. 1\nKörperschaften und Personenvereinigungen                Nr. 1 von ihm abzuziehenden Erhöhungsbetrag übersteigt.\n(7) Ist Körperschaftsteuer nach § 52 oder nach § 36e\ndes Einkommensteuergesetzes vergütet worden, so bleibt\n§27                               die der Vergütung zugrunde gelegte Verwendung des\nMinderung oder                          nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrags im\nErhöhung der K6~chaftsteuer                      Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 3 unverändert.\n(1) Schüttet eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-\ngesellschaft Gewinn aus, so mindert oder erhöht sich ihre                                 §29\nKörperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen                        Verwendbares Eigenkapital\nder bei ihr eingetretenen Belastung des Eigenkapitals\n(Tarifbelastung), das nach§ 28 als für die Ausschüttung          (1) Eigenkapital im Sinne dieses Kapitels ist das in der\nverwendet gilt, und der Belastung, die sich hierfür bei       Steuerbilanz ausgewiesene Betriebsvermögen, das sich\nAnwendung eines Steuersatzes von 30 vom Hundert               ohne Anderung der Körperschaftsteuer nach § 27 und\ndes Gewinns vor Abzug der Körperschaftsteuer ergibt           ohne Verringerung um die im Wirtschaftsjahr erfolgten\n(Ausschüttungsbelastung).                                     Ausschüttungen ergeben WOrde, die nicht auf einem den\ngesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden\n(2) Zur Tarifbelastung im Sinne des Absatzes 1 gehört      Gewlnnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirt-\nnur die Belastung mit inländischer Körperschaftsteuer,        schaftsjahr beruhen. ·\nsoweit sie nach dem 31. Dezember 1976 entstanden\n(2) Das Eigenkapital ist zum Schluß jedes Wirtschafts-\nist. ·                                                        jahrs In das fOr Ausschattungen verwendbare (verwend-\n(3) Beruht die Ausschüttung auf einem den gesell-          bares Eigenkapital) und In das übrige Eigenkapital auf-\nschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewlnn-        zuteilen. Das verwendbare Eigenkapital ist der Teil des\nverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr,     Eigenkapitals, der das Nennkapital übersteigt.\ntritt die Minderung oder Erhöhung für den Veranlagungs-          (3) Enthält das Nennkapital Beträge, die ihm durch\nzeitraum ein, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das       Umwandlung von Rücklagen zugeführt worden sind und\ndie Ausschüttung erfolgt. Bei anderen Ausschüttungen          waren die Rücklagen aus dem Gewinn eines nach dem\nändert sich die Körperschaftsteuer für den Veranlagungs-      31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahrs gebil-\nzeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die        det worden, so gehört auch dieser Teil des Nennkapitals\nAusschüttung erfolgt.                                         zu dem verwendbaren Eigenkapital.","356                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996\n§30                                 (2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Ein-\nGliederung des verwendbaren Eigenkapitals               kommensteile für den Abzug nach dieser Vorschrift nicht\nausreichen, treten die Einkommensteile an Ihre Stelle,\n(1) Das verwendbare Eigenkapital ist zum Schluß jedes       die nach dem 31. Dezember 1993 einer Körperschaft-\nWirtschaftsjahrs entsprechend seiner Tarifbelastung zu         steuer von 30 vom Hundert unterliegen. übersteigen\ngliedern. Die einzetnen Teilbeträge sind Jeweils aus           die sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben auch diese\nder Gliederung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr          Einkommensteile, so ist der Unterschiedsbetrag den in\nabzuleiten. In der Gliederung sind vorbehaltlich des § 32      den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehenden\ndie Teilbeträge getrennt auszuweisen, die entstanden           Einkommensteilen in der in Satz 1 bezeichneten Reihen-\nsind aus                                                       folge zuzuordnen.\n1. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1993               (3) In den Fällen des§ 30 Abs. 3 sind bei der Ermittlung\nder Körperschaftsteuer ungemildert unterliegen;            des Einkommens nichtabziehbare Ausgaben für vor dem\n2. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1993            Stichtag der Eröffnungsbilanz abgelaufene Wirtschafts-\neiner Körperschaftsteuer von 30 vom Hundert unter-         jahre, die das Betriebsvermögen in einem später abge-\nliegen;                                                    laufenen Wirtschaftsjahr gemindert haben, dem Teilbetrag\nim Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 zuzuordnen.\n3. Vermögensmehrungen, die der Körperschaftsteuer\nnicht unterliegen oder die das Eigenkapital der Kapital-\ngesellschaft in vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen                                     §32\nWirtschaftsjahren erhöht haben.                                              Einordnung bestimmter\n(2) Der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Teilbetrag ist zu                ermlBlgt belasteter Eigenkapitaltelle\nunterteilen in                                                    (1) Ermäßigt belastete Eigenkapitalteile sind nach\n1. Eigenkapitalteile, die in nach dem 31. Dezember 1976        Maßgabe des Absatzes 2 aufzuteilen.\nabgelaufenen Wirtschaftsjahren aus ausländischen              (2) Aufzuteilen sind\nEinkünften entstanden sind, sowie die nach § Sb\nAbs. 1 und 2 bei der Ermittlung des Einkommens außer       1. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung niedriger\nAnsatz bleibenden Beträge;                                     ist als die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe\nder Ausschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag und\n2. sonstige Vermögensmehrungen, die der Körperschaft-              in einen nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teil-\nsteuer nicht unterliegen und nicht unter Nummer 3              betrag,\noder 4 einzuordnen sind;\n2. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung höher ist\n3. verwendbares Eigenkapital, das bis zum Ende des                 als die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe der\nletzten vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen Wirt-              Ausschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag und in\nschaftsjahrs entstanden ist;                                   einen ungemildert mit Körperschaftsteuer belasteten\n4. Einlagen der Anteilseigner, die das Eigenkapital in nach        Teilbetrag.\ndem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschafts-               (3) Die belasteten Teilbeträge sind aus der Tarif-\njahren erhöht haben.                                       belastung der aufzuteilenden Eigenkapitalteile abzuleiten.\n(3) Hat eine Kapitalgesellschaft ihr verwendbares              (4) Die Teilbeträge gelten wie folgt als entstanden:\nEigenkapital erstmals zu gliedern, ist vorbehaltlich der\n§§ 38, 38a das in der Eröffnungsbilanz auszuweisende           1. der in Höhe der Ausschüttungsbelastung belastete\nEigenkapital, soweit es das Nennkapital übersteigt, dem            Teilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach dem\nTeilbetrag im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 zuzuordnen.         ,     31. Dezember 1993 einer Körperschaftsteuer von\n30 vom Hundert unterliegen,\n2. der ungemildert mit Körperschaftsteuer belastete Teil-\n§31                                 betrag als aus Einkommensteilen, die nach dem\nZuordnung der bei der Einkommens-                       31. Dezember 1993 ungemildert der Körperschaft-\nermittlung nichtabziehbaren Ausgaben                      steuer unterliegen,\n(1) Zur Berechnung der in § 30 bezeichneten Teil-           3. der nicht mit Körperschaftsteuer belastete Teilbetrag\nbeträge des verwendbaren Eigenkapitals sind die bei der             als aus Vermögensmehrungen, die der Körper-\nErmittlung des Einkommens nichtabziehbaren Ausgaben                 schaftsteuer nicht unterliegen.\nfür nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufene Wirt-\nschaftsjahre wie folgt abzuziehen:\n§33\n1. die Körperschaftsteuererhöhung von dem Teilbetrag,                                     Verluste\nauf den sie entfällt,\n(1) Verluste, die sich nach den steuerlichen Vorschriften\n2. die tarifliche Körperschaftsteuer von dem Einkom-            über die Gewinnennittlung ergeben haben, sind bei der\nmensteil, der ihr unterliegt,                              Ermittlung des nichtbelasteten Teilbetrags im Sinne des\n3. ausländische Steuer von den ihr unterliegenden aus-          § 30 Abs. 2 Nr. 2 abzuziehen.\nländischen Einkünften,\n(2) Der Abzug nach Absatz 1 ist durch eine Hinzurech-\n4. sonstige nichtabziehbare Ausgaben von den Ein-               nung auszugleichen, soweit die Verluste in früheren oder\nkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1993              späteren Veranlagungszeiträumen bei der Ermittlung des\n· ungemildert der Körperschaftsteuer unterliegen.              Einkommens abgezogen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996                    357\n§34                                                           §38\nGliederung bei Er1aß                           Gliederung des Eigenkapitals bei Verschmelzung\nWird Körperschaftsteuer nach § 227 der Abgaben-               (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch\nordnung erlassen, so ist der Betrag, dessen Belastung mit     Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes auf\nKörperschaftsteuer sich mit dem Erlaßbetrag deckt, von        eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft\ndem belasteten Teil des Eigenkapitals abzuziehen und          oder auf eine sonstige unbeschränkt steuerpflichtige\ndem nichtbelasteten Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2        Körperschaft im Sinne des § 43 über, so sind die nach den\nNr. 2 zusammen mit der erlassenen Körperschaftsteuer          §§ 30 bis 37 ermittelten Eigenkapitalteile der übertragen-\nhinzuzurechnen. Das gleiche gilt, wenn die Körper-            den Kapitalgesellschaft den entsprechenden Teilbeträgen\nschaftsteuer nach § 163 der Abgabenordnung niedriger          der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen; das\nfestgesetzt wird.                                             gilt auch für nach § 4 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festzustellende\nBeträge. Übersteigt das Nennkapital nach der Verschmel-\nzung, soweit es nicht durch bare Zuzahlungen oder durch\n§35\nSacheinlagen entstanden ist, die Sümme der Nennkapital-\nfehlendes verwendbares Eigenkapital                 beträge der an der Verschmelzung beteiligten Gesell-\n(1) Reicht für eine Gewinnausschüttung das verwend-       schaften, ist auf den Unterschiedsbetrag § 29 Abs. 3 ent-\nbare Eigenkapital nicht aus, so erhöht sich die Körper-      sprechend anzuwenden. Ist das Nennkapital nach der\nschaftsteuer um 3h des Unterschiedsbetrags. § 27 Abs. 3      Verschmelzung, soweit es nicht durch bare Zuzahlungen\ngilt entsprechend.                                           oder durch Sacheinlagen entstanden ist, niedriger als die\nSumme der Nennkapitalbeträge der an der Verschmel-\n(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Unterschiedsbetrag        zung beteiligten Gesellschaften, mindert der Differenz-\nund der darauf entfallende Betrag der Körperschaftsteuer-    betrag einen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gesondert\nerhöhung sind in den folgenden Wirtschaftsjahren bei der      festgestellten Betrag. Weicht die Summe der zusammen-\nErmittlung des Teilbetrags Im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 2     gerechneten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals\njeweils von den neu entstandenen sonstigen Vermögens-         infolge des Wegfalls von Anteilen an der übertragenden\nmehrungen abzuziehen.                                         Kapitalgesellschaft oder aus anderen, mit dem Vermö-\ngensübergang zusammenhängenden Gründen von dem\n§36                               verwendbaren Eigenkapital ab, das sich unter Beachtung\ndes § 29 Abs. 3 aus der Steuerbilanz auf den unmittelbar\nGliederung des                         nach dem Vermögensübergang folgenden Zeitpunkt der\nEigenkapitals bei dem Organtrlger                übernehmenden Körperschaft ergeben würde, ist der\nIst die Kapitalgesetlschaft Organträger im Sinne des      Unterschiedsbetrag bei dem Teilbetrag im Sinne des § 30\n§ 14, so sind ihr die Vermögensmehrungen, die bei             Abs. 2 Nr. 4 zu erfassen.\nder Organgesellschaft vor Berücksichtigung der Gewinn-           (2) Abweichend von Absatz 1 ist das übergegangene\nabführung entstehen, zur Ermittlung der Teilbeträge           verwendbare Eigenkapital der übertragenden Kapital-\nihres verwendbaren Eigenkapitals wie eigene Vermögens-        gesellschaft dem Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 2\nmehrungen zuzurechnen. Von der Zurechnung sind                hinzuzurechnen, wenn die übernehmende Körperschaft\nauszunehmen:                                                  von der Körperschaftsteuer befreit ist.\n1. Beträge, die die Organgesellschaft nach § 16 zu\nversteuern hat,                                                                      §38a\n2. Einlagen, die die Anteilseigner der Organgesellschaft                     Gliederung des Eigenkapitals\ngeleistet haben,                                                      bei Aufspaltung oder Abspaltung\n3. Vermögen, das durch Gesamtrechtsnachfolge auf die             (1) Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch\nOrgangesellschaft übergegangen ist.                      Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1\nund 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt\nsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder auf eine sonstige\n§37\nunbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des\nGliederung des                         § 43 über, so sind die nach den §§ 30 bis 37 ermittelten\nEigenkapitals der Organgesellschaften               Eigenkapitalteile der übertragenden Kapitalgesellschaft\neiner übernehmenden Körperschaft im Verhältn1s der\n(1) Ist die Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im\nübergehenden Vermögensteile zu dem bei der über-\nSinne des§ 14 oder des§ 17, so bleiben bei der Ermitt-\ntragenden Kapitalgesellschaft vor dem Übergang be-\nlung ihres verwendbaren Eigenkapitals die Vermögens-\nstehenden Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in\nmehrungen, die dem Organträger in den Fällen des§ 36\nden Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im\nzuzurechnen sind, vorbehaltlich des Absatzes 2 stets\nSpaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan\naußer Ansatz.