{"id":"bgbl1-1995-67-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":67,"date":"1995-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/67#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-67-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_67.pdf#page=17","order":4,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)","law_date":"1995-12-18T00:00:00Z","page":1861,"pdf_page":17,"num_pages":75,"content":["Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                             1861\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)\nVom 18. Dezember 1995\nAuf Grund des § 11 der Bundesärzteordnung in der                   erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach\nFassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBI. 1               fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Lei-\nS. 1218) verordnet die Bundesregierung:                              stungen). Als eigene Leistungen gelten auch von\nihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts\nM II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die\nArtikel 1                                 nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines\nanderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in\nÄnderung der Gebührenordnung für Ärzte\nvon Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung\n(1) Die Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der               geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als\nBekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 818,                    eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen\n1590), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom             stationären, teilstationären oder vor- und nach-\n21. August 1995 (BGBI. 1S. 1050), wird wie folgt geändert:           stationären Krankenhausbehandlung gelten nicht\n1. Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                             Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stun-\n,,§2                                       den nach der Aufnahme und innerhalb von\n24 Stunden vor der Entlassung,\nAbweichende Vereinbarung\n(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verord-           2. Visiten nach den Nummern 45 und 46 des\nnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden.                      Gebührenverzeichnisses während der gesam-\nFür Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach                   ten Dauer der stationären Behandlung sowie\nSatz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer ab-                3. Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250,\nweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines                   250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeich-\nabweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht                 nisses während der gesamten Dauer der sta-\nzulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen                      tionären Behandlung,\ndürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1\nabhängig gemacht werden.                                         wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen\nvor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten\n(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach           benannten ständigen ärztlichen Vertreter persön-\npersönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt               lich erbracht werden; der ständige ärztliche Vertre-\nund Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung              ter muß Facharzt desselben Gebiets sein. Nicht\ndes Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß          persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständi-\nneben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung,               gen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach\ndem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag                  Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur\nauch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung             dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der\nder Vergütung durch Erstattungsstellen möglicher-                Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter\nweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere          durch die Zusatzbezeichnung „Physikalische The-\nErklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der           rapie\" oder durch die Gebietsbezeichnung „Fach-\nArzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der               arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin\"\nVereinbarung auszuhändigen.                                      qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher\n(3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M               Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden.\"\nund O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nunzulässig. Im übrigen ist bei vollstationären, teilstatio-\nnären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen                ,,(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine\n. Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur            besondere Ausführung einer anderen Leistung\nfür vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistun-             nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt\ngen zulässig.\"                                                   eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die ande-\nre Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                      für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis\naufgeführten operativen Leistungen methodisch\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                               notwendigen operativen Einzelschritte. Die Ruf-\n,,(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige           bereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes\närztliche Leistungen berechnen, die er selbst                oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.\"","1862                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                  3. mehr als fünf Kilometern\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              bis zu zehn Kilometern         20,- Deutsche Mark,\nbei Nacht                      30,- Deutsche Mark,\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort \"sich\" die\n4. mehr als zehn Kilometern\nWorte \"' soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts\nbis zu 25 Kilometern           30,- Deutsche Mark,\nanderes bestimmt ist,\" eingefügt.\nbei Nacht                      50,- Deutsche Mark.\nbb) In Satz 3 wird das Wort „elf\" durch die Zahl\n(2) Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes\n\"11,4\" ersetzt.\naus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Woh-\ncc) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                         nung des Arztes an die Stelle der Praxisstelle.\n\"Bei der Bemessung von Gebühren sind sich              (3) Werden mehrere Patienten in derselben häus-\nergebende Bruchteile eines Pfennigs unter           lichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesonde-\n0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und           re in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der\nmehr aufzurunden.\"                                   Arzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der\nbesuchten Patienten und deren Versichertenstatus\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte nA, E, M, 0\ninsgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.•\nund Q\" durch die Worte nA, E und O\" ersetzt.\nc) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5           6. In § 9 Abs. 3 werden nach der Zahl „2\" die Worte „und\nangefügt:                                                 3\" eingefügt.\nn(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437\ndes Gebührenverzeichnisses sowie für die in            7. § 10 wird wie folgt gefaßt:\nAbschnitt M des Gebührenverzeichnisses genann-                                       ,,§ 10\nten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen\nbis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4                            Ersatz von Auslagen\ngilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des                  (1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistun-\n2,3fachen des Gebührensatzes das 1, 15fache des           gen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur\nGebührensatzes tritt.                                     berechnet werden\n(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von       1. die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verband-\ndem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des                 mittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur\nWahlarztvertrages dem Patienten benannten stän-               weiteren Verwendung behält oder die mit einer\ndigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht                einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in\nwerden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen             Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,\ndes Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das\n2. Versand- und Portokosten, soweit deren Berech-\n2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des\nnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist,\nZweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5\nAbs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.\"           3. die im Zusammenhang mit Leistungen nach Ab-\nschnitt O bei der Anwendung radioaktiver Stoffe\n4. § 6a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gebühren\" die              4. die nach den Vorschriften des Gebührenverzeich-\nWorte „einschließlich der darauf entfallenden                 nisses als gesondert berechnungsfähig ausge-\nZuschläge\" eingefügt.                                         wiesenen Kosten.\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Leistungen\" die            Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig.\nWorte „und Zuschläge\" eingefügt.                             (2) Nicht berechnet werden können die Kosten für\nc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                  1. Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnell-\nverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff\nnAusgenommen von der Minderungspflicht ist der\nauf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel,\nZuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des\nHolzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge,\nGebührenverzeichnisses.\"\n2. Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächen-\n5. § 8 wird wie folgt gefaßt:                                        anästhesie,\n3. Desinfektions- und Reinigungsmittel,\n..§8\n4. Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und\nWegegeld\ngeringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwen-\n(1) Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld                dung sowie für\nberechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch\n5. folgende Einmalartikel: Einmaispritzen, Einmal-\ninnerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes\nkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasen-\nvon\nkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Ein-\n1. bis zu zwei Kilometern ·           7,-Deutsche Mark,           maldarmrohre, Einmalspekula.\nbei Nacht\n(3) Versand- und Portokosten können nur von dem\n(zwischen 20 und 8 Uhr)        14,- Deutsche Mark,\nArzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten\n2. mehr als zwei Kilometern                                   für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den\nbis zu fünf Kilometern         13,- Deutsche Mark,       Versand oder Transport entstanden sind. Kosten für\nbei Nacht                      20,- Deutsche Mark,       Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungs-","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                 1863\nmaterials und die Übermittlung des Untersuchungs-                   bb) In Nummer 3 werden die Worte „und teilsta-\nergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder                      tionäre\" durch die Worte ,,, teilstationäre sowie\ninnerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht                          vor- und nachstationäre\" ersetzt.\nberechnungsfähig; dies gilt auch, wenn Material oder\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder\ndes Versandweges oder der Versandgefäße einer Labor-                aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung                      ,,überschreitet eine berechnete Gebühr nach Ab-\nvon Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird. Wer-                  satz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist\nden aus demselben Körpermaterial sowohl in einer                        dies auf die einzelne Leistung bezogen für den\nLaborgemeinschaft als auch von einem Laborarzt Lei-                     Zahlungspflichtigen verständlich und nachvoll-\nstungen aus den Abschnitten M oder N ausgeführt, so                     ziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche\nkann der Laborarzt bei Benutzung desselben Trans-                       gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen,\nportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt                      wenn das 1,8fache des Gebührensatzes über-\nauch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebiets                          schritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4\nAuftragsleistungen aus den Abschnitten M oder N                         genannten Leistungen, wenn das 1, 15fache\nerbringt. Für die Versendung der Arztrechnung dürfen                    des Gebührensatzes überschritten wird.\"\nVersand- und Portokosten nicht berechnet werden.\"\nbb) Nach Satz 2 wird eingefügt:\n8. § 12 wird wie folgt geändert:                                           \"Soweit im Falle einer abweichenden Vereinba-\nrung nach § 2 auch ohne die getroffene Verein-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genann-\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort \"Leistung\"                     ten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen\ndie Worte „einschließlich einer in der Leistungs-              wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des\nbeschreibung gegebenenfalls genannten Min-                     Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1\ndestdauer'' eingefügt.                                         