{"id":"bgbl1-1996-11-7","kind":"bgbl1","year":1996,"number":11,"date":"1996-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/11#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-11-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_11.pdf#page=12","order":7,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung","law_date":"1996-02-21T00:00:00Z","page":232,"pdf_page":12,"num_pages":11,"content":["232                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Pftanzenbeschauverordnung1)\nVom 21. Februar 1996\nAuf Grund des§ 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d und f in Verbindung mit§ 5 Abs. 1 des Pflanzenschutz-\ngesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1S. 1505), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBI. 1\nS. 1917) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:\nArtikel 1\nDie Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 905), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n25. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1830), wird wie folgt geändert:\n1. In Anlage 1 Nr. 4 wird nach der Position „Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spiecker-\nmann et Kotthoff) Davis et al. j\" folgende Position eingefügt:\n2\n„Pseudomonas solanacearum (Smith) Smithj                                       Schleimkrankheit der Kartoffel\".\n2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt A Nr. 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Position\n2\n,,Eierfrucht (Solanum melongena L.)                                      Pseudomonas solanacearum (Smith)\n11\nSmithj (Schleimkrankheit der Kartoffftl)\n. wird gestrichen.\nbb) In der Position „Kartoffel (Solanum tuberosum L), Knollen\" werden in Spalte 2 die Worte „Pseudomonas\nsolanacearum (Smith) Smithj (Schleimkrankheit der Kartoffel)\" gestrichen.\ncc) In der Position • Tanne (Abies Mill.)\" werden in Spalte 1 ein Komma und die Worte .mit Ursprung in außer-\neuropäischen Ländern\" angefügt.\ndd) Die Position\n2\n,,Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex. Farw.)              Pseudomonas solanacearum (Smith)\nSmithj (Schleimkrankheit der KartoffeO\"\nwird gestrichen.\nb) In Abschnitt B Nr. 1 wird die Position•\n2\n„Kartoffel (Solanum tuberosum L), Knollen                                    Pseudomonas solanacearum (Smith) Smithj\n(Schleimkrankheit der KartoffeO\"\ngestrichen.\n1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/4/EG der Kommission vom 21. Februar 1995 zur Änderung einiger Anhinge der\nRlchttlnie 77/93/EWG des Rates Ober Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen\nder Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABI. EG Nr. L 44 S. 56).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996                   233\n3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt A Nr. 2.8 werden in Spalte 2 nach dem Wort „europäische\" die Worte „Länder und\" eingefügt.\nb) In Abschnitt B Nr. 1.5 werden In Spalte 2 nach dem Wort „Schweiz,\" da~ Wort „Syrien\" und ein Komma\neingefügt.\n4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Teil I wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe A wird Nummer 1.3 wie folgt gefaßt:\n2\n., 1.3 Pflanzen, außer Feigenbaum (Ficus L.)                        Die Pflanzen müssen\na) aus einem Land stammen, das als frei\nvon Thrips palmi Karny festgestellt\nworden ist,\nb) aus einem Betrieb stammen, der bei\nmonatlichen amtlichen Kontrollen\nwährend der letzten drei Monate vor der\nAusfuhr als frei von Thrips palmi Karny\nfestgestellt worden ist, oder\nc) vor der Ausfuhr einer geeigneten Be-\nhandlung gegen Thripse (Thysanoptera)\nunterzogen worden sein.