{"id":"bgbl1-1995-67-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":67,"date":"1995-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/67#page=92","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-67-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_67.pdf#page=92","order":5,"title":"Zehnte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten - 10. GSGV)","law_date":"1995-12-18T00:00:00Z","page":1936,"pdf_page":92,"num_pages":2,"content":["1936                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nZehnte Verordnung\nzum Gerätesicherheitsgesetz\n(Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten - 1O. GSGV)*)\nVom 18. Dezember1995\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-                       7. den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober                               während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf\n1992 (BGBI. 1S. 1793) verordnet die Bundesregierung                                 dem Markt der Gemeinschaft oder eines anderen Ver-\nnach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeits-                               tragsstaates des Abkommens über den Europäischen\nmittel:                                                                             Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht werden,\n8. unbeschadet des Absatzes 2, Fahrgastschiffe im\n§1                                             Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Binnenschiffs-Unter-\nsuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1\nAnwendungsbereich\nS. 238), zuletzt geändert durch Artikel 1O Abs. 1 der\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von                          Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBI. II\nSportbooten, unvollständigen Booten und einzelnen oder                              s. 3822),\neingebauten Bauteilen.                                                          9. Tauchfahrzeuge,\n(2) Sportboote im Sinne dieser Verordnung sind unab-                      10. Luftkissenfahrzeuge,\nhängig von der Antriebsart sämtliche Wasserfahrzeuge mit\n11. Tragflügelboote.\neiner nach der jeweils auf sie anzuwendenden harmonisier-\nten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die\nfür Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind, sowie Was-                                                     §2\nserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schu-                                    Sicherheitsanforderungen\nlungszwecke verwendet werden können, sofern sie für\nSportboote, unvollständige Boote und Bauteile dürfen\nSport- und Freizeitzwecke in den Verkehr gebracht werden.\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grund-\n(3) Bauteile im Sinne dieser Verordnung sind Bauteile                     legenden Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie\nnach Anhang II der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen                       94/25/EG entsprechen und bei bestimmungsmäßigem\nParlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Anglei-                        Betrieb und sachgemäßer Instandhaltung die Sicherheit\nchung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-                        und die Gesundheit von Personen, die Sicherheit von\ngliedstaaten über Sportboote (ABI. EG Nr. L 164 S. 15).                       Sachen und die Umwelt nicht gefährden.\n(4) Diese Verordnung gilt nicht für:\n§3\n1. ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Her-\nVoraussetzungen für das Inverkehrbringen\nsteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahr-\nzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainings-                      (1) Sportboote dürfen nur dann in den Verkehr gebracht\nruderboote,                                                           werden, wenn\n2. Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote sowie auf-                      1. das Sportboot mit der CE-Kennzeichnung nach § 4\nblasbare Spielgeräte oder Badehilfen ohne Vorrich-                         Abs. 1 und 2 versehen und ihm eine schriftliche Konfor-\ntungen für Besegelung oder Außenbordantrieb,                               mitätserklärung mit den Angaben nach Nummer 2 des\nAnhangs XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist,\n3. Segelsurfbretter,\nwodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft\n4. motorbetriebene Surfbretter, Wassermotorräder und                            oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nähnliche Wasserfahrzeuge,                                                  über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelas-\nsener Bevollmächtigter bestätigt, daß\n5. Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmate-\nrialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend                       a) das Sportboot den Sicherheitsanforderungen des\ngekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950                               § 2 entspricht und\nentworfenen historischen Wasserfahrzeugen,                                 b} die in Artikel 8 Nr. 1 bis 3 der Richtlinie 94/25/EG\n6. Versuchsboote, solange sie nicht auf dem Markt der                               vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitäts-\nGemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates                                bewertung eingehalten sind, und\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-                      2. dem Sportboot vom Hersteller oder seinem in der\nraum in den Verkehr gebracht werden,                                       Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG des               niedergelassenen Bevollmächtigten ein Handbuch\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Anglei-           nach Anhang I Nr. 2.5 der Richtlinie 94/25/EG in deut-\nchung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Sportboote (ABI. EG Nr. L 164 S. 15), soweit sie das Inverkehrbrin-\nscher Sprache beigefügt ist.\ngen von Sportbooten betrifft. Soweit diese Richtlinie die Inbetriebnahme     (2) Ein unvollständiges Boot darf ohne Erfüllung der in\nvon Sportbooten auf dem Wasser betrifft, wird sie durch verkehrsrecht-\nliche Vorschriften des Bundes und, soweit erforderlich, der Länder        Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in den Verkehr\numgesetzt.                                                                Qebracht werden, wenn diesem Boot eine Erklärung des","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                               1937\nHerstellers oder seines in der Gemeinschaft oder einem          beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-              Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvor-\npäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmäch-           schriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien ent-\ntigten oder der für das Inverkehrbringen verantwort-            sprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Euro-\nlichen Person gemäß Anhang III Buchstabe a der Richt-           päischen Gemeinschaften aufgeführt sein.\nlinie 94/25/EG beigefügt ist.\n(3) Bauteile dürfen nur dann in den Verkehr gebracht                                     §4\nwerden, wenn·                                                                       CE-Kennzeichnung\n1. das Bauteil mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 Abs. 1            (1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 erforder-\nund 2 versehen und ihm eine schriftliche Konformitäts-      liche CE-Kennzeichnung muß auf jedem Sportboot oder\nerklärung mit den Angaben nach Nummer 2 des                 Bauteil sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.\nAnhangs XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist,\nwodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft           (2) Die CE-Kennzeichnung besteht\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens              1. aus dem Kennzeichen „CE\" nach Anhang IV der Richt-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelas-              linie 94/25/EG,\nsener Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbrin-\ngen verantwortliche Person gemäß Anhang III Buch-           2. aus der Kennummer der benannten Stelle, wenn sie an\nstabe b der Richtlinie 94/25/EG bestätigt, daß                  der Fertigungskontrolle beteiligt ist.\na) das Bauteil den Sicherheitsanforderungen des § 2            (3) Zeichen oder Aufschriften, die mit der CE-Kenn-\nentspricht und                                         zeichnung verwechselt werden können, dürfen nicht an-\ngebracht werden.\nb) die in Artikel 8 Nr. 4 der Richtlinie 94/25/EG vorge-\nschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewer-\n§5\ntung eingehalten sind, und\nOrdnungswidrigkeiten\n2. dem Bauteil eine Erklärung des Herstellers oder seines in\nder Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des          Ordnungswidrig im Sinne des§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum             des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nniedergelassenen Bevollmächtigten oder der für das In-      oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 3 ein Sport-\nverkehrbringen verantwortlichen Person gemäß Anhang         boot, ein unvollständiges Boot oder ein Bauteil in den Ver-\nIII Buchstabe b der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist.      kehr bringt.\n(4) Unterliegt das Sportboot oder das Bauteil auch\nanderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung                                        §6\nvorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch                               Übergangsbestimmungen\nbestätigt, daß das Sportboot oder das Bauteil ebenfalls\nden Bestimmungen dieser anderen anzuwendenden                      Sportboote, unvollständige Boote und Bauteile, die den\nRechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer         am 16. Juni 1994 im Geltungsbereich dieser Verordnung\noder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Verantwort-         geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum\nlichen während einer Übergangszeit die Wahl der anzu-           16. Juni 1998 in den Verkehr gebracht werden.\nwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeich-\nnung in diesem Fall lediglich, daß das Sportboot oder das                                    §7\nBauteil den vom Verantwortlichen tatsächlich angewand-\nInkrafttreten\nten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen\nFällen müssen in den dem Sportboot oder dem Bauteil                Diese Verordnung tritt am 16. Juni 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}