und 2 gelten entsprechend.\"\n(2) Das Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte - (Anlageband zum\nBundesgesetzblatt Teil I Nr. 26 vom 23. Juni 1988) wird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt A wird wie folgt gefaßt:\n\"A. Gebühren in besonderen Fällen\nFür die nachfolgend genannten Leistungen dürfen Gebühren nach Maßgabe des§ 5 nur bis zum Zweieinhalbfachen\ndes Vergütungssatzes bemessen werden: Nummern 2 und 56 in Abschnitt B, Nummern 250, 250a, 402 und 403 in\nAbschnitt C, Nummern 602,605 bis 617,620 bis 624, 635 bis 647,650,651,653,654,657 bis 661,665 bis 666, 725;\n726, 759 bis 761 in Abschnitt F, Nummern 855 bis 857 in Abschnitt G, Nummern 1001 und 1002 in Abschnitt H,\nNummern 1255 bis 1257, 1259, 1260, 1262, 1263, 1268 bis 1270 in Abschnitt 1, Nummern 1401, 1403 bis 1406,\n1558 bis 1560 in Abschnitt J, Nummern 4850 bis 4873 in Abschnitt N.\"\n2. Abschnitt B wird wie folgt gefaßt:\n11 8. Grundleistungen und allgemeine Leistungen\nAllgemeine Bestimmungen\n1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils\nersten Inanspruchnahme des Arztes.\n2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im\nBehandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.\n3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal\nberechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger\nBerechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen\nnach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei\nder Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.\n4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804\nbis 812,817,835,849,861 bis 864,870,871,886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.\n5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des\nKrankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige\nUhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer\nVisite an demselben Tag zu begründen.\nAnstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder\n15 nicht berechnungsfähig.\n6. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten\nim Krankenhaus nicht berechnungsfähig.\n7. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.\n8. Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204,\n1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.","1864                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n1. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen\n1 Beratung - auch mittels Fernsprecher- ......•.............................        80  9,12\n2 Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Über-\nmittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher-\ndurch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z.B. Blutdruck,\nTemperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes ..••..••..•       30  3,42\nDie Leistung nach Nummer 2 darf anläßlich einer Inanspruchnahme des Arztes\nnicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.\n3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fern-\nsprecher- .•........................•.......•.....•.•.•.......•.......•          150 17,10\nDie Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungs-\nfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach\nNummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behand-\nlungsfa/1 bedarf einer besonderen Begründung.\n4 Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und\nFührung der Bezugsperson(en) - im Zusammenhang mit der Behandlung eines\nKranken- .....................•.....••.....•••........•...............•          220 25,08\nDie Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.\nDie Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 30, 34,\n801,806,807,816, 817und/oder835nichtberechnungsfähig.\n5 Symptombezogene Untersuchung .....•...............•..................             80  9,12\nDie Leistung nach Nummer 5 ist neben den Leistungen nach den Nummern 6 bis 8\nnicht berechnungsfähig.\n6 Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organ-\nsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe\nSystem, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls\neinschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhe-\nbung eines vollständigen Gefäßstatus - gegebenenfalls einschließlich Dokumen-\ntation- ••••••••..•..•...••.••••.....•.•.•••.•••...........•.........•••         100 11,40\nDie vollständige k6rperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung\nnach Nummer 6 beinhaltet insbesondere:\n- bei den Augen: beidseitige Inspektion des äußeren Auges, beidseitige Unter-\nsuchung der vorderen und mittleren Augenabschnitte sowie des Augenhinter-\ngrunds;\n- bei dem HNO-Bereich: Inspektion der Nase, des Naseninnem, des Rachens,\nbeider Ohren, beider äußerer Gehörgänge und beider Trommelfelle, Spiegelung\ndes Kehlkopfs;\n- bei dem stomatognathen System: Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und\nPalpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus;\n- bei den Nieren und ableitenden Harnwegen: Palpation der Nierenlager und des\nUnterbauchs, Inspektion des äußeren Genitale sowie Digitaluntersuchung des\nEnddarms, bei Männern zusätzlich Digitaluntersuchung der Prostata, Prüfung\nder Bruchpforten sowie Inspektion und Palpation der Hoden und Nebenhoden;\n- bei dem Gefäßstatus: Palpation und gegebenenfalls Auskultation der Arterien an\nbeiden Handgelenken, Ellenbeugen, Achseln, Fußrücken, Sprunggelenken,\nKniekehlen, Leisten sowie der tastbaren Arterien an Hals und Kopf, Inspektion\nund gegebenenfalls Palpation der oberflächlichen Bein- und Halsvenen.\nDie Leistung nach Nummer 6 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 7\nund/oder 8 nicht berechnungsfähig.\n7  Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organ-\nsysteme: das gesamte Hautorgan, die Statz- und Bewegungsorgane, alle Brust-\norgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls\neinschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich\nDokumentation - ••.•••.•••••••••••••••••.•••••••....•.••..•....•..••.••         160 18,24\nDie vollständige k6rperllche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung\nnach Nummer 7 beinhaltet insbesondere:\n- bei dem Hautorgan: Inspektion der gesamten Haut, Hautanhangsgebilde und\nsichtbaren Schleimhäute, gegebenenfalls einschließlich Prüfung des Dermo-\ngraphismus und Untersuchung mittels Glasspatel;","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                                1865\n- bei den Stütz- und Bewegungsorganen: Inspektion, Palpation und orientierende\nFunktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich Prüfung der\nReflexe;\n- bei den Brustorganen: Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie\nBlutdruckmessung;\n- bei den Bauchorganen: Palpation, Perkussion und Auskultation der Bauchorgane\neinschließlich palpatorischer Prüfung der Bruchpforten und der Nierenlager;\n- bei dem weiblichen Genitaltrakt: bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und\nder Adnexe, Inspektion des äußeren Genitale, der Vagina und der Portio uteri,\nDigitaluntersuchung des Enddarms, gegebenenfalls Palpation der Nierenlager\nund des Unterbauchs.\nDie Leistung nach Nummer 7 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 6\nund/oder 8 nicht berechnungsfähig.\n8         Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich\nDokumentation .................. : . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        260 29,64\nDer Ganzkörperstatus beinhaltet die Untersuchung der Haut, der sichtbaren\nSchleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane,\nsowie eine orientierende neurologische Untersuchung.\nDie Leistung nach Nummer 8 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 6, 7\nund/oder 800 nicht berechnungsfähig.\n11        Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            60  6,84\n15        Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maß-\nnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch\nKranken . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . 300 34,20\nDie Leistung nach Nummer 15 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden.\nNeben der Leistung nach Nummer 15 ist die Leistung nach Nummer 4 im Behand-\nlungsfall nicht berechnungsfähig.\nII. Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8\nAllgemeine Bestimmungen\nDie Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungs-\nfähig. Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des\nArztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 dürfen\ndie Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 nicht berechnet werden. Die Zuschläge nach den Buch-\nstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch\nden liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht.\nDie Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.\nA         Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen...............                                                            70  7,98\nDer Zuschlag nach Buchstabe A ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben\nB, C und/oder D nicht berechnungsfähig.\nDer Zuschlag nach Buchstabe A ist für Krankenhausärzte nicht berechnungsfähig.\n8         Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der\nSprechstunde erbrachte Leistungen . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . .                       180 20,52\nC         Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen . . . . . . . . . . .                                             320 36,48\nNeben dem Zuschlag nach Buchstabe C ist der Zuschlag nach Buchstabe B nicht\nberechnungsfähig.\nD         Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen . . . . . .                                                     220 25,08\nWerden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der\nZuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.\nWerden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr\nerbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag nach Buch-\nstape B oder C berechnungsfähig.\nDer Zuschlag nach Buchstabe D ist für Krankenhausärzte im Zusammenhang mit\nzwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig.\nK1       Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum\nvollendeten 4. Lebensjahr ............................... : . . . . . . . . . . . . . . . .                                            120 13,68",". - - -----------------------\n1866                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nIII. Spezielle Beratungen und Untersuchungen\n20 Beratungsgespräch in Gruppen von 4 bis 12 Teilnehmern im Rahmen der Behand-\nlung von chronischen Krankheiten, je Teilnehmer und Sitzung (Dauer mindestens\n50 Minuten) ....•.......................................................        120   13,68\nNeben der Leistung nach Nummer 20 sind die Leistungen nach den Nummern 847,\n862, 864, 871 und/oder 887 nicht berechnungsfähig.\n21 Eingehende humangenetische Beratung, je angefangene halbe Stunde und Sitzung    360   41,04\nDie Leistung nach Nummer 21 darf nur berechnet werden, wenn die Beratung in\nder Sitzung mindestens eine halbe Stunde dauert.\nDie Leistung nach Nummer 21 ist innerhalb eines halben Jahres nach Beginn des\nBeratungsfalls nicht mehr als viermal berechnungsfähig.\nNeben der Leistung nach Nummer 21 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,\n4, 22 und 34 nicht berechnungsfähig.\n22 Eingehende Beratung einer Schwangeren im Konfliktfall über die Erhaltung oder\nden Abbruch der Schwangerschaft - auch einschließlich Beratung über soziale\nHilfen, gegebenenfalls auch einschließlich Beurteilung über das Vorliegen einer\nIndikation für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch - .........   300   34,20\nNeben der Leistung nach Nummer 22 sind die Leistungen nach Nummer 1, 3, 21\noder 34 nicht berechnungsfähig.\n23 Erste Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft mit Bestimmung des\nGeburtstermins - einschließlich Erhebung der Anamnese und Anlegen des Mutter-\npasses sowie Beratung der Schwangeren über die Mutterschaftsvorsorge,\neinschließlich Hämoglobinbestimmung - .....•.............................       300   34,20\nNeben der Leistung nach Nummer 23 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,\n5, 7 und/oder 3550 nicht bfV(Jchnungsfähig.\n24 Untersuchung im Schwangerschaftsverlauf - einschließlich Beratung und Bewer-\ntung der Befunde, gegebenenfalls auch im Hinblick auf Schwangerschaftsrisiken - 200   22,80\nNeben der Leistung nach Nummer 24 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,\n5 und/oder 7 nicht berechnungsfähig.\n25 Neugeborenen-Erstuntersuchung - gegebenenfalls einschließlich Beratung der\nBezugsperson(en) - ................................•....................        200   22,80\nNeben der Leistung nach Nummer 25 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,\n4, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.\n26 Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis zum vollen-\ndeten 14. Lebensjahr (Erhebung der Anamnese, Feststellung der Körpermaße,\nUntersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut, Brust-,\nBauch- und Geschlechtsorganen) - gegebenenfalls einschließlich Beratung der\nBezugsperson(en) - ..............•....••......•.•.•..•....•.••...••.....        450   51,30\nDie Leistung nach Nummer 26 ist ab dem vollendeten 2. Lebensjahr je Kalender-\njahr höchstens einmal berechnungsfähig.\nNeben der Leistung nach Nummer 26 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,\n4, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.\n27  Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust,\ndes Genitales, des Rektums und der Haut - einschließlich Erhebung der\nAnamnese, Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, Untersuchung\nauf Blut im Stuhl und Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten,\neinschließlich Beratung - ................................................     320   36,48\nMit der Gebühr sind die Kosten für Untersuchungsmaterialien abgegolten.\nNeben der Leistung nach Nummer 27 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,\n5, 6, 7, 8, 297, 3500, 3511, 3650 und/oder 3652 nicht berechnungsfähig.\n28  Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen des\nRektums, der Prostata, des äußeren Genitales und der Haut - einschließlich\nErhebung der Anamnese, Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten\nsowie Untersuchung auf Blut im Stuhl, einschließlich Beratung - .............. 