{"id":"bgbl1-1996-10-5","kind":"bgbl1","year":1996,"number":10,"date":"1996-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_10.pdf#page=2","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in der Webereiindustrie (Webereiindustrie-Ausbildungsverordnung - WebAusbV)","law_date":"1996-02-08T00:00:00Z","page":182,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["182              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in der Webereiindustrie\n(Webereiindustrie-Ausbildungsverordnung - WebAusbV)j\nVom 8. Februar 1996\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                  11. Warenschau und Aufmachen von Webwaren,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                  12. Pflegen und Warten der Maschinen und Anlagen.\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit\n§4\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-                                Ausbildungsberufsbild Textil-\nertaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet                       mechaniker/Textilmechanikerin - Weberei\ndas Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen                     Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nmit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,                  folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nForschung und Technologie:\n1. Berufsbildung,\n§1                                   2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungs-                        3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nberufe im Rahmen einer Stufenausbildung                        4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz         und rationelle\nDer Ausbildungsberuf TextilmaschinenführerITextil-                      Energieverwendung,\nmaschinenführerin - Weberei sowie die darauf aufbauen-                 5. einfaches Bearbeiten von Werkstoffen,\nden Ausbildungsberufe Textilmechaniker/Textilmechani-                  6. Maschinenelemente in Webereimaschinen,\nkerin - Weberei, Textilmechaniker/Textilmechanikerin -\nBandweberei werden staatlich anerkannt.                                 7. Umgehen mit Betriebsdatenerfassungs- und -aus-\nwertungssystemen sowie Prozeßleitsystemen,\n§2                                   8. Vorrichten und Einstellen von Webereivorbereitungs-\nmaschinen,\nAusbildungsdauer\n9. Vorrichten und Einstellen von Webmaschinen,\nDie Ausbildung für den Ausbildungsberuf Textilma-\nschinenführer/Textilmaschinenführerin - Weberei dauert                10. Umgehen mit elektrischen und elektronischen Bau-\nzwei Jahre. In den aufbauenden Ausbildungsberufen                          teilen in Webereimaschinen,\nTextilmechaniker/Textilmechanikerin-Weberei und Textil-               11. Instandhalten von Maschinen, Apparaten, Anlagen,\nmechaniker/Textilmechanikerin - Bandweberei dauert die                     Zusatzeinrichtungen und Arbeitsgeräten,\nAusbildung ein weiteres Jahr.\n12. Qualitätssicherung.\n§3                                                               §5\nAusbildungsberufsbild Textilmaschinen-                                      Ausbildungsberufsbild Textil-\nführer/Textilmaschinenführerin - Weberei                           mechaniker/Textilmechanikerin - Bandweberei\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                   Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Berufsbildung,                                                     1. Berufsbildung,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                            3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz             und     rationelle     4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz        und rationelle\nEnergieverwendung,                                                    Energieverwendung,\n5. textile Rohstoffe und Erzeugnisse,                                 5. einfaches Bearbeiten von Werkstoffen,\n6. Gewebekonstruktion und Konstruktionsvorschriften,                  6. Maschinenelemente in Bandwebereimaschinen,\n7. Vorbereiten des Textilgutes für den Webprozeß,                     7. Umgehen mit Betriebsdatenerfassungs- und -aus-\nwertungssystemen sowie Prozeßleitsystemen, .\n8. Bedienen und Überwachen von Maschinen und\nAnlagen In der Webereivorbereitung,                                8. Vorrichten und Einstellen von Bandwebereivorberei-\ntungsmaschinen,\n9. Herstellen von Webwaren,\n9. Vorrichten und Einstellen von Bandwebmaschinen,\n10. Qualitätssicherung,\n10. Umgehen mit elektrischen und elektronischen Bau-\ni  Diese Rechtsverordnung Ist eine Ausbildungsordnung im Sinne .des        teilen an Bandwebereimaschinen,\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Standlgen Konfef'enz der Kultusminister 11. Instandhalten von Maschinen, Apparaten, Anlagen,\nder Linder In der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-          Zusatzeinrichtungen und Arbeitsgeräten,\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     12. Qualitätssicherung.","Bundesgesetzblatt Jahrgan~ 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996              183\n§6                              3. Vergleichen von Webereierzeugnissen nach vorgege-\nAusbildungsrahmenpläne                          benen Qualitätskenndaten,\n4. Erkennen und Beheben der vorkommenden Fehler und\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den §§ 3 bis 5\nErläutern ihrer Ursachen.\nsollen nach den in den Anlagen 1 bis 3 enthaltenen\nAnleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der        (5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nBerufsausbildung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt         höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxis-\nwerden. Eine von den Ausbildungsrahmenplänen ab-             bezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten\nweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-     schriftlich lösen:\ndungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-     1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.              