{"id":"bgbl1-1996-11-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":11,"date":"1996-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_11.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Übernahme befristeter Kündigungsmöglichkeiten als Dauerrecht","law_date":"1996-02-21T00:00:00Z","page":222,"pdf_page":2,"num_pages":38,"content":["222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\nGesetz\nzur Übernahme befristeter\nKündigungsmöglichkeiten als Dauerrecht\nVom 21. Februar 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\n§ 564b des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 werden vor den Worten „die Kündigung auf diese\nRäume oder Grundstücksteile beschränkt die Worte „und er-- eingefügt und\n11\ndie Worte „und sie dem Mieter vor dem 1. Juni 1995 mitteilt\" gestrichen.\n2. In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „ 1. Juni 1995\" durch die Angabe\n,.1. Juni 1999\" ersetzt.\n3. In Absatz 7 Nr. 5 werden die Worte „den Wohnraum dem Mieter vor dem\n1. Juni 1995 überlassen und ihn\" durch die Worte „den Mieter\" ersetzt.\nArtikel2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 21. Februar 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996               223\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Festlegung\neines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler\nVom 26. Februar 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  (4) Die Zuweisung wird gegenstandslos, wenn der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Aufgenommene nachweist, daß ihm an einem anderen\nOrt nicht nur vorübergehend ausreichender Wohn-\nraum, für den er nicht nur vorübergehend nicht auf\nArtikel 1                             Sozialhilfe angewiesen ist, und ein Arbeitsplatz oder\nein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Ein-\nDas Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen\nkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur\nWohnortes für Spätaussiedler vom 6. Juli 1989 (BGBI. 1\nVerfügung stehen, in jedem Fall spätestens nach zwei\nS. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nJahren.\"\nvom 4. Juli 1995 (BGBI. 1S. 894), wird wie folgt geändert:\n3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt:\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§3a\n,,§ 1\nGewährung von Leistungen nach dem\nZweckbestimmung                              Arbeitsförderungsgesetz, Bundessozialhilfegesetz\n(1) Das Gesetz dient dem Ziel, im Interesse der               (1) Spätaussiedler, die abweichend von\nSchaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage den\na) der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenen-\nSpätaussiedlern in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme\ngesetzes in einem anderen Land oder\nim Geltungsbereich des Gesetzes zunächst die not-\nwendige Fürsorge einschließlich vorläufiger Unterkunft       b) der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen\nzu gewährleisten und zugleich einer Überlastung von               landesinternen Regelung an einem anderen Ort\nLändern, Trägem der Sozialhilfe sowie von Gemeinden          ständigen Aufenthalt nehmen, erhalten keine Leistun-\ndurch eine angemessene Verteilung entgegenzu-                gen nach dem Arbeitsförderungsgesetz. Sie erhalten in\nwirken.                                                      der Regel von dem für den tatsächlichen Aufenthalt\n(2) Dieses Gesetz erfaßt auch die Ehegatten und           zuständigen Träger der Sozialhilfe nur die nach den\nAbkömmlinge von Spätaussiedlern im Sinne des § 7             Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem\nAbs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie die              Bundessozialhilfegesetz.\nnach § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in                (2) Diese Regelung endet zwei Jahre nach der Auf-\ndas Verteilungsverfahren einbezogenen Familien-              nahme des Spätaussiedlers im Geltungsbereich des\nangehörigen von Spätaussiedlern.\"                            Gesetzes.\n§3b\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                                        Kostenerstattung\n,,§2                                         bei der Gewährung von Sozialhilfe\nZuweisung eines vorläufigen Wohnortes                    (1) Nehmen Spätaussiedler abweichend von\n(1) Spätaussiedler können nach der Aufnahme im            a) der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenen-\nGeltungsbereich des Gesetzes in einen vorläufigen                 gesetzes in einem anderen Land oder\nWohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über               b) der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen\neinen Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebens-                 landesinternen Regelung an einem anderen Ort\nunterhalt sicherndes Einkommen verfügen und daher\nständigen Aufenthalt und erhalten sie Leistungen nach\nauf öffentliche Hilfe angewiesen sind. Das Grundrecht\ndem Bundessozialhilfegesetz, ist der Träger der Sozial-\nder Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes)\nhilfe des aufgrund des § 2 zugewiesenen Ortes oder\nwird insoweit eingeschränkt.\ndes nach einer anderen landesinternen Regelung\n(2) Bei der Entscheidung über die Zuweisung sollen        bestimmten Ortes verpflichtet, dem Träger der Sozial-\ndie Wünsche des Aufgenommenen, enge verwandt-                hilfe, der tatsächlich Hilfe gewährt, die aufgewendeten\nschaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeiten sei-         Kosten gemäß § 3a Abs. 1 Satz 2 zu erstatten. § 111\nner Eingliederung in das berufliche, kulturelle und          Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes findet auf länder-\nsoziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland              übergreifende Erstattungsansprüche entsprechende\nberücksichtigt werden.                                       Anwendung.\n(3) Eine andere Gemeinde im Geltungsbereich des               (2) Ist eine Zuweisung oder eine andere landes-\nGesetzes als die des zugewiesenen Ortes ist - außer in       interne Regelung nicht erfolgt, bestimmt das nach § 8\nden Fällen des Absatzes 4 - nicht verpflichtet, den Auf-     Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes zur Aufnahme\ngenommenen als Spätaussiedler zu betreuen.                   verpflichtete Land den zur Erstattung der Kosten","224             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\nverpflichteten Träger der Sozialhilfe; mangels einer Be-          Lebensunterhalt sichernden Einkommens im Sinne\nstimmung ist das Land zu einer Erstattung verpflichtet.           des§ 2 Abs. 1 und 4 zu bestimmen,\n(3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung endet            4. die Verpflichtung zur Aufnahme der Spätaus-\nzwei Jahre nach der Aufnahme des Spätaussiedlers im               siedler durch die zum vorläufigen Wohnort be-\nGeltungsbereich des Gesetzes.\"                                    stimmte Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu\nregeln.\n4. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                     Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nn§4                                 auf andere Stellen übertragen.\"\nErmächtigung\nfür den Erlaß von Rechtsverordnungen                                       Artikel2\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch             Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nRechtsverordnung                                           laut des Gesetzes Ober die Festlegung eines vorläufigen\n1. einen Schlüssel für die Zuweisung von Spätaus-          Wohnortes für Spätaussiedler in der vom Inkrafttreten die-\nsiedtem innerhalb des Landes festzulegen,              ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nblatt bekanntmachen.\n2. die Anforderungen an den ausreichenden Wohn-\nraum im Sinne des § 2 Abs. 4 und die Form seines\nNachweises zu umschreiben,                                                      Artikel3\n3. die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbil-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ndungs- oder Studienplatzes oder des sonstigen den      in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. Februar 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996             225\nBekanntmachung\nder Neufassung des\nGesetzes über die Festlegung\neines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler\nVom 26. Februar 1996\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nüber die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 26. Fe-\nbruar 1996 (BGBI. 1S. 223) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die\nFestlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler unter\nseiner neuen Überschrift in der ab 1. März 1996 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 15. Juli 1989 in Kraft getretene Gesetz vom 6. Juli 1989 (BGBI. 1\nS.1378),\n2. den am 1. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n7. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1225),\n3. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094),\n4. das am 14. Juli 1995 in Kraft getretene Gesetz vom 4. Juli 1995 (BGBI. 1\ns. 894),\n5. den am 1. März 1996 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 26. Februar 1996\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nGesetz\nüber die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler\n§1                                                         §2\nZweckbestimmung                                   Zuweisung eines vortäufigen Wohnortes\n(1) Das Gesetz dient dem Ziel, im Interesse der              (1) Spätaussiedler können nach der Aufnahme im\nSchaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage den            Geltungsbereich , des Gesetzes in einen vorläufigen\nSpätaussiedlern in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme im    Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über einen·\nGeltungsbereich des Gesetzes zunächst die notwendige         Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt\nFürsorge einschließlich vorläufiger Unterkunft zu gewähr-    sicherndes Einkommen verfügen und daher auf öffentliche\nleisten und zugleich einer Überlastung von Ländern,          Hilfe angewiesen sind. Das Grundrecht der Freizügigkeit\nTrägem der Sozialhilfe sowie von Gemeinden durch eine        (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit\nangemessene Verteilung entgegenzuwirken.                     eingeschränkt .\n._ (2) Dieses Gesetz erfaßt auch die Ehegatten und                (2) Bel der Entscheidung über die Zuweisung sollen\nAbkömmlinge von Spätaussiedlern im Sinne des § 7             die Wünsche des Aufgenommenen, enge verwandt-\nAbs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie die nach         schaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeiten seiner\n§ 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in das Ver-        Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale\nteilungsverfahren einbezogenen Familienangehörigen von       Leben in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt\nSpätaussiedlern.                                             werden.","- 226              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\n(3) Eine andere Gemeinde im Geltungsbereich des            mäß § 3a Abs. 1 Satz 2 zu erstatten. § 111 Abs. 2 des\nGesetzes als die des zugewiesenen Ortes ist - außer           Bundessozialhilfegesetzes findet auf länderübergreifende\nin den Fällen des Absatzes 4 - nicht verpflichtet, den        Erstattungsansprüche entsprechende Anwendung.\nAufgenommenen als Spätaussiedler zu betreuen.\n(2) Ist eine Zuweisung oder eine andere landesinterne\n(4) Die Zuweisung wird gegenstandslos, wenn der            Regelung nicht erfolgt, bestimmt das nach § 8 Abs. 1 des\nAufgenommene nachweist, daß ihm an einem anderen              Bundesvertriebenengesetzes zur Aufnahme verpflichtete\nOrt nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum,           Land den zur Erstattung der Kosten verpflichteten Träger\nfür den er nicht nur vorübergehend nicht auf Sozialhilfe      der Sozialhilfe; mangels einer Bestimmung ist das Land zu\nangewiesen ist, und ein Arbeitsplatz oder ein sonstiges       einer Erstattung verpflichtet.\nden Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein\nAusbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen, in          (3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung endet\njedem Fall spätestens nach zwei Jahren.                       zwei Jahre nach der Aufnahme des Spätaussiedlers im\nGeltungsbereich des Gesetzes.\n§3\n§4\nEntscheidung über die Zuweisung\nErmächtigung\n(1) Die nach Landesrecht zuständige oder, mangels                    für den Erlaß von Rechtsverordnungen\neiner entsprechenden Regelung, die von der Landes-\nregierung bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über die      Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nZuweisung nach Beratung des Spätaussiedlers.                  Rechtsverordnung\n{2) Widerspruch und Klage gegen die Zuweisungs-            1. einen Schlüssel für die Zuweisung von Spätaussiedlern\nentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.                    innerhalb des Landes festzulegen,\n2. die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum\n§3a                                    im Sinne des § 2 Abs. 4 und die Form seines Nach-\nweises zu umschreiben,\nGewährung von\nLeistungen nach dem Arbeitsförde-                 3. die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbildungs-\nrungsgesetz, Bundessozialhilfegesetz                     oder Studienplatzes oder des sonstigen den Lebens-\nunterhalt sichernden Einkommens im Sinne des § 2\n(1) Spätaussiedler, die abweichend von\nAbs. 1 und 4 zu bestimmen,\na) der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenenge-\nsetzes in einem anderen Land oder                        4. die Verpflichtung zur Aufnahme der Spätaussiedler\ndurch die zum vorläufigen Wohnort bestimmte\nb) der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen               Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu regeln.\nlandesintemen Regelung an einem anderen Ort\nSie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nständigen Aufenthalt nehmen, erhalten keine Leistungen\nauf andere Stellen übertragen.\nnach dem Arbeitsförderungsgesetz. Sie erhalten in der\nRegel von dem für den tatsächlichen Aufenthalt zustän-\ndigen Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen                                       §5\nunabweisbar gebotene Hilfe nach dem Bundessozialhilfe-\nAusschluß der Anwendung\ngesetz.