{"id":"bgbl1-1995-70-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":70,"date":"1995-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/70#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-70-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_70.pdf#page=9","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung","law_date":"1995-12-20T00:00:00Z","page":2093,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995                                      2093\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung\nVom 20. Dezember 1995\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung          2. Nach § 4 werden folgende §§ 5 und 6 eingefügt:\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)\n,,§5\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr nach\nAnhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:                              Grenzüberschreitende Beförderung\nSoweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser\nVerordnung nicht ausdrücklich etwas anderes be-\nstimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförde-\nrungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach\nArtikel 1                                den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.\nDie Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993                                               §6\n(BGBI. 1 S. 994), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 24. März 1994 (BGBI. 1 S. 625), wird wie folgt                                    Übergangsvorschriften\ngeändert:                                                              Bis zum 31. März 1996 dürfen die Vorschriften der\nGefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993\n(BGBI. 1 S. 994), zuletzt geändert durch die Verord-\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                               nung vom 24. März 1994 (BGBI. 1 S. 625), angewendet\nwerden.\"\n,,(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Aus-\nnahmen von der                                              3. Der bisherige § 5 wird § 7.\n1. Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt vom 21. De-\nzember 1994 (BGBI. I S. 3971),                          4. Die Anlage zur Gefahrgut-Ausnahmeverordnung er-\nhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung*)\n2. Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung                 ersichtliche Fassung.\nder Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995\n(BGBI. 1 S. 1852),                                                                    Artikel2\n3. Gefahrgutverordnung See in der Fassung der                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nBekanntmachung vom 24. August 1995 (BGBI. 1             in Kraft.\nS. 1077) und\n4. Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der            \") Der Anhang wird als Anlageband I zu dieser Ausgabe des Bundes-\ngesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil 1\nBekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBI. 1                  wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen\ns. 1025).\"                                                 des Verlags übersandt.\nBonn, den 20. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nJohannes Nitsch","2094                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die Meldepflichten beim Handel mit Wertpapieren und Derivaten\n(Wertpapierhandel-Meldeverordnung - WpHMV)\nVom 21. Dezember 1995\nAuf Grund des§ 9 Abs. 3 und 4 und des§ 41 Abs. 1 des                  der Reihenfolge Stunden, Minuten und Sekunden anzu-\nWertpapierhandelsgesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1                     geben.\nS. 1749) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Über-\n§3\ntragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen\nauf das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel                                     Bezeichnung des Wertpapiers\nvom 16. März 1995 (BGBI. 1$. 