{"id":"bgbl1-1995-69-10","kind":"bgbl1","year":1995,"number":69,"date":"1995-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/69#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-69-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_69.pdf#page=36","order":10,"title":"Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen, das Verfahren sowie den Beirat nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (Flächenerwerbsverordnung - FIErwV)","law_date":"1995-12-20T00:00:00Z","page":2072,"pdf_page":36,"num_pages":13,"content":["2072                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen,\ndas Verfahren sowie den Beirat nach dem Ausgleichsleistungsgesetz\n(Flächenerwerbsverordnung - FIErwV)\nVom 20. Dezember 1995\nAuf Grund des § 4 Abs. 3 des Ausgleichsleistungs-          außerforstwirtschaftlichen Zwecken dienen, soweit vor\ngesetzes vom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2624, 2628)        Abschluß des Kaufvertrages eine Umwidmung erfolgt ist\nverordnet die Bundesregierung:                                oder ein Planungs- oder Zulassungsverfahren mit dem\nZiel einer Umwidmung eingeleitet worden ist. Außerland-\nund außerforstwirtschaftliche Zwecke im Sinne dieser\nAbschnitt 1                           Vorschrift sind auch gegeben, wenn Flächen als Natur-\nschutzflächen\nInhalt und Umfang der Berechtigung\na) festgesetzt oder einstweilig gesichert sind oder das\n§1                                   Unterschutzstellungsverfahren förmlich eingeleitet ist\nund\nAllgemeines\nb) ihre land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausge-\n(1) Berechtigter ist, wer auf Grund des § 3 des Aus-           schlossen ist oder ausgeschlossen werden soll.\ngleichsleistungsgesetzes oder des § 1 Abs. 1 Satz 6\n(3) Ortsansässigkeit der Neueinrichter und Inhaber\ndes Entschädigungsgesetzes in Verbindung mit dieser\nvon Anteilen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 und 4 des\nRechtsverordnung land- und forstwirtschaftliche Flächen\nAusgleichsleistungsgesetzes ist gegeben, wenn deren\nerwerben kann.\nHauptwohnsitz am 3. Oktober 1990 Im Beitrittsgebiet\n(2) Flächen im Sinne des § 3 Abs. 1, 4, 5, 8 und 9 des     lag. Hauptwohnsitz im Sinne dieser Verordnung ist der\nAusgleichsleistungsgesetzes sind land- und forstwirt-         Lebensmittelpunkt des Berechtigten, bei Verheirateten\nschaftliche Flächen einschließlich Öd- und Unland, die der    der Lebensmittelpunkt der Familie.\nTreuhandanstalt nach der 3. Durchführungsverordnung\n(4) Wiedereinrichter ist auch der Erbe und Erbeserbe\nzum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBI. 1S. 1333)\ndes ursprünglichen Betriebsinhabers. Diese können die\nzugewiesen worden sind, einschließlich der Flächen der\nFlächenerwerbsmöglichkeit an den Ehegatten, Verwand-\nehemals volkseigenen Güter, deren Vermögen der Treu-\nten in gerader Linie oder Verwandten zweiten Grades in\nhandanstalt nach § 1 der 3. Durchführungsverordnung\nder Seitenlinie des Berechtigten übertragen. Die Übertra-\nzum Treuhandgesetz zur treuhänderischen Verwaltung\ngung ist unter Bezugnahme auf diese Vorschrift unwider-\nübertragen worden ist. Ausgenommen sind Flächen,\nruflich und öffentlich beglaubigt zu erklären. Satz 3 gilt\ndie der Restitution nach § 3 oder 6 des Vermögens-\nauch für die Übertragung nach § 3 Abs. 5 Satz 9 und 1O\ngesetzes oder nach § 11 des Vermögenszuordnungs-\ndes Ausgleichsleistungsgesetzes.\ngesetzes unterliegen oder unterliegen können, es sei\ndenn, der Antrag erscheint offensichtlich unbegründet           (5) Als juristische Person des Privatrechts im Sinne\noder der Restitutionsberechtigte erwirbt die Flächen          des § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt auch eine\ngemäß § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes. Als landwirt-      Kommanditgesellschaft, bei der kein persönlich haftender\nschaftliche Flächen gelten auch Gartenbauflächen, Wein-       Gesellschafter eine natürliche Person ist.\nbauflächen und Flächen der Binnenfischerei. Flächen, die\nfür andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke                                     §2\ngenutzt werden oder die für eine andere Nutzung vorge-\nErwerbsmöglichkeit\nsehen sind, stehen für den Flächenerwerb nach § 3 des\ndes Pächters landwirtschaftlicher Flächen\nAusgleichsleistungsgesetzes nicht zur Verfügung. Flächen\nsind für eine andere Nutzung vorgesehen, wenn vor               (1) Ein Pachtverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 1 des Aus-\nAbschluß des Kaufvertrages für sie nach dem Flächen-          gleichsleistungsgesetzes liegt vor, wenn ein spätestens\nnutzungsplan eine andere als land- oder forstwirt-            am 1. Oktober 1996 wirksam gewordener, für mindestens\nschaftliche Nutzung dargestellt ist oder sie nach § 30,       sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag über von der\n33 oder 34 des Baugesetzbuchs oder nach § 7 des               Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche\nMaßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anders als                Flächen ungekündigt besteht. Berechtigt ist nicht, wer\nland- oder forstwirtschaftlich genutzt werden können; das     Flächen auf Grund eines Unterpachtvertrages bewirt-\ngleiche gilt, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen        schaftet. Über Kaufanträge von Berechtigten, die Flächen\nBauleitplan, eine Satzung über den Vorhaben- und              unterverpachtet haben, kann erst entschieden werden,\nErschließungsplan oder eine sonstige städtebauliche           wenn der Pächter die Selbstbewirtschaftung aufgenom-\nSatzung aufzustellen und der künftige Bauleitplan, die        men hat. Selbstbewirtschaftung liegt insbesondere vor,\nSatzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan oder         wenn dem Pächter das wirtschaftliche Ergebnis des land-\ndie künftige sonstige städtebauliche Satzung eine andere     wirtschaftlichen Betriebes unmittelbar zum Vor- oder\nals land- oder forstwirtschaftliche Nutzung darstellt, fest- Nachteil gereicht und er die für die Führung des Betriebes\nsetzt oder bezweckt. Ebenso stehen Flächen für einen         wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Der Vorrang\nErwerb nicht zur Verfügung, die sonstigen außerlan_d- oder   des Pächters gemäß § 3 Abs. 5 Satz 8 des Ausgleichs-","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995                             2073\nleistungsgesetzes bleibt bestehen, solange er wegen           Erwerbsanspruchs unberührt. Im Fall der Umwandlung\nzulässiger Unterverpachtung die Selbstbewirtschaftung         zur Aufnahme sind die durch die Umwandlung über-\nim Sinne des Satzes 4 noch nicht aufgenommen hat.             tragenen Vermögensteile für die Zwecke des Flächen-\nerwerbs dem übertragenden Rechtsträger zuzurechnen.