\n(2) Diese Regelung endet zwei Jahre nach der Auf-             Auf Aussiedler und Übersiedler, die vor Inkrafttreten\nnahme des Spätaussiedlers im Geltungsbereich des              dieses Gesetzes in den Geltungsbereich des Gesetzes\nGesetzes.                                                     eingereist sind, um einen ständigen Aufenthalt zu be-\ngründen, findet dieses Gesetz keine Anwendung.\n§3b\nKostenerstattung                                                        §6\nbei der Gewährung von Sozialhilfe                                      Übergangsvorschrift\n(1) Nehmen Spätaussiedler abweichend von                      Auf Personen, die den ständigen Aufenthalt im Gel-\na) der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenen-           tungsbereich des Gesetzes nach dem 14. Juli 1989\ngesetzes in einem anderen Land oder                       und vor dem 1. Januar 1993 genommen haben, Ist das\nGesetz in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung\nb) der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen\nanzuwenden.\nlandesinternen Regelung an einem anderen Ort\nständigen Aufenthalt und erhalten sie Leistungen nach                                        §7\ndem Bundessozialhilfegesetz, ist der Träger der Sozial-                                 Inkrafttreten\nhilfe des aufgrund des § 2 zugewiesenen Ortes oder des                 und zeitliche Begrenzung des Gesetzes\nnach einer anderen landesinternen Regelung bestimmten\nOrtes verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe, der tat-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nsächlich Hilfe gewährt, die aufgewendeten Kosten ge-          in Kraft. Es tritt elf Jahre danach außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996                2a.7\nGesetz\nüber zwingende Arbeitsbedingungen\nbei grenzüberschreitenden Dienstleistungen\n(Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)\nVom 26. Februar 1996\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder      den Arbeitgeber mit Sitz im Inland. Tarifvertrag des Bau-\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende              gewerbes nach Satz 1 ist auch ein Tarifvertrag, der die\nGesetz beschlossen:                                          Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außer-\nhalb des Betriebssitzes zum Gegenstand hat.\n§1                                  (2) Absatz 1 gilt unter den dort genannten Vorausset-\n(1) Die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich       zungen auch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifver-\nerklärten Tarifvertrages des Baugewerbes im Sinne der        träge im Bereich der Seeschiffahrtsassistenz.\n§§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Okto-             (3) Sind im Zusammenhang mit der Gewährung von\nber 1980 (BGBI. 1 S. 2033), geändert durch Verordnung        Urlaubsansprüchen nach Absatz 1 die Einziehung von\nvom 24. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1318), finden, soweit       Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch all-\nder Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des           gemeinverbindliche Tarifverträge einer gemeinsamen\n§ 75 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom          Einrichtung der Tarifvertragsparteien übertragen, so fin-\n25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch       den die Rechtsnormen solcher Tarifverträge auch auf\nArtikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1        einen ausländischen Arbeitgeber und seinen im räum-\nS. 1809), erbringt und nicht ohnehin deutsches Recht für     lichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten\ndas Arbeitsverhältnis maßgeblich ist, auch auf ein           Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn in den betref-\nArbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im     fenden Tarifverträgen oder auf sonstige Weise sicherge-\nAusland und seinem im räumlichen Geltungsbereich die-        stellt ist, daß\nses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend\nAnwendung, wenn und soweit                                   1. der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu\nBeiträgen nach dieser Vorschrift und Beiträgen zu\n1. der Tarifvertrag ein für alle unter seinen Geltungsbe-        einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sit-\nreich fallenden Arbeitnehmer einheitliches Mindest-          zes herangezogen wird und\nentgelt enthält und\n2. das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der\n2. auch inländische Arbeitgeber, die ihren Sitz außerhalb        Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Lei-\ndes räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertra-          stungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber\nges haben, ihren im räumlichen Geltungsbereich des           zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder\nTarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern minde-            einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeit-\nstens diese am Arbeitsort geltende tarifvertragliche         nehmers bereits erbracht hat.\nArbeitsbedingung gewähren müssen.\nEin Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist ver-\nDie zwingende Wirkung nach Satz 1 gilt unter den dort        pflichtet, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifver-\ngenannten Voraussetzungen mit Ausnahme der Num-              tragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge\nmer 1 auch für die Rechtsnormen eines für allgemein-         zu leisten. Dies gilt auch für einen unter den Geltungs-\nverbindlich erklärten Tarifvertrages des Baugewerbes         bereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden\nim Sinne der §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung           Arbeitgeber mit Sitz im Inland.\nvom 28. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 2033), geändert durch\nVerordnung vom 24. Oktober 1984 (BGBI. 1S. 1318), die           (4) Für die Zuordnung zum betrieblichen Geltungsbe-\ndie Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt           reich eines Tarifvertrages nach den Absätzen 1, 2 und 3\noder ein zusätzliches Urlaubsgeld zum Gegenstand             gelten die vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im Inland\nhaben. Ein Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist ver-        eingesetzten Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit als\npflichtet, seinem Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 die     Betrieb.\nin den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Arbeitsbedin-            (5) Von der Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 bis 3\ngungen zu gewähren. Dies gilt auch für einen unter den       sowie der Absätze 2 und 3 Satz 1 und 2 bereits ab dem\nGeltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallen-     ersten Tag der Beschäftigung eines Arbeitnehmers nach","228             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\nAbsatz 1 im Inland kann in Ausnahmefällen abgesehen                                         §5\nwerden, wenn dies in dem betreffenden Fall wegen des            (1} Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ngeringen Umfangs der zu erbringenden Leistungen              lässig\nangemessen und begründet erscheint.\n1 . entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit\n§2                                  Satz 4, einem Arbeitnehmer eine dort genannte\nArbeitsbedingung nicht gewährt,\n(1) Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 1\nsind die Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter     2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit\nzuständig.                                                       Satz 3, einen Beitrag nicht leistet oder\n(2) § 150a des Arbeitsförderungsgesetzes ist entspre-     3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit\nchend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die dort                   § 150a Abs. 5 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,\ngenannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge,             eine Prüfung nicht duldet, bei einer Prüfung nicht mit-\nNiederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und                wirkt, eine genannte Unterlage nicht oder nicht voll-\nandere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittel-            ständig vorlegt, eine Auskunft Ober Tatsachen, die\nbar oder unmittelbar;, Auskunft über die Einhaltung der          darüber Aufschluß geben, ob die Arbeitsbedingungen\nArbeitsbedingungen ·-nach § 1 geben, und die nach                nach§ 1 eingehalten werden, nicht, nicht richtig oder\nnicht vollständig erteilt, entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in\n§ 150a Abs. 5 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes zur\nVerbindung mit § 150a Abs. 5 Satz 2 des Arbeitsför-\nMitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen\nderungsgesetzes das Betreten eines Grundstückes\nhaben. § 233b Abs. 2 und 2a des Arbeitsförderungs-\noder eines Geschäftsraumes nicht duldet, entgegen\ngesetzes findet entsprechende Anwendung. Die genann-\n§ 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 150a Abs. 6\nten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutz-\nSatz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes die erforder-\nrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mit-\nlichen Daten nicht oder nicht vollständig zur Verfü-\ngliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die\ngung stellt, entgegen § 2 Abs. 3 eine Unterlage nicht\nentsprechende Aufgaben wie nach diesem Gesetz\nbereithält oder entgegen § 3 die Anmeldung oder die\ndurchführen oder fOr die Bekämpfung illegaler Beschäf-\nVersicherung gegenüber dem zuständigen Landesar-\ntigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob\nbeitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach § 1 einhält,\nnicht rechtzeitig vorlegt.\nzusammenarbeiten. Für die .Datenverarbeitung, die dem\nin Absatz 1 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit             (2) Ordnungswidrig handelt, wer Bauleistungen im\nmit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums           Sinne des§ 75 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes in\ndient, findet § 67 Abs. ·2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozi-    erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er als Unter-\nalgesetzbuch keine Anwendung.                                nehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem\ner weiß oder leichtfertig nicht weiß, daß dieser bei der\n(3) Jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist verpflich-  Erfüllung dieses Auftrags\ntet, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflich-\nten nach§ 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 erforder-        1. gegen § 1 verstößt oder\nlichen Unterlagen im Inland bereitzuhalten.                  2. einen Nachuntemehmer einsetzt oder zuläßt, daß ein\n(4) Für die Entscheidung gemäß § 1 Abs. 5 ist die Bun-        Nachuntemehmer tätig wird, der gegen § 1 verstößt.\ndesanstalt für Arbeit zuständig.                                (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 2 sowie des Absatzes 2 mit einer\n§3                              Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den\nVon ei~em Arbeitgeber ohne Sitz im Geltungsbereich        Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu\ndieses Gesetzes, der einen oder mehrere Arbeitnehmer         dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\ninnerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes                  (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\nbeschäftigt, ist vor Beginn jeder Bauleistung eine schrift-  Nr. 1 des Gesetzes Ober Ordnungswidrigkeiten sind die\nliche Anmeldung in deutscher Sprache bei dem für den         in § 2 Abs. 1 genannten Behörden.\nOrt der Baustelle zuständigen Landesarbeitsamt vorzule-         (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwal-\ngen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben ent-       tungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.\nhält. Wesentlich sind die Angaben über                       Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bun-\n1. die Namen der von ihm im Geltungsbereich dieses           des und der bundesunmittelbaren Körperschaften und\nGesetzes beschäftigten Arbeitnehmer,                     Anstalten gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die\nnach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von\n2. Beginn lind voraussichtliche Dauer der Beschäftigung\n§ 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nsowie\ndie notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im\n3. den Ort der Beschäftigung (Baustelle).                    Sinne des § 11 O Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungs-\nDer Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung          widrigkeiten.\nbeizufügen, daß er die in § 1 vorgeschriebenen Arbeits-                                     §6\nbedingungen einhält.                                            Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen\nLiefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 57a\n§4\nAbs. 1 Nr. 1 bis 8 des Haushaltsgrundsätzegesetzes\nFür die Anwendung dieses Gesetzes gilt die im Inland      genannten Auftraggeber sollen Bewerber für eine ange-\ngelegene Baustelle als Geschäftsraum und der mit der        messene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung\nAusübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers Beauf-          ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen\ntragte als Gehilfe Im Sinne des § 11 Abs. 3 des Verwal-      eines Verstoßes nach § 5 mit einer Geldbuße von wenig-\ntungszustellungsgesetzes.                                   stens fünftausend Deutsche Mark belegt worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996            229\nDas gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Buß-                                §7\ngeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der\nBeweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwie-       Dieses Gesetz tritt am 1. März 1996 in Kraft und am\ngenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.                      