{"id":"bgbl1-1996-13-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":13,"date":"1996-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_13.pdf#page=2","order":4,"title":"Neufassung des Abgeordnetengesetzes","law_date":"1996-02-21T00:00:00Z","page":326,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["326              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996\nBekanntmachung\nder Neufassung des Abgeordnetengesetzes\nVom 21. Februar 1996\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Neuregelung      1O. den mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft getretenen\nder Rechtsstellung der Abgeordneten vom 15. Dezember             Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1\n1995 (BGBI. 1S. 1718) wird nachstehend der Wortlaut des          S.1081),\nAbgeordnetengesetzes in der seit 22. Dezember 1995           11. den mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in Kraft getretenen\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung                 Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989\nberücksichtigt:                                                  (BGBI. 1S. 2209),\n1. das teils mit Wirkung vom 1. Januar 1977, teils am       12. den mit Beginn der 12. Wahlperiode In Kraft getrete-\n1. April 1977 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Fe-          nen Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989\nbruar 1977 (BGBI. 1S. 297),                                  (BGBI. 1S. 2210),\n2. den teils mit Wirkung vom 10. April 1979, teils am       13. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 45\n27. September 1980, teils am 1. Januar 1981, teils mit       des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1\nBegim der 9. Wahlperiode in Kraft getretenen Artikel 1       s. 2261),\ndes Gesetzes vom 22. September 1980 (BGBI. 1\n14. den mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft getretenen\nS.1752),                                                     Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 1990\n3. den teJls mit Wirkung vom 1. Juli 1983, teils am             (BGBI. I S. 2466),\n24. Dezember 1983 In Kraft getretenen Artikel 1          15. den mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft getretenen\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1                  Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 1992 (BGBI. 1S. 2),\ns.  1513),\n16. den am 26. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 1\n4. den mit Wirkung vom 1. Juli 1984 in Kraft getretenen         des Gesetzes vom 20. Januar 1992 (BGBI. 1S. 67),\nArtikel 1 des Gesetzes vom 11. März 1985 (BGBI. 1\n17. den mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in Kraft getretenen\nS.540),\nArtikel 1 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1\n5. den mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in Kraft getretenen         S.462),\nArtikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1985 (BGBI. 1\n18. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6\nS.1623),                                                     Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1\n6. den mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in Kraft getretenen         S.2378),\nArtikel 1 des Gesetzes vom 18. November 1986             19. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 1\n(BGBI. 1S. 2039),                                            des Gesetzes vom 11. März 1994 (BGBI. 1S. 526),\n7. den am 1. Februar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1     20. den am 1. Januar 1995 In Kraft getretenen Artikel 23\ndes Gesetzes vom 16. Januar 1987 (BGBI. 1S. 142),            des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014),\n8. den am 21. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1     21. den mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in Kraft getretenen\ndes Gesetzes vom 16. Januar 1987 (BGBI. 1S. 143),            Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 1994\n9. den mit Wirkung vom 1. Juli 1987 in Kraft getretenen         (BGBI. 1S. 3346),\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1987 (BGBI. 1       22. den am 22. Dezember 1995 In Kraft getretenen\nS.1674),                                                    Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 21. Februar 1996\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996                 327\nGesetz\nüber die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages\n(Abgeordnetengesetz - AbgG)\nErster Abschnitt                                             Dritter Abschnitt\nErwerb und Verlust                                        Rechtsstellung der in den\nder Mitgliedschaft im Bundestag                               Bundestag gewählten Angehö-\nrigen des öffentlichen Dienstes\n§1\n§5\nErwerb und Verlust\nder Mitgliedschaft im Bundestag                            Ruhen der Rechte und Pflichten aus\neinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhlltnis\nErwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag\nregeln sich nach den Vorschriften des Bundeswahl-                (1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                eines in den Bundestag gewählten Beamten mit Dienst-\n23. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1288, 1594), zuletzt geändert       bezügen ruhen vom Tage der Annahme der Wahl für die\ndurch Gesetz vom 10. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 993).               Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur\nAmtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von\nBelohnungen und Geschenken. Das gleiche gilt, wenn ein\nzweiter Abschnitt                        Mitglied des Bundestages in ein solches Dienstverhältnis\nberufen wird, von dem Tage an, mit dem seine Ernennung\nMitgliedschaft                         wirksam wird. Der Beamte hat das Recht, seine Amts-\nim Bundestag und Beruf                       oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz \"außer Dienst\"\n(na. D.\") zu führen. Bei unfallverletzten Beamten bleiben\n§2                               die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfall-\nSchutz der freien MandatsausObung                 ausgleich unberührt. Satz 1 gilt längstens bis zum Eintritt\noder bis zur Versetzung in den Ruhestand.\n(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein\nMandat im Bundestag zu bewerben, es anzunehmen oder              (2) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten\nauszuüben.                                                    Beamten gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis\nzur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.\n(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammen-\nhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der                   (3) Einern in den Bundestag gewählten Beamten auf\nAnnahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.           Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag\nUrlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der\n(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der An-           Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum\nnahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine          Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und\nKündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grunde             Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von\nzulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstel-       dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.\nlung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ\nder Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags.\n§6\nEr gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.\nWiederverwendung\n§3                                             nach Beendigung des Mandats\nWahlvorbereitungsurlaub                        (1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bun-\ndestag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten\nEinern Bewerber um einen Sitz im Bundestag ist zur         begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere\nVorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei           sechs Monate. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der bin-\nMonate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu           nen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft\nzwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung        zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung\nseiner Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung           wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen.\nnicht.                                                        Das ihm zu übertragende Amt muß derselben oder einer\n§4                               gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt be-\nkleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrund-\nBerufs- und Betriebszeiten\ngehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an\n(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag ist nach      erhält er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.\nBeendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebs-             (2) Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit\nzugehörigkeit anzurechnen.                                    der Beendigung der Mitgliedschaft Im Bundestag einen\n(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder         Antrag nach Absatz 1, so ruhen die In dem Dienstverhält-\nüberbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung        nis begründeten Rechte und Pflichten (§ 5 Abs. 1) weiter\nnach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unver-    bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.\nfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung     Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch,\nder betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember           wenn er weder dem Bundestag mindestens zwei Wahl-\n1974 (BGBI. 1S. 3610) vorgenommen.                            perioden angehört noch bei Beendigung der Mitglied-","328                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996\nschaft im Bundestag das 55. Lebensjahr vollendet hat,         26. