{"id":"bgbl1-1995-8-6","kind":"bgbl1","year":1995,"number":8,"date":"1995-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/8#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_8.pdf#page=24","order":6,"title":"Neufassung der Atomrechtlichen Verfahrensordnung","law_date":"1995-02-03T00:00:00Z","page":180,"pdf_page":24,"num_pages":9,"content":["180                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung\nVom 3. Februar 1995\nAuf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Atom-\nrechtlichen Verfahrensverordnung vom 11. November 1994 (BGBI. 1S; 3455, 3992)\nwird nachstehend der Wortlaut der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der\nseit 25. November 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 31. März 1982\n(BGBI. 1 S. 411),\n2. den am 25. November 1994 in Kraft. getretenen Artikel 1 der Verordnung\nvom 11. November 1994 (BGBI. 1S. 3455, 3992).\nDie Rechtsvorschrift zu 2. wurde erlassen auf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 3 und\nAbs. 5, des§ 7a Abs. 2 und des§ 54 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), von denen\n§ 7 Abs. 4 durch Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 12. Februar 1990\n(BGBI. 1 S. 205) neu gefaßt und§ 54 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 Nr. 9 des\nGesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830) geändert worden ist. ·\nBonn, den 3. Februar 1995\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995                              181\nVerordnung\nüber das Verfahren\nbei der Genehmigung von Anlagen nach§ 7 des Atomgesetzes\n(Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)\n1n halts ü bersi c ht\nErster Abschnitt                         §10    Wegfall\nAnwendungsbereich,                          § 11   Verlegung\nAntrag und Unterlagen\n§12    Verlauf\n§      Anwendungsbereich                                         §13    Niederschrift\n§ 1a Prüfung der Umweltverträglichkeit\nVierter Abschnitt\n§ 1b Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungs-\nrahmen                                                                              Genehmigung\n§ 2    Form und Inhalt des Antrags                               §14    Sachprüfung\n§ 3    Art und Umfang der Unterlagen                             §14a Zusammenfassende Darstellung; Bewertung\n§15    Entscheidung\nzweiter Abschnitt                         §16    Inhalt des Genehmigungsbescheides\nBeteiligung Dritter                       § 17   Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung\nund anderer Behörden\n§ 4    Bekanntmachung des Vorhabens                                                      fünfter Abschnitt\n§ 5    Inhalt der Bekanntmachung                                                      Besondere Vorschriften\n§ 6    Auslegung von Antrag und Unterlagen                       §18    Teilgenehmigung\n§ 7 Einwendungen                                                 §19    Vorbescheid\n§ 7a Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung                    §19a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren\nDritter Abschnitt                                               Sechster Abschnitt\nErörterungstermin                                                Schlußvorschriften\n§ 8    Gegenstand und Zweck                                      §20    Übergangsvorschrift\n§ 9    Besondere Einwendungen                                    §21    Inkrafttreten\nErster Abschnitt                          Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prü-\nfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Aus-\nAnwendungsbereich,                           wirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf\nAntrag und Unterlagen\n1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,\nKlima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen\n§1\nWechselwirkungen,\nAnwendungsbereich\n2. Kultur- und sonstige Sachgüter.\nFür die in § 7 Abs. 1 und 5 des Atomgesetzes genannten\nAnlagen ist das Verfahren bei der Erteilung einer Genehmi-\n§1b\ngung, einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides\nnach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in                                Unterrichtung über\n§ 7 Abs. 4 Satz 1 und 2, §§ 7a, 7b und 8 Abs. 2 Satz 2 des             den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen\nAtomgesetzes geregelt ist.                                          (1) Sobald der Träger eines UVP-pflichtigen Vorhabens\ndie Genehmigungsbehörde über das geplante Vorhaben\n§1a                               unterrichtet, soll diese mit ihm entsprechend dem jeweili-\nPrüfung der Umweltverträglichkeit                   gen Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter,\nvom Träger des Vorhabens vorgelegter Unterlagen den\n(1) Für Vorhaben der Errichtung und des Betriebes, der        Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Prüfung\nStillegung, des sicheren Einschlusses oder des Abbaus            nach § 1a sowie sonstige für deren Durchführung erheb-\neiner in § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes genannten Anlage            liche Fragen erörtern. Hierzu kann sie andere Behörden,\noder des Abbaus von Anlagenteilen sowie der wesent-              deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt\nlichen Veränderung der Anlage oder ihres Betriebes, die          wird, sowie Sachverständige und Dritte hinzuziehen.\nnach § 4 bekanntzumachen sind (UVP-pflichtige Vor-               Die Hinzuziehung kann sich insbesondere auf Standort-\nhaben), ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den          und Nachbargemeinden sowie nach § 29 des Bundes-\nVorschriften dieser Verordnung durchzuführen.                    naturschutzgesetzes anerkannte Verbände erstrecken.