\n(2) Ein Kaufvertrag kann erst abgeschlossen werden,\nDas übernehmende Unternehmen erhält jedoch nicht\nwenn der Hauptwohnsitz des Berechtigten, bei juristi-\nmehr, als ihm vor der Umwandlung zustand. Die bewirt-\nschen Personen des Privatrechts der Betriebssitz, in der\nschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche wird nach\nNähe der Betriebsstätte nachgewiesen ist. Berechtigte im\nden Verhältnissen vor der Umwandlung ermittelt.\nSinne des § 3 Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes\nmüssen, soweit dies nicht bereits gegeben ist, ihren Haupt-\nwohnsitz oder Betriebssitz bis spätestens 30. September                                     §3\n1998 in die Nähe der Betriebsstätte verlegen und dort für                                Erwerb\ndie Dauer von 20 Jahren beibehalten. Bis zur fristgerech-            landwirtschaftlicher Fliehen durch den nicht\nten Begründung des Hauptwohnsitzes oder Betriebs-                  selbstbewirtschaftenden früheren Eigentümer\nsitzes bleibt der Vorrang des Pächters gemäß § 3 Abs. 5\nEin Berechtigter nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des Ausgleichs-\nSatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes gewahrt.\nleistungsgesetzes kann landwirtschaftliche Flächen nach\n(3) Soweit landwirtschaftliche Produktionsgenossen-        § 3 Abs. 5 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes nur\nschaften, die nach formwechselnder Umwandlung in              für den Teil seiner Ausgleichsleistung erwerben, den er für\nneuer Rechtsform fortbestehen, oder ihre Rechtsnach-          den Verlust land- und forstwirtschaftlichen Vermögens\nfolger die Erwerbsmöglichkeit wahrnehmen wollen, kön-         erhalten hat. Soweit der Berechtigte ausschließlich füt\nnen sie dies nur, wenn die zuständige Landesbehörde der       den Verlust forstwirtschaftlichen Vermögens Ausgleichs-\nPrivatisierungsstelle ihre Feststellung über die ordnungs-    leistungen erhalten hat, ist der Erwerb landwirtschaftlicher\ngemäße Durchführung der Vermögenszuordnung gemäß              Flächen ausgeschlossen.\nden §§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes mit-\ngetent hat. Das gleiche gilt für Unternehmen, die aus oder                                  §4\nim Zusammenhang mit der Liquidation eines in Satz 1\nErwerbsmöglichkeit von Waldflächen\ngenannten Unternehmens gegründet worden sind, hin-\nsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung des Liqui-            (1) Wiedereinrichter im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1\ndationsverfahrens. Bei der Feststellung nach Satz 2 kann      Buchstabe a des Ausgleichsleistungsgesetzes sind natür-\ndie Landesbehörde auf tatsächliche Erkenntnisse zurück-       liche Personen oder deren Erben und Erbeserben, die ihre\ngreifen, die an der Überprüfung der Liquidationseröff-        ursprünglichen forstwirtschaftlichen Flächen nach dem\nnungsbilanzen beteiligte Stellen gewonnen haben. Eine         Vermögensgesetz zurückerhalten haben oder nach Durch-\nordnungsgemäße Durchführung der Vermögenszuord-               führung der Vermögensauseinandersetzung nach dem 5.\nnung kann nicht festgestellt werden, solange gerichtliche     und 6. Abschnitt sowie § 64a des Landwirtschaftsanpas-\nVerfahren über Anträge nach § 28 Abs. 2, § 37 Abs. 2 und      sungsgesetzes wieder eigenbetrieblich bewirtschaften\nden§§ 42, 44, 45, 47, 49 oder 51a des Landwirtschafts-        und durch Zuerwerb von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 des\nanpassungsgesetzes oder Rechtsstreitigkeiten über An-         Ausgleichsleistungsgesetzes erweitern wollen. Als Wieder-\nsprüche nach § 48 des Landwirtschaftsanpassungsgeset-         einrichter gelten auch am 3. Oktober 1990 ortsansässige\nzes anhängig sind. Bis zum Eingang der Mitteilung nach        natürliche Personen, die zu diesem Zeitpunkt Eigentümer\nSatz 1 bleibt der Vorrang des Pächters gemäß § 3 Abs. 5       von Waldflächen waren und durch Zuerwerb von Wald-\nSatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes bestehen.              flächen nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes\nihr Waldeigentum erweitern wollen.\n(4) Sofern sich die Treuhandanstalt gegenüber einem\nPächter bereit erklärt hat, die verpachteten Flächen an ihn      (2) Natürliche Personen sind oder werden ortsansässig\nnach Maßgabe noch zu erlassender Programme zu ver-            im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe a und b des\näußern, kann der Pächter auf Grund dieser Erklärung           Ausgleichsleistungsgesetzes, wenn ihr Hauptwohnsitz\nFlächen nur in dem sich aus § 3 Abs. 3 des Ausgleichs-        im Beitrittsgebiet liegt oder im Zusammenhang mit der\nleistungsgesetzes ergebenden Umfang nach Maßgabe              Wiedereinrichtung dauerhaft in das Beitrittsgebiet verlegt\ndieser Verordnung erwerben.                                   wird (Wiedereinrichter gemäß Buchstabe a) oder sie ihren\nHauptwohnsitz am 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet\n(5) Für die Feststellung des nach§ 3 Abs. 3 Satz 4 des     hatten (Neueinrichter gemäß Buchstabe b). Der Haupt-\nAusgleichsleistungsgesetzes maßgeblichen Eigentums-           wohnsitz muß für die Dauer von 20 Jahren im Beitritts-\nanteils kommt es auf das Eigentum an landwirtschaftlich       gebiet beibehalten werden.\ngenutzter Fläche an, das in dem in § 3 Abs. 2 dieses\nGesetzes genannten Betrieb des Berechtigten am 1. Okto-          (3) Berechtigte nach § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe c des\nber 1994 vorhanden war und auf die am 1. Oktober 1996         Ausgleichsleistungsgesetzes sind natürliche Personen, die ·\nvon diesem Betrieb bewirtschaftete landwirtschaftlich         land- und forstwirtschaftliche Flächen durch Zwangsmaß-\ngenutzte Fläche. Eigentumsflächen, die in der Nähe des        nahmen nach § 1 Abs. 1, 3, 6, 7 oder 8 Buchstabe a des\nBetriebes liegen und am 1. Oktober 1994 von Dritten           Vermögensgesetzes verloren haben und diese nicht zu-\ngenutzt worden sind, werden bei der Berechnung des            rückerhalten können, oder deren Erben und Erbeserben.\nEigentumsanteils mit berücksichtigt. Bei Kaufverträgen,          (4) Soweit Erbengemeinschaften nach § 3 Abs. 8 Satz 1\ndie vor dem 1. Oktober 1996 geschlossen werden, ist           Buchstabe a und c des Ausgleichsleistungsgesetzes be-\nanstelle dieses Datums der Zeitpunkt des Kaufantrages         rechtigt sind, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied\nmaßgebend.                                                    übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.