{"id":"bgbl1-1995-7-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":7,"date":"1995-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/7#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_7.pdf#page=4","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt","law_date":"1995-02-01T00:00:00Z","page":144,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["144                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Verwartungskosten beim Deutschen Patentamt\nVom1.Februar1995\nAuf Grund des § 28 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980\n(BGBI. 1981 1S. 1), des§ 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August\n1986 (BGBI. 1 S. 1455}, des § 65 Abs. 1 Nr. 13 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082}, des § 12\nAbs. 2 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2501) geändert worden\nist, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294) in Verbindung mit§ 29 Abs. 2\ndes Gebrauchsmustergesetzes und des § 138 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom· 9. September 1965\n(BGBI. 1S. 1273), der zuletzt durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 805) geändert worden ist,\nverordnet das Bundesministerium der Justiz:\nArtikel 1\nDie Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2015), zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 12. September 1994 (BGBI. 1S. 2400), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 wird das Wort„Warenzeichensachen\" durch „Markensachen• ersetzt.\n2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummern 102 400 und\" durch „Nummer\" ersetzt.\n3. In § 3 wird die Angabe „ 15\" durch „20\" ersetzt.\n4. In§ 10Abs. 3 wird das Wort „Warenzeichen-\" durch „Marken-\" ersetzt.\n5. Das Kostenverzeichnis (Anlage zu§ 2 Abs. 1) wird wie folgt gefaßt\n,,Anlage\n(zu§ 2 Abs. 1)\nKostenverzeichnis\nGebührenbetrag\nNummer                                       Gebührentatbestand\nin Deutscher Mark\nA. Gebühren\n1. Register- und Rollenauszüge\n101 000   Erteilung von beglaubigten Register- oder Rollenauszügen                                      40\n101 01 O  Erteilung von unbeglaubigten Register- oder Rollenauszügen                                    20\nII. Beglaubigungen\n101 050   Beglaubigung von Abschriften\nfür Jede angefangene Seite                                                                     1\nmindestens                                                                                    20\nFür die Beglaubigung von Abschriften der vom Patentamt erlassenen Entschei-\ndungen und Bescheide werden Gebühren nicht erhoben.\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\nIII. Bescheinigungen\n101 100    Erteilung eines Prioritätsbelegs, einer Auslandsbescheinigung oder Heimatbeschei-\nnigung                                                                                       35\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1995                                  145\nGebührenbetrag\nNummer                                     Gebührentatbestand\nin Deutscher Mark\n101 120 Erteilung einer sonstigen Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft                             30\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\nIV. Akteneinsicht\n101 200 Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten,                                                   50\nsoweit der Antrag nicht betrifft\n- solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht,\n- die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts\n101 210 Verfahren über Anträge auf Erteilung von Abschriften aus Akten,                                 50\nsoweit der Antrag nicht betrifft\n- solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht,\n- die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts\noder der Antrag im Anschluß an ein Akteneinsichtsverfahren gestellt wird, für das die\nGebühr nach Nummer 101 200 entrichtet worden ist\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\nV. Auskünfte\n101 400 Mitteilung der öffentlichen Druckschriften, die das Patentamt in Verfahren nach\n§ 43 oder § 44 des Patentgesetzes oder nach § 7 des Gebrauchsmustergesetzes\nermittelt hat                                                                                   20\nDie Mitteilungen gemäß § 43 Abs. 7 des Patentgesetzes und § 7 Abs. 2 Satz 4 des\nGebrauchsmustergesetzes sind gebührenfrei.\n101 410 Erteilung einer schriftlichen Auskunft aus dem Namensverzeichnis zum Muster-\nregister                                                                                        30\n101 420 Erteilung einer Auskunft zum Stand der Technik gemäß § 29 Abs. 3 des Patent-\ngesetzes                                                                                      850\nVI. Elektronische Rollenauskunft\n101 500 Abfragen gespeicherter Patent-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterdaten\npro Kalenderjahr für bis zu 50 Abfragen,                                                        50\nfür jede weitere Abfrage innerhalb eines Kalenderjahres                                          1\nAbfragen in den Patentinformationszentren sind gebührenfrei.\nVII. Rücknahme\n101 600 Antragsrücknahme, bevor die beantragte Amtshandlung vorgenommen wurde\n(§ 7 Abs. 2)                                                                          1/ 4 des Betrages\nder für die\nVornahme\nbestimmten\nGebühr,\nmindestens 20\nNummer                                          Auslagen                                             Höhe\nB. Auslagen\n1. Auslagen für die Erteilung je einer Abschrift der Druckschriften,\n102 010 a) die gemäß § 43 des Patentgesetzes oder § 7 des Gebrauchsmustergesetzes\nermittelt wurden, an\n- den Patentanmelder,\n- den Gebrauchsmusteranmelder oder -inhaber oder\n- den antragstellenden Dritten,                                                         30DM","146                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nNummer                                           Auslagen                                           Höhe\n102 020  b) die im Prüfungsverfahren entgegengehalten oder im Einspruchsverfahren\nhinzugezogen worden sind, an\n- den Patentinhaber,\n- den Patentanmelder oder\n- den antragstellenden Dritten,                                                      20DM\nsofern der Antrag auf Erteilung der Abschriften in dem jeweiligen Verfahren gestellt\nworden Ist\nII. Schreibauslagen\n102 