{"id":"bgbl1-1995-8-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":8,"date":"1995-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/8#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_8.pdf#page=12","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin","law_date":"1995-01-31T00:00:00Z","page":168,"pdf_page":12,"num_pages":12,"content":["168                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin\nVom 31. Januar 1995\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes               1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen Innerhalb und\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch            außerhalb des Betriebes,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1           1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeits-\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56          sicherheit,\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom           1.5 Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle\n17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das                   Energie- und Materialverwendung;\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und            2. Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit,\nForsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für               Produktion und Vermarktung,\nBildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:              2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Ge-\nräten und Betriebseinrichtungen,\n§1\n2.2 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Be-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                  schaffen und Auswerten von Informationen,\nDer Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin wird staat-       2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kon-\nlich anerkannt.                                                     trollieren der Arbeiten,\n2.4 Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen\n§2                                     marktwirtschaftlicher zusammenhänge;\nAusbildungsdauer                          3. Pflanzenproduktion,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende,           3.1 Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer\ndenen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vor-                  nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,\nschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungs-        3.2 Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und\njahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des                  umweltverträgliches Führen von Kulturen,\nBerufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsaus-          3.3 Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte;\nbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Aus-\nbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                            4. Tierproduktion,\n4.1 Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und\n§3                                     umweltverträgliches Halten,\nBerufsfeldbreite Grundbildung                    4.2 Nutzen von Tieren;\nund Zielsetzung der Berufsausbildung                5. betriebliche Ergebnisse.\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                                    §5\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                          Ausbildungsrahmenplan\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                        (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen\nnach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grund-\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten        bildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-       Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen       Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-          werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges         beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese       Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9      rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig,\nnachzuweisen.                                                  soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-\nchung erfordern.\n§4\n(2) Bei der Vermittlung der in dieser Verordnung\nAusbildungsberufsbild\ngenannten Fertigkeiten und Kenntnisse sind jeweils\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die        mindestens zwei Betriebszweige der Pflanzen- und Tier-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                        produktion zugrunde zu legen. Dabei ist von folgenden\nBetriebszweigen auszugehen:\n1.    der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge\nund Beziehungen,                                        1. in der Pflanzenproduktion:\n1.1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,             a) Getreidebau,\n1.2 Berufsbildung,                                                b) Zuckerrübenbau,","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995                                 169\nc) Kartoffelbau,                                       zu bearbeiten. Dabei sind die Techniken und Organisation\nd) Kömermaisbau,                                       der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung\neinzubeziehen.