{"id":"bgbl1-1996-12-7","kind":"bgbl1","year":1996,"number":12,"date":"1996-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-12-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_12.pdf#page=2","order":7,"title":"Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1996-02-22T00:00:00Z","page":262,"pdf_page":2,"num_pages":61,"content":["262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 22. Februar 1996\nAuf Grund des Artikels 13 des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-\nanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1942) wird\nnachstehend der Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der seit 1. Januar\n1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1\nS.2646,3134,3367),\n2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 10 des Gesetzes\nvom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325),\n3. den mit Wirkung vom 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 2\nBuchstabe b und Nr. 3 und den am 29. Juli 1995 in Kraft getretenen\nArtikel 6 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Juli 1995\n(BGBI. 1 S. 962),\n4. den mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 5 Nr. 2\nBuchstabe f und den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 5 Nr. 1,\nNr. 2 Buchstabe a bis e und Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995\n(BGBI. 1 S. 1726),\n5. den teils mit Wirkung vom 1. April 1995, teils mit Wirkung vom 1. Mai 1995\nin Kraft getretenen Artikel 1, den mit Wirkung vom 1. Mai 1995 in Kraft\ngetretenen Artikel 4 Nr. 5 und 6 sowie den am 1. Januar 1996 in Kraft\ngetretenen Artikel 4 Nr. 1 bis 4 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 22. Februar 1996\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                    263\nBundesbesoldungsgesetz\n1n haltsverzeich n is\n§§\n1. Abschnitt:      Allgemeine Vorschriften                                    1 bis 17a\n2. Abschnitt:      Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren\nan Hochschulen                                            18 bis 38\n1. Unterabschnitt: Allgemeine Grundsätze                                     18 bis 19a\n2. Unterabschnitt: Vorschriften für Beamte und Soldaten                      20bis3t\n3. Unterabschnitt: Vorschriften für Professoren, Hochschuldozenten,\nOberassistenten, Oberingenieure, Künstlerische\nAssistenten und Wissenschaftliche Assistenten            32bis36\n4. Unterabschnitt: Vorschriften für Richter und Staatsanwälte               37und38\n3. Abschnitt:      Ortszuschlag                                              39bis41\n4. Abschnitt:      Zulagen, Vergütungen                                      42 bis 51\n5. Abschnitt:      Auslandsdienstbezüge                                      52bis58a\n6. Abschnitt:      Anwärterbezüge                                            59bis66\n7. Abschnitt:      Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame\nLeistungen und jährliches Urlaubsgeld                    67 bis68a\n8. Abschnitt:      Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten\nund Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz           69und70\n9. Abschnitt:      Übergangs- und Schlußvorschriften                         71 bis82\n1. Abschnitt                                   (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:\nAllgemeine Vorschriften                            1. Grundgehalt,\n2. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hoch-\n§1                                        schulen,\nGeltungsbereich                               3. Ortszuschlag,\n(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der                      4. Zulagen,\n1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Ge-                 5. Vergütungen,\nmeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen\nder Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper-               6. Auslandsdienstbezüge.\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen               (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige\nRechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und                  Bezüge:\ndie Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet\n1. Anwärterbezüge,\nwerden,\n2. jährliche Sonderzuwendungen,\n2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen\nsind die ehrenamtlichen Richter,                               3. vermögenswirksame Leistungen,\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.                          4. jährliches Urlaubsgeld.","284               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\n(4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschrif-                                     §3a\nten im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erfassen, soweit dies\nBesoldungskürzung\nbundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.\n(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen    (1) Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird um\nReligionsgesellschaften und ihre Verbände.                     0,5 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges abgesenkt.\nSatz 1 gilt nicht für Beamte, Richter undS9ldaten in Dienst-\nstellen in den Ländern, in denen die arrt· 31. Dezember\n§2                                1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten\nFeiertage um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag\nRegelung durch Gesetz                        fiel, vermindert worden ist.\n(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten\n(2) Der Anspruch auf monatliche Dienstbezüge wird\nwird durch Gesetz geregelt.\nnach dem lnkrafttreteo des § 43 des Elften Buches Sozial-\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die       gesetzbuch um weitere 0,33 vom Hundert eines vollen\ndem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die         Monatsbezuges abgesenkt. Dies gilt nicht für Beamte,\nihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen,        Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in\nsind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträ-      denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der\nge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.                  gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen weiteren\nFeiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert\n(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm\nworden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die\ngesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teil-\nweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirk-          Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Artikel 69\ndes Pflege-Versicherungsgesetzes festgesteflt hat, daß die\nsamen Leistungen.\nAufhebung eines weiteren Feiertages, der stets auf einen\nWerktag fällt, notwendig ist.\n§3\nAnspruch auf Besoldung                           (3) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das ge-\nsamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag,\n(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch        der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des\nauf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an           lnkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt\ndem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder Ihr             die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.\nÜbertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten\nDienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines\nAmtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner                                         §4\nErnennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat                          Weitergewährung der Besoldung\nrückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht              bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\nder Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfü-                 oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit\ngung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung\nnach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 1 einge-       (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Be-\nstuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der      amte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem ihm\nEinweisungsverfügung entspricht.                               die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt\nworden ist, und für die folgenden drei Monate noch die\n(2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienst-  Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt. Aufwandsent-\nzeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, ent-       schädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweili-\nsteht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag        gen Ruhestandes gezahlt.\nnach Ableistung des Grundwehrdienstes. Abweichend\nvon Satz 1 entsteht der Anspruch auf Besoldung bei Sol-           (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte\ndaten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von    Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwen-\nfünfzehn Monaten verpflichtet haben, frühestens mit            dung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nBeginn des zehnten Dienstmonats, bei Soldaten auf Zeit,        (§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder\ndie sich mindestens für eine Dienstzeit von achtzehn           öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die\nMonaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des          Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem\nsiebten Dienstmonats.                                          Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht\n(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des         gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen\nTages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem          oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-\nDienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts         rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder\nanderes bestimmt ist.                        ·                 öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von\nBeiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise betei-\n(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen      ligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt\nvollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge           sind, trifft der für das Besoldungsrecht zuständige Mini-\ngezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit        ster oder die von ihm bestimmte Stelle.\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\n(3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten\n(5) Die Dienstbezüge nach§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6\ndie Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mittei-\nwerden monatlich im voraus gezahlt. Die anderen Bezüge\nlung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\nwerden monatlich Im voraus gezahlt, soweit nichts ande-\ntritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst\nres bestimmt ist.\nbestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenver-\n(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt,      hältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des\nso besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.                    Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                   265\n§5                               sprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus\ndem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatli-\nBesoldung bei mehreren Hauptämtern\nchen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhe-\nHat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung        gehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.\nder obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besol-\ndete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem               (3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grund-\nAmt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit             gehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter    Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Zuschüsse zum\nDienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die       Grundgehalt für Professoren an Hochschulen.\nDienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt\ngezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\n§9\nVerlust der Besoldung\n§6\nbei schuldhaftem fernbleiben vom Dienst\nBesoldung\nfür teilzeitbeschäftigte Beamte und Richter                Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmi-\ngung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit\nEin Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach           des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem\n§ 72a Abs. 1 Satz 1 Nr.1 oder 2, § 72b Abs. 1 Satz 1, § 79a    Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust\nAbs. 1 Nr.1 oder§ 89a Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamten-         der Bezüge ist festzustellen.\ngesetzes oder entsprechendem Landesrecht ermäßigt\nworden ist, erhält im gleichen Verhältnis verringerte\nDienstbezüge. Dies gilt auch für einen Richter, dessen                                     §9a\nDienst nach § 48a Abs. 1 Nr. 1 des Deutschen Richter-\nAnrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung\ngesetzes oder entsprechendem Landesrecht ermäßigt\nworden ist.                                                       (1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf\nBesoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung\n§7                              verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen\nKaufkraftausgleich                        Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Ein-\nkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der\nHat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienstlichen     Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet.\nWohnsitz in einem fremden Währungsgebiet und muß er           In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund\nüber die Bezüge in der Währung dieses Gebietes ver-           eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vor-\nfügen, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft der      schriften des Disziplinarrechts.\nfremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen Mark\ndurch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftaus-             (2) Erhält ein Beamter aus einer Verwendung nach\ngleich). Der Kaufkraftausgleich wird vom Bundesminister       § 123a · des Beamtenrechtsrahmengesetzes anderweitig\ndes Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der              Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In\nFinanzen geregelt; der Kaufkraftausgleich für Beamte,         besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im\nRichter und Soldaten im Ausland wird vom Auswärtigen           Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständi-\nAmt nach Maßgabe des § 54 geregelt.                           gen Minister von der Anrechnung ganz oder teilweise\nabsehen.\n§8\n§10\nKürzung der Besoldung bei Gewährung\neiner Versorgung durch eine zwischenstaatliche                 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung\noder überstaatliche Einrichtung                     Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so\n(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Ver-   werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftli-\nwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen      chen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die\noder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden       Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt\nseine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,875          ist.\nvom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder über-\nstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch                                  § 11\nmindestens vierzig vom Hundert seiner Dienstbezüge.                      Abtretung von Bezügen, Verpfändung,\nErhält er als lnvaliditätspension die Höchstversorgung aus            Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht\nseinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatli-\nchen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um sechzig              (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bun-\nvom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von          desgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf\nder zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung       Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfän-\ngewährte Versorgung nicht übersteigen.                         dung unterliegen.\n(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen       (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der\nDienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Beam-      Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs-\nte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes bei          recht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge gel-\neiner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-       tend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten,\ntung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Ent-           Richter oder Soldaten ein Anspruch auf. Schadenersatz\nschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Ent-          wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.","266               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\n§12                              Grundgehalt und Ausgleichszulage darf das Endgrundge-\nRückforderung von Bezügen\nhalt seines jeweiligen Amtes nicht übersteigen; dies gilt\nnicht beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe.\n(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine       Steigt ein Beamter, dem eine Amtszulage oder ruhe-\ngesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der         gehaltfähige Stellenzulage zusteht, in die nächsthöhere\nEinreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der          Laufbahn auf, wird die Ausgleichszulage entsprechend\nBesoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter        Absatz 1 Satz 2 gewährt. Die Ausgleichszulage wird nicht\ngestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu er-        gewährt, wenn die Verringerung des Grundgehalts auf\nstatten.                                                      einer Disziplinarmaßnahme in einem disziplinargericht-\n(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel        lichen Verfahren beruht.\ngezahlter Bezüge_nach den Vorschriften des Bürgerlichen          (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Richter und Soldaten\nGesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertig-        und wenn ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein Beam-\nten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes            ten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird und\nbestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen        sein neues Grundgehalt geringer ist als das Grundgehalt,\nGrundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so       nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt bemessen\noffensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen      war.\nmüssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgrün-          (5) Scheidet ein Beamter oder Soldat in den Fällen, in\nden mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der        denen für die Ruhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine\nvon ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen       mindestens zehnjährige zulageberechtigende Verwen-\nwerden.                                                       dung gefordert ist, nach Erfüllung dieser Voraussetzung\n§13                              aus dienstlichen Gründen aus der Verwendung aus, um\neine andere Verwendung zu übernehmen, und verringert\nWahrung des Besitzstandes                     sich dadurch sein Grundgehalt, so erhält er eine Aus-\n(1) Ein Beamter, der in ein anderes Amt mit geringerem     gleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2.\nEndgrundgehalt (Grundgehalt) übertritt, übernommen                (6) Zum Endgrundgehalt und Grundgehalt gehören\noder versetzt wird, weil seine Körperschaft oder Behörde      außer Amtszulagen auch ruhegehaltfähige Stellenzulagen\nganz oder teilweise aufgelöst, umgebildet oder mit einer      sowie ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für\nanderen Körperschaft oder Behörde verschmolzen oder           Professoren an Hochschulen. Nichtruhegehaltfähige Stel-\nin eine andere Körperschaft oder Behörde eingegliedert        lenzulagen, die in dem neuen Amt zustehen, werden auf\nwird (§§ 19, 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 26        die Ausgleichszulage angerechnet.\nAbs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechende\nlandesrechtliche Vorschriften), erhält eine ruhegehaltfähi-\n§14\nge Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschieds-\nbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt und Orts-                          Anpassung der Besoldung\nzuschlag des Beamten und dem jeweiligen Grundgehalt               Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der\nund Ortszuschlag, die ihm in seinem bisherigen Amt zuge-      allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse\nstanden hätten, gewährt; Änderungen der besoldungs-           und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben\nmäßigen Zuordnung des bisherigen Amtes bleiben                verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regel-\nunberücksichtigt. Die Ausgleichszulage wird bei Beamten       mäßig angepaßt.\nauf Zeit nur für die Dauer der restlichen Amtszeit gewährt.\nRichtet sich die Zuordnung des Amtes eines Beamten zu                                       §15\neiner Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl einer\nDienstlicher Wohnsitz\nSchule und erfüllt der Beamte wegen zurückgehender\nSchülerzahlen die Voraussetzungen für die Zuordnung               (1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist\nseines Amtes nicht mehr, gelten die Sätze 1 bis 3 sinn-       der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle\ngemäß; Absatz 3 bleibt unberührt.                              ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter zur       Standort.\nVermeidung der Versetzung in den Ruhestand in ein ande-           (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen\nres Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt wird,         Wohnsitz anweisen:\nweil                                                          1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des\na) für seine Laufbahn oder sein Amt durch Rechts- oder             Beamten, Richters oder Soldaten ist,\nVerwaltungsvorschriften besondere gesundheitliche         2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit\nAnforderungen festgesetzt sind und                             Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,\nb) er nach Feststellung eines Amtsarztes, eines beamte-       3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im\nten Arztes oder eines Vertrauensarztes diese besonde-          Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.\nren gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt,\nohne daß er dies zu vertreten hat.                       Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen über-\ntragen.\n(3) Scheidet ein Beamter in anderen Fällen aus einem\nAmt aus, um ein anderes Amt zu übernehmen, und verrin-                                     §16\ngert sich durch den Übertritt sein Grundgehalt, so erhält                           Amt, Dienstgrad\ner eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe\ndes Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen               Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt ver-\nGrundgehalt und dem Grundgehalt, das ihm in seinem            wiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten\nbisherigen Amt zuletzt zustand. Der Gesamtbetrag von          gleich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                267\n§17                              anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich\nAufwandsentschidigungen                       das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungs-\ngruppe.\nAufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden,\nwenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen ent-           (2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet\nstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder            oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer\nSoldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haus-          Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von\nhaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.                 Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewer-\ntungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstel-\nlen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines\n§17a                             Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer\nZahlungsweise                          Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein\nkeinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.\nFür die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3\nund von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der\n§19a\nEmpfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein\nKonto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die                             (weggefallen)\nÜberweisung erfo.lgen kann. Die Übermittlungskosten mit\nAusnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto\ndes Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrich-                           2. Unterabschnitt\ntungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der\nEmpfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur                  Vorschriften für Beamte und Soldaten\nzugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrich-\ntung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund                                     §20\nnicht zugemutet werden kann.\nBesoldungsordnungen A und B\n(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besol-\ndungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen\n2. Abschnitt                          oder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die §§ 21\nund 22 bleiben unberührt.\nGrundgehalt,\nZuschüsse zum Grundgehalt                          (2) Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende\nfür Professoren an Hochschulen                     Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste\nGehälter - sind Anlage 1. Die Grundgehaltssätze der\n1. Unterabschnitt                        Besoldungsgruppen sind in der Anlage N ausgewiesen.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nAllgemeine Grundsätze                       ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Funktionen\nden Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzu-\n§18                              ordnen.\nGrundsatz der funktionsgerechten Besoldung                (3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Amter nur\nDie Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind      aufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz aus-\nnach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachge-         drücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den\nrecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind      Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem\nnach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemein-     Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unter-\nsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgrup-         scheiden. Die Landesbesoldungsordnungen müssen im\npen zuzuordnen.                                              Aufbau der Besoldungsgruppen den Bundesbesoldungs-\nordnungen entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anla-\n§19                              ge IV gelten unmittelbar auch für die Landesbesoldungs-\nBestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt                ordnungen.\n(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Solda-                                  §21\nten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm\nverliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besol-               Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit\ndungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besol-                       der Gemeinden, Samtgemeinden~\ndungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundge-                   Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise\nhalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungs-        (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körper-    verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen          Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten\nRechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besol-       auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsge-\ndungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung        meinden, Ämter und Kreise zu den Besoldungsgruppen\nder obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen          der Besoldungsordnungen A und B der Länder Höchst-\nmit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister. Ist    grenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen sind insbeson-\ndem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen wor-        dere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner zu\nden, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten            bestimmen.\nnach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das\nGrundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der        (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nBesoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem        Rechtsverordnung","268               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\n1. die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den           (2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für\nBesoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und           die Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefor-\nB der Länder nach Maßgabe der Rechtsverordnung           dert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die\nder Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen; dabei       Befähigung den Fachhochschulabschluß nachweisen, der\nkönnen bei den in Absatz 1 genannten Körperschaften       Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.*)\neiner Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgrup-\npen für ein Amt vorgesehen werden,                                                           §24\n2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Aufstei-                                   Eingangsamt\ngen in den Dienstaltersstufen und die Festsetzung des               für Beamte in besonderen Laufbahnen\nBesoldungsdienstalters abweichend von § 27 Abs. 1\nund § 28 Abs. 2 zu regeln.                                  (1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen\nDie Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann          1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechni-\nauf den zuständigen Minister übertragen werden.                    schen oder technischen Verwaltungsdienst besonders\ngestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ab-\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch              legung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist\nRechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahl-                und\nbeamten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und         2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die\nanderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter               bei sachgerechter: Bewertung zwingend die Zuweisung\nBerücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im                 des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgrup-\nVergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der              pe als nach § 23 erfordern.\nbeteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den\nBesoldungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen.            kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen wer-\nDie Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann          den, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festle-\nauf den zuständigen Minister übertragen werden                gung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu\nkennzeichnen.\n(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dien-\n§22                               stes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1\nVorstandsmitglieder                        Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewie-\nöffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter           sen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.\nkommunaler Versorgungs- und Verkehrsbebiebe\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                                        §25\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter                                   Beförderungsämter\nder hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-recht-\nBeförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich\nlicher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Ver-\nnichts anderes bestimmt ist. nur eingerichtet werden,\nsorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) den Besol-\nwenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besol-\ndungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B\ndungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten\nzuzuordnen.\nFunktionen wesentlich abheben.\n(2) Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der Ämter\nder hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtli-                                       §26\ncher Sparkassen ist die Summe aus der Bilanzsumme der\nObergrenzen für Beförderungsämter\nSparkasse. dem Kreditvolumen und dem Kurswert der\nKundenwertpapiere nach einem bestimmten Stichtag.               (1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maß-\nGrundlage für die Einstufung der Werkleiter ist bei Versor-   gabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen\ngungsbetrieben die nutzbare Abgabe. bei Verkehrsbetrie-       nicht überschreiten:\nben die Zahl der beförderten Personen in einem bestimm-       im mittleren Dienst\nten Wirtschaftsjahr.\nin der Besoldungsgruppe A 7                                 40v.H .•\nin der Besoldungsgruppe A 8                                 30v.H.,\n§23\nin der Besoldungsgruppe A 9                                  Sv.H.,\nEingangsämter für Beamte\nim gehobenen Dienst\n(1) Die Eihgangsämter für Beamte sind folgenden Besol-         in der Besoldungsgruppe A 11                                30v.H.,\ndungsgruppen zuzuweisen:                                          In der Besoldungsgruppe A 12                                16v.H.,\n1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besol-                in der Besoldungsgruppe A 13                                 6v.H.,\ndungsgruppe A 2, A 3 oder A 4,                           im höheren Dienst\n2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes          in den Besoldungsgruppen A 15,\nder Besoldungsgruppe A 5 oder A 6,                           A 16 und B 2 nach Einzefbewertung\nzusammen                                                    40v.H.,\nin Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der\nin den Besoldungsgruppen A 16\nBesoldungsgruppe A 6 oder A 7,\nund B 2 zusammen                                             10v.H.\n3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besol-\ndungsgruppe A 9,                                         1  § 23 Abs. 2 ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen\n4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungs-           technischen Dienstes anzuwenden; im übrigen ist die Geltung aus-\ngruppe A 13.                                                gesetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                   269\nDie Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl         2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4\naller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen         Nr. 1 und Nr. 2 oder der nach Nummer 1 dieses Absat-\nLaufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl              zes festgesetzten Obergrenzen Vorschriften über die\nder Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16           höchstzulässigen Ämter sowie über die Zahl und das\nundB2.                                                           Verhältnis der Beförderungsämter zueinander zu er-\n(2) Absatz 1 gjlt nicht                                        lassen,\n1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die          3. nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bundes-\nHauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens,                regierung zu Absatz 4 Nr. 4 zu bestimmen, welche\ndas Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deut-          besonderen Funktionen unberücksichtigt bleiben,\nschen Bundesbank,\n4. abweichend von den Obergrenzen in Fußnote 3 zur\n2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffent-          Besoldungsgruppe A 9 und Fußnote 11 zur Besol-\nlichen Schulen und Hochschulen,                              dungsgruppe A 13 zu bestimmen, daß eine Planstelle\n3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhoch-               der Besoldungsgruppe A 9 und eine Planstelle der\nschulen,                                                     Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtszulage nach der\nentsprechenden Fußnote ausgestattet werden können.\n4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1\ndas Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe           Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann\nzugewiesen worden ist.                                   auf den zuständigen Minister übertragen werden.\n(3) Bei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten\n(6) Auf erste Beförderungsämter der Besoldungsgrup-\nund entsprechenden Einrichtungen des Bundes und der\npen A 6, A 10 und A 14 dürfen nach Maßgabe sachgerech-\nLänder sowie bei den Hauptstellen der Deutschen Bun-\nter Bewertung höchstens fünfundsechzig vom Hundert\ndesbank können die Obergrenzen des Absatzes 1 über-\nder Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in\nschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktio-\nden Besoldungsgruppen A 5 und A 6 des mittleren Dien-\nnen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Dies gilt\nstes, den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 des gehobe-\nauch bei einem Rechnungshof unmittelbar nachgeordeten\nRechnungsprüfungsämtern.                                     