{"id":"bgbl1-1996-10-7","kind":"bgbl1","year":1996,"number":10,"date":"1996-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/10#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-10-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_10.pdf#page=30","order":7,"title":"Neufassung der Gebührenordnung für Ärzte","law_date":"1996-02-09T00:00:00Z","page":210,"pdf_page":30,"num_pages":6,"content":["210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996\nBekannbnachung\nder Neufassung der Gebührenordnung für Ärzte\nVom 9. Februar 1998\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Anderung der Gebühren-\nordnung für Arzte (GOÄ) vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1861) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Gebührenordnung für Arzte In der seit 1. JanJJar 1996\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1\ns. 818, 1590),\n2. den am 1. Januar 1993 In Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1992 {BGBI. I S. 2266),\n3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 8 § 1 und den am 1. Januar\n1996 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom 26. September 1994\n(BGBI. 1S. 2750),\n4. den am 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n21. August 1995 (BGBI. 1S. 1050),\n5. die am 1. Januar 1996 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen\nzu 3. auf Grund des § 16 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 {BGBI. 1S. 886), das zuletzt\ndurch das Gesetz vom 2. August 1993 (BGBI. 1S. 1402) geändert worden\nist, in Verbindung mit Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Dez~mber 1992\n(BGBI. 1S. 2266, 2328),\nzu 5. auf Grund des§ 11 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 16. April 1987 (BGBI. 1S. 1218).\nBonn, den 9. Februar 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996                        211\nGebührenordnung für Ärzte\n(GOÄ)\nInhaltsübersicht\n§ 1      Anwendungsbereich\n§ 2      Abweichende Vereinbarung\n§ 3      Vergütungen\n§ 4      Gebühren\n§ 5      Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses\n§ Sa     Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen\n§ 6      Gebühren für andere Leistungen\n§ 6a     Gebühren bei stationärer Behandlung\n§ 7      Entschädigungen\n§ 8      Wegegeld\n§ 9      Reiseentschädigung\n§10      Ersatz von Auslagen\n§ 11     Zahlung durch öffentliche Leistungsträger\n§12      Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung\n§13      (weggefallen)\n§14      Inkrafttreten und Übergangsvorschrift\nGebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen (Anlage)*)\n§1                                   rungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Fest-\nstellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung\nAnwendungsbereich\ndurch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem\n(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der                Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die\nÄrzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit                      Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zah-\nnicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.                     lungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung aus-\nzuhändigen.\n(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen be-\nrechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine                  (3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und 0\nmedizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich                 ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im\nsind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch not-                übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor-\nwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur                  und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine\nberechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichti-                 Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt\ngen erbracht worden sind.                                                höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.\n§3\n§2\nVergütungen\nAbweichende Vereinbarung\nAls Vergütungen stehen dem Arzt Gebühren, Entschädi-\n(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verord-                   gungen und Ersatz von Auslagen zu.\nnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für\nLeistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1\nausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden                                                 §4\nPunktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden                                            Gebühren\nPunktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall-\nund akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer                       (1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebühren-\nVereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.                        verzeichnis (Anlage)*) genannten ärztlichen Leistungen.\n(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach per-                 (2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärzt-\nsönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zah-                 liche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat\nlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes                  oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung\nin einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß neben der                   erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistun-\nNummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steige-                     gen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des\nAbschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor),\nj Das Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebühren- die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines\nordnung für Arzte) wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-   anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärz-\ngesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil 1\nwird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen        ten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten\ndes Verlags übersandt.                                                 Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistun-","212              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996\ngen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilsta-      die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenver-\ntionären oder vor- und nachstationären Krankenhaus-           zeichnisses mit dem PunktWert vervielfacht wird. Der\nbehandlung gelten nicht                                       Punktwert beträgt 11,4 Deutsche Pfennige. Bei der\nBemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile\n1. Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebühren-\neines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von\nverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Auf-\n0,5 und mehr aufzurunden.\nnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlas-\nsung,                                                        (2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren\n2. Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebühren-            unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitauf-\nverzeichnisses während der gesamten Dauer der sta-        wandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei\ntionären Behandlung sowie                                der Ausführung nach billigem Ennessen zu bestimmen.\nDie Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch\n3. Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a,            die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein;\n252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses              dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen.\nwährend der gesamten Dauer der stationären Behand-       Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbe-\nlung,                                                    schreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei\nwenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor           außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr\nAbschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benann-           nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des\nten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht        Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten\nwerden; der ständige ärztliche Vertreter muß Facharzt         des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn\ndesselben Gebiets sein. Nicht persönlich durch den Wahl-      Besonderheiten der In Satz 1 genannten Bemessungs-\narzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte      kriterien dies rechtfertigen.\nLeistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses            (3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des\ngelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn     Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemes-\nder Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter        sen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des\ndurch die Zusatzbezeichnung \"Physikalische Therapie\"           Gebührensätzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe,\noder durch die Gebietsbezeichnung \"Facharzt für                daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das\nPhysikalische und Rehabilitative Medizin\" qualifiziert ist     1,Sfache des Gebührensatzes tritt.\nund die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren\nAufsicht erbracht werden.                                         (4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des\nGebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M\n(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine be-       des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen be-\nsondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem             messen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des\nGebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht       Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe,\nberechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr         daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das\nberechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im        1, 15fache des Gebührensatzes tritt.\nGebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen\nmethodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die             (5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem\nRufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder       Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarzt-\nArztteams sind nicht berechnungsfähig.                         vertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen\nVertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des\n(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließ-      Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1\nlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die          Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle\nKosten für die Anwendung von Instrumenten und Appara-          des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5\nten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas        Abs. 3 Satz 1 das 1,Sfache des Gebührensatzes.\nanderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen\nunter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verord-\nnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so                                  §Sa\nsind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der            Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen\nGebühr abgegolten.\nIm Falle eines unter den Voraussetzungen des § 21 Sa\n(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abge-        Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruchs\ngolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden.          einer Schwangerschaft dürfen Gebühren für die in § 24b\nEine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher        Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten\nKosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirk-          Leistungen nur bis zum 1,Sfachen des Gebührensatzes\nsam.                                                          nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden.\n(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die\ndiese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so                                     §6\nhat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.\nGebühren für andere Leistungen\n§5                                   (1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-\nNasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im\nBemessung der Gebühren\nGebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage\nfür Leistungen des Gebührenverzeichnisses\nzur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober\n(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit      1987 (BGBI. 1 S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Ver-\nin den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach     gütungen für diese Leistungen     nach den Vorschriften der\ndem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebühren-             Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden\nsatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn    Fassung zu berechnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996                   213\n(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das             (2) Als Reiseentschädigung erhält der Arzt\nGebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können            1 . 50 Deutsche Pfennige für jeden zurückgelegten Kilo-\nentsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand              meter, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei\ngleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses be-            Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen\nrechnet werden.                                                   