\ne) Ölfrüchtebau,\n(4) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens\nf) Hülsenfrüchtebau,                                    90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\ng) Ackerfutterbau,                                      beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen\nzu bearbeiten:\nh) Grünland oder Ackergras,\n1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n0   Waldbau;\n2. Berufsbildung,\n2. in der Tierproduktion:\n3. Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle\na) Milchviehhaltung,                                        Energie- und Materialverwendung,\nb) Rinderaufzucht oder Rindermast,                      4. Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer\nc) Sauenhaltung und Ferkelerzeugung,                        nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,\nd) Schweineaufzucht oder Schweinemast,                  5. Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und\numweltverträgliches Halten.\ne) Legehennenhaltung,\nf) Geflügelaufzucht oder Geflügelmast,\n§9\ng) Schafhaltung,\nAbschlußprüfung\nh) Pferdehaltung.\n(1) Die Abschlußprüfung ersteckt sich auf die in der\n(3) Es können auch andere Betriebszweige zugrunde       Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\ngelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten       auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nund Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.       soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse\nwird die Abschlußprüfung in Form einer betrieblichen und\n§6                            einer schriftlichen Prüfung durchgeführt. Die betriebliche\nAusbildungsplan                      Prüfung ist praktisch und mündlich im Zusammenhang\ndurchzuführen.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen             (3) In der betrieblichen Prüfung soll der Prüfling zeigen,\ndaß er betriebliche Zusammenhänge versteht und die\nAusbildungsplan zu erstellen.\nerworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen\nanwenden und übertragen kann. In insgesamt höchstens\nsieben Stunden soll er je eine Prüfungsaufgabe aus der\n§7\nPflanzenproduktion und aus der Tierproduktion bearbei-\nBerichtsheft                       ten. Dabei ist von den Betriebszweigen auszugehen, in\ndenen der Prüfling ausgebildet worden ist. Die Aufgabe\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines    soll Ausgangspunkt für das Prüfungsgespräch sein. Für\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu    die Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig    1. in der Pflanzenproduktion:\ndurchzusehen.                                                   a) Bearbeiten und. Pflegen des Bodens,\nb) Bestellen, Pflegen und Nutzen von Pflanzen;\n§8\ndabei sind Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Land-\nZwischenprüfung                            schaftspflege und rationelle Energie- und Material-\nverwendung sowie Techniken und Organisation der\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nbetrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\neinzubeziehen;\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n2. in der Tierproduktion:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage I in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und       a) rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches\nin Abschnitt II unter den laufenden Nummern 3.1 und 4.1            Halten und Versorgen von Tieren,\nBuchstabe a bis e für das zweite Ausbildungsjahr auf-           b) Nutzen von Tieren;\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nBerufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-              dabei sind Arbeitssicherheit, rationelle Energie- und\nplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-      Materialverwendung sowie Techniken und Organi-\nausbildung wesentlich ist.                                      sation der betrieblichen Arbeit, Produktion und\nVermarktung einzubeziehen.\n(3) Die Zwischenprüfung ist betrieblich und schriftlich\ndurchzuführen. In der betrieblichen Prüfung ist praktisch     (4) Die schriftliche Prüfung wird in den Prüfungsfächem\nund mündlich im Zusammenhang in insgesamt höchstens        Pflanzenproduktion, Tierproduktion sowie Wirtschafts-\n180 Minuten je eine Aufgabe                                und Sozialkunde durchgeführt. In jedem Prüfungsfach ist\neine Arbeit anzufertigen. Es kommen Fragen und Auf-\n1. der Pflanzenproduktion und\ngaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen s_ollen,\n2. der Tierproduktion                                      insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:","170                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n1. in der Pflanzenproduktion:                                 zu je einer Note zusammenzufassen; dabei haben die be-\nBearbeiten und Pflegen des Bodens, Bestellen,             trieblichen gegenüber den schriftlichen Prüfungsleistun-\nPflegen und Nutzen von Pflanzen sowie Ermitteln           gen jeweils das doppelte Gewicht.\nund Bewerten von Leistungen und Kosten unter Ein-\n(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die\nbeziehung von Umweltschutz, Landschaftspflege,\nPrüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:\nrationeller Energie- und Materialverwendung sowie\nvon Techniken und Organisation der betrieblichen          - Bereich Pflanzenproduktion\nArbeit, Produktion und Vermarktung;                          nach Absatz 7:                           45 vom Hundert,\n2. in der Tierproduktion:                                     - Bereich Tierproduktion\nrationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches           nach Absatz 7:                           45 vom Hundert,\nHalten, Versorgen und Nutzen von Tieren sowie             - Prüfungsfach Wirtschafts- und\nErmitteln und Bewerten von Leistungen und Kosten             Sozialkunde nach Absatz 4:               10 vom Hundert.