1. September 1999 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. Februar 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer","230             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\nGrundstoff-Kostenverordnung\n(GÜG-KostV)\nVom 13. Februar 1996\nAuf Grund des § 23 Abs. 2 des Grundstoffüber-                  (2) In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 3 des Grundstoff-\nwachungsgesetzes vom 7. Oktober 1994 {BGBI. 1S. 2835)          überwachungsgesetzes wird je Betriebsstätte eine Ge-\nin Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungsko-          bühr von 20 DM erhoben.\nstengesetzes vom 23. Juni 1970 {BGBI. I S. 821) verordnet         (3) Für die Verlängerung einer nach§ 11 Abs. 2 Nr. 1 des\ndas Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen           Grundstqffüberwachungsgesetzes befristeten Erlaubnis\nmit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-           wird eine Gebühr von 50 DM erhoben.\nministerium für Wirtschaft:\n§4\n§1\n(1) Für die Bestätigung einer Anzeige nach § 15 des\nDas Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinproduk-    . Grundstoffüberwachungsgesetzes oder Artikel 2a Abs. 2\nte erhebt für seine Amtshandlungen auf dem Gebiet des          der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils gelten-\nGrundstoffverkehrs Kosten {Gebühren und Auslagen)              den Fassung wird\nnach dieser Verordnung.\neine Gebühr je Grundstoff von                        200DM,\n§2                                jedoch je Betriebsstätte nicht mehr als            1 OOODM,\n(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1       erhoben.\noder § 13 des Grundstoffüberwachungsgesetzes in Ver-\n(2) Soweit der Verkehr ohne wirtschaftliche Zweck-\nbindung mit Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nsetzung erfolgt, reduziert sich die nach Absatz 1 zu\nNr. 36n/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maß-\nerhebende Gebühr je Grundstoff und Betriebsstätte\nnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur\nauf20DM.\nunerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotro-\npen Substanzen (ABI. EG Nr. L 357 S. 1) in der jeweils gel-                                   §5\ntenden Fassung wird für jede der nachfolgenden Ver-               In den Fällen des § 15 Satz 1 und 3 des Grundstoffüber-\nkehrsarten je Grundstoff und Betriebsstätte folgende           wachungsgesetzes wird für die\nGebühr erhoben:\n1. Erweiterung einer Bestätigung nach § 15\n1. Herstellung, auch einschließlich Handel                         des Grundstoffüberwachungsgesetzes hin-\ninnerhalb und/oder außerhalb der                               sichtlich der neu aufgenommenen Verkehrs-\nEuropäischen Gemeinschaften,                   300 DM,         arten oder Grundstoffe eine Gebühr je Grund-\njedoch insgesamt je Betriebsstätte                             stoff von                                        100 DM,\nnicht mehr als                               1 200 DM,         jedoch je Betriebsstätte nicht mehr als          200 DM,\n2. Handel innerhalb der Europäischen                           2. Änderung hinsichtlich der Person des\nGemeinschaften                                 250 DM,         Anzeigenden oder der Lage der Betriebs-\njedoch insgesamt je Betriebsstätte                             stätte eine Gebühr von                            100DM\nnicht mehr als                               1 000 DM,\nerhoben.\n3. Handel außerhalb der Europäischen\nGemeinschaften                                 250 DM,                                    §6\njedoch insgesamt je Betriebsstätte                            Für die Erteilung einer individuellen Ausfuhrgenehmigung\nnicht mehr als                               1 000 DM.     nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung {EWG) Nr. 3677190 in\nder jeweils geltenden Fassung wird je Grundstoff eine\n(2) Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder\nGebühr von 170 DM erhoben.\nanalytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche\nZwecksetzung erfolgt, reduziert sich die nach Absatz 1 zu\n§7-\nerhebende Gebühr je Grundstoff und Betriebsstätte auf\n20DM.                                                             Für Bescheinigungen und Beglaubigungen, die auf\nAntrag vorgenommen werden, werden an Gebühren 25\n§3\nbis 300 DM erhoben.\n(1) In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 des Grundstoff-\nüberwachungsgesetzes wird für die                                                            §8\n1. Erweiterung einer Erlaubnis hinsichtlich der                  Für die Erhebung von Auslagen gilt§ 10 des Verwal-\nneu aufgenommenen Verkehrsarten oder                      tungskostengesetzes.\nGrundstoffe eine Gebühr je Verkehrsart und\nGrundstoff von                                 120DM,                                     §9\njedoch je Betriebsstätte nicht mehr als        480DM,         (1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung\n2. Änderung in der Person des Erlaubnisinha-                   zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbei-\nbers eine Gebühr von                          250 DM,     tung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht been-\ndet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als\n3. Änderung in der Lage der Betriebsstätten                    wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amts-\neine Gebühr von                               120 DM       handlung zurückgenommen oder widerrufen, so gilt § 15\n. erhoben.                                                      Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996              231\n(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung                                §10\neines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für        Auf Antrag des Kostenschuldners wird von der Festset-\ndie angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr           zung einer Gebühr abgesehen, wenn die Amtshandlung\nerhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur des-      wissenschaftlichen oder anderen Im öffentlichen Interesse\nhalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfah-    liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder\nrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungs-         wenn die Erhebung auch einer ermäßigten Gebühr in\nverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolg-       einem offensichtlichen Mißverhältnis zum wirtschaftlichen\nlosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine        Nutzen für den Kostenschuldner steht.\nKostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höch-\nstens 1O vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein                                  § 11\nWiderspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung,\njedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt             Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhn-\ndie Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Gebühr nach          lich hohen Aufwand erfordert, wird die Gebühr auf das\nden Sätzen 1 und 2. Die Gebühr beträgt in den Fällen des     Doppelte erhöht. Der Gebührenschuldner ist zu hören,\nSatzes 1 mindestens 50 DM, in den Fällen der Sätze 2         wenn mit einer Erhöhung nach Satz 1 zu rechnen ist.\nund 3 mindestens 20 DM.\n§12\n(3) Für die nachträgliche Erteilung einer Auflage zur         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nErlaubnis gilt Absatz 1.                                     Kraft.\nBonn, den 13. Februar 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","232                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Pftanzenbeschauverordnung1)\nVom 21. Februar 1996\nAuf Grund des§ 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d und f in Verbindung mit§ 5 Abs. 1 des Pflanzenschutz-\ngesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1S. 1505), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBI. 1\nS. 1917) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:\nArtikel 1\nDie Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 905), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n25. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1830), wird wie folgt geändert:\n1. In Anlage 1 Nr. 4 wird nach der Position „Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spiecker-\nmann et Kotthoff) Davis et al. j\" folgende Position eingefügt:\n2\n„Pseudomonas solanacearum (Smith) Smithj                                       Schleimkrankheit der Kartoffel\".\n2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt A Nr. 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Position\n2\n,,Eierfrucht (Solanum melongena L.)                                      Pseudomonas solanacearum (Smith)\n11\nSmithj (Schleimkrankheit der Kartoffftl)\n. wird gestrichen.\nbb) In der Position „Kartoffel (Solanum tuberosum L), Knollen\" werden in Spalte 2 die Worte „Pseudomonas\nsolanacearum (Smith) Smithj (Schleimkrankheit der Kartoffel)\" gestrichen.\ncc) In der Position • Tanne (Abies Mill.)\" werden in Spalte 1 ein Komma und die Worte .mit Ursprung in außer-\neuropäischen Ländern\" angefügt.\ndd) Die Position\n2\n,,Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex. Farw.)              Pseudomonas solanacearum (Smith)\nSmithj (Schleimkrankheit der KartoffeO\"\nwird gestrichen.\nb) In Abschnitt B Nr. 1 wird die Position•\n2\n„Kartoffel (Solanum tuberosum L), Knollen                                    Pseudomonas solanacearum (Smith) Smithj\n(Schleimkrankheit der KartoffeO\"\ngestrichen.\n1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/4/EG der Kommission vom 21. Februar 1995 zur Änderung einiger Anhinge der\nRlchttlnie 77/93/EWG des Rates Ober Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen\nder Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABI. EG Nr. L 44 S. 56).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996                   233\n3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt A Nr. 2.8 werden in Spalte 2 nach dem Wort „europäische\" die Worte „Länder und\" eingefügt.\nb) In Abschnitt B Nr. 1.5 werden In Spalte 2 nach dem Wort „Schweiz,\" da~ Wort „Syrien\" und ein Komma\neingefügt.\n4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Teil I wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe A wird Nummer 1.3 wie folgt gefaßt:\n2\n., 1.3 Pflanzen, außer Feigenbaum (Ficus L.)                        Die Pflanzen müssen\na) aus einem Land stammen, das als frei\nvon Thrips palmi Karny festgestellt\nworden ist,\nb) aus einem Betrieb stammen, der bei\nmonatlichen amtlichen Kontrollen\nwährend der letzten drei Monate vor der\nAusfuhr als frei von Thrips palmi Karny\nfestgestellt worden ist, oder\nc) vor der Ausfuhr einer geeigneten Be-\nhandlung gegen Thripse (Thysanoptera)\nunterzogen worden sein.\"\nbb) Buchstabe B wird wie folgt geändert:\naaa) Nummer 1.1.5.3 wird wie folgt gefaßt:\n2\n., 1.1.5.3 Eierfrucht (Solanum melongena L.)                   ferner wie bei 1.1.2.1 und 1.1.2.2\nDie Pflanzen müssen ferner\na) aus einem Gebiet stammen, das als\nfrei von der Schleimkrankheit der Kar-\ntoffel (Pseudomonas solanacearum\n(Smith) Smith) festgestellt worden ist,\noder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem\nseit Beginn der letzten abgeschlos-\nsenen Vegetationsperiode keine\nAnzeichen dieses Schadorganismus\nfestgestellt worden sind.\"\nbbb) In Nummer 1.1.5.4 Spalte 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:\n„Die Knollen müssen ferner\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas\nsolanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden ist, oder,\nb) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Schleimkrankheit der\nKartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) bekannt ist, aus einem Betrieb stammen, der\nauf Grund amtlicher Untersuchungen oder geeigneter anerkannter Maßnahmen zur Bekämpfung\ndieses Schadorganismus als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden ist.\nDie Knollen müssen ferner von einer Anbaufläche stammen, die als frei vom Goldenen Kartoffel-\nnematoden (Globodera rostochiensis (Wollenweber) Sehrens) und vom Weißen Kartoffelnematoden\n(Globodera pallida (Stone) Sehrens) festgestellt worden ist...\nccc) In den Nummern 1.1.5.5 und 1.1.5.6 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe „1.1.2.1 und 1.1.2.2\" durch die\nAngabe „1.1.5.3\" ersetzt.\nddd) In Nummer 2.1.1 wird in Spalte 2 folgender Satz angefügt:\n„Die Knonen müssen ferner aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Schleimkrankheit der\nKartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) nicht bekannt ist.\"","234        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\ncc) Buchstabe C wird wie folgt geändert:\naaa) Die Nummern 1.3 bis 1.23 werden durch folgende Nummern ersetzt:\n2\n„1.3   Banane (Musa L.)                                    Die Pflanzen müssen\na) aus einem Gebiet stammen, das als\nfrei von der Schleimkrankheit der Kar-\ntoffel (Pseudomonas solanacearum\n(Smith) Smith) festgestellt worden ist,\noder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem\nseit Beginn der letzten abgeschlos-\nsenen Vegetationsperiode keine\nAnzeichen dieses Schadorganismus\nfestgestellt worden sind.\n1.3.1  bewurzelt oder mit anhaftendem                     ferner wie bei 1 .1\noder beigefügtem Kultursubstrat\n1.4    Blaues Lieschen (Exacum spp.)                      wie bei 1.2.1 und 1.2.2\n1.5    Chrysantheme (Dendranthema (DC.) Des Moul.)         Die Pflanzen müssen\na) aus einem Betrieb stammen, in dem\nseit Beginn der letzten abgeschlos-\nsenen Vegetationsperiode keine\nAnzeichen der Afrikanischen Baum-\nwolleule ($podoptera littoralis\n(Boisd.)), des Altweltlichen Baumwoll-\nkapselwurms (Heliotms armigera\nHübner), der Asiatischen Baumwoll-\neule (Spodoptera litura (Fabricius)),\ndes Heerwurms (Spodoptera frugi-\nperda (Smith)) oder von Spodoptera\neridania Cramer festgestellt worden\nsind, oder\nb) einer geeigneten Behandlung gegen\ndiese Schadorganismen unterzogen\nworden sein.\nDie Pflanzen müssen ferner\na) höchstens in dritter Generation von\nMaterial abstammen, das bei Tests\nauf die Chrysanthemenstauche\n(Chrysanthemum stunt viroid) als frei\nvon diesem Virus festgestellt worden\nist, oder unmittelbar von Material\nabstammen, das auf Grund einer\nrepräsentativen Probe von minde-\nstens 10 % zum Zeitpunkt der Blüte\namtlich untersucht und als frei von\nder Chrysanthemenstauche (Chrysan-\nthemum stunt viroid) festgestellt\nworden ist, und\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem\nund in dessen unmittelbarer Um-\ngebung bei monatlichen amtlichen\nKontrollen während der letzten drei\nMonate vor der Ausfuhr keine An-\nzeichen des Weißen Chrysanthemen-\nrostes (Puccinia horiana Hennings)\nfestgestellt worden sind, oder einer\ngeeigneten Behandlung gegen den\nWeißen Chrysanthemenrost (Puccinia\nhoriana Hennings) unterzogen worden\nsein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996                235\n2\nUnbewurzelte Stecklinge müssen ferner\nebenso wie die Pflanzen, von denen\nsie stammen, als frei von Anzeichen\nder Ascochyta-Krankheit (Didymella\nligulicola (Baker, Dirnock et Davis) v. Arx)\nfestgestellt worden sein. Bewurzelte\nStecklinge müssen einschließlich ihres\nWurzelbettes als frei von Anzeichen\nder Ascochyta-Krankheit (Didymella\nligulicola-(Baker, Dimock et Davis) v. Arx)\nf~stgestellt worden sein.