{"id":"bgbl1-1996-10-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":10,"date":"1996-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/10#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_10.pdf#page=35","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften der Flugsicherung","law_date":"1996-02-13T00:00:00Z","page":215,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996                   215\nVerordnung\nzur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften der Flugsicherung\nVom 13. Februar 1996\nAuf Grund des§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a des        nung vom 10. September 1986 (BGBI. 1S. 1524), wird wie\nLuftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-             folgt geändert:                     ·\nchung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61 ), der durch Arti-\nkel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 1370) eingefügt worden ist, in Verbindung mit\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom                                           ,-.Verordnung\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundes-                                über die Erhebung von Kosten\nministerium für Verkehr:                                                      für die Inanspruchnahme von Strecken-\nnavigations-Diensten und Streckennavi-\nArtikel 1                                          gations-Einrichtungen der Flugsicherung\n(FS-Strecken-\nÄnderung                                                   Kostenverordnung - FSStrKV)\".\nder Flugslcherungs-An-\nund ~ug-GebQhren-Verordnung\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nDie Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verord-\n. nung vom 28. September 1989 (BGBI. 1 S. 1809), zuletzt             a) In Satz 1 wird das Wort „Gebühren\" durch die\ngeändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 1994                   Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)\" ersetzt.\n(BGBI. 1S. 3818), wird wie folgt geändert:                         b) Satz 2 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n„d) Übungsflüge, die ausschließlich zum Zwecke\n„ Verordnung                                         des Erwerbs eines Pilotenscheins oder einer\nüber die Erhebung                                       Berechtigung fOr Luftfahrer durchgeführt wer-\nvon Kosten für die Inanspruch-                                den, sofern dies im Flugplan entsprechend ver-\nnahme von Dienster\\ und Einrichtungen                             merkt ist; diese FIOge dürfen keinen gewerb-\nder Flugsicherung beim An- und Abflug                             lichen Zwecken dienen und nur im Luftraum\n(FS-An- und Abflug-                                     der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt\nKostenverordnung - FSAAKV)\".                                  werden; sie dürfen nicht zur Beförderung von\nFluggästen oder der Abstellung oder Über-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                               führung von Luftfahrzeugen dienen.\"\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort 11 Kosten\" der Klam-      3. § 2 wird wie folgt geändert:\nmerzusatz ,,(Gebühren und Auslagen)\" eingefügt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Für die Fest-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                legung und Einziehung der Gebühren\" durch die\n,,(2) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungs-                Wörter „Für die Festlegung der Gebühren und die\nkostengesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf               Einziehung der Kosten\" ersetzt.\ndie Kosten nach Absatz 1 entfallende, gesetzlich\nb) In Absatz 2 wird das Wort 11 Einziehu~sverfahrens\"\ngeschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.\"\ndurch das Wort ,,-einziehungsverfahrens\" ersetzt.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n3. § 2 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                              11 (3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungs-\n„Der Gebührensatz beträgt ab 23. Februar 1996 für                  kostengesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf\nFlüge nach Instrumentenflugregeln 559,50 DM und für                die Kosten nach § 1 Satz 1 entfallende, gesetzlich\nFlüge nach Sichtflugregeln 223,80 DM.\"                             geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.\"\nArtikel2\nArtikel3\nAnderung\nder FS-Strecken-GebOhren-Verordnung                                                Inkrafttreten\nDie FS-Strecken-Gebühren-Verordnung vom 14. April               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n1984 (BGBI. 1S. 629), zuletzt geändert durch die Verord-       in Kraft.\nBonn, den 13. Februar 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke","216                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996\nZweiundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung. straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 14. Februar 1996\nAuf Grund                                                          5. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 7, des§ 6a Abs. 2 und                    a) Der Obergangsvorschrift zu § 11 Abs. 2 und An-\ndes'§ 47 Abs. 1 Nr. 4 des Straßenverkehrsgesetzes in                      lage XXVI Abschnitt 1 (Anforderungen an die Prü-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                      fungsfahrzeuge) wird folgender Satz angefügt:\n9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,§ 6 Abs. 1                   ,,Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse 1b dürfen\nNr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom                     bis zum 31. Dezember 1996 auch Leichtkrafträder\n13. Mai 1986 (BGBI. 1S. 700), die Eingangsworte in § 6                    verwendet werden, die den Anforderungen der An-\nAbs. 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des                       lage XXVI Abschnitt I in der vor dem 23. Februar\nGesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 92n, § 6                         1996 geltenden Fassung entsprechen.•\nAbs. 1 Nr. 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des\nb) Nach der Übergangsvorschrift zu § 11 Abs. 2 und\nGesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721), sowie\nAnlage XXVI Abschnitt 1 (Anforderungen an die\n- des § 6 Abs. 3 und des § 11 Abs. 3 des Fahrlehrer-                         Prüfungsfahrzeuge)_ wird folgende Übergangsvor-\ngesetzes vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1336), § 6                       schrift eingefügt:\nAbs. 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n,,§ 11 Abs. 4 und Anlage XXVI Abschnitt II (An-\n3. Februar 1976 (BGBI. 1S. 257),\nforderungen an die PrOfungsstrecke)\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr:                                 Anlage XXVI Abschnitt II Nr. 2 in der ab 23. Fe-\n, bruar 1996 geltenden Fassung ist hinsichtlich des\nArtikel 1                                     Einschlusses von Autobahnen bei den PrOfungen\nlnderung der                                      für die Klasse 1b ab 1. Februar 1997 anzuwenden.•\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n6. In Anlage V (§ 60 Abs. 4) werden jeweils auf den\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-                    Seiten 1, 2 und 5 im Buchstaben a nach dem Wort\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                           „Leichtkrafträder\" die Wörter „mit einer durch die\n(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung                 Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht\nvom 6. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 8), wird wie folgt ge-                    mehr als 80 km/h• eingefügt.\nändert:\n7. In Anlage Va (§ 60 Abs. 1b) werden in Nummer 2.3\n1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                          hinter dem Wort .Leichtkrafträder\" die Wörter „mit\n.Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimm-                einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\nten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h                       digkeit von nicht mehr als 80 km/h\" eingefügt.\ndürfen nur von Inhabern einer Fahrer1aubnis der\nKlasse 1 b geführt werden, di& das 18. Lebensjahr                 8. Anlage XXVI (§ 11 Abs. 1, 2 und 4) wird wie folgt ge-\nvollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von               ändert:\nder praktischen Befähigungsprüfung zur .Fahrschule,                  a) Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe c wird wie.folgt gefaßt:\nsofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem\n„c) für Klasse 1b\nFahrlehrer begleitet wird, bei der erneuten praktischen\nBefähigungsprüfung nach § 2a des Straßenverkehrs-                             Leichtkrafträder mit einem Hubraum von min-\n3\ngesetzes sowie bei Fahrproben nach § 12f im Rahmen                            destens 95 cm und einer durch die Bauart\nvon Nachschulungskursen und auf Grund von Anord-                              bestimmten Höchstgeschwindigkeit von min-\nnungen nach § 15b Abs. 2.\"                                                    destens 100 km/h;\".\nb) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\n2. In § 11 b Satz 1 wird der Punkt durch einen Strich-\npunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:                           aa) In Nummer 1 Satz 1 wird bei Klas$8 1b die An-\ngabe \"30 Minuten\" durch die Angabe „45 Minu-\n.dies gilt nicht bei der Fahrerlaubnis der Klasse 4.\"                         ten• ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird der zweite Teilsatz wie folgt\n3. In § 18 Abs. 2 Nr. 4a wird der Klammerzusatz wie\ngefaßt:\nfolgt gefaßt:\n,,jedoch sind Prüfungen in der Klasse 4 mög-\n\"(Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3,                           lichst nur auf Prüfungsstrecken innerhalb ge-\naber nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung                            schlossener Ortschaften durchzuführen.\"\nvon nicht mehr als 11 kW)•.\n9. ln_Anlage XXVII(§ 15 Abs. 1 und 2, § 151) werden die\n4. In § 68 Abs. 2a werden nach dem Wort \"Kraftfahr-                      Wörter .Finnland\", .Osterreich• und „Schweden\" ge-\nzeugverkehr\" die Wörter \"und für Maßnahmen nach                      strichen, das Wort „US-Bundesstaat\" durch das Wort\n§ 15c in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verord-                ,,US-Bundesstaaten\" ersetzt und vor dem Wort „Utah\"\nnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr\" ein-                 folgende Wörter eingefügt:\ngefügt.