{"id":"bgbl1-1995-9-6","kind":"bgbl1","year":1995,"number":9,"date":"1995-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-9-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_9.pdf#page=1","order":6,"title":"Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes","law_date":"1995-02-06T00:00:00Z","page":189,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["189\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                   Z 5702\n1995                         Ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 1995                                                                                        Nr. 9\nTag                                                           Inhalt                                                                                   Seite\n6. 2. 95   Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes ...................................... .                                                           189\nFNA: 605-1\n9. 2. 95   Sechste Verordnung zur Änderung der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädi-\ngung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung ........ .                                               192\nFNA: 1103-1·1\n12. 1. 95   Anordnung der Bundesministeriums für Post und Telekommunikation über dienstrechtliche Zuständig-\nkeiten der den Unternehmen der Deutschen Bundespost nachfolgenden Aktiengesellschaften ...... .                                                193\nFNA: neu: 900-10-4-1\n20. 1. 95   Anordnung zur Ernennung und Entlassung der Beamten der Bundesanstalt für Post und Tele-\nkommunikation Deutsche Bundespost und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation                                                           195\nFNA: neu: 2030-11-47-34                                                                                                 •\n20. 1. 95   Anordnung zur Ernennung und Entlassung der Beamten der Unfallkasse Post und Telekom                                                            196\nFNA: neu: 2030-11-47-35\n7. 2. 95   Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen                                                                        197\nFNA: 424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungenimBundesanze~er.....................................................                                                               198\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 4 und Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    199\n. Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   202\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes\nVom 6. Februar 1995\nAuf Grund des Artikels 33 Abs. 1 Satz 3 des Mißbrauchsbekämpfungs- und\nSteuerbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) wird\nnachstehend der Wortlaut des Gemeindefinanzreformgesetzes in der seit\ndem 1. Januar 1995 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 14. Dezember 1993\n(BGBI. 1S. 2086),\n2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nGesetzes vom 7.. März 1994 (BGBI. I S. 416).\nBonn, den 6. Februar 1995\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","190                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nzur Neuordnung der Gemeindefinanzen\n(Gemeindefinanzreformgesetz)\n§1                                  (2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor-\nGemeindeanteil an der Einkommensteuer\npommern, Sachsen, Sach·sen-Anhalt und Thüringen\nergibt sich die Schlüsselzahl abweichend von Absatz 1\nDie Gemeinden erhalten 15 vom Hundert des Auf-           aus dem Anteil der Gemeinde an der durch Bevölkerungs-\nkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommen-         statistik des Statistischen Bundesamtes festgestellten\nsteuer sowie 12 vom Hundert des Aufkommens aus dem          Zahl der Einwohner des jeweiligen Landes.\nZinsabschlag (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer).          (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nDer Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für          mächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der\njedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die            Schlüsselzahlen durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nvon den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter           mung des Bundesrates zu treffen. In der Rechtsverord-\nBerücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Abs. 1      nung ist zu bestimmen, welche Bundesstatistiken über die\ndes Grundgesetzes vereinnahmt werden.                       veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer für\ndie Ermittlung des Schlüssels jeweils maßgebend sind.\n§2                               Für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nAufteilung                           Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist in der\ndes Gemeindeanteils an der Einkommensteuer            Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Bevölkerungs-\nstatistiken jeweils maßgebend sind.\n(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird\nnach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der                                 §4\nvon den Ländern auf Grund der Bundesstatistiken über\ndie Lohnsteuer und die veranlagte Einkommensteuer                           Berichtigung von Fehlern\nnach § 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom               (1) Werden innerhalb von 6 Monaten nach der Fest-\n6. Dezember 1966 (BGBI. 1S. 665) in der jeweils gelten-     setzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung der\nden Fassung ermittelt und durch Rechtsverordnung der        Schlüsselzahl einer Gemeinde festgestellt, so ist für die\nLandesregierung festgesetzt wird.                           Zeit bis zur Neufestsetzung des Schlüssels ein Ausgleich\n(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor-         für diese Gemeinde vorzunehmen. Die hierzu erforder-\npommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird         lichen Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag\nder Gemeindeanteil an der Einkommensteuer bis zum           des Gemeindeanteils des Landes vor der Aufteilung zu\n31. Dezember 1996 nach einem Schlüssel auf die              entnehmen, zurückzuzahlende Beträge diesem Gesamt-\nGemeinden aufgeteilt, der von den Ländern auf Grund der     betrag zuzuführen.\njeweils neuesten Bevölkerungsstatistik des Statistischen       (2) Die Landesregierungen können zur Verwaltungs-\nBundesamtes ermittelt und durch Rechtsverordnung der        vereinfachung durch Rechtsverordnung bestimmen, daß\nLandesregierung festgesetzt wird.                           ein Ausgleich unterbleibt, wenn der Ausgleichsbetrag\neinen bestimmten Betrag nicht überschreitet.\n§3\nVerteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil                                     §5\nÜberweisung\n(1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeinde-             des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer\nanteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt:\nDie Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung\nFür jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt.\ndie Termine und das Verfahren für die Überweisung des\nSie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der\nGemeindeanteils an der Einkommensteuer.