nen Dienstes sowie den Besoldungsgruppen A 13 und\nA 14 des höheren Dienstes entfallen. Zugrunde zu legen\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-    ist jeweils die Gesamtzahl der Planstellen, die nach An-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sach-          wendung der Obergrenzen des Absatzes 1, der Rechts-\ngerechten Bewertung der Funktionen                           verordnungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie der Fuß-\n1. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1        note 9 zur Besoldungsgruppe A 15 für das Eingangsamt\ndas Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe           und das erste Beförderungsamt verbleibt. Für die in Ab-\nzugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen so-      satz 2 Nr. 1 genannten Bereiche beträgt die Obergrenze\nwie in Laufbahnen, in denen in Beförderungsämtern        für erste Beförderungsämter nach Satz 1 achtzig vom\nhöhere Anforderungen als in vergleichbaren Laufbah-      Hundert, für die durch die Sätze 1 und 2 nicht unmittelbar\nnen gestellt werden, höhere Obergrenzen als nach         erfaßten Fälle des Absatzes 2 Nr. 2 sowie die Bereiche des\nAbsatz 1 festzulegen,                                    Absatzes 2 Nr. 3 und des Absatzes 3 fünfundsechzig vom\n2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Obergrenzen         Hundert der Gesamtzahl der Planstellen, die in diesen\nals nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 zuzulassen,         Bereichen für das Eingangsamt und das erste Beförde-\nrungsamt verbleiben. In den Bereichen des Absatzes 3\n3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Obergren-         kann die Obergrenze für erste Beförderungsämter über-\nzen nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 Funktionen in       schritten werden, soweit dies zur sachgerechten Bewer-\nfolgenden Fällen unberücksichtigt bleiben:               tung erforderlich ist.\na) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere Ober-\ngrenzen zugelassen sind,\n§27\nb) Funktionen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Ämtern\nzugeordnet sind,                                                   Bemessung des Grundgehaltes\n4. besondere Funktionen zu bestimmen, die in Gemein-            (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-\nden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht        nungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Dienstalters-\ndes Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten      stufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei Jahren bis\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den      zum Endgrundgehalt. Der Tag, von dem für das Aufstei-\nStadtstaaten bei der Anwendung der Obergrenzen           gen in den Dienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt\nnach Absatz 1 oder nach Nummer 1 unberücksichtigt        sich nach dem Besoldungsdienstalter.\nbleiben können.\n(2) Die Berechnung und die Festsetzung des Be-\n(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nsoldungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten\nRechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der\nschriftlich mitzuteilen.\nFunktionen für die in Absatz 4 Nr. 4 aufgeführten Kör-\nperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen          (3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienstalters-\nRechts                                                       stufen ruht, solange der Beamte oder Soldat vorläufig des\n1. abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 1 und Nr. 2      Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur\nandere Obergrenzen festzusetzen; für Gemeinden,          Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhält-\nSamtgemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter dür-          nis durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Solda-\nfen höhere Obergrenzen nur festgesetzt werden, wenn      ten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt\nsie weniger als 100 000 Einwohner haben,                 der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.","270                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\n§28                                                          §30\nBesoldungsdienstatter                                Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten\n(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des           (1) Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2\nMonats, in dem der Beamte oder Soldat das einundzwan-         Satz 4 sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für\nzigste Lebensjahr vollendet hat.                              Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit\nnicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor\n(2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Ab-         einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1\nsatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des einunddreißig-      gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der\nsten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung       Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokrati-\nbestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der         schen Republik.\nZeit bis zum vollendeten fünfunddreißigsten Lebensjahr\nund um die Hälfte der weiteren Zeit. Bei Beamten und Sol-        (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätig-\ndaten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besol-          keit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe\ndungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des einund-    zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen\ndreißigsten das fünfunddreißigste Lebensjahr. Die Zeiten      Republik übertragen war. Das Vortiegen dieser Vorausset-\nwerden auf volle Monate abgerundet Der Besoldung im           zung wird insbesondere widertegbar vermutet, wenn der\nSinne des Satzes 1 stehen Bezüge aus einer hauptberuf-        Beamte oder Soldat\nlichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\nDienstherrn ·(§ 29), im Dienst von öffentlich-rechtlichen     1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamt-\nReligionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im               liche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in\nder Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem\nDienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffent-\nfreien Deutschen Gewerkschaftsbund, der freien\nlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge\nDeutschen Jugend oder einer vergleichbaren system-\nwesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die\nunterstützenden Partei oder Organisation innehatte\nöffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zu-\nschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt Ist,           oder\ngleich.                                                       2. als mittlere oder obere Führungskraft In zentralen\nStaatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Zeiten einer Kinderbetreuung\nBezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises\nbis zu drei Jahren für jedes Kind und für Zeiten einer Beur-\noder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleich-\nlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienst-\nbaren Funktion tätig war oder\nbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich aner-\nkannt hat, daß der Urtaub dienstlichen Interessen oder        3. hauptamtlich lehrender an den Bildungseinrichtungen\nöffentlichen Belangen dient. Absatz 2 gilt auch nicht              der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder\nfür Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitie-            gesellschaftlichen Organisation war oder\nrungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311, 1314),\nsoweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem      4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht        vergleichbaren Bildungseinrichtung war.\nausgeübt werden konnte.\n(4) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem                                     §31\nan er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund-                               (weggefallen)\nzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, erhält er das\nAnfangsgrundgehalt seiner Besoldungsgruppe.\n§29                                                   3. Unterabschnitt\nOffenUich-rechtliche Diensthemm                                  Vorschriften für Professoren,\nHochschuldozenten, Oberassistenten,\n(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses             Oberingenieure, Künstlerische Assistenten\nGesetzes sind das Reich, der Bund, die Länder, die Ge-                    und Wissenschaftliche Assistenten\nmeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaf-\nten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\nmit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-                                   §32\nschaften und ihrer Verbände.                                                           (weggefallen)\n(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\nDienstherrn steht gleich                                                                  §33\n1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder                          Bundesbesoldungsordnung C\nVolkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 ausgeübte\nDie Ämter der Professoren an Hochschulen, Hoch-\ngleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-\nschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Künst-\nlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem\nlerischen Assistenten und Wissenschaftlichen Assistenten\n31. Dezember 1937 dem Reich angegliedert waren,\nund ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesol-\n2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die            dungsordnung C (Anlage IQ geregelt. Die Grundgehalts-\ngleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-  sätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV aus-\nlichen Dienstherrn im Herkunftsland.                      gewiesen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                  271\n§34                                 (2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt\nZuschüsse zum Grundgehalt                      werden:\n1. die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayeri-\nProfessoren an Hochschulen können nach Maßgabe\nschen Obersten Landesgericht einschließlich des Prä-\nder Vorbemerkungen Nummern 1, 2 und 2a zur Bundes-\nsidenten und seines ständigen Vertreters,\nbesoldungsordnung C Zuschüsse zum Grundgehalt er-\nhalten.                                                       2. die Ämter der badischen Amtsnotare.\n§35                               Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesol-\ndungsordnungen R muß dem der Bundesbesoldungsord-\nObergrenzen\nnung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage IV\n(1) Die Planstellen der Professoren an wissenschaft-       gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen.\nlichen Hochschulen sind, unbeschadet der Regelungen in\nAbsatz 3, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den\n§38\nBesoldungsgruppen C 3 und C 4, an den künstlerisch-\nwissenschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen                        Bemessung des Grundgehaltes\nHochschulen auch in der Besoldungsgruppe C 2, auszu-\n(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-\nbringen. In einem Land und beim Bund darf die Zahl der\nnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstu-\nPlanstellen für Professoren\nfen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe ausgewiese-\nin der Besoldungsgruppe C 4                     56,25 v. H.   ne Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an zu,\nder Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an wis-        in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.\nsenschaftlichen Hochschulen in den Besoldungsgruppen             (2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung\nC 3 und C 4 nicht überschreiten. Bei den künstlerisch-        des fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt, wird für\nwissenschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen          die Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter zu-\nHochschulen darf die Zahl der Planstellen                     grunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre\nin den Besoldungsgruppen C 3 und C 4               80v.H.     vermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Voll-\nder Gesamtzahl der Planstellen für Professoren nicht          endung des fünfunddreißigsten Lebensjahres bis zu dem\nüberschreiten. Bei der Anwendung der Obergrenzen blei-        bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt\nben die Planstellen für Professoren an der Hochschule für     hat. Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unter-\nVerwaltungswissenschaften Speyer außer Betracht.              brechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes oder an eine\n(2) Die Planstellen der Professoren an Fachhochschulen     Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt nach dem Recht\nsind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den              der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\nBesoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen. In einem          oder nach dem Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sach-\nland und beim Bund darf die Zahl der Planstellen für          gebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o und z anschließt,\nProfessoren an Fachhochschulen                                gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Rich-\nin der Besoldungsgruppe C 3                        60 v. H.   ter oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genannten Art un-\nder Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fach-       unterbrochen ausgeübt hat. Bei der Wiedereinstellung\nhochschulen nicht überschreiten.                              eines Versorgungsempfängers wird der für das frühere\nDienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung um die\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für wissenschaftliche\nZeit des Ruhestandes hinausgeschoben.\nHochschulen mit Fachhochschulstudiengängen entspre-\nchend.                                                           (3) Richter und Staatsanwälte, die das einunddreißigste\nLebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das\n§36\nAnfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange,\nBemessung des Grundgehaltes,                    bis sie das für das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen\nBesoldungsdienstalter                      vorgesehene Lebensalter vollendet haben.\nFür die Bemessung des Grundgehaltes und das Besol-            (4) Das Lebensalter wird, vorbehaltlich des Absatzes 2\ndungsdienstalter gelten die §§ 27, 28 und 30 mit der Maß-     Satz 2 und 3, um die Hälfte der Zeit nach Vollendung des\ngabe, daß in § 28 Abs. 2 an die Stelle des einunddreißig-     fünfunddreißigsten Lebensjahres, in der kein Anspruch auf\nsten Lebensjahres das fünfunddreißigste Lebensjahr und        Besoldung bestand, hinausgeschoben. § 27 Abs. 3, § 28\nfür Professoren das vierzigste Lebensjahr tri~.               Abs. 3 und§ 30 gelten-entsprechend.\n4. Unterabschnitt\n3. Abschnitt\nVorschriften für Richter und Staatsanwälte\nOrtszuschlag\n§37\nBesoldungsordnungen R                                                    §39\nGrundlage des Ortszuschlages\n(1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Aus-\nnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses        (1) Der Ortszuschlag wird nach der Anlage V gewährt.\nbei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und         Seine Höhe richtet sich nach der Tarifklasse, der die\nihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungs-          Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten\nordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der    zugeteilt ist, und nach der Stufe, die den Familienverhält-\nBesoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.          nissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht.","272                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\n(2) Ledige Beamte oder Soldaten, die auf Grund dienst-         (4) Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen\nlicher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunterkunft woh-         Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach\nnen und denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen           dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berück-\nwürde, erhalten einen ermäßigten Ortszuschlag nach             sichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuer-\nAnlage V. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommen-          gesetzes oder des§ 3 oder§ 4 des Bundeskindergeld-\nsteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu          gesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Orts-\noder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64            zuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen\noder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3             Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berück-\noder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so            sichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt ent-\nerhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen       sprechend.\nder Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der Kinder\n(5) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder\nentspricht. § 40 Abs. 6 gilt entsprechend.\nSoldaten als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestell-\nter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätig-\n§40                              keit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen\nStufen des Ortszuschlages                    Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm\nebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der fol-\n(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschie-       genden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe\ndenen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte,             von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwi-\nRichter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für           schen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der\nnichtig erklärt ist.                                          höchsten Tarifklasse zu, so erhält der Beamte, Richter\n(2) Zur Stufe 2 gehören                                    oder Soldat den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1\nund der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages\n1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,                 zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte\n2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,                   Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Unter-\n3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten und               schiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehe-\nBeamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben        gatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen\noder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum    Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehe-\nUnterhalt verpflichtet sind,                              gatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen\nArbeitszeit beschäftigt sind.\n4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere\nPerson nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung auf-           (6) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten\ngenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie       einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht\ngesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus  oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach\nberuflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe     beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhe-\nbedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Ver- lohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag\npflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für        nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so\nden Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur         wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag\nVerfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich      zwischen den Stufen des Ortszuschlages dem Beamten,\ndes gewährten Kindergeldes und des kinderbezoge-          Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das\nnen Teils des Ortszuschlages, das Sechsfache des          Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach\nUnterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der         dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Be-\nStufe 2 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen       rücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes\ngilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder    oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu\nSoldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht      gewähren wäre; dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder\nhat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit        einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag\nihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere          nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen\nnach dieser Vorschrift oder nach § 62 Abs.1 Nr. 3          Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das\nBuchstabe b Anspruchsberechtigte, Angestellte im           Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige\nöffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im     Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung\nöffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der      des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskinder-\nAufnahme einer anderen Person oder mehrerer ande-         geldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder\nrer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung            ergibt § 6 findet auf den Unterschiedsbetrag keine\nOrtszuschlag der Stufe 2, eine entsprechende Leistung     Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im\noder einen Anwärterverheiratetenzuschlag, wird der         Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamten-\nUnterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der            rechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder\nStufe 2 des für den Beamten, Richter oder Soldaten         mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der\nmaßgebenden Ortszuschlages nach der Zahl der Be-           Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.\nrechtigten anteilig gewährt.                                 (7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6\n(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die        ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes,\nBeamten, Richter und Soldaten der Stufe 2, denen Kinder-       einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten\ngeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem              und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände\nBundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichti-         von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-\ngung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes            rechtlichen Religionsgesell~haften Qder ihren Verbän-\noder des § 3 oder § 4 ·des Bundeskindergeldgesetzes            den, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Ein-\nzustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der     richtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen,\nberücksichtigungsfähigen Kinder.                               Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                    273\nsetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen          ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die\nDienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaat-      oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das\nlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der     Besoldungsrecht zuständigen Minister.\nBund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften          (4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhe-\noder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung        gehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.\nvon Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise\nbeteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die    (5) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnungen\nTätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die      oder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 aufgeführt\nfür den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder       sind, dürfen die Länder Amtszulagen und Stellenzulagen\nTarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin      nur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich bestimmt ist.\noder in Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder\nSozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleich-                                       §43\nbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der              Stellenzulagen für Beamte, Richter und Soldaten\nin Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände                              in der Hochschulleitung\ndurch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in\nanderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Vor-        Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch\naussetzungen erfüllt sind, trifft der für das Besoldungs-      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nrecht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte           Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und\nStelle.                                                        Soldaten zu regeln, die zusätzlich zu ihren sonstigen Auf-\ngaben im Bereich einer Hochschule folgende Funktionen\n§41\nwahrnehmen:\nÄnderung des Ortszuschlages                     1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule\n(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von         regional oder örtlich in Abteilungen gegliedert ist, von\ndemselben Tage an gezahlt wie das Grundgehalt der                  Abteilungen von Hochschulen sowie ständige Ver-\nneuen Besoldungsgruppe.                                            treter,\n(2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom           2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und stän-\nErsten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung          dige Vertreter,\nmaßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für      3. Mitglieder von Hochschulleitungsgremien,\nden Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an              4. Leiter von zentralen Kollegialorganen,\nkeinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten\n5. Leiter von gemeinsamen Kommissionen,\nentsprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen\noder Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stu-         6. Leiter von Fachbereichen.\nfen des Ortszuschlages.                                        Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Stellenzulage\nein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Sol-\ndaten mit abgegolten ist.\n4. Abschnitt\nZulagen, Vergütungen                                                      §44\nStellenzulage für hauptamUiche Lehrkräfte\n§42\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nAmtszulagen und Stellenzulagen                   verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\n(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszu-            bedarf, die Gewährung einer Stellenzulage für Bundes-\nlagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen         beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie\n75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem           Richter und Staatsanwälte im Bundesdienst, die in ihrem\nEndgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten,               Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbil-\nRichters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der              dung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln.\nnächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, so-          Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die\nweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist              Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung\nberücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht\n(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehalt-     überschreiten. Mit d~r Stellenzulage sind die mit der Tätig-\nfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.           keit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit\n(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahr-   abgegolten.\nnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt                   (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nwerden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vor-           verordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre-\nübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Her-       chend Absatz 1 die Stellenzulage auch für den Bereich der\nbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse lie-     Länder zu regeln.\ngenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnis-\nses im Inland wahrgenommen werden muß, wird für die              (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nDauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter ge-           Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Stellen-\nwährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter          zulage jeweils für den Bereich ihres Landes zu regeln.\ngewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer             Die Länder können von dieser Ermächtigung Gebrauch\nanderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit          machen, sofern die Bundesregierung keine Regelung\ndes Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder          nach Absatz 2 getroffen hat.\nSoldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben\nwird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in                                    §45\nder Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung,                                   (weggefallen)","274               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\n§46                               Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch\nZulage für die Wahrnehmung                     Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf\neines höherwertigen Amtes                     nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen\nnach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit meßbar\n(1) Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landes-          ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der\nrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit       tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter\nzeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die  Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.\nDauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höher-\nwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen              (2) Die Landesregierungen werden ennächtigt, durch\nder besonderen Rechtsvorschrift nicht im Wege der             Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für\nBeförderung erreichen kann.                                  Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit\nweniger als 20 000 Einwohnern, soweit diesen Beamten\n(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages      Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen,\nzwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag seiner         zu regeln, wenn die Beamten als Protokollführer regel-\nBesoldungsgruppe und dem Grundgehalt und dem Orts-           mäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaf-\nzuschlag der Besoldungsgruppe gewährt, der das höher-        ten oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen\nwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine dem      Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den\nBeamten nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den             Betrag nach Anlage IX nicht übersteigen. Sie darf nicht\nBundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stel-           neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden;\nlenzulage anzurechnen.                                       ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Auf-\n(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienst-    wand wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn\nbezügen, wenn                                                die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen\nwerden kann. Die Ennächtigung zum Erlaß der Rechts-\n1. sie länger als zehn Jahre ununterbrochen gewährt wor-     verordnung kann auf den zuständigen Minister übertragen\nden ist; hat der Beamte beim Eintritt in den Ruhestand   werden.\nein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt als bei\nBeendigung der zulageberechtigenden Verwendung\ninne, so wird die Zulage entsprechend verringert oder                                 §49\n2. der Beamte während der zulageberechtigenden Ver-                Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst\nwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand             (1) Die Bundesregierung wird ennächtigt, durch Rechts-\nversetzt worden oder verstorben ist und die Zulage       verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ge-\nmindestens zwei Jahre bezogen hat oder infolge von       währung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und\nKrankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,       andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln.\ndie er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung         Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die ver-\noder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in     einnahmten Gebühren oder Beträge.\nden Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.\n(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzel-\nLiegen für mehrere Zulagen die Voraussetzungen nach\nnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr\nSatz 1 vor, so gehört nur die Zulage aus dem höher ein-\nfestgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhe-\ngestuften Amt, bei gleich eingestuften Ämtern die Zulage\ngehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden,\naus dem zuletzt übertragenen Amt zu den ruhegehalt-\ninwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des\nfähigen Dienstbezügen.\nBeamten mit abgegolten ist.\n§47                                  (3) Die Landesregierungen werden ennächtigt, durch\nZulagen für besondere Erschwernisse                Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzie-\nhern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhal-\nDie Bundesregierung wird ennächtigt, durch Rechtsver-     tung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ge-                Ennächtigung kann auf den zuständigen Minister über-\nwährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der        tragen werden.\nBewertung des Amtes oder bei der Regelung der An-\nwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse\n§50\n(Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind wider-\nruflich und nichtruhegehaltfähig. Es kann bestimmt wer-                      Lehrvergütung für Professoren\nden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszu-\nSoweit auf Grund der Prüfungs- und Studienordnungen\nlagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters\nder Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit eines Pro-\noder Soldaten mit abgegolten ist.\nfessors erfordert, die die Regellehrverpflichtung seines\nAmtes Qberschreitet, wird dem Professor für die weitere\n§48                               Lehrtätigkeit eine Lehrvergütung gewährt. Die Regellehr-\nMehrarbeitsvergOtung, Vergütung für die Teilnahme           verpflichtung und die Höhe der Lehrvergütung werden\ndurch Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung\nan Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften\nund Wissenschaft bestimmt; die Rechtsverordnung be-\nund Ihrer AusschOsse\ndarf des Einvernehmens des Bundesministers des Innern\n(1) Die Bundesregierung wird ennächtigt, durch Rechts-     und der Zustimmung des Bundesrates. Die Regellehrver-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ge-            pflichtung ist nach Wochenstunden bezogen auf die ein-\nwährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 des Bundes-         zelnen Unterrichtsveranstaltungen festzulegen und nach\nbeamtengesetzes,§ 44 des Beamtenrechtsrahmengeset-           dem Umfang der Lehrtätigkeit zu staffeln. Die Lehrver-\nzes und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) für      gütung wird höchstens für vier Wochenstunden gewährt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                  275\n§50a                                                           §53\nVergütung für Soldaten                                  Zahlung der Auslandsdienstbezüge\nmit besonderer zeitlicher Belastung\nDie Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung zwi-\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch schen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes- Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor\nminister der Verteidigung und dem Bundesminister der der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Versetzungen im\nFinanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit • Ausland werden sie bis zum Tage des Eintreffens am\nDienstbezügen aus der Bundesbesoldungsordnung A zu neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort\nregeln, die                                                  maßgebenden Sätzen gezahlt. Bei Abordnungen vom\nAusland in das Inland gilt Satz 1 entsprechend.\na) mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,\nb) mehr als 16 und höchstens 24 Stunden                                                    §54\nzusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür                                    Kaufkraftausgleich\nkeine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Die\nBemessungsgrundlage für die Vergütung und die Frei-              (1) § 7 gilt mit der Maßgabe, daß der Kaufkraftausgleich\nstellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als    vom Bundesminister des Auswärtigen im Einvernehmen\nBestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die         mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes-\nRechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-         minister der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehr-\ndesrates. Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach     dienstorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem\nAblauf von 3 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt.          