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 185) findet § 6 mit der Maß-\nunter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1         gabe Anwendung, daß sie in ihrem bisherigen Amt an der\nSatz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurück-         gleichen Hochschule wiederverwendet werden müssen.\nführen; lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er\n(2) Professoren können eine Tätigkeit in Forschung\nihr nicht, so ist er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden,\nund Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und\nwenn der Beamte während der Dauer seiner Mitglied-\nHabilitanden während der Mitgliedschaft Im Bundestag\nschaft im Bundestag Mitglied der Bundesregierung ge-\nwahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit Ist ent-\nwesen ist.\nsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu\n§7                             bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der\nDienstzeiten im 6ffentlichen Dienst               Bezüge, die aus dem Professorendienstverhältnis zu\nzahlen wären, nicht übersteigen. Im übrigen sind die für\n(1) Das Besoldungsdienstalter eines Beamten wird          Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden.\nunbeschadet des § 23 Abs. 5 nach Beendigung der\nMitgliedschaft im Bundestag entsprechend den allgemei-                                    §10\nnen für Bundesbeamte geltenden Vorschriften hinaus-\ngeschoben.                                                                        Wahlbeamte auf ZeH\n(2) Wird der Beamte nicht nach § 6 in das frühere            Die Länder können durch Gesetz für Wahlbeamte auf\nDienstverhältnis zurückgeführt, so wird. das Besoldungs-      Zeit von § 6 abweichende Regelungen treffen.\ndienstalter um die Zeit nach Beendigung der Mitglied-\nschaft im Bundestag bis zum Eintritt des Versorgungs-\nfalles hinausgeschoben.                                                            Vierter Abschnitt\n(3) Die Zelt der Mitgliedschaft im Bundestag gilt unbe-                           Leistungen\nschadet der Regelung des § 23 Abs. 5 nicht als Dienstzeit                 an Mitglieder des Bundestages\nim Sinne des Versorgungsrechts. Das gleiche gilt fOr die\nZeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundes-                                    § 11\ntag, wenn der Beamte nicht nach § 6 in das frühere Dienst-                   Abgeordnetenentschldlgung\nverhlltnls zurOckgeführt wird.\n(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monat-\n(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag\nliche Abgeordnetenentschädigung, die sich an einem\nist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche\nZwölftel der Jahresbezüge\nDienstzeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen.\n- eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des\n(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag\nBundes (Besoldungsgruppe R 6),\nist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäfti-\ngungszeiten bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes       - eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Besoldungs-\nanzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen            gruppe B 6)\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im        orientiert. Abweichend von Satz 1 beträgt die Abgeordne-\nHinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den      tenentschädigung mit Wirkung vom 1. Oktober 1995\nAnspruch dem Grunde nach regeln.                              11300 Deutsche Mark, vom 1. Juli 1996 11825 Deutsche\nMark, vom 1. April 1997 12 350 Deutsche Mark und\n§8                             vom 1. Januar 1998 12 875 Deutsche Mark. Für spätere\nAnpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren.\nBeamte auf Zelt, Richter, Soldaten\nund Angestellte des 6tfentllchen Dienstes               (2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszulage\nin Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1, seine\n(1) Die §§ 5 bis 7 gelten für Richter, Berufssoldaten und\nStellvertreter in Höhe der Hälfte eines Monatsbetrages\nSoldaten auf Zeit entsprechend.\nnach Absatz 1.\n(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis\n(3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschä-\neines Soldaten auf Zeit ruhen längstens für die Dauer der\ndigung und der Amtszulage vermindert sich In Ansehung\nVerpflichtungszeit und eines Beamten auf Zeit längstens\nder zu den Kosten In Pflegefällen nach § 27 gewährten\nfür die Zeit. für die er In das Beamtenverhältnis berufen\nZuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundert-\nworden ist.\nfünfundsechzigstel. Vom Zeltpunkt des lnkrafttretens des\n(3) Absatz 2 und die Vorschriften der §§ 5, 6 und 7        § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch an vermindert\nAbs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Angestellte des öffent-      sich der Auszahlungsbetrag um ein weiteres Dreihundert-\nlichen Dienstes. Öffentlicher Dienst im Sinne dieser          fünfundsechzigstel. Satz 2 gilt nur, wenn die Bundes-\nVorschrift ist die Tätigkeit Im Dienste des Bundes, eines      regierung in der Rechtsverordnung nach Artikel 69 des\nLandes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften,            Pflege-Versicherungsgesetzes festgestellt hat, daß die\nAnstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder         Aufhebung eines weiteren Feiertages, der stets auf einen\nIhrer Verbände mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen        Werktag fällt, notwendig ist.                      ·\nReligionsgesellschaften und ihrer Verbände.\n§12\n§9                                                   Amtsausstattung\nProfessoren                             (1) Ein Mitglied des Bundestages erhllt zur Abgeltung\n. (1) F0r die Rechtsstellung der in den Deutschen            seiner durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine\nBundestag gewählten Professoren an einer Hochschule           Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung. Die Amts-\nim Sinne des § 43 des Hochschulrahmengesetzes vom             ausstattung umfaßt Geld- und Sachleistungen.","------ -·-- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996                329\n(2) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monat-          (6) Der Präsident des Bundestages erhält eine monat-\nliche Kostenpausctlale für den Ausgleich insbesondere        liche Amtsaufwandsentschädigung von 2 000 Deutsche\nvon                                                          Mark, seine Stellvertreter erhalten eine monatliche Amts-\n1. Bürokosten zur Einrichtung und Unterhaltung von           aufwandsentschädigung von 600 Deutsche Mark.\nWahlkreisbüros außerhalb des Sitzes des Bundes-            (7) Ein Mitglied des Bundestages, dem ein Dienst-\ntages, einschließlich Miete und Nebenkosten, Inventar   wagen des Bundes zur ausschließlichen V~rfügung steht,\nund Büromaterial, Literatur und Medien, Porto und       erhält eine um 25 vom Hundert verminderte Kosten-\nTelefon,                                                pauschale.\n2. Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages und bei\nReisen mit Ausnahme von Auslandsdienstreisen,                                       §13\n3. Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Mandats                              Wegfall des Anspnachs\ninnerhalb der Bundesrepublik Deutschland unbescha-                    auf Aufwandsentschädigungen\ndet der Regelungen in den §§ 16 und 17 und                 Ein Mitglied des Bundestages, das im letzten Vierteljahr\n4. sonstigen Kosten für andere mandatsbedingte Kosten        der Wahlperiode in den Bundestag eintritt, hat keinen\n(Repräsentation, Einladungen, Wahlkreisbetreuung        Anspruch auf die Leistungen nach § 12 Abs. 2 und 3,\nusw.), die auch sonst nicht aus dem der Lebensführung    wenn der Bundestag seine Tätigkeit bereits abgeschlos-\ndienenden beruflichen Einkommen zu bestreiten sind.      sen hat.\nDie Kostenpauschale wird zum 1. Januar eines jeden\n§14\nJahres~ erstmalig zum 1. Januar 1996, der Entwicklung\nder allgemeinen Lebenshaltungsausgaben aller privaten                      Kürzung der Kostenpauschale\nHaushalte im vorvergangenen Kalenderjahr angepaßt.\n(1) An federn Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste\nDas Nähere über die Höhe der am tatsächlichen Aufwand\nausgelegt. Der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem\norientierten pauschalierten Einzelansätze und die An-\nÄltestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten und in\npassung regeln das Haushaltsgesetz und Ausführungs-\nwelcher Zeit die Anwesenheitsliste ausgelegt wird. Trägt\nbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind. Bis\nsich ein Mitglied des Bundestages nicht in die Anwesen-\nzur erstmaligen Anpassung beträgt die Kostenpauschale\n5 978 Deutsche Mark.                                         heitsliste ein, werden ihm 90 Deutsche Mark von der\nKostenpauschale einbehalten. Der Kürzungsbetrag verrin-\n(3) Ein Mitglied des Bundestages erhält Aufwendungen      gert sich auf 30 Deutsche Mark während der Mutter-\nfür die Beschäftigung von Mitarbeitern zur Unterstützung     schutzfristen infolge Schwangerschaft oder wenn ein Auf-\nbei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit gegen     enthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium\nNachweis ersetzt. Der Ersatzanspruch ist nicht auf ein       oder eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen wird.