{"id":"bgbl1-1995-69-6","kind":"bgbl1","year":1995,"number":69,"date":"1995-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/69#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-69-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_69.pdf#page=2","order":6,"title":"Neufassung des Tierseuchengesetzes","law_date":"1995-12-20T00:00:00Z","page":2038,"pdf_page":2,"num_pages":18,"content":["2038                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Tierseuchengesetzes\nVom 20. Dezember 1995\nAuf Grund des Artikels 3 des zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchen-\ngesetzes vom 11. September 1995 (BGBI. 1 S. 1130) wird nachstehend der\nWortlaut des Tierseuchengesetzes in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                   ·\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 29. Januar 1993\n(BGBI. 1S. 116),\n2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 80 des Gesetzes vom\n27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436),\n3. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 7 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni\n1994 (BGBI. 1S. 1416),\n4. den nach Artikel 4 des eingangs genannten Gesetzes teils am 16. September\n1995 in Kraft getretenen, teils am 1. Januar 1996 in Kraft tretenden Artikel 1\ndieses Gesetzes.\nBonn, den 20. Dezember 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995                              2039\nTierseuchengesetz\n(TierSG)\n§1                              11. Einfuhr:\n(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Seuchen,            Verbringen aus einem Drittland in die Europäische\ndie bei Haustieren oder Süß'wasserfischen auftreten oder          Gemeinschaft;\nbei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere oder Süß-     12. Ausfuhr:\nwasserfische übertragen werden können (Tierseuchen).\nVerbringen aus dem Inland in ein Drittland.\n§ 79a bleibt unberührt.\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind                                                      §2\n1. Haustiere:                                                  (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes\nvon Menschen gehaltene Tiere einschließlich der          und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-\nBienen, jedoch ausschließlich der Fische;               schriften obliegt den zuständigen Landesbehörden,\nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\n2. Vieh:\n(2) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate ange-\nfolgende Haustiere: Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere,   stellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist\nRinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen,             (beamtete Tierärzte), richtet sich nach den Vorschriften\nGänse, Enten, Hühner - einschließlich Perl- und Trut-   dieses Gesetzes. Anstelle der beamteten Tierärzte können\nhühner - und Tauben;                                     im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen Gründen\n3. Schlachtvieh:                                            andere approbierte Tierärzte zugezogen werden. Diese\nsind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und ver-\nVieh, von dem anzunehmen ist, daß es zur Verwen-         pflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die in\ndung des Fleisches zum Genuß für Menschen alsbald       diesem Gesetz den beamteten Tierärzten übertragen sind.\ngeschlachtet werden soll;\n(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über\n4. Süßwasserfische:                                         die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit der auf\nFische in allen Entwicklungsstadien einschließlich der  Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Anordnungen\nEier und des Spermas, die fischereilich genutzt wer-    abhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und Beam-\nden und                                                 ten und über die Bestreitung der durch das Verfahren ent-\nstehenden Kosten sind von den Ländern zu treffen.\na) ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder\nb) im Meerwasser oder Brackwasser gehalten wer-                                      §2a\nden;\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von\nals Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen         ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung\n(Cyclostomata) und Zehnfußkrebse (Dekapoden) und        der Einfuhr und Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Tei-\nWeichtiere;                                             len, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren\n5. verdächtige Tiere:                                       sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von\nAnsteckungsstoff sein können, mit. Die genannten Behör-\nseuchenverdächtige     und   ansteckungsverdächtige     den können Sendungen der in Satz 1 genannten Art bei\nTiere;                                                   der Einfuhr oder Ausfuhr zur Überwachung anhalten.\n6. seuchenverdächtige Tiere:                                   (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Ein-\nTiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den       vernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,\nAusbruch einer Seuche befürchten lassen;                 Landwirtschaft und Forsten (Bundesministerium) durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\n7. ansteckungsverdächtige Tiere:\ndesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Über-\nTiere, die nicht seuchenverdächtig sind, von denen       wachung nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere\naber anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff       Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur\naufgenommen haben;                                      Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Ein-\nsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen\n8. Mitgliedstaat:\nund zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen\nStaat, der der EuropäischenGemeinschaft angehört;        unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.\n9. Drittland:\n§3\nStaat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht an-\ngehört;                                                    (1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durch-\nführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf\n1O. innergemeinschaftliches Verbringen:\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,\njedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat         mit Ausnahme der Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften, den\nund nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das Ver-     zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Diese Dienst-\nbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens nach       stellen haben der für den Standort zuständigen Landes-\neinem anderen Mitgliedstaat;                            behörde den Ausbruch, den Verdacht des Ausbruchs, den","2040                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerlauf und das Erlöschen einer Tierseuche in ihrem                        1. Bekämpfung von Tierseuchen\nZuständigkeitsbereich mitzuteilen; bei Tierseuchen, die              beim innergemeinschaftlichen Verbringen\nbekämpft werden müssen, haben sie auch die getroffenen                    sowie bei der Einfuhr und Ausfuhr\nSchutzmaßregeln unverzüglich mitzuteilen.\n(2) Der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten                                    §6\nder Tiere, dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-\nbraucherschutz und Veterinärmedizin sowie dem Paul-              (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr\nEhrlich-Institut obliegt die Bekämpfung von Tierseuchen       und die Ausfuhr\nbei ihren eigenen Tieren, soweit die Seuchen Gegenstand       1. seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von\nbestimmter wissenschaftlicher Versuche sind                       Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen solcher Tiere,\n(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können         2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und\n1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tierärzt-        Abfällen von Tieren, die zur Zelt des Todes seuchen-\nlichen Lehranstalten sowie                                   krank oder verdächtig gewesen oder die an einer\n2. im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen an               Seuche verendet sind, und\nder wissenschaftlichen Erforschung von Tierseuchen       3. von sonstigen Gegenständen, von denen nach den'\narbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt            Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie Träger\nangestellt ist,                                              von Ansteckungsstoff sind,             ·\ndie Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender An-\nsind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile, Erzeugnisse,\nwendung von Absatz 2 übertragen.\nRohstoffe, Abfälle und sonstige Gegenstände, die so\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vor-      behandelt worden sind, daß die Abtötung von Seuchen-\nschriften zur Bakämpfung von Tierseuchen mit den Ein-         erregern sichergestellt ist. Das Verbot gilt für Süßwasser-\nschränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck der            fische nur insoweit, als das Bundesministerium das inner-\nwissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Seu-          gemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr oder die\nchen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher           Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 geregelt\nVersuche sind, kann mit Genehmigung der zuständigen           hat.\nobersten Landesbehörden von einer vorgeschriebenen\nunverzüglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen wer-           (2) Das Verbringen lebender und toter Tiere und von\nden, sofern der Zweck der wissenschaftlichen Versuche         Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren\ndies erfordert und Belange der Seuchenbekämpfung nicht        nach anderen Mitgliedstaaten ist verboten, wenn sie Vor-\nentgegenstehen.                                               schriften des Be;;timmungsmitgliedstaates nicht entspre-\nchen, die strengere Anforderungen als das deutsche\n(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten        Recht stellen und die das Bundesministerium im Bundes-\nund Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Ver-            anzeiger bekanntgemacht hat.\ndacht des Ausbruchs einer Seuche, die nicht Gegenstand\nihrer wissenschaftlichen Versuche ist, der zuständigen\nBehörde unverzüglich anzuzeigen.                                                           §7\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n§4                              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur\n(1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten       Seuchenbekämpfung das lnnergemeinschaftliche Ver-\nder Tiere ist eine selbständige Bundesoberbehörde im          bringen, die Einfuhr und die Ausfuhr lebender und toter\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums.                      Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen\nvon Tieren sowie sonstiger Gegenstände, die Träger von\n(2) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten\nAnsteckungsstoff sein können, zu verbieten oder zu\nder Tiere ist als B_undesoberbehörde zuständig für die\nbeschränken. Es kann dabei insbesondere\nZulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach\n§ 17c Abs. 1 Satz 1, soweit nicht das Bundesinstitut          1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr\nfür gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-             und die Ausfuhr abhängig machen\nmedizin oder das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist. Sie\na) von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom\nwirkt bei der Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen\nGestellen bei der zuständigen Behörde oder von\nvon Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind, mit.\neiner Untersuchung,\n§5                                   b) von Anforderungen, unter denen\n(1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten               aa) lebende Tiere gehalten, behandelt und ver-\nder Tiere, das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-                    bracht werden,\nbraucherschutz und Veterinärmedizin und das Paul-Ehr-                 bb) tote Tiere behandelt und verbracht werden und\nlich-Institut erheben für die Entscheidung über die Zulas-\nsung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c                   cc) Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle\nAbs. 1 Satz 1, die Freigabe einer Charge sowie für andere                  gewonnen, behandelt und verbracht werden,\nPrüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz                    c) von der Einhaltung von Anforderungen an Trans-\nKosten (Gebühren und Auslagen).                                       