\n(2) Die Prüfung der Umweltverträglichkeit umfaßt als          Die Genehmigungsbehörde soll den Träger des Vorha-\nunselbständiger Teil der in § 1 genannten Verfahren die          bens über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen","182                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nder Prüfung nach § 1a sowie über Art und Umfang der                  der Ereignisabläufe vorgesehenen Maßnahmen und\nnach den §§ 2 und 3 voraussichtlich beizubringenden                  deren Aufgaben;\nUnterlagen unterrichten. Verfügt die Genehmigungs-               d) eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestand-\nbehörde über Informationen, die für die Beibringung der in           teile;\n§ 3 genannten Unterlagen zweckdienlich sind, soll sie\ndiese dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen,            e) Angaben über die mit der Anlage und ihrem Betrieb\nsoweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen.                          verbundene Direktstrahlung und Abgabe radio-\naktiver Stoffe, einschließlich der Freisetzungen aus\n(2) Bedarf ein UVP-pflichtiges Vorhaben der Zulassung             der Anlage bei Störfällen im Sinne des § 28 Abs. 3\ndurch mehrere Behörden, obliegen der atomrechtlichen                 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung (Auslegungs-\nGenehmigungsbehörde die in Absatz 1 und § 14a Abs. 1                 störfälle);\nbeschriebenen Aufgaben nur, wenn sie auf Grund des§ 14\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich-           f) eine Beschreibung. der Auswirkungen der unter\nkeitsprüfung als federführende Behörde bestimmt ist. Sie             Buchstabe e dargestellten Direktstrahlung und Ab-\nhat diese Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit                   gabe radioaktiver Stoffe auf die in § 1a Abs. 2 dar-\nden anderen Zulassungsbehörden und der Naturschutz-                  gelegten Schutzgüter, einschließlich der Wechsel-\nbehörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich durch                    wirkungen mit sonstigen Stoffen;\ndas Vorhaben berührt wird. Im übrigen bleibt die Befugnis    2. ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen\nder Länder unberührt, der federführenden Behörde auf             der Anlage und ihrer Teile;\nGrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die\nUmweltverträglichkeitsprüfung .weitere Zuständigkeiten       3. Angaben über Maßnahmen, die zum Schutz der Anlage\nzu übertragen.                                                   und ihres Betriebes gegen Störmaßnahmen und\nsonstige Einwirkungen Dritter nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 des\n§2                                 Atomgesetzes vorgesehen sind;\nForm und Inhalt des Antrags                4. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und\nFachkunde der für die Errichtung der Anlage und für\n(1) Der Antrag ist bei der Genehmigungsbehörde\ndie Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes ver-\nschriftlich zu stellen.                                          antwortlichen Personen zu prüfen;\n(2) Der Antrag muß enthalten\n5. Angaben, die es ermöglichen, die Gewährleistung der\n1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder                 nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Atomgesetzes notwendigen\ndes Sitzes des Antragstellers,                               Kenntnisse der bei dem Betrieb der Anlage sonst\n2. die Angabe, ob eine Genehmigung oder ·ein Vor-                tätigen Personen festzustellen;\nbescheid beantragt wird,                                 6. eine Aufstellung, die alle für die Sicherheit der Anlage\n3. die Angabe des Standortes und Angaben über Art                und ihres Betriebes bedeutsamen Angaben, die für\nund Umfang der Anlage.                                       die Beherrschung von Stör- und Schadensfällen vor-\ngesehenen Maßnahmen sowie einen Rahmenplan für\n§3                                 die vorgesehenen Prüfungen an sicherheitstechnisch\nbedeutsamen Teilen der Anlage (Sicherheitsspezifi-\nArt und Umfang der Unterlagen                    kationen) enthält;\n(1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die         7. Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung gesetz-\nzur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich           licher Schadensersatzverpflichtungen;\nsind, insbesondere\n8. eine Beschreibung der anfallenden radioaktiven Rest-\n1. ein Sicherheitsbericht, der im Hinblick auf die kem-         stoffe sowie Angaben über vorgesehene Maßnahmen\ntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die für\ndie Entscheidung über den Antrag erheblichen Aus-            a) zur Vermeidung des Anfalls von radioaktiven Rest-\nwirkungen des Vorhabens darlegt und Dritten ins-                stoffen;\nbesondere die Beurteilung ermöglicht, ob sie durch die      b) zur schadlosen Verwertung anfallender radioaktiver\nmit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Aus-                Reststoffe und ausgebauter oder abgebauter radio-\nwirkungen in ihren Rechten vertetzt werden können.              