\nanderes Mitglied des Bundestages übertragbar. Der            Dasselbe gilt für den Fall, daß ein Mitglied des Bundes-\nErsatz von Aufwendungen für Arbeitsverträge mit Mit-         tages ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem\narbeitern, die mit dem Mitglied des Bundestages ver-         Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch\nwandt, verheiratet oder verschwägert sind oder waren, ist    nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür\ngrundsätzlich unzulässig. Einzelheiten über den Umfang       zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen persönlich\nund die Voraussetzungen für den Ersatz von Aufwendun-        betreuen muß. Der einzubehaltende Betrag erhöht sich\ngen, über nicht abdingbare Mindestvorschriften für den       auf 150 Deutsche Mark, wenn ein Mitglied an einem\nArbeitsvertrag und sonstige Fragen regeln das Haushalts-     Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste ein-\ngesetz und die vom Ältestenrat zu erlassenden Aus-           getragen hat und nicht beurlaubt war. Die Eintragung in\nführungsbestimmungen. Die Abrechnung der Gehälter            die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung\nund anderen Aufwendungen für Mitarbeiter erfolgt durch       an ersetzt durch Amtieren als Präsident oder als Schrift-\ndie Verwaltung des Bundestages. Eine Haftung des             führer, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung\nBundestages gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Die        des Bundestages, durch Teilnahme an einer namentlichen\nMitarbeiter sind nicht Angehörige des öffentlichen\nAbstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, durch\nDienstes. Es bestehen keine arbeitsrechtlichen Beziehun-\nEintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses\ngen zwischen den Mitarbeitern und der Verwaltung des\noder des Ältestenrates oder durch ein~ für den Sitzungs-\nBundestages.\ntag genehmigte und durchgeführte Dienstreise.\n(4) Zur Amtsausstattung gehören auch die Bereit-\n(2) Einern Mitglied des Bundestages, das an einer\nstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Bundes-\nnamentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namens-\ntages, die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 16,\naufruf nicht teilnimmt, werden 75 Deutsche Mark von der\ndie Benutzung der Dienstfahrzeuge und der Fernmelde-\nmonatlichen Kostenpauschale abgezogen. Das gilt nicht,\nanlagen des Bundestages sowie die sonstigen Leistungen\nwenn der Präsident das Mitglied beurlaubt hat oder ein\ndes Bundestages.\nAbzug nach Absatz 1 erfolgt.\n(5) Zur Amtsausstattung gehört auch die Bereitstellung\nund Nutzung des gemeinsamen Informations- und Kom-\nmunikationssystems am Sitz des Deutschen Bundestages                                     §15\nund in den Arbeitsräumen eines Mitgliedes des Deutschen              Bezug anderer Tage- oder Sitzungsgelder\nBundestages an einem Ort seiner Wahl im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes. Das Nähere, insbesondere               Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem Tag, an\nZeitpunkt und Umfang, regeln das Haushaltsgesetz und         dem es sich in die Anwesenheitsliste des Bundestages\ndie Ausführungsbestimmungen, die der Ältestenrat des         eingetragen hat, Tage- oder Sitzungsgelder aus anderen\nDeutschen Bundestages erläßt.                                öffentlichen Kassen, so werden 30 Deutsche Mark von der","330               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996\nmonatlichen Kostenpauschale einbehalten, jedoch nicht                             fünfter Abschnitt\nmehr als die aus anderen öffentnchen Kassen geleisteten\nLeistungen an ehe-\nTage- oder Sitzungsgelder. Das gleiche gilt für Auslands-\ndienstreisen, die auf einen Sitzungstag fallen.                            malige Mitglieder des Bundes-\ntages und ihre Hinterbliebenen\n§16                                                            §18\nFreifahrtberechtigung                                             Übergangsgeld\nund Erstattung von Fahrkosten                      (1) Ein ausscheidendes Mitglied mit einer Mitglied-\nschaft von mindestens einem Jahr erhält Übergangsgeld.\n(1) Ein Mitglied des Bundestages hat das Recht auf\nfreie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen\nDas Übergangsgeld wird in Höhe der Abgeordneten-\nentschädigung nach § 11 Abs. 1 für jedes Jahr der\nBahn AG. Benutzt es in Ausübung des Mandats im\nMitgliedschaft einen Monat geleistet, höchstens jedoch\nInland Flugzeuge oder Schlafwagen, so werden die\n18 Monate lang. Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im\nKosten bis zur höchsten Klasse gegen Nachweis er-\nBundestag, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden\nstattet.\nist, bleiben unberücksichtigt. Eine Mitgliedschaft im\n(2) Für die Dauer der Berechtigung zur Freifahrt darf ein  Bundestag von mehr als einem halben Jahr gilt als volles\nMitglied des Bundestages die Erstattung von Fahrkosten       Jahr bei der Berechnung nach Satz 2.\nder Deutschen Bahn AG für Reisen im Inland von anderer           (2) Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden aus\nSeite nicht annehmen. Dies gilt auch für Teilstrecken im     dem Bundestag werden alle Erwerbs- und Versorgungs-\nInland anläßlich einer Auslandsreise und wenn Kosten         einkünfte auf das Übergangsgeld angerechnet. Eine\nfür die Benutzung von Flugzeugen oder Schlafwagen            Anrechnung der Bezüge aus der Mitgliedschaft im\nnach Absatz 1 erstattet werden.                              Europäischen Parlament entfällt, wenn bereits seitens des\nEuropäischen Parlaments die Anrechnung des Über-\ngangsgeldes auf die dortigen Bezüge bestimmt ist.\n§17                                  (3) Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1\nDienstreisen                          in einer Summe oder monatlich zum halben Betrag für\nden doppelten Zeitraum zu zahlen. Absatz 1 Satz 3 gilt\n(1) Dienstreisen bedürfen der vorherigen Zustimmung       entsprechend.\ndes Präsidenten.\n(4) Tritt das ehemalige Mitglied wieder in den Bundes-\n(2) Bei lnlandsdienstrecsen gelten die Tagegelder         tag ein, ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach\ndurch die Kostenpauschale als abgegolten. Ein Mitglied       Absatz 1. Wurde das ehemalige Mitglied in einer Summe\ndes Bundestages erhält jedoch in entsprechender              abgefunden, ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung\nAnwendung des Bundesreisekostengesetzes auf Antrag           ruhen würde, zu erstatten. Der Präsident bestimmt, in\nÜbernachtungsgeld nach der höchsten Reisekosten-             welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.\nstufe sowie Fahrkostenerstattung. Weist ein Mitglied             (5) Stirbt ein ehemaliges Mitglied, werden die Leistun-\ndes Bundestages einen außergewöhnlichen Aufwand              gen nach Absatz 1 an den überlebenden Ehegatten, die\nnach, der aus dem Übernachtungsgeld nicht gedeckt             leiblichen Abkömmlinge sowie die als Kind angenom-\nwerden kann, so wird der unvermeidbare Mehrbetrag             menen Kinder fortgesetzt oder ihnen belassen, wenn Ver-\nerstattet.                                                    sorgungsansprüche nach diesem Gesetz nicht entstehen.\n(6) Ein ehemaliges Mitglied, das dem Europäischen\n(3) Bei Auslandsdienstreisen erhäl\\ ein Mitglied auf\nParlament angehört, kann den Anspruch auf Übergangs-\nAntrag Tage- und Übernachtungsgeld. Ferner werden\ngeld erst nach seinem Ausscheiden aus dem Euro-\nerstattet\npäischen Parlament geltend machen.\n- bei Benutzung der Eisenbahn die Fahrkosten von der             (7) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied die Mitglfed-\nBundesgrenze zum Zielort und zurück sowie Schlaf-\nschaft im Bundestag auf Grund des § 15 Abs. 2 Nr. 2\nwagenkosten gegen Nachweis,                                des Bundeswahlgesetzes vertiert. Der Präsident kann die\n- bei Benutzung von Linienflugzeugen die nachgewiese-         Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist,\nnen Kosten zum Zielort und zurück,                         das die Folgen nach§ 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahl-\ngesetzes nach sich zieht.\n- notwendige Fahrkosten anderer Beförderungsmittel.\n(4) Auf Antrag wird in den Fallen der Absätze 2 und 3                                   §19\nan Stelle der Fahrkostenerstattung Wegstreckenent-                         Anspruch auf Altersentschidigung\nschädigung gewährt. Sie darf die Höhe der Kosten, die\nbei Flugzeugbenutzung nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3          Ein Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden eine\nzu erstatten wären, nicht überschreiten. Die Höhe der         Altersentschädigung, wenn es das 65. Lebensjahr vollen-\nWegstreckenentschädigung wird vom Ältestenrat fest-           det und dem Bundestag acht Jahre angehört hat. Mit\ngesetzt.                                                      jedem weiteren Jahr bis zum 18. Jahr der Mitgliedschaft\nim Bundestag entsteht der Anspruch auf Altersentschädi-\n(5) Soweit vom Ältestenrat nichts anderes bestimmt ist,   gung ein Lebensjahr früher. § 18 Ab$. 1 letzter Satz gilt\nfinden im übrigen die Vorschriften des Bundesreise-           entsprechend. Eine Wahlperiode wird mit vter Jahren\nkostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung sinn-         angerechnet, soweit ihre Dauer Ober zwei Jahre hinaus-\ngemäß Anwendung.                                             geht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996                  331\n§20                                   (3) Die Gesundheitsschädigung ist durch das Gutach-\nten einer öffentlich-rechtlichen Krankenanstalt nachzu-\nHöhe der Altersentschädigung\nweisen. Das Gutachten wird ersetzt durch den Bescheid\nDie Altersentschädigung bemißt sich nach der monat-        über Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder\nlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1). Der            durch den Bescheid über Dienstunfähigkeit im Sinne des\nSteigerungssatz beträgt für jedes Jahr bis zum 23. Jahr         Beamtenrechts.\nder Mitgliedschaft je 3 vom Hundert der Abgeord-\nnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Die Zeit der                                           §23\nWahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner                                  Versorgungsabfindung\nStellvertreter wird der Berechnung der Altersentschä-\ndigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Abgeordneten-              (1) Ein Mitglied, das bei seinem Ausscheiden weder\nentschädigung nach § 11 Abs. 1 einschließlich der               eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Alters-\nAmtszulage zugrunde gelegt. § 18 Abs. 1 letzter Satz            entschädigung nach den §§ 19 bis 22 erworben hat, erhält\ngilt entsprechend.                                              