{"id":"bgbl1-1995-7-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":7,"date":"1995-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/7#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-7-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_7.pdf#page=8","order":5,"title":"Neufassung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung","law_date":"1995-02-01T00:00:00Z","page":148,"pdf_page":8,"num_pages":9,"content":["148                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung\nVom1.Februar1995\nAuf Grund des Artikels 3 der Sechsten Verordnung                 Satz 1, sowie des§ 31 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes\nzur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-                 zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-\nVerordnung vom 23. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3986)                  sationen,\nwird nachstehend der Wortlaut der Kulturpflanzen-Aus-\nzu 3. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 in Verbindung mit Abs. 4\ngleichszahlungs-Verordnung in der vom 1. Januar 1995\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nan geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nMarktorganisationen,\nberücksichtigt:\n1. die am 12. Dezember 1992 in Kraft getretene Ver-           zu 4. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und des § 15, jeweils\nordnung vom 3. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 1991 ),                in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des\n§ 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der\n2. die am 15. Mai 1993 in Kraft getretene Verordnung                Gemeinsamen Marktorganisationen,\nvom 11. Mai 1993 (BGBI. 1S. 685),\nzu 5. des§6Abs.1 Nr.6, 7und 19undder§§ 15und 16,\n3. die am 30. September 1993 in Kraft getretene Ver-                jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des\nordnung vom 27. September 1993 (BAnz. S. 9237),                § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2\n4. · die am 8. Dezember 1993 in Kraft getretene Ver-                des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nordnung vom 1. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 1983),                 Marktorganisationen,\n5. die am 26. März 1994 in Kraft getretene Verordnung         zu 6. des§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der§§ 15 und 16,\nvom 18. März 1994 (BGBI. 1S. 582),                             jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 1, und des\n6. die am 29. Juli 1994 in Kraft getretene Verordnung               § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung\nvom 19. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1672),                            der Gemeinsamen Marktorganisationen,\n7. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 64       zu 8. des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 .und 19 und der§§ 15 und 16,\ndes Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),              jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des\n§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2\n8. die am 14. Oktober 1994 in Kraft getretene Verordnung            des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nvom 10. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2852),                         Marktorganisationen, von denen § 6 Abs. 1, § 8\n9. die am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Verordnung              Abs. 1 und § 15 Satz 1 durch Artikel 8 des Gesetzes\nvom 23. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3986).                        vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert\nworden sind,\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 9. des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und Abs. 5 und\nzu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und Abs. 5 sowie                  der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6\nder §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6             Abs. 4 Satz 1, und des § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie des\nAbs. 4, und des Gesetzes zur Durchführung der               § 36 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung               der Gemeinsamen Marktorganisationen, von denen\nder Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1              § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 15 Satz 1 und§ 36\nS.1397),                                                    Abs. 4 Satz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nzu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und Abs. 5 und der                24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert worden\n§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4           sind.\nBonn, den 1. Februar 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1995                                149\nVerordnung\nüber eine Stützungsregelung für Erzeuger\nbestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen\n(Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung)\n1. Abschnitt                           (3) Ein Flurstück ist eine im Kataster abgegrenzte\nFläche.\nAllgeme1nes\n(4) Eine Parzelle ist eine Fläche, die mit einer Fruchtart\nbestellt oder stillgelegt ist und sich aus einem oder meh-\n§1\nreren Flurstücken oder Flurstücksteilen zusammensetzt\nAnwendungsbereich                        (Schlag).