{"id":"bgbl1-1995-68-10","kind":"bgbl1","year":1995,"number":68,"date":"1995-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/68#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-68-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_68.pdf#page=22","order":10,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung","law_date":"1995-12-18T00:00:00Z","page":2006,"pdf_page":22,"num_pages":8,"content":["1962                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nArtikel 2                       In § 850e Nr. 2a wird Satz 3 wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes                „Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit\nArbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden,\nDas Bundeskindergeldgesetz vom 11. Oktober 1995            soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder\n(BGBI. 1S. 1250, 1378) wird wie folgt geändert:               nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ge-\npfändet werden können.\"\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nIn Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch das Wort\n,,oder\" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:                                       Artikel5\n„4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des                Änderung der Regelunterhalt-Verordnung\nzivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die\nDie Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970\nStaatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaa-\n(BGBI. 1S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-\ntes besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz\nordnung vom 25. September 1995 (BGBI. 1S. 1190), wird\noder gewöhnlichen Aufenthalt hat.\"\nwie folgt geändert:\n2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 wird das Wort „wenigstens\" durch die\nWorte „mehr als\" ersetzt.               ·               ·._ a) Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben.\nb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:                 b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2\nund 3\" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 3\" ersetzt.\n„Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese\nKalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz.\"            c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,Absatzes 1 Nr. 2 und 3\"\ndurch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 3\" ersetzt.\n3. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „fahrlässig\" durch das\nWort „leichtfertig\" ersetzt.                              2. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,§4\nArtikel3                                 Steht eine Leistung für das Kind dem Vater und\neinem anderen anteilig zu, so ist der dem anderen\nÄnderung des\nzustehende Teil der Leistung nicht auf den Regelbedarf\nSolidaritätszuschlaggesetzes 1995\nanzurechnen.\"\nDas Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993\n(BGBI. 1 S. 944), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nArtikel&\nGesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250), wird\nwie folgt geändert:                                                    Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                    Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971\n(BGBI. 1 S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                        Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250), wird\n,,2. natürliche Personen, die nach§ 2 des Außen-     wie folgt geändert:\nsteuergesetzes erweitert beschränkt steuer-\npflichtig sind,\".                              § 5 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:\nb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                  „11. die Durchführung des Familienleistungsausgleichs\nnach Maßgabe der§§ 31, 62 bis 78 des Einkommen-\n2. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                         steuergesetzes. Die Bundesanstalt für Arbeit stellt\ndem Bundesamt für Finanzen zur Durchführung die-\n,,§6                               ser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen\nAnwendungsvorschrift                         zur Verfügung. Das Nähere, insbesondere die Höhe\nder Verwaltungskostenerstattung, wird durch Ver-\n(1) § 2 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezem-\nwaltungsvereinbarung geregelt. Die Familienkassen\nber 1995 (BGBI. 1 S. 1959) ist ab dem Veranlagungs-\nder Bundesanstalt für Arbeit und die Familienkassen\nzeitraum 1995 anzuwenden.\nnach § 72 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergeset-\n(2) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom                 zes gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie\n11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250) ist erstmals für den            den Familienleistungsausgleich durchführen, und\nVeranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.\"                            unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundes-\namtes für Finanzen.