{"id":"bgbl1-1995-70-7","kind":"bgbl1","year":1995,"number":70,"date":"1995-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/70#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-70-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_70.pdf#page=17","order":7,"title":"Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen","law_date":"1995-12-21T00:00:00Z","page":2101,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995                             .2101\nVerordnung\nüber die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen\nVom 21. Dezember 1995\nAuf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 8 des Allgemeinen Eisen-      ereignis und muß für jede Versicherungsperiode min-\nbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378,           destens zweimal zur Verfügung stehen.\n2396) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\n§1                                                            §3\nVersicherungspflicht\nNachweis- und Anzeigepflichten\n(1) Öffentliche Eisenbahnen, öffentliche Eisenbahn-\nverkehrsuntemehmen und öffentliche Eisenbahninfra-                (1) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1\nstrukturuntemehmen Im Sinne des § 2 Abs. 1 und § 3             und 2 ist vor der Betriebsaufnahme der nach § 5 des\nAbs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind ver-             Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Behörde\npflichtet, eine Versicherung zur Deckung von Ansprüchen        nachzuweisen. Sie ist zuständige Stelle gemäß § 158c\naus dem Haftpflichtgesetz bei einem im Inland zum              Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungs-\nBetrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten         vertrag.\nVersicherer abzuschließen und aufrecht zu erhalten.\n(2) Öffentliche Eisenbahnen, öffentliche Eisenbahnver-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend zur Deckung von              kehrsunternehmen und öffentliche Eisenbahninfrastruk-\nAnsprüchen auf der Grundlage der Einheitlichen Rechts-         turuntemehmen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung\nvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisen-    bereits Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine\nbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV),                 Eisenbahninfrastruktur betreiben, haben den Nachweis\nAnhang A zum Übereinkommen über den internationalen            innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser\nEisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (BGBI. 1985 II        Verordnung zu erbringen.\nS. 130), für öffentliche Eisenbahnen, die d~rartige Beför-\nderungen durchführen.\n§4\n§2\nInkrafttreten\nDeckungssumme\nDie Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ninsgesamt 20 Millionen Deutsche Mark je Schadens-              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\n• Hans Jochen Henke"]}