{"id":"bgbl1-1995-68-13","kind":"bgbl1","year":1995,"number":68,"date":"1995-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/68#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-68-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_68.pdf#page=36","order":13,"title":"Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV 1995)","law_date":"1995-12-19T00:00:00Z","page":2020,"pdf_page":36,"num_pages":61,"content":["1976                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nKap.3\nBetrag     Betrag\nTitel                                                                                         Ist-Ergebnis\nfür        für\nund                    Zweckbestimmung                                                            1994\n1996       1995\nFunktion\n1000 DM     1000 DM       1000 DM\n1                                2                                       3          4             5\nAusgaben\n531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-\nsuchungen ............................. : ....... .                    500         500         656\n671 01-680 Bearbeitungsgebühren ........................... .                     500         500           19\n575 01-928 Verzinsung der Kredite ............•................            2 795 000  2 780 000     2 424 443\n870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen ............. .                10000      10000           741\nGesamtausgaben         2 806 000  2 791 000\nAbschluß\nSächliche Ausgaben                                                    1000       1 000\nZinskosten ..................................... .              2 795 000   2 780 000\nAusgaben für Investitionen ......................... .              10 000     10000\nGesamtausgaben         2 806 000   2 791 000","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995        1977\nSonstige Ausgaben\nErläuterungen\n6\nZu Tit. 531 01\nMit diesen Mitteln sollen insbesondere Maßnahmen der Öffentlich-\nkeitsarbeit finanziert werden, die mit der Verwaltung des ERP-\nSondervermögens in Zusammenhang stehen. Hierzu gehört die\njährliche ERP-Broschüre, in der über Tätigkeit und Programme des\nERP-Sondervermögens berichtet wird.\nZu Tit. 671 01\nVeranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht\naus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die\nGebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen\nund sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervennögen\naus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih-\ninstituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen\nübergegangenen Forderyngen übertragen worden ist) sowie die\nGebühren, die für die Ubemahme und Verwaltung von in den\nVorjahren übernommenen Beteiligungen im Rahmen des Eigen-\nkapitalfinanzierungsprogramms Berlin und für die Bearbeitung von\nin den Vorjahren gewährten Krediten zu erleichterten Bedingungen\nan die Weberbank Berliner Industriebank KGaA zu zahlen sind. Aus\ndem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten\ngezahlt werden.\nZu Tlt. 575 01\nDer Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-\nnen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-\nkosten gezahlt werden.\nZu Tlt. 870 01\nDer Betrag ist für lnanspruchnahmen aus übernommenen Bürg-\nschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorgesehen.\nDie Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt\nsich aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.\nDie Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. De-\nzember 1994 235,2 Mio. DM.","1978                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nKap.4\nBetrag      Betrag\nntel                                                                                                          Ist-Ergebnis\nfür         für\nund                       Zweckbestimmung                                                                         1994\n1996        1995\nFunktion\n1000 DM     1000 DM       1000 DM\n1                                          2                                             3           4             5\nEinnahmen\n119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen .........                                 50          50           93\n119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a......................                                   500         500        3903\n119 99-680 Vermischte Einnahmen ............................                                    1 000       1 000        1 316\n121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-\nfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .........       2000        2000         1 334\n141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen ...                                  20          20           12\n141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen                                                         182\n162 01-691 Zinsen aus Darlehen        ..............................                       2 756 400   3 249 700    2 466 651\n162 03-872 Sonstige Zinsen ..................................                                100 000     100 000      427 740\n182 01-691 Tilgung von Darlehen ..............................                             4 989 500   6 052 700    8 048 909\n325 02-928 Einnahmen aus Krediten ...........................                              7 506 530   6877530      -209 399\n331 02-680 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Kredite für\nInvestitionen in den neuen Bundesländern .............                            458 000     421 000       97000\nGesamteinnahmen       15 814 000  16 704 500\nAbschluß\nVerwaltungseinnahmen ........................... .                                      50          50\nÜbrige Einnahmen ............................... .                            15 813 950  16 704 450\nGesamteinnahmen       15 814 000  16 704 500","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                                                  1979\nEinnahmen\nErläuterungen\n6\nZu Tlt. 119 01                                                           Zu Tit. 162 03\nDie Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Erlöse aus           Veranschlagt sind Zinsen aus vorübergehenden Guthaben des\ndem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewordener Geräte,              ERP-Sondervermögens insbesondere bei den Hauptleihinstituten.\nAusstattungsgegenstände und dergleichen sowie Reingewinne aus\nder Verwertung von Forschungsergebnissen (Lizenzgebühren usw.)\nteilweise an das ERP-Sondervermögen abzuführen.                          Zu Tlt. 182 01\nVeranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:\nZu Tlt. 119 99                                                           a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . .             2 222 300 000 DM\nHierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits             b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . .              2 288 000 000 DM\nausgebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt.                      c) Weberbank\nBerliner Industriebank KGaA ......... .                      469 200 000 DM\nZu Tit. 121 02                                                           d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •    10 000 000 DM\nVeranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des                                                                           4 989 500 000 DM\nEigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind.\nZu Tlt. 325 02\nNach § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch\nZu Tit. 141 01                                                           Kredite beschafft werden. Die Veranschlagung der Netto-Kreditauf-\nFür die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine            nahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BHO (vgl. im\nVergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen.                           übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4).\nDie Mittel aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von\nKrediten insbesondere für Investitionen in den neuen Bundes-\nZu Tit. 162 01                                                           ländern.\nVeranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen:\na) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . • 1 283 300 000 DM     Zu Tit. 331 02\nb) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . .  1 294 000 000 DM     Da die Finanzierung der Kreditgewährung - insbesondere iür Inve-\nstitionen in den neuen Bundesländern - über den Kapitalmarkt das\nc) Weberbank                                                             Substanzerhaltungsgebot für das ERP-Sondervermögen (§ 5 Abs. 1\nBerliner Industriebank KGaA ......... .           176100 000 DM      ERP-Verwaltungsgesetz) verletzen würde, erhält das ERP-Sonder-\nd) Sonstige •.........................                  3000000 DM       vermögen Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Bisher sind\nZinszuschüsse in einem Gesamtumfang von rd. 9,4 Mrd DM zu-\n2 756 400 000 DM     gesagt worden.","1980                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAbschluß\ndavon entfallen auf\nEinnahmen        Ausgaben                                       Zuweisungen\nKap.       Bezeichnung                                             sächliche         Zins-\nund        Investitionen\nAusgaben         kosten\nZuschüsse\n1000 DM          1000 DM        1000 DM        1000 DM            1000 DM         1000 DM\n1    Investitionsfinanzierung                     12 658 000                                          18 000       12 640 000\n2    Exportfinanzierung ...                           350 000                                                          350 000\n3    Sonstige Ausgaben ..                           2 806 000        1 000       2 795 000                              10 000\n4    Einnahmen .........         15 814 000\n15 814 000       15 814 000         1 000       2 795 000            18 000        13 000 000\nZu Kap. 1 - Titel 862 01 - Ausgaben -\nIst-Ergebnis 1994\nFunktion          Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer Unternehmen                        DM\n634               Verarbeitende Industrie ............................................ .                        673 916 252\n635               Handwerk und Kleingewerbe ........................................ .                        1 878 408 074\n641               Handel ......................................................... .                          1 031 172 557\n650               Fremdenverkehr ................................................. .                            628 973 804\n670               Sonstige Dienstleistungen .......................................... .                        162 330 148\n680               Sonstige Bereiche (Freie Berufe, Modernisierungsprogramm) .............. .                  3 153 280 806\n691               Betriebliche Investitionen (früher Zonenrandgebiet)                                           486 540 763\nSumme             8 014 622 404","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                          1981\nAnlage\nÜbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\na) Bis einschl.                   davon fällig\n31.12.1994\nAusgaben-      eingegangene\nKapitel, Titel (Titelgr.)\nsoll       Verpflichtungen\nsowie                                         fällig ab 1996    1996      1997         1998   1999 ff.\n1995\nZweckbestimmung                                      b) VE 1995\n(stichwortartig)                                c) VE 1996\nin Mio DM\n1                                2                3            4        5              6      7\nKap. 1\n862 01 Mittelständische Unternehmen ......         11 140,0      a)\nb)    1 889,6    1 889,6\nc)    1 889,6              1 889,6\n86202  Umweltschutz und Energieeinsparung           2 430,0      a)\nb)      765,0       380,0    385,0\nc)      870,0                435,0      435,0\n681 01 Dankesspende ..................                   10,0    a)        10,0       10,0\nb)\nc)\n681 02 Gewährung von Stipendien       ........            3,5    a)\nb)        23,0         3,5      6,5          6,5    6,5\nc)\nKap.2\n866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen\nin Entwicklungsländer .............             330,0     a)      180,0      150,0      30,0\nb)      200,0                100,0      100,0\nc)      150,0                 75,0         75,0\nSumme                   b)    2 877,6    2 273,1     491,5      106,5       6,5\nc)    2 909;6              2 399,6      510,0","1982                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nTeil II\nFinanzierungsübersicht\nTeil 1\nERP-Sondervermögen\nBetrag für\n1996                   1995\n1000 DM\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1. Ausgaben ............................................... .                   15 814 000             16 704 500\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen\nan Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen\n. Fehlbetrages)\n2. Einnahmen .............................................. .                    8 307 470              9 826 970\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus\nkassenmäßigen Überschüssen)\n3. Finanzierungssaldo ....................................... .                  7 506 530              68n530\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt\n4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .................. .             10 206 530              9 072 530\n4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .............. .             2 700 000              2 195 000\nSaldo .................................................. .                   7 506 530              6877 530\n5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ................. .\n6. Finanzierungssaldo ....................................... .                  7 506 530              6877 530","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                        1983\nTeil III\nKreditfinanzierungsplan ·\nTeil 1\nERP-Sondervermögen\nBetrag für\n1996                   1995\n1000 DM\n1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt\n1. 1 langfristig                                                               9 200 000             8 165 530\n1.2 kurzfristig                                                                1006530                 907 000\nSumme 1.          10 206 530             9 072 530\n2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt\n(einschl. Umschuldung)\n2.1 Tilgung langfristiger Schulden ............................ .                900 000               725 000\n2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ............................ .              1800000               1470000\nSumme 2.           2 700 000             2195 000\n3. Saldo aus 1. und 2. im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte\nNetto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ....................... .                 7 506 530             san530","1984                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage\nNachweisung des ERP-Sondervermögens\n1. Zusammenstetlung der Vermögenswerte und Verpflichtungen\nAktiva:\nStand              Stand\nam 31. 12. 1994     am 31. 12. 1993\nDM                 DM\nA. Bankguthaben ........................................ .                      2 074 442 362,31   4 368 115 066,94\nB. Darlehensforderungen ................................. .                   46 829 698 211,93   44 188 774 253,46\nC. · Sonstige Forderungen\n1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen .•..........               58 586 154,14      69 415 677,59\n2. Tilgungsforderungen ................ -................. .                 263 522 284, 19    255 943 510,50\n3. Regreßforderungen ......................••...........                       3 500 233,41       3 511 683,41\nD. Betelllgungen\n1. Kreditanstalt für Wiederaufbau                                             90000000,-         90 000000,-\n2. Deutsche Ausgleichsbank ............................. .                   381 000 000,-      381 000 000,-\n3. Weberbank Berliner Industriebank KGaA - Genußrechtskapital -               40000000,-         40000000,-\n4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigen-\nkapitalfinanzierungsprogramms ......................... .                   6739500,-          9339500,-\n49 747 488 745,98   49 406 099 691,90\n2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1994\nDarlehen .................................................................... .                         12 826 918 DM\nZinsen ......................................•................................                              65 295 DM\nGewährleistungen ............................................................. .                           741155 DM\n13 633 368 DM","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                   1985\nnach dem Stand vom 31. Dezember 1994\nPassiva:\nStand             Stand\nam 31. 12. 1994   am 31.12.1993\nDM                DM\nA. Vermögensbestand ................................... .                  21 809 063 298,59 21 258 275 461,04\n8. Verbindlichkeiten ..................................... .               27 938 425 447,39 28 147 824 230,86\n49 747 488 745,98 49 406 099 691,90\nVerpflichtungen aus Gewährleistungen ...................••.                235 235 450,63    204 496 974,23","1986                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nfünftes Gesetz\nzur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nund anderer krankenversicherungsrechtlicher Vorschriften\n(Fünftes SGB V-Änderungsgesetz - 5. SGB V-ÄndG)\nVom 18. Dezember 1995\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       2. In Artikel 2 wird Nummer 2 gestrichen.\nArtikel 1                           3. Artikel 31 wird gestrichen.\nÄnderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch\n4. In Artikel 35 wird Absatz 7 gestrichen.\nDie §§ 34a und 92a des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477),\ndas zuletzt durch Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom                                   Artikel 3\n15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1809) geändert worden ist,\nwerden gestrichen.                                                          Aufhebung der Verordnung\nüber die Tätigkeit des. Instituts\nArtikel2                                   ,,Arzneimittel in der Krankenversicherung\"\nÄnderung des Gesundheitsstrukturgesetzes                Die Verordnung über die Tätigkeit des Instituts \"Arznei-\nmittel in der Krankenversicherung\" vom 7. April 1993\nDas Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember           (BGBI. I S. 441) wird aufgehoben.\n1992 (BGBI. 1 S. 2266), geändert durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014), wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel4\n1. In Artikel 1 werden die Nummer 18 Buchstabe a, die\nInkrafttreten\nNummer 20, die Nummer 33 Buchstabe d, die Num-\nmer 48 Buchstabe b und die Nummern 80 und 81              Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\ngestrichen.                                             kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 18. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                            1987\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n(Sechstes SGB V-Änderungsgesetz - 6. SGB V-ÄndG)\nVom 18. Dezember1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           Räumen der ktrchlichen Fachambulanz. Für die Genehmi-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              gung von angestellten Ärzten im Rahmen einer beantrag-\nten Zulassung nach Satz 1 findet § 32b Abs. 1 Satz 2 und\nAbs. 2 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte\nArtikel 1                           keine Anwendung, soweit die angestellten Ärzte am\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran- 31. Dezember 1995 in der kir~hlichen Fachambulanz tätig\nkenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- waren. Bei der Anwendung des § 95 Abs. 7 gilt das Erfor-\nzember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert durch dernis des Satzes 3 Nr. 2 dieser Vorschrift nicht. Ein Zulas-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 sungsantrag nach Satz 1 ist spätestens bis zum 30. Juni\nS. 1986), wird wie folgt geändert:                           -1996 beim Zulassungsausschuß zu stellen. Teilt der Trä-\nger einer kirchlichen Fachambulanz dem Zulassungsaus-\nschuß bis zum 31. Dezember 1995 mit, daß er zum 1. Juli\nIn§ 311 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:\n1996 die Umwandlung der kirchlichen Fachambulanz in\n,,(2a) Fachärzte an kirchlichen Fachambulanzen, welche eine Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft aus\ngemäß§ 311 Abs. 2 Satz 2 bis zum 31. Dezember 1995 zur zugelassenen Vertragsärzten beabsichtigt, besteht die\nambulanten Versorgung zugelassen sind, sind vom Zulas- Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach § 311\nsungsausschuß auf ihren Antrag unabhängig von beste- Abs. 2 Satz 2 bis zum 31. Dezember 1996 fort.\"\nhenden Zulassungsbeschränkungen und unabhängig von\nder Beschränkung in § 25 der Zulassungsverordnung für\nVertragsärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulas-                               Artikel2\nsen. Mit Zustimmung des Krankenhausträgers erfolgt die\nZulassung auf Antrag für einen Vertragsarztsitz in den          Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 18. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","1988                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Bundespflegesatzverordnung\nVom 18. Dezember 1995\nAuf Grund der §§ 16, 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a                  gen Fassung oder nach § 28 Abs. 3 dieser Verord-\nSatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fas-              nung in der Fassung vom 26. September 1994\nsung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1                  (BGBI. 1S. 2750) Sonderentgelte und Fallpauscha-\nS. 886) verordnet die Bundesregierung:                               len für das Kalenderjahr 1995 vereinbart haben,\nsollen diese Entgelte auch für die Kalenderjahre\nArtikel 1                                  1996 und 1997 vereinbart werden, soweit entspre-\nchende Fallpauschalen und Sonderentgelte nach\nDie Bundespflegesatzverordnung vom 26. September                  den Anlagen 1 und 2 nicht bestimmt oder auf Lan-\n1994 (BGBI. 1S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 6 des          desebene nach§ 16 Abs. 2 nicht vereinbart sind.\nGesetzes vom 10. Mai 1995 (BGBI. 1S. 678), wird wie folgt            Unter diesen Voraussetzungen können für Trans-\ngeändert:                                                            plantationen von Herz, Knochenmark, Leber und\nNiere von den bisher vereinbarten Entgelten\n1. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt durch einen                 abweichende Fallpauschalen und Sonderentgelte\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:            vereinbart werden, wenn dies zu einer kranken-\n„bei Berechnung einer Fallpauschale wird für das                hausübergreifenden Vereinheitlichung der Ent-\ngesunde Neugeborene nach Maßgabe der Anlage 1                   gelte beiträgt.\"\neine gesonderte Fallpauschale berechnet.\"                    b) An Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n2. In§ 12 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-                .,Die Vereinbarung des Budgets und der Pflege-\ngefügt:                                                         sätze für das Jahr 1996 richtet sich nach den ent-\nsprechenden Vorschriften dieser Verordnung.\"\n„Bei Erlösabzug Ist die Pflege-Personalregelung\nabweichend von § 1 Abs. 2 der Pflege-Personalrege-\nlung anzuwenden.•                                         6. In Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 der Bundespflegesatzver-\nordnung werden die Fallpauschalen 16.01 und 16.02\n3. In § 13 Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt durch einen              gestrichen.\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n,,wenn in Anlage 1 eine gesonderte Grenz-Ver-             7. In Anlage 1.2 werden die Bewertungsrelationen für\nweildauer für die lnten~ivmedizin ausgewiesen ist,           die Fallpauschale 17.08 wie folgt geändert:\nsind entsprechende Pflegesätze auch für Einrichtun-          a) In Spalte 8 wird die Zahl 5 500\" durch die Zahl\n11\ngen der lntensivmedizin, die innerhalb der die Haupt-            .,5 050\" ersetzt.\nleistung erbringenden Abteilung geführt werden, zu\nvereinbaren.\"                                                b) In Spalte 10 wird die Zahl 8 740\" durch die Zahl\n11\n,.8 290\" ersetzt.\n4. § 14 Abs. 7 wird wie folgt geändert:\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:             8. Der Fallpauschalenkatalog in Anlage 1 zu § 11 Abs. 1\nder Bundespflegesatzverordnung wird um die in der\n„Bei den Fallpauschalen, für die in Anlage 1             Anlage 1 dieser Verordnung aufgeführten Fallpau-\nSpalte 9 eine zusätzliche Grenz-Verweildauer für         schalen ergänzt.\ndie lntensivmedizin ausgewiesen ist, werden ent-\nsprechend der Basispflegesatz und der Abtei-\n9. Der Sonderentgeltkatalog in Anlage 2 zu § 11 Abs. 2\nlungspflegesatz für die lntensivmedizin berechnet,\nder Bundespflegesatzverordnung wird um die in der\nsoweit auch die Grenz-Verweildauer der Fallpau-\nAnlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Sonderent-\nschale nach Satz 1 überschritten wird; soweit die\nGrenz-Verweildauer der Fallpauschale nicht über-         gelte ergänzt.\nschritten wird, wird der Basispflegesatz nicht, der\nAbteilungspflegesatz für die lntensivmedizin in      10. Die Anlage 3 zu § 17 Abs. 4 der Bundespflegesatzver-\nHöhe von 50 vom Hundert berechnet.\"                      ordnung wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 wird das Wort „Diese\" durch folgende           a) Die lfd. Nr. 14 in den Abschnitten „L 1\" und „L 3\"\nWorte ersetzt:                                               wird jeweils wie folgt gefaßt:\n,.Die nach den Sätzen 1 und 2 berechneten Pflege-            ,.davon: Kurzlieger bis einschl. 3 BT\".\nsätze\".\nb) In den Abschnitten „K 1\", 11 K 2\" und „K 3\" wird in\n5. § 28 wird wie folgt geändert:                                    Spalte 1 bei den Kostenarten der lfd. Nr. 5, 6, 8, 15,\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                             16 und 17 die Fußnotennummer „39)\" angefügt.\n,,(3) Für Krankenhäuser, die nach§ 6 der bis zur       c) In Abschnitt 11 K 7\" wird in Spalte 1 der lfd. Nr. 7 die\nerstmaligen Anwendung dieser Verordnung gülti-                Fußnotennummer „40)\" angefügt.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                                                   1989\n11. Der Anhang 2 zur Anlage 3 wird wie folgt geändert:                                   a)  anteilige Kosten der lfd. Nr. 5, 6 und 16 für Einrichtun-\ngen der lntensivmedizin zu berücksichtigen,\na) In Fußnote 35) wird folgender Satz angefügt:\nb) anteilige Kosten der lfd. Nr. 8, 15 und 17 zu berücksich-\n.,Bei der Ermittlung von Abteilungspflegesätzen für die lntensiv-                     tigen, soweit diese auf der Vielfalt der ärztlichen und\nmedizin sind in den Divisor zusätzlich die Tage zu 50 vom Hun-                        pflegerischen Tätigkeit oder auf kostenintensiven\ndert einzubeziehen, für die nach § 14 Abs. 7 Satz 2 zusätzlich zur                    medizinisch-technischen Leistungen beruhen.\nFallpauschale 50 vom Hundert des lntensivpflegesatzes berech-\n40) Bei der Ermittlung eines Abteilungspflegesatzes für lnten-\nnet werden; diese Tage sind keine Berechnungstage nach der\nsivmedizin sind in den Fällen von Fußnote 39 bei der lfd.\nSystematik der LKA.\"\nNr. 7 von K 7 die Kosten der innerbetrieblichen Leistungs-\nverrechnung einzutragen, die von den lfd. Nm. 8 bis 11 in\nb) Nach Fußnote 38) werden folgende Fußnoten 39)                                     K 7 nicht erfaßt werden.\"\nund 40) angefügt:\n\"39) Bei Krankenhäusern, die ohne die Belegarztabteilungen für\nmehr als zwölf bettenführende Fachabteilungen .(vgl. An-\nArtikel2\nhang 1) Abteilungspflegesätze berechnen oder über Fach-\nabteilungen der Herzchirurgie, der Strahlenheilkunde oder der\nArtikel 1 Nr. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in\nNuklearmedizin verfügen, sind bei der innerbetrieblichen      Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1996\nLeistungsverrechnung in Spalte 3                              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","1990                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage1\n(zu Artikel 1 Nr. 8)\nFallpauschalen-Katalog","Anlage 1.1: Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nBewertungsrelationen für          Grenzver-   Grenzver-         davon: Bewertungsrelationen        Verw911-  v...u-\nweildauer\"  welldauer                                             c1auer-   ·clauer\nFP                         FaOpauschalendefinitlon                                                      Fallpauschalen                          Intensiv-        far den Anteil Basisleistungen                lnlenslV•\nICD ICPM                                                          IMdlZln-                                                       aedlzln-\nPunkte                                                         Punkte\nNr.                                                                                       Punkte Personal\nSachmittel\nGesamtpunkte                       Punkte Personal\nSachmittel\n0-mtpunkte\n1                                       2                                    3      4           5              6           7            8          9           10              11            12        13         14\nGruppe 9: Operationen am Herzen\nHerzoperation (Koronarchirurgie) unter\nEinsatz der Herz-Lungen-Maschine mit\nVerwendung der inneren\n9.01     Koronare Herzkrankheit                                                               11.890          10.580      22.470         29          7        1.190           1.210          2.400    19,60       3,40\nBrustwandarterie, ab\nAufnahmeNertegung in die Herzchirurgie\nz\n~\nHerzoperation (Koronarchirurgie) unter\n0)\n9.02                 .               