{"id":"bgbl1-1995-68-6","kind":"bgbl1","year":1995,"number":68,"date":"1995-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/68#page=-25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-68-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_68.pdf#page=-25","order":6,"title":"Gesetz zur Ergänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze (Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 - JStErgG 1996)","law_date":"1995-12-18T00:00:00Z","page":1959,"pdf_page":-25,"num_pages":10,"content":["Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995               2011\nAnhang2\n(zu Artikel 1 Nr. 4)\nSonderentgelt-Katalog","Anlage 2.1: Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilungen                                                            ~\n....\nPI)\nSonder-                                                                                                                                         Bewertungsrelationen\n1\nentgelt                                   Sonderentgeltdefinition                                      ICD-9             ICPM )                       Sonderentgelt\nNummer                                                                                                                                       Punlcte      Punkte     Gesamt-\nPersonal Sachmittel      punkte\n1                                                      2                                              3                  4                 5             6          7\n'1                                             Operationen\nGruppe 9: Operationen am Herzen\nPrimlre Herztransplantation ohne vorherigen offen-chlrurglsc:hen Eingriff am Herzen, inklusive\n9.27                                                                                                        5-375.0                        7.290        32.810     40.100\nOrganbeschaffung\nSekundant Herztransplantat IOWie Herztransplantation 11s Rezldivelngrlff nach einem offen-\n5-375.0 kombiniert mit\n9.28   chlrurglsc:hen Eingriff am Herzen, ohne Einsatz eines Langzeit-Assist-Systems, Inklusive                                            8.960        33.820     42.780\n5-379.5\nOrganbeschaffung\nOJ\nGruppe 12: Operationen an den Verdauungsorganen                                                                                                                                 C\n:::,\n0.\n5-504.0, 5-504.1.                                                 CD\n12.23   Lebertransplantation, inklusive Organbeschaffung                                                                                    8.460        42.750     11.210     cn\n5-504.2                                                          <O\nCD\ncn\n~\nO\"\n12.24   Leber-Retransplantatlon, Inklusive Organbeschaffung\n5-504.0 kombiniert mit 5-983;\n5-504.1 kombiniert mit 5-983; 12.950        61.010     73.NO     r;\nc...\n5-504.2 kombiniert mit 5-983\nD>\n::T\n~\nD>\nGruppe 13: Operationen an den Harnorganen                                                                                                        ~· ...                          :::,\n<O\n5-555.0, 5-555.1,                                                 ~\n13.09   Nierentransplantltlon, Inklusive Organbeschaffung                                                                                   2.990        14.240     17.ZSO     (0\n5-555.2                                                           (0\n.?1\n~\n•\n1) ICPM in der Fassung nach § 301 Abs. 2 des FOnften Buches Sozialgesetzbuch","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                                2013\nVerordnung\nüber die Beleihung der Zulassungsstelle nach dem Umweltauditgesetz\n(UAG-Beleihungsverordnung - UAGBV)\nVom 18. Dezember 1995\nAuf Grund des § 28 des Umweltauditgesetzes vom              henen im Sinne des § 28 des Umweltauditgesetzes in\n7. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1591) verordnet das Bun-          Frage gestellt wird.\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-              (4) Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, orga-\nsicherheit:                                                    nisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ord-\n§1                              nungsgemäßen Erfüllung der ihr nach § 1 übertragenen\nAufgaben fortlaufend sicherzustellen. Hierzu gehört auch,\nBeleihung\ndaß\n(1) Die im Handelsregister, Abteilung B des Amtsge-         1. eine Person mit der Befähigung zum Richteramt an\nrichts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragene DAU -              rechtserheblichen Entscheidungen im Rahmen der\nDeutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft              Aufgaben nach § 1 mitwirkt,\nfür Umweltgutachter mit beschränkter Haftung wird mit\nden Aufgaben der Zulassungsstelle nach der Verordnung          2. keine Personen angestellt sind, die als Umweltgutach-\n(EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die            ter, als Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung, für\nfreiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an               einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachter-\neinem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement                organisation oder den Inhaber einer Fachkenntnis-\nund die Umweltbetriebsprüfung (ABI. EG Nr. L 168 S. 1) in         bescheinigung tätig sind.\nVerbindung mit dem Umweltauditgesetz und den auf                 (5) Die Beliehene hat dem Bundesministerium für\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- und Verwal-           Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\ntungsvorschriften beliehen (Beliehene). Die Zulassungs-\n1. Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die sich auf die\nstelle hat ihren Sitz in Bonn.\nWahrnehmung ihrer Aufgaben auswirken können, mit-\n(2) Die Beleihung umfaßt auch die Zusammenarbeit mit           zuteilen sowie\nanderen Zulassungs- und Aufsichtsstellen sowie den für\n2. den festgestellten Jahresabschluß (§ 264 des Handels-\ndie Führung von Standortregistern zuständigen Stellen.\ngesetzbuchs) und den Lagebericht (§ 289 des Han-\ndelsgesetzbuchs) zur Kenntnis zu geben.\n§2\nEignung zur Aufgabenwahrnehmung                                                   §3\n(1) Der Gesellschaftszweck der Beliehenen darf vorbe-                       Beendigung der Beleihung\nhaltlich des Absatzes 2 nur auf die Erfüllung der Aufgaben       (1) Die Beleihung endet mit dem lrJkrafttreten einer die\nnach § 1 und die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen     Beleihung aufhebenden Verordnung. Bis zur Beendigung\nauf dem Gebiet des Umweltmanagements gerichtet sein.           der Beleihung ist die Beliehene zur ordnungsgemäßen\n(2) Der Gesellschaftszweck darf auf andere Akkreditie-      Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben verpflichtet.\nrungsaufgaben im Bereich des Umweltschutzes aus-                 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\ngedehnt werden, wenn hierdurch die Aufgabenerfüllung           und Reaktorsicherheit kann die Beleihung jederzeit auf-\nnach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. Die Erweiterung       heben. Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung\ndes Gesellschaftszwecks bedarf der Zustimmung des              jederzeit schriftlich verlangen; dem Begehren ist innerhalb\nBundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reak-           einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufga-\ntorsicherheit; sie ist zu erteilen, soweit die beabsichtigte   benerfüllung durch eine Stelle nach § 28 des Umweltaudit-\nErweiterung des Gesellschaftszwecks nicht der unabhän-         gesetzes erforderlich ist, zu entsprechen.\ngigen Aufgabenerfüllung entgegensteht.\n(3) Die Bestellung des Geschäftsführers der Beliehenen                                    §4\nerfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für\nInkrafttreten\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Es kann der\nBestellung widersprechen, wenn durch die Bestellung des          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nvorgeschlagenen Geschäftsführers die Eignung der Belie-        Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1995\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","2014                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle\nund des Widerspruchsausschusses bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes\n(UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV)\nVom 18. Dezember 1995\nAuf Grund des § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 1     rensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen\ndes Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBI. 1         Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine\nS. 1591) sowie in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des         Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höch-\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1          stens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein\nS. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt,           Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit:                            jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt\ndie Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchs-\n§1                               gebühr.