Bundesminister der Verteidigung, geregelt wird. Dem\nKaufkraftausgleich werden sechzig vom Hundert der\nDienstbezüge nach § 52 zugrunde gelegt; § 56 Abs. 1\n§51\nSatz 3 bleibt unberührt. Beim Mietzuschuß wird ein\nAndere Zulagen und Vergütungen                    Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.\nAndere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen         (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden\nund Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies       der Berechnung des Kaufkraftzuschlages von Beamten\nbundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Neben-         und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 fünf-\ntätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.         undsechzig vom Hundert zugrunde gelegt. Ist der Kauf-\nkraftzuschlag geringer als derjenige, den der Beamte oder\nSoldat in der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhal-\nten würde, wird der höhere Betrag gewährt.\n5. Abschnitt                             (3) Abschläge werden nicht erhoben\nAuslandsdienstbezüge                          1. auf den Zuschlag gemäß § 55 Abs. 7 sowie auf jähr-\nliche Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Lei-\nstungen und Jubiläumszuwendungen,\n§52\n2. während einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrkosten-\nAuslandsdienstbezüge\nzuschuß gewährt wird.\n(1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem und      Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, das\ntatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbe-      Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nzüge, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen;      Innern und dem Bundesminister der Finanzen zu regeln.\nbeim Ortszuschlag sind auch Kinder zu berücksichtigen,\nfür die Auslandskinderzuschlag gewährt wird. Zulagen\nund Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die                                      §55\njeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei Ver-                                 Auslandszuschlag\nwendung im Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben fol-\n(1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen\ngende Auslandsdienstbezüge:\nin den Anlagen Via bis Vlh gewährt. Seine Höhe richtet\n1. Auslandszuschlag,                                          sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, der\n2. Auslandskinderzuschlag,                                    Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten\nund nach der für den ausländischen Dienstort maßgeben-\n3. Mietzuschuß.                                              den Stufe.\n(2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person       (2) Nach der Anlage Via erhalten den Auslandszuschlag\ndas Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der        verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit ihrem\nfür ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die     Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame\nAuslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besol-          Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so verbleibt es bei\ndungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besol-           dieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen\ndungsgruppe und der entsprechende Ortszuschlag wer-           Dienstort. Stehen beide Ehegatten im Dienst eines öffent-\nden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.              lich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Ver-\n(3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr      bandes, dessen Mitglieder öffentJich-rechtliche Dienst-\nihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in     herren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszuschlag\nGrenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlands-        nach Tabelle Via und der andere nach Tabelle Vlc; den\ndienstbezügen als Auslandsdienstbezüge zehn vom              Auslandszuschlag nach Tabelle Via erhält der Ehegatte,\nHundert des Auslandszuschlages der Stufe 1 und den            der Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat. § 4\nMietzuschuß.                                                  Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Ist die Arbeitszeit","276                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\nbeider Ehegatten jeweils auf die Hälfte der regelmäßigen          (7) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen materiel-\nArbeitszeit ermäßigt, erhält jeder Ehegatte Auslands-          len oder immateriellen Belastungen in der Lebensführung\nzuschlag nach der Anlage Via.                                  setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-\n(3) Nach der Anlage Vlb erhalten den Auslandszuschlag       desminister    des   Innern  und  dem   Bundesminister  der\nFinanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befristeten\n1 . Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer Zuschlag bis zur Höhe von 750 Deutsche Mark monatlich\ndienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländi- fest. Steht Bundesbeamten und Soldaten ein Auslands-\nschen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen,      . verwendungszuschlag nach § 58a zu und erhalten andere\n2. Beamte, Richter und Soldaten, die das vierzigste Bundesbeamte und Soldaten an demselben ausländi-\nLebensjahr vollendet haben,                               schen Dienstort Auslandsdienstbezüge nach den §§ 52\n3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung bis 58 und 59, wird für diese ein besonderer Zuschlag fest-\nam ausländischen Dienstort einer anderen Person gesetzt, wenn sie den gleichen Belastungen und erschwe-\nnicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt renden Besonderheiten ausgesetzt sind. Er beträgt ein\ngewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver- Drittel des nach § 58a festgesetzten Auslandsverwen-\npflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheit- dungszuschlages und unterliegt nicht dem Kaufkraftaus-\nlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,                      gleich. Ein Zuschlag nach Satz 1 wird angerechnet.\n4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eige-\nnem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen                                         §56\nDienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder diesen                        Auslandskinderzuschlag\nwieder aufgegeben haben.\n(1) Beamte, Richter und Soldaten, denen Kindergeld\n(4) Nach der Anlage Vlc erhalten den Auslandszuschlag\nnach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes\ndie übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei dienst-\nzusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Abs. 1 Satz 3\nlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschafts-\noder § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde,\nunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsver-\nerhalten Auslandskinderzuschlag nach der Anlage Vli für\npflegung wird der Auslandszuschlag nach der Anlage Vld,\nKinder, die sich nicht nur vorübergehend\nwenn nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist,\nnach der Anlage Vle gewährt. Dies gilt entsprechend,           1. im Ausland aufhalten,\nwenn Unterkunft und/oder Verpflegung unentgeltlich be-         2. im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines\nreitgestellt oder hierfür entsprechende Geldleistungen ge-         Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen\nwährt werden.                                                      der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war.\n(5) Beamte, für die das Gesetz über den Auswärtigen         § 40 Abs. 6 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.\nDienst gilt, erhalten anstelle des Auslandszuschlags nach      Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 wird ein Kaufkraftausgleich\nden Anlagen Via bis Vlc den Auslandszuschlag nach den          nicht vorgenommen.\nAnlagen Vlf bis Vlh. Soweit die Voraussetzungen nach\nAbsatz 4 Satz 2 oder 3 vorliegen, erhalten sie den Aus-          (2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nlandszuschlag nach Anlage Vld oder Vle, der sich um die        wird auch gewährt für Kinder in der Übergangszeit\nDifferenz der Anlagen Vlh und Vlc erhöht. Gilt für beide       zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn und soweit\nEhegatten das Gesetz über den Auswärtigen Dienst, so           sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts\nerhalten sie den Auslandszuschlag nach der Anlage Vlg;         durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters\nAbsatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Der Bundesminister          oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein\ndes Auswärtigen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit           Jahr.\ndem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister              (3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des\nder Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß          Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzun-\nverheirateten Beamten zum Ausgleich der besonderen,            gen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Monats gewährt,\nmit dem Auswärtigen Dienst verbundenen Belastungen             in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen; § 53\ndes Ehegatten (§ 29 des Gesetzes über den Auswärtigen          bleibt unberührt.\nDienst) ein um bis zu 5 v.H. der Dienstbezüge im Ausland\nerhöhter Auslandszuschlag gewährt wird. Er kann dabei                                        §57\nbestimmen, ob und inwieweit Erwerbseinkommen des\nEhegatten berücksichtigt wird. Die Sätze 1 bis 5 gelten                                 Mietzuschuß\nentsprechend für Beamte, die im Ausland unter Fort-               (1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die Miete für\nzahlung ihrer Dienstbezüge als Berater für polizeiliche Auf-   den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum acht-\ngaben oder als Rauschgiftverbindungsbeamte bei einer           zehn vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Ortszu-\nausländischen Regierung, sowie für Soldaten, die im Aus-       schlag der Stufe 1 oder 2, Amts- und Stellenzulagen mit\nland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge in integrierten      Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Miet-\nmilitärischen Stäben oder als Berater bei einer auslän-        zuschuß beträgt neunzig vom Hundert des Mehrbetrages.\ndischen Regierung verwendet werden.                            Beträgt die Mieteigenbelastung\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-     1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen\nverordnung die Dienstorte den Stufen des Auslands-                 A 1 bis A 8 mehr als zwanzig vom Hundert,\nzuschlags zuzuteilen; dabei sind die aus den Besonder-\nheiten des Dienstes und den Lebensbedingungen im Aus-:-       2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen\nland folgenden besonderen materiellen und immateriellen           A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als zweiund-\nBelastungen in der Lebensführung zu berücksichtigen.              zwanzig vom Hundert\nDie Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des          der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als\nBundesrates.                                                  Mietzuschuß erstattet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                277\n(2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Sol-   rechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bun-\ndat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Aus-            desministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt\nlandskinderzuschlag berücksichtigte Person ein Eigen-         besteht.\nheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn                   (3) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für jeden\ndienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuß      Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tages-\nin sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt wer-          satz für jede Verwendung festgesetzt. Die Belastungen\nden. Anstelle der Miete treten 0,65 vom Hundert des Kauf-     und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung\npreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren         sind durch unterschiedliche Stufen des Zuschlages zu\nWohnraum entfällt. Der Zuschuß beträgt höchstens              berücksichtigen. Der Tagessatz der höchsten Stufe be-\n0,3 vom Hundert des anerkannten Kaufpreises; er darf          trägt 180 Deutsche Mark. Ein Kaufkraftausgleich wird\njedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei        nicht vorgenommen. Ist der Beamte, Richter oder Soldat\nZugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sät-         wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonsti-\nzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Neben-       gen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er\nkosten bleiben unberücksichtigt.                              nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn\n(3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem         entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschä-\nEhegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame          digungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des\nWohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Aus-           Ereignisses zustanden, weitergewährt. Daneben steht\nlandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeits-       Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der\nentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1           höchsten Stufe zu.\noder 3, so wird nur ein Mietzuschuß gewährt. Der Berech-         (4) Der Auslandsverwendungszuschlag wird zusätzlich\nnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind           zu den bei Verwendungen im Inland zustehenden Be-\ndie Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt         zügen gezahlt. Zulagen und Vergütungen werden jedoch\nbeider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuß           nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Vorausset-\nwird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem        zungen auch bei der besonderen Verwendung vorliegen.\nzur Hälfte gewährt; § 6 findet keine Anwendung.               Die Vorschriften der §§ 52 bis 58 finden auf die besondere\nVerwendung keine Anwendung. Ein nach diesen Vor-\n(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten\nschriften bestehender Anspruch auf Auslandsdienst-\nkeinen Mietzuschuß.\nbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt\nunberührt. Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat für die\n§58\nVerwendung Bezüge, mit denen ebenfalls Belastungen\nAuslandsdienstbezüge bei Abordnungen                 abgegolten werden, sind diese auf den Auslandsver-\n(1) Ist der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeit-    wendungszuschlag anzurechnen. § 9a Abs. 2 ist nicht\nraum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Aus-         anzuwenden.                  '\nland oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57\nund § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann\n6. Abschnitt\neine Verwendung im Ausland nach § 123a des Beamten-\nrechtsrahmengesetzes gleichgestellt werden.                                        Anwärterbezüge\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen\n§59\nmit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister in\nbesonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.                                  Anwärterbezüge\n(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwär-\n§58a                            ter) erhalten Anwärterbezüge.\nAuslandsverwendungszuschlag                        (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärter-\ngrundbetrag, der Anwärterverheiratetenzuschlag und die\n(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-\nAnwärtersonderzuschläge. Daneben werden die jährliche\ntigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem\nSonderzuwendung, die vermögenswirksamen Leistungen\nBundesministerium der Finanzen und dem Bundes-\nund das jährliche Urlaubsgeld gewährt. Zulagen und Ver-\nministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung\ngütungen werden nur gewährt, wenn dies bundesgesetz-\nmit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung eines\nlich besonders bestimmt ist.\nAuslandsverwendungszuschlags an Beamte, Richter und\nSoldaten, die im Ausland im Rahmen von humanitären               (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland\nund unterstützenden Maßnahmen verwendet werden,               erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Auslands-\nnach Maßgabe der folgenden Absätze zu regeln.                 dienstbezügen. Der Berechnung des Mietzuschusses sind\nder Anwärtergrundbetrag, der Anwärterverheiratetenzu-\n(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für eine          schlag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu\nbesondere Verwendung gewährt, die auf Grund eines             legen.\nÜbereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinba-\nrung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung        (4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von\noder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluß der Bun-        ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet wer-\ndesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen          den. § 7 gilt mit der Maßgabe, daß mindestens die Bezüge\nHoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen statt-    nach Absatz 2 verbleiben.\nfindet. Er gilt die mit der besonderen Verwendung verbun-        (5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungs-\ndenen Belastungen ab. Ein Beschluß der Bundesregie-           dienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der\nrung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt    Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig\nTechnisches Hilfswerk nach § 1 Abs. 2 des THW-Helfer-         gemacht werden.","278                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\n§60                               1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen\nAnwärterbezüge                                 Monat keine Bezüge erhält,\nnach Ablegung der Laufbahnprüfung                     2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach der\nReichsversicherungsordnung erhält,\nEndet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft\nRechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung           3. die Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld erhält.\nmit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter im Sinne des Ab-\nLaufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge für die Zeit\nsatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a entsprechend mit der\nnach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden\nMaßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten des Anwärters\nMonats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt\nder frühere Ehegatte oder der andere Elternteil des Kindes\nein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen\ntritt.\nTätigkeit bei einem öffenttich-rechtlichen Dienstherrn\n(§ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so              (4) Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird vom Ersten\nwerdefl die Anwärterbezüge nur bis zum Tage vor Beginn           des Monats an gezahlt, in den das für die Gewährung\ndieses Anspruchs belassen.                                       maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für\nden Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an\n§61                               keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten\nAnwärtergnandbetrag                         entsprechend für die Zahlung des nach Absatz 3 Satz 1\nverminderten Anwärterverheiratetenzuschlages.\nDer Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der An-\nlage VIII.\n§63\n§62\nAnwärtersonderzuschlige\nAnwirterverheiratetenzuschlag\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\n(1) Den Anwärterverheiratetenzuschlag nach der An-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nlage VIII erhalten\nrates die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen zu\n1. verheiratete Anwärter und verwitwete Anwärter,                regeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen grundsätzlich\n2. Anwärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für           nur vorgesehen werden für Anwärter solcher Laufbahnen,\nnichtig erklärt worden ist, wenn sie aus der Ehe zum         in denen außer der für die Laufbahngruppe allgemein vor-\nUnterhalt verpflichtet sind,                                 geschriebenen Vorbildung eine abgeschlossene Berufs-\nausbildung oder eine berufsförderliche Ausbildung oder\n3. andere Anwärter,                                              Tätigkeit oder sonstige besondere Einstellungsvorausset-\na) denen Kindergeld nach dem Einkommensteuer-                zungen gefordert werden. Anwärtersonderzuschläge kön-\ngesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht           nen auch dann gewährt werden, wenn neben einem durch\noder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des        Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zu-\nEinkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4            sätzlicher Vorbereitungsdienst gefordert wird.\ndes Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde,\n(2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung der\nb) die in ihrer Wohnung einer anderen Person nicht nur       Anwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von Auflagen\nvorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewäh-            abhängig gemacht werden.\nren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet\n(3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen mit\nsind oder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe\ndem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärterverheirate-\nbedürfen. § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 bis 4 gilt ent-\ntenzuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten\nsprechend.\nDienstaltersstufe und Ortszuschlag) des Amtes nicht über-\n(2) Erfüllt ein Anwärter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3   steigen, das dem Anwärter nach erfolgreichem Abschluß\nBuchstabe a nicht außerdem die Voraussetzungen des               des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf\nAbsatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so erhält er für jedes Kind,       Probe übertragen werden soll.\nfür das ihm Kindergeld nach dem Einkommensteuerge-\nsetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder\nohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Ein-                                           §64\nkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bun-\ndeskindergeldgesetzes zustehen würde, einen Anwärter-                   Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter\nverheiratetenzuschlag nach Anlage VIII, jedoch insgesamt            Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch\nnicht mehr als den Betrag nach Absatz 1.                         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\n(3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist oder      Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramts-\nals Beamter, Richter oder Soldat mit Dienstbezügen oder          anwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vor-\nals Angestellter oder Arbeiter mit mindestens der Hälfte         gesehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochen-\nder regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst oder         stunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unter-\neiner ihm gleichstehenden Tätigkeit (§ 40 Abs. 7) steht, in      richt hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Unterrichts-\neinem Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst steht         vergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag\nund eine Leistung mindestens in Höhe der Anwärter-               und dem Anwärterverheiratetenzuschlag das Anfangsge-\nbezüge erhält oder auf Grund einer Tätigkeit bei einem           halt (Grundgehalt der ersten Dienstaltersstufe und Ortszu-\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach beamtenrecht-            schlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Lehramts-\nlichen Vorschriften oder Grundsätzen versorgungsbe-              anwärter nach erfolgreichem Abschluß des Vorberei-\nrechtigt ist, erhalten die Hälfte des Anwärterverheirateten-     tungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe über-\nzuschlages. Dies gilt nicht für die Zeit, in der                 tragen werden soll.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                   279\n§65                                                           §68a\nAnrechnung anderer Einkünfte                                       Jährliches Urlaubsgeld\n(1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit      Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten ein\ninnerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Neben-         Urlaubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-\ntätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das    lung.\nEntgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es\ndiese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch                               8. Abschnitt\nmindestens dreißig vom Hundert des Anfangsgrund-\ngehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn\nDienstbekleidung,\ngewährt.                                                             Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und\nPolizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\n(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch\nauf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vor-                                §69\ngeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dien-\nDienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft\nstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge ange-\nfür Soldaten\nrechnet, soweit die Summe von Entgelt und Anwärter-\nbezügen die Summe von Grundgehalt und Ortszuschlag                (1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbeklei-\nübersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familien-          dung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon\nstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in           werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer\nder ersten Dienstaltersstufe zusteht.                         Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt,\n(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine hauptberufliche     nur die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Ein-\nTätigkeit im öffentlichen Dienst aus, gilt § 5 entsprechend.  satz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich be-\nreitgestellt. Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu\nbeschaffende Dienstbekleidung ein einmaliger Beklei-\n§66                               dungszuschuß und für deren besondere Abnutzung eine\nKürzung der Anwärterbezüge                     Entschädigung gewährt. Dieser Zuschuß kann ausgeschie-\ndenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die\n(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-         Bundeswehr erneut gewährt werden. Berufsunteroffiziere\nstimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf           und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf min-\ndreißig vom Hundert des Grundgehaltes, das einem              destens acht Jahre, die noch mindestens vier Jahre im\nBeamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten             Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuß für\nDienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwär-       die Beschaffung der Ausgehunifonn; nach Ablauf von fünf\nter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden       Jahren kann der Zuschuß erneut gewährt werden.\nhat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu\n(2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche\nvertretenden Grunde verzögert.\nVersorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer\n(2) Von der Kürzung ist abzusehen                          Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes,\n1 . bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge        sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach\ngenehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der          § 1Odes Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben. Hierbei\nPrüfung,                                                  erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung er-\nlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung\n2. in besonderen Härtefällen.                                 nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese gün-\n(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein     stiger sind.\nsonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die            (3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflich-\nKürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der           tung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unter-\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.        kunft unentgeltlich bereitgestellt.\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Ab-\nsätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Verteidigung\n7. Abschnitt                           im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. In\ndiesen Verwaltungsvorschriften soll bestimmt werden,\nJährliche Sonderzuwendung,                       daß die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine\nvermögenswirksame Leistungen                       vom Bundesminister der Verteidigung errichtete Kleider-\nund jährliches Urlaubsgeld                     kasse geleistet werden.\n§67                                                           §70\nJährliche Sonderzuwendung                                Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft\nfür Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine\nSonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher                (1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes\nRegelung.                                                     im Bundesgrenzschutz werden die Ausrüstung und die\nDienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höhe-\n§68                              ren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz die\nAusrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Ein-·\nVermögenswirksame Leistungen\nsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten vennö-          bereitgestellt. Den Beamten des gehobenen und des\ngenswirksame Leistungen nach besonderer bundes-               höheren Polizeivollzugsdienstes Im Bundesgrenzschutz\ngesetzlicher Regelung.                                        wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein","280               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\neinmaliger Bekleidungszuschuß und für deren besondere        im Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen\nAbnutzung eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1            Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen,\nund 2 gelten für Verwaltungsbeamte im Bundesgrenz-           die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des\nschutz, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung ver-        Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.\npflichtet werden können, entsprechend. Die Zahlungen         Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson-\nnach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesmini-       dere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemei-\nster des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.     nen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und\n(2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz       ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nwird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch während der Zeit   ges genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz\neiner Beurlaubung nach § 79a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung      festzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch\nmit Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die      für andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Beson-\nBeamten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des       derheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung\nFünften Buches Sozialgesetzbuch haben.                       der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsrege-\nlungen sind zu befristen.\n(3) Für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz,\ndie auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemein-                                      §73a\nschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgelt-\nlich bereitgestellt.                                                            Übergangsregelung\nbei Gewährung einer Versorgung\ndurch eine zwischenstaatliche\n9. Abschnitt                                       oder überstaatliche Einrichtung\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                     Bei Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, die bis zum\n31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu\n§71\ndiesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften\nund ZUständlgkeitsregelungen                                               §74\n(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem                          Örtliche Prlmle\nGesetz erläßt der Bundesminister des Innern mit Zustim-\nmung des Bundesrates, wenn bundesgesetzlich nichts                                (zeitlich überholt)\nanderes bestimmt Ist.\n§75\n(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf\nden Bereich des Bundes erstrecken, erläßt der Bundes-                            Übergangszahlung\nminister des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts ande-         (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nres bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nStaatsanwälte des Bundes oder der Soldaten berührt ist,       rates die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte\nerläßt sie der Bundesminister des Innern im Einvernehmen      des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die im\nmit dem Bundesminister der Justiz oder dem Bundes-            Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29\nminister der Verteidigung.                                   Abs. 1} nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von min-\n(3) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienst-         destens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis In das\nbehörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen kön-        Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren\nnen, sind auch die Landesregierungen befugt, diese Über-      Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeit-\ntragung durch Rechtsverordnung vorzunehmen.                   nehmerverhältnis gewährten sind. Eine Übergangs-\nzahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen\n§72                             werden, In denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang\naus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die\nSonderzuschlige zur Sicherung                   Laufbahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt.\nder Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit\n(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehn-\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch      fache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die           Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die\nGewährung von Sonderzuschlägen zu regeln. Sonder-             Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis ge-\nzuschläge dürfen nur in Laufbahnen gewährt werden, In         währt worden sind, höchstens jedoch 3 000 Deutsche\ndenen die Deckung des Personalbedarfs dies im konkre-         Mark. Beträgt die Verringerung monatlich bis 10 Deutsche\nten Fall erfordert; dies gilt entsprechend für Soldaten. Der  Mark, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird\nSonderzuschlag darf den Gesamtbetrag von vier Steige-        bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermit-\nrungsstufen oberhalb der Dienstaltersstufe der Besol-        teln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und\ndungsgruppe des Beamten nicht überschreiten. Erhöhun-        Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei\ngen des Grundgehalts infolge Aufrückens in den Dienst-       der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die\naltersstufen sind anzurechnen. In der Verordnung ist eine    Übergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte\nBeschränkung der Ausgaben für die Sonderzuschläge            vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis aus-\nvorzusehen.                                                  scheidet und er dies zu vertreten hat.\n§73\nÜberleitungsregelungen                                                  §76\naus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands             Weiterverpfllchtungsprlmie für Soldaten auf Zeit\nDie Bundesregierung wird ennächtigt, durch Rechtsver-        (1} Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nordnungen, die bis zum 31. Dezember 1996 zu erlassen         durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\nsind, mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung       desminister der Verteidigung und dem Bundesminister","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                  281\nder Finanzen die Gewährung von Weiterverpflicht_ungs-        6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprach-\nprämien an Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der               geschädigte bei Gesundheitsämtern,\nUnteroffiziere und der Mannschaften zu regeln. Der An-       7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken,\nspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie kann vom\n8. schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen.\nZeitpunkt der Verpflichtungserklärung abhängig gemacht\nwerden. Die Höhe der Weiterverpflichtungsprämien richtet     Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn\nsich nach der Dauer der Verpflichtungszeit; für jedes        die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon\nJahr der Verpflichtung darf höchstens ein Betrag von         durch die Einstufung berücksichtigt ist.\n1 500 Deutsche Mark gewährt werden. Der Anspruch auf\ndie Weiterverpflichtungsprämie entsteht mit der Festset-                                   §79\nzung der Dienstzeit, frühestens nach einer Dienstzeit von                Einstufung besonderer Lehrämter\nsechs Monaten. Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht\ngewährt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-          (1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer\nmung des Bundesrates.                                        Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer\nHauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Kon-\n(2) Die Weiterverpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen,    rektoren und Zweiten Konrektoren dieser Schulen durch\nwenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den An-         Landesgesetz höchstens in die für Realschulrektoren,\nspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach § 54        Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektoren\nAbs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1, 3 oder 5 des Solda-    maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden.\ntengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienstunfähig-\nkeit endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt hat.       (2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von\nDie Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei einer         Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen - in Berlin\nBeurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes            auch Grundschulen - können in den Ländern Berlin und\nsowie bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach          Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, Konrek-\n§ 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. Hat der Soldat bereits     toren und Zweite Konrektoren von Realschulen maß-\neine Dienstzeit geleistet, die bei entsprechender Verpflich- gebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden; die\ntung einen Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie      Grundsätze sachgerechter Bewertung sind zu beachten.\nbegründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der      Die höchste Einstufung muß eine halbe Besoldungs-\nihm bei einer solchen Verpflichtung als Prämie gezahlt       gruppe unterhalb der Einstufung des Realschulrektors\nworden wäre; dies gilt entsprechend im Falle der Beurlau-    einer großen Schule liegen. Konrektoren von Grund-\nbungen nach Satz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch         schulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern können in\ngeleistet wird.                                              Bremen durch Landesgesetz höchstens in die Besol-\ndungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden.\n(3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungsprämie ein    Leiter von Grund- und/oder Hauptschulen mit bis zu\nVerfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung    80 Schülern und Konrektoren an Grund- und/oder Haupt-\ndes Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 2 Satz 1     schulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern können in\naufgeführten Gründe führen wird, so ist die Zahlung bis      Hamburg durch Landesgesetz höchstens in die Besol-\nzum Abschluß dieses Verfahrens auszusetzen.                  dungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden.\n(4) Weiterverpflichtungsprämien dürfen nur gewährt            (3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein\nwerden, wenn die Verpflichtungserklärung bis zum             Land einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage 1\n31. Dezember 1991 abgegeben worden ist.                      festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktions-\nzusätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1\n§77                            und 2 genannten Schulformen.\nEinmalzahlung beim Bundesamt\n§80\nfür die Anerkennung ausländischer Rüchtlinge\nÜbergangsregelung\n(zeitlich überholt)                          für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte\nim Bundesgrenzschutz\n§78                               Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die am\nZulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen          1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des\nBundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch            erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70\nRechtsverordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren Tätig-     Abs. 2. Der Antrag ist unwiderruflich.\nkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Auf-\ngaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen                                       §80a\nheraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten:\nAllgemeine Flugsicherungszulage\n1. ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit\n(zeitlich überholt)\nes sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder\nniedriger handelt,\n§81\n2. Leitung eines Schülerheimes,                                                     Reichsgebiet\n3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellver-                             (gegenstandslos)\nsuchen oder neuen Schulformen,\n4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fort-                                    §82\nbildung,                                                                       Berlin-Klausel\n5. Unterricht im Strafvollzugsdienst,                                             (gegenstandslos)","282               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\nAnlage,\nBundesbesoldungsordnungen A und B\nVorbemerkungen\n1. Allgemeine Vorbemerkungen                         Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere\nBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte\n1. Amtsbezeichnungen                                          Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen\n(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung            Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz\nsoweit möglich in der weiblichen Form.                       und Veterinännedizin\nBundesinstitut für Sportwissenschaft\n(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt\nBundeskriminalamt\ngedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeich-\nDeutscher Wetterdienst\nnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze,\nForschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und\ndie\nGeophysik\n1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,           Institut für Angewandte Geodäsie\n2. auf die Laufbahn,                                         Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und Impfstoffe\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt\n3. auf die Fachrichtung                                       Robert-Koch-Institut\nhinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnun-         Umweltbundesamt.\ngen „Rat\", .Oberrat\", ,,Direktor\" und „leitender Direktor\"   Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit\ndürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2        eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen gleich-\nverliehen werden.                                            gestellt ist auch das Forschungs- und Technologie-\n(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamts-      zentrum der Deutsche Telekom AG.\nbezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der           Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtun-\nBundesminister des Innern.                                   gen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen\n(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A       im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz be-\nfür Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizei-      stimmt.\nvollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizei-            (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrich-\nlichen Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizei-       tung einem „Direktor und Professor\" in den Besoldungs-\nvollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und beim Deut-          gruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funk-\nschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen          tionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeit-\ndes Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz .im Bundes-       licher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer\ngrenzschutz\" oder „beim Deutschen Bundestag\".                der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage\n(5) Die Länder können bestimmen, daß in Ämtern             nach Anlage IX.\nder Laufbahn mit dem Eingangsamt „Studienrat - mit\nder Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II          3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern\nbei entsprechender Verwendung -\" abweichende, den\nAmtsinhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt             Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze be-\nzeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet\nwerden.\nwerden können, nicht abschließend.\n2. \"Direktor und Professor\" in den Besoldungsgrup-\npen B 1, B 2 und B 3                                                               II. Zulagen\n(1) Die Ämter „Direktor und Professor\" in den Besol-\ndungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte ver-       3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen\nliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungs-\n(1) Zulagen nach den Nummern 4, 4a, 5, 5a Abs. 1, den\neinricht11.mgen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit\nNummern 6a, 8, Sa, Sb, Sc, 9, 9a, 10 und 12 dieses\neigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen über-\nAbschnitts gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbe-\nwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben oblie-\nzügen, wenn der Beamte, Richter oder Soldat\ngen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit\neigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:          a) mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet\nworden ist oder\nBiologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft\nBundesamt für Naturschutz                                     b) während einer zulageberechtigenden Verwendung\nBundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie                     wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt\nBundesamt für Strahlenschutz                                    worden oder verstorben Ist und diese Verwendung\nBundesanstalt für Arbeitsmedizin                                 mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge\nBundesanstalt für Arbeitsschutz                                 Krankheit,-Verwundung oder sons~iger Beschädigung,\nBundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe               die er sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung\nBundesanstalt für Materialforschung und -prüfung                oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in\nBundesanstalt für Straßenwesen                                  den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                283\nNummer 6 Abs. 4 bleibt unberührt. Der Betrag der ruhe-       a} Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der\ngehaltfähigen Zulage ergibt sich aus der im Zeitpunkt des        Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radarleit-\nEintritts in den Ruhestand geltenden Anlage IX. Die Aus-         Jagdlizenz,\nschlußregelungen bei den einzelnen Stellenzulagen gelten     b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\nentsprechend auch bei den ruhegehaltfähigen Dienst-              Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des\nbezügen.                                                         militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13\n(2) In den Fällen, in denen in diesem Gesetz für die          und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9\nRuhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine Mindestzeit         mit Radarleit-Jagdlizenz,\nzulageberechtigender Verwendung gefordert ist, werden        c) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der Be-\nauch Zeiten vor Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift be-      soldungsgruppen ab A 13, mit Ausnahme der Offiziere\nrücksichtigt, in denen die Verwendung zulageberechti-            des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe\ngend gewesen wäre. Als zulageberechtigende Zeiten                A13,\nwerden auch solche Zeiträume berücksichtigt, während\ndenen auf Grund von Konkurrenzvorschriften die Zulage        eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet\nnicht zustand.                                               werden\n1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsicherungs-\nsektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in einer\n4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im\nLehrtätigkeit an einer Schule,\nAußen- und Geländedienst\n2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssek-\n(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer\ntoren, Flugsicherungsstellen und in zentralen Stellen\noder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet\nder Flugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätigkeit\nwerden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellen-\nan einer Schule,\nzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit\nder Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird        3. als Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit\nneben einer Stellenzulage nach Nummer Sa, 6, 8, 9 oder           erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/\n9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.                     Radarleitoffizier mit oder ohne Radarleit-Jagdlizenz\n(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der\nsowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,\nBundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit          4. als Radartiefflugmeldepersonal und übriges Betriebs-\ndem Bundesminister des Innern.                                   personal des Radarführungsdienstes ohne Lehrgang\nRadarleitung/Radarleitoffizier im Einsatzdienst in\nden Luftverteidigungsanlagen, in einer Lehrtätigkeit an\n4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel                    einer Schule oder im Einsatzdienst der militärischen\nSoldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten           Tiefflugüberwachungseinrichtungen,\nals Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.     5. im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wetterbera-\ntungsdienst auf Flugplätzen der Bundeswehr und in\n5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flug-                regionalen Beratungszentralen,\nsicherungstechnisches Personal der militärischen        6. in Stabs- und Truppenführerfunktionen - nicht je-\n'Flugsicheru,g und technisches Personal des Radar-           doch bei einer obersten Bundesbehörde - sowie als\nführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes                   Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung,\n(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als               des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüber-\nwachungsdienstes.\na) flugzeugtechnisches Personal\n(2) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige Stellen-\nb) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen      zulage nach Anlage IX erhalten bei Verwendung\nFlugsicherung und als technisches Personal des\nRadarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwa-         1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1 Nr. 1\nchungsdienstes                                              a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\nerhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.                         der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,\n(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten               b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\ngewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen             Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere\nFunktionen verwendet werden.                                         des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-\ngruppe A 13,\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\nnach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie         2. in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nr. 1\ndiese übersteigt.                                                a} Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\nder Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,\n5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen              b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\nFlugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungs-                Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere\ndienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im                des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-\nGeophysikalischen Beratungsdienst der Bundes-                  gruppe A 13,\nwehr\n3. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1\n(1) Im militärischen Flugsicherungsbefriebsdienst, im         Nr. 1 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere\nRadarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst              der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere\nsowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bun-              des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe\ndeswehr erhalten                                                 A 13,","284               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\n4. in Flugsicherungssektoren sowie in zentralen Stellen      b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall\nder Flugdatenbearbeitung nach Absatz 1 Nr. 2 Beamte           im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten die-\ndes mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besol-          ser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung\ndungsgruppen A 5 bis A 9,                                     erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1\n5. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1           ausschließen.\nNr. 2 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere   Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellen-\nder Besol~ungsgruppen A 5 bis A 9,                       zulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres\n6. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach       fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel\nAbsatz 1 Nr. 3 mit Radarleit-Jagdlizenz                  des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei\nJahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf\na) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere      50v.H.\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,\n(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\nSteflenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine wei-\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 12,\ntere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine\n7. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach       geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so\nAbsatz 1 Nr. 3 ohne Radarleit-Jagdlizenz                 erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den\na) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere       Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2.\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,                   Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stel-\nlenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt,\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der       soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezo-\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 12,                      gen und auch nicht während der weiteren Verwendung\n8. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1      durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren\nNr.3                                                     Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abge-\na) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere       golten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,                   Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde\ngelegt.\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 12,                          (4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähigen\nDienstbezügen, wenn\n9. im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen\nsowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach        a) der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in einer\nAbsatz 1 Nr. 4 Beamte des mittleren Dienstes und              Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist,\nUnteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9.         b) das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit\n(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben           infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienst-\neiner Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur               unfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser\ngewährt, soweit sie diese übersteigt.                             Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung\nbeendet worden ist.\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das\nBundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit        Sie gehört ohne Verringerung nach Absatz 2 unter den\ndem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-              Voraussetzungen der Vorbemerkung Nummer 3a Abs. 1\nministerium der Finanzen.                                     zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Zeiten der Wei-\ntergewährung der Stellenzulage nach Absatz 2, in denen\n6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes              der Soldat oder Beamte zur Erhaltung seines fliegerischen\nPersonal                                                  Könnens verpflichtet war, werden dabei als zulageberech-\ntigende Verwendung voll berücksichtigt.\n(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5\nbis A 16 erhalten                                                (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\nnach Nummer 8 oder Nummer 23 nur gewährt, soweit sie\na) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen        diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellen-\nvon ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf-       zulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach\noder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier        Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.\nmit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahl-\ngetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,                     (6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, so-\nweit es sich um Soldaten handelt, der Bundesminister der\nb) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum ·Führen       Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nvon sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen         des Innern.\nLuftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,\nc) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsange-\nhörige                                                    8a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer\nvon Luftfahrtgerlt\neine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend\nverwendet werden.                                                 Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach\nAnlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und\n(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Be-       als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden.\nendigung der Verwendung, auch über die Besoldungs-            Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüf-\ngruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn        erlaubnis die- Nachprüfe\"aubnis lediglich einschließt.\nder Soldat oder Beamte                                        Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach\na) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1      Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese\nverwendet worden ist oder                                 übersteigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                   285\n7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten               Sb. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicher-\nBehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des                   heit in der Informationstechnik\nBundes\n(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für\n(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei ober-      Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden,\nsten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen          eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten\ndes Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach          unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf\nAnlage IX.                                                   Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-     (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst\nschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben              allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-\nAuslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird        gen mit abgegolten.\nneben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9           (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach\nund 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.             Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\n(3) Die Länder können bestimmen, daß Beamte, wenn\nSc. Zulage für Beamte bei dem Bundesausfuhramt\nsie bei obersten Landesbehörden verwendet werden,\neine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagen-           (1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesaus-\nregelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in         fuhramt verwendet werden, eine Stellenzulage nach An-\nAnlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht über-         lage IX.\nschritten werden.\n(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst\n(4) Beamte und Soldaten erhalten während der Ver-          allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-\nwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für           gen mit abgegolten.\ndie Beamten bei seinen obersten Behörden eine Rege-\nlung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der    8d. Zulage für Beamte mit Aufgaben nach dem Asyl-\nnach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten                   verfahrensgesetz\nHöhe.                                                                (zeitlich überholt)\n8. Zulage für Beamte und Soldaten bei SicherheHs-             9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspoli-\ndiensten                                                      zeilichen Aufgaben\n(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den            (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der\nSicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwen-        Länder, die hauptamtlichen Bahnpolizeibeamten, die\ndet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach       Beamten des Fahndungsdienstes der Deutschen Bun-\nAnlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraus-     desbahn, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll-\nsetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungs-        fahndungsdienstes, die Beamten der Zollkommissariate,\ndienst leisten.                                               Grenzzollämter. Grenzkontrollstellen und Grenzabfer-\ntigungsstellen der Hauptzollämter der Zollverwaltung,\n(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten-         der Hauptzollämter an Flughäfen sowie Soldaten der\ndienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt        Feldjägertruppe der Bundeswehr, soweit ihnen Dienst-\nfür Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfas-     bezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zu-\nsungsschutz der Länder.                                       stehen, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die\nZulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen\n(3) Durch die Sicherheitszulage werden die mit dem         auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst\nDienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen          leisten.\nErschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\nzulage nach Nummer 8 gewährt.\nSa. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten\nin der Nachrichtengewinnung durch Femmelde-               (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten\nund Elektronische Aufklärung                           des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem\nPosten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst ver-\n(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten,           bundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit\nwenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde-         abgegolten.\nund Elektronische Aufklärung verwendet werden und des-\nhalb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeauf-            9a. Zulage Im Marinebereich\nklärung unterliegen, eine Stellenzulage nach Anlage IX.\n(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten Sol-\nDie Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzun-\ndaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kom-\ngen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst\nmandierung oder Abordnung\nleisten.\na) an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe oder\n(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst           Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,\nallgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-\nb) an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreitkräfte\ngen mit abgegolten.\nverwendet werden,\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage       c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem\nnach Nummer 5, Sa, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie            Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampf-\ndiese übersteigt.                                                  schwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer","286                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\nStelle des Stellenplans verwendet werden, die eine        13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaft-\nKampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung vor-                  lichen Behörden oder Dienststellen mit eingeglie-\naussetzt,                                                         derter oder angegliederter landwirtschaftlicher\neine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem Vor-            Schule\nliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c             Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nwird nur die höhere Zulage gewährt.                           nung bestimmen, daß Beamte der Besoldungsgruppe\nA 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen Behörde\n(2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung\noder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach\na) an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote, die        Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle\nnach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammen-           eine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert ist.\nhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der See-         Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die\nfahrt verwendet werden,                                   Wahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch\nb) als Taucher für den maritimen Einsatz                      die Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht\nneben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage\nerhalten eine Zulage nach Anlage IX.                          gewährt.                                       ·\n(3) Die SteUenzulage wird neben einer Stellenzulage nach\nNummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.     13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die         Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungs-\noberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bun-             gruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als\ndesminister des Innern und dem Bundesminister der             Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der\nFinanzen.                                                     Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die\nGeschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen\n10. Zulage für Beamte der Feuerwehr                            leiten (Verwaltungsgemeinschaft), eine Zulage in Höhe\nvon 15 vom Hundert des Auslandszuschlags der Stufe 5\n(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Ein-\nfür die Besoldungsgruppe A 13 gewährt.\nsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie Beamte\nund Soldaten, die entsprechend verwendet werden, erhal-\nten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten                  III. Einstufung von Ämtern\nunter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbe-\namte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorberei-          14. (weggefallen)\ntungsdienst leisten.\n15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fach-\n(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten             hochschulabschluB\ndes Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der\nmit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der                  Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgrup-\nAufwand für Verzehr mit abgegolten.                            pen A 11 und A 12 erfaßten Fachlehrer werden landes-\nrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf\n11. Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen Spar-         Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in\nkassen                                                   den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen\nFachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulab-\n(1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen erhal-      schluß eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal\nten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige Zulage nach       mit vergleichbaren Aufgaben.\nAnlage IX.\n(2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst bei          16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in ande-\nöffentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein verbundenen              ren Lindem ohne Mittelinstanz\nErschwernisse und die mit dem Dienst verbundene Mehr-             Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaa-\narbeit mit abgegolten.                                         ten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind\nlandesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung\n12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtun-           auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die\ngen und Psychiatrischen Krankenanstalten                 in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewie-\nBeamte in Amtem der Bundesbesoldungsordnung A bei          senen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirks-\nJustizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführ-       ebene einzustufen.\nbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilun-\ngen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten,       16a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähigung\ndie ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Siche-               In Bremen und Hamburg\nrung und Besserung dienen, erhalten eine Stellenzulage            In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich Leh-\nnach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen         rer mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe\nVoraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorberei-             und Sekundarstufe I höchstens in die Besoldungsgruppe\ntungsdienst leisten.                                          A 13 eingestuft werden.\n13. Zulage fQr Beamte als Mitglieder von Verfassungs-          16b. Lehrer mit Lehrbefihigungen nach dem Recht\ngerichtshöfen                                                    der ehemaligen DDR\nDie Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mit-              Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der\nglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-          ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden\nhöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1      landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der\nSatz 2 ist nicht anzuwenden.                                   Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                      2B7\nund in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen                      Für die Hochschule für Verwaltungswissenschaften\nsind.                                                                   Speyer gilt die Meßzahl 1 001 bis 2 000. Die Kanzler von\nHochschulen dürfen höchstens wie die weiteren haupt-\n17. Leiter von Gesamtschulen                                            beruflichen Mitglieder des Leitungsgremiums einer Hoch-\nDie Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landes-                  schule eingestuft werden. Die Leiter der Personal- und\nrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf                      Wirtschaftsverwaltung von medizinischen Einrichtungen\nGrund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in                  im Hochschulbereich mit mindestens 3 000 hauptberuf-\nden Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen                       lich Beschäftigten dürfen höchstens in die Besoldungs-\nLeiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer                      gruppe B 3 eingestuft werden, wenn sie gleichzeitig zum\nGesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1 000                      Beauftragten für den Haushalt bestellt sind und die Ge-\nSchülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16                    schäftsführung der medizinischen Einrichtungen wahr-\neingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen                     nehmen; die Einstufung muß um mindestens eine Besol-\nFunktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach                   dungsgruppe unter der des Kanzlers der Hochschule\nMaßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines                         liegen.\nVergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundes-                     (2) Für Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder\nbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit ent-                   hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer\nsprechenden Aufgaben einzustufen.                                       Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein\nhöheres Grundgehalt zuzüglich des Ortszuschlages und\n18. Lehrämter an Sonderschulen                                          der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbe-\nDie Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechen-                    merkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen\nden Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe                     haben, kann eine Ausgleichszulage in Höhe des Unter-\nsachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit                  schiedsbetrages vorgesehen werden, die ruhegehaltfähig\nden Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsord-                    ist, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehaltes, des\nnung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen.                             Ortszuschlages oder eines ruhegehaltfähigen ZuschuS$eS\ndient.\n19. Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt; Prüfer\n21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und\nbeim Deutschen Patentamt und beim Bundes-\nLeiter von allgemeinbildenden oder beruflichen\naortenamt\nSchulen\nGruppenleiter beim Deutschen Patentamt erhalten in\nDie Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden\nder Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach An-\nmit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten\nlage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der Gesamtzahl der\nZuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Poli-\nübrigen Prüfer beim Deutschen Patentamt und der Prüfer\nzeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemein-\nbeim Bundessortenamt können Planstellen der Besol-\nbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besol-\ndungsgruppe A 15 ausgebracht werden.\ndungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft\nwerden. Für die Leiter von besonders großen und beson-\n20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der Lei-\nders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie\ntungsgremien von Hochschulen\ndie Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können\n(1) Die hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und die               nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besol-\nhauptberuflichen Mitglieder der Leitungsgremien von                     dungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage IX\nHochschulen dürfen nach Maßgabe sachgerechter Be-                       ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergren-\nwertung höchstens in die aus der nachstehenden Über-                    zen des § 26 Abs. 1 auf die übrigen Leiter unterer Ver-\nsicht für die jeweilige Meßzahl sich ergebende Besol-                   waltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden\ndungsgruppe eingestuft werden. Meßzahl ist die Gesamt-                  bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstel-\nzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweili-               len der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl\ngen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haus-                  der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der\nhaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte               Besoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der\nBedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im voran-             Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer\ngegangenen Sommersemester vollimmatrikulierten Stu-                     Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehör-\ndenten; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die                 den nicht überschreiten.\nstaatliche Planungfür die nächsten acht Jahre zugrunde\ngelegt werden.                                                          22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen\nLeiter einer Hoch-\nDie Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrech-\nWeitere haupt-\nschule oder haupt• berufliche Mitglieder nungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewer-\nAn Hochschulen             berufliches            eines         tung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen\nmit einer Meßzahl         Vorsitzendea     Leitungsgremiums\nvon                 Mitglied des                         an die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften\neiner Hochschule\nLeitungsgremiums         inBesGr.\neiner Hochschule\nBeamten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in\nlnBesGr.                            der Landesbesoldungsordnung auszubringen.\nbis 1 000          83                  A15\nIV. Sonstige Stellenzulagen\n1 001 bis 2000                B4                 A16\n2001 bis 4000                 BS                  B 2           23. Technische Dienste\n4 001 bis 6000                B6                  B3\n6001 bis 10000                B7                  B 4              (1) Beamte des mittleren technischen Dienstes, deren\nvon mehr als 10000               BS                  B 5           Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 zuge-\nordnet ist oder war, erhalten in den Laufbahnen","288              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\ndes Baudienstes,                                                (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\ndes Eichdienstes,                                           zulage nach Nummer 7 bis 11 oder 23 oder der bei der\nDeutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.\ndes Feuerwehrdienstes,                                      Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, Sa\ndes Fischereidienstes,                                      oder 6 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\nder Gewerbeaufsicht,\ndes Kartographendienstes,                                   25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlußprüfung\nals staatlich geprüfter Techniker\ndes Landesplanungsdienstes,\nBeamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen\ndes landwirtschaftlichen Dienstes,\ndie Meisterprüfung oder die Abschlußprüfung als staatlich\nder Lokomotivführer,                                        geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn\ndes Maschinendienstes,                                      sie die Prüfung bestanden haben, eine ruhegehaltfähige\nStellenzulage nach Anlage IX.\ndes nautischen Dienstes,\ndes Restauratorendienstes,\n26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollver-\ndes Schleusen- und Stromdienstes,                                   waltung\ndes Vermessungs- und Bergvermessungsdienstes,                   (1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen\nder Werkführer,                                              Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung\nder Zahntechniker                                           erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im\nAußendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung\nund in den Laufbahnen, in denen die Amtsbezeichnungen        eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX. Satz 1\nden Zusatz „Technischer\" haben, eine ruhegehaltfähige        gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die\nStellenzulage nach Anlage IX.                                überwiegend im Außendienst tätig sind.\n(2) Beamte des gehobenen technischen Dienstes, deren         (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\nEingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 zuge-        zulage nach Nummer 9 gewährt.\nordnet ist oder war, erhalten eine ruhegehaltfähige Stel-\nlenzulage nach Anlage IX, wenn als Anstellungsvorausset-        (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1\nzung die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder           ertäßt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt, der\neiner Ingenieurschule gefordert wird oder wurde und sie      Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem\ndie Prüfung bestanden haben; Voraussetzung ist ferner,       Bundesminister des Innern, im Länderbereich der zu-\ndaß während des Besuches der Fachhochschule oder der         ständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das\nIngenieurschule keine Dienstbezüge gezahlt wurden. Die       Besoldungsrecht zuständigen Minister.\nZulage erhalten auch Beamte des gehobenen technischen\nDienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobenen         27. Allgemeine Stellenzulage\ntechnischen Dienst bestanden haben, sowie Beamte des            (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige\ngehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschlußprü-        Stellenzulage nach Anlage IX erhalten\nfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule\nangestellt worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für      a) Beamte des einfachen Dienstes sowie Soldaten der\ndas nach geltenden Laufbahnvorschriften die Abschluß-             Besoldungsgruppen A 1 bis A 5,\nprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule      b) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren\nvorgeschrieben ist. Beamte, die wegen Kriegswehrdien-             Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6\nstes ohne die für die planmäßige Anstellung vorgeschrie-          zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes,\nbene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt              des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren\nworden waren und die nach der Entlassung aus dem                  allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugs-\nKriegswehrdienst während des Besuches der Ingenieur-              anstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der Ge-\nschule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten unbescha-            richtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Polizeivoll-\ndet des Satzes 1 zweiter Halbsatz die ruhegehaltfähige            zugsdienstes sowie Unteroffiziere\nStellenzulage nach Satz 1 erster Halbsatz. Satz 1 gilt für\naa) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,\nBerufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.\nbb) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\nzulage nach Nummer 6a, 7 bis 10 oder der bei der             c) Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren\nDeutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.               Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach\nJedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies gilt          § 23 Abs. 2 der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist,\nnicht, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige               ihnen gleichgestellte Beamte sowie Offiziere in den\nStellenzulage nach Nummer 6a, 8, Sa, 9 oder 10 besteht.          Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,\nd) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließ-\n24. Beamte und Soldaten im Programmierdienst                     lich der Beamten besonderer Fachrichtungen, Studien-\nräte, Militärpfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der\n(1) Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes\nBesoldungsgruppe A 13; die Studienräte des Landes\nund Unteroffiziere sowie Offiziere bis Besoldungsgruppe\nBayern mit der Lehrbefähigung für Realschulen und die\nA 12 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwen-\nStudienrät~ an Volks- und Realschulen der Freien und\ndung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung\nHansestadt Hamburg gelten nicht ·als Studienräte im\nvon Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen\nSinne dieser Vorschrift,\nDatenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine\nStellenzulage nach Anlage IX.                               e) die übrigen Beamten und Offiziere mit Dienstbezügen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                   289\n(2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 2 ist nur Absatz 1    (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\nBuchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c und d            zulage nach Nummer 6a bis 10 oder der bei der\nmit den in Anlage IX angegebenen Beträgen zu berück-         Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.\nsichtigen.                                                   Jedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies gilt nicht,\nwenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Stellenzulage\nnach Nummer 6, 6a. 8, Sa, 9 oder 10 besteht.\n28. (weggefallen)\n29. (weggefallen)                                                               V. Vergütungen\n31. PrOfungsvergOtung fOr wissenschaftliche und\n30. Flugsicherungslotsen                                          künstlerische Mitarbeiter\n(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-             Für beamtete wissenschaftliche und künstlerische\ndungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besol-      Mitarbeiter an einer Hochschule gilt Nummer 4 der\ndungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst        Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C\neine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX.          entsprechend.","290                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\nBundesbesoldungsordnung A\nBesoldungsgruppe A 1                                      Oberwart 2)3)\n1 2\nGrenadier, Flieger, Matrose                    ) )                                    Triebwagenführer 2)\n') In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschafts-    Hauptgefreiter\ndienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen\nfestgesetzt hat.\n') Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst\n') In den ersten drei Monaten ihrer Dienstzeit.\nder Gerichte eingesetzt ist.\n') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n') Als Eingangsamt.\nBesoldungsgruppe A 2                                      ') Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage\nnach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2\nAufseher )2)         1                                                                    nicht zu.\nOberamtsgehilfe\nBesoldungsgruppe A 5\n0 berbetri e bsg eh i lf e\nAssistent\nSc h a ff n er 1)2)\nBetriebsassistent 3)5)\n1\nWachtmeister )3)\nErster Hauptwachtmeister 3)5)6)\n4\nGrenadier, Flieger, Matrose 5)                 )                                      Hauptwart :')5)\nGefreiter6)                                                                           Justizvollstreckungsassistent\n') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                             Kriminaloberwachtmeister 1)\n') Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nKriminalwachtmeister 2)             1\n)\n') Beamte in der Lauft>ahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage\nnach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1                                            4 5\nOberamtsmeister                         ) )\nnicht zu.\n') Nach Ablauf einer Dienstzeit von drei Monaten.                                     Oberbetriebsmeister                         5\n)\n') In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschafts-\ndienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen       Obertriebwagenführer 3) 5)\nfestgesetzt hat.\n0\n) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                             Polizeioberwachtmeister 1)\nPolizeiwachtmeister 2)           1\n)\nBesoldungsgruppe A 3                                       Stabsgefreiter\nH au p t am t s g eh i I f e           1 4\n) )                                          Oberstabsgefreiter 3) 8)\nHauptbetriebsgehilfe                             4\n)                                   Unteroffizier\nOberaufseher 2)                   4\n)                                                   Maat\n0 b e r s c h a ff n e r 2)          4\n)                                                Fahnenjunker\n2 3 4 5\nOberwachtmeister                           ) ) ) )                                     Seekadett\nObergefreiter                                                                         ') Während der Ausbildung.\n') Erhält das Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4.\n') Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst      ') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nder Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach An-\n') Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst\nlage IX.\nder Gerichte eingesetzt ist.\n') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.\n') Im Justizdienst auch als Bngangsamt.\n\") Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage\n') Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschrlften die            nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 3\nLaufbahnbefähigung in einer Lauft>ahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlos-      nicht zu.\nsene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei\nöffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.                                    ') (weggefallen)\n5) Beamte In der Lauft>ahn des Juatizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage    \") Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 vom Hundert\nnach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2        der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade aus-\nnicht zu.                                                                            gebrachten Planstellen.\nBesoldungsgruppe A 4                                                                Besoldungsgruppe A 6\nAmtsmeister                1\n)                                                         Betriebsassistent 5)\nBetri e bsme i ste r                                                                  Erster Hauptwachtmeister 5)6)\nHauptaufseher 2)                                                                      Hauptwart-6)\nHauptschaffner 2)                                                                     Justizvollstreckungssekretär\nHauptwachtmeister                          2 4\n) )                                       Lokomotivführer          1\n)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                                                     291\nOberamtsmeister                       5\n)                                           Kriminalobermeister\nOberbetriebsmeister 5)                                                              Oberbrandmeister\nObertriebwagenführer 5)                                                             Polizeiobermeister\nS e k r et ä r 2) 3)    4\n)\nHauptfeldwebel 2)\nW e r k m e i s t er           1\n)\nHauptbootsmann                2\n)\nStabsunteroffizier                                                                  Oberfähnrich 2)\nObermaat                                                                            Oberfähnrich zur See 2)\n') Als Eingangsamt.                                                                 ') Als Eingangsamt.\n') Als Eingangsamt für nichttechnische Laufbahnen, in denen die Meisterprüfung vor- ') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\ngeschrieben ist, wenn der Beamte die Prüfung bestanden hat.\n') Als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischat Dienstes.\n4) Als Eingangsamt fOr die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Justizdienstes, des\nmittleren Dienstes der Steuerverwaltung, des mittleren Zolldiepstes und des                                 Besoldungsgruppe A 9\nLebensmittelkontrolldienstes.\n3\n•) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v. H. der Gesamtzahl der Amtsinspektor                      )\nPlanstellen des einfachen Dienstes.\n') Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage   Betriebsinspektor                          3\n)\nnach Anlage IX.\nHauptbrandmeister 3)\nInspektor\nBesoldungsgruppe A 7\nKapitän      1\n)\nBrandmeister 4)\nKonsulatssekretär\nJustizvollstreckungsobersekretär\nKriminalhauptmeister 3)\nKrankenpfleger            4\n)\nKriminalkommissar\nKrankenschwester                  4\n)\nObergerichtsvollzieher                  3\n)\nKriminalmeister             4\n)\nOberin 6) 7)\nOberlokomotivführer 1)\nOberpfleger 7)\nObersekretär 8)7)\nOberschwester 7)\n0 be rwe rkm e i ster )8)             1\nPflegevorsteher 6) 7)\nPolizeimeister        4\n)\nPolizeihauptmeister 3)\nStationspfleger           5\n)\nPolizeikommissar\nStationsschwester                 5\n)\nFeldwebel                                                                           Stabsfeldwebel           4\n)\nBootsmann                                                                           Stabsbootsmann               4\n)\n2 4\nFähnrich                                                                            Oberstabsfeldwebel                   ) )\nFähnrich zur See                                                                    Oberstabsbootsmann 2) 4)\nOberfeldwebel 2)                                                                    Leutnant\nOberbootsmann 2)                                                                    Leutnant zur See\n') Auch als Eingangsamt.                                                            ') Im Bundesbereich.\n'} Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                           ') Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maß-\ngabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für Unteroffiziere der\n') (weggefallen)                                                                       Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n') Als Eingangsamt.                                                                 ') Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können\n•) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                              nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer\n') Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.             Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.\n') Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei  ') Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Ober-\nden Justizvollzugsanstalten.                                                        stabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 35 v. H. der in den Besol-\ndungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.\n') Als Eingangsamt fOr die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugs-\nanstalten.                                                                       ') (weggefallen)\n') ErhAlt eine Amtszulage nach Anlage IX.\n') Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer\ndieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nBesoldungsgruppe A 8\nAbteilungspfleger\nAbteilungsschwester                                                                                        Besoldungsgruppe A 10 1) *)\nGerichtsvollzieher 1)                                                               Konsulatssekretär Erster Klasse\nHauptlokomotivführer                                                                Kriminaloberkommissar\nHauptsekretär                                                                       Oberinspektor\nHauptwerkmeister                                                                    Polizeioberkommissar\nJustizvollstreckungshauptsekretär                                                   Seekapitän 2)","292                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\nOberleutnant                                                                         Zweiter Konrektor\nOberleutnant zur See                                                                     - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\nHauptschule mit mehr als 540 Schülern - 7)\n1\n) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung der\nAbschluß einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der Beamte für die Be-        HaClptmann 2) 9)\nfähigung einen Fachhochschulabschluß nachweist.\n') Im Bundesbereich.                                                                 Kapitänleutnant 2) 9)\n1   Fußnote 1) ist nach Mikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\n1975 (BGBI. 1 S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzu-\n1\nwenden.                                                                           ) Als Eingangsamt.\n') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.\n3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.\n') Im Auswärtigen Dienst.\nBesoldungsgruppe A 11\n\") Im Bundesbereich.\nAmtmann                                                                              \") In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach\nAbschluß der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätig-\nKanzler 2)                                                                              keit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungs-\n!\ngruppe A 1 verbracht haben.\nKriminalhauptkommissar                  1\n)                                           ') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n\") Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim\nPolizeihauptkommissar 1)                                                                Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechti-\ngenden Verwendung gewährt.\nSeeoberkapitän 3)\n9) Für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.\nFachlehrer\n- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-\nschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder,                                                  Besoldungsgruppe A 13                    11\n)\nbeim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefor-\n4                                                          Akademischer Rat\ndert wird - )\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-\nHauptmann 1)                                                                                  ter an einer Hochschule -\n1\nKapitänleutnant           1\n)                                                        Arzt       )\n1\nErster Kriminalhauptkommissar\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.\n') Im Auswärtigen Dienst.                                                            Erster Polizeihauptkommissar\n3) Im Bundesbereich.\n') Als Eingangsamt.                                                                  Kanzler Erster Klasse 2) 3)\nKonservator\nBesoldungsgruppe A 12                                       Konsul\nAmtsanwalt 1)                                                                        Kustos\nAmtsrat                                                                              Landesanwalt            1\n)\nKanzler Erster Klasse             3 4\n) )                                               Legationsrat\nKriminalhauptkommissar                  2\n)                                          Oberamtsanwalt              12\n)\nPolizeihauptkommissar 2)                                                             0 b e r am t s rat          13\n)\nRechnungsrat                                                                         Oberrechnungsrat\n- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -                                      - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -\nSeehauptkapitän 3) 5)                                                                Pfarrer         1\n)\nFachlehrer                                                                           Rat\n- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch-                                 Seehauptkapitän 2) 4)\nschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder,\nbeim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefor-                        Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst -                            5\n) 6) 1°}\ndert wird - 8)\nHauptlehrer\nKonrektor                                                                               - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-                                    Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu\nschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule                                      180 Schülern -\nmit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7)\nKonrektor\nLehrer                                                                                  - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-\n- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder                                         schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule\nGrund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 8)                                   mit mehr als 360 Schülern -\n- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht ander-                                     als der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt-\nweitig eingereiht - )        1\nschule\n- mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe                                         mit Realschul- oder Aufbauzug\nbei entsprechender Verwendung - 1)                                                       oder\n- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-                                           mit einer schulformunabhängigen Orientierungs-\nstufe I bei entsprechender Verwendung - 1)                                               stufe mit mehr als 180 Schülern - 7)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                                293\nLehrer                                                                                                     Besoldungsgruppe A 14\nmit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei                               Akademischer Oberrat\nFächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt-                              - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-\nund Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer                              ter an einer Hochschule -\ndieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 1\")\nArzt  1\n)\n- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von minde-\nstens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn                            Chefarzt 2)\nsich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt-: und                             Konsul Erster Klasse\nRealschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung                                           1\nentsprechenden Verwendung - 8) 1\")                                          Landesanwalt      )\n- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-                               Legationsrat Erster Klasse 3)\nstufe I bei entsprechender Verwendung - )                    14\nOberarzt   4\n)\nRealschullehrer                                                                        Oberkonservator\n- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen                              Oberkustos\nbei einer dieser Befähigung entsprechenden Ver-\nwendung - °}      1                                                          Oberrat\n1\nPfarrer        )\nRektor\n- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und                                 Fachschuldirektor\nHauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-                                  - als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehr-\nlern - 7)                                                                         gängen, die zu einem Abschluß führen, der dem der\nStudienrat                                                                                  Realschule entspricht - 5)\n- im höheren Dienst des Bundes - 9)                                              Fachschuloberlehrer\nmit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien                                - als der ständige Vertreter des Direktors einer Fach-\noder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen                              schule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit\nBefähigung entsprechenden Verwendung -                                           beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichts-\nteilnehmern - 6) 7)\n- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-\nstufe II bei entsprechender Verwendung -                                     Konrektor\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-\n15\nStabshauptmann                  )                                                           digen schulformunabhängigen Orientierungsstufe\nStabskapitänleutnant               15\n)\nmit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-\nMajor\ndigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe\nKorvettenkapitän                                                                            mit mehr als 360 Schülern - 5)\nStabsapotheker                                                                         Oberstudienrat\n- im höheren Dienst des Bundes - 8)\nStabsarzt\n- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien\nStabsveterinär                                                                              oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen\nBefähigung entsprechenden Verwendung -\n') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.\n') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.                                            - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-\n') Im Auswärtigen Dienst.                                                                  stufe II bei entsprechender Verwendung -\n') Im Bundesb«eich.\nRealschulkonrektor\n•) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.\n') Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-\neine Amtszulage nach Anlage IX.                                                        schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -\n') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-\n') Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war.\n') Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.\nschule mit mehr als 360 Schülern - 5)\n\"') Als Eingangsamt.                                                                   Realschulrektor\n\") Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich         - einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -\nvon denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter\nBewertung bis zu 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der       - einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-\nBesoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.\nlern - 5)\n\"') Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen\nder Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter              Regierungsschulrat\nBewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage\nnach Anlage IX ausgestattet werden.                                                 - als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf\n'') Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei        Bezirksebene -\nGerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Be-\nsoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu            - im Schulaufsichtsdienst -\n20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13\nmit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.\nRektor\n\") Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbezogen ausgebilde-    - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\nte planmäßige „Lehrer\" In der Sekundarstufe 1(Klassen 5 bis 10), davon an Haupt-       Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -\nschulen höchstens 10 v. H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen\nStellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion      - einer Hauptschule\ndes Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Kon-\nrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.                                mit Realschul- oder Aufbauzug\n\") Für Funktionen in der Laufbahn des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sach-             oder\ngerechter Bewertung für bis zu 2,5 v. H. der Gesamtzahl der für Hauptleute/\nKapitänleutnante und für Stabshauptleute/Stabskapitänleutnante in dieser Lauf-\nmit einer schulformunabhängigen Orientierungs-\nbahn ausgebrachten Planstellen.                                                            stufe mit mehr als 180 Schülern -","294                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\n- einer selbständigen schulformunabhängigen                            Orien-      Schulamtsdirektor\ntierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -                                            - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -\n- einer selbständigen schulformunabhängigen                            Orien-      Studiendirektor\ntierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360                          Schü-           - als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter\nlern - 5)                                                                              oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Semi-\nSchulrat                                                                                       narschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher\n- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 5)                                             Aufgaben-\")\nzweiter Konrektor                                                                          - als der ständige Vertreter des Leiters\n- einer selbständigen schulformunabhängigen                            Orien-               einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu\ntierungsstufe mit mehr als 540 Schülern -                                              360 Schülern, 8)\nzweiter Realschulkonrektor                                                                     einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-\n- einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -                                              lern, 7)8)\nOberstleutnant            4\n)\neines Gymnasiums im Aufbau mit\n4\nmehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-\nFregattenkapitän                )\ngangsstufe fehlt, 7)\nOberstabsapotheker                                                                                 mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen\nOberstabsarzt                                                                                      Jahrgangsstufen fehlen, 7)\nOberstabsveterinär                                                                                 mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-\ngangsstufen fehlen, 7)\n') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.                                                  eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,\n') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu\n3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft Oder Gesandtschaft die\nAmtsbezeichnung .Botschafter\" oder .Gesandter\".                                             360 Schülern,\n') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.                                                  eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als\n') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                                      360 Schülern, 7)\n') Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.