EinsatZ der Herz-Lungen-Maschine unter\nVervtWldung von mehr als einer Arterie,                   13.720          12.060      25.780         36          8        1.520           1.540          3.060    25,07       4,43\nC>\n1\nab AufnahmeNerlegung in die                                                                                                                                                            ~\n(Q\nHerzchiruraie\nHerzoperation (Koronarchirurgie) unter                                                                                                                                                a.\nEinsatz der Herz-Lungen-Maschine ohne\n..,\n(1)\n9.03                 \"              Verwendung der inneren Brustwand-                         11.890          10.580      22.470         29          7        1.190           1.210          2.400    19,60       3,40     ~\nCl)\narterle, ab AufnahmeNertegung in die                                                                                                                                                  (Q\nll)\nHerzchiruraie                                                                                                                                                                         O\"\nHerzoperation (Koronarchirurgie) unter                                                                                                                                                ~\nEinsatz der Herz-Lungen-Maschine als                                                                                                                                                  m\n9.04                 :'              Rezidiveingriff am Herzen, ab                            13.270          11.600      24.870         31          7        1.260           1.270          2.530    20,73       3,71     0\n::J\nAufnahmeNerlegung in die Herzchirurgie                                                                                                                                                _::J\na.\n(1)\nHerzoperation unter Einsatz der Herz-                                                                                                                                                 ::J\nLungen-Maschine als Kombination von                                                                                                                                                   1\\)\n9.05                 .               Koronarchlrurgie und\n16.280          12.650      28.930         30         10        1.360           1.380          2.740    22,45       6,22\n!»\nl<Jappenrekonstruktlon,ab                                                                                                                                                             ~\nAufnahme/Verlegung in die Herzchirurgie                                                                                                                                                N\n(1)\n3\nHerzopei ation unter Einsatz der Herz-                                                                                                                                                O\"\n..,\n(1)\n9.06\n..               Lungen-Maschine all Kombination von\nKoronarchlrurgie und Ersatz einer                        13.350          17.660      31.010         32          7        1.310           1.330          2.640    21,61       3,45\n...A.\nCO\nHerzklappe, ab Aufnahme/Verlegung in                                                                                                                                                  CO\nO'I\ndie Herzchirurgie\nVerweildauer: Der Bewertungsrelation zugrundegelegte Verweildauer In Bezug auf den Gesamtaufenthalt\nGrenzverweildauer: Erster zusatzllch alnchenbarer Tag bei Überschreitung der Grenz-Verweildauer der Fallpauschale                                                                                                    ~\n• • • VMWlilda&Mr lntenliYmedlzln: Der Bewertungsrelation zugrundegelegte Verweildauer in der lntenslveinheit\n--- G ~ & M r lntenslvmedizln: Erster ZUlltzllch abrechenbarer '.ag bei Überschreitung der Grenz-Verweildauer lntenslvrnedlzin\n8\n~","Anlage 1.1: Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\n\"\"\"\nFP                           Fallpauschalendefinition\nBewertungsrelationen für\nFallpauschalen\nGrenzver•\n-lldauer-\nGrenzver-\n-lldauer\nIntensiv-\ndavon: Bewertungsrelationen\nfar den Anteil Basisleistungen\nVerweil-\ndauer\"\nVerweil-\ndauer\nIntensiv•\n!\nICD ICPM                                                      medlZln-                                                         medlZln-\nPunkte                                                           Punkte\nNr.                                                                                     Punkte Personal              Gesamtpunkla                       Punkte Personal                 Gesamtpunkte\nSachmittel                                                      Sachmittel\n1                                         2                                    3    4         5             6            7            8          9           10              11            12         13        14\nHerzoperation unter Einsatz der Herz-\nLungen-Maschine als\nKombinationseingriff von\n9.07                 \"                                                                     14.590          15.120       29.710         38          8        1.550           1.570          3.120      25,48      4,35\nKoronarchlrurgle, ohne Klappen-ehirurgie\n(z. 8. Anluylmaresektl, ASO), ab\nAufnahme/Verteauna In die Herzchirurgie\nHerzoperation unter Einsatz der Herz-\nl.ungen-Malchlne mit Korrektur einer\n9.08   Erworbene Herzklappenfehler                                                         12.580          12.020       24.600         35          8        1.410           1.430          2.840      23,19     4,02\nHerzklappe, ab AufnahmeNerlegung in\ndie Herzchlruraie\nHerzoperation unter Einsatz der Herz-                                                                                                                                               llJ\n9.09\n.                  Lungen-Maschine mit Ersatz einer\nHerzklappe, ab Aufnahme/Verlegung In\n11.760          16.530       28.290         33          7        1.300           1.320          2.620      21,47     3,30\nC\n:::,\n0.\ndie Hll'ZChlruraie\nHerzoperation unter Einsatz der Herz-\n~\nm\n9.1Cl\n.                  Lungen-Maschine mit Ersatz einer\nHerzklappe und Korrektur einer .                    15.110          19.190       34.300         36          8        1.720           1.740          3.460      28,25     3,65       ~\n0-\nHerzklappe, ab AufnahrneNerlegung in\ndie Herzchlrurale\nHerzoperation unter Einsatz der Herz-\n~c..\nll)\nlungln-Malchlne mit Ersatz von zwei                                                                                                                                                ::1\"\n9.11                \"                                                                      13.950          22.890      36.840          35          7        1.480           1.500          2.980      24,35     4,05\nHerzklappen, 1b Aufnahme/Verlegung in                                                                                                                                             ca\nll)\ndie Herzchlruraie                                                                                                                                                                  :::,\nHerzoperation unter ElnsatZ der Herz-                                                                                                                                             CO\n-1.\nLunger.-Malchlne als Rezldlvelngrlff an                                                                                                                                            (0\n9.12                \"                  elnlr Herzklappe, ab                                14.210          18.850      33.060          36          7        1.560           1.580          3.140      25,70     3,67      (0\nAufnahme/Verlegung In die Herzchirurgie                                                                                                                                           .!.11\nHerzoperation unter Einsatz der Herz-\n~\n9.13\n.                  Lungen-Malchinl als Rezldivelngriff an\nzwei Halzklappen, ab                                15.760          24.S30      40.290          31         10        1.560          1.580           3.140      23,02     5,74\nAufnahme/Vertegung In die Herzchirurgie\n•      VlrWll!dalar. Der ~ zugrundegelegte Verweildauer In Bezug auf den Gesamtaufenthalt\n**     GrwnzvlrMildaul El'l18r ZUlltzlich llnchenblrer Tag bei Überschreitung der Grenz-Verweildauer der Fallpauschale\n• • • v.rw.llda.- llllaiililMllldlZlll Der ~ zugrundegelegte Verwalldauer In der lntenslvelnheit\n-      ~ lntenllvmedizln: Erster zusatzlich abreclWlblnr Tag bei Überschreitung der Grenz-Verweildauer lntenslvmedizln","Anlage 1.1: Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\nFP\nNr.\nI                        Fallpauschalendefinition                          I   ICD I  ICPM   i-------.----------t ONamtpunktll\nONnZVer• 11--....;.;;;;..;;;~;.;;.;.;;;;.;;..;=~;;.,;;;;.;a.;;.;...._---1\nMlldaue,\"   Punklll Pelwonal Punklll\nVIIW9H-\ndauer •\n1   !                                     2                                     1   3  1    4    1    5     1    6  1     7        1    8     1         9          1         10         1        11          1    12   1\n16.01 IGeburteinesgesunden            !Versorgung des gesunden Neugeborenen I\nNeugeborel ien ab dem 260.                                                       1         1   680    1   70  1    750\nSchwanaerschartstaa\n1~,ohne\n16.02 1Risikogeburt ab 225. bis 259. Versorgung des Frahgeborenen, außer\nvertegungsrelevante\nOiaanosen\nbei einer verlegungsrelevanten\nKrankheitsart oder bei Intensiv-\nVersorauna\n1.230      130      1.360\n16.03 1Schwangerschaft (auch           Vaginale Entbindung bei Versorgung des\nz:,\nRisikoschwangerschaft), die Neugeboret ien und der Mutter unter 24                                                                                                                                                  O>\nzur Geburt eines gesunden Stunden im Krankenhaus                                               1.050      240      1.290           -              60                   60                  120             1,00      0)\n1\nNeugeborei ien f0hrt                                                                                                                                                                                                 ;'\n<O\nBewertungsrelationen bei Beleghebammen                                          470       240       710            -              60                   60                  120             1,00      0.\nSchwangerschaft (auch          Vaginale Entbindung, einschließlich bis zu                                                                                                                                           ..,\n(t)\nRisikoschwangerschaft), die drei Tagen stationarer Versorgung vor                                                                                                                                                    )>\nC\n16_0411 zur Geburt eines gesunden       dem Tag der Geburt\n1.980      610      2.590          13             320                  320                  640             5,23      u,\n<O\nNeugeborenen fOhrt, ab dem                                                                                                                                                                                           ll>\n260. Schwangerschaftstag                                                                                                                                                                                             C\"'\n~\nBewertungsrelationen bei Beleghebammen                                         1.400      610      2.010          13             320                  320                  640             5 23      lD\n0\n16.042 I                        wie 16.041 bei Mehrlingen                                              3.030 ·    910      3.940          17             550                  560                 1.110            9,12      :::J\n_:::J\nBewertungsrelationen bei Beleahebammen                                         2.300      910      3.210          17             550                  560                 1.110            912\n0.\nSchwangerschaft (auch           Sectio, einschließlich bis zu drei Tagen                                                                                                                                             (t)\nRllikoschwangersft), die statlonlrer Versorgung vor dem Tag der                                                                                                                                                      :::J\n1\\)\n16.051 lzur Geburt eines gesunden       Geburt                                                         3.830     1.400     5.230          19             690                  690                1.380            11,28     ?>\nNeugeboret ien fOhrt, ab dem                                                                                                                                                                                        0\n260.Schwangerschaftstaa                                                                                                                                                                                              (1)\nN\n16.052 t\nBewertunasrelationen bei Beleghebammen                                   ..    3.320\n3.840\n1.400\n1.630\n4.720          19\n21\n690                  690\n730\n1.380            11 28      (1)\n3\nwie 16.051 bei Mehrlingen                                                                  5.470                         720                                     1.450            11 91     C\"'\nBewertung_srelationen bei_ ~~mmen                   -        ---\n2.990     1.630     4.620          21             720                  730                1.450            11,91     ..,\n(1)\n......\nCO\nCO\n01\n•Verweildauer: Der Bewertungsrelation zugrundegelegte \\(erweildauer\n....\n„ Grenzverweildauer: Erster zusatzlich abrechenbarer Tag                                                                                                                                                                      1","Anlage 1.1: Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen                                                                                    ...\nFP                           Fallpauschalendeftnltlon                             ICD      ICPM\nBewertungsrelationen für\nFallpauschalen                    OIWlzver-\ndavon: Bewertungsrelationen\nfOr den Anteil Baslsleistunaen         Verw.II-\n1\nPunldaP91wonal Punldll Sachmitllll OHH!tpunllll wlclauer\" Punlda P9lwonal Punlda Sachmittal Gesamtpunlda clauer\"\nNr.\n1                                         2                                       3         4           5                6               7            8            9               10             11          12\nSchwlngerlchaft (auch           Vaginale Entbindung, einlchließllch bis Z\\J\nRillkDlchwlngnchft), die        drei Tagen ltationlrer Versorgung vor\nzur Geburt llrllS               dem Tag der Geburt\n16.061                                                                                                  2.430             850             3.280         17          480             490             970        7,93\nFrQhgeborel ien fOhrt, ab dem\n225. bis 259•\n.\n..\nBewertu                 bei Beleahebammen                                        1.920             850             2.770         17          480             490             970        7 93\n16.062                         wie 16.061 bei Mehrlinaen                                                3.040             990             4.030         18          570             580            1.150       944\nBewertu                 bei Beleahebammen                                        2.430             990             3.420         18          570             580            1.150       944\nSchwangerschaft (auch            Sectlo, einlchließllch bis zu drei Tagen\nRlslkolchwlngerlft), die llationlrer Versorgung vor dem Tag der\nzur Geburt elrlN                 Geburt                                                                                                                                                                          OJ\n16.071                                                                                                  4.050           1.650             5.700         21          770             780            1.550      12,72     C\n::,\nFrOhgeborenen fOhrt, ab 225.\nC.\nbis 259. Schwangerlchaftstag                                                                                                                                                                                     CD\nCl)\n(0\nBewertu                 bei Beleahebammen                                        3.620           1.650             5.270         21          770             780            1.550      12 72     CD\nCl)\n4.150           1.600             5.750         21          770             780            1.550\n16.072\n-\nwie 16.071 bei Mehrlinaen\nbei            mmen                                      3.540           1.600             5.140         21          770             780            1.550\n12.66\n12 66     ~\nC\"'\n~c..\n~\n::r\nca\n~\n::,\n(0\n.....\n(0\n(0\n91\n~\n•v~ldauer: Der Bewertungsrelatiqn zugrundegelegte Verweildauer\n„ Grenzverweildauer: Erster zusatztich abrechenbarer Tag","Anlage 1.2: Fallpauschalen bei belegärztlicher Versorgung\nBewertungsrelationen\nBewertungsrelationen                                                              davon:\nFP\nbei Belegoperateur\nbei Belegoperateur          Ol\"IIIZ•\nBewertungsrelationen fOr den\nv..-..\nund Beleganlsthesist\nverweil-\nAnteil BasisleistUngen    c1auer-\nNr.                         Fallpauschalendefinition                                  ICD      ICPM              Fallpauschale                  Fallpauschale\nPunkta      Punkta    a.......  Punkle     Punkta     a...n.             Punkta     Punldll    ~\nPersonal   Sac;hmitlel punldll  Pwsonal   Sac:hmitllll punlltll          Perwonal   Sac;hmillal punld9\nclauer\"\n1                                          2                                          3         4         5           6          7        8          9          10        11       12          13        14     15\n16.01 Geburt eines gesunden                Versorgung des gesunden Neugeborenen\nNeugeborenen ab dem 260.\nSchwangerschaftstag\n680          70       750       680         70        750         -        -           -        -       -\n16.02 Risikogeburt ab 225. bis 259.       Versorgung des Frohgeboret ien, außer bei\nSchwangerschaftstag, ohne           einer verlegungsrelevanten Krankheitsart                                                                                                                                       z\nverlegungsreleve Diagnosen          oder bei lntensiv-Vereorgung                                   1.230         130      1.360    1.230        130       1.360        -       -           -         -       -     =\"'\nm\n(X)\n1\nSchwangerschaft (auch               Vaginale Entbindung • Versorgung des                                                                                                                                          ;f\nRisikoschwangerschaft), die ZII'    Neugebcnlien und der Mutter unter 24\n16.03 Geburt eines gesunden               Stunden Im Krankenhaus                                           800         240      1.040      790        240       1.030        -      60          60 ·      120    1,00\n(0\nC.\n(l)\nNeugeboret ien fOhrt                                                                                                                                                                                               \"\"'\n)>\nEmpfehlung bei Beleghebammen                                                  220         240       460       210        240        450         -      60          60        120    1,00    C:\ncn\n(0\nSchwangerschaft (auch               V~inale Entbindung, einschließlich bis zu\nRlslkoschwangersft), die ZII'       dnlf Tagen statfonlrer Versorgung vor dem                                                                                                                                      ~\nGeburt eines gesunden               Tag der Geburt                                                                                                                                                                 ~\n16.041\nNeugeborelien fahrt, ab dem 260.\n1.610         610      2.220    1.600        610       2.210      13      320         320        640   5,23     OJ\n0\nSchwangerschaftstag                                                                                                                                                                                                ::,\n:'\nC.\nBewertungsrellt bei Beleghebammen                                                1.030         610      1.840    1.020        610       1.830      13       320        320        640    5,23    (l)\n::,\n16.042                            wie 16.041 bei Mehrtlngen                                               2.320         910      3.230    2.270        910       3.180      17       550        560       1.110   9,12    1\\)\n?>\n~                      bei Beleghebammen                                         1.590         910      2.500    1.540        910       2.'50      17       550        560       1.110   9,12\nSchwangerschaft (auch               Sectio, einlchlleBllch bis zu drei Tagen                                                                                                                                       ~\nRlslkoechwangnchlft), die Z\\I'\n16.051 Geburt eines gesunden\natallonlrlr Versorgung vor dem Tag der\nGltut                                                          3.030        1.400     4.430    2.760       1.400      4.180      19      690         690       1.380  11,28\ni\nCT\n(l)\nNeugebcnllll'I fahrt, ab dem 2f50.\nSchwangerschaftstag\n\"\"'\n...1,\n(0\n(0\n~                      bei Beleghebammen                                         2.520        1.400     3.920    2.250       1.400      3.850      19      690         690       1.380  11,28    °'\n16.052                            wie 18.051 bei Mehrtlrpn                                                3.330        1.630     4.980    3.150       1.630      4.780      21       720        730       1.450  11,91\nBewwtungsrelatlonln bei Beleghlblmmln                                            2.480        1.630     4.110    2.300       1.630      3.930      21       720        730       1.450  11,91\n_,.\n•Verweildauer: Der Bewertungsrelption zugrundegelegte Verweildauer\n• •Grenzverweildauer: Erat,r zualtzlicher abrechenbarer Tag                                                                                                                                                                 ffl","Anlage 1.2: Fallpauschalen bei belegärztlicher Versorgung                                                                                     ....\nBewertungsrelationen\nBewertungsrelationen\ndavon:\n1\nFP                                                                                                                                       bei Belegoperateur        Grenz-                                  Vel'MII-\nbei Belegoperateur                                               Bewertungsrelationen far den\nund Beleganästhesist\nverweil-\nAnteil Basisleistungen      daur\nNr.                       Fallpauschalendefinition                                   ICD      ICPM             Fallpauschale                  Fallpauschale\nPunkte     Punkte    Gesamt-  Punkte      Punkte    Oeumt-           Punkte     Punkte     GNamt-\n~         Sachmittel  punkte  Personal   Sachmiltel  punkte          Personal   Sachmiltel   punkte\ndaue,..\n1                                        2                                           3         4         5          6         7        8           9         10     11       12         13          14      15\nSchwangerschaft (auch              Vaginale Entbindung, einschließlich bis zu\nRlllkoechwanger9chaft), die zur   dral Tagen stationlrer Versorgung VOI dem\nGeburt eines Frohgeborenen fahrt, Tag der Geburt\n16.061                                                                                                   1.870        850      2.720   1.840         850      2.690    17      480         490        970     7,93\nab dem 225. bis 259.\nSchwangerschaftstag\nBewertungsrelationen bei Beleghebammen                                           1.360        850      2.210   1.330         850      2.180    17      480         490        970     7,93\n16.062                                                                                                   :.300        990      3.290   2.260         990      3.250    18      570         580                9,44     CD\nwie 16.061 bei Mehrlingen                                                                                                                                            1.150             C\n::::,\nBewertungsrelationen bei Beleghebammen                                           1.690        990      2.680   1.650         990      2.640    18      570         580       1.150    9,44     a.\n(1)\nSchwangerschaft (auch              Sectlo, einschließlich bis zu drei Tagen                                                                                                                                     (/)\n(C\nRlsikolc:hwangerhlft), die zur    stationlrer Versorgung vor dem Tag der                                                                                                                                        (1)\n(/)\nGeburt eines Frohgeborenen fahrt, Geburt\n16.071 ab 225. bis 259.\n3.230       1.650     4.880   2.990        1.650     4.640    21      770         780       1.550   12,72     ~\ner\nSchwangerschaftstag\n~c...\nBewertungsrelationen bei Beleghebammen                                           2.800       1.650     4.450   2.570        1.650     4.220    21      770         780       1.550   12,72     Q)\n::::,-\n16.072                          wie 16.071 bei Mehrlingen                                                3.410       1.600     5.010   3.200        1.600     4.800    21      770         780       1.550   12,66    (0\nQ)\nBewertungsrelationen bei Beleghebammen                                           2.800       1.600     4.400   2.590        1.600     4.190    21      770         780       1.550   13,00     ::::,\n(C\n.J.\nCO\nCO\n91\n~\n•Verweildauer: Der Bewertun9srelation zugrundegelegte Verweildauer\n• •Grenzverweildauer: Erster zusätzlicher abrechenbarer Tag","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995               1997\nAnlage2\n(zu Artikel 1 Nr. 9)\nSonderentgelt-Katalog","~\nAnlage 2.1: Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilung\ni\nSonderentgelt-                                                                                                                         Bewertungsrelationen\nNummer                                      Sonderentgeltdefinition                                         ICD ICPM                          Sonderentgelt\nPunk19                             Punldil                 Gea.c-\nPersonal                         Sactlmllllll                  DUnllll\n2                                                3    4           5                               6                          7\n_______ ___ ________                                    Operationen\nG.mimtt&:iOi>.it11iibl.ttJJtl.tiiJ:1.01Hlnm.i.ffl1,1]fäitttttfü:ttt:(t::=r1tti=ttt:=it@?tt=t,:::::::::::,\nErweiterte Lungenreseldionen mit Bronchusplastik/Anastomose und/oder\n8.03                                                                                                                  4.280                              3.420                     7.700\nGeflßplastlk/Anastomose sowie radikaler Lymphadenektomie\nErweiterte Lungenreseldionen mit intraperlkardialer Geflßversorgung und/oder Vorhofteilresektion                                                                                       OJ\n8.04                                                                                                                 4.040                              4.880                      8.120         C:\nund Perlkardersatza,lastlk sowie radikaler Lymphadenektomle                                                                                                                            :,\na.\nErweiterte Lungenreaektione mit Thoraxwand-Teilresektlon oder Zwerchfell-Teilresektion und                                                                                             CD\n8.05                                                                                                                 3.960                              8.210                    12.170          C/J\nplastischem Ersatz mit Frwndrnaterlal sowie radikaler Lymphadenektomie                                                                                                                (C\nCD\n~\n8.06     Trachea- oder Blfurkationlrese mit Reanastomoslerung oder Prothesenlmplantation                             3.100                              2.940                      1.040\nManschettenpneumoneldomle mit Reanastomoslerung eines LungenftOgels sowie                                                                                                              C\"\n8.07                                                                                                                 5.220                              4.900                    10.120\nintraperlcardialer Geflßversorgung, Perlcan:lerutzplastik und radikaler Lymphadenektomie\n~c..