verwendung,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten       2. Herkunft, Art, Fo~m und Eigenschaften textiler Faser-\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-         stoffe, Konstruktionsmerkmale von textilen linien-\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen         förmigen Gebilden,\nTätigkeit in Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\n3. Verfahren zum Herstellen von Webwaren,\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die       4. Aufbau und Arbeitsweise von Webereimaschinen oder\nin Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-        Bandwebereimaschinen,\ngen nach den §§ 9 bis 12 nachzuweisen.                       5. Berechnen von einfachen fachspezifischen Aufgaben,\n6. Darstellen von Gewebegrundbindungen und Einzugs-\n§7\nvorschriften.\nAusbildungsplan\n(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-         besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen            Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nAusbildungsplan zu erstellen.\n§10\n§8\nAbschlußprüfung für\nBerichtsheft                                  den Ausbildungsberuf Textilmaschinen-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines              führer/Textilmaschinenführerin - Weberei\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu         (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu       Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig      auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\ndurchzusehen.                                                soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n§9                                 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nZwischenprüfung                         insgesamt höchstens fünf Stunden drei Arbeitsproben\nan betriebstypischen Maschinen durchführen. Hierfür\n(1) Während der Berufsausbildung zum Textilmaschi-        kommen insbesondere in Betracht:\nnenführer/zur Textilmaschinenführerin - Weberei ist eine\nZwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes        1. Überprüfen einer Web- oder Bandwebmaschine auf\ndurchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungs-          Funktionstüchtigkeit sowie Beheben eines einfachen\njahres stattfinden.                                              Maschinenfehlers, Benennen der Ursachen von fest-\ngestellten ,Störungen,\n(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Textil-\nmaschinenführer/Textilmaschinenführerin - Weberei gilt       2. Bedienen und Überwachen von Web- oder Bandweb-\nbei Fortsetzung der Berufsausbildung in den aufbauen-            maschinen und Kontrollieren der Einstellungen nach\nden Ausbildungsberufen Textilmechaniker/Textilmecha-             Vorschrift,\nnikerin - Weberei und Textilmechaniker/Textilmechani-        3. Prüfen und Beurteilen des Warenausfalls, Feststellen\nkerin - Bandweberei als Zwischenprüfüng nach § 42 des            von Fehlern in Webwaren, Analysieren der Ursachen\nBerufsbildungsgesetzes.                                          und Aufzeigen von Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung\n(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der         und Behebung,\nAnlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten\n4. Unterscheiden von Garnen und Zwirnen sowie von\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\nGeweben nach Art der Bindung.\nschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-        (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll.der Prüfling in\ndung wesentlich ist.                                         den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\n(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in    matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\ninsgesamt höchstens vier Stunden zwei Arbeitsproben          geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:        praxisbezogenen Fälle beziehen sollen, insbesondere\naus den folgenden Gebieten in Betracht:\n1. Bedienen einer betriebsspezifischen Webmaschine\noder Bandwebmaschine,                                    1. im Prüfungsfach Technologie:\n2. Bedienen einer betriebsspezifischen Webereivorberei-          a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\ntungsmaschine,                                                   Energieverwendung,\n-,","184              Bundesg~setzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996\nb) Eignung von textilen Faserstoffen sowie textilen       2. Erkennen von Fehlern in Geweben, Feststellen der\nlinienförmigen Gebilden für Webwaren,                     Ursachen und Vorschlagen von Maßnahmen zur\nc) Konstruktion von Webwaren, insbesondere Grund-             Fehlerbehebung,\nund abgeleitete Bindungen,                            3. Aus- und Einbauen von Maschinenteilen und Über-\nd) Darstellen von Bindungspatronen,                           prüfen ihrer Funktionstüchtigkeit durch Probelauf,\ne) Herstellung von Webwaren,                              4. Erkennen von mechanischen Störungen und deren\nUrsachen und Maßnahmen zur Beseitigung vor-\nt) Fehler in Webwaren,                                        schlagen.\ng) Pflegen und Warten von Weberei- oder Band-\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nwebereimaschinen,\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nh) Qualitätssicherung;                                    matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\nSozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\na) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,                sollen, insbesondere aus den folgenden Gebieten In\nb) produ~- und leistungsbezogene Berechnungen;            Betracht:\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:              1. im Prüfungsfach Technologie:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-          a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                          Energieverwendung,\nb) Grundeinstellungen von Webereimaschinen,\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                           c) Maschinenelemente in Webereimaschinen,\nd) elektrische und elektronische Bauelemente an\n1. im Prüfungsfach Technologie:                 120 Minuten,\nWebereimaschinen,\n2. im Prüfungsfach Technische                                     e) Kenndaten und Fertigungsvorschriften zur Her-\nMathematik:                                  90 Minuten,          stellung von Geweben,\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                   t) Datenerfassung und -auswertung im Weberei-\nund Sozjafkunde:                             60Minuten.           