\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-    (5) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission         ordnung nähere Einzelheiten hinsichtlich des ortsüblichen\nder Europäischen Gemeinschaften über die Einführung         Anbaus und der Pflege der mit ausgleichszahlungsbe-\neiner Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter         rechtigten Kulturpflanzen bebauten Flächen vorschreiben.\nlandwirtschaftlicher Kulturpflanzen sowie eines integrier-\nten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte\ngemeinschaftliche Beihilferegelungen hinsichtlich\n1. der vereinfachten Ausgleichszahlung für Kleinerzeuger,                            2. Abschnitt\n2. der allgemeinen Ausgleichszahlung für Erzeuger, die                         Antragsvoraussetzungen\nFlächen stillegen,\n3. der Flächenstillegung im Rahmen der Regelung über                                        §4\ndie allgemeine Ausgleichszahlung,\nAntrag\n4. des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf still-\ngelegten Flächen im Rahmen der Regelung über die           (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen An-\nallgemeine Ausgleichszahlung.                           trag gewährt. Der Antrag muß bis zum 13. Mai des Jahres,\nfür das der Antrag gestellt wird, bei der Landesstelle,\n§2                             die für den Sitz des landwirtschaftlichen Betriebes zustän-\ndig ist, eingegangen sein. Der Antrag muß zusätzlich zu\nZuständigkeit                        den nach den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten\n(1) Vorbehaltlich der Zuständigkeit nach Absatz 2 sind   Angaben enthalten:\ndie nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen)     1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antrag-\nfür die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1            stellers,\ngenannten Rechtsakte zuständig.\n(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung    2. Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung; da~~i sind\nist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung,            Flächen, für die ein Antrag auf Ausgleichszahlung\nsoweit sie sich auf die in § 1 Nr. 4 genannten Rechtsakte        gestellt wird, besonders zu bezeichnen; mit Ausnahme\nüber                                                             der Flächen nach Nummer 3 kann die Nutzung der-\njenigen Flächen, für die kein Antrag auf Ausgleichs-\n1. die Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistungen,          zahlung gestellt wird und die nicht Futterflächen im\n2. Kontrollen der Verwendung und Verarbeitung nach-              Sinne der Regelung für Tierprämien sind, als sonstige\nwachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen            Nutzung angegeben werden,\nAufkäufer oder Verarbeiter und\n3. Flächen, getrennt nach solchen, die\n3. die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare\na) nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nbezieht. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist die Bundes-\nfinanzverwaltung für die Ausstellung und Erledigung der               aa) für den eigenen Betrieb,\nKontrollexemplare zuständig, soweit die betroffenen                   bb) für einen anderen Betrieb,\nErzeugnisse ausgeführt werden sollen.\ncc) in einem anderen Betrieb sowie\n§3                                 b) im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geför-\nderten Maßnahmen\nAllgemeine Bestimmungen\nstillgelegt worden sind; im Fall des Buchstabens a\n(1) Grundflächenregion ist das jeweilige Land.                Doppelbuchstabe cc sind auch Name und Anschrift\n(2) Erzeugungsregionen sind die in der Anlage auf-            des Erzeugers, der die Stillegungsverpflichtung über-\ngeführten Gebiete.                                               nommen hat, anzugeben,","150                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n4. die Erklärung, daß die Flächen für die Ausgleichszah-      3. mindestens sieben Prozent der landwirtschaftlich\nlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 nicht           genutzten Fläche des jeweiligen Betriebes aus-\nmit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrün-            machten.\nland genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen\nZwecken dienten,\n3. Abschnitt\n5. die Erklärung,\nVereinfachte Ausgleichszahlung\na) daß die stillgelegten Flächen nach Nummer 3 Buch-\nstabe a Doppelbuchstabe aa mindestens seit zwei                                    §5\nJahren selbst bewirtschaftet worden sind oder\nAusgleichszahlung\nb) welche Ausnahme nach § 11 geltend gemacht wird.\n(1) Einern Erzeuger wird die vereinfachte Ausgleichs-\n(2) Im Fall der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab         zahlung für Kleinerzeuger gewährt, wenn er in seinem\nder Antragstellung                                            Antrag angegeben hat, daß\n1. der Kaufbeleg bei der Aussaat zertifizierten Saatguts,     1. er die Ausgleichszahlung nur für eine Fläche beantragt,\ndie höchstens für die Erzeugung von 92 Tonnen\n2. der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen            Getreide benötigt wird, und\nRapses,\n2. er keine Ausgleichszahlung für stillgelegte Flächen\n3. das Ergebnis der untersuchenden Stelle, wenn Nach-             beantragt.