\nGebühren und Auslagen                                                   §3\nWiderruf, Rücknahme,\n(1) Für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und des\nAblehnung und Zurücknahme von Anträgen\nWiderspruchsausschusses auf Grund des Umweltaudit-\ngesetzes werden Gebühren nach Maßgabe des anliegen-             Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-\nden Gebührenverzeichnisses erhoben.                           lung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer\n(2) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwal-         Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines\ntungskostengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die         Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden\nPrüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach           Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungs-\n§ 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheini-         kostengesetzes erhoben.\ngungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umwelt-\n§4\nauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeich-\nnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunikations-             Zulassungsentscheidungen ohne mündliche Prüfung\ndienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.\nFür Zulassungsentscheidungen, die nach§ 38 Abs. 4\ndes Umweltauditgesetzes ohne mündliche Prüfung erge-\n§2                               hen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel;\nWiderspruch                           sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr\nermäßigt werden.                                    ·\nFür die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines\nWiderspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die                                    §5\nangefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erho-\nInkrafttreten\nben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb\nkeinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\noder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah-          Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1995\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                   2015\nAnlage\n(zu§ 1 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nAmtshandlungen der Zulassungsstelle                            Gebührensatz\n1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des\nUmweltauditgesetzes\nErteilung einer Fachkenntnisbescheinigung\na) je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltaudit-\ngesetzes                                                    1 400 DM\nb) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung\naa) bei drei Prüfern für ein Fachgebiet                       480DM\nje weiteres Fachgebiet                                   240DM\nbb) bei vier Prüfern für ein Fachgebiet                      640DM\nje weiteres Fachgebiet                                   320DM\ncc) bei fünf Prüfern für ein Fachgebiet                       800DM\nje weiteres Fachgebiet                                   400DM\n2. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes\na) Zulassung als Umweltgutachter                               7 000 DM\nb) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung\naa) bei drei Prüfern                                        1 200 DM\nbb) bei vier Prüfern                                       1 600 DM\ncc) bei fünf Prüfern                                        2000OM\n3. § 10 des Umweltauditgesetzes\nZulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches\nPrüfungsverfahren)                                             7 000DM\n4. § 18 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes\nEintragung von Umweltgutachtern aus anderen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union in das Zulassungsregister       2 000DM\n5. Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wieder-\nholungsverfahren je Fachgebiet                                   400OM\nzuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß\nNummer 1 Buchstabe b\n6. Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren        2000OM\nzuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß\nNummer 2 Buchstabe b","2018                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nPost-Kundenschutzverordnung\n(PKV)\nVom 19. Dezember 1995\nAuf Grund des § 9 des Gesetzes über die Regulierung            Weltpostvereins und seiner Vollzugsordnungen und der\nder Telekommunikation und des Postwesens· vom                     sonstigen für den Postverkehr bestehenden. Verträge\n14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2371) verordnet die           ergangen sind, etwas Abweichendes bestimmen.