betrieb,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-           g) Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung;\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche      2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\na) Rechnen mit unterschiedlichen Maßeinheiten,\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings      b) Übersetzungsverhältnisse,\noder nach Ermessen des PrOfungsauschusses in den\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu                 c) Materialbedarf- und Produktionsberechnungen;\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den         3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.                    a) Anfertigen von technischen Skizzen und Auf-\nzeichnen von Bewegungsabläufen,\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nb) Interpretieren von einfachen technischen Zeichnun-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\ngen sowie Konstruieren von Musterdatenträgern,\nfächer das doppelte Gewicht.\nc) Bindungspatronen erstellen;\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nFertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der          4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-                allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nstens ausreichende Leistungen erbracht werden.                    sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n§ 11                                (4) Für die schriftliche Kenhtnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nAbschluBprOfung fQr\nden Ausbildungsberuf Textil-                  1. im Prüfungsfach Technologie:                120 Minuten,\nmechaniker/Textilmechanikerin -Weberei                2. im Prüfungsfach Technische\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der          Mathematik:                                 90 Minuten,\nAnlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie       3. im Prüfungsfach Technisches\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          Zeichnen:                                   90Minuten,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in         und Sozialkunde:                            60 Minuten.\ninsgesamt höchstens fünf Stunden zwei Arbeitsproben an\nbetriebstypischen Maschinen durchführen. Hierfür kom-            (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nmen insbesondere in Betracht:                                besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n1. Vorrichten und Einstellen einer betriebsspezifischen\nWebmaschine nach Vorgabe, Durchführen des Probe-            (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nlaufs und Beurteilen des Qualitätsausfalls,              oder nach Ermessen des Prüfungsauschusses in einzel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996                    185\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,            2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag                a) Rechnen mit unterschiedlichen Maßeinheiten,\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.                                     b) Getriebeberechnungen,\nc) Materialbedarf- und Produktionsberechnungen;\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-           3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nfächer das doppelte Gewicht. ·                                       a) Bindungen für Schmalgewebe,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der                b) Lesen und Erläutern technischer Zeichnungen,\nFertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der                c) Anfertigen von technischen Skizzen;\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-              4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nstens ausreichende Leistungen erbracht werden.\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n§12                                     sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAbschlußprüfung für                             (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden Ausbildungsberuf Textil-                     den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nmechaniker/Textilmechanikerin - Bandweberei                1. im Prüfungsfach Technologie:                120 Minuten,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der         2. im Prüfungsfach Technische\nAnlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie             Mathematik:                                 90 Minuten,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,        3. im Prüfungsfach Technisches\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich·ist.                  Zeichnen:                                   90 Minuten,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in        4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\ninsgesamt höchstens fünf Stunden zwei Arbeitsproben                 und Sozialkunde:                            60 Minuten.\nan betriebstypischen Maschinen durchführen. Hierfür\nkommen insbesondere in Betracht:                                   (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n1. eine Bandwebmaschine nach Vorschrift schmieren,              Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nsie zur Materialaufnahme vorbereiten, auf vorgeschrie-\nbene Grundeinstellung kontrollieren, die Webketten             (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nnach Vorschrift einziehen, anweben und abmustern,           oder nach Ermessen des Prüfungsauschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\n2. Aus- und Einbauen von Maschinenteilen und Über- · wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nprüfen ihrer Funktionstüchtigkeit durch Probelauf,          geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\n3. Störungen und ihre Ursachen an Bandwebmaschinen mündlichen das doppelte Gewicht.\nfeststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vor-            (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nschlagen,                                                   fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\n4. Erkennen von Fehlern in Geweben, Feststellen der             fächer das doppelte Gewicht.\nUrsachen und Vorschlagen von Maßnahmen zur\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nFehlerbehebung.                    ·\nFertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in          Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-              stens ausreichende Leistungen erbracht werden.\nmatik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\nSozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen                                         §13\nsollen, insbesondere aus den folgenden Gebieten in                                   Übergangsregelung\nBetracht:\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                 dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle           schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nEnergieverwendung,                                      parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nb) Maschinenelemente in Bandwebereimaschinen,               dieser Verordnung.\nc) elektrische und elektronische Bauelemente an                                          §14\nBandwebereimaschinen, ,                                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nd) Betriebs- und Prozeßdatenerfassung und -aus-\nwertung,                                                   Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\ne) Aufbau und Arbeitsweise von Bandwebmaschinen,            dung in der Webereiindustrie vom 25. April 1978 (BGBI. 1\nf} Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung;               S. 558) außer Kraft.\nBonn, den 8. Februar 1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","186             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996\nAnlage1\n(zu§ 3)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textilmaschinenführer/zur Textilmaschinenführerin - Weberei\nzeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                         in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n4'.\n1     1   2    1  3\n1                   2                                       . 3                                       4\n1    Berufsbildung                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere\n(§ 3 Nr. 1)                     Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§3Nr.2)                     b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,     a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen\nArbeitsschutz                b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§3 Nr. 3)                      Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der\nzuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen          während\nder gesamten\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-   a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den      Ausbildung\nschutz und rationelle Ener-     Arbeitsabläufen anwenden                               zu vermitteln\ngieverwendung                b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\n(§3 Nr. 4)                      bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekärnp-\nfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefähr-\nliehen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leicht-\nentflammbaren Stoffen entstehen\ne) Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des\nelektrischen Stroms entstehen\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\nim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie\nMöglichkeiten der rationellen und umweltschonenden\nMaterialverwendung, insbesondere durch Wiederver-\nwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,\nnutzen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996             187\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                        in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n2                                           3                                    4\n5   Textile Rohstoffe und        a) Roh- und Faserstoffe nach Art und Strukturen ein-\nErzeugnisse                     teilen und erläutern, wesentliche Verarbeitungs- und\n(§ 3 Nr. 5)                     Gebrauchsanforderungen aufzeigen und begründen\nb) einfache Bestimmungen von Faserarten durchführen\nc) Einfluß der Garn- und Zwirneigenschaften, insbeson-\ndere Garndrehung und Drehungsrichtung, Dehnung,\nElastizität, Gleichmäßigkeit, Reinheit, Festigkeit,\nSchrumpf auf den Webvorgang, beschreiben\nd) Feinheitsbezeichnungen der Garne und Zwirne,\ninsbesondere nach dem tex-System, erklären,\nFeinheitsbe- und -umrechnungen durchführen sowie\nMengenberechnungen ausführen\ne) Bedeutung der Spinn- und Farbpartien für die Ge-\nwebeproduktion erläutern, Garnfehler feststellen und\nihre Folgen für die Verarbeitung erklären\nf) Eigenschaften textiler Flächengebilde auf Grund\nunterschiedlicher Konstruktion erläutern\ng) Verhalten von Geweben im Veredlungsprozeß, ins-\nbesondere Elastizität, Reißfestigkeit und Schrumpf,\nbeschreiben\n6   Gewebekonstruktion und       a) Gewebekonstruktionen, insbesondere Kett- und\nKonstruktionsvorschriften       Schußflottierungen, Rapportarten, Rapportgröße,\n(§ 3 Nr. 6)                     Patronierregeln, Bindungskurzzeichen und Gewebe-\nschnitte, darstellen\nb) Grundbindungen und Ableitungen, insbesondere\nRips, Panama, Steilgrat-, Fisch-, Kreuz- und Spitz-     2\nköper sowie verstärkte und schattierende Atlasse,\nnormgerecht darstellen\nc) Gewebemuster anhand der Bindung, Schär- und\nSchußfolge bestimmen\nd) Einzugsvorschriften anwenden\ne) technische Patrone lesen, insbesondere Gewebe-\nbindung, Kantenbindung, Blatteinzug, Geschirrein-\nzug, Exzenterzeichnung oder Kartenschlagpatrone\n2\nf) technische Daten, insbesondere Gewebe- und Kan-\ntenbindung, Kett- und Schußdichte, Noppenlänge,\nEinarbeitung, Schär- und