portmittel, mit denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse,\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-                Rohstoffe oder Abfälle befördert werden,\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nd) von der Vorlage oder Begleitung bestimmter\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nBescheinigungen,\nBundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände\nund die Gebührenhöhe näher zu bestimmen.                          e) von einer bestimmten Kennzeichnung,","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995                              2041\nf) von einer Zulassung oder Registrierung der                                           § 7b\nBetriebe, aus denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse,       Das Bundesministerium gibt im Einvernehmen mit dem\nRohstoffe oder Abfälle stammen oder in die sie ver-   Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die\nbracht werden;\nZollstellen bekannt, bei denen lebende und tote Tiere,\n2. a) die Ausstellung der Bescheinigungen nach Num-            Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren und\nmer 1 Buchstabe d,                                    sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff\nb) die Voraussetzungen und das Verfahren, einschließ-     sein können, zur Einfuhr abgefertigt werden, sowie die\nlich der Zuständigkeit für die Zulassung oder Regi-   diesen Zollstellen zugeordneten Überwachungsstellen,\nstrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe f      wenn die Einfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1\nsowie des Ruhens der Zulassung, sowie Beschrän-       oder 1a geregelt ist.\nkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe\nbeim innergemeinschaftlichen Verbringen                                            § 7c\nregeln;                                                      (1) Besteht wegen des Auftretens einer Tierseuche in\n3. vorschreiben, daß Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe,     einem angrenzenden Drittland die Gefahr, daß Anstek-\nAbfälle oder sonstige Gegenstände einer Absonde-          kungsstoff eingeschleppt wird, so können die Landes-\nrung - bei lebenden Tieren auch in der Form der           regierungen zur Verhütung der Weiterverbreitung des\nQuarantäne - und behördlichen Beobachtung unter-          Ansteckungsstoffes im Zollgrenzbezirk durch Rechtsver-\nliegen, nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden        ordnung\ndürfen oder in bestimmter Weise behandelt werden          1. die Benutzung, die Verwertung und den Transport\nmüssen;                                                       lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen,\n4. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, insbe-         Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie sonstiger\nsondere der Untersuchung, Absonderung und Beob-               Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein\nachtung, regeln und die hierfür notwendigen Einrich-           können, verbieten, beschränken oder von einer Geneh-\ntungen und ihren Betrieb vorschreiben.                         migung abhängig machen und\n(1 a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch          2. die Untersuchung und Erfassung des vorhandenen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                    Haustier- oder Süßwasserfischbestandes sowie eine\n1. Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 zu regeln,                      regelmäßige Kontrolle über den Ab- und Zugang von\nHaustieren oder über die Abgabe und das Einbringen\na) soweit es. zur Durchführung von Rechtsakten der\nvon Süßwasserfischen in den Bestand anordnen.\nEuropäischen Gemeinschaft erforderlich ist, oder\nb) für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit         (2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet\nes zur Entsorgung in benachbarten Bereichen erfor-    werden, wenn und solange gegenüber dem angrenzenden\nderlich ist und durch besondere Maßregeln sicher-     Drittland auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 1a die Einfuhr\ngestellt wird, daß Tierseuchen nicht verschleppt      geregelt ist.\nwerden,                                                  (3) Die Landesregierungen können ihre Befugnisse nach\n2. das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ein-          Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen\nfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger oder von        übertragen.\nMitteln nach§ 17c Abs. 1 Satz 1 zu verbieten oder von\nder Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen                                      §8\nsowie die Voraussetzungen und das Verfahren, ein-            Ist beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei\nschließlich der Zuständigkeit, für die Genehmigung zu      der Einfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen, Erzeug-\nregeln.                                                   nissen, Rohstoffen oder Abfällen von Tieren oder sonsti-\n(2) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen           ger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein\nnach den Absätzen 1 und 1a bei Gefahr im Verzuge oder,         können, gegen eine nach § 7 Abs. 1 oder 1a erlassenen\nwenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung         Vorschrift verstoßen worden, so können im Einzelfall die\nvon Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erfor-           Maßregeln nach den §§ 19 bis 30 angeordnet werden; im\nderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.         Falle der Einfuhr gelten solche Tiere als verdächtig, solche\nSie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkraft-         Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle als von verdäch-\ntreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit            tigen Tieren stammend.\nZustimmung des Bundesrates verlängert werden.\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nII. Bekämpfung von Tierseuchen im Inland\nRechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenz-\nverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den\nVorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverord-                         1. Allgemeine Vorschriften\nnungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies                                 a) Anzeigepflicht\ndurch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht aus-\ndrücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von                                          §9\nTierseuchen nicht zu befürchten ist. Die Landesregierun-\n(1) Bricht eine anzeigepflichtige Seuche aus oder zeigen\ngen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nsich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seu-\nauf andere Stellen übertragen.\nche befürchten lassen, so hat der Besitzer der betroffenen\n(4) (weggefallen)                                           Tiere unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem\nbeamteten Tierarzt Anzeige zu machen und die kranken\n§7a                              und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr\n(weggefallen)                        der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.","2042                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des         (2) In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor\nBesitzers den Betrieb leitet, wer mit der Aufsicht über       Einschreiten der zuständigen Behörde dringliche Maßnah-\nTiere anstelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt,    men zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tierseuche,\nSchäfer, Schweizer, Senne oder in vergleichbarer Tätig-       insbesondere die vorläufige Einsperrung und Absonde-\nkeit Tiere in Obhut hat oder wer Fischereiberechtigter,       rung der kranken und verdächtigen Haustiere, soweit\nFischereiausübungsberechtigter, Betreiber von Anlagen         erforderlich auch deren Bewachung, anordnen und die\noder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von      notwendigen Ermittlungen anstellen. Die getroffenen vor-\nSüßwasserfischen ist. Die gleichen Pflichten hat für Tiere    läufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder\nauf dem Transport ihr Begleiter, für Haustiere in fremdem     dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schrift-\nGewahrsam der Besitzer des betreffenden Gehöftes, der         liche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der zuständi-\nStallungen, Koppeln oder Weideflächen.                        gen Behörde unverzüglich Anzeige zu machen.\n(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte        (3) Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat die\nund Leiter tierärztlicher und sonstiger öffentlicher oder     zuständige Behörde für die vorläufige Bewachung der\nprivater Untersuchungsstellen sowie alle Personen ver-        erkrankten und verdächtigen Tiere sowie für die Durch-\npflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der   führung der dringlichen Maßregeln zu sorgen.\nkünstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tieri-\nschen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration                                        §12\nvon Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleischkontrol-         Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gut-\nleure, die Geflügelfleischkontrolleure, die Fischereisach-    achten des beamteten Tierarztes nur mittels bestimmter\nverständigen, die Fischereiberater und die Fischerei-         an einem verdächtigen Tier durchzuführender Maß-\naufseher, ferner die Personen, die das Schlächtergewerbe      nahmen diagnostischer Art Gewißheit zu erlangen ist, so\nbetreiben, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der        können diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde\nBearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlachte-         angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Gewißheit\nter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer          nur durch die Tötung und Zerlegung des verdächtigen\nBestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behörd-        Tieres zu erlangen ist.\nliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch\neiner anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinun-\n§13\ngen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten\nlassen, Kenntnis erhalten.                                       Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tier-\narztes, daß der Ausbruch der Seuche fesfgestellt sei oder\ndaß der begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs\n§10                             vorliege, hat die zuständige Behörde die erforderlichen\n(1} Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es       Schutzmaßregeln nach diesem Gesetz und den zu dessen\nzum Schutz gegen die Gefährdung von Tieren durch Tier-        Ausführung erlassenen Vorschriften (§ 79} zu treffen und\nseuchen im Hinblick auf deren Vorkommen, Ausmaß oder          wirksam durchzuführen.\nGefährlichkeit erforderlich ist, durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen                                       §14\nTierseuchen zu bestimmen. Dabei kann es, sofern Belange                                 (weggefallen}\nder Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, den\nKreis der zur Anzeige verpflichteten Personen gegenüber\nden in § 9 bezeichneten Personen einschränken.                                              §15\n(1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tierarzt die\n(2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.                          Feststellung des Krankheitszustandes eines Tieres\nobliegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das Gutachten\nb) Ermittlung der Seuchenausbrüche                eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen. Die\nAnordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln\nwerden hierdurch nicht aufgehalten. Bei Ermittlung des\n§ 11                            Krankheitszustandes durch Zerlegung eines Tieres sind\n(1) Ist eine Anzeige erfolgt oder der Ausbruch einer       aber die für die Feststellung der Seuche oder des sonsti-\nTierseuche oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs           gen Krankheitszustandes erforderlichen Teile aufzube-\nsonst zur Kenntnis der zuständigen Behörde gelangt, so        wahren, falls der Besitzer oder dessen Vertreter bei Mittei-\nhat diese sofort den beamteten Tierarzt zuzuziehen. Bei       lung des amtstierärztlichen Befundes sofort erklärt, daß er\nAuftreten einer Tierseuche oder des Verdachts eines           das Gutachten eines anderen approbierten Tierarztes ein-\nSeuchenausbruchs unter Haustieren hat die zuständige          zuholen beabsichtigt Die Aufbewahrung hat unter siche-\nBehörde inzwischen anzuordnen, daß die kranken und            rem Verschluß oder unter Überwachung auf Kosten des\nverdächtigen Haustiere von anderen Tieren abgesondert,        Besitzers so zu geschehen, daß eine Verschleppung von\nsoweit erforderlich auch eingesperrt und bewacht werden.      