\"\nbb) Buchstabe B wird wie folgt geändert:\naaa) Nummer 1.1.5.3 wird wie folgt gefaßt:\n2\n., 1.1.5.3 Eierfrucht (Solanum melongena L.)                   ferner wie bei 1.1.2.1 und 1.1.2.2\nDie Pflanzen müssen ferner\na) aus einem Gebiet stammen, das als\nfrei von der Schleimkrankheit der Kar-\ntoffel (Pseudomonas solanacearum\n(Smith) Smith) festgestellt worden ist,\noder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem\nseit Beginn der letzten abgeschlos-\nsenen Vegetationsperiode keine\nAnzeichen dieses Schadorganismus\nfestgestellt worden sind.\"\nbbb) In Nummer 1.1.5.4 Spalte 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:\n„Die Knollen müssen ferner\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas\nsolanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden ist, oder,\nb) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Schleimkrankheit der\nKartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) bekannt ist, aus einem Betrieb stammen, der\nauf Grund amtlicher Untersuchungen oder geeigneter anerkannter Maßnahmen zur Bekämpfung\ndieses Schadorganismus als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden ist.\nDie Knollen müssen ferner von einer Anbaufläche stammen, die als frei vom Goldenen Kartoffel-\nnematoden (Globodera rostochiensis (Wollenweber) Sehrens) und vom Weißen Kartoffelnematoden\n(Globodera pallida (Stone) Sehrens) festgestellt worden ist...\nccc) In den Nummern 1.1.5.5 und 1.1.5.6 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe „1.1.2.1 und 1.1.2.2\" durch die\nAngabe „1.1.5.3\" ersetzt.\nddd) In Nummer 2.1.1 wird in Spalte 2 folgender Satz angefügt:\n„Die Knonen müssen ferner aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Schleimkrankheit der\nKartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) nicht bekannt ist.\"","234        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\ncc) Buchstabe C wird wie folgt geändert:\naaa) Die Nummern 1.3 bis 1.23 werden durch folgende Nummern ersetzt:\n2\n„1.3   Banane (Musa L.)                                    Die Pflanzen müssen\na) aus einem Gebiet stammen, das als\nfrei von der Schleimkrankheit der Kar-\ntoffel (Pseudomonas solanacearum\n(Smith) Smith) festgestellt worden ist,\noder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem\nseit Beginn der letzten abgeschlos-\nsenen Vegetationsperiode keine\nAnzeichen dieses Schadorganismus\nfestgestellt worden sind.\n1.3.1  bewurzelt oder mit anhaftendem                     ferner wie bei 1 .1\noder beigefügtem Kultursubstrat\n1.4    Blaues Lieschen (Exacum spp.)                      wie bei 1.2.1 und 1.2.2\n1.5    Chrysantheme (Dendranthema (DC.) Des Moul.)         Die Pflanzen müssen\na) aus einem Betrieb stammen, in dem\nseit Beginn der letzten abgeschlos-\nsenen Vegetationsperiode keine\nAnzeichen der Afrikanischen Baum-\nwolleule ($podoptera littoralis\n(Boisd.)), des Altweltlichen Baumwoll-\nkapselwurms (Heliotms armigera\nHübner), der Asiatischen Baumwoll-\neule (Spodoptera litura (Fabricius)),\ndes Heerwurms (Spodoptera frugi-\nperda (Smith)) oder von Spodoptera\neridania Cramer festgestellt worden\nsind, oder\nb) einer geeigneten Behandlung gegen\ndiese Schadorganismen unterzogen\nworden sein.\nDie Pflanzen müssen ferner\na) höchstens in dritter Generation von\nMaterial abstammen, das bei Tests\nauf die Chrysanthemenstauche\n(Chrysanthemum stunt viroid) als frei\nvon diesem Virus festgestellt worden\nist, oder unmittelbar von Material\nabstammen, das auf Grund einer\nrepräsentativen Probe von minde-\nstens 10 % zum Zeitpunkt der Blüte\namtlich untersucht und als frei von\nder Chrysanthemenstauche (Chrysan-\nthemum stunt viroid) festgestellt\nworden ist, und\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem\nund in dessen unmittelbarer