\nEingriffe am Tr11cheobro11chialsystem bzw. erweiterte Lungenreseldionen mit Einsatz der Herz-\n8.08\nlungen.Maschine\n4.950                              5.440                    1UIO            ~\n=r\nAusgedehnte Resektionen von Sternum, Thoraxwand oder Zwerchfell, einschließlich Metall-                                                                                                ~\n8.09                                                                                                                 2.'460                             7.820                    10.280          ~\nund/oder Kunstofflmr>lantate                                                                                                                                                            :,\n(C\nEinseitige Lungenrnetastasirurgle mit mehr als drei entfernten Metastasen sowie                                                                                                         .....\n8.10                                                                                                                 2.930                              4.200                     7.130\nL'                                                                                                                                                                                      (0\n(0\n8.11     Simultane doppelseltlae transsternale Metastasenchlrurgle                                                   3.320                              4.900                     8.220         ,!J'I\nDekortiklltlon bei Schwiele oder Karzinose, bzw. Mesotheliom/Empyemektomle und\n8.12\nFeindekortlkatlon\n3.290                              2.520                     1.110\n~\n8.13     Pleurektomie/Entfernung eines Pleuratumors, auch minirnalinvasiv                                            2.320                              2.130                     4.4IO\n8.14     Entfernung eines Medlntinaltumors Ober Thorakctomle oder Sternotomie, auch minlmallnvaslv                   2.350                              2.800                     1.110\n_,\nEntfernung eines malignen Mediastinaltumors mit prothetischem Ersatz der großen Geflße und\n8.15                                                                                                                 4.130                             6.390                    10.120\nLunaentellresektlon\n8.16     Segrnentrelektlon, Lobektomie, Kellresektlon vldeoasslstlert thorakoskoplsch (minirnalinvaslv)              2.280                             6.910                     1.190\nG.WbiWEf.f\n8.17  ____________                     _\nTracheaendoproth bronchoskopisch          implantiert                                                      1.240                              2.440                     UIO\n?}:ir::::=:I:~=::::r==-'.J:·~:::::i=:==:=\\=:=====·t=::•:~==·=\\t=·=·=·=·=•:•\n9.05    IVersorgur,s mit einem ~blen Deflbrlllator                                                                  2.150                                                       12.090\nOperation eines Aortenaneurysmas im Thorax mit ldappentragender Rohrprothese unter\n9.06\nVerwendung der Herz-Lungen Maschine                                                                        4.060                            17.150                     21.210\nHerzoperation (Koronarchlrurgl) unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Verwendung der\n9.07\ninneren Brustwandarterie                                                                                   3.920                              6.220                    10.140","Anlage 2.1: Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilung\nSol IClet entgelt-                                                                                                             Bewertungsrelationen\nNummer                                          Sonderentgeltdefinition                                            ICPM          S01 lderentgelt\nICD\nPunkte       Punkte     Gesamt-\nPersonal   Sachmittel    punkte\n1                                                         2                                               3    4     5            6           7\nHerzoperation (Koronarchlrurgie) unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine unter Verwendung\n9.08\nvon mehr als einer Arterie                                                                               4.340        6.430      10.770\nz:,\nHerzoperation (Koronarchirurgie) unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine ohne Verwendung der                                               0)\n8.09                                                                                                                                                   0)\ninnecen Brustwandarterie                                                                                 3.780        6.440      10.220      1\n9.10\nHerzoperation (Koronarchirurgie) unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Rezidiveingriff am\nHerzen                                                                                                   4.830        7.140      11.970\n\"iJ\n(C\n9.11         Herzopendion unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Korrektur einer Herzklappe                       3.440.       7.TJO      11.170   a.\n....\n(D\n9.12         Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Ersatz einer Herzklappe                         3.390       11.890      15.280\nHerz-OP unter Einsatz der Herz-Lungen Maschine mit Ersatz einer Herzklappe und Korrektur                                                  ~\ncn\n9.13                                                                                                                                                  (C\neiner Herzklappe                                                                                         4.090       13.390      17.480    Sl)\n9.14         Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Korrektur von zwei Herzklappen\n6.080        8.640      14.720    ~\na:,\n0\n8.15         Herzcperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Ersatz von zwei Herzklappen                                                       ::::J\n4.050       17.700      21.750  _::::J\nHerzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Ersatz von zwei Herzklappen und                                                  a.\n9.18                                                                                                                                                    (D\nKorrektur weiterer Herzklappen                                                                           4.420       17.650      22.070    ::::J\n1\\)\n9.17         Herzopeiatlon unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Rezldiveingriff an einer Herzklappe                                              ?>\n4.230       12.620      18.850\n9.18         Herzopenltion unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Rezidiveingriff an zwei Herzklappen                                               ~\nN\n4.730       18.070      22.800    (D\nHerzopendion unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Kombination ·;on Koronarchirurgie                                                 3\n9.19                                                                                                                                                    fj\nund t<laDDenrekonstruktion                                                                               4.750        7.780      12.530\n..........\n(D\nHerzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Kombination von Koronarchirurgie\n9.20                                                                                                                                                    (0\nund Ersatz einer Herzklappe                                                                              4.250       12.470      18.720    (0\n0,\nHerzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Kombination von Koronarchirurgie\n8.21\nund Ersatz von zwei KlaDDen                                                                              5.130       17.320      22.450\nHerzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Kombinationseingriff ohne\n9.22                                                                                                                               9.430\nKlappenchirurgie (Z. 8. Aneurysmaresektion, ASO)                                                        4.690                   14.120\nHerzopeiatlon ohne Einsatz der Herz-Lungen-Maschine: Panzerherzoperation, Eingriffe am\n9.24\nPerikard, R           am schlagenden Herzen                                                             1.310        1.960       3.270\nHerzoperation ohne Einsatz der Herz-Lungen-Maschine: Herzoperationen bei angeborenen\n9.25          Herzfehlern und/oder an den großen herznahen Gefaßen als Korrekturoperation, z. B.\nAortenisthmusstenose, offener Ductus arteriosus                                                          1.700        4.190       U90\n9.26          Einsatz eines Langzeltassistenzsystems (intraaortale Ballonpumpe)                                        540         2.630       3.170\n~\ni","Anlage 2.2: Sonderentgelte bei belegärztlicher Versorgung\nBewertungsrelationen bei\n1\nBewertungsrelationen bei\nSonderentgelt 1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Belegoperateur\nBllegopenteur und Beleg-\nanlsthulst\nNummer                  1                                                                    Sonderentgeltdefinition                                                                                                              1               ICD                     1            ICPM                                           Sonderentgelt                                                             SOl!derentgelt\nPunld9                 Punldl                      a.a..                   Puflkll                  Punlda                         0.......\nPenonal              8echmlllal                      punldll               P9flOflll             8ectlmlalll                         punldll\n2                                                                                                   1                  3                                      4                             5                       e                            7                   8                            9                              10\n,Qr.U---·-r~·-····::······::•·•:•?;··•:•·······•:•··:t:•,:•:•····:•······················•·:•···•:•:•··.;•:•··············•:•·•:•:•:·:·::•·•:•:•:•····:•:·:·:···········:;:;:·:•:·:;:•··••:•:•:·:·:•:··:•·····••:••·=~··•:•··,··'··•;•.··········•:•:•:.·.···········:·:·:··::•;•;;······:·:·:·:·•:•·:·:::·;··:;:··•;•:::·•;•;•.·:·::·•;:<•.•;•;•;·;·:··::··.·:.'' :'::::··:;::·•.';:· ·:::: :. ::1.m : ·····;·:;:::.:.:;;:.::::: . ::.1{ ..·.r. . . . ,.·.•.•...•. . . i...:.:.·..·.·.:,\nErweiterte l.unglnreNldlon ml Bronchusplastik/Anast0ffl018 und/oder\n8.03                  '- -- · ··;k/Aratomole IOWle radikaler Lyn,c,hadenektomle\n2.880                  3.420                        uoo                    1.970                    3.420                           Uto\n8.04\n8.05\n8.08\nErweiterte Lung11nsektiol11r1 mit lntraperikardlaler Geflßversorgung und/oder Vorhofteilresektlor,\nund Perikarde! NIZD!ntlk IOWle radikaler L•\nEl'W9iterte l.ungenrNeldion mit Thoraxwlnd-Tellresektlon oder Zwerchfell-Tellresektlon und\nrilmdlat:ham Ersatz mit Fremdmaterial IOWie radikaler Lymphldenektomle\nTrachea- oder Blfurlcationlf8Nktl mit Reanntornoelerung oder Prothelenlmplantatlon\nManschettenpneumonektomle mit Reanaatomoslerung eines Lungenflogel1 IOWie\n2.740\n2.610\n1.990           1\n4.880\n1 8.210 1 10.820 I 1.730 1 8.210 1\n2.940                1\n7.820\n4.130             1\n1.870\n1.360          1\n4.880\n2.940                1 uoo 1\n-~\nl.7IO\nCO\nCJ\nC:\n:::,\nC.\n(1)\n\"'\n(1)\n\"'F::t\n(1)\n8.07\nlntrlperlcardlaler GeflBversorgung, Pericarderlatzpla1tlk und radikaler Lymphadenektomle\n3.430           1      4.900                1       1.330             1    2.430          1        4.900                1           7.330                     1\nC\"\n~\nEingriffe am Tracheobronchlal1ystem bzw. erweiterte Lungenresektionen mit Einsatz der Herz-\n8.08                                                                                                                                                                                                                                                                                                               3.200           1      5.440                1       1.140             1   2.220           1        5.440               1            7.IIO                     1 ~\nLunaen-Maschlne                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              c....\nSl)\nAusgedehnte Rlllktlonln von Sternum, Thoraxwand oder Zwerchfell, einschließlich Metall-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       :,-\n8.09                                                                                                                                                                                                                                                                                                               1.630           1      7.820                1 UIO                     1   1.120           1        7.820               1            1.140                     1\nund/oder Kunatofflmi:,lantate                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 \"\"\"\nCO\nSl)\nElnllltlge Lungenmetntalenchlrurgle mit mehr als drei entfernten Metastasen sowie                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            :::,\n8.10                                                                                                                                                                                                                                                                                                               1.940                  4.200                        1.140                 1.290                    4.200                            1.490                       CO\nL'                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            .......\n8.11                  Slrnubnl doppelNltjge transstemaJe Metastasenchlrurgle                                                                                                                                                                                                                                       2.200                  4.900                        7.100                 1.470                    4.900                           1.370                         CO\nCO\nOekortlkatlon bei Schwiele oder KarzlnoN, bzw. Meeothellom/Empyemektomle und                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 91\n8.12                                                                                                                                                                                                                                                                                                               2.210                  2.520                        4.730                 1.490                    2.520                           4.010\nFelndekortlkatlon\n~\n8.13                  Pleurektomll/Entfemung eines Pllurltumors, auch mlnimallnvniv                                                                                                                                                                                                                                1.520                  2.130                        3.810                 1.020                    2.130                           3.1IO                        -\n8.14                  Entfwnung eines Mldlastlnaltumors Ober Thorakotomie oder Stemotomle, auch mlnimalinvasiv                                                                                                                                                                                                     1.530                  2.800                       U30                    1.010                    2.800                           3.810\nEntfernung eines malignen Mldlastlnaltumors mit prothetischem Ersatz der großen Geflße und\n8.15                                                                                                                                                                                                                                                                                                              2.510                   6.390                       1.100                  1.640                    6.390                           1.030\nLunaentellreeektlon\n8.18                  SeglnlntreNldlo, Lobektomie, Kellreseldlon vldeouslstlert thorakoskopilch (mlnlmallnvasiv)                                                                                                                                                                                                  1.580                  6.910                        1.490                  1.050                   6.910                            7.HO\n8.17                  Tl'IICt1eaendopr bronchoskopisch Implantiert                                                                                                                                                                                                                                                  850                  2.440                        3.290                   590                     2.440                           3.030","Anlage 2.2: Sonderentgelte bei belegärztlicher Versorgung\nBewertungsrelationen bei\nBewertungsrelationen\nSonderentgelt                                                                                                                                      Belegoperateur Und Beleg-\nbei Belegoperateur\nanlsthesist\nNummer                                      Sonderentgeltdefinition                                        ICD  ICPM       Sonderentgelt                Sonderentgelt\nPunktll\nPersonal\nI   Punldil\nSac:hmm.l\nI  Punkla\nPersonal\nI   Punka\nSachmittal\nI o.a...\npunldll\n2                                               3     4        5           6          8           9           10\nGmjpt::~füOPinfflöii:UffiU8.imiWIITI::1]::t:]:]lEtitt:It:::::::::\n9.05      Versorgung mit einem implantablen Defibrillator                                                              1.250   1 59.940        750       59.940      80.890\nOperation eines Aortenaneurysmas im Thorax mit klappentragender Rohrprothese unter\n9.06\nVerwendung der Herz-Lungen-Maschine                                                                          2.090      17.150      1.270      17.150      1U20      z\n=-\"\nHerzoperation (Koronarchirurgle} unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Verwendung der                                                                            O'>\n9.07                                                                                                                                                                             Ol\ninneren Brustwandarterie                                                                                     2.760       6.220      1.710       6.220       7.930      1\n9.08\nHerzoperation (Koronarchirurgie} unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine unter Verwendung\n~\nvon mehr als einer Arterie                                                                                   2.980       6.430      1.840       6.430       1.270   (0\nHerzoperation (Koronarchirurgie} unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine ohne Verwendung der                                                                           a.\n9.09·\ninneren Brustwandarterie                                                                                     2.690       6.440      1.660       6.440       1.100\n..,\nCD\n)>\nHerzoperation (Koronarchirurgie) unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Rezldiveingriff am                                                                        C\n9.10                                                                                                                                                                             (/)\nHerzen                                                                                                       3.390       7.140     2.080        7.140       9.220   (0\nI»\n9.11       Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Korrektur einer Herzklappe                         2.370       7.730      1.430       7.730        9.180    CT\n9.12       Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Ersatz einer Herzklappe                             2.410      11.890      1.480      11.890      13.370     ~\nCJ\nHerz-OP unter Einsatz der Herz-Lungen Maschine mit Ersatz einer Herzklappe und Korrektur                                                                              0\n9.13                                                                                                                                                                             ::J\neiner Herzklappe                                                                                            2.890    1  13.390      1.730      13.390      11.120   _::J\n9.14       Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Korrektur von zwei Herzklappen                                                                               a.\n4.220    1   8.640     2.570       8.640       11.210     CD\n::J\n1\\)\n9.15       Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Ersatz von zwei Herzklappen                                                                                  ~\n2.810   1  17.700      1.710      17.700      1u10·\nHerzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine mit Ersatz von zwei Herzklappen und                                                                              0\n9.16                                                                                                                                                                             CD\nKorrektur weiterer Herzklappen                                                                              2.890       17.650      1.750      17.650      19.400     ~\n9.17       Herzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Rezidiveingriff an einer Herzklappe\n3\nCT\n3.000      12.620     1.850       12.620      1U70       ..,\nCD\n9.18       Herzooeration unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Rezldlvelngrlff an zwei Herzklappen\n.....\n3.390       18.070     2.150       18.070      20.220     <O\n<O\nHerzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Kombination von Koronarchirurgie                                                                             01\n9.19\nund Klappenrekonstruktion                                                                                   3.260    1 7.780       1.940       7.780       9.720\nHerzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Kombination von Koronarchlrurgie\n9.20\nund Ersatz einer Herzklappe                                                                                  2.970   1  12.470     1.830       12.470      14.300\nHerzoperation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine als Kombination von Koronarchirurgie\n9.21\nund Ersatz von zwei Klappen                                                                                 3.550    1  17.320     2.200       17.320      19.520\n8...","Anlage 2.2: Sonderentgelte bei belegärztlicher Versorgung\nBewertungsrelationen bei\nB\nBewertungsrelationen\nSonderentgelt                                                                                                                                  Belegoperateur und Beleg-\nbei Belegoperateur\nanlstheslst\nNummer                                     Sonderentgeltdefinition                                   ICD       ICPM      Sonderentgelt              Sonderentgelt\nPunkta     Punkta    Punkta     Punldll    a...1-\n1                       .                               2\nHerzoperation unter ElnsatZ der Herz-Lungen-Malchin als Kombinationseingriff ohne\n'\n3          4\nPersonal\n5\nSachmitt8I\n6\nPersonal\n8\nSachminll\n9\npullllll\n10\n9.22\nKlacoenchlrurale (z. B. Aneurysrnaresekllon, ASO)                                                          3.260      9.430     1.990      9.430      11A20\nHerzoperation ohne Einsatz der Herz-Lungen-Maschine: Panzerherzoperation, Eingriffe am\n9.24                         ..\nPerikard, R           am schlaaenden Herzen                                                                 820       1.960      500       1.960      2.480\nHerzoperation ohne ElnsatZ der Herz-Lungen-Maachlne: Hef'zoperatione bei angeborenen\n9.25       Herzfehlern und/oder an den großen herznahen Gefaßen als Korrekturoperation, ~- B.                                                                                OJ\nC\nAortenlsthmusstenose, offener Ductus arterlosus                                                            1.090      4.190      640       4.190      4.830       :::s\na.\n9.26      Einsatz eines Langzeitassistenzsystems (lntraaortale Ballonpumpe)                                           310       2.630    , 210       2.630      2.840       <D\n(/)\n(0\n<D\n(/)\n~\nC\"\n~c..\nQ)\n=r\n(0\nQ)\n:::s\n...\n(0\nc.o\nc.o\n.!.11\n~","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                               2003\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Bundespflegesatzverordnung\nVom 18. Dezember1995\nAuf Grund der §§ 16, 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a                    bb) Der erste Halbsatz in Satz 4 wird wie folgt\nSatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fas-                        gefaßt:                     ·\nsung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1\n„Eine vorstationäre Behandlung nach § 11 Sa\nS. 886), §§ 16 und 17 geändert und § 17 Abs. 2a eingefügt\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992\nneben der Fallpauschale nicht gesondert\n(BGBI. 1S. 2266), verordnet die Bundesregierung:\nberechenbar; eine nachstationäre Be-\nhandlung ist gesondert berechenbar, soweit\ndie Summe aus den stationären Bele-\nArtikel 1                                          gungstagen und den vor- und nachstationären\nDie Bundespflegesatzverordnung vom 26. September                            Behandlungstagen die Grenz-Verweildauer\n1994 (BGBI. 1S. 2750), zuletzt geändert durch die Verord-                      nach Absatz 7 Satz 1 übersteigt;\".\nnung vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1988), wird wie               c) In Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe c werden nach dem\nfolgt geändert:                                                         Wort „diagnostischen\" die Worte „oder sonstigen\ntherapeutischen\" eingefügt.\n1. In § 4 wird die Angabe ,,(1 )\" gestrichen.\n6. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. In § 8 Abs. 5 werden die Worte ,,, den Sonderentgel-            „Wird das neue Budget erst nach diesem Zeitpunkt\nten\" gestrichen.                                               genehmigt, sind die Pflegesätze ab dem ersten Tag\ndes Monats zu erheben, der auf die Genehmigung\n3. In § 11 Abs. 7 Satz 1 werden die Worte „und Sonder-             folgt, soweit in der Pflegesatzvereinbarung oder\nentgelte\" gestrichen.                                          Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukünftiger\nZeitpunkt bestimmt ist.\"\n4. § 12 Abs. 5 Satz 6 wird wie folgt gefaßt:\n7. In§ 22 Abs. 3 Satz 5 wird das Wort „dieser\" durch das\n„Die im Fallpauschalenbereich weniger erbrachten               Wort „dieses\" ersetzt.\nBelegungstage werden bis zur Zahl der im Budget-\nbereich mehr erbrachten Berechnungstage berück-            8. In § 26 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz werden die\nsichtigt, soweit die weniger erbrachten Belegungs-             Worte ,,Absatz 2\" durch die Worte „Satz 6\" ersetzt.\ntage auf Grund einer geringeren Zahl abgerechneter\nFallpauschalen und die mehr erbrachten Berech-             9. § 28 wird wie folgt geändert:\nnungstage auf Grund zusätzlicher Fälle entstanden\nsind.\"                                                         a) A~satz 9 wird wie folgt gefaßt:\n,,(9) Krankenhäuser, die nicht mit Wirkung vom\n5. § 14 wird wie folgt geändert:                                       1. Januar 1995 die Fallpauschalen und Sonder-\nentgelte nach § 11 anwenden, berechnen unab-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               hängig von dem Abschluß des Pflege-\naa) Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:             satzverfahrens ab dem 1. Januar 1996 die in den\nAnlagen 1 und 2 bestimmten und die nach § 16\n„der Entlassungs- oder Verlegungstag wird                  Abs. 2 vereinbarten Entgelte im Rahmen ihres Ver-\nnur bei teilstationärer Behandlung berechnet.\"             sorgungsauftrags. Abweichend von § 14 Abs. 1\nSatz 3 sind Fallpauschalen nur bei Patienten zu\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nberechnen, die ab dem 1. Januar 1996 in das\n„Satz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend bei              Krankenhaus aufgenommen werden. Die tages-\ninternen Verlegungen; wird ein Patient an                  gleichen Pflegesätze nach § 13 sind vom Beginn\neinem Tag mehrfach intern verlegt, berechnet               ihrer Laufzeit (§ 21) an gegenüber allen Patienten\nnur die zuletzt aufnehmende Abteilung den                  zu berechnen. Dürfen nach § 21 Abs. 1 die tages-\nPflegesatz.\"                                               gleichen Pflegesätze nicht bereits ab Beginn des\nneuen Pflegesatzzeitraums erhoben werden, sind\ncc) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 2 Satz 4\"            bis zum Beginn ihrer Laufzeit die bisherigen tages-\ndurch die Angabe ,,§ 13 Abs. 2 Satz 3\" ersetzt.            