390) verordnet das Bundes-                           oder Derivats und Wertpapierkennummer\naufsichtsamt für den Wertpapierhandel:\n(1) Das Wertpapier oder Derivat ist hinreichend, ins-\nbesondere durch Angabe von Art und Bezeichnung und\nSeriennummer, zu beschreiben (Feld-Nr.: 35). Bei Wert-\nAbschnitt 1                                 papieren ist die Gattung anzugeben (Feld-Nr.: 30), Deri-\nAnwendungsbereich                                 vate sind nach Call, Put und Future zu unterscheiden\n(Feld-Nr.: 39).\n§1                                       (2) Die internationale Kennummer des gehandelten\nAnwendungsbereich                                 Wertpapiers oder Derivats ist anzugeben (Feld-Nr.: 31 ).\nGibt es keine internationale Kennummer oder ist sie dem\nDiese Verordnung gilt für die Mitteilungen nach § 9 des               Meldepflichtigen nicht verfügbar, ist die deutsche Wert-\nWertpapierhandelsgesetzes an das Bundesaufsichtsamt                      papierkennummer anzugeben; gibt es keine deutsche\nfür den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt).                           Wertpapierkennummer, ist eine sonstige nationale oder\ninterne Kennummer anzugeben (Feld-Nr.: 33). Eine interne\nNummer ist als solche zu kennzeichnen, bei einer nationa-\nAbschnitt2                                  len Kennummer ist das Land, aus dem die Kennummer\nstammt, anzugeben (Feld-Nr.: 32). Bei Angabe einer deut-\nForm und Inhalt der Mitteilung\nschen Serien-Wertpapierkennummer ist auch die Stamm-\nWertpapierkennummer anzugeben (Feld-Nr.: 34).\n§2\n(3) Sofern bei Derivaten eine Wertpapierkennummer\nMeldesatz                                  nicht vorhanden ist, ist die Kennummer des Basisobjekts\n(1) Die zu Mitteilungen nach § 9 Abs.1 des Wertpapier-                (Underlying-lnstrument) anzugeben (Feld-Nr.: 41). Es ist\nhandelsgesetzes verpflichteten Unternehmen (Melde-                       zu kennzeichnen, mit welcher Art von Kennummer das\npflichtige) haben für die Mitteilungen einen Meldesatz                   Underlying-lnstrument angegeben wird (Feld-Nr.: 40).\nnach Maßgabe des anliegenden Meldebogens und der\nanliegenden Feldbeschreibung*) zu erstellen. Felder, die                                              §4\nauf Grund von Art und Struktur des zu meldenden\nGeschäftes nicht benötigt werden, bleiben leer.                                               Datum und Uhrzeit\n(2) Für jedes zu identifizierende Geschäft eines Melde-                  (1) Das Kalenderdatum des Geschäftsabschlusses oder\npflichtigen darf jeweils nur ein Meldesatz übermittelt wer-             der maßgeblichen Kursfeststellung ist anzugeben (Feld-\nden. Die Meldepflichtigen haben die an jeweils einem Tag                Nr.: 13).\nabgegebenen Meldesätze mit einer laufenden Nummer zu                       (2) Die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses oder der\nversehen.                                                               maßgeblichen Kursfeststellung ist nach Stunden, Minuten\n(3) Alle Zeitangaben haben stets in gleicher Form zu                 und Sekunden anzugeben (Feld-Nr.: 14); ist eine Angabe\nerfolgen. Ein Datum ist achtstellig in der Reihenfolge Jahr-            der Sekunden nicht möglich, so hat die Sekundenangabe\nhundert, Jahr, Monat und Tag, die Uhrzeit sechsstellig in               mit „00\" zu erfolgen.\n(3) Bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften ist das\n1 Die Anlage wird als Anlageband ll zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-  Datum oder die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses in die\nblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der\nAnlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-\njeweils im Inland gültige Zeit (mitteleuropäische Zeit oder\nlags übersandt.                                                       mitteleuropäische Sommerzeit) umzusetzen.