Schußfolge, anhand ein-\nfacher Gewebe für die Fertigungsvorschrift ermitteln\nund technische Patrone erstellen\n7   Vorbereiten des Textilgutes  a) betriebliche Kriterien für das Lagern von Garnen und\nfür den Webprozeß               Zwirnen sowie Zettel-, Schär- und Kettbäumen be-\n(§ 3 Nr. 7)                     achten\nb) Materialkenndaten anhand der Partiekarte über-\nprüfen, insbesondere von Garnen, Hülsen und Kett-\nbäumen, Abweichungen melden\nc) Transportmittel bereitstellen, Textilgut und Material\nholen, zusammenstellen und kennzeichnen","188           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, a~sgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                         in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                   2                                            3                                    4\nd) bereitgestellte Game und Zwirne visuell auf Fehler\nüberprüfen, Fehler feststellen, insbesondere Anflug,\nVerschmutzung, Kennzeichnung, Fehlerursachen be-\ngründen, Fehler melden und dokumentieren               2\ne) Textilgut und Material den Weberei- oder Band-\nwebereimaschinen zuordnen und vorlegen\nf) Vorkehrungen für eine reibungslose Arbeitsübergabe\ntreffen\ng) Betriebsdaten und Terminvorgaben nach Vorschrift\nin das Betriebsdatenerfassungssystem eingeben und\nsichern\n8   Bedienen und Überwachen      a) Produktionsauftrag nach Fertigungsvorschrift selb-\nvon Maschinen und Anlagen        ständig ausführen\nin der Webereivorbereitung   b) Fadenverbindungstechniken in ihrer Anwendung er-\n(§ 3 Nr. 8)                      läutern, von Hand und mittels Geräten Fadenenden\nverbinden\nc) gemäß Gatterbelegungsplan Spulengatter mit Mate-\nrial belegen, bei Bedarf leere Garnträger gegen volle\nGarnspulen austauschen und Kettfäden einziehen\nd) Funktionstüchtigkeit der Fadenleitorgane überprüfen,\nGatterbremsen einstellen, Kettfäden ins Gelese- oder\nSchärblatt einziehen\ne) Bedienen von Webereivorbereitungsmaschinen, insbe-\nsondere Spul-, Zettel-, Schär- und Sehlichtmaschinen\nf) Einstellungs- und Produktionsdaten überprüfen,           2\nArbeitsvorgänge sowie Maschinenlauf überwachen,\nKontrolleinrichtungen überprüfen, Fehler feststellen,\nUrsachen und Folgen von Fehlern der Webereivor-\nbereitung erkennen, Ursachen und Fehler beheben,\nmelden und kennzeichnen\ng) Vorkehrungen für eine reibungslose Arbeitsübergabe\ntreffen\nh) Betriebsdaten und Terminvorgaben nach Vorschrift\nin das Betriebsdatenerfassungssystem eingeben und\nsichern\ni) bei Partiewechsel Restpartie zwecks Weiterverar-\nbeitung oder zur umweltverträglichen Entsorgung\ngetrennt halten\nk) beim Zusammenstellen der Sehlichtpartie sowie beim\nZubereiten der Schlichte mitwirken\n1) Webgeschirr vorrichten, Litzen und Lamellen nach\nArbeitsvorschrift aufreihen, Fäden hinreichen und\neinziehen oder andrehen, Gewebeblatt stechen und\nLamellen stecken, Litzen- und Lamellenführung\nkontrollieren                                                   3\nm) Anknot- und Einziehmaschinen bedienen, Knüpf- und\nEinziehvorgang überwachen, bei Bedarf eingreifen\nn) beim Umrüsten und Einstellen von Webereivorbe-\nreitungsmaschinen und Anlagen bei Artikelwechsel\nmitwirken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996             189\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                        in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n2                                           3                                    4\n9   Herstellen von Webwaren      a) Produktionsauftrag nach Fertigungsvorschrift selb-\n(§ 3 Nr. 9)                     ständig ausführen\nb) maschinenbezogene Berechnungen durchführen\nc) Materialdurchlauf bei Web- oder Bandwebmaschinen\ndarstellen\nd) Gammaterial, Farbton und Partienummer anhand der\nPartiekarte vergleichen und überprüfen, Abweichun-\ngen korrigieren oder melden\ne) Kettbaum einlegen, Schußmaterial vorlegen, Betriebs-\nbereitschaft von Web- oder Bandwebmaschinen\nüberprüfen, anweben und Arbeitsergebnis kontrollie-\nren, bei Bedarf nachregulieren\nf) Web- oder Bandwebmaschinen führen, Mehrstellen-\nbedienung rationell planen und durchführen\ng) Garnkörper, Fadenlaufwege und Fadenspannung\nkontrollieren, Schuß- und Kettfadenbrüche beheben,\nUrsachen erkennen und abstellen\nh) Webvorgang, Maschinenlauf, Schuß- und Kettfaden-\nspannung, Schußdichte, Webkante und Meß-,\nSteuer- und Regeleinrichtungen sowie Kontroll-         4\ngeräte und Spezialeinrichtungen überwachen, Ab-\nweichungen korrigieren oder melden\ni) Kettablaß, Fachbildung, Schußeintrag und Warenauf-\nwicklung kontrollieren und einfache Verschleißteile\naustauschen\nk) Einfluß des Raumklimas auf den Webprozeß und die\nGewebequalität beachten\n1) Fehler und Störungen feststellen, Ursachen erkennen,\nbeheben, melden oder für Abstellung sorgen sowie\nVorbeugemaßnahmen einleiten\nm) Warenbaum auswechseln und zur Abholung bereit-\nstellen\nn) Vorkehrungen für eine reibungslose Arbeitsübergabe\ntreffen\no) bei Partiewechsel Restpartie zwecks Weiterverar-\nbeitung oder zur umweltverträglichen Entsorgung\ngetrennt halten\np) Produktions- und Qualitätsdaten nach Vorschrift in das\nBetriebsdatenerfassungssystem eingeben und sichern\nq) vorgegebene Musterdaten auf Datenträger übertra-\ngen, Musterdatenträger auf die Maschine übertragen\nund kontrollieren                                 ·\nr) Gewebemuster herstellen, Wareriausfall nach Muster\nund Einstellung überprüfen, bei Bedarf Fehlerbesei-\ntigung vornehmen oder veranlassen, bei Bedarf Aus-\ntausch des Musterdatenträgers einleiten\ns) beim Erstellen von Musterdatenträgern mitwirken                  4\nsowie bei Artikelwechsel beim Austauschen des\nMusterdatenträgers mithelfen\nt) beim Einstellen und Umrüsten ·der Maschinen und\nAnlagen bei Artikelwechsel mitwirken, insbesondere\nbeim Einlegen von Webketten und Webgeschirren\nsowie beim Einstellen der Kett- und Schußfaden-\nspannung","190           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                           in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n1                  2                                            3                                      