{"id":"bgbl1-1995-70-11","kind":"bgbl1","year":1995,"number":70,"date":"1995-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/70#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-70-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_70.pdf#page=4","order":11,"title":"Verordnung über die Erteilung von Befreiungen bei Marktöffnungen für Massensendungen im Bereich Postwesen","law_date":"1995-12-19T00:00:00Z","page":2088,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["2088                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil   1\nVerordnung\nüber die Erteilung von Befreiungen\nbei Marktöffnungen für Massensendungen im Bereich Postwesen\nVom 19. Dezember 1995\nAuf Grund des § 2 Abs. 6 des Gesetzes über das Post-           (2) Die Mindestmenge je Absender und Auftrag beträgt\nwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli            250 Sendungen. Für kommunale Gebietskörperschaften,\n1989 (BGBI. 1 S. 1449), der durch Artikel 6 Nr. 2 Buch-        anerkannte gemeinnützige Vereine sowie Kirchen und\nstabe d des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1           anerkannte Religionsgemeinschaften als Versender ver-\nS. 2325) angefügt worden ist, verordnet das Bundes-            mindert sich diese Mindestmenge auf 50 Sendungen.\nministerium für Post und Telekommunikation nach Beteili-\n(3) Die Sendungen müssen inhaltsgleich sein. Als\ngung des Regulierungsrates:\ninhaltsgleich gelten Sendungen auch dann, wenn sie sich\nunterscheiden durch\n1. Teil\n1. eine innere mit der äußeren übereinstimmenden Auf-\nMarktöffnungsentscheidung                           schrift,\n2. eine Anrede,\n§1\n3. je 10 Ordnungsbezeichnungen (Nummern, Buchsta-\nBefreiung vom Beförderungsvorbehalt\nben, Zeichen, jedoch keine Worte - ausgenommen\nDie Beförderung von schriftlichen Mitteilungen oder             Produkt- und Länderbezeichnungen; DM-Beträge nur\nsonstigen Nachrichten von Person zu Person für andere in           bei reinen Angeboten). Produkt- und Länderbezeich-\ngeschäftsmäßiger Weise für adressierte, inhaltsgleiche             nungen gelten auch dann als nur eine Ordnungsbe-\nSendungen mit einem Mindestgewicht je Sendung von                  zeichnung, wenn sie aus mehreren Worten bestehen,\nmehr als einhundert Gramm wird von dem Beförderungs-           4. Codier- und Steuerungszeichen,\nvorbehalt des § 2 Abs. 1 des Gesetzes ausgenommen.\nBeförderungen nach Satz 1 bedürfen einer Erlaubnis             5.  Ort und Tag der Absendung und Absenderangaben,\n(Lizenz) nach Maßgabe des Teils 2.                             6. die Unterschrift(en).\n(4) Die Sendungen dürfen auch unentgeltliche Proben,\n2. Teil                            Muster und Werbeartikel sowie Fremdbeilagen (Sendungs-\nGrundsätze des Lizenzierungsverfahrens                 teile anderer Absender) enthalten. Die Sendungen müssen\nauch hinsichtlich der Beifügungen den Bestimmungen\n§2                               über die Inhaltsgleichheit entsprechen.\nLizenzerteilung\n§4\n(1) Eine Befreiung vom Beförderungsvorbehalt im Sinne\nRäumliche Abgrenzung\nder Marktöffnungsentscheidung des § 1 wird nach § 2\nAbs. 5 des Gesetzes vom Bundesministerium für Post und            (1) Grundsätzlich richtet sich das Lizenzgebiet nach\nTelekommunikation als Lizenzgeber auf Antrag dem               dem Antrag des Lizenznehmers.\nAntragsteller {Lizenznehmer) erteilt.\n(2) Abweichend von A_bsatz 1 kann der Lizenzgeber bei\n(2) Das Bundesministerium für Post und Telekommu-           Gefährdung einer flächendeckenden Versorgung eines\nnikation kann die Wahrnehmung seiner Befugnisse nach           bestimmten Gebietes das Lizenzgebiet festlegen. In die-\nAbsatz 1 auf eine ihm nachgeordnete Behörde über-              sen Fällen soll die Lizenz Auflagen nach den §§ 5 bis 7 ent-\ntragen. Diese Übertragung ist im Amtsblatt des Bundes-         halten. Die Entscheidung nach Satz 1 ist im Amtsblatt\nministeriums für Post und Telekommunikation (Amtsblatt)        bekanntzumachen.\nbekanntzumachen.\n(3) Dem Lizenznehmer ist es über § 3 hinaus gestattet,\nim Lizenzgebiet eingesammelte Massensendungen ins\n§3                               Ausland weiterzuleiten sowie aus dem Ausland einge-\nSachlicher Umfang der Lizenz                    hende Massensendungen ins Lizenzgebiet zu befördern\nund auszuliefern.