\"\nArtikel4\nArtikeI7\nÄnderung der Zivilprozeßordnung\nÄnderung des Finanzausgleichsgesetzes\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-         Das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-      S. 944, 977), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\nsetzes vom 4. November 1994 (BGBI. 1S. 3346), wird wie       13. November 1995 (BGBI. 1S. 1506), wird wie folgt ge-\nfolgt geändert:                                               ändert:","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                                    1963\nNach § 16 wird folgender§ 17 angefügt:                          2. § 54 wird wie folgt geändert:\n,,§17                                a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nFeststellung der Ausgleichszahlungen                          ,,(2) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für das Landesförderinstitut\nfür die Jahre 1993 und 1994                            Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der\nDas Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf                 Norddeutschen Landesbank Girozentrale - erst-\nder Ausgleichsjahre 1993 und 1994 die endgültige Höhe                    mals für den Veranlagungszeitraum 1995 anzu-\nder Länderanteile an der Umsatzsteuer und die endgültige                 wenden.\"\nHöhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichs-\nb) Nach Absatz Sb wird folgender neuer Absatz Sc ein-\nbeiträge durch Rechtsverordnung fest, die der Zustim-\ngefügt:\nmung des Bundesrates bedarf. Der Berechnung sind die\n§§ 2 und 10 sowie die weiteren Regelungen des Gesetzes                     ,,(Sc) § 5 Abs. 1 Nr. 21 ist erstmals für den Veran-\nüber den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern                       lagungszeitraum 1991 anzuwenden.\"\nvom 28. Januar 1988 in der am 31. Dezember 1994 gelten-\nden Fassung zugrunde zu legen.\"                                    c) Der bisherige Absatz Sc wird Absatz 5d.\nArtikels\nArtikel 10\nÄnderung des Gemeindefinanzreformgesetzes\nDas Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der                   Änderung des Umwandlungssteuergesetzes\nBekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 189)\nDas Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994\nwird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1S. 3267), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes\nvom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie folgt\nDem § 6 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:\ngeändert:\n„Ist für das Erhebungsjahr der Hebesatz gegenüber dem\nVorjahr um mehr als 10 vom Hundert abgesenkt, ist\n1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nabweichend von Absatz 2 der Hebesatz des Vorjahres\nanzusetzen; mindestens ist aber der Durchschnitt der                 ,,(3) Gehören an dem steuerlichen Übertragungsstich-\nHebesätze für die letzten drei vorangegangenen Jahre zu-           tag Anteile an der übertragenden Körperschaft zum\ngrunde zu legen, in denen die Erstattungen an Gewerbe-             ioländischen Betriebsvermögen eines Gesellschafters\nsteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbe-                der übernehmenden Personengesellschaft, so ist der\nkapital die Einnahmen aus dieser Steuer nicht überstiegen          Gewinn so zu ermitteln, als seien die Anteile an diesem\nhaben.\"                                                            Stichtag zum Buchwert in das Betriebsvermögen der\nPersonengesellschaft überführt worden. Unterschrei-\nArtikel9                               ten die Anschaffungskosten den Buchwert, so sind die\nAnschaffungskosten anzusetzen, wenn die Anteile in-\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes\nnerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-             Übertragungsstichtag in ein inländisches Betriebsver-\nkanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1S. 638), zuletzt            mögen eines Gesellschafters der übernehmenden Per-\ngeändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Oktober             sonengesellschaft eingelegt worden sind. Anteile an\n1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt geändert:                    der übertragenden Körperschaft, die innerhalb der\nletzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungs-\n1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             stichtag in das Betriebsvermögen der übernehmenden\nPersonengesellschaft eingelegt worden sind, sind\na) In Nummer 2 werden nach den Worten „die Investi-\nebenfalls mit den Anschaffungskosten anzusetzen,\ntions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz\" die Worte\nwenn die Anschaffungskosten den Buchwert unter-\n,, , das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpom-\nschreiten.\"\nmern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Lan-\ndesbank Girozentrale-\" eingefügt.\n2. § 22 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 20 wird am Ende der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 21 ange-              a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nfügt:\n,,(4) Der maßgebende Gewerbeertrag der über-\n„21. die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft             nehmenden Kapitalgesellschaft kann nicht um die\ndes öffentlichen Rechts errichteten Arbeits-              vortragsfähigen Fehlbeträge des Einbringenden im\ngemeinschaften Medizinischer Dienst der                   Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes ge-\nKrankenversicherung im Sinne des § 278 des                kürzt werden.\"\nFünften Buches Sozialgesetzbuch und der ·\nMedizinische Dienst der Spitzenverbände der          b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nKrankenkassen im Sinne des § 282 des Fünf-\nten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die\n3. § 24 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben\nwahrnehmen. Voraussetzung ist, daß das Ver-            ,,(4) § 22 Abs. 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend; in den\nmögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur          Fällen der Einbringung in eine Personengesellschaft im\nErreichung der in Satz 1 genannten Zwecke            Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch § 20 Abs. 7\nverwendet werden.