\n') Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-          eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,\nunterricht als einer.\neines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-\n') Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien Oder beruflichen Schulen.\nnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min-\ndestens zwei Schultypen - 7)\nBesoldungsgruppe A 15\n- als Leiter\nAkademischer Direktor                                                                          einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8)\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-                                      einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu\nter an einer Hochschule -                                                              360 Schülern, 7) 8)\nBotschaftsrat 1)                                                                               eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7)\nBundesbankdirektor 2)                                                                          eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu\nChefarzt 3)                                                                                    360 Schülern, 7)\neines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - 7)\nDekan         4\n)\n- im höheren Dienst des Bundes\nDirektor\nals der ständige Vertreter des Leiters einer Fach-\n5\nGeneralkonsul             )                                                                    schule mit beruflichem Unterricht mit mehr als\nHauptkonservator                                                                               360 Unterrichtsteilnehmern, 7) 8)\nHauptkustos                                                                                    als Leiter einer Zivildienstschule,\nzur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9)\nMuseumsdirektor und Professor\nOberstleutnant 6) °}        1\nOberarzt 6)\nFregattenkapitän 6) °}        1\nOberlandesanwalt                 4\n)\nOberfeldapotheker\nVortragender Legationsrat\nFlottillenapotheker\nDirektor einer Fachschule                                                            Oberfeldarzt\n- als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruf-                               Flottillenarzt\nlichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilneh-\nmern - 7) 8)                                                                  Oberfeldveterinär\nRealschulrektor                                                                       ')   Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die\nAmtsbezeichnung .Botschafter\" oder .Gesandter\".\n- einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -\n') Soweit nicht In den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.\nRegierungsschuldirektor                                                                ') Soweit nicht In den Besoldungsgruppen A 14, A 16.\n- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des                             ') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.\nBundes-                                                      ·                ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\n') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.\n- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf                                ') Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nBezirksebene -                                                                ') Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-\nunterricht als einer.\nRektor\n')   Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten In der Laufbahn der\n- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-                                      Studienräte.\ntierungsstufe mit mehr als 360 Schülern - .                                  '\")   Auf herausgehobenen Dienstposten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                                         295\nBesoldungsgruppe A 16                       leitender Schulamtsdirektor\n- als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene,\nAbteilungsdirektor\ndem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbe-\nAbteilungspräsident                                                   amte unterstellt sind -\nBotschafter 1)                                                    - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem aus-\nschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamt-\nBotschaftsrat Erster Klasse\nschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen\nBundesbankdirektor 2)                                                 obliegt-\nChefarzt   3\n)                                                 Oberstudiendirektor\nDekan 4)5)                                                        - als Leiter\neiner beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-\nDirektor des Geheimen Staatsarchivs           der Stiftung            lern, 12)\nPreußischer Kulturbesitz\neines Gymnasiums im Aufbau mit\nDirektor des lbero-Amerikanischen Instituts der Stiftung\nmehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-\nPreußischer Kulturbesitz\ngangsstufe fehlt,\n· Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der                 mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahr-\nStiftung Preußischer Kulturbesitz                                       gangsstufen fehlen,\nDirektor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6)                            mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-\nFinanzpräsident                                                           gangsstufen fehlen,\n- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion - 7)          eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als\nGeneralkonsul 8)                                                      360 Schülern,\neines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-\nGesandter 9)\nnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min-\nLandeskonservator                                                     destens zwei Schultypen -\nleitender Akademischer Direktor                                   - im höheren Dienst des Bundes\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbei-             als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unter-\nter an einer Hochschule - 1°}                                   richt mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern - 2)                  1\nleitender Direktor\nOberst 7)\nMinisterialrat\nKapitän zur See 7)\n- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-\ndeseisenbahnvermögen - 7)                              Oberstapotheker 7)\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen           Flottenapotheker 7)\nStadtstaaten) - 11 )\nOberstarzt 7)\nMuseumsdirektor und Professor\nFlottenarzt 7)\nOberlandesanwalt 5)\nOberstveterinär 7)\nOberstaatsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht\nSenatsrat                                                      ?  Soweit nicht In den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.\n- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-           2) Soweit nicht In den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.\n3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.\nbehörde - )11\n') Im Bundesbereich.\nVortragender Legationsrat Erster Klasse 7)                      ') Soweit nicht In der Besoldungsgruppe A 15.\nKanzler einer Universität der Bundeswehr                       \") Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.\n') Soweit nicht In der Besoldungsgruppe B 3.\nleitender Regierungsschuldirektor                              ') Soweit nicht In den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.\n- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des     ')   Soweit nicht In den Besoldungsgruppen B 3, B 6.\nBundes-                                                \"') Nur In Stellen von besonderer Bedeutung.\n\") Soweit nlcht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.\n- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf\n'2) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-\nBezirksebene -                                              unterricht als einer.","296                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\nBundesbesoldungsordnung B\nBesoldungsgruppe B 1                      leitender Regierungsdirektor 2) 3)\n- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nDirektor und Professor\nbehörde -\nMinisterialrat 2)      4\n)\nBesoldungsgruppe B 2\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nAbteilungsdirektor, Abteilungspräsident                                  Stadtstaaten)-\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung           Senatsrat 2) 8)\nbei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes             - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-\noder eines Landes, 5)                                          behörde -\nbei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung,    Vizepräsident 7)\nwenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgrup-           - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in\npe B 5 eingestuft ist -                                        Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei                   Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -\neiner Oberfinanzdirektion, soweit er Vertreter des\nFinanzpräsidenten ist -                                  ') Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe\neingestuften Amt zugeordnet ist.\n- beim Bundesinstitut für Berufsbildung                       ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\nals der ständige Vertreter eines Hauptabteilungs-     \") In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für leitende\nRegierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H.\nleiters und Leiter einer Abteilung,                      der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für leitende Regierungsdirektoren ausge-\nbrachten Planstellen nicht über.3chreiten.\nals Leiter einer großen und bedeutenden Abtei-\n') In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialrate in der Besol-\nlung, soweit nicht in eine Hauptabteilung einge-         dungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3\ngliedert-                                                zusanvnen 60 v. H. der Gesamtzahl der fOr leitende Ministeriülte In der Besol-\ndungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht über-\nDirektor bei der Fachhochschule des Bundes für öffent-             schreiten.\nliche Verwaltung                                             ') Führt als Leiter der Abteilung 1 (Vollzug) bei einem Grenzschutzpräsidium die Amts-\nbezeichnung .,Abteilungspräsident\" mit dem Zusatz .im Bundesgrenzschutz\".\n- als Leiter eines großen Fachbereichs -                      \") a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der Besoldungs-\ngruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen\nDirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit             60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Senatsrate In der Besoldungsgruppe\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-                B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\nlung -                                                      b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen\nB 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrach-\nDirektor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer            ten Planstellen nicht überschreiten.\nKulturbesitz                                                 1  Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle\noder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz \"und\n- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und            Professor\" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen\nLeiter einer Abteilung -                                    Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied                                    Besoldungsgruppe B 3\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\nAbteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt\nBesoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -\nfür Angestellte\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-                     - als Leiter einer besonders großen und besonders\nschaffung                                                             bedeutenden Abteilung -\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-\nlung -                                                    Botschafter 1)\nDirektor beim Marinearsenal                                      Bundesbankdirektor 2)\n- als Leiter eines Arsenalbetriebes -                          Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten\nDirektor der Bundesausführungsbehörde für Unfallver-             Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwal-\nsicherung                                                        tung\nDirektor der Grenzschutzdirektion                                   - als Leiter einer Lehrgruppe -\nDirektor und Professor                                           Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-\n- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-             wein\nrichtung - ) 1\n- als Leiter des Bundesmonopolamtes für Brannt-\n- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung                  wein-\noder in einem wissenschaftlichen Forschungsbe-               - als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmono-\nreich                                                            polverwaltung für Branntwein -\nals Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs,       Direktor bei der Bundesschuldenverwaltung\neines Instituts sowie einer großen oder bedeuten-\nDirektor bei der Deutschen Bibliothek\nden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen\noder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Lei-         - als der ständige Vertreter des Generaldirektors -\nter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Grup-      Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr\npenleiter unmittelbar unterstellt ist -                  - als Leiter einer Fachgruppe -","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                     297\nDirektor bei der Unfallkasse Post und Telekom                 Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölke-\n- als Geschäftsführer -                                       rungsforschung\n- als Geschäftsführender Direktor -\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied       Direktor und Professor des Bundesinstituts für chemisch-\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in           technische Untersuchungen\nBesoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -                   Direktor und Professor des Bundesinstituts für gesund-\nDirektor beim/bei der ...3)                                      heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin\n- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich-        Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissen-\nzubewertenden, besonders großen und besonders              schaftliche und internationale Studien\nbedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbe-              - als Geschäftsführender Direktor -\nhörde, wenn der Leiter mindestens in Besoldungs-       Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in\ngruppe B 8 eingestuft ist -                                Florenz\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-              Direktor und Professor des Robert-Koch-Instituts\nschaffung\n- als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät       Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Insti-\nder Bundeswehr -                                           tuts für Materialuntersuchungen\nDirektor beim Bundesinstitut für Berufsbildung                Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\n- als Leiter einer Hauptabteilung -                            - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\nschäftsführung der Landesversicherungsanstalt\nDirektor beim Bundesnachrichtendienst    4\n)                        Braunschweig, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-\nDirektor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation               Bremen, Saarland, Schwaben, Unterfranken -\nDirektor der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-         Finanzpräsident 7)\nklärung                                                        - als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion -\nDirektor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwal-        Generalkonsul 8)\ntung in Münster 22)                                        Gesandter 9)\nDirektor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwal-         leitender Ministerialrat    13\n)\ntung in Sigmaringen 23)                                        - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nDirektor des Bundesinstituts für ostdeutsche Kultur und             Stadtstaaten) -\nGeschichte                                                         als Leiter einer Abteilung, 20)\nals Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer\nDirektor des Deutschen Instituts für medizinische Doku-\nauf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20)\nmentation und Information\nals der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,\nDirektor des Luftfahrt-Bundesamtes                                     soweit kein Unterabteilungsreiter oder Gruppen-\nDirektor des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmelde-                leiter vorhanden ist - 20)\nwesen                                                       leitender Postdirektor\nDirektor einer Wehrtechnischen Dienststelle 5)                   - bei der Deutsche Post AG -\nDirektor im Bundesgrenzschutz                                    - bei der Deutsche Postbank AG -\n- im Bundesministerium des Innern -     21\n)                   - bei der Deutsche Telekom AG -\n- als Leiter der Grenzschutzschule -                           - bei der Bundesanstalt für Post und Telekommuni-\nkation Deutsche Bundespost -\nDirektor und Professor\n1 11\n- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-        leitender Regierungsdirektor °} )\nrichtung - 6)                                              - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nbehörde-\n- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung\n1\noder in einem wissenschaftlichen Forschungsbe-          leitender Senatsrat 6)\nreich                                                      - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nals Leiter einer großen Abteilung, eines großen               als Leiter einer Abteilung, 20)\nFachbereichs oder eines großen Instituts -                    als Leiter einer Unterabteilung, 20)\nDirektor und Professor der Bundesanstalt für Gewässer-                 als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,\nkunde                                                               soweit kein Unterabtellungsleiter vorhanden ist -20)\nDirektor und Professor der Bundesanstalt für Wasser-          Ministerialrat\nbau                                                            - bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bun-\n1 1\ndeseisenbahnvermögen - 7) 2) 4)\nDirektor und Professor der Bundesforschungsanstalt für\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nLandeskunde und Raumordnung\nStadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungs-\nDirektor und Professor der Forschungsanstalt der Bun-               gruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter\ndeswehr für Wasserschall und Geophysik                           unterstellt - 10) 13)\nDirektor und Professor der Wehrwissenschaftlichen             Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes\nDienststelle der Bundeswehr für ABC-Schutz                 Präsident eines Landesversorgungsamtes\nDirektor und Professor des Bundesinstituts für Arznei-           - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\nmittel und Medizinprodukte                                       als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten -","298                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\nRegierungsvizepräsident                                                                                     Besoldungsgruppe B 4\n- als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt\ngruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nSenatsrat 1°} 16)                                                                              der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\n- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landes-                                          Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -\nbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe\nB 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt -                           Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft\n- als Geschäftsführender Direktor -\nVizepräsident 1 7}\n- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in                              Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz\nBesoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters                                 - als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied -\neiner Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -                                 Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle    1\n)\nVizepräsident bei der Bundeszentrale für politische                                        Direktor und Professor des Deutschen Historischen\nBildung                                                                                 Instituts in Paris\nVizepräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz                                        Direktor und Professor des Deutschen Historischen\nVortragender Legationsrat Erster Klasse 7) 18)                                                Instituts in Rom\nErster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nOberst 7) 9)    1\nBeschaffung\nKapitän zur See 7) 19)\nErster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung\nOberstapotheker 7)               19\n)\n- als Leiter des Forschungsbereichs und als der stän-\nFlottenapotheker 7) 19)                                                                          dige Vertreter des Präsidenten -\nOberstarzt 7) 9)      1\nErster Direktor beim Bundeskriminalamt\nFlottenarzt 7) 19)                                                                            - als Leiter der beiden Hauptabteilungen -\nOberstveterinär 7)           19\n)\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\n') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.                                       schäftsführung der Landesversicherungsanstalt\n2\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.\n)\nBer1in, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittel-\n') Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder son-\nstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim             franken, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein -\nBundesamt für Verlassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung .DirektOI\"\"\nzuführen.                                                                            leitender Direktor des Marinearsenals\n') Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung .Direktor\" zu führen.\n') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.\nleitender Ministerialrat\n•) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften          - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nAmt ZUgeC>l'dnet ist.                                                                      Stadtstaaten)\n') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.\n1)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.\nals Leiter einer Abteilung, 2)\n') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6.                                                als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer\n0\n' )   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.                                              auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten\n\") In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für leitende\nRegierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H.                   unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften\nder Gesamtzahl der bei diesen Behörden für leitende Regierungsdirektoren ausge-               Beamten, 3)\nbrachten Planstellen nicht überschreiten.\n\") Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerial-             als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\nräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.                                           gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein\n\") In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialräte in der Besol-\ndungsgruppe B 3 und für Ministerialrate in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3\nUnterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhan-\nzusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Ministerialräte in der Besol-               den ist- 3)\ndungsgruppe B 3 und für Ministerialrate ausgebrachten Planstellen nicht über-\nschreiten.                                                                           leitender Senatsrat\n\") Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält\neine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehal1\n- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nder Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehal1 der Besoldungsgruppe B 6.                        als Leiter einer Abteilung, 2)\n\") (weggefallen)\n••) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der Besoldungs-\nals Leiter einer Unterabteilung unter einem in\ngruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusam-                 Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3)\nmen 60 V. H. der Gesamtzahl der fOr leitende Senatsräte In der Besoldungs-\ngruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.              als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\nb) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgrup-              gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein\npen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausge-\nbrachten Planstellen nicht übenlctveiten.                                                 Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 3)\n\") Der ~eichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle\noder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz .und\nPräsident der Bundesbaudirektion\nProfessOI\"' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen\nEinrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.\nPräsident des Bundessortenamtes\n11\nHöchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer ot>e,sten Bundesbehörde für diese\n)\nÄmter ausgebrachten Plansteßen.\nPräsident des Bundessprachenamtes\n\") a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausge-         Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes\nbrachten Planstellen,\nb) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der für diese       Präsident einer Universität der Bundeswehr\nDienstgrade ausgebrachten Plansteßen.\n'\")   Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe     Präsident eines Landesversorgungsamtes\neingestuften Amt zugeordnet ist.\n- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\n\")    Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für lei-\ntende Polizeidirektoren Im Bundesgrenzschutz und Direktoren im Bundesgrenz-               als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten -\nschutz ausgebrachten Planstellen.\n\")    Ab 1. Dezember 1991.                                                                 Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für\n\")    Bis zum 30. November 1991.                                                             Viruskrankheiten der Tiere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                                                        299\nPräsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts                                  Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und\nRegierungsvizepräsident                                                             Wehrtechnik\n- als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-                                Präsident der Bundesfinanzakademie\ngruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten -                              Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche\nSenatsdirektor                                                                         Verwaltung\n- in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als                                 Präsident des Amtes für Wehrgeophysik\nLeiter einer bedeutenden Hauptabteilung - 5)\nPräsident des Bundesamtes für den Zivildienst\n- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nbehörde                                                                      Präsident des Bundesamtes für Naturschutz\nals Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem                         Präsident des Bundesamtes zur Regelung offener Ver-\nin Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines                            mögensfragen\nAmtes unmittelbar unterstellt ist, 3)\nPräsident des Oberprüfungsamtes für die höheren tech-\nals Leiter eines bedeutenden Amtes - 3)                                      nischen Verwaltungsbeamten\nVizepräsident 4)\nPräsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in\nBesoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer                              Präsident eines Landesversorgungsamtes\nDienststelle oder sonstigen Einrichtung -                                       - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\nals 500 000 Versorgungsberechtigten -\nVizepräsident der Bundesschuldenverwaltung\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits-\n') Soweit nicht in den BesoldungsgruppenA 16, B 3.                                      schutz\n') Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe\neingestuften Amt zugeordnet ist.                                                  Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen-\n\") Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften     wesen\nAmt zugeordnet ist.\n\") Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle    Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschiff-\noder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz .und\nProfessor\" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen    fahrt und Hydrographie\nEinrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.\n\") Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.\nPräsident und Professor des Hauses der Geschichte der\nBundesrepublik Deutschland\nBesoldungsgruppe B 5\nPräsident und Professor des Instituts für Angewandte\nGeodäsie\nBundesbankdirektor 1)\nSenatsdirektor\nDirektor bei der Bundesknappschaft                                                      - in Bremen bei einer obersten Landesbehörde\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied                                         als Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung - 3)\nder Geschäftsführung -\n- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt                                                behörde\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied                                         als Leiter eines dem Behördenleiter unmittelbar\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in                                         unterstellten Amtes - 3)\nBesoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -\nSenatsdirigent\nErster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und                                      - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nBeschaffung 2)\nals Leiter einer Abteilung - 3)\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\n- als Geschäftsführer ' oder Vorsitzender der                                    ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.\nGeschäftsführung der Landesversicherungsanstalt                              ') Nur für den Leiter des Projektbereichs.\nBaden, Hannover, Hessen, Württemberg -                            ·          \") Soweit die Funktion nicht einem In eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften\nAmt zugeordnet ist.\nGeneraldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung\nPreußischer Kulturbesitz                                                                                   Besoldungsgruppe B 6\nGeneraldirektor und Professor der Staatlichen Museen                                                    1\nBotschafter         )\nder Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nBundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht\nInspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder\nBundesbankdirektor 2)\nMinisterialdirigent\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                                   Bundesbeauftragter für den Zivildienst\nStadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3)                                Bundesdisziplinaranwalt\nOberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für                               Bundeswehrdisziplinaranwatt\nArbeit                                                                            Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst\nOberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der                                      - als der ständige Vertreter des Amtschefs -\nBundesanstalt für Arbeit                                                         Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz\n- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und                                   - als der leitende Beamte -\nBerufsforschung und Leiter einer Abteilung -\nDirektor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des\nPräsident der Akademie für Führungskräfte der Deutschen                                 Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen\nBundespost                                                                          Demokratischen Republik\nPräsident der Akademie für zivile Verteidigung                                          - als der leitende Beamte -","300                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\nDirektor beim Bundesrechnungshof                                Senatsdirektor\nDirektor beim Bundesverfassungsgericht                               - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nbehörde\nErster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)\nals Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter\nErster Direktor der Bundesknappschaft                                        unmittelbar unterstellten Amtes - 9)\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\nSenatsdirigent\nschäftsführung -\n- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\nals Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9)\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\nschäftsführung der Landesversicherungsanstalt             Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz\nRheinprovinz, Westfalen -                                Vizepräsident des Bundeskriminalamtes\nGeneraldirektor der Deutschen Bibliothek\nVizepräsident des Bundesnachrichtendienstes\n4\nGeneralkonsul     )\nGesandter   5\n)\nBrigadegeneral\nMilitärgeneraldekan                                             Flottillenadmiral\nMilitärgeneralvikar                                             Generalapotheker\nMinisterialdirigent                                             Generalarzt\n- bei einer obersten Bundesbehörde                           Admiralarzt\nals Leiter einer Abteilung, 6)\nals Leiter einer Unterabteilung, 7)                      ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.\nals der ständige Vertreter eines in Besoldungs-          ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.\n3) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor\" zu führen.\ngruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit\n') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.\nkein Unterabteilungsleiter vorhanden ist -7)\nII) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\n- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzler-              ') Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe\namt                                                            B 9 zugeordnet ist.\n') Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3\nals Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -           zugeordnet ist.\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                ') Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe\n87.\nStadtstaaten)\n') Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zuge-\nals Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-              ordnet ist.\nlung, 8)                                                '\") (weggefallen)\n\") (weggefallen)\nals Leiter einer Hauptabteilung - 9)                    '') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.