Krankheitserregern nach Möglichkeit vermieden wird.\nDer beamtete Tierarzt hat die Art, den Stand und die Ursa-      (2) Die zuständige Behörde hat im Falle erheblicher\nchen der Krankheit zu ermitteln und sein Gutachten dar-       Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten\nüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der         Tierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen appro-\nSeuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchen-         bierten Tierarzt über den Ausbruch oder Verdacht einer\nausbruchs begründet ist und welche besonderen Maß-           Seuche oder über den sonstigen Krankheitszustand, oder\nregeln zur Bekämpfung der Seuche erforderlich erschei-       wenn aus anderen Gründen erhebliche Zweifel über die\nnen. Ist eine Anzeige beim beamteten Tierarzt erstattet,      Richtigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes beste-\nhat dieser unverzüglich die in Satz 1 bezeichnete Behörde     hen, sofort ein tierärztliches Obergutachten einzuziehen\nzu benachrichtigen.                                           und dementsprechend das Verfahren zu regeln.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995                              2043\nc) Schutzmaßregeln                        11. Regelung der Ausstattung, Reinigung und Desinfek-\ngegen allgemeine Seuchengefahr                           tion der zur Beförderung von Vieh, tierischen Er-\nzeugnissen, oder tierischen Rohstoffen dienenden\n§16                                     Transportmittel sowie der bei einer solchen Beförde-\nrung benutzten Behältnisse und Gerätschaften und\n(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe und gewerbliche\nder Ladeplätze; Führung von Nachweisen über die\nSchlachtstätten sind durch beamtete Tierärzte zu beauf-\nReinigung und Desinfektion;\nsichtigen.\n12.    Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Vieh-\n(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in\nausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen, Schlacht-\ngeringem Umfange geh~ndelt wird, können von der zu-                    höfen und gewerblichen Schlachtstätten, insbe-\nständigen Behörde ausnahmsweise von der Beaufsichti-\nsondere auch räumliche Trennung der Viehhöfe\ngung befreit werden.                                                   von den Schlachthöfen, Anlegung getrennter Zu-\n(3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handels-                    und Abfuhrwege für Viehmärkte, Viehhöfe und\nzwecken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hunde,                    Schlachthöfe sowie Verbot des Abtriebs von Vieh\nKatzen oder Viehbestände, auf Tierschauen, auf die durch              von Schlachtviehmärkten zu anderen Zwecken als\nbehördliche Anordnung veranlaßte Zusammenziehung                      zur Schlachtung oder zum Auftrieb auf andere\nvon Vieh, auf die zu Zuchtzwecken aufgestellten männ-                 Schlachtviehmärkte;\nlichen Tiere, auf Ställe und Betriebe von Tierhändlern, auf     13. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von\nViehmästereien, auf Massentierhaltungen, auf Schlacht-                Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen,\nstätten, die nicht unter Absatz 1 fallen, auf Tierkliniken und        Gastställen, Viehsammelstellen, Ställen von Vieh-\nauf sonstige Betriebe und Einrichtungen, von denen eine               händlern sowie Tierheimen und ähnlichen Einrich-\nSeuchengefahr ausgehen kann, ausgedehnt werden.                       tungen;\n14. Regelung der Reinigung, Desinfektion und Ent-\n§ 17\nwesung in Gewerbebetrieben und sonstigen Einrich-\n(1) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der                 tungen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen\nViehbestände durch Tierseuchen können folgende Maß-                   kann, einschließlich der Reinigung. Desinfektion und\nregeln angeordnet werden:                                             Entwesung der dort benutzten Gegenstände;\n1. amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung          14a. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von An-\nvon Vieh im Bestand sowie vor dem Verladen und vor             lagen zur gewerbsmäßigen Herstellung, Verarbei-\noder nach dem Entladen bei Transporten jeder Art;              tung und Abgabe von Futtermitteln, die Träger von\n2.   Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh                 Ansteckungsstoffen sein können, sowie Vorschriften\nauf öffentlichen Wegen und des Treibens von Vieh               über Behandlungsverfahren und die Meldung des\nauf dem Wege zum oder vom Markt sowie Beschrän-                Betreibens der Anlage;\nkung des Treibens von Wanderherden;                      15.   Regelung der Beseitigung oder der Reinigung von\n3.   Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug-                Abwässern und Abfällen in Gerbereien, Fell- und\nnissen für Vieh, das in einen anderen Viehbestand              Häutehandlungen;\noder auf Weiden, Märkte, Zuchtveranstaltungen,           16. Regelung des Verkehrs mit Tierseuchenerregern, der\nViehversteigerungen oder Tierschauen gebracht                  Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, in\nwird;                                                          denen solche Erreger aufbewahrt werden, einer\n4.   Führung von Kontrollbüchern und Kennzeichnung                  Erlaubnis- oder Anzeigepflicht für das Arbeiten mit\nvon Vieh;                                                      Tierseuchenerregern sowie Bestimmung der Vor-\nsichtsmaßregeln, die beim Arbeiten mit Tierseuchen-\n5.   Regelung der Einrichtung und des Betriebs von                  erregern und deren Versendung zu treffen sind;\nMolkereien, insbesondere für Sammelmolkereien\n17. Impfungen gegen übertragbare Tierkrankheiten;\ndas Verbot der Abgabe oder der sonstigen Ver-\nwertung von Magermilch und anderen Milchrück-           18. Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer;\nständen, sofern nicht vorher eine Erhitzung bis         19. Regelung der Verwertung und Desinfektion von\nzu einem bestimmten Wärmegrad und für eine                     Speiseabfällen und Abfällen tierischer Herkunft, die\nbestimmte Zeitdauer stattgefunden hat;                         Träger von Ansteckungsstoffen sein können.\n6.   Verbot des Umherziehens mit Zuchthengsten zum              (2) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung ande-\nDecken von Stuten und Beschränkung des Handels          rer Haustierbestände als Viehbestände durch Tierseuchen\nmit Vieh, der ohne vorherige Bestellung entweder        können folgende Maßregeln angeordnet werden:\naußerhalb der Gemeinde der gewerblichen Nieder-\nlassung des Händlers oder ohne Begründung einer         1. Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 1, 11, 14, 14a, 16, 17\nsolchen stattfindet;                                         und 19 sowie 15, soweit Felle und Häute gewerbsmä-\nßig behandelt werden, in entsprechender Anwendung;\n7.   Führung von Nachweisen über die Herkunft von\nTieren, Teilen von Tieren, Erzeugnissen, Rohstoffen     2. a) Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug-\nund Abfällen tierischer Herkunft, die Träger von                 nissen für Haustiere, die an einen anderen Standort\nAnsteckungsstoffen sein können;                                  oder in einen anderen Tierbestand gebracht werden,\nb) Führung von Nachweisen und Kennzeichnung von\n8.   (weggefallen)\nHaustieren,\n9.   Einführung von Deckregistern;\nc) Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Aus-\n10. Herstellung von undurchlässigem Boden auf Vieh-                     stellungen, Märkten, Gastställen, Ställen von Tier-\nladestellen;                                                     händlern, Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen.","2044                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(3) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der          Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen stammenden\nSüßwasserfischbestände durch Tierseuchen können fol-           Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete verboten oder\ngende Maßregeln angeordnet werden:                             beschränkt werden.\n1. amtstierärztliche, tierärztliche oder fischereibiologische\nUntersuchung von Fischen in Gewässern oder in Anla-                                   §17b\ngen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte-        (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nrung von Fischen sowie vor dem Verladen und vor oder       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum\nnach dem Entladen bei Transporten jeder Art;               Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Haustier-\n2. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnis-          und Süßwasserfischbestände durch Tierseuchen\nsen für Süßwasserfische, insbesondere für solche, die      1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein\nzum Besatz oder zur Hälterung in Gewässern oder in            Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Seuche\nAnlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder            anzusehen ist;\nHälterung von Süßwasserfischen bestimmt sind;\n2. die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei\n3. Führung von Nachweisen über Einbringen und Abgabe              von einer Seuche, das Verfahren der amtlichen Aner-\nvon Süßwasserfischen;                                         kennung, die mit der Anerkennung verbundenen Auf-\n4. Reinigung und Desinfektion von fischereilich nutzbaren         lagen und die Überwachung sowie die Voraussetzun-\nGewässern oder von Anlagen oder Einrichtungen zur             gen des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu\nZucht, Haltung oder Hälterung von Fischen;                    regeln;\n5. Regelung der Desinfektion, Füllung und Entleerung von       3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein\nBehältern, in denen Süßwasserfische transportiert             Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist;\noder gehältert werden, sowie unschädliche Besei-           4. für Viehhaltungen und Brütereien Vorschriften zu erlas-\ntigung des Inhalts der Behälter mit Ausnahme der              sen\nFische;\na) über die Lage und Abgrenzung des Betriebes, die\n6. Erfassung der Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,                Beschaffenheit und Einrichtung der Umkleideräume\nHaltung oder Hälterung von Süßwasserfischen, Rege-                für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der\nlung der Kontrolle solcher Anlagen oder Einrichtungen             Anlagen zur Dung- und Jauchebeseitigung und\nsowie von fischereilich nutzbaren Gewässern ein-                  der Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur\nschließlich ihrer Fischbestände;                                  Aufbewahrung toter Tiere,\n7. Regelungen in entsprechender Anwendung des Ab-                 b) über die Aufteilung des Betriebes in Betriebsab-\nsatzes 1 Nr. 11, 14, 14a, 16, 17 und 19;                          teilungen, den Betriebsablauf, die Größe und Ab-\ngrenzung der Betriebsabteilungen sowie deren Ent-\n8. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Aus-\nfernung von anderen Abteilungen,\nstellungen, Märkten, Sammelbehältern und ähnlichen\nEinrichtungen.                                                c) über die Anforderungen an die Aufnahme und\nAbgabe von Tieren, über die Untersuchung von Tie-\n§17a                                      ren und die hierfür erforderlichen Hilfeleistungen,\ndie Beschränkung der Benutzung und das Verbot\n(1) Zum Schutz gegen eine Seuche können Gebiete, in                des Haltens anderer Tiere innerhalb des Betriebes\ndenen die Viehbestände von mindestens zwei Dritteln der               sowie über die Durchführung bestimmter Impfun-\nTierbesitzer auf Grund amtstierärztlicher Feststellung als            gen und Behandlungen und über die Entnahme von\nfrei von dieser Seuche befunden worden sind, zu Schutz-               Proben zu diagnostischen Zwecken,\ngebieten erklärt werden.