{"id":"bgbl1-1995-68-9","kind":"bgbl1","year":1995,"number":68,"date":"1995-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/68#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-68-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_68.pdf#page=19","order":9,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung","law_date":"1995-12-18T00:00:00Z","page":2003,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                               1959\nGesetz\nzur Ergänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze\n(Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 - JStErgG 1996)\nVom 18. Dezember 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                                  Artikel\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               Änderung des Gesetzes Ober Steuerstatistiken             24\nÄnderung der Einkommensteuer-Durchführungs-\nInhaltsübersicht                          verordnung                                               25\nArtikel\nÄnderung der Zweiten Bundesmeldedatenüber-\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                       1   mittlungsverordnung                                      26\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes                      2   Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der\nÄnderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995             3   steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung                 27\nÄnderung der Zivilprozeßordnung                            4   Änderung des Parteiengesetzes                            28\nÄnderung der Regelunterhalt-Verordnung                     5   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang               29\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes                     6   Inkrafttreten                                            30\nÄnderung des Finanzausgleichsgesetzes                      7                               Artikel 1\nÄnderung des Gemeindefinanzreformgesetzes                  8\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                    9\nÄnderung des Umwandlungssteuergesetzes                   10       Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes\nkanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,\n11\n1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                        12    Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1809), wird\nÄnderung des Vermögensteuergesetzes                      13    wie folgt geändert:\nÄnderung der Abgabenordnung                              14\nÄnderung des Einführungsgesetzes                                 1. § 2 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nzur Abgabenordnung                                       15         „Wurde das Einkommen in den Fällen des § 31 um\nÄnderung des Eigenheimzulagengesetzes                    16         den Kinderfreibetrag vermindert, ist für die Ermittlung\nÄnderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes                 17         der festzusetzenden Einkommensteuer das Kinder-\nÄnderung des Wohnungsbaugesetzes für das                            geld der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen.\"\nSaarland                                                 18\n2. § 3 Nr. 13 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Fördergebietsgesetzes                       19\nÄnderung des lnvestitionszulagengesetzes 1993            20         .,Die ·als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergü-\ntungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes                     21\ninsoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 4\nÄnderung des Wertpapierhandelsgesetzes                   22         Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht übersteigen; Trennungsgel-\nÄnderung des Gesetzes über die Anpassung                            der sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9\nvon Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie                       Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1\nüber Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer                23         Nr. 5 abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;\".","1960                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n3. § 4 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     5. § 8 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:\na) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                               ,,Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familien-\nheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushalts-\naa) Dem Satz 2 wird folgender Satzteil angefügt:            führung ist mit 0,002 vom Hundert des Listenpreises\n,, ; eine Tätigkeit, die nach 14 Uhr begonnen          im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilome-\nund vor 10 Uhr des nachfolgenden Kalender-            ter der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen\ntags beendet wird, ohne daß eine Übernach-              Hausstandes und dem Beschäftigungsort anzuset-\ntung stattfindet, ist mit der gesamten Abwe-            zen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von\nsenheitsdauer dem Kalendertag der überwie-             Werbungskosten nach§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3\ngenden Abwesenheit zuzurechnen.\"                       und 4 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzu-\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                            wenden.\"\n„Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die\nStelle der Pauschbeträge nach Satz 2 länder-       6. In § 10i Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Selbstnutzung\"\nweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für          durch das Wort „Nutzung\" ersetzt.