\nBundesregierung nach Anhörung der Deutschen Post AG                  (3) Die Deutsche Post AG darf in ihren Verträgen von\ndurch den Bundesminister für Post und Telekommunika-\nden §§ 2 bis 20 dieser Verordnung nicht abweichen.\ntion:                                                            Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.\nInhaltsübersicht\n§ 1 Rechtsgrundlagen\nErster Abschnitt\nMonopoldienstleistungen\nErster Abschnitt\nMonopoldienstleistungen                                                     §2\n§ 2 Gegenstand                                                                           Gegenstand\n§ 3 Grundsätze für das Erbringen von Monopoldienstleistungen\nDieser Abschnitt gilt für die Dienstleistungen des Brief-\n§ 4 Inhalt der Verträge                                          dienstes, die die Deutsche Post AG in Ausübung der ihr\n§ 5 Entbündelung des Leistungsangebotes                          ausschließlich vorbehaltenen Rechte erbringt (Monopol-\n§ 6 Leistungsentgelte                                            dienstleistungen), soweit diese nicht im Wettbewerb auf\n§ 7 Entrichten der Leistungsentgelte\nGrund einer Befreiung nach § 2 Abs. 5 oder 6 des Geset-\nzes über das Postwesen in der Fassung der Bekanntma-\n§ 8 Erstattung von Leistungsentgelten                            chung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1449), zuletzt geändert\n§ 9 Ausschluß von der Postbeförderung                            durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. September\n§10 Qualitätsmerkmale bei der Einlieferung und Geschäfts-         1994 (BGBI. 1S. 2325), angeboten werden dürfen.\nabwicklu\"ng\n§ 11 Qualitätsmerkmale bei der Beförderung und der Auslieferung                                 §3\n§12 Auslieferung                                                                      Grundsätze für das\n§13 Zustellung                                                             Erbringen von Monopoldienstleistungen\n§14 Ausschluß von der Zustellung                                     Die Deuts.ehe Post AG muß Monopoldienstleistungen\n§15 Abholung                                                      im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten entspre-\n§16 Nachsendung und Lagerung                                     chend der allgemeinen Nachfrage am Markt und dem\n§17 Rücksendung                                                  Stand der technischen Entwicklung unter Beachtung der\nRegulierungsziele nach § 2 des Gesetzes bundesweit\n§18 Nachforschung\nanbieten und die in den §§ 10 und 11 festgelegten Min-\n§19 Postzustellungsaufträge                                       destqualitäten beachten.\nZweiter Abschnitt\n§4\nSonstige Bestimmungen\nInhalt der Verträge\n§ 20 Pflichtleistungen\n(1) Die Deutsche Post AG muß Monopoldienstleistun-\nDritter Abschnitt                        gen zu den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbe-\nSchlußvorschrift                         dingungen erbringen. Diese werden unter den Vorausset-\nzungen des Absatzes 2 in ihrer jeweils geltenden Fassung\n§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBestandteil des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden.\nDie Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind übersicht-\n§1                               lich zu gestalten. Vertragsbedingungen, die von den All-\ngemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen\nRechtsgrundlagen\nder Schriftform. Entgeltrelevante Vereinbarungen, die vom\n(1) Die Rechte und Pflichten der Deutschen Post AG im          Genehmigungs- oder Widerspruchsrecht des Bundes-\nVerhältnis zu ihren Kunden und sonstigen Beteiligten am           ministeriums für Post und Telekommunikation nac;:h § 4\nPostverkehr bestimmen sich neben den gesetzlichen                des Gesetzes berührt werden, sind auch als Individual-\nRegelungen und dieser Rechtsverordnung auch nach                 vereinbarung nur unter den Voraussetzungen des § 4 des\nden vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere den               Gesetzes zulässig.\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der                  (2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren\nLeistungsbeschreibungen und der Bestimmungen über                Änderungen können in die Vertragsverhältnisse einbezo-\nLeistungsentgelte der Deutschen Post AG.                         gen werden, indem sie im Wortlaut im Amtsblatt des Bun-\n(2) Diese Verordnung gilt auch für den Postverkehr mit         desministeriums für Post und Telekommunikation (Amts-\nGebieten außerhalb Deutschlands, soweit nicht Gesetze            blatt) veröffentlicht und bei den Niederlassungen der\nund Verordnungen, die zur Durchführung der Verträge des          Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                                 2017\nEinsichtnahme bereitgehalten werden. Änderungen der          ~zu berücksichtigen wie Kostenersparnisse durch Vor-\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen werden nicht vor             leistungen der Kunden.