{"id":"bgbl1-1995-70-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":70,"date":"1995-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/70#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-70-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_70.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes","law_date":"1995-12-19T00:00:00Z","page":2086,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2086                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes\nVom 19. Dezember 1995\nAuf Grund des § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgeset-      ausgezahlten Steuervergütungen. Dabei sind auch Rück-\nzes, der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober       flüsse von ausgezahlten Steuervergütungen für den Monat\n1995 (BGBI. 1S. 1250) eingefügt worden ist, verordnet das   des Zahlungseingangs zu erfassen. Bei der Zuordnung\nBundesministerium der Finanzen:                             nach Ländern ist auf den Wohnsitz des Gläubigers der\nSteuervergütung abzustellen. Das Bundesamt für Finan-\n§1                              zen leitet den Obersten Finanzbehörden der Länder\njeweils bis zum 10. des Monats eine monatliche Abrech-\nAbrechnung durch das Bundesamt für Finanzen\nnung über die Erstattungsbeträge der einzelnen Länder\nDie Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden      einschließlich ihrer Gemeinden zu.\nan den von den Familienkassen bei der Durchführung des\nFamilienleistungsausgleichs nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des                                    §3\nFinanzverwaltungsgesetzes ausgezahlten Steuervergü-\nErstattung durch die Länder\ntungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes\nsind zwischen Bund und Ländern monatlich durch das             Die nach § 2 festgestellten Erstattungsbeträge der ein-\nBundesamt für Finanzen abzurechnen.                         zelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von\nden Ländern bis zum 15. des dem Zahlungsmonat folgen-\n§2                              den Monats an die Bundeskasse Bonn zugunsten des\nLohnsteuertitels zu überweisen. Der Abschlag nach § 5\nLänderweise Aufteilung\nAbs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes für den\nder Länder- und Gemeindeanteile\nMonat Dezember ist jeweils bis zum 15. Dezember auf\nGrundlage für die länderweise Aufteilung der Länder-      demselben Zahlungsweg zu leisten.\nund Gemeindeanteile an den gewährten Steuervergütun-\ngen bildet eine von der Bundesanstalt für Arbeit dem Bun-                                 §4\ndesamt für Finanzen jeweils bis zum dritten Werktag nach\nInkrafttreten\nAblauf eines Kalendermonats übermittelte länderweise\nAufstellung über die im Vormonat von den Familienkassen        Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 1995\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}