{"id":"bgbl1-1996-10-6","kind":"bgbl1","year":1996,"number":10,"date":"1996-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/10#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-10-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_10.pdf#page=18","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in der Textilveredlungsindustrie (Textilveredlungsindustrie-Ausbildungsverordnung - TextilveredlAusbV)","law_date":"1996-02-08T00:00:00Z","page":198,"pdf_page":18,"num_pages":12,"content":["198                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in der Textilveredlungsindustrie\n(Textilveredlungsindustrie-Ausbildungsverordnung - TextilveredlAusbV)*)\nVom 8. Februar 1996\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                    7. Grundlagen der Veredlungstechnik,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch\n8. Vorbereiten der Textilware,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56              9. Führen von Textilveredlungsmaschinen, -apparaten,\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                          -anlagen und Zusatzeinrichtungen,\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom\n18. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das                     10. Qualitätssicherung,\nBundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen                      11. Pflegen und Warten von Maschinen, Apparaten, An-\nmit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,                        lagen, Zusatzeinrichtungen und Arbeitsgeräten.\nForschung und Technologie:\n§4\n§1\nAusbildungsberufsbild\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungs-\nTextilveredler/Textilveredlerin\nberufe im Rahmen einer Stufenausbildung\nDer Ausbildungsberuf Textilmaschinenführer/Textil-                    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nmaschinenführerin - Veredlung sowie der darauf auf-                   folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nbauende Ausbildungsberuf Textilveredler/Textilveredlerin                1 . Berufsbildung,\nwerden staatlich anerkannt.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§2                                    3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nAusbildungsdauer                               4. Arbeitssicherheit, rationelle Energieverwendung,\nDie Ausbildung für den Ausbildungsberuf Textilmaschi-                5. Umweltschutz,\nnenführer/Textilmaschinenführerin - Veredlung dauert                    6. Umgehen mit Prozeßleitsystemen, Betriebsdaten-\nzwei Jahre. Für den darauf aufbauenden Ausbildungs-                         erfassungs- und -auswertungssystemen,\nberuf Textilveredler/Textilveredlerin dauert die Ausbildung\nein weiteres Jahr.                                                      7. Grundlagen von optischen Messungen,\n§3                                    8. Vorbereiten von Veredlungsmitteln in einem der\nfolgenden Produktionsbereiche: Appretur, Beschich-\nAusbildungsberufsbild Textilmaschinen-\ntung, Druckerei, Färberei,\nführer/Textilmaschinenführerin - Veredlung\n9. Durchführen von veredlungstechnischen Arbeiten in\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                      einem der folgenden Produktionsbereiche: Appretur,\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                      Beschichtung, Druckerei, Färberei,\n1 . Berufsbildung,                                                  10. Qualitätssicherung.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                                        §5\n4. Arbeitssicherheit, rationelle Energieverwendung,                                  Ausbildungsrahmenpläne\n5. Umweltschutz,                                                       (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\n6. Grundlagen von textilen Faserstoffen, Garnen und                 der in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse\nFlächengebilden,                                                nach§ 4 nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n; Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 dung ·(Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit   von den Ausbildungsrahmenplänen abweichende sach-\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der    liche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-\nplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundes- insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-\nanzeiger veröffentlicht.                                           derheiten die Abweichung erfordern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996                199\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und    3. Grundlagen über Herstellung, Aufbau und Eigenschaf-\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-         ten von textilen linienförmigen Gebilden und textilen\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-        Flächengebilden,\nkeit in Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes        4. Aufbau und Wirkungsweise von Maschinenelementen\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,             und -aggregaten aus der Textilveredlung,\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\n5. Anwenden der Grundrechenarten und der Prozent-\nbeschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\nrechnung auf einfache fachspezifische Aufgaben,\nden §§ 8 bis 1O nachzuweisen.