{"id":"bgbl1-1995-67-6","kind":"bgbl1","year":1995,"number":67,"date":"1995-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/67#page=94","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-67-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_67.pdf#page=94","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1995-12-18T00:00:00Z","page":1938,"pdf_page":94,"num_pages":3,"content":["1938                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 18. Dezember 1995\nAuf Grund des                                                               den seewärts angrenzenden Gewässern des deut-\n-   § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1                 schen Küstenmeeres in Betrieb genommen oder\nNr. 1 und§ 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fas-                          gewerbsmäßig vermietet werden. Sportboote im\nsung der Bekanntmachung vom 27. September 1994                             Sinne dieser Verordnung sind Wasserfahrzeuge mit\n(BGBI. 1S. 2802), § 9 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des                   und ohne Maschinenantrieb, die für Sport- oder Er-\nGesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1S. 778), verordnet                       holungszwecke verwendet werden, sowie Wassermo-\ndas Bundesministerium für Verkehr,                                         torräder und andere motorisierte Wassersportgeräte,\nsoweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt\n-   § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in Verbin-                      ist. Als Vermietung im Sinne dieser Verordnung gilt die\ndung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-                           Über1assung eines Sportbootes an den Mieter ohne\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet                       Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung.\"\ndas Bundesministerium für Verkehr,\n-   § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über das Seelotswesen                     3. Nach § 1 wird folgender neuer§ 2 eingefügt:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Septem-\nber 1984 (BGBI. 1S. 1213), § 5 geändert durch Artikel 3                                              n§2\nNr. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1554),\nInbetriebnahme von Sportbooten\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr nach\nAnhörung der Küstenländer und der Bundeslotsen-                               (1) Sportboote im Sinne des § 1 Abs. 2 und 4 der\nkammer:                                                                    Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportboo-\nten vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1936), die\nArtikel 1                                      nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der\nÄnderung der                                       Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des\nSee-_Sportbootvermietungsverordnung                                Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ngelangen, dürfen nur in Betrieb genommen werden,\nDie See-Sportbootvermietungsverordnung vom 7. April                         wenn sie mit der CE-Kennzeichnung im Sinne des\n1981 (BGBI. 1S. 343) wird wie folgt geändert:                                  § 4 Abs. 1 und 2 der vorgenannten Verordnung ver-\nsehen sind.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n(2) Wassermotorräder und andere motorisierte\n\"Verordnung                                   Wassersportgeräte dürfen zur Teilnahme am Verkehr\nüber die Inbetriebnahme                              nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einem\nund die gewerbsmäßige Vermietung                             gültigen amtlichen Kennzeichen nach § 4 der Verord-\nvon Sportbooten im Küstenbereich\".                           nung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiff-\nfahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom\n2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                         21. Februar 1995 (BGBI. 1S. 226), die durch § 9 der\nVerordnung vom 31. Mai 1995 (BGBI. 1S. 769) geän-\n\"(1) Diese Verordnung gilt für Sportboote, die zur Teil-\ndert worden ist, versehen sind.\"\nnahme am Verkehr auf den Seeschiffahrtsstraßen und\n1  Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG  4. Der bisherige § 2 wird § 2a und in Absatz 1 wie folgt\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa-       geändert:\nten über Sportboote (ABI. EG Nr. L 164 S. 15), soweit sie die Inbetrieb-\nnahme von Sportbooten auf den Seeschiffahrtsstraßen und den see-            a) In Nummer 2 wird das letzte Wort „und\" durch ein\nwärts angrenzenden Gewässern betrifft.                                           Komma ersetzt.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                 1939\nb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort \"und\"                                     Artikel2\nersetzt.\nÄnderung der Anlaufbedingungsverordnung\nc) folgende Nummer 4 wird angefügt:\nDie Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverord-\n,,4. mit den nach § 2 erforderlichen Kennzeich-        nung vom 23. August 1994 (BGBI. 1S. 2246), die durch\nnungen versehen ist.\"                            Artikel 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBI. 1\nS. 37 44) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n5. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach den Wörtern \"und später alle      1. Die Überschrift der Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\nzwei Jahre\" das Wort „möglichst\" eingefügt.                „6. Verpflichtung zur Annahme eines Lotsen und zur\nb) Absatz 3 wird wie, folgt gefaßt:                                  Erstellung der Prüfliste\".