{"id":"bgbl1-1995-8-3","kind":"bgbl1","year":1995,"number":8,"date":"1995-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_8.pdf#page=2","order":3,"title":"Neufassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes","law_date":"1995-02-03T00:00:00Z","page":158,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["158                                     Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung _des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nVom 3. Februar 1995\nAuf Grund des Artikels 4 des Beschäftigungsförde-           7. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 11\nrungsgesetzes 1994 vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1786)            des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nwird nachstehend der Wortlaut des Arbeitnehmer-                  S.2330),\nübertassungsgesetzes in der seit dem 1. August 1994            8. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung                  § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989\nberücksichtigt:                                                  (BGBI. 1S. 2406),\n1. die teils am 12. August 1972, teils am 11. Oktober        9. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 12\n1972 in Kraft getretenen Artikel 2 bis 6 des Gesetzes        Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1\nvom 7. August 1972 (BGBI. 1S. 1393),                         S.1354),\n2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 250    1O. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen\nNr. 5 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469),        Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in\n3. den am 1. Mai 1985 in Kraft getretenen Artikel 8 Abs. 1      Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E\nNr. 7 des Gesetzes vom 26. April 1985 (BGBI. 1               Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom\ns. 710),                                                     31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1038),\n4. die Fassung der Bekanntmachung des Artikels 1 des        11. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Arti-\nArbeitnehmerübertassungsgesetzes vom 14. Juni                kel 101 a des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1\n1985 (BGBI. 1S. 1068),                                       s. 512, 2436),\n5. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 11     12. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1                  des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1\nS.2484),                                                     S.2353),\n6. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 7      13. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 3\ndes Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1S. 721 ),              des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1786).\nBonn, den 3. Februar 1995\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995                                   159\nGesetz\nzur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehme,:~berlassung\n(Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AUG)\nArtikel 1                                                        §2\nArbeitnehmerüberlassung                                 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis\n(1) Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt.\n§1\n(2) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und\nErlaubnispflicht                       mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß\n(1) Arbeitgeber, die Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer    keine Tatsachen eintreten, die nach§ 3 die Versagung der\n(Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung          Erlaubnis rechtfertigen. Die Aufnahme, Änderung oder\nüberlassen wollen, ohne damit Arbeitsvermittlung nach        Ergänzung von Auflagen sind auch nach Erteilung der\n§ 13 des Arbeitsförderungsgesetzes zu betreiben Ner-         Erlaubnis zulässig.\nleiher), bedürfen der Erlaubnis. Die Abordnung von Arbeit-      (3) Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt des Wider-\nnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten     rufs erteilt werden, wenn eine abschließende Beurteilung\nArbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung,       des Antrags noch nicht möglich ist.\nwenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft\nist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifver-      (4) Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen. Der Antrag\nträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mit-      auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens drei Monate\nglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages          vor Ablauf des Jahres zu stellen. Die Erlaubnis verlängert\nzur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen          sich um ein weiteres Jahr, wenn die Erlaubnisbehörde\nverpflichtet sind.                                           die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt. Im\nFall der Ablehnung gilt die Erlaubnis für die Abwicklung\n(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitslei~tung       der nach § 1 erlaubt abgeschlossenen Verträge als fort-\nüberlassen und übernimmt der überlassende nicht die          bestehend, jedoch nicht länger als sechs Monate.\nüblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5) oder übersteigt die Dauer der          (5) Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn\nÜberlassung im Einzelfall neun Monate (§ 3 Abs. 1            der Verleiher drei aufeinanderfolgende Jahre lang nach\nNr. 6), so wird vermutet, daß der überlassende Arbeits-      § 1 ertaubt tätig war. Sie erlischt, wenn der Verleiher von\nvermittlung betreibt.                                        der Erlaubnis ein Jahr lang keinen Gebrauch gemacht hat.\n(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Arbeit-\nnehmerüberlassung                                                                          §2a\n1. zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges                                   Kosten\nzur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen,\nwenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender          (1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und\nTarifvertrag dies vorsieht, und                          Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller\nKosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.