für die Zeit der Zugehörigkeit zum Bundestag auf Antrag\neine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefange-\nnen Monat der Mitgliedschaft im Bundestag in Höhe des\n§21                               für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur\nBerücksichtigung von Landtagszelten                  Rentenversicherung der Angestellten zuzüglich 20 vom\nHundert dieses Höchstbeitrages gezahlt.\n(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament eines              (2) Mitglieder, die die Voraussetzungen des Absatzes 1\nLandes der Bundesrepublik Deutschland gelten auf               erfüllen, können an Stelle der Versorgungsabfindung auch\nAntrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 19.        beantragen, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften\nWerden dadurch die Voraussetzungen für einen Anspruch          des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nach-\nnach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung        versicherung für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Bundes-\ngezahlt.                                                       tag nachversichert zu werden.\n(2) Für die Höhe der Altersentschädigung gilt § 20 für        (3) Der Absatz 2 gilt entsprechend für eine zusätzliche\njedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Bundestag       Alters- und Hinterbliebenenversorgung.\nentsprechend.                                                     (4) Der Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn und\n(3) Zeiten der Mitgliedschaft in der Volkskammer der       soweit die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag In einer\nehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ab                öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versor-\nAnnahme des Mandats nach den Wahlen zur 10. Volks-             gung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt\nkammer bis ·zum 2. Oktober 1990 gelten auf Antrag,             ist oder berücksichtigt wird.\nder bis zum 30. Juni 1996 bei dem Präsidenten des                 (5) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1\nBundestages eingegangen sein muß (Ausschlußfrist),             wird die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag auf Antrag\nals Mitgliedszeit im Bundestag. § 18 Abs. 1 Satz 4             als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Ver-\ngilt entsprechend. Bei einer Antragstellung nach Satz 1        sorgungsrechts der Beamten, Richter und Soldaten\nsind die während- der dort genannten Zeit der Volks-           berücksichtigt.\nkammerzugehörigkeit auf Grund dieser Mitgliedschaft\n(6) Hat ein Mitglied einen Antrag nach Absatz 1 bis 3\nbegründeten Rentenanwartschaften und -ansprüche\noder Absatz 5 gestellt, so beginnen im Falle des Wieder-\nrückabzuwickeln.\neintritts in den Bundestag die Fristen für. die Mitglied-\nschaftsdauer nach § 19 erneut zu laufen.\n§22                                  (7) Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend für ein\nGesundheitsschäden                         ausscheidendes Mitglied des Parlaments eines Landes,\nsoweit landesrechtliche Vorschriften eine Versorgungs-\n(1) Hat ein Mitglied während seiner Zugehörigkeit zum      abfindung im Sinne des Absatzes 1 vorsehen.\nBundestag ohne sein grobes Verschulden Gesundheits-\n(8) Verliert ein Mitglied des Parlaments eines Landes\nschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so\ndie Mitgliedschaft, ohne daß für die Zeit der Mitgliedschaft\nwesentlich beeinträchtigen, daß es sein Mandat und bei\nAnspruch oder Anwartschaft auf eine einmalige oder lau-\nseinem Ausscheiden aus dem Bundestag die bei seiner\nfende Versorgung auf Grund seiner Parlamentszugehörig-\nWahl zum Bundestag ausgeübte oder eine andere zu-\nkeit besteht, so gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend.\nmutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so erhält\nes unabhängig von den In § 19 vorgesehenen Voraus-\nsetzungen auf Antrag vom Monat der Antragstellung an                                        §24\neine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 20                      Überbrückungsgeld für Hinterbliebene\nrichtet, mindestens jedoch 30 vom Hundert der Ab-\ngeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Ist der                 (1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Bundes-\nGesundhe1tsschaden infolge eines Unfalls eingetreten,          tages erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen\nso erhöht sich der Bemessungssatz nach § 20 um                 nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes\n20 vom Hundert bis höchstens 69 vom Hundert.                   fällig waren. Der überlebende Ehegatte und die Abkömm-\nlinge erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe einer\n(2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied des Bundestages,      Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Das\ndas unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung               Überbrückungsgeld beträgt bei einer Dauer der Mitglied-\nder Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erfüllt, Gesundheits-       schaft von mehr als acht Jahren oder von mehr aJs zwei\nschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält es Alters-          Wahlperioden das Eineinhalbfache der Abgeordneten-\nentschädigung, deren Höhe sich nach § 20 richtet.              entschädigung nach§ 11 Abs. 1. An wen die Zahlungen zu","332               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996\nleisten sind, bestimmt der Präsident. Sind Hinterbliebene                                  §26\nim Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden, wird sonstigen\nAnwendung\nPersonen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der\nbeamtenrechUicher Vorschriften\nBestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld bis\nzur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.                            Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,\nsind die für die Bundesbeamten geltenden versorgungs-\n(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds  rechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Ver-\ndes Bundestages, das die Voraussetzungen der Mitglied-       wendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieses\nschaftsdauer nach § 19 erfüllt und noch keine AJters-        Abschnitts bestimmt sich nach § 53 Abs. 5 des Beamten-\nentschädigung erhält.                                        versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2298), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Septem-\n§25                             ber 1994 (BGBI. 1S. 2442).\nHinterbliebenenversorgung\n(1) Der überlebende Ehegatte eines Mitglieds oder ehe-                        Sechster Abschnitt\nmaligen Mitglieds des Bundestages erhält 60 vom Hun-\nZuschuß zu den Kosten\ndert der AJtersentschädigung, sofern der Verstorbene im\nZeitpunkt seines Todes Anspruch auf AJtersentschijdi-                      in Krankheits-, Geburts- und\ngung hatte oder die Voraussetzungen für die Gewährung                     Todesfällen, Unterstützungen\neiner AJtersentschädigung erfüllte.\n§27\n(2) Der übertebende Ehegatte eines Mitglieds oder\nZuschuß zu den Kosten\nehemaligen Mitglieds des Bundestages, das unabhängig\nin Krankheits-, Geburts- und Todesfällen\nvom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschafts-\ndauer nach § 19 erfüllt, erhält 60 vom Hundert der AJters-      (1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten einen\nentschädigung, deren Höhe sich nach § 20 bestimmt.           Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krankheits-,\nPflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer An-\n(3) Die leiblichen und die als Kind angenommenen          wendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.\nKinder eines ehemaligen Mitglieds, das zur Zeit seines       Das gilt auch für Versorgungsempfänger nach diesem\nTodes Altersentschädigung erhalten hätte, eines ver-         Gesetz, soweit nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses\nstorbenen Mitglieds oder eines verstorbenen Empfängers       oder der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden\nvon AJtersentschädigung erhalten Waisengeld. Es beträgt      Körperschaft ein Anspruch auf Beihilfe besteht und auf\nfür die Vollwaise 20 und die Halbwaise 12 vom Hundert        den Anspruch nach diesem Gesetz gegenüber dem\nder Altersentschädigung nach den Absätzen 1 und 2.           Bundestag schriftlich verzichtet wurde. Auch das Über-\nbrückungsgeld nach§ 24 ist eine auf die Erstattung der\n(4) Beim Tode eines Mitglieds des Bundestages, das        Bestattungskosten anrechenbare Leistung im Sinne\ndem Bundestag weniger als 14 Jahre angehört hat, erhal-      dieser Vorschriften.\nten der überlebende Ehegatte 60 vom Hundert, die Voll-\nwaise 20 vom Hundert und die Halbwaise 12 vom Hun-              (2) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuß nach\nAbsatz 1 erhalten die Mitglieder und Versorgungsemp-\ndert der AJtersentschädigung für eine Mitgliedschaft von\nfänger einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungs-\n13 Jahren.\nbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach\n§ 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zahlt oder\n§25a                            kein Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach § 257 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch besteht. Mitglieder der\nVersorgungsausgleich                       gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der\ngesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder\n(1) Bei der Ermittlung des Wertunterschiedes im Sinne\nden darauf entfaJlenden Krankenversicherungsbeitrag\ndes § 1587a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird         nach§ 249a des Fünften Buches SoziaJgesetzbuch nur\ndie AJtersentschädigung zugrunde gelegt, die sich aus        zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches\nden anrechenbaren Mandatszeiten bis zum Zeitpunkt des        SoziaJgesetzbuch einen Beitragszuschuß beziehen, erhaJ-\nEintritts der Rechtshlngigkeit des Scheidungsantrages        ten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungs-\nergibt (Gesamtzeit). Maßgebender Wert der Versorgung          beitrag keinen Zuschuß. Als Zuschuß ist die Hälfte des aus\nist der Teil der Altersentschädigung, der dem Verhältnis     eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbei-\nder in die Ehezeit fallenden Mandatszeit zur Gesamtzeit      trages zu zahlen. Besteht die Mitgliedschaft nicht aus-\nentspricht. Die Versorgung nach diesem Gesetz ist als         schließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4\ndynamisch anzusehen.                                         