\nunter Einbeziehung von rationeller Energie- und\nMaterialverwendung sowie von Techniken und Orga-             (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamt-\nnisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und         ergebnis und in den beiden Bereichen Tierproduktion und\nVermarktung;                                              Pflanzenproduktion mindestens ausreichende Leistungen\n3. in der Wirtschafts- und Sozialkunde:                       erbracht worden sind. Die Prüfung ist nicht bestanden,\nwenn eine der Prüfungsaufgaben in der betrieblichen\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-      Prüfung oder eines der Prüfungsfächer in der schriftlichen\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                  Prüfung mit ungenügend bewertet worden ist.\n(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                                             §10\n1 . in der Pflanzenproduktion                  120 Minuten,                        Übergangsregelung\n2. in der Tierproduktion                       120 Minuten,      Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n3. in der Wirtschafts- und Sozialkunde          90 Minuten.   dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n(6) Sind in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach      parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nWirtschafts- und Sozialkunde die Prüfungsleistungen           dieser Verordnung.\nmit mangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                                        § 11\ndie schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung\nzu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nden Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.                   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Gleich-\nzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum\n(7) Die betrieblichen und die schriftlichen Prüfungs-      Landwirt vom 14. August 1972 (BGBI. 1 S. 1468), geändert\nleistungen nach den Absätzen 3 und 4 sind für den Be-         durch Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1145),\nreich Pflanzenproduktion und den Bereich Tierproduktion       außer Kraft.\nBonn, den 31. Januar 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995                                    171\nAnlagel\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin\n- sachliche Gliederung -\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.        der Ausbildungsbetrieb, betriebliche\nZusammenhänge und Beziehungen\n(§4Nr.1)\n1.1       Aufbau und Organisation des                a) Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\nAusbildungsbetriebes                           erläutern\n(§ 4 Nr. 1.1)                               b) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben\nc) betriebliche Erzeugung und Dienstleistung, Bezugs- und\nAbsatzwege und -formen beschreiben\nd) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäf-\ntigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Ge-\nwerkschaften und Verwaltungen nennen\n1.2       Berufsbildung                              a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\n(§ 4 Nr. 1.2)                                  schluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-\nvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen\n1.3       Mitgestalten sozialer Beziehungen          a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwir-\ninnerhalb und außerhalb des Betriebes          kungsbereich mitgestalten\n(§ 4 Nr. 1.3)\nb) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken\nc) Aufgaben der landwirtschaftlichen und kommunalen Verwal-\ntung beschreiben\nd) bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisatio-\nnen, Gewerkschaften und Verwaltungen mitwirken\ne) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Geschäftspartner nennen\nf) Bedeutung beruflicher Wettbewerbe und landwirtschaftlicher\nVeranstaltungen begründen\n1.4       Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz     a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nund Arbeitssicherheit\nb) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Nr. 1.4)\ngeltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zu-\nständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden\nnennen\nd) Gefahren und Gefahrstoffe beschreiben\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb\ngeltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\nf) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften anwenden\ng) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben\nund Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nh) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und\nBrandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte be-\ndienen","172                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.5      Umweltschutz und Landschafts-                a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze\npflege; rationelle Energie-                     erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben\nund Materialverwendung                       b) Bedeutung und Ziele des Umweltschutzes bei der Land-\n(§ 4 Nr. 1.5)                                   bewirtschaftung beschreiben\nc) Einfluß der Landbewirtschaftung auf die Landschaft und\nUmwelt aufzeigen\nd) bei Maßnahmen der Landschaftspflege mitwirken\ne) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten und\nMaterialien nennen und Möglichkeiten ihrer rationellen Ver-\nwendung aufzeigen\nf) rationellen und umweltschonenden Umgang mit Energie-\nträgern beschreiben\n2.       