aktiver Anlagenteile entsprechend den in § 1 Nr. 2\nHierzu muß der Sicherheitsbericht, soweit dies für die          bis 4 des Atomgesetzes bezeichneten Zwecken;\nBeurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforder-        c) zur geordneten Beseitigung radioaktiver Reststoffe\nlich ist, enthalten:                                            oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile als\na) eine Beschreibung der Anlage und ihres Betriebes             radioaktive Abfälle, einschließlich ihrer vorgesehe-\nunter Beifügung von Lageplänen und Übersichts-              nen Behandlung, sowie zum voraussichtlichen\nzeichnungen;                                                Verbleib radioaktiver Abfälle bis zur Endlagerung;\nb) eine Darstellung und Erläuterung der Konzeption       9. Angaben über sonstige Umweltauswirkungen des Vor-\n(grundlegende Auslegungsmerkmale), der sicher-           habens, die zur Prüfung nach § 1,-Abs. 2 Nr. 6 des\nheitstechnischen Auslegungsgrundsätze und der            Atomgesetzes für die im. Einzelfall in der Genehmi-\nFunktion der Anlage einschließlich ihrer Betriebs-       gungsentscheidung eingeschlossenen Zulassungsent-\nund Sicherheitssysteme;                                  scheidungen oder für von der Genehmigungsbehörde\nc) eine Darlegung der zur Erfüllung des § 7 Abs. 2           zu treffende Entscheidungen nach Vorschriften über\nNr. 3 und § 7 Abs. 2a des Atomgesetzes vorge-            Naturschutz und Landschaftspflege erforderlich sind;\nsehenen Vorsorgemaßnahmen, einschließlich einer          die Anforderungen an den Inhalt der Angaben bestim-\nErläuterung der zum Ausschluß oder zur Begren-           men sich nach den für die genannten Entscheidungen\nzung von Auswirkungen auslegungsüberschreiten-           jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995                               183\n(2) Bel UVP-pflichtigen Vorhaben sind dem Antrag        lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkenn-\nfolgende Unterlagen zusätzlich beizufügen:                 bar ist, daß nachteilige Auswirkungen für Dritte durch die\nzur Vorsorge gegen Schäden getroffenen oder vom Träger\n1. eine Übersicht über die wichtigsten, vom Antrag-\ndes Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlos-\nsteller geprüften technischen Verfahrensalternativen,\nsen werden oder die sicherheitstechnischen Nachteile der\neinschließlich der Angabe der wesentlichen Auswahl-\nÄnderung im Verhältnis zu den sicherheitstechnischen\ngründe, soweit diese Angaben für die Beurteilung\nVorteilen gering sind. Eine zusätzliche Bekanntmachung\nder Zulässigkeit des Vorhabens nach § 7 des Atom-\nund Auslegung {§ 6) ist erforderlich bei\ngesetzes bedeutsam sein können;\n2. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammen-     1. Änderungen, die eine Erhöhung der für den be-\nstimmungsgemäßen Betrieb je Jahr vorgesehenen\nstellung der Angaben für die Prüfung nach § 1a auf-\ngetreten sind, insbesondere soweit diese Schwierig-        Aktivitätsabgaben und eine Erhöhung der Immissionen\nkeiten auf fehlenden Kenntnissen und Prüfmethoden           um mehr als 5 vom Hundert auf mehr als 75 vom\nHundert der Dosisgrenzwerte des § 45 der Strahlen-\noder auf technischen Lücken beruhen.\nschutzverordnung zur Folge haben können,\n(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 sind getrennt\nvorzulegen. Enthalten die übrigen in Absatz 1 oder 2       2. Änderung der Konzeption der Anlage oder der räum-\ngenannten Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebs-              lichen Anordnung von Bauwerken, sofern die Änderun-\ngeheimnis, so sind sie entsprechend zu kennzeichnen            gen im Rahmen der Beherrschung von Auslegungs-\nund ebenfalls getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß in            störfällen zu einer sicherheitstechnisch bedeutsamen\n?en nach § 6 auszulegenden Unterlagen, soweit es                Erhöhung der ursprünglich angenommenen Bean-\nohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so             spruchung von Anlageteilen führen können; bei der\nausführlich dargestellt sein, daß es Dritten möglich ist,       Beurteilung der sicherheitstechnischen Bedeutung ist\nzu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den            Satz 2 entsprechend anzuwenden,\nAuswirkungen der Anlage betroffen werden können.           3. Änderungen an Sicherheitssystemen, die besorgen\n(4) Der Antragsteller hat der· Genehmigungsbehörde            lassen, daß die Zuverlässigkeit der von ihnen zu er-\naußer den Unterlagen nach den Absätzen 1, 2 und 3              füllenden Sicherheitsfunktionen bei der Beherrschung\nSatz 3 eine allgemein verständliche, für die Auslegung         von Auslegungsstörfällen nicht unwesentlich gemin-\ngeeignete Kurzbeschreibung der Anlage und der voraus-          dert wird,\nsichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die     4. Erhöhung der thermischen Leistung oder des maxi-\nNachbarschaft vorzulegen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben         malen Spaltproduktinventars um mehr als 1O vom\nerstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf alle              Hundert der sich aus dem vorgesehenen Vollastbetrieb\nAngaben nach Absatz 1 Nr. 1, 8 und 9 sowie Absatz 2            ergebenden Werte oder\nNr. 1. Er hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag bei-\n5. Erhöhung der vorgesehenen Lagerkapazität für be-\ng~fügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unterlagen,\nstrahlte Brennelemente um mehr als 1O vom Hundert.\ndie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, be-\nsonders gekennzeichnet sind.                               Ist eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung\nerforderlich, werden die Einwendungsmöglichkeit und die\n(5) Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus,\nErörterung auf die vorgesehenen Änderungen beschränkt;\nso hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Geneh-\nhierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.\nmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu\nergänzen.                                                     (3) Wird das Vorhaben während eines Genehmigungs-\nverfahrens, in dem eine Prüfung nach § 1a durchzuführen\nist, geändert, ist ein Absehen von einer zusätzlichen\nzweiter Abschnitt                      Bek~~ntmachung und Auslegung nur zulässig, wenn bei\nder Anderung keine zusätzlichen oder anderen erheb-\nBeteiligung Dritter                    lichen Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutz-\nund anderer Behörden                     güter zu besorgen sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.