\nbausaatgut verwendet worden ist,\nFür die Berechnung der maßgeblichen Fläche und der\n4. der Vermehrungsvertrag oder der Anbauplan für Saat-        Ausgleichszahlung ist der für die jeweilige Erzeugungs-\ngutvennehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder              region in der Anlage aufgeführte regionale Getreidedurch-\nschnittsertrag zugrunde zu legen.\n5. der Anbauvertrag bei der Aussaat der Sorten\n,,Bienvenu• oder „Jet Neur-                                 (2) Jede einzelne Anbaufläche der ausgleichszahlungs-\nberechtigten Kulturpflanzen insgesamt muß mindestens\nfür Kontrollen im Betrieb bereitzuhalten.\n0,3 Hektar betragen oder aus einem oder mehreren Flur-\n(3) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit          stücken bestehen.\nzwei Dezimalstellen anzugeben. Flächen sind auf Ver-            (3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregie-\nlangen der Landesstelle durch Katasterunterlagen, die\nrungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete\nGrundlagenkarte Landwirtschaft, andere geographische\nauch eine kleinere Mindestgröße in Ar festlegen. Dabei\nKarten mit einem Maßstab bis zu 1 : 10 000 oder andere        darf diese kleinere Mindestgröße 10 Ar nicht unter-\ngeeigntete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit\nschreiten.\ngenügender Sicherheit die genaue Lage, Größe und\nNutzung der Flächen zu erkennen ist. Die Flächennach-\nweise sind ab der Antragstellung für Kontrollen im Betrieb                            4. Abschnitt\nbereitzuhalten.                                                              Allgemeine Ausgleichszahlung\n(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nordnung vorschreiben, daß die in Absatz 2 oder 3 aufge-                                    §6\nführten Unterlagen mit dem Antrag vorzulegen sind, sowie                      Allgemeine Bestimmungen\nweitere Angaben verlangen, soweit dies zur Bearbeitung\nder Anträge erforderlich ist.                                   (1) Einern Erzeuger wird die allgemeine Ausgleichs-\nzahlung gewährt, wenn er seine sich in dem jeweiligen\n(5) Die Landesstellen können die in Absatz 2 oder 3         Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten\naufgeführten Untertagen sowie weitere Angaben fordern,        ergebende Verpflichtung zur Flächenstillegung erfüllt hat.\nsoweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erfor-         Die Ausgleichszahlung wird nur für Flächen gewährt, die\nderlich ist.                                                  der Erzeuger in seinem Antrag angegeben hat.\n(6) Im Rahmen des Artikels 3 Abs. 2 erster Spiegelstrich     (2) Die Mindestgröße eines Schlages beträgt je aus-\nder Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission vom           gleichszahlungsberechtigter Kulturpflanze mindestens\n24. September 1992 über die Bedingungen für Aus-              0,3 Hektar, oder der Schlag muß aus einem oder mehreren\ngleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für          Flurstücken bestehen.\nErzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen\n(ABI. EG Nr. l 281 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung      (3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregie-\n(EG) Nr. 2246/94 der Kommission vom 16. September             rungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete\n1994 (ABI. EG Nr. L 242 S. 1) geändert worden ist, können     auch eine Mindestgröße eines Schlages in Ar festlegen.\nAusgleichszahlungen nachträglich zur Emte 1993 für            Dabei darf diese kleinere Mindestgröße 10 Ar nicht unter-\nFlächen gewährt werden, sofern diese                          schreiten.\n1. im Rahmen des Antrags auf Ausgleichszahlungen zur                                       §7\nErnte 1993 erfaßt wurden,                                                          Getreide\n2. von Antragstellem bewirtschaftet wurden, die im Wirt-        Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung\nschaftsjahr 1993/94 im Vollerwerb den überwiegenden       der mit Getreide bestellten Schläge sind die in der Anlage\nTeil ihres Unternehmensertrages aus der pflanzlichen      für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführten Getreide-\nProduktion erzielten, und                                 durchschnittserträge zugrunde zu legen.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1995                                151\n§8                                 (2) Ein Erzeuger, der an der Flächenstillegung teil-\nEiweißpflanzen                        nimmt, kann abweichend von der in den in § 1 genannten\nRechtsakten festgelegten Mindestgröße der einzelnen\n(1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszah-    stillzulegenden Fläche eine kleinere Fläche stillegen, wenn\nlung der mit Eiweißpflanzen bestellten Schläge ist der in    es sich um einen Schlag handelt, der von unveränder-\nder Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte    lichen Grenzen umgeben ist. Diese Voraussetzung erfüllt\nGetreidedurchschnittsertrag zugrunde zu legen.               auch ein Flurstück.\n(2) Für den Anbau von Eiweißpflanzen gelten alle in der       (3) Für die Berechnung der Ausgleichszahlung für die\nAnlage aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.         stillgelegten Flächen ist die Erzeugungsregion maß-\ngebend, in der die Fläche liegt, für die der Ausgleich\nbeantragt wird.