des Fünften Buches SoziaJgesetzbuch, beträgt der\nZuschuß höchstens die Hälfte des Höchstbeitrages der im\n(2) Besteht im Zeitpunkt des Eintritts der Rechts-\nFaJle der Versicherungspflicht zuständigen Allgemeinen\nhängigkeit des Scheidungsantrages noch kein Anspruch\nOrtskrankenkasse.\nauf eine Altersentschädigung, so ist für jedes Jahr der\nMitgliedschaft im Bundestag der entsprechende Steige-          (3) Der Anspruch auf den Zuschuß zu den Kranken-\nrungssatz nach § 20 Satz 2 zu berücksichtigen.               versicherungsbeiträgen nach Absatz 2 schließt ein den\nAnspruch auf einen Zuschuß In Höhe _der Hälfte des aus\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Ver-     eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages,\nsorgungsleistungen nach den Abgeordnetengesetzen der         höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der\nLänder.                                                      sozialen Pflegeversicherung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996                 333\n(4) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied anstelle    des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzu-\nder Leistungen nacn Absatz 1 den Zuschuß nach Absatz 2       wenden.\nin Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten         (3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen\nnach Annahme des Mandats dem Präsidenten des Bun-            neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder\ndestages mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer     einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 vom\nder Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger         Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen\nhaben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach       die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 über-\nZustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten         steigen. Entsprechendes gilt für ein Einkommen aus\nmitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.     einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffent-\nlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Ein-\n§28                              richtung.\nUnterstützungen                           (4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen\nneben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis\nDer Präsident kann in besonderen Fällen einem Mitglied    oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst um\ndes Bundestages einmalige Unterstützungen, einem aus-        50 vom Hunder1 des Betrages, um den sie und die\ngeschiedenen Mitglied und seinen Hinterbliebenen einma-      Versorgungsbezüge aus dem Amtsverhältnis oder der\nlige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse        Verwendung im öffentlichen Dienst die Abgeordneten-\ngewähren.                                                    entschädigung nach § 11 Abs. 1 übersteigen. Entspre-\nchendes gilt beim Bezug einer Versorgung aus einem\nAmtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen\nSiebenter Abschnitt                       Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrich-\ntung. In gleicher Weise angerechnet werden Renten im\nAnrechnung beim                          Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsge-\nZusammentreffen mehrerer                        setzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen\nBezüge aus öffentlichen Kassen                    Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch;§ 55 Abs. 1 Satz 2\n§29                              und 3, Abs. 3, 4 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes\ngilt entsprechend.\nAnrechnung beim Zusammentreffen\nmehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen                  (5) Bezieht ein ehemaliges Mitglied des Bundestages\nVersorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine\n(1) Hat ein Mitglied des Bundestages neben der            Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen\nAbgeordnetenentschädigung nach § 11 Anspruch auf             Parlament oder in dem Parlament eines Landes, so ruht\nEinkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der              sein Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz in Höhe\nVerwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Abgeord-      des Betrages, um den beide Bezüge die Abgeord-\nnetenentschädigung nach § 11 um 50 vom Hundert               netenentschädigung nach § 11 Abs. 1 übersteigen. Ent-\ngekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 vom Hundert       sprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 25).\ndes Einkommens nicht übersteigen. Entsprechendes gilt\nfür ein Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer           (6) Bezieht ein ehemaliges Mitglied des Bundestages\nVerwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder       Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und aus der\nüberstaatlichen Einrichtung. Die Abgeordnetenent-            Mitgliedschaft im Parlament eines Landes, so ruht der\nschädigung ruht in voller Höhe neben einer Entschädi-        Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz in Höhe des\ngung nach dem Abgeordnetengesetz eines Landes. Hat           Betrages, um den beide Versorgungsbezüge die Höchst-\nein Mitglied des Bundestages neben der Abgeordneten-         versorgungsbezüge nach diesem Gesetz übersteigen. Die\nentschädigung nach § 11 Anspruch auf Versorgungs-            Versorgung nach diesem Gesetz ruht bis zur Höhe der\nbezüge aus einem Amtsverhältnis eines Landes oder            Versorgung des Europäischen Parlaments, soweit nicht\naus einem Amtsverhältnis beziehungsweise einer Ver-          bereits seitens des Europäischen Parlaments die An-\nwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder          rechnung der Versorgung nach diesem Gesetz auf die\nüberstaatlichen Einrichtung, so wird die Abgeordneten-       dortige Versorgung bestimmt ist. Entsprechendes gilt für\nentschädigung nach § 11 um 50 vom Hundert dieser Ver-        die Hinterbliebenen (§ 25).\nsorgungsbezüge, höchstens jedoch um 50 vom Hundert              (7) Die Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Renten\nder Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1               gemäß Absatz 4 Satz 3 werden nur mit dem Teil in die\ngekürzt. Eine Berücksichtigung der in den Sätzen 2 bis 4     Anrechnung einbezogen, der nicht auf eigenen Beiträgen\ngenannten Bezüge entfällt dann, wenn die Anrechnung          beruht. Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen nach\nder Bezüge beziehungsweise das Ruhen der Entschädi-          dem Gesetz über die Gewährung einer jähr1ichen Sonder-\ngung für die Ausübung des Landtagsmandats bereits            zuwendung In der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des\ndurch landesrechtliche Vorschriften oder seitens der         Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), geändert\nzwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bestimmt wird.    durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975\n(BGBI. 1 S. 3091 ), oder entsprechende Leistungen auf\n(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis\nGrund tariflicher Regelungen anzuwenden. Bei Anwen-\ndes Bundes oder aus einer Verwendung im öffentlichen\ndung der Absätze 1 bis 4 sind Aufwandsentschädigungen,\nDienst ruhen neben der Abgeordnetenentschädigung\nUnfallausgleich, Urlaubsgelder und einmalige Zahlungen\nnach § 11 um 50 vom Hundert, höchstens jedoch um\naußer Betracht zu lassen.\n50 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach\n§ 11 Abs. 1. Entsprechendes gilt für Renten aus einer           (8) Bei den Anrechnungsgrenzen der Absätze 3 bis 6\ngesetzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für       wird die Amtszulage nach § 11 Abs. 2 entsprechend\nAngehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4      berücksichtigt.","334               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996\n(9) Die Verwendung im öffentlichen Dienst und die nach       (7) Für Mitglieder, die nach Inkrafttreten dieses Ge-\ndieser Vorschrift erfaßten zwischen- oder überstaatlichen     setzes aus dem Bundestag ausscheiden, gilt § 27 für\nEinrichtungen bestimmen sich nach § 53 Abs. 5 des             die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld nach § 18,\nBeamtenversorgungsgesetzes und den hierzu erlassenen          mindestens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.\nVorschriften.\n(8) Die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 und die\nGeldleistungen nach § 12 Abs. 2 und den §§ 20 bis 27\nwerden monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu lei-\nAchter Abschnitt                         sten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigste! gezahlt;\nGemeinsame Vorschriften                       § 33 gilt entsprechend.\n§33\n§30\nAufrundung\nAnpassungsverfahren\nDie Leistungen des Fünften und Sechsten Abschnitts\nDer Bundestag beschließt innerhalb des ersten Halb-       werden auf volle Deutsche Mark aufgerundet.\njahres nach der konstituierenden Sitzung über die An-\npassung der Abgeordnetenentschädigung nach § 11\n§34\nAbs. 1 Satz 1 und des fiktiven Bemessungsbetrages für\ndie Altersentschädigung nach § 35a Abs. 2 mit Wirkung                        Ausführungsbestimmungen\nfür die gesamte Wahlperiode. Der Präsident leitet den            (1) Soweit durch Bundesgesetz dazu ermächtigt, kann\nFraktionen den entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.           