{"id":"bgbl1-1996-11-5","kind":"bgbl1","year":1996,"number":11,"date":"1996-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/11#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_11.pdf#page=7","order":5,"title":"Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)","law_date":"1996-02-26T00:00:00Z","page":227,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996                2a.7\nGesetz\nüber zwingende Arbeitsbedingungen\nbei grenzüberschreitenden Dienstleistungen\n(Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)\nVom 26. Februar 1996\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder      den Arbeitgeber mit Sitz im Inland. Tarifvertrag des Bau-\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende              gewerbes nach Satz 1 ist auch ein Tarifvertrag, der die\nGesetz beschlossen:                                          Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außer-\nhalb des Betriebssitzes zum Gegenstand hat.\n§1                                  (2) Absatz 1 gilt unter den dort genannten Vorausset-\n(1) Die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich       zungen auch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifver-\nerklärten Tarifvertrages des Baugewerbes im Sinne der        träge im Bereich der Seeschiffahrtsassistenz.\n§§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Okto-             (3) Sind im Zusammenhang mit der Gewährung von\nber 1980 (BGBI. 1 S. 2033), geändert durch Verordnung        Urlaubsansprüchen nach Absatz 1 die Einziehung von\nvom 24. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1318), finden, soweit       Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch all-\nder Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des           gemeinverbindliche Tarifverträge einer gemeinsamen\n§ 75 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom          Einrichtung der Tarifvertragsparteien übertragen, so fin-\n25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch       den die Rechtsnormen solcher Tarifverträge auch auf\nArtikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1        einen ausländischen Arbeitgeber und seinen im räum-\nS. 1809), erbringt und nicht ohnehin deutsches Recht für     lichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten\ndas Arbeitsverhältnis maßgeblich ist, auch auf ein           Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn in den betref-\nArbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im     fenden Tarifverträgen oder auf sonstige Weise sicherge-\nAusland und seinem im räumlichen Geltungsbereich die-        stellt ist, daß\nses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend\nAnwendung, wenn und soweit                                   1. der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu\nBeiträgen nach dieser Vorschrift und Beiträgen zu\n1. der Tarifvertrag ein für alle unter seinen Geltungsbe-        einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sit-\nreich fallenden Arbeitnehmer einheitliches Mindest-          zes herangezogen wird und\nentgelt enthält und\n2. das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der\n2. auch inländische Arbeitgeber, die ihren Sitz außerhalb        Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Lei-\ndes räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertra-          stungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber\nges haben, ihren im räumlichen Geltungsbereich des           zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder\nTarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern minde-            einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeit-\nstens diese am Arbeitsort geltende tarifvertragliche         nehmers bereits erbracht hat.\nArbeitsbedingung gewähren müssen.\nEin Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist ver-\nDie zwingende Wirkung nach Satz 1 gilt unter den dort        pflichtet, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifver-\ngenannten Voraussetzungen mit Ausnahme der Num-              tragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge\nmer 1 auch für die Rechtsnormen eines für allgemein-         zu leisten. Dies gilt auch für einen unter den Geltungs-\nverbindlich erklärten Tarifvertrages des Baugewerbes         bereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden\nim Sinne der §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung           Arbeitgeber mit Sitz im Inland.\nvom 28. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 2033), geändert durch\nVerordnung vom 24. Oktober 1984 (BGBI. 1S. 1318), die           (4) Für die Zuordnung zum betrieblichen Geltungsbe-\ndie Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt           reich eines Tarifvertrages nach den Absätzen 1, 2 und 3\noder ein zusätzliches Urlaubsgeld zum Gegenstand             gelten die vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im Inland\nhaben. Ein Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist ver-        eingesetzten Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit als\npflichtet, seinem Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 die     Betrieb.\nin den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Arbeitsbedin-            (5) Von der Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 bis 3\ngungen zu gewähren. Dies gilt auch für einen unter den       sowie der Absätze 2 und 3 Satz 1 und 2 bereits ab dem\nGeltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallen-     ersten Tag der Beschäftigung eines Arbeitnehmers nach","228             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\nAbsatz 1 im Inland kann in Ausnahmefällen abgesehen                                         §5\nwerden, wenn dies in dem betreffenden Fall wegen des            (1} Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ngeringen Umfangs der zu erbringenden Leistungen              lässig\nangemessen und begründet erscheint.\n1 . entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit\n§2                                  Satz 4, einem Arbeitnehmer eine dort genannte\nArbeitsbedingung nicht gewährt,\n(1) Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1\nsind die Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter     2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit\nzuständig.                                                       