\n§9\nÖlsaatenanbau                                                        § 11\n(1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszah-                    Mindestbewirtschaftungszeit\nlung der mit Ölsaaten bestellten Schläge ist der in der\nAnlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte            (1) Ein Erzeuger braucht die gemeinschaftsrechtlich\nÖlsaatendurchschnittsertrag zugrunde zu legen.               vorgeschriebene eigene Mindestbewirtschaftungszeit für\nstillzulegende Flächen nicht einzuhalten im Fall\n(2) Für den Anbau von Ölsaaten gelten alle in der\n1.    des Eigentumserwerbs,\nAnlage aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet.\n2.    der Pacht, wenn die zugepachteten Flächen, für die\n(3) Als Erstkäufer für die nach den in § 1 genannten             Ausgleichszahlungen beantragt werden könnten, im\nRechtsakten bestimmten Ölsaaten gilt jedes Unterneh-                ersten Jahr der Pacht den Umfang der vor der\nmen als zugelassen, das mit diesen Ölsaaten handelt.                Zupacht stillzulegenden Flächen zuzüglich 40 von\nDie Landesstellen können die Zulassung entziehen, wenn              hundert überschreiten,\nder Erstkäufer nicht mehr die Gewähr bietet, daß diese\nÖlsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten            2a. der Pacht von Flächen, die nach Artikel 2 der Verord-\nvorgesehenen Zwecken zugeführt werden.                              nung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991\nzur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur\n(ABI. EG Nr. L 218 S. 1) stillgelegt waren,\n§9a\n3. der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz,\nAnderer Lein als Fasertein\n4. der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des\nFür die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung            Landwirtschaftsanpassungsgesetzes,\nder mit anderem Lein als Faserlein bestellten Schläge ist     5. der Rückgabe von Pachtflächen an den Eigentümer\nder in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion               oder\naufgeführte Getreidedurchschnittsertrag zugrunde zu\nlegen.                                                        6. der Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs.\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nordnung weitere Ausnahmen zulassen, die sich aus\n5. Abschnitt                        besonderen regionalen Bewirtschaftungsweisen oder\nFlächenstillegung                       besonderen regional bedingten Betriebsstrukturen er-\ngeben.\n§10\n§12\nStillegungszeitraum, Mindeststillegungsfläche\nAnteilige Stillegung\n(1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechts-\nakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am            (1) Bewirtschaftet ein Erzeuger in. mehreren Erzeu-\n15. Januar des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf      gungsregionen Flächen, so kann er seiner Verpflichtung\nAusgleichszahlung gestellt wird, und endet am 31. August     zur Stillegung auch in einer dieser Regionen nachkom-\ndes folgenden Wirtschaftsjahres. Hat sich der Erzeuger im    men, wenn\nAntrag auf Ausgleichszahlungen verpflichtet, dieselben        1. die Flächen in Erzeugungsregionen liegen, für die in der\nParzellen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen, endet die       Anlage Spalte 2 derselbe Getreidedurchschnittsertrag\nVerpflichtung hinsichtlich dieser Parzellen am 31. August          unter Einschluß von Mais festgesetzt ist, oder\ndes fünften auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung\n2. in einer Erzeugungsregion nicht mehr als 2 ha still-\nfolgenden Wirtschaftsjahres.\ngelegt werden müßten.\n(1 a) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den still-    Müßte ein Erzeuger im Fall des Satzes 1 Nr. 2 in min-\ngelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vor-          destens zwei Erzeugungsregionen mehr als 2 ha stillegen,\nbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden           so ist eine Verlagerung der Stillegungsverpflichtung\nWirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies aus ackerbau-     zwischen diesen Erzeugungsregionen nicht zulässig.\nlichen Gründen vor dem Ende des Stillegungszeitraums\nerforderlich ist.                                                (2) Kann ein Erzeuger die Voraussetzungen der Min-\ndestbewirtschaftungszeit nach § 11 und die Verpflichtung\n(1 b) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten zur anteiligen Stillegung je Erzeugungsregion nicht gleich-\nFlächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung       zeitig erfüllen, ist er von der Einhaltung der Mindestbewirt-\nzulässig.                                                    schaftungszeit in der jeweiligen Erzeugungsregion befreit.","152                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§12a                              Nr. L 181 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\nH6chstgrenze für Stlllegungsausgleich                Nr. 232/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABI. EG\nNr. l 30 S. 7) geändert worden ist, ist nicht anzuwenden.