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995                               2095\n§5                               2. ob es sich aus Kundensicht um einen Kauf oder um\nKurs, Stückzahl,                           einen Verkauf handelt (Feld-Nr.: 17);\nNennbetrag der Wertpapiere oder Derivate                3. bei maklervermittelten und über die Börse abgewickel-\nten Geschäften die Abruf-Gruppe-Makler (Feld-\n(1) Die Menge, auf die der ausgeführte Auftrag oder das\nNr.: 60), die Angabe, ob es sich um ein Aufgabe-\nGeschäft lautet, ist anzugeben (Feld-Nr.: 25). Es ist zu\ngeschäft handelt (Feld-Nr.: 59) sowie die Geschäfts-\nerläutern, auf welche Einheit (beispielsweise Stück, Kon-\nnummer und bei Änderung dieser Geschäftsnummer\ntrakte) sich diese Menge bezieht (Feld-Nr.: 24). Die in\ndie ursprüngliche Geschäftsnummer (Feld-Nr.: 58);\neinem Kontrakt jeweils enthaltene Stückzahl ist als Preis-\nmultiplikator anzugeben (Feld-Nr.: 42).                         4. im Feld „Geschäftstyp\" (Feld-Nr.: 18) ob eine Brutto-\n(2) Bei Wertpapieren ist der auf das gemeldete Geschäft         oder Nettoabrechnung, eine zusammengefaßte Meldung\nbezogene Kurs (Feld-Nr.: 27) unter Angabe der Einheit der          gemäß § 16 oder eine zugrundeliegende interesse-\nEffektennotiz (Feld-Nr.: 36) und der Handelswährung                wahrende Order vorliegt;\n(Feld-Nr.: 26) anzugeben.                                       5. die Emittentennummer (Feld-Nr.: 28) und die ursprüng-\n(3) Bei Optionen Ist der auf das gemeldete Geschäft             liche Emittentennummer (Feld-Nr.: 29);\nbezogene Preis (Feld-Nr.: 27) unter Angabe der Handels-         6. der Zinssatz des gehandelten Wertpapiers (Feld-\nwährung (Feld-Nr.: 26), des Basispreises der Option (Feld-         Nr.: 37);\nNr.: 45), der Notierungsart des Basispreises (Feld-Nr.: 46)\nund der Währung des Basispreises (Feld-Nr.: 44) anzu-           7. der Kalendertag der Endfälligkeit des Wertpapiers, bei\ngeben.                                                             Derivaten derjenige der Endfälligkeit des Underlying-\nlnstruments (Feld-Nr.: 38);\n§6\n8. das Valutadatum durch Bezeichnung des Kalenderta-\nIdentifikation der Beteiligten                    ges, an dem vereinbarungsgemäß die Geldverrech-\n(1) Die Meldepflichtigen haben dem Bundesaufsichts-             nung vorzunehmen ist (Feld-Nr.: 51), sofern eine\namt Namen und Anschrift sowie, soweit vorhanden, die               besondere Valuta als Erklärung für einen vom Markt\nKassenvereinsnummern, die deutsche Bankleitzahl, den               abweichenden Kurs dient;\nMember-lD-Code der Deutschen Terminbörse und die                9. bei Derivaten der Kalendertag der Fälligkeit (Feld-\nvon der Deutschen Wertpapierdaten-Zentrale vergebene               Nr.: 47) und, soweit vorhanden, die Nummer der jewei-\nIdentifikationsnummer anzuzeigen. Jede Änderung dieser             ligen Version (Feld-Nr.: 43).\nDaten ist dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzu-\nzeigen.\n§9\n(2) Die Meldepflichtigen erhalten nach Eingang der\nAnzeige nach Absatz 1 Satz 1 vom Bundesaufsichtsamt                                     Kennzeichen\neine achtstellige Identifikationsnummer.\nfür Geschäfte auf eigene Rechnung\n(3) Im Meldesatz haben die Meldepflichtigen für ihre           Es ist zu kennzeichnen, ob bei dem Geschäft der Eigen-\nIdentifikation die Identifikationsnummer nach Absatz 2          bestand betroffen ist (Feld-Nr.: 19). Zudem ist anzugeben,\noder eine der anderen in der Feldbeschreibung vor-              ob es sich um ein Kunden- oder Eigengeschäft handelt\ngesehenen Nummern in der dort festgelegten Reihenfolge          (Feld-Nr.: 20).\nanzugeben (Feld-Nr.: 2). Die Art der Identifikation ist anzu-\ngeben (Feld-Nr.: 1).                                                                         §10\n(4) Für die Identifikation der an dem Geschäft als Kunde,                       Zusätzliche Angaben\nKontrahent, Makler oder Zwischenkommissionär beteilig-\nten Kreditinstitute, Zweigstellen und Unternehmen im              (1) Zusätzlich zu den in § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Wert-\nSinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgeset-         papierhandelsgesetzes vorgeschriebenen Angaben hat\nzes gilt Absatz 3 entsprechend (Feld-Nr.: 3 bis 12).            