Satz 3, einen Beitrag nicht leistet oder\n(2) § 150a des Arbeitsförderungsgesetzes ist entspre-     3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit\nchend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die dort                   § 150a Abs. 5 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,\ngenannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge,             eine Prüfung nicht duldet, bei einer Prüfung nicht mit-\nNiederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und                wirkt, eine genannte Unterlage nicht oder nicht voll-\nandere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittel-            ständig vorlegt, eine Auskunft Ober Tatsachen, die\nbar oder unmittelbar;, Auskunft über die Einhaltung der          darüber Aufschluß geben, ob die Arbeitsbedingungen\nArbeitsbedingungen ·-nach § 1 geben, und die nach                nach§ 1 eingehalten werden, nicht, nicht richtig oder\nnicht vollständig erteilt, entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in\n§ 150a Abs. 5 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes zur\nVerbindung mit § 150a Abs. 5 Satz 2 des Arbeitsför-\nMitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen\nderungsgesetzes das Betreten eines Grundstückes\nhaben. § 233b Abs. 2 und 2a des Arbeitsförderungs-\noder eines Geschäftsraumes nicht duldet, entgegen\ngesetzes findet entsprechende Anwendung. Die genann-\n§ 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 150a Abs. 6\nten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutz-\nSatz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes die erforder-\nrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mit-\nlichen Daten nicht oder nicht vollständig zur Verfü-\ngliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die\ngung stellt, entgegen § 2 Abs. 3 eine Unterlage nicht\nentsprechende Aufgaben wie nach diesem Gesetz\nbereithält oder entgegen § 3 die Anmeldung oder die\ndurchführen oder fOr die Bekämpfung illegaler Beschäf-\nVersicherung gegenüber dem zuständigen Landesar-\ntigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob\nbeitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach § 1 einhält,\nnicht rechtzeitig vorlegt.\nzusammenarbeiten. Für die .Datenverarbeitung, die dem\nin Absatz 1 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit             (2) Ordnungswidrig handelt, wer Bauleistungen im\nmit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums           Sinne des§ 75 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes in\ndient, findet § 67 Abs. ·2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozi-    erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er als Unter-\nalgesetzbuch keine Anwendung.                                nehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem\ner weiß oder leichtfertig nicht weiß, daß dieser bei der\n(3) Jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist verpflich-  Erfüllung dieses Auftrags\ntet, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflich-\nten nach§ 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 erforder-        1. gegen § 1 verstößt oder\nlichen Unterlagen im Inland bereitzuhalten.                  2. einen Nachuntemehmer einsetzt oder zuläßt, daß ein\n(4) Für die Entscheidung gemäß § 1 Abs. 5 ist die Bun-        Nachuntemehmer tätig wird, der gegen § 1 verstößt.\ndesanstalt für Arbeit zuständig.                                (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 2 sowie des Absatzes 2 mit einer\n§3                              Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den\nVon ei~em Arbeitgeber ohne Sitz im Geltungsbereich        Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu\ndieses Gesetzes, der einen oder mehrere Arbeitnehmer         dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\ninnerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes                  (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\nbeschäftigt, ist vor Beginn jeder Bauleistung eine schrift-  Nr. 1 des Gesetzes Ober Ordnungswidrigkeiten sind die\nliche Anmeldung in deutscher Sprache bei dem für den         in § 2 Abs. 1 genannten Behörden.\nOrt der Baustelle zuständigen Landesarbeitsamt vorzule-         (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwal-\ngen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben ent-       tungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.\nhält. Wesentlich sind die Angaben über                       Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bun-\n1. die Namen der von ihm im Geltungsbereich dieses           des und der bundesunmittelbaren Körperschaften und\nGesetzes beschäftigten Arbeitnehmer,                     Anstalten gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die\nnach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von\n2. Beginn lind voraussichtliche Dauer der Beschäftigung\n§ 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nsowie\ndie notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im\n3. den Ort der Beschäftigung (Baustelle).                    Sinne des § 11 O Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungs-\nDer Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung          widrigkeiten.\nbeizufügen, daß er die in § 1 vorgeschriebenen Arbeits-                                     §6\nbedingungen einhält.                                            Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen\nLiefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 57a\n§4\nAbs. 1 Nr. 1 bis 8 des Haushaltsgrundsätzegesetzes\nFür die Anwendung dieses Gesetzes gilt die im Inland      genannten Auftraggeber sollen Bewerber für eine ange-\ngelegene Baustelle als Geschäftsraum und der mit der        messene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung\nAusübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers Beauf-          ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen\ntragte als Gehilfe Im Sinne des § 11 Abs. 3 des Verwal-      eines Verstoßes nach § 5 mit einer Geldbuße von wenig-\ntungszustellungsgesetzes.                                   stens fünftausend Deutsche Mark belegt worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996            229\nDas gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Buß-                                §7\ngeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der\nBeweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwie-       Dieses Gesetz tritt am 1. März 1996 in Kraft und am\ngenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.                      1. September 1999 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. Februar 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer"]}