der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zur Rechts-\nstellung der Mitglieder des Bundestages erlassen, die\n§31                              vom Präsidenten im Amtlichen Handbuch des Deutschen\nVerzicht, Übertragbarkeit                    Bundestages veröffentlicht werden.\nEin Verzicht auf die Abgeordnetenentschädigung nach          (2) Der Ältestenrat kann allgemeine Verwaltungsvor-\n§ 11 und auf die Leistungen nach § 12 sowie nach dem          schriften zu diesem Gesetz erlassen.\nFünften Abschnitt mit Ausnahme des § 18 ist unzulässig.          (3) Der Präsident veröffentlicht in einer Anlage zum Ab-\nDie Ansprüche aus § 12 sind nicht übertragbar. Der            geordnetengesetz im Amtlichen Handbuch des Deutschen\nAnspruch auf Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ist          Bundestages den Betrag der Kostenpauschale.\nnur bis zur Hälfte übertragbar. Im übrigen gelten die\nVorschriften der§§ 850 ff. der Zivilprozeßordnung.\nNeunter Abschnitt\n§32\nÜbergangsregelungen\nBeginn und Ende der\nAnsprüche, Zahlungsvorschriften\n§35\n(1) Die in den §§ 11. 12, 16, 27 und 28 geregelten                            Übergangsregelung\nAnsprüche entstehen mit dem Tag der Annahme der                              zum Elften Anderungsgesetz\nWahl, auch wenn die Wahlperiode des letzten Bundes-\ntages noch nicht abgelaufen ist.                                 (1) Versorgungsansprüche und Versorgungsanwart-\nschaften, die vor dem Inkrafttreten des Elften Änderungs-\n(2) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Abgeord-\ngesetzes entstanden sind, bleiben unberührt. § 29 Abs. 4\nnetenentschädigung nach § 11 bis zum Ende des Monats,\nfindet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend\nin dem sie ausgeschieden sind, und die Geldleistungen\nfür die Hinterbliebenen eines Empfängers von Alters-\nnach § 12 Abs. 2 bis zum Ende des darauf folgenden\nentschädigung, wenn dieser nach Inkrafttreten des Elften\nMonats. Die Rechte nach§ 16 erlöschen 14 Tage nach\nÄnderungsgesetzes verstirbt.\ndem Ausscheiden aus dem Bundestag.\n(3) Die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mit-          (2) Versorgungsansprüche und Versorgungsanwart-\narbeitern werden längstens bis zum Ende des fünften           schaften ehemaliger Mitglieder des Bundestages, die die\nMonats nach dem Monat des Ausscheidens ersetzt, es            Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer vor Inkraft-\nsei denn, das Arbeitsverhältnis wird zu einem früheren        treten des Elften Änderungsgesetzes erfüllen, und ihrer\nZeitpunkt beendet.                                            Hinterbliebenen richten sich nach bisherigem Recht,\nsofern der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2002 eintritt.\n(4) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des auf       § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten\ndas anspruchsbegründende Ereignis folgenden Monats            entsprechend für Mitglieder des Bundestages, die\nbis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berech-         vor Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes dem\ntigte stirbt.                                                 Bundestag oder einem Landtag angehören, sowie für ihre\n(5) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht während     Hinterbliebenen.\nder Zeit, für die ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht.        (3) Ehemalige Mitglieder des Bundestages, die nach\n(6) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht     Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes erneut in den\ngezahlt, wenn das Mitglied oder das ehemalige Mitglied       Bundestag eintreten und die Voraussetzungen der §§ 19\nseine Mitgliedschaft im Bundestag auf Grund des § 15         und 21 in der bisherigen Fassung erfüllen, erhalten Alters-\nAbs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes verliert oder ver-        entschädigung nach bisherigem Recht mit der Maßgabe,\nlieren würde. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag   daß für jedes Jahr der Mitgliedschaft nach Inkrafttreten\ngilt§23.                                                     des Elften Änderungsgesetzes 4 vom Hundert der Ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996                 335\nschädigung nach § 11 Abs. 1 bis zum Erreichen der            Beamtenverhältnis noch erfüllt. Im übrigen bleiben die bis\nHöchstaltersentschädigung gewährt werden. § 29 Abs. 4        zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 4 und 4a\nfindet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Hinter-       letzter Satz des Gesetzes über die Rechtsstellung der in\nbliebene entsprechend.                                       den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des\nöffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 begründeten\n(4) Die sich nach Absatz 1 oder 3 ergebende Ver-\nsorgungsanwartschaft nach bisherigem Recht wird der          Ansprüche erhalten.\nBerechnung des Versorgungsanspruchs zugrunde gelegt,            (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter, Berufssolda-\nwenn sie höher ist als die Versorgungsanwartschaft, die      ten und Soldaten auf Zeit sowie sinngemäß für Angestellte\nsich nach diesem Gesetz ergibt.                              des öffentlichen Dienstes.\n(3) Für ehemalige Mitglieder des Bundestages bleiben\n§35a                             die nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der in den\nDeutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffent-\nÜbergangsregelungen\nlichen Dienstes vom 4. August 1953 begründeten Rechte\nzum Neunzehnten Änderungsgesetz\nerhalten.\n(1) Für Mitglieder, die am 22. Dezember 1995 dem\nBundestag angehören, ehemalige Mitglieder des Bundes-                                     §37\ntages und ihre Hinterbliebenen gelten die Regelungen                             Versorgung vor 1988\ndes Fünften und des Neunten Abschnitts in der bis zum                        ausgeschiedener Mitglieder\n22. Dezember 1995 geltenden Fassung fort:\nDer Präsident gewährt auf Antrag einem ehemaligen\n(2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11         Mitglied, das vor dem 1. Januar 1968 aus dem Bundestag\ngilt in den Fällen des Absatzes 1 ein fiktiver Bemes-        ausgeschieden ist, sowie seinen Hinterbliebenen vom\nsungsbetrag. Für das Übergangsgeld wird der Be-              Ersten des Monats der Antragstellung an Leistungen aus\nmessungsbetrag mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 auf           der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach dem\n10 366 Deutsche Mark festgesetzt.· Der fiktive Bemes-        Diätengesetz 1968 vom 3. Mal 1968 (BGBI. 1 S. 334),\nsungsbetrag für die Altersentschädigung wird mit Wirkung     zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom\nvom 1. Oktober 1995 auf 10 825 Deutsche Mark, vom            18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 29n.\n1. Juli 1996 auf 11 100 Deutsche Mark, vom 1. April 1997\nauf 11 375 Deutsche Mark und vom 1. Januar 1998\nauf 11 625 Deutsche Mark festgesetzt. Für spätere                                         §38\nAnpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren.                                Versorgung fOr Zeiten\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(3) Bei der Anwendung des § 29 auf Versorgungs-\nansprüche nach diesem Gesetz wird in den Fällen des             (1) Ein Mitglied des Bundestages, das in der Zeit vom\nAbsatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädigung nach          1. Januar 1968 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§ 11 ebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag für die Alters-  ausgeschieden ist, und seine Hinterbliebenen erhalten\nentschädigung nach Absatz 2 zugrunde gelegt.                 Versorgung nach dem Diätengesetz 1968.\n(4) Mitglieder des 13. Deutschen Bundestages, auf die        (2) Ein Mitglied des Bundestages, das dem Bundestag\nAbsatz 1 Anwendung findet, können sich bis zu ihrem          bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angehört hat\nAusscheiden aus dem Bundestag für eine Anwendung             und erst nach seinem Inkrafttreten aus dem Bundestag\nder Regelungen des Fünften Abschnitts in der Fassung         ausscheidet, erhält Altersentschädigung nach diesem\ndes Neunzehnten Änderungsgesetzes entscheiden. Die           Gesetz; dabei wird die Zeit der Mitgliedschaft vor Inkraft-\nEntscheidung ist bindend. Verstirbt das Mitglied vor         treten dieses Gesetzes berücksichtigt.\nAusübung des Wahlrechts, findet die jeweils günstigere\n· Fassung Anwendung.                                              (3) Anstelle der Altersentschädigung nach Absatz 2\nwerden auf Antrag die nach § 4 des Diätengesetzes 1968\ngeleisteten eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebe-\n§36                             nenversorgung zinslos erstattet. In diesem Falle bleiben\nÜbergangsregelung für die                   die Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag vor Inkraft-\nAngehörigen des öffentlichen Dienstes               treten dieses Gesetzes bei der Festsetzung der Alters-\nentschädigung nach diesem Gesetz unberücksichtigt. Im\n(1) Der auf Grund des Gesetzes über die Rechtsstel-\nFalle des § 23 wird nur die halbe Versorgungsabfindung\nlung der in den ersten Deutschen Bundestag gewählten\ngezahlt.