{"id":"bgbl1-1996-11-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":11,"date":"1996-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/11#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_11.pdf#page=5","order":4,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler","law_date":"1996-02-26T00:00:00Z","page":225,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996             225\nBekanntmachung\nder Neufassung des\nGesetzes über die Festlegung\neines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler\nVom 26. Februar 1996\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nüber die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 26. Fe-\nbruar 1996 (BGBI. 1S. 223) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die\nFestlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler unter\nseiner neuen Überschrift in der ab 1. März 1996 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 15. Juli 1989 in Kraft getretene Gesetz vom 6. Juli 1989 (BGBI. 1\nS.1378),\n2. den am 1. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n7. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1225),\n3. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094),\n4. das am 14. Juli 1995 in Kraft getretene Gesetz vom 4. Juli 1995 (BGBI. 1\ns. 894),\n5. den am 1. März 1996 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 26. Februar 1996\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nGesetz\nüber die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler\n§1                                                         §2\nZweckbestimmung                                   Zuweisung eines vortäufigen Wohnortes\n(1) Das Gesetz dient dem Ziel, im Interesse der              (1) Spätaussiedler können nach der Aufnahme im\nSchaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage den            Geltungsbereich , des Gesetzes in einen vorläufigen\nSpätaussiedlern in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme im    Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über einen·\nGeltungsbereich des Gesetzes zunächst die notwendige         Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt\nFürsorge einschließlich vorläufiger Unterkunft zu gewähr-    sicherndes Einkommen verfügen und daher auf öffentliche\nleisten und zugleich einer Überlastung von Ländern,          Hilfe angewiesen sind. Das Grundrecht der Freizügigkeit\nTrägem der Sozialhilfe sowie von Gemeinden durch eine        (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit\nangemessene Verteilung entgegenzuwirken.                     eingeschränkt .\n._ (2) Dieses Gesetz erfaßt auch die Ehegatten und                (2) Bel der Entscheidung über die Zuweisung sollen\nAbkömmlinge von Spätaussiedlern im Sinne des § 7             die Wünsche des Aufgenommenen, enge verwandt-\nAbs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie die nach         schaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeiten seiner\n§ 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in das Ver-        Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale\nteilungsverfahren einbezogenen Familienangehörigen von       Leben in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt\nSpätaussiedlern.                                             werden.","- 226              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\n(3) Eine andere Gemeinde im Geltungsbereich des            mäß § 3a Abs. 1 Satz 2 zu erstatten. § 111 Abs. 2 des\nGesetzes als die des zugewiesenen Ortes ist - außer           Bundessozialhilfegesetzes findet auf länderübergreifende\nin den Fällen des Absatzes 4 - nicht verpflichtet, den        Erstattungsansprüche entsprechende Anwendung.\nAufgenommenen als Spätaussiedler zu betreuen.\n(2) Ist eine Zuweisung oder eine andere landesinterne\n(4) Die Zuweisung wird gegenstandslos, wenn der            Regelung nicht erfolgt, bestimmt das nach § 8 Abs. 1 des\nAufgenommene nachweist, daß ihm an einem anderen              Bundesvertriebenengesetzes zur Aufnahme verpflichtete\nOrt nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum,           Land den zur Erstattung der Kosten verpflichteten Träger\nfür den er nicht nur vorübergehend nicht auf Sozialhilfe      der Sozialhilfe; mangels einer Bestimmung ist das Land zu\nangewiesen ist, und ein Arbeitsplatz oder ein sonstiges       einer Erstattung verpflichtet.\nden Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein\nAusbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen, in          (3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung endet\njedem Fall spätestens nach zwei Jahren.                       zwei Jahre nach der Aufnahme des Spätaussiedlers im\nGeltungsbereich des Gesetzes.\n§3\n§4\nEntscheidung über die Zuweisung\nErmächtigung\n(1) Die nach Landesrecht zuständige oder, mangels                    für den Erlaß von Rechtsverordnungen\neiner entsprechenden Regelung, die von der Landes-\nregierung bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über die      Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nZuweisung nach Beratung des Spätaussiedlers.                  Rechtsverordnung\n{2) Widerspruch und Klage gegen die Zuweisungs-            1. einen Schlüssel für die Zuweisung von Spätaussiedlern\nentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.                    innerhalb des Landes festzulegen,\n2. die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum\n§3a                                    im Sinne des § 2 Abs. 4 und die Form seines Nach-\nweises zu umschreiben,\nGewährung von\nLeistungen nach dem Arbeitsförde-                 3. die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbildungs-\nrungsgesetz, Bundessozialhilfegesetz                     oder Studienplatzes oder des sonstigen den Lebens-\nunterhalt sichernden Einkommens im Sinne des § 2\n(1) Spätaussiedler, die abweichend von\nAbs. 1 und 4 zu bestimmen,\na) der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenenge-\nsetzes in einem anderen Land oder                        4. die Verpflichtung zur Aufnahme der Spätaussiedler\ndurch die zum vorläufigen Wohnort bestimmte\nb) der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen               Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu regeln.\nlandesintemen Regelung an einem anderen Ort\nSie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nständigen Aufenthalt nehmen, erhalten keine Leistungen\nauf andere Stellen übertragen.\nnach dem Arbeitsförderungsgesetz. Sie erhalten in der\nRegel von dem für den tatsächlichen Aufenthalt zustän-\ndigen Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen                                       §5\nunabweisbar gebotene Hilfe nach dem Bundessozialhilfe-\nAusschluß der Anwendung\ngesetz.\n(2) Diese Regelung endet zwei Jahre nach der Auf-             Auf Aussiedler und Übersiedler, die vor Inkrafttreten\nnahme des Spätaussiedlers im Geltungsbereich des              dieses Gesetzes in den Geltungsbereich des Gesetzes\nGesetzes.                                                     eingereist sind, um einen ständigen Aufenthalt zu be-\ngründen, findet dieses Gesetz keine Anwendung.\n§3b\nKostenerstattung                                                        §6\nbei der Gewährung von Sozialhilfe                                      Übergangsvorschrift\n(1) Nehmen Spätaussiedler abweichend von                      Auf Personen, die den ständigen Aufenthalt im Gel-\na) der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenen-           tungsbereich des Gesetzes nach dem 14. Juli 1989\ngesetzes in einem anderen Land oder                       und vor dem 1. Januar 1993 genommen haben, Ist das\nGesetz in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung\nb) der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen\nanzuwenden.\nlandesinternen Regelung an einem anderen Ort\nständigen Aufenthalt und erhalten sie Leistungen nach                                        §7\ndem Bundessozialhilfegesetz, ist der Träger der Sozial-                                 Inkrafttreten\nhilfe des aufgrund des § 2 zugewiesenen Ortes oder des                 und zeitliche Begrenzung des Gesetzes\nnach einer anderen landesinternen Regelung bestimmten\nOrtes verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe, der tat-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nsächlich Hilfe gewährt, die aufgewendeten Kosten ge-          in Kraft. Es tritt elf Jahre danach außer Kraft."]}