\n(4) Wird eine Genehmigung zur wesentlichen Verände-\n§4\nrung einer Anlage oder ihres Betriebes im Sinne des § 7\nBekanntmachung des Vorhabens                  Abs. 1 des Atomgesetzes beantragt, kann die Genehmi-\ngungsbehörde von der Bekanntmachung und Auslegung\n(1) Sind die zur Auslegung (§ 6) erforderlichen Unter-\nunter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ab-\nlagen vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde das\nsehen. Ein Absehen von der Bekanntmachung und\nVorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und\nAuslegung ist nicht zulässig, wenn in den auszulegenden\naußerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des\nUnterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens\nStandortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt-\nzusätzliche oder andere Umstände darzulegen wären, die\nzumachen. Eine zusätzliche Bekanntmachung und Aus-\nerhebliche nachteilige Auswirkungen der Veränderung auf\nlegung ist, auch in den Fällen der §§ 18 und 19, nur\nin § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter besorgen lassen; dies\nnach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erforderlich. Auf die\nist insbesondere dann nicht der Fall, wenn erkennbar ist,\nBekanntmachung ist im Bundesanzeiger hinzuweisen.\ndaß solche Auswirkungen durch die getroffenen oder vom\n(2) Wird das Vorhaben während des Genehmigungs-          Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen aus-\nverfahrens wesentlich geändert, so darf die Genehmi-       geschlossen werden. Bedarf das geplante Vorhaben der·\ngungsbehörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung         Zulassung durch mehrere Behörden, hat die Genehmi-\nund Auslegung absehen, wenn im Sicherheitsbericht          gungsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob die Verände-\nkeine zusätzlichen oder anderen Umstände darzulegen        rung solche Auswirkungen besorgen läßt, die anderen\nwären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen    Zulassungsbehörden und die Naturschutzbehörde, deren","184                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zu          1. der Antrag,\nbeteiligen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.               2. der Sicherheitsbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,\n(5) Von der BekaMtmachung und der Auslegung kann\n3. die Kurzbeschreibung nach§ 3 Abs. 4.\nferner abgesehen werden, wenn der Antrag eine Anlage\nzur Spaltung von Kernbrennstoffen betrifft, deren Höchst-       (2) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben,\nleistung ein Kilowatt thennische Dauerleistung nicht         sind zusätzlich die Unterlagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9\nüberschreitet oder die dem Antrieb von Schiffen dient        und Abs. 2 auszulegen.\noder dienen soll.                                               (3) Auf Verlangen eines Dritten ist diesem eine Ab-\n(6) Wird eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atom-       schrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung zu\ngesetzes beantragt, kann von einer Bekanntmachung und        überlassen.\nAuslegung abgesehen werden, wenn Im Sicherheits-                (4) Die Genehmigungst;>ehörde gewährt während der\nbericht oder in den sonstigen auszulegenden Untertagen       Dauer des Zulassungsverfahrens Akteneinsicht nach\nüber die Umweltauswirkungen des Vorhabens keine              pflichtgemäßem Ermessen;§ 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2\nzusätzlichen oder anderen Umstände darzulegen wären,         und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet ent-\ndie nachteilige Auswirkungen für Dritte oder erhebliche      sprechende Anwendung. Sonstige Rechte auf den\nnachteilige Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte         Zugang zu Informationen in anderen Rechtsvorschriften\nSchutzgüter besorgen lassen. Absatz 2 Satz 2 und 4           bleiben unberührt.\nund Absatz 4 Satz 2, 2. Halbsatz, und Satz 3 gelten\nentsprechend.                                                                             §7\nEinwendungen\n§5\n(1) Einwendungen können während der Auslegungs-\nInhalt der Bekanntmachung\nfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Genehmi-\n(1) Die Bekanntmachung muß die in § 2 Abs. 2 vor-         gungsbehörde oder der in der Bekanntmachung nach § 5\ngeschriebenen Angaben enthalten. Im übrigen ist              Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stelle erhoben werden.\nMit Ablauf der Auslegungsfrist werden alle Einwendungen\n1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag und die in\nausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrecht-\n§ 6 Abs. 1 und 2 bezeichneten Unterlagen zur Einsicht\nlichen Trt:eln beruhen.\nausgelegt sind; der erste und der letzte Tag der Aus-\nlegungsfrist sind anzugeben,                               (2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller\nbekanntzugeben. Den nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atom-\n2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in\ngesetzes beteiligten Behörden ist der Inhalt der Einwen-\nder Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle inner-\nhalb der Auslegungsfrist (§ 6 Abs. 1) vorzubringen;     dungen bekanntzugeben, die ihren Zuständigkeitsbereich\nberühren.