\n(6) Umwandlungen landwirtschaftlicher Unternehmen,         § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.\ndie nach dem Abschluß eines langfristigen Pachtvertrages         (5) Sofern sich Berechtigte um dieselbe Waldfläche be-\nvorgenommen werden, lassen Grund und Höhe des                 werben, wird der Kaufantrag desjenigen, der das bessere","2074                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBetriebskonzept vorlegt, vorrangig berücksichtigt. Berech-    aktualisierten Datenspeicher Waldfonds entnommen. Holz-\ntigte haben Vorrang vor sonstigen Bewerbern. Berech-          artengruppen sind nach § 3 der 10. Verordnung zur Durch-\ntigte, die Waldflächen nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichs-        führung des Feststellungsgesetzes in der Im Bundes-\nleistungsgesetzes erwerben wollen, sind, vorbehaltlich der    gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 622-1-DV 10, ver-\nRegelung des Absatzes 6, gegenüber Berechtigten nach          öffentlichten bereinigten Fassung zu bilden: für Hochwald\n§ 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes vorrangig zu       werden die Werte nach § 5, für Niederwald und Nichtwirt-\nberücksichtigen. Bewerben sich mehrere Berechtigte mit        schaftswald nach § 6 sowie für Mittelwald nach § 7 der\nim wesentlichen gleichwertigen Betriebskonzepten um die-      10. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgeset-\nselbe Fläche, trifft die Privatisierungsstelle, unbeschadet   zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nder Möglichkeit nach § 16 Abs. 1, ihre Entscheidung nach      mer 622-1-DV 1O, veröffentlichten bereinigten Fassung\nbilligem Ermessen.                                            ermittelt. Die Wertgruppen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 der\n10. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgeset-\n(6) Es kann weder die Bildung bestimmter Verkaufsein-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nheiten noch die Zerteilung forstbetrieblich sinnvoll zusam-\nmer 622-1-DV 10, veröffentlichten bereinigten Fassung\nmengehörender Waldflächen verlangt werden.\nsind außer bei der Holzartengruppe Kiefer der Spalte 4 der\nAnlage 2 (Kreisverzeichnis mit Angabe der Wertgruppen)\n§5                              zur 2. Verordnung zur Durchführung des Beweissiche-\nKaufpreis für landwirtschaftliche Rächen             rungs- und Feststellungsgesetzes vom 13. Mai 1967\n(BGBI. 1S. 291) zu entnehmen. Bei der Holzartengruppe\n(1) Der Kaufpreis für landwirtschaftliche Flächen ohne     Kiefer Ist die Wertgruppe aus dem Kreisverzeichnis auf die\nwesentliche Bestandteile der zu erwerbenden Flächen           der nächsthöheren folgende volle Stufe heraufzusetzen.\nwird, vorbehaltlich der Regelung des Satzes 4, durch Ver-     Abschläge für etwaige Bestandsschäden zum Beispiel\nvielfachung der Ertragsmeßzahlen mit dem Faktor 0, 7 in       Schälschäden sind nicht zulässig. Kaufpreis ist vorbehalt-\nDeutscher Mark ermittelt. Liegen für derartige Flächen        lich der Absätze 4 bis 6 das Dreifache des nach Satz 1\nkeine Ertragsmaßzahlen vor, sind diese anhand der durch-      bis 6 ermittelten Wertes.\nschnittlichen Ertragsmeßzahlen der nächstgelegenen\nFlächen zu schätzen. Handelt es sich bet den Flächen im          (2) Hiebsreife Bestände sind alle Waldbestände, die\nSinne des Satzes 1 um Hof- und Gebäudeflächen, so ist         älter als Umtriebszeit abzüglich 10 Jahre sind. Umtriebs-\nals Kaufpreis der Verkehrswert anzusetzen. Bei Flächen,       zeiten im Sinne von Satz 1 sind für die Holzartengruppe\ndie dem Gartenbau, dem Weinbau oder der Binnenfische-         Fichte 100 Jahre, für Kiefer 130 Jahre, für Buche und\nrei dienen, ist der Kaufpreis auf der Grundlage des drei-     Laubhölzer mit hohem Umtrieb 140 Jahre, für Eiche\nfachen Einheitswertes 1935 für die genannten Nutzungs-        180 Jahre, für Laubhölzer mit niedrigem Umtrieb 80 Jahre.\narten zu ermitteln.                                              (3) Soweit der Anteil hiebsreifer Bestände zehn vom\n(2) Werden mit den Flächen als deren Bestandteil           Hundert oder mehr beträgt, ist insoweit der Verkehrswert\nGebäude, Gewächshäuser, sonstige Glasflächen, Obst-           anzusetzen (§ 3 Abs. 7 Satz 5 des Ausgleichsleistungs-\nbäume, Hopfenanlagen, Meliorationsanlagen im Sinne des        gesetzes). Dieser ist der nach den Waldwertermittlungs-\n§ 12 des Meliorationsanlagengesetzes vom 21. Septem-          richtlinien vom 25. Februar 1991 (BAnz. Nr. 100a vom\nber 1994 (BGBI. 1 S. 2538, 2550), Baumschulgewächse,          5. Juni 1991) ermittelte Abtriebswert zuzüglich des ört-\nSpargelanlagen oder in der Flur oder im bebauten Gebiet       lichen Bodenwertes.\ngelegene Weihnachtsbaumkulturen miterworben, ergibt              (4) Von dem nach Absatz 1 errechneten Kaufpreis ist ein\nsich der Kaufpreis aus der Summe des nach Absatz 1            Abschlag von 200 DM pro Hektar vorzunehmen, wenn bis\nermittelten Betrages und des Verkehrswertes der Gebäude       zum 31. Dezember 1996 der Kaufvertrag abgeschlossen\nund sonstigen Bestandteile. Stimmen insbesondere Lage,        und die Bewirtschaftung der erworbenen Fläche über-\nGröße und Ausgestaltung der Gebäude nicht mit den             nommen worden ist.\nbetrieblichen Erfordernissen überein, können Abschläge\nvom Verkehrswert der Gebäude in Höhe bis zu 20 vom               (5) Der nach Absatz 1 und Absatz 4 ermittelte Kaufpreis\nHundert zugelassen werden.                                    darf 600 DM pro Hektar, bezogen auf die gesamte, nach\nAbsatz 1 bewertete Wafdfläche, nicht unterschreiten.\n(3) Die Privatisierungsstelle kann verlangen, daß unbe-\nbaute Flächen sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit-            (6) Für Waldflächen bis zu zehn Hektar Größe können im\nerworben werden, die aufgrund des räumlichen Zusam-            Einzelfall anstelle der Ausgangshektarsätze der Anlage 2\nmenhangs mit den nach § 3 des Ausgleichsleistungs-           zur 10. Verordnung zur Durchführung des Feststellungs-\ngesetzes zu erwerbenden Flächen nicht anderweitig ver-       gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nwertet werden können.                                         nummer 622-1-DV 10, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung die Pauschhektarsätze bis zehn Hektar der Anlage 3\nder 2. Verordnung zur Durchführung des Beweissiche-\n§6\nrungs- und Feststellungsgesetzes vom 13. März 1967\nKaufpreis für Waldflächen                     (BGBI. 1 S. 291) angesetzt werden; sie sind mit den\nFlächenrichtzahlen der Anlage 3 zur 10. Verordnung zur\n(1) Der Kaufpreis für Waldflächen, ausgenommen Weih-\nDurchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bun-\nnachtsbaumkulturen im Sinne des§ 5 Abs.