\ndie Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120,\n80 und 40 vom Hundert der höchsten Aus-            7. § 32 wird wie folgt geändert:\nlandstagegefder nach dem Bundesreisekosten-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngesetz vom Bundesministerium der Finanzen\nim Einvernehmen mit den obersten Finanz-                     ,,(2) Besteht bei einem angenommenen Kind das\nbehörden der Länder festgesetzt werden;                    Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern wei-\ndabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach                  ter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu\ndem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr               berücksichtigen. Ist ein im ersten Grad mit dem\nOrtszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort           Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein\nim Inland liegt nach dem letzten Tätigkeitsort             Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu be-\nim Ausland.\"                                               rücksichtigen.\"\nb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:                                b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n,,6. Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichti-                aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngen zwischen Wohnung und Betriebsstätte in                        ,,Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur be-\nHöhe des positiven Unterschiedsbetrags zwi-                      rücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge,\nschen 0,03 vom Hundert des inländischen                           die zur Bestreitu11g des Unterhalts oder der\nListenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4                      Berufsausbildung bestimmt oder geeignet\nSatz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der                       sind, von nicht mehr als 12 000 Deutsche\nErstzulassung je Kalendermonat für jeden Ent-                    Mark im Kalenderjahr hat.\"\nfernungskilometer und dem sich nach § 9\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Absatz 2 ergebenden               bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nBetrag sowie Aufwendungen für Familien-                          ,,Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraus-\nheimfahrten In Höhe des positiven Unter-                         setzungen für eine Berücksichtigung nach\nschiedsbetrags zwischen 0,002 vom Hundert                        Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen, ermäßigt\ndes inländischen Listenpreises im Sinne des                      sich der Betrag nach Satz 2 um ein Zwölftel.\"\n§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Entfernungs-\ncc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:\nkilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3\nNr. 5 Satz 4 und 5 oder Absatz 2 ergebenden                      „Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf\nBetrag; ermittelt der Steuerpflichtige die pri-                  diese Kalendermonate entfallen, bleiben\nvate Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6                         außer Ansatz.\"\nAbs. 1 Nr. 4 Satz 3, treten an die Stelle des-mit      c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort .Gemeinschaf-\n0,03 oder 0,002 vom Hundert des inländi-                  ten\" durch die Worte „Union oder einem Staat, auf\nschen Listenpreises ermittelten Betrags für                den das Abkommen über den Europäischen Wirt-\nFahrten zwischen Wohnung und Betriebs-                     schaftsraum Anwendung findet,• ersetzt.\nstätte und für Familienheimfahrten die auf\ndiese Fahrten entfallenden tatsächlichen Auf-          d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nwendungen;\".                                               aa) In Satz 5 werden die Worte ,, , oder wenn der\nc) Nummer 6a wird wie folgt gefaßt:                                          andere Elternteil dem Antrag zustimmt\" ge-\nstrichen.\n,,6a. Mehraufwendungen wegen einer aus be-\ntrieblichem Anlaß begründeten doppelten                  bb) Satz 6 wird gestrichen.\nHaushaltsführung, soweit die doppelte Haus-              cc) Im letzten Satz werden die Worte ,, ; in diesen\nhaltsführung über die Dauer von zwei Jahren                     Fällen ist Satz 5 nicht anzuwenden\" ge-\nam selben Ort beibehalten wird; die Num-                        strichen.\nmern 5 und 6 bleiben unberührt;\".\n8. § 36 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n4. In § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 6 wird folgender Satzteil                „Wurde das Einkommen in den Fällen des§ 31 um\nangefügt:                                                          den Kinderfreibetrag vermindert, .so wird im entspre-\n,, , beim zulässigen Kassenvermögen ohne Berück-                   chenden Umfang das gezahlte Kindergeld der Ein-\nsichtigung des Guthabens aus Beitragsrückerstat-                  kommensteuer hinzugerechnet; § 11 Abs. 1 findet\ntung•.                                                             insoweit keine Anwendung.•","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                                 1961\n9. § 37 wird wie folgt geändert:                                         bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                         ,,§ 10i ist auch anzuwenden, wenn der Steuer-\naa) Satz 3 wird gestrichen.                                              