gleichen Pflegesätze in der bis zur erstmaligen\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              Anwendung dieser Verordnung gültigen Fassung\nzu erheben; Krankenhäuser, die im Jahr 1996\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Patient\" die               Sonderentgelte nach Anlage 2 berechnen, haben\nWorte „am Tag der Aufnahme\" eingefügt.                     ab dem 1. Januar 1996 für alle Patienten diese","2004                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ntagesgleichen Pflegesätze um 10 vom Hundert                      c) Die Fußnote 15 wird wie folgt gefaßt:\nherabzusetzen. Die Vertragsparteien teilen die                     „ 15) Mit internen Verlegungen; vgl. Fußnote 11. Ist nach § 13\nnach § 21 Abs. 2 und 4 auszugleichenden Mehr-                            Abs. 2 Satz 2 ein lntensivpflegesatz zu vereinbaren, gilt\noder Mindererlöse angemessen auf die neuen                               folgendes: Wird ein Patient in die lntensivmedizin intern\nverlegt und anschließend in dieselbe bettenführende Fach-\ntagesgleichen Pflegesätze auf.\"                                           abteilung zurückverlegt, zählt die bettenführende Fach-\nb) In Absatz 11 werden die Worte ,,§ 17 Abs. 4 Satz 3                          abteilung in L 3 insgesamt nur einen Fall. Die lntensiv-\nmedizin weist in L 3 ihre Daten für die Ermittlung des Ab-\nNr. 1\" durch die Worte ,,§ 17 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1\"                       teilungspflegesatzes aus.\"\nersetzt.\nd) Die Fußnote 23 wird wie folgt gefaßt:\nc) In Absatz 12 werden die Worte ,,§ 17 Abs. 4 Satz 3                    .,23) Zur Ermittlung des Budgets und der Abteilungspflegesätze\nNr. 2\" durch die Worte ,,§ 17 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2\"                       sind die Fallpauschalen wie folgt auszugliedem:\nersetzt.                                                                  a)   bei Erlösabzug:\n-   zur Ermittlung des Budgets in K 5: Punktzahl         x\n10. Die Anlage 1 wird durch den Anhang 1 dieser Ände-                                       Punktwert x (Anzahl der Fälle) x 95 %;\n~ngsverordnung•) ersetzt.                                                           -   zur Ermittlung der Abteilungspflegesätze in K 7 ist\nentsprechend nur die Punktzahl für die der Abtei-\n11. Die Anlage 2 wird durch den Anhang 2 dieser Ände-                                       lung zuzurechnenden Anteile der Fallpauschalen in\ndie Rechnung einzubeziehen;\nrungsverordnung•) ersetzt.\nin den Erlösabzug sind Zu- oder Abschläge nach § 11\nAbs. 3 zu 95 % einzubeziehen;\n12. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                                              b)   bei Kostenausgliederung: individuelle Kalkulation der\na) In den Abschnitten „L 1\" und „L 3\" wird die lfd.                                 Kosten; vgl. K 8. •\nNr. 7 wie folgt gefaßt:                                          e) An die Fußnote 24 Buchstabe a wird folgender\n,,Verweildauer ([Nr. 4 ./. Nr. 6) : Nr. 13)\".                      Halbsatz angefügt:\n„in den Erlösabzug sind Zu- oder Abschläge nach § 11 Abs. 3 zu\nb) In Abschnitt „L 4\" wird im zweiten Spiegelstrich                      95 % einzubeziehen;\".\nder Überschrift das Wort „Patienten\" durch die\nf) In Fußnote 27 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nWorte ,,, entlassene Patienten\" ersetzt.\ngefügt:\nc) Der Abschnitt „L 5\" wird durch den Abschnitt „L 5\"                    „In den Erlösabzug sind Zu- oder Abschläge nach § 11 Abs. 3 zu\nin Anhang 3 dieser Änderungsverordnung*)                           95 % einzubeziehen.\"\nersetzt.                                                         g) Die Fußnote 29 wird wie folgt gefaßt:\nd) In den Abschnitten „K 1\" bis „K 3\" werden in der                      „29) Vollständige Zuordnung der anteiligen Ausgleiche und\nÜberschrift zu Spalte 4 nach den Worten ,,§ 13                            Zuschläge von K 5, Nr. 20 entsprechend der Budgetanteile\ndes Basispflegesatzes und der Abteilungspflegesätze.\nAbs. 2 Satz 1\" die Worte „sowie Abs. 4\" eingefügt.                        Dabei bleibt der lntensivpflegesatz unberücksichtigt; vgl.\ne) In Abschnitt „K 5\" wird in der lfd. Nr. 1 der Klam-                         Fußnote 42. Im Falle der Kostenausgliederung ist bei der\nErmittlung des Basispflegesatzes der auf ihn entfallende\nmerhinweis wie folgt gefaßt:                                             Betrag wie folgt zu gewichten:\n,,(K 1 - K 3, Nr. 32, Sp. 2, 4 und 5)\".                                  DM x (BT + Belegungstage) : BT.\"\nf) In Abschnitt „K 6\" wird die lfd. Nr. 18 wie folgt                  h) In Fußnote 30 werden die Buchstaben a und b wie\ngefaßt:                                                            folgt gefaßt:\n,.a)  Bei Erlösabzug sind die den Fallpauschalen zuzurechnen-\n„2. Bezugsgröße Unterkunft                                               den, voraussichtlichen Belegungstage des einzelnen Kran-\n(Nr. 7: Tage) 41)\".                                              kenhauses (voraussichtliche Ist-Tage) von der voraus-\nsichtlichen Gesamtbelegung abzuziehen.\ng) Abschnitt „K 7\" wird wie folgt geändert:\nb)  Bei Kostenausgliederung für den Bereich des Basispflege-\naa) In den lfd. Nm. 7, 19, 20, 22 und 25 wird an                         satzes ist in K 6 die voraussichtliche Gesamtbelegung\nden Text in Spalte 1 jeweils die Fußnote 42)                     (Berechnungstage und Belegungstage) einzutragen; vgl.\nden Hinweis auf das besondere Ausgliederungsverfahren in\nangefügt.                                                        Fußnote 27. Für den Bereich des Abteilungspflegesatzes ist\nin K 7 nur die Zahl der Berechnungstage für Budgetpatien-\nbb) Die lfd. Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:                                ten einzutragen.\"\n,,OP und Anästhesie\".                                   i) Die Fußnote 38 wird wie folgt gefaßt:\nR) In Abschnitt „K 8\" wird in der Überschrift zu Spal-                   ,,38) Zur Kostenausgliederung vgl. den Hinweis in Fußnote 27.\nBerechnung der auszugliedernden Basiskosten nach fol-\nte 17 der Klammerhinweis ,,(K 6, Nr. 18)\" gestri-                        gender Formel: (K 6, Nr. 9) : (Tage nach Fußnote 41 ). \"\nchen.\nj) Folgende Fußnote 41 wird angefügt:\n13. In Anlage 3 wird der Anhang 2 zur Leistungs- und                         „41) Zur Ermittlung der „Bezugsgröße Unterkunft\" in K 6, Nr. 18\nwird folgender Divisor ,Tage' verwendet:\nKalkulationsaufstellung wie folgt geändert:\na)    bei Erlösabzug für Fallpauschalen die ,BT nach L 1,\na) Die Fußnote 10 wird wie folgt gefaßt:                                            Nr. 4';\n,, 10) Nur Aufnahmen und Entlassungen für vollstationär behan-         b)    bei Kostenausgliederung für Fallpauschalen die\ndelte Patienten.•                                                    Summe aus ,BT nach L 1, Nr. 4' und den ,Belegungs-\ntagen FP-Bereich nach L 1, Nr. 8'.\"\nb) In Fußnote 11 werden die Worte ,,(voll- und teil-\nstationär)\" gestrichen.                                        k) Folgende Fußnote 42 wird angefügt:\n„42) Bei der Ermittlung eines lntensivpflegesatzes werden die\n; Die Anhänge 1 bis 3 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des                   Zeilen Nr. 7 und Nr. 22 nicht ausgefüllt. In den Zeilen Nr. 19\nBundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts                  und 20 werden keine Fallpauschalen und Sonderentgelte\nTeil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-                abgezogen, auch nicht anteilig enthaltene lntensivkosten.\ngungen des Verlags übersandt.                                                     Da die Nr. 21 somit auch Beträge für Fallpauschalen-","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                                  2005\nPatienten enthält, Ist in Nr. 25 durch die Summe aus          a} Die Überschrift zu Abschnitt „Z 5\" erhält folgende\nBerechnungstagen und Belegungstagen zu dividieren. Der           Fassung:\nso ermittelte lntensivpflegesatz kann für die Berechnungs-\ntage des Budgetbereichs nach § 14 Abs. 2 berechnet wer-          „Kalkulation der zusätzlichen Investitionskosten\nden. Der auf die Belegungstage für Fallpauschalen-Patien-\nten insgesamt entfallende Betrag ist im Wege der innerbe-\nnach§ 8\".\ntrieblichen Leistungsverrechnung verursachungsgerecht         b} Der Text zu lfd. Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:\nden bettenführenden Fachabteilungen in Rechnung zu stel-\nlen, für die die Fallpauschalen abgerechnet werden. Er wird      ,,= zusätzliche Investitionskosten\".\ndort in K 7, Nr. 7 ausgewiesen.\nWird eine lntensiveinheit innerhalb einer bettenführenden\nc} Die lfd. Nr. 1O wird gestrichen. Die lfd. Nr. 11 wird\nFachabteilung geführt und nach § 13 Abs. 2 Satz 3 zweiter        lfd. Nr. 1Ound wie folgt gefaßt:\nHalbsatz kein lntensivpflegesatz vereinbart, sind bei der\nErmittlung des Abteilungspflegesatzes der Fachabteilung          ,,3. Fallpauschalen\".\ndie Personal- und Sachkosten unter Nr. 7 auszuweisen, die\nder lntensiveinheit zuzurechnen sind.\"\nArtikel2\n14. In Anlage 4 wird der Abschnitt „Z 5\" wie folgt geän-\ndert:                                                              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","2006                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Bundespflegesatzverordnung\nVom 18. Dezember 1995\nAuf Grund der §§ 16, 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a          4. Der Sonderentgeltkatalog in Anlage 2 zu § 11 Abs. 2\nSatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fas-         wird um die in Anhang 2 dieser Änderungsverordnung\nsung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1             aufgeführten Sonderentgelte ergänzt.\nS. 886), §§ 16 und 17 geändert und § 17 Abs. 2a eingefügt\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992\n(BGBI. 1S. 2266), verordnet die Bundesregierung:             5. Anlage 3 zu § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                              a) Der Überschrift des Abschnitts „ V 3\" wird folgende\nFußnote - ; angefügt:\nDie Bundespflegesatzverordnung vom 26. September\n1994 (BGBI. 1S. 2750), zuletzt geändert durch die Verord-           \"**\") Bei einer ZUSS(Tlmenarbeit nach § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 trägt\njedes beteiligte Krankenhaus in den Spalten 4 bis 8 seinen\nnung vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2003), wird wie                     voraussichtlichen Anteil an der Fallpauschale ein.\"\nfolgt geändert:\n1. Dem § 11 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:                b) In Anhang 2 zur Leistungs- und Kalkulationsauf-\nstellung wird der Fußnote 42 folgender Satz ange-\n„Für die Fallpauschalen und Sonderentgelte in der               fügt:\nTransplantationsmedizin sollen für die Jahre 1996 und\n1997 von Satz 1 abweichende Regelungen vereinbart               \"Der Verrechnungsbetrag wird in Abschnitt \"K 2\" nicht ausgewie-\nsen.\"\nwerden\".\n2. In § 13 Abs. 2 Satz 3 wird nach den Worten „onkolo-\ngisch zu behandelnden Patienten,\" das Wort „ Trans-                                     Artikel2\nplantationspatienten,\" eingefügt.\n1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\n3. Der Fallpauschalenkatalog in Anlage 1 zu § 11 Abs. 1\nwird um die in Anhang 1 dieser Änderungsverordnung       2. Artikel 1 Nr. 3 und 4 tritt am 31. Dezember 1997\naufgeführten Fallpauschalen ergänzt.                        außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995              2007\nAnhang 1\n(zu Artikel 1 Nr. 3)\nFallpauschalen-Katalog","Anlage 1.1: Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\n3)\nBewertungsrelationen für\nGrenz•\nGrenz•\nverweil-\ndavon: Bewertungsrelationen\nVerweil-\n1\nfOr den Anteil Basislelstungen Verweil- c1a„\n:.1                      Fallpauschalendefinition                                       ICD-1                 ICPM                   Fallpauschalen            Verweil-   dauer\nPunlcle     Punlcle   Geumt·           5) Intensiv-    Punlcle   Punlcle Gesamt-          4 Intensiv-\ndauer          7) Perlonal Sachmittel punlcle      dauer          6)\nPersonal Sachmittel\n.\npunkte\n2                                               3                    4                5          6          7          8         9          10         11        12      13         14\nPrinh Herzlranlpllnla ohne wirherigen offen- 164.1, 212.7,\n414 421 425 426\n9.14 IKardlornyoplllh lchirwglechlnEiigrtffamHerzen,lbTagder                  .    •     •    • •   15-375.0                  34.130 1 58.030 1 12.180           44         13       1.980 I 1.980 I 3.960 1 32,20 I 6,20\nOperation Inklusive Organbeschaffung                  4XT, 428, 429,\n'                                         1745,746\nSekundlre Herztransplantat sowie Herztrans-           164.1, 212.7,\nplantation als Rezldiveingrlff nach einem offen-      414,421,425,426,                                                                                                                                      CJ\n5-375.0 kombiniert mit                                                                                                           C\n9.15 1Kardlomyopathien lchlrurglschen Eingriff am Herzen, ohne Einsatz          4XT, 428,429,                                 40.880 1 62.060 1 102.940          47         15       2.170     2.170      4.340    35,10      7,9     ::J\n5-379.5                                                                                                                          a.\neines Langzelt-Asslst-Systems, ab Tag der             745,746,                                                                                                                                              (1)\nOperation, Inklusive Organbeschaffung                 996.6, 996.8                                                                                                                                          cn\n(C\n(1)\n~\n0-\n~c...\n~\n::r\n<Cl\n~\n::J\n(C\n.....\n<O\nc.o\n91\n~\n3) ICPM In der Fassung nach § 301 Abs. 2 des F0nften Buches Sozialgesetzbuch\n4) Verweildauer: Der Bewertungsrelation zugrundegelegte Verweildauer in Bezug auf den Gesamtaufenthalt             6) Verweildauer lntensivpflege: Der Bewertungsrelation zugrundegelegte Verweildauer der lntensivpflegeeinheit\n5) Grenzverweildauer: Erster zusatzlich abrechenbare Tag bei Überschreitung der Gesamtverweildauer                         7) Grenzverwelictauer lntenslvpflege: Erster zusatzllch abrechenbare Tag auf der lntensivpflegeeinheit","Anlage 1.1: FaUpauscna1en Dei verso~~ung auren Hauptabteil                            --\nBewertungsrelationen für    Grenz-    davon: 8ewertunglrelat\n3)\nFallpauschalendefinition                                                                                  Fallpauschalen        verwwt-\n.... .,___-\nFP                                                                                            ICD_.               ICPM                                                 fOr den Anteil Ballleistungen VerMII-\n2)                                                                     1)\nPunkte    Punlcle  Guamt-              Punkte       Punkte Geuml-\nclauer\nNr.                                                                                                                              Personal Sachmillel punkte                                             punllle\n1                                             2                                                3                    4               5        6         7        8         9             10                 11                  12\n---,.;,,,·,;\nGrippeU: 0plfallonen amtllmllopoltilch·unctL,.,...._IIISystwn                                                                                                           I:        .. ':,      ' .. : ___\n.·...            ::'.;·;;;:;·:::::'.'.:f,-'.:)i:\nMyeloablatlve Therapie mit Transplantation\nLympho- und myeloprollferale\nallogen-unverwandter oder allogen-verwander 203,204,205,206,\nErlcrriungen, sonstige                                                                                 5-411.1,\n11.01                                      nicht HLA-identlscher hlrnatopoetischer      207,208,                                  119.160 202.410 321.170        87       4.230         4.230            8.-160            68,75\nschwerwleget lde Defekte des\nStammzellen (einschließlich Konditionierung, 284,289.8,\n8-805.1, 8-805.2                                                                                                                         z:,\nlympho-hlmatopoeti Systems\nOrganbeschaffung), Erwachsene                                                                                                                                                                               O>\nCX)\n170,171,                                                                                                                                                        1\nLympho- und myeloprollferale         Myeloablatlve Therapie mlt·Transplantatlon\n200, 201, 202, 203,\nErkrankungen, IOnltige Defekte       allogen-vwwandt, HLA-ldentischer\n204, 205, 206, 207,  5-411.1,                                                                                                                                (0\noi4\n11.02 des lympho-hlmatopo                  hlmatopOetische Stammzellen (einschließlich                                             88.520   127.610 218.130      63       3.370         3.370            8.740             54,73\n208,                 8-805.1, 8-805.2                                                                                                                         Q.\nSystems, maligne Neoplaslen von Konditionierung, Organbeschaffung),\nKnochen oder Welchtellen             Erwac:hlene\n279, 282.4, 282.8,                                                                                                                                            ...\n(1)\n284_ 288 289.8.                                                                                                                                                ~\n(/)\nMyeloablatlve Therapie mit Transplantation   170, 171,                                                                                                                                                    (0\nLympho- und myeloprollferale                                                                                                                                                                                                                    ll>\nautologer hlmatopoetlsche Stammzellen        200,203,204,205,     5-411.0,\n11.03 Erkrankungen, maligne Neoplasien                                                                                             60.710   94.560    155.270    61       2.500         2.500            5.000             40,59\nvon Knochen oder Welchtellen\n{einschUeßllch Konditionierung,               206,207,             8-805.0                                                                                                                                  [\nOrganbeschaffung), Erwachsene                208                                                                                                                                                           m\n0\nLymphe>, und ffl)'9loprolife                                                      203, 204, 205, 206,                                                                                                                                           :J\nMyeloablatlve Therapie mit Transplantation                                                                                                                                                                _:J\nErkrankungen, sonstige                                                            207,208,\nallogen-unverwandter oder allogen-varwandter                                                                                                                                                               Q.\nschwerwlegetlde Defekte des                                                       272,277,279,         5-411.1,                                                                                                                                  (1)\n11.04                                      nicht HLA-identlscher hlmatopoetischer                                                 119.160 108.250 227A10         87       4.230         4.230            8.460             68,75                      :J\nlympho-hlmatopoeti                                                                284,287.3, 288,      8-805.1, 8-805.2\nStammzellen {einschließlich Konditionierung,                                                                                                                                                               1\\)\nSystmes, genetische Defekte mit                                                   289.8,\nOrganbeschaffung), Kinder                                                                                                                                                                                  !»\nschweren StoffwechNlstOr                                                          330,756.5\n170, 171,\n~\nLympho- und rnyeloplolifnle\n200, 201, 202, 203,\n~\nErkrankungen, IOnltige Defekte                                                                                                                                                                                                                  3\nMyeloablatlve Therapie mit Transplantation   204,205,206,207,                                                                                                                                              0-\ndes lympho-hlmatopo\n11.05 Systems, genetische Defekte mit\nallogen-vwwandter, HLA-ldentlscher           208, 272, 277, 279, 5-411.1,\n88.520   63.560    152.080    63       3.370         3.370            6.740             54,73\n...\n(1)\n~\nhlmatopoetischer Stammzellen (einschließlich 282.4, 282.6, 284, 8-805.1, 8-805.2                                                                                                                           (0\n~ StoffwechselstOngen,\nKonditionierung, Organbeschaffung), Kinder 287 .3, 288, 289.8,                                                                                                                                             (0\nu,\nmaligne Neoplaslen von Knochen\n330,\noder Weichteilln                                                                  756.5\nLympho- und myeloproliferale\nMyeloablatfve Therapie mit Transplantation   170,171,189.0,\nErkrankungen, maligne Neoplasien\nautologer hlmatopoetlscher Stammzellen        191, 194.0., 194.6, 5-411.0,\n•\n11.06 von Knochen, Welchtellen, Nieren,                                                                                            60.710   51.120    111.130    61       2.500         2.500            5.000             40,59\n(einschließlich Konditionierung,             200,201,202,204 8-805.0\n1\nNebennieran, Paragangllen oder\nOrganbeschaffung), Kinder                    205,206,207,208\nGehirn\n1) Verweildauer: Der Bewertungsrelation zugru~e Verweildauer\n2) Grenzverweildauer: Erster zusatzlich abrechenbarer Tag                                                                        3) ICPM In der Fassung nach § 301 Abs. 2 des FOnften Buches Sozialgesetzbuch\n1","Anlage 1.1: Fallpauschalen bei Versorgung durch Hauptabteilungen\n3)\nBewertungsrelationen für\nGrenz•\nGrenz•\nvenNII-\ndavon:Bewertungsrelationen\nVerweil-\n-\n~\n0\nFP                            Fallpauschalendefinition                                      ICD-8                       ICPM                          Fallpauschalen         Verweil-    dauer   fQr den Anteil Balsleistungeri Verweil- dauer\nPunllle      Punkte   Gesamt•         5) lntlnSIY- Punkte       Punlcle   Geurnt- dauer4) Intensiv-\nNr.                                                                                                                                                                           dauer\nPertonal Sachmlttel      punkte            IDfleae 7) Personal Sachmitte! punkte              lotteae 6)\n_.,' 1:,1;1:·• ..\n1\n·\"\"'·\n1\n2\n•liti:: . . - · · , .        .,\n: ,i:• :\n...\n'··<>'\n3\n::.:;..:y:> .    .' i\n4\n:\n.,: ..\n5\n•;.\n6        7         8           9        10\n:\n11        12      13          14\n\"\n122.5, 155.0, 155.1,\n271.0, 275.0, 279.4,\nLebertranlplant ab Tag der Operation, Inklusive                                 5-504.0, 5-504.1,\n12.10 Leberzlrrhole                                                                  371.1, 453.0, 570,                                       55.590      119.920   171.110     63          24      3.230     3.230      6.460    53,00      17,00\nOrganbetc:haffu                                                                 5-504.2\n571.0, 571.2, 571.6,\n574.5, 576.1, 751.6\nCD\nC\n070.3, 070.5, 122.5,                                                                                                                                             :::,\n155.0, 155.1, 271.0,                                                                                                                                             0.\nLebertranlplant ab Tag der Operation mit                                        5-504.0,                                                                                                                              CD\nLlberzlrrhole,                                                               275.0, 279.4, 371.1,                                                                                                                                             Cl)\n12.11                           Hepatitll BIC • Behandlung, Inklusive                                           5-504.1,                      55.590      160.180   215.770     63          24      3.230     3.230      6.460    53,00      17,00   (0\nHepatitis                                                                    453.0, 570, 571.0,                                                                                                                                               CD\nOrganbeschaffung                                                                5-504.2                                                                                                                               Cl)\n571.2, 571.5, 571.6,                                                                                                                                             CD\nGnlDI 111: -\ntermlnlle\n-·       .....   -           Mn\nNlerantranlplanl 1b Tag der Operation, inlduslve\n574.5, 576.1, 751.6\n585\n.\n5-555.0, 5-555.1,\n36.740       60.450   97.190      48          10      2.135     2.135      4.270    35,00       3,00\n1-t\nO\"\n~c...\nll)\n13.01                                                                                                           5-555.2                                                                                                                               ::r\nNilrenlnsufflzle         Organbeschaffung\nca\nll)\n:::,\n(0\n~\n(0\n(0\n91\ng\n3) ICPM In der Fassung nach§ 301 Abs. 2 des FOnften Buches SazlaJgesetzbuc\n4) Verwelldaur. Der e.w.tunglrllati zugrundeglllgte Verweildauer In Bezug auf den Gesamtaufenthalt                            6) Verweildauer lntensivpflege: Der Bewertungsrelation zugrundegelegte Verweildauer der lntensivptlegeelnheit\n5) ~ Erster ZUlllzlch atnc:hlnbare Tag bei Obfflchreitung der GesamMrweildauer                                                             7) Grenzverweildauer lntensivpftege: Erster zusatzlich abrechenbare Tag auf der lntensivpftegeeinhelt","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995               2011\nAnhang2\n(zu Artikel 1 Nr. 4)\nSonderentgelt-Katalog","Anlage 2.1: Sonderentgelte bei Versorgung durch Hauptabteilungen                                                            ~\n....\nPI)\nSonder-                                                                                                                                         Bewertungsrelationen\n1\nentgelt                                   Sonderentgeltdefinition                                      ICD-9             ICPM )                       Sonderentgelt\nNummer                                                                                                                                       Punlcte      Punkte     Gesamt-\nPersonal Sachmittel      punkte\n1                                                      2                                              3                  4                 5             6          7\n'1                                             Operationen\nGruppe 9: Operationen am Herzen\nPrimlre Herztransplantation ohne vorherigen offen-chlrurglsc:hen Eingriff am Herzen, inklusive\n9.27                                                                                                        5-375.0                        7.290        32.810     40.100\nOrganbeschaffung\nSekundant Herztransplantat IOWie Herztransplantation 11s Rezldivelngrlff nach einem offen-\n5-375.0 kombiniert mit\n9.28   chlrurglsc:hen Eingriff am Herzen, ohne Einsatz eines Langzeit-Assist-Systems, Inklusive                                            8.960        33.820     42.780\n5-379.5\nOrganbeschaffung\nOJ\nGruppe 12: Operationen an den Verdauungsorganen                                                                                                                                 C\n:::,\n0.\n5-504.0, 5-504.1.                                                 CD\n12.23   Lebertransplantation, inklusive Organbeschaffung                                                                                    8.460        42.750     11.210     cn\n5-504.2                                                          <O\nCD\ncn\n~\nO\"\n12.24   Leber-Retransplantatlon, Inklusive Organbeschaffung\n5-504.0 kombiniert mit 5-983;\n5-504.1 kombiniert mit 5-983; 12.950        61.010     73.NO     r;\nc...