Um-\ngebung bei monatlichen amtlichen\nKontrollen während der letzten drei\nMonate vor der Ausfuhr keine An-\nzeichen des Weißen Chrysanthemen-\nrostes (Puccinia horiana Hennings)\nfestgestellt worden sind, oder einer\ngeeigneten Behandlung gegen den\nWeißen Chrysanthemenrost (Puccinia\nhoriana Hennings) unterzogen worden\nsein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996                235\n2\nUnbewurzelte Stecklinge müssen ferner\nebenso wie die Pflanzen, von denen\nsie stammen, als frei von Anzeichen\nder Ascochyta-Krankheit (Didymella\nligulicola (Baker, Dirnock et Davis) v. Arx)\nfestgestellt worden sein. Bewurzelte\nStecklinge müssen einschließlich ihres\nWurzelbettes als frei von Anzeichen\nder Ascochyta-Krankheit (Didymella\nligulicola-(Baker, Dimock et Davis) v. Arx)\nf~stgestellt worden sein.\n1.5.1   Chrysanthemen (Argyranthemum spp.,                 wie bei 1.2.1\nDendranthema (DC.) Des Moul., Leucan-\nthemum L., Tanacetum L.) mit Ursprung in\nLändern, die als frei von den folgenden\nSchadorganismen anerkannt sind:\nAmauromyza maculosa (Malloch)\nFloridaminierfliege (Liriomyza trifolii\n(Burgess))\nLiriomyza huidobrensis (Blanchard)\nLiriomyza sativae Blanchard\nTomatenminierfliege (Liriomyza bryoniae\n(Kaltenbach))\n1.5.2  Chrysanthemen (Argyranthemum spp.,                  wie bei 1.2.2\nDendranthema (DC.) Des Moul., Leucan-\nthemum L., Tanacetum L.) mit Ursprung in\namerikanischen Ländern oder in anderen\nin Nummer 1.5.1 nicht genannten Dritt-\nländern\n1.6     Feigenbaum (Ficus L.)                              Die Pflanzen müssen\na) aus einem Betrieb stammen, der bei\nmonatlichen amtlichen Kontrollen\nwährend der letzten drei Monate vor\nder Ausfuhr als frei von Thrips palmi\nKarny festgestellt worden ist,\nb) aus einem Gewächshaus stammen,\ndas während eines angemessenen\nZeitraumes bei amtlichen Kontrollen\nals frei von Thrips palmi Kamy fest-\ngestellt worden ist, oder\nc) vor der Ausfuhr einer geeigneten\nBehandlung gegen Thripse (Thysan-\noptera) unterzogen worden sein.\n1.7    Fuchsie (Fuchsia L.), mit Ursprung                  Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb\nin den USA und Brasilien                            stammen, in dem und in dessen unmittel-\nbarer Umgebung seit Beginn der letzten\nabgeschlossenen Vegetationsperiode\nkeine Anzeichen von Aculops fuchsiae\nKeifer festgestellt worden sind und\nunmittelbar vor der Ausfuhr als frei von\ndiesem Schadorganismus festgestellt\nworden sein.\n1.8    Gerbera (Gerbera Cass.)                             wie bei 1.2.1 und 1.2.2","236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\n2\n1.9     Süßgräser (Gramineae), mehrjährige Ziergräser       Die Pflanzen müssen\nder Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae       . a) in Betrieben angezogen worden\nund der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag.,             sein,\nCortaderia Stapf., Federgras (Stipa L.), Glanz-\ngras (Phalaris L.), Glyceria R. Br., Hakonechloa    b) frei von Pflanzenrückständen, Blüten\nMak. ex Honda, Hystrix, Pfeifengras (Molinia),         und Früchten sein und\nPlattährengras (Uniola L.), Reifgras (Calama-       c) vor der Ausfuhr zu geeigneten\ngrostis), Shibataea, Spartina Schreb., mit             Zeitpunkten untersucht worden sein\nUrsprung in Drittländern, außer europäische            und\nLänder und Mittelmeerländer\naa) als frei von Anzeichen schäd-\nlicher Bakterien, Viren und\nvirusähnlicher Organismen fest-\ngestellt worden sein und\nbb) als frei von Anzeichen schäd-\nlicher Nematoden, Insekten,\nMilben und Pilze festgestellt\noder einer geeigneten Behand-\nlung gegen diese Schadorga-\nnismen unterzogen worden\nsein.