\n1.5.1   Chrysanthemen (Argyranthemum spp.,                 wie bei 1.2.1\nDendranthema (DC.) Des Moul., Leucan-\nthemum L., Tanacetum L.) mit Ursprung in\nLändern, die als frei von den folgenden\nSchadorganismen anerkannt sind:\nAmauromyza maculosa (Malloch)\nFloridaminierfliege (Liriomyza trifolii\n(Burgess))\nLiriomyza huidobrensis (Blanchard)\nLiriomyza sativae Blanchard\nTomatenminierfliege (Liriomyza bryoniae\n(Kaltenbach))\n1.5.2  Chrysanthemen (Argyranthemum spp.,                  wie bei 1.2.2\nDendranthema (DC.) Des Moul., Leucan-\nthemum L., Tanacetum L.) mit Ursprung in\namerikanischen Ländern oder in anderen\nin Nummer 1.5.1 nicht genannten Dritt-\nländern\n1.6     Feigenbaum (Ficus L.)                              Die Pflanzen müssen\na) aus einem Betrieb stammen, der bei\nmonatlichen amtlichen Kontrollen\nwährend der letzten drei Monate vor\nder Ausfuhr als frei von Thrips palmi\nKarny festgestellt worden ist,\nb) aus einem Gewächshaus stammen,\ndas während eines angemessenen\nZeitraumes bei amtlichen Kontrollen\nals frei von Thrips palmi Kamy fest-\ngestellt worden ist, oder\nc) vor der Ausfuhr einer geeigneten\nBehandlung gegen Thripse (Thysan-\noptera) unterzogen worden sein.\n1.7    Fuchsie (Fuchsia L.), mit Ursprung                  Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb\nin den USA und Brasilien                            stammen, in dem und in dessen unmittel-\nbarer Umgebung seit Beginn der letzten\nabgeschlossenen Vegetationsperiode\nkeine Anzeichen von Aculops fuchsiae\nKeifer festgestellt worden sind und\nunmittelbar vor der Ausfuhr als frei von\ndiesem Schadorganismus festgestellt\nworden sein.\n1.8    Gerbera (Gerbera Cass.)                             wie bei 1.2.1 und 1.2.2","236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\n2\n1.9     Süßgräser (Gramineae), mehrjährige Ziergräser       Die Pflanzen müssen\nder Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae       . a) in Betrieben angezogen worden\nund der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag.,             sein,\nCortaderia Stapf., Federgras (Stipa L.), Glanz-\ngras (Phalaris L.), Glyceria R. Br., Hakonechloa    b) frei von Pflanzenrückständen, Blüten\nMak. ex Honda, Hystrix, Pfeifengras (Molinia),         und Früchten sein und\nPlattährengras (Uniola L.), Reifgras (Calama-       c) vor der Ausfuhr zu geeigneten\ngrostis), Shibataea, Spartina Schreb., mit             Zeitpunkten untersucht worden sein\nUrsprung in Drittländern, außer europäische            und\nLänder und Mittelmeerländer\naa) als frei von Anzeichen schäd-\nlicher Bakterien, Viren und\nvirusähnlicher Organismen fest-\ngestellt worden sein und\nbb) als frei von Anzeichen schäd-\nlicher Nematoden, Insekten,\nMilben und Pilze festgestellt\noder einer geeigneten Behand-\nlung gegen diese Schadorga-\nnismen unterzogen worden\nsein.\n1.10    Kamelie (Camellia L.), mit Ursprung in außer-       Die Pflanzen müssen\neuropäischen Ländern                                a) aus einem Gebiet stammen, das als\nfrei von Ciborinia camelliae Kahn fest-\ngestellt worden ist, oder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem\nseit Beginn der letzten abgeschlos-\nsenen Vegetationsperiode keine\nAnzeichen von Ciborinia camelliae\nKahn an blühenden Pflanzen fest-\ngestellt worden sind.\n1.11    Kumquat (Fortunella Swingle) und deren              wie bei 1.1\nHybriden\n1.12    Marantaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem         wie bei 1.1\noder beigefügtem Kultursubstrat\n1.13    Musaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem            wie bei 1.1\noder beigefügtem Kultursubstrat\n1.14    Nachtschattengewächse (Solanaceae)\n1.14.1  mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten     Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb\nvon Potato stolbur mycoplasm bekannt ist            stammen, in dem seit Beginn der letzten\nabgeschlossenen Vegetationsperiode\nkeine Anzeichen von Potato stolbur\nmycoplasm festgestellt worden sind.\n1.14.2 außer Knollen der Kartoffel (Solanum tubero-        Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb\nsum L.) und Samen der Tomate (lycopersicon          stammen, in dem seit Beginn der letzten\nlycoperslcum (l.) Karsten ex. Farw.), mit           abgeschlossenen Vegetationsperiode\nUrsprung in Ländern, in denen das Auftreten         keine Anzeichen der Spindelknollen-\nder Spindelknollenkrankhelt (Potato spindle         krankhelt (Potato spindle tuber viroid)\ntuber viroid) bekannt ist                           festgestellt worden sind.\n1.15   Narzisse (Narcissus L.), Zwiebeln, außer            Die Pflanzen müssen seit Beginn der\nsolchen, bei denen auf Grund der Verpackung         letzten abgeschlossenen Vegetations-\noder anderweitig ersichtlich ist, daß sie für       periode als frei von Anzeichen des\nEmpfänger bestimmt sind, die keine Schnitt-         Stengelälchens (Ditylenchus dipsaci\nblumenerzeugung zu erwerbsmäßigen                   (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sein.\nZwecken betreiben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996               237\n2\n1.16   Nelke (Dianthus L)                                  wie bei 1.5 Satz 1\nDie Pflanzen mOssen ferner\na) in direkter Linie von Mutterpflanzen\nabstammen, die sich in amtlichen\nTests, die mindestens einmal während\nder letzten zwei Jahre durchgefOhrt\nworden sind, als frei von der Erwinia-\nWelke (Erwlnia chrysanthemi pv.\ndianthicola (Hellmers) Dickey), der\nPseudomonas-Welke (Pseudomonas\nca,yophylli (Burkholder) Starr et\nBurkholder) und der Welkekrankheit\n(Phiarophora cinerescens (Wollenw.)\nvan Beyma) erwiesen haben, und\nb) als frei von Anzeichen dieser Schad-\norganismen festgestellt worden sein.\n1.16.1 und deren Hybriden mit Ursprung in Ländem,          femer wie bei 1.2.1\ndie als frei von folgenden Schadorganismen\nanerkanRt Sind:\nAmauromyza maculosa (Malloch)\nFloridaminierfliege (Uriomyza trifolii\n(Burgess))\nLiriomyza huidobrensis (Blanchard)\nUriomyza sativae Blanchard\nTomatenminierfliege (Liriomyza bryoniae\n(Kaltenbach))\n1.16.2 mit Ursprung in amerikanischen Ländem               ferner wie bei 1.2.2\noder in anderen in Nummer 1.16.1 nicht\ngenannten Dritttändem\n1.17   Palmae, mit Ursprung in außereuropäischen           Die Pflanzen müssen\nLändern                                             a) aus einem Gebiet stammen, das als\nfrei von der Kadang-Kadang-Krank-\nheit (Cadang-cadang viroid) und von\nPalm lethal yellowing mycoplasm\nfestgestellt worden ist, und aus einem\nBetrieb stammen, in dem und in\ndessen unmittelbarer Umgebung seit\nBeginn der letzten abgeschlossenen\nVegetationsperiode keine Anzeichen\ndavon festgestellt worden sind, oder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem\nund in dessen unmittelbarer Um-\ngebung seit Beginn der letzten ab-\ngeschlossenen Vegetationsperiode\nkeine Anzeichen von der Kadang-\nKadang-Krankheit (Cadang-cadang\nvtroid) und von Palm tethal yellowing\nmycoplasrn festgestellt worden sind;\ndie Pflanzen müssen ferner einer ge-\neigneten Behandlung gegen Myndus\ncrudus Van Duzee unterzogen worden\nsein; befallsverdächtige Pflanzen\nmüssen gerodet worden sein.\nGewebekulturen müssen von Material\nstammen, das die Anforderungen nach\nSatz 1 erfüllt.\n1.18   Pelargonie (Pelargonium L'Herit. ex Ait.)           wie bei 1.5 Satz 1","238            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\n2\n1.18.1    mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftre-        Die Pflanzen müssen ferner\nten des Tomatenringfleckenvirus (Tomato              a) unmittelbar aus einem Betrieb stam-\nringspot virus) bekannt ist und das Auftreten           men, der als frei vom Tomatenring-\nvon Xiphinema americanum Cobb sensu lato,               fleckenvirus (Tomato ringspot virus)\naußereuropäische Populationen, oder anderen             festgestellt worden ist, oder\nVektoren des Tomatenringfleckenvirus (Toma-\nte ringspot virus) nicht bekannt ist                 b) höchstens in vierter Generation von\nMutterpflanzen stammen, die bei amt-\nlichen Virustests als frei vom Tomaten-\nringfleckenvirus (Tomato ringspot\nvirus) festgestellt worden sind.\n1.18.2    mit Ursprung in Ländern, in denen das Auf-           Die Pflanzen müssen ferner\ntreten des Tomatenringfleckenvirus (Tomato           a) unmittelbar aus einem Betrieb stam-\nringspot virus) und das Auftreten von Xiphi-             men, in dem Boden und Pflanzen als\nnema americanum Cobb sensu lato, außer-                  frei vom Tomatenringfleckenvirus\neuropäische Populationen, oder anderer                   (Tomato ringspot virus) festgestellt\nVektoren des Tomatenringfleckenvirus                     worden sind, oder\n(Tomato ringspot virus) bekannt ist\nb) höchstens in zweiter Generation von\nMutterpflanzen stammen, die sich\nbei amtlichen Virustests als frei vom\nTomatenringfleckenvirus (Tomato\nringspot virus) erwiesen haben.\n1.19     Poncirus Raf. und deren Hybriden                      wie bei 1.1\n1.20      Ribes-Arten (Ribes L.), mit Ursprung in              Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb\nLändern, in denen das Auftreten außer-               stammen, der seit Beginn der letzten\neuropäischer Viren und virusähnlicher                abgeschlossenen Vegetationsperiode\nKrankheitserreger bekannt ist                        als frei von Anzeichen von außereuro-\npäischen Viren und virusähnlichen Krank-\nheitserregern festgestellt worden ist.\n1.21      Schleierkraut (Gypsophila L.)                        wie bei 1.2.1 und 1.2.2\n1.22     Tabak (Nicotiana L.)                                  wie bei 1.3\n1.23     Tulpe (Tulipa L.), Zwiebeln, außer solche,            wie bei 1.15\".\nbei denen auf Grund der Verpackung\noder anderweitig ersichtlich ist, daß sie für\nEmpfänger bestimmt sind, die keine\nSchnittblumenerzeugung zu erwerbsmäßigen\nZwecken betreiben\nbbb) Die bisherigen Nummern 1 .21 bis 1 .23 werden die Nummern 1 .24 bis 1 .26.\nb) Teil II wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe B wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 1.1.5.1.1 werden in Spalte 2 Satz 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa\naaaa) nach der Klammerangabe \"(einschließlich Y 0 , yn und YC)\" sowie den Worten „Potato leaf roll\nvirus\" jeweils das Wort \"und\" durch ein Komma ersetzt und\nbbbb) nach der Klammerbezeichnung \"(Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann et\nKotthoff) Davis et al.)\" die Worte \"und die Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas sola-\nnacearum (Smith) Smith)\" eingefügt.\nbbb) Nummer 1.1.5.2 wird wie folgt gefaßt:\n2\n\"1.1.5.2 Eierfrucht (Solanum melongena L.)                     wie bei 1.1.2\nDie Pflanzen müssen ferner\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei\nvon der Schleimkrankheit der Kartoffel\n(Pseudomonas solanacearum (Smith)\nSmith) festgestellt worden ist, oder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem\nseit Beginn der letzten abgeschlos-\nsenen Vegetationsperiode keine\nAnzeichen dieses Schadorganismus\nfestgestellt worden sind.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996                   239\nccc) In Nummer 1.1.5.3 wird in Spalte 2 folgender Satz angefügt:\n\"Die Knollen müssen ferner\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas\nsolanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden Ist, oder,\nb) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Schleimkrankheit der\nKartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smlth) Smith) bekannt ist, aus einem Betrieb stammen, der\nauf Grund amtlicher Untersuchungen oder geeigneter anerkannter Maßnahmen zur Bekämpfung\ndieses Schadorganismus als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden ist.•\nddd) In den Nummem 1.1.5.4 und 1.1.5.5 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe „1.1.2• durch die Angabe\n,, 1.1.s.2· ersetzt.\nbb) In Buchstabe C werden die Nummern 1.3 bis 1.17 durch folgende Nummern ersetzt:\n2\nBanane (Musa L)                                       Die Pflanzen müssen\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei\nvon der Schleimkrankheit der Kartoffel\n. (Pseudomonas solanacearum (Smith)\nSmith) festgestellt worden ist, oder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem\nseit Beginn der letzten abgeschlos-\nsenen Vegetationsperiode keine\nAnzeichen dieses Schadorganismus\nfestgestellt worden sind.\n1.3.1       bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem       ferner wie bei 1.1\nKultursubstrat\n1.4         Blaues Lieschen (Exacum spp.)                         wie bei 1.2\n1.5         Chrysantheme (Dendranthema (DC.) Des Moul.)           Die Pflanzen müssen\na) aus einem Betrieb stammen, in dem\nseit Beginn der letzten abgeschlosse-\nnen Vegetationsperiode keine Anzei-\nchen der Afrikanischen Baumwolleule\n(Spodoptera littoralis (Boisd.)) und des\nAltweltlichen Baumwollkapselwurms\n(Heliothis armigera Hübner) festgestellt\nworden sind, oder\nb) einer geeigneten Behandlung gegen\ndiese Schadorganismen unterzogen\nworden sein.\nDie Pflanzen müssen femer\na) höchstens in dritter Generation von\nMaterial abstammen, das bei Tests\nauf die Chrysanthemenstauche\n(Chrysanthemum stunt viroid) als frei\nvon diesem Virus festgestellt worden\nist, oder unmittelbar von Material\nabstammen, das auf Grund einer\nrepräsentativen Probe von mindestens\n1O % zum Zeitpunkt der Blüte amt-\nlich untersucht und als frei von der\nChrysanthemenstauche (Chrysan-\nthemum stunt viroid) festgestellt\nworden ist, und\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem\nund in dessen unmittelbarer Um-\ngebung bei monatlichen amtlichen\nKontrollen während der letzten drei\nMonate vor dem Versand keine An-\nzeichen des Weißen Chrysanthemen-\nrostes (Puccinia horiana Hennings)\nfestgestellt worden sind, oder einer\ngeeigneten Behandlung gegen den\nWeißen Chrysanthemenrost (Puccinia\nhoriana Hennings) unterzogen worden\nsein.","240     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\n2\nUnbewurzelte Stecklinge müssen ferner\nebenso wie die Pflanzen, von denen sie\nstamr:nen, als frei von Anzeichen der\nAscochyta.;.Krankheit (Didymella ligulicola\n(Baker, Dimock et Davis) v. Arx) festge-\nstellt worden sein. Bewurzelte Stecklinge\nmüssen einschließlich ihres Wurzelbettes\nals frei von Anzeichen der Ascochyta-\nKrankheit (Didymella ligulicola (Baker,\nDimock et Davis) v. Arx) festgestellt\nworden sein.