\n6. Grundlagen der Veredlungstechnik.\n§6                                 (6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nAusbildungsplan                          besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-                                        §9\nbildungsplan zu erstellen.\nAbschlußprüfung für\nden Ausbildungsberuf Textilmaschinen-\n§7\nführer/Textilmaschinenführerin - Veredlung\nBerichtsheft\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines       Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu         soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.                                                    (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens fünf Stunden drei Arbeitsproben\n§8                                durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nZwischenprüfung                          1. Überprüfen einer Produktionsmaschine, eines Appa-\nrates oder einer Anlage auf Funktionstüchtigkeit und\n(1) Während der Berufsausbildung zum Textilmaschi-\nSicherheit und Benennen der Ursachen von festge-\nnenführer/zur Textilmaschinenführerin - Veredlung ist eine\nstellten Störungen sowie Beheben einfacher Maschi-\nZwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes\nnenfehler,\ndurchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungs-\njahres stattfinden.                                           2. Ansetzen, Überprüfen und Anwenden von Veredlungs-\noder Behandlungsflotten oder -pasten oder Beschich-\n(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Textil-            tungsmassen nach Vorschrift,\nmaschinenführer/Textilmaschinenführerin - Veredlung\ngilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in dem aufbau-       3. planmäßiges Rüsten, Beschicken, Führen einer be-\nenden Ausbildungsberuf Textilveredler/Textilveredlerin als        triebsspezifischen Veredlungsmaschine, eines Appa-\nZwischenprüfung nach § 42' des Berufsbildungsgesetzes.            rates oder einer Anlage nach Vorgaben,\n4. Kontrollieren der Textilware zur Sicherung der Qualität,\n(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in An-\nwie Breite, Flächengewicht und Beschädigungen,\nlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-            5. Einstellen und Kontrollieren der Veredlungseinrichtung\nunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-              zur Sicherung der Qualität,\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung       6. Feststellen von Veredlungsfehlem und Verfahrenspa-\nwesentlich ist.                                                   rameterabweichungen, Analysieren der Ursachen und\n(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in         Aufzeigen von Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung und\ninsgesamt höchstens vier Stunden zwei Arbeitsproben               Vermeidung,\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:          7. technische zusammenhänge erkennen und erklären.\n1. Kontrollieren der zu veredelnden Fasern, Game, Zwirne         (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den\noder textilen Flächengebilden nach vorgegebenen            Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\nDaten,                                                     sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft\n2. Beschicken und Bedienen einer betriebsspezifischen          werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezo-\nMaschine oder eines Apparates oder einer Anlage in        gene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus den folgen-\nder Textilveredlung,                                       den Gebieten in Betracht:\n3. Überprüfen von Maschineneinstellungen,                      1. im Prüfungsfach Technologie:\n4. Zusammenstellen von Veredlungspartien.                         a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\n(5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins-          Energieverwendung,\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf               b) Verhalten von textilen Faserstoffen, textilen linien-\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden                  förmigen Gebilden und Flächen während des Ver-\nGebieten schriftlich lösen:                                           edlungsprozesses wie Breite, Längenänderung,\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-            Flächengewicht und Schrumpf,\nverwendung,                                                   c) Veredlungsfehler, Ursachen, Behebung und Ver-\n2. Grundlagen über Herkunft, Aufbau und Eigenschaften                 meidung,\ntextiler Faserstoffe,                                         d) Veredlungsverfahren,","200              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996\ne) Aufbau und Wirkungsweise von Veredlungsmaschi-            (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nnen, -anlagen, -apparaten und Zusatzeinrichtungen     den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nwie Schußfadenricht-, Temperatur- und Druckmeß-       matik, Fachspezifische Information sowie Wirtschafts-\neinrichtungen,                                        und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen\nf) Grundlagen der Meß-, Steuer- und Regeltechnik;         Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nsollen, insbesondere aus den folgenden Gebieten in\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                     Betracht:\na) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,\n1. im Prüfungsfach Technologie:\nb) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                      Energieverwendung,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-       b) Kenndaten und Fertigungsvorschriften von ver-\nmenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                             schiedenen Veredlungsverfahren,\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-       c) Veredlungsverfahren, Farb- und Textilhilfsmittel,\nden zeitlichen_ Höchstwerten auszugehen:                          d) Verfahrensparameter bei Veredlungsmaschinen,\n1. im Prüfungsfach Technologie:                120 Minuten,           -anlagen, -apparaten und Zusatzeinrichtungen,\n2. im Prüfungsfach Technische                                     e) Baugruppen an Textilveredlungsmaschinen, -appa-\nMathematik:                                  90 Minuten,          raten und -anlagen,\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                   f) elektrische und elektronische Bauelemente in Tex-\nund Sozialkunde:                             60Minuten.           tilveredlungseinrichtungen,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-         g) Datenerfassung und -verarbeitung im Textilvered-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche                lungsbetrieb,\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                 h) physikalische und chemische Vorgänge im Textil-\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings          veredlungsbetrieb;\noder nach Ermessen des Prüfungsauschusses in einzel-          2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\na) Prozent-, Mengen- und Gewichtsberechnungen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der            b) Flottenverhältnisse, Flotten-, Pasten-, Beschich-\nmündlichen das doppelte Gewicht.                                      tungsmassen und Feststoffaufträge,\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach         c) Materialeinsatz und Produktionszeit,\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-                 d) Kosten;\nfächer das doppelte Gewicht.\n3. im Prüfungsfach Fachspezifische Information:\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-     a) Anfertigen von technischen Skizzen und Aufzeich-\nkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der                    nen von Bewegungsabläufen,\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht werden.                    b) Interpretieren einfacher Pläne und techn.ischer\nZeichnungen sowie von Musterdatenträgern,\n§10                                  c) Darstellen von Prozeßabläufen,\nAbschlußprüfung für                          d) Interpretieren von optischen Meßergebnissen;\nden Ausbildungsberuf                      4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nTextilveredler/Textilveredlerin\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zusam-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der          menhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAnlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in     1. im Prüfungsfach Technologie:                120 Minuten,\ninsgesamt höchstens fünf Stunden zwei Arbeitsproben in        2. im Prüfungsfach Technische\neinem der folgenden Produktionsbereiche nach seiner               Mathematik:                                  90 Minuten,\nWahl durchführen: Appretur, Beschichtung, Druckerei und       3. im Prüfungsfach Fachspezi-\nFärberei. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:                fische Information:                          90 Minuten,\n1. Erstellen und Anwenden einer Rezeptur,                     4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\n2. Auswählen und Anwenden eines geeigneten Textilver-             und Sozialkunde:                             60 Minuten.\nedlungsverfahrens,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n3. Auswählen und Anwenden von geeigneten Farbmitteln,         besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n4. Auswählen und Anwenden von geeigneten Textilhilfs-         Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nmitteln,\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\n5. Einstellen von Textilveredlungsmaschinen, -apparaten,     oder nach Ermessen des Prüfungsauschusses in einzel-\n-anlagen und Zusatzeinrichtungen auf Verfahrensbe-       nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\ndingungen,                                               wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\n6. Veredlungsergebnis bewerten und Korrekturen vor-          geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nnehmen oder veranlassen.                                 