\n(§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes)\n(2) Übersteigen die in Absatz 1 bezeichneten Ver-          zum Ausdruck kommt. Entspricht das Umtauschverhält-\nmögensmehrungen den abgeführten Gewinn, so ist der            nis der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden\nUnterschiedsbetrag bei der Organgesellschaft in den           Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Körper-\nTeilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 einzuordnen.         schaft vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das\nUnterschreiten die Vermögensmehrungen den abge-               Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Ver-\nführten Gewinn, so gilt § 28 Abs. 3 mit der Maßgabe,          mögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Ver-\ndaß der in Satz 1 bezeichnete Teilbetrag vor den übrigen      mögen maßgebend. Soweit das Vermögen auf eine\nTeilbeträgen als verwendet gilt.                              Personengesellschaft übergeht, mindern sich die Eigen-","358                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996\nkapit~teile der übertragenden Kapitalgesellschaft in dem         (2) Besteht die Leistung in der Rückzahlung von Nenn-\nVerhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem vor         kapital, so gilt der Teil des Nennkapitals als zuerst für die\nder Spaltung bestehenden Vermögen. Die Sätze 1 bis 3          Rückzahlung verwendet, der zum verwendbaren Eigen-\ngelten auch für nach§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gesondert        kapital gehört.\nfestzustellende Beträge.\n(3) Wird Nennkapital .durch Umwandlung von Rück-\n(2) § 38 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt ent-          lagen erhöht, so gelten die Eigenkapitalteile im Sinne des\nsprechend. § 38 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist mit der Maßgabe       § 30 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in dieser Reihenfolge als vor den\nanzuwenden, daß das Nennkapital jeder Kapltalgesell-          übrigen Eigenkapitalteilen umgewandelt.\nschaft nach der Spaltung mit dem auf sie entfallenden\nAnteil am Nennkapital der übertragenden Kapitalgesell-           (4) Wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft nach\nschaft vor der Spaltung zu vergleichen ist. Für die Ermitt-   deren Auflösung an die Anteilseigner verteilt und ergibt\nlung des auf die Kapitalgesellschaft entfallenden Anteils     sich ein negativer Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 1\n· am Nennkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft gilt     Nr. 3, so gilt das Nennkapital als um diesen Betrag\nAbsatz 1 Satz 1, 2 entsprechend.                       ·      gemindert. Soweit das Nennkapital nicht ausreicht, gelten\ndie mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge in der\nReihenfolge als gemindert, in der ihre Belastung zunimmt.\n§38b\nGliederung des Eigenkapitals\n§42\nin Sonderfällen des Vermögensübergangs\nKörperschaftsteuerrnlnderung\nVorbehaltlich des § 30 Abs. 3 ist das verwendbare                       und Körperschaftsteuererh6hung\nEigenkapital, das durch Vermögensübergang von einem                         bei Vermögensübertragung auf\nRechtsträger, der nicht Kapitalgesellschaft und nicht                     eine steuerbefreite Übernehmerin\nKörperschaft im Sinne des § 43 ist, infolge von Ver-\nschmelzung, Aufspaltung oder Abspaltung sowie einer              (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch\ndiesen Vorgängen entsprechenden Vermögensübertra-             Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt steuer-\ngung nach § 174 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Umwand-          pflichtige, von der Körperschaftsteuer befreite Kapital-\nlungsgesetzes entsteht, dem Teilbetrag im Sinne des§ 30       gesellschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse\nAbs. 2 Nr. 4 zuzuordnen.                                      oder auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts\nüber, so mindert oder erhöht sich die Körperschaftsteuer\n§39                             um den Betrag, der sich nach § 27 ergeben würde, wenn\n(weggefallen)                        das verwendbare Eigenkapital als im Zeitpunkt des\nVermögensübergangs für eine Ausschüttung verwendet\ngelten würde.\n§40\nAusnahmen von                             (2) Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht\nder Körperschaftsteuererhöhung                   1. In den Fällen des§ 40 Nr. 2 und 3 und\nDie Körperschaftsteuer wird nach § 27 nicht erhöht,        2. soweit das verwendbare Eigenkapital aus Vermögens-\nsoweit                                                             mehrungen entstanden ist, die es in vor dem 1. Januar\n1. für die Ausschüttung der Teilbetrag im Sinne des § 30           1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erhöht haben.\nAbs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt,\n2. für die Ausschüttung der Teilbetrag im Sinne des § 30                                   §43\nAbs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt, .                                      Körperschaftsteuerminderung\n3. eine von der Körperschaftsteuer befreite Kapitalgesell-                 und Körperschaftsteuererhöhung\nschaft Gewinnausschüttungen an einen unbeschränkt                       bei sonstigen Körperschaften\nsteuerpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten     Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften,\nAnteilseigner oder an eine juristische Person des         deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen\nöffentlichen Rechts vornimmt. Der Anteilseigner ist       im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommen-\nverpflichtet, der ausschüttenden Kapitalgesellschaft      steuergesetzes gehören und die nicht Kapitalgesellschaf-\nseine Befreiung durch eine Bescheinigung des Finanz-      ten sind, gelten die§§ 27 bis 42 sinngemäß.\namts nachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische\nPerson des öffentlichen Rechts.\nNummer 3 gilt nicht, soweit die Gewinnausschüttung auf                              Zweites Kapitel\nAnteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäfts-\nBescheinigungen;\nbetrieb gehalten werden, für den die Befreiung von der\nKörperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder in einem                           gesonderte Feststellung\nnicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb\ngewerblicher Art.                                                                          §44\nBescheinigung\n§41                                          der ausschüttenden Körperschaft\nSonstige Leistungen\n(1) Erbringt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper-\n(1) Die §§ 27 bis 40 gelten entsprechend, wenn eine        schaft für eigene Rechnung Leistungen,. die bei den\nKapitalgesellschaft sonstige Leistungen bewirkt, die bei      Anteilseignern Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1\nden Empfängern Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1             oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind, so ist sie\nNr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind.                vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflichtet, ihren Anteils-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996                  359\neignern auf Verlangen die folgenden Angaben nach amt-                                     §45\nlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:                            Bescheinigung eines Kreditinstituts\n1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners;\n(1) Ist die In § 44 Abs. 1 bezeichnete Leistung einer\n2. die Höhe der Leistungen;                                   unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von der\n3. den Zahlungstag;                                           Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie\nfür Rechnung der Körperschaft durch ein Inländisches\n4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des           Kreditinstitut erbracht, so hat das Kreditinstitut dem\nEinkommensteuergesetzes anrechenbaren Körper-             Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in § 44 Abs. 1\nschaftsteuer;                                             bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem\n5. den Betrag der zu vergütenden Körperschaftsteuer im        Muster zu erteilen. Aus der Bescheinigung muß hervor-\nSinne des § 52; es genügt, wenn sich die Angabe auf       gehen, für welche Körperschaft die Leistung erbracht\neine einzelne Aktie, einen einzelnen Geschäftsanteil      wird.