pflichtige den Antrag nach § 19 Abs. 2 des\nEigenheimzulagengesetzes stellt; dies gilt\nbb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Sätze 2\nauch für Veranlagungszeiträume vor dem Ver-\nbis 4\" durch die Angabe „Sätze 2 und 3\"\nanlagungszeitraum 1996.\"\nersetzt.\ncc) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 7\"                      cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\ndurch die Angabe „Satz 6\" ersetzt.\nd) Absatz 28 wird wie folgt geändert:\ndd) Im neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 7\"\ndurch die Angabe „Satz 6\" ersetzt.                          aa) In Satz 1 wird die Angabe,.§ 37 Abs. 3 Satz 6\"\ndurch die Angabe ,,§ 37 Abs. 3 Satz 5\" ersetzt.\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „im Fall des\nAbsatzes 3 Satz 2 bis 5\" durch die Angabe „im Fall                bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 37 Abs. 3 Satz 9\"\ndes Absatzes 3 Satz 2 bis 4\" ersetzt.                                    durch die Angabe ,,§ 37 Abs. 3 Satz 8\" ersetzt.\n10. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender neuer Satz angefügt:         14. § 63 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Für die Eintragung der Steuerklasse III ist das Finanz-        ,.Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-\namt zuständig, wenn der Ehegatte des Arbeitnehm~rs               wöhnJichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitglied-\nnach § 1a Abs. 1 Nr. 2 als unbeschränkt einkommen-               staat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf\nsteuerpflichtig zu behandeln ist.\"                               den das Abkommen über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht\n11. In § 39c Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 werden                  berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt\njeweils nach dem Wort „Steuerklasse\" die Worte ,, , die          eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2\nZahl der Kinderfreibeträge\" eingefügt.                           Buchstabe a.\"\n12. In§ 51 a Abs. 2a Satz 1 werden nach dem Wort „Lohn-         15. § 68 wird wie folgt geändert:\nsteuer• das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nund folgender Teilsatz eingefügt:\n„beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und                       „Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist\nbeim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßge-                        auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an\nder Aufklärung des für die Kindergeldzahlung\nbend,\".\nmaßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101\nder Abgabenordnung findet insoweit keine An-\n13. § 52 wird wie folgt geändert:\nwendung.\"\na) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                        b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n,,§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a ist ab dem Veranlagungs-                 ,,(4) Die Familienkassen dürfen den die Bezüge im\nzeitraum 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß                     öffentlichen Dienst anweisenden Stellen Auskunft\ndie zeitliche Begrenzung einer aus betrieblichem                  über den für die jeweilige Kindergeldzahlung maß-\nAnlaß begründeten doppelten Haushaltsführung                      gebenden Sachverhalt erteilen.\"\nauf zwei Jahre auch für Fälle einer bereits vor dem\n1. Januar 1996 bestehenden doppelten Haushalts-\nführung gilt.\"                                          16. Dem § 70 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:\nb) Absatz 14 Satz 6 wird wie folgt gefaßt:                         ,,(3) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können\ndurch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der\n,,§ 1Oe ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuer-           Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt oder\npflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar         aufgehoben wird mit Wirkung ab dem auf die Be-\n1996 mit der Herstellung des Objekts begonnen                kanntgabe der Neufestsetzung oder der Aufhebung\nhat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf              der Festsetzung folgenden Monat. Bei der Neufest-\nGrund eines vor dem 1. Januar 1996 rechtswirk-               setzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1\nsam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags                 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzu-\noder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.\"            wenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Ver-\nc) Absatz 14c wird wie folgt geändert:                           kündung der maßgeblichen Entscheidung eines ober-\nsten Gerichtshofes des Bundes beginnen.\"\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 10i ist für Veranlagungszeiträume vor dem     17. Dem § 72 wird folgender neuer Absatz 9 angefügt:\nVeranlagungszeitraum 1996 anzuwenden,\nwenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstel-            ,,(9) Abweichend.von Absatz 1 Satz 1 werden Kinder-\nlung nach dem 31. Dezember 1995 mit der                 geldansprüche aufgrund über- oder zwischenstaat-\nHerstellung des Objekts begonnen hat oder               licher Rechtsvorschriften nach § 70 festgesetzt. Für\nim Fall der Anschaffung das Objekt nach dem             die Auszahlung gilt§ 73 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.\"\n31. Dezember 1995 auf Grund eines nach die-\nsem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlosse-          18. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „In\nnen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-               Fällen des\" die Worte ,,§ 72 Abs. 9 und des\" einge-\nakts angeschafft hat.\"                                  fügt."]}