mündlichen das doppelte Gewicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996                 201\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach       die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-               denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung\nfächer das doppelte Gewicht.                                    der Vorschriften dieser Verordnung.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\nkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der                                          §12\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nstens ausreichende Leistungen erbracht werden.\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.\n§ 11                              Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nÜbergangsregelung                          dung in der Textilveredlungsindustrie vom 19. August\n1976 (BGBI. 1S. 2352) außer Kraft. Die bisher festgelegten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, einschließlich sol-       Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsord-\ncher für den Ausbildungsberuf Formstecher/Formstectie-          nungen für den Ausbildungsberuf Formstecher/Form-\nrin, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind     stecherin sind nicht mehr anzuwenden.\nBonn, den 8. Februar 1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","202             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 1O, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996\nAnlage1\n(zu §3)\n.                         Ausbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textilmaschinenführer/zur Textilmaschinenführerin - Veredlung\nZeitliche Richtwerte\nUd.                Teildes                                                                            in Monaten\nzu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1    1 2      1 3\n2                                             3                                      4\n1     Berufsbildung                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages. insbesondere\n(§3 Nr.1)                        Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und PfHchten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,     a) wesentliche Teile des Arbeitsvertr~ges nennen\nArbeitsschutz                b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§3 Nr. 3)                       Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nwährend der\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie gesamten Ausbildung\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe- zu vermitteln\naufsieht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4    Arbeitssicherheit,           a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nrationelle Energie-              Arbeitsabläufen anwenden\nverwendung                   b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\n(§ 3 Nr. 4)                      den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe\neinleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefähr-\nlichen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leicht-\nentflammbaren Stoffen entstehen\ne) Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des\nelektrischen Stroms entstehen\nf) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen\ng) Bezeichnungen von Arbeitsstoffen             kennen und\nGefahrensymbole erläutern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996               203\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                          in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1    1   2    1  3\n2                                             3                                    4\n5   Umweltschutz                 a) die für den Ausbildungsbetrieb relevanten Vorschrif-\n(§ 3 Nr. 5)                       ten und Betriebsanweisungen nach der Gefahrstoff-\nverordnung sowie nach gesetzlichen und satzungs-\ngemäßen Vorschriften des betrieblichen Umwelt-\nschutzes einhalten, insbesondere für die Reinhaltung\nvon Abwasser und Abluft\nb) Veredlungsprozesse umweltgerecht und ressourcen-\nsparend vorbereiten und durchführen, insbesondere\nbeim Umgehen mit Wasser sowie Anwenden und\nLagern von Feststoffen, Pasten, Flüssigkeiten und\nGasen\nc) Ursachen von Arbeitsstoff-, Wasser-, Druckluft- und\nEnergieverlusten, insbesondere von Wärme, feststel-\nlen und Maßnahmen zu ihrer Verminderung oder Be-\nseitigung einleiten\nd) Ursachen von Lärm, Geruchs- und Abwasserbela-\nstungen feststellen und zu ihrer Verminderung bei-\ntragen\ne) Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden\nMaterialverwendung, insbesondere durch Wiederver-\nwertung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,\nnutzen\nf)   bei Abwasser- und Abluftbehandlungen im Ausbil-\ndungsbetrieb mitwirken\n6   Grundlagen von tex-          a) Eigenschaften