\nd) über das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des\n(2) Zum Schutz gegen eine Tierseuche kann ein Gewäs-               Betriebes, die Reinigung und Desinfektion von Per-\nsersystem zum Schutzgebiet erklärt werden, sofern                     sonen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Betrieb\na) alle an diesem System liegenden und von ihm mit Was-               benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen\nser versorgten Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,              sowie über die Entwesung,\nHaltung oder Hälterung von Süßwasserfischen als frei          e) über die Beseitigung von Dung, Jauche und ähn-\nvon dieser Seuche befunden worden sind,                           lichen Stoffen tierischer Herkunft und die Aufbe-\nb) der Besatz des Systems nur mit Fischen aus diesen                  wahrung toter Tiere und\nAnlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird,                  f) über das Führen von Kontrollbüchern, insbeson-\ndere über die Zahl der täglichen Todesfälle und\nc) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder\nüber Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlun-\nEinrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von\ngen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der\nSüßwasserfischen mindestens ein Kilometer von den\nBücher.\nGrenzen des Schutzgebietes entfernt sind.\n(2) Das Bundesministerium kann in der Rechtsverord-\n(3) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften\nnung nach Absatz 1 Befugnisse auf die Landesregie-\ndieses Gesetzes zulässigen Maßregeln können in Schutz-\nrungen übertragen. Die Landesregierungen können ihre\ngebieten die Benutzung, die Verwertung und der Trans-\nBefugnisse auf andere Behörden übertragen.\nport der Tiere, die für die Seuche empfänglich sind und\naus Viehbeständen oder Anlagen oder Einrichtungen zur\nZucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen                                         §17c\nstammen, die nicht als frei von der Seuche befunden wor-         (1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwendung\nden sind, sowie der von diesen Tieren stammenden Teile         von Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege\noder Erzeugnisse beschränkt werden. Ferner kann das           hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995                               2045\nHeilung von Tierseuchen bestimmt sind, dürfen nur abge-       1. der begründete Verdacht besteht, daß das Mittel bei\ngeben oder angewendet werden, wenn sie von der Bun-               bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkun-\ndesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, vom          gen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der vete-\nBundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz             rinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß\nund Veterinärmedizin oder vom Paul-Ehrlich-Institut zuge-         hinausgehen,\nlassen worden sind. Dies gilt nicht für solche Mittel nach   2. dem Mittel die Wirksamkeit fehlt,\nSatz 1, die unter Verwendung von in einem bestimmten\nBestand eines Betriebes isolierten Krankheitserregern        3. das Mittel nicht die nach den Erkenntnissen der vete-\nhergestellt worden sind und nur in diesem Bestand ange-           rinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität\nwendet werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift              aufweist,\nsowie der§§ 17d und 17e ist das Gewinnen, Anfertigen,        4. die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durch-\nZubereiten, Be- oder Verarbeiten, Umfüllen einschließlich         geführt worden sind oder\nAbfüllen, Abpacken und Kennzeichnen.\n5. die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen des Mit-\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch               tels oder dessen Einfuhr nicht vorliegt oder ein Grund\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das               zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis ge-\nNähere über die Zulassung der Mittel nach Absatz 1                geben ist.\nSatz 1, die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der\nin Absatz 1 genannten Stellen sowie das Verfahren und                                      §17d\ndas Ruhen der Zulassung zu bestimmen.                            (1) Wer Sera, Impfstoffe oder Antigene nach § 17c\n(3) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium      Abs. 1 Satz 1 gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-           der Abgabe an andere oder zur Anwendung in eigenen\nrates bestimmen, daß abweichend von Absatz 1 Satz 1          Tierbeständen herstellen will, bedarf für das jeweilige Mit-\nvon der Zulassung abgesehen wird. Die Rechtsverord-          tel einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das gleiche\nnung tritt -spätestens sechs Monate nach ihrem Inkraft-      gilt für juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine\ntreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit           und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die diese\nZustimmung des Bundesrates verlängert werden.                 Mittel zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstel-\nlen wollen.\n(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Aus-\nnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.                             (2) Für Mittel nach§ 17c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 1,\ndie Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehranstalten\n1. a) für Sera, die dazu bestimmt sind, ohne am oder im      oder in ahderen, der wissenschaftlichen Erforschung oder\ntierischen Körper angewendet zu werden, die          der staatlichen Bekämpfung von Tierseuchen dienenden\nBeschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen       Instituten hergestellt werden sollen, kann abweichend von\ndes tierischen Körpers erkennen zu lassen oder der   Absatz 1 eine allgemeine, nicht auf ein bestimmtes Mittel\nErkennung übertragbarer Krankheiten beim Tier zu      bezogene Herstellungserlaubnis erteilt werden. Einrich-\ndienen, und                                          tungen, denen eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird,\nb) für Antigene,                                          haben die Herstellung von Mitteln nach§ 17c Abs. 1 Satz 2\nunter Angabe der Art und der hergestellten Menge der\ndie in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehr-·  zuständigen Behörde anzuzeigen.\nanstalten oder anderen der wissenschaftlichen Erfor-\n(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der zustän-\nschung oder der staatlichen Bekämpfung von Tier-\ndigen Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte\nseuchen dienenden Instituten hergestellt werden;\nliegt, im Benehmen mit der für die Zulassung des Mittels\n2. im Benehmen mit der für die Zulassung der Mittel           zuständigen Stelle erteilt.\nzuständigen Behörde\n(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn\na) für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche       1. die Personen, unter deren Leitung die Mittel nach§ 17c\naußerhalb wissenschaftlicher Institute, wenn dies         Abs. 1 Satz 1 hergestellt oder geprüft werden sollen,\nzur Erprobung von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1            die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht\nerforderlich ist,                                        besitzen;\nb) im Anschluß an Versuche nach Buchstabe a wäh-         2. die Person, unter deren Leitung die Mittel vertrieben\nrend eines Verfahrens zur Zulassung des betreffen-       werden sollen, nicht benannt ist;\nden Mittels, sofern Belange der Seuchenbekämp-\nfung nicht entgegenstehen;                           3. die in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Personen\ndie ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig\n3. im Einzelfall für Tiere oder Erzeugnisse von Tieren, die       erfüllen können oder\nausgeführt werden, sofern das Einfuhrland die Anwen-\ndung bestimmter Sera, Impfstoffe oder Antigene for-      4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsich-\ndert oder wenn die Anwendung zum Schutz dieser               tigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Mittel\nTiere außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-             nicht vorhanden sind.\nzes geboten erscheint und Belange der Seuchen-              (5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträg-\nbekämpfung nicht entgegenstehen.                         lich bekannt wird, daß einer der Versagungsgründe nach\nAbsatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu wider-\n(5) Die zuständige Landesbehörde trifft die zur Besei-\nrufen, wenn einer der Versagungsgründe nachträglich ein-\ntigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße\ngetreten ist. Absatz 3 gilt entsprechend.\nnotwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere die\nAbgabe von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 untersagen,              (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nderen Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um","2046                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ndie Verschleppung von Tierseuchen zu verhüten sowie                 a) vorzuschreiben, daß die bei der Anwendung von\neinen ordnungsgemäßen Umgang, eine sachgerechte                         Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 1 auftretenden Risi-\nAnwendung und die erforderliche Qualität der Mittel nach                ken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechsel-\n§ 17c Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen,                                    wirkungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen\nund Verfälschungen, zentral erfaßt und ausgewertet\n1. das Nähere über\nund die zu ergreifenden Maßnahmen koordiniert\na) die Versagungsgründe nach Absatz 4 Nr. 1 und 4,                 werden,\nb) die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, des            b) die hierfür zuständige Behörde zu bestimmen und\nRuhens und einer über die Erlaubnis zu erteilenden         c) vorzuschreiben, daß die nach Buchstabe b zu-\nBescheinigung                                                  ständige Behörde mit den zuständigen Behörden\nzu bestimmen;                                                      der Länder, den Tierärztekammern sowie mit ande-\nren Behörden zusammenwirkt, die bei der Durch-\n2. Vorschriften zu erlassen über\nführung ihrer Aufgaben durch Mittel nach § 17c\na) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Nr. 1                Abs. 1 Satz 1 auftretende Risiken erfassen;\noder 2 bezeichneten Person sowie bei wesentlicher      2. durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustim-\nÄnderung der Räume oder Einrichtungen nach                 mung des Bundesrates zur Durchführung von Auf-\nAbsatz 4 Nr. 4,\ngaben nach Nummer 1 Buchstabe a\nb) die Herstellung, Lagerung und Verpackung sowie              a) die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden auf\ndie Abgabe und Anwendung der Mittel,                           den verschiedenen Gefahrenstufen zu regeln,\nc) die Kennzeichnung der Mittel und die Packungsbei-           b) die Einschaltung der pharmazeutischen Unter-\nlage sowie über die Verwendung, Beschaffenheit                 nehmer zu regeln,\nund Kennzeichnung bestimmter Behältnisse,\nc) die jeweils nach diesem Gesetz oder auf Grund die-\nd) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Ein-                ses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen zu\nrichtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft,          bestimmen,\nverpackt oder gelagert werden,\nd) Informationsmittel und -wege zu bestimmen und\ne) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und               hierfür einen Stufenplan zu erstellen.\nPrüfung der Mittel verwendeten Tiere,\nf) die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen                                         §17e\nüber die in den Buchstaben d und e genannten             Betriebe und Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c\nBetriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten         Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder\nTiere, die Herkunft und die Abgabe von Mitteln         abgegeben werden, unterliegen der Überwachung durch\nsowie über Namen und Anschrift des Empfängers,         den beamteten Tierarzt; soweit erforderlich, sind Ange-\ng) die Zurückhaltung von Chargenproben sowie deren         hörige der für die Zulassung der Mittel zuständigen Stellen\nUmfang und Lagerungsdauer,                             zu beteiligen. Die zuständige Behörde kann Kliniken und\nInstitute der tierärztlichen Lehranstalten oder andere der\nh) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernichtung          wissenschaftlichen Erforschung oder Bekämpfung von\nnicht verkehrsfähiger Mittel,                          Tierseuchen dienende Institute von der Überwachung frei-\ni) Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungs-       stellen.