\nPräsident der Bundesanstalt für Flugsicherung\nPräsident der Bundesdruckerei\nBesoldungsgruppe B 7\nPräsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein\nPräsident der Bundeszentrale für politische Bildung             Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nstellte\nPräsident des Bundesamtes für Güterverkehr\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nPräsident des Bundesamtes für Post und Telekommuni-                      der Geschäftsführung -·\nkation\nInspekteur des Bundesgrenzschutzes\nPräsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-\nMinisterialdirigent\ntionstechnik\n- bei einer obersten Bundesbehörde\nPräsident des Bundesamtes für Wirtschaft\nals der ständige Vertreter des Leiters der Personal-\nPräsident des Bundesamtes für Zivilschutz                                    abteilung im Bundesministerium der Verteidi-\nPräsident des Bundesarchivs                                                  gung -\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nPräsident des Bundeseisenbahnvermögens\nStadtstaaten)\nPräsident des Bundesverwaltungsamtes                                         als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-\nPräsident des Deutschen Wetterdienstes                                       lung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter\nunterstellt, 1)\nPräsident des Eisenbahn-Bundesamtes\n1\nals Leiter einer Hauptabteilung - )\nPräsident des Zollkriminalamtes\nOberfinanzpräsident\nPräsident eines Grenzschutzpräsidiums\n12                       Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung\nPräsident eines Landesarbeitsamtes       )\nPräsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik\nPräsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt\nfür Land- und Forstwirtschaft                                Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-\nnährung\nPräsident und Professor des Deutschen Archäologi-\nschen Instituts                                              Präsident der Bundesschuldenverwaltung                         2\n)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                                                        301\nPräsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst                            Präsident des Statistischen Bundesamtes\nPräsident des Bundesamtes für Finanzen                                              Präsident des Umweltbundesamtes\nPräsident des Bundesamtes für Strahlenschutz                                        Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen\nPräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-                                      Bundesanstalt\nwesen                                                                             Regierungspräsident\nPräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-                                    - in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millio-\nrungswesen                                                                              nen Einwohnern -\nPräsident des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapier-                              Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit\nhandel\nPräsident des Bundesausfuhramtes                                                                               Besoldungsgruppe B ~\nPräsident des Bundesausgleichsamtes                                                 Botschafter        1\n)\nPräsident des Bundesinstituts für Berufsbildung                                     Bundesbankdirektor 2)\n- als Generalsekretär -\nMinisterialdirektor\nPräsident des Bundeswehrverwaltungsamtes                                                - bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer\nPräsident einer Wehrbereichsverwaltung                                                      Abteilung - 4)\nPräsident eines Landesarbeitsamtes 4)                                               Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Geo-                                  Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be-\nwissenschaften und Rohstoffe                                                        schaffung\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Material-                             Präsident des Bundeskriminalamtes\nforschung und -prüfung                                                           Präsident des Bundesnachrichtendienstes 5)\nRegierungspräsident                                                                 Vizepräsident des Bundesrechnungshofes\nSenatsdirektor\nGeneralleutnant\n- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nbehörde                                                                      Vizeadmiral\nals Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter                         Generaloberstabsarzt\nunmittelbar unterstellten Amtes - 1)\nAdmiraloberstabsarzt\nSenatsdirigent\n- in Bertin bei einer obersten Landesbehörde                                     ') Soweit nicht In den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\nals Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1)                              ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.\n') (weggefallen)\nVizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und                                    4) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten In Besoldungsgruppe\nBeschaffung                                                                        B 6 zugeordnet ist.\n') Der am 2. Oktober 1990 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält eine ruhegehalt-\nfählge Stellenzulage in Höhe des Unterachiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt\nGeneralmajor                                                                           der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10.\nKonteradmiral\nGeneralstabsarzt                                                                                              Besoldungsgruppe B 10\nAdmiralstabsarzt                                                                    Direktor beim Deutschen Bundestag\nDirektor des Bundesrates\n') Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zuge-\nordnet ist.\nMinisterialdirektor\n') Der am 1. August 1992 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienst-\nbezüge aus der Besoldungsgruppe B 8.                                                 - als Stellvertretender Chef des Presse- und Informa-\n') (weggefallen)                                                                            tionsamtes der Bundesregierung -\n•) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.                                            - als Stellvertretender Sprecher der Bundesregie-\nrung -\nPräsident der Bundesanstalt für Arbeit 1)\nBesoldungsgruppe B 8\nOberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht                                      General 2)\nAdmiral 2)\nPräsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-                                  ') Ertlält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nschäftsführung -                                                             ') Ertlält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.\nPräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nPräsident des Bundesamtes für die Anerkennung aus-                                                            Besoldungsgruppe B 11\nländischer Flüchtlinge\nPräsident des Bundesrechnungshofes\nPräsident des Bundeskartellamtes                                                                            1\nStaatssekretär           )\nPräsident des Bundesversicherungsamtes\nPräsident des Deutschen Patentamtes                                                 ') Im Bundesbereich.","302                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\nAnlage II\nBundesbesoldungsordnung C\nVorbemerkungen\n1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder               b) wenn ihre Abwanderung in den Bereich außerhalb der\nBleibeverhandlungen (Monatsbeträge)                           Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können fol-            abgewendet werden soll,\ngende nichtruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt          Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Betrage des Unter-\nbis zum Gesamtbetrag des Unterschiedes zwischen dem            schiedes zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-\nEndgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem                gruppen B 7 und B 10 erhalten (Sonderzuschüsse). Die\nGrundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 erhalten:                 Sonderzuschüsse können bis zum Gesamtbetrag für\n1.    bei der ersten Berufung in ein Amt der Besoldungs-       ruhegehaltfähig erklärt werden. Sonderzuschüsse können\ngruppe C 4, soweit die Dienstbezüge aus dem Amt als      unter der Voraussetzung gewährt werden, daß sie beim\nProfessor hinter den Einkünften aus der bisherigen       Aufsteigen in den Dienstaltersstufen um den Steigerungs-\nhauptberuflichen Tätigkeit zurückbleiben würden,         betrag des Grundgehalts gemindert werden. Nicht als\nruhegehaltfähig erklärte Sonderzuschüsse können auch\n1a. bei der Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe           befristet gewährt werden.\nC 4, wenn die Bezüge aus der bisherigen hauptberuf-\nlichen Tätigkeit bei einem von der öffentlichen Hand        (2) Die Gesamtzahl der Professoren, die Sonder-\ninstitutionell geförderten Zuwendungsempfänger auf       zuschüsse erhalten (Sonderzuschußplanstellen), darf in\nder Grundlage der Besoldungsgruppe C 4 gewährt           einem Land und beim Bund zwanzig vom Hundert der\nwurden,                                                  Gesamtzahl der ausgebrachten Planstellen für Professo-\nren der Besoldungsgruppe C 4 nicht übersteigen. Der\n2.    bei der zweiten Berufung und den weiteren Berufun-       Gesamtbetrag der Sonderzuschüsse darf den Betrag\ngen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4,                 nicht übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der\n3.    bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer         Zahl der Sonderzuschußplanstellen mit dem Betrag der\nzweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol-     Hälfte des Unterschiedes zwischen den Grundgehältern\ndungsgruppe C 4 geführt haben,                           der Besoldungsgruppen B 7 und B 1O ergibt. Bei der\nAnwendung der Sätze 1 und 2 bleiben die Sonderzu-\n4.    bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer\nschußplanstellen für Professoren an der Hochschule für\nAbwanderung in den Bereich außerhalb der Hoch-\nVerwaltungswissenschaften Speyer außer Betracht.\nschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt\nhaben.                                                      (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der\nfür das Hochschulwesen zuständige Minister im Einver-\nZuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 können unter der Vorausset-\nnehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen\nzung gewährt werden, daß sie beim Aufsteigen in den\nMinister.\nDienstaltersstufen um den Steigerungsbetrag des Grund-\ngehalts gemindert werden.\n(2) Bei der zweiten Berufung in ein Amt der Besoldungs-     2a. Gesamtbetrag der Zuschüsse bei Bleibeverhand-\ngruppe C 4 und bei einer ersten Bleibeverhandlung, die               lungen\nzur Abwendung einer zweiten Berufung in ein Amt der               Bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer\nBesoldungsgruppe C 4 geführt hat, darf der Zuschuß den         zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol-\nUnterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt der             dungsgruppe C 4 geführt haben, darf die Erhöhung der\nBesoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besol-            Dienstbezüge durch Gewährung von Zuschüssen nach\ndungsgruppe B 5 nicht übersteigen; bei weiteren Berufun-       den Nummern 1 und 2 75 vom Hundert des Betrages\ngen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 und bei weite-         nicht übersteigen, um den sich die Dienstbezüge nach\nren Bleibeverhandlungen darf der Zuschuß den Unter-            dem Berufungsangebot erhöhen sollen. Satz 1 gilt für\nschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besol-           andere Bleibeverhandlungen entsprechend.\ndungsgruppen B 5 und B 7 nicht übersteigen. Nicht als\nzweite oder weitere Berufung gilt die Berufung in ein ande-\n2b. Allgemeine Stellenzulage\nres Amt der Besoldungsgruppe C 4 an derselben Hoch-\nschule oder eine weitere Berufung an eine andere Hoch-            Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige\nschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor Ablauf           Stellenzulage nach Anlage IX erhalten\nvon drei Jahren seit Gewährung eines Zuschusses. Die           a) Beamte in der Besoldungsgruppe C 1,\nSätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1\nNr. 1a entsprechend.                                           b) Beamte ab Besoldungsgruppe C 2.\n2. Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen Fällen              3. Zulage für Professoren, Hochschuldozenten, Ober-\n(Monatsbeträge)                                               assistenten, Oberingenieure, Künstlerische Assi-\n(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können                stenten und Wissenschaftliche Assistenten bei\nunbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fällen, insbe-              obersten Behörden sowie bei obersten Gerichts-\nsondere                                                            höfen des Bundes\na) wenn sie aus dem Ausland oder aus dem Bereich                  (1) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,\naußerhalb der Hochschulen gewonnen werden sollen,          Oberingenieure, Künstlerische Assistenten und Wissen-\noder                                                       schaftliche Assistenten erhalten, wenn sie bei obersten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                 303\nBundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des           zu regeln, die durch die Prüfungstätigkeit bei Hochschul-\nBundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach             prüfungen entstehen. Die Höhe der Vergütung ist nach der\nAnlage IX.                                                   Schwierigkeit der Prüfungstätigkeit und dem Ausmaß der\n(2) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei       zusätzlichen Belastungen festzulegen.\nobersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichts-             (2) Hochschulprüfungen sind Prüfungen, mit denen ein\nhöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder       Studiengang ganz oder teilweise abgeschlossen wird.\nRichter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzu-   Den Abschlußprüfungen gleichgestellt sind Promotions-\nlage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite           prüfungen. Vor- und Zwischenprüfungen können gleich-\nHauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt                gestellt werden, wenn sie in ihrer verfahrensmäßigen Aus-\nsich nach der· in Anlage IX für die Beamten, Richter und     gestaltung Abschlußprüfungen entsprechen.\nSoldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichts-           (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nhöfen des Bundes getroffenen Regelung.                       verordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre-\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-  chend Absatz 1 die Vergütung auch für den Bereich der\nschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben              Länder zu regeln.\nAuslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer             (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nZulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bun-          Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Vergütung\ndesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit           für Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten\nsie diese übersteigt.                                        und Oberingenieure für die Mitwirkung an Hochschulprü-\n(4) Die Länder können bestimmen, daß Professoren,         fungen nach Absatz 2 jeweils für den Bereich ihres Landes\nHochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,          zu regeln. Die Landesregierungen können von dieser\nKünstlerische Assistenten und Wissenschaftliche Assi-        Ermächtigung Gebrauch machen, sofern die Bundes-\nstenten, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwen-        regierung keine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat.\ndet werden, eine Stellenzulage erhalten. Die Absätze 2          (5) Auf Staatsprüfungen finden die Absätze 1 bis 4 keine\nund 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten      Anwendung. Die Gewährung einer Vergütung für Profes-\nentsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundert-       soren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Ober-\nsatz darf nicht überschritten werden.                        ingenieure, die an solchen Prüfungen mitwirken, bleibt\n(5) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten       landesrechtlicher Regelung vorbehalten.\nOberingenieure, Künstlerische Assistenten und Wissen-\nschaftliche Assistenten erhalten während der Verwendung      5. Dienstbezüge für Professoren als Richter\nbei obersten Behörden eines Landes, das für die Profes-\nsoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-           Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt\nnieure, Künstlerische Assistenten und Wissenschaftliche      eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 aus-\nAssistenten bei seinen obersten Behörden eine Regelung       üben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die\nnach Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach   Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine\ndem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.           nichtruhegehaltfähige Zulage nach Anlage IX.\n6. Zulage für Professoren als Mitglieder von Verfas-\n4. Prüfungsvergütung für Professoren, Hochschul-                 sungsgerichtshöfen\ndozenten, Oberassistenten und Oberingenieure\nDie Länder können bestimmen, daß Professoren, die\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Hoch-     Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-\nschulen, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer          höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1\nstaatlich anerkannten Hochschule erhalten haben und          Satz 2 ist nicht anzuwenden.\nderen Personal im Dienst des Bundes steht, durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung d~s Bun-\ndesrates bedarf, die Gewährung einer Vergütung für           7. Amtsbezeichnungen\nProfessoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und            Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der\nOberingenieure zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen        weiblichen Form.","304                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\nBesoldungsgruppe C 1                                                                   Besoldungsgruppe C 3\nKünstlerischer Assistent                                                               Professor 1)\nWissenschaftlicher Assistent                                                           - an einer Fachhochschule -\n- an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhoch-\nBesoldungsgruppe C 2                                           schulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen\ntätig-\nHochschuldozent 1)\nProfessor an einer Kunsthochschule 2)\nOberassistent 1)\nProfessor an einer wissenschaftlichen Hochschule 2) 3)\nOberingenieur\nUniversitätsprofessor 2) 4)\nProfessor 2)\n- an einer Fachhochschule -\n') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2.\n- an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhoch-                                 ') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 oder C 4.\nschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen                                    \") Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Univer-\ntätig-                                                                                 sität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.\n\") Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule\nProfessor an einer Kunsthochschule 3)                                                     das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.\nProfessor an einer wissenschaftlichen Hochschule 3)\n- an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule -\n- an einer Pädagogischen Hochschule -\n- soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen\nAufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der                                                            Besoldungsgruppe C 4\nFachhochschulen miteinander verbunden werden - 4)\n1\nUniversitätsprofessor 3)                                                               Professor an einer Kunsthochschule                        )\n1\n- an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule -                             5) Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 2)                       )\nUniversitätsprofessor 1) 3)\n') Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit als Oberarzt einer Hochschulklinik\ntätig.\n') Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3.                                           ') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.\n\") Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3 oder C 4.                                  ') Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Univer-\n') Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Univer-         sität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.\nsität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.                               \") Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule\n') Soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.                das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                305\nAnlage III\nBundesbesoldungsordnung R\nVorbemerkungen\n1. Amtsbezeichnungen                                          und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entspre-\nWeibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amts-       chend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf\nbezeichnungen in der weiblichen Form.                         nicht überschritten werden.\n(4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Ver-\n1a. Allgemeine Stellenzulage                                  wendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die\nRichter und Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden\nRichter und Staatsanwälte erhalten eine das Grund-         eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellen-\ngehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach        zulage in der nach dem Besoldungsrecht ·dieses Landes\nAnlage IX.                                                    bestimmten Höhe.\n2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten         3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungs-\nGerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten                  gerichtshöfen\nBehörden\n(1) Die Länder können bestimmen, daß Richter, die Mit-\n(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei\nglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-\nobersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bun-\nhöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1\ndesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach\nSatz 2 ist nicht anzuwenden.\nAnlage IX.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als General-\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-\nsekretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.\nschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben\nAuslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer\nZulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bun-          4. Zulage fOr Richter als Referenten fOr die freiwillige\ndesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit               Gerlchtsbarkett In Baden-Württemberg\nsie diese übersteigt.\nIn Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht\n(3) Die Länder können bestimmen, daß Richter und          und am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige\nStaatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden          Gerichtsbarkeit eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach\nverwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2      Anlage IX.","306                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\nBesoldungsgruppe R 1                                              - als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwalt-\nschaft bei einem Landgericht - 7)\nRichter am Amtsgericht\n- als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem\nRichter am Arbeitsgericht                                                                        Oberlandesgericht (Kammergericht) -\nRichter am Bundesdisziplinargericht                                                         - als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8)\nRichter am Landgericht                                                                      - als der ständige Vertreter des Leiters einer Amts-\nanwaltschaft - 9)\nRichter am Sozialgericht\nleitender Oberstaatsanwalt\nRichter am Verwaltungsgericht\n- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-\nDirektor des Amtsgerichts               1\n)                                                       gericht - 1°}\n1\nDirektor des Arbeitsgerichts                  )                                          ') An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und\n1\nauf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter je eine\nDirektor des Sozialgerichts                )                                                Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.\n') An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.\nStaatsanwalt 2)                                                                          ') An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8\nund mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.\n') An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anla-   ') Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4;\nge IX.                                                                                   erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach\nAnlage IX.\n') Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit\n4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX; anstatt      \") Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder\neiner Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer        R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.\nStaatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für      \") Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaats-\neinen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und          anwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter\nmehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter     eines leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amts-\nausgebracht werden.                                                                      zulage nach Anlage IX.\n?  Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach\nAnlage IX.\nBesoldungsgruppe R 2                                           \") Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft\nmit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX.\nRichter am Amtsgericht                                                                   ') Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.\n1                   '\") Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n- als weiterer aufsichtführender Richter - )\n2\n- als der ständige Vertreter eines Direktors -                         )\nBesoldungsgruppe R 3\nRichter am Arbeitsgericht\n- als weiterer aufsichtführender Richter - 1)                                        Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht\n- als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)                                    Vorsitzender Richter am Finanzgericht\nRichter am Bundespatentgericht                                                          Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht\nRichter am Finanzgericht                                                                Vorsitzender Richter am Landessozialgericht\nRichter am Landessozialgericht                                                          Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht\nRichter am Oberlandesgericht (Kammergericht)                                               (Kammergericht)\nVorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht\nRichter am Oberverwaltungsgericht\n(Verwaltungsgerichtshof)\n(Verwaltungsgerichtshof)\n1\nRichter am Sozialgericht                                                                Präsident des Amtsgerichts                   )\n1\n- als weiterer aufsichtführender Richter - )                                         Präsident des Arbeitsgerichts                    1\n)\n- als der ständige Vertreter eines Direktors -                       2\n)\nPräsident des Bundesdisziplinargerichts\nVorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht                                         Präsident des Landgerichts 1)\nVorsitzender Richter am Landgericht                                                      Präsident des Sozialgerichts                  1\n)\nVorsitzender Richter am Truppendienstgericht                                            Präsident des Truppendienstgerichts\nVorsitzender Richter am Verwaltungsgericht                                              Präsident des Verwaltungsgerichts                      1\n)\nDirektor des Amtsgerichts 3)\nVizepräsident des Amtsgerichts 2)\n3\nDirektor des Arbeitsgerichts                  )                                                                                             3\nVizepräsident des Finanzgerichts                     )\nDirektor des Sozialgerichts 3)\nVizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)\n4\nVizepräsident des Amtsgerichts                     )\nVizepräsident des Landessozialgerichts 3)\n4\nVizepräsident des Arbeitsgerichts                      )\nVizepräsident des Landgerichts 2)\n5\nVizepräsident des Bundesdisziplinargerichts                          )\nVizepräsident des Oberlandesgerichts 3)\n5\nVizepräsident des Landgerichts                   )\nVizepräsident des Oberverwaltungsgerichts\nVizepräsident des Sozialgerichts 4)                                                         (Verwaltungsgerichtshofs) 3)\n5\nVizepräsident des Truppendienstgerichts                          )                      Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2)\nVizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)                                                Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nOberstaatsanwalt                                                                        leitender Oberstaatsanwalt\n- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei                                 - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-\neinem Landgericht - 6)                                                                  gericht - •)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                                                            307\n- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei                             Präsident des Amtsgerichts 1)\neinem Oberlandesgericht (Kammergericht) -                                       Präsident des Finanzgerichts 2)\n') An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschlie611ch der Richterplanstel- Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)\nlen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\n2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mefv Richter-    Präsident des Landessozialgerichts 3)\nplanstellen, einschlleßlich der Richterplanstellen der Gerichte, Ober die der Präsi-\n1\ndent die Dienstaufsicht führt.                                                        Präsident des Landgerichts                  )\n') Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine\nAmtszulage nach Anlage IX.                                                            Präsident des Oberlandesgerichts 3)\n•) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.\nPräsident des Oberverwaltungsgerichts\n(Verwaltungsgerichtshofs) 3)\nBesoldungsgruppe R 4\n1                                            Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nPräsident des Amtsgerichts                    )\nGeneralstaatsanwalt\nPräsident des Arbeitsgerichts 2)\n- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober-\nPräsident des Landgerichts 1)                                                                     landesgericht {Kammergericht) - 4)\nPräsident des Sozialgerichts 2)\n') An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richter-\n1\nPräsident des Verwaltungsgerichts                         )                                 planstellen der Gerichte, Ober die der PrAsident die Dienstaufsicht führt.\n2) Alt einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezif'k.\nVizepräsident des Bundespatentgerichts                                                    ') An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezlrt<.\n') Mit 101 und mehr Planstellen fOr Staatsanwälte im Bezlrt<.\nVizepräsident des Landessozialgerichts 3)\nVizepräsident des Oberlandesgerichts                                                                               Besoldungsgruppe R 7\n(Kammergerichts) 3)\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nVizepräsident des Oberverwaltungsgerichts\n3\n- als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -\n(Verwaltungsgerichtshofs) )\nleitender Oberstaatsanwalt                                                                                        Besoldungsgruppe R 8\n- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-\nVorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht\ngericht - \")\nVorsitzender Richter am Bundesfinanzhof\n') An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-\nlen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.                    Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n') An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplan-\nstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.                Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht\n') Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.\n•) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft bei\nVorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht\ndem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung .Generalstaatsanwalt•.\nPräsident des Bundespatentgerichts\n1\nBesoldungsgruppe R 5                                           Präsident des Landessozialgerichts                      )\nPräsident des Amtsgerichts 1)                                                             Präsident des Oberlandesgerichts\n1\n(Kammergerichts) )\nPräsident des Finanzgerichts 2)\nPräsident des Oberverwaltungsgerichts\nPräsident des Landesarbeitsgerichts 2)                                                       (Verwaltungsgerichtshofs) 1)\nPräsident des Landessozialgerichts 2)\nVizepräsident des Bundesarbeitsgerichts 2)\nPräsident des Landgerichts                 1\n)\nVizepräsident des Bundesfinanzhofs 2)\nPräsident des Oberlandesgerichts                      2\n)\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs 2)\nPräsident des Oberverwaltungsgerichts 2)\n1\nVizepräsident des Bundessozialgerichts 2)\nPräsident des Verwaltungsgerichts                         )\nVizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts 2)\nGeneralstaatsanwalt\n- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober-                               ') An einem Gericht mit 101 und melY Richterplanstellen im Bezirt<.\nlandesgericht - 3)                                                              2) Erhalt eine Amtszulage nach Anlage IX.\n') An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschffe811ch der Richterplan-\nstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.                                         Besoldungsgruppe R 9\n') An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.\n') Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte Im Bezirk.\nGeneralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nBesoldungsgruppe R 6                                                                   Besoldungsgruppe R 10\nRichter am Bundesarbeitsgericht                                                           Präsident des Bundesarbeitsgerichts\nRichter am Bundesfinanzhof                                                                Präsident des Bundesfinanzhofs\nRichter am Bundesgerichtshof                                                              Präsident des Bundesgerichtshofs\nRichter am Bundessozialgericht                                                            Präsident des Bundessozialgerichts\nRichter am Bundesverwaltungsgericht                                                       Präsident des Bundesverwaltungsgerichts","308                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\nAnlage IV\n1. Bundesbesoldungsordnung A                                                                          Grundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nOrts-\nBesol-                                                                                                 Dienstaltersstufe\ndungs-\nzuschlag\nTarif•\ngruppe\nklasse\n1             1           1            1            1\n1                2            3\n\"            5            6      1      7\nA    1                 1 512,39           1 564,72     1 617,05     1 669,38     1 721,71     1 TT4,04      1 826,37\nA    2                 1 642,91           1 694,85     1 746,79     1 798,73     1 850,67     1 902,61      1 954,55\nA    3                 1 747,57           1 802,83     1 858,09     1 913,35     1 968,61     2 023,87     2 079,13\nA    4         II      1 806,98           1 872,03     1 937,08     2 002,13     2 067,18     2132,23      2 197,28\nA    5                 1 828,58           1 897,35     1 966,12     2 034,89     2 103,66     2172,43      2 241,20\nA    6                 1 892,34           1 966,03     2 039,72     2 113,41     2 187,10     2 260,79     2 334,48\nA    7                 2 013,53           2 088,04     2162,55      2 237,06     2 311,57     2 386,08      2 460,59\nA    8                 2 104,78           2193,90      2 283,02     2 372,14     2 461,26     2 550,38     2 639,50\nA 9                    2 261,12           2 345,24     2 432,91     2 521,26     2 611,27     2 709,35     2 807,43\nA10                    2 475,98           2 597,84     2 719,70     2 841,56     2 963,42     3 085,28      3 207,14\nlc\nA 11                   2 884,47           3 009,34     3 134,21     3 259,08     3 383,95     3 508,82      3 633,69\nA12                    3 141,96           3 290,83     3439,70      3 588,57     3 737,44     3 886,31      4 035,18\nA13                    3 559,58           3 720,34     3 881,10     4 041,86     4 202,62     4 363,38      4 524,14\nA14           lb       3 663,92           3 872,39     4 080,86     4 289,33     4 497,80     4 706,27      4 914,74\nA15                    4 131,07           4 360,27     4 589,47     4 818,67     5 047,87     5 2TT,07      5 506,27\nA 16                   4 591,56           4 856,64     5 121,72     5 386,80     5 651,88     5 916,96      6182,04\n2. Bundesbesoldungsordnung B\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nBesoldungs•         Ortszuschlag\ngruppe             Tarifklasse\nB 1                    lb             7 339,87\nB 2                                   8 705,14\nB    3                                9 107,57\nB    4                                9 712,92\nB     5                              10 407,39\nB     6                la            11 063,24\nB     7                              11 701,19\nB     8                              12 366,14\nB     9                              13191,76\nB   10                               15 755,55\nB   11                               17 201,45\n3. Bundesbesoldungsordnung C                                                                          Grundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nBesol-       Orts-\nzuschlag                                                                                   Dienstaltersstufe\ndungs-\nTarif-\ngruppe\nklasse           1        1      2      1     3     1       4    1      5     1      6      1      7\nC 1                   3 559,58           3 720,34     3881,10       4 041,86    4 202,62     4 363,38      4 524,14\nC 2            lb     3 569,60           3 825,80     4 082,00      4 338,20    4 594,40     4 850,60      5 106,80\nC 3                   4 033,87           4 323,96     4 614,05      4 904,14    5 194,23     5 484,32      5 TT4,41\nC 4            la     5 224,06           5 515,67     5 807,28      6 098,89    6 390,50     6 682,11      6 973,72","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996          309\n8    1      9    1       10     1     11        1       12    1      13     1     14     1    15\n1 878,70\n2006,49\n2134,39\n2 262,33\n2 309,97   2 378,74\n2 408,17   2481,86      2 555,55\n2 535,10   2 609,61     2 684,12       2 758,63         2 833,14\n2 728,62   2 817,74     2 906,86       2 995,98         3 085,10      3174,22\n2 905,51   3 003,59     3 101,67       3199,75          3 297,83      3 395,91\n3 329,00    3 450,86    3 572,72       3 694,58         3 816~44      3 938,30\n3 758,56   3883,43      4 008,30       4133,17          4 258,04     4 382,91      4 507,78\n4184,05    4 332,92     4 481,79       4 630,66         4n9,53       4 928,40      son,21\n4 684,90   4 845,66     5 006,42       5 167,18         5 327,94      5 488,70     5 649,46\n5 123,21   5 331,68     5 540,15       5 748,62         5 957,09     6165,56       6 374,03\n5 735,47   5 964,67     6 193,87       6 423,07         6 652,27     6 881,47      7110,67     7 339,87\n6 447,12   6 712,20     69n,2a         7 242,36         7 507,44     1n2,s2        8037,60     8 302,68\n8    1      9    1       10     1     11        1       12    1      13     1     14     1    15\n4 684,90   4 845,66     5 006,42       5 167, 18        5 327,94      5 488,70     5 649,46\n5 363,00   5 619,20     5 875,40       6131,60          6 387,80     6644,00       6 900,20    7156,40\n6064,50    6 354,59     6644,68        6934,n           7 224,86     7 514,95      7 805,04    8 095,13\n7 265,33   7 556,94     7 848,55       8 140,16         8431,n       8 723,38      9 014,99    9 306,60","310                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\n4. Bundesbesoldungsordnung R\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nOrts-\nBesol-                    1          2            3         4            5        6 7           8      9          10\nzuschlag\ndungs-\nTarif-\ngruppe                                                          Lebensalter\nklasse\n31         33           35         37          39       41 43         45     47          49\nR 1          lb       4 611,47 4938,94 5 266,41 5 593,88 5 921,35 6248,82 6 576,29 6 903,76 7 231,23 7 558,70\nR 2                   5 395,35 5 722,82 6050,29 63n,16 6705,23 7 032,70 7 360,17 7 687,64 8 015,11 8 342,58\nR    3               9107,57\nR    4               9 712,92\nR    5              10 407,39\nR    6       la     11 063,24\nR 7                 11 701,19\nR 8                 12 366,14\nR 9                 13191,76\nR 10                16 486,42\nAnlage V\nOrtszuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nTarifklasse                 Zu der Tarifklasse gehörende                   Stufe 1     Stufe 2           Stufe 3\nBesoldungsgruppen                                                         1 Kind\nB 3 bis B 11\nla            C4                                                      1 122,16    1301,18           1 454,35\nR 3 bis R 10\nB 1 und B 2\nlb           A 13 bis A 16                                             946,64    1 125,66          1 278,83\nC 1 bis C 3\nR 1 und R 2\nlc           A 9 bis A 12                                              841,29    1 020,31          1 173,48\nII          A 1 bis A 8                                               792,51      962,97          1 116, 14\nBei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 153, 17 DM.