von textilen Faserstoffen im Ver-\ntilen Faserstoffen,               edlungsprozeß auf Grund ihrer Herkunft und Art auf-\nGarnen und Flä-                   zeigen\nchengebilden                 b) einfache Methoden zum Bestimmen von Faserarten\n(§ 3 Nr. 6)                       anwenden und ihre Aussagewerte einschätzen\nc) Eigenschaften von Garnen beschreiben, Bezeichnung\n· von Garnen und Garnfeinheiten erklären, Garnfeinheit\nfeststellen                                           während der\nd) Herstellung und Eigenschaften von textilen Roh- gesamten Ausbildung\nwaren, insbesondere von textilen Flächengebilden, zu vermitteln\naufzeigen\ne) Verhalten textiler Rohwaren im Veredlungsprozeß er-\nläutern, insbesondere Drehung, Dehnung, Elastizität,\nFestigkeit, Warenstruktur, Schrumpfung und Faltenbil-\ndung, flächenbezogene Masse, Breite, Länge, Reaktio-\nnen gegenüber Veredlungsmitteln\n7   Grundlagen der Ver-          a) Aufgaben und Bede~tung von Anlagen der Wasser-\nedlungstechnik                    aufbereitung und der Dampferzeugung sowie Was-\n(§ 3 Nr. 7)                       serkreisläufe im Ausbildungsbetrieb aufzeigen und als\nKostenfaktor erkennen\nb) Kennzeichnungen von Rohrleitungen beachten\nc) Textilveredlungsverfahren und verfahrenstechnische\nZusammenhänge des jeweiligen Produktionsberei-\nches erläutern\nd) Wirkungsweise von betrieblichen Meß-, Steuer-,\nRegel- und Kontrolleinrichtungen beachten","204           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                           in Monaten\nzu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im ~sbildungsjahr ·\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n2                                             3                                     4\ne) Möglichkeiten der Prozeßleittechnik zur Verminderung\nvon Gefahren und Umweltbelastungen, insbesondere\ndurch Lärm, Abgase, Abfälle, Abwässer und Abwärme,\nerkennen und anwenden\nf) Arbeitsanweisungen, veredlungstechnische Angaben\nund Vorschriften beachten und umsetzen\n8  Vorbereiten der Textilware   a) Transportmittel bereitstellen, Textilware herbeiholen,\n(§ 3 Nr. 8)                      zusammenstellen, überprüfen, kennzeichnen und den\nTextilveredlungsmaschinen, -apparaten und -anlagen\nvorlegen\nb) Warenbahnen fehlerfrei verbinden und Verbindungen\nkontrollieren                                            3\nc) Materialfehler und Verschmutzung, Feuchtigkeit,\nTemperatur und Lichteinwirkung auf die Textilware\nfeststellen, Fehlerursachen begründen\nd) Fehler dokumentieren und ihre Folgen für die Weiter-\nverarbeitung ableiten\n9  Führen von Textilvered-      a) maschinenbezogene Berechnungen durchführen\nlungsmaschinen, -appa-       b) Warendurchlauf und Flottenführung darstellen\nraten, -anlagen und\nZusatzeinrichtungen          c) Partiedaten und Terminvorgaben nach Vorschrift in das\n(§ 3 Nr. 9)                      Betriebsdatenerfassungssystem eingeben und sichern        2\ndY Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit von Be-\ntriebsmitteln überprüfen\ne) Textilveredlungsmaschinen, -apparate und -anlagen\nführen, Einstellungs- und Produktionsdaten über-\nprüfen, Maschinenlauf-, Meß-, Steuer-, Regel- und\nKontrolleinrichtungen überwachen, Abweichungen\nkorrigieren oder melden\n4\nf) Mehrstellenbedienung rationell planen und durch-\nführen\ng) Vorkehrungenfür eine reibungslose Arbeitsübergabe\ntreffen\nh) Ware abnehmen und zum Transport bereitstellen\ni)  Produktions- und Qualitätsdaten nach Vorschrift in das\nBetriebsdatenerfassungssystem eingeben und sichern\nk) vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung und Ver-\nringerung von Maschinenstillständen und -störungen\nergreifen und Störungsursachen feststellen, beheben\noder melden\n1) Veredlungsprozesse nach Veredlungsparametem, ins-\nbesondere Maschinengeschwindigkeit, Zeit, Tempe-\nratur, Druck, Füllstand- und Durchfluß-Sollwerte, über-\nwachen, bei Bedarf korrigieren                                    4\nm) Einrichtungen zum Regeln von Prozeßabläufen be-\ndienen sowie Prozeßabläufe überwachen und steuern\nn) einfache Rezeptur- und Ansatzberechnungen durch-\nführen, Ansatzdaten dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996              205\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                         in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      Im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                   2                                            3                                    4\no) Arbeitsstoffe nach Vorgabe zusammenstellen. in der\nbenötigten Menge unter Beachtung von Sicherheits-\nregeln und Umweltschutzauflagen ansetzen und zu-\ngeben, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumen-\ntieren\n4\n.              p) mögliche Fehler und ihre Ursachen beim Ansetzen und\nZugeben von Arbeitsstoffen aufzeigen\nq) Textilveredlungsmaschinen. -apparate, -anlagen und\nZusatzeinrichtungen einstellen und umrüsten\n10   Qualitätssicherung           a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme darstellen\n(§ 3 Nr. 10)\nb) Qualität des Warenausfalls von veredelten Textilien\nnach Vorlage kontrollieren. Abweichungen und Fehler\nfeststellen. ausbesserungsfähige Fehler beseitigen\noder melden sowie Vorbeugemaßnahmen einleiten\n2\nc) Prüfergebnisse und ihre Bedeutung für die Produktion\nund den Verkauf erläutern\nd) Fehlerarten klassifizieren und Fehlerhäufigkeiten fest-\nstellen und bewerten\ne) Qualitätsdaten nach Vorschrift in das Betriebsdaten-              2\nerfassungssystem eingeben und sichern\n11   Pflegen und Warten           a) Bedeutung der Pflege von Betriebsmitteln aufzeigen\nvon Maschinen.