\nAngehörigen des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951\n(BGBI. 1 S. 297) oder des Gesetzes über die Rechts-             (4) Anstelle der Altersentschädigung nach Absatz 2\nstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten            erhält ein Mitglied des Bundestages, das die Voraus-\nAngehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August          setzungen des § 5 Abs. 1 und des § 7a Abs. 1 des Diäten-\n1953 (BGBI. 1 S. 777), zuletzt geändert durch das Gesetz     gesetzes 1968 erfüllt, für die Zeit der Mitgliedschaft im\nvom 21. August 1961 (BGBI. 1 S. 1557), sowie einer ent-      Bundestag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag\nsprechenden Regelung eines Landes in den Ruhestand           Ruhegeld nach dem Diätengesetz 1968; für die Zeit nach\ngetretene Beamte, der in den achten Bundestag gewählt        Inkrafttreten dieses Gesetzes wird Altersentschädigung\nworden ist oder in einen späteren Bundestag gewählt          nach diesem Gesetz mit der Maßgabe gewährt, daß\nwird, gilt mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens     für jedes Jahr der Mitgliedschaft 5 vom Hundert der Ent-\njedoch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wieder als     schädigung nach § 11 Abs. 1 gezahlt werden. Die\nin das Beamtenverhältnis unter gleichzeitigem Ruhen der      anrechenbaren Zeiten vor und nach Inkrafttreten dieses\nRechte und Pflichten (§ 5 Abs. 1) berufen, sofern er die     Gesetzes dürfen 16 Jahre nicht übersteigen. Das gleiche\nallgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das          gilt für Hinterbliebene.","336                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996\n(5) Der Antrag gemäß den Absätzen 3 und 4 ist inner-                                    §42\nhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset-                            Umwandlung oder\nzes beim Präsidenten des Bundestages zu stellen.                         Auflösung der Todesfallversicherung\n(1) Ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Bundes-\n§38a                              tages, das sich nach § 20 des Diätengesetzes 1968 für\n(1) Versorgungsempfänger nach den §§ 37 und 38             die Fortsetzung der Versicherung auf Bundeskosten ent-\nAbs. 1 erhalten anstelle ihrer bisherigen Versorgung auf      schieden hat, kann die Todesfallversicherung umwandeln\nAntrag Versorgung nach dem Fünften Abschnitt. Das             oder auflösen.\ngleiche gilt für ehemalige Mitglieder, die dem Bundestag         (2) Im Falle der Umwandlung besteht die Möglichkeit\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens sechs Jahre      der Fortsetzung auf eigene Kosten oder der beitragsfreien\nangehört haben und Ihre Hinterbliebenen. § 18 Abs. 1          Versicherung mit der Maßgabe, daß die zu zahlende\nletzter Satz gilt entsprechend.                               Altersentschädigung und das Witwengeld entsprechend\nder Zahl und der Höhe der von der Versicherungsnehme-\n(2) Für ehemalige Mitglieder, die vor dem 1. April 1977\nrin in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum Ablauf des\naus dem Bundestag ausgeschieden sind und danach\nMonats der Umwandlung oder bis zur Gewährung von\nwieder eintreten, gilt§ 38 Abs. 4 entsprechend. Der Antrag\nAltersentschädigung geleisteten Beiträge gekürzt wird.\nIst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiedereintritt\nin den Deutschen Bundestag beim Präsidenten des                  (3) Bei Auflösung der Versicherung wird dem Versicher-\nBundestages zu stellen. Das gleiche gilt für Hinter-          ten der auf eigenen Beiträgen beruhende Rückkaufswert\nbliebene.                                                     erstattet.\n§43\n§38b                                         Weiterzahlung des Übergangsgeldes\nHlnterbliebenenversorgung bei Tod\nEin ehemaliges Mitglied des Bundestages, das beim\nwlhrelld der Mitgliedschaft im .Bundestag\nInkrafttreten dieses Gesetzes Aufwandsentschädigung\nHinterbliebene nach § 25 Abs. 4, deren Versorgungsfall     nach dem Diätengesetz 1968 bezieht, behält diesen\nin der Zeit vom 1. April 1977 bis zum Inkrafttreten des       Anspruch.\nSiebten Anderungsgesetzes eingetreten ist, erhalten auf                                    §44\nAntrag vom Ersten des Monats der Antragstellung an\nVersorgung nach § 25 Abs. 4.                                                        Anrechnung von\nZeiten für das Übergangsgeld\nZeiten der Mitgliedschaft im Bundestag, die vor Inkraft-\n§39                              treten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung\nAnrechnung früherer Versorgungsbezüge                 des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen ist,\nberücksichtigt.\n(1) Versorgungsbezüge nach dem Diätengesetz 1968\nwerden gemäß § 10 Diätengesetz 1968 nicht in die\nAnrechnung nach§ 29 Abs. 3 und 4 einbezogen.                                      Zehnter Abschnitt\n(2) Versorgungsbezüge nach dem Diätengesetz 1968                     Unabhängigkeit des Abgeordneten\nwerden neben einer Entschädigung oder einer Versorgung\naus der Mitgliedschaft in einem Landtag (§ 29 Abs. 5                                       §44a\nund 6) nur mit dem Teil in die Anrechnung einbezogen, der                           Verhaltensregeln\nnicht auf eigenen Beiträgen beruht. Angerechnete Zeiten\n(1) Der Bundestag gibt sich Verhaltensregeln.\nnach § 21 des Diätengesetzes 1968 gelten als Beitrags-\nzeiten.                                                          (2) Die Verhaltensregeln müssen Bestimmungen ent-\nhalten über\n§40                               1. die Pflicht der Mitglieder des Bundestages zur Anzeige\nihres Berufs sowie ihrer wirtschaftlichen oder anderen\nGekürzte Venorgungsabfindung\nTätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandats be-\nFür Zeiten der Mitgliedschaft unter der Geltung des            deutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können,\nDiätengesetzes 1968 wird die halbe Versorgungs-                   unterschieden nach Tätigkeiten vor und nach der Über-\nabfindung nach§ 23 gezahlt. In diesem Falle werden eigene         nahme des Mandats einschließlich ihrer Anderungen\nBeiträge zur Versicherung nach § 4 des Diätengesetzes             während der Ausübung des Mandats;\n1968 auf Antrag erstattet.                                   2. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der\nEinkünfte, wenn ein festgelegter Mindestbetrag über-\nstiegen wird;\n§41\n3. die Pflicht zur Rechnungsführung und Anzeige von\nFortsetzung der Todesfallversicherung                     Spenden, wenn ein festgelegter Mindestbetrag über-\nDie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende               stiegen wird;\nTodesfallversicherung wird mit der Maßgabe fortgesetzt,       4. die Unzulässigkeit einer Annahme von Zuwendungen,\ndaß die zu zahlende Altersentschädigung und das                   die das Mitglied des Bundestages, ohne die danach\nWitwengeld entsprechend der Zahl und der Höhe der seit            geschuldeten Dienste zu leisten, our deshalb erhält,\ndem 1. Januar 1968 geleisteten monatlichen Beiträge               weU von ihm im Hinblick auf sein Mandat erwartet wird,\nder Versicherungsnehmerin zu der Todesfallversicherung            daß es im Bundestag die Interessen des Zahlenden\ngekürzt werden.                                                   vertreten und nach Möglichkeit durchsetzen wird;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996                 337\n5. die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Hand-                                     §46\nbuch;                                                                          Rechtsstellung\n6. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des\n(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von\nPräsidenten bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.\nAbgeordneten im Deutschen Bundestag.\n§44b                                (2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.\nÜberprüfung auf Tätigkeit                      (3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Ver-\noder politische Verantwortung für                 waltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.\ndas Ministerium für Staatssicherheit/\nAmt für Nationale Sicherheit der ehema-                                           §47\nligen Deutschen Demokratischen Republik\nAufgaben\n(1) Mitglieder des Bundestages können beim Präsiden-\n(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben\nten schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche\noder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für des Deutschen Bundestages mit.\nden Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen             (2) Die Fraktionell können mit Fraktionen anderer\nDemokratischen Republik beantragen.                           Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national\n(2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung statt,         und international zusammenarbeiten.\nwenn der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und                 (3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die\nGeschäftsordnung das Vorliegen von konkreten Anhalts-         Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.\npunkten für den Verdacht einer solchen Tätigkeit oder\nVerantwortung festgestellt hat.\n§48\n(3) Das Verfahren wird in den Fällen der Absätze 1\nund 2 vom Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und                                    Organisation\nGeschäftsordnung durchgeführt.                                   (1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation\n(4) Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit oder    und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamen-\nVerantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/       tarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszu-\nAmt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen         richten.\nDemokratischen Republik legt der Deutsche Bundestag in           (2) Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäfts-\nRichtlinien fest.                                             ordnung.\n§44c\n§49\nVerschwiegenheitspflicht\nund Aussagegenehmigung                                         Geheimhaltungspflicht\nder Fraktionsangestellten\n(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages\ndürfen, auch nach Beendigung ihres Mandats, ohne                 (1) Angestellte der Fraktionen sind, auch nach Be-\nGenehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich           endigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet,\nAussagen oder Erklärungen abgeben über Angelegen-             über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen\nheiten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach den            Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt\nBestimmungen der Geschäftsordnung des Deutschen               nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer\nBundestages der Verschwiegenheit unterliegen.                 Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.