280   31,92\nMit der Gebühr sind die Kosten für Untersuchungsmaterialien abgegolten.\nNeben der Leistung nach Nummer 28 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,\n5, 6, 7, 8, 11, 3500, 3511, 3650undloder3652nichtberechnungsfähig.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                                1867\n29 .Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwach-\nsenen - einschließlich Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status\n(Ganzkörperstatus), Erörterung des individuellen Risikoprofils und verhaltens-\nmedizinischer orientierter Beratung - . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   440  50,16\nNeben der Leistung nach Nummer 29 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,\n5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig.\n30  Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von\neiner Stunde nach biographischen und homöopathisch-individuellen Gesichts-\npunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen\nBehandlung - einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung\nder charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und\nSymptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitä-\nten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathi-\nschen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter\nFragebogen - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . • • • • • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . •    900 102,60\nDauert die Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis\nzum vollendeten 14. Lebensjahr weniger als eine Stunde, mindestens aber eine\nhalbe Stunde, kann die Leistung nach Nummer 30 bei entsprechender Begrün-\ndung mit der Hälfte der Gebühr berechnet werden.\nDie Leistung nach Nummer 30 ist innerhalb von einem Jahr nur einmal berech-\nnungsfähig.\nNeben der Leistung nach Nummer 30 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3\nund/oder 34 nicht berechnungsfähig.\n31  Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter\nlaufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Be-\nurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens - einschließlich\nschriftlicher Aufzeichnungen - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              450  51,30\nDie Leistung nach Nummer 31 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal\nberechnungsfähig.\nNeben der Leistung nach Nummer 31 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,\n4, 30 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.\n32  Untersuchung nach §§ 32 bis 35 und 42 des Jugendarbei_tsschutzgesetzes\n(Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung - einschließ-\nlich einfacher Seh-, Hör- und Farbsinnprüfung -; Urinuntersuchung auf Eiweiß,\nZucker und Erythrozyten; Beratung des Jugendlichen; schriftliche gutachtliche\nÄußerung; Mitteilung für die Personensorgeberechtigten; Bescheinigung für den\nArbeitgeber) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400  45,60\n33 Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten\n(bei Diabetes, Gestationsdiabetes oder Zustand nach Pankreatektomie) - ein-\nschließlich Evaluation zur Qualitätssicherung unter diabetologischen Gesichts-\npunkten zum Erlernen und Umsetzen des Behandlungsmanagements, einschließ-\nlich der Auswertung eines standardisierten Fragebogens - . . . . . . • • . . . . • . . . • . .                                      300  34,20\nDie Leistung nach Nummer 33 ist innerhalb von einem Jahr höchstens dreimal\nberechnungsfähig.\nNeben der Leistung nach Nummer 33 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,\n15, 20, 84 7, 862, 864, 871 und/oder 887 nicht berechnungsfähig.\n34  Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf\ndie Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder\nerheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändemden oder lebens-\nbedrohenden Erkrankung - gegebenenfalls einschließlich Planung eines opera-\ntiven Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken -, einschließlich\nBeratung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen - . . . . . . . . .                                                  300  34,20\nDie Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal\nberechnungsfähig.\nNeben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,\n4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig.                                                  -","1868                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nIV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz\n45  Visite im Krankenhaus ...................................................          70  7,98\nDie Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B\nnicht berechnungsfähig.\nWerden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des\nAbschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und\ndie anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.\nAnstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den\nNummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50undloder51 nichtberechnungsfähig.\nWird mehr als eine Visite an demselben Tag erbracht, kann für die über die erste\nVisite hinausgehenden Visiten nur die Leistung nach Nummer 46 berechnet werden.\nDie Leistung nach Nummer 45 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen\nliquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen\nVertreter persönlich erbracht wird.\n46  Zweitvisite im Krankenhaus ..............................................          50  5,70\nDie Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B\nnicht berechnungsfähig.\nWerden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des\nAbschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und\ndie anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.\nAnstelle oder neben der Zweitvisite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den\nNummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 45, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig.\nMehr als zwei Visiten dürfen nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaf-\nfenheit des Krankheitsfalls geboten waren oder verlangt wurden. Wurde die Visite\nverlangt, muß dies in der Rechnung angegeben werden.\nDie Leistung nach Nummer 46 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen\nliquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen\nVertreter persönlich erbracht wird.\n48  Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z.B. in Alten- oder Pflegeheimen\n- bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher ver-\neinbarten Zeiten - .......................................................        120 13,68\nDie Leistung nach Nummer 48 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1, 50,\n51 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.\n50  Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung ........         320 36,48\nDie Leistung nach Nummer 50 darf anstelle oder neben einer Leistung nach\nNummer 45 oder 46 nicht berechnet werden.\nNeben der Leistung nach Nummer 50 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5,\n48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.\n51   Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittel-\nbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 - einschließ-\nlieh Beratung und symptombezogener Untersuchung - ......................         250 28,50\nDie Leistung nach Nummer 51 darf anstelle oder neben einer Leistung nach\nNummer 45 oder 46 nicht berechnet werden.\nNeben der Leistung nach Nummer 51 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5,\n48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.\n52  Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses\ndurch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergeJassenen Arztes (z.B. zur\nDurchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen,\nVerbandwechsel, Katheterwechsel) .....................•.•..•............         100 11,40\nDie Pauschalgebühr nach Nummer 52 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz\nberechnungsfähig. Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn das nichtärztliche Perso-\nnal den Arzt begleitet. Wegegeld ist daneben nicht berechnungsfähig.\n55   Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwen-\ndigen stationären Behandlung - gegebenenfalls einschließlich organisatorischer\nVorbereitung der Krankenhausaufnahme - .................................         500 57,-\nNeben der Leistung nach Nummer_55 sind die Leistungen nach den Nummern 56,\n60 und/oder 833 nicht berechnungsfähig.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                            1869\n56       Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistun-\ngen - wegen Erkrankung erforderlich-, je angefangene halbe Stunde . . . . . . . . . .                                          180 20,52\nDie Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffen-\nheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muß und während\ndieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt. Im Zusammenhang mit dem\nBeistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei\nStunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden.\n60       Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten\nÄrzten, für jeden Arzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68\nDie Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidie-\nrende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsi-\nliarischen Erörterung persönlich mit. dem Patienten und dessen Erkrankung befaßt\nhat.\nDie Leistung nach Nummer 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörte-\nrung zwischen einem /iquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persön-\nlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt.\nDie Leistung nach Nummer 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglie-\nder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder\neiner Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z.B.\npraktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind. Sie ist nicht\nberechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z.B. Röntgenbesprechung,\nKlinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patien-\ntenübergabe).\n61       Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je ange-\nfangene halbe Stunde . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     130 14,82\nDie Leistung nach Nummer 61 ist neben anderen Leistungen nicht berechnungs-\nfähig.\nDie Nummer 61 gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzuge-\nzogen werden.\nDie Leistung nach Nummer 61 darf nicht berechnet werden, wenn die Assistenz\ndurch nicht liquidationsberechtigte Ärzte erfolgt.\n62       Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei\nambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde                                                  150 17,10\nWird die Leistung nach Nummer 62 berechnet, kann der assistierende Arzt die Lei-\nstung nach Nummer 61 nicht berechnen.\nV. Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62\nAllgemeine Bestimmungen\nDie Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.\nAbweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51\nnur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45\nbis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen\nje Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J\nsowie K 2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben Abis D sowie K 1 nicht berechnet werden.\nDie Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.\nE        Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung . . . . . .                                            160 18,24\nDer Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Leistungen nach den Nummern 45\nund/oder 46 nicht berechnungsfähig, es sei denn, die Visite wird durch einen Beleg-\narzt durchgeführt. Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Zuschlägen nach den\nBuchstaben F, G und/oder H nicht berechnungsfähig.\nF        Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen .                                             260 29,64\nDer Zuschlag nach Buchstabe Fist neben den Leistungen nach den Nummern 45,\n46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.\nG        Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen .......... .                                               450 51,30\nDer Zuschlag nach Buchstabe G ist neben den Leistungen nach den Nummern 45,\n46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.\nNeben dem Zuschlag nach Buchstabe G ist der Zuschlag nach Buchstabe F nicht\nberechnungsfähig.","1870                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nH        Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen                                                          340 38,76\nWerden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr\nerbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buch-\nstabe F oder G berechnet werden.\nDer Zuschlag nach Buchstabe H ist neben den Leistungen nach den Nummern 45,\n46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.\nJ        Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen\nBereitschaftsdienstes, je Tag ................. ~ ...........................                                                   80  9,12\nK2       Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei\nKindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr .................................                                                    120 13,68\nVI. Berichte, Briefe\n70       Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung                                                       40  4,56\n75       Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben\nzur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebe-\nnenfalls zur Therapie) . . . • . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 14,82\nDie Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die\nzugrundeliegende Leistung abgegolten.\n76       Schriftlicher Diätplan, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt . . . . . . . .                                     70  7,98\n77       Schriftliche, individuelle Planung und Leitung einer Kur mit diätetischen, balneo-\nlogischen und/oder klimatherapeutischen Maßnahmen unter Einbeziehung\ngesundheitserzieherischer Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. . . . .                  150 17,10\nDie Leistung nach Nummer 77 ist für eine im zeitlichen Zusammenhang durch-\ngeführte Kur unabhängig von deren Dauer nur einmal berechnungsfähig.