·2 Satz 1, mit\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 10,\neinem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als zehn\nveröffentlichten bereinigten Fassung zu multiplizieren.\nvom Hundert ist auf der Grundlage der 10. Verordnung zur\nFlächen im Sinne des Satzes 1 sind nur Kleinparzellen, die\nDurchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bun-\nmit weniger als drei Seiten an in der Verfügungsmacht der\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 10,\nBundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben\nveröffentlichten bereinigten Fassung unter Berücksichti-\nstehende Flächen angrenzen.\ngung der nachfolgenden Maßgaben zu ermitteln. Die Daten\nfür den gegenwärtigen Waldzustand werden dem jährlich            (7) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995                                2075\nAbschnitt 2                          aufgefordert, den Entschädigungs- oder Ausgleichs-\nleistungsbescheid als Voraussetzung für den Abschluß\nVerfahren                           des Kaufvertrages vorzulegen. Nicht berücksichtigten Be-\nwerbern teilt sie die Ablehnung sowie den vorgesehenen\n§7                               Termin für den Abschluß des Kaufvertrages mit dem\nInhalt des Kaufantrages                     berücksichtigten Bewerber mit. Dieser Termin soll frühe-\nstens auf die vierte der Mitteilung folgende Woche fest-\nKaufanträge sind schriftlich bei der von der Bundesan-      gesetzt werden. Ist der nicht berücksichtigte Bewerber\nstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben beauf-           Berechtigter, soll die Ablehnung mit der Einladung zur\ntragten Stelle für die Privatisierung land- und forstwirt-     Fortsetzung der Kaufverhandlungen über andere der Pri-\nschaftlicher Flächen (Privatisierungsstelle) einzureichen.     vatisierungsstelle verfügbare Flächen verbunden werden.\nDabei sind Nachweise, soweit sie der Privatisierungsstelle\nnicht bereits vorliegen, gemäß den Anlagen zu erbringen.          (2) Gleichzeitig unterrichtet die Privatisierungsstelle die\nSie sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des           örtlich zuständige Landesbehörde über ihre Ents'cheidung\nStrafgesetzbuches.                                             und den vorgesehenen Termin für den Vertragsabschluß.\n(3) Die Betroffenen und die örtlich zuständige Landes-\n§8                               behörde können innerhalb eines Monats ab Zugang der\nAntragsfrist                          Mitteilungen nach ·den Absätzen 1 und 2 den Beirat nach\n§ 4 Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes anrufen. Die\nKaufanträge nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichs-           Anrufung des Beirats bedarf der Schriftform und ist zu\nleistungsgesetzes sind bis spätestens 31. März 2000 ein-       begründen. Sie ist durchschriftlich der Privatisierungs-\nzureichen (Ausschlußfrist), soweit sich nicht aus § 9 Abs. 2   stelle zu übersenden.\nein früherer Fristablauf ergibt.\n(4) Bestätigt der Beirat die Entscheidung der Privatisie-\n§9                               rungsstelle oder äußert er sich nicht innerhalb einer Frist\nvon drei Monaten oder will die Privatisierungsstelle mit\nVorbereitung des Flächenerwerbs\nZustimmung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte\n(1} Die Privatisierungsstelle überprüft die Berechtigung    Sonderaufgaben von der Empfehlung des Beirats abwei-\ndes Kaufbewerbers und den Umfang seiner Berechtigung.          chen, teilt die Privatisierungsstelle dies einschließlich\nSie schlägt die zu erwerbenden Flächen vor und ermittelt       Begründung dem Betroffenen, der den Beirat angerufen\nden Kaufpreis nach Maßgabe der §§ 5 und 6.                     hat, durch Einschreiben mit Rückschein mit. Der Beirat\nerhält eine Durchschrift dieser Mitteilung. Der Kaufvertrag\n(2) In den Fällen des § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungs-\nmit dem bevorzugten Bewerber darf nicht vor Ablauf eines\ngesetzes teilt die Privatisierungsstelle dem betroffenen\nMonats nach Zusendung der Mitteilung abgeschlossen\nPächter die für den Erwerb benannten Flächen mit und\nsetzt ihm die Frist nach § 3 Abs. 5 Satz 8 des Ausgleichs-     werden.\nleistungsgesetzes. Diese Frist gilt auch für die Erklärung\ndes Pächters nach § 3 Abs. 6 Satz 2 des Ausgleichs-\nAbschnitt 3\nleistungsgesetzes. Der Pächter ist darauf hinzuweisen,\ndaß seine Erklärung nach § 3 Abs. 5 Satz 8 des Ausgleichs-                    Kaufvertragliche Regelungen\nleistungsgesetzes sowie eine Verweigerung der Zustim-\nmung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 des Ausgleichsleistungs-                                        § 11\ngesetzes nur berücksichtigt werden, wenn er vor Frist-\nablauf den Kauf ihm zustehender Flächen beantragt.                             Abschluß des Kaufvertrages\n(3} Die Privatisierungsstelle leitet ihr begründetes Prü-      Die Privatisierungsstelle kann den Abschluß eines Kauf-\nfungsergebnis der zuständigen Landesbehörde zu. Diese          vertrages über Flächen nach § 3 Abs. 1 des Ausgleichs-\nkann sich innerhalb von zwei Monaten hierzu äußern. Im         leistungsgesetzes nur anbieten oder ein solches Angebot\nAnschluß daran leitet die Privatisierungsstelle ihren Ent-     annehmen, wenn das Einvernehmen nach § 10 Abs. 1\nscheidungsvorschlag sowie gegebenenfalls die Stellung-         Satz 1 vorliegt. Im übrigen gelten für den Abschluß des\nnahme der örtlich zuständigen Landesbehörde der Bun-           Vertrages die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Das\ndesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben .zur        Einvernehmen (§ 10) soll nur erteilt werden, wenn der\nErteilung des Einvernehmens zu. Will die Privatisierungs-      Vertragsinhalt den Anforderungen des § 12 Abs. 1 bis 5\nstelle Waldflächen an einen Kaufbewerber veräußern, der        und 10 entspricht. Der Erwerber soll zur Übernahme der\nnicht im Sinne des§ 1 Abs. 1 berechtigt ist, und gibt die      Erwerbskosten, insbesondere auch der Grunderwerb-\nLandesbehörde hierzu eine abweichende Stellungnahme            steuer, verpflichtet werden.\nab, so leitet die Privatisierungsstelle ihren Entscheidungs-\nvorschlag der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte                                        §12\nSonderaufgaben erst zu, nachdem der Beirat hierzu Stel-\nlung genommen hat; § 1 0 Abs. 4 gilt entsprechend.                            