\noder ein einzelnes Genußrecht bezieht;                       (2) Ist die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Ein-\n6. die Höhe der Leistung, für die der Teilbetrag im Sinne     nahmen nicht In einem auf den Namen des Empfängers\ndes § 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt;                 der Bescheinigung lautenden Wertpapierdepot bei dem\nKreditinstitut verzeichnet, so hat das Kreditinstitut die\n7. die Höhe der Leistung, für die der Teilbetrag im Sinne\nBescheinigung durch einen entsprechenden Hinweis zu\ndes § 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt.\nkennzeichnen.\nDie Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu\n(3) Über die nach Absatz 2 zu kennzeichnenden\nwerden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren aus-\nBescheinigungen hat das Kreditinstitut Aufzeichnungen\ngedruckt worden ist und den Aussteller erkennen läßt. Ist\nzu führen. Die Aufzeichnungen müssen einen Hinweis\ndie Körperschaft ein inländisches Kreditinstitut, so gilt\nauf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an den\n§ 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.\nEmpfänger der Bescheinigung enthalten.\n(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf nicht erteilt        (4) § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. ·2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3\nwerden,                                                       bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 44\n1. wenn eine Bescheinigung nach § 45 durch ein inlän-         Abs. 5 Satz 2 haftet das Kreditinstitut nicht.\ndisches Kreditinstitut auszustellen ist;\n2. wenn in Vertretung des Anteilseigners ein Antrag auf                                   §46\nVergütung von Körperschaftsteuer nach § 36c oder                          Bescheinigung eines Notars\n§ 36d des Einkommensteuergesetzes gestellt worden\nist oder gestellt wird;                                      (1) Die erstmalige Veräußerung eines Dividenden-\nscheins kann von dem Anteilseigner nur durch die\n3. wenn ein nach § 46 als veräußert gekennzeichneter          Bescheinigung eines Inländischen Notars nachgewiesen\nDividendenschein zur Einlösung vorgelegt wird.            werden, in der die folgenden Angaben enthalten sind:\n(3) Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt          1. der Name und die Anschrift des Veräußerers des\nwerden, wenn die Urschrift nach den Angaben des                   Dividendenscheins;\nAnteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet ist.\nDie Ersatzbescheinigung muß als solche gekennzeichnet         2. die Bezeichnung des Wertpapiers und des Emittenten\nsein. Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen hat          sowie die Nummer des Dividendenscheins;\nder Aussteller Aufzeichnungen zu führen.                      3. der Tag der Veräußerung;\n(4) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 1 bis 3 nicht     4. der Veräußerungspreis;\nentspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und durch      5. die Bestätigung, daß der Dividendenschein in Gegen-\neine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. Die berich-           wart des Notars von dem Bogen, der die Dividenden-\ntigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Wird          scheine und den Erneuerungsschein zusammenfaßt,\ndie zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines          getrennt und als veräußert gekennzeichnet worden ist.\nMonats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung\nan den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das       Bei den in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Angaben\nnach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige           ist von den Erklärungen des Veräußerers auszugehen.\nFinanzamt schriftlich zu benachrichtigen. Die Sätze 1 bis 3   § 44 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.\ngelten nicht, wenn die Bescheinigung den Absätzen 1              (2) Für die erstmalige Veräußerung von sonstigen\nbis 3 nur wegen der in Absatz 1 Nr. 5 genannten Angaben       Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a\nnicht entspricht. Ist die Bescheinigung auch wegen ande-      des Einkommensteuergesetzes durch den Anteilseigner\nrer Angaben unrichtig, so sind nur die anderen Angaben        gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und Satz 2 sinngemäß.\nzu berichtigen.                                               Zusätzlich ist In der Bescheinigung anzugeben, daß der\nVeräußerer erklärt hat,\n(5) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Ab-\nsätzen 1 bis 3 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der 1. gegen welche Körperschaft sich die veräußerten\nBescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht                  Ansprüche richten,             ·\ngewährten Steuervorteile. Ist die Bescheinigung nach          2. daß er Anteilseigner der Körperschaft ist,\n§ 45 durch ein inländisches Kreditinstitut auszustellen, so\nhaftet die Körperschaft auch, wenn sie zum Zweck der          3. daß er die veräußerten Ansprüche nicht getrennt von\nBescheinigung unrichtige Angaben macht. Der Aussteller            dem Stammrecht erworben hat und\nhaftet nicht, wenn er die ihm nach Absatz 4 obliegenden       4. in welchem Jahr die veräußerten Ansprüche von der\nVerpflichtungen erfüllt hat.                                      Körperschaft voraussichtlich erfüllt werden.","360                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996\n(3) Eine unrichtige Bescheinigung hat der Notar zurück-                                 §49\nzufordern. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb eines\nSteuererklirungspflicht, Veranlagung\nMonats nach der Rückforderung zurückgegeben, hat der                     und Erhebung der Körperschaftsteuer\nNotar das nach seinen Unterlagen für den Veräußerer ·\nzuständige Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen.             (1) Auf die Durchführung der Besteuerung einschließ-\nlich der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der\n§47                              Körperschaftsteuer sowie die Festsetzung und Erhebung\nvon Steuern, die nach der veranlagten Körperschaftsteuer\nGesonderte Feststellung                     bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vor-\nvon Besteuerungsgrundlagen                     schriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend\n(1) Gesondert festgestellt werden                          anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes\nbestimmt.