\n(1) Die Lizenz berechtigt den Lizenznehmer zur Beförde-\nrung (Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern) von adres-         (4) Auf Antrag des Lizenznehmers kann der Lizenzgeber\nsierten, inhaltsgleichen Sendungen in einer bestimmten         innerhalb der Laufzeit der Lizenz diese im Hinblick auf das\nMindestmenge und einem bestimmten Mindestgewicht.              Lizenzgebiet ändern, sofern der vom Lizenznehmer hierzu\nDer Lizenznehmer ist verpflichtet, innerhalb seines Lizenz-    vorgelegte Antrag die Bedingungen erfüllt, die ein Antrag-\ngebietes die gesamte Wertschöpfungskette des Satzes 1          steller, dem bisher keine Lizenz erteilt worden ist, erfüllen\nbereitzustellen. Er ist ferner verpflichtet, die Beförderung   müßte, um eine entsprechende Lizenz zu erhalten. Die\nder Sendungen vom Absender bis zum Empfänger zu                Änderung einer Lizenz im Sinne des Satzes 1 wird wie ein\ngewährleisten.                                                 Neuantrag behandelt. Die Laufzeit beginnt neu.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995                              2089\n§5                               Lizenznehmer die Bestimmungen der ihm erteilten Lizenz\neinhält, zu informieren. Der Lizenzgeber kann insbeson-\nflächendeckende Versorgung\ndere verlangen, daß der Lizenznehmer ihm in wiederkeh-\n(1) Der Lizenzgeber kann nach Anhörung der Beteiligten     renden Abständen Berichte und Statistiken erstellt sowie\n(§ 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) dem Lizenz-          Muster und Auftragslisten der einzelnen Aufträge bereit-\nnehmer, sofern dieser marktbeherrschend im Sinne des          stellt.\n§ 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\n(2) Der Lizenznehmer gestattet dem Lizenzgeber sowie\nist, Flächendeckungsauflagen machen. Diese Auflagen\njeder von diesem schriftlich ermächtigten Person, die\nkönnen die Verpflichtung für den Lizenznehmer umfassen,\nnach Absatz 1 geschuldeten Informationen durch Einblick\ndaß alle potentiellen Empfänger von Massensendungen\nin die entsprechenden Unterlagen des Lizenznehmers, auf\nnach Ablauf des der Flächendeckungsauflage folgenden\nWunsch des Lizenzgebers auch innerhalb der Geschäfts-\nJahres von der Zustellung des Lizenznehmers erreichbar\nräume während der Geschäftszeiten des Lizenznehmers,\nsein müssen.\nzu überprüfen.\n(2) Die Auflagen nach Absatz 1 können auch die Ver-\npflichtung für den Lizenznehmer umfassen, nach Ablauf                                     §10\ndes der Flächendeckungsauflage folgenden Jahres aus-\nreichende Einlieferungs- und/oder Abholungsmöglich-                               Erfüllungsgehilfen\nkeiten in der Fläche bereitzustellen.                            (1) Der Lizenznehmer hat das Recht, das Befördern im\n(3) Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Auf-        Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Teile davon aus dem\nlagen hinaus können auch andere notwendige Auflagen           Unternehmen auszulagern und von Erfüllungsgehilfen\ngemacht werden.                                               erbringen zu lassen.\n(2) Der Lizenznehmer hat den Erfüllungsgehilfen die\n§6                               Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung sowie die\nKontrahierungszwang                        vom Lizenzgeber im Rahmen der erteilten Lizenz gemach-\nten Auflagen und Verpflichtungen, soweit diese für die\nDer Lizenzgeber kann nach Anhörung der Beteiligten         Aufgabenerledigung relevant sind, vertraglich aufzuerle-\n(§ 13 Verwaltungsverfahrensgesetz) den Lizenznehmer,          gen. Der Lizenznehmer hat die Erfüllungsgehilfen zu über-\nsofern dieser marktbeherrschend im Sinne des § 22 des        wachen. Er haftet für deren Vertragsverletzungen. § 278\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist, ver-            des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.\npflichten, nach Ablauf des auf die Verpflichtung folgenden\nJahres jedem Zugang zu seinen Netzen zu den veröffent-\nlichten Bedingungen zu ermöglichen.                                                      3.Teil\nVerfahren der\n§7                                              Lizenzerteilung im einzelnen\nDiskriminierungsverbot\n§ 11\nDer Lizenznehmer darf, sofern er marktbeherrschend im\nSinne des § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-                   Darlegung der Fachkunde und Zuverlässigkeit\nschränkungen ist, niemanden bei der Inanspruchnahme\nEine Lizenz im Rahmen des § 2 kann nur erteilt werden,\nseiner Leistungen gegenüber gleichartigen anderen Nach-\nwenn\nfragern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar\noder mittelbar unterschiedlich behandeln. Die §§ 22 und       1. der Lizenznehmer und die für die Führung der\n26 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                   Geschäfte bestellte Person zuverlässig sind,\nbleiben unberührt.                                            