\n1.10    Kamelie (Camellia L.), mit Ursprung in außer-       Die Pflanzen müssen\neuropäischen Ländern                                a) aus einem Gebiet stammen, das als\nfrei von Ciborinia camelliae Kahn fest-\ngestellt worden ist, oder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem\nseit Beginn der letzten abgeschlos-\nsenen Vegetationsperiode keine\nAnzeichen von Ciborinia camelliae\nKahn an blühenden Pflanzen fest-\ngestellt worden sind.\n1.11    Kumquat (Fortunella Swingle) und deren              wie bei 1.1\nHybriden\n1.12    Marantaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem         wie bei 1.1\noder beigefügtem Kultursubstrat\n1.13    Musaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem            wie bei 1.1\noder beigefügtem Kultursubstrat\n1.14    Nachtschattengewächse (Solanaceae)\n1.14.1  mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten     Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb\nvon Potato stolbur mycoplasm bekannt ist            stammen, in dem seit Beginn der letzten\nabgeschlossenen Vegetationsperiode\nkeine Anzeichen von Potato stolbur\nmycoplasm festgestellt worden sind.\n1.14.2 außer Knollen der Kartoffel (Solanum tubero-        Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb\nsum L.) und Samen der Tomate (lycopersicon          stammen, in dem seit Beginn der letzten\nlycoperslcum (l.) Karsten ex. Farw.), mit           abgeschlossenen Vegetationsperiode\nUrsprung in Ländern, in denen das Auftreten         keine Anzeichen der Spindelknollen-\nder Spindelknollenkrankhelt (Potato spindle         krankhelt (Potato spindle tuber viroid)\ntuber viroid) bekannt ist                           festgestellt worden sind.\n1.15   Narzisse (Narcissus L.), Zwiebeln, außer            Die Pflanzen müssen seit Beginn der\nsolchen, bei denen auf Grund der Verpackung         letzten abgeschlossenen Vegetations-\noder anderweitig ersichtlich ist, daß sie für       periode als frei von Anzeichen des\nEmpfänger bestimmt sind, die keine Schnitt-         Stengelälchens (Ditylenchus dipsaci\nblumenerzeugung zu erwerbsmäßigen                   (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sein.\nZwecken betreiben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996               237\n2\n1.16   Nelke (Dianthus L)                                  wie bei 1.5 Satz 1\nDie Pflanzen mOssen ferner\na) in direkter Linie von Mutterpflanzen\nabstammen, die sich in amtlichen\nTests, die mindestens einmal während\nder letzten zwei Jahre durchgefOhrt\nworden sind, als frei von der Erwinia-\nWelke (Erwlnia chrysanthemi pv.\ndianthicola (Hellmers) Dickey), der\nPseudomonas-Welke (Pseudomonas\nca,yophylli (Burkholder) Starr et\nBurkholder) und der Welkekrankheit\n(Phiarophora cinerescens (Wollenw.)\nvan Beyma) erwiesen haben, und\nb) als frei von Anzeichen dieser Schad-\norganismen festgestellt worden sein.\n1.16.1 und deren Hybriden mit Ursprung in Ländem,          femer wie bei 1.2.1\ndie als frei von folgenden Schadorganismen\nanerkanRt Sind:\nAmauromyza maculosa (Malloch)\nFloridaminierfliege (Uriomyza trifolii\n(Burgess))\nLiriomyza huidobrensis (Blanchard)\nUriomyza sativae Blanchard\nTomatenminierfliege (Liriomyza bryoniae\n(Kaltenbach))\n1.16.2 mit Ursprung in amerikanischen Ländem               ferner wie bei 1.2.2\noder in anderen in Nummer 1.16.1 nicht\ngenannten Dritttändem\n1.17   Palmae, mit Ursprung in außereuropäischen           Die Pflanzen müssen\nLändern                                             a) aus einem Gebiet stammen, das als\nfrei von der Kadang-Kadang-Krank-\nheit (Cadang-cadang viroid) und von\nPalm lethal yellowing mycoplasm\nfestgestellt worden ist, und aus einem\nBetrieb stammen, in dem und in\ndessen unmittelbarer