\n1. die nach § 30 ermittelten Teilbeträge des verwend-\nbaren Eigenkapitals,                                         (2) Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und\n2. der für Ausschüttungen verwendbare Teil des Nenn-          Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Emp-\nkapitals im Sinne des§ 29 Abs. 3.                         fängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1\noder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören, haben\nDer Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grund-      auf den Schluß jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur\nlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte            gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen\nFeststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt. Der        nach § 47 abzugeben. Die Erklärungen sind von den\nBescheid über die gesonderte Feststellung nach Satz 1         in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen\nNr. 1 ist Grundlagenbescheid für den Körperschaftsteuer-      eigenhändig zu unterschreiben.\nbescheid, in dem nach § 27 Abs. 3 die Änderung der\nKörperschaftsteuer auf Grund von Gewinnausschüttungen            (3) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-\nund sonstigen Leistungen zu berücksichtigen ist, für die      schaftsjahr gilt§ 37 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes\ndie festgestellten Teilbeträ~e als verwendet gelten.          mit der Maßgabe, daß die Vorauszahlungen auf die\n(2) Der Körperschaftsteuerbescheid ist Grundlagen-         Körperschaftsteuer bereits während des Wirtschafts-\nbescheid                                                      jahrs zu entrichten sind, das im Veranlagungszeitraum\nendet.\n1. für den Bescheid über die gesonderte Feststellung\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich\n§50\na) des zu versteuernden Einkommens,\nSondervorschriften für\nb) der Tarifbelastung,                                                 den Steuerabzug vom Kapitalertrag\nc) der Steuerermäßigung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder\n(1) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem\nAbs. 3 Satz 1 des Ber1införderungsgesetzes,\nSteuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug\nd) der Minderung und Erhöhung der Körperschaft-           abgegolten,\nsteuer nach § 27,\n1. wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von der\n2. für den Körperschaftsteuerbescheid des Verlustrück-             Steuerbefreiung ausgenommen sind,\ntragsjahrs hinsichtlich eines Verlustes, der sich bei der\nErmittlung des Einkommens ergeben hat,                    2. wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuer-\npflichtig ist und die Einkünfte nicht In einem inländi-\n3. für den Bescheid über die gesonderte Feststellung               schen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaft-\nnach § 10d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes                  lichen Betrieb angefallen sind oder\nhinsichtlich des Einkommens.\n3. wenn es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 43\nAbs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes handelt.\nFünfter Teil                             (2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,\nEntstehung, Veranlagung,                      1. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugs-\nErhebung und Vergütung der Steuer                        beträge in Anspruch genommen werden kann oder\n2. soweit die Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27\n§48\nherzustellen ist.\nEntstehung der Körperschaftsteuer\nDie Körperschaftsteuer entsteht                                                         §51\na) für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die                         Ausschluß der Anrechnung\nsteuerpflichtigen Einkünfte zufließen;                              und Vergütung von Körperschaftsteuer\nb) für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalenderviertel-          Sind bei einem Anteilseigner die Einnahmen im Sinne\njahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten          des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 2 Buch-\nsind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im laufe des     stabe a des Einkommensteuergesetzes nicht steuer-\nKalenderjahrs begründet wird, mit Begründung der          pflichtig oder werden sie nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 oder 2\nSteuerpflicht;                                            bei der Veranlagung nicht erfaßt, so sind die Anrechnung\nc) für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungs-     und Vergütung der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkom-\nzeitraums, soweit nicht die Steuer nach Buchstabe a       mensteuergesetzes anrechenbaren Körperschaftsteuer\noder b schon früher entstanden ist.                      ausgeschlossen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996                  361\n§52                                            und das Sterbegeld bestimmte Beträge nicht\nVergütung des Erhöhungsbetrags                                übersteigen, die dem Wesen der Kasse als\nsoziale Einrichtung entsprechen,\n(1) Die nach § 51 nicht anzurechnende Körper-\ncc) wenn bei Auflösung der Kasse ihr Vermögen\nschaftsteuer wird an unbeschränkt steuerpflichtige, von\nsatzungsmäßig nur für soziale Zwecke ver-\nder Körperschaftsteuer befreite Anteilseigner, an juristi-\nwendet werden darf,\nsche Personen des öffentlichen Rechts und an Anteils-\neigner, die nach§ 2 Nr. 1 beschränkt körperschaftsteuer-              dd) wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und\npflichtig sind, auf Antrag vergütet, soweit sie sich ·nach                 Krankenkassen der Versicherungsaufsicht\n§ 27 erhöht, weil Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2                    unterliegen,\nNr. 3 als für die Ausschüttung oder für die sonstige                  ee) wenn bei rechtsfähigen Unterstützungskassen\nLeistung verwendet gilt.                                                   die Leistungsempfänger zu laufenden Bei-\nträgen oder Zuschüssen nicht verpflichtet sind\n(2) Die Vergütung setzt voraus, daß der Antragsteller\nund die Leistungsempfänger oder die Arbeit-\n1. die Höhe seiner Einnahmen und die ihm nach Absatz 1                     nehmervertretungen des Betriebs oder der\nzu vergütende Körperschaftsteuer durch eine Beschei-                   Dienststelle an der Verwaltung der Beträge,\nnigung im Sinne des § 44 oder des § 45,                                die der Kasse zufließen, beratend mitwirken\nkönnen;\n2. seine Befreiung von der Körperschaftsteuer durch eine\nBescheinigung des Finanzamts,                                  b) zur Durchführung des§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Vorschriften\nerlassen werden\n3. den ausländischen Ort seines Sitzes und seiner\nGeschäftsleitung durch eine Bescheinigung der aus-                aa) Ober die Höhe der für die Inanspruchnahme der\nländischen Steuerbehörde                                               Steuerbefreiung zulässigen Beitragseinnah-\nmen,\nnachweist.\nbb) nach denen bei Versicherungsvereinen auf\n(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen                     Gegenseitigkeit, deren Geschäftsbetrieb sich\nzuständig.                                                                 