\n2. zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des\nAktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit          (2) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes\nvorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet.      sind anzuwenden. Die Bundesregierung wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tat-\n§1a                             bestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und\nRahmensätze vorzusehen. Die Gebühr darf im Einzelfall\nAnzeige der Überlassung                     5 000 Deutsche Mark nicht überschreiten.\n(1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger\nals 20 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit\n§3\noder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeit-\nnehmer bis zur Dauer von drei Monaten überläßt, wenn                                   Versagung\ner die Überlassung vorher schriftlich dem für seinen\n(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu ver-\nGeschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt angezeigt\nsagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß\nhat.\nder Antragsteller\n(2) In der Anzeige sind anzugeben\n1. die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforder-\n1. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag              liche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er\nund Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers,                    die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über\n2. Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit          die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über\nund etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,                die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland\noder über die Arbeitserlaubnis, die Vorschriften des\n3. Beginn und Dauer der Überlassung,                             Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen P.flich-\n4. Firma und Anschrift des Entleihers.                           ten nicht einhält;                ,","160                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n2. nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht       deutsche Staatsangehörige, erhalten die Erlaubnis unter\nin der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ord-    den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staats-\nnungsgemäß zu erfüllen;                                   angehörige. Den Staatsangehörigen nach Satz 1 stehen\ngleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften\n3. mit dem Leiharbeitnehmer einen befristeten Arbeits-\ndes anderen Staates gegründet sind.\nvertrag abschließt, es sei denn, daß sich für die Be-\nfristung aus der Person des Leiharbeitnehmers ein\nsachlicher Grund ergibt;                                                                 §4\n4. mit dem Leiharbeitnehmer jeweils unbefristete Arbeits-                                 Rücknahme\nverträge abschließt, diese Verträge jedoch durch Kün-\ndigung beendet und den Leiharbeitnehmer innerhalb            (1) Eine rechtswidrige Erlaubnis kann mit Wirkung für\nvon drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsver-          die Zukunft zurückgenommen werden. § 2 Abs. 4 Satz 4\ngilt entsprechend.\nhältnisses erneut einstellt;\n5. die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Leiharbeit-         (2) Die Erlaubnisbehörde hat dem Verleiher auf An-\nnehmer auf die Zeit der erstmaligen Überlassung an        trag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser\neinen Entleiher beschränkt, es sei denn, der Leiharbeit-  dadurch erleidet, daß er auf den Bestand der Erlaubnis\nnehmer tritt unmittelbar nach der Überlassung in ein      vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit\nArbeitsverhältnis zu dem Entleiher ein und war dem        dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Auf Ver-\nVerleiher von der Bundesanstalt für Arbeit als schwer-    trauen kann sich der Verleiher nicht berufen, wenn er\nvermittelbar vermittelt worden, oder                      1. die Erlaubnis durch arglistige Täuschung, Drohung\n6. einem Entleiher denselben Leiharbeitnehmer länger als            oder eine strafbare Handlung erwirkt hat;\nneun aufeinanderfolgende Monate überläßt; der Zeit-       2. die Erlaubnis durch Angaben erwirkt hat, die in wesent-\nraum einer unmittelbar vorangehenden Überlassung               licher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,\ndurch einen anderen Verleiher an denselben Entleiher           oder\nist anzurechnen.                                          3. die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis kannte oder infolge\n(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu           grober Fahrlässigkeit nicht kannte.\nversagen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1         Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag\nBetriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen          des .Interesses hinaus zu ersetzen, das der Verleiher an\nsind, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen        dem Bestand der Erlaubnis hat. Der auszugleichende\nWirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertrags-           Vermögensnachteil wird durch die Erlaubnisbehörde fest-\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                gesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres\nschaftsraum liegen.                                            geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die\nErlaubnisbehörde den Verleiher auf sie hingewiesen hat.\n(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der\nAntragsteller nicht Deutscher im Sinne des Mikels 116             (3) Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres seit\ndes Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft oder         dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von\njuristische Person den Antrag stellt, die entweder nicht       den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die die Rücknahme\nnach deutschem Recht gegründet ist oder die weder ihren        der Erlaubnis rechtfertigen.\nsatzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch\nihre Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses                                             §5\nGesetzes hat.\nWiderruf\n(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen                (1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen             widerrufen werden, wenn\nWirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter den gleichen       1. der Widerruf bei ihrer Erteilung nach § 2 Abs. 3 vor-\nVoraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den                  behalten worden ist;\nStaatsangehörigen dieser Staaten stehen gleich Gesell-         2. der Verleiher eine Auflage nach § 2 nicht innerhalb\nschaften und juristische Personen, die nach den Rechts-             einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;\nvorschriften dieser Staaten gegründet sind und ihren\nsatzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre           3. die Erlaubnisbehörde aufgrund nachträglich einge-\nHauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben.                 tretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis zu\nSoweit diese Gesellschaften oder juristische Personen               versagen, oder\nzwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre             4. die Erlaubnisbehörde aufgrund einer geänderten\nHauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb              Rechtslage berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen;\ndieser Staaten haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in       § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.\ntatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirt-\nschaft eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates           (2) Die Erlaubnis wird mit dem Wirksamwerden des\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum            Widerrufs unwirksam. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.\nsteht.                                                            (3) Der Widerruf ist unzulässig, wenn eine Erlaubnis\ngleichen Inhalts erneut erteilt werden müßte.\n(5) Staatsangehörige anderer als der in Absatz 4\ngenannten Staaten, die sich aufgrund eines internatio-            (4) Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres seit dem\nnalen Abkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes             Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den\nniederlassen und hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätig-       Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die den Widerruf der\nkeit nicht weniger günstig behandelt werden dürfen als         Erlaubnis rechtfertigen.","Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995                                   161\n§6                              1. die Zahl der überlassenen Leiharbeitnehmer getrennt\nnach Geschlecht, nach der Staatsangehörigkeit,\nVerwaltungszwang\nnach Berufsgruppen und nach der Art der vor der\nWerden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne die         Begründung des Vertragsverhältnisses zum Verleiher\nerforderliche Erlaubnis überlassen, so hat die Erlaubnis-       ausgeübten Beschäftigung,\nbehörde dem Verleiher dies zu untersagen und das wei-       2. die Zahl der Überlassungsfälle, gegliedert nach Wirt-\ntere Überlassen nach den Vorschriften des Verwaltungs-          schaftsgruppen,\nvollstreckungsgesetzes zu verhindern.\n3. die Zahl der Entleiher, denen er Leiharbeitnehmer\nObertassen hat, gegliedert nach Wirtschaftsgruppen,\n§7\n4. die Zahl und die Dauer der Arbeitsverhältnisse, die er\nAnzeigen und Auskünfte\nmit jedem überlassenen Leiharbeitnehmer eingegan-\n(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde nach Er-          gen ist,\nteilung der Erlaubnis unaufgefordert die Verlegung,         5. die Zahl der Beschäftigungstage jedes überlassenen\nSchließung und Errichtung von Betrieben, Betriebsteilen         Leiharbeitnehmers, gegliedert nach Überlassungs-\noder Nebenbetrieben vorher anzuzeigen, soweit diese die         fällen,\nAusübung der Arbeitnehmerüberlassung zum Gegen-\nstand haben. Wenn die Erlaubnis Personengesamtheiten,       zu erstatten. Die Erlaubnisbehörde kann die Meldepflicht\nPersonengesellschaften oder juristischen Personen erteilt   nach Satz 1 einschränken.\nist und nach ihrer Erteilung eine andere Person zur           (2) Die Meldungen sind für das erste Kalenderhalbjahr\nGeschäftsführung oder Vertretung nach Gesetz, Satzung       bis zum 1. September des laufenden Jahres, für das\noder Gesellschaftsvertrag berufen wird, ist auch dies       zweite Kalenderhalbjahr bis zum 1. März des folgenden\nunaufgefordert anzuzeigen.                                  Jahres zu erstatten.\n(2) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde auf Verlan-     (3) Die Erlaubnisbehörde gibt zur Durchführung des\ngen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des     Absatzes 1 Erhebungsvordrucke aus. Die Meldungen sind\nGesetzes erforderlich sind. Die Auskünfte sind wahrheits-   auf diesen Vordrucken zu erstatten. Die Richtigkeit der\ngemäß, vollständig, fristgemäß und unentgeltlich zu ertei-  Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.\nlen. Auf Verlangen der Erlaubnisbehörde hat der Verleiher\ndie geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich      (4) Einzelangaben nach Absatz 1 sind von der Erlaub-\ndie Richtigkeit seiner Angaben ergibt, oder seine Angaben   nisbehörde geheimzuhalten. Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1,\nauf sonstige Weise glaubhaft zu machen. Der Verleiher hat   § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116\nseine Geschäftsunterlagen drei Jahre lang aufzubewahren.    Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht. Dies gilt nicht,\nsoweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durch-\n(3) In begründeten Einzelfällen sind die von der Erlaub- führung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat\nnisbehörde beauftragten Personen befugt, Grundstücke        sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungs-\nund Geschäftsräume des Verleihers zu betreten und dort      verfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwin-\nPrüfungen vorzunehmen. Der Verleiher hat die Maß-           gendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es\nnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der            sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunfts-\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-        pflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. Ver-\ngesetzes) wird insoweit eingeschränkt.                      öffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von Meldun-\n(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des          gen nach Absatz 1 dürfen keine Einzelangaben enthalten.\nRichters bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durch-   Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer Aus-\nsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die          kunftspflichtiger ist keine Einzelangabe im Sinne dieses\nAnfechtung dieser Anordnung finden die §§ 304 bis 310       Absatzes.