\n,,Alabama, Delaware und Missouri (Fahrerlaubnis der\nKlasse D - Missouri Klasse F - für Pkw unter· Bei-\n, Die Artikel 1, 2 und 3 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der\nRichtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führer-    behaltung der theoretischen Befähigungsprüfung\nschein {ABI. EG Nr. L 237 S. 1).                                      nach§ 11),\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 1996                   217\nArtikel2                              2. Folgender Satz wird angefügt:\nÄnderung der Durchführungs-                            ,,Für die Erteilung des Rechts, von einer auslän-\nverordnung zum Fahrlehrergesetz                          dischen Fahrerlaubnis nach einer der in Buchstabe c\ngenannten Entscheidungen unter den Voraussetzun-\nDie Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\ngen des Absatzes 1 im Inland Gebrauch zu machen,\nvom 16. September 1969 (BGBI. 1S. 1763), zuletzt geän-\ngilt § 15c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\ndert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1 . April 1993\nentsprechend.\"\n(BGBI. 1S. 412), wird wie folgt geändert:\nArtikels\n1. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                         Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung\n„2. für Klasse 1b                                               § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b der Straßenverkehrs-\nLeichtkrafträder mit einem Hubraum von minde-           Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1S. 1565, 1971 1\n3\nstens 95 cm und einer durch die Bauart be-              S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von minde-               18. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 935) geändert worden ist, wird\nstens 100 km/h,\".                                       wie folgt gefaßt:\n.,b) an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrs-\n2. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                       mitteln und Schulbussen nach § 20,\".\n,,Als Ausbildungsfahrzeuge für die Klasse 1b dürfen\nbis zum 31. Dezember 1996 auch Leichtkrafträder                                         Artikel 6\nverwendet werden, die den Anforderungen des § 5\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der vor dem 23. Februar 1996                 Änderung der Fahrzeugregisterverordnung\ngeltenden Fassung entsprechen.\"                                 Dem § 12 Abs. 1 der Fahrzeugregisterverordnung vom\n20. Oktober 1987 {BGBI. 1 S. 2305), die zuletzt durch\nArtikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 1994 (BGBI. 1\nArtikel3                              S. 3755) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender\nÄnderung der                              Satz 3 angefügt:\nFahrschüler-Ausbildungsordnung                       „Das Datum und die Bezeichnung des Arbeitsganges der\nIn § 5 Abs. 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung              letzten Veränderung und Hinweise auf den Diebstahl\nvom 31. Mai 1976 (BGBI. 1 S: 1366), die zuletzt durch           eines Fahrzeugs oder des amtfichen Kennzeichens\nArtikel 5 der Verordnung vom 9. Dezember 1994 (BGBI. 1           werden für die Verhinderung und Verfolgung von\nS. 3755) geändert worden ist, wird Satz 3 gestrichen.            Diebstählen an Kraftfahrzeugen und Kennzeichen zum\nAbruf durch die dafür zuständigen Stellen bereitge-\nhalten.\"\nArtikel 4\nArtikel7\nÄnderung der Verordnung über\nÄnderung der Gebührenordnung\nInternationalen Kraftfahrzeugverkehr\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr\n§ 4 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraft-\nfahrzeugverkehr In der im Bundesgesetzblatt Teil III,               In der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maß-\nGliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten           nahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1\nFassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom         S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\n6. Januar 1995 {BGBI. 1 S. 8) geändert worden ist, wird         vom 12. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1645) geändert wor-\nwie folgt geändert:                                             den ist, wird im 3. Abschnitt die Gebührennummer 402.3\nwie folgt gefaßt:\n1 . In Buchstabe b wird der Punkt durch das Wort „oder\"          ,,402.3             der Klasse 1b              DM 120,-\"\nersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:\n,,c) wenn ihnen im Inland von einer Verwaltungsbe-                                      Artikel&\nhörde die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar oder\nInkrafttreten\nbestandskräftig entzogen oder ihnen die Erteilung\neiner Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt wor-           Artikel 3 tritt am 1. Januar 1997, Artikel 1 Nr. 8 Buch-\nden ist; das gleiche gilt, wenn die Entziehung nur     stabe b Doppelbuchstabe aa und Artikel 7 treten am\ndeshalb nicht erfolgt ist, weil zwischenzeitlich auf    1. Februar 1997 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verord-\ndie Fahrerlaubnis verzichtet wurde.\"                    nung am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Februar 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke"]}