\n78       Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für\neinen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt                                              180 20,52\n80       Schriftliche gutachtliche Äußerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             300 34,20\n85       Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß über-\nsteigenden Aufwand - gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung -,\nje angefangene Stunde Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              500 57,-\n90       Schriftliche Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Indikation\nfür einen Schwangerschaftsabbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  120 13,68\n95       Schreibgebühr, je angefangene DIN A4-Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        60  6,84\n96       Schreibgebühr, je Kopie . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        3  0,34\nDie Schreibgebühren nach den Nummern 95 und 96 sind nur neben den Leistun-\ngen nach den Nummern 80, 85 und 90 und nur mit dem einfachen Gebührensatz\nberechnungsfähig.\nVII. Todesfeststellung\nAllgemeine Bestimmung\nBegibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 107 außerhalb\nseiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke\nWegegeld nach § 8 berechnen.\n100      Untersuchung eines Toten - einschließlich Feststellung des Todes und Ausstel-\nlung des Leichenschauscheines - ......••.................................                                                     250 28,50\n102      Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten ...........................                                                  150 17,10\n104      Bulbusentnahme bei einem Toten .........................................                                                      250 28,50\n105      Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten ........................                                                      230 26,22\n107      Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten ........................                                                    220 25,08\".","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                                1871\n3. Abschnitt C wird wie folgt gefaßt:\n„C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen\n1. Anlegen von Verbänden\nAllgemeine Bestimmung\nWundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremd-\nkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser\nLeistung.\n200     Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen\noder Dreiecktücher - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              45   5, 13\n201     Redressierender Klebeverband des Brustkorbs oder dachziegelförmiger Klebe-\nverband - ausgenommen Nabelverband - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  65   7,41\n204     Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabili-\nsierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extre-\nmität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband;\nKompressionsverband . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   95  10,83\n206     Tape-Verband eines kleinen Gelenks . . . . • . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            70   7,98\n207     Tape-Verband eines großen Gelenks oder Zinkleimverband . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               100  11,40\n208     Stärke- oder Gipsfixation, zusätzlich zu einem Verband . . . • . . . . . . . . . . . . . • . • . •                                        30   3,42\n209     Großflächiges Auftragen von Extema (z.B. Salben, Cremes, Puder, Lotionen,\nLösungen) zur Behandlung von Hautkrankheiten mindestens einer Körperregion\n(Extremität, Kopf, Brust, Bauch, Rücken), je Sitzung • • • • . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . .                                   150  17,10\n210     Kleiner Schienenverband - auch als Notverband bei Frakturen - . . . . . . . . . . . • . . •                                               75   8,55\n211     Kleiner Schienenverband - bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch\nveränderten Schiene - . • . . . . • • • . . . • • • . . . . . . . • • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               60   6,84\n212     Schienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-,\nEllenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk)- auch als Notverband bei Frakturen - . • .                                                         160  18,24\n213     Schienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-,\nEllenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) - bei Wiederanlegung derselben, gegebe-\nnenfalls auch veränderten Schiene - • . . . . . . . . . • • . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                        100  11,40\n214     Abduktionsschienenverband - auch mit Stärke- oder Gipsfixation - . . . . . . . . . . . .                                                 240  27,36\n217     Streckverband • • • . . • . . • . . . . • . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •          230  26,22\n218     Streckverband mit Nagel- oder Drahtextension . • • . • • • . • • . . . • . • • • • • • • • • • . • • •                                   660  75,24\n225     Gipsfingerling . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        70   7,98\n227     Gipshülse mit Gelenkschienen . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     300  34,20\n228     Gipsschienenverband oder Gipspantoffel . . . . . . . . • . • . . . . . • • . . • . . • . . . • . • . . . .                               190  21,66\n229     Gipsschienenverband - bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch\nveränderten Schiene - • . . . . . . . • . . • . . . . . . . . • . . • • • . . . . . . . . . • • • • • • . . . . . . . . . .              130  14,82\n230     Zirkulärer Gipsverband - gegebenenfalls als Gipstutor - . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . .                                      300  34,20\n231     Zirkulärer Gehgipsverband des Unterschenkels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   360  41,04\n232     Zirkulärer Gipsverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken\n(Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Sprunggelenk) • • . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . .                                     430  49,02\n235     Zirkulärer Gipsverband des Halses einschließlich Kopfstütze - auch mit Schulter-\ngürtel - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750  85,50\n236     Zirkulärer Gipsverband des Rumpfes • . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           940 107,16\n237     Gips- oder Gipsschienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen\nGelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) • . . . . . . • . . . . . . . . . .                                           370  42,18\n238     Gipsschienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken\n(Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) - bei Wiederanlegung der-\nselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene - . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      200  22,80","1872                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n239      Gipsverband für Arm mit Schulter oder Bein mit Beck~ngürtel ................ .      750     85,50\n240      Gipsbett oder Nachtschale für den Rumpf •.................................          940    107,16\n245      Quengelverband zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband .................... .         110     12,54\n246      Abnahme des zirkulären Gipsverbands ••••.........................•.....•            150     17,10\n247      Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung, Anlegung ~ines Gehbügels oder einer\nAbrollsohle bei einem nicht an demselben Tag angelegten Gipsverband ....... .       110     12,54\nII. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen,\nInfusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen\nAllgemeine Bestimmungen\nDie Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer\nMischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht\nwerden.\nDie Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behand-\nlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt\njedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen\nnach Nummer 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.\nGegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287\nund mit den Gebühren abgegolten.\nDie Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.\n250      Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene •..••.......•        40       4,56\n250a     Kapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr .......... .      40       4,56\n251      Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie .................... .      60       6,84\n252      Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär ............... .       40       4,56\n253      Injektion, intravenös .•................ _•••.•.....•...........•............        70       7,98\n254      Injektion, intraarteriell ..........•......•.................................        80       9,12\n255      Injektion, intraartikulär oder perineural .•...................................      95     10,83\n256      Injektion in den Periduralraum ...................................•.......•         185     21,09\n257      Injektion in den Subarachnoidalraum ••.••.................•.....•••.......          400     45,60\n258      Injektion, intraaortal oder intrakardial - ausgenommen bei liegendem Aorten- oder\nHerzkatheter - ......................•••..................•..............           180     20,52\n259      Legen eines Periduralkatheters - in Verbindung mit der Anlage eines subkutanen\nMedikamentenreservoirs - ..............................................•            600     68,40\n260      Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters - ein-\nschließlich Fixation - ................................................... .        200     22,80\nDie Leistung nach Nummer 260 ist neben Leistungen nach den Nummern 355 bis\n361, 626 bis 632 und/oder 648 nicht berechnungsfähig.\n261      Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter ................ .      30       3,42\nDie Leistung nach Nummer 261 ist im Zusammenhang mit einer Anästhesie/\nNarkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesie-\nadjuvantien und Anästhesieantidoten.\nWird die Leistung nach Nummer 261 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/\nNarkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.\n262     Transfemorale Blutentnahme mittels Katheter aus dem Bereich der Nierenvene(n)       450     51,30\n263     Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung .. .      90      10,26\n264      Injektions- und/oder lnfiltrationsbehandlung der Prostata, je Sitzung .......... . 120      13,68\n265     Auffüllung eines subkutanen Medikamentenreservoirs oder Spülung eines Ports,\nje Sitzung ............................................................. .           60       6,84\n265a    Auffüllung eines· Hautexpanders, je Sitzung ................................ .       90      10,26\n266      Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), je Sitzung ................... .      60       6,84","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                           1873\n267  Medikamentöse lnfiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch\nparavertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion\nund/oder Infiltration, je Sitzung . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . .         80  9, 12\n268   Medikamentöse lnfiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen\n(auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung • . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . .                    130 14,82\n269  Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung· . . .                                                200 22,80\n269a Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur\nBehandlung von Schmerzen, je Sitzung .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    350 39,90\nNeben der Leistung nach Nummer 269a ist die Leistung nach Nummer 269 nicht\nberechnungsfähig.\n270  Infusion, subkutan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  80  9, 12\n271  Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    120 13,68\n272  Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          180 20,52\n273  Infusion, intravenös - gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder in die\nKopfvene-, bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr . . . . . . . . . . . . . . . .                                    180 20,52\nDie Leistungen nach den Nummern 271, 272 und 273 sind im Zusammenhang mit\neiner Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von\nAnästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten.\nWerden die Leistungen nach Nummer 271, 272 oder 273 Im Zusammenhang mit\neiner Anästhesie/Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzu-\ngeben.\n27 4 Dauertropfinfusion, intravenös, von mehr als 6 Stunden Dauer - gegebenenfalls\neinschließlich lnfusionsplan und Bilanzierung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    320 36,48\nNeben der Leistung nach Nummer 274 sind die Leistungen nach den Nummern\n271 bis 273, 275 und/oder 276 nicht berechnungsfähig.\n275  Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 90 Minuten Dauer . . . . . . . . . . . .                                      360 41,04\n276  Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 6 Stunden Dauer .._..........                                                 540 61,56\n277  Infusion, intraarteriell, bis zu 30 Minuten Dauer..............................                                                180 20,52\n278  Infusion, intraarteriell, von mehr als 30 Minuten Dauer........................                                                240 27,36\n279  Infusion in das Knochenmark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          180 20,52\n280  Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blut-\nbestandte3ilpräparats - einschließlich Identitätssicherung im ABO-System (bed-\nside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer- . . . . . . .                                                 330 37,62\nDie Infusion von Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbestandteil\nAlbumin enthalten, ist nicht nach der Leistung nach Nummer 280 berechnungs-\nfähig.