100  Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung\nin derselben Angelegenheit\na) für die ersten 50 Seiten,                                                                1 DM\nb) für jede weitere Seite                                                                 0,30DM\n1. Schreibauslagen werden erhoben für\na) Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt, angefertigt oder als\nTelefax übermittelt werden,\nb) Abschriften, die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unterlassen\nhaben, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftstück die erforderliche\nZahl von Abschriften beizufügen,\nc) Abschriften, die für die Akten angefertigt werden, weil die vorgelegten\nSchriftstücke zurückgefordert werden,\nd) Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt werden, weil Schriftstücke,\ndie mehrere Anmeldungen oder Schutzrechte betreffen, nicht in der erforder-\nlichen Zahl eingereicht wurden,\ne) Ausfertigungen und Abschriften, deren Kosten nach§ 4 Abs. 4 zu erstatten\nsind.\n2. Frei von Schreibauslagen sind für jeden Beteiligten\na) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidungen und\nBescheide des Patentamts,\nb) eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Vertretung durch\neinen Bevollmächtigten,\nc) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.\nIII. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen\n1. Schwarzweißfotografien\na) bei Anfertigung durch das Patentamt:\n102200           Aufnahme eines Modells oder Anfertigung eines Filmnegativs                        100M\n102 210          Auslagen für das Filmnegativ                                                       2DM\n102220           Auslagen für jeden Abzug                                                           2DM\n102 230       b) bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Patentamts                        in voller Höhe\n2. Farbige Fotografien\n102 250       Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Patentamts                               in voller Höhe\n3. Graphische Darstellungen\n102 280       Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Patentamts                               in voller Höhe\nIV. Öffentliche Bekanntmachungen, Druckkosten\n102 300   Kosten für die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 36a des Patentgesetzes in der\nFassung vom 2. Januar 1968\npro Zeile,                                                                                SDM\nmindestens                                                                               50DM\n102 31 0  Kosten für die öffentliche Bekanntmachung in Geschmacksmustersachen                  in voller Höhe","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1995                           147\nNummer                                           Auslagen                                         Höhe\n102 320    Kosten für die öffentliche Bekanntmachung in Urheberrechtssachen                  in voller Höhe\nKosten für zusätzliche Bekanntmachungen im Patentblatt, im Markenblatt oder im\nGeschmacksmusterblatt, soweit sie durch den Anmelder veranlaßt sind:\n102 330   a) in Geschmacksmusterverfahren                                                    in voller Höhe\n102 340    b) in allen übrigen Verfahren\npro Zeile,                                                                           5OM\nmindestens                                                                         50OM\n102 350    Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder Patent-\nschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlaßt sind:\npro Zeile,                                                                          50M\nmindestens                                                                         50OM\nV. Sonstige Auslagen\nAls Auslagen werden ferner erhoben\n102 410   Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst        in voller Höhe\n102 420   die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen\nzu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des\nGesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Ent-\nschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem\nGesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen\nwäre; sind die Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf\nverschiedene Verfahren beziehen, so werden die Aufwendungen auf die mehreren\nGeschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit\nangemessen verteilt;                                                              in voller Höhe\n102 430    die bei Geschäften außerhalb des Patentamts den Bediensteten auf Grundgesetz-\nlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz)\nund die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind die Aufwendungen durch\nmehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Angelegenheiten beziehen,\nso werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung\nder Entfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit an-\ngemessen verteilt;                                                                in voller Höhe\n102 440    die Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge, die mittellosen\nPersonen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung\nund für die Rückreise gewährt werden;                                             in voller Höhe\n102 450    die Kosten der Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der hierbei\nerwachsenden Postgebühren, der Verwahrung von Sachen sowie der Verwahrung\nund Fütterung von Tieren;                                                         in voller Höhe\n102 460    die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder\nBeamten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 102 410 bis 102 450 bezeich-\nneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit,\nder Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind;\ndiese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;  ·n voller Höhe\n102 470    Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland\nzustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch\ndann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und\ndergleichen keine Zahlungen zu leisten sind.                                      in voller Höhe\".\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1995 in Kraft.\nBonn,den1.Februar1995\nDie Bundesministerin der Justiz\nleuth e u sse r-Sch narren berg er"]}