auf die Sterbegeldversicherung beschränkt, die\nSteuerbefreiung unabhängig von der Höhe der\n(4) Die Körperschaftsteuer wird nicht vergütet, soweit                   Beitragseinnahmen auch eintritt, wenn die\ndie Ausschüttung oder die sonstige Leistung auf Anteile                    Höhe des Sterbegeldes insgesamt die Leistung\nentfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb                   der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 steuerbefreiten\ndes steuerbefreiten Anteilseigners, für den die Steuer-                    Sterbekassen nicht übersteigt ·und wenn der\nbefreiung Insoweit ausgeschlossen ist, oder In einem                       Verein auch im übrigen eine soziale Einrichtung\nsteuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art der juristischen                darstellt;\nPerson des öffentlichen Rechts oder in einer inländischen\nBetriebsstätte des beschränkt steuerpflichtigen Anteils-       2. Vorschriften zu erlassen\neigners gehalten werden.                                           a) über die Kleinbeträge, um die eine Rückstellung\nfür Beitragsrückerstattung nach § 21 Abs. 2 nicht\naufgelöst zu werden braucht, wenn die Auszahlung\nSechster Teil                                  dieser Beträge an die Versicherten mit einem\nunverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand ver-\nErmächtigungs- und Schlußvorschriften                           bunden wäre;\nb) über die Herabsetzung oder Erhöhung der Körper-\n§53                                       schaftsteuer nach § 23 Abs. 4;\nErmlchtigungen                               c) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-                 abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von\nführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundes-                    abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\nrates durch Rechtsverordnung                                          Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der\nKörperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum\n1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung,               der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von\nzur Beseitigung von Unbllligkeiten in Härtefällen und             7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\nzur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den                  lungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen\nUmfang der Steuerbefreiungen nach§ 5 Abs. 1 Nr. 3                 werden kann.§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabes des\nund 4 näher zu bestimmen. Dabei können                            Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend;\na) zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Vorschriften          d) nach denen Versicherungsvereine auf Gegenseitig-\nerlassen werden, nach denen die Steuerbefreiung               keit von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die\nnur eintritt,                                                 eine Schwankungsrückstellung nach § 20 Abs. 2\naa) wenn die Leistungsempfänger nicht über-                   nicht gebildet haben, zum Ausgleich des schwan-\nwiegend aus dem Unternehmer oder seinen                  kenden Jahresbedarfs zu Lasten des steuerlichen\nAngehörigen, bei Gesellschaften aus den Ge-               Gewinns Beträge der nach § 37 des Versicherungs-\nsellschaftern und ihren Angehörigen bestehen,             aufsichtsgesetzes zu bildenden Verlustrücklage\nbb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der                    zuführen können;\nLeistungsempfänger die Rechtsansprüche und         3. diejenigen Länder zu benennen, die auf Grund ihrer\nbei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungs-         wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse und :\nempfänger die laufenden Kassenleistungen              unter Berücksichtigung des mit § 26 Abs. 3 an- .","362                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996\ngestrebten Erfolges als Entwicklungsländer im Sinne       Veranlagungszeitraum ausschließlich Geschäfte betreibt,\ndieser Vorschrift anzuerkennen sind. Die Aufstellung      die nach den bis zum 31. Dezember 1989 geltenden\nnach Satz 1 ist im jeweils fünften Veranlagungszeit-      gesetzlichen Vorschriften zulässig waren. In diesem Fall\nraum, der dem Veranlagungszeitraum 1994 folgt, auf        ist § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 12 dieses Gesetzes in der\nden neuesten Stand zu bringen.                            vorstehenden Fassung erstmals für den Veranlagungs-\nzeitraum 1991 anzuwenden.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt,                                                         (5) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\nVereine können bis zum 31. Dezember 1991, in den Fällen\n1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden\ndes Absatzes 4 bis zum 31. Dezember 1992 oder, wenn\nder Länder Muster der in den §§ 44 und 45 vor-\nes sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\ngeschriebenen Bescheinigungen sowie die Vordrucke\noder Vereine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nfür die Erklärung für die in § 47 vorgeschriebene\ngenannten Gebiet handelt, bis zum 31. Dezember 1993\ngesonderte Feststellung zu bestimmen;\ndurch schriftliche Erklärung auf die Steuerbefreiung nach\n2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem              § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 dieses Gesetzes in der vor-\nGesetz er1assenen Durchführungsverordnungen in der        stehenden Fassung verzichten, und z.war auch für den\njeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter          Veranlagungszeitraum 1990. Die Körperschaft ist min-\nneuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge           destens für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre an die\nbekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des             Erklärung gebunden. Die Erklärung kann nur mit Wirkung\nWortlauts zu beseitigen.                                  von Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden.\nDer Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der\nSteuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklären, für das\n§54                              er gelten soll.\nSchlußvorschriften                            (5a) § 5 Abs. 1 Nr. 18 und 19 ist erstmals für den Ver-\n(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den           anlagungszeitraum 1993 anzuwenden.\nfolgenden Absätzen sowie in § 54a nichts anderes                  (5b) § 5 Abs. 1 Nr. 20 ist erstmals für den Veranlagungs-\nbestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996       zeitraum 1993 anzuwenden. Abweichend hiervon ist bei\nanzuwenden.                                                    den zum 1. Januar 1993 bereits bestehenden Zusammen-\n(1a) Die Steuerbefreiung nach§ 5 Abs. 1 Nr. 1 ist für       schlüssen § 5 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe b erstmals für den\ndas Bundeseisenbahnvermögen erstmals für den Veran-            Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.\nlagungszeitraum 1994 anzuwenden. Die Steuerbefreiung              (5c) § 5 Abs. 1 Nr. 21 ist erstmal für den Veranlagungs-\nfür die Deutsche Bundesbahn und für die Deutsche               zeitraum 1991 anzuwenden.