\n1.5.1   Chrysanthemen (Argyranthemum spp.,                     ferner wie bei 1.2\nDendranthema (OC.) Des Moul.,\nLeucanthemum L, Tanacetum L)\n1.6     Gerbera (Gerbera Cass.)                                wie bei 1.2\n1.7     Kumquat (Fortunella Swingte) und deren Hybriden        Die Pflanzen müssen\na) aus einem Gebiet stammen, das als\nfrei von Citrus vein enation woody gall,\nPhoma tracheiphlla (Petn) KanchaveH\net Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio\net al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus\ntristeza vlrus) festgestellt worden ist,\noder\nb) in direkter Linie von Material stammen,\ndas im Rahmen eines Zertifizierungs-\nsystems als frei von Citrus vein enation\nwoody gall und der Tristeza-Krankheit\n(Citrus tristeza virus) festgestellt und\nunter geeigneten Bedingungen gehal-\nten worden ist; die Feststellung muß\nauf Untersuchungen mit Indikator-\npflanzen oder nach als gleichwertig\nanerkannten Methoden beruhen. Die\nPflanzen müssen ferner\naa) in ·einem insektensicheren\nGewächshaus oder einer Isolier-\nkabine erzeugt und als frei von\nAnzeichen von Citrus vein enation\nwoody gall, Phoma tracheiphila\n(Petn1 Kanchaveli et Gikashvili,\nSpiroplasma citri Saglio et al. und\nder Tristeza-Krankheit (Citrus tri-\nsteza virus) festgestellt worden\nsein oder\nbb) untersucht und als frei von der Tri-\nsteza-Krankheit (Citrus tristeza\nvirus) festgestellt, als solche zerti-\nfiziert und seit Beginn der letzten\nabgeschlossenen Vegetations-\nperiode als frei von Anzeichen\nvon Citrus vein enation woody\ngalt, Phoma tracheiphila (Petri)\nKanchaveli et Gikashvili, Spiro-\nplasma citri Saglio et al. und\nder Tristeza-Krankheit (Citrus\ntristeza virus) festgestellt worden\nsein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996                    241\n2\n1.8        Marantaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem               wie bei 1.1\noder beigefügtem Kultursubstrat\n1.9       Musaceae, bewurtelt oder mit anhaftendem                   wie bei 1.1\noder beigefügtem Kultursubstrat\n1.10       Narzisse (Narcissus L.), Zwiebeln, außer                  Die Pflanzen müssen seit Beginn der\nsolchen, bei denen auf Grund der Verpackung               letzten abgeschlossenen Vegetations-\noder anderweitig ersichtlich ist, daß sie für             periode als frei von Anzeichen des\nEmpfänger bestimmt sind, die keine Schnitt-               Stengelälchens (Ditylenchus dipsaci\nblumenerzeugung zu erwerbsmäßigen                         (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sein.\nZwecken betreiben\n1.11       Nelke (Dianthus L.)                                       wie bei 1.5 Satz 1\nDie Pflanzen müssen ferner\na) in direkter Linie von Mutterpflanzen\nabstammen, die sich in amtlichen\nTests, die mindestens einmal während\nder letzten zwei Jahre durchgeführt\nworden sind, als frei von der Erwinia-\nWelke der Nelke (Erwinia chrysanthemi\npv. dianthicola (Hellmers) Dickey),\nPseudomonas-Welke der Nelke\n(Pseudomonas caryophylli (Burkholder)\nStarr et Burkholder) und der Welke-\nkrankheit der Edelnelke (Phialophora\ncinerescens (Wollenw.) van Beyma)\nerwiesen haben, und\nb) als frei von Anzeichen dieser Schad-\norganismen festgestellt worden sein.\n1.11.1    und qeren Hybriden                                        ferner wie bei 1.2\n1.12      Pelargonie (Pelargonium L'Herit. ex Ait.)                  wie bei 1.5 Satz 1\n1.13      Persea spp., bewurzelt oder mit anhaftendem ·             wie bei 1.1\noder beigefügtem Kultursubstrat\n1.14      Poncirus Raf. und deren Hybriden                           wie bei 1.7\n1.15      Schleierkraut (Gypsophila L.)                              wie bei 1.2\n1.16      Tabak (Nicotiana L.)                                       wie bei 1.3\n1 .17     Tulpe (Tulipa L.), Zwiebeln, außer solchen,                wie bei 1.10\nbei denen auf Grund der Verpackung oder\nanderweitig ersichtlich Ist, daß sie für\nEmpfänger bestimmt sind, die keine Schnitt-\nblumenerzeugung zu erwerbsmäßigen\nZwecken betreiben\n1.18      Verbene (Verbena L.)                                       wie bei 1.2\n1 .19     Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden                      wie bei 1.7H.\n5. In Anlage 6 Teil IV Buchstabe A wird Nummer 1.2.2 wie folgt gefaßt:\n2                                                     3\n\"1.2.2    Rübe (Beta vulgaris L.)                                                                      DK, GB, IRL, P\n(Azoren)\n1.2.2.1   Futterrübe (Beta                 Das Saatgut muß\nvulgaris L. var. alba D.C.)\na) von Samenträgerbeständen aus\neinem Gebiet stammen, in dem das\nAuftreten des Beet necrotic yellow vein\nvirus (Ademgelbfleckigkeitsvirus der\nRübe) nicht festgestellt worden ist,","242          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\n2\nb) als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut\nso beschaffen sein, daß es höchstens\n0,5 Gewichtsprozent unschädliche\nVerunreinigungen enthalt, oder\nc) als nicht anerkanntes Saatgut\naa) so verpackt sein, daß keine Gefahr der\nAusbreitung des Beet necrottc yeRow\nvein vtrus (Ademgelbfleckigkeitsvirus der\nRübe) besteht,\nbb) zu einer Bearbeitung bestimmt sein, die\nsicherstellt, daß das Saatgut höchstens\n0,5 Gewichtsprozent unschädliche\nVerunreinigungen enthält, und\ncc) an Bearbeitungsbetriebe mit geeigneten,\nüberwachten Abfallbeseitigungsanlagen\nzur Verhinderung der Ausbreitung dieses\nKrankheitserregers geliefert werden.\n1.2.2.2 Gelbe R0be (Beta              Das Saatgut muß\nwlgaris L var. lutea D.C.)\na) von Samentrlgerbeständen aus einem Gebiet\nstammen, in dem das Auftreten des Beet necrotic\nyellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus\nder Rübe) nicht festgestellt worden ist,\nb) als bearbeitetes Saatgut so beschaffen sein,\ndaß es höchstens 0,5 Gewichtsprozent\nunschädliche Verunreinigungen enthält, oder\nc) als nicht bearbeitetes Saatgut\naa) so verpackt sein, daß keine Gefahr der\nAusbreitung des Beet necrotic yellow\nvein virus (Ademgelbfleckigkeitsvirus der\nRübe) besteht,\nbb) zu einer Bearbeitung bestimmt sein, die\nsicherstellt; daß das Saatgut höchstens\n0,5 Gewichtsprozent unschädHche\nVerunreinigungen enthalt. und\ncc) an Bearbeitungsbetriebe mit geeigneten,\nüberwachten Abfallbeseitigungsanlagen\nzur Verhinderung der Ausbreitung des\nKrankheitserregers geliefert werden.\n1.2.2.3 Mangold (Beta wlgaris         wie bei 1.2.2.2\nL var. flavescens D.C.,\nBeta wlgaris L var. vulgaris)\n1.2.2.4 Rote Rübe (Beta vulgaris       wie bei 1.2.2.2\nL. var. conditiva Alef.)\n1.2.2.5 Zuckerrübe (Beta wlgaris       wie bei 1.2.2.1 •.\nL. var. altissima Döll)\nArtlkel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Pflanzenbeschauverordnung gilt vom 1. September\n1996 an wieder in ihrer am 29. Februar 1996 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates\netwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 21. Februar 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF.J. Feiter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 243\nBekanntmachung\nder Dienstbezüge und Anwärterbezüge\nnach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2\nder Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung\nVom 21. Februar 1996\nAuf Grund des § 13 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 778, 1035), die\nzuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1942)\ngeändert worden ist, werden in den nachstehenden Anlagen I Abis I D und II Abis\nII D die sich nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung auf der Grundlage\nder Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes In der Fassung\nder Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2646, 3134, 3367),\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1\nS. 1942) geändert worden ist, ergebenden Dienst- und Anwärterbezüge für die\nZeit ab 1. April 1995 bekanntgemacht.\nBonn, den 21. Februar 1996\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\n..","244                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\nAnlage IA                                                                                         Gültig ab 1. Mai 1995\n(Anlage IV des BBesG)\n1. Bundesbesoldungsordnung A                                                                        Grundgehaltssitze\n(Monatsbeträge In DM)\n0118-\nBeeol- zuschlag                                                                                         Dienstaltersstufe\ndungs-\nTarif-\ngruppe    klasse           1       1      2      1     3       1       4    1       5    1       e      1       1\nA   1               1240,17          1283,08      1325,99         1368,90     1411,81       1454,72       1497,63\nA   2               1 347,20         1 389,79     1432,38         1474,97     1 517,56      1 560,15      1 602,74\nA   3               1433,03          1478,34      1523,65         1568,96     1 614,27      1659,58       1 704,89\nA   4       II      1 481,74         1 535,08     1588.42         1 641,76    1 695,10      1 748,44      1 801,78\nA   5               1499.45          1 555,84     1612,23         1668,62     1 725,01      1 781,40      1 837,79\nA   6               1 551,78         1 612,20     1672,62         1733,04     1 793,46      1853,88       1 914,30\nA   7               1 651,19         1 712,28     1 n3,37         1834,46      1 895,55     1956,64       2017,73\nA   8               1 726,03         1 799,10     1 872,17        1945,24     2 018,31      2091,38       2164,45\nA 9                 1 854,20         1 923,17     1995,05         2067,49     2141,29       2 221,71      2 302,13\nA10        lc       2030,37          2130,29      2230,21         2330,13     2430,05       2529,97       2629,89\nA 11                2365,31          2467,70      2570,09         2672,48     2n4,87        2877,26       2979,65\nA12                 2576,46          2698,53      2820,60         2942,67     3064,74       3186,81       3308,88\nA13                 2 918,90         3050,72      3182,54         3314,36     3446,18       3578,00       3709,82\nA14        lb       3004,49          3175,43      3346,37         3 517,31    3688,25       3859,19       4 030,13\nA 15                3387,54          3575,48      3763,42         3 951,36    4139,30       4327.24       4 515,18\nA16                 3 765,16         3982,52      4199,88         4 417,24    4 634,60      4 851,96      5069,32\n2. Bundesbesoldungsordnung B\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nBesoldungs-       Ortszuschlag\ngruppe           Tarifklasse\nB 1                               6 018,70\nlb\nB 2                               7138,22\nB 3                               7 468,21\nB 4                               7964,60\nB 5                               8534,06\nB 6                  la           9 071,86\nB 7                               9 594,98\nB 8                              10140,24\nB 9                              10 817,25\nB10                              12 919,56\nB 11.                            14105,19\n3. Bundesbesoldungsordnung C                                                                        Grundgehaltssitze\n(Monatsbeträge in DM)\nOrts-\nBesol-                                                                                                 Dienstaltersstufe\ndungs-  zuschlag\nTarif•\ngruppe\nklasse                                                1            1            1      e       1\n1       1      2      1     3               4            5                           1\nC1                  2 918,90        3050,72      3182,54         3 314,36     3446,18      3578,00       3709,82\nC2         lb       2 927,13        3137,21      3347,29         3557,37      3 767,45     3977,53       4187,61\nC3                  3307,83         3545,70      3783,57         4021,44      4 259,31     4 497,18      4 735,05\nC4         la       4283,74         4 522,86     4 761,98        5 001,10     5 240,22     5 479,34      5 718,46","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996          245\n8    1      9     1       10     1      11       1       12    1      13     1      14     1     15\n1 540,54\n1 645,33\n1 750,20\n1 855,12\n1 894,18    1 950,57\n1 974,72    2 035,14      2 095,56\n2 078,82    2 139,91      2 201,00      2 262,09         2 323,18\n2 237,52    2 310,59      2 383,66      2 456,73         2 529,80     2 602,87\n2 382,55    2 462,97      2 543,39      2 623,81         2 704,23     2 784,65\n2 729,81    2 829,73      2 929,65      3 029,57         3129,49      3 229,41\n3082,04     3184,43       3286,82       3 389,21         3 491,60     3 593,99      3 696,38\n3 430,95    3 553,02      3 675,09      3 797,16         3 919,23     4 041,30      4163,37\n3 841,64    3 973,46      4105,28       4 237,10         4 368,92     4500,74       4 632,56\n4 201,07    4 372,01      4 542,95      4 713,89         4 884,83     5055,n        5 226,71\n4 703,12    4 891,06      5 079,00      5 266,94         5 454,88     5 642,82      5 830,76     6 018,70\n5 286,68    5 504,04      5 721,40      5 938,76         6156,12      6 373,48      6 590,84     6 808,20\n1                      12\n8\n3 841,64\n1\n'\n3 973,46\n1       10\n4105,28\n11\n4 237,10\n1\n4 368,92\n1     13\n4 500,74\n1      14\n4632,56\n1    15\n4 397,69    4607,n        4 817,85     5 027,93          5 238,01     5448,09       5 658,17     5 868,25\n4 972,92    5 210,79      5 448,66     5 686,53          5 924,40     6162,27       6 400,14     6 638,01\n5 957,58    6196,70       6 435,82      6 674,94         6 914,06     7153,18       7 392,30     7 631,42","-  -· --··- ---------\n246                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\n4. Bundesbesoldungsordnung R\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nSMe\nOrts·\nBesol-                  1         2        3        4            5       6        7         8        9          10\nzuschlag\ndunga-\nTarif-\ngruppe                                                   Lebensalter\nklasse\n31         33       35      37           39      41       43        45        47         49\nR 1        lb      3 781,46 4049,98 4 318,50 4 587,02 4855,54 5124,06 5 392,58 5 661,10 5929,62 6198,14\nR 2                4424,24 4 692,76 4 961,28 5229,80 5498,32 5 766,84 6035,36 6 303,88 6 572,40 6840,92\nBesoldungs-        Ortszuschlag\ngruppe            Tarifklasse\nR   3                            7 468,21\nR   4                            7964,60\nR   5                            8534,06\nR   6                 la         9071,86\nR   7                            9594,98\nA   8                           10140,24\nR   9                           10 817,25\nA  10                           13 518,87","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996                 247\nGültig ab 1. Mai 1995                                                                                           Anlage 1B\n(Anlage V des BBesG)\nOrtszuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nZu der Tarifklasse gehörende                                                      Stufe 3\nTarifklasse                                                             Stufe 1         Stufe 2\nBesoldungsgruppen                                                             1Kind\nB 3 bis B 11\nla       C4                                                       920,18          1 066,98          1 192,58\nR 3 bis R 10\nB 1 und B 2\nA  13 bis A 16\nlb                                                                776,25            923,05          1 048,65\nC  1 bis C 3\nR  1 und R 2\nlc       A 9 bis A 12                                             689,86            836,66            962,26     ~\nII      A 1 bis A 8                                              649,86            789,64            915,24\nBei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 125,60 DM.