\n(1) Ausgleichszahlungen fOr stillgelegte Flächen können\nhöchstens für 33 von hundert der Flächen eines Betriebes                                    §14\ngewährt werden, für die ein Antrag auf Ausgleichszah-\nlungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten gestellt                              Stillegungsauflagen\nworden ist. Satz 1 gilt im Fall der Übertragung der              (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist\nStillegungsverpflichtung nicht für den übernehmenden\nBetrieb; in diesem Fall ist die in den in § 1 genannten       1. das Begrünen mit Getreide, Eiweißpflanzen sowie\nRechtsakten festgesetzte Höchstgrenze maßgebend.                   Raps, Rübsen, Sojabohnen oder Sonnenblumen oder\nLein jeweils in Reinsaat,\n(2) Artikel 7 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung        2. das Ausbringen von Dünger, Abwasser, Klärschlamm,\neiner Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter land-              Fäkalien und ähnlichen Stoffen im Sinne des § 15\nwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG Nr. L 181 S. 12),         Abs. 1 des Abfallgesetzes,\ndie zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 232/94 des          3. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln und\nRates vom 24. Januar 1994 (ABI. EG Nr. L 30 S. 7)\n4. unbeschadet der Regelung in § 10 Abs. 1b das Ent-\ngeändert worden ist, ist nicht anzuwenden.\nfernen sowie jede landwirtschaftliche Nutzung des\nwährend des Stillegungszeitraurns entstandenen Be-\n§12b                                   wuchses,\nGarantierte Dauerbrache                     5. unbeschadet der Regelung in § 1OAbs. 1a im Fall der\nEin Erzeuger, der im Antrag seine früher eingegangene           rotationsabhängigen Stillegung bis zum 15. Januar des\nVerpflichtung, eine bestimmte Parzelle fünf Wirtschafts-           der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres jede\njahre lang stillzulegen, rückgängig macht, ist zu der in           zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung\nden in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen             verboten. Im Fall des § 10 Abs. 1a gelten die Verbote des\nRückzahlung der für die Flächenstillegung erhaltenen          Satzes 1 Nr. 2 und 3 ab dem 15. Juli nicht mehr.\nAusgleichszahlungen im Fall\n(1 a) Es ist verboten, den Bewuchs einer stillgelegten\n1. der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz,       Fläche zur Saatguterzeugung zu verwenden.\n2. der Bodenneuordnung nach dem 8. Abschnitt des                 (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, zur Verhinderung\nLandwirtschaftsanpassungsgesetzes,                        der Erosion oder Auswaschung von Nitraten die stillge-\n3. der Zwangsvollstreckung in die Parzelle,                   legte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung\nzuzulassen. Eine Frühjahrsbegrünung ist zulässig.\n4. der Enteignung,\n(3) Stellt der Antragsteller den Antrag nach § 4 nach\n5. der Inanspruchnahme der Parzelle für lnfrastruktur-\nBeginn des Stillegungszeitraums, so hat er in dem Antrag\nmaßnahmen oder                                            zu erklären, daß er seit Beginn des Stillegungszeitraums\n6. der durch höhere Gewalt veranlaßten Betriebsaufgabe        keine Handlung oder Unterlassung entgegen Absatz 1\nnicht verpflichtet. Stirbt der Erzeuger, können dessen        oder 2 Satz 1 vorgenommen hat.\nRechtsnachfolger die in Satz 1 genannte Verpflichtung            (4) Auf die stillgelegten Flächen bezogene sonstige\nrückgängig machen, ohne zu der in den in § 1 genannten        Rechtspflichten, insbesondere naturschutzrechtliche\nRechtsakten vorgeschriebenen Rückzahlung verpflichtet         Pflichten, bleiben unberührt.\nzu sein.\n§13\nÜbertragung der Stillegungsverpflichtung                                        6. Abschnitt\n(1) Die ganze oder teilweise Übertragung der Still-                        Nachwachsende Rohstoffe\nlegungsverpflichtung auf einen anderen Betrieb ist nur\ninnerhalb einer Grundflächenregion zulässig.                                                §15\n(2) Ein Betrieb, der die Stillegungsverpflichtung ganz                               Ausnahmen,\noder teilweise auf einen anderen Betrieb übertragen will,                  Obermittlung von Antragsangaben\nkann bis zum 10. Januar des Wirtschaftsjahres, in dem            (1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nach-\nder Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, bei der       wachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten\nLandesstelle beantragen, daß die Zulässigkeit der Über-       Rechtsakte genutzt, ist § 14 nicht anzuwenden.\ntragung der Stillegungsverpflichtung festgestellt wird.\n(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\n(3) Artikel 1Oder Verordnung (EG) Nr. 762/94 der Kom-      übermittelt den Landesstellen eine Aufstellung der Ver-\nmission vom 6. April 1994 mit Durchführungsbestimmun-         träge über den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf\ngen zur Flächenstillegung gemäß der Verordnung (EWG)          stillgelegten Flächen, aus der sich für jeden Vertrag die\nNr. 1765/92 des Rates (ABI. EG Nr. L 90 S. 8) ist zur Ernte   Vertragsparteien, die betreffenden Flächen, die jeweilige\nim Wirtschaftsjahr 1994/95 nicht anzuwenden.                  Liefermenge und die Tatsache ergibt, daß die erforder-\n(4) Artikel 7 Abs. 7 Unterabs. 