Aufwendungen,\n2. bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden 100,- Deutsche Mark,\n§6a\nbei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 200,- Deut-\nGebühren bei stationärer Behandlung                     sche Mark je Tag,\n(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und    3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.\nnachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach\n(3) § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\ndieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich\nder darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu\nmindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für\n§ 10\nLeistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten                              Ersatz von Auslagen\noder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert.\n(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen\nAusgenommen von der Minderungspflicht ist der Zu-\nvorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berech-\nschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebühren-\nnet werden\nverzeichnisses.\n1. die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel\n(2) Neben den ·nach Absatz 1 geminderten Gebühren              und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren\ndarf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10             Verwendung behält oder die mit einer einmaligen\nbleiben unberührt.                                                Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts\nanderes bestimmt ist,\n§7                             2. Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung\nEntschädigungen                              nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist,\nAls Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wege-      3. die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt 0\ngeld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitver-              bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren\nsäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehr-                Verbrauch entstandenen Kosten sowie\nkosten abgegolten.                                           4. die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses\nals gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten.\n§8                             Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig.\nWegegeld                               (2) Nicht berechnet werden können die Kosten für\n(1) Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld be-         1. Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverband-\nrechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch inner-             material, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacryl-\nhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes von              basis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen,\n1. bis zu zwei Kilometern 7,- Deutsche Mark, bei Nacht            Wattestäbchen, Gummifingerlinge,\n(zwischen 20 und 8 Uhr) 14,- Deutsche Mark,              2. Reagenzien       und   Narkosemittel zur Oberflächen-\n2. mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern                anästhesie,\n13, - Deutsche Mark, bei Nacht 20,- Deutsche Mark,       3. Desinfektions- und Reinigungsmittel,\n3. mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern           4. Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und\n20, - Deutsche Mark, bei Nacht 30,- Deutsche Mark,            geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung\n4. mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern                  sowie für\n30,- Deutsche Mark, bei Nacht 50,- Deutsche Mark.        5. folgende Einmaiartikel: Einmaispritzen, Einmalkanülen,\nEinmalhandschuhe, Einmalhamblasenkatheter, Einmal-\n(2) Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes aus,          skalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Ein-\nso tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des            malspekula.\nArztes an die Stelle der Praxisstelle.\n(3) Versand- und Portokosten können nur von dem Arzt\n(3) Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen       berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Ver-\nGemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem       sandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder\nAlten- oder Pflegeheim besucht, darf der Arzt das Wege-      Transport entstanden sind. Kosten für Versandmaterial,\ngeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten       für den Versand des Untersuchungsmaterials und die\nund deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und        Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb\nnur anteilig berechnen.                                      einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Kranken-\nhausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch,\n§9                             wenn Material oder ein Teit davon unter Nutzung der\nReiseentschädigung\nTransportmittel oder des Versandweges oder der Ver-\nsandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung\n(1) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als         einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt\n25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Be-       zugeleitet wird. Werden aus demselben Körpermaterial\nsuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reise-   sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem\nentschädigung.                                               Laborarzt Leistungen aus Abschnitt M oder N ausgeführt,","214             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996\nso kann der Laborarzt bei Benutzung desselben                 5. bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die\nTransportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt          Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen\nauch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebiets Auftrags-         Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein\n.leistungen aus Abschnitt M oder N erbringt. Für die Ver-         sonstiger Nachweis beizufügen.\nsendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Porto-\n(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2\nkosten nicht berechnet werden.\nNr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die\neinzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen ver-\n§ 11                             ständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begrOnden;\ndas gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistun-\nZahlung durch öffentliche Leistungsträger\ngen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschrit-\n(1) Wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des        ten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistun-\nErsten Buches Sozialgesetzbuch oder ein sonstiger            gen, wenn das 1,1Sfache des Gebührensatzes überschrit-\nöffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet,     ten wird. Auf Verlangen ist die BegrOndung näher zu erläu-\nsind die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen       tern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung\ndes Gebührenverzeichnisses (§ 5 Abs. 1 Satz 2) zu            nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Über-\nberechnen.                                                   