\n,,(3) Die Zulassungsbehörde darf das Bootszeug-\nnis nur einem fahrtüchtigen und mit den nach           2. Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:\n§ 2 erforderlichen Kennzeichnungen versehenen              a) In Satz 1 werden die Wörter „In der inneren Deut-\nSportboot erteilen.\"                                           schen Bucht h~ben einen Seelotsen anzunehmen:\"\ndurch die Wörter „Soweit in den Lotsverordnungen\n6. § 4 wird wie folgt geändert:                                       Elbe vom 15. Juni 1994 (BAnz. S. 7061), Weser/\nJade vom 15. Juni 1994 (BAnz. S. 7129) und Ems\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                          vom 15. Juni 1994 (BAnz. S. 7131) in der jeweils gel-\n„Kennzeichnung                               tenden Fassung nichts anderes bestimmt ist, haben\ngewerbsmäßig vermieteter Sportboote\".                     in der inneren Deutschen Bucht außerhalb des\ndeutschen Küstenmeeres einen Seelotsen anzu-\nb) folgender Absatz 3 wird angefügt:\nnehmen:\" ersetzt.\n,,(3) An Wassermotorrädern und anderen moto-\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nrisierten Wassersportgeräten müssen deutlich\nlesbar Name und Wohnort des Unternehmers                       ,,Für die genannten Fahrtstrecken sind die Regelun-\ndauerhaft angebracht sein.\"                                     gen der Lotsverordnungen Elbe, Weser/Jade und\nEms als Bedingung für das An- und Auslaufen zu\n7. In § 7 Abs. 2 werden das Wort „Sportbootführer-                    beachten.\"\nscheinverordnung\" durch das Wort „Sportbootführer-             c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nscheinverordnung-See\" und die Wörter „geändert\n„Die Verpflichtung zur Annahme eines Seelotsen\ndurch Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 19. Dezem-\nauf Fahrtstrecken innerhalb des deutschen Küsten-\nber 1975 (BGBI. 1976 1ß. 9)\" durch die Wörter „zuletzt\nmeeres richtet sich nach den Lotsverordnungen für\ngeändert durch Artikel 5 der Verordnung vom\ndie einzelnen Seelotsreviere.\"\n7. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 37 44), in der jeweils gel-\ntenden Fassung\" ersetzt.\n3. Nummer 6.2 wird wie folgt gefaßt:\n8. Die Überschrift des § 8 wird wie folgt gefaßt:                 „6.2 Der Kapitän eines Schiffes, das gefährliche oder\numweltschädliche Güter als Massengut oder in\n„Pflichten\nverpackter Form befördert und die inneren\nder Mieter und Bootsführer\nGewässer der Bunderepublik Deutschland an-\ngewerbsmäßig vermieteter Sportboote\".\nläuft oder aus diesen ausläuft, hat die in Anhang 3\naufgeführte Prüfliste sorgfältig in zweifacher Aus-\n9. Die Überschrift des § 9 wird wie folgt gefaßt:                        fertigung zu erstellen. Er hat die Prüfliste bei\n„Beschränkungen und                                Durchführung einer Lotsberatung dem Seelotsen\nAusnahmen für die gewerbs-                            zu dessen Unterrichtung und darüber hinaus auf\nmäßige Vermietung von Sportbooten\".                         Anforderung den zuständigen Schiffahrtspolizei-\nbehörden und der See-Berufsgenossenschaft zur\nVerfügung zu stellen.\"\n10. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 2\nAbs. 1 Satz 1\" durch die Angabe ,,§ 2a Abs. 1                                       Artikel3\nSatz 1\" ersetzt.\nÄnderung der\nb) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „oder''                 Sportbootführerscheinverordnung-See\nersetzt.\n§ 10 Abs. 1 Nr. 9 der Sportbootführerscheinverordnung-\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                        See vom 20. Dezember 1973 (BGBI. 1S. 1988), die zuletzt\n,,5. als Bootsführer entgegen § 2 ein Sportboot,        durch Artikel 5 Nr. 8 der Verordnung vom 7. Dezember\nein Wassermotorrad oder ein anderes motori-      1994 (BGBI. 1S. 3744) geändert worden ist, wird wie folgt\nsiertes Wassersportgerät zur Teilnahme am        gefaßt:\nVerkehr in Betrieb nimmt.\"\n„9. Reisekosten für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse\nund die Kosten für die Bereitstellung von Prüfungs-\n11. § 13 wird gestrichen.                                           räumen,\".","1940                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Tel11 enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von.wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkemtehtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 20,65 DM (18,60 DM zuzüglich 2,05 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 21,65 DM.\nPreis des Anlagebandes: 105,80 DM (99,20 DM zuzüglich 6,60 DM Versandkosten),                     Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 106,80 DM.\nPostvertriebsstück • Z 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt7%.\nArtikel4                                           geltenden     Fassung       im    Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\nNeufassung der Verordnung über\ndie Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige                                                                       Artikel 5\nVermietung von Sportbooten im Küstenbereich\nInkrafttreten\nDas Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut\nder Verordnung über die Inbetriebnahme und die ge-                                            Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nwerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küsten-                                          1. Januar 1996 in Kraft. Artikel 1 tritt am 16. Juni 1996 in\nbereich in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an                                      Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke"]}