Techniken und Organisation\nder betrieblichen Arbeit, Produktion\nund Vermarktung\n(§ 4 Nr. 2)\n2.1      Handhaben und Instandhalten                  a) Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck\nvon Maschinen, Geräten und Betriebs-            auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten\neinrichtungen                                b) Maschinen, Geräte und bauliche Anlagen pflegen und bei ihrer\n(§ 4 Nr. 2.1)                                   Instandhaltung mitwirken\n. c) Aufbau und Funktion von Verbrennungsmotoren erklären\nd) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrich-\ntungen in ihrer Funktion erhalten\ne) beim Umgang mit Anlagen, Maschinen und Geräten Arbeits-\nsicherheit beachten\nf) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz einhalten\ng) elektrische Anlagen, Schutzmaßnahmen und Sicherungen\nerklären\n2.2      Wahrnehmen und Beurteilen von                a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren\nVorgängen; Beschaffen und Auswerten          b) Vorgänge im landwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere bei\nvon Informationen                               Pflanzen, Tieren und technischen Prozessen, unter Einsatz der\n(§ 4 Nr. 2.2)                                   Sinne wahrnehmen, Veränderungen feststellen und Schluß-\nfolgerungen ziehen\nc) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen,\nFachzeitschriften sowie Fachbüchern und -broschüren, aus-\nwählen und sammeln\nd) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten\n2.3      Planen der Produktion sowie                  a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern\nVorbereiten und Kontrollieren                b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel aus-\nder Arbeiten                                    wählen\n(§ 4 Nr. 2.3)\nc) Daten für die Produktion feststellen, insbesondere Aufwands-\nmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von\nFlächen schätzen und ermitteln\nd) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten\ne) Arbeitsergebnisse kontrollieren\n2.4     Abwickeln von Geschäftsvorgängen             a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken\nund Erfassen marktwirtschaftlicher           b) Preisangebote vergleichen\nZusammenhänge\n(§4 Nr. 2.4)                                 c) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen\nd) Tierbestände erfassen und Bestandsverzeichnis führen\ne) Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995                                   173\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n3.       Pflanzenproduktion\n(§ 4 Nr. 3)\n3.1      Bearb~iten und Pflegen des Bodens;         a) Geländeformen als Standortfaktor beschreiben\nErhalten einer nachhaltigen Boden-         b) Bodenbestandteile und Bodenart bestimmen sowie Boden-\nfruchtbarkeit                                 zustand und -fruchtbarkeit beschreiben\n(§ 4 Nr. 3.1)\nc)      •\nBodenprofil anlegen und Bodenaufbau erläutern\nd) Bodenproben entnehmen\ne) bei der Bodenbearbeitung mitwirken\n3.2      Bestellen und Pflegen von Pflanzen;        a) Saat- und Pflanzgut beurteilen\nrationelles und umweltverträgliches        b) bei der Vorbereitung und Durchführung von Aussaat und\nFühren von Kulturen                           Pflanzung mitwirken\n(§ 4 Nr. 3.2)\nc) Dünger und deren Einsatzmöglichkeiten beschreiben und bei\nihrer Ausbringung mitwirken\nd) landwirtschaftliche Nutzpflanzen und deren Pflanzenteile be-\nstimmen sowie den Verwendungszweck erläutern\ne) bei der landwirtschaftlichen Produktion vorkommende Wild-\npflanzen nennen\nf) Bestandsentwicklung beobachten und aufzeichnen\ng) bei Pflegearbeiten mitwirken\nh) Schäden an Pflanzen wahrnehmen und bei der Feststellung\nder Ursachen mitwirken\ni) bei notwendigen Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirken\nk) bei der Pflanzenproduktion den Umweltschutz berücksichtigen\n3.3      Ernten und Verwerten pflanzlictier         a) bei der Ernte mitwirken\nProdukte                                   b) Erträge feststellen und vergleichen\n(§ 4 Nr. 3.3)\nc) Produkte nach Verwertbarkeit beurteilen\nd) beim Transport und Einlagern von Erntegut mitwirken\n4.       Tierproduktion\n(§ 4 Nr. 4)\n4.1      Versorgen von Tieren; rationelles,         a) landwirtschaftliche Nutztierarten und -rassen sowie ihre\ntiergerechtes und umweltverträgliches          Nutzung beschreiben\nHalten                                     b) Körperteile von Tieren bestimmen\n(§ 4 Nr. 4.1)\nc) mit Tieren umgehen, insbesondere Tiere ansprechen, führen\nund bewegen\nd) Vorgänge bei Brunst, Trächtigkeit und Geburt beschreiben\ne) Grundfuttermittel bestimmen, ihre Qualität und Einsatzmög-\nlichkeiten in der Fütterung beschreiben\nf) Futtermittel und Zusatzstoffe sachgerecht lagern\ng) Anforderungen an die tiergerechte Haltung beschreiben\nh) Tiere tränken, füttern und pflegen\ni)  Stallungen und deren Einrichtungen reinigen und beim Des-\ninfizieren mitwirken\nk) Verhalten gesunder Tiere beschreiben, Verhaltensänderungen\nund typische Merkmale kranker Tiere feststellen\n1) bei der Behandlung kranker Tiere mitwirken\nm) bei der tierischen Produktion den Umwelt- und Tierschutz\nberücksichtigen\n4.2      Nutzen von Tieren                          a) bei der Nutzung von Tieren mitwirken\n(§ 4 Nr. 4.2)                              b) Leistungen von Tieren feststellen und vergleichen\nc) bei der Vorbereitung von Tieren oder tierischer Produkte für\ndie Vermarktung mitwirken\nd) Anforderungen an den tiergerechten Transport beschreiben","174                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung - Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten Ausbildungsjahr\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr.  Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.       der Ausbildungsbetrieb, betriebliche\nzusammenhänge und Beziehungen\n(§4Nr.1)\n1.1      die in § 4 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten     die ii. Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und\nTeile des Ausbildungsberufsbildes           Kenntnisse\n1.2      Umweltschutz und Landschafts-               a) berufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbeson-\npflege; rationelle Energie-                     dere zum Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden- und\nund Materialverwendung                          Naturschutzrecht, anwenden\n(§4 Nr.1.5)\nb) Landschaft als Lebensgrundlage, insbesondere Feldraine,\nBöschungen und Hecken, erhalten; Landschaftspflegemaß-\nnahmen durchführen\nc) mit Energiearten und Materialien umweltschonend und\nkostensparend umgehen\n2.       Techniken und Organisation\nder betrieblichen Arbeit, Produktion\nund .Vermarktung\n(§ 4 Nr. 2)\n2.1      Handhaben und Instandhalten                 a) Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Schlepper,\nvon Maschinen, Geräten                          Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen und Gerä-\nund Betriebseinrichtungen                       ten prüfen\n(§4 Nr. 2.1)                                b) Vorschriften über das Führen landwirtschaftlicher Fahrzeuge\nim Straßenverkehr beachten\nc) Sicherheitsrisiken bei den Arbeiten beachten und vorbeu-\ngende Maßnahmen treffen\nd) Schlepper und Transportmittel, Maschinen und Geräte unter\nBeachtung der Sicherheitsvorkehrungen bedienen\ne) Stalleinrichtungen überwachen und warten\nf) Ver- und Entsorgungsleitungen verlegen\ng) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern\nh) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten umweltgerecht und\nnach Plan durchführen\ni) Rückstände von Produktions- und Betriebsmitteln umwelt-\ngerecht entsorgen\nk) vorbeugende Instandhaltung, insbesondere durch Auswech-\nseln von Verschleißteilen, durchführen\nQ Reparaturen und Veränderungen an Gebäuden, Einfriedungen\nund Dränagen durchführen\n2.2       Wahrnehmen und Beurteilen                  a) Wetter beurteilen und Beobachtungen bei der betrieblichen\nvon Vorgängen; Beschaffen und Aus-              Arbeit berücksichtigen\nwerten von Informationen                     b) Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und\n(§ 4 Nr. 2.2)\numsetzen\n2.3       Planen der Produktion                       a) Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilen\nsowie Vorbereiten und Kontrollieren         b) Pläne, insbesondere für die Fruchtfolge, Düngung und für den\nder Arbeiten                                   Pflanzenschutz sowie für die Fütterung und StaJlbelegung,\n(§ 4 Nr. 2.3)\nerstellen\nc) wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebs-\nmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von\nArbeitsabläufen berücksichtigen","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995                                   175\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\nd) Zeitpläne unter Berücksichtigung von Arbeits- und Produk-\ntionsschwerpunkten aufstellen\ne) Planung und Vorbereitung von Produktions- und Arbeits-\nabläufen veränderten Bedingungen anpassen\nf) Arbeitsergebnisse bewerten\n2.4      Abwickeln von Geschäftsvorgängen           a) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und\nund Erfassen marktwirtschaftlicher            bewerten\nzusammenhänge                              b) Marktberichte auswerten\n(§ 4 Nr. 2.4)\nc) an Beispielen kaufmännische Kalkulationen erstellen\nd) Betriebsmittel bestellen und bei der Abrechnung gelieferter\nWaren mitwirken\ne) Formen des Bezuges miteinander vergleichen\nf) bei Ein- und Verkaufsgesprächen mit Geschäftspartnern mit-\nwirken\ng) schriftlichen Geschäftsverkehr führen\nh} Vermarktungsformen für den Betrieb einschätzen und Alter-\nnativen aufzeigen\ni) Produkte für die Vermarktung, einschließlich Direktvermark-\ntung, vorbereiten und Angebote einholen\nk) Verkaufsabrechnungen prüfen\n1) Marktpreisentwicklung beobachten und bewerten\n3.       