\nAblauf des zweiten der Veröffentlichung folgenden\nMonats wirksam. Das Bundesministerium für Post und                                          §7\nTelekommunikation kann eine Abweichung von Satz 2 in                        Entrichten der Leistungsentgelte\nEinzelfällen genehmigen.\nDer Absender entrichtet das Leistungsentgelt für\n(3) Über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedin-        Briefsendungen dadurch, daß er diese Sendungen bei der\ngungen sind die Kunden zusätzlich in geeigneter und           Einlieferung freimacht. Die Freimachung erfolgt durch\nangemessener Weise zu informieren. Änderungen der AJl-       Postwertzeichen, durch Freistempelung oder nach Maß-\ngemeinen Geschäftsbedingungen von Dauerschuld-               gabe der Allgemeinen G~schäftsbedingungen durch Ent-\nverhältnissen zuungunsten der Kunden werden vor dieser       richten des Leistungsentgelts in sonstiger Weise. Die\nInformation nicht wirksam.                                   Deutsche Post AG kann in den Allgemeinen Geschäfts-\n(4) Werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in        bedingungen Ausnahmen für die Freimachung von Brief-\nDauerschuldverhältnissen von der Deutschen Post AG           sendungen vorsehen.\nzuungunsten des Kunden geändert, so kann der Betrof-\n§8\nfene das Vertragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirk-\nsamwerdens der Änderung kündigen. Der Kunde ist auf                       Erstattung von Leistungsentgelten\ndas Kündigungsrecht hinzuweisen. Das Kündigungsrecht\n(1) Zuviel gezahlte Leistungsentgelte sind zu erstatten.\nerlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats\nnach der Information davon Gebrauch macht.                       (2) Sind nachzuweisende Briefsendungen verlorenge-\ngangen, so werden dem Kunden die entrichteten Leistungs-\n§5                               entgelte erstattet.\nEntbündelung des Leistungsangebotes                                              §9\n(1) Die Deutsche Post AG muß in ihren Allgemeinen                     Ausschluß von der Postbeförderung\nGeschäftsbedingungen Monopoldienstleistungen getrennt            (1) Briefsendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung\nvon Wettbewerbsdienstleistungen in dem Umfang geson-         oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen\ndert ausweisen und gesondert tarifieren, in dem sie sach-    verstößt, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.\nlich gegeneinander abgegrenzt werden können. Sie muß\nferner entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt           (2) Von der Postbeförderung sind auch Briefsendungen\nin ihren AJlgemeinen Geschäftsbedingungen Teile von          ausgeschlossen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaf-\nMonopoldienstleistungen in dem Umfang als eigenstän-         fenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht\ndige Leistungen anbieten und gesondert tarifieren, in dem    werden können.\nsie sachlich gegeneinander abgegrenzt werden können.\n§10\n(2) Die Deutsche Post AG kann Monopol- und Wettbe-\nwerbsdienstleistungen in einem Angebot und in einer                              Qualitätsmerkmale bei\nRechnung zusammenfassen. Sie muß die einzelnen Lei-                   der Einlieferung und Geschäftsabwicklung\nstungen aber getrennt ausweisen, es sei denn, technische\n(1) Die Deutsche Post AG ist verpflichtet, für die Einliefe-\nGründe schließen dies zwingend aus.\nrung von Briefsendungen entsprechend der allgemeinen\nNachfrage geeignete und ausreichende Möglichkeiten\n§6                               bereitzustellen. Satz 1 gilt als beachtet, wenn Briefkästen\nLeistungsentgelte                       oder andere zur Einlieferung geeignete Vorrichtungen so\nausreichend vorhanden sind, daß die Kunden in zusam-\n(1) Die Leistungsentgelte für Monopoldienstleistungen     menhängend bebauten Wohngebieten in der Regel nicht\nkönnen als Fest- oder Rahmenentgelte aufgestellt wer-        mehr als 1000 Meter zu einer solchen Vorrichtung zurück-\nden. Das Verhältnis zwischen den einzelnen Dienst-·          legen müssen.\nleistungsbestandteilen und dem dafür zu zahlenden Ent-\ngelt muß ausgewogen sein.                                        (2) Darüber hinaus muß die Deutsche Post AG entspre-\nchend der allgemeinen Nachfrage unter Nutzung wirt-\n(2) Die Bestimmungen über Leistungsentgelte müssen        schaftlicher Vertriebswege geeignete und ausreichende\nalle Angaben enthalten, die notwendig sind, um den Kun-      Möglichkeiten bereitstellen, um Geschäfte über Monopol-\nden erkennen zu lassen, welche Dienstleistungsbestand-       dienstleistungen abzuwickeln. Satz 1 gilt als beachtet,\nteile für das zu zahlende Entgelt erbracht werden.           wenn die Kunden von ihrem Wohnsitz in der Regel nicht\n(3) Die Deutsche Post AG darf für Monopoldienstlei-       mehr als 2000 Meter zu einer derartigen Möglichkeit zu-\nstungen nur die nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes genehmig-       rücklegen müssen.\nten Leistungsentgelte erheben. Dies gilt auch, wenn             (3) Briefkästen oder andere zur Einlieferung geeignete\nwährend der Laufzeit eines Vertrages ein neues Entgelt       Vorrichtungen sind in zusammenhängend bebauten\ngenehmigt wird.                                              Wohngebieten jeden Werktag sowie bedarfsgerecht an\n(4) Entgelte für Monopoldienstleistungen müssen auf       Sonn- und Feiertagen so zu leeren, daß die in § 11 Abs. 1\nobjektiven Ma~stäben beruhen, nachvollziehbar sein und       bestimmten Qualitätsmerkmale eingehalten werden kön-\ndiskriminierungsfreien Zugang zu den Dienstleistungen        nen. Dabei sind die Leerungszeiten an den Bedürfnissen\nermöglichen. Sie sind insbesondere nach Höhe und Struk-      des Wirtschaftslebens zu orientieren. Einrichtungen zur\ntur kostenorientiert zu gestalten. Ihre Struktur soll die    Abwicklung von Geschäften über Monopoldienstleistun-\nNachfrage berücksichtigen. Dabei sind mengenabhän-           gen sind werktäglich nachfragegerecht betriebsbereit zu\ngige Kostenersparnisse der Deutschen Post AG ebenso          halten.","2018                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(4) Die Leerungs- und Öffnungszeiten nach Absatz 3•        auch das für den Empfänger bestimmte Schließfach einer\nsind unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 in geeigneter Weise        Schließfachanlage. Ist die Zustellung nach Satz 1 wegen\nbekanntzugeben.                                               der Art oder des Umfangs dieser Briefsendung nicht mög-\nlich und wird ein nach § 12 Abs. 1 und 2 Berechtigter nicht\n§ 11                            angetroffen, sind gewöhnliche Briefsendungen den in\nQualitätsmerkmale bei                     Absatz 2 genannten Ersatzempfängern zu übergeben.\nder Beförderung und der Auslieferung               Sofern keine der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Perso-\nnen angetroffen wird, können gewöhnliche Briefsendun-\n(1) Die Deutsche Post AG hat eine unverzügliche            gen Haus- oder Wohnungsnachbarn als weiteren Ersatz-\nBeförderung und Auslieferung der ihr anvertrauten Brief-      empfängern übergeben werden.\nsendungen zu gewährleisten. Satz 1 gilt als beachtet,\nwenn die gewöhnlichen, volltarifierten Briefsendungen im         (2) Eingeschriebene Briefsendungen können Ersatz-\nJahresdurchschnitt mindestens                                 empfängern übergeben werden, sofern keiner der nach\n§ 12 Abs. 1 und 2 Berechtigten angetroffen wird. Ersatz-\n1. zu 80 vom Hundert an dem auf einen werktäglichen           empfänger für eingeschriebene Briefsendungen sind\nEinlieferungstag folgenden Werktag und\n1. Angehörige der nach § 12 Abs. 1 und 2 Berechtigten,\n2. zu 95 vom Hundert an dem zweiten auf einen werktäg-\nlichen Einlieferungstag folgenden Werktag                2. in der Wohnung oder im Geschäft des Empfängers\nanwesende Arbeitnehmer,\nausgeliefert werden.\n3. der Inhaber oder Vermieter der in der Anschrift ange-\n(2) Die Auslieferung der Briefsendungen muß minde-\ngebenen Wohnung,\nstens einmal an jedem Werktag erfolgen. Dabei sind die\nZustellzeiten an der allgemeinen Nachfrage zu orientieren.    4. der Inhaber einer Schließfachanlage und die in seinem\nBetrieb beschäftigten Personen.\n§12                                (3) Briefsendungen mit Wertangabe bis zu einer von der\nDeutschen Post AG in den Allgemeinen Geschäftsbedin-\nAuslieferung\ngungen festzusetzenden Höhe können Ersatzempfängern\n(1) Die Deutsche Post AG hat Briefsendungen dem in         übergeben werden, sofern keiner der nach § 12 Abs. 1\nder Anschrift bezeichneten Empfänger, dem Ehegatten           und 2 Berechtigten angetroffen wird. Ersatzempfänger\noder den sonst Berechtigten nach den Zustellangaben           natürlicher Personen sind in diesem Fall nur die Eltern und\nzuzustellen oder auf Antrag zur Abholung bereitzuhalten.      die Kinder des Empfängers.