\n5-504.2 kombiniert mit 5-983\nD>\n::T\n~\nD>\nGruppe 13: Operationen an den Harnorganen                                                                                                        ~· ...                          :::,\n<O\n5-555.0, 5-555.1,                                                 ~\n13.09   Nierentransplantltlon, Inklusive Organbeschaffung                                                                                   2.990        14.240     17.ZSO     (0\n5-555.2                                                           (0\n.?1\n~\n•\n1) ICPM in der Fassung nach § 301 Abs. 2 des FOnften Buches Sozialgesetzbuch","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                                2013\nVerordnung\nüber die Beleihung der Zulassungsstelle nach dem Umweltauditgesetz\n(UAG-Beleihungsverordnung - UAGBV)\nVom 18. Dezember 1995\nAuf Grund des § 28 des Umweltauditgesetzes vom              henen im Sinne des § 28 des Umweltauditgesetzes in\n7. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1591) verordnet das Bun-          Frage gestellt wird.\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-              (4) Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, orga-\nsicherheit:                                                    nisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ord-\n§1                              nungsgemäßen Erfüllung der ihr nach § 1 übertragenen\nAufgaben fortlaufend sicherzustellen. Hierzu gehört auch,\nBeleihung\ndaß\n(1) Die im Handelsregister, Abteilung B des Amtsge-         1. eine Person mit der Befähigung zum Richteramt an\nrichts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragene DAU -              rechtserheblichen Entscheidungen im Rahmen der\nDeutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft              Aufgaben nach § 1 mitwirkt,\nfür Umweltgutachter mit beschränkter Haftung wird mit\nden Aufgaben der Zulassungsstelle nach der Verordnung          2. keine Personen angestellt sind, die als Umweltgutach-\n(EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die            ter, als Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung, für\nfreiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an               einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachter-\neinem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement                organisation oder den Inhaber einer Fachkenntnis-\nund die Umweltbetriebsprüfung (ABI. EG Nr. L 168 S. 1) in         bescheinigung tätig sind.\nVerbindung mit dem Umweltauditgesetz und den auf                 (5) Die Beliehene hat dem Bundesministerium für\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- und Verwal-           Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\ntungsvorschriften beliehen (Beliehene). Die Zulassungs-\n1. Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die sich auf die\nstelle hat ihren Sitz in Bonn.\nWahrnehmung ihrer Aufgaben auswirken können, mit-\n(2) Die Beleihung umfaßt auch die Zusammenarbeit mit           zuteilen sowie\nanderen Zulassungs- und Aufsichtsstellen sowie den für\n2. den festgestellten Jahresabschluß (§ 264 des Handels-\ndie Führung von Standortregistern zuständigen Stellen.\ngesetzbuchs) und den Lagebericht (§ 289 des Han-\ndelsgesetzbuchs) zur Kenntnis zu geben.\n§2\nEignung zur Aufgabenwahrnehmung                                                   §3\n(1) Der Gesellschaftszweck der Beliehenen darf vorbe-                       Beendigung der Beleihung\nhaltlich des Absatzes 2 nur auf die Erfüllung der Aufgaben       (1) Die Beleihung endet mit dem lrJkrafttreten einer die\nnach § 1 und die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen     Beleihung aufhebenden Verordnung. Bis zur Beendigung\nauf dem Gebiet des Umweltmanagements gerichtet sein.           der Beleihung ist die Beliehene zur ordnungsgemäßen\n(2) Der Gesellschaftszweck darf auf andere Akkreditie-      Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben verpflichtet.\nrungsaufgaben im Bereich des Umweltschutzes aus-                 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\ngedehnt werden, wenn hierdurch die Aufgabenerfüllung           und Reaktorsicherheit kann die Beleihung jederzeit auf-\nnach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. Die Erweiterung       heben. Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung\ndes Gesellschaftszwecks bedarf der Zustimmung des              jederzeit schriftlich verlangen; dem Begehren ist innerhalb\nBundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reak-           einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufga-\ntorsicherheit; sie ist zu erteilen, soweit die beabsichtigte   benerfüllung durch eine Stelle nach § 28 des Umweltaudit-\nErweiterung des Gesellschaftszwecks nicht der unabhän-         gesetzes erforderlich ist, zu entsprechen.\ngigen Aufgabenerfüllung entgegensteht.\n(3) Die Bestellung des Geschäftsführers der Beliehenen                                    §4\nerfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für\nInkrafttreten\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Es kann der\nBestellung widersprechen, wenn durch die Bestellung des          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nvorgeschlagenen Geschäftsführers die Eignung der Belie-        Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1995\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","2014                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle\nund des Widerspruchsausschusses bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes\n(UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV)\nVom 18. Dezember 1995\nAuf Grund des § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 1     rensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen\ndes Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBI. 1         Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine\nS. 1591) sowie in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des         Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höch-\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1          stens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein\nS. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt,           Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit:                            jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt\ndie Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchs-\n§1                               gebühr.\nGebühren und Auslagen                                                   §3\nWiderruf, Rücknahme,\n(1) Für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und des\nAblehnung und Zurücknahme von Anträgen\nWiderspruchsausschusses auf Grund des Umweltaudit-\ngesetzes werden Gebühren nach Maßgabe des anliegen-             Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-\nden Gebührenverzeichnisses erhoben.                           lung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer\n(2) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwal-         Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines\ntungskostengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die         Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden\nPrüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach           Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungs-\n§ 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheini-         kostengesetzes erhoben.\ngungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umwelt-\n§4\nauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeich-\nnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunikations-             Zulassungsentscheidungen ohne mündliche Prüfung\ndienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.\nFür Zulassungsentscheidungen, die nach§ 38 Abs. 4\ndes Umweltauditgesetzes ohne mündliche Prüfung erge-\n§2                               hen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel;\nWiderspruch                           sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr\nermäßigt werden.                                    ·\nFür die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines\nWiderspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die                                    §5\nangefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erho-\nInkrafttreten\nben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb\nkeinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\noder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah-          Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1995\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                   2015\nAnlage\n(zu§ 1 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nAmtshandlungen der Zulassungsstelle                            Gebührensatz\n1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des\nUmweltauditgesetzes\nErteilung einer Fachkenntnisbescheinigung\na) je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltaudit-\ngesetzes                                                    1 400 DM\nb) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung\naa) bei drei Prüfern für ein Fachgebiet                       480DM\nje weiteres Fachgebiet                                   240DM\nbb) bei vier Prüfern für ein Fachgebiet                      640DM\nje weiteres Fachgebiet                                   320DM\ncc) bei fünf Prüfern für ein Fachgebiet                       800DM\nje weiteres Fachgebiet                                   400DM\n2. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes\na) Zulassung als Umweltgutachter                               7 000 DM\nb) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung\naa) bei drei Prüfern                                        1 200 DM\nbb) bei vier Prüfern                                       1 600 DM\ncc) bei fünf Prüfern                                        2000OM\n3. § 10 des Umweltauditgesetzes\nZulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches\nPrüfungsverfahren)                                             7 000DM\n4. § 18 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes\nEintragung von Umweltgutachtern aus anderen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union in das Zulassungsregister       2 000DM\n5. Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wieder-\nholungsverfahren je Fachgebiet                                   400OM\nzuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß\nNummer 1 Buchstabe b\n6. Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren        2000OM\nzuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß\nNummer 2 Buchstabe b","2018                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nPost-Kundenschutzverordnung\n(PKV)\nVom 19. Dezember 1995\nAuf Grund des § 9 des Gesetzes über die Regulierung            Weltpostvereins und seiner Vollzugsordnungen und der\nder Telekommunikation und des Postwesens· vom                     sonstigen für den Postverkehr bestehenden. Verträge\n14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2371) verordnet die           ergangen sind, etwas Abweichendes bestimmen.\nBundesregierung nach Anhörung der Deutschen Post AG                  (3) Die Deutsche Post AG darf in ihren Verträgen von\ndurch den Bundesminister für Post und Telekommunika-\nden §§ 2 bis 20 dieser Verordnung nicht abweichen.\ntion:                                                            Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.\nInhaltsübersicht\n§ 1 Rechtsgrundlagen\nErster Abschnitt\nMonopoldienstleistungen\nErster Abschnitt\nMonopoldienstleistungen                                                     §2\n§ 2 Gegenstand                                                                           Gegenstand\n§ 3 Grundsätze für das Erbringen von Monopoldienstleistungen\nDieser Abschnitt gilt für die Dienstleistungen des Brief-\n§ 4 Inhalt der Verträge                                          dienstes, die die Deutsche Post AG in Ausübung der ihr\n§ 5 Entbündelung des Leistungsangebotes                          ausschließlich vorbehaltenen Rechte erbringt (Monopol-\n§ 6 Leistungsentgelte                                            dienstleistungen), soweit diese nicht im Wettbewerb auf\n§ 7 Entrichten der Leistungsentgelte\nGrund einer Befreiung nach § 2 Abs. 5 oder 6 des Geset-\nzes über das Postwesen in der Fassung der Bekanntma-\n§ 8 Erstattung von Leistungsentgelten                            chung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1449), zuletzt geändert\n§ 9 Ausschluß von der Postbeförderung                            durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. September\n§10 Qualitätsmerkmale bei der Einlieferung und Geschäfts-         1994 (BGBI. 1S. 2325), angeboten werden dürfen.\nabwicklu\"ng\n§ 11 Qualitätsmerkmale bei der Beförderung und der Auslieferung                                 §3\n§12 Auslieferung                                                                      Grundsätze für das\n§13 Zustellung                                                             Erbringen von Monopoldienstleistungen\n§14 Ausschluß von der Zustellung                                     Die Deuts.ehe Post AG muß Monopoldienstleistungen\n§15 Abholung                                                      im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten entspre-\n§16 Nachsendung und Lagerung                                     chend der allgemeinen Nachfrage am Markt und dem\n§17 Rücksendung                                                  Stand der technischen Entwicklung unter Beachtung der\nRegulierungsziele nach § 2 des Gesetzes bundesweit\n§18 Nachforschung\nanbieten und die in den §§ 10 und 11 festgelegten Min-\n§19 Postzustellungsaufträge                                       destqualitäten beachten.\nZweiter Abschnitt\n§4\nSonstige Bestimmungen\nInhalt der Verträge\n§ 20 Pflichtleistungen\n(1) Die Deutsche Post AG muß Monopoldienstleistun-\nDritter Abschnitt                        gen zu den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbe-\nSchlußvorschrift                         dingungen erbringen. Diese werden unter den Vorausset-\nzungen des Absatzes 2 in ihrer jeweils geltenden Fassung\n§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBestandteil des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden.\nDie Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind übersicht-\n§1                               lich zu gestalten. Vertragsbedingungen, die von den All-\ngemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen\nRechtsgrundlagen\nder Schriftform. Entgeltrelevante Vereinbarungen, die vom\n(1) Die Rechte und Pflichten der Deutschen Post AG im          Genehmigungs- oder Widerspruchsrecht des Bundes-\nVerhältnis zu ihren Kunden und sonstigen Beteiligten am           ministeriums für Post und Telekommunikation nac;:h § 4\nPostverkehr bestimmen sich neben den gesetzlichen                des Gesetzes berührt werden, sind auch als Individual-\nRegelungen und dieser Rechtsverordnung auch nach                 vereinbarung nur unter den Voraussetzungen des § 4 des\nden vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere den               Gesetzes zulässig.\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der                  (2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren\nLeistungsbeschreibungen und der Bestimmungen über                Änderungen können in die Vertragsverhältnisse einbezo-\nLeistungsentgelte der Deutschen Post AG.                         gen werden, indem sie im Wortlaut im Amtsblatt des Bun-\n(2) Diese Verordnung gilt auch für den Postverkehr mit         desministeriums für Post und Telekommunikation (Amts-\nGebieten außerhalb Deutschlands, soweit nicht Gesetze            blatt) veröffentlicht und bei den Niederlassungen der\nund Verordnungen, die zur Durchführung der Verträge des          Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                                 2017\nEinsichtnahme bereitgehalten werden. Änderungen der          ~zu berücksichtigen wie Kostenersparnisse durch Vor-\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen werden nicht vor             leistungen der Kunden.\nAblauf des zweiten der Veröffentlichung folgenden\nMonats wirksam. Das Bundesministerium für Post und                                          §7\nTelekommunikation kann eine Abweichung von Satz 2 in                        Entrichten der Leistungsentgelte\nEinzelfällen genehmigen.\nDer Absender entrichtet das Leistungsentgelt für\n(3) Über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedin-        Briefsendungen dadurch, daß er diese Sendungen bei der\ngungen sind die Kunden zusätzlich in geeigneter und           Einlieferung freimacht. Die Freimachung erfolgt durch\nangemessener Weise zu informieren. Änderungen der AJl-       Postwertzeichen, durch Freistempelung oder nach Maß-\ngemeinen Geschäftsbedingungen von Dauerschuld-               gabe der Allgemeinen G~schäftsbedingungen durch Ent-\nverhältnissen zuungunsten der Kunden werden vor dieser       richten des Leistungsentgelts in sonstiger Weise. Die\nInformation nicht wirksam.                                   Deutsche Post AG kann in den Allgemeinen Geschäfts-\n(4) Werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in        bedingungen Ausnahmen für die Freimachung von Brief-\nDauerschuldverhältnissen von der Deutschen Post AG           sendungen vorsehen.\nzuungunsten des Kunden geändert, so kann der Betrof-\n§8\nfene das Vertragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirk-\nsamwerdens der Änderung kündigen. Der Kunde ist auf                       Erstattung von Leistungsentgelten\ndas Kündigungsrecht hinzuweisen. Das Kündigungsrecht\n(1) Zuviel gezahlte Leistungsentgelte sind zu erstatten.\nerlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats\nnach der Information davon Gebrauch macht.                       (2) Sind nachzuweisende Briefsendungen verlorenge-\ngangen, so werden dem Kunden die entrichteten Leistungs-\n§5                               entgelte erstattet.\nEntbündelung des Leistungsangebotes                                              §9\n(1) Die Deutsche Post AG muß in ihren Allgemeinen                     Ausschluß von der Postbeförderung\nGeschäftsbedingungen Monopoldienstleistungen getrennt            (1) Briefsendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung\nvon Wettbewerbsdienstleistungen in dem Umfang geson-         oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen\ndert ausweisen und gesondert tarifieren, in dem sie sach-    verstößt, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.\nlich gegeneinander abgegrenzt werden können. Sie muß\nferner entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt           (2) Von der Postbeförderung sind auch Briefsendungen\nin ihren AJlgemeinen Geschäftsbedingungen Teile von          ausgeschlossen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaf-\nMonopoldienstleistungen in dem Umfang als eigenstän-         fenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht\ndige Leistungen anbieten und gesondert tarifieren, in dem    werden können.\nsie sachlich gegeneinander abgegrenzt werden können.\n§10\n(2) Die Deutsche Post AG kann Monopol- und Wettbe-\nwerbsdienstleistungen in einem Angebot und in einer                              Qualitätsmerkmale bei\nRechnung zusammenfassen. Sie muß die einzelnen Lei-                   der Einlieferung und Geschäftsabwicklung\nstungen aber getrennt ausweisen, es sei denn, technische\n(1) Die Deutsche Post AG ist verpflichtet, für die Einliefe-\nGründe schließen dies zwingend aus.\nrung von Briefsendungen entsprechend der allgemeinen\nNachfrage geeignete und ausreichende Möglichkeiten\n§6                               bereitzustellen. Satz 1 gilt als beachtet, wenn Briefkästen\nLeistungsentgelte                       oder andere zur Einlieferung geeignete Vorrichtungen so\nausreichend vorhanden sind, daß die Kunden in zusam-\n(1) Die Leistungsentgelte für Monopoldienstleistungen     menhängend bebauten Wohngebieten in der Regel nicht\nkönnen als Fest- oder Rahmenentgelte aufgestellt wer-        mehr als 1000 Meter zu einer solchen Vorrichtung zurück-\nden. Das Verhältnis zwischen den einzelnen Dienst-·          legen müssen.\nleistungsbestandteilen und dem dafür zu zahlenden Ent-\ngelt muß ausgewogen sein.                                        (2) Darüber hinaus muß die Deutsche Post AG entspre-\nchend der allgemeinen Nachfrage unter Nutzung wirt-\n(2) Die Bestimmungen über Leistungsentgelte müssen        schaftlicher Vertriebswege geeignete und ausreichende\nalle Angaben enthalten, die notwendig sind, um den Kun-      Möglichkeiten bereitstellen, um Geschäfte über Monopol-\nden erkennen zu lassen, welche Dienstleistungsbestand-       dienstleistungen abzuwickeln. Satz 1 gilt als beachtet,\nteile für das zu zahlende Entgelt erbracht werden.           wenn die Kunden von ihrem Wohnsitz in der Regel nicht\n(3) Die Deutsche Post AG darf für Monopoldienstlei-       mehr als 2000 Meter zu einer derartigen Möglichkeit zu-\nstungen nur die nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes genehmig-       rücklegen müssen.\nten Leistungsentgelte erheben. Dies gilt auch, wenn             (3) Briefkästen oder andere zur Einlieferung geeignete\nwährend der Laufzeit eines Vertrages ein neues Entgelt       Vorrichtungen sind in zusammenhängend bebauten\ngenehmigt wird.                                              Wohngebieten jeden Werktag sowie bedarfsgerecht an\n(4) Entgelte für Monopoldienstleistungen müssen auf       Sonn- und Feiertagen so zu leeren, daß die in § 11 Abs. 1\nobjektiven Ma~stäben beruhen, nachvollziehbar sein und       bestimmten Qualitätsmerkmale eingehalten werden kön-\ndiskriminierungsfreien Zugang zu den Dienstleistungen        nen. Dabei sind die Leerungszeiten an den Bedürfnissen\nermöglichen. Sie sind insbesondere nach Höhe und Struk-      des Wirtschaftslebens zu orientieren. Einrichtungen zur\ntur kostenorientiert zu gestalten. Ihre Struktur soll die    Abwicklung von Geschäften über Monopoldienstleistun-\nNachfrage berücksichtigen. Dabei sind mengenabhän-           gen sind werktäglich nachfragegerecht betriebsbereit zu\ngige Kostenersparnisse der Deutschen Post AG ebenso          halten.","2018                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(4) Die Leerungs- und Öffnungszeiten nach Absatz 3•        auch das für den Empfänger bestimmte Schließfach einer\nsind unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 in geeigneter Weise        Schließfachanlage. Ist die Zustellung nach Satz 1 wegen\nbekanntzugeben.                                               der Art oder des Umfangs dieser Briefsendung nicht mög-\nlich und wird ein nach § 12 Abs. 1 und 2 Berechtigter nicht\n§ 11                            angetroffen, sind gewöhnliche Briefsendungen den in\nQualitätsmerkmale bei                     Absatz 2 genannten Ersatzempfängern zu übergeben.\nder Beförderung und der Auslieferung               Sofern keine der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Perso-\nnen angetroffen wird, können gewöhnliche Briefsendun-\n(1) Die Deutsche Post AG hat eine unverzügliche            gen Haus- oder Wohnungsnachbarn als weiteren Ersatz-\nBeförderung und Auslieferung der ihr anvertrauten Brief-      empfängern übergeben werden.\nsendungen zu gewährleisten. Satz 1 gilt als beachtet,\nwenn die gewöhnlichen, volltarifierten Briefsendungen im         (2) Eingeschriebene Briefsendungen können Ersatz-\nJahresdurchschnitt mindestens                                 empfängern übergeben werden, sofern keiner der nach\n§ 12 Abs. 1 und 2 Berechtigten angetroffen wird. Ersatz-\n1. zu 80 vom Hundert an dem auf einen werktäglichen           empfänger für eingeschriebene Briefsendungen sind\nEinlieferungstag folgenden Werktag und\n1. Angehörige der nach § 12 Abs. 1 und 2 Berechtigten,\n2. zu 95 vom Hundert an dem zweiten auf einen werktäg-\nlichen Einlieferungstag folgenden Werktag                2. in der Wohnung oder im Geschäft des Empfängers\nanwesende Arbeitnehmer,\nausgeliefert werden.\n3. der Inhaber oder Vermieter der in der Anschrift ange-\n(2) Die Auslieferung der Briefsendungen muß minde-\ngebenen Wohnung,\nstens einmal an jedem Werktag erfolgen. Dabei sind die\nZustellzeiten an der allgemeinen Nachfrage zu orientieren.    4. der Inhaber einer Schließfachanlage und die in seinem\nBetrieb beschäftigten Personen.\n§12                                (3) Briefsendungen mit Wertangabe bis zu einer von der\nDeutschen Post AG in den Allgemeinen Geschäftsbedin-\nAuslieferung\ngungen festzusetzenden Höhe können Ersatzempfängern\n(1) Die Deutsche Post AG hat Briefsendungen dem in         übergeben werden, sofern keiner der nach § 12 Abs. 1\nder Anschrift bezeichneten Empfänger, dem Ehegatten           und 2 Berechtigten angetroffen wird. Ersatzempfänger\noder den sonst Berechtigten nach den Zustellangaben           natürlicher Personen sind in diesem Fall nur die Eltern und\nzuzustellen oder auf Antrag zur Abholung bereitzuhalten.      die Kinder des Empfängers.\nDie Auslieferung von Briefsendungen, die an Empfänger            (4) Eigenhändig zuzustellende Briefsendungen sind\nmit Anschrift eines Schließfaches einer Schließfachanlage     dem Empfänger oder einem nachweislich besonders\ngerichtet sind, ist auf solche Empfänger beschränkt, für      Bevollmächtigten zu übergeben.\ndie der Betreiber der Anlage schriftlich versichert hat, über\neine ihm zuverlässig nachgewiesene Anschrift des Emp-\nfängers zu verfügen. Der Betreiber muß diese für die Fälle                                 §14\ndes § 19 der Deutschen Post AG mitteilen.                                    Ausschluß von der Zustellung\n(2) Der Empfänger kann durch schriftliche Erklärung           (1) Die Deutsche Post AG ist berechtigt, Empfänger von\ngegenüber der Deutschen Post AG Dritte zum Empfang            der Zustellung auszuschließen, wenn\nder für ihn bestimmten Briefsendungen bevollmächtigen\n(Postvollmacht). Die Deutsche Post AG kann in ihren           1. die Wohnung des Empfängers nur unter unver-\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltlich des                  hältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist oder\n§ 13 Abs. 1 die Auslieferung von Briefsendungen an            2. eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den\nBehörden, juristische Personen, Gesellschaften und                . Empfang von Briefsendungen fehlt.\nGemeinschaften von der Erteilung einer Postvollmacht\nabhängig machen.                                              Die Betroffenen sind von dem beabsichtigten Ausschluß\nschriftlich zu unterrichten.\n(3) Briefsendungen, die an Empfänger in Gemein-\nschaftsunterkünften, Behörden oder Firmen gerichtet              (2) Die Deutsche Post AG ist berechtigt, Briefsendungen\nsind, können Beauftragten ausgeliefert werden, wenn           mit Wertangabe nicht zuzustellen, wenn für deren Zustel-\ndiese nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedin-            lung unverhältnismäßig aufwendige Sicherungsmaßnah-\ngungen der Deutschen Post AG benannt worden sind              men erforderlich sind. Der Empfänger ist zu unterrichten.\n(Postempfangsbeauftragte).                                    Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Briefsendungen abzu-\nholen.\n(4) Die Deutsche Post AG kann von dem Empfänger\noder der für den Empfänger die Briefsendungen entge-                                        §15\ngennehmenden Person verlangen, sich auszuweisen, so-\nfern dies zur ordnungsgemäßen Auslieferung erforderlich                                 Abholung\nerscheint.                                                      (1) Die Deutsche Post AG kann mit dem Empfänger die\nArt und Weise der Abholung vereinbaren. Die Abholung\n§13\ndarf nur mit Empfängern vereinbart werden, die für die\nZustellung                           Fälle des § 19 eine zustellfähige Anschrift nachweisen.\n(1) Gewöhnliche Briefsendungen werden durch Einle-           (2) Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konn-\ngen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend      ten, sind für eine angemessene Frist zur Abholung bereit-\naufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Brief-        zuhalten. Beim Empfänger ist eine Benachrichtigung zu\nsendungen zugestellt. Zu diesen Vorrichtungen gehört          hinterlassen.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                             2019\n(3) Briefsendungen mit der Abholangabe \"Postlagernd\"                            Zweiter Abschnitt\nsind für eine angemessene Frist zur Abholung bereitzu-\nhalten.\nSonstige Bestimmungen\n§16                                                            §20\nNachsendung und L,gerung                                             Pflichtleistungen\n(1) Die Deutsche Post AG muß auf schriftlichen Antrag        (1) Für Wettbewerbsdienstleistungen, die durch die\ndes Empfängers die für diesen bestimmten Briefsendun-        POSTDIENST-Pflichtleistungsverordnung vom 12. Januar\ngen für einen angemessenen Zeitraum nachsenden.              1994 (BGBI. 1 S. 86) oder durch eine diese ersetzende\n(2) Die Deutsche Post AG muß auf Antrag des Empfän-       Rechtsverordnung als Pflichtleistungen bestimmt worden\ngers die für diesen bestimmten gewöhnlichen Briefsen-        sind, gilt der Erste Abschnitt entsprechend, soweit in den\ndungen, ausgenommen Nachnahmesendungen, für eine            Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.\nangemessene Frist lagern.                                       (2) Auf Pflichtleistungen findet\nf. § 5 Abs. 1 Satz 2,\n§17                              2. § 10Abs.1 Satz 2,\nRücksendung                          3. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2\nNicht auslieferbare Briefsendungen sind an den Absen-     keine Anwendung.\nder zurückzusenden, es sei denn, der Absender oder der          (3) § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß eine\nEmpfänger hat mit der Deutschen Post AG etwas anderes        unverzügliche Beförderung von Kleingütern grundsätzlich\nschriftlich vereinbart.                                      als geleistet gilt, wenn im Jahresdurchschnitt mindestens\n80 vom Hundert der Kleingüter an dem zweiten auf einen\n§18                             werktäglichen Einlieferungstag folgenden Werktag aus-\nNachforschung                         geliefert werden.