schreiten der in Satz 1 genannten Stelgerungssätze\n(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt vor      gerechtfertigt gewesen wäre, Ist das Überschreiten auf\nder Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung leisten-        Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die\nden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird. In drin-      Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der\ngenden Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht       Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der\nwerden.                                                      Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der\ndie Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer\n§12                              entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen\nerbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu\nFälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung          bezeichnen.\n(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflich-      (4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die\ntigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung          entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflich-\nerteilt worden ist.                                          tigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis\n(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:               „entsprechend\" sowie der Nummer und der Bezeichnung\nder als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.\n1. das Datum der Erbringung der Leistung,\n(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten\n2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der\nLeistungs- und Kostenträgem kann eine von den Vor-\neinzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in\nschriften der Absätze 1 .bis 4 abweichende Regelung\nder Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten\ngetroffen werden.\nMindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den\nSteigerungssatz,                                                                      §13\n3. bei Gebühren filr stationäre, teilstationäre sowie vor-\n(weggefallen)\nund nachstatlonäre privatärztliche Leistungen zusätz-\nlich den Minderungsbetrag nach § 6a,\n4. bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag,                                    §14\ndie Art der Entschädigung und die Berechnung,                       (Inkrafttreten und Übergangsvorschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996                   215\nVerordnung\nzur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften der Flugsicherung\nVom 13. Februar 1996\nAuf Grund des§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a des        nung vom 10. September 1986 (BGBI. 1S. 1524), wird wie\nLuftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-             folgt geändert:                     ·\nchung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61 ), der durch Arti-\nkel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 1370) eingefügt worden ist, in Verbindung mit\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom                                           ,-.Verordnung\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundes-                                über die Erhebung von Kosten\nministerium für Verkehr:                                                      für die Inanspruchnahme von Strecken-\nnavigations-Diensten und Streckennavi-\nArtikel 1                                          gations-Einrichtungen der Flugsicherung\n(FS-Strecken-\nÄnderung                                                   Kostenverordnung - FSStrKV)\".\nder Flugslcherungs-An-\nund ~ug-GebQhren-Verordnung\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nDie Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verord-\n. nung vom 28. September 1989 (BGBI. 1 S. 1809), zuletzt             a) In Satz 1 wird das Wort „Gebühren\" durch die\ngeändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 1994                   Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)\" ersetzt.\n(BGBI. 1S. 3818), wird wie folgt geändert:                         b) Satz 2 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n„d) Übungsflüge, die ausschließlich zum Zwecke\n„ Verordnung                                         des Erwerbs eines Pilotenscheins oder einer\nüber die Erhebung                                       Berechtigung fOr Luftfahrer durchgeführt wer-\nvon Kosten für die Inanspruch-                                den, sofern dies im Flugplan entsprechend ver-\nnahme von Dienster\\ und Einrichtungen                             merkt ist; diese FIOge dürfen keinen gewerb-\nder Flugsicherung beim An- und Abflug                             lichen Zwecken dienen und nur im Luftraum\n(FS-An- und Abflug-                                     der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt\nKostenverordnung - FSAAKV)\".                                  werden; sie dürfen nicht zur Beförderung von\nFluggästen oder der Abstellung oder Über-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                               führung von Luftfahrzeugen dienen.\"\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort 11 Kosten\" der Klam-      3. § 2 wird wie folgt geändert:\nmerzusatz ,,(Gebühren und Auslagen)\" eingefügt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Für die Fest-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                legung und Einziehung der Gebühren\" durch die\n,,(2) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungs-                Wörter „Für die Festlegung der Gebühren und die\nkostengesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf               Einziehung der Kosten\" ersetzt.\ndie Kosten nach Absatz 1 entfallende, gesetzlich\nb) In Absatz 2 wird das Wort 11 Einziehu~sverfahrens\"\ngeschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.\"\ndurch das Wort ,,-einziehungsverfahrens\" ersetzt.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n3. § 2 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                              11 (3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungs-\n„Der Gebührensatz beträgt ab 23. Februar 1996 für                  kostengesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf\nFlüge nach Instrumentenflugregeln 559,50 DM und für                die Kosten nach § 1 Satz 1 entfallende, gesetzlich\nFlüge nach Sichtflugregeln 223,80 DM.\"                             geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.\"\nArtikel2\nArtikel3\nAnderung\nder FS-Strecken-GebOhren-Verordnung                                                Inkrafttreten\nDie FS-Strecken-Gebühren-Verordnung vom 14. April               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n1984 (BGBI. 1S. 629), zuletzt geändert durch die Verord-       in Kraft.\nBonn, den 13. Februar 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke"]}