4\n1O   Qualitätssicherung           a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme darstellen\n(§ 3 Nr. 10)                 b) einfache Prüftechniken an Faserstoffen, Garnen und\nGeweben anwenden, insbesondere Drehungsrichtun-\ngen von Garnen und einfachen Zwirnen bestimmen\nc) Qualität des Warenausfalls der Webwaren nach Vor-        1\nlage kontrollieren, Abweichungen und Fehler feststellen,\nFehler beseitigen oder melden sowie Vorbeugemaß-\nnahmen einleiten\nd) Prüfergebnisse und ihre Bedeutung für die Produktion\nund den Verkauf erläutern\n11   Warenschau und Aufma-        a) Warenschaumaschine bedienen, Warenbild mit\nchen von Webwaren               Mustervorlage vergleichen\n(§ 3 Nr.11)                  b) Gewebe- und Musterfehler feststellen, Fehlerursachen\nnennen, nach Kategorien einstufen, ausbesserungs-\nfähige Fehler beseitigen oder kennzeichnen und mel-\nden, Vorbeugemaßnahmen einleiten, Auswirkungen\nvon Fehlern auf die Weiterverarbeitung erläutern\nc) Webwaren nach Kundenbestellung versandgerecht                      1\nund umweltverträglich aufmachen\nd) Versanddaten und Terminvorgaben nach Vorschrift\nin das Betriebsdatenerfassungssystem eingeben und\nsichern\ne) Möglichkeiten zum Veredeln und Konfektionieren von\nWebwaren nach wichtigen Einsatzgebieten erläutern\n12   Pflegen und Warten der       a) Bedeutung der Pflege von Betriebsmitteln aufzeigen\nMaschinen und Anlagen           und nach Vorschrift pflegen\n(§ 3 Nr. 12)                 b) für die Sauberkeit am Arbeitsplatz und von Betriebs-\nmitteln sorgen                                           1\nc) Schmierstellen aufzeigen und Art der Schmierung\nangeben\nd) planmäßige Wartung durchführen, insbesondere\nVerschleißteile kontrollieren, Werkzeuge und Aus-\ntauschteile bereitstellen, einfache Verschleißteile\naustauschen oder Austausch veranlassen\ne) vorbeugende Maßnahmen zum Verhindern von                           2\nMaschinenstillständen planmäßig durchführen\nt) bei der vorbeugenden Instandhaltung des Maschinen-\nparks mitwirken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996              191\nAnlage2\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textilmechaniker/zur Textilmechanikerin - Weberei\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                          in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1     1   2   1   3\n1                   2                                            3                                     4\n1   Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)                      Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe -des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                 b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Nr. 3)                      Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der\nzuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-\naufsieht erläutern\nwährend\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden     der gesamten\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen         Ausbildung\nzu vermitteln\n4   Arbeitssicherheit, Umwelt-    a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nschutz und rationelle Ener-      Arbeitsabläufen anwenden\ngieverwendung                 b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\n(§ 4 Nr. 4)                      bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefähr-\nliehen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leicht-\nentflammbaren Stoffen entstehen\ne) Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des\nelektrischen Stroms entstehen\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\nim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie\nMöglichkeiten der rationellen und umweltschonenden\nMaterialverwendung, insbesondere durch Wiederver-\nwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,\nnutzen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen","192           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                         in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                   2                                           3                                     4\n5   Einfaches Bearbeiten von     a) einfache technische Zeichnungen und Skizzen lesen\nWerkstoffen                     und auswerten\n(§ 4 Nr. 5)                  b) einfache Maschinenteile und einfache Bewegungs-\nabläufe skizzieren\nc) Werkstücke gemäß ihren Werkstoffeigenschaften\n2\nmessen, prüfen, anreißen, körnen, kennzeichnen,\nfeilen, sägen, meißern, scheren, bohren, nieten,\nsenken, reiben, gewindeschneiden, biegen, richten,\npassen\nd) Werkzeuge warten\n6   Maschinenelemente in         a) Schraubverbindungen unter Verwendung von Sicher-\nWebereimaschinen                heitselementen herstellen sowie Federn, Keile und\n(§ 4 Nr. 6)                     Stifte einsetzen\nb) Preßverbindungen, insbesondere durch Einpressen,\nSchrumpfen und Dehnen, herstellen\nc) Arbeitsweise von Maschinensicherungen, insbeson-\ndere Abscher- und Quetschsicherungen, überprüfen\nund einstellen                                                            2\nd) Einsatz und Arbeitsweise von Antriebselementen, ins-\nbesondere Keilriemen-, Zahnräder-, Ketten-, Reib-,\nKurbelgetrieben und Kupplungen, aufzeigen sowie\nÜbersetzungsverhältnisse berechnen\ne) Einsatz und Arbeitsweise von Wellen, Achsen, Bolzen\nund Dichtungen aufzeigen und diese aus- und ein-\nbauen\n7   Umgehen mit Betriebsda-      a) Material- und Informationsfluß im Produktionsbereich\ntenerfassungs- und -aus-        erläutern .sowie Aufgaben und Verfahren der Prozeß-\nwertungssystemen sowie          und Produktionssteuerung kennen\nProzeßleitsystemen           b) mit Betriebsdatenerfassungs- und -auswertungs-\n(§ 4 Nr. 7)                                                                                               1\nsystemen sowie Prozeßleitsystemen umgehen\nc) Betriebs- und Prozeßdatenauswertungen lesen und\nerläutern, bei Bedarf erforderliche Maßnahmen treffen\noder einleiten\n8   Vorrichten und Einstellen    a) mit Werkzeugen und Lehren Webereivorbereitungs-\nvon Webereivorbereitungs-       maschinen nach Vorschrift vorrichten und