\npraxis für Mittel nach§ 17c Abs. 1 Satz 1;\n§17f\n3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder Ein-\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-\nrichtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft,\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\ngelagert, verpackt oder abgegeben werden, zu stellen;      bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei tier-\n4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus          seuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektionen und\nStoffen oder Gegenstände bei der Herstellung der Mit-      Entwesungen verwendet werden dürfen, um sicherzustel-\ntel vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken       len, daß Krankheitserreger unwirksam gemacht werden.\nund das Inverkehrbringen der Mittel für bestimmte\nAnwendung~bereiche zu untersagen.                                                       § 17g\n(6a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch             (1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n1. von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder\n1. die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung         2. mit diesen Tieren zu handeln,\nder Grundsätze der guten Herstellungspraxis und die\nErteilung einer entsprechenden Bescheinigung auf das      bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.\nPaul-Ehrlich-Institut zu übertragen,                         (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn\n2. das Nähere über die Bescheinigung nach Nummer 1              1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die\neinschließlich des Verfahrens zu bestimmen.                   Bekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässig-\n(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt,                      keit und Sachkunde hat und\n1.    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-           2. die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen\nRäumlichkeiten vorhanden sind.\ndesrates, soweit es zur Verhütung einer unmittelbaren\noder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit der Tiere         (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nerforderlich ist,                                         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995                            2047\n1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis      solcher Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen\nnäher zu regeln,                                        Tieren oder ihren Körpern in Berührung gekommen oder\n2. Vorschriften zu erlassen über                             sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.\na) die Kennzeichnung der Tiere,                            (2) Beschränkungen des Transportes und der Benut-\nzung der für die Seuche empfänglichen und solcher Tiere,\nb) Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb       die geeignet sind, die Seuche zu verschleppen, sowie der\nund Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen     von diesen Tieren stammenden Erzeugnisse.\nPsittakose.\n(3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren,\nder ohne vorherige Bestellung entweder außerhalb der\n§17h                             Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des Händlers\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-      oder ohne Begründung einer solchen stattfindet.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Seu-              (4) Verbot oder Beschränkung der Haltung oder Hälte-\nchenbekämpfung                                               rung kranker oder verdächtiger Süßwasserfische in Ge-\n1. das Halten, Verbringen und Abgeben von Tieren,            wässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,\nHaltung oder Hälterung von Fischen.\n2. das Verbringen, Abgeben und Verwerten toter Tiere\nund von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen oder Ab-           (5) Abfischung von Süßwasserfischen und Einbringung\nfällen von Tieren sowie                                  von Neubesatz in Gewässern oder in Anlagen oder Ein-\nrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süß-\n3. das Herstellen, Verarbeiten oder Bearbeiten von           wasserfischen.\nErzeugnissen tierischer Herkunft\nvon einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs          3.                           §21\nat;>hängig zu machen sowie das Nähere über die Zulas-\nsung oder Registrierung einschließlich des Verfahrens und       (1) Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von\nTieren aus den Viehbeständen verschiedener Besitzer und\ndes Ruhens der Zulassung zu regeln.\nder Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der\ngemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken und\nd) Schutzmaßregeln                      Schwemmen und des Verkehrs mit seuchenkranken oder\ngegen besondere Seuchengefahr                  verdächtigen Tieren auf öffentlichen oder gemeinschaft-\nlichen Straßen und Triften.\n§18\n(2) Verbot des freien Umherlaufens der Haustiere.\nZum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr und\nfür deren Dauer können unter Berücksichtigung der betei-        (3) Verbot, aus fischereilich genutzten Gewässern oder\nligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen die nachste-      aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder\nhenden Maßregeln (§§ 19 bis 30) angeordnet werden.           Hälterung von Fischen lebende oder tote Fische\nabschwimmen oder abtreiben zu lassen.\n1.                          §19                                 (4) Verbot, Wasser aus fischereilich genutzten Anlagen\noder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von\n(1) Absonderung, Bewachung oder behördliche Beob-\nFischen ablaufen zu lassen.                             ·\nachtung der an der Seuche erkrankten, der verdächtigen\nund der für die Seuche empfänglichen Tiere.\n4.                           §22\n(2) Beschränkungen des Personenverkehrs innerhalb\nder Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort, Hofraum,           (1) Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seu-\nAnlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälte-       chen kranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöftes, des\nrung von Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Markt-       fischereilich nutzbaren Gewässers, der Anlage oder Ein-\nplatz usw.), in denen sich derartige Tiere befinden, und auf richtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen,\nöffentlichen Wegen.                                          des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder eines\nbestimmten Gebietes gegen den Verkehr mit Tieren und\n(3) Der Besitzer von Tieren, die der Absonderung oder     mit solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungs-\nbehördlichen Beobachtung unterworfen sind, oder der          stoffs sein können.\nBetreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung\noder Hälterung von Fischen, in der Fische der Absonde-          (2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feld-\nrung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind,         mark hinausgehenden Gebietes darf erst dann verfügt\nist verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, daß die   werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gut-\nTiere für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung         achten des beamteten Tierarztes festgestellt ist und wenn\ndie ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können      die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und all-\nund außer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen       gemeinere Gefahr einschließt.\nfür die Seuche empfänglichen Tieren bleiben. Auch dürfen        (3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Teile des\ndie Körper abgesonderter, bewachter oder behördlich          Ortes oder der Feldmark beschränkt werden.\nbeobachteter Tiere nicht ohne behördliche Genehmigung\ngeöffnet oder beseitigt werden.                                 (4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes\neines Gehöftes, einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht,\nHaltung oder Hälterung von Fischen oder einer Weide-\n2.                          §20\nfläche verpflichtet den Besitzer der Tiere oder den Betrei-\n(1) Beschränkungen der Benutzung, der Verwertung          ber der Anlage oder Einrichtung, die zur wirksamen\noder des Transportes kranker oder verdächtiger Tiere,        Durchführung der Sperre vorgeschriebenen Vorkeh-\nihrer Körper, der von ihnen stammenden Erzeugnisse oder      rungen zu treffen.","2048                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n5.                          §23                                (3) Erforderlichenfalls auch Reinigung und Entseuchung\nDurchführung oder Verbot bestimmter Impfungen oder.      von Tieren, die Träger des Ansteckungsstoffs sein kön-\nMaßnahmen diagnostischer Art bei den für die Seuche          nen, von Fleisch und anderen Erzeugnissen von Tieren,\nempfänglichen Tieren, Heilbehandlung von Tieren sowie        von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff\nVerbot oder Beschränkungen in der Befugnis zur Vor-          enthalten, und von Personen, die mit kranken oder ver-\nnahme von Heilversuchen.                                     dächtigen Tieren in Berührung gekommen sind.\n(4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt unter\n6.                          §24                              Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tier-\narztes und unter behördlicher Überwachung.\n(1) Tötung der an der Seuche erkrankten oder verdäch-\ntigen Tiere.\n10.                         §28\n(2) Tötung von Tieren, die für die Seuche empfänglich\nsind, wenn dies zur Beseitigung von Infektionsherden           Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der\nsowie für die Aufhebung von Sperren, die wegen des Auf-      Jahr- und Wochenmärkte, der Zuchtveranstaltungen,\ntretens von Tierseuchen verhängt worden sind, erforder-      Viehversteigerungen und Tierschauen sowie des Betrie-\nlich ist.                                                    bes von Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen,\nvon denen eine Seuchengefahr ausgehen kann.\n(3) Für die Tötung von Tieren wildlebender Tierarten\nnach Absatz 2 gilt folgendes:\n11.                         §29\nDie Tötung ist nur zulässig, wenn andere geeignete Maß-\nAmtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der\nnahmen zur wirksamen Bekämpfung der Seuche nicht zur\nfür die Seuche empfänglichen Tiere und der Gegenstände,\nVerfügung stehen. Die durch eine solche Anordnung\ndie Träger von Ansteckungsstoffen sein können.\nbetroffene Tierart darf durch die Maßnahme nicht der\nGefahr der Ausrottung ausgesetzt sein. Die Anordnung\nkann auf bestimmte Gebiete beschränkt werden. Dem\n12.                         §30\nJagdausübungsberechtigten, dem Grundstückseigentümer           Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Seu-\nund dem Grundstücksbesitzer kann die Verpflichtung auf-      che. Ist diese Bekanntmachung erfolgt, so muß auch das\nerlegt werden, Angaben über Standorte der Tiere und die      Erlöschen der Seuche unverzüglich öffentlich bekannt-\nLage von Bauen, Gehecken und Gelegen zu machen, die          gemacht werden.\nerforderliche Hilfe zu leisten sowie die nach Absatz 2\nangeordneten Maßnahmen zu dulden oder, soweit die                                          2.\nMaßnahme dem Verpflichteten zuzumuten ist, durchzu-                                  (weggefallen)\nführen. Gemeinden und Gemeindeverbänden kann die\nDurchführung der angeordneten Maßnahmen auferlegt                                    §§ 31 bis 61e\nwerden.\n(weggefallen)\n7.                          §25\n3. Besondere Vorschriften für Viehausstellungen,\nTötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder Nut-\nViehsammelstellen, Viehmärkte, Vaehhöfe,\nzungsbeschränkungen oder der Absperrung unterworfen\nSchlachthöfe und andere Schlachtstätten\nsind und in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der\nihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten angetrof-\nfen werden, zu denen der Zutritt verboten ist.                                           §62\nAuf Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte,\n8.                          §26                              Viehhöfe, Schlachthöfe und andere Schlachtstätten und\nUnschädliche Beseitigung der Tierkörper, Tierkörper-     auf das dort aufgestellte Vieh finden die vorstehenden\nteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, der Streu, des    Bestimmungen dieses Gesetzes mit den Änderungen\nDunges und der flüssigen Abgänge sowie anderer Abfälle       Anwendung, die sich aus den nachfolgenden Vorschriften\nvon kranken oder verdächtigen Tieren.                        ergeben.\n9.                          §27                                                          §63\n(1) Reinigung, Desinfektion und Entwesung der Ställe,       Wird unter dem dort aufgestellten Vieh der Ausbruch\nStandorte, Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung     einer Seuche ermittelt oder zeigen sich bei solchem Vieh\noder Hälterung von Fischen, der Ladestellen, Marktplätze     Erscheinungen, die nach dem Gutachten des beamteten\nund Wege, die von kranken oder verdächtigen oder von         Tierarztes den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen,\nzusammengebrachten und für die Seuche empfänglichen          so sind die erkrankten und alle verdächtigen Tiere sofort in\nTieren benutzt sind.                                         behördliche Verwahrung zu nehmen, und von jeder Berüh-\nrung mit den übrigen auszuschließen.\n(2) Reinigung und Desinfektion oder, \"falls diese Maß-\nnahmen sich nicht wirksam durchführen lassen, unschäd-\nliche Beseitigung des Düngers, der Streu- und Futter-                                    §64\nvorräte, des Schlammes aus Anlagen oder Einrichtungen          Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können\nzur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, der Ge-      Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte, Vieh-\nrätschaften, Kleidungsstücke und sonstigen Gegenstände,     höfe, Schlachthöfe und andere Schlachtstätten ganz oder\ndie mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung       teilweise für die Dauer der Seuchengefahr gegen den\ngekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist,          Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Tiere gesperrt\ndaß sie Ansteckungsstoffe enthalten.                         werden.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995                                    2049\n§65                               5. Ziegen                                                 600DM\n(1) Soweit Schlachtvieh in Frage kommt und die Art der     6. Geflügel                                               100DM\nKrankheit es gestattet, kann der Besitzer der erkrankten\n7. Bienen, je Volk                                        200DM\noder verdächtigen Tiere oder sein Vertreter angehalten\nwerden, die sofortige Schlachtung unter Aufsicht des          Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-\nbeamteten Tierarztes in den dazu bestimmten Räumen           verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in\nvorzunehmen.                                                  Satz 1 festgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hundert\nzu ändern, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere\n(2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen auch\nbei der jeweiligen Tierart zu wahren.\nohne vorherige Benachrichtigung des Besitzers oder sei-\nnes Vertreters vorgenommen und auf alles andere in der           (3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 min-\nbetreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche         dert sich\nempfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden. Den\n1. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen\nBesitzern der so geschlachteten Tiere ist unverzüglich von\ndes § 66 Nr. 3, vor Erstattung der Anzeige nachweis-\nder Schlachtung Mitteilung zu machen.\nlich an der Seuche verendet sind oder wegen der\nSeuche getötet worden sind,\n4. Entschädigung für Tierverluste\n2. um 20 vom Hundert im Falle des§ 66 Nr. 5.\n§66\n(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maß-\nVorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Aus-      gabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behörd-\nnahmen wird eine Entschädigung in Geld geleistet             lichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres ange-\n1. für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wor-     rechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres\nden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind;        entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie\nsind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Ent-\n2. für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Seuche nach   schädigung werden Steuern nicht berücksichtigt.\ndem Tode festgestellt worden ist, sofern die Voraus-\nsetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf\n§68\nbehördliche Anordnung hätten getötet werden müs-\nsen;                                                         (1) Keine Entschädigung wird gewährt für\n3. a) für Tiere, bei denen Milzbrand, Rauschbrand oder         1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören;\nTollwut,\n2. Tiere, die entgegen § 6 oder einem der Bekämpfung\nb) für Rinder, bei denen Aujeszkysche Krankheit nach            von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden\ndem Tode festgestellt worden ist,                          Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft eingeführt\n4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, daß sie auf Grund           worden sind;\neiner tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder           3. (weggefqllen)\nbehördlich angeordneten Impfung, Behandlung oder\nMaßnahme diagnostischer Art oder im Zusammen-              4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 7\nhang mit deren Durchführung getötet werden mußten               Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt wor-\noder verendet sind;                                             den sind;\n5. für Rinder, Schweine und Schafe, die Viehhöfen,             5. Tiere, die innerhalb einer nach Absatz 2 bestimmten\nSchlachthöfen oder sonstigen Schlachtstätten zuge-              Frist vor der Feststellung der Seuche eingeführt wor-\nführt und bei der amtstierärztlichen Auftriebsunter-            den sind, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß\nsuchung oder bei der Schlachttieruntersuchung als               ihre Ansteckung erst nach der Einfuhr erfolgt ist;\nnicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig befunden         6. Tiere, die nach der Enfuhr auf Grund einer im Zusam-\nworden sind, sofern deren Fleisch nach der Schlach-             menhang mit der Einfuhr tierseuchenrechtlich vorge-\ntung auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift          schriebenen oder behördlich angeordneten Maß-\noder einer auf eine solche Vorschrift gestützten                nahme oder im Zusammenhang mit einer solchen\nbehördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.                  Maßnahme getötet werden mußten oder verendet\nsind;\n§67                                7. Schlachtvieh, das Viehhöfen, Schlachthöfen oder\n(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des                  sonstigen Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies\nTieres zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne                  gilt nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1, 3, 4 und 5;\nRücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der      8. Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere;\nSeuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen\noder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat,            9. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden;\nermittelt.                                                   10. Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind.\n(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier      (1 a) Der Einfuhr im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 4, 5\nnicht überschreiten:                                         und 6 steht das innergemeinschaftliche Verbringen gle!ch.\n1. Pferde                                       10 000 DM       (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n2. Rinder                                         6 000 DM   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nfür bestimmte Seuchen die in Absatz 1 Nr. 5 bezeichnete\n3. Schweine                                       2 500 DM\nFrist unter Berücksichtigung der Inkubationszeit zu be-\n4. Schafe                                         1 500 DM   stimmen.","2050                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§69                                 nischen Risiken, insbesondere auf Grund der Betriebs-\n(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der.       organisation, sowie zusätzlich nach Alter, Gewicht oder\nBesitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang          Nutzungsart gestaffelt werden.\nmit dem die Entschädigung auslösenden Fall                         (2) Werden von Tierbesitzern zur Gewährung von Ent-\n1. a) eine Vorschrift dieses Gesetzes oder des Tierkörper-      schädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die dem\nbeseitigungsgesetzes,                                 · Bund oder einem Land gehören, oder für das Viehhöfen,\nSchlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlacht-\nb) eine Vorschrift einer nach einem dieser Gesetze          häuser sowie sonstigen Schlachtstätten zugeführte\nerlassenen Rechtsverordnung oder                        Schlachtvieh keine Beiträge erhoben werden.\nc) eine nach einem dieser Gesetze erlassene behörd-\nliche Anordnung                                                                       § 71a\nschuldhaft nicht befolgt,                                      Für die Anwendung der §§ 69 bis 71 stehen Fischerei-\nberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte den Tier-\n2. die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft nicht        besitzern gleich.\noder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei denn, daß\ndie Anzeige von einem anderen nach § 9 Verpflichteten\n§72\nunverzüglich erstattet worden ist, oder\n(1) Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berech-\n3. an der Seuche erkrankte Haustiere oder Süßwasser-            tigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen\nfische erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der\nGewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes\nSeuche hatte oder den Umständen nach hätte haben            befand.      .\nmüssen.\n(2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch\n(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Besit-\nDritter erloschen.\nzer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zustän-\ndigen Behörde in einen auf Grund einer tierseuchen-                                           §72a\nrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht wer-\nden, wenn diese Tiere aus Gründen der Seuchenbe.kämp-              (1) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein Anspruch\nfung während der Sperre und wegen der Seuche, die zur           auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht\nSperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an         der Anspruch auf den zur Entschädigung Verpflichteten\nder Seuche verendet sind.                                       über, soweit dieser die Entschädigung nach diesem\nGesetz gewährt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil\n(3) Sofern nach Maßgabe, des§ 71 Abs. 1 auf Grund\ndes Entschädigungsberechtigten geltend gemacht wer-\nlandesrechtlicher Vorschriften vom Tierbesitzer Beiträge\nden. Gibt der Entschädigungsberechtigte seinen Anspruch\nzur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden,\ngegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches\nentfällt der Anspruch außerdem, wenn der Tierbesitzer\ndienendes Recht auf, wird der zur Entschädigung Ver-\nschuldhaft\npflichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder-dem\n1. bei den hierza vorgeschriebenen Erhebungen einen             Recht hätte Ersatz erlangen können.\nTierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl\n(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschä-\nangibt oder                                                 digungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher\n2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt.                         ~emeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der\nUbergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch\n§70                                 über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich ver-\nursacht hat.\nDie Entschädigung kann in den Fällen des § 69 Abs. 1\nund 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering                                        §72b\nIst oder die Versagung der Entschädigung für den Besitzer\neine unbillige Härte bedeuten würde.                               Für Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung ist\nder Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.