Sicherung der Zweckbindung\n(1) Die Privatisierungsstelle soll in dem Vertrag verein-\n§10                              baren, daß der Veräußerer von dem Vertrag zurücktreten\nVerkaufsangebot                          kann, wenn\na) vor Ablauf von 20 Jahren nach Abschluß des Kaufver-\n(1} Erteilt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte\ntrages\nSonderaufgaben ihr Einvernehmen, übermittelt die Priva-\ntisierungsstelle dem allein oder vorrangig zu berücksich-          aa) sich die Zusammensetzung der Gesellschafter\ntigenden Bewerber ein Vertragsangebot. Kaufbewerber                     einer juristischen Person in der Weise ändert, daß\nnach § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes werden                  25 vom Hundert der Anteilswerte oder mehr von","2076                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nam 3. Oktober 1990 nicht ortsansässigen Perso-        Gelegenheit zur Beschaffung anderer Flächen einzu-\nnen oder nicht nach § 1 Berechtigten gehalten         räumen und ein Ausgleich für einen dabei entstehenden\nwerden, oder                                          angemessenen Mehraufwand vorzusehen. Die Zweck-\nbb) die land- und forstwirtschaftliche Nutzung für die     bindung der erworbenen Flächen ist sicherzustellen.\nerworbene Fläche oder wesentliche Teile davon            (5) Die Erwerber sollen verpflichtet werden,\naufgegeben wird oder der Käufer ohne wichtigen\na) Nutzungsänderungen, Betriebsaufgaben (Absatz 1\nGrund von dem für die Verpachtung oder für den\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb) oder die Verpach-\nVerkauf maßgeblichen Betriebskonzept erheblich\ntung von Flächen vor Ablauf von 20 Jahren nach\nabgewichen ist oder\nAbschluß des Kaufvertrages,\ncc) der Erwerber Gesellschafterwechsel nach Doppel-\nbuchstabe aa oder Nutzungsänderungen nach             b) die Veräußerung von Flächen vor Ablauf von 20 Jahren\nDoppelbuchstabe bb oder die Veräußerung nach              nach dem Erwerb der Flächen\n§ 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes erworbener        der Privatisierungsstelle innerhalb eines Monats anzu-\nFlächen der Privatisierungsstelle nicht anzeigt oder  zeigen.\ndd) der Erwerber den für den Erwerb maßgeblichen             (6) Die nach § 6 des Landpachtverkehrsgesetzes zu-\nHauptwohnsitz oder die Selbstbewirtschaftung im       ständige Behörde ist verpflichtet, die Privatisierungsstelle\nSinne des § 2 Abs. 1 aufgibt oder                     zu unterrichten, wenn ihr die Verpachtung ehemals volks-\nb) sich aus dem im 10. und 20. Jahr nach Betriebsüber-          eigener landwirtschaftlicher Flächen angezeigt wird.\nnahme erstellten Forsteinrichtungswerk oder forst-\nlichen Betriebsgutachten ergibt, daß der Käufer ohne         (7) Die Privatisierungsstelle kann von der Rückabwick-\nwichtigen Grund von dem zugesagten Betriebskon-            lung absehen, wenn der Erwerber die Differenz zwischen\nzept erheblich abgewichen ist, oder                        dem gezahlten Kaufpreis und dem zum Zeitpunkt des\nmöglichen Rücktritts ermittelten Verkehrswert entrichtet.\nc) der Erwerb auf falschen Angaben des Erwerbers\nberuht oder                                                  (8) Unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der\nd) sonstige Gründe vorliegen, die vergleichbar schwer-          zuständigen Landesbehörde kann von einem Rücktritt\nwiegen. Solche Gründe sind insbesondere Verstöße           auch aus agrarstrukturellen Gründen und In Härtefällen\ngegen die Regeln für die Durchführung eines ord-           abgesehen werden. Dies ist insbesondere möglich, wenn\nnungsgemäßen Liquidationsverfahrens.                       die erworbene Fläche im Wege einer (vorweggenomme-\nnen) Erbfolge übertragen wird, oder die von einer juristi-\n(2) Zur Überprüfung des Anspruchs nach Absatz 1 ist zu       schen Person erworbenen Flächen auf deren Gesellschaf-\nvereinbaren:                                                    ter übertragen werden, sofern diese am 3. Oktober 1990\nortsansässig waren oder Berechtigte im Sinne des § 1\na) Erwerber in der Rechtsform einer Gesellschaft mit be-\nschränkter Haftung müssen auf die Dauer von 20 Jahren      sind.\nbei Veränderungen, spätestens nach jeweils fünf Jahren,      (9) Maßnahmen zur Durchführung einer Umwandlung\nzum 1. März die Gesellschafterlisten gemäß § 40            nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes oder\ndes Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-         aufgrund des § 38a des Landwirtschaftsanpassungsge-\nschränkter Haftung vorlegen.                               setzes begründen für sich allein kein Rücktrittsrecht.\nb) Erwerber in der Rechtsform der Genossenschaft müs-              (10) Im Fall des Rücktritts soll jeder Teil verpflichtet wer-\nsen auf die Dauer von 20 Jahren bei Veränderungen,         den, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen\nspätestens nach jeweils fünf Jahren, zum 1. März die       zurückzugewähren; die Ausübung des Rücktrittsrechts\nMitgliederlisten nach § 30 des Gesetzes betreffend die     kann auf Teile der empfangenen Leistung begrenzt wer-\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vorlegen.         den. Den Wert der Nutzungen soll der Erwerber nur inso-\nc) Erwerber in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft          weit ersetzen müssen, als im Übermaß Früchte gezogen\nmüssen auf die Dauer von 20 Jahren bei Veränderun-         sind. Der Erwerber soll Anspruch auf Verwendungsersatz\ngen, spätestens nach jeweils fünf Jahren, zum 1. März      gemäß den §§ 994 bis 996 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\neinen Auszug des Aktienbuchs gemäß§ 67 des Aktien-         haben.\ngesetzes vorlegen oder auf sonstige Weise nachwei-\n§13\nsen, daß die Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert\nin Händen natürlicher Personen sind, die am 3. Okto-                            Grundbuchvollzug\nber 1990 ortsansässig waren.\n(1) Für die Feststellung, ob die in § 1Obezeichneten Vor-\n(3) In dem Vertrag soll zur· Ergänzung des Veräuße-          aussetzungen vorliegen, genügt die Versicherung der Pri-\nrungsverbots nach § 3 Abs. 10 des Ausgleichsleistungs-          vatisierungsstelle im Kaufvertrag.\ngesetzes und für dessen Dauer ferner vereinbart werden,\ndaß auch jede andere Verfügung nur zulässig ist, wenn ihr          (2) Im Kaufvertrag soll auch festgestellt werden, daß die\nzugestimmt worden ist. Die Zustimmung ist zu erteilen,          erworbenen Flächen dem in § 3 Abs. 10 Satz 1 des Aus-\nwenn die Zweckbindung nicht gefährdet ist.                      gleichsleistungsgesetzes bestimmten Veräußerungsverbot\n(Veräußerungsverbot) unterliegen. Soweit das der Fall ist,\n(4) In dem Vertrag soll auch vereinbart werden, daß die     stellt die Bundesanstalt für verelnlgungsbedingte Sonder-\nFlächen zum Verkaufspreis vom Veräußerer zurück-                aufgaben oder eine von ihr ermächtigte Person oder Stelle\ngekauft werden können, wenn die verkauften Flächen vor          dies in einer mit Dienstsiegel und Unterschrift versehenen\nAblauf von 20 Jahren nach Abschluß des Vertrages für            Bescheinigung fest. Enthält der Kaufvertrag die Fest-\neinen der in § 1 Abs. 2 Satz 3 bis 5 genannten Zwecke          stellung nach Satz 1 nicht, gilt das Grundstück als von\nnutzbar werden. Für den Rückkaufsfall ist dem Erwerber         dem Veräußerungsverbot nicht erfaßt.