\n281  Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blut-\nbestandteilpräparats bei einem Neugeborenen - einschließlich Nabelvenenkathe-\nterismus, Identitätssicherung im ABO-System (bedside-test) und Dokumentation\nder Konserven- bzw. Chargen-Nummer- . . . . . . • . . . . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . .                          450 51,30\nDie Infusion von Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbestandteil\nAlbumin enthalten, ist nicht nach der Leistung nach Nummer 281 berechnungs-\nfähig.\n282  Transfusion jeder weiteren Blutkonserve (auch Frischblut) oder jedes weiteren\nBlutbestandteilpräparats im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 280\noder 281 - einschließlich Identitätssicherung im ABO-System (bedside-test) und\nDokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     150 17,10\nDie Infusion von Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbestandteil\nAlbumin enthalten, ist nicht nach der Leistung nach Nummer 282 berechnungs-\nfähig.\n283  Infusion in die Aorta bei einem Neugeborenen mittels transumbilikalem Aorten-\nkatheter - einschließlich der Anlage des Katheters - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         500 57,-\n284  Eigenbluteinspritzung - einschließlich Blutentnahme - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             90 10,26","1874                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n285     Aderlaß aus der Vene oder Arterie mit Entnahme von mindestens 200 Milliliter Blut\n- gegebenenfalls einschließlich Verband - ..................................                                               110 12,54\n286     Reinfusion der ersten Einheit (mindestens 200 Milliliter) Eigenblut oder Eigen-\nplasma - einschließlich Identitätssicherung im ABO-System (bedside-test)- ....                                             220 25,08\n286a    Reinfusion jeder weiteren Einheit (mindestens 200 Milliliter) Eigenblut oder Eigen-\nplasma im Anschluß an die Leistung nach der Nummer 286 - einschließlich\nIdentitätssicherung im ABO-System (bedside-test) - .........................                                               100 11,40\n287     Blutaustauschtransfusion (z.B. bei schwerster Intoxikation) ...................                                            800 91,20\n288     Präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut (mindestens 400 Milliliter) zur\nspäteren Retransfusion bei Aufbewahrung als Vollblutkonserve - gegebenenfalls\neinschließlich Konservierung - ............................................                                                230 26,22\n289     Präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut (mindestens 400 Milliliter) zur\nspäteren Retransfusion - einschließlich Auftrennung des Patientenblutes in ein\nErythrozytenkonzentrat und eine Frischplasmakonserve, Versetzen des Erythro-\nzytenkonzentrats mit additiver Lösung und anschließender Aufbewahrung bei\n+2 °C bis +6 °C sowie Schockgefrieren des Frischplasmas und anschließender\nAufbewahrung bei -30 °C oder darunter - ..................................                                                 350 39,90\n290     Infiltration gewebehärtender Mittel ........................................                                               120 13,68\n291     Implantation von Hormonpreßlingen .......................................                                                   70  7,98\n297     Entnahme und Aufbereitung von AbstrichmateriaJ zur zytologischen Untersuchung\n- gegebenenfalls einschließlich Fixierung - .................................                                               45  5,13\nMit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.\n298     Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiolo-\ngischen Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich Fixierung - .............                                              40  4,56\nMit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.\nIII. Punktionen\nAllgemeine Bestimmung\nZum Inhalt der Leistungen für Punktionen gehören die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillationen,\nSpülungen sowie Entnahmen z.B. von Blut, Liquor, Gewebe.\n300     Punktion eines Gelenks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68\n301     Punktion eines Ellenbogen-, Knie- oder Wirbelgelenks ...................... .                                              160 18,24\n302     Punktion eines Schulter- oder Hüftgelenks ................................ .                                               250 28,50\n303     Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Häma-\ntoms oder Abszesses oder oberflächiger Körperteile ........................ .                                               80  9,12\n304     Punktion der Augenhöhle ............................................... .                                                  160 18,24\n305     Punktion der Liquorräume (Subokzipital- oder Lumbalpunktion) .............. .                                              350 39,90\n305a    Punktion der Liquorräume durch die Fontanelle ............................ .                                               250 28,50\n306     Punktion der Lunge - auch Abszeß- oder Kavernenpunktion in der Lunge - oder\nPunktion des Gehirns bei vorhandener Trepanationsöffnung ................. .                                               500 57,-\n307     Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle ........................... .                                                 250 28,50\n308     Gewebeentnahme aus der Pleura - gegebenenfalls einschließlich Punktion - .. .                                              350 39,90\n310      Punktion des Herzbeutels ............................................... .                                                350 39,90\n311     Punktion des Knochenmarks - auch Sternalpunktion - ...................... .                                               200 22,80\n312     Knochenstanze - gegebenenfalls einschließlich Entnahme von Knochenmark- .                                                 300 34,20\n314     Punktion der Mamma oder Punktion eines Lymphknotens ................... .                                                 120 13,68\n315     Punktion eines Organs (z.B. Leber, Milz, Niere, Hoden) ...................... .                                           250 28,50\n316     Punktion des Oouglasraums ............................................. .                                                 250 28,50\n317     Punktion eines Adnextumors - auch einschließlich Douglaspunktion - ........ .                                             350 39,90\n318     Punktion der Harnblase oder eines Wasserbruchs .......................... .                                               120 13,68","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                                 1875\n319      Punktion der Prostata oder Punktion der Schilddrüse . . • . • • • . • . . . . . • . . . . • . . . .                                200  22,80\n321      Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln mittels Sonde oder Einführung\neines Fistelkatheters - gegebenenfalls einschließlich anschließender Injektion\noder Instillation - . • • • . . . . . . . . • • . . . • . . • . . • • • • • • . • • . . . . . • . . . . • . . . . . . . . . . . . •  50   5,70\nIV. Kontrastmitteleinbringungen\nAllgemeine Bestimmungen\nDie zur Einbringung des Kontrastmittels erforderlichen Maßnahmen wie Sondierungen, Injektionen, Punktionen,\nGefäßkatheterismus oder Probeinjektionen und gegebenenfalls anschließende Wundnähte und Entfemung(en)\ndes Kontrastmittels sind Bestandteile der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig. Dies gilt auch für\ngegebenenfalls notwendige Durchleuchtungen zur Kontrolle der Lage eines Katheters oder einer Punktionsnadel.\n340     Einbringung des Kontrastmittels in die zerebralen und spinalen Uquorräume . . . .                                                   400  45,60\n344     Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, bis zu\n10 Minuten Dauer •...•..•••••....•.•••...•••••••.•••.•.••••••...•.•..•••                                                           100  11,40\n345     Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, von\nmehr als 10 Minuten Dauer ..•.......•.......•••••.....•..................                                                           130  14,82\n346     Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Hochdruckinjektion .......                                                      300  34,20\n347     Ergänzung für jede weitere intravenöse Kontrastmitteleinbringung mittels Hoch-\ndruckinjektion bei bestehendem Zugang - im Zusammenhang mit der Leistung\nnach Nummer 346 - .....................................................                                                             150  17,10\n350     lntraarterielle Einbringung des Kontrastmittels ..••.•••......................                                                      150  17,10\n351     Einbringung des Kontrastmittels zur: Angiographie von Gehirnarterien, je Hals-\nschlagader .......•........•••...•....•.••.••••••..•.•..•.•••...•......•                                                            500  57,-\nDie Leistung nach Nummer 351 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungs-\nfähig.\n355     Herzkatheter-Einbringung(en) und anschließende intrakardiale bzw. intraarterielle\nEinbringung(en) des Kontrastmittels mittels Hochdruckinjektion zur Darstellung .\ndes Herzens und der herznahen Gefäße (Aorta ascendens, Arteria pulmonalis)\n- einschließlich Röntgenkontrolle und fortlaufender EKG-Kontrolle-, je Sitzung .                                                    600  68,40\nDie Leistung nach Nummer 355 ist neben den Leistungen nach den Nummern 626\nund/oder 627 nicht berechnungsfähig.\nWird die Leistung nach Nummer 355 im zeitlichen Zusammenhang mit der\nLeistung nach Nummer 360 erbracht, ist die Leistung nach Nummer 355 nur mit\ndem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.\n356     Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 355 bei Herzkatheter-Einbringung(en) zur\nUntersuchung sowohl des linken als auch des rechten Herzens über jeweils\ngesonderte Gefäßzugänge während einer Sitzung •••••......•.•....•...••..•                                                           400  45,60\nDie Leistung nach Nummer 356 ist neben den Leistungen nach den Nummern 626\nund/oder 627 nicht berechnungsfähig.\nWird die Leistung nach Nummer 356 im zeitlichen Zusammenhang mit der\nLeistung nach Nummer 360 erbracht, ist die Leistung nach Nummer 356 nur mit\ndem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.\n357     lntraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels über einen Katheter mittels\nHochdruckinjektion zur Übersichtsangiographie der Brust- und/oder Bauchaorta\n- einschließlich Röntgenkontrolle und gegebenenfalls einschließlich fortlaufender\nEKG-Kontrolle-, je Sitzung ...••......•••••.••••••••...••.•....•........•.                                                          500  57,-\nWird die Leistung nach Nummer 357 im Zusammenhang mit der Leistung nach\nNummer 351 erbracht, ist die Leistung nach Nummer 357 nur mit dem einfachen\nGebührensatz berechnungsfähig.\n360     Herzkatheter-Einbringung(en) und anschließende intraarterielle Einbringung(en)\ndes Kontrastmittels nach selektiver arterieller Katheterplazierung zur selektiven\nKoronarangiographie - einschließlich Röntgenkontrolle und fortlaufender EKG-\nKontrolle-, je Sitzung •.....•..•.•.......•••••............•.............. 1000                                                         114,-\nDie Leistung nach Nummer 360 kann je Sitzung nur einmal berechnet werden.\nDie Leistung nach Nummer 360 ist neben den Leistungen nach den Nummern 626\nund/oder 627 nicht berechnungsfähig.","1876                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n361        lntraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach erneuter Einbringung\neines Herzkatheters zur Sondierung eines weiteren Gefäßes - im Anschluß an die\nLeistung nach Nummer 360 - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     600 68,40\nDie Leistung nach Nummer 361 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungs-\nfähig.\n365        Einbringung des Kontrastmittels zur Lymphographie, je Extremität ........... .                                                          400 45,60\n368        Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie ....................... .                                                            400 45,60\n370        Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder\nkrankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln - gegebe-\nnenfalls intraoperativ - ................................................... .                                                           200 22,80\n372        Einbringung des Kontrastmittels in einen Zwischenwirbelraum ............... .                                                           280 31,92\n373        Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk ............................. .                                                           250 28,50\n374        Einbringung des Kontrastmittels in den Dünndarm mittels im Dünndarm endender\nSonde ...........................•...•.................................                                                                 150 17,10\nV. Impfungen und Testungen\nAllgemeine Bestimmungen\n1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils\nersten Inanspruchnahme des Arztes.\n2. Erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Impfung oder Testung sind in den Leistungsansätzen enthalten\nund nicht gesondert berechnungsfähig.\n3. Neben den Leistungen nach den Nummern 376 bis 378 sind die Leistungen nach den Nummern 1 und 2 und die\ngegebenenfalls erforderliche Eintragung in den lmpfpaß nicht berechnungsfähig.\n4. Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 380 bis 382, 385 bis 391 sowie 395 und 396 sind die\nKosten abgegolten.\n5. Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 393, 394, 397 und 398 sind die Kosten für serienmäßig\nlieferbare Testmittel abgegolten.\n375        Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) - gegebenenfalls einschließlich Eintra-\ngung in den lmpfpaß - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              80  9,12\n376        Schutzimpfung (oral) - einschließlich beratendem Gespräch - . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            80  9,12\n377        Zusatzinjektion bei Parallelimpfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      50  5,70\n378        Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarr-\nkrampf) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68\n380        Epikutantest, je Test (1. bis 30. Test je Behandlungsfall) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   30  3,42\n381        Epikutantest, je Test (31. bis 50. Test je Behandlungsfall) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    20  2,28\n382        Epikutantest, je Test (51. bis 100. Test je Behandlungsfall) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     15  1,71\nMehr als 100 Epikutantests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.\n383        Kutane Testung (z.B. von Pirquet, Moro) .................................. .                                                             30  3,42\n384        Tuberkulinstempeltest, Mendel-Mantoux-Test oder Stempeltest mit mehreren\nAntigenen (sog. Batterietests) .......•..•.................................                                                              40  4,56\n385        Pricktest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall) ........................ .                                                       45  5,13\n386        Pricktest, je Test (21. bis 40. Test je Behandlungsfall) ....................... .                                                       30  3,42\n387        Pricktest, je Test (41. bis 80. Test je Behandlungsfall) ....................... .                                                       20  2,28\nMehr als 80 Pricktests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.\n388         Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, je Test (bis zu 10 Tests je Behandlungsfall)                                                   35  3,99\n389         Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, jeder weitere Test ................... .                                                       25  2,85\n390        lntrakutantest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall) .................... .                                                     60  6,84\n391        lntrakutantest, jeder weitere Test ........................................ .                                                           40  4,56\nMehr als 80 lntrakutantests sind je Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                               1877\n393       Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest zur Ermittlung eines\noder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt,le Test . .                                                         100 11,40\n394       Höchstwert für Leistungen nach Nummer 393, je Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       300 34,20\n395       Nasaler Schleimhautprovokationstest (auch beidseitig) mit mindestens drei-\nmaliger apparativer Registrierung zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender\nAllergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test...........................                                                           280 31,92\n396       Höchstwert für Leistungen nach Nummer 395, je Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       560 63,84\n397       Bronchialer Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender\nAllergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt mit apparativer Registrierung, je Test.                                                       380 43,32\n398       Höchstwert für Leistungen nach Nummer 397, je Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       760 86,64\n399       Oraler Provokationstest, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medika-\nmentenallergien - einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schock-\nreaktionen - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    200 22,80\nVI. Sonographische Leistungen\nAllgemeine Bestimmungen\n1. Die Zuschläge nach den Nummern 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berech-\nnungsfähig.\n2. Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur\neinmal berechnungsfähig.\n3. Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.\n4. Die Leistungen nach den Nummern 422 bis 424 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.\n5. Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderlic~e Bild-\ndokumentation abgegolten.\n6. Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten\nOrganen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße\neiner Körperregion.\nAls Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten\noder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden.\nDie Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere\nDarmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden.\n7. Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in minde-\nstens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die\nmit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.\n401       Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 41 O bis 418 bei\nzusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens - gegebenenfalls einschließlich\nFarbkodierung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         400 45,60\nDer Zuschlag nach Nummer 401 ist neben den Leistungen nach den Nummern\n406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und/oder 1754 nicht berechnungsfähig.\n402       Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transösophagealer Untersu-\nchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50\n_ Der Zuschlag nach Nummer 402 ist neben den Leistungen nach den Nummern 403\nsowie 676 bis 692 nicht berechnungsfähig.\n403       Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung .                                                            150 17,10\nDer Zuschlag nach Nummer 403 ist neben den Leistungen nach den Nummern 402\nsowie 676 bis 692 nicht berechnungsfähig.\n404       Zuschlag zu doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenz-\nspektrumanalyse - einschließlich graphischer oder Bilddokumentation - .......                                                           250 28,50\nDer Zuschlag nach Nummer 404 ist neben den Leistungen nach den Nummern\n422, 423, 644, 645, 649 und/oder 1754 nicht berechnungsfähig.\n405       Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 415 oder 424 - bei zusätzlicher Unter-\nsuchung mit cw-Doppler - ...............................................                                                                200 22,80\n406       Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 -- bei zusätzlicher Farbkodierung -                                                            200 22,80","1878                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n408  Transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefäß(en) nach Ein-\nbringung eines Gefäßkatheters, je Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    200   22,80\n410  Ultraschalluntersuchung eines Organs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   200   22,80\nDas untersuchte Organ ist in der Rechnung anzugeben.\n412  Ultraschalluntersuchung des Schädels bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum\nvollendeten 2. Lebensjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        280   31,92\n413  Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis\nzum vollendeten 2. Lebensjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            280   31,92\n415  Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge - gegebenenfalls\neinschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung - . . . . . . . . . . . . . .                                      300   34,20\n417  Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      210   23,94\n418  Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse - gegebenenfalls einschließlich der\nregionalen Lymphknoten - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           21 0  23,94\n420  Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der\nLeistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 80    9,12\nDie untersuchten Organe sind in der Rechnung anzugeben.\nDie Leistung nach Nummer 420 kann je Sitzung höchstens dreimal berechnet\nwerden.\n422  Eindimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Time-Motion-\nDiagramm, mit Bilddokumentation - gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger\nEKG-Kontrolle - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  200   22,80\n423  Zweidimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Real-Time-\nVerfahren (B-Mode), mit Bilddokumentation - einschließlich der Leistung nach\nNummer 422 - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500   57,-\n424  Zweidimensionale doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddoku-\nmentation - einschließlich der Leistung nach Nummer 423 - (Duplex-Verfahren) .                                                   700   79,80\nVII. lntensivmedizinische und sonstige Leistungen\n427  Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Ver-\nfahren bei vitaler Indikation, bis zu 12 Stunden Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           150   17,10\n428  Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Ver-\nfahren bei vitaler Indikation, bei mehr als 12 Stunden Dauer, je Tag . . . . . . . . . . . .                                     220   25,08\nNeben den Leistungen nach den Nummern 427 und 428 sind die Leistungen nach\nden Nummern 462, 463 und/oder 501 nicht berechnungsfähig.\n429  Wiederbelebungsversuch - einschließlich künstlicher Beatmung und extra-\nthorakaler indirekter Herzmassage, gegebenenfalls einschließlich Intubation - . .                                                400   45,60\n430  Extra- oder intrathorakale Elektro-Defibrillation und/oder -Stimulation des Herzens                                              400   45,60\nDie Leistung nach Nummer 430 ist auch bei mehrfacher Verabfolgung von Strom-\nstößen in engem zeitlichen Zusammenhang zur Erreichung der Defibrillation nur\neinmal berechnungsfähig.\n431  Elektrokardioskopie im Notfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          100   11,40\n433 Ausspülung des Magens - auch mit Sondierung der Speiseröhre und des Magens\nund/oder Spülung des Duodenums - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    140   15,96\n435  Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung eines Patienten\nauf einer dafür eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines Krankenhauses mit\nspezieller Personal- und Geräteausstattung - einschließlich aller im Rahmen der\nlntensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit\nnachfolgend ausgeschlossen ist-, bis zu 24 Stunden Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    900  102,60\nNeben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensiv-\nmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten\nC III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis\n211,247,250 bis 268,270 bis 286a, 288 bis 298,401 bis 424, 427 bis 433,483 bis\n485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 65 7, 659 bis 661,\n665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig. Diese","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                              1879\nLeistungen dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 435 berechnet\nwerden.\nTeilleistungen sind auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie von verschie-\ndenen Ärzten erbracht werden. Die Leistung nach Nummer 60 kann nur von dem\nArzt berechnet werden, der die Leistung nach Nummer 435 nicht berechnet.\nMit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 435 sind Leistungen zur Unter-\nsuchung und/oder Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen, der zugrunde-\nliegenden Erkrankung und/oder sonstiger Erkrankungen abgegolten.\n437       Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer lntensivbehandlung nach Num-\nmer 435, bis zu 24 Stunden Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 57,-\nNeben der Leistung nach Nummer 437 sind Leistungen nach Abschnitt M - mit\nAusnahme von Leistungen nach den Abschnitten M III 13 (Blutgruppenmerkmale,\nHLA-System) und M IV (Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung\nvon Krankheitserregern) - nicht berechnungsfähig.\nVIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen\nAllgemeine Bestimmungen\n1 . Bei ambulanter Durchführung von Operations- und Anästhesieleistungen in der Praxis niedergelassener Ärzte\noder in Krankenhäusern können für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrich-\ntungen zur Vor- und Nachsorge (z.B. Kosten für Operations- oder Aufwachräume oder Gebühren bzw. Kosten für\nwiederverwendbare Operationsmaterialien bzw. -geräte) Zuschläge berechnet werden.\nFür die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers im Zusammenhang mit einer ambulanten\noperativen Leistung können Zuschläge berechnet werden, wenn die Anwendung eines Operationsmikroskops\noder eines Lasers in der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer für die operative Leistung nicht be-\ninhaltet ist.\n2. Die Zuschläge nach den Nummern 440 bis 449 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.\n3. Die Zuschläge nach den Nummern 440, 441, 442, 443, 444 und 445 sind operativen Leistungen\n-  nach den Nummern 679, 695, 700, 701, 765 in Abschnitt F,\n-  nach den Nummern 1011, 1014, 1041, 1043 bis 1045, 1048, 1052, 1055, 1056, 1060, 1085, 1086, 1089, 1097\nbis 1099, 1104, 1111 bis 1113, 1120 bis 1122, 1125, 1126, 1129, 1131, 1135 bis 1137, 1140, 1141, 1145,\n1155, 1156, 1159, 1160 in Abschnitt H,\n-  nach den Nummern 1283 bis 1285, 1292, 1299, 1301, 1302, 1304 bis 1306, 1310, 1311, 1321, 1326, 1330 bis\n1333, 1341, 1345, 1346, 1348 bis 1361, 1365, 1366, 1367, 1369 bis 1371, 1374, 1375, 1377, 1382, 1384,\n1386 in Abschnitt 1,\n-  nach den Nummern 1428, 1438, 1441, 1445 bis 1448, 1455, 1457, 1467 bis 1472, 1485, 1486, 1493, 1497,\n1513, 1519, 1520, 1527, 1528, 1534, 1535, 1576, 1586, 1588, 1595, 1597, 1598, 1601, 1610bis1614, 1622,\n1628, 1635 bis 1637 in Abschnitt J,\n-  nach den Nummern 1713, 1738, 1740, 1741, 1753, 1755, 1756, 1760, 1761, 1763 bis 1769, 1782, 1797, 1800,\n1802, 1815, 1816, 1827, 1851 in Abschnitt K,\n-  oder nach den Nummern 2010, 2040, 2041, 2042 bis 2045, 2050 bis 2052, 2062, 2064 bis 2067, 2070, 2072\nbis 2076, 2080 bis 2084, 2087 bis 2089, 2091, 2092, 2100 bis 2102, 2105, 2106, 2110 bis 2112, 2117 bis\n2122, 2130, 2131, 2133 bis 2137, 2140, 2141, 2156 bis 2158, 2170 bis 2172, 2189 bis 2191, 2193, 2210,\n2213,2216,2219,2220,2223bis2225,2230,2235,2250,2253,2254,2256,2257,2260,2263,2268,2269,\n2273, 2279, 2281 bis 2283, 2291, 2293 bis 2297, 2325, 2339, 2340, 2344, 2345, 2347 bis 2350, 2354 bis\n2356, 2380 bis 2386, 2390, 2392 bis 2394, 2396, 2397, 2402, 2404, 2405, 2407, 2408, 2410 bis 2412, 2414\nbis 2421, 2427, 2430 bis 2432, 2440 bis 2442, 2454, 2540, 2541, 2570, 2580, 2581, 2583, 2584, 2586 bis\n2589,2597,2598,2620,2621,2625,2627,2640,2642,2650,2651,2655bis2658,2660,2670,2671,2675\nbis 2677, 2682, 2687, 2688, 2690, 2692 bis 2695, 2698, 2699, 2701, 2705, 2706, 2710, 2711, 2730, 2732,\n2751 bis 2754, 2800, 2801, 2803, 2809, 2823, 2881 bis 2883, 2887, 2890, 2891, 2895 bis 2897, 2950 bis\n2952, 2970, 2990 bis 2993, 3095 bis 3097, 3120, 3156, 3173, 3200, 3208, 3219 bis 3224, 3237, 3240, 3241,\n3283 bis 3286, 3300 in Abschnitt L\nzuzuordnen.