Umgebung seit\nBeginn der letzten abgeschlossenen\nVegetationsperiode keine Anzeichen\ndavon festgestellt worden sind, oder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem\nund in dessen unmittelbarer Um-\ngebung seit Beginn der letzten ab-\ngeschlossenen Vegetationsperiode\nkeine Anzeichen von der Kadang-\nKadang-Krankheit (Cadang-cadang\nvtroid) und von Palm tethal yellowing\nmycoplasrn festgestellt worden sind;\ndie Pflanzen müssen ferner einer ge-\neigneten Behandlung gegen Myndus\ncrudus Van Duzee unterzogen worden\nsein; befallsverdächtige Pflanzen\nmüssen gerodet worden sein.\nGewebekulturen müssen von Material\nstammen, das die Anforderungen nach\nSatz 1 erfüllt.\n1.18   Pelargonie (Pelargonium L'Herit. ex Ait.)           wie bei 1.5 Satz 1","238            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\n2\n1.18.1    mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftre-        Die Pflanzen müssen ferner\nten des Tomatenringfleckenvirus (Tomato              a) unmittelbar aus einem Betrieb stam-\nringspot virus) bekannt ist und das Auftreten           men, der als frei vom Tomatenring-\nvon Xiphinema americanum Cobb sensu lato,               fleckenvirus (Tomato ringspot virus)\naußereuropäische Populationen, oder anderen             festgestellt worden ist, oder\nVektoren des Tomatenringfleckenvirus (Toma-\nte ringspot virus) nicht bekannt ist                 b) höchstens in vierter Generation von\nMutterpflanzen stammen, die bei amt-\nlichen Virustests als frei vom Tomaten-\nringfleckenvirus (Tomato ringspot\nvirus) festgestellt worden sind.\n1.18.2    mit Ursprung in Ländern, in denen das Auf-           Die Pflanzen müssen ferner\ntreten des Tomatenringfleckenvirus (Tomato           a) unmittelbar aus einem Betrieb stam-\nringspot virus) und das Auftreten von Xiphi-             men, in dem Boden und Pflanzen als\nnema americanum Cobb sensu lato, außer-                  frei vom Tomatenringfleckenvirus\neuropäische Populationen, oder anderer                   (Tomato ringspot virus) festgestellt\nVektoren des Tomatenringfleckenvirus                     worden sind, oder\n(Tomato ringspot virus) bekannt ist\nb) höchstens in zweiter Generation von\nMutterpflanzen stammen, die sich\nbei amtlichen Virustests als frei vom\nTomatenringfleckenvirus (Tomato\nringspot virus) erwiesen haben.\n1.19     Poncirus Raf. und deren Hybriden                      wie bei 1.1\n1.20      Ribes-Arten (Ribes L.), mit Ursprung in              Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb\nLändern, in denen das Auftreten außer-               stammen, der seit Beginn der letzten\neuropäischer Viren und virusähnlicher                abgeschlossenen Vegetationsperiode\nKrankheitserreger bekannt ist                        als frei von Anzeichen von außereuro-\npäischen Viren und virusähnlichen Krank-\nheitserregern festgestellt worden ist.\n1.21      Schleierkraut (Gypsophila L.)                        wie bei 1.2.1 und 1.2.2\n1.22     Tabak (Nicotiana L.)                                  wie bei 1.3\n1.23     Tulpe (Tulipa L.), Zwiebeln, außer solche,            wie bei 1.15\".\nbei denen auf Grund der Verpackung\noder anderweitig ersichtlich ist, daß sie für\nEmpfänger bestimmt sind, die keine\nSchnittblumenerzeugung zu erwerbsmäßigen\nZwecken betreiben\nbbb) Die bisherigen Nummern 1 .21 bis 1 .23 werden die Nummern 1 .24 bis 1 .26.\nb) Teil II wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe B wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 1.1.5.1.1 werden in Spalte 2 Satz 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa\naaaa) nach der Klammerangabe \"(einschließlich Y 0 , yn und YC)\" sowie den Worten „Potato leaf roll\nvirus\" jeweils das Wort \"und\" durch ein Komma ersetzt und\nbbbb) nach der Klammerbezeichnung \"(Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann et\nKotthoff) Davis et al.)