\nDer Absender kann Nachforschungen nach dem Ver-              (4) Für die Zustellung von Kleingütern im Sinne der\nbleib eingelieferter Briefsendungen verlangen. Die Deut-     POSTDIENST-Pflichtleistungsverordnung nach Absatz 1\nsche Post AG hat unverzüglich Nachforschungsanträge          ist sicherzustellen, daß im Einzelfall nach einem erfolg-\nzu bearbeiten und den Absender über das Ergebnis der         losen Zustellversuch auf Antrag des Empfängers eine\nNachforschung zu unterrichten. Stellt sich heraus, daß ein  zweite Zustellung erfolgt.\nVerschulden der Deutschen Post AG bei der Beförderung\nder Sendungen ausgeschlossen werden kann, kann in den\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen ein Entgelt für die                                Dritter Abschnitt\nNachforschung erhoben werden.\nSchlußvorschrift\n§19\nPostzustellungsaufträge                                                  §21\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie Deutsche Post AG führt nach § 16 des Gesetzes\nüber das Postwesen gegen ein Leistungsentgelt Aufträge          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nzur förmlichen Zustellung von Schriftstücken nach den       Gleichzeitig tritt die Postdienstverordnung in der Fassung\nVorschriften der Zivilprozeßordnung oder des Verwal-         der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBI. 1\ntungszustellungsgesetzes (Postzustellungsaufträge) aus.      S. 335) außer Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","2020                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nTelekommunikations-Kundenschutzverordnung\n(TKV1995)\nVom 19. Dezember 1995\nAuf Grund des§ 9 des Gesetzes über die Regulierung der     § 17 Einwendungen\nTelekommunikation und des Postwesens vom 14. Sep-             § 18 Freiwerden von der Entgeltpflicht\ntember 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2371) verordnet die Bun-\n§ 19 Sperre\ndesregierung nach Anhörung der Deutschen Telekom AG\ndurch den Bundesminister für Post und Telekommuni-            §20 Haftung\nkation:                                                       § 21 Verjährung\nInhaltsübersicht                                             Zweiter Abschnitt\nBesondere Vorschriften\n§ 1 Rechtsgrundlagen\nErster Unterabschnitt\n§ 2 Begriffsbestimmungen\nLeistungen im Rahmen des Netzmonopols\nErsterTeil                          §22 Bereitstellung von Übertragungswegen\nMonopoldienstleistungen                     §23 Angebot an Übertragungswegen\nErster Abschnitt                         §24 Qualität, Bereitstellungsfrist\nAllgemeine Vorschriften                       §25 Nutzung und Zusammenschaltung\n§ 3 Gegenstand\nZweiter Unterabschnitt\n§ 4 Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen, Herstellung der\nChancengleichheit                                                            Leistungen im Rahmen\ndes Telefondienstmonopols\n§ 5 Sondervorschriften zur Herstellung der Chancengleichheit\nim Rahmen des Telefondienstmonopols                      §26 Bereitstellung von Anschlüssen\n§ 6 Inhalt der Verträge                                       §27 Qualität\n§ 7 Entbündelung des Leistungsangebotes                       §28 Nutzung und Zusammenschaltung\n§ 8 Grundstückseigentümererklärung                            §29 Überlassung von Bestandsdaten\n§ 9 Sicherheitsleistung, Vorauszahlungen\n,.       Dritter Abschnitt\n§10 Art und Umfang der Leistungspflicht\nBereitstellung\n§ 11 Einstellung von Monopoldienstleistungen                                  von Monopoldienstlei-\n§12 Entstörungsdienst                                                       stungen für den Mobilfunk\n§13 Leistungsentgelte                                         §30 Grundsatz\n§14 Informationspflichten                                     §31 Bereitstellungsfristen\n§15 Rechnungserteilung                                        §32 Gestaltung der Leistungsentgelte für Übertragungswege\n§16 Fälligkeit                                                §33  Nutzung der Übertragungswege","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                              2021\n§ 34 Zusammenschaltung und Zusammenwirken der Mobilfunk-              des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung\nnetze mit dem Telefonnetz                                      der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1\n§ 35 Netzzusammenschaltungen für den digitalen zellularen             S. 1455), der durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom\nMobilfunk                                                      14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325) neu gefaßt wor-\n§ 36 Netzzusammenschaltungen für den analogen zellularen              den ist, verliehenen ausschließlichen Rechte ausübt; -\nMobilfunk                                                      ausgenommen bleiben solche Dienstleistungen, die\n§ 37 Netzzusammenschaltungen für den Funkruf                          zwar auf verliehenen ausschließlichen Rechten beru-\n§ 38 Netzzusammenschaltungen für den Datenfunk                        hen, jedoch im Wettbewerb auch von anderen Anbie-\ntern auf Grund einer Verleihung nach § 2 des Geset-\n§ 39 Netzzusammenschaltungen für das Netz des terrestrischen\nFlugtelefon Systems (fFTS-Netz)\nzes über Fernmeldeanlagen erbracht werden dürfen;\n§ 40 Zugang der Bündelfunknetze zum Telefonnetz                   2. \"Wettbewerbsdienstleistungen\" diejenigen Dienstlei-\nstungen, die nicht Monopoldienstleistungen sind;\n§ 41 Leistungsentgelte für die Netzzusammenschaltung\n§ 42 Leistungsentgelte für die Nutzung des Telefonnetzes          3. \"Pflichtleistungen\" diejenigen Wettbewerbsdienstlei-\nstungen, die durch die TELEKOM-Pflichtleistungsver-\n§ 43 Besondere Berichtspflichten\nordnung vom 16. September 1992 (BGBI. 1S. 1614)\n§ 44 Diskriminierungsverbot                                          oder eine Rechtsverordnung nach § 8 des Gesetzes\nals Pflichtleistungen bestimmt worden sind;\nZweiter Teil\n4. \"Kunden\" diejenigen, die die Dienstleistungen der\nSonstige Bestimmungen\nDeutschen Telekom AG als Vertragspartner in An-\n§ 45 Pflichtleistungen                                               spruch nehmen, auch die Töchter und Beteiligungen\n§ 46 Anschaltung von Endeinrichtungen                                der Deutschen Telekom AG;\n5. \"Netz\" diejenigen Bestandteile der Netze der Deut-\nDritter Teil                             schen Telekom AG, die von ihr auf Grund der Verlei-\nSchlußvorschrift                             hung des Netzmonopols und des Funkanlagenmono-\n§ 47 Inkrafttreten                                                   pols (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Fernmelde-\nanlagen) und des Telefondienstmonopols (§ 1 Abs. 4\nAnlage1                                 Satz 3 und 4 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen)\n(zu§ 8 Abs. 1)                             errichtet und betrieben werden;\n6. ,,Übertragungswege\" diejenigen Übertragungswege,\nAnlage2                                 die dem Netzmonopol (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\n(zu § 8 Abs. 2)                            über Fernmeldeanlagen) zuzuordnen sind;\n7. ,,Allgemeine Geschäftsbedingungen\" die Allgemeinen\n§1                                   Geschäftsbedingungen für Monopoldienstleistungen\nRechtsgrundlagen                               der Deutschen Telekom AG einschließlich der Lei-\nstungsbeschreibungen und der Bestimmungen über\n(1) Die Rechte und Pflichten der Deutschen Telekom AG             die Leistungsentgelte;\nund ihrer Kunden bestimmen sich neben den gesetzlichen\n8. \"die sonstigen am Fernmeldeverkehr Beteiligten\" die-\nRegelungen und denen dieser Rechtsverordnung auch\njenigen Personen, die durch die Vereinbarungen zwi-\nnach den vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere\nschen der Deutschen Telekom AG und deren Kunden\nden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich\nbetroffen sind;\nder Leistungsbeschreibungen und der Bestimmungen\nüber die Leistungsentgelte der Deutschen Telekom AG.              9. ,,Abschlußeinrichtung\" die Trennstelle zwischen dem\nunmittelbaren Netzbereich, der dem verliehenen aus-\n(2) Diese Verordnung gilt auch für den Fernmeldever-\nschließlichen Recht vorbehalten ist, und dem Wettbe-\nkehr mit Gebieten außerhalb Deutschlands, soweit nicht\nwerbsbereich;\ndie Gesetze und Verordnungen etwas anderes bestim-\nmen, die zur Durchführung der Konstitution und Konven-           10. ,,diensteneutrale Schnittstellen\" solche Schnittstellen,\ntion der Internationalen Fernmeldeunion und ihrer Voll-              die eine Informationsübertragung in der Weise ge-\nzugsordnungen und der sonstigen für den Fernmeldever-                währleisten, daß eine beliebige Folge von Signalen\nkehr bestehenden Verträge ergangen sind.                             übertragen werden kann, der Kunde freizügig auf die\n(3) Die Deutsche Telekom AG darf in ihren Allgemeinen             gesamte Übertragungskapazität des Übertragungs-\nGeschäftsbedingungen für Monopoldienstleistungen von                 weges zugreifen kann und der Verwendungszweck\nden §§ 2 bis 29 nicht zum Nachteil ihrer Kunden abwei-               aller zu übertragenden Signale - mit Ausnahme der\nchen. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil der                    Zeichen zum Erkennen der Betriebsfähigkeit des\nKunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind                  Übertragungsweges - ausschließlich vom Kunden\nunwirksam.                                                           bestimmt werden kann;\n11. ,,technische Merkmale\" die physikalischen und elek-\n§2                                   trischen Eigenschaften sowie die an der Abschlußein-\nrichtung geltenden detaillierten Leistungsspezifikatio-\nBegriffsbestimmungen\nnen und technischen Spezifikationen einschließlich\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                   eines klaren Verweises auf die zugrunde gelegten\n1. \"Monopoldienstleistungen\" diejenigen Dienstleistun-             Normen oder technischen Spezifikationen;\ngen, die die Deutsche Telekom AG erbringt, soweit sie       12. \"Bedingungen für die Anschließung von Endeinrich-\ndie ihr nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 und 4          tungen\" vollständige Übersichten der Anforderungen,","2022                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ndie eine an den jeweiligen Übertragungsweg oder            monopol erbringt, dürfen nicht ungünstiger sein als die\nAnschluß des Telefondienstes anzuschließende End-          technischen, betrieblichen und ökonomischen Bedin-\neinrichtung nach der Telekommunikationszulassungs-         gungen, zu denen sie diese Leistungen für von ihr\nverordnung 1995 vom 13. Dezember 1995 (BGBI. 1             selbst im Wettbewerb erbrachte Telekommunikations-\nS. 1671) erfüllen muß;                                     dienstleistungen nutzt. Wegen technischer Bedingun-\n13. ,,Telefonnetz• die Gesamtheit von Fernmeldeanlagen          gen der Deutschen Telekom AG sind Abweichungen\nr,Jermittlungseinrichtungen und Übertragungswege           hiervon zulässig, wenn sie begründet und sachlich\nsowie sonstige Einrichtungen - ungeachtet der              gerechtfertigt sind. Über die Begründetheit und sach-\neingesetzten Technik und der davon abhängigen              liche Rechtfertigung entscheidet der Bundesminister\nLeistungsmerkmale -, die zur Gewährleistung eines          für Post und Telekommunikation nach § 3 Abs. 1 des\nGesetzes.\nordnungsgemäßen Betriebs der Fernmeldeanlage\nunerläßlich sind), die die Deutsche Telekom AG in      2. Die Deutsche Telekom AG muß, bei der internen Inan-\nAusübung der Rechte aus dem Telefondienstmonopol           spruchnahme des Telefondienstes und/oder der Über-\nbetreibt;                                                  tragungswege, die dem Netzmonopol zuzuordnen\n14. ,,Diensteanbieter\", wer auf Grund eines Vertragsver-        sind, die für die Kunden gültigen Entgelte als interne\nhältnisses mit der Deutschen Telekom AG in eigenem         Verrechnungspreise im Rahmen ihrer innerbetrieb-\nNamen und auf eigene Rechnung Telekommunika-               lichen Leistungsverrechnung ansetzen.\ntionsdienstleistungen anbietet;                        3. Sofern die Deutsche Telekom AG Leistungen nutzt, die\n15. ,,Telefondienst• Telekommunikationsdienst mit orts-         sie in Ausübung der Rechte aus dem Netz- und/oder -\nfesten Netzabschlußpunkten zur Vermittlung von             Telefondienstmonopol erbringt und die ausschließlich\nSprache für andere;                                        für die Nutzung durch sie selbst bestimmt sind (nicht\ntarifierte Leistungen des Monopolbereichs), müssen\n16. ,,Lizenznehmer\" der Inhaber einer Lizenz des Bundes-        die Kosten hierfür verursachungsgerecht ermittelt und\nministeriums für Post und Telekommunikation oder           die Verrechnungspreise den Preisbildungsverfahren\neiner von diesem ermächtigten Behörde zum Errich-          bei der Bestimmung der Monopoltarife entsprechend\nten und zum Betreiben eines Mobilfunknetzes;               festgesetzt werden.\n17. ,.abgesprochene Vermittlungsstellen\" Vermittlungs-      4. Soweit die Deutsche Telekom AG Dien~tleistungen des\nstellen, die von einem Lizenznehmer bei der Deut-          Wettbewerbs unter Inanspruchnahme sonstiger Mittel\nschen Telekom AG angemeldet und von der Deut-              des Monopolbereichs erstellt, insbesondere durch\nschen Telekom AG bestätigt worden sind;                    gemeinsame Nutzung von Personal-, Sach- oder\n18. ,,Amtsblatt\" das Amtsblatt des Bundesministeriums           Betriebsmitteln, die von privaten Anbietern in gleicher\nfür Post und Telekommunikation.                            oder ähnlicher Form am Markt gekauft oder selbst pro-\nduziert werden können, ist der interne Verrechnungs-\npreis aus den nachgewiesenen Marktpreisen ver-\nErster Teil                              gleichbarer Leistungen abzuleiten. Sind keine Markt-\npreise zu ermitteln, ist die Inanspruchnahme nach\nMonopoldienstleistungen                             Maßgabe der anteiligen tatsächlichen Gesamtkosten\ndieser sonstigen Mittel zu kalkulieren und innerbetrieb-\nErster Abschnitt                          lich dem Wettbewerbsbereich in Rechnung zu stellen;\nAllgemeine Vorschriften                        der entsprechende Anteil ergibt sich aus dem Verhält-\nnis der Nutzung durch den Wettbewerbsbereich zur\nGesamtnutzung.\n§3\n5. Die bei den Monopoldienstleistungen anfallenden Kun-\nGegenstand                              deninformationen dOrfen von der Deutschen Telekom\nDer erste Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen,           AG für von ihr erbrachte Wettbewerbsdienstleistungen\ninnerhalb dessen die Deutsche Telekom AG Monopol-               nur insoweit verwendet werden, wie diese auch Dritten\ndienstleistungen anbieten muß. Die Rahmenvorschriften           unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vor-\nsind Bestan_dteil der Rechtsbeziehungen zwischen der            schriften zur Verfügung gestellt werden.\nDeutschen Telekom AG und ihren Kunden sowie den son-\nstigen am Fernmeldeverkehr Beteiligten.                                                  §5\nSondervorschriften zw\n§4                                          Herstellung der Chancengleichheit\nVerbotvon                                    im Rahmen des Telefondienstmonopols\nWettbewerbsbeschrinkungen,\n(1) Die Deutsche Telekom AG darf ihre Marktstellung,\nHerstellung der Chancengleichheit\ndie sie dadurch erlangt, daß sie für ihre Wettbewerbs-\nDie Deutsche Telekom AG hat beim Anbieten von            dienstleistungen das Telefonnetz oder Teile des Telefon-\nMonopoldienstleistungen über die Vorschriften des Wett-    netzes nutzt, nicht mißbrauchen. Sie hat insbesondere\nbewerbsrechts hinaus die nachfolgenden Bestimmungen        Leistungen des Telefonnetzes, die sie selbst für eigene\nzu beachten:                                               Telekommunikationsdienstleistungen nutzt, Dritten zu\nnicht diskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu\n1. Die technischen, betrieblichen und ökonomischen\nstellen.\nBedingungen, zu denen die Deutsche Telekom AG\nihren Kunden Leistungen bereit stellt, die sie in Aus-     (2) Die Deutsche Telekom AG hat die Mitbenutzung der\nübung der Rechte aus dem Netz- und Telefondienst-       Anschlußleitung des Telefonnetzes für Wettbewerbs-","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezemb~r 1995                            2023\ndienstleistungen privater Anbieter zu ermöglichen. Diese            (2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihre\nVerpflichtung gilt unabhängig davon, ob die Deutsche            Änderungen können in die Vertragsverhältnisse einbezo-\nTelekom AG entsprechende Wettbewerbsdienstleistun-               gen werden, indem ihr Wortlaut im Amtsblatt veröffentlicht\ngen vollständig innerhalb des Telefonnetzes erbringt oder        und bei den Niederlassungen der Nachfolgeunternehmen\ndie Anschlußleitung des Telefonnetzes lediglich als Zu-          der Deutschen Bundespost zur Einsichtnahme bereit-\nbringer zu Telekommunikationsdienstleistungen in An-             gehalten wird. Änderungen der Allgemeinen Geschäfts-\nspruch nimmt, die außerhalb des Telefonnetzes erbracht           bedingungen werden nicht vor Ablauf des zweiten der\nwerden.                                                         Veröffentlichung folgenden Monats wirksam. Das Bundes-\nministerium für Post und Telekommunikation kann eine\n(3) Die Deutsche Telekom AG darf sich selbst beim            Abweichung von Satz 2 in Einzelfällen genehmigen.\nZugang zu Telekommunikationsdienstleistungen, die\naußerhalb des Telefonnetzes erbracht werden, für die Mit-           (3) Über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedin-\nbenutzung der Anschlußleitung des Telefonnetzes keine            gungen sind die Kunden zusätzlich in geeigneter Weise zu\ngünstigeren technischen, betrieblichen und ökonomi-              informieren. Änderungen der Allgemeinen Geschäfts-\nschen Bedingungen einräumen als die Bedingungen, zu              bedingungen zuungunsten der Kunden werden vor dieser\ndenen sie privaten Diensteanbietern die Mitbenutzung des         Information nicht wirksam.\nTelefonnetzes als Zubringer zu deren Telekommunika-                 (4) Werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von\ntionsdienstleistungen ermöglicht.                                der Deutschen Telekom AG zuungunsten der Kunden\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, sofern          geändert, so kann der betroffene Kunde das Vertragsver-\nbeim Zugang zu Telekommunikationsdienstleistungen,               hältnis für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ände-\ndie außerhalb des Telefonnetzes erbracht werden, über            rung kündigen. Der Kunde ist auf das Kündigungsrecht\ndie Anschlußleitung des Telefonnetzes hinaus weitere             hinzuweisen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der\nTeile des Telefonnetzes genutzt werden.                          Kunde nicht innerhalb eines Monats nach der Information\ndavon Gebrauch macht.\n(5) Die zur Herstellung der Chancengleichheit bei der\nNutzung von Übertragungswegen in § 4 Nr. 1 bis 3 getrof-                                     §7\nfenen Regelungen für die Inanspruchnahme von Leistun-\nEntbündelung des Leistungsangebotes\ngen aus dem Netzmonopol sind auch anzuwenden, wenn\ndie Leistungen für die Bereitstellung des Telefonnetzes             (1) Die Deutsche Telekom AG hat Monopoldienst-\ngenutzt werden. Das gilt nicht, wenn das Telefonnetz aus-        leistungen entsprechend der allgemeinen Nachfrage am\nschließlich genutzt wird, um den Telefondienst zu erbrin-       Markt i,:i dem Umfang, in dem sie sachlich gegeneinander\ngen. § 10 Abs. 1 bleibt unberührt.                              abgegrenzt werden können, als eigenständige Leistungen\nanzubieten. Die so abgegrenzten Monopoldienstleistun-\n(6) Soweit die Deutsche Telekom AG das Telefonnetz\ngen sind in der Leistungsbeschreibung gesondert aufzu-\nfür andere Telekommunikationsdienstleistungen als die\nführen und gesondert zu tarifieren. In gleicher Weise sind\nErbringung des Telefondienstes nutzt, ist die Inan-\nMonopoldienstleistungen getrennt von Wettbewerbs-\nspruchnahme der Übertragungswege des Telefonnetzes\ndienstleistungen auszuweisen.\nnach den anteiligen, nach Absatz 5 anzusetzenden inter-\nnen Verrechnungspreise zu kalkulieren und den anderen               (2) Die Deutsche Telekom AG kann Monopol- und Wett-\nTelekommunikationsdienstleistungen innerbetrieblich zu           bewerbsdienstleistungen in einem Angebot und in einer\nberechnen; der entsprechende Anteil ergibt sich aus dem         Rechnung zusammenfassen. Sie muß die einzelnen Lei-\nVerhältnis der Nutzung durch andere Telekommunika-              stungen aber getrennt ausweisen, es sei denn, technische\ntionsdienstleistungen zur Gesamtnutzung.                        Gründe schließen die~ zwingend aus:\n(7) Absatz 6 gilt auch für die Inanspruchnahme der Netz-\n§8\nknoten und der sonstigen Einrichtungen des Telefonnet-\nzes sowie der Leistungen, die unerläßlich sind, um einen                     Grundstückseigentümererklärung\nordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten. Grundlage                 (1) Die Deutsche Telekom AG kann den Abschluß eines\nder Kalkulation sind hierbei die anteiligen tatsächlichen       Vertrages, der die Inanspruchnahme von Monopoldienst-\nGesamtkosten dieser Einrichtungen.                               leistungen zum Gegenstand hat, davon abhängig machen,\ndaß für jedes betroffene Grundstück eine Einverständ-\n§6                               niserklärung des dinglich Berechtigten oder seines Ver-\ntreters (Grundstückseigentümererklärung) vorgelegt wird\nInhalt der Verträge                       (Anlage 1).\n(1) Die Deutsche Telekom AG hat die Monopoldienstlei-            (2) Die Deutsche Telekom AG stellt dem dinglich Be-\nstungen zu den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäfts-         rechtigten eine Gegenerklärung (Anlage 2) aus.\nbedingungen zu erbringen. Diese werden unter den Vor-\naussetzungen des Absatzes 2 in ihrer jeweils geltenden                                       §9\nFassung Bestandteil des Vertragsverhältnisses mit dem\nSicherheitsleistung, Vorauszahlung\nKunden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind\nübersichtlich zu gestalten. Vertragsbedingungen, die von            (1) Die Deutsche Telekom AG ist berechtigt, Monopol-\nden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen,                 dienstleistungen von einer Sicherheitsleistung oder einer\nbedürfen der Schriftform. Entgeltrelevante Vereinbarun-         Vorauszahlung in angemessener Höhe abhängig zu\ngen, die vom Genehmigungs- oder Widerspruchsrecht               machen, wenn zu befürchten ist, daß der Kunde seinen\nnach § 4 des Gesetzes berührt werden, sind auch als Indi-       vertraglichen Verpflichtungen nicht od~r nicht rechtzeitig\nvidualvereinbarungen ohne Genehmigung des Bundesmi-             nachkommt. Die Sicherheitsleistung kann durch Bürg-\nnisteriums für Post und Telekommunikation nicht zulässig.       schaftserklärung eines im Europäischen Wirtschaftsraum","2024                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nzugelassenen Kreditinstituts erfolgen. Die Deutsche Tele-      gender Störungen ihres Netzes ist die Deutsche Telekom\nkom AG ist berechtigt, die Sicherheitsleistung auf eine        AG zur vorherigen Unterrichtung nur gegenüber denjeni-\nsolche Bürgschaftserklärung oder die Hinterlegung von          gen Kunden verpflichtet, die auf eine ununterbrochene\nGeld zu beschränken.                                           Verbindung oder einen jederzeit möglichen Verbindungs-\n(2) Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzu-      aufbau angewiesen sind und dies der Deutschen Telekom\ngeben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erbringung            AG unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt haben.\nweggefallen sind.                                              Die Pflicht nach Satz 3 entfällt, wenn die Unterrichtung\n1. nach den Umständen objektiv nicht vorher möglich ist\n§10                                  oder\nArt und Umfang der Leistungspflicht               2. die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechun-\n(1) Die Deutsche Telekom AG muß den Kunden Mono-                 gen verzögern würde.\npoldienstleistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Mög-\nlichkeiten entsprechend der allgemeinen Nachfrage am\n§ 11\nMarkt und dem Stand der technischen Entwicklung anbie-\nten. Monopoldienstleistungen sind bundesweit unter Be-                 Einstellung von Monopoldienstleistungen\nachtung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 des Geset-\nzes anzubieten. Die Angebotsbedingungen für Monopol-              (1) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG Monopol-\ndienstleistungen müssen auf objektiven Maßstäben be-           dienstleistungsangebote einzustellen, so hat sie das Bun-\nruhen, nachvollziehbar sein und den Kunden gleichen            desministerium für Post und Telekommunikation und die\nZugang zu diesen Leistungen gewähren. Sie dürfen den           hiervon betroffenen Kunden zu unterrichten. Das Bundes-\nZugang zu den Monopoldienstleistungen nur insoweit             ministerium für Post und Telekommunikation gibt dem\nbeschränken, als dies aus Gründen grundlegender Anfor-         betroffenen Kundenkreis durch eine Anhörung die Ge-\nderungen erforderlich ist und diese Gründe in Überein-         legenheit zur Stellungnahme. Auf die beabsichtigte\nstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-           Anhörung ist im Amtsblatt hinzuweisen. Das Bundesmini-\nten stehen. Die Telekommunikationszulassungsverord-            sterium für Post und Telekommunikation entscheidet\nnung 1995 vom 13. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1671)              nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes mit Zustimmung des Regu-\nsowie die Telekommunikationsunternehmen-Datenschutz-           lierungsrates über die Befugnis, das Angebot einzustellen.\nverordnung bleiben unberührt.\n(2) Die Deutsche Telekom AG darf Monopoldienstlei-\n(2) Die Deutsche Telekom AG muß beim AngeQOt von           stungen nach § 23 Abs. 2 nicht einstellen.\nMonopoldienstleistungen im Rahmen der wirtschaftlichen\nMöglichkeiten die nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie\n90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirk-                                         §12\nlichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste\ndurch Einführung ·eines offenen Netzzugangs (Open                                    Eni,törungsdienst\nNetwork Provision - ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1) im              (1) Auf Verlangen des Kunden hat die Deutsche Telekom\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent-\nAG einer Störung unverzüglich auch nachts und an Sonn-\nlichten europäischen Nonnen von Schnittstellen und von         und Feiertagen nachzugehen. Eine Staffelung der Lei-\nDienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang            stungsentgelte, insbesondere für Sofortentstörungen und\nberücksichtigen. Sie muß die Nonnen einhalten, die die         für Entstörungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten,\nKommission oder der Rat nach Artikel 1O der in Satz 1          ist zulässig.\ngenannten Richtlinie für verbindlich erklärt hat. Wendet die\nDeutsche Telekom AG oder ein Kunde eine der in Satz 1            (2) Die vertraglichen Bedingungen für den Entstörungs-\ngenannten Nonnen an, so wird vermutet, daß sie die             dienst sind in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen\ngrundlegenden Anforderungen für den offenen Netz-              aufzunehmen. Im Zusammenhang mit den Allgemeinen\nzugang erfüllen.                                               Geschäftsbedingungen ist der Kunde über die Zeitspanne\n(3) Die Deutsche Telekom AG ist berechtigt, Monopol-       von der Fehlenneldung an die zuständige Stelle der Deut-\ndienstleistungen vorübergehend einzustellen, insbeson-        schen Telekom AG bis zu dem Zeitpunkt, zu dem minde-\ndere Verbindungen in ihrem Netz zu unterbrechen oder in       stens 80 Prozent aller Übertragungswege desselben Typs\nihrer Dauer zu begrenzen, soweit dies aus Gründen der         oder mindestens 80 Prozent der Gesamtheit der An-\nöffentlichen Sicherheit, ~ur Vornahme betriebsnotwen-          schlüsse des Telefondienstes wiederhergestellt und dem\ndiger Arbeiten oder zur Venneidung schwerwiegender             Kunden als wieder funktionsfähig gemeldet worden sind\nStörungen ihres Netzes erforderlich ist. Die Deutsche          (Regelentstörfrist) zu infonnieren. Für neue Typen von\nTelekom AG muß jede Unterbrechung, Betriebsunfähig-            Übertragungswegen ist anstelle der Regelentstörfrist eine\nkeit oder sonstige technische Störung unverzüglich be-         Soll-Entstörfrist festzulegen.\nheben.                                                            (3) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, jeweils\n(4) Bei Einstellung ihrer Leistungen nach Absatz 3 muß     halbjährlich dem Bundesministerium für Post und Tele-\ndie Deutsche Telekom AG auf die Belange ihrer Kunden           kommunikation Übersichten vorzulegen, aus denen her-\nRücksicht nehmen. Bei einer Einstellung aus Gründen der       vorgeht, zu welchem Anteil sie die Entstörungsfristen im\nöffentlichen Sicherheit sind die Kunden sowie das Bun-         ersten oder zweiten Halbjahr tatsächlich eingehalten hat.\ndesministerium für Post und Telekommunikation unver-          Die Übersichten für das erste Halbjahr sind spätestens am\nzüglich über Beginn und Ende sowie über Art und Ausmaß        15. August und für das zweite Halbjahr spätestens am\nder vorübergehenden Diensteinstellung zu unterrichten.        