\nReichsbahn nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 1a des Körper-\nschaftsteuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekannt-             (5d) § 6 Abs. 5 Satz 1 ist auf am 31. Dezember 1995\nmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638) ist letztmals       bestehende Unterstützungskassen für vor dem 1. Januar\nfür den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden.                  1999 endende Wirtschaftsjahre nur anzuwenden, soweit\nsich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e in der für vor\n(1 b) § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist für die Deutsche Post AG, die    dem 1. Januar 1996 endende Wirtschaftsjahre geltenden\nDeutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG               Fassung ein übersteigendes Vermögen ergeben würde.\nnur für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.              § 6 Abs. 6 bleibt unberührt.\n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 6 Abs. 53\nNr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Dezember 1993              (6) § 8 Abs. 4 ist auch für vor dem 1. Januar 1990\n(BGBI. I S. 2378) ist für die Deutsche Bundespost letztmals    beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, wenn\nfür den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden.                  die Rechtsgeschäfte, die zu dem Verlust der wirtschaft-\nlichen Identität geführt haben, nach dem 23. Juni 1988\n(2) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für das Landesförderinstitut       abgeschlossen worden sind.\nMecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Nord-\ndeutschen Landesbank Girozentrale - erstmals für den              (6a) § 8 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der\nVeranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.                           Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991\n(BGBI. 1 S. 638) ist letztmals für den Veranlagungszeit-\n(2a) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist erstmals für den Veranlagungs-    raum 1992 anzuwenden, soweit nicht ausgeglichene Ver-\nzeitraum 1992 anzuwenden.                                      luste des Veranlagungszeitraums 1993 zurückgetragen\n(2b) § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe eist erstmals für Wirt-     werden.\nschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember               (6b) § Sa ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-\n1995 beginnen.                                                 wenden, das nach dem 31. Dezember 1993 beginnt.\n(3) § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 ist auch für vor dem 1. Januar  Für Fremdkapital, das die Kapitalgesellschaft vor dem\n1990 beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden,              9. Dezember 1992 erhalten hat, gilt § Sa Abs. 1 Nr. 1 für\nsoweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder          Wirtschaftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1997 enden,\nunter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.                    nur, soweit das Fremdkapital das anteilige Eigenkapital\ndes Anteilseigners übersteigt, und mit der Maßgabe, daß\n(4) § 5 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 des Körperschaftsteuer-        eine Kürzung nach § 8a Abs. 4 Satz 3 nicht vorgenommen\ngesetzes 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom            wird. Sind in diesen Fällen auch Vergütungen im Sinne\n10. Februar 1984 (BGBI. l S. 21        n  ist auf Antrag der   des § Sa Abs. 1 Nr. 2 vereinbart worden, gelten die\nKörperschaft letztmals für den Veranlagungszeitraum            Vorschriften des§ Sa Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1\n1990 anzuwenden, wenn die Körperschaft in diesem               sinngemäß.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996                   363\n(6c) § Sb Abs. 1 und § 15 Nr. 3 gelten erstmals             a) für Ausschüttungen, die auf einem den gesellschafts-\nrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnver-\na) für Bezüge aus Ausschüttungen, die auf einem den\nteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr\ngesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden\nberuhen und die in dem ersten nach dem 31. Dezem-\nGewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirt-\nber 1993 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen,\nschaftsjahr beruhen und die in dem ersten nach dem\n31. Dezember 1993 endenden Wirtschaftsjahr der            b) für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen,\nausschüttenden Körperschaft erfolgen,                           die In dem letzten vor dem 1. Januar 1994 endenden\nWirtschaftsjahr erfolgen.\nb) für Bezüge aus anderen Ausschüttungen und sonsti-\ngen Leistungen, die in dem letzten vor dem 1. Januar      Auf Antrag der ausschüttenden Körperschaft sind für alle\n1994 endenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden          Ausschüttungen und sonstigen Leistungen im Sinne des\nKörperschaft erfolgen.                                    Satzes 1 Buchstabe a, die in dem ersten nach dem\n31. Dezember 1993 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen,\nFür die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 ist weitere        sowie im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b, die in dem\nVoraussetzung für die Anwendung des Satzes 1, daß sich         letzten vor dem 1. Januar 1994 endenden Wirtschaftsjahr\ndie Höhe der Leistung, für die der Teilbetrag im Sinne des     erfolgen, die Vorschriften des Vierten Teils in der Fassung\n§ 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt, aus der Steuer-          der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638),\nbescheinigung der ausschüttenden Körperschaft oder             zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\ndes Kreditinstituts ergibt.                                    25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), anzuwenden.\n<n   § 9 Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom            (1 Ob) § 28 Abs. 4 gilt auch, wenn für eine Gewinn-\n11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638) ist letztmals für den Ver-      ausschüttung zunächst die in Absatz 11, 11 a und 11 b\nanlagungszeitraum 1993 anzuwenden.                             genannten Teilbeträge als verwendet gegolten haben.\n(8) § 10 Nr. 2 ist auch für vor dem 1. Januar 1990 be-          (11) In der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals\nginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit              ist zusätzlich ein positiver Teilbetrag auszuweisen, der\ndie Vorschrift den Abzug steuerlicher Nebenleistungen          aus Einkommensteilen entstanden ist, die nach dem\nuntersagt.                                                     31. Dezember 1976, aber vor dem 1. Januar 1990 der\nKörperschaftsteuer ungemildert unterlegen haben. Bei der\n(Sa) § 12 Abs. 2 ist erstmals auf Vermögensübertra-         Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß\ngungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991              des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1995\nvorgenommen werden.                                            abgelaufen ist, ist er dem Teilbetrag im Sinne des Ab-\nsatzes 11 a Satz 1 in Höhe von 56/ 44 seines Bestands\n(8b) § 13 Abs. 3 Satz 2 bis 9 ist erstmals für Wirtschafts-\nhinzuzurechnen. In Höhe von 12/44 dieses Bestands ist der\njahre anzuwenden, die nach dem 27. Mai 1993 enden. Für\nTeilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 2 zu verringern. Der\nWohnungsunternehmen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und\nin Satz 1 bezeichnete Teilbetrag gilt vor den in§ 30 Abs. 1\nRechtsträger nach § 13 Abs. 3 Satz 9 Nr. 1 ist § 13 Abs. 3\nbezeichneten Teilbeträgen und vor dem in Absatz 11 a\nSatz 2 bis 9 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,\nSatz 1 bezeichneten Teilbetrag als für eine Ausschüttung\ndie nach dem 27. Mai 1993, spätestens am 1. Mai 1994,\nverwendet.