2. der Lizenznehmer oder die für die Führung der\nGeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und\n§8\n3. die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist.\nUmgehungsverkehre\nDem Lizenznehmer ist es untersagt, ausschließlich zum                                  §12\nZwecke der Ausnutzung eines Tarifgefälles zwischen der                        Brief- und Postgeheimnis,\nDeutschen Post AG und dem Postbetreiber eines auswär-                 Beschränkungen des Postgeheimnisses\ntigen Staates im Inland eingesammelte und für Empfänger\nim Inland bestimmte Sendungen über das Ausland umzu-             Dem Lizenznehmer ist aufzuerlegen, das Brief- und\nleiten.                                                      Postgeheimnis im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun-\ngen zu wahren, die gesetzlichen Auskunfts- und Heraus-\n§9                              gabepflichten- zu erfüllen, durch die das Brief- und Post-\nInformationspflicht                      geheimnis eingeschränkt ist, und sicherzustellen, daß\nauch seine Beschäftigten und Beauftragten diese Pflich-\n(1) Zur Überprüfung der Einhaltung des Gegenstands        ten erfüllen.\nder Lizenz sowie der mit ihr verbundenen Auflagen und\nsonstigen Nebenbestimmungen ist der Lizenznehmer ver-                                     §13\npflichtet, den Lizenzgeber auf dessen Verlangen über die\nDatenschutz\nErbringung der angebotenen Dienstleistung, die Betriebs-\nund Dienstgüte, die Geschäftsbedingungen und über alle           Der Lizenznehmer hat das geltende Datenschutzrecht\nsonstigen Gegebenheiten seines Geschäftsbetriebs, die        zu beachten. Der Lizenzgeber kann dem Lizenznehmer\nfür die Beurteilung der Frage von Bedeutung sind, ob der     entsprechende Auflagen erteilen.","2090                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§14                               die der Antragsteller mit anderen Unternehmen zu dem\nZweck abzuschließen beabsichtigt, die lizenzierte Beför-\nÜbertragung der Lizenz\nderungsleistung zu erbringen, und die Gegenstand der\nDie Lizenz ist nur mit Zustimmung des Lizenzgebers         §§ 1 und 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\nübertragbar. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn bei dem    kungen sind.\nÜbernehmer die Voraussetzungen des § 11 erfüllt sind.\nDie Übertragung einer Lizenz gilt als Neuantrag. Die Lauf-                              §16\nzeit beginnt neu.                                                              Befristung der Lizenz\nDie Lizenz wird grundsätzlich für 10 Jahre erteilt. Sie\n§15                               kann auf Antrag verlängert werden.\nZusammenschluß und\nVereinbarungen mit anderen Unternehmen                                           §17\nVor einem Zusammenschluß im Sinne des § 23 Abs. 2                                   Verzicht\nund 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen             Der Lizenznehmer kann vor Ablauf der Laufzeit auf die\nmit der Deutschen Post AG, mit einem anderen Lizenz-         Lizenz verzichten.\nnehmer für die Beförderung von Massensendungen oder\neinem Unternehmen, das mit der Deutschen Post AG oder                                   §18\neinem anderen Lizenznehmer zusammengeschlossen ist,\nInkrafttreten\nhat der Lizenznehmer dies dem Lizenzgeber mitzuteilen.\nGleiches gilt für Verträge und sonstige Vereinbarungen,        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1995\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995            2091\nVerordnung\nüber die Gebühren für die Befreiung vom\nBeförderungsvorbehalt des§ 2 des Gesetzes über das Postwesen\n(Beförderungsvorbehalts-Befreiungs-Gebührenverordnung - BefBefGebV)\nVom 19. Dezember 1995\nAuf Grund des§ 2 Abs. 7 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449), angefügt durch Artikel 6\nNr. 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), in\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni\n1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und Telekom-\nmunikation:\n§1\nGebühr\nFür die Erteilung einer Einzelbefreiung vom Beförderungsvorbehalt des § 2\nAbs. 5 des Gesetzes wird eine Gebühr von 400 Deutsche Mark erhoben.