\nIn Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-\npen A 1 bis AS um je 8,20 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1\nbis A3 um je 41,00 DM, in Besoldungsgruppe A4 um je 32,80 DM und in Besoldungsgruppe AS um je 24,60 DM.\nSoweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,\nwird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.\nOrtszuschlag nach§ 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse lc            551,89 DM,\nTarifklasse II    519,89 DM.","248            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\nAnlage IC                                                                                           Gültig ab 1. April 1995\n(Anlage VIII des BBesG)\nAnwirtergrundbetrag\nAnwlrterverhelratetenzuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nGrundbetrag               Verhelratetenzuschlag\nEingangsamt, In das der Anwärter\nnach Abschluß des Vorbereitungsdienstes           vor Vollendung     nach Vollendung\nnach§ 62           nach§ 62\nunmittel>ar eintritt                   des 26. t.ebens-   des 26. Lebens-\nAbs.1              Abs.2\nJahres             jahres\nA 1 blsA 4     ••••••••••••••••••••••••••          1 •••       1073                1175         280                 93\nA 5blsA 8      ..............................                  1237                1374         324                 93\nA 9bisA 11 ..............................                      1308                1466         374                 93\nA12 .....................................                      1 499               1668         394                 93\nA13 ......•.............................•                      1542                1720         408                 93\nA 13 + Zulage\n(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der\nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-\nordnungen A und B)\noderA 1   ..................................                   1587                1 n6         421                 93","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996                                      249\nGültig ab 1. Mal 1995                                                                                                              Anlage 1D\n(Anlage IX des BBesG)\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen\n(Monatsbeträge)\n- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -\nBetrag In Deutscher Mark,                                                    Betrag in Deutscher Mark.\nDem Grunde nach geregelt in                                       Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                                        Vomhundert, Bruchteß\nBundesbesoldungsgesetz                                             Nummer7\n§44                                     bis zu         164,00        Die Zulage beträgt für die                   12,5 v. H. des\nBeamten und Soldaten der                     Endgrundgehalts\n§ 48 Abs. 2                            bis zu          82,00        Besoldungsgruppen                            oder, bei festen\n§78                                     biszu          123,00                                                     Gehältern, des\nGrundgehalts der\nBundesbesoldungsordnungen A und B                                                                                 Besoldungsgruppe*)\nA 1 bis A 5                              A5\nVorbemerkungen                                                           A6bisA9                                  A9\nNummer 2 Abs. 2                                        205,00            A 10 bis A 13                            A 13\nA 14, A 15, B 1                          A 15\nNummer4                                                 82,00            A 16, 8 2 bis B 4                        B3\nNummer4a                                               123,00            B5bis87                                  86\n8 8 bis 8 10                             89\nNummer 5                                                                 B 11                                     B 11\nDie Zulage beträgt für\nNummer 8 Abs. 1\nMannschaften,                                                  Die Zulage beträgt\nUnteroff1Ziere/Beamte                                          für die Beamten der Besoldungsgruppen\nder Besoldungsgruppen A 5 und A 6                 57,40\nA 1 bisA5                                                     198,68\nUnteroffiziere/Beamte                                              A6bisA9                                                       273,17\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9                 82,00\nA 10bisA 13                                                   347,68\nOffiziere/Beamte des gehobenen                                     A 14 und höher                                                422,17\nund höheren Dienstes                             123,00\nfür Anwärter der Laufbahngruppe\nNummer5a                                                                 des mittleren Dienstes                                        149;02\nAbs. 1                                                                des gehobenen Dienstes                                        198,68\nBuchstabea                                       147,60            des höheren Dienstes                                          248,34\nBuchstabeb                                       246,00     Nummer8a\nBuchstabec                                       352,60        Die Zulage beträgt\nfür die Beamten der Besoldungsgruppen\nAbs.2\nA 1 blsA5                                                     109,29\nNr. 1 Buchstabe a                                221,40            A6bisA9                                                       149,02\nBuchstabeb                                164,00            A 10bisA 13                                                   183,78\nNr. 2 Buchstabe a                                164,00            A 14 und höher                                                218,55\nBuchstabeb                                 65,60        fOr Anwärter der Laufbahngruppe\nNr.3                                             106,60            des mittleren Dienstes                                         79,49\ndes gehobenen Dienstes                                        104,32\nNr.4und5                                          98,40\ndes höheren Dienstes                                          129,15\nNr. 6 Buchstabe a                                221,40\nNummer Sb\nBuchstabeb                                164,00\nDie Zulage beträgt\nNr. 7 Buchstabe a                                164,00        fQr die Beamten der Besoldungsgruppen\nBuchstabeb                                 65,60            A 1 bis AS                                                    178,82\nNr. 8 Buchstabe&                                 205,00            A6blsA9                                                       228,47\nBuchstabeb                                106,60            A 10bisA 13                                                   298,01\nNr.9                                              98,40            A 14 und höher                                                367,54\nNummere                                                              für Anwärter der Laufbahngruppe\n.Abs.1                                                                 des mittleren Dienstes                                        134,12\nBuchstabea                                       738,00            des gehobenen Dienstes                                        178,82\nBuchstabeb                                       590,40            des höheren Dienstes                                          223,51\nBuchstabec                                       472,32\ni  Nach Maßgabe dee ~ 1 f 5 des Haushafllstruld,veeelZN vom 18. Dezember\n1975 (BGII. 1S. 3091) In Vemindung mit f 2 Abs. 1 der ZWeften Beeoldungs-Ober-\nNummer6a                                               164,00      gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345).","250                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\nBetrag In Deutscher Mark,                                  Betrag in Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregelt in                                                       Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                      Vomhundert, Bruchteil\nNummer Sc                                                                         Nummer 27\nDie Zulage beträgt für die Beamten                                               Abs. 1\ndes einfachen Dienstes                                          82,00           Buchstabea                              59,63\ndes mittleren Dienstes                                         123,00           Buchstabeb\ndes gehobenen Dienstes                                         180,40              Doppelbuchstabe aa                   82,47\ndes höheren Dienstes                                           246,00              Doppelbuchstabe bb                  149,02\nBuchstabec                             158,95\nNummer 9\nBuchstabed                             158,95\nDie Zulage beträgt\nnach einer Dienstzeit                                                                Buchstabee                              59,63\nvon einem Jahr                                                  99,35       Abs.2\nvon zwei Jahren                                                198,70           Buchstabe b\nDoppelbuchstabe bb                   66,55\nNummer 9a\nBuchstaben c und d                      99,33\nAbs. 1\nBuchstabea                                                     164,00      Nummer30                                     36,90\nBuchstabeb                                                     328,00      Beso ld u n gsg ru ppe n   Fußnote\nBuchstabec                                                     246,00      A2                         1                 42,69\nAbs. 2                                                                                                     2                 28,43\nBuchstabea                                                      65,60                                 3                 78,70\nBuchstabeb                                                      82,00                                 6                 39,76\nA3                         1, 5              78,70\nNummer 10 Abs. 1\n2                 42,69\nDie Zulage beträgt\nA4                         1, 4              78,70\nnach einer Dienstzeit\n2                 42,69\nvon einem Jahr                                                  99,35\nAS                         3                 42,69\nvon zwei Jahren                                                198,70\n4,6               78,70\nNummer 11                                        1/12 des Grundgehalts            A6                         6                 42,69\nund des\nA7                         2                 52,99\nOrtszuschlags*)\n5    50 v. H. des\nNummer 12                                                             149,02                                     jeweiligen Unter-\nschiedsbetrages\nNummer13a                                         bis zu              123,00                                      zum Grundgehalt\nder Besoldungs-\nNummer 19 Satz 1                                                      295,08                                      gruppe A 8\nAS                         2                 68,29\nNummer21                                                              247,55\nA9                         2,3,4            317,68\nNummer 23                                                                                                    7    15 V. H. des\nAbs.1                                                                16,40                                      Anfangs-\ngrundgehalts\nAbs.2                                                                36,90\nder Besoldungs-\nNummer 24                                                                                                         gruppe A 9\nDie Zulage beträgt für Beamte                                                   A 12                       7, 8             184,50\ndes mittleren Dienstes/                                                      A 13                       6                147,56\nfür Unteroffiziere                                                16,40                                 7                221,33\ndes gehobenen Dienstes/                                                                                 11, 12, 13       322,84\nfür Offiziere bis zur Besoldungs-                                            A 14                       5                221,33\ngruppe A 12                                                       36,90\nA 15                       7                221,33\nNummer25                                                               61,50      B 10                       1, 2             511,48\nNummer 26 Abs. 1\nDie Zulage beträgt für Beamte                                                  Bundesbesoldungsordnung C\ndes mittleren Dienstes                                          27,34      Vorbemerkungen\ndes gehobenen Dienstes                                          61,50\nNummer 2b\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember     Buchstabe a                               158,95\n1975 (BGBI. 1 S. 3091} In Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-\ngangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345).                               