\nDie Zuschläge nach den Nummern 446 und 44 7 sind anästhesiologischen Leistungen des Abschnitts D\nzuzuordnen.\nDie Zuschläge nach den Nummern 448 und 449 dürfen nur im Zusammenhang mit einer an einen Zuschlag nach\nden Nummern 442 bis 445 gebundenen ambulanten Operation und mit einer an einen Zuschlag nach den\nNummern 446 bis 447 gebundenen Anästhesie bzw. Narkose berechnet werden.\nDie Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugeordnete operative bzw. anästhesiolo-\ngische Leistung aufzuführen.","1880                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n4 Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446 oder 447 ist die erbrachte\nOperations- bzw. Anästhesieleistung mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den\nNummern 442 bis 445 sowie 446 bis 447 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen Operations-\nbzw. Anästhesieleistungen ist nicht möglich.\n5. Die Leistungen nach den Nummern 448 und 449 sind im Zusammenhang mit derselben Operation nur von\neinem der an dem Eingriff beteiligten Ärzte und nur entweder neben den Leistungen nach den Nummern 442\nbis 445 oder den Leistungen n~ch den Nummern 446 bis 447 berechnungsfähig. Neben den Leistungen nach\nNummer 448 oder 449 darf die Leistung nach Nummer 56 nicht berechnet werden.\n6. Die Zuschläge nach den Nummern 442 bis 449 sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben\nTag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht,\nwenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der ambulanten\nOperation notwendig und entsprechend begründet wird.\n440      Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten opera-\ntiven Leistungen ........................................................                                                400  45,60\nDer Zuschlag nach Nummer 440 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungs-\nfähig.\n441     Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen,\nje Sitzung\nDer Zuschlag nach Nummer 441 beträgt 100 v. H. des einfachen Gebührensatzes\nder betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 132 Deutsche Mark.\nDer Zuschlag nach Nummer 441 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungs-\nfähig.\n442      Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punkt-\nzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind ••...•........................                                              400  45,60\nDer Zuschlag nach Nummer 442 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungs-\nfähig. Der Zuschlag nach Nummer 442 ist neben den Zuschlägen nach den Num-\nmern 443 bis 445 nicht berechnungsfähig.\n443      Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punkt-\nzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                750  85,50\nDer Zuschlag nach Nummer 443 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungs-\nfähig. Der Zuschlag nach Nummer 443 ist neben den Zuschlägen nach den Num-\nmern 442, 444 und/oder 445 nicht berechnungsfähig.\n444      Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punkt-\nzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1300                148,20\nDer Zuschlag nach Nummer 444 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungs-\nfähig. Der Zuschlag nach Nummer 444 ist neben den Zuschlägen nach den Num-\nmern 442, 443 und/oder 445 nicht berechnungsfähig.\n445     Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punkt-\nzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2200                   250,80\nDer Zuschlag nach Nummer 445 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungs-\nfähig. Der Zuschlag nach Nummer 445 ist neben den Zuschlägen nach den Num-\nmern 442 bis 444 nicht berechnungsfähig.\n446     Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit Punkt-\nzahlen von 200 bis 399 Punkten bewertet sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                300  34,20\nDer Zuschlag nach Nummer ~6 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungs-\nfähig. Der Zuschlag nach Nummer 446 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 447\nnicht berechnungsfähig.\n447      Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit 400 und\nmehr Punkten bewertet sind . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . 650  74,10\nDer Zuschlag nach Nummer 447 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungs-\nfähig. Der Zuschlag nach Nummer 447 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 446\nnicht berechnungsfähig.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                               1881\n448      Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während\nder Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach\nzuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter\nzuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen . . . . . . . . . . . . . .                                          600  68,40\nDer Zuschlag nach Nummer 448 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungs-\nfähig. Der Zuschlag nach Nummer 448 ist neben den Leistungen nach den Num-\nmern 1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 449 nicht berechnungs-\nfähig.\n449      Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden während\nder Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach\nzuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter\nzuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen . . . . . . . . . . . . . .                                          900 102,60\nDer Zuschlag nach Nummer 449 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungs-\nfähig. Der Zuschlag nach Nummer 449 ist neben den Leistungen nacn den Num-\nmern 1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 448 nicht berechnungs-\nfähig.\"\n4. Nach der Leistung nach Nummer 495 werden folgende Leistungen mit den Nummern 497 und 498 eingefügt:\n,,497    Blockade des Truncus sympathicus (lumbaler Grenzstrang oder Ganglion stella-\ntum) mittels Anästhetika . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      220  25,08\n498    Blockade des Truncus sympathicus (thorakaler Grenzstrang oder Plexus solaris)\nmittels Anästhetika . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300  34,20\".\n5. Nach der Leistung nach Nummer 555 wird folgende Leistung mit der Nummer 558 eingefügt:\n„558     Apparative isokinetische Muskelfunktionstherapie, je Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  120  13,68\".\n6. Nach der Leistung nach Nummer 605 wird folgende Leistung mit der Nummer 605a eingefügt:\n,,605a   Darstellung der Flußvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen - ein-\nschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation - . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   140  15,96\".\n7. Nach der Leistung nach Nummer 612 wird folgende Leistung mit der Nummer 614 eingefügt:\n„614     Transkutane Messung(en) des Sauerstoffpartialdrucks.......................                                                      150  17,10\".\n8. Nach der Leistung nach Nummer 624 werden folgende Leistungen mit den Nummern 626 und 627 eingefügt:\n„626     Rechtsherzkatheterismus - einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer\nUntersuchungen sowie fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle - . . . . . . . . . . . . 1000                                         114,-\nDie Leistung nach Nummer 626 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.\nNeben der Leistung nach Nummer 626 sind die Leistungen nach den Nummern\n355,356,360,361,602,648,650, 65_1, 3710und5295nichtberechnungsfähig.\n627    Linksherzkatheterismus - einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer\nUntersuchungen sowie fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle - . . . . . . . . . . . . 1500                                         171,-\nDie Leistung nach Nummer 627 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.\nNeben der Leistung nach Nummer 627 sind die Leistungen nach den Nummern\n355,356,360,361,602,648,650,651, 3710und5295 nichtberechnungsfähig.\"\n9. Die Leistungen nach den Nummern 628 und 629 werden wie folgt gefaßt:\n„628     Herzkatheterismus mit Druckmessungen und oxymetrischen Untersuchungen\n- einschließlich fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle - im zeitlichen Zusam-\nmenhang mit Leistungen nach den Nummern 355 und/oder 360 . . . . . . . . . . . . . . .                                          800  91,20\nDie Leistung nach Nummer 628 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.\nNeben der Leistung nach Nummer 628 sind die Leistungen nach den Nummern\n602, 648, 650, 651, 371 Ound 5295 nicht berechnungsfähig.\n629    Transseptaler Linksherzkatheterismus - einschließlich Druckmessungen und oxy-\nmetrischer Untersuchungen sowie fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle - . . 2000                                                  228,-\nDie Leistung nach Nummer 629 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.\nNeben der Leistung nach Nummer 629 sind die Leistungen nach den Nummern\n355,356, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig.\"","1882                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n10. Nach der Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 630 wird folgende Abrechnungsbestimmung\neingefügt:\n„Neben der Leistung nach Nummer 630 sind die Leistungen nach den Nummern\n355,356,360,361,602,648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig.\"\n11 . Der zweite Absatz der Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 632 wird wie folgt gefaßt:\n„Neben der Leistung nach Nummer 632 sind die Leistungen nach den Nummern\n355, 356, 360, 361, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig.\"\n12. Nach der Leistung nach Nummer 648 wird folgende Leistung mit der Nummer 649 eingefügt:\n„649     Transkranielle, doppler-sonographische Untersuchung - einschließlich graphischer\nRegistrierung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       650 74,10\".\n13. Nach der Leistung nach Nummer 653 wird folgende Leistung mit der Nummer 654 eingefügt:\n„654     Langzeitblutdruckmessung von mindestens 18 Stunden Dauer - einschließlich\nAufzeichnung und Auswertung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        150 17,10\".\n13a. Die Leistung nach Nummer 659 wird wie folgt gefaßt:\n,,659    Elektrokardiographische Untersuchung über mindestens 18 Stunden (Langzeit-\nEKG) - gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger Registrierung von Puls und\nAtmung -, mit Auswertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  400 45,60\".\n14. Die Leistungen nach den Nummern 667 und 668 werden gestrichen.\n15. Nach der Leistung nach Nummer 669 werden folgende Leistungen mit den Nummern 670 bis 672 eingefügt:\n,,670    Einführung einer Magenverweilsonde zur enteralen Ernährung oder zur Druckent-\nlastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68\n671    Fraktionierte Ausheberung des Magensaftes - auch nach Probefrühstück oder\nProbemahlzeit - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         120 13,68\n672    Ausheberung des Duodenalsaftes - auch mit Gallenreflex oder Duodenalspülung,\ngegebenenfalls fraktioniert - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               120 13,68\".\n16. Nach der Leistung nach Nummer 692 wird folgende Leistung mit der Nummer 692a eingefügt:\n„692a    Plazierung einer Drainage in den Gallen- oder Pankreasgang - zusätzlich zu einer\nLeistung nach Nummer 685, 686 oder 692 - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                400 45,60\".\n17. Nach der Leistung nach Nummer 698 wird folgende Leistung mit der Nummer 699 eingefügt:\n„699     lnfrarotkoagulation im Enddarmbereich, je Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   120 13,68\".\n18. Nach der Leistung nach Nummer 701 wird folgende Leistung mit der Nummer 703 eingefügt:\n„ 703    Ballonsondentamponade bei blutenden ÖSOphagus- und/oder Fundusvarizen . .                                                               500 57,-\".\n19. Die Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 715 wird wie folgt gefaßt:\n„Neben der Leistung nach Nummer 715 sind die Leistungen nach den Nummern 8\nund 26 nicht berechnungsfähig.\"\n20. Nach der Leistung nach Nummer 748 werden folgende Leistungen mit den Nummern 750 und 752 eingefügt:\n„750     Auflichtmikroskopie der Haut (Dermatoskopie), je Sitzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       120 13,68\n752    Bestimmung des Elektrolytgehalts im Schweiß durch Widerstandsmessung\n- einschließlich Stimulation der Schweißsekretion - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 150 17,10\".\n21. Nach der Leistung nach Nummer 766 werden folgende Leistungen mit den Nummern 768 und 770 eingefügt:\n„ 768    Ätzung im Endda~~~reich, als selbständige Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        50  5, 70\n770    Ausräumung des Mastdarms mit der Hand ................................ .                                                               140 15,96\".","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                          1883\n22. Der dritte Absatz der Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 793 wird wie folgt gefaßt:\n„Leistungen nach den Abschnitten Bund C (mit Ausnahme der Leistung nach\nNummer 50 in Verbindung mit einem Zuschlag nach den Buchstaben E, F, G\nund/oder H) sowie die Leistungen nach den Nummern 3550, 3555, 3557, 3558,\n3562.H1, 3565.H1, 3574, 3580.H1, 3584.H1, 3585.H1, 3587.H1, 3592.H1,\n3594.H1, 3595.H1, 3620, 3680, 3761 und 4381, die in ursächlichem Zusammen-\nhang mit der Dialysebehandlung erbracht werden, sind nicht gesondert berech-\nnungsfähig. Dies gilt auch für Auftragsleistungen.