{"id":"bgbl1-1996-11-3","kind":"bgbl1","year":1996,"number":11,"date":"1996-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/11#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_11.pdf#page=3","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler","law_date":"1996-02-26T00:00:00Z","page":223,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996               223\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Festlegung\neines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler\nVom 26. Februar 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  (4) Die Zuweisung wird gegenstandslos, wenn der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Aufgenommene nachweist, daß ihm an einem anderen\nOrt nicht nur vorübergehend ausreichender Wohn-\nraum, für den er nicht nur vorübergehend nicht auf\nArtikel 1                             Sozialhilfe angewiesen ist, und ein Arbeitsplatz oder\nein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Ein-\nDas Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen\nkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur\nWohnortes für Spätaussiedler vom 6. Juli 1989 (BGBI. 1\nVerfügung stehen, in jedem Fall spätestens nach zwei\nS. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nJahren.\"\nvom 4. Juli 1995 (BGBI. 1S. 894), wird wie folgt geändert:\n3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt:\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§3a\n,,§ 1\nGewährung von Leistungen nach dem\nZweckbestimmung                              Arbeitsförderungsgesetz, Bundessozialhilfegesetz\n(1) Das Gesetz dient dem Ziel, im Interesse der               (1) Spätaussiedler, die abweichend von\nSchaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage den\na) der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenen-\nSpätaussiedlern in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme\ngesetzes in einem anderen Land oder\nim Geltungsbereich des Gesetzes zunächst die not-\nwendige Fürsorge einschließlich vorläufiger Unterkunft       b) der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen\nzu gewährleisten und zugleich einer Überlastung von               landesinternen Regelung an einem anderen Ort\nLändern, Trägem der Sozialhilfe sowie von Gemeinden          ständigen Aufenthalt nehmen, erhalten keine Leistun-\ndurch eine angemessene Verteilung entgegenzu-                gen nach dem Arbeitsförderungsgesetz. Sie erhalten in\nwirken.                                                      der Regel von dem für den tatsächlichen Aufenthalt\n(2) Dieses Gesetz erfaßt auch die Ehegatten und           zuständigen Träger der Sozialhilfe nur die nach den\nAbkömmlinge von Spätaussiedlern im Sinne des § 7             Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem\nAbs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie die              Bundessozialhilfegesetz.\nnach § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in                (2) Diese Regelung endet zwei Jahre nach der Auf-\ndas Verteilungsverfahren einbezogenen Familien-              nahme des Spätaussiedlers im Geltungsbereich des\nangehörigen von Spätaussiedlern.\"                            Gesetzes.\n§3b\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                                        Kostenerstattung\n,,§2                                         bei der Gewährung von Sozialhilfe\nZuweisung eines vorläufigen Wohnortes                    (1) Nehmen Spätaussiedler abweichend von\n(1) Spätaussiedler können nach der Aufnahme im            a) der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenen-\nGeltungsbereich des Gesetzes in einen vorläufigen                 gesetzes in einem anderen Land oder\nWohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über               b) der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen\neinen Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebens-                 landesinternen Regelung an einem anderen Ort\nunterhalt sicherndes Einkommen verfügen und daher\nständigen Aufenthalt und erhalten sie Leistungen nach\nauf öffentliche Hilfe angewiesen sind. Das Grundrecht\ndem Bundessozialhilfegesetz, ist der Träger der Sozial-\nder Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes)\nhilfe des aufgrund des § 2 zugewiesenen Ortes oder\nwird insoweit eingeschränkt.\ndes nach einer anderen landesinternen Regelung\n(2) Bei der Entscheidung über die Zuweisung sollen        bestimmten Ortes verpflichtet, dem Träger der Sozial-\ndie Wünsche des Aufgenommenen, enge verwandt-                hilfe, der tatsächlich Hilfe gewährt, die aufgewendeten\nschaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeiten sei-         Kosten gemäß § 3a Abs. 1 Satz 2 zu erstatten. § 111\nner Eingliederung in das berufliche, kulturelle und          Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes findet auf länder-\nsoziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland              übergreifende Erstattungsansprüche entsprechende\nberücksichtigt werden.                                       Anwendung.\n(3) Eine andere Gemeinde im Geltungsbereich des               (2) Ist eine Zuweisung oder eine andere landes-\nGesetzes als die des zugewiesenen Ortes ist - außer in       interne Regelung nicht erfolgt, bestimmt das nach § 8\nden Fällen des Absatzes 4 - nicht verpflichtet, den Auf-     Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes zur Aufnahme\ngenommenen als Spätaussiedler zu betreuen.                   verpflichtete Land den zur Erstattung der Kosten","224             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\nverpflichteten Träger der Sozialhilfe; mangels einer Be-          Lebensunterhalt sichernden Einkommens im Sinne\nstimmung ist das Land zu einer Erstattung verpflichtet.           des§ 2 Abs. 1 und 4 zu bestimmen,\n(3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung endet            4. die Verpflichtung zur Aufnahme der Spätaus-\nzwei Jahre nach der Aufnahme des Spätaussiedlers im               siedler durch die zum vorläufigen Wohnort be-\nGeltungsbereich des Gesetzes.\"                                    stimmte Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu\nregeln.\n4. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                     Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nn§4                                 auf andere Stellen übertragen.\"\nErmächtigung\nfür den Erlaß von Rechtsverordnungen                                       Artikel2\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch             Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nRechtsverordnung                                           laut des Gesetzes Ober die Festlegung eines vorläufigen\n1. einen Schlüssel für die Zuweisung von Spätaus-          Wohnortes für Spätaussiedler in der vom Inkrafttreten die-\nsiedtem innerhalb des Landes festzulegen,              ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nblatt bekanntmachen.\n2. die Anforderungen an den ausreichenden Wohn-\nraum im Sinne des § 2 Abs. 4 und die Form seines\nNachweises zu umschreiben,                                                      Artikel3\n3. die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbil-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ndungs- oder Studienplatzes oder des sonstigen den      in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. Februar 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}