\nb) Betriebsmittel und Arbeitsgeräte nach Vorschrift reini-\nApparaten. Anlagen              gen und pflegen\nZusatzeinrichtungen                                                                     1\nund Arbeitsgeräten           c) Korrosions-. sonstige Schäden sowie Ablagerungen\n(§ 3 Nr. 1\"1)                   feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ein-\nleiten\nd) einfache Verschleißteile austauschen\ne) beim Warten von Betriebsmitteln mitwirken\nf) vorbeugende Maßnahmen zum Verhindern von Ma-                      1\nschinenstillständen planmäßig ausführen\ng) Wartungsarbeiten dokumentieren","208             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996\nAnlage2\n(zu §4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textilveredler/zur Textilveredlererin\nZeitliche RJchtwerte\nLfd.               Teil des                                                                            in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1     1 2     1 3\n2                                               3                                    4\n1    Berufsbildung                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§4Nr.1)                            Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2     Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes            erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                     b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Be-\ntriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,        a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                   b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Nr. 3)                         Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewer-\nbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4    Arbeitssicherheit,              a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nrationelle Energie-                 Arbeitsabläufen anwenden\nverwendung                      b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän- während der\n(§ 4 Nr. 4)                         den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe gesamten Ausbildung\neinleiten                                            zu vennitteln\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefähr-\nlichen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und lelcht-\nentflammbaren Stoffen entstehen\ne) Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des\nelektrischen Stroms entstehen\nf) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen\ng) Bezeichnungen von Arbeitsstoffen kennen und Ge-\nfahrensymbole erläutern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996             207\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                         in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n2                                             3                                   4\n5   Umweltschutz                  a) die für den Ausbildungsbetrieb relevanten Vorschrif-\n(§ 4 Nr. 5)                      ten und Betriebsanweisungen nach der Gefahrstoff-\nverordnung sowie nach gesetzlichen und satzungs-\ngemäßen Vorschriften des betrieblichen Umwelt-\nschutzes einhalten, insbesondere für c:fie Reinhaltung\nvon Abwasser und Abluft\nb) Veredlungsprozesse umweltgerecht und ressourcen-\nsparend vorbereiten und durchführen, insbesondere\nbeim Umgehen mit Wasser sowie Anwenden und\nLagern von Feststoffen, Pasten, Flüssigkeiten und\nGasen\nc) Ursachen von Arbeitsstoff-, Wasser-, Druckluft- und\nEnergieverlusten, insbesondere von Wärme, feststel-\nlen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Be-\nseitigung einleiten\nd) Ursachen von Lärm, Geruchs- und Abwasserbela-\nstungen feststellen und zu ihrer Verminderung bei-\ntragen\ne) Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden\nMaterialverwendung, insbesondere durch Wiederver-\nwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,\nnutzen\nf) bei Abwasser- und Abluftbehandlungen im Ausbil-\ndungsbetrieb mitwirken\n6   Umgehen mit Prozeß-           a) Anwendungsmöglichkeiten des Betriebsdatenerfas-\nleitsystemen, Betriebs-          sungs- und -auswertungssystems im Produktionsbe-\ndatenerfassungs- und             reich aufzeigen und damit umgehen\n-auswertungssystemen\nb) Betriebs- und Prozeßdatenauswertungen lesen und\n(§ 4 Nr. 6)\nerläutern, bei Bedarf erforderliche Maßnahmen ein-\nleiten\nc) Material- und Informationsfluß im Produktionsbereich\nerläutern sowie Ziele, Aufgaben, Bedeutung und Ver-\nfahren der Prozeß- und Produktionssteuerung er-\nklären\nd) technische Informationsblätter und