{"id":"bgbl1-1995-68-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":68,"date":"1995-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/68#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_68.pdf#page=2","order":1,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer krankenversicherungsrechtlicher Vorschriften (Fünftes SGB V-Änderungsgesetz - 5. SGB V-ÄndG)","law_date":"1995-12-18T00:00:00Z","page":1986,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1942                                    Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nüber die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen\nin Bund und Ländern 1995\n(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995- BBVAnpG 95)\nVom 18. Dezember 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              (2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die nach\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             Maßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur Ver-\neinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in\nBund und Ländern fortgelten, besondere Grundgehalts-\nTeil 1                            sätze (Gehaltssätze, einheitliche Gehaltssätze für die\nAnpassung                             Wahrnehmung mehrerer Ämter) festgelegt sind, werden\ndiese in gleicher Weise wie die Dienstbezüge nach Ab-\nvon Dienst- und Versorgungs-                       satz 1 erhöht. Dies gilt auch für die Regelungen über\nbezügen in Bund und Ländern                         Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder ent-\nsprechende Begrenzungen sowie für die auf Grund dieser\nArtikel 1                          Regelungen festgesetzten Grundgehaltssätze (Gehalts-\nsätze).\nÄnderung\ndes Bundesbesoldungsgesetzes                         (3) Festgehälter. Zuschüsse zum Grundgehalt und\nAmtszulagen werden mit auf volle Pfennige aufgerundeten\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-          Beträgen festgesetzt. Die Grundgehaltssätze (Gehalts-\nkanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1S. 2646,         sätze) in den Besoldungsgruppen für Hochschullehrer, in\n3134. 3367), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes   Zwischenbesoldungsgruppen und anderen Besoldungs-\nvom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726). wird wie folgt       gruppen mit aufsteigenden Gehältern werden in der Weise\ngeändert:                                                    festgesetzt, daß das Endgrundgehalt auf volle Pfennig-\nbeträge ~ufgerundet wird und die übrigen Grundgehalts-\nDie Anlagen IV bis Vli, VIII und IX werden durch die Anla-\nsätze durch den Abzug eines einheitlichen Unterschieds-\ngen 1 bis 3i. 4 und 5 dieses Gesetzes ersetzt.\nbetrages zwischen den Dienstaltersstufen ermittelt wer-\nden, der in gleicher Weise wie die Dienstbezüge nach\nArtikel 2                          Absatz 1 erhöht und auf volle Pfennigbeträge abgerundet\nworden ist. Soweit für Zwischenbesoldungsgruppen meh-\nAnpassung von Bezügen                        rere der Höhe nach unterschiedliche Unterschiedsbeträge\nzwischen den Dienstaltersstufen bestehen, ist entspre-\nAbschnitt 1                          chend zu verfahren.\nProzentuale Anpassung\n§2\nVersorgungsbezüge\n§1\nFortgeltende landesrechUiche Vorschriften                (1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-\nbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des\n(1) Um 3,2 vom Hundert werden erhöht die                   Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die\n1. Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)                          Stelle der Sätze der Grundgehälter in der Anlage rv des\nBundesbesoldungsgesetzes die Sätze in der Anlage 1 die-\na) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und\nses Gesetzes.\nBesoldungsgruppen der Hochschullehrer,\nb) in den Regelungen über künftig wegfallende Amter,        (2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-\nbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 1 Abs. 1\nc) in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungs-\nNr. 1 und 2, Abs. 2 zugrunde liegt, treten an die Stelle der\nordnungen der Länder,\nbisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach § 1\n2. a) Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II (Bun-         erhöhten Sätze.\ndesbesoldungsordnung C) Vorbemerkungen Num-\nmern 1 und 2, die in festen Beträgen festgesetzt        (3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-\nsind,                                                 bezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren\nBesoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grund-\nb) Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zu-          gehaltssätze (Gehaltssätze) sowie die ruhegehaltfähigen\nschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Son-       Zulagen im Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und\ndergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgelten-       StaatsanwäJte des Landes Hessen vom 4. März 1970\nden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,          (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 201) in der Fassung\n3. Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen, Über-           des Bundesbesoldungsgesetzes um den In § 1 Abs. 1\nleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig         genannten Vomhundertsatz erhöht. An die Stelle der\nwegfallende Ämter.                                        Sätze des Ortszuschlages in der Anlage V des Bundes-"]}