\" die Worte \"und die Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas sola-\nnacearum (Smith) Smith)\" eingefügt.\nbbb) Nummer 1.1.5.2 wird wie folgt gefaßt:\n2\n\"1.1.5.2 Eierfrucht (Solanum melongena L.)                     wie bei 1.1.2\nDie Pflanzen müssen ferner\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei\nvon der Schleimkrankheit der Kartoffel\n(Pseudomonas solanacearum (Smith)\nSmith) festgestellt worden ist, oder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem\nseit Beginn der letzten abgeschlos-\nsenen Vegetationsperiode keine\nAnzeichen dieses Schadorganismus\nfestgestellt worden sind.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996                   239\nccc) In Nummer 1.1.5.3 wird in Spalte 2 folgender Satz angefügt:\n\"Die Knollen müssen ferner\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas\nsolanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden Ist, oder,\nb) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Schleimkrankheit der\nKartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smlth) Smith) bekannt ist, aus einem Betrieb stammen, der\nauf Grund amtlicher Untersuchungen oder geeigneter anerkannter Maßnahmen zur Bekämpfung\ndieses Schadorganismus als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden ist.•\nddd) In den Nummem 1.1.5.4 und 1.1.5.5 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe „1.1.2• durch die Angabe\n,, 1.1.s.2· ersetzt.\nbb) In Buchstabe C werden die Nummern 1.3 bis 1.17 durch folgende Nummern ersetzt:\n2\nBanane (Musa L)                                       Die Pflanzen müssen\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei\nvon der Schleimkrankheit der Kartoffel\n. (Pseudomonas solanacearum (Smith)\nSmith) festgestellt worden ist, oder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem\nseit Beginn der letzten abgeschlos-\nsenen Vegetationsperiode keine\nAnzeichen dieses Schadorganismus\nfestgestellt worden sind.\n1.3.1       bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem       ferner wie bei 1.1\nKultursubstrat\n1.4         Blaues Lieschen (Exacum spp.)                         wie bei 1.2\n1.5         Chrysantheme (Dendranthema (DC.) Des Moul.)           Die Pflanzen müssen\na) aus einem Betrieb stammen, in dem\nseit Beginn der letzten abgeschlosse-\nnen Vegetationsperiode keine Anzei-\nchen der Afrikanischen Baumwolleule\n(Spodoptera littoralis (Boisd.)) und des\nAltweltlichen Baumwollkapselwurms\n(Heliothis armigera Hübner) festgestellt\nworden sind, oder\nb) einer geeigneten Behandlung gegen\ndiese Schadorganismen unterzogen\nworden sein.\nDie Pflanzen müssen femer\na) höchstens in dritter Generation von\nMaterial abstammen, das bei Tests\nauf die Chrysanthemenstauche\n(Chrysanthemum stunt viroid) als frei\nvon diesem Virus festgestellt worden\nist, oder unmittelbar von Material\nabstammen, das auf Grund einer\nrepräsentativen Probe von mindestens\n1O % zum Zeitpunkt der Blüte amt-\nlich untersucht und als frei von der\nChrysanthemenstauche (Chrysan-\nthemum stunt viroid) festgestellt\nworden ist, und\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem\nund in dessen unmittelbarer Um-\ngebung bei monatlichen amtlichen\nKontrollen während der letzten drei\nMonate vor dem Versand keine An-\nzeichen des Weißen Chrysanthemen-\nrostes (Puccinia horiana Hennings)\nfestgestellt worden sind, oder einer\ngeeigneten Behandlung gegen den\nWeißen Chrysanthemenrost (Puccinia\nhoriana Hennings) unterzogen worden\nsein.","240     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\n2\nUnbewurzelte Stecklinge müssen ferner\nebenso wie die Pflanzen, von denen sie\nstamr:nen, als frei von Anzeichen der\nAscochyta.;.Krankheit (Didymella ligulicola\n(Baker, Dimock et Davis) v. Arx) festge-\nstellt worden sein. Bewurzelte Stecklinge\nmüssen einschließlich ihres Wurzelbettes\nals frei von Anzeichen der Ascochyta-\nKrankheit (Didymella ligulicola (Baker,\nDimock et Davis) v. Arx) festgestellt\nworden sein.