einstellen,\nmaschinen                       insbesondere Grundeinstellungen durchführen\n(§ 4 Nr. 8)                  b) Austauschteile ein- und ausbauen und funktions-\ngerecht einstellen\n9   Vorrichten und Einstellen    a) mit Werkzeugen und lehren Webmaschinen nach\nvon Webmaschinen                Vorschrift vorrichten und einstellen, insbesondere\n(§ 4 Nr. 9)                     Grundeinstellungen durchführen\nb) Wechselräder und Exzenterscheiben auswechseln\nc) Webketten zuführen und einlegen                                           2\nd) Fachbildeeinrlchtung, Schußeintragselemente, Web-\nladenbewegung und Warenabzug einstellen\ne) Webketten anweben, Probelauf durchführen, Waren-\nausfall überprüfen, bei Bedarf nachregulieren\nf) nach vorgegebener technischer Patrone Muster-\ndatenträger vorbereiten, erstellen, kontrollieren und\nFehler beheben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 1O, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996              193\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n2                                            3                                     4\ng) Kett- und Schußfadenspannung, Kett- und Schuß-\nfadendichte, Qualitäts- und Mustervorgabe kontrollie-\nren, Abweichungen nachregulieren, Fehler b~heben\noder melden\nh) Bedeutung der Webkante aufzeigen, Konstruktion\nvon Kanten für .verschiedene Gewebe erläutern,\nzeichnerisch darstellen und Kantenbildevorrichtung\neinstellen\ni) Spezialbindungen erläutern und zeichnerisch dar-\nstellen\nk) Zusatzeinrichtungen für Spezialbindungen einstellen\nund überprüfen\n1) Meß-, Steuer-. Regel- und Kontrolleinrichtungen an\nWebereimaschinen einstellen\n10   Umgehen mit elektrischen     a) Einsatz und Funktion von elektrischen und elektro-\nund elektronischen Bautei-      nischen Bauteilen und Geräten beschreiben und\nlen in Webereimaschinen         entsprechend den Sicherheitsbestimmungen hand-\n(§ 4 Nr. 10)                    haben\nb) Fehlerbeseitigung an elektrischen und elektronischen\nBauteilen veranlassen\n11   Instandhalten von Maschi-    a) einfache Störungen an Webereimaschinen sowie\nnen, Apparaten, Anlagen,        Zusatzeinrichtungen feststellen, Fehlerursachen\nZusatzeinrichtungen und         systematisch einkreisen und Fehler beseitigen oder\nArbeitsgeräten                  Fehlerbeseitigung veranlassen, Vorbeugemaßnahmen\n(§4Nr.11)                       einleiten\nb) bei der Beseitigung größerer Störungen mitwirken                          3\nc) Arbeitsgeräte und Maschinenteile kontrollieren, insbe-\nsondere Verschleißteile an Schußeintragesystemen\naustauschen\nd) Beschädigungen an Wälz- und Gleitlagern sowie\nDichtungen erkennen, melden oder beheben\ne) vorbeugende Instandhaltung durchführen, schadhafte\nMaschinenteile nach Vorschrift funktionsgerecht aus-\nwechseln, bei größeren Reparaturen mitwirken\nf) Ersatzteile, insbesondere Kugellager, Keile, Federn,\nStifte, Sprengringe und Seegerringe, einpassen\ng) instandgesetzte Maschinen auf Funktionstüchtigkeit\nüberprüfen sowie Arbeitsergebnis dokumentieren\n12   Qualitätssicherung           a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblicher Aufbau\n(§ 4 Nr. 12)                    der Qualitätssicherung beschreiben\nb) Prüfprotokolle, Diagramme und Regelkarten auswer-\nten und sichern\nc) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,                           1\nFehler melden, beseitigen oder deren Beseitigung\nveranlassen\nd) Prüfvorschriften und Dokumentationen anwenden,\nAnweisungen der Qualitätssicherung einhalten","194             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996\nAnlage3\n(zu§ 5j\n•     Ausbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textilmechaniker/zur Textilmechanikerin - Bandweberei\nzeitliche Richtwerte\nlfd.               Teil des                                                                         in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbi~\n1      1  2    1   3\n1                    2                                           3                                     4\n1    Berufsbildung                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere\n(§ 5 Nr. 1)                     Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 5 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3     Arbeits- und Tarifrecht,     a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen\nArbeitsschutz                b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 5 Nr. 3)                     Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der\nzuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-\naufsieht erläutern\nwährend\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden      der gesamten\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen          Ausbildung\nzu vermitteln\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-   a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nschutz und rationelle Ener-     Arbeitsabläufen anwenden\ngieverwendung                b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\n(§ 5Nr. 4)                      bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefähr-\nliehen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leicht-\nentflammbaren Stoffen entstehen\ne) Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des\nelektrischen Stroms entstehen\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\nim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie\nMöglichkeiten der rationellen und umweltschonenden\nMaterialverwendung, insbesondere durch Wiederver-\nwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,\nnutzen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996             195\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Tell des                                                                        in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                           3                                    4\n5   Einfaches Bearbeiten von     a) einfache technische Zeichnungen und Skizzen lesen\nWerkstoffen                     und auswerten\n(§ 5 Nr. 5)\nb) einfache Maschinenteile und einfache Bewegungs-\nabläute skizzieren\nc) Werkstücke