\ndabei ist auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 1 Satz 2\nhinzuweisen,\n§7a\n3. ein Erörterungstermin zu bestimmen oder darauf                   Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung\nhinzuweisen, daß · ein Erörterungstermin stattfinden\nund der Termin in der gleichen Weise wie das .Vor-         (1) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach § 3\nhaben bekanntgemacht werden wird,                       Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende erhebliche Aus-\n4. darauf hinzuweisen, daß die Einwendungen in dem           wirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter in\nTermin auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder      einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nvon Personen, die Einwendungen erhoben haben,           schaften haben, werden die von dem anderen Mitglied-\nerörtert werden,                                        staat benannten Behörden im Hinblick auf die Prüfung\nnach§ 1a zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang\n5. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Entschei-     wie die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes be-\ndung· über die Einwendungen durch die öffentliche       teiligten Behörden über das Vorhaben unterrichtet. Wenn\nBekanntmachung (§ 15 Abs. 3 Satz 2) ersetzt wird,       der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden\nwenn außer an den Antragsteller mehr aJs 300 Zu-        nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegen-\nstellungen vorzunehmen sind.                            heiten zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates\n(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und         zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt auch zum\ndem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen;      Zwecke der Offentlichkeitsbeteiligung in dem anderen\nmaßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Aus-        Mitgliedstaat, falls eine solche Beteiligung dort vor-\ngabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung,    gesehen ist. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, ins-\ndie zuletzt erscheint.                                      besondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebs-\ngeheimnissen, bleiben unberührt; entgegenstehende\n(3) Zwischen dem Ende der Auslegungsfrist und dem         Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt\nErörterungstermin soll mindestens ein Monat liegen.          bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes\nund der Landesdatenschutzgesetze zur Datenübermitt-\nlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des\n§6\nGrundgesetzes.\nAuslegung von Antrag und Unterlagen\n(2) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach § 3\n(1) Während einer Frist von zwei Monaten sind bei der    Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende erhebliche Aus-\nGenehmigungsbehörde und einer geeigneten Stelle in der       wirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter in\nNähe des Standorts des Vorhabens zur Einsicht während        einem Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland\nder Dienststunden auszulegen                                 haben, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Ge-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995                               185\nmeinschaften ist, gilt unter den Voraussetzungen der         außer dem Antragsteller und denjenigen, die rechtzeitig\nGrundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit          Einwendungen erhoben haben, an dem Termin teilnimmt.\nAbsatz 1 entsprechend.\n(2) Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, daß Ein-\nwendungen zusammengefaßt erörtert werden. In diesem\nDritter Abschnitt                      Fall hat er die Reihenfolge der Erörterung bekannt-\nzugeben. Er kann für einen bestimmten Zeitraum das\nErörterungstermin                       Recht zur Teilnahme an dem Erörterungstermin auf die\nPersonen beschränken, deren Einwendungen zusammen-\n§8\ngefaßt erörtert werden sollen.\nGegenstand und Zweck\n(3) Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es\n(1) Die Genehmigungsbehörde hat die rechtzeitig          demjenigen entziehen, der eine von ihm festgesetzte\nerhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und den-        Redezeit für die einzelnen Wortmeldungen überschreitet\njenigen, die Einwendungen erhoben haben, mündlich zu         oder Ausführungen macht, die nicht den Gegenstand des\nerörtern. Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die         Erörterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem\ninnerhalb der Auslegungsfrist bei den in der Bekannt-        Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung\nmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten            stehen.\nStellen eingegangen sind.\n(4) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verant-\n(2) Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig    wortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht\nerhobenen Einwendungen zu erörtem, soweit dies für die       befolgen, entfernen lassen. Der Erörterungstermin kann\nPrüfung der Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung          ohne diese Personen fortgesetzt werden.\nsein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben\nhaben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu er-              (5) Der Verhandlungsleiter beendet den Erörterungs-\nläutern.                                                     termin, wenn dessen Zweck erreicht ist. Er kann den\nErörterungstermin ferner für beendet erklären, wenn auch\n§9                             nach einer Vertagung der Erörterungstermin aus dem\nBesondere Einwendungen                      Kreis der Teilnehmer erneut so gestört wird, daß seine\nordnungsmäßige Durchführung nicht mehr gewährleistet\nEinwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen       ist. Personen, deren Einwendung.en noch nicht oder noch\nTiteln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu be-       nicht abschließend erörtert wurden, können innerhalb\nhandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den       eines Monats nach Aufhebung des Termins ihre Einwen-\nRechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.       