\n(2) Die Genehmigung erteilt der Präsident des Deutschen       (2) Angestellte der Fraktionen dürfen, auch nach Be-\nBundestages. Sind Stellen außerhalb des Deutschen             endigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ohne Geneh-\nBundestages an der Entstehung der geheimzuhaltenden           migung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht\nAngelegenheiten beteiligt gewesen, kann die Genehmi-          noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab-\ngung nur im Einvernehmen mit ihnen erteilt werden.            geben. Die Genehmigung erteilt der jeweilige Fraktions-\nvorsitzende.\n(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn\ndie Aussage oder Erklärung dem Wohl des Bundes                   (3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht,\noder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung       Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdu_ng der freiheitlich\nöffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich      demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung ein-\nerschweren würde.                                             zutreten.\n§50\nElfter Abschnitt                                        Geld- und Sachleistungen\nFraktionen                              (1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nAnspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Bundes-\n§45                             haushalt.\nFraktionsbildung                           (2) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grund-\nbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes\n(1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Frak-        Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion,\ntionen zusammenschließen.                                     die nicht die Bundesregierung trägt (Oppositions-\n(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des             zuschlag), zusammen. Die Höhe dieser Beträge und des\nDeutschen Bundestages.                                        Oppositionszuschlages legt der Bundestag jährlich fest.","338               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996\nDazu erstattet der Präsident dem Bundestag im Beneh-             (3) Die Rechnung muß das Vermögen, das mit Mitteln\nmen mit dem Altestenrat jeweils bis zum 30. September         gemäß § 50 Abs. 1 erworben wurde, die Rücklagen, die\neinen Bericht Ober die Angemessenheit der Beträge und         aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderun-\ndes Oppositionszuschlages und legt zugleich einen             gen und die Verbindlichkeiten ausweisen. Die Vermögens-\nAnpassungsvorschlag vor.                                      rechnung gliedert sich wie folgt:\n(3) Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des             1. Aktivseite:\nHaushaltsgesetzes zur Nutzung erbracht.                            a) Geldbestände,\n(4) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen nur          b) sonstige Vermögensgegenstände,\nfür Aufgaben verwenden, die Ihnen nach dem Grund-\ngesetz, diesem Gesetz und der Geschäftsordnung des                 c) Rechnungsabgrenzung;\nDeutschen Bundestages obliegen. Eine Verwendung für           2. Passivseite:\nParteiaufgaben ist unzulässig.\na) Rücklagen,\n(5) Geldleistungen nach Absatz 1 können auf neue\nb) Rückstellungen,\nRechnung vorgetragen werden~\nc) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,\n§51                                     d) sonstige Verbindlichkeiten,\nHaushalts- und                               e) Rechnungsabgrenzung.\nWirtschaftsführung, Buchführung                      (4) Die Rechnung muß von einem im Benehmen mit\n(1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung     dem Bundesrechnungshof bestellten Abschlußprüfer\nwerden in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der           (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)\nÄltestenrat nach Anhörung des Bundesrechnungshofes            auf die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 2 und 3\nerläßt.                                                       geprOft werden und einen entsprechenden Prüfungs-\nvermerk aufweisen. Die geprüfte Rechnung ist dem Präsi-\n(2) Die Fraktionen haben Bücher über ihre rechnungs-       denten oder der Präsidentin des Deutschen Bundestages\nlegungspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über          spätestens bis zum Ende des sechsten Monats nach\nihr Vermögen zu führen. Dabei ist nach den Grundsätzen        Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen,\nordnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung            in dem die Geldleistungen nach § 50 Abs. 1 letztmals\ndes Gesetzeszwecks zu verfahren.                              gezahlt wurden. Der Präsident oder die Präsidentin des\n(3) Aus den Geldleistungen nach § 50 Abs. 1 beschaffte     Deutschen Bundestages können die Frist aus besonderen\nGegenstände sind, wenn sie nicht zum kurzfristigen            Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Die geprüfte\nVerbrauch bestimmt oder nur von geringem Wert sind,           Rechnung wird als Bundestags-Drucksache verteilt.\nzu kennzeichnen und in einem Nachweis aufzuführen.               (5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in\n(4) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzu-         Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach § 50\nbewahren.                                                     Abs. 1 zurückzubehalten.\n§52                                                            §53\nRechnungslegung                                               Rechnungsprüfung\n(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Ver-       (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie\nwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalender-       die den Fraktionen nach § 50 Abs. 1 zur Verfügung ge-\njahres (Rechnungsjahr) gemäß § 50 Abs. 1 zugeflossen          stellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche\nsind, öffentlich Rechenschaft zu geben.                       und ordnungsgemäße Verwendung nach Maßgabe der\n(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:                Ausführungsbestimmungen gemäß § 51 Abs. 1.\n1. Einnahmen:                                                    (2) Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die\na) Geldleistungen nach § 50 Abs. 1,                       Aufgaben der Fraktionen zu beachten. Die politische\nErforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht\nb) sonstige Einnahmen;                                    Gegenstand der Prüfung.\n2. Ausgaben:\na) Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder für                                   §54\ndie Wahrnehmung besonderer Funktionen in der                                Beendigung der\nFraktion,                                                           Rechtsstellung und Liquidation\nb) Summe der Personalausgaben für Fraktionsmit-\n(1) Die Rechtsstellung nach § 46 entfällt\narbeiterinnen und -mitarbeiter,\n1. bei Erlöschen des Fraktionsstatus,\nc) Ausgaben für Veranstaltungen,\nd) Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten,     2. bei Auflösung der Fraktion,\ne) Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Fraktionen        3. mit dem Ende der Wahlperiode.\nanderer Parlamente,                                      (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 findet eine\nf) Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,                Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung\nder Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der\ng) Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,\nLiquidation dies erfordert. Die Liquidation erfolgt durch\nh) Ausgaben für Investitionen sowie                       den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion\nQ sonstige Ausgaben.                                      nichts anderes bestimmt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. März 1996                  339\n(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu         (6) Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 dürfen erst\nbeenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger       vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum\nzu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue    Verlust der Rechtsstellung nach § 46 geführt hat, sechs\nGeschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld um-            Monate verstrichen sind. Die Sicherung der Gläubiger hat\nzusetzen. Die Zweckbindung gemäß § 50 Abs. 4 ist zu          nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erfolgen.\nbeachten. Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der       (7) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 findet eine Liquidation\nLiquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den  nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn\ndaraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern         der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren\nals Gesamtschuldner.               •                         Mitglieder einer Partei angehören, die durch eine Fraktion\nIn der abgelaufenen Wahlperiode im Deutschen Bundes-\n(4) Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach\ntag vertreten war und die sich zur Nachfolgefraktion\n§ 50 Abs. 1 g~währte Geldleistungen verbleiben, sind\nerklärt. In diesem Falle ist die neu konstituierte Fraktion\ndiese an den Bundeshaushalt zurückzuführen. Das              die Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion.\ngleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern\nangeschafft worden sind. Die Sachleistungen nach § 50\nAbs. 3 sind derjenigen Stelle zurückzugeben, die die                              Zwölfter Abschnitt\nSachleistung erbracht hat.\nGeltungsbereich, Inkrafttreten\n(5) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist dem\nAnfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt sind                                   §55\ndie in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmten                             (Inkrafttreten, Außerkraft-\nPersonen oder Stellen.                                                        treten anderer Vorschriften)"]}