Buchstabe b                                59,63","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996                                251\nBetrag in Deutscher Mark,                                       Betrag in Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregelt in                                                     Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                           Vomhundert, Bruchteil\nNummer 3                                                                       Nummer 2\nDie Zulage beträgt                             12,5 v. H. des                  Die Zulage beträgt              12,5 v. H. des\nEndgrundgehalts                                                 Endgrundgehalts\noder, bei festen                                                oder, bei festen\nGehättem, des                                                   Gehältem, des\nGrundgehalts                                                    Grundgehalts\nder Besoldungs-                                                 der Besoldungs-\ngruppe*)                                                        gruppe*)\na) bei Verwendung\nbei obersten Gerichtshöfen\nfür Beamte der Besoldungs-                                                        des Bundes für die Richter\ngruppe C 1                                     A 13                               und Staatsanwälte\nder Besoldungsgruppe(n)\nR1                           R1\nfür Beamte der Besoldungs-\nR2bisR4                      R3\ngruppe C 2                                     A 15\nR5bisR7                      R6\nR 8 bis R 10                 R9\nfür Beamte der Besoldungs-\ngruppen C 3 und C 4                            B3                              b) bei Verwendung\nbei obersten Bundesbehörden,\nder Hauptverwaltung\nder Deutschen Bundesbahn\nNummer 5                                                                            oder bei obersten\nwenn ein Amt ausgeübt wird                                                        Gerichtshöfen des Bundes,\nder Besoldungsgruppe R 1                                          329,64          wenn ihnen kein Richter-\namt übertragen ist, für die\nder Besoldungsgruppe R 2                                          369,00          Richter und Staatsanwälte\nder Besoldungsgruppe(n)\nBesoldungsgruppe                                 Fußnote                            R1                           A 15\nR2bisR4                      83\nC2                                                                  167,32\nR5bisR7                      86\nR 8 bis R 10                 89\nBundesbesoldungsordnung R\nNummer4                                             61,50\nVorbemerkungen                                                                 Besoldungsgruppen                 Fußnote\nR1                                1, 2            244,73\nNummer1a                                                              59,63\nR2                                3bis8, 10       244,73\nR3                                3               244,73\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\n1975 (BGBI. 1S. 3091) In Verbindung mit§ 2 Abs. 1 def Zweiten Besoldungs-Übef- RB                                2               489,35\ngangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345).","----------------       ------\n252                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\nAnlage IIA                                                                                   Gültig ab 1. Oktober 1995\n(Anlage IV des BBesG)\n1. Bundesbesoldungsordnung A                                                                        Grundgehaltssitze\n(Monatsbeträge in DM)\nBesol-\nOrts-\nzuschlag                                                                                      Dienstaltersstufe\ndungs-\nTarif•\ngruppe\nklasse           1        1      2      1     3      1       4    1       5     1      6      1       7\nA   1                1 270,46         1 314,41     1 358,36       1 402,31    1 446,26      1 490,21      1 534,16\nA   2                1 380,12         1 423,74     1467,36        1510,98     1 554,60      1598,22       1 641,84\nA   3                1468,02          1 514,43     1 560,84       1 607,25    1 653,66      1700,07       1 746,48\nA   4      II        1 517,88         1 572,52     1 627,16       1 681,80    1 736,44      1 791,08      1845,72\nA   5                1 536,07         1 593,83     1 651,SQ       1709,35     1 767,11      1 824,87      1 882,63\nA   6                1 989,66         1 651,55     1 713,44       1775,33     1 837,22      1 899,11      1 961,00\nA   7                1 691,46         1 754,04     1 816,62       1879,20     1 941,78     2004,36        2066,94\nA   8                1768,03          1 842,89     1 917,75       1 992,61    2067,47      2142,33        2 217,19\nA 9                  1899,42          1 970,08     2043,72        2117,93     2193,53      2 275,91       2358,29\nA10        lc       2079,86           2182,22      2284,58        2366,94     2489,30      2 591,66       2694,02\nA 11                 2422,97          2 527,86     2632,75        2737,64     2 842,53     2 947,42       3052,31\nA 12                 2639,26          2 764,31     2889,36        3 014,41    3139,46      3264,51        3389,56\nA13                  2 990,16         3125,19      3260,22        3 395,25    3 530,28      3 665,31      3800,34\nA 14       lb        3077,76          3 252,87     3427,98        3603,09     3 778,20      3 953,31      4128,42\nA15                  3470,22          3662,74      3855,26        4047,78     4240,30      4432,82        4625,34\nA16                  3857,02          4079,68      4302,34        4525,00     4 747,66      4 970,32      5192,98\n2. Bundesbesoldungsordnung B\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nBesoldungs-       Ortszuschlag\ngruppe            Tarifklasse\nB 1                                6165,50\nlb\nB 2                                7 312,32\nB 3                                7 650,36\nB 4                                8158,86\nB 5                                8 742,21\nB 6                   la           9293,13\nB 7·                               9 829,00\nB 8                               10 387,56\nB 9                               11 081,08\n810                               13 234,67\nB 11                              14 449,22\n3. Bundesbesoldungsordnung C                                                                        Grundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nOrts-\nBesol·                                                                                                 Dienstaltersstufe\nzuschlag\ndungs-\nTarif•\ngruppe\nklasse            1              2            3              4            5            6              7\n1             1            1             1            1             1\nC1                  2 990,16         3125,19      3 260,22       3 395,25     3 530,28     3 665,31      3800,34\nC2        lb        2 998,58         3 213,78     3428,98        3 644,18     3 859,38     4 074,58      4 289,78\nC3                  3388,53          3 632,20     3875,87        4119,54      4 363,21     4 606,88      4 850,55\nC4        la        4388,25          4 633,20     4 878,15       5123,10      5 368,05     5 613,00      5 857,95","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996         253\n8     1      9     1      10      1     11                12    1      13    1      14     1     15\n1\n1 578, 11\n1 685,46\n1 792,89\n1 900,36\n1 940,39     1 998, 15\n2 022,89     2 084,78      2 146,67\n2 129,52     2 192, 10     2 254,68     2 317,26          2 379,84\n2 292,05     2 366,91      2 441,77     2 516,63          2 591,49     2 666,35\n2 440,67     2 523,05      2 605,43     2 687,81          2 770,19     2 852,57\n2 796,38     2 898,74      3 001,10     3103,46           3 205,82     3 308,18\n3157,20      3 262,09      3 366,98     3471,87           3 576,76     3 681,65     3 786,54\n3 514,61     3 639,66      3 764,71     3 889,76          4 014,81     4139,86      4 264,91\n3 935,37     4 070,40      4 205,43     4 340,46          4 475,49     4 610,52     4 745,55\n4 303,53     4 478,64      4 653,75     4 828,86          5 003,97     5179,08      5 354,19\n4 817,86     5 010,38      5 202,90     5 395,42          5 587,94     5 780,46     5 972,98     6 165,50\n5 415,64     5 638,30      5 860,96     6 083,62          6 306,28     6 528,94     6 751,60     6 974,26\n8     1      9     1      10      1     11        1      12    1      13     1      14     1    15\n3 935,37    4 070,40      4 205,43      4 340,46          4 475,49     4 610,52     4 745,55\n4 504,98    4 720,18      4 935,38      5 150,58          5 365,78     5 580,98     5 796,18     6 011,38\n5 094,22    5 337,89      5 581,56      5 825,23          6 068,90     6 312,57     6 556,24     6 799,91\n6102,90     6 347,85      6 592,80      6 837,75          7 082,70     7 327,65     7 572,60     7 817,55","254               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2~. Februar 1996\n4. Bundesbesoldungsordnung R\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nOrts-\nBesol- zuschfag         1         2         3       4            5       6        7         8        9  10\ndungs-\nTarif·\ngruppe                                                  Lebensalter\nklasse\n31         33       35      37            39     41       43        45        47 49\nR 1       lb      3873,68 4148,75 4423,82 4698,89 4973,96 5249,03 5 524,10 5 799,17 6074,24 6 349,31\nR 2               4 532,14 4 807,21 5082,28 5 357,35 5632.42 5907,49 6182,56 6457,63 6 732,70 1001,n\nBesoldungs-        Ortszuschlag\ngruppe            Tarifklasse\nR   3                            7650,36\nR   4                            8158,86\nR   5                            8 742,21\nR   6                la          9293,13\nR   7                            9829,00\nR   8                           10387,56\nA   9                           11 081,08\nR  10                           13848,60","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996                255\nGültig ab 1. Oktober 1995                                                                                      Anlage 118\n(Anlage V des BBesG)\nOrtszuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nZu der Tarifklasse gehörende                                                      Stufe 3\nTarifklasse                                                            Stufe 1          Stufe 2\nBesoldungsgruppen                                                             1 Kind\nB 3 bis B 11\nla       C4                                                      942,62           1 093,00          1 221,66\nR 3 bis R 10\nB  1 und B 2\nA  13 bis A 16\nlb                                                               795,18             945,56          1 074,22\nC  1 bis C 3\nR  1 und R 2\nlc       A 9 bis A 12                                            706,69             857,07            985,73\nII      A 1 bis A 8                                             665,71             808,91            937,57\nBei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 128,66 DM.\nIn Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-\npen A 1 bis AS um je 8,40 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1\nbis A3 um je 42,00 DM, In Besoldungsgruppe A4 um je 33,60 DM und In Besoldungsgruppe AS um je 25,20 DM.\nSoweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,\nwird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.\nOrtszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c          565,36 DM,\nTarifklasse II    532,57 DM.","256            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\nAnlage IIC                                                                                       Gültig ab 1. Oktober 1995\n(Anlage VIII des BBesG)\nAnwirtergrundbetrag\nAnwirterverhelratetenzuachlag\n(Monatsbeträge in DM)\nGrundbetrag                Verheiratetenzuschlag\nEingangsamt, In das der Anwärter\nnach Abschluß des Vorbereitungsdienstes           vor Vollendung     nach Vollendung\nunmittelbar eintritt                   des 26. Lebens-    des 26. Lebens- nach 182            nach I 62\nAbs.1               Abs.2\nJahres             Jahres\nA 1 bisA 4 ..............................                      1099                1204         286                  96\nA 5bisA 8 ..............................                       1267                1408         332                  96\nA 9bisA 11 ..............................                      1340                1502         383                  96\nA12 .....................................                      1536                1709         404                  96\nA13 .....................................                      1 579               1 761        417                  96\nA 13 + Zulage\n(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der\nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-\nordnungen A und B)\noderR 1 ..................................                     