dungen gegenüber der Genehmigungsbehörde schriftlich\nerläutern; hierauf sollen die Anwesenden bei Aufhebung\n§10                             des Termins hingewiesen werden.\nWegfall\n(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn                                    §13\n1 . Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht                                 Niederschrift\nrechtzeitig erhoben worden sind,                           (1) Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu\n2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurück-            fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über\ngenommen worden sind oder                               1. den Ort und den Tag der Erörterung,\n3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind,          2. den Namen des Verhandlungsleiters,\ndie auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.\n3. den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,\n(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu\nunterrichten.                                                4. den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungs-\ntermins.\n§ 11\nDie Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und,\nVerlegung                           soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch\n(1) Die Genehmigungsbehörde kann den bekanntge-          von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die\nmachten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hin-        Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine\nblick auf dessen zweckgerechte Durchführung erforder-       Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche\nlich ist. Ort und Zeit des neuen Erörterungstermins sind    bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungs-\nzum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen.                 niederschrift hinzuweisen. Die Genehmigungsbehörde\nkann den Erörterungsterrnin zum Zwecke der Anfertigung\n(2) Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig\nder Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen. Die Ton-\nEinwendungen erhoben haben, sind von der Verlegung\naufzeichnungen sind nach Eintritt der Unanfechtbarkeit\ndes Erörterungstermins zu benachrichtigen. Sie können in\nder Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu\nentsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 durch öffent-\nlöschen; liegen im Falle eines Vorbescheidsverfahrens\nliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.\ndie Voraussetzungen des§ 7a Abs. 1 Satz 2 des Atom-\ngesetzes vor, hat die Löschung nach Eintritt der Un-\n§12                             wirksamkeit zu erfolgen.\nVerlauf\n(2) Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Nieder-\n(1) Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Der den  schrift zu überlassen. Auf Anforderung ist auch dem-\nErörterungstermin leitende Vertreter der Genehmigungs-       jenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine\nbehörde (Verhandlungsleiter) entscheidet darüber, wer        Abschrift zu überlassen.","186                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVierter Abschnitt                        Einwendungen erhoben haben, hiervon zu benachrichti-\ngen; sind mehr als 300 Personen zu benachrichtigen, so\nGenehmigung                            kann die Benachrichtigung ni;lch § 4 Abs. 1 erfolgen.\n§14\n§16\nSachprüfung\nInhalt des Genehmigungsbescheides\nDie Prüfung durch die Genehmigungsbehörde erstreckt\nsich außer auf die Genehmigungsvoraussetzungen des              (1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten\n§ 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch auf die Beachtung der        1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des\nübrigen das Vorhaben betreffenden öffentlich-rechtlichen          Sitzes des Antragstellers,\nVorschriften.                                                 2. die Angabe, daß eine Genehmigung oder eine Teil-\n§ 14a                                 genehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechts-\ngrundlage,\nzusammenfassende Darstellung; Bewertung\n3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Ge-\n(1) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erarbeitet die Geneh-       , nehmigung einschließlich des Standortes der Anlage,\nmigungsbehörde auf der Grundlage der Unterlagen nach\n§ 3, der behördlichen Stellungnahmen nach § 7 Abs. 4          4. die Nebenbestimmungen zur Genehmigung,\nSatz 1 des Atomgesetzes und nach§ 7a, der Ergebnisse          5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-\neigener Ermittlungen sowie der Äußerungen und Einwen-             lichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer\ndungen Dritter eine zusammenfassende Darstellung der              Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung\nfür die Entscheidung über den Genehmigungsantrag                  der Einwendungen hervorgehen sollen.\nbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf in § 1a              (2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten\nAbs. 2 genannte Schutzgüter einschließlich der Wechsel-\nwirkungen. Die zusammenfassende Darstellung kann in\n1. den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid un-\nbeschadet der Entscheidungen anderer Behörden\nder Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit\nergeht, die für das Gesamtvorhaben auf Grund anderer\ndes Vorhabens erfolgen. Bedarf das Vorhaben der Zu-\nöffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und\nlassung durch mehrere Behörden, gilt § 1b Abs. 2.