\nder Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Bei\n§9\nGefahr im Verzuge können die von der Erlaubnisbehörde\nbeauftragten Personen während der Geschäftszeit die                                Unwirksamkeit\nerforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anord-         Unwirksam sind:\nnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift\nüber die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis         1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie\naufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anord-      zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der\nnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur          Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat,\nAnnahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben.              2. Befristungen des Arbeitsverhältnisses zwischen Ver-\nleiher und Leiharbeitnehmer, es sei denn, daß sich für\n(5) Der Verleiher kann die Auskunft auf solche Fragen\ndie Befristung aus der Person des Leiharbeitnehmers\nverweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen\nein sachlicher Grund ergibt,\nder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher      3. Kündigungen des Arbeitsverhältnisses zwischen Ver-\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz Ober           leiher und Leiharbeitnehmer durch den Verleiher, wenn\nOrdnungswidrigkeiten aussetzen würde.                           der Verleiher den Leiharbeitnehmer innerhalb von drei\nMonaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses\n§8                                  erneut einstellt,\n4. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den\nStatistische Meldungen\nLeiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in\n(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde halbjährlich      dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr\nstatistische Meldungen über                                     besteht,","162                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n5. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer unter-              2. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag\nsagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem             und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers,\ndas Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leih-         3. Art der von dem Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätig-\narbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis         keit und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,\neinzugehen.\n4. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Gründe für\n§10                                     eine Befristung,\nRechtsfolgen bei Unwirksamkeit                   5. Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,\n(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem       6. Höhe des Arbeitsentgelts und Zahlungsweise,\nLeiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein          7. Leistungen bei Krankheit, Urlaub und vorübergehender\nArbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitneh-              Nichtbeschäftigung,\n.mer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher\nfür den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als         8. Zeitpunkt und Ort der Begründung des Arbeitsverhält-\nzustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach                 nisses.\nAufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das          Weitere Abreden können in die Urkunde aufgenommen\nArbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitneh-         werden. Die Verpflichtung zur Ausstellung der Urkunde\nmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande             nach Satz 1 entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine\ngekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als            schriftliche Vereinbarung begründet wird, welche die in\nbefristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei         Satz 2 geforderten Angaben enthält. Der Verleiher hat dem\ndem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die          Leiharbeitnehmer die.. Urkunde nach Satz 1 oder nach\nBefristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtferti-        Satz 4 auszuhändigen und eine Durchschrift drei Jahre\ngender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach           lang aufzubewahren.\nSatz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher\nvorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestim-         (2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeit-\nmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses           nehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnis-\nnach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vor-          behörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes\nschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht           auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten\nvorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der       das Merkblatt und die Urkunde nach Absatz 1 in ihrer\nLeiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens             Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Ver-\nAnspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeits-         leiher.\nentgelt.                                                           (3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüg-\n(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Unwirksam-       lich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu\nkeit seines Vertrages mit dem Verleiher von diesem Ersatz       unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2\ndes Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er         Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs\nauf die Gültigkeit des Vertrages vertraut. Die Ersatzpflicht    (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der\ntritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der        Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche\nUnwirksamkeit kannte.                                           Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz)\nhinzuweisen.\n(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt\noder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer,            (4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nobwohl der Vertrag nach § 9 Nr. 1 unwirksam ist, so hat er      ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und\nauch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem           Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leih-\nwirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an            arbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des\neinen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen.        Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)\nHinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben    kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt\ndem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als        werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nGesamtschuldner.                                                 bleibt unberührt.