1 zweiter Spiegelstrich der liche Sicherheitsleistung gestellt wurde. Ermitteln die\nVerordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni           Landesstellen im Rahmen ihrer Prüfungen Abweichungen\n1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger      von den Aufstellungen nach Satz 1, teilen sie diese der\nbestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. EG       Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1995                               153\n§15a                             den zuständigen Landesstellen oder der Bundesanstalt\nRepräsentative Ertrige                    für Landwirtschaft und Ernährung im Rahmen ihrer Zu-\nständigkeit nach § 2 Abs. 2 das Betreten der Geschäfts-,\n(1) Zu Kontrollzwecken legen die Landesstellen für die   Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen\nKulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe an-         während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,\ngebaut werden, repräsentative Erträge für das jeweilige     auf Verlangen die in Betracht kommenden BOcher, Auf-\nWirtschaftsjahr fest. Die Festsetzung dieser Erträge kann   zeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstige Unter-\nregionale Bedingungen des Anbaus der jeweiligen Art         lagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und\nund Sorte der als nachwachsender Rohstoff angebauten        die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei auto-\nKulturpflanze berücksichtigen.                              matischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten\n(2) Repräsentative Erträge müssen nicht für die Kultur-  Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen\npflanzen festgelegt werden, die nicht für Lebens- oder      mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die\nFuttermittelzwecke geeignet sind.                           Landesstellen dies verlangen.\n(3) Die Landesstellen veröffentlichen die festgesetzten      (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine\nrepräsentativen Erträge rechtzeitig.                        Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser\nVerordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten\nvorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege,\n§15b                             Bücher oder Karten für die Dauer von sechs Jahren ab der\nLager- und Bestandsbuchhaltung                  Antragsbewilligung aufzubewahren. Nach handelsrecht-\nlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und\n(1) Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1          Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vor-\ngenannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat die in    geschriebenen Verpflichtungen zum Zweck der Über-\nden in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben        wachung nach dieser Verordnung verwendet werden.\nmindestens monatlich aufzuzeichnen. Die Bundesanstalt\nfür Landwirtschaft und Ernährung kann im Einzelfall einen\n(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines\nWirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten\nkürzeren Aufzeichnungszeitraum vorschreiben, wenn dies\ndie Vorschriften der Absätze 1 und 2 für den Rechts-\nfür eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.\nnachfolger, soweit er die Verpflichtungen des Vorgängers\n(2) Unternehmen haben die in Absatz 1 Satz 1 ge-         übernimmt.                   ·\nnannten Aufzeichnungen in Form einer eigenständigen\n§17\nLager- und Bestandsbuchhaltung zu machen. Die nach\nhandelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Auf-                         Meldepflichten der Länder\nzeichnungen und Buchführungen können anstelle der\nWerden in einem Land für Flächen, die in einem anderen\nLager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die\nLand liegen, Ausgleichszahlungen beantragt, teilt das\nnach Absatz 1 geforderten Aufzeichnungen in übersicht-\nLand, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen\nlicher Form enthalten.\nLand die Flächengröße und Bewirtschaftungsform mit.\n§15c                                                            §18\nAnbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe                                          Kürzung\nZusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten                       der Ausgleichszahlungen\nvorgesehenen Angaben muß in jedem Vertrag über den                          und des Stillegungsausgleichs\nAnbau nachwachsender Rohstoffe die von der zu-                 Die zuständige oberste Landesbehörde gibt\nständigen Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer des\nAntragstellers und die für den Antragsteller zuständige\n1. den Kürzungsfaktor für die beihilfeberechtigten\nLandesstelle angegeben werden.                                   Flächen,\n2. die für die Berechnung des Kürzungsfaktors maß-\ngeblichen Daten sowie\n7. Abschnitt                         3. den für das folgende Wirtschaftsjahr geltenden zusätz-\nlichen Stillegungssatz\nDuldungspflichten,\nzu den in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten\nMeldungen, Kürzung der Zahlungen\nZeitpunkten öffentlich bekannt.\n§16\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\n8. Abschnitt\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Zum Zwecke der Überwachung haben\n1. der Antragsteller,                                                                      §19\n2. der Erzeuger, der für einen anderen dessen Still-                            Ordnungswidrigkeiten\nlegungsverpflichtung übernommen hat,\n(1) Ordnungswidrig nach§ 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes\n3. der zugelassene Erstkäufer und                          zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\n4. im Fall des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der          handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\nAufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter,     1.     entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine stillgelegte\njede zwischengeschaltete Lieferpartei sowie deren              Fläche mit einer dort genannten Pflanze in Reinsaat\nBeauftragte                                                    begrünt,","154                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n2.    entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf einer still-        geändert durch Verordnung (EG) Nr. 608194 der Kommis-\ngelegten Fläche einen dort genannten Stoff ausbringt,     sion vom 18. März 1994 (ABI. EG Nr. L 77 S. 7), verstößt,\n3.    entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf einer still-        indem er vorsätzlich oder fahrlässig\ngelegten Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet,        1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 eine Kopie des dort genann~\n4.    entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf einer still-           ten Vertrages nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt\noder\ngelegten Fläche einen entstandenen Bewuchs ent-\nfernt oder landwirtschaftlich nutzt,                      2. entgegen Artiker 9 Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis über\ndie Hinterlegung der Sicherheit nicht oder nicht recht-\n5.    entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf einer stillgeleg-\nzeitig erbringt.\nten Fläche eine zur Vermarktung bestimmte pflanz-\nliche Erzeugung vornimmt oder zuläßt,\n5a. entgegen § 14 Abs. 1a einen Bewuchs einer still-                                  9. Abschnitt\ngelegten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet\noder                                                                        Schlußbestimmungen\n6.    entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 eine stillgelegte Fläche\nnicht begrünt oder eine Selbstbegrünung nicht                                        §20\nzuläßt.                                                                     Muster und Vordrucke\n(2) Ordnungswidrig nach § 36 Abs. 4 Satz 1 des Geset-          (1) Für den Antrag auf Ausgleichszahlungen können\nzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-               die Länder Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereit-\nsationen handelt, wer gegen die Verordnung (EWG)                halten.\nNr. 334/93 der Kommission vom 15. Februar 1993 mit                (2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt-\ndetaillierten Durchführungsbestimmungen für die Nutzung         geben oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu ver-\nstillgelegter Flächen zur Erzeugung von Ausgangserzeug-         wenden.\nnissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie\nfür Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Er-                                         §21\nzeugnissen verarbeitet werden (ABI. EG Nr. L 38 S. 12),                               (Inkrafttreten)","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1995                                                  155\nAnlage\n(zu den §§ 3, 5, 7, 8, 9, 9a)\nErzeugungsregionen\nSpalte 1                                             Spalte2                                  Spalte3            Spalte4\nGetreide                             Eiweißpflanzen\nund anderer Lein       Ölsaaten\nals Fasertein\nErzeugungsregion                            Getreidedurchschnittsertrag in dt/ha                   Getreide-          Ölsaaten-\ndurchschnitts-     durchschnitts-\nertrag in          ertrag in\nGetreide            Getreide              Mais                 dt/ha             dt/ha\ninsgesamt           ohne Mais\n1.  Baden-Württemberg                             52,9 1)             51,4                72,8                 51,4               29,7\n2.  Bayern                                        56,1 1)             55,3                75,2                 55,3               31,8\n3. Berlin                                         45,2                                                   -     45,2              26,8\n4. Brandenburg2)\na) Region 1                                    54,5                                                         54,5              34,4\nb) Region 2                                   45,2                                                         45,2              26,8\n5. Bremen                                         53,4                                                         53,4              31,3\n6. Hamburg                                        60,1                                                         60,1              30,7\n7. Hessen                                         55,0                                                         55,0              31,0\n8. Mecklenburg-Vorpommern                         54,5                                                         54,5              34,4\n9.  