\n§ 71\n(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt                              lla. Überwachung\nund wie sie aufzubringen ist; dabei können sie die Durch-\nführung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitrags-                                             §73\nerhebung regeln. Das Land hat die Entschädigung zu\nleisten; soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten          (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der\nzur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben              auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\nwerden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu       gen, der nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund\nleisten. Beiträge sind für Pferde, Rinder, Schweine,            dieses Gesetzes er1assenen Rechtsverordnung getroffe-\nSchafe, Geflügel und Süßwasserfische zu erheben. Von            nen vollziehbaren Anordnungen sowie der der Bekämp-\nder Erhebung von Beiträgen für Geflügel und Süßwasserfi-        fung von Tierseuchen .dienenden unmittelbar geltenden\nsche kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzu-            Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft wird durch\nmutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbeson-          die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im Falle des\ndere auf Grund geringer Anzahl der betroffenen Tierbesit-       §- 3 Abs. 1 durch die zuständigen Dienststellen der Bun-\nzer, führen würde oder hierfür auf Grund der Seuchensi-         deswehr, überwacht.\ntuation kein Bedarf besteht. Die Beiträge sind nach Tierar-        (2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechts-\nten gesondert zu erheben. Sie können nach der Größe der        fähige Personenvereinigungen haben den zuständigen\nBestände und unter Berücksichtigung der seuchenhygie-          Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995                               2051\nDurchführung der den Behörden durch dieses Gesetz             einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-\noder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben          nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nerforderlich sind.                                            licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-\ntragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachver-\n§73a\nständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaft dürfen im Rahmen der                   Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-\nAbsätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude,              verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Seu-\nGeschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transport-         chenbekämpfung die Überwachung näher zu regeln. Es\nmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betre-       kann dabei insbesondere\nten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche          1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich\nUnterlagen einsehen und prüfen.                                   der Probenahme,\n(3a) Die von der zuständigen Behörde mit der Durch-        2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende\nführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Per-                und tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und\nsonen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der                Abfälle von Tieren und sonstige Gegenstände, die Trä-\nGeschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschafts-           ger von Ansteckungsstoff sein können, diesem Gesetz\ngebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie               oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nTransportmittel betreten und dort Untersuchungen von              Rechtsverordnungen nicht entsprechen,\nTieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf\nAnforderung sind den beauftragten Personen Tiere, Teile,      3. die Absonderung - bei lebenden Tieren auch in der\nErzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren sowie son-         Form der Quarantäne - und die behördliche Beobach-\nstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen              tung,\nsein können, zur Untersuchung zu überlassen, wenn dies        4. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vor-\nzur Feststellung einer Seuche erforderlich ist.                   lagepflichten und\n(3b) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-     5. Pflichten\nliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 3         a) zur Durchführung bestimmter betriebseigener Kon-\nund 3a genannten Personen                                             trollen und\n1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,               b) zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unter-\nBetriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch               lagen\naußerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch\ndann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des        regeln.\nVerfügungsberechtigten oder Besitzers dienen;\n2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten;                    III. Straf- und Bußgeldvorschriften\ndas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\n§74\nkel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\n(4) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Per-\nstrafe wird bestraft, wer\nsonen sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung\nProben der in§ 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel sowie       1. unter Tieren eine anzeigepflichtige Seuche verbreitet,\nProben von Futtermitteln, die Träger von Ansteckungs-         2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Tiere, tote Tiere, Teile,\nstoffen sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der            Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle oder Gegenstände\nUntersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der             innergemeinschaftlich verbringt oder einführt,\nBetroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil\n3. einer nach § 7 Abs. 1a Nr. 2 erlassenen Rechtsverord-\nder Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefähr-\nnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für\ndung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher\nBeschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen        einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift\nArt, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen.                verweist.\nZurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen             (2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 absicht-\noder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probe-         lich eine Gefährdung von Tierbeständen herbei, so ist die\nnahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach               Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-\ndessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung als         ren.\naufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als         (3) Der Versuch ist strafbar.\ndemjenigen entnommen werden, der die in§ 17c Abs. 1\nSatz 1 genannten Mittel oder Futtermittel, die Träger von        (4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten\nAnsteckungsstoffen sein können, unter seinem Namen            Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nabgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu         Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\nleisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.\n§75\n(5) Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat die\nMaßnahmen nach den Absätzen 3, 3a, 3b und 4 Satz 1 zu            Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\ndulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Perso-          wird bestraft, wer\nnen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen         1. entgegen § 17c Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene Sera,\nvorzulegen.                                                       Impfstoffe oder Antigene abgibt oder anwendet oder\n(6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche   2. Sera, Impfstoffe oder Antigene ohne Erlaubnis nach\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder             § 17d Abs. 1 herstellt.","2052                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§76                                                          §77a\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75 be-                                (weggefallen)\nzeichneten Handlungen fahrlässig begeht.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                       IV. Schlußbestimmungen\nlässig\n1.   einer vollziehbaren Anordnung                                                         §78\nZur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 19 bis\na) nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3,\n29 bezeichneten Maßregeln kann eine Anzeige Ober das\n§§ 12, 13, 17, 17aAbs. 3, § 17cAbs. 5, §§ 18, 64,\nVorhandensein, den Ab- und Zugang oder Ober Ortsver-\n65 oder 79 Abs. 4 oder\nänderungen von Haustieren oder Ober das Vorhanden-\nb) auf Grund einer Rechtsverordnung nach den§§ 7,        sein, das Einbringen und die Abgabe von Süßwasser-\n7c, 17b, 17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4, §§ 17h, 73a, 79     fischen oder über die in den §§ 16 und 17 aufgeführten\nAbs. 1 bis 3 oder§ 79a, jeweils auch in Verbindung   Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen vorge-\nmit § 79b, soweit die Rechtsverordnung für einen     schrieben werden.\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nschrift verweist,                                                               §78a\nzuwiderhandelt,                                              (1) Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des\nBundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht\n2.    einer nach § 2a Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2, § 7c   Ober das Auftreten der anzeigepflichtigen Tierseuchen all-\nAbs. 1, §§ 17, 17aAbs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g       gemeine Verwaltungsvorschriften, durch die\nAbs. 3 Nr. 2, §§ 17h, 73a, 78, 78a Abs. 2, § 79 Abs. 1,\n2 oder 3 oder § 79a, jeweils auch in Verbindung mit       1. Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf der Seuchen\n§ 79b, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,           vorgeschrieben und\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese     2. das Verfahren geregelt sowie der Kreis der zur Mittei-\nBußgeldvorschrift verweist,                                  lung verpflichteten Behörden bestimmt\n2a. entgegen § 6 Abs. 2 Tiere, Teile, Erzeugnisse, Roh-        werden können.\nstoffe oder Abfälle nach anderen Mitgliedstaaten ver-       (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nbringt,                                                  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur\n3.    entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverord-       Erlangung einer umfassenden Übersicht Ober Vorkommen\nnung nach § 10 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzei-   und Ausbreitung sonstiger übertragbarer Krankheiten\ntig erstattet oder ein krankes oder verdächtiges Tier     1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von\nnicht von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung          Krankheiten, die auf Haustiere oder Süßwasserfische\nfremder Tiere besteht, fernhält,                             übertragbar sind, vorzuschreiben;\n4.    Papageien oder Sittiche ohne Erlaubnis nach § 17g        2. das Meldeverfahren zu regeln;\nAbs.1 hält,                                              3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen; dabei\n5.    entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig      darf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner\noder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 73            Aufgaben von den in Nummer 1 bezeichneten Sach-\nAbs. 5 eine Maßnahme nicht duldet, eine Person nicht         verhalten Kenntnis erhält.\nunterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt oder\n§78b\n6.    einem Gebot oder Verbot eines unmittelbar anwend-\nbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft,            Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vor,\nder die Bekämpfung von Tierseuchen regelt, zuwider-      daß eine Tierseuche nicht mehr durch eine generelle, ins-\nhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4      besondere prophylaktische Impfung der empfänglichen\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-       Tiere, sondern nur noch im Falle eines Seuchenausbruchs\nvorschrift verweist.                                     zur Verhinderung einer Ausdehnung der Seuche durch\neine regional begrenzte Impfung der betroffenen Be-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis      stände bekämpft werden darf, so treffen die Länder die\nzu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.               erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der\n(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch            für eine notwendige Impfung erforderliche 1mpfstoff in\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates               ausreichender Menge zur Verfügung steht.