\nbeginnen. Auf Antrag kann auf die Anwendung des\nSatzes 2 verzichtet werden. § 13 Abs. 3 Satz 10 ist                (11 a) In der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals\nerstmals auf Übertragungen anzuwenden, die nach dem            ist zusätzlich ein positiver Teilbetrag auszuweisen, der\n27. Mai 1993 erfolgen. § 13 Abs. 3 Satz 11 ist erstmals für    aus Einkommensteilen entstanden ist, die nach dem\nWirtschaftsjahre, die nach dem 27. Mai 1993 enden, oder        31. Dez~mber 1989, aber vor dem 1. Januar 1994 der\nauf Übertragungen, die nach dem 27. Mai 1993 erfolgen,         Körperschaftsteuer ungemildert unterlegen haben. Bei der\nanzuwenden.                                                    Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß\ndes letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1999\n(8c) § 20 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-        abgelaufen ist, ist er dem Teilbetrag im Sinne des§ 30\nwenden, das nach dem 31. Dezember 1994 beginnt. § 20           Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Höhe von 11 /e seines Bestands\nAbs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März          hinzuzurechnen. In Höhe von 2/9 dieses Bestands ist der\n1991 (BGBI. 1 S. 638) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr    Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 2 zu verringern. Ist\nanzuwenden, das vor dem 1. Januar 1995 endet.                  der Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 negativ, verringert er\n(8d) § 21a ist erstmals auf Mehrt9rträge anzuwenden,        bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum\ndie nach dem 31. Dezember 1990 anfallen.                       Schluß des jeweiligen, nach dem 31. Dezember 1993\nendenden Wirtschaftsjahrs den neu entstehenden Teil-\n(9) § 23 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1984         betrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. Der in Satz 1\nist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1987 anzu-          bezeichnete Teilbetrag gilt vor den in § 30 Abs. 1 be-\nwenden.                                                        zeichneten Teilbeträgen als für eine Ausschüttung ver-\nwendet.\n(10) § 26 Abs. 2a ist erstmals auf nach dem 31. Dezem-\nber 1991 vorgenommene Gewinnausschüttungen anzu-                   (11 b) Bei der Gliederung des verwendbaren Eigen-\nwenden. § 26 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 8 des          kapitals zum Schluß des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor\nGesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) ist erst-       dem 1. Januar 1995 abgelaufen ist, Ist der Teilbetrag im\nmals auf Gewinnminderungen anzuwenden, die auf nach            Sinne des§ 30 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung der Bekannt-\ndem 23. Juni 1988 vorgenommene Gewinnausschüttun-              machung vom 11. März 1991 (BGBI. 1S. 638) in Höhe von\n11 /32 seines Bestands dem Teilbetrag im Sinne des§ 30\ngen zurückzuführen sind.\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 1 und in Höhe von 2 1/32 seines Bestands\n(1 Oa) Die Vorschriften des Vierten Teils gelten erst-      dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2\nmals                                                           hinzuzurechnen.","364               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996\n(12) § 30 Abs. 3 und die§§ 38 bis 38b sind erstmals           das Gesetz vom 6. März 1990 zur Änderung der\nauf den Übergang von Vermögen anzuwenden, der auf                Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft-\nRechtsakten beruht, die nach dem 31. Dezember 1994               und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - (GBI. 1\nwirksam werden.                                                  Nr. 17 S. 136) und das Gesetz vom 22. Juni 1990 zur\n(12a) § 33 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in           Änderung und Ergänzung steuerlicher Rechtsvor-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991                 schriften bei Einführung der Währungsunion mit der\n(BGBI. 1 S. 638) ist letztmals für das Abzugsjahr 1992           Bundesrepublik Deutschland (Sonderdruck Nr. 1427\nanzuwenden, soweit nicht ausgeglichene Vertuste des              des Gesetzblattes), weiter anzuwenden.\nVeranlagungszeitraums 1993 zurückgetragen werden.             3. Soweit ein Verlust aus dem Veranlagungszeitraum\n(13) § 50 Abs. 1 Nr. 3 ist erstmals auf Kapitalerträge        1990 auf das Einkommen eines Veranlagungszeit-\nanzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen. Auf            raums nach 1990 vorgetragen wird, Ist die Hinzurech-\nKapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor           nung nach § 33 Abs. 2 bei dem Teilbetrag im Sinne des\ndem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist § 50 Abs. 1 Nr. 3         § 30 Abs. 2 Nr. 4 vorzunehmen.\nin der Fassung des Artikels 2 Nr. 11 des Steuerreform-        4. Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 dürfen\ngesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) anzu-          nicht ausgestellt werden, wenn die Ausschüttung vor\nwenden.                                                          dem 1. Januar 1991 vorgenommen worden ist\n5. Werden Bescheinigungen Im Sinne der §§ 44 und 45\n§54a                                  entgegen der Nummer 4 ausgestellt, gilt § 44 Abs. 6\nSondervorschriften für                         entsprechend.\nKörperschaften, Personenvereinigungen                 6. Bescheinigungen im Sinne des § 46 dürfen nur aus-\noder Verm6gensmassen In dem In Artikel 3                  gestellt werden, wenn Ansprüche auf den Gewinn aus\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet                   Wirtschaftsjahren veräußert werden, die nach dem\n31. Dezember 1990 ablaufen.\nBei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-\nmögensmassen, die am 31. Dezember 1990 ihre Ge-               7. Die Aufteilung des Eigenkapitals nach § 29 Abs. 2\nschäftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel 3 des           Satz 1 , die Gliederung des verwendbaren Eigen-\nEinigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990            kapitals nach § 30 und die gesonderte Feststellung\nkeine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen             von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 47 sind\nGeltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:          erstmals auf den 1. Januar 1991 vorzunehmen. Dabei\nist das verwendbare Eigenkapital entsprechend § 30\n1. Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1:-Januar 1991\nAbs. 3 zuzuordnen.\nendendes Wirtschaftsjahr sind abweichend von § 28\nAbs. 3 mit dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2        8. § 54 Abs. 2 bis 13 ist nicht anzuwenden, soweit\nNr. 4 zu verrechnen.                                         darin die Anwendung einzelner Vorschriften für Ver-\nanlagungszeiträume oder Wirtschaftsjahre vor 1991\n2. Auf Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1. Januar            geregelt ist.\n1991 endendes Wirtschaftsjahr ist das Körperschaft-\nsteuergesetz (KöStG) der Deutschen Demokratischen\nRepublik in der Fassung vom 18. September 1970 (Son-                                 §55\nderdruck Nr. 671 des Gesetzblattes), geändert durch                              (weggefallen)"]}