Niedersachsen3)                                                                                                               30,6\na) Region 1                                    58,7                                                         58,7\nb) Region 2                                    71,9                                                         71,9\nc) Region 3                                    61,3                                                         61,3\nd) Region 4                                    47,3                                                         47,3\ne) Region 5                                    41,8                                                         41,8\nf) Region 6                                    56,0                                                         56,0\ng) Region 7                                    47,0                                                         47,0\nh) Region 8                                    42,2                                                         42,2\ni) Region 9                                    50,7                                                         50,7\nk) Region 10                                   54,5                                                         54,5              34,4\n10.  Nordrhein-Westfalen                            58,1                                                         58,1              31,1\n11.  Rheinland-Pfalz4)                                                                                                             28,5\na) benachteiligtes Gebiet                      45,0                                                         45,0\nb) nicht benachteiligtes Gebiet                51,5                                                         51,5\n12.  Saarland                                       43,8                                                         43,8              27,0\n13.  Sachsen                                        62,3                                                         62,3              29,6\n14.  Sachsen-Anhalt                                 61,4                                                         61,4              26,7\n15.  Schleswig-Holstein                             68,1                                                         68,1              33,8\n16.  Thüringen                                      61,3                                                         61,3              28,7\n1)  Nur bei vereinfachter Regelung und Stillegungsausgleich anzuwenden.\n2) Brandenburg:\nRegion 1: Die in Artikel 1 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages vom 9. Mai 1992 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-\nVorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (BGBI. 19931 S. 205) genannten Gebiete.\nRegion 2: Land Brandenburg mit Ausnahme der Region 1.\n3) Niedersachsen:\nRegion 1: Kreise Göttingen, Northeim, Osterrode am Harz, Holzminden.\nRegion 2: Kreise Stadt Salzgitter, Goslar, Wolfenbüttel, Hildesheim.\nRegion 3: Kreise Stadt Braunschweig, Helmstedt, Peine, Stadt Hannover, Hameln-Pyrmont, Kreis Hannover, Schaumburg.\nRegion 4: Kreise Stadt Wolfsburg, Gifhorn, Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg mit Ausnahme des in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages\nvom 2./9. Mai 1993 zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Urngliederung der Gemeinden im\nehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen (BGBI. 1 S. 1513) genannten Umgliederungsgebietes (Gebiet des\nehemaligen Amtes Neuhaus).\nRegion 5:    Kreise Rothenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel.\nRegion 6:    Kreise Stade, Uelzen, Stadt Emden, Stadt Wilhelmshaven, Aurich, Friesland, Wesermarsch, Wittmund.\nRegion 7:    Kreise Cuxhaven, Osterholz, Stadt Delmenhorst. Stadt Oldenburg, Ammerland, Cloppenburg, Leer, Kreis Oldenburg.\nRegion 8:    Kreise Emsland, Grafschaft Bentheim.\nRegion 9:    Kreise Diepholz, Nienburg (Weser), Verden, Stadt Osnabrück, Kreis Osnabrück, Vechta.\nRegion 10:    Gebiet des ehemaligen Amtes Neuhaus.\n4) Rheinland-Pfalz:\nDie benachteiligten Gebiete sind aufgeführt in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des\nLandes Rheinland-Pfalz vom 20. März 1990 (763138) (Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz 1990 S. 126).","156                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•\ngea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt TeH I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen IIOf'I wesentlichef' Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•\nblatt Tell U zu venfflentlichen einet\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen 80Wie Bestellungen bereit& erschienener Ausgaben:\nBundeaaftzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis fOr Tell! und Tell II halbjAhrllch je 97,80 DM. EinzelstOcke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch fOr\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                  Bundesanzetger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.                                                                Postvertrlebutück · Z 5702 · Entgeft bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBerichtigung\ndes Markenrechtsreformgesetzes\nVom 27. Januar 1995\nDas Markenrechtsreformgesetz vom 25. Oktober 1994\n(BGBI. 1S. 3082) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn Artikel 1 § 16 Abs. 3 ist die Angabe ,,Absätze 2 und 3\"\ndurch die Angabe \"Absätze 1 und 2\" zu ersetzen.\nBonn, den 27. Januar 1995\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nDr. Landferman n"]}