1625                1 819        432                  96","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996                                      257\nGültig ab 1. Oktober 1995                                                                                                           Anlage 11D\n(Anlage IX des BBesG)\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen\n(Monatsbeträge)\n- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -\nBetrag In Deutscher Mark,                                                     Betrag in Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregelt in                                       Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                                         Vomhundert, Bruchteil\nBunclesbesoldungsgesetz                                           Nummer 7\n§44                                  bis zu         168,00          Die Zulage beträgt für die                    12,5 V. H. des\nBeamten und Soldaten der                      Endgrundgehalts\n§ 48 Abs. 2                          bis zu          84,00                                                        oder, bei festen\nBesoldungsgruppen\n§ 78                                  bis zu         126,00                                                        Gehältern, des\nGrundgehalts der\nBundesbesoldungsordnungen A und B                                                                                 Besoldungsgruppe 1 )\nA   1 bis A 5                             AS\nVorbemerkungen                                                          A   6 bis A 9                             A9\nNummer 2 Abs. 2                             •       210,00              A   10 bis A 13                           A 13\nA   14, A 15, B 1                         A 15\nNummer4                                              84,00\nA   16, B 2 bis B 4                       83\nNummer4a                                            126,00              B   5 bis B 7                             86\nB  8 bis B 10                             B9\nNummer 5\nB 11                                      B 11\nDie Zulage beträgt für\nMannschaften,                                                Nummer 8 Abs. 1\nUnteroffiziere/Beamte                                         Die Zulage beträgt\nder Besoldungsgruppen A 5 und A 6               58,80          für die Beamten der Besoldungsgruppen\nUnteroffiziere/Beamte                                              A 1 bis AS                                                     203,53\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9               84,00\nA6bisA9                                                        279,83\nOffiziere/Beamte des gehobenen\nA 10bisA 13                                                    356,16\nund höheren Dienstes                           126,00\nA 14 und höher                                                 432,47\nNummer Sa\nfür Anwärter der Laufbahngruppe\nAbs. 1                                                                des mittleren Dienstes                                         152,65\nBuchstabea                                     151,20              des gehobenen Dienstes                                         203,53\nBuchstabeb                                     252,00              des höheren Dienstes                                           254,40\nBuchstabec                                     361,20\nNummer8a\nAbs.2\nDie Zulage beträgt\nNr. 1 Buchstabe a                              226,80          für die Beamten der Besoldungsgruppen\nBuchstabeb                              168,00              A 1 bis AS                                                     111,95\nNr. 2 Buchstabe a                             168,00              A6bisA9                                                        152,65\nBuchstabe b                              67,20              A 10bisA 13                                                    188,26\nNr. 3                                         109,20              A 14 und höher                                                 223,88\nNr. 4 undS                                     100,80          für Anwärter der Laufbahngruppe\nNr. 6 Buchstabe a                              226,80 2)           des mittleren Dienstes                                          81,43\nBuchstabe b                             168,00              des gehobenen Dienstes                                         106,86\nNr. 7 Buchstabe a                              168,00              des höheren Dienstes                                           132,30\nBuchstabeb                               67,20\nNummer 8b\nNr. 8 Buchstabe a                              210,00\nDie Zulage beträgt\nBuchstabeb                              109,20          für die Beamten der Besoldungsgruppen\nNr. 9                                          100,80              A 1 bis AS                                                     183,18\nNummer 6                                                                A6bisA9                                                        234,05\nA 10bisA 13                                                    305,28\nAbs. 1\nA 14 und höher                                                 376,50\nBuchstabe a                                    756,00\nBuchstabe b                                    604,80     ') Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\n1975 (BGBI. 1 S. 3091) In Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-\nBuchstabe c                                    483,84        gangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345).\n') Auf Grund des Artikels !5 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1\nNummer6a                                             168,00        S. 1726) ab 1. Januar 1998 168,00.","258                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996\nBetrag in Deutscher Mark,                                     Betrag in Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregelt in                                                     Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                         Vomhundert, Bruchteil\nfür Anwärter der Laufbahngruppe                                               Nummer 26 Abs. 1\ndes mittleren Dienstes                                        137,39       Die Zulage beträgt für Beamte\ndes gehobenen Dienstes                                        183,18          des mittleren Dienstes                       28,01\ndes höheren Dienstes                                          228,96          des gehobenen Dienstes                       63,00\nNummer Sc\nDie Zulage beträgt für die Beamten                                            Nummer27\ndes einfachen Dienstes                                          84,00      Abs. 1\ndes mittleren Dienstes                                        126,00          Buchstabea                                   61,08\ndes gehobenen Dienstes                                        184,80          Buchstabeb\ndes höheren Dienstes                                          252,00              Doppelbuchstabe aa                       84,48\nNummer 9                                                                                Doppelbuchstabe bb                      152,65\nDie Zulage beträgt                                                                Buchstabec                                  162,83\nnach einer Dienstzeit                                                             Buchstabed                                  162,83\nvon einem Jahr                                                101,n           Buchstabee                                   61,08\nvon zwei Jahren                                               203,54       Abs. 2       •\nBuchstabe b\nNummer 9a\nDoppelbuchstabe bb                      .68,17\nAbs. 1\nBuchstaben c und d                          101,75\nBuchstabea                                                    168,00\nBuchstabeb                                                    336,00\nBuchstabec                                                    252,00     Nummer30                                          37,80\nAbs.2                                                                        Besoldungsgruppen               Fußnote\nBuchstabea                                                      67,20    A2                              1                 43,73\nBuchstabeb                                                      84,00                                    2                 29,13\nNummer 1O Abs. 1                                                                                               3                 80,62\nDie Zulage beträgt                                                                                           6                 40,73\nnach einer Dienstzeit                                                        A3                              1, 5              80,62\nvon einem Jahr                                                101,n                                      2                 43,73\nvon zwei Jahren                                               203,54     A4                              1,4               80,62\n2                 43,73\nNummer 11                                        ½2 des Grundgehalts\nAS                              3                 43,73\nund des\nOrtszuschlags 1)                                               4,6               80,62\nA6                              6                 43,73\nNummer 12                                                           152,65\nA7                              2                 54,28\nNummer 13a                                       biszu              126,00                                     5    50 v. H. des\njeweiligen Unter-\nNummer 19 Satz 1                                                    302,28                                          schiedsbetrages\nzum Grundgehalt\nNummer21                                                            253,59                                          der Besoldungs-\ngruppe A 8\nNummer 23\nA8                              2                 69,96\nAbs.1                                                               16,80\nA9                             2, 3, 4          325,43\nAbs.2                                                               37,80\n7    15 v. H. des\nNummer 24                                                                                                           Anfangs-\ngrundgehalts\nDie Zulage beträgt für Beamte\nder Besoldungs-\ndes mittleren Dienstes/                                                                                         gruppe A 9\nfür Unteroffiziere                                                16,80\nA 12                            7, 8             189,00\ndes gehobenen Dienstes/\nA 13                            6                151,16\nfür Offiziere bis zur Besoldungs-\ngruppe A 12                                                       37,80                                    7               226,73\n11, 12, 13       330,72\nNummer25                                                              63,00\nA 14                            5               226,73\n') Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember A 15                            7               226,73\n1975 (BGBI. 1S. 3091) in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über·\ngangsvel'Ofdnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1345).                           B 10                            1, 2             523,95","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996                               259\nBetrag in Deutscher Mark,                                       Betrag in Deutscher Mark.\nDem Grunde nach geregelt in                                                      Dem Grunde nach geregelt in\nVomhundert, Bruchteil                                            Vomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsordnung C                                                        Nummer 2\nDie Zulage beträgt              12,5 v. H. des\nVorbemerkungen                                                                                                    Endgrundgehalts\noder, bei festen\nNummer 2b\nGehältern, des\nBuchstabea                                                         162,83                                       Grundgehalts\nBuchstabeb                                                          61,08                                       der Besoldungs-\ngruppe1)\nNummer 3                                                                          a) bei Verwendung\nDie Zulage beträgt                              12,5 v. H. des                     bei obersten Gerichtshöfen\nEndgrundgehalts                    des Bundes für die Richter\noder, bei festen                    und Staatsanwälte\nGehältern, des                     der Besoldungsgruppe(n)\nGrundgehalts                        R1                           R1\nder Besoldungs-\ngruppe 1)                          R 2 bis R 4                  R3\nfür Beamte der Besoldungs-                                                         R 5 bis R 7                  R6\ngruppe C 1                                      A 13                               R 8 bis R 10                 R9\nfür Beamte der Besoldungs-                                                      b) bei Verwendung\ngruppe C 2                                     A 15                                bei obersten Bundesbehörden,\nder Hauptverwaltung\nfür Beamte der Besoldungs-                                                         der Deutschen Bundesbahn\ngruppen C 3 und C 4                             83                                 oder bei obersten\nGerichtshöfen des Bundes,\nNummer 5                                                                             wenn ihnen kein Richter-\nwenn ein Amt ausgeübt wird                                                         amt übertragen ist, für die\nRichter und Staatsanwälte\nder Besoldungsgruppe R 1                                           337,68          der Besoldungsgruppe(n)\nder Besoldungsgruppe R 2                                           378,00          R1                           A15\nBesoldungsgruppe                                 Fußnote                             R2bisR4                      B3\nC2                                                1                  171,40          R5bisR7                      86\nR 8 bis R 10                 89\nBundesbesoldungsordnung R\nNummer4                                             63,00\nVorbemerkungen                                                                  Besoldungsgruppen                 Fußnote\nR1                                1,2             250,70\nNummer1 a                                                             61,08\nR2                                3bis8, 10        25~,70\n') Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember  R3                                3               250,70\n1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-\ngangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345).                            AS                                2               501,28"]}