\nIn Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs-\ngruppen A 1 bis A 5 um je 10 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1\nbis A 3 um je 50 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 30 DM. Soweit dadurch\nim Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unter-\nschiedsbetrag zusätzlich gewährt.\nOrtszuschlag nach§ 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse Je                673,04 DM,\nTarifklasse II   634,01 DM.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996            311\nAnlage Via\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1      2        3      4        5        6       7     8      9       10     11      12\nA 1 bisA8 ....        1 525  1 799   2078    2354    2633     2910     3186  3465   3739   4018    4294    4571\nA 9 ..........        1 792  2089    2386    2683    2983     3280     3579  3876   4173   4470    4767    5064\nA 10 ..........       2024   2335    2643    2954    3262     3573     3881  4190   4498 4806      5117    5425\nA 11 ..........       2203   2526    2848    3171    3494     3816     4139  4461   4784   5106    5429    5 751\nA 12 ..........       2452   2794    3136    3478    3820     4162     4504  4846   5188   5530    5873    6215\nA 13 ..........       2696   3052    3407    3763    4118     4473     4829  5184   5540   5895    6'251   6606\nA 14 ..........       2946   3 314   3681    4049    4417     4785     5152  5520   5888   6256    6623    6 991\nA 15 ..........       3290   3688    4085    4483    4880     5278     5675  6073   6470   6868    7265    7663\nA 16bisB2 ....        3477   3894    4 312   4729    5146     5564     5 981 6399   6 816  7234    7651    8068\nB 3und84 ....         3477   3909    4346    4783    5220     5658     6095  6532   6969   7407    7844    8281\nB 5bisB7 ....         3830   4 314   4 798   5283    5767     6252     6736  7220   7705   8189    8673    9158\nB 8 und höher ..      4102   4649    5196    5743    6290     6837     7384  7 931  8478   9025    9572 10 119\nAnlage Vlb\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1      2        3      4        5        6       7     8      9       10     11      12\nA 1 bis AB ....       1296   1 529   1 766   2001    2238     2474     2708  2945   3178   3415    3650    3885\nA 9 ..........        1 523  1 776   2028    2 281   2536     2788     3042  3295   3547   3800    4052    4304\nA 10 ..........       1 720  1 985   2247    2 511   2773     3037     3299  3562   3823   4085    4349    4 611\nA11 ..........        1 873  2147    2 421   2695    2970     3244     3 518 3792   4066   4340    4615    4888\nA 12 ..........       2084   2375    2666    2956    3247     3538     3828  4119   4410   4 701   4992    5283\nA 13 ..........       2292   2594    2896    3199    3500     3802     4105  4406   4 709  5 011   5 313   5 615\nA 14 ..........       2504   2 817   3129    3442    3754     4067     4379  4692   5005   5318    5630    5942\nA 15 ..........       2797   3135    3472    3 811   4148     4486 4824      5162   5500   5838    6175    6 514\nA 16 bis B2 ....      2955   3 310   3665    4020    4374     4 729    5084  5439   5794   6149    6503    6858\nB 3 und84 ....        2955   3323    3694    4066    4437     4809     5181  5 552  5 924  6296    6667    7039\nB 5bis87 ....         3256   3667    4 078   4491    4902     5314     5726  6137   6549   6 961   7372    7784\nB 8 und höher ..      3487   3952    4 417   4882    5347     5 811    6276  6 741  7206   7 671   8136    8 601","312              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\nAnlage Vlc\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1      2        3       4       5        6        7     8     9       10    11    12\nA 1 bisA8 ....        1 068  1 259    1 455  1 648    1843     2037     2230  2426  2617    2 813 3006  3200\nA 9 ..........        1254   1462     1 670  1 878    2088     2296     2505  2 713 2921    3129  3337  3545\nA 10 ..........       1 417  1635     1 850  2068     2283     2 501    2 717 2933  3149    3364  3582  3798\nA11 ..........        1 542  1 768    1 994  2220     2446     2671     2897  3123  3349    3574  3800  4026\nA 12 ..........       1 716  1 956   2195    2435     2674     2913     3153  3392  3632    3871  4 111 4351\nA13 ..........        1 887  2136     2385   2634     2883     3131     3380  3629  3878    4127  4376  4624\nA 14 ..........       2062   2320    25n     2834     3092     3350     3606  3864  4122    4379  4636  4894\nA 15 ..........       2303   2582     2860   3138     3416     3695     3973  4 251 4529    4808  5086  5364\nA 16bisB2 ....        2434   2726     3018   3 310    3602     3895     4187  4479  4 n1    5064  5356  5648\nB 3und 84 ....       2434   2 736    3042   3348     3654     3961     4267  4572  4878    5185  5491  5797\nB 5bisB7 ....         2681   3020     3359   3698     4037     4376     4 715 5054  5394    5732  6071  6 411\nB 8 und höher ..      2 871  3254     3637   4020     4403     4786     5169  5552  5935    6 318 6700  7083\nAnlage Vld\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n- Unterkunft und Verpflegung -\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1     2        3       4       5         6        7     8     9      10    11    12\nA 1 bisA8 ....         747    882    1 018   1153    1290     1426     1 561 1698  1832    1 969 2104  2240\nA 9 ..........         878  1 024    1169    1 315   1462     1607     1754  1 899 2045    2190  2336  2 481\nA 10 ..........        992  1144     1295    1447    1 598    1 751    1 902 2053  2204    2 355 2507  2658\nA11 ..........       1079   1238     1396    1 554   1 712    1870     2028  2186  2344    2502  2660  2818\nA 12 ..........      1 201  1 369    1 537   1 704   1 872    2039     2207  2 375 2542    2 710 2878  3045\nA 13 .........    ~  1 321  1 495    1 669   1 844   2 018    2192     2366  2540  2715    2889  3063  3237\n·A14 ..........       1444   1 624    1804    1984    2164     2345     2524  2705  2885    3065  3245  3426\nA 15 ..........      1 612  1807     2002    2197    2 391    2586     2781  2976  3170    3365  3560  3755\nA 16bisB2 ....       1704   1 908    2113    2317    2522     2726     2 931 3136  3340    3545  3749  3953\nB 3undB4 ....        1704   1 915    2130    2344    2558     2n2 2987 3201        3415    3629  3844  4058\nB 5bisB7 .•..        18n 2114        2351    2589    2826     3063     3301  3538  3TT5    4013  4250  4487\nB 8undhöher ..       2010   2278     2546    2 814   3082     3350     3618  3886  4154    4422  4690  4958","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996             313\nAnlage Vle\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n- Unterkunft oder Verpflegung -\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1      2        3       4       5        6        7     8     9       10     11       12\nA 1 bisA8 ....          907  1 070    1 236   1 401   1 567    1 731    1 896 2062  2225    2 391  2555     2720\nA 9 ..........        1 066  1 243    1420    1 596   1 775    1952     2130  2306  2483    2660   2836     3013\nA 10 ..........       1 204  1 389    1 573   1 758   1 941    2126     2 309 2493  2 676   2860   3045     3228\nA 11 ..........       1 311  1 503    1 695   1 887   2079     2271     2463  2654  2846    3038   3230     3422\nA 12 ..........       1 459  1 662    1 866   2069    2273     2476     2680  2883  3087    3290   3494     3698\nA 13 ..........       1 604  1 816    2027    2239    2450     2 661    2873  3084  3296    3508   3 719    3931\nA 14 ..........       1 753  1 972    2190    2409    2628     2847     3065  3284  3503    3722   3941    4160\nA 15 ..........       1 958  2194     2 431   2667    2904     3140     3377  3613  3850    4086   4323    4559\nA 16bisB2 ....        2069   2 317    2566    2 814 3062       3 311    3559  3807  4056    4304   4552    4800\nB 3undB4 ....         2069   2326     2586    2846    3106     3367     3627  3887  4147 4407 4667          4927\nB 5 bis B 7 ....      2279   2567     2855    3143    3 431    3720     4008  4296  4584    4872   5160     5449\nB 8 und höher ..      2 441  2766     3092    3 417   3743     4068     4393  4 719 5044    5 370  5695     6 021\nAnlage Vif\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1      2        3       4       5        6        7     8     9       10     11       12\nA 1 bisA8 ....        1 688  1 975    2260    2547    2829 3116 3401          3688 3973 4257 4542 4829\nA 9 ..........        1 978  2283     2 591   2896    3202     3507 3812 4120 4425 4730 5038                5343\nA 10 ..........       2237   2556     2873    3189    3506     3825 4141      4458 4777 5093 5410           5729\nA 11 ..........       2435   2768     3101    3434    3767     4100 4432 4765 5098 5431            5764     6096\nA 12 ..........       2708   3059     3410    3762    4113    4464 4816 5167        5 518   5869   6221     6572\nA 13 ..........       2978   3345     3 711   4078    4445 4 811        5178  5545 5912 6278 6645           7012\nA 14 .........•       3252   3631     4010    4389    4768     5147     5526  5905  6284 6663 7042          7422\nA 15 ..........       3635   4047     4459    4 871   5283     5695     6107  6519  6 931   7342   7754     8166\nA 16bis B2 ....       3855   4287     4 719   5151    5582     6014     6446  6878  7309    7 741  8173     8605\nB 3undB4 ....         3856   4 310    4 764   5217    5 671   6125      6578  7032  7485    7 939  8 393    8846\nB 5bisB7 ....         4299   4 797    5296    5795    6294     6792     7291  7790  8288    8787   9286     9785\nB 8 und höher ..      4637   5200     5763    6327    6890     7453     8017  8580  9143    9 707","314              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\nAnlage Vlg\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1       2       3       4       5        6        7     8      9      10    11    12\nA 1 bisA8 ....       1 450  1 689    1 933  2 174    2416     2 660    2 899 3143  3387    3626  3870  4109\nA 9 ..........       1 693  1 952    2 216  2 475    2734     2 993    3252  3 511 3770    4 031 4 290 4 549\nA 10 ..........      1 916  2189     2 459  2 732    3002     3272     3 543 3 813 4 086   4 356 4626  4 899\nA 11 ..........      2 089  2 373    2656   2940     3223     3 507    3 790 4074  4357    4 641 4 924 5208\nA 12 ..........      2 325  2 622    2 920  3218     3 516    3 814    4 112 4 410 4 708   5006  5303  5 601\nA 13 ..........      2 559  2 870    3 181  3492     3804     4115     4426  4 737 5049    5360  5671  5982\nA 14 ..........      2 791  3 112    3434   3 755    4077     4 398    4 720 5 041 5363    5685  6006  6328\nA 15 ..........      3122   3 471    3 820  4169     4 519    4868     5217  5 566 5 916   6265  6 614 6 963\nA 16 bis 82 ....     3 312  3678     4044   4 410    4776     5142     5508  5875  6 241   6 607 6973  7339\nB 3 und B4 ....      3 319  3 704    4089   4474     4859     5244     5629  6 014 6399    6784  7169  7 554\nB 5bis87 ....        3 702  4126     4 550  4 974    5398     5 821    6245  6669  7093    7 517 7 941 8 365\nB 8 und höher ..     3998   4476     4 955  5433     5 912    6390     6868  7347  7825    8 304\nAnlage Vlh\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1      2       3       4        5        6       7      8     9      10    11    12\nA 1 bisA8 ....       1 214  1 415    1 611   1 812   2 010    2 208    2407  2605  2 806   3004  3203  3 401\nA 9 ..........       1 420  1 635    1 850  2062     2 279    2494     2 709 2 926 3141    3 356 3573  3 788\nA 10 ..........      1606   1 827    2048   2269     2490     2 711    2934  3155  3376    3 597 3818  4039\nA 11 ..........      1 749  1 984    2 218   2452    2686     2 920    3155  3389  3623    3857  4 091 4326\nA 12 ..........      1 944  2 191    2438    2684    2 931    3177     3424  3670  3917    4163  4 410 4656\nA 13 ..........      2141   2 395    2650    2905     3160     3414    3669  3924  4179    4433  4688  4943\nA 14 ..........      2338 2602 2866 3130 3394 3658 3922 4186 4450 4 714 4978 5242\nA 15 ..........      2 614  2903     3192    3480     3769     4057    4346  4635  4923    5 212 5 501 5789\nA 16bis82 ....       2n5    3078     3380    3683     3985    4288     4591  4893  5196    5498  5801\n,\n6103\nB 3und84 ....        2783   3101     3418    3736     4053    4370     4688  5005  5323    5640  5958  6275\nB 5bis87 ....        3111   3459     3807    4155     4504     4852    5200  5548  5896    6244  6 593 6941\n8 8 und höher ..     3364   3759     4155    4 551    4946     5342    5738  6133  6529    6925","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                                315\nAnlage VII\nAuslandskinderzuschlag (§ 56)\n(Monatsbeträge in DM je Kind)\nnach § 56 Abs. 1 Nr. 1\nnach§ 56\nStufe des Auslandszuschlages                                      Abs. 1 Nr. 2\nBesoldungsgruppe\n1        2       3      4       5       6        7     8        9     10  11      12\nA 1 bis A 16            220        253    285     317                     414    446     478    511         575           220\n349    382                                543\nB 1 bis B 11\nAnlage VIII\nAnwärtergrundbetrag\nAnwärterverhelratetenzuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nGrundbetrag                 Verheiratetenzuschlag\nEingangsamt, ir. das der Anwärter\nnach Abschluß des Vorbereitungsdienstes                vor Vollendung     nach Vollendung\nnach§ 62            nach§ 62\nunmittelbar eintritt                       des 26. Lebens-     des 26. Lebens-\nAbs.1              Abs.2\nJahres             Jahres\nA 1 bisA4 ...............................                            1308                1433          341                 114\nA 5bisA 8 ...............................                            1508                1676           395                114\nA 9bisA 11 ..............................                            1595                1 788         456                 114\nA12 .....................................                            1828                2034          481                 114\nA13 .....................................                            1880                2097          497                 114\nA 13 + Zulage\n(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der\nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-\nordnungen A und B)\noderR 1 ..................................                           1 935               2166           514                114","316                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\nAnlage IX\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen\n(Monatsbeträge)\n- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -\nBetrag in Deutscher Mark,                                                     Betrag in Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregelt in                                      Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                                         Vomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsgesetz                                           N1,1mmer7\n§44                                    bis zu         200,00       Die Zulage beträgt für die                     12,5 v. H. des\nBeamten und Soldaten der                       Endgrundgehalts\n§48Abs. 2                              bis zu         100,00\nBesoldungsgruppen                              oder, bei festen\n§78                                    bis zu         150,00\nGehältern, des\nGrundgehalts der\nBundesbesoldungsordnungen A und B                                                                                 Besoldungsgruppe*)\nVorbemerkungen                                                     A1bisA5                                        AS\nA6bisA9                                        A9\nNummer 2 Abs. 2                                       250,00       A 10 bis A 13                                  A 13\nA 14, A 15, B 1                                A 15\nNummer4                                               100,00\nA 16, B 2 bis B 4                              B3\nNummer4a                                              150,00       B 5 bis B 7                                    B6\nB 8 bis B 10                                   B9\nNummer5                                                            B 11                                           B 11\nDie Zulage beträgt für\nMannschaften,                                                Nummer 8 Abs. 1\nUnteroffiziere/Beamte                                         Die Zulage beträgt\nder Besoldungsgruppen A 5 und A 6                 70,00       für die Beamten der Besoldungsgruppen\nUnteroffiziere/Beamte                                              A 1 bis AS                                                    242,29\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9                100,00            A6bisA9                                                       333,13\nOffiziere/Beamte des gehobenen                                     A 10bisA 13                                                   423,99\nund höheren Dienstes                            150,00            A 14 und höher                                                514,84\nfür Anwärter der Laufbahngruppe\nNummer Sa\ndes mittleren Dienstes                                        181,72\nAbs. 1                                                                des gehobenen Dienstes                                        242,29\nBuchstabea                                      180,00            des höheren Dienstes                                          302,85\nBuchstabeb                                      300,00\nNummer 8a\nBuchstabec                                      430,00\nDie Zulage beträgt\nAbs. 2                                                           für die Beamten der Besoldungsgruppen\nNr. 1 Buchstabe a                               270,00            A 1 bis AS                                                     133,27\nBuchstabeb                                200,00            A6bisA9                                                       181,72\nA 10bisA 13                                                   224, 11\nNr. 2 Buchstabe a                               200,00\nA 14 und höher                                                266,52\nBuchstabeb                                80,00\nfür Anwärter der Laufbahngruppe\nNr. 3                                           130,00            des mittleren Dienstes                                          96,93\nNr. 4 und 5                                     120,00            des gehobenen Dienstes                                         127,21\nNr. 6 Buchstabe a                               200,00            des höheren Dienstes                                           157,50\nBuchstabeb                               200,00\nNummer 8b\nNr. 7 Buchstabe a                               200,00       Die Zulage beträgt\nBuchstabeb                                80,00       für die Beamten der Besoldungsgruppen\nNr. 8 Buchstabe a                               250,00            A 1 bis AS                                                    218,07\nA6bisA9                                                       278,62\nBuchstabeb                               130,00\nA 10bisA 13                                                   363,42\nNr.9                                            120,00\nA 14 und höher                                                448,21\nNummer 6 Abs. 1                                                   für Anwärter der Laufbahngruppe\ndes mittleren Dienstes                                         163,55\nBuchstabea                                          900,00\ndes gehobenen Dienstes                                        218,07\nBuchstabeb                                          720,00            des höheren Dienstes                                          272,57\nBuchstabec                                          576,00\n•) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\nNummer6a                                             200,00      1975 (BGBI. 1 S. 3091).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996                            317\nBetrag in Deutscher Mark,                                     Betrag in Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregelt in                                                     Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                        Vomhundert, Bruchteil\nNummer Be                                                                       Nummer25                                          75,00\nDie Zulage beträgt für die Beamten\nNummer 26 Abs. 1\ndes einfachen Dienstes                                         100,00\nDie Zulage beträgt für Beamte\ndes mittleren Dienstes                                         150,00\ndes mittleren Dienstes                       33,34\ndes gehobenen Dienstes                                        220,00          des gehobenen Dienstes                       75,00\ndes höheren Dienstes                                          300,00\nNummer 27\nNummer 9                                                                          Abs. 1\nDie Zulage beträgt                                                                Buchstabea                                   72,71\nnach einer Dienstzeit                                                             Buchstabeb\nvon einem Jahr                                                 121, 15            Doppelbuchstabe aa                      100,57\nDoppelbuchstabe bb                      181,12\nvon zwei Jahren                                               242,30\nBuchstabec                                  193,84\nNummer 9a                                                                            Buchstabed                                  193,84\nAbs. 1                                                                             Buchstabee                                   72,71\nBuchstabea                                                    200,00       Abs. 2\nBuchstabe b\nBuchstabeb                                                    400,00\nDoppelbuchstabe bb                       81,16\nBuchstabec                                                    300,00\nBuchstaben c und d                          121,14\nAbs.2\nNummer30                                          45,00\nBuchstabe a                                                     80,00\nBesoldungsgruppen               Fußnote\nBuchstabe b                                                   100,00\nA2                                                52,05\nNummer 1O Abs. 1                                                                                                2                 34,67\nDie Zulage beträgt                                                                                            3                 95,97\nnach einer Dienstzeit                                                                                         6                 48,48\nvon einem Jahr                                                121,15     A3                              1, 5              95,97\nvon zwei Jahren                                               242,30                                     2                 52,05\nA4                              1,4               95,97\nNummer 11                                         ½2 des Grundgehalts\n2                 52,05\nund des\nOrtszuschlags*)                AS                              3                 52,05\n4,6               95,97\nNummer 12                                                            181,72     A6                              6                 52,05\nA7                              2                 64,61\nNummer 13a                                        bis zu             150,00\n5    50 v. H. des\njeweiligen Unter-\nNummer 19 Satz 1                                                     359,85                                          schiedsbetrages\nzum Grundgehalt\nNummer21                                                             301,89                                         der Besoldungs-\ngruppe A 8\nNummer 23                                                                       AB                              2                 83,28\nAbs.1                                                                20,00    A9                              2,3,6           387,41\nAbs.2                                                                45,00                                    7    15 v. H. des\nAnfangs-\nNummer 24                                                                                                           grundgehalts\nder Besoldungs-\nDie Zulage beträgt für Beamte                                                                                      gruppe A 9\ndes mittleren Dienstes/                                                    A 12                            7,8              225,00\nfür Unteroffiziere                                                20,00    A 13                            6                179,95\ndes gehobenen Dienstes/                                                                                    1                269,91\nfür Offiziere bis zur Besoldungs-                                                                          11, 12, 13       393,71\ngruppeA 12                                                        45,00\nA 14                            5                269,91\nA 15                            7                269,91\n•>  Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\n1975 (BGBI. 1 S. 3091).                                                        810                             1, 2             623,75","318                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\nBetrag in Deutscher Mark,                                       Betrag in Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregelt in                                                     Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert. Bruchteil                                           Vomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsordnung C                                                       Nummer2\nVorbemerkungen                                                                   Die Zulage beträgt              12,5 v. H. des\nEndgrundgehalts\nNummer 2b                                                                                                        oder, bei festen\nBuchstabea                                                                                                      Gehältern, des\n193,84\nGrundgehalts\nBuchstabeb                                                           72,71                                      der Besoldungs-\ngruppe*)\nNummer 3                                                                         a) bei Verwendung\nDie Zulage beträgt                              12,5 v. H. des                     bei obersten Gerichtshöfen\nEndgrundgehalts                    des Bundes für die Richter\noder, bei festen                   und Staatsanwälte\nGehältern, des                     der Besoldungsgruppe(n)\nGrundgehalts                       R1                           R1\nder Besoldungs-\nR 2 bis R 4                  R3\ngruppe*)\nfür Beamte der Besoldungs-                                                         R5bisA7                      R6\ngruppe C 1                                      A 13                               R 8 bis R 10                 R9\nfür Beamte der Besoldungs-\nb) bei Verwendung\ngruppe C 2                                      A 15                               bei obersten Bundesbehörden,\nfür Beamte der Besoldungs-                                                         der Hauptverwaltung\ngruppen C 3 und C 4                             B3                                 der Deutschen Bundesbahn\noder bei obersten\nGerichtshöfen des Bundes,\nNummer 5                                                                            wenn Ihnen kein Richter-\nwenn ein Amt ausgeübt wird                                                         amt übertragen ist, für die\nRichter und Staatsanwälte\nder Besoldungsgruppe R 1                                           402,00\nder 8esoldungsgruppe(n)\nder Besoldungsgruppe R 2                                           450,00\nR1                           A 15\n8esold u n g sg ruppe                            Fußnote                            R 2 bis R 4                  83\nC2                                               1                  204,04          R 5 bis R 7                  86\nR 8 bis R 10                 89\nNummer4                                            75,00\nBundesbesoldungsordnung R\nBeso ldu n gsg rup pen            Fußnote\nVorbemerkungen\nR1                               1,2              298,45\nNummer1a                                                              72,71    R2                                3bis8, 10        298,45\nR3                               3                298,45\n1 Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\n1975 (BGBI. 1 S. 3091).                                                         R8                               2                596,76","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 319\nVerordnung\nzur Ausführung des\nAbkommens vom 2. Mai 1992 über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung\nvon Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen\nVom 22. Februar 1996\nAuf Grund des § 24a Abs. 4 und des § 53c Nr. 1 des Gesetzes über das\nKreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBI. 1\nS. 64) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n§1\n§ 24a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gilt entsprechend\nfür die Errichtung einer Zweigstelle in der Republik Island oder im Königreich\nNorwegen.\n§2\nDie Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen über Unternehmen mit\nSitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sind auf\nUnternehmen mit Sitz in der Republik Island oder im Königreich Norwegen\nnach Maßgabe des § 53b des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig\ntritt die Erste Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften\ndes Gesetzes über das Kreditwesen vom 22. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1829) außer\nKraft.\nBonn, den 22. Februar 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1996\n- 2 Bvl 4/95 - wird die Entscheidungsfonnel veröffentlicht:\n§ 29 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 1 der\nGemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg (Gesetzbl. 1983 S. 578)\nist insoweit mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar\nund nichtig, als danach in Gemeinden mit nicht mehr als 20 000 Einwohnern\nfrühere Ehegatten nicht gleichzeitig Gemeinderäte sein können.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 7. Februar 1996\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1995\n- 1 BvR 2226/94 - wird die Entscheidungsfonnel veröffentlicht:\nDie einstweilige Anordnung vom 5. Juli 1995 wird wiederholt.\nDie vorstehende Entscheidungsfonnel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 8. Februar 1996\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996 321\nErlaß\nüber die Genehmigung einer Änderung\ndes Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr\nVom 19~ Februar 1996\nDer Bundesminister der Verteidigung hat am 29. Januar 1996 den Erlaß vom\n6. November 1980, geändert am 18. Februar 1991, über die Stiftung des Ehren-\nzeichens der Bundeswehr geändert. Danach kann die Ehrenmedaille der Bun-\ndeswehr für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen nach\neiner Dienstzeit von sieben Monaten verliehen werden.\nNach Artikel 4 des Sechsten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und\nVerleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 29. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 2053)\ngenehmige ich diese Änderung.                                           ·\nDer Bundesminister der Verteidigung veröffentlicht den Erlaß zur Änderung\ndes Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr im Bundes-\nanzeiger.\nBerlin, den 19. Februar 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nBerichtigung\ndes Gesetzes zur Neuregelung der\nsteuerrechtlichen Wohneigentumsförderung\nVom 6. Februar 1996\nDas Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung\nvom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783) ist wie folgt zu berichtigen:\nArtikel 14 wird wie folgt geändert:\n1. Im Einleitungssatz wird die Fundstellenangabe \"(BGBI. 1S. 512, 2436)\" durch\ndie Fundstellenangabe n(BGBI. I S. 512)\" ersetzt.\n2. In Buchstabe b wird das Wort \"Gewährleistung\" durch das Wort \"Gewähr-\nleistungen\" ersetzt.\nBonn, den 6. Februar 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHansgeorg Hauser","322              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. März 1996\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 5, ausgegeben am 31. Januar 1996\nTag                                                                           Inhalt                                                                                 Seite\n8. 12. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales\nPrivatrecht . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     154\n14. 12. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für\nindustrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . • . .            154\n19. 12. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich ·des Übereinkommens zur Bekämpfung der wider-\nrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          155\n19. 12. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher\nHandlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          155\n20. 12. 95  Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1994                                                                      156\n20. 12. 95  Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1995                                                                      158\n21. 12. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-Corpora-\ntion (IFC) . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  161\n21. 12. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die\nRegistrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  161\n22. 12. 95  Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                            162\n27. 12. 95  Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                             164\n27. 12. 95  Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                             165\n8. 1. 96   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Überein-\nkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\" und der Mehrseitigen\nVereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   168\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts sind für die Abonnenten das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für den\nJahrgang 1995 des Bundesgesetzblatts Teil II beigefügt.\nPreis diNer Auegabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nNr. 6, ausgegeben am 2. Februar 1996\nTag                                                                           I n h a It                                                                             Seite\n26. 1. 96    Gesetz zu dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1994 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              170\nGESTA: XE4\n14. 12. 95   Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins                                                                                     203\n15. 12. 95   Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen-\nund Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  204\nPreis dieser Ausgabe: 11,25 DM ('9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}