Planzenproduktion\n(§ 4 Nr. 3)\n3.1      Bearbeiten und Pflegen des Bodens;         a) Böden des Betriebes beurteilen und mit den Ergebnissen der\nErhalten einer nachhaltigen Boden-            Bodenschätzung vergleichen\nfruchtbarkeit                              b) anhand der Eigenschaften des Bodens Folgerungen für die\n(§ 4 Nr. 3.1)\nNutzungsmöglichkeiten ziehen\nc) anhand der Bodenarten und des Bodenzustandes Folgerun-\ngen für die Bodenbearbeitung ziehen\nd) Bodenschäden feststellen und beheben\ne) boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung durch-\nführen, insbesondere Stoppel-, Primär- und Sekundärbear-\nbeitung\n3.2      Bestellen und Pflegen von Pflanzen;        a) Saat- und Pflanzgut ausbringen\nrationelles und umweltverträgliches\nb) Pflanzenbestände im Ackerbau und in der Grünlandwirtschaft\nFühren von Kulturen\nfür die Bestandesführung und -verbesserung beurteilen\n(§ 4 Nr. 3.2)\nc) Pflanzenbestände umweltschonend durch bedarfs- und zeit-\ngerechte Pflege-, Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen\nführen\nd) Materialien für die Bestandesführung umweltgerecht lagern\n3.3      Ernten und Verwerten pflanzlicher          a) Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung des Reifezustandes,\nProdukte                                      Verwendungszweckes und der Qualitätsanforderungen fest-\n(§ 4 Nr. 3.3)                                 legen\nb) Erntemaschinen und -geräte bedienen\nc) Erntegut bergen und transportieren\nd) Ernteerträge und deren Qualität beurteilen\ne) Erntegut erfassen und lagern\nf) bei der Vermarktung des Erntegutes mitwirken","176                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen\nLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes\nPlanens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n4.      Tierproduktion\n(§ 4 Nr. 4)\n4.1     Versorgen von Tieren; rationelles,          a) Tiere aufstallen, Stallklima überwachen\ntiergerechtes und umweltverträgliches      b) Futter nach Inhaltsstoffen, Aussehen, Geruch und Konsistenz\nHalten                                          beurteilen\n(§ 4 Nr. 4.1)\nc) Futterrationen berechnen und zusammenstellen sowie Futter-\naufwand feststellen\nd) Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen bedienen und über-\nwachen\ne) Tiere pflegen und Hygienemaßnahmen durchführen\nf) Gesundheitszustand der Tiere überwachen und Maßnahmen\nbei Krankheitsanzeichen einleiten\ng) Zuchtziele und -verfahren beschreiben\nh) Geburtshilfe durchführen\ni) Jungtiere aufziehen\nk) Einfluß von Fütterung, Haltung und Erbanlagen auf die\nLeistung beurteilen\nQ Bestimmungen des Tierschutzes, insbesondere zur Tier-\nhaltung, anwenden\nm) spezielle Vorschriften bei der Tierproduktion, insbesondere\ndas Futtermittel-, Arzneimittel- und Tierseuchengesetz so-\nwie die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten,\nbeachten\nn) Umweltschutz bei der tierischen Produktion beachten, ins-\nbesondere organische Rückstände der tierischen Produktion\nwirtschaftlich und umweltgerecht verwerten sowie Abfälle\nund Abwässer umweltgerecht entsorgen\n4.2      Nutzen von Tieren                          a) Nutzungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Verwertungs-\n(§ 4 Nr. 4.2)                                  zweckes und der Qualitätsanforderungen festlegen\nb) Maschinen und Geräte zur Gewinnung tierischer Produkte\nbedienen\nc) tierische Produkte lagern oder transportieren\nd) Qualität tierischer Erzeugnisse beurteilen\ne) bei der Vermarktung mitwirken\n5.       betriebliche Ergebnisse                    a) Marktwert der Verkaufsprodukte und des innerbetrieblichen\n(§ 4 Nr. 5)                                    Verbrauchs ermitteln\nb) Leistungen und Kosten in den Betriebszweigen ermitteln\nc) Arbeitsaufwand in den Betriebszweigen erfassen\nd) Leistungen und Kosten in den Betriebszweigen vergleichen\nund bewerten\ne) Arbeitsaufwand in den Betriebszweigen vergleichen und be-\nwerten\nf) Möglichkeiten von Leistungs- und Kostenveränderungen auf-\nzeigen und Auswirkungen begründen               ··","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995                        177\nAnlage II\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin\n- zeitliche Gliederung -\nErstes Ausbildungsjahr\n1)  In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 1   der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2.4 Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher zusammenhänge,\nlfd. Nr. 3   Pflanzenproduktion,\nlfd. Nr. 4   Tierproduktion\nzu vermitteln.\n2)  In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 3   Pflanzenproduktion\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtu~gen,\nlfd. Nr. 2.2 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten\nzu vermitteln.\n3)  In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 4   Tierproduktion\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,\nlfd. Nr. 2.2 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,\nlfd. Nr. 2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten\nzu vermitteln.\nzweites Ausbildungsjahr\n1)  In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 3   Pflanzenproduktion\nzu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbild-\npositionen\nlfd. Nr. 1   der Ausbildung$betrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen,\nlfd. Nr. 2   Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung\nfortzuführen.\n2)  In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 4   Tierproduktion\nzu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbild-\npositionen\nlfd. Nr. 1    der Ausbildungsbetrieb, betriebliche zusammenhänge und Beziehungen,\n-lfd. Nr. 2   Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung\nfortzuführen.","178                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n3)  In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 5  betriebliche Ergebnisse\nunter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 3  Pflanzenproduktion,\nlfd. Nr. 4  Tierproduktion\nzu vermitteln.