\n1.5.1   Chrysanthemen (Argyranthemum spp.,                     ferner wie bei 1.2\nDendranthema (OC.) Des Moul.,\nLeucanthemum L, Tanacetum L)\n1.6     Gerbera (Gerbera Cass.)                                wie bei 1.2\n1.7     Kumquat (Fortunella Swingte) und deren Hybriden        Die Pflanzen müssen\na) aus einem Gebiet stammen, das als\nfrei von Citrus vein enation woody gall,\nPhoma tracheiphlla (Petn) KanchaveH\net Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio\net al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus\ntristeza vlrus) festgestellt worden ist,\noder\nb) in direkter Linie von Material stammen,\ndas im Rahmen eines Zertifizierungs-\nsystems als frei von Citrus vein enation\nwoody gall und der Tristeza-Krankheit\n(Citrus tristeza virus) festgestellt und\nunter geeigneten Bedingungen gehal-\nten worden ist; die Feststellung muß\nauf Untersuchungen mit Indikator-\npflanzen oder nach als gleichwertig\nanerkannten Methoden beruhen. Die\nPflanzen müssen ferner\naa) in ·einem insektensicheren\nGewächshaus oder einer Isolier-\nkabine erzeugt und als frei von\nAnzeichen von Citrus vein enation\nwoody gall, Phoma tracheiphila\n(Petn1 Kanchaveli et Gikashvili,\nSpiroplasma citri Saglio et al. und\nder Tristeza-Krankheit (Citrus tri-\nsteza virus) festgestellt worden\nsein oder\nbb) untersucht und als frei von der Tri-\nsteza-Krankheit (Citrus tristeza\nvirus) festgestellt, als solche zerti-\nfiziert und seit Beginn der letzten\nabgeschlossenen Vegetations-\nperiode als frei von Anzeichen\nvon Citrus vein enation woody\ngalt, Phoma tracheiphila (Petri)\nKanchaveli et Gikashvili, Spiro-\nplasma citri Saglio et al. und\nder Tristeza-Krankheit (Citrus\ntristeza virus) festgestellt worden\nsein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996                    241\n2\n1.8        Marantaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem               wie bei 1.1\noder beigefügtem Kultursubstrat\n1.9       Musaceae, bewurtelt oder mit anhaftendem                   wie bei 1.1\noder beigefügtem Kultursubstrat\n1.10       Narzisse (Narcissus L.), Zwiebeln, außer                  Die Pflanzen müssen seit Beginn der\nsolchen, bei denen auf Grund der Verpackung               letzten abgeschlossenen Vegetations-\noder anderweitig ersichtlich ist, daß sie für             periode als frei von Anzeichen des\nEmpfänger bestimmt sind, die keine Schnitt-               Stengelälchens (Ditylenchus dipsaci\nblumenerzeugung zu erwerbsmäßigen                         (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sein.\nZwecken betreiben\n1.11       Nelke (Dianthus L.)                                       wie bei 1.5 Satz 1\nDie Pflanzen müssen ferner\na) in direkter Linie von Mutterpflanzen\nabstammen, die sich in amtlichen\nTests, die mindestens einmal während\nder letzten zwei Jahre durchgeführt\nworden sind, als frei von der Erwinia-\nWelke der Nelke (Erwinia chrysanthemi\npv. dianthicola (Hellmers) Dickey),\nPseudomonas-Welke der Nelke\n(Pseudomonas caryophylli (Burkholder)\nStarr et Burkholder) und der Welke-\nkrankheit der Edelnelke (Phialophora\ncinerescens (Wollenw.) van Beyma)\nerwiesen haben, und\nb) als frei von Anzeichen dieser Schad-\norganismen festgestellt worden sein.