\n(4) In den Fällen des§ 9 Nr. 3 ist der Anspruch des             (5) Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei\nLeiharbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht von seinem           einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen\nAngebot zur Arbeitsleistung abhängig; § 11 des Kündi-           Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines\ngungsschutzgesetzes gilt entsprechend. Entsprechendes           Arbeitskampfes nach Satz 1 hat der Verleiher den Leih-\ngilt für die Zeit nach Ablauf der Frist, wenn eine Befristung   arbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu ver-\nnach § 9 Nr. 2 unwirksam ist.                                   weigern, hinzuweisen.\n§ 11                                  (6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Ent-\nleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers gel-\nSonstige Vorschriften                       tenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeits-\nüber das Leiharbeitsverhältnis                   schutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für\n(1) Der Verleiher ist verpflichtet, den wesentlichen        den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der\nInhalt des Arbeitsverhältnisses in eine von ihm zu unter-       Pflichten des Verleihers.\nzeichnende Urkunde aufzunehmen. In der Urkunde sind                (7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der\nanzugeben:                                                      Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen\n1 . Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnis-          technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der\nbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Er-         Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über\nlaubnis nach § 1,                                         Arbeitnehmererfindungen.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1995                                     163\n§12                                 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nRechtsbeziehungen\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein\nzwischen Verleiher und Entleiher\nbesonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\nder Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz\n(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Ent-        handelt.\nleiher bedarf der Schriftform. In der Urkunde hat der\nVerleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt.                                § 15a\n(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über                          Entleih nichtdeutscher\nden Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten.                 Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis\nIn den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3),         (1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen nicht-\nder Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn       deutschen Arbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1\nferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung           des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis\n(§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist      nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeits-\n(§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.             verhältnisses tätig werden läßt, die in einem auffälligen\n(3) Der Verleiher hat dem Entleiher die für die Meldung    Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher\nnach § 28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch erforderlichen       Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine ver-\nAngaben zu machen.                                            gleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis\nzu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders\n§13                              schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs\nKein Ausschluß des Entgelts                    Monaten bis zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall\nliegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder\nBeruht ein Arbeitsverhältnis auf einer entgegen § 4 des    aus grobem Eigennutz handelt.\nArbeitsförderungsgesetzes ausgeübten Arbeitsvermitt-\nlung, so können die arbeitsrechtlichen Ansprüche des             (2) Wer als Entleiher\nArbeitnehmers gegen den Arbeitgeber dieses Arbeits-           1. gleichzeitig mehr als fünf nichtdeutsche Arbeitnehmer,\nverhältnisses nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen             die eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförde-\nwerden.                                                           rungsgesetzes erforderliche Erlaubnis nicht besitzen,\n§14                                  mindestens dreißig Kalendertage tätig werden läßt\noder\nMitwirkungs- und Mitbestimmungs-\nrechte des Betriebs- und Personalrates               2. eine in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche\nZuwiderhandlung beharrlich wiederholt,\n(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit\nihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des      wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nentsendenden Betriebs des Verleihers.                         strafe bestraft. Handelt der Täter aus grobem Eigennutz,\nist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\n(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der betriebs-\nGeldstrafe.\nverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Ent-\nleiherbetrieb weder wahlberechtigt noch wählbar. Sie                                         §16\nsind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmer-\nOrdnungswidrigkeiten\nvertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und\nJugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen.            (1} Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nDie §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebs-       lässig\nverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in        1.   entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten\nbezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer.\nohne Erlaubnis überläßt,\n(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur\n1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis über-\nArbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs\nlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt,\nnach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen.\nDabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schrift-     2.    einen ihm überlassenen nichtdeutschen Leiharbeit-\nliche Erklärung des Verleihers nac_h § 12 Abs. 1 Satz 2             nehmer, der eine nach § 19 Abs.1 Satz 1 des Arbeits-\nvorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Ver-      förderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis nicht\nleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat               besitzt, tätig werden läßt,\nbekanntzugeben.                                               