\n2. die Rechtsbehelfsbelehrung.\n(2) Die Genehmigungsbehörde bewertet die Aus-\nwirkungen des Vorhabens auf in § 1a Abs. 2 genannte\nSchutzgüter auf der Grundlage der zusammenfassenden                                         §17\nDarstellung nach den für ihre Entscheidung maßgeblichen                                 Zustellung\nRechts- und Verwaltungsvorschriften. Bedarf das Vor-                      durch öffentliche Bekanntmachung\nhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, wirkt die\n(1) Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch\nGenehmigungsbehörde an der Gesamtbewertung durch\nbewirkt, daß der verfügende Teil des Bescheides und die\nalle Zulassungsbehörden nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes\nRechtsbehelfsbelehrung in der in § 4 Abs. 1 vorgesehenen\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung mit. Ist die atom-\nWeise bekanntgemacht werden; auf Auflagen ist hin-\nrechtliche GenehmigungsQ_ehörde federführende Be-\nzuweisen.\nhörde, so hat sie das Zusammenwirken aller Zulas-\nsungsbehörden sicherzustellen. Die Genehmigungs-                (2) Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides Ist bei\nbehörde hat die vorgenommene Bewertung oder Gesamt-           der Genehmigungsbehörde und bei der in § 6 Abs. 1\nbewertung bei der Entscheidung über den Antrag nach           genannten sonstigen Stelle vom Tage nach der Bekannt-\nMaßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften zu           machung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Maß-\nberücksichtigen.                                              gebend für die Festsetzung des Beginns der Frist ist der\nvoraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungs-\n§15                              blattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint. In der\nEntscheidung                           öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und\nwann der Bescheid und seine Begründung eingesehen\n(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des\nund nach Absatz 3 angefordert werden können. Mit dem\nGesamtergebnisses des Verfahrens.\nEnde der Auslegungsfrist gilt der ßescheid auch gegen-\n(2) Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Prüfung          über Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als\nergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vor-        zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.\nliegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen\n(3) Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der\nsichergestellt werden kann. Er kann abgelehnt werden,\nBescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der\nwenn der Antragsteller einer Aufforderung, die Unterlagen\nRechtsbehelfsfrist von den Personen, die Einwendungen\nzu erg~nzen, innerhalb einer ihm gesetzten angemesse-\nerhoben haben, schriftlich angefordert werden.\nnen Frist nicht nachgekommen ist.\n(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen, schrift-\nlich zu begründen und dem Antragsteller und den Per-                                Fünfter Abschnitt\nsonen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen.\nBesondere Vorschriften\nAußerdem ist die Entscheidung nach § 17 öffentlich\nbekanntzumachen. Ist die Entscheidung an mehr als\n§18\n300 Personen, die Einwendungen erhoben haben,\nzuzustellen, so werden diese Zustellungen durch die                                 Teilgenehmigung\nöffentliche Bekanntmachung ersetzt.                             (1) Auf Antrag kann eine Teilgenehmigung erteilt\n(4) Wird das Verfahren auf andere Weise abgeschlos-       werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß die\nsen, so sind der Antragsteller und die Personen, die         Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995                              187\nErrichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vor-          5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-\nliegen werden, und ein berechtigtes Interesse an der             lichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu\nErteilung einer Teilgenehmigung besteht.                         ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Be-\nhandlung der erhobenen Einwendungen hervorgehen\n(2) Ist ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 gestellt, so       sollen.\nkann die Genehmigungsbehörde zulassen, daß in den\nUnterlagen endgültige Angaben nur hinsichtlich des              (4) Der Vorbescheid soll enthalten\nGegenstandes der Teilgenehmigung gemacht werden.             1. den Hinweis auf§ 7a Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes,\nZusätzlich sind Angaben zu machen, die bei einer vor-\nläufigen Prüfung ein ausreichendes Urteil darüber ermög-     2. den Hinweis, daß der Vorbescheid nicht zur Errichtung\nlichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick           der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt,\nauf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlagen      3. den Hinweis, daß der Vorbescheid unbeschadet derbe-\nvorliegen werden.                                                hördlichen Entscheidungen ergeht, die für das Gesamt-\nvorhaben auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher\n(3) Betrifft der Antrag im Sinne des Absatzes 1 ein UVP-\nVorschriften erforderlich sind, und\npflichtiges Vorhaben, erstreckt sich im Verfahren zur\nErteilung einer Teilgenehmigung die Prüfung nach§ 1a im      4. die Rechtsbehelfsbelehrung.