die Mitteilung folgende Angaben zu enthalten:\n1. die laufende Nummer des Meldesatzes gemäß § 2\n§7                                  Abs. 2 (Feld-Nr.: 54);\nAngaben zu börslichen Geschäften                    2. das Kalenderdatum der Erstellung des Meldesatzes\nEs ist anzugeben, ob es sich um ein börsliches oder             (Feld-Nr.: 53);\naußerbörsliches Geschäft handelt (Feld-Nr.: 21 ). Bei           3. die Angabe des Melders (Feld-Nr.: 55);\neinem börslichen Geschäft sind außerdem der Börsen-\nplatz, das Handelssystem (Feld-Nr.: 23) und das Land, in        4. das letzte Rechenzentrum, das demjenigen des Bun-\ndem das Geschäft abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 22),               desaufsichtsamtes vorgeschaltet ist (Feld-Nr.: 52).\nsowie nach Maßgabe der Feldbeschreibung die Ge-                 Melder im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist derjenige, der den\nschäftsnummer des Börsenabwicklungssystems (Feld-               Meldesatz erstellt hat.\nNr.: 16) anzugeben.\n(2) leitet ein anderer als der Meldepflichtige einen\nMeldesatz an das Bundesaufsichtsamt weiter, so sind\n§8                               zusätzlich anzugeben:\nKennzeichen zur Identifikation des Geschäfts\n1. Datum und Uhrzeit des Eingangs des Meldesatzes\nZur Identifikation des Geschäfts sind anzugeben:                beim anderen (Feld-Nr.: 56 und 57), .\n1. eine vom Meldepflichtigen für jedes Geschäft selbst          2. im Falle einer Änderung des Meldesatzes das Datum\nvergebene interne Meldenummer (Feld-Nr.: 15);                  der letzten Änderung (Feld-Nr.: 61).","2096                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§ 11                             Übertragungswegen für das Bundesaufsichtsamt unver-\nhältnismäßige Kosten ergeben würden.\nfehlerhafte Mitteilungen\nStellt der Meldepflichtige einen Fehler in der abgegebe-                                §14\nnen Mitteilung fest, hat er unverzüglich den zugehörigen\nMeldesatz als Stornierung gekennzeichnet (Feld-Nr.: 49)                           Mitteilung über Dritte\nmit derselben internen Meldenummer (§ 8 Nr. 1) unter\n(1} Die Meldepflichtigen können die Mitteilungen auf ihre\nAngabe des Stomodatums (Feld-Nr.: 48) zu melden. Eine\nKosten durch einen geeigneten Dritten abgeben. Geeignet\nanschließende erneute Mitteilung des Geschäfts ist zu\nist ein Dritter, der die Datensicherheit und die Einhaltung\nkennzeichnen (Feld-Nr.: 50) und soll mit ebenfalls der-\nder in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes\nselben internen Meldenummer und dem Stornodatum ver-\nvorgeschriebenen Mitteilungsfrist gewährleistet.\nsehen werden. Korrigierte Meldesätze, die auf• Beanstan-\ndungen des Bundesaufsichtsamtes beruhen, sind mit                (2) Bei Einschaltung eines Dritten haben die Melde-\neinem entsprechenden Kennzeichen (Feld-Nr.: 50), der-         pflichtigen ihre Mitteilungspflicht erst dann erfüllt, wenn\nselben internen Meldenummer und dem Korrekturdatum            der Dritte die Mitteilung gegenüber dem Bundesaufsichts-\n(Feld-Nr.: 48) zu versehen.                                   amt mit dem vollständig und richtig erstellten Meldesatz\ninnerhalb der in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandels-\ngesetzes vorgeschriebenen Frist abgegeben hat.\nAbschnitt3\n§15\nÜbermittlung der Mitteilungen\nMitteilung über ein Zentralinstitut\n§12                                 Sofern sich meldepflichtige Sparkassen und Kredit-\ngenossenschaften zur _Ausführung des Geschäftes in\nTechnisches Übermittlungsformat                   Wertpapieren oder Derivaten einer Girozentrale oder einer\n(1) Die Mitteilungen sind mit einer Übertragungsdatei im   genossenschaftlichen Zentralbank oder des Zentralkredit-\nASCII-Format zu übermitteln.                                  instituts bedienen, kann die Mitteilung durch das jeweilige\nSpitzeninstitut erfrngen. In der Mitteilung ist die jeweilige\n(2) Die Übertragungsdatei ist mit einem Namen von          Sparkasse oder Kreditgenossenschaft als Meldepflichtige\nhöchstens acht Zeichen zu versehen. Eine Datei kann           anzugeben.