gemäß ihren Werkstoffeigenschaften mes-                        1\nsen, prüfen, anreißen, körnen, kennzeichnen, feilen,\nsägen, meißeln, scheren, bohren, nieten, senken,\nreiben, gewindeschneiden, biegen, richten, passen\nd) Werkzeuge warten\n6   Maschinenelemente in         a) Schraubverbindungen unter Verwendung von Sicher-\nBandwebmaschinen                heitselementen herstellen sowie Federn, Keile und\n(§ 5 Nr. 6)                     Stifte einsetzen\nb) Preßverbindungen, insbesondere durch Einpressen,\nSchrumpten und Dehnen, herstellen\nc) Arbeitsweise von Maschinensicherungen, insbeson-\ndere Abscher- und Quetschsicherungen, überprüfen\nund einstellen                                                           1\nd) Einsatz und Arbeitsweise von Antriebselementen, ins-\nbesondere Keilriemen-, Zahnräder-, Ketten-, Reib-,\nKurbelgetrieben und Kupplungen, aufzeigen sowie\nÜbersetzungsverhältnisse berechnen\ne) Einsatz und Arbeitsweise von Wellen, Achsen, Bolzen\nund Dichtungen aufzeigen und diese aus- und ein-\nbauen\n1.  Umgehen mit Betriebsda-      a) Material- und Informationsfluß im Produktionsbereich\ntenerfassungs- und -aus-        erläutern sowie Aufgaben und Verfahren der Prozeß-\nwertungssystemen sowie          und Produktionssteuerung kennen\nProzeßleitsystemen           b) mit Betriebsdatenerfassungs- und -auswertungssyste-\n(§ 5 Nr. 7)                                                                                              1\nmen sowie Prozeßleitsystemen umgehen\nc) Betriebs- und Prozeßdatenauswertungen lesen und\nerläutern, bei Bedarf erforderliche Maßnahmen treffen\noder einleiten\n8   Vorrichten und Einstellen    a) mit Werkzeugen und Lehren Webereivorbereitungs-\nvon Bandwebereivorberei-        maschinen nach Vorschrift vorrichten und einstellen,\ntungsmaschinen                  insbesondere Grundeinstellungen durchführen                              1\n(§ 5 Nr. 8)\nb) Austauschteile ein- und ausbauen und funktions-\ng~recht einstellen\n9   Vorrichten und Einstellen    a) mit Werkzeugen und Lehren Bandwebmaschinen\nvon Bandwebmaschinen            nach Vorschrift vorrichten und einstellen, insbeson-\n(§ 5 Nr. 9)                     dere Grundeinstellungen durchführen\nb) Wechselräder, Exzenterscheiben und Steuerketten\nauswechseln\nc) Webketten nach technischer Patrone (Ketteinteilung)\nin das Kettgestell einlegen, Fäden den Leitorganen\nzuführen, passieren In Fachbildeeinrichtungen und\nWebblatt (Vorderriet), Spezialeinrichtungen zur Zu-\nführung elastomerer Fäden anbringen","196           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                  2                                              3                                   4\nd) Fachbildeeinrichtung, Schußeintragselemente, Web-\nladenbewegung und Warenabzug einstellen\ne) Webketten anweben, Probelauf durchführen, Waren-\nausfall überprüfen, bei Bedarf nachregulieren\nf) nach vorgegebener technischer Patrone Muster-\ndatenträger vorbereiten, erstellen, kontrollieren und\nFehler beheben\ng) Kett- und Schußfadenspannung, Kett- und Schuß-                            5\nfadendichte, Qualitäts- und Mustervorgabe riach dem\nAnwe~n kontrollieren, Abweichungen nachregulie-\nren, Fehler beheben oder melden\nh) Bedeutung der Webkante aufzeigen, Konstruktion\nvon Kanten fOr verschiedene Bandwebtechniken\n.\nerläutern und zeichnerisch darstellen\nij Konstruktion von Hohl-, Doppel-, Mehrfach- und\nelastischen Schmalgeweben sowie Einzugsbindun-\ngen und Musterungen mit Figurkette und Flgurschuß\nsowie Spezialbindungen erläutern und zeichnerisch\ndarstellen\nk) Zusatzeinrichtungen für Spezialbindungen einstellen\nund überprüfen\nQ Meß-, Steuer-, Regel- und Kontrolleinrichtungen an\nBandwebmaschinen einstellen\n10   Umgehen mit elektrischen     a) Einsatz und Funktion von elektrischen und elektro-\nund elektronischen Bautei-       nischen Bauteilen und Geräten beschreiben und\nlen an Bandwebereima-            entsprechend den Sicherheitsbestimmungen hand-\nschinen                          haben\n(§ 5 Nr. 10)\nb) Fehlerbeseitigung an elektrischen und elektronischen\nBauteilen veranlassen\n11   Instandhalten von Maschi-    a) einfache Störungen an Bandwebereimaschinen so-\nnen, Apparaten, Anlagen,         wie Zusatzeinrichtungen feststellen, Fehlerursachen\nZusatzeinrichtungen und          systematisch einkreisen und Fehler beseitigen oder\nArbeitsgeräten                   Fehlerbeseitigung veranlassen, Vorbeugemaßnahmen\n(§ 5 Nr. 11)                     einleiten\nb) bei der Beseitigung größerer Störungen mitwirken                           2\nc) Arbeitsgeräte und Maschinenteile warten und kontrol-\nlieren, insbesondere Verschleißteile an Schußeintrage-\nsystemen austauschen\nd) Beschädigungen an Wälz- und Gleitlagern sowie\nDichtungen erkennen, melden oder beheben\ne) vorbeugende Instandhaltung durchführen, schadhafte\nMaschinenteile nach Vorschrift funktionsgerecht aus-\nwechseln, bei größeren Reparaturen mitwirken\nf) Ersatzteile, insbesondere Kugellager, Keile, federn,\nStifte, Sprengringe und Seegerringe, einpassen\ng) instandgesetzte Maschinen auf Funktionstüchtigkeit\nüberprüfen sowie Arbeitsergebnis dokumentieren","---- --··--··- ---·--·-··--·----·-. --·- ---·--------------------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996             197\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                         Teil des                                                                      in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.           Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                             2                                         3                                    4\n12        Qualitätssicherung               a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblicher Aufbau\n(§ 5 Nr.12)                         der Qualitätssicherung beschreiben\nb) Prüfprotokolle, Diagramme und Regelkarten aus-\nwerten und sichern\nc) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,                          1\nFehler melden, beseitigen oder deren Beseitigung\nveranlassen\nd) Prüfvorschriften und Dokumentationen anwenden,\nAnweisungen der Qualitätssicherung einhalten"]}