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995                               2077\n(3) Das Veräußerungsverbot besteht für die Dauer von       Amtes Neuhaus und anderer Gebiete des Landes Nieder-\n20 Jahren seit seiner Eintragung in das Grundbuch. Es         sachsen betroffen sind.\nwird auf Antrag der Privatisierungsstelle bei Eintragung\ndes Erwerbers in das Grundbuch eingetragen. Zum Nach-            (2) Jeder Beirat besteht aus einem Vorsitzenden und\nzwei Beisitzern. Für die Beisitzer sind Stellvertreter zu\nweis der gesetzlichen Voraussetzung ist die Bescheini-\nbenennen. Je ein Beisitzer und ein Stellvertreter sollen\ngung nach Absatz 2 Satz 2 erforderlich und genügend.\nDas Veräußerungsverbot ist in der zweiten Abteilung des       über forstfachlichen Sachverstand verfügen. § 4 Abs. 2\nSatz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entspre-\nGrundbuchblatts des betroffenen Grundstücks einzu-\nchend. Der Vorsitzende wird durch das vom Bund\ntragen und wie folgt zu bezeichnen: ,,Veräußerungsverbot\nbenannte Mitglied vertreten, das in diesem Fall seinerseits\nmit Genehmigungsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 10 des Aus-\ngleichsleistungsgesetzes bis (einsetzen: Datum nach          vertreten werden soll.\nSatz 1)\". Der Eintragung eines Begünstigten und der              (3) Das Bundesministerium der Finanzen ernennt\nZustimmung des Eigentümers bedarf es nicht.\na) die Vorsitzenden der Beiräte und ihre Stellvertreter im\n(4) Ist das Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetra-          Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh-\ngen, erhält die Privatisierungsstelle eine Mitteilung über        rung, Landwirtschaft und Forsten und mit dem jewei-\nligen Land,\n1. die Eintragung jeder Veräußerung des Grundstücks\noder von Teilen desselben durch den Erwerber,             b) die vom Bund zu benennenden Beisitzer im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-\n2. jede Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung von\nwirtschaft und Forsten,\nAnsprüchen auf eine Veräußerung.\nc) die vom Land zu benennenden Beisitzer auf Vorschlag\nDie Begründung von Miteigentum, auch im Zusammen-\ndes jeweiligen Landes.\nhang mit der Begründung von Teil- und Wohnungseigen-\ntum steht der Veräußerung gleich.                             Die Ernennung erfolgt für jeweils fünf Jahre. Sie kann unter\nden für die Ernennung geltenden Voraussetzungen wider-\n(5) Wird eine Veräußerung nach § 3 Abs. 10 Satz 2 des      rufen werden.\nAusgleichsleistungsgesetzes genehmigt, bewilligt die\nBundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben                                       §16\noder die von ihr ermächtigte Person oder Stelle die\nLöschung eines eingetragenen Veräußerungsverbots.                       Verfahren und Sitzungsentschädigung\nDiese Bewilligung ist für die Löschung, die auf Antrag des       (1) Der örtlich zuständige Beirat kann von den am\nEigentümers oder der Privatisierungsstelle erfolgt, erfor-    Flächenerwerb Interessierten und Betroffenen, vom Land\nderlich und genügend.                                        auch in Verpachtungsfällen, angerufen werden.\n(6) Wird der Berechtigte eines dem Veräußerungsverbot         (2) Der jeweilige Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung,\nunterliegenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen,         die vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt wer-\nohne daß ein Antrag nach Absatz 3 gestellt wird, so wird      den muß.\ndas Veräußerungsverbot auf Antrag der Privatisierungs-           (3) Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des\nstelle an rangbereiter Stelle eingetragen. Dem Antrag ist     Beirates und deren Stellvertreter werden nach den „Richt-\neine Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2 beizufügen. Der       linien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Aus-\nZustimmung des Eigentümers bedarf es nicht.                   schüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im\n(7) Die der Privatisierungsstelle obliegenden oder mög-    Bereich des Bundes\" in der jeweiligen Fassung gezahlt.\nlichen Handlungen kann auch die Bundesanstalt für ver-\neinigungsbedingte Sonderaufgaben wahrnehmen.\nAbschnitt 5\n§14                                                   Schlußvorschriften\nBesteht eine Privatisierungsstelle nicht mehr, tritt an\nderen Stelle die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte                                     §17\nSonderaufgaben.                                                               Verkauf an Nichtberechtigte\n(1) Bis zum Abschluß des Flächenerwerbs nach § 3\nAbschnitt4                          Abs. 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes sollen langfristig\nverpachtete landwirtschaftliche Flächen an Nichtberech-\nBeirat                           tigte zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht verkauft wer-\nden. Ausnahmsweise kann vom Bundesministerium der\n§15                              Finanzen zugelassen werden, daß schon vor dem in Satz 1\nEinrichtung der Beiräte                     genannten Zeitpunkt in begrenztem Umfang Flächen, die\nfür Naturschutzprojekte von gesamtstaatlicher Bedeutung\n(1) Entsprechend § 4 Abs. 1 und 2 des Ausgleichs-          benötigt werden, an deren Träger veräußert werden; § 3\nleistungsgesetzes werden bei der Privatisierungsstelle       Abs. 5 Satz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt ent-\nfünf Beiräte gebildet. Je ein Beirat ist zuständig für die    sprechend. Über. weitere Ausnahmen entscheidet das\nLänder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-AnhaJt, Thürin-        Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag der\ngen, Sachsen sowie Brandenburg. Der für Brandenburg          zuständigen Landesbehörde. Im Kaufvertrag ist vorzu-\nzuständige Beirat kann auch in Berlin betreffenden Ver-       sehen, daß der Veräußerer bis zum 31. Dezember 2006\npachtungs- und Flächenerwerbsfällen angerufen werden.        vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die Flächen zur\nEntsprechendes gilt für den für Mecklenburg-Vorpom-           Erfüllung von Erwerbsanträgen nach § 3 Abs. 5 des Aus-\nmern zuständigen Beirat, soweit Flächen des ehemaligen        gleichsleistungsgesetzes benötigt werden. § 12 Abs. 10","2078                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ngilt entsprechend. Ein Ausgleich für naturschutzrechtliche  des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz werden auf den in\nNutzungsbeschränkungen ist ausgeschlossen, soweit die       Satz 1 genannten Höchstbetrag nicht angerechnet.\nFlächen im Rahmen eines Naturschutzprojektes von des-\nsen Träger erworben worden waren.\n§18\n(2) Nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 Satz 2 können Wald-                           Inkrafttreten\nflächen an Nichtberechtigte bis zu einem Umfang von\n40 000 Hektar pro Jahr verkauft werden. Verkäufe von           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nWaldflächen an Träger von Naturschutzprojekten im Sinne     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo _Waigel","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995                          2079\nAnlage1\n(zu§ 7)\nErwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes\ndurch natürliche Personen\n1. Ungekündigter, auf mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag\n2. Unterlagen, aus denen die Selbstbewirtschaftung hervorgeht, z.B. ein die Selbstbewirtschaftung voraussetzender\nFörderungsbescheid\n3. · Unterlagen, aus denen sich die Wiedereinrichtung des ursprünglichen Betriebes oder die Neueinrichtung eines\nBetriebes und die Ortsansässigkeit des Betriebsinhabers am 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet (Neueinrichter)\nergibt\n4. Meldebescheinigung über einen Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebsstelle\n5. Benennung der Flurstücke, die der Kaufbewerber erwerben will\n6. Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der§§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser\nRechtsverordnung gestellt\n7. Benennung der am 1. Oktober 1994 im Eigentum des Berechtigten stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen\n8. Benennung der am 1. Oktober 1996 vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen\n9. Sofern Gesellschafter einer Personengesellschaft, die selbst Pächter der Flächen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Aus-\ngleichsleistungsgesetzes ist, zusätzlich\n-   Nachweis der zum Zeitpunkt des Kaufantrags geltenden Beteiligungsregelung\n-   Nachweis über die unbeschränkte Haftung des Bewerbers als Gesellschafter\n-   Nachweis über die Einigung mit den unbeschränkt haftenden Mitgesellschaftern betreffend die Ausübung der\nErwerbsmöglichkeit nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes\n-   Benennung aller im Beitrittsgebiet im Eigentum der Gesellschaft und der Gesellschafter stehenden Flächen\n-   Angaben über eine etwaige Umwandlung des Unternehmens nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes\noder § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991\n(BGBI. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3210)\nBei zusltzlichem Erwerb von Waldflächen\n10. Vorlage eines Betriebskonzeptes, aus dem sich ergibt, daß der Zuerwerb von Waldflächen eine sinnvolle Ergänzung\ndes landwirtschaftlichen Betriebsteils darstellt. Dies ist gegeben, wenn zwischen dem zu erwerbenden Wald und\ndem landwirtschaftlichen Betrieb ein enger räumlicher Zusammenhang besteht und der zu erwerbende Wald mit\nden vorhandenen Arbeitskräften vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb aus mitbewirtschaftet werden kann\n11. Nachweise, daß der landwirtschaftliche Betrieb im wesentlichen auf eigenen oder für mindestens zwölf Jahre\ngepachteten Flächen wirtschaftet\nBei Erwerb nur von Waldflächen\n12. Wie Nummern 2 bis 6,10 und 11","2080                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage2\n(zu§ 7)\nErwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes\ndurch juristische Personen des Privatrechts\n1. Ungekündigter, auf mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag\n2. Unterlagen, aus denen die Selbstbewirtschaftung hervorgeht, z.B. ein die Selbstbewirtschaftung voraussetzender\nFörderungsbescheid\n3. Benennung der Flurstücke, die der Kaufbewerber erwerben will\n4. Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der§§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser\nRechtsverordnung gestellt\n5. Benennung der am 1. Oktober 1994 im Eigentum der juristischen Person und ihrer Gesellschafter stehenden land-\nwirtschaftlich genutzten Flächen\n6. Benennung der am 1. Oktober 1996 vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen\n7. Angaben über eine etwaige Umwandlung des Unternehmens\n8. Nachweis, daß die Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert in Händen natürlicher Personen sind, die am 3. Oktober\n1990 ortsansässig waren. Sind die Beteiligung am Kapital oder am Gewinn oder die Stimmrechte unterschiedlich\ngeregelt, ist für den Nachweis nach Satz 1 jeweils der geringste Wert maßgeblich. Der Nachweis kann bei Aktien-\ngesellschaften, deren Inhaber im Aktienbuch gemäß § 67 des Aktiengesetzes eingetragen werden, durch Vorlage\ndes Aktienbuchs geführt werden. Die Privatisierungsstelle kann von der Richtigkeit des Aktienbuchs ausgehen. Der\nVorstand der Gesellschaft muß versichern, daß ihm keine Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit des Aktienbuchs\nbekannt sind\n9. Verpflichtungserklärung des Kaufbewerbers, jede Veränderung der Zusammensetzung der Gesellschaft im Sinne\nder Nummer 7 auf die Dauer von 20 Jahren unverzüglich der Privatisierungsstelle mitzuteilen\nBei zusätzlichem Erwerb von Waldflächen\n10. Vorlage eines Betriebskonzeptes, aus dem sich ergibt, daß der Zuerwerb von Waldflächen eine sinnvolle Ergänzung\ndes landwirtschaftlichen Betriebsteils darstellt. Dies ist gegeben, wenn zwischen dem zu erwerbenden Wald und\ndem landwirtschaftlichen Betrieb ein enger räumlicher Zusammenhang besteht und der zu erwerbende Wald mit\nden vorhandenen Arbeitskräften vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb aus mitbewirtschaftet werden kann\n11. Nachweise, daß der landwirtschaftliche Betrieb im wesentlichen auf eigenen oder für mindestens zwölf Jahre\ngepachteten Flächen wirtschaftet\nBei Erwerb nur von Waldflächen\n12. Wie Nummern 2 bis 4 und 7 bis 11","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995                            2081\nAnlage3\n(zu§ 7)\nErwerb landwirtschaftlicher Flächen nach§ 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes\ndurch Gesellschafter Juristischer Personen des Privatrechts\n1. Ungekündigter, auf mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag, bezogen auf die Gesellschaft\n2. Benennung der Flurstücke, die der Kaufbewerber erwerben will\n3. Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der§§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser\nRechtsverordnung gestellt\n4. Benennung der am 1. Oktober 1994 im Eigentum der juristischen Person und ihrer Gesellschafter stehenden land-\nwirtschaftlich genutzten Flächen\n5. Benennung der am 1. Oktober 1996 vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen\n6. - Nachweis der zum Zeitpunkt des Kaufantrages geltenden Beteiligungsregelung\n- Nachweis über die Einigung mit der Gesellschaft betreffend die gegebenenfalls anteilige Ausübung der Erwerbs-\nmöglichkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes\n7. Bestätigung der Gesellschaft über die Stellung des Kaufbewerbers als Gesellschafter\n8. Meldebestätigung über die Ortsansässigkeit im Beitrittsgebiet am 3. Oktober 1990\n9. Nachweise über die hauptberufliche Tätigkeit des Kaufbewerbers in der Gesellschaft\n10. Verpflichtungserklärung zur Verlängerung des zwischen der juristischen Person und der Privatisierungsstelle\ngeschlossenen Pachtvertrages bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren\n11. Verpflichtungserklärung, 20 Jahre für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit den erworbenen Flächen zu haften","2082                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage4\n(zu§ 7)\nErwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch frühere Eigentümer\n(§ 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes)\n1. Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung des für die Entscheidung über die Entschädigung oder Ausgleichs-\nleistung zuständigen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, aus der der Verlustlandwirt-\nschaftlicher Flächen ersichtlich ist und\n-   der nach § 3 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes zugrunde zu legende Einheitswert oder\n-   der im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelte Ersatzeinheitswert oder\n-   der Umfang der Flächen, für die Entschädigung oder Ausgleichsleistung zu gewähren ist,\nhervorgeht\n2. Gegebenenfalls Nachweise über die Übertragung der Erwerbsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 5 Satz 9 des Ausgleichs-\nleistungsgesetzes (Ehegatten, Kinder, Enkel, Geschwister)\n3. Sofern Mitglied einer Erbengemeinschaft:\nNachweis der zustehenden beziehungsweise übertragenen Erbanteile\n4. Benennung der Flächen, die der Kaufbewerber erwerben will\n5. Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser\nRechtsverordnung gestellt\n6. Erklärung, daß der Kaufbewerber nicht die Erwerbsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungs-\ngesetzes erfüllt\nBei Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zusätzlich\n7. Verpflichtungserklärung, bestehende Pachtverträge über die zu erwerbenden Flächen bis zu einer Gesamtlaufzeit\nvon 18 Jahren zu verlängern","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1995                           2083\nAnlage5\n(zu§ 7)\nErwerb forstwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes durch\n-   Wiedereinrichter (Buchstabe a)\n1. Unterlagen über die Voraussetzungen der Wiedereinrichtung und der Berechtigung nach § 1 Abs. 1 , 3, 6 oder 7 des\nVermögensgesetzes sowie § 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes\n2. Meldebestätigung über die Ortsansässigkeit im Beitrittsgebiet oder Verpflichtungserklärung zur Verlegung des\nHauptwohnsitzes in das Beitrittsgebiet, spätestens ein Jahr nach Erwerb der Waldflächen\n3. Sofern Gesellschafter einer Personengesellschaft:\nBestätigung der Gesellschaft über die Stellung des Kaufbewerbers als unbeschränkt haftender Gesellschafter\n4. Sofern Mitglied einer Erbengemeinschaft:\nNachweis der zustehenden beziehungsweise übertragenen Erbanteile\n5. Benennung der Flächen, die der Kaufbewerber erwerben will\n6. Vorlage eines Betriebskonzeptes, aus dem sich ergeben soll:\n-   Leitung des Betriebes\n-   vorgesehene Wirtschaftsziele (Oberziele)\n-   Einschätzung der erforderlichen Wirtschaftsmaßnahmen und Vorschläge für deren Durchführung nach Arbeits-\nvolumen und Investitionen\n7. Bei Erwerb von Flächen über 30 Hektar Verpflichtungserklärung, zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme sowie nach\nAbfauf je von zehn Jahren ein Forsteinrichtungswerk beziehungsweise forstliches Betriebsgutachten erstellen zu\nlassen\n8. Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der§§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser\nRechtsverordnung gestellt                         ·\n9. Erklärung, noch keine landwirtschaftlichen Treuhandflächen nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes vergünstigt\nerworben zu haben und auf diesen Erwerb unwiderruflich zu verzichten\n-   Neueinrichter (Buchstabe b)\n10. Wie Nummern 3 und 5 bis 9\n11 . Bestätigung über die Ortsansässigkeit im Beitrittsgebiet am 3. Oktober 1990\n-   frühere Eigentümer (Buchstabe c)\n12. Wie Nummer 1 hinsichtlich § 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes und Nummern 3 bis 9","2084                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver.lags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarlfvorschriften.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Tetefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Tell II halbjAhr1ich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Selten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch fOr\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.\nPreis des Anlagebandes: 14,45 DM (12,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten),                      Bundeunzelger VerlagsgeLm.b.H. · Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.\nPostvel1riebutück · Z 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt?%.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Ölschadengesetzes\nVom 8. Dezember 1995\nIm Anschluß an die Bekanntmachungen vom 6. Oktober 1995 (BGBI. II S. 972,\n97 4) über das Inkrafttreten des Haftungsübereinkommens von 1992 und des\nFondsübereinkommens von 1992 wird nach § 14 Abs. 2 des Ölschadengesetzes\nvom 30. September 1988 (BGBI. 1S. 1770), das durch das Gesetz vom 25. Juli\n1994 (BGBI. 1S. 1802) geändert worden ist, bekanntgemacht, daß die §§ 1 bis 8,\n§ 9 Nr. 1, 3 und 4, § 10 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 und § 12 des Ölschaden-\ngesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 geändert worden\nsind, und die dadurch bewirkten Änderungen der §§ 486, 487d und 487e\ndes Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3210) geändert worden ist, und\nder §§ 1, 1O und 35 der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986\n(BGBI. 1S. 1130), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. De-\nzember 1990 (BGBI. 1S. 2847) geändert worden ist,\nam 30. Mai 1996\nin Kraft treten.\nBonn, den 8. Dezember 1995\nBundesministerium der Justiz\nIn Vertretung\nKober"]}