{"id":"bgbl1-1995-9-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":9,"date":"1995-02-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/9#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_9.pdf#page=4","order":1,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung","law_date":"1995-02-09T00:00:00Z","page":192,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["192                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n.. Sechste Verordnung\nzur Anderung der Bestimmungen\nüber Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder\nund Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung\nVom 9. Februar 1995\nAuf Grund des § 12 Abs. 5 des Bundesministergesetzes     2. § 8 wird wie folgt geändert:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971            a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 1166) verordnet das Bundesministerium des\nInnern nach gutachtlicher Äußerung des PräsidenteA· des             ,,(1) Für das zu anderen als in den §§ 5 und 10\ngenannten Zwecken verbrauchte kalte Wasser trägt\nBundesrechnungshofes:\nder Wohnungsinhaber die Kosten. Ist eine Berech-\nnung nach Verbrauch ausnahmsweise nicht mög-\nArtikel 1                                lich, hat er ein Entgelt in Höhe von 3 vom Hundert\nDie Anlage zu § 5 der Bestimmungen über Amtswoh-               des Ortszuschlags, bei Lieferung warmen Wassers\nnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und                 durch einen Dritten (Absatz 3) von 2 vom Hundert\ndes Ortszuschlags zu entrichten.\"\nEntschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bun-\ndesregierung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-     b) Im Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ein monat-\nrungsnummer 1103-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas-           liches Engelt in Höhe von einem Sechstel des\nsung, die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember           monatlichen Heizungsentgelts (§ 7)\" durch die Wör-\n1985 (BGBI. 1 S. 2324) geändert worden sind, wird wie             ter „ein Entgelt in sinngemäßer Anwendung des\nfolgt geändert:                                                   § 27 der Dienstwohnungsvorschriften\" ersetzt.\nArtikel2\n1. In § 7 Satz 3 wird die Angabe „2 und 3\" durch die\nAngabe „3 und 4\" ersetzt.                                 Diese Verordnung tritt am 1. März 1995 in Kraft.\nBonn, den 9. Februar 1995\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1995                              193\nAnordnung\ndes Bundesministeriums für Post und Telekommunikation\nüber dienstrechtliche Zuständigkeiten der den Unternehmen\nder Deutschen Bundespost nachfolgenden Aktiengesellschaften\nVom 12. Januar 1995\n1.                               b) im Bereich der Deutsche Postbank AG von den\nLeiterinnen und Leitern\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgeset-\nzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird            -   der Niederlassungen,\nbestimmt:                                                      c) im Bereich der Deutsche Telekom AG von den\n1. Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vor-           Leiterinnen und Leitern\nstands werden von den folgenden Organisationsein-              -   der Direktionen,\nheiten wahrgenommen:\n-   der Niederlassungen,\na) im Bereich der Deutsche Post AG von\n-   der Logistikzentren,\n-   den Direktionen und\n-   der lnstandsetzungszentren,\n-   den Niederlassungen,\n-   der Bildungszentren,\nb) im Bereich der Deutsche Postbank AG von\n-   des Forschungs- und Technologiezentrums,\n-   den Niederlassungen,\n-   des Informationstechnischen Zentrums,\nc) im Bereich der Deutsche Telekom AG von\n-   der Entwicklungszentren,\n-   den Direktionen,\n-   der Strategischen Computerzentren,\n-   den Niederlassungen,\n-   der Fachhochschulen,\n-   den Logistikzentren,\n-   des Fachbereichs Post und Telekommunikation\n-   den lnstandsetzungszentren,                                der Fachhochschule des Bundes für öffentliche\n-   den Bildungszentren,                                       Verwaltung,\n-   dem Forschungs- und Technologiezentrum,             jeweils bezüglich der ihnen nachgeordneten Beamten.\n-   dem Informationstechnischen Zentrum,                                          II.\n-   den Entwicklungszentren,                         1. Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Postpersonalrechtsge-\n-   den Strategischen Computerzentren,                  setzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325,\n2353) wird die Befugnis, Beamte zu ernennen und zu\n-   den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leip-\nentlassen, übertragen\nzig und\na) im Bereich der Deutsche Post AG\n-   dem Fachbereich Post und Telekommunikation\nder Fachhochschule des Bundes für öffentliche          -   den Leiterinnen und Leitern der Direktionen\nVerwaltung in Dieburg,                                     jeweils bezüglich der ihnen nachgeordneten\nBeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13\njeweils bezüglich der Beamten ihres Bereichs.\n(gehobener Dienst) und\n2. Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb\n-   dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten\ndes Vorstands werden von den folgenden Stelleninha-\nder Bundesbesoldungsordnung A,\nbern wahrgenommen:\nb) im Bereich der Deutsche Postbank AG\na) im Bereich der Deutsche Post AG von den Leite-\nrinnen und Leitern                                         -   den Leiterinnen und Leitern der Niederlassungen\njeweils bezüglich der ihnen nachgeordneten\n-   der Direktionen und\nBeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13\n-   der Niederlassungen,                                       (gehobener Dienst) und","194                                  B'1ndesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n-  dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten            Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 6\nder Bundesbesoldungsordnung A,                        Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht\nzulässig; dies gilt nicht für die erneute Berufung in das\nc) im Bereich der Deutsche Telekom AG                       Beamtenverhältnis nach § 45 des Bundesbeamtenge-\nsetzes.\n-  den Leiterinnen und Leitern der Direktionen,\nder Niederlassungen, der Logistikzentren, der      2. Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Postpersonalrechts-\nlnstandsetzungszentren, der Bildungszentren,          gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325,\ndes Forschungs- und Technologiezentrums, des          2353) werden die Befugnisse der Einleitungsbehörde\nInformationstechnischen Zentrums, der Ent-            im Disziplinarverfahren in bezug auf Beamte der Bun-\nwicklungszentren, der Strategischen Computer-         desbesoldungsordnung B im Bereich der Deutsche\nzentren, der Fachhochschulen und des Fachbe-          Post AG, der Deutsche Postbank AG und der Deutsche\nreichs Post und Telekommunikation der Fach-           Telekom AG dem jeweiligen Vorstand übertragen. Für\nhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-         besondere Fälle behalte ich mir die Ausübung dieser\ntung jeweils bezüglich der ihnen nachgeordne-         Befugnisse vor.\nten Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis\nA 13 (gehobener Dienst) und                                                      III.\n-  dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten           Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der\nder Bundesbesoldungsordnung A.                     Aktiengesellschaften in das Handelsregister in Kraft.\nBonn,den12.Januar1995\nBundesministerium\nfür Post und Telekommunikation\nIm Auftrag\nKühn"]}