\nRahmen der vorläufigen Prüfung im Sinne des Absatzes 1\n(5) § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nauf die erkennbaren Auswirkungen des gesamten Vor-\nhabens auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter und\nabschließend auf die Auswirkungen, deren Ermittlung,                                     § 19a\nBeschreibung und Bewertung Voraussetzung für Fest-                            Raumordnungsverfahren\nlegungen oder Gestattungen ist, die Gegenstand dieser                      und Genehmigungsverfahren\nTeilgenehmigung sind. Ist für ein UVP-pflichtiges Vor-\nhaben über eine weitere Teilgenehmigung zu entscheiden,         (1) Die Genehmigungsbehörde hat die im Raumord-\nist die Anwendung der besonderen Vorschriften für UVP-       nungsverfahren oder einem anderen raumordnerischen\npflichtige Vorhaben auf zusätzliche oder andere erheb-       Verfahren (raumordnerisches Verfahren) nach § 16 Abs. 1\nliche Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutz-       des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\ngüter zu beschränken. Die Unterrichtung über den voraus-     ermittelten, beschriebenen und b.ewerteten Auswirkungen\nsichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 1b beschränkt         eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach\nsich auf den zu erwartenden Umfang der Prüfung nach          Maßgabe des § 14a Abs. 2 bei der Entscheidung über den\n§ 1a; Absatz 2 gilt auch für die dem Antrag nach § 3 Abs. 2  Antrag zu berücksichtigen.\nzusätzlich beizufügenden Unterlagen.                            (2) Im Genehmigungsverfahren soll hinsichtlich der im\nraumordnerischen Verfahren ermittelten und beschrie-\nbenen Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutz-\n§19\ngüter von den Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 des\nVorbescheid                         Atomgesetzes sowie der §§ 1b, 3, 7a und 14a Abs. 1\n(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides ist      insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte\nschriftlich bei der Genehmigungsbehörde des Landes zu        bereits im raumordnerischen Verfahren erfolgt sind.\nstellen, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll. ·\n(2) Bei nicht standortbezogenen Anträgen hat die                              Sechster Abschnitt\nGenehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen\nVerkündungsblatt, im Bundesanzeiger sowie in geeig-                              Schi ußvorschriften\nneten Tageszeitungen bekanntzumachen.\n§20\n(3) Der Vorbescheid muß enthalten\nÜbergangsvorschrift\n1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder\nSitzes des Antragstellers,                                  Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung\n2. die Angabe, daß ein Vorbescheid erteilt wird, und die     dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den\nAngabe der Rechtsgrundlage,                              Vorschriften der geänderten Verordnung zu Ende zu\nführen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist\n3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des               nicht erforderlich.\nVorbescheides,\n4. die Voraussetzungen und Vorbehalte, unter denen der                                    §21\nVorbescheid erteilt wird,                                                       (Inkrafttreten)","188                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nHerausgeber: Bundesminlsterium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil l enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Tell II enthAlt\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•\nsetzung erlassenen RechtsVOfSChriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•\nbestellungen sowie Besteßungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Tel11 und Tell II halbjihrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblitter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                      Bundesanzeiger Yertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.                                                                    Postvertriebsstück · Z 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen\nVom 1. Februar 1995\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von                                       2. \"Internationale Handwerksmesse München -47. Messe\nMustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt                                        des Handwerks und für das Handwerk\"\nTeil III Gliederungsnummer 424-2-1 veröffentlichten be-                                      vom 11. bis 19. März 1995 in München\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des\n3. \"lnterHolz '95 - Internationale Holzmesse\"\nGesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082), und\nvom 24. bis 30. Mai 1995 in Hannover\ndes § 35 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Markengesetzes\nvom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082) wird bekannt-                                      4. \"INTERGEO '95 - 79. Geodätentag\"\ngemacht:                                                                                     vom 23. bis 25. August 1995 in Dortmund\n5. \"HOLZVERARBEITUNG - 46. Fachmesse für die holz-\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für\nund kunststoffverarbeitende Wirtschaft mit Schreiner-\ndie folgenden Ausstellungen gewährt:\ntag in Baden-Württemberg\"\n1. nEUROCARGO '95 - 7. Internationale Fachmesse für                                          vom 29. September bis 1. Oktober 1995 in Ulm\nTransport und Logistik\"                                                              6. ,,34. PSI-Messe\"\nvom 22. bis 24. Februar 1995 in Stuttgart                                               vom 10. bis 12. Januar 1996 in Düsseldorf\nBonn, den 1. Februar 1995\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nSchäfers"]}