\"                                   und 8 entsprechend.\"","1964                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nArtikel 11                                1. § 6 in folgender Fassung:\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                                                        ,,§6\nBesteuerungsgrundlagen\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814), zuletzt                          Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer\ngeändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. Oktober                    sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital.\n1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt geändert:                           Außer Ansatz bleibt das Gewerbekapital von Be-\ntriebsstätten, die in dem in Artikel 3 des Einigungs-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                           vertrages genannten Gebiet unterhalten werden. Im\nFalle des § 11 Abs. 4 treten an die Stelle des Ge-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                     werbeertrags die Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatz-\n„ 1. die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank                    steuergesetzes) aus Werbesendungen.\";\nAG, die Deutsche Telekom AG, das Bundes-                  2. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 in folgender Fassung:\neisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen\n„2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz\ndes Bundes, die staatlichen Lotterieunterneh-\nbestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb\nmen, die zugelassenen öffentlichen Spielbanken\nmit ihren der Spielbankenabgabe unterliegen-                      außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nden Tätigkeiten und der Erdölbevorratungsver-                     ges genannten Gebiets dienen, aber im Eigen-\nband nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungs-                       tum eines Mitunternehmers oder eines Dritten\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                        stehen, soweit sie nicht im Einheitswert des\nvom 8. Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2509);\".                          gewerblichen Betriebs enthalten sind.\";\n3. § 12 Abs. 3 Nr. 3 in folgender Fassung:\nb) In Nummer 2 werden nach den Worten \"die Investi-\ntions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz\" die Worte                  „3. die nach Absatz 2 Nr. 2 dem Gewerbekapital\n,, , das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpom-                        eines anderen hinzugerechneten Werte (Teil-\nmern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Lan-                           werte), soweit sie im Einheitswert des gewerb-\ndesbank Girozentrale-\" eingefügt.                                        lichen Betriebs des Eigentümers enthaJten\nsind. Dies gilt auch, wenn die Werte (Teilwerte)\nc) In Nummer 27 wird am Ende der Punkt durch ein\nbei dem anderen lediglich deshalb nicht hinzu-\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 28 ange-\ngerechnet wurden, weil der gemietete oder ge-\nfügt:\npachtete Betrieb (Teilbetrieb) dem Mieter oder\n„28. die Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Drenst                      Pächter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nder Krankenversicherung im Sinne des § 278                       ges genannten Gebiet dient.\";\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch und\n4. § 28 Abs. 1 mit folgender Ergänzung:\nder Medizinische Dienst der Spitzenverbände\nder Krankenkassen im Sinne des § 282 des                    ,,Betriebsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie                 vertrages genannten Gebiet sind an der Zerlegung\nvon der Körperschaftsteuer befreit sind.\"                   des auf das Gewerbekapital entfallenden Teils des\neinheitlichen Steuermeßbetrags nicht zu beteili-\ngen.\"\"\n2. § 36 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 12\n\"(2) § 3 Nr. 2 ist für das Landesförderinstitut Meck-\nlenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Nord-                        Änderung des Umsatzsteuergesetzes\ndeutschen Landesbank Girozentrale - erstmals für\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nden Erhebungszeitraum 1995 anzuwenden.\"\nmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 565, 1160), zuletzt\nb) Absatz 2d wird aufgehoben, und Absatz 2e wird               geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 11. Oktober\nneuer Absatz 2d.                                            1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 2d wird folgender neuer Absatz 2e ein-\ngefügt:                                                     In§ 4 wird nach Nummer 15 folgende Nummer 15a einge-\nfügt:\n,,(2e) § 3 Nr. 28 ist erstmals für den Erhebungszeit-\n,, 15a. die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizi-\nraum 1991 anzuwenden.\"\nnischen Dienste der Krankenversicherung (§ 278\nd) Absatz 4a wird aufgehoben, und die Absätze 4b                       SGB V) und des Medizinischen Dienstes der Spit-\nbis 4d werden neue Absätze 4a bis 4c.                               zenverbände der Krankenkassen (§ 282 SGB V)\nuntereinander und für die gesetzlichen Träger der\n3. § 37 wird wie folgt gefaßt:                                            Sozialversicherung und deren Verbände;\".