\ndie Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrig-\nkeiten nach Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können,                                         §79\nsoweit dies zur Durchführung des betreffenden Rechts-             (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\naktes erforderlich ist.                                        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-\nschriften\n§77                               1. zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung von\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 74 Abs. 1       Tierbeständen durch Tierseuchen nach Maßgabe der\nNr. 2 oder 3 oder§ 75 oder eine Ordnungswidrigkeit nach           §§ 16 bis 17a,\n§ 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverord-       2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tier-\nnung nach § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2 bezieht, können einge-          bestände von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe\nzogen werden.                                                      der§§ 18 bis 30 sowie","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995                              2053\n3. nach Maßgabe des § 78                                     2.   von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung\noder Heilbehandlung bei Tieren (§ 11 Abs. 1 Satz 3,\nzu erlassen.\n§§ 12, 23 und 29),\n(1 a) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen\nnach Absatz 1 bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr           2a. über die Untersagung der Abgabe, den Rückruf oder\nunverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von                 die Sicherstellung eines Mittels nach § 17c Abs. 1\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich            Satz 1 (§ 17c Abs. 5),\nist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tre-      3.   der Tötung von Tieren (§§ 24 und 25),\nten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten         4.   der unschädlichen Beseitigung (§ 26),\naußer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung\ndes Bundesrates verlängert werden.                           5.   der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung (§ 27)\n(2) Die Landesregierungen können Rechtsverordnun-         hat keine aufschiebende Wirkung.\ngen nach Absatz 1 erfassen, soweit das Bundesministe-\nrium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie kön-\nnen ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere                                      §81\nBehörden übertragen.                                            Die zuständigen Behörden\n(3) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierun-      1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-\ngen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermäch-                 gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und\ntigungen des Absatzes 1 Vorschriften erlassen, die über          übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die\ndie nach Absatz 1 erlassenen Vorschriften hinausgehen,           Überwachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher\nsoweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz der Tierbe-          Vorschriften zu ermöglichen,\nstände vor Tierseuchen erforderlich ist; die Rechtsverord-\n2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitge-\nnung ist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die\nteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der\nLandesregierungen können durch Rechtsverordnung\nPrüfung mit.\ndiese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.\n(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen\n(4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Bekämp-\nBehörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung\nfung von Tierseuchen Verfügungen nach Maßgabe der\nder erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die\n§§ 16, 17, 17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30 und 78 treffen,\nÜberwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,\nwenn durch Rechtsverordnungen eine Regelung nicht\ninsbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße\ngetroffen worden ist.\ngegen tierseuchenrechtliche Vorschriften.\n§79a                                 (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur\nSeuchenbekämpfung erforderlich oder durch Rechtsakte\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einverneh-\nder Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist,\nmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch\nDaten, die sie im Rahmen der Seuchenbekämpfung\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\ngewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer\nsoweit es zum Schutz gegen andere als durch Tier-\nLänder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministe-\nseuchen verursachte Gefahren für die Gesundheit von\nrium und der Kommission der Europäischen Gemein-\nMensch und Tier oder zur Durchführung von Rechtsakten\nder Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist und Rege-     schaft mitteilen.\nlungen auf Grund des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Geflü-                                   §82\ngelfleischhygienegesetzes oder des Strahlenschutzvor-           Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mit-\nsorgegesetzes nicht getroffen werden können, das inner-      gliedstaaten und der Kommission der Europäischen\ngemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und die       Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann\nAusfuhr von                                                  diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\n1. Tieren oder                                               mung des Bundesrates auf die Bundesforschungsanstalt\nfür Viruskrankheiten der Tiere übertragen. Es kann diese\n2. Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von         Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nTieren,                                                 Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehör-\ndie Träger entsprechender Stoffe oder Eigenschaften          den übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen\nsind, zu verbieten oder zu beschränken. § 7 Abs. 1 Satz 2    mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die\nund Abs. 2 gilt entsprechend.                                Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden kön-\nnen die Befugnisse nach den Sätzen 3 und 4 auf andere\n§79b                              Behörden übertragen.\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann das\nBundesministerium auch zur Durchführung von Rechts-                                      §82a\nakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der          Die §§ 81 und 82 gelten entsprechend für Drittländer,\nTierseuchenbekämpfung erlassen.                              die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum sind.\n§80\nDie Anfechtung einer Anordnung                                                        §83\n1.    der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung               (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene\nkranker oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 Satz 2    Maßnahme, die sich auf lebende oder tote Tiere, auf Teile,\nund Abs. 2 und § 19 Abs. 1),                           Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren oder auf","2054                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nsonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff      Behörde niedergelegt. Gegen den Schiedsspruch kann\nsein können, aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwi-     innerhalb eines Monats Aufhebungsklage bei dem zustän-\nschen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so      digen Verwaltungsgericht erhoben werden.\nkönnen beide Parteien einvernehmlich den Streit durch\nden Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten                                   §84\nlassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach\nBekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu           Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des\nunterbreiten, der in einem von der Kommission der Euro-    Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften,\npäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufge-     die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.\nführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen\n72 Stunden zu erstatten.                                                              §85\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche    Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impfstoffen\nVerfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1047 der  o~er Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1, die auf Grund\nZivilprozeßordnung entsprechend Anwendung. Gericht im      des bis zum 4. Dezember 1976 geltenden Rechts erteilt\nSinne des § 1045 der Zivilprozeßordnung ist das zustän-    worden ist und am 1. Juni 1991 rechtsgültig besteht, gilt\ndige Verwaltungsgericht. Der Schiedsspruch oder der        im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 17d\nschiedsrichterliche Vergleich wird bei der zuständigen     Abs.1 fort.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995                                2055\nVerordnung\nüber die Gewährung von Prämien für die Rodung von Pfirsichbäumen\n(Pfirsichbaumrodungsverordnung)\nVom 18. Dezember 1995\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18, der §§ 15 und 16,           (2) Der Prämienempfänger hat alle im Zusammenhang\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes           mit der Prämiengewährung stehenden Unterlagen bis zum\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen         Ablauf des fünfzehnten Jahres, das dem Kalenderjahr der\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September          Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften,\n1995 (BGBI. 1 S. 1146) verordnet das Bundesministerium       nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-         bleiben unberührt.\nnehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für\n(3) Der Prämienempfänger hat der zuständigen Stelle\nWirtschaft:\ndas Betreten der Betriebsräume und des Betriebs-\n§1                              geländes während der Betriebszeit zu gestatten und die\nin Betracht kommenden besonderen Aufzeichnungen,\nAnwendungsbereich\nBelege und sonstigen Schriftstücke auf Verlangen zur\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-  Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforder-\nführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft         liche Unterstützung zu gewähren.\nzur Sanierung der gemeinschaftlichen Pfirsicherzeugung.\n§4\n§2\nMitteilungen\nFestsetzungsverfahren\n(1) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirt-\n(1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie\nschaft und Ernährung (Bundesanstalt) bis zum 31. Juli\nIst nach den Mustern, die das Bundesministerium für\n1996 mit, für welche Flächen Rodungsprämien beantragt\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes-\nund welche Flächen, aufgeschlüsselt nach Sorten, ge-\nanzeiger bekanntmacht, bei der nach Landesrecht\nrodet worden sind, und ob eine Vollrodung oder eine\nzuständigen Stelle einzureichen. Die Parzellen, die ge-\nTeilrodung stattgefunden hat.\nrodet werden sollen und für die die Rodungsprämie\nbeantragt wird, sind in dem Antrag nach einem amtlichen         (2) Die Länder unterrichten die Bundesanstalt jährlich\nVerzeichnis und der genauen Lage zu bezeichnen; auf          jeweils bis zum 31. Juli über die Ergebnisse der Kontrollen\nVerfangen sind den zuständigen Stellen weitere Angaben       nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2684/95\nzu machen und Unterlagen vorzulegen, insbesondere            der Kommission vom 21. November 1995 mit Durch-\nüber die umweltverträgliche Verwertung der Rodungs-          führungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2505/95\nabfälle.                                                     des Rates zur Sanierung der gemeinschaftlichen Pfirsich-\n(2) Die Rodungsprämie wird durch Bescheid fest-           und Nektarinenerzeugung (ABI. EG Nr. L 279 S. 3).\ngesetzt.\n§3                                                              §5\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                                          Inkrafttreten\n(1) Der Beginn der Rodung ist der zuständigen Stelle         Diese Verordnung tritt am T~ge nach der Verkündung\nmindestens fünf Arbeitstage vorher anzuzeigen. Wird die      in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 1996 außer Kraft, sofern nicht\nRodung ganz oder teilweise nicht durchgeführt, ist dies      mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes ver-\nder zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.              ordnet wird.\nBonn, den 18. Dezember 1995\nDer Bundesminister\nfür-Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}