\nDie Auslieferung von Briefsendungen, die an Empfänger            (4) Eigenhändig zuzustellende Briefsendungen sind\nmit Anschrift eines Schließfaches einer Schließfachanlage     dem Empfänger oder einem nachweislich besonders\ngerichtet sind, ist auf solche Empfänger beschränkt, für      Bevollmächtigten zu übergeben.\ndie der Betreiber der Anlage schriftlich versichert hat, über\neine ihm zuverlässig nachgewiesene Anschrift des Emp-\nfängers zu verfügen. Der Betreiber muß diese für die Fälle                                 §14\ndes § 19 der Deutschen Post AG mitteilen.                                    Ausschluß von der Zustellung\n(2) Der Empfänger kann durch schriftliche Erklärung           (1) Die Deutsche Post AG ist berechtigt, Empfänger von\ngegenüber der Deutschen Post AG Dritte zum Empfang            der Zustellung auszuschließen, wenn\nder für ihn bestimmten Briefsendungen bevollmächtigen\n(Postvollmacht). Die Deutsche Post AG kann in ihren           1. die Wohnung des Empfängers nur unter unver-\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltlich des                  hältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist oder\n§ 13 Abs. 1 die Auslieferung von Briefsendungen an            2. eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den\nBehörden, juristische Personen, Gesellschaften und                . Empfang von Briefsendungen fehlt.\nGemeinschaften von der Erteilung einer Postvollmacht\nabhängig machen.                                              Die Betroffenen sind von dem beabsichtigten Ausschluß\nschriftlich zu unterrichten.\n(3) Briefsendungen, die an Empfänger in Gemein-\nschaftsunterkünften, Behörden oder Firmen gerichtet              (2) Die Deutsche Post AG ist berechtigt, Briefsendungen\nsind, können Beauftragten ausgeliefert werden, wenn           mit Wertangabe nicht zuzustellen, wenn für deren Zustel-\ndiese nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedin-            lung unverhältnismäßig aufwendige Sicherungsmaßnah-\ngungen der Deutschen Post AG benannt worden sind              men erforderlich sind. Der Empfänger ist zu unterrichten.\n(Postempfangsbeauftragte).                                    Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Briefsendungen abzu-\nholen.\n(4) Die Deutsche Post AG kann von dem Empfänger\noder der für den Empfänger die Briefsendungen entge-                                        §15\ngennehmenden Person verlangen, sich auszuweisen, so-\nfern dies zur ordnungsgemäßen Auslieferung erforderlich                                 Abholung\nerscheint.                                                      (1) Die Deutsche Post AG kann mit dem Empfänger die\nArt und Weise der Abholung vereinbaren. Die Abholung\n§13\ndarf nur mit Empfängern vereinbart werden, die für die\nZustellung                           Fälle des § 19 eine zustellfähige Anschrift nachweisen.\n(1) Gewöhnliche Briefsendungen werden durch Einle-           (2) Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konn-\ngen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend      ten, sind für eine angemessene Frist zur Abholung bereit-\naufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Brief-        zuhalten. Beim Empfänger ist eine Benachrichtigung zu\nsendungen zugestellt. Zu diesen Vorrichtungen gehört          hinterlassen.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                             2019\n(3) Briefsendungen mit der Abholangabe \"Postlagernd\"                            Zweiter Abschnitt\nsind für eine angemessene Frist zur Abholung bereitzu-\nhalten.\nSonstige Bestimmungen\n§16                                                            §20\nNachsendung und L,gerung                                             Pflichtleistungen\n(1) Die Deutsche Post AG muß auf schriftlichen Antrag        (1) Für Wettbewerbsdienstleistungen, die durch die\ndes Empfängers die für diesen bestimmten Briefsendun-        POSTDIENST-Pflichtleistungsverordnung vom 12. Januar\ngen für einen angemessenen Zeitraum nachsenden.              1994 (BGBI. 1 S. 86) oder durch eine diese ersetzende\n(2) Die Deutsche Post AG muß auf Antrag des Empfän-       Rechtsverordnung als Pflichtleistungen bestimmt worden\ngers die für diesen bestimmten gewöhnlichen Briefsen-        sind, gilt der Erste Abschnitt entsprechend, soweit in den\ndungen, ausgenommen Nachnahmesendungen, für eine            Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.\nangemessene Frist lagern.                                       (2) Auf Pflichtleistungen findet\nf. § 5 Abs. 1 Satz 2,\n§17                              2. § 10Abs.1 Satz 2,\nRücksendung                          3. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2\nNicht auslieferbare Briefsendungen sind an den Absen-     keine Anwendung.\nder zurückzusenden, es sei denn, der Absender oder der          (3) § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß eine\nEmpfänger hat mit der Deutschen Post AG etwas anderes        unverzügliche Beförderung von Kleingütern grundsätzlich\nschriftlich vereinbart.                                      als geleistet gilt, wenn im Jahresdurchschnitt mindestens\n80 vom Hundert der Kleingüter an dem zweiten auf einen\n§18                             werktäglichen Einlieferungstag folgenden Werktag aus-\nNachforschung                         geliefert werden.\nDer Absender kann Nachforschungen nach dem Ver-              (4) Für die Zustellung von Kleingütern im Sinne der\nbleib eingelieferter Briefsendungen verlangen. Die Deut-     POSTDIENST-Pflichtleistungsverordnung nach Absatz 1\nsche Post AG hat unverzüglich Nachforschungsanträge          ist sicherzustellen, daß im Einzelfall nach einem erfolg-\nzu bearbeiten und den Absender über das Ergebnis der         losen Zustellversuch auf Antrag des Empfängers eine\nNachforschung zu unterrichten. Stellt sich heraus, daß ein  zweite Zustellung erfolgt.\nVerschulden der Deutschen Post AG bei der Beförderung\nder Sendungen ausgeschlossen werden kann, kann in den\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen ein Entgelt für die                                Dritter Abschnitt\nNachforschung erhoben werden.\nSchlußvorschrift\n§19\nPostzustellungsaufträge                                                  §21\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie Deutsche Post AG führt nach § 16 des Gesetzes\nüber das Postwesen gegen ein Leistungsentgelt Aufträge          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nzur förmlichen Zustellung von Schriftstücken nach den       Gleichzeitig tritt die Postdienstverordnung in der Fassung\nVorschriften der Zivilprozeßordnung oder des Verwal-         der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBI. 1\ntungszustellungsgesetzes (Postzustellungsaufträge) aus.      S. 335) außer Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","2020                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nTelekommunikations-Kundenschutzverordnung\n(TKV1995)\nVom 19. Dezember 1995\nAuf Grund des§ 9 des Gesetzes über die Regulierung der     § 17 Einwendungen\nTelekommunikation und des Postwesens vom 14. Sep-             § 18 Freiwerden von der Entgeltpflicht\ntember 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2371) verordnet die Bun-\n§ 19 Sperre\ndesregierung nach Anhörung der Deutschen Telekom AG\ndurch den Bundesminister für Post und Telekommuni-            §20 Haftung\nkation:                                                       § 21 Verjährung\nInhaltsübersicht                                             Zweiter Abschnitt\nBesondere Vorschriften\n§ 1 Rechtsgrundlagen\nErster Unterabschnitt\n§ 2 Begriffsbestimmungen\nLeistungen im Rahmen des Netzmonopols\nErsterTeil                          §22 Bereitstellung von Übertragungswegen\nMonopoldienstleistungen                     §23 Angebot an Übertragungswegen\nErster Abschnitt                         §24 Qualität, Bereitstellungsfrist\nAllgemeine Vorschriften                       §25 Nutzung und Zusammenschaltung\n§ 3 Gegenstand\nZweiter Unterabschnitt\n§ 4 Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen, Herstellung der\nChancengleichheit                                                            Leistungen im Rahmen\ndes Telefondienstmonopols\n§ 5 Sondervorschriften zur Herstellung der Chancengleichheit\nim Rahmen des Telefondienstmonopols                      §26 Bereitstellung von Anschlüssen\n§ 6 Inhalt der Verträge                                       §27 Qualität\n§ 7 Entbündelung des Leistungsangebotes                       §28 Nutzung und Zusammenschaltung\n§ 8 Grundstückseigentümererklärung                            §29 Überlassung von Bestandsdaten\n§ 9 Sicherheitsleistung, Vorauszahlungen\n,.       Dritter Abschnitt\n§10 Art und Umfang der Leistungspflicht\nBereitstellung\n§ 11 Einstellung von Monopoldienstleistungen                                  von Monopoldienstlei-\n§12 Entstörungsdienst                                                       stungen für den Mobilfunk\n§13 Leistungsentgelte                                         §30 Grundsatz\n§14 Informationspflichten                                     §31 Bereitstellungsfristen\n§15 Rechnungserteilung                                        §32 Gestaltung der Leistungsentgelte für Übertragungswege\n§16 Fälligkeit                                                §33  Nutzung der Übertragungswege"]}