\n,,§37\nArtikel 13\nZeitlich begrenzte Fassung\neinzelner Gesetzesvorschriften                           Änderung des Vermögensteuergesetzes\nFür den Erhebungszeitraum 1996 sind in dem in Arti-             Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Be-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die              kanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. I S. 2467),\nVorschriften über die Gewerbekapitalsteuer nicht an-           zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 11. Ok-\nzuwenden; dabei gelten:                                        tober 1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt geändert:","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                                 1965\n1 . § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             kommen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem\na) In Nummer 2 werden nach den Worten \"die Investi-            1. Januar 1993 entstehen, sechs Jahre. Soweit diese\ntions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz\" die Worte          Steuern leichtfertig verkürzt worden sind, beträgt die\n,, , das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpom-          Festsetzungsfrist abweichend von § 169 Abs. 2 Satz 2\nmern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Lan-             der Abgabenordnung sieb~n Jahre.\ndesbank Girozentrale-\" eingefügt.                             (2) Für Gesellschaften und Gemeinschaften, für die\nb) In Nummer 22 wird am Ende der Punkt durch ein                Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Ab-\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 23 ange-              gabenordnung einheitlich und gesondert festzustellen\nfügt:                                                       sind, gilt Absatz 1 für die Feststellungsfrist sinngemäß.\n„23. die Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst           (3) Die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide,\nder Krankenversicherung im Sinne des § 278          denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Steuer-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch und            ansprüche zugrunde liegen, beträgt abweichend von\nder Medizinische Dienst der Spitzenverbände        § 191 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung sechs Jahre,\nder Krankenkassen im Sinne des § 282 des            in den Fällen des§ 70 der Abgabenordnung bei Steuer-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie         hinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuer-\nvon der Körperschaftsteuer befreit sind.\"          verkürzung sieben Jahre, in den Fällen des § 71 der\nAbgabenordnung zehn Jahre.\"\n2. In§ 25 Abs. 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n2. Der bisherige § 3 wird § 4.\n,,§ 3 Abs. 1 Nr. 16 und 23 ist erstmals auf die Vermö-\ngensteuer des Kalenderjahres 1991 anzuwenden.\"\nArtikel 16\nArtikel 14                                   Änderung des Eigenheimzulagengesetzes\nÄnderung der Abgabenordnung                       Das Eigenheimzulagengesetz vom 15. Dezember 1995\n(BGBI. 1S. 1783) wird wie folgt geändert:\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1\nS. 613, 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 26       1. In§ 6 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe,,§ 9 Abs. 2\" durch\ndes Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250),               die Angabe,,§ 9 Abs. 2 bis 4\" ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\n2. § 9 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n1 . § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            \"Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder An-\na) In Nummer 4 wird das Wort „und\" durch ein Komma             schaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den\nersetzt.                                                   Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen\nKalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung\nb) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort „und\"\nvon Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch\nersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt:\ngenommen hat.\"\n,,6. Familienkassen.\"\n3. § 11 wird wie folgt geändert:\n2. § 386 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe\n„Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das                  \"§ 9 Abs. 3 Satz 1 und 2\" durch die Angabe ,,§ 9\nHauptzollamt, das Finanzamt, das Bundesamt für                      Abs. 5 Satz 1 und 2\" ersetzt.\nFinanzen und die Familienkasse.\"                               b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach Ablauf\neines Kalenderjahres\" gestrichen.\nArtikel 15                              c) In Absatz 6 wird die Angabe,,§ 8\" durch die Angabe\n,,§ 8 und § 9 Abs. 3\" ersetzt.\nÄnderung des\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung\n4. In§ 17 Satz 5 wird die Angabe,,§ 9 Abs. 3 Satz 1\" durch\nArtikel 97a des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-             die Angabe ,,§ 9 Abs. 5 Satz 1 \" ersetzt.\nnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341, 1977 1\nS. 667), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom         5. Dem § 19 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 bis 4 ange-\n11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist,            fügt:\nwird wie folgt geändert:\n\"Stellt der Anspruchsberechtigte den Antrag nach Satz 1,\nfinden die§§ 10e, 10h und 34f des Einkommensteuer-\n1 . Nach § 2 wird folgender neuer § 3 eingefügt:                   gesetzes keine Anwendung. Der Antrag ist unwiderruf-\n,,§3                               lich. Er ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsbe-\nrechtigte für das Objekt in einem Jahr Abzugsbeträge\nFestsetzungsverjährung und D-Markbilanzgesetz\nnach § 1Oe Abs. 1 bis 5 oder § 1Oh des Einkommen-\n(1) Bei Steuerpflichtigen, die nach dem D-Mark-             steuergesetzes, die Steuerermäßigung nach § 34f des\nbilanzgesetz vom 31. August 1990 in der Fassung vom            Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen\n28. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1842) eine Eröffnungsbilanz für       oder für Veranlagungszeiträume nach dem Veranla-\nden 1. Juli 1990 aufzustellen haben, beträgt die Fest-         gungszeitraum 1994 Aufwendungen nach § 1Oe Abs. 6\nsetzungsfrist 'insoweit abweichend von § 169 Abs. 2            oder § 1Oh Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ab-\nSatz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung für Steuern vom Ein-           gezogen hat.\"","1966                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nArtikel 17                         len Wirtschaftsstruktur\" vom 6. Oktober 1969 (BGBI. 1\nS. 1861) ausgewiesen ist, tritt in § 5 Abs. 3 Nr. 1 an\nÄnderung des\ndie Stelle der Zahl von 250 Arbeitnehmern die Zahl von\nZweiten Wohnungsbaugesetzes\n50 Arbeitnehmern.\"\nDas Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. August 1994 (BGBI. 1S. 2137),\nzuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Ok-                                  Artikel21\ntober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:                  Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nIn § 100a Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „und die Woh-           Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-\nnung vor dem 1. Juni 1995 bezugsfertig wird\" gestrichen.     kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1S. 2735),\nzuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 11. Ok-\ntober 1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt geändert:\nArtikel 18\nÄnderung des                         1. § 4 wird wie folgt geändert:\nWohnungsbaugesetzes für das Saarland                     a) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:\nDas Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas-                  „ 10. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer\nsung der Bekanntmachung vom 20. November 1990                                Hilfe in Lohnsteuersachen einschließlich Kin-\n(Amtsblatt des Saarlandes 1991 S. 273), zuletzt geändert                     dergeldsachen nach Abschnitt X des Einkom-\ndurch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994                            mensteuergesetzes leisten,\".\n(BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 11 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nIn § 53f werden die Wörter „und die Wohnung vor dem                    ,,Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mit-\n1. Juni 1995 bezugsfertig wird\" gestrichen.                            glieder Hilfe bei Einkünften aus nichtselbständiger\nArbeit, bei sonstigen Lohnsteuersachen einschließ-\nlich Kindergeldsachen nach Abschnitt X des Ein-\nArtikel19                                    kommensteuergesetzes und bei der Eigenheim-\nÄnderung des Fördergebietsgesetzes                          zulage leisten.\"\nDas Fördergebietsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n2. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nmachung vom 23. September 1993 (BGBI. 1 S. 1654),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom             ,,(2) Als Hilfeleistung in Lohnsteuersachen gilt auch\n15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1809), wird wie folgt geän-           die Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und in Ein-\ndert:                                                              kommensteuersachen nach§ 4 Nr. 11 Satz 2.\"\n§ 8 Abs. 1a wird wie folgt geändert:\nArtikel22\n1. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\nÄnderung des Wertpapierhandelsgesetzes\n„Befindet sich die Betriebsstätte im Zeitpunkt der\nAnschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter             Das Wertpapierhandelsgesetz vom 26. Juli 1994\nnicht in einem Gebiet, das im jeweils gültigen Rahmen-   (BGBI. 1S. 1749) wird wie folgt geändert:\nplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe\n,,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur\"      In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt am Ende durch\nvom 6. Oktober 1969 (BGBI. 1S. 1861) ausgewiesen ist,   einen Strichpunkt ersetzt und folgende Worte angefügt:\ntritt an die Stelle der Zahl von 250 Arbeitnehmern die\nZahl von 50 Arbeitnehmern.\"                              „das Bundesaufsichtsamt kann gestatten, daß Emittenten\nmit Sitz im Ausland die Veröffentlichung in einer anderen\n2. In dem bisherigen Satz 5, der Satz 6 wird, wird die An-   Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende\ngabe „in den Sätzen 3 und 4\" durch die Angabe „in den   Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet er-\nSätzen 3 bis 5\" ersetzt.                                scheint.\"\nArtikel20                                                       Artikel23\nÄnderung des                                              Änderung des Gesetzes\nlnvestitionszulagengesetzes 1993                                über die Anpassung von Kredit-\nverträgen an Marktbedingungen sowie\nDas lnvestitionszulagengesetz 1993 in der Fassung                 über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer\nder Bekanntmachung vom 23. September 1993 (BGBI. 1\nS. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 4 des Geset-      Das Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an\nzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1809), wird wie        Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an\nfolgt geändert:                                              Kreditnehmer vom 24. Juni 1991 (BGBI. I S. 1314) wird wie\nfolgt geändert:\nDem § 11 Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:\nDem § 7 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:\n,,Befindet sich die Betriebsstätte im Zeitpunkt des Ab-\nschlusses der Investitionen nicht in einem Gebiet, das         ,,(3) Anträge auf Zahlung eines Zinszuschusses gemäß\n. im jeweils gültigen Rahmenplan nach dem Gesetz über          § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 können nach dem 31. März 1996\ndie Gemeinschaftsaufgabe „ Verbesserung der regiona-         nicht mehr gestellt werden.\"","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                             1967\nArtikel 24                           § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des                           ,,Der Sicherungsnehmer hat nach amtlich vorgeschriebe-\nGesetzes über Steuerstatistiken                 nem Muster dem für die Veranlagung des Versicherungs-\nnehmers nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt,\nDas Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober           bei einem Versicherungsnehmer, der im Inland weder\n1995 (BGBI. 1S. 1250, 1409) wird wie folgt geändert:           einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nhat, dem für die Veranlagung des Sicherungsnehmers\n§ 7 wird wie folgt geändert:                                   zuständigen Finanzamt (§§ 19, 20 der Abgabenordnung)\n1 . Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                            unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen Ansprüche\naus Versicherungsverträgen nach dem 13. Februar 1992\n,.(5) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln     zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt\ndem Statistischen Bundesamt für die Aufgaben nach          werden.\"\n§ 1 Abs. 4 die Einzelangaben nach § 3 und stellen ihm\nauf Anforderung die Einzelangaben aus den nach § 1\nAbs. 1 angeordneten Statistiken für Zusatzaufbereitun-                                Artikel26\ngen oder zur Übermittlung nach Absatz 6 zur Verfü-                             Änderung der Zweiten\ngung.\"                                                            Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\nDie Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\n2. Nach Absatz 5 werden folgende neue Absätze 6 und 7\nvom 31. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1011) wird wie folgt ge-\neingefügt:\nändert:\n,,(6) Für Zusatzaufbereitungen zur Abschätzung finan-\nzieller und organisatorischer Auswirkungen der Ände-       § 3 wird wie folgt geändert:\nrungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwick-\nlung des Steuer- und Transfersystems übermitteln auf       1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nAnforderung                                                      \"(1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von\nKindergeld haben die Meldebehörden der Bundes-\na) das Statistische Bundesamt dem Bundesministe-\nanstalt für Arbeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3\nrium der Finanzen und den obersten Finanzbehör-\nDaten zu übermitteln, wenn dies in automatisierter\nden der Länder,\nForm durchgeführt werden kann (§ 69 des Einkom-\nb) die statistischen Landesämter den obersten Finanz-           mensteuergesetzes).\"\nbehörden des jeweiligen Landes\ndie Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale aus den nach          2. In den Absätzen 4 und 5 werden die Worte „für die\n§ 1 Abs. 1 und§ 3 angeordneten Statistiken. Absatz 4            Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes zustän-\nSatz 4 bis 6 gilt entsprechend.                                 digen Stelle\" jeweils ersetzt durch das Wort „Familien-\nkassen\".\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten erstmals für die Über-\nmittlung von Angaben aus den Bundesstatistiken\nArtikel27\na) über die Umsatzsteuer 1994,\nb) über die Lohnsteuer 1992,                                        Änderung des Gesetzes zur Neuregelung\nder steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung\nc) über die veranlagte Einkommensteuer 1992,\nDas Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohn-\nd) über die veranlagte Körperschaftsteuer 1992,            eigentumsförderung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1\ne) über die Einheitswerte des Betriebsvermögens            S. 1783) wird wie folgt geändert:\n1989,\nf) über die Vermögensteuer 1989                            In Artikel 3 Nr. 10 werden die Worte „Buchstabe b\" gestri-\nchen.\nsowie für alle später durchgeführten Statistiken, die\nnach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über Steuer-\nArtikel28\nstatistiken vom 6. Dezember 1966 (BGBI. 1 S. 665),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                        Änderung des Parteiengesetzes\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2555), oder nach Maß-\ngabe dieses Gesetzes durchgeführt werden.\"                     In§ 40 Abs. 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 149)\nwird die Angabe „und 1995\" durch die Angabe „bis 1997\"\n3. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.\nersetzt.