\n§2\nFälligkeit\nDie Gebühr nach § 1 wird mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an\nden Gebührenschuldner fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt\nworden ist.\n§3\nVerzug\nNach Ablauf eines Monats nach dem in § 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt\nkann die Zahlung eines Säumniszuschlags nach Maßgabe des § 18 des Verwal-\ntungskostengesetzes verlangt werden.\n§4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 1995\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","2092                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung\nVom 20. Dezember 1995\nAuf Grund des§ 28n Nr. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemein-\nsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) eingefügt worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:\nArtikel 1\nDie RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1\nS. 1497), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBI. 1\nS. 3914), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 7 wird der Punkt nach dem Wort „Hundert\" durch ein Komma\nersetzt und folgende Nummer angefügt:\n11 8. für die Zeit vom 1. Januar 1996 an 0, 1146 vom Hundert für die Betriebs-\nkrankenkassen und im übrigen 0,3896 vom Hundert.\"\n2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1995\" durch die Jahreszahl „ 1996\"\nersetzt.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1995\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995                                      2093\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung\nVom 20. Dezember 1995\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung          2. Nach § 4 werden folgende §§ 5 und 6 eingefügt:\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)\n,,§5\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr nach\nAnhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:                              Grenzüberschreitende Beförderung\nSoweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser\nVerordnung nicht ausdrücklich etwas anderes be-\nstimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförde-\nrungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach\nArtikel 1                                den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.\nDie Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993                                               §6\n(BGBI. 1 S. 994), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 24. März 1994 (BGBI. 1 S. 625), wird wie folgt                                    Übergangsvorschriften\ngeändert:                                                              Bis zum 31. März 1996 dürfen die Vorschriften der\nGefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993\n(BGBI. 1 S. 994), zuletzt geändert durch die Verord-\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                               nung vom 24. März 1994 (BGBI. 1 S. 625), angewendet\nwerden.\"\n,,(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Aus-\nnahmen von der                                              3. Der bisherige § 5 wird § 7.\n1. Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt vom 21. De-\nzember 1994 (BGBI. I S. 3971),                          4. Die Anlage zur Gefahrgut-Ausnahmeverordnung er-\nhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung*)\n2. Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung                 ersichtliche Fassung.\nder Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995\n(BGBI. 1 S. 1852),                                                                    Artikel2\n3. Gefahrgutverordnung See in der Fassung der                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nBekanntmachung vom 24. August 1995 (BGBI. 1             in Kraft.\nS. 1077) und\n4. Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der            \") Der Anhang wird als Anlageband I zu dieser Ausgabe des Bundes-\ngesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil 1\nBekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBI. 1                  wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen\ns. 1025).\"                                                 des Verlags übersandt.\nBonn, den 20. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nJohannes Nitsch"]}