2a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig\n(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3             oder nicht rechtzeitig erstattet,\ngelten für die Anwendung des Bundespersonalvertre-            3.   einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig\ntungsgesetzes sinngemäß.                                            oder nicht rechtzeitig nachkommt,\n§15                              4.    eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nNichtdeutsche\nLeiharbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis                5.    eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\n(1) Wer als Verleiher einen nichtdeutschen Arbeitneh-\nmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförde-       6.    seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4\nrungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaubnis nicht besitzt,         oder nach § 11 Abs. 1 Satz 5 nicht nachkommt,\nentgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird      7.    eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht,\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe          nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nbestraft.                                                           erteilt,","164                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n8.    einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder       2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen\nAbs. 2 nicht nachkommt,                                     Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach\n§ 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,\n9.    einen Leiharbeitnehmer länger als neun aufeinander-\nfolgende Monate bei einem Dritten tätig werden          3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber\nläßt.                                                       einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach\n§ 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 1a\nkann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche        4. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichsversiche-\nMark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit              rungsordnung und des Vierten Buches Sozialgesetz-\neiner Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, die           buch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozial-\nOrdnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2a, 3 und 9 mit              versicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang\neiner Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark,                  mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen\ndie Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit              sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1\neiner Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet              stehen,\nwerden.                                                       5. Verstöße gegen die Steuergesetze,\n(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1           6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die\nHauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, die Landes-         unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung\narbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren           zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 63\nGeschäftsbereich.                                             des Ausländergesetzes.\n(4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt\nentsprechend.                                                                               §19\nOrganisation der Verfolgung und Ahndung\n(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen\nVerwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105               Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\nAbs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die             keiten nach § 16 gilt § 233a des Arbeitsförderungs-\nnotwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im          gesetzes entsprechend.\nSinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten.\n§20\n§17                                                     (weggefallen)\nBundesanstalt für Arbeit\nDie Bundesanstalt für Arbeit führt dieses Gesetz nach\nfachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und                              Artikel 2 bis 5\nSozialordnung durch. Verwaltungskosten werden nicht\nerstattet.                                                                (Änderung anderer Vorschriften)\n§18\nZusammenarbeit mit anderen Behörden                                            Artikel 6\n(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrig-                            Schlußvorschriften\nkeiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt für Arbeit\ninsbesondere mit folgenden Behörden zusammen:\n§§ 1 bis3\n1. den Trägem der Krankenversicherung als Einzugs-\nstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,                                   (gegenstandslos)\n2. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Be-\nhörden,                                                                                §3a\n3. den Finanzbehörden,                                                           Zeitliche Begrenzung\nder Verlängerungsregelung\n4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-\ndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz               (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 werden Artikel 1\nzur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen             § 1a, Artikel 1 § 16 Abs. 1 Nr. 2a und in Artikel 1 § 16 Abs. 2\nBehörden,                                                die Zahl „2a\" und das nachfolgende Komma gestrichen\nsowie in Artikel 1 § 1 Abs. 2, in Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6\n5. den Trägem der Unfallversicherung,                         und in Artikel 1 § 16 Abs. 1 Nr. 9 jeweils das Wort „neun\"\n6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbe-           durch das Wort „drei\" ersetzt.\nhörden.                                                     (2) Absatz 1 gilt nicht für Verträge zwischen Verleiher\n(2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei      und Entleiher, wenn die Überlassung an den Entleiher vor\nder Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete       dem 1. Januar 2001 begonnen hat.\nAnhaltspunkte für\n1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der                                             §4\nSchwarzarbeit,                                                                   (1 nkrafttreten)"]}