\nArtikel25                                                      Artikel29\nÄnderung der                                Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung\nDie auf den Artikeln 5, 25 und 26 beruhenden Teile\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990            der Regelunterhalt-Verordnung, der Einkommensteuer-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992             Durchführungsverordnung 1990 und der Zweiten Bundes-\n(BGBI. 1 S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 4 des         meldedatenübermittlungsverordnung können aufgrund\nGesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783), wird           der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechts-\nwie folgt geändert:                                             verordnung geändert werden.","1968                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nArtikel30                               (3) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1991\nin Kraft.\nInkrafttreten\n(4) Artikel 15 tritt am Tage nach der Verkündung\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5      in Kraft.\nam 1. Januar 1996 in Kraft.\n(5) Die Artikel 17 und 18 treten mit Wirkung vom 1. Juni\n(2) Artikel 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.   1995 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 18. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Sch narren berger\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nClaudia Noite\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995                             1969\nGesetz\nüber die Feststellung des Wirtschaftsplans\ndes ERP-Sondervermögens für das Jahr 1996\n(ERP-Wirtschaftsplangesetz 1996)\nVom 18. Dezember 1995\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                       §5\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-\ntigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finan-\n§1                               zen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-\nstungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft ein-\nDer diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes        schließlich der Freien Berufe bis zum Gesamtbetrag von\nüber die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im         700 000 000 Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sonder-\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 640-6, ver-     vermögens zu übernehmen.\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1            (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf\nS. 2246), aufgestellte Wirtschaftsplan - Teil I des Gesamt-   Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-\nplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1996 - wird        gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,\nin Einnahme und Ausgabe auf                                   soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch ge-\nnommen werden kann oder in Anspruch genommen wor-\n15 814 000 000 Deutsche Mark                    den ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz\nfestgestellt.                                                 erlangt hat.\n(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\n§2                               leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurech-\nnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-\ngenommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den\ntigt, zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1996 Kredite\nErmächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der\nin Höhe von\nÜbernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Haupt-\n7 506 530 000 Deutsche Mark                    verpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.\naufzunehmen.                                                     (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch-\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Be-         nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für er-\nträge zur Tilgung von im Jahr 1996 fällig werdenden Kredi-    brachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene\nten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht        Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-\n(Teil II des Gesamtplans) ergibt.                             rechnen.\n(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1994 und                                      §6\n1995 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geld-          Die in Kapitel 1 Titel 681 01 und 681 02 veranschlagten\nmitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam.                 Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der\nBegrenzung der in § 2 des Gesetzes über die Verwaltung\ndes ERP-Sondervermögens festgelegten Zweckbestim-\n§3                               mung ausgenommen.\nDas Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,                                    §7\nKassenverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig vom           Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können\nHundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.       unter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, und Deutsche Aus-\ngleichsbank, Bonn, vergeben werden.\n§4\nWird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines                                     §8\nunvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses                 Die§§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des\neine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grund-         ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1997 weiter.\ngesetzes), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht,\nwenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von\n§9\n5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn\nRechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.                          Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft."]}