{"id":"bgbl1-1996-11-6","kind":"bgbl1","year":1996,"number":11,"date":"1996-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/11#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-11-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_11.pdf#page=10","order":6,"title":"Grundstoff-Kostenverordnung (GÜG-KostV)","law_date":"1996-02-13T00:00:00Z","page":230,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["230             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\nGrundstoff-Kostenverordnung\n(GÜG-KostV)\nVom 13. Februar 1996\nAuf Grund des § 23 Abs. 2 des Grundstoffüber-                  (2) In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 3 des Grundstoff-\nwachungsgesetzes vom 7. Oktober 1994 {BGBI. 1S. 2835)          überwachungsgesetzes wird je Betriebsstätte eine Ge-\nin Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungsko-          bühr von 20 DM erhoben.\nstengesetzes vom 23. Juni 1970 {BGBI. I S. 821) verordnet         (3) Für die Verlängerung einer nach§ 11 Abs. 2 Nr. 1 des\ndas Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen           Grundstqffüberwachungsgesetzes befristeten Erlaubnis\nmit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-           wird eine Gebühr von 50 DM erhoben.\nministerium für Wirtschaft:\n§4\n§1\n(1) Für die Bestätigung einer Anzeige nach § 15 des\nDas Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinproduk-    . Grundstoffüberwachungsgesetzes oder Artikel 2a Abs. 2\nte erhebt für seine Amtshandlungen auf dem Gebiet des          der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils gelten-\nGrundstoffverkehrs Kosten {Gebühren und Auslagen)              den Fassung wird\nnach dieser Verordnung.\neine Gebühr je Grundstoff von                        200DM,\n§2                                jedoch je Betriebsstätte nicht mehr als            1 OOODM,\n(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1       erhoben.\noder § 13 des Grundstoffüberwachungsgesetzes in Ver-\n(2) Soweit der Verkehr ohne wirtschaftliche Zweck-\nbindung mit Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nsetzung erfolgt, reduziert sich die nach Absatz 1 zu\nNr. 36n/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maß-\nerhebende Gebühr je Grundstoff und Betriebsstätte\nnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur\nauf20DM.\nunerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotro-\npen Substanzen (ABI. EG Nr. L 357 S. 1) in der jeweils gel-                                   §5\ntenden Fassung wird für jede der nachfolgenden Ver-               In den Fällen des § 15 Satz 1 und 3 des Grundstoffüber-\nkehrsarten je Grundstoff und Betriebsstätte folgende           wachungsgesetzes wird für die\nGebühr erhoben:\n1. Erweiterung einer Bestätigung nach § 15\n1. Herstellung, auch einschließlich Handel                         des Grundstoffüberwachungsgesetzes hin-\ninnerhalb und/oder außerhalb der                               sichtlich der neu aufgenommenen Verkehrs-\nEuropäischen Gemeinschaften,                   300 DM,         arten oder Grundstoffe eine Gebühr je Grund-\njedoch insgesamt je Betriebsstätte                             stoff von                                        100 DM,\nnicht mehr als                               1 200 DM,         jedoch je Betriebsstätte nicht mehr als          200 DM,\n2. Handel innerhalb der Europäischen                           2. Änderung hinsichtlich der Person des\nGemeinschaften                                 250 DM,         Anzeigenden oder der Lage der Betriebs-\njedoch insgesamt je Betriebsstätte                             stätte eine Gebühr von                            100DM\nnicht mehr als                               1 000 DM,\nerhoben.\n3. Handel außerhalb der Europäischen\nGemeinschaften                                 250 DM,                                    §6\njedoch insgesamt je Betriebsstätte                            Für die Erteilung einer individuellen Ausfuhrgenehmigung\nnicht mehr als                               1 000 DM.     nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung {EWG) Nr. 3677190 in\nder jeweils geltenden Fassung wird je Grundstoff eine\n(2) Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder\nGebühr von 170 DM erhoben.\nanalytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche\nZwecksetzung erfolgt, reduziert sich die nach Absatz 1 zu\n§7-\nerhebende Gebühr je Grundstoff und Betriebsstätte auf\n20DM.                                                             Für Bescheinigungen und Beglaubigungen, die auf\nAntrag vorgenommen werden, werden an Gebühren 25\n§3\nbis 300 DM erhoben.\n(1) In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 des Grundstoff-\nüberwachungsgesetzes wird für die                                                            §8\n1. Erweiterung einer Erlaubnis hinsichtlich der                  Für die Erhebung von Auslagen gilt§ 10 des Verwal-\nneu aufgenommenen Verkehrsarten oder                      tungskostengesetzes.\nGrundstoffe eine Gebühr je Verkehrsart und\nGrundstoff von                                 120DM,                                     §9\njedoch je Betriebsstätte nicht mehr als        480DM,         (1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung\n2. Änderung in der Person des Erlaubnisinha-                   zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbei-\nbers eine Gebühr von                          250 DM,     tung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht been-\ndet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als\n3. Änderung in der Lage der Betriebsstätten                    wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amts-\neine Gebühr von                               120 DM       handlung zurückgenommen oder widerrufen, so gilt § 15\n. erhoben.                                                      Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996              231\n(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung                                §10\neines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für        Auf Antrag des Kostenschuldners wird von der Festset-\ndie angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr           zung einer Gebühr abgesehen, wenn die Amtshandlung\nerhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur des-      wissenschaftlichen oder anderen Im öffentlichen Interesse\nhalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfah-    liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder\nrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungs-         wenn die Erhebung auch einer ermäßigten Gebühr in\nverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolg-       einem offensichtlichen Mißverhältnis zum wirtschaftlichen\nlosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine        Nutzen für den Kostenschuldner steht.\nKostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höch-\nstens 1O vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein                                  § 11\nWiderspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung,\njedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt             Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhn-\ndie Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Gebühr nach          lich hohen Aufwand erfordert, wird die Gebühr auf das\nden Sätzen 1 und 2. Die Gebühr beträgt in den Fällen des     Doppelte erhöht. Der Gebührenschuldner ist zu hören,\nSatzes 1 mindestens 50 DM, in den Fällen der Sätze 2         wenn mit einer Erhöhung nach Satz 1 zu rechnen ist.\nund 3 mindestens 20 DM.\n§12\n(3) Für die nachträgliche Erteilung einer Auflage zur         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nErlaubnis gilt Absatz 1.                                     Kraft.\nBonn, den 13. Februar 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}