\nmehrere Meldesätze enthalten. Die Datei muß mit einem\nVorsatz beginnen und mit einem Nachsatz enden. Der\nVorsatz ist wie folgt aufgebaut: Name der Übertragungs-\nAbschnitt4\ndatei; Datum der Erstellung der Übertragungsdatei; Zeit\nder Erstellung der Übertragungsdatei. Der Nachsatz ist                             Zusammenfassung\nwie folgt aufgebaut: Datum der Erstellung der Übertra-                      von Mitteilungen, Befreiungen\ngungsdatei; Zeit der .Erstellung der Übertragungsdatei;\nAnzahl der übertragenen Datensätze einschließlich des\nVor- und des Nachsatzes.                                                                   §16\n(3) Die einzelnen Felder in den Datensätzen sind durch                Zusammenfassung von Mitteilungen\nein Semikolon zu trennen (ASCII-Code 59). Jeder Daten-\nFestpreisgeschäfte eines Tages in zum Nennwert rück-\nsatz beginnt und endet ohne Semikolon. Die einzelnen\nzahlbaren fest- oder variabel verzinslichen Schuldver-\nDatensätze sind durch eine Zeilenschaltung zu trennen\nschreibungen inländischer Emittenten, die zum gleichen\n(ASCII-Code 13 und 10). Der Nachsatz endet ohne Zeilen-\nPreis ausgeführt werden, können pro Wertpapier in\nschaltung. Ein leerer Datensatz am Ende einer Datei ist\nzusammengefaßter Form mit einem Meldesatz gemeldet\nnicht zulässig.\nwerden; in diesem Fall entfällt eine Meldung der Uhrzeit.\nDasselbe gilt für Bezugsrechte, die ein Meldepflichtiger\n§13                              am letzten Tag des Bezugsrechtshandels für seine Kun-\nZulässige Datenträger und Übertragungswege               den veräußert, wenn diese Geschäfte zum gleichen Preis\nausgeführt werden.\n(1) Die Übertragungsdatei kann über eine Festverbin-\ndung oder über eine Mailbox übermittelt werden. Sofern\ndiese Übertragungswege aufgrund technischer Schwie-                                        §17\nrigkeiten im Einzelfall nicht zur Verfügung stehen, können              Befreiungen von der Mitteilungspflicht\nals Datenträger auch Disketten (HD} 1,44 MB 3,5 Zoll, for-\nmatiert im DOS Format (Version 3.3 oder höher), verwen-          (1) Geschäfte in solchen Derivaten, die keinen zumin-\ndet werden.                                                   dest mittelbaren Wertpapierbezug haben, sind von der\nMitteilungspflicht ausgenommen.\n(2) Eine Festverbindung zur Datenfernübertragung oder\nein Verfahren über Mailbox zum Zwecke der Übertragung            (2) Geschäfte, die an einem Markt im Sinne des § 2\nder Mitteilungen vom Meldepflichtigen oder einem Dritten      Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem anderen\nan das Bundesaufsichtsamt kann nur mit Zustimmung des         Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in\nBundesaufsichtsamtes auf Kosten des Meldepflichtigen          einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\noder des Dritten eingerichtet werden. Das Bundesauf-          Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen werden,\nsichtsamt kann die Einrichtung einer Festverbindung oder      sind nicht mitzuteilen, wenn in diesem Staat eine Mittei-\neines Mailbox-Verfahrens ablehnen, wenn sich aus diesen       lungspflicht mit gleichwertigen Anforderungen besteht.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995                              2097\nAbschnitt 5                            (2) Erstmalige Anzeigen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 sind spä-\ntestens bis zum 31. Dezember 1995 abzugeben.\nSchlußvorschriften\n§18\n§19\nErstmalige Mitteilungs- und Anzeigepflicht\nInkrafttreten\n(1) Die Mitteilungen müssen erstmals für die nach dem\n31. Dezember 1995 abgeschlossenen Geschäfte abgege-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün jung\nben werden.                                                in Kraft.