\nDrittes Ausbildungsjahr\n1)  In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 3  Pflanzenproduktion\nim Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1  der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,\nlfd. Nr. 2  Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung\nweiter zu vermitteln und zu vertiefen.\n2)  In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 4  Tierproduktion\nim Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1  der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,\nlfd. Nr. 2  Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung\nweiter zu vermitteln und zu vertiefen.\n3)  In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß\nAnlage I Abschnitt II der Berufsbildposition\nlfd. Nr. 5  betriebliche Ergebnisse\nweiter anzuwenden und zu vertiefen.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995                                  179\nVerordnung\nüber die Eignung der Ausbildungsstätte\nfür die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin\nVom 31. Januar 1995\nAuf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes     zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen. Dem Auszu-\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch    bildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche\nArtikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993          Fachliteratur zur Verfügung stehen. Soweit tarifvertrag-\n(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit    liche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom        diese im Betrieb zur Einsicht auszulegen.\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-\nerlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet        (5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten,\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft         daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes,\nund Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministe-          die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschrif-\nrium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Techno-       ten zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden\nlogie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des           können. Hat der Ausbildende einen Auszubildenden in die\nBundesinstituts für Berufsbildung:                          häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muß er ihm\neine Unterkunft zur Verfügung stellen, die zeitgemäß\nbeschaffen und ausgestattet ist.\n§1\nMindestanforderungen an                        (6) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet,\ndie Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand          wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder\nVergleichsverfahren eröffnet ist.\n(1) Die Ausbildungsstätte muß ein landwirtschaftlicher\nBetrieb sein, der nach seiner Einrichtung, seinem Bewirt-                                   §2\nschaftungszustand und dem Umfang der einzelnen\nBetriebszweige die Voraussetzungen dafür bietet, daß                    Mindestanforderung an die Größe\ndem Auszubildenden die in der Verordnung über die\nDie Ausbildungsstätte soll ein hauptberuflich bewirt-\nBerufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin vom\nschafteter Betrieb sein und mindestens das Vierfache der\n31. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 168) geforderten Fertigkeiten,\nMindestgröße nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die\nKenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können.\nAlterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1\nEine kontinuierliche Anleitung muß gewährleistet sein.\nS. 1890, 1891) erreichen.\n(2) Die Ausbildungsstätte muß nach betriebswirtschaft-\nlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden. Die Wirt-\n§3\nschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfaßt\nsein. Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen                          Ausnahmeregelungen\nAusstattungen müssen den im Hinblick auf die gewähl-\nten Betriebszweige zu steffenden Anforderungen ent-            Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser\nsprechen.                                                   Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für\ndie Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist,\n(3) Die Produktionseinrichtungen des Innen- und          daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb\nAußenbereichs müssen in ordnungsgemäßem Zustand             der Ausbildungsstätte oder in einer anderen anerkannten\nsein. Dabei muß gewährleistet sein, daß die erforderlichen  Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.\nBetriebsmittel, insbesondere die Geräte und Maschinen,\nfür die Ausbildung zur Verfügung stehen. Ferner müssen\n§4\ndie technischen Einrichtungen zu deren Wartung, Pflege\nund einfachen Instandsetzung vorhanden und in ord-                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnungsgemäßem Zustand sein.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n(4) Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung       in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eignung\nüber die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin       der Ausbildungsstätte für den Beruf \"Landwirt\" vom\nund die Prüfungsordnung an geeigneter Stelle im Betrieb     26. Juni 1974 (BGBI. I S. 1351) außer Kraft.\nBonn, den 31. Januar 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}