{"id":"bgbl1-1995-8-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":8,"date":"1995-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/8#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_8.pdf#page=9","order":4,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit","law_date":"1995-02-06T00:00:00Z","page":165,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995                 165\n_Bekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nzur Bekämpfung der Schwarzarbeit\nVom 6. Februar 1995\nAuf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Anderung des Gesetzes zur\nBekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. Juli\n1994 (BGBI. 1S. 1792) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Bekämp-\nfung der Schwarzarbeit in der seit dem 1. August 1994 geltenden Fassung be-\nkanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 29. Januar 1982 (BGBI. l\ns. 109),\n2. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2330),\n3. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 3 des Gesetzes vom\n9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354),\n4. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E\nAbschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\ns. 885, 1038),\n5. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli\n1994 (BGBI. 1S. 1792).\nBonn, den 6. Februar 1995\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","166                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nzur Bekämpfung der Schwarzarbeit\n§1                                                            §3\nSchwarzarbeit                                        Zusammenarbeit der Behörden\n(1) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder Werk-\ndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zu-\nleistungen in erheblichem Umfange erbringt, obwohl er\nständigen Behörden arbeiten insbesondere mit folgenden\n1. der Mitteilungspflicht gegenüber einer Dienststelle der    Behörden zusammen:\nBundesanstalt für Arbeit. einem Träger der gesetz-        1. der Bundesanstalt für Arbeit,\nlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung oder\neinem Träger der Sozialhilfe nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des   2. den Trägem der Krankenversicherung als Einzugsstel-\nErsten Buches Sozialgesetzbuch oder der Meldepflicht          len für die Sozialversicherungsbeiträge,\nnach § 8 Abs. 1 des Asytbewerberleistungsgesetzes         3. den in§ 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,\nnicht nachgekommen ist,\n4. den Finanzbehörden,\n2. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selb-         5. den Trägem der Unfallversicherung,\nständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14\nder Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder           6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,\ndie erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Ge-         7. den örtlich zuständigen Hauptzollämtern.\nwerbeordnung) nicht erworben hat oder\n(2) Ergeben sich für die nach Landesrecht für die Ver-\n3. ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig             folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach\nbetreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu       diesem Gesetz zuständigen Behörden bei der Durch-\nsein (§ 1 der Handwerksordnung).                          führung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhalts-\npunkte für\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\n1. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsge-\nzu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.\nsetz,\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Dienst- oder Werkleistungen,   2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen\ndie auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruhen,            Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach\nsowie für Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des          § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,\nZweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1S. 1085).            3. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht gegenüber einer\nDienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60\nAbs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,\n§2                              4. Verstöße gegen die Vorschriften der Reichsversiche-\nrungsordnung und des Vierten Buches Sozialgesetz-\nBeauftragung mit Schwarzarbeit\nbuch Ober die Pflicht zur Zahlung von Sozialversiche-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder Werklei-          rungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den\nin den Nummern 1 bis 3 genannten sowie mit\nstungen in erheblichem Umfange ausführen läßt, indem er\nVerstößen gegen dieses Gesetz stehen,\n1. eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Lei-      5. Verstöße gegen die Steuergesetze.\nstungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genann-\nten Vorschriften erbringen, oder                          6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,\nunterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zu-\n2. als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauf-\nständigen Behörden sowie die Behörden nach § 63 des\ntragt, von dem er weiß oder leichtfertig nicht weiß, daß\nAusländergesetzes.\ndieser zur Erfüllung dieses Auftrages\na) nichtdeutsche Arbeitnehmer ohne die für die aus-                                     §4\ngeübte Tätigkeit erforderliche Arbeitserlaubnis be-\nUnlautere Werbung in Medien\nschäftigt oder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer für die selbständige\nb) einen Nachunternehmer einsetzt oder zuläßt, daß       Erbringung handwerklicher Dienst- oder Werkleistungen\nein Nachunternehmer tätig wird, der nichtdeutsche     durch eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften oder ande-\nArbeitnehmer ohne die für die ausgeübte Tätigkeit     ren Medien oder auf andere Weise wirbt, ohne pflicht-\nerforderliche Arbeitserlaubnis beschäftigt.           gemäß in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.              zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995                            167\n(3) Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name        1. nach § 2 oder wegen illegaler Beschäftigung (§§ 227,\nund Anschrift unter einem Fernmeldeanschluß und be-          227a, 229 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes\nstehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für einen        oder Artikel 1 §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des\nVerstoß gegen Absatz 1, sind die Anbieter dieser Fern-       Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) oder\nmeldedienstleistungen verpflichtet, den Handwerkskam-     2. nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuchs\nmern auf Verfangen Namen und Anschrift.dieses am Fern-\nmeldeverkehr Beteiligten mitzuteilen.                     zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder\neiner Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt\noder mit einer Geldbuße von wenigstens fünftausend\n§5                              Deutsche Mark belegt worden sind. Das gleiche gilt auch\nschon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfah-\nAusschluß von öffentlichen Aufträgen\nrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein\nVon der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen          vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfeh-\nLiefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 57a    lung nach Satz 1 besteht.\nAbs. 1 Nr. 1 bis 8 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ge-\nnannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer                                §6\nvon zwei Jahren ausgeschlossen werden, die                                       (Inkrafttreten)"]}