\nFrankfurt am Main, den 21. Dezember 1995\nDer Präsident\ndes Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel\nWittich","2098                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVierundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)\nVom 21. Dezember 1995\nAuf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), die durch Artikel 1 Nr. 3, 10\nund 12 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert worden sind, im Einvernehmen mit den\nBundesministerien für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung sowie auf Grund des § 29 Nr. 1 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November 1994 geändert\nworden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nsicherheit verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:                                                                               ·\nArtikel 1\nDie Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1082), zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3729), wird wie folgt geändert:\n1. § 3b wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 5 wird die Angabe \"31. Dezember 1995\" durch die Angabe „31. Dezember 1996\" ersetzt.\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\n„(7) Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Titandioxid und beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid\nals UV-Filter ist bis zum 30. Dezember 1998 gestattet. Kosmetische Mittel, die diese UV-Filter enthalten, dürfen\ngewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese Stoffe auf der Verpackung mit der Bezeichnung\n,,Titanium dioxide\" oder „Zinc oxide\" angegeben sind.\"\n2. In § 6 Abs. 4 werden nach dem Wort „entgegen\" die Worte ,,§ 3b Abs. 7 Satz 2 oder\" eingefügt.\n3. Nach § 6a Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(4) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. Dezember 1995 geltenden\nFassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1996 hergestellt und eingeführt werden und bis zum 30. Juni 1997\nin den Verkehr gebracht werden. Abweichend hiervon dürfen kosmetische Mittel, die Stoffe nach § 3b Abs. 7 ent-\nhalten, ohne die dort vorgeschriebene Kennzeichnung noch bis zum 30. Dezember 1996 eingeführt und in den\nVerkehr gebracht werden.\"\n4. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:\na) Nummer 358 wird wie folgt geändert:\naa) Nach dem Wort „8-Methoxypsoralen\" wird die Angabe ,, , 5-Methoxypsoralen\" eingefügt.\nbb) Nach dem Wort „Ölen\" werden die Worte,,; bei der Verwendung von natürlichen ätherischen Ölen in Sonnen-\nschutz- und Bräunungsmitteln ist der Gehalt an Furocumarinen in den Fertigerzeugnissen auf weniger\nals 1 mg/kg beschränkt\" angefügt.\n;  Diese Verordnung dient der Umsetzung der Achtzehnten Richtlinie 95/34/EG der Kommission vom 10. Juli 1995 zur Anpassung der Anhänge 11, 111, VI\nund VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen\nFortschritt (ABI. EG Nr. L 167 S. 19).","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995 .                      2099\nb) folgende Nummern werden angefügt:\n,,414. 4-tert.-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitro-toluen (Moschus Ambrette)\n415. Diisobutyl-phenoxy-ethoxy-ethyldimethylbenzylammoniumchlorid (Benzethoniumchlorid)\n416. Zellen, Gewebe sowie Erzeugnisse menschlichen Ursprungs\n417. 3,3-Bis(4-hydroxyphenyl)phthalid (Phenolphthalein*), mit Ausnahme der Verwendung in Zahnprothesen-\nreinigungsmitteln nach Maßgabe der in Anlage 2 Teil B Nr. 5 angegebenen Bedingungen\n418. Steinkohlenteer und Bestandteile aus Steinkohlenteer''.\n5. In Anlage 2 Teil B wird folgende Nummer angefügt:\n-\na                      b                                   C                     d         e         f\n„5    3,3-Bis(4-hydroxyphenyl)phthalid     Zahnprothesenreinigungsmittel   0,1 %\".\n(Phenolphthalein*)\n6. In Anlage 6 Teil B wird in den Nummern 2, 16, 21, 29 und 30 jeweils die Angabe „31. 12. 1995\" durch die Angabe\n,,31. 12. 1996\" ersetzt.\n7. In Anlage 7 Teil A wird folgende Nummer angefügt:\na                      b                                  C                        d              e\n„10    2-Cyan-3,3-diphenyl-acryl-           10 % On Säure ausgedrückt)\".\nsäure(2-ethyl-hexylester)\n(Octocrilen*)\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Gesundheit\nIn Vertretung\nBaldur Wagner"]}