\nGemeinde an dem nach § 1 auf die Gemeinden eines\nLandes entfallenden Steueraufkommen. Die Schlüssel-\nzahl ergibt sich ab 1. Januar 1994 aus dem Anteil der                                 -§6\nGemeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken                         Umlage nach Maßgabe\nüber die veranlagte Einkommensteuer und über die                        des Gewerbesteueraufkommens\nLohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die\nauf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu              (1) Die Gemeinden führen nach den folgenden Vor-\n40 000 Deutsche Mark jährlich, in den Fällen des § 32a     schriften eine Umlage an das für sie zuständige Finanzamt\nAbs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes bis zu           ab. Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis von\n80 000 Deutsche Mark jährlich entfallen. Für die Zurech-   Bundes- und Landesvervielfältiger auf den Bund und das\nnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der in der     Land aufzuteilen.\nBundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz der Steuer-          (2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das\npflichtigen maßgebend.                                      Istaufkommen der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1995                              191\nertrag und nach dem Gewerbekapital im Erhebungsjahr              (6) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an\ndurch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetz-         Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem\nten Hebesatz der Steuer geteilt und mit dem Vervielfältiger    Gewerbekapital in einem Jahr die Einnahmen aus dieser\nnach Absatz 3 multipliziert wird.                              Steuer, so erstattet das Finanzamt der Gemeinde einen\nBetrag, der sich durch Anwendung der Bemessungs-\n(3) Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes- und\ngrundlagen des Absatzes 2 auf den Unterschiedsbetrag\nLandesvervielfältigers für das jeweilige Land. Der Bundes-\nvervielfältiger beträgt 19 vom Hundert. Der Landes-            ergibt.\nvervielfältiger für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-         (7) Die Umlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf\nVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen              das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das Finanzamt\nbeträgt 19 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die      abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November\nübrigen Länder beträgt 48 vom Hundert. Er ist 199_7 zu         des Erhebungsjahres sind Abschlagszahlungen für das\nüberprüfen. Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.                 vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Istaufkom-\nmen in dem Vierteljahr zu leisten. Absatz 6 gilt für die\n(4) Das sich bei den übrigen Ländern aus der höheren\nAbschlagszahlungen entsprechend.\nGewerbesteuerumlage - in Relation zum Vervielfältiger\n· der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,                  (8) Die Landesregierungen können nähere Bestimmun-\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen - auf Grund              gen über die Festsetzung und Abführung der Umlage\nder unterschiedlichen Landesvervielfältiger ergebende          durch Rechtsverordnung treffen.\nMehraufkommen bleibt bei der Ermittlung der Steuer-\neinnahmen der Länder und Gemeinden im Sinne der §§ 7                                       §7\nund 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen\nBund und Ländern unberücksichtigt.                                   Sondervorschriften für Berlin und Hamburg\n(5) Der Landesvervielfältiger nach Absatz 3 Satz 4 wird        In Berlin und Hamburg steht der Gemeindeanteil an der\nzur Beteiligung der Gemeinden an den Beträgen, die die         Einkommensteuer dem Land zu. Die Länder Berlin und\nLänder nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzaus-        Hamburg führen den Bundesanteil der Umlage nach § 6\ngleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils gültigen       an den Bund ab. Im übrigen finden die §§ 2 bis 6 in Berlin\nFassung an den Bund leisten, um eine Erhöhungszahl             und Hamburg keine Anwendung.\nangehoben. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die                                         §8\nErhöhungszahl jährlich so festzusetzen, daß das Mehr-\naufkommen der Umlage 50 vom Hundert der Finanzie-                    (Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken)\nrungsbeteiligung der Gemeinden in Höhe von bundes-\ndurchschnittlich rund 40 vom Hundert der nach Satz 1 zu                                     §9\nerbringenden Länderleistungen entspricht. Das auf der\n(Aufhebung von Gesetzen)\nAnhebung des Vervielfältigers beruhende Mehraufkom-\nmen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und\nbleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder                                   §10\nund Gemeinden im Sinne der §§ ·7 und 8 des Gesetzes                                   (weggefallen)\nüber den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nunberücksichtigt. Die Rechtsverordnung kann nähere\nBestimmungen über die Abführung der Umlage treffen.                                        § 11\nDie Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der                                   (weggefallen)\nGemeinden bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den\nGesamtsteuereinnahmen - einschließlich der Zuweisun-\ngen im Rahmen der Steuerverbünde - in den einzelnen                                        §12\nLändern bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.                                    (Inkrafttreten)","192                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n.. Sechste Verordnung\nzur Anderung der Bestimmungen\nüber Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder\nund Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung\nVom 9. Februar 1995\nAuf Grund des § 12 Abs. 5 des Bundesministergesetzes     2. § 8 wird wie folgt geändert:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971            a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 1166) verordnet das Bundesministerium des\nInnern nach gutachtlicher Äußerung des PräsidenteA· des             ,,(1) Für das zu anderen als in den §§ 5 und 10\ngenannten Zwecken verbrauchte kalte Wasser trägt\nBundesrechnungshofes:\nder Wohnungsinhaber die Kosten. Ist eine Berech-\nnung nach Verbrauch ausnahmsweise nicht mög-\nArtikel 1                                lich, hat er ein Entgelt in Höhe von 3 vom Hundert\nDie Anlage zu § 5 der Bestimmungen über Amtswoh-               des Ortszuschlags, bei Lieferung warmen Wassers\nnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und                 durch einen Dritten (Absatz 3) von 2 vom Hundert\ndes Ortszuschlags zu entrichten.\"\nEntschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bun-\ndesregierung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-     b) Im Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ein monat-\nrungsnummer 1103-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas-           liches Engelt in Höhe von einem Sechstel des\nsung, die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember           monatlichen Heizungsentgelts (§ 7)\" durch die Wör-\n1985 (BGBI. 1 S. 2324) geändert worden sind, wird wie             ter „ein Entgelt in sinngemäßer Anwendung des\nfolgt geändert:                                                   § 27 der Dienstwohnungsvorschriften\" ersetzt.\nArtikel2\n1. In § 7 Satz 3 wird die Angabe „2 und 3\" durch die\nAngabe „3 und 4\" ersetzt.                                 Diese Verordnung tritt am 1. März 1995 in Kraft.\nBonn, den 9. Februar 1995\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}