Musterkarten                          2\nhandhaben, Ergebnisse dokumentieren\ne) EDV-Ausdrucke von Rezeptur- und Korrekturpro-\ngrammen bewerten und anwenden\nf) Meß- und Korrekturdaten nach Vorschrift in die\nbetriebliche EDV eingeben und sichern\ng) mit Meß-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen\nsowie speicherprogrammierbaren Steuerungen um-\ngehen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur\nBeseitigung einleiten\n7   Grundlagen von opti-          a) Aufgaben und Bedeutung von optischen Messungen,\nschen Messungen                  Licht unä unterschiedlichen Lichtarten für den Pro-\n(§ 4 Nr. n                       duktionsbereich aufzeigen\n-  b) betriebsspezifische Prüfgeräte und Verfahren zum\nMessen von optischen Eigenschaften handhaben\nc) Meßergebnisse bewerten","208           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                         in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                   2                                             3                                   4\n8   Vorbereiten von Vered-        a) Rezeptur- und Ansatzberechnungen durchführen so-\nlungsmitteln in einem            wie Ansatzdaten entsprechend des Betriebsdaten-\nder folgenden Produk-            erfassungssystems bewerten und sichern\ntionsbereiche: Appretur,     b) Arbeitsstoffe beschaffen und in der benötigten Menge\nBeschichtung, Druckerei,         bereitstellen\nFärberei\n(§ 4 Nr. 8)                  c) Arbeitsstoffe, insbesondere Chemikalien, Farb- und\nTextilhilfsmittel, gemäß den Rezepturvorgaben und\nentsprechend dem Veredlungsverfahren entnehmen,\nmessen, wiegen, dosieren und zusammenfügen                               3\nd) Einrichtungen zum Lagern, Messen und Fördern von\nArbeitsstoffen sowie Betriebsmittel zum Herstellen von\nGemischen und Gemengen bedienen und überwachen\ne) Textilveredlungsmittel, insbesondere Flotten und Pa-\nsten, überprüfen, nachstellen und Ergebnis dokumen-\ntieren\nf) Veredlungsmittel lagern und für die Anwendung bereit-\nhalten\n9   Durchführen von vered-       a) betriebsspezifische Veredlungsprozesse und -verfah-\nlungstechnischen Arbei-          ren sowie deren physikalische und chemische Zusam-\nten in einem der folgen-         rnenhänge aufzeigen\nden Produktionsbereiche:\nb) Grundeinstellungen bei Veredlungsmaschinen, -appa-\nAppretur, Beschichtung,\nraten und -anlagen vornehmen, Funktionstüchtigkeit\nDruckerei, Färberei\nüberprüfen\n(§ 4 Nr. 9)\nc) Zugabe der Gemenge und Gemische zu den Ver-\nedlungsmaschinen, -apparaten und -anlagen über-\nwachen, Störungen feststellen, beheben, melden oder\nMaßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten\nd) Probelauf nach erfolgter Neueinstellung durchführen,\nWarenausfall überprüfen sowie bei Bedarf Maschinen,\nApparate, Anlagen und Zusatzeinrichtungen nachregu-\nlieren\ne) physikalische Größen feststellen und Kenndaten be-\nstimmen, insbesondere Länge, Breite, Dicke, Tempe-\nratur, Druck, pH-Wert, Dichte, Konzentration, Farbton\nund Viskosität, bei Bedarf nachstellen, Prüfergebnisse\nkontrollieren und dokumentieren\nf) Störungen an Veredlungsmaschinen, -apparaten,                              4\n-anlagen und Zusatzeinrichtungen sowie Fehlern am\nTextilgut systematisch nachgehen, Ursachen beseiti-\ngen, melden und Vorbeugemaßnahmen ergreifen\ng) Arbeitsabläufe in Veredlungsmaschinen, -apparaten,\n-anlagen und Zusatzeinrichtungen nach produktions-\nund sicherheitstechnischen Vorgaben, organisatori-\nsehen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten über-\nwachen und steuern, mögliche Probleme erfassen und\nvorbeugende Maßnahmen treffen\nh) Auswirkungen von Dosier- und Zugabefehlern feststel-\nlen, Ursachen beheben und melden\n~ Veredlungseffekte und Qualität des Warenausfalls\nnach Vorschrift überwachen, insbesondere durch\nAbmustern, Fehler feststellen, beheben und melden\nsowie Vorbeugemaßnahmen einleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 1O, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996             209\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                         in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                  2                                            3                                    4\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und doku-\nmentieren\nQ Arbeitsstoffe nach Verwendung unter Beachtung der\nSicherheitsbestimmungen des Arbeits- und Umwelt-\nschutzes vorschriftsmäßig handhaben, kennzeichnen,\nlagern und für die Rückgewinnung, Wiederverwertung\noder Entsorgung getrennt halten\n.,\n10   Qualitätssicherung           a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme darstellen\n(§ 4 Nr. 10)                 b) beim Prüfen, insbesondere von Gebrauchs-, Trage-\nund Pflegeeigenschaften und des Warenausfalls, mit-\nwirken\nc) Rezepturen dokumentieren, Prüfvorschriften und An-\nweisungen der Qualitätssicherung anwenden                                2\nd) Prüfprotokolle interpretieren, Daten auswerten und\nsichern\ne) Ursachen von Qualitätsabweichungen begründen,\nFehler melden, beseitigen oder deren Beseitigung ver-\nanlassen"]}