15. Februar vorzulegen. Die Übersichten sind nach Prü-\nIm Falle von Leistungseinstellungen auf Grund betriebs-       fung durch das Bundesministerium für Post und Telekom-\nnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung schwerwie-           munikation im Amtsblatt zu veröffentlichen.","Nr. 68-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                                2025\n§13                             5. die Möglichkeiten der Leistungseinstellung nach § 10\nAbs. 3 und ihre Voraussetzungen,\nLeistungsentgelte\n6. die Möglichkeit einer schriftlichen Benachrichtigung\n(1) Die Leistungsentgelte für Monopoldienstleistungen         nach § 1OAbs. 4 Satz 3 und deren Voraussetzungen,\nkönnen als Fest- oder Rahmenentgelte aufgestellt wer-\n7. Hinweise auf Veröffentlichung und Einsichtnahme-\nden. Das Verhältnis zwischen den einzelnen Dienstlei-\nmöglichkeiten der Allgemeinen Geschäftsbedingun-\nstungsbestandteilen und dem dafür zu zahlenden Entgelt\nmuß ausgewogen sein. Die Deutsche Telekom AG kann                gen,\nLeistungsentgelte nach Satz 1 auch unter Beachtung von       8. einen Hinweis auf die Informationsmöglichkeiten nach\nMaßgrößen - insbesondere Obergrenzen für den Durch-              Absatz 4 und darauf, unter welcher Anschrift oder Ruf-\nschnitt der jeweiligen periodischen Änderungsraten der           nummer der Kunde diese Informationen erhalten kann.\nLeistungsentgelte - bilden, die das Bundesministerium für       (2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die\nPost und Telekommunikation nach§ 4 Abs. 1 des Geset-         Allgemeinen Kundeninformationen sind bei den Geschäfts-\nzes für genehmigungsfähig erklärt hat.                       stellen der Deutschen Telekom AG zur Einsichtnahme\n(2) Die Bestimmungen über Leistungsentgelte müssen        bereitzuhalten. Die Deutsche Telekom AG stellt dem Kun-\nalle Angaben enthalten, die notwendig sind, um den Kun-      den auf Anforderung die Allgemeinen Kundeninforma-\nden erkennen zu lassen, welche Dienstleistungsbestand-       tionen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für\nteile für das zu zahlende Entgelt erbracht werden.           diejenigen Monopoldienstleistungen zur Verfügung, die der\nKunde nachfragt.\n(3) Die Deutsche Telekom AG darf für Monopoldienst-\nleistungen nur die vom Bundesministerium für Post und           (3) Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach\nTelekommunikation genehmigten Leistungsentgelte erhe-        § 23 Abs. 2 Nr. 1a des AGB-Gesetzes in die Verträge ein-\nben. Dies gilt auch, wenn während der Laufzeit eines Ver-    bezogen werden, weist die Deutsche Telekom AG in ihren\ntrages ein neues Entgelt genehmigt wird. Verträge über       Auftragsformblättern auf die Tatsache der Veröffent-\nMonopoldienstleistungen, die andere als die genehmigten      lichung im Amtsblatt und die Möglichkeit der Einsicht-\nLeistungsentgelte oder entgeltrelevanten Bestandteile        nahme bei den Niederlassungen hin.\nenthalten, sind unwirksam, soweit nicht auf Grund anderer       (4) Vollständige Informationen (Angebotsbedingungen)\nVorschriften an Stelle des vereinbarten Entgelts ein für     über angewendete Normen oder technische Spezifika-\ndiese Leistung bislang genehmigtes Entgelt tritt.            tionen für Schnittstellen, Dienstleistungsmerkmale und\n(4) Entgelte für Leistungen, die die Deutsche Telekom     sonstige technische Merkmale sowie die Bedingungen für\nAG in Ausübung der Rechte aus dem Netz- oder Telefon-        die Anschließung von Endeinrichtungen sind in geeigneter\ndienstmonopol erbringt, müssen auf objektiven Maßstä-        Weise zu veröffentlichen und dem Kunden auf Nachfrage\nben beruhen, nachvollziehbar sein und diskriminierungs-      zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen. Die\nfreien Zugang zu den Dienstleistungen ermöglichen. Sie       Deutsche Telekom AG teilt dem Bundesministerium für\nsind insbesondere nach Höhe und Struktur kostenorien-        Post und Telekommunikation unverzüglich die Fundstelle\ntiert zu gestalten. Ihre Struktur soll die Nachfrage berück- der Veröffentlichungen mit.\nsichtigen. Dabei sind mengenmäßige Kostenersparnisse            (5) Änderungen der Angebotsbedingungen nach Ab-\nder Deutschen Telekom AG ebenso zu berücksichtigen           satz 4 sind unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate\nwie Kostenersparnisse durch Vorleistungen des Nutzers.       vor dem Wirksamwerden zu veröffentlichen. Das Bundes-\nDie Entgelte für Leistungen in Ausübung der Rechte aus       !Tiinisterium für Post und Telekommunikation kann eine\ndem Netzmonopol sind darüber hinaus insbesondere             Abweichung von Satz 1 im Einzelfall genehmigen. Absatz 4\nauch nutzungsneutral und nutzungsunabhängig zu gestal-       Satz 2 gilt entsprechend.\nten. Die degressive Kostenabhängigkeit von der Band-            (6) Auf die Veröffentlichungen nach Absatz 4 und 5 ist im\nbreite oder Bitrate der bereitgestellten Übertragungswege    Amtsblatt hinzuweisen.\nist bei der Preisbildung zu berücksichtigen.\n(5) Die Entgelte für Übertrag1:1ngswege müssen in der                                  §15\nRegel ein einmaliges Anschlußentgelt sowie eine regel-\nRechnungserteilung\nmäßige Miete in Form eines Pauschalsatzes umfassen.\nvyerden andere Entgeltelemente angewendet, müssen               (1) Für die von ihr erbrachten Monopoldienstleistungen\ndiese transparent sein und auf objektiven Kriterien be-      hat die Deutsche Telekom AG ihren Kunden eine Rech-\nruhen.                                                       nung zu erteilen, soweit sie vorleistungspflichtig ist.\n(2) Verfangt der Kunde für einen Anschluß des Telefon-\n§14                             dienstes vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum\nInformationspflichten                     eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rech-\nnung, so ist die Deutsche Telekom AG im Rahmen der\n(1) Die Deutsche Telekom AG veröffentlicht im Zusam-      Vorschriften über den Datenschutz sowie der bestehen-\nmenhang mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen           den technischen und betrieblichen Möglichkeiten ver-\nmindestens folgende Allgemeine Kundeninformationen:          pflichtet, diesen Einzelverbindungsnachweis zu erteilen.\n1. Informationen über das Auftragsverfahren,\n§16\n2. Regelentstörfrist nach§ 12 Abs. 2 Satz 2,\nFälligkeit\n3. Regelbereitstellungsfrist nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1\nSoweit die Deutsche Telekom AG nach § 15 Abs. 1 eine\nund § 26 Abs. 7 Nr. 1 Satz 1,\nRechnung erteilt, werden die Entgeltforderungen frühe-\n4. Rückerstattungsmodalitäten,                               stens mit dem Zugang der Rechnung fällig.","2026                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§17                                                           §19\nEinwendungen                                                       Sperre\n(1) Einwendungen gegen die berechneten Forderungen            (1) Die Deutsche Telekom AG ist berechtigt, die In-\nsind innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rech-          anspruchnahme von Monopoldienstleistungen ganz oder\nnung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen    teilweise zu unterbinden (Sperre), wenn der Kunde\nRechnungsstelle zu erheben. War der Kunde ohne Ver-            1. mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens einhun-\nschulden verhindert, diese Einwendungsfrist einzuhalten,           dertfünfzig Deutsche Mark im Verzug ist oder\nso können die Einwendungen innerhalb von zwei Wochen\nnach Wegfall des Hindemisses nachgeholt werden.                2. sonstige vertragliche Pflichten, insbesondere solche,\nSoweit die Deutsche Telekom AG bei Anschlüssen des                 die die Funktionsfähigkeit des Netzes der Deutschen\nTelefondienstes aus technischen Gründen oder auf                   Telekom AG sichern, schuldhaft verletzt.\nWunsch des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert           Bei unberechtigten Sperren gilt § 20 nicht.\noder gespeicherte Verbindungsdaten auf Wunsch des\n(2) Sperren dürfen frühestens zwei Wochen nach\nKunden oder auf Grund rechtlicher Verpflichtungen\nschriftlicher Androhung und unter Hinweis auf die Mög-\ngelöscht hat, trifft sie keine Nachweispflicht für die Einzel-\nlichkeiten des Kunden, Rechtsschutz vor den ordentlichen\nverbindungen. Nach Ablauf eines Jahres seit Zugang der\nGerichten zu suchen, durchgeführt werden. Dies gilt nicht,\nFernmelderechnung ist die Erhebung von Einwendungen\nwenn eine frühere Durchführung geboten ist, weil\nausgeschlossen.\n1. durch die Pflichtverletzung eine Gefahr für die öffent-\n(2) Steht bei Anschlüssen des Telefondienstes fest, daß         liche Sicherheit besteht,\nfür Verbindungen berechnete Entgeltforderungen unrich-\ntig sind, ohne daß ihre richtige Höhe feststellbar ist, so     2. Störungen des Netzes der Deutschen Telekom AG un-\nwerden aus den unbeanstandet gebliebenen Entgelt-                  mittelbar bevorstehen oder\nforderungen _für Verbindungen der letzten zusammen-            3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Kunde\nhängenden sechs planmäßigen Abrechnungszeiträume die               bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte\ndurchschnittlichen Entgeltforderungen für Verbindungen             für In der Zwischenzeit erbrachte Leistungen der Deut-\neines Abrechnungszeitraums ermittelt. Das gilt auch,               schen Telekom AG nicht, nicht vollständig oder nicht\nwenn nach den Umständen erhebliche Zweifel bleiben, ob             rechtzeitig entrichtet.\nder Anschluß des Kunden im Umfang der Entgeltforderun-\ngen in einer dem Kunden zurechenbaren Weise in An-                (3) Die Deutsche Telekom AG kann die schriftliche\nspruch genommen wurde. Ist die Zeit der Überfassung der        Androhung der Sperre mit einer Mahnung verbinden.\nentsprechenden Anschlüsse des Telefondienstes kürzer              (4) Sperren sind unverzüglich aufzuheben, sobald die\nals sechs Abrechnungszeiträume, so wird die Anzahl der         Gründe für Ihre Durchführung entfallen sind und der\nvorhandenen Abrechnungszeitrlume zugrunde gelegt.              Kunde die Kosten der Sperre ersetzt hat. Die Deutsche\nDie durchschnittlichen Entgeltforderungen für Verbindun-       Telekom AG kann die Kosten unter Beachtung von § 11\ngen treten an die Stelle der berechneten Entgeltforde-         Nr. 5 des AGB-Gesetzes pauschal berechnen.\nrungen. Bel der Durchschnittsberechnung sind die tat-\nsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.            (5) Ist aus technischen Gründen eine Sperre nicht\ndurchführbar, so kann die Deutsche Telekom AG, anstatt\nWenn In den entsprechenden Abrechnungszeiträumen\nder Vorjahre bei vergleichbaren Umständen nachweislich         zu sperren, vom Kunden die Unterlassung der Nutzung\nverlangen.\nniedrigere Entgeltforderungen angefallen sind, als sich bei\nder Durchschnittsberechnung ergeben würde, treten\n§20\ndiese Entgeltforderungen an die Stelle der berechneten\nEntgeltforderungen. Danach zuviel gezahlte Entgelte                                        Haftung\nwerden erstattet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vor-\n(1) Für Schäden, die ein Kunde oder ein sonstiger am\nbehalten, daß in dem entsprechenden Abrechnungszeit-\nFemmeldeverkehr Betei!igter wegen der Inanspruch-\nraum der Anschluß des Telefondienstes gar nicht genutzt\nnahme von Monopoldienstleistungen der Deutschen Tele-\nworden ist.\nkom AG erleidet, haftet die Deutsche Telekom AG aus Ver-\ntrag oder unerlaubter Handlung im Fall\n§18\n1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der\nFreiwerden von der Entgeltpflicht                     Gesundheit, wenn der Schaden von der Deutschen\nTelekom AG oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungs-\nSofem Einrichtungen des Netzes der Deutschen Tele-             gehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden\nkom AG aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen                 ist;\nganz oder teilweise betriebsunfähig geworden sind oder\neine Leistung nach § 10 Abs. 3 oder§ 46 Abs. 2 eingestellt    2. der Beschädigung einer Sache, wenn der Schaden von\nworden ist, wird der Kunde von der Verpflichtung zur Ent-          der Deutschen Telekom AG oder einem Erfüllungs-\nrichtung des Leistungsentgeltes nur frei, wenn die Dauer           oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig\nder Betriebsunfähigkeit, gerechnet ab dem Zeitpunkt der            verursacht worden ist;\nKenntniserlangung durch die Deutsche Telekom AG, oder         3. eines Vermögensschadens, wenn dieser von dem Lei-\ndie Dauer der Leistungseinstellung                                 ter einer Niederlassung, dem Leiter oder Bereichsleiter\neiner Direktion oder einer aus einer Mittelbehörde her-\n1. fünf Tage überschreitet oder\nvorgegangenen Organisationseinheit oder einem Vor-\n2. zwei Stunden überschritten hat und der in Betracht              standsmitglied der Deutschen Telekom AG vorsätzlich\nkommende Betrag zehn Deutsche Mark übersteigt.                oder grob fahrlässig verursacht worden ist.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                              2027\nIst streitig, ob das in Satz 1 Nr. 1 bis 3 jeweils vorausge-   einbarenden geeigneten Stelle zu installieren. Die Schnitt-\nsetzte Verschulden vorliegt, so trifft die Beweislast die      stellenbedingungen beschränken sich auf die elektrischen\nDeutsche Telekom AG.                                           und physikalischen Eigenschaften der Signalübertragung.\n(2) Bei Sach- und Vermögensschäden im Sinne des               (2) Auf die räumlich freie Zugänglichkeit der Schnitt-\nAbsatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die Haftung der Deutschen Tele-    stellen kann durch eine Integration der Schnittstellen in\nkom AG gegenüber der einzelnen geschädigten Person             End- oder Vermittlungseinrichtungen, die lm Wettbewerb\nauf fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark und gegen-            von der Deutschen Telekom AG oder von anderen Anbie-\nüber der Gesamtheit der Geschädigten auf zwanzig Millio-      tern bereitgestellt werden und die an dem Netzmonopol\nnen Deutsche Mark jeweils je schadensverursachende            zuzuordnenden Übertragungswegen angeschlossen wer-\nHandlung begrenzt. übersteigt die Summe der Einzel-           den sollen, verzichtet werden, wenn hierdurch nachhaltige\nschäden die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz          ökonomische Verbundvorteile geltend gemacht werden\nin dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller             können. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen ent-\nSchadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die           scheidet das Bundesministerium für Post und Telekom-\nHaftungsbegrenzung nach Satz 1 entfällt, wenn die             munikation im Einzelfall nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes. Die\ngeschädigte Person beweist, daß der Schaden vorsätzlich       Deutsche Telekom AG darf sich, wenn die Integration der\nverursacht worden ist, oder wenn der Sachschaden bei          Schnittstellen im oben genannten Sinne in End- oder Ver-\nder betriebsfähigen Bereitstellung, Instandhaltung, Prü-      mittlungseinrichtungen erfolgt, beim Angebot ihrer Dien-\nfung, Änderung oder Entfernung von Teilen des Netzes          ste nicht günstigere Bedingungen einräumen als anderen\nder Deutschen Telekom AG entstanden ist.                      Nutzern von Übertragungswegen. Wenn derartige End-\n(3) Weitergehende Schadensersatzansprüche, die auf         oder Vermittlungseinrichtungen von anderen Anbietern als\nGrund der Inanspruchnahme von Monopoldienstleistun-           der Deutschen Telekom AG bereitgestellt werden, hat die\ngen der Deutschen Telekom AG bestehen, sind ausge-            Deutsche Telekom AG Funktionsstörungen dieser Einrich-\nschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz         tungen nicht zu vertreten.\nvom 15. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2198) bleibt unberührt.         (3) Erbringen private Betreiber von Fernmeldeanlagen\n(4) Die Bediensteten der Deutschen Telekom AG haften       Sprachkommunikationsdienste, die vom Telefondienst-\nder geschädigten Person außer bei Vorsatz nicht.              monopol nicht erfaßt sind oder für die ihnen eine Verlei-\nhung auf Grund des § 2 des Gesetzes über Fernmelde-\n(5) Tritt bei der Erbringung von Wettbewerbsdienst-        anlagen erteilt worden ist, die der Umsetzung der Richt-\nleistungen das schadenverursachende Ereignis auf Über-        linie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über\ntragungswegen der Deutschen Telekom AG oder in einer          den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-\nVermittlungseinrichtung der Deutschen Telekom AG, so-         dienste (ABI. EG Nr. L 192 S. 10) dient, haben sie einen\nweit diese für die Vermittlung von Sprache für andere (§ 1    Anspruch darauf, Übertragungswege, die die Deutsche\nAbs. 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen)       Telekom AG in Ausübung der Rechte aus dem Netzmono-\ngenutzt wird, ein, so sind die Absätze 1 bis 4 insoweit sinn- pol bereitzustellen hat, nach den für das Netzmonopol\ngemäß anzuwenden. Ist streitig, ob die Voraussetzungen        getroffenen Regelungen für ihr Dienstleistungsangebot zu\ndes Satzes 1 vorliegen, so trifft die Beweislast die Deut-    nutzen. Unzulässig sind Nutzungsauflagen, die diese\nsche Telekom AG.                                              Regelungen einschränken, oder die Erhebung von Ent-\ngelten, die von den Entgelten, die für Übertragungswege\n§21                              im Sinne des Netzmonopols festgelegt sind, abweichen,\nVerjährung                           oder die Erhebung besonderer Zugangsentgelte zu den\nÜbertragungswegen.\nDie wechselseitigen Ansprüche der Deutschen Telekom\nAG und der Kunden sowie der sonstigen am Fernmelde-                                      §23\nverkehr Beteiligten verjähren in zwei Jahren. Die Ver-\njährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der                  Angebot an Übertragungswegen\nAnspruch entstanden ist.\n(1) Die Deutsche Telekom AG hat dem Kunden aus der\nGesamtheit der möglichen Übertragungsleistungen Über-\ntragungswege mit solchen Schnittstellen, Bitraten, Band-\nZweiter Abschnitt                        breiten oder sonstigen technischen Merkmalen anzu-\nBesondere Vorschriften                      bieten, die allgemein am Markt nachgefragt werden oder\ndie sie selbst nutzt, um ihre Telekommunikationsdienst-\nleistungen zu erbringen. Als Grundleistung sind Übertra-\nErster Unterabschnitt\ngungswege ohne Ersatzschaltung vorzusehen.\nLeistungen Im                               (2) Die Deutsche Telekom AG ist in Ausübung der Rechte\nRahmen des Netzmonopols                           aus dem Netzmonopol insbesondere verpflichtet, das\njeweilige Mindestangebot an Übertragungsleistungen mit\n· §22                              harmonisierten technischen Merkmalen nach Anhang II\nBereitstellung von Übertragungswegen                 der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur\nEinführung eines offenen Netzzugangs bei Mietleitungen\n(1) -Übertragungswege sind dem Kunden über dienste-        (ABI. Nr. L 165 S. 27) anzubieten. Das jeweilige Mindest-\nneutrale, räumlich frei zugängliche Schnittstellen zwi-       angebot nach Anhang II einschließlich damit verbundener\nschen den Abschlußeinrichtungen der Übertragungswege          Vorgaben wird unmittelbar nach Veröffentlichung im Amts-\nund den daran anzuschließenden Endeinrichtungen               blatt der Europäischen Gemeinschaften im Amtsblatt des\nzugänglich zu machen. Die Abschlußeinrichtung des             Bundesministeriums für Post und Telekommunikation ver-\nÜbertragungsweges ist an einer mit dem Kunden zu ver-         öffentlicht.","2028                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(3) Das Angebot an Übertragungsleistungen, die die              vorzulegen, aus denen hervorgeht, welcher Anteil der\nDeutsche Telekom AG in Ausübung der ihr verliehenen                im ersten oder zweiten Halbjahr bereitgestellten Über-\nRechte aus dem Netzmonopol erbringt, ist bedarfsgerecht            tragungswege, die zu einem bestimmten Bereitstel-\nweiterzuentwickeln.                                                lungstermin einzurichten waren, termingerecht bereit-\ngestellt worden sind. § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt ent-\n(4) Die Bereitstellung anderer Übertragungswege darf\nsprechend.\ndie Bereitstellung des Angebots nach Absatz 2 nicht\nbeeinträchtigen.                                               5. Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, dem Kunden\nunverzüglich nach Eingang eines Auftrags %Ur Bereit-\n§24                                  stellung eines Übertragungsweges, der dem Netz-\nmonopol zuzuordnen ist, verbindlich mitzuteilen, zu\nQualität, Bereitstellungsfrist                     welchem Termin der Übertragungsweg bereitgestellt\n(1) Die angebotene Übertragungsqualität muß dem                 wird.\nStand der technischen Entwicklung entsprechen. Die             6. Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, fOr den Fall\nLeistungsbeschreibungen der Deutschen Telekom AG                   der Nichteinhaltung der von Ihr nach Nummer 5 ver-\nmüssen die üblicherweise erreichten Qualitätsmerkmale,             traglich zugesagten Lieferfristen in ihren Allgemeinen\ninsbesondere die Bitfehlerrate und die Verfügbarkeit aus-          Geschäftsbedingungen Vertragsstrafen zugunsten des\nweisen. Die Übertragungsqualität ist entsprechend der all-         Kunden vorzusehen. ·\ngemeinen Nachfrage am Markt abzustufen.\n(2) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, Übertra-                                  §25\ngungswege unverzüglich bereitzustellen, nachdem der                        Nutzung und Zusammenschaltung\nKunde den Auftrag erteilt hat.\n(1) Der Kunde ist berechtigt,· die bereitgestellten Über-\n(3) Um eine unverzügliche Bereitstellung von Über-          tragungswege freizügig zu nutzen. Er kann hierbei ins-\ntragungswegen, die dem Netzmonopol zuzuordnen sind,            besondere eigene oder fremde Endeinrichtungen an die\nzu erreichen, ist die Deutsche Telekom AG zu folgenden         Abschlußeinrichtung des Übertragungsweges anschalten,\nMaßnahmen verpflichtet:                                        wenn sich diese Einrichtungen auf demselben Grundstück\n1. Die Deutsche Telekom AG hat die Zeitspanne, inner-          wie die Abschlußeinrichtung befinden. Er ist ferner be-\nhalb der mindestens 80 Prozent aller Übertragungs-         rechtigt, die Abschlußeinrichtungen bereitgestellter Über-\nwege desselben Typs zu den Kunden durchgeschaltet          tragungswege unmittelbar oder mittelbar\nworden sind (Regelbereitstellungsfrist) im Zusammen-       1. untereinander zusammenzuschalten;\nhang mit ihren jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedin-\ngungen bekanntzugeben. Die Frist wird von dem Zeit-        2. mit Fest- und/oder Wählverbindungen, die von der\npunkt an berechnet, zu dem der Kunde einen förm-               Deutschen Te1ekom AG oder anderen Anbietern bereit-\nlichen Auftrag für einen Übertragungsweg erteilt hat.          gestellt werden, zu den technischen und v.-t,aglichen\nDie Frist wird auf Grund der tatsächlichen Bereitstel-         Bedingungen der jeweiligen Anbieter zusammenzu-\nlungsfrist für Übertragungswege während eines Zeit-            schalten;\nraums von angemessener Dauer in der jüngsten Ver-          3. mit Fernmeldeanlagen zusammenzuschalten, die nach\ngangenheit ermittelt. Fälle, bei denen der Kunde selbst        § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes Ober Fern-\neine längere Bereitstellungsfrist verlangt hat, bleiben        meldeanlagen innerhalb der Grenzen eines Grund-\nbei der Berechnung unberücksichtigt. Für neue Typen            stücks ohne Verleihung errichtet und betrieben werden\nvon Übertragungswegen ist anstelle der Regelbereit-            können;\nstellungsfrist eine Soll-Bereitstellungsfrist anzubieten.\n4. mit Fernmeldeanlagen zusammenzuschalten, die nach\n2. Die Deutsche Telekom AG Ist verpflichtet, jeweils halb-         § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe b dea Gesetzes\njährlich dem Bundesministerium für Post und Telekom-           über Fernmeldeanlagen ohne Verleihung .errtchtet und\nmunikation Übersichten vorzulegen, aus denen hervor-           betrieben werden können, sofern die Femmeldeanla-\ngeht, zu welchem Anteil sie diese Bereitstellungsfristen       gen auch nach Zusammenschaltung die Vorausset-\nim ersten oder zweiten Halbjahr jeweils tatsächlich ein-       zungen für die Genehmigungsfreiheit nach § 3 des\ngehalten hat. § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entspre-           Gesetzes über Fernmeldeanlagen erfüllen;\nchend.\n5. mit Fernmeldeanlagen zusammenzuschalten, für deren\n3. Ergibt sich aus den Veröffentlichungen nach Nummer 2,           Errichtung und Betrieb eine Verleihung nach § 2 des\ndaß nicht mindestens 80 Prozent der Aufträge inner-            Gesetzes über Fernmeldeanlagen oder nach Maßgabe\nhalb der Regelbereitstellungsfristen erfüllt wurden, ist      der Telekommunikations-Verleihungsverordnung vom\ndie Deutsche Telekom AG verpflichtet, gegenüber dem           19. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1434) erteilt worden ist,\nBundesministerium für Post und Telekommunikation              sofern in der Verleihung eine solche Zusammenschal-\ndies sachlich zu rechtfertigen.                                tung zugelassen worden ist.\n4. Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, jeweils halb-       (2) Das ausschließlich der Deutschen Telekom AG ver-\njährlich dem Bundesministerium für Post und Telekom-      liehene Recht, Sprache für andere zu vermitteln(§ 1 Abs. 4\nmunikation Übersichten vorzulegen, aus denen hervor-      Satz 3 und 4 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen), bleibt\ngeht, welcher Anteil der im ersten oder zweiten Halb-     unberührt, soweit keine Verleihung auf Grund cle8 § 2 des\njahr bereitgestellten Übertragungswege, die dem Netz-     Gesetzes über Fernmeldeanlagen erteilt worden ist, die\nmonopol zuzuordnen sind, innerhalb von ein, zwei, drei    der Umsetzung der Richtlinie 90.1388/EWG der-Kommis-\noder vier Monaten eingerichtet wurde. Sie Ist ferner      sion vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem\nverpflichtet, jeweils halbjährlich dem Bundesmini-        Markt für Telekommunikationsdienste (ABI. EG Nr. ·L 192\nsterium für Post und Telekommunikation Übersichten        S. 10) dient.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                             2029\nZweiter Unterabschnitt                            fentlichen. Die Regelbereitstellungsfrist wird von dem\nZeitpunkt an berechnet, zu dem der Kunde einen förm-\nLeistungen im Rahmen\nlichen Auftrag für einen Anschluß des Telefondienstes\ndes Telefondienstmonopols\nerteilt hat. Die Frist wird auf Grund der tatsächlichen\nBereitstellungsfrist für Anschlüsse des Telefondienstes\n§26                                 während eines Zeitraums von angemessener Dauer in\nder jüngsten Vergangenheit ermittelt. Fälle, bei denen\nBereitstellung von Anschlüssen\nder Kunde selbst eine längere Bereitstellungsfrist ver-\n(1) Im Rahmen des Telefondienstes hat die Deutsche            langt oder verursacht hat, bleiben bei der Berechnung\nTelekom AG dem Nutzer einen Anschluß des Telefondien-            unberücksichtigt.\nstes entsprechend dem Stand der technischen Entwick-\n2. Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, jeweils halb-\nlung bereitzustellen und ihm zu ermöglichen, über diesen\njährlich dem Bundesministerium für Post und Telekom-\nAnschluß Verbindungen des Telefondienstes zu anderen\nmunikation Übersichten vorzulegen, aus denen hervor-\nAnschlüssen des Telefondienstes herzustellen und ent-\ngeht, zu welchem Anteil sie die Bereitstellungsfristen\ngegenzunehmen. Die Deutsche Telekom AG kann über\nim ersten oder zweiten Halbjahr tatsächlich eingehal-\ndiesen Anschluß auch andere, nicht zu den Monopol-\nten hat. § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\ndienstleistungen zählende Dienstleistungen erbringen.\n3. Ergibt sich aus den Veröffentlichungen nach Num-\n(2) Das Angebot an Anschlüssen, das die Deutsche              mer 2, daß nicht 80 Prozent der Aufträge innerhalb\nTelekom AG in Ausübung des Telefondienstmonopols                 der Regelbereitstellungsfristen erfüllt wurden, ist die\nerbringt, ist bedarfsgerecht weiterzuentwickeln.                 Deutsche Telekom AG verpflichtet, gegenüber dem\n(3) Die Übertragungsleistungen des Telefonnetzes sind         Bundesministerium für Post und Telekommunikation\ndem Kunden über räumlich frei zugängliche Schnittstel-           dies sachlich zu rechtfertigen.\nlen zwischen den Abschlußeinrichtungen und den dar-           4. Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, jeweils halb-\nan anzuschließenden Endeinrichtungen zugänglich zu               jährlich dem Bundesministerium für Post und Telekom-\nmachen.                                                          munikation Übersichten vorzulegen, aus denen hervor-\n(4) Die von der Deutschen Telekom AG in Ausübung des          geht, welcher Anteil der im ersten oder zweiten Halb-\nTelefondienstmonopols zu erbringenden Leistungen er-             jahr bereitgestellten Anschlüsse des Telefondienstes\nstrecken sich insbesondere darauf, dem Kunden über die           innerhalb von zwei, drei und vier Wochen eingerichtet\nAbschlußeinrichtung den Zugang zum Telefondienst zu              wurde. Sie ist ferner verpflichtet, jeweils halbjährlich\nermöglichen (Bereitstellen von Anschlüssen des Tele-             dem Bundesministerium für Post und Telekommuni-\nfondienstes) sowie zwischen den Endeinrichtungen des             kation Übersichten vorzulegen, aus denen hervorgeht,\nTelefondienstes, die an die Abschlußeinrichtungen ange-          welcher Anteil der im ersten oder zweiten Halbjahr\nschlossen sind, vermittelte Teilnehmer-zu-Teilnehmer-            bereitgestellten Anschlüsse des Telefondienstes, die\nVerbindungen nach festgelegten technischen und betrieb-          zu einem bestimmten Bereitstellungstermin einzurich-\nlichen Bedingungen für den Telefondienst herzustellen            ten waren, termingerecht bereitgestellt worden ist. § 12\nund zur Nutzung bereitzustellen (Her- und Bereitstellen          Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nvon Verbindungen des Telefondienstes).