\n1.11.1    und qeren Hybriden                                        ferner wie bei 1.2\n1.12      Pelargonie (Pelargonium L'Herit. ex Ait.)                  wie bei 1.5 Satz 1\n1.13      Persea spp., bewurzelt oder mit anhaftendem ·             wie bei 1.1\noder beigefügtem Kultursubstrat\n1.14      Poncirus Raf. und deren Hybriden                           wie bei 1.7\n1.15      Schleierkraut (Gypsophila L.)                              wie bei 1.2\n1.16      Tabak (Nicotiana L.)                                       wie bei 1.3\n1 .17     Tulpe (Tulipa L.), Zwiebeln, außer solchen,                wie bei 1.10\nbei denen auf Grund der Verpackung oder\nanderweitig ersichtlich Ist, daß sie für\nEmpfänger bestimmt sind, die keine Schnitt-\nblumenerzeugung zu erwerbsmäßigen\nZwecken betreiben\n1.18      Verbene (Verbena L.)                                       wie bei 1.2\n1 .19     Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden                      wie bei 1.7H.\n5. In Anlage 6 Teil IV Buchstabe A wird Nummer 1.2.2 wie folgt gefaßt:\n2                                                     3\n\"1.2.2    Rübe (Beta vulgaris L.)                                                                      DK, GB, IRL, P\n(Azoren)\n1.2.2.1   Futterrübe (Beta                 Das Saatgut muß\nvulgaris L. var. alba D.C.)\na) von Samenträgerbeständen aus\neinem Gebiet stammen, in dem das\nAuftreten des Beet necrotic yellow vein\nvirus (Ademgelbfleckigkeitsvirus der\nRübe) nicht festgestellt worden ist,","242          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\n2\nb) als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut\nso beschaffen sein, daß es höchstens\n0,5 Gewichtsprozent unschädliche\nVerunreinigungen enthalt, oder\nc) als nicht anerkanntes Saatgut\naa) so verpackt sein, daß keine Gefahr der\nAusbreitung des Beet necrottc yeRow\nvein vtrus (Ademgelbfleckigkeitsvirus der\nRübe) besteht,\nbb) zu einer Bearbeitung bestimmt sein, die\nsicherstellt, daß das Saatgut höchstens\n0,5 Gewichtsprozent unschädliche\nVerunreinigungen enthält, und\ncc) an Bearbeitungsbetriebe mit geeigneten,\nüberwachten Abfallbeseitigungsanlagen\nzur Verhinderung der Ausbreitung dieses\nKrankheitserregers geliefert werden.\n1.2.2.2 Gelbe R0be (Beta              Das Saatgut muß\nwlgaris L var. lutea D.C.)\na) von Samentrlgerbeständen aus einem Gebiet\nstammen, in dem das Auftreten des Beet necrotic\nyellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus\nder Rübe) nicht festgestellt worden ist,\nb) als bearbeitetes Saatgut so beschaffen sein,\ndaß es höchstens 0,5 Gewichtsprozent\nunschädliche Verunreinigungen enthält, oder\nc) als nicht bearbeitetes Saatgut\naa) so verpackt sein, daß keine Gefahr der\nAusbreitung des Beet necrotic yellow\nvein virus (Ademgelbfleckigkeitsvirus der\nRübe) besteht,\nbb) zu einer Bearbeitung bestimmt sein, die\nsicherstellt; daß das Saatgut höchstens\n0,5 Gewichtsprozent unschädHche\nVerunreinigungen enthalt. und\ncc) an Bearbeitungsbetriebe mit geeigneten,\nüberwachten Abfallbeseitigungsanlagen\nzur Verhinderung der Ausbreitung des\nKrankheitserregers geliefert werden.\n1.2.2.3 Mangold (Beta wlgaris         wie bei 1.2.2.2\nL var. flavescens D.C.,\nBeta wlgaris L var. vulgaris)\n1.2.2.4 Rote Rübe (Beta vulgaris       wie bei 1.2.2.2\nL. var. conditiva Alef.)\n1.2.2.5 Zuckerrübe (Beta wlgaris       wie bei 1.2.2.1 •.\nL. var. altissima Döll)\nArtlkel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Pflanzenbeschauverordnung gilt vom 1. September\n1996 an wieder in ihrer am 29. Februar 1996 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates\netwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 21. Februar 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF.J. Feiter"]}