\n5. Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, dem Kunden\n(5) Der Anschluß des Telefondienstes ist mit einer Ein-       unverzüglich nach Eingang eines Auftrags zur Bereit-\nrichtung zu versehen, die den Abschluß des Netzes der            stellung eines Anschlusses des Telefondienstes ver-\nDeutschen Telekom AG darstellt. Diese Abschlußeinrich-           bindlich mitzuteilen, zu welchem Termin der Anschluß\ntung ist an einer mit dem Kunden zu vereinbarenden               bereitgestellt wird.\ngeeigneten Stelle zu installieren.\n6. Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, für den Fall\n(6) An die Abschlußeinrichtung können alle zugelasse-         der Nichteinhaltung der von ihr nach Nummer 5 ver-\nnen Endeinrichtungen angeschlossen werden. Die Ab-               traglich zugesagten Lieferfristen in ihren Allgemeinen\nschlußeinrichtung ist so auszuführen, daß es dem Kunden          Geschäftsbedingungen Vertragsstrafen zugunsten des\no~ne weiteres möglich ist, anstelle von Endeinrichtungen,        Kunden vorzusehen.\ndre von der Deutschen Telekom AG überlassen werden\nauch von anderen Anbietern überlassene Endeinrichtun~           (8) Der Kunde kann verfangen, daß ihm während der\ngen anzuschließen.                                            einzelnen Telefonverbindungen im Rahmen der daten-\nschutzrechtlichen Vorschriften und der bestehenden tech-\n(7) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, einen        nischen und betrieblichen Möglichkeiten Informationen\nAnschluß des Telefondienstes unverzüglich nach Eingang        über die anfallenden Entgelteinheiten übermittelt wer-\neines Auftrags bereitzustellen. Um eine unverzügliche         den. Die Deutsche Telekom AG kann hierfür ein Entgelt\nBereitstellung von Anschlüssen des Telefondienstes zu         berechnen.\nerreichen, ist die Deutsche Telekom AG zu folgenden\nMaßnahmen verpflichtet:\n§27\n1. Die Deutsche Terekom AG hat die Zeitspanne, inner-\nhalb der mindestens 80 Prozent der Gesamtheit der                                   Qualität\nAnschlüsse des Telefondienstes, für die ein Auftrag\nerteilt wurde, zu den Kunden durchgeschaltet worden         Die Deutsche Telekom AG hat die von ihr eingehaltenen\nsind (Regelbereitstellungsfrist) im Zusammenhang mit      Qualitätsmerkmale im Telefondienst in den Leistungsbe-\nihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröf-          schreibungen auszuweisen.","2030                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§28                                                           §29\nNutzung und Zusammenschaltung                                  Überlassung von Bestandsdaten\n(1) Der Kunde ist berechtigt, Anschlüsse des Telefon-         Die Deutsche Telekom AG führt unter Beachtung der\ndienstes freizügig zu nutzen, mit Ausnahme des aus-           datenschutzrechtlichen Vorschriften als Leistung im Rah-\nschließlich der Deutschen Telekom AG verliehenen              men des Telefondienstmonopols eine vollständige Datei\nRechts, Sprache für andere zu vermitteln (§ 1 Abs. 4 Satz 3   über die Rufnummern aller am Telefondienst teilnehmen-\nund 4 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen). § 25 Abs. 1        den Kunden, schreibt sie fort und überläßt sie gegen Ent-\nSatz 2 und 3 gilt sinngemäß. An die Abschlußeinrichtung       gelt insgesamt oder in Teilen in kunden- und nachfrage-\nkönnen .auch Endeinrichtungen anderer Nutzer als des          gerechter Form an Personen oder Unternehmen, die die\nKunden, mit dem die Deutsche Telekom AG bezüglich der         Aufnahme eines Telekommunikationsauskunftsdienstes\nÜberlassung der Abschlußeinrichtung in vertraglicher          oder die Herausgabe eines Verzeichnisses der Rufnum-\nBeziehung steht, angeschlossen werden, sofern sich            mern der Telefonkunden beabsichtigen.\ndiese Endeinrichtungen auf demselben Grundstück wie\ndie Abschlußeinrichtung befinden und sofern die Endein-\nrichtungen zugelassen sind.                                                         Dritter Abschnitt\n(2) Betreiber von Nebenstellenanlagen, die am Telefon-\nBereitstellung von Monopol-\ndienst der Deutschen Telekom AG teilnehmen, haben\neinen Anspruch darauf, diese Anlagen untereinander                       dienstleistungen für den Mobilfunk\ndirekt durch Übertragungswege im Sinne des Netz-\nmonopols zu verbinden, soweit und solange die Übertra-                                     §30\ngungswege nicht zur Vermittlung von Sprache für andere                                 Grundsatz\nim Sinne des Telefondienstmonopols genutzt werden, es\nsei denn, daß ihnen hierfür eine Verleihung auf Grund des        Für die Bereitstellung von Monopoldienstleistungen der\n§ 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen erteilt worden         Deutschen Telekom AG für den Aufbau und den Betrieb\nist, die der Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG der          der Mobilfunknetze in der Bundesrepublik Deutschland\nKommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb              sowie für Zusammenschaltungen dieser Netze mit an-\nauf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABI. EG          deren Netzen der Deutschen Telekom AG und für die Wei-\nNr. L 192 S. 10) dient. Die Übertragungswege sind von der     terleitung des aus den Mobilfunknetzen stammenden Ver-\nDeutschen Telekom AG in Ausübung der Rechte aus dem           kehrs in die Netze der Deutschen Telekom AG und umge-\nNetzmonopol nach den für das Netzmonopol getroffenen          kehrt gelten die§§ 31 bis 44 ergänzend.\nRegelungen bereitzustellen. Unzulässig sind gegenüber\ndiesen Regelungen einschränkende Nutzungsauflagen                                          §31\noder die Erhebung von Entgelten, die von den Entgelten,\ndie für Übertragungswege im Sinne des Netzmonopols                               Bereitstellungsfristen\nfestgelegt sind, abweichen, oder die Erhebung besonde-\nDie Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, bei der Be-\nrer Zugangsentgelte zu den Übertragungswegen. Dies gilt\nreitstellung von Übertragungswegen für\nauch dann, wenn die Betreiber der miteinander zu verbin-\ndenden Nebenstellenanlagen unterschiedliche Rechts-           1. Mobilfunknetze mit Ausnahme der Bündelfunknetze\nträger sind.                                                      und\n(3) Werden Nebenstellenanlagen, die am Telefondienst       2. Bündelfunknetze\nder Deutschen Telekom AG teilnehmen, untereinander\njeweils 80 Prozent der Übertragungswege spätestens vier\nnach Absatz 3 direkt mit Übertragungswegen im Sinne\nMonate nach Eingang eines Auftrags mit der Maßgabe\ndes Netzmonopols verbunden und werden diese Verbin-\nbereitzustellen (Regelbereitstellungsfrist), daß sich die\ndungen sowohl für Sprachkommunikationsdienste, die\nSO-Prozent-Regel des§ 24 Abs. 3 Nr. 1\nnicht vom Telefondienstmonopol erfaßt sind, als auch für\nden Telefondienst im Sinne des§ 1 Abs. 4 Satz 3 und 4         3. bei Nummer 1 jeweils auf die Summe der jedem\ndes Gesetzes über Fernmeldeanlagen genutzt, so kann               Lizenznehmer im Mobilfunk bereitzustellenden Über-\ndie Deutsche Telekom AG bis längstens 31. Dezember                tragungswege und\n1996 besondere Nutzungsarten dergestalt anbieten, daß\n4. bei Nummer 2 jeweils auf die Summe der im Bundes-\nsie für beide Nutzungsarten getrennte Bündel an Über-\ngebiet für die Bündelfunknetze der mit der Deutschen\ntragungswegen bereitstellt.\nTelekom AG verbundenen Unternehmen und auf die\n(4) Anschlußleitungen des Telefonnetzes dürfen direkt          Summe der für die Bündelfunknetze der übrigen\noder indirekt mit Übertragungswegen, die dem Netz-                Lizenznehmer bereitzustellenden Übertragungswege\nmonopol zuzuordnen sind, oder mit Fest- und Wählverbin-\ndungen, die von der Deutschen Telekom AG oder anderen         bezieht.\nAnbietern bereitgestellt werden, zu den jeweiligen techni-\nschen und geschäftlichen Bedingungen der entsprechen-                                      §32\nden Anbieter zusammengeschaltet werden. Das gilt nur,                               Gestaltung der\nsofern und solange hierbei nicht Sprache für andere im                Leistungsentgelte für Übertragungswege\nSinne des Telefondienstmonopols vermittelt wird, es sei\ndenn, daß hierfür eine Verleihung auf Grund des § 2 des         Die Leistungsentgelte für Übertragungswege werden\nGesetzes über Fernmeldeanlagen erteilt worden ist, die       zwischen den Lizenznehmern und der Deutschen Tele-\nder Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG der Kommis-          kom AG unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonder-\nsion vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem           heiten der einzelnen Mobilfunkdienste vereinbart. Die Ver-\nMarkt für Telekommunikationsdienste (ABI. EG Nr. L 192       einbarungen bedürfen der Genehmigung nach § 4 des\nS. 10) dient. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.       Gesetzes.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                             2031\n§33                              verpflichtet, solche zusätzlichen Funktionen auf Anforde-\nNutzung der Übertragungswege                     rung der Lizenznehmer zum frühestmöglichen Zeitpunkt\nbereitzustellen. Die näheren Einzelheiten sind zwischen\nDie Lizenznehmer haben das Recht, Übertragungswege       den Lizenznehmern und der Deutschen Telekom AG\nim Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 freizügig zu nutzen. Die    rechtzeitig zu vereinbaren. Die Kosten für die Einführung\nDeutsche Telekom AG darf ihnen insoweit keine Nut-          erweiterter Leistungsmerkmale im Telefonnetz sind von\nzungsbeschränkungen auferlegen.                              den Lizenznehmern und der Deutschen Telekom AG ver-\nursachergerecht zu tragen.\n§34\n§36\nZusammenschaltung\nund Zusammenwirken der                                     Netzzusammenschaltungen für\nMobiHunknetze mit dem Telefonnetz                             den analogen zellularen MobiHunk\nDie Deutsche Telekom AG und die Lizenznehmer haben           (1) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, Mobilfunk-\ndie Zusammenschaltung des Telefonnetzes und der Mobil-       vermittlungsstellen des analogen zellularen Mobilfunk-\nfunknetze sowie die gegenseitige Inanspruchnahme von         netzes durch gemietete Übertragungswege an abgespro-\nNetz- und sonstigen Dienstleistungen einvernehmlich          chene Vermittlungsstellen des Telefonnetzes anzuschal-\nunter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen zu     ten. Die Mobilfunkvermittlungsstellen, die mit dem Tele-\nregeln.                                                      fonnetz verbunden sind, können vermittlungstechnisch\nwie Inlands-Fernvermittlungsstellen des Telefonnetzes\n§35                              eingebunden werden. Abweichende Vereinbarungen sind\nNetzzusammenschaltungen für                     zulässig.\nden digitalen zellularen Mobilfunk                  (2) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, die abge-\n(1) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, Mobilfunk-  sprochenen Anschaltungen innerhalb eines Jahres nach\nvermittlungsstellen der digitalen zellularen Mobilfunknetze  Anforderung durch den Lizenznehmer vorzunehmen.\ndurch gemietete Übertragungswege mit Schnittstellen,            (3) Sofern die Weiterentwicklung und die Einführung\ndie auch innerhalb des diensteintegrierenden digitalen       neuer Merkmale und Dienste im analogen zellularen\nFernmeldenetzes zwischen den Netzknoten benutzt wer-         Mobilfunk erweiterte systemtechnische Funktionen im\nden, an abgesprochene Vermittlungsstellen des Telefon-       Telefonnetz erforderlich machen, ist die Deutsche Tele-\nnetzes anzuschalten. Satz 1 gilt als erfüllt, wenn minde-    kom AG verpflichtet, solche zusätzlichen Funktionen auf\nstens 2 Megabit-pro-Sekunde-Digitalsignalverbindungen        Anforderung des Lizenznehmers zum frühestmöglichen\nmit jeweils 30 Nutzkanälen mit jeweils 64 Kilobit pro        Zeitpunkt bereitzustellen. Die näheren Einzelheiten sind\nSekunde und Zeichengabesystem Nr. 7 der Internationa-        zwischen dem Lizenznehmer und der Deutschen Telekom\nlen Fernmeldeunion angeschaltet werden. Die Mobilfunk-       AG rechtzeitig zu vereinbaren. Die tatsächlich entstande-\nvermittlungsstellen, die mit dem Telefonnetz verbunden       nen Kosten für die Einführung erweiterter Leistungsmerk-\nsind, können vermittlungstechnisch wie Inlands-Fernver-      male im Telefonnetz sind von dem Lizenznehmer und son-\nmittlungsstellen des Telefonnetzes eingebunden werden.       stigen Nutzern dieser Dienste und Merkmale sowie der\nAbweichende Vereinbarungen sind zulässig.                    Deutschen Telekom AG verursachergerecht zu tragen.\n(2) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, die nach\nAbsatz 1 abgesprochenen Anschaltungen innerhalb eines                                   §37\nJahres nach Anforderung durch die Lizenznehmer vorzu-\nnehmen.                                                             Netzzusammenschaltungen für den Funkruf\n(3) Die Deutsche Telekom AG muß den Lizenznehmern            (1) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, Funkruf-\ndie Möglichkeit einräumen, bei der Spezifizierung, Aus-      vermittlungsstellen durch gemietete Übertragungswege\ngestaltung und Weiterentwicklung der Funktionen mitzu-       an abgesprochene Vermittlungsstellen des Telefonnetzes\nwirken, die in den nach Absatz 1 abgesprochenen Vermitt-     anzuschalten.· Sie hat dabei die besonderen Belange des\nlungsstellen des Telefonnetzes für die Netzzusammen-         Funkrufs zu berücksichtigen.\nschaltung eingebaut werden. Sie ist verpflichtet, die           (2) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, die nach\nInteressen der Lizenznehmer zu berücksichtigen und die       Absatz 1 abgesprochenen Anschaltungen innerhalb von\nLizenznehmer in entsprechende Arbeitskreise aufzuneh-        vier Monaten nach Anforderung durch die Lizenznehmer\nmen. Die zur Durchführung des Verfahrens der System-         vorzunehmen.\nspezifizierung und -beschaffung erforderlichen Zeiträume\nsind angemessen zu berücksichtigen.                             (3) Sofern die Weiterentwicklung und die Einführung\nneuer Merkmale und Dienste im Funkruf erweiterte\n(4) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, internatio-\nsystemtechnische Funktionen im Telefonnetz erforderlich\nnal vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen des Zei-\nmachen, ist die Deutsche Telekom AG verpflichtet, solche\nchengabesystems Nr. 7 der Internationalen Fernmelde-\nzusätzlichen Funktionen auf Anforderung der Lizenzneh-\nunion, die Auswirkungen auf den Betrieb der digitalen\nmer zum frühestmöglichen Zeitpunkt bereitzustellen. Die\nzellularen Mobilfunknetze haben, nur in Abstimmung mit\nnäheren Einzelheiten sind zwischen den Lizenznehmern\nden Lizenznehmern durchzuführen.\nund der Deutschen Telekom AG rechtzeitig zu verein-\n(5) Sofern die Weiterentwicklung des Mobilfunks und       baren. Die tatsächlich entstandenen Kosten für die Ein-\ndie Einführung neuer Dienste im digitalen zellularen Mobil-  führung erweiterter Leistungsmerkmale im Telefonnetz\nfunk erweiterte systemtechnische Funktionen im Telefon-      sind von den Lizenznehmern und sonstigen Nutzern sowie\nnetz erforderlich machen, ist die Deutsche Telekom AG        der Deutschen Telekom AG verursachergerecht zu tragen.","2032                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§38                                                            §42\nNetzzusammenschaltungen für den Datenfunk                                     Leistungsentgelte\nfür die Nutzung des Telefonnetzes\nDie Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, die Zusam-\nmenschaltung der Datenfunknetze mit dem Telefonnetz              (1) Leistungsentgelte für die Nutzung des Telefonnetzes\nund die Weiterteitung des aus dem Telefonnetz der Deut-       werden für die besonderen Zwecke des Mobilfunks mit\nschen Telekom AG stammenden Verkehrs und umgekehrt            Ausnahme des Bündelfunks zwischen den Lizenznehmern\nzu ermöglichen.                                               und der Deutschen Telekom AG vereinbart.\n(2) Leistungsentgelte bedürfen der Genehmigung nach\n§39\n§ 4 des Gesetzes, es sei denn, das Telefonnetz wird für\nNetzzusammenschaltungen                      andere Zwecke als für die der Sprachkommunikation im\nfür das Netz des terrestrischen                Sinne des Telefondienstmonopols genutzt.\nRugtelefon Systems (TFTS-Netz)\n(1) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, Vermitt-                                   §43\nlungsstellen des TFTS-Netzes durch gemietete Über-\nBesondere Berichtspflichten\ntragungswege an abgesprochene Vermittlungsstellen des\nTelefonnetzes anzuschalten. Sie hat hierbei die besonde-         Die Deutsche Telekom AG ist über§ 24 Abs. 3 Nr. 2 und\nren Belange des TFTS-Netzes zu berücksichtigen.               § 26 Abs. 7 Nr. 2 hinaus verpflichtet, dem Bundesmini-\n(2) Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, gie nach     sterium für Post und Telekommunikation jeweils halbjähr-\nAbsatz 1 abgesprochenen Anschaltungen innerhalb von           lich unter Beachtung des § 31 Übersichten über die Auf-·\nvier Monaten nach Anforderung durch den Lizenznehmer          träge vorzulegen, die während des Berichtszeitraums\nvorzunehmen.                                                  1. für Übertragungswege\n(3) Sofern die Weiterentwicklung und die Einführung            a) von den Lizenznehmern der einzelnen Mobilfunkbe-\nneuer Merkmale und Dienste im TFTS-Netz erweiterte                    reiche jeweils neu erteilt wurden und solchen, die in\nsystemtechnische Funktionen im Telefonnetz erforderlich               früheren Berichtsperioden erteilt, aber noch nicht\nmachen, ist die Deutsche Telekom AG verpflichtet, solche              erledigt wurden und\nzusätzlichen Funktionen auf Anforderung des Lizenzneh-\nmers zum frühestmöglichen Zeitpunkt bereitzustellen. Die          b) von der Deutschen Telekom AG jeweils ausgeführt\nnäheren Einzelheiten sind zwischen dem Lizenznehmer                   wurden;\nund der Deutschen Telekom AG rechtzeitig zu verein-           2. für Zusammenschaltungen mit dem Telefonnetz\nbaren. Die tatsächlich entstandenen Kosten für die Ein-\nführung erweiterter Leistungsmerkmale im Telefonnetz              a) von den Lizenznehmern der einzelnen Mobilfunkbe-\nsind von dem Lizenznehmer und sonstigen Nutzern dieser                reiche jeweils neu erteilt wurden und solchen, die in\nDienste und Merkmale sowie der Deutschen Telekom AG                   früheren Berichtsperioden erteilt, aber noch nicht\nverursachergerecht zu tragen.                                         erledigt wurden und\nb) von der Deutschen Telekom AG jeweils ausgeführt\n§40                                      wurden.\nZugang der                          § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nBündelfunknetze zum Telefonnetz\nDie Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, einem Bün-                                     §44\ndelfunknetzbetreiber auf sein Verlangen die Verbindung\ndes Bündelfunknetzes mit Teilnehmeranschlüssen des                               Diskriminierungsverbot\nTelefonnetzes nach Maßgabe der allgemeinen Vorschrif-            Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, allen Lizenz-\nten dieser Verordnung zu ermöglichen. Hiervon abwei-          nehmern Monopoldienstleistungen diskriminierungsfrei\nchende technische Lösungen sind zulässig, wenn sie zwi-       zur Verfügung zu stellen. Andere Lizenznehmer dürfen\nschen einem Bündelfunknetzbetreiber und der Deutschen         nicht schlechter gestellt werden als die mit der Deutschen\nTelekom AG vereinbart worden sind.                            Telekom AG verbundenen Unternehmen.\n§41\nLeistungsentgelte\nfür die Netzzusammenschaltung                                          Zweiter Teil\n(1) Leistungsentgelte für die Zusammenschaltung der                      Sonstige Bestimmungen\nMobilfunknetze mit dem Telefonnetz werden für die be-\nsonderen Zwecke des jeweiligen Mobilfunks mit Aus-                                          §45\nnahme des Bündelfunks zwischen den Lizenznehmern\nund der Deutschen Telekom AG vereinbart.                                            Pflichtleistungen\n(2) Leistungsentgelte bedürfen der Genehmigung nach          Für Wettbewerbsdienstleistungen, die Pflichtleistun-\n§ 4 des Gesetzes, es sei denn, die Netzzusammenschal-        gen nach der TELEKOM-Pflichtleistungsverordnung vom\ntung wird im Zusammenhang mit der Nutzung des Mobil-         16. September 1992 (BGBI. 1S. 1614) sind, gelten die§§ 1\nfunkdienstes für andere Zwecke als für die der Sprach-       bis 3, § 6 Abs. 1, die§§ 7 bis 10, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2\nkommunikation im Sinne des Telefondienstmonopols             sowie Abs. 2, die §§ 15 bis 19, § 20 Abs. 5 und § 21 ent-\ngenutzt.               ·'                                    sprechend.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                          2033\n§46                              kom AG die angeschaltete Endeinrichtung nach § 2a\nAbs. 5 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen nach Ab-\nAnschaltung von Endeinrichtungen\nmahnung abschalten. Die Deutsche Telekom AG muß den\n(1) Die Deutsche Telekom AG hat den Kunden in ihren       Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe und unter\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen auf seine sich aus          Hinweis auf sein Widerspruchs- und Anrufungsrecht nach\n§ 2a Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in Ver-       § 2a Abs. 5 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen über die\nbindung mit der Telekommunikationszulassungsverord-          Abschaltung unterrichten. Sobald die beanstandete End-\nnung 1995 vom 13. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1671)            einrichtung von der Abschlußeinrichtung getrennt worden\nergebende Verpflichtung hinzuweisen, nur zugelassene         ist, ist der Übertragungsweg oder Anschluß des Telefon-\nund gekennzeichnete Endeinrichtungen an ihr Netz anzu-       dienstes wieder bereitzustellen.\nschließen. Der Hinweis beinhaltet, daß zugelassene End-\neinrichtungen nur bestimmungsgemäß verwendet, unter\nBeachtung der Bedingungen der Personenzulassungsver-\nordnung vom 19. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1673) ordnungs-                              Dritter Teil\ngemäß installiert und so gewartet werden müssen, daß die\nEinhaltung der für die Endeinrichtungen geltenden grund-                       Schlußvorschrift\nlegenden Anforderungen unberührt bleibt. Der Hinweis\ninformiert den Kunden auch über die der Deutschen Tele-                                 §47\nkom AG nach § 2a Abs. 5 des Gesetzes über Fernmelde-\nanlagen obliegende Pflicht zur Abschaltung von Endein-                              Inkrafttreten\nrichtungen, die den grundlegenden Anforderungen nicht           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nentsprechen.                                                 Gleichzeitig tritt die Telekommunikationsverordnung in\n(2) Entspricht die Endeinrichtung des Kunden nicht den    der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1992\ngrundlegenden Anforderungen, muß die Deutsche Tele-          (BGBI. 1S. 1717) außer Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","2034                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage1\n(zu § 8 Abs. 1)\nGrundstückseigentümererklärung\nIch bin/Wir sind damit einverstanden, daß die Deutsche Telekom AG auf meinem/unserem Grundstück\n................................................................................................ Straße (Platz) Nr............ .\nin ..................................................................................................................: ............. .\nsowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen (Gestänge, Stützen, Kabel\neinschließlich Zubehör usw.) anbringt, die erforderlich sind, um Anschlüsse ihres Netzes auf dem\nGrundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, um Leitungen einzuführen sowie\num ihr Netz herzustellen, instand zu halten und zu erweitern. Die Inanspruchnahme des Grundstücks\ndurch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen.\nWenn infolge dieser Vorrichtungen das Grundstück und/oder die darauf befindlichen Gebäude\nbeschädigt werden, ist die Deutsche Telekom AG verpflichtet, die beschädigten Teile des Grund-\nstücks und/oder der Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen. Die Vorrichtungen müssen\nverlegt oder - soweit sie nicht das Grundstück selbst versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht -\nentfernt werden, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr\nVerbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zum1,Jtbar ist. Die Kosten für die Verlegung oder\nEntfernung trägt die Deutsche Telekom AG. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich\ndas Grundstück versorgen, es sei denn, es sind gleichzeitig Änderungen am Netz der Deutschen\nTelekom AG erforderlich.\nDie Deutsche Telekom AG ist ferner verpflichtet, die Vorrichtungen binnen Jahresfrist nach der\nKündigung auf eigene Kosten zu entfernen. Auf Verlangen sind die Vorrichtungen unverzüglich zu\nentfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.\nDiese Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober\nzulässig. Das Kündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß des Netzes der Deutschen Telekom\nAG auf dem Grundstück befindet.\nAusbesserungen, die an meinen/unseren Räumen durch die betriebsfähige Bereitstellung, Instand-\nhaltung, Änderung oder Entfernung von Telekommunikationseinrichtungen erforderlich werden,\ngehen zu meinen/unseren Lasten.\nOrt, Datum                                               Unterschrift des Grundstückseigentümers/der Grundstücks-\neigentümerin oder einer vertretungsberechtigten Person, bei\nWohnungseigentum Unterschrift des Verwalters/der Verwalterin\nName und Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort) des Grundstückseigentümers/der\nGrundstückseigentümerin oder des Verwalters/der Verwalterin","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                                                                                                                              \"'035\nAnlage2\n(zu § 8 Abs. 2)\nGegenerklärung der Deutschen Telekom AG\nAn\nin ........................................................... .\nDie Deutsche Telekom AG verpflichtet sich, Ihr Grundstück\n................................................................................................ Straße (Platz) Nr............ .\nin .................................................................................................................................\nund die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instandzusetzen, soweit das Grund-\nstück und/oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung von Anschlüssen ihres Netzes\nauf dem Grundstück und/oder in den darauf befindlichen Gebäuden, zur Einführung von Leitungen\nsowie zur Herstellung, Instandhaltung und Erweiterung ihres Netzes beschädigt worden sind. Sie\nwird die Vorrichtungen verlegen oder - soweit sie nicht das Grundstück versorgen und eine\nVerlegung nicht ausreicht - entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks\nentgegenstehen und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten\nfür die Verlegung oder Entfernung trägt die Deutsche Telekom AG. Dies gilt nicht für Vorrichtungen,\ndie ausschließlich das Grundstück versorgen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am Netz der\nDeutschen Telekom AG erforderlich sind.\nDie Deutsche Telekom AG wird ferner binnen Jahresfrist nach Ihrer Kündigung die angebrachten\nVorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen. Auf Ihr Verlangen wird die Deutsche Telekom AG\ndie Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter\nentgegenstehen.\nIhre Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober\nzulässig. Das Kündigungsrecht der Deutschen Telekom AG ruht, solange sich ein Anschluß ihres\nNetzes auf dem Grundstück befindet.\nAusbesserungen, die an Ihren Räumen durch die betriebsfähige Bereitstellung, Instandhaltung,\nÄnderung oder Entfernung von Telekommunikationseinrichtungen erforderlich werden, gehen zu\nIhren Lasten.\n............................................................... '                                                                  den ........................................................... .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . Niederlassung","2036                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. -Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu verOff.-rtlichen sind.\nBundeegesetzbla Teil II enthält\na) YM<errechtliche ÜbereinkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung er18S198n8fl Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,                .\nb) Zolltarifvonlchr\nlaufend« Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeig« Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis fOr Teil I und Teil II halbjAhrtlch je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene   16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundeegesetzblMter, die vor dem 1. Janu. 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BtZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 20,65 DM (18,60 DM zuzOglich 2,05 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 21,65 DM.\nPreis des Anlagebandes: 14,45 DM (12,40 DM zuzOglich 2,05 DM Versandkosten),                    BundNanzeiger Vertageges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.\nPostvertriebsstük · Z 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetragt 7%.\nVerordnung\nzur Aufhebung der Funkentstörverordnung\nVom 19. Dezember 1995\nAuf Grund des § 4 des Durchführungsgesetzes EG-Richtlinien Funkstörungen\nvom 4. August 1978 (BGBI. 1S. 1180) verordnet das Bundesministerium für Post\nund Telekommunikation:\nArtikel 1\nDie Funkentstörverordnung vom 16. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 244) wird auf-\ngehoben.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1995\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch"]}