\"\n23. Die Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 800 wird wie folgt gefaßt:\n,,Neben der Leistung nach Nummer 800 sind die Leistungen nach den Nummern 8,\n26, 825, 826, 830 und 1400 nicht berechnungsfähig.\"\n24. Die Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 801 wird wie folgt gefaßt:\n\"Neben der Leistung nach Nummer 801 sind die Leistungen nach den Nummern 4,\n8, 715 bis 718, 825, 826, 830 und 1400 nicht berechnungsfähig.\"\n25. Nach der Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 807 wird folgende Leistung mit der\nNummer 808 eingefügt:\n,,808    Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analyti-\nschen Psychotherapie - einschließlich Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht\nim Rahmen des Gutachterverfahrens, gegebenenfalls einschließlich Besprechung\nmit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400   45,60\".\n26. Nach der Leistung nach Nummer 827 wird folgende Leistung mit der Nummer 827a eingefügt:\n„827a    Langzeit-elektroenzephalographische Untersuchung von mindestens 18 Stunden\nDauer - einschließlich Aufzeichnung und Auswertung - ............. ; . . . . . . . .                      950 108,30\".\n27. Nach der Leistung nach Nummer 840 wird folgende Leistung mit der Nummer 842 eingefügt:\n„842     Apparative isokinetische Muskelfunktionsdiagnostik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      500   57,-\nDie Leistung nach Nummer 842 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungs-\nfähig.\"\n28. Nach der Leistung nach Nummer 865 werden folgende Leistungen mit den Nummern 870 und 871 eingefügt:\n,,870    Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten - gegebe-\nnenfalls Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten - . . . .                       750   85,50\n871    Verhaltenstherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens\n8 Personen, Dauer mindestens 50 Minuten, je Teilnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            150   17, 10\nBei einer Sitzungsdauer von mindestens 100 Minuten kann die Leistung nach\nNummer 871 zweimal berechnet werden.\"\n29. Nach der Leistung nach Nummer 1062 wird folgende Leistung mit der Nummer 1063 eingefügt:\n„ 1063   Vaginoskopie bei einem Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr . . . . . . . . . . . . .                  240   27,36\".\n30. Nach der Leistung nach Nummer 1104 wird folgende Leistung mit der Nummer 1105 eingefügt:\n„ 1105  Gewinnung von Zellmaterial aus der Gebärmutterhöhle und Aufbereitung zur\nzytologischen Untersuchung - einschließlich Kosten - . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . .         180   20,52\".\n31 . Nach der Leistung nach Nummer 1204 wird folgende Leistung mit der Nummer 1207 eingefügt:\n„ 1207   Prüfung von Mehrstärken- oder Prismenbrillen mit Bestimmung der Fern- und\nNahpunkte bei subjektiver Brillenunverträglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   70    7,98\".\n32. Der erste Absatz der Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1213 wird wie folgt gefaßt:\n„Neben den Leistungen nach den Nummern 1210 bis 1213 sind die Leistungen\nnach den Nummern 5 und/oder 6 nicht berechnungsfähig.\"\n33. Die Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1217 wird wie folgt gefaßt:\n,,Neben der Leistung nach Nummer 1217 sind die Leistungen nach den Num-\nmern 5 und/oder 6 nicht berechnungsfähig.\"","1884                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n34. Nach der Leistung nach Nummer 1251 werden folgende Leistungen mit den Nummern 1252 und 1253 eingefügt:\nlt 1252  Fotographische Verlaufskontrolle intraokularer Veränderungen mittels Spaltlampen-\nfotographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    100  11,40\n1253  Fotographische Verlaufskontrolle von Veränderungen des Augenhintergrunds\nmittels Fundusfotographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                150  17,10\".\n35. Nach der Leistung nach Nummer 1408 wird folgende Leistung mit der Nummer 1409 eingefügt:\nlt 1409  Messung otoakustischer Emissionen • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          400  45,60\nDie Leistung r:,ach Nummer 1409 ist neben den Leistungen nach den Nummern\n827 bis 829 nicht berechnungsfähig.\"\n36. Nach der Leistung nach Nummer 1417 wird folgende Leistung mit der Nummer 1418 eingefügt:\n,, 1418  Endoskopische Untersuchung der Nasenhaupthöhlen und/oder des Nasen-\nrachenraums - gegebenenfalls einschließlich der Stimmbänder - . . . . . . . . . . . . . .                                              180  20,52\nNeben der Leistung nach Nummer 1418 ist die Leistung nach Nummer 1466 nicht\nberechnungsfähig.\"\n37. Die Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1730 wird wie folgt gefaßt:\n\"Wird eine Hamblasenkatheterisierung lediglich ausgeführt, um eine gynäkolo-\ngische Untersuchung nach Nummer 7 zu erleichtern, so ist sie neben der Leistung\nnach Nummer 7 nicht berechnungsfähig.\"\n38. Nach der Leistung nach Nummer 1738 wird folgende Leistung mit der Nummer 1739 eingefügt:\nlt 1739  Unblutige Beseitigung einer Paraphimose und/oder Lösung einer Vorhautver-\nklebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   60   6,84\".\n39. Nach der Leistung nach Nummer 1753 wird folgende Leistung mit der Nummer 1754 eingefügt:\nlt 1754  Direktionale doppler-sonographische Untersuchung der Strömungsverhältnisse\nin den Penisgefäßen und/oder Skrotalfächern - einschließlich graphischer\nRegistrierung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      180  20,52\".\n40. Nach der Leistung nach Nummer 1758 wird folgende Leistung mit der Nummer 1759 eingefügt:\nlt 1759  Transpenile oder transskrotale Venenembolisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  2800 319,20\".\n41 . Nach der Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 1798 wird folgende Leistung mit der\nNummer 1799 eingefügt:\nlt 1799  Nierenbeckendruckmessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     150  17, 10\".\n42. Die Allgemeinen Bestimmungen nach der Überschrift „L. Chirurgie, Orthopädie\" werden wie folgt gefaßt:\n„Allgemeine Bestimmungen\nZur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere opera-\ntive Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen\nLeistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.\nWerden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in\nder Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Ver-\ngütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder 3135 zu kürzen.\"\n43. Nach der Leistung nach Nummer 2010 wird folgende Leistung mit der Nummer 2015 eingefügt:\n„2015    Anlegen einer oder mehrerer Redondrainage(n) in Gelenke, Weichteile oder Knochen\nüber einen gesonderten Zugang - gegebenenfalls einschließlich Spülung - . . . . .                                                      60   6,84\".\n44. Nach der Leistung nach Nummer 2092 wird folgende Leistung mit der Nummer 2093 eingefügt:\n„2093    Spülung bei liegender Drainage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   50   5,70\".","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                                  1885\n45. Nach der Überschrift „III. Gelenkchirurgie\" in Abschnitt L werden folgende Allgemeine Bestimmungen eingefügt:\n„Allgemeine Bestimmungen\nWerden Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191 und/oder\n2193 an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung erbracht, so sind diese Leistungen nicht mehrfach und\nnicht nebeneinander berechnungsfähig.\nNeben den Leistungen nach den Nummern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302\nsowie 3300 nicht berechnungsfähig.\nDie Leistungen nach den Nummern 2192, 2195 und/oder 2196 sind für operative Eingriffe an demselben Gelenk im\nRahmen derselben Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.\"\n46. Nach der Leistung nach Nummer 2184 werden folgende Leistungen mit den Nummern 2189 bis 2193, 2195\nund 2196 in Abschnitt L III eingefügt:\n„2189    Arthroskopische Operation mit Entfernung oder Teilresektion eines Meniskus im\nKniegelenk - gegebenenfalls einschließlich Plicateilresektion, Teilresektion des\nHoffa'schen Fettkörpers und/oder Entfernung freier Gelenkkörper- .......... . 1500                                                      171,-\n2190    Arthroskopische erhaltende Operation an einem Meniskus (z. 8. Meniskusnaht,\nRefixation) in einem Kniegelenk .......................................... . 1800                                                      205,20\n2191    Arthroskopische Operation mit primärer Naht, Reinsertion, Rekonstruktion oder\nplastischem Ersatz eines Kreuz- oder Seitenbands an einem Kniegelenk - ein-\nschließlich Kapselnaht - ................................................ . 2000                                                       228,-\n2192    Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 2191 für die primäre Naht, Reinsertion,\nRekonstruktion oder den plastischen Ersatz eines weiteren Bands in demselben\nKniegelenk im Rahmen derselben Sitzung ................................. .                                                         500   57,-\n2193    Arthroskopische Operation mit Synovektomie an einem Knie- oder Hüftgelenk bei\nchronischer Gelenkentzündung - gegebenenfalls einschließlich Abtragung von\nOsteophyten .......................................................... . 1800                                                          205,20\n2195    Zuschlag für weitere operative Eingriffe an demselben Gelenk - zusätzlich zu den\nLeistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2117, 2119, 2136, 2189\nbis 2191 oder 2193 - ................................................... .                                                         300   34,20\n2196    Diagnostische Arthroskopie im direkten zeitlichen Zusammenhang mit arthro-\nskopischen Operationen nach den Nummern 2189 bis 2191 sowie 2193 ....... .                                                         250  28,50\".\n47. Nach der Leistung nach Nummer 2225 wird folgende Leistung mit der Nummer 2226 eingefügt:\n,,2226    Einrenkung eines eingeklemmten Meniskus, der Subluxation eines Radius-\nköpfchens (Chassaignac) oder der Luxation eines Sternoklavikulargelenks . . . . .                                                  120  13,68\".\n48. Nach der Leistung nach Nummer 2280 wird folgende Leistung mit der Nummer 2281 eingefügt:\n,,2281    Perkutane Nukleotomie (z.B. Absaugen des Bandscheibengewebes im Hoch-\ndruckverfahren) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1400 159,60\".\n49. Nach der Leistung nach Nummer 2407 wird folgende Leistung mit der Nummer 2408 eingefügt:\n„2408     Ausräumung des Lymphstromgebiets einer Axilla . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1100 125,40\".\n50. Die Leistungen nach den Nummern 2850 und 2851 werden gestrichen.\n51. Nach der Leistung nach Nummer 3055 wird folgende Abrechnungsbestimmung eingefügt:\n,,Die Leistung nach Nummer 3055 ist nur während einer Operation berechnungsfähig.\"\n52. Nach der Leistung nach Nummer 3079 wird folgende Leistung mit der Nummer 3084 eingefügt:\n„3084     Valvuloplastik einer Herzklappe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             3300 376,20\".\n53. Nach der Leistung nach Nummer 3190 wird folgende Leistung mit der Nummer 3192 eingefügt:\n„3192     Milzrevision, als selbständige Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2000 228,-\".","1886                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n54. Abschnitt M wird wie folgt gefaßt:\n„ M. Laboratoriumsuntersuchungen\nAllgemeine Bestimmungen\n1. Die Gebühren für Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts M umfassen die Eingangsbegutachtung des\nProbenmaterials, die Probenvorbereitung, die Durchführung der Untersuchung (einschließlich der erforder-\nlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen) sowie die Erstellung des daraus resultierenden ärztlichen Befunds.\nMit den Gebühren für die berechnungsfähigen Leistungen sind außer den Kosten - mit Ausnahme der Versand-\nund Portokosten sowie der Kosten für Pharmaka im Zusammenhang mit Funktionstesten - auch die Be-\nurteilung, die obligatorische Befunddokumentation, die Befundmitteilung sowie der einfache Befundbericht\nabgegolten. Die Verwendung radioaktiven Materials kann nicht gesondert berechnet werden.\nKosten für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses\ninnerhalb einer Laborgemeinschaft sind nicht berechnungsfähig.\n2. Stehen dem Arzt für die Erbringung bestimmter Laboruntersuchungen mehrere in ihrer klinischen Aussage-\nfähigkeit und analytischen Qualität gleichwertige Verfahren zur Verfügung, so kann er nur das niedriger\nbewertete Verfahren abrechnen.\n3. Bei Weiterversand von Untersuchungsmaterial durch einen Arzt an einen anderen Arzt wegen der Durchführung\nvon Laboruntersuchungen der Abschnitte M III und/oder M IV hat die Rechnungsstellung durch den Arzt zu\nerfolgen, der die Laborleistung selbst erbracht hat.\n4. Mehrmalige Blutentnahmen an einem Kalendertag (z.B. im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen) sind\nentsprechend mehrfach berechnungsfähig. Anstelle der Blutentnahme kann die intravenöse Einbringung von\nTestsubstanzen berechnet werden, wenn beide Leistungen bei liegender Kanüle nacheinander erbracht\nwerden.\nEntnahmen aus liegender Kanüle oder liegendem Katheter sind nicht gesondert berechnungsfähig.\n5. Die rechnerische Ermittlung von Ergebnissen aus einzelnen Meßgrößen ist nicht berechnungsfähig (z.B. Clea-\nrance-Berechnungen, mittlerer korpuskulärer Hämoglobingehalt).\n6. Die in Abschnitt M enthaltenen Höchstwerte umfassen alle Untersuchungen aus einer Art von Körpermaterial\n(z.B. Blut einschließlich seiner Bestandteile Serum, Plasma und Blutzellen), das an einem Kalendertag ge-\nwonnen wurde, auch wenn dieses an mehreren Tagen untersucht wurde.\nSind aus medizinischen Gründen an einem Kalendertag mehrere Untersuchungen einer Meßgröße aus einer\nMaterialart zu verschiedenen Tageszeiten erforderlich, so können diese entsprechend mehrfach berechnet\nwerden. Bestehen für diese Bestimmungen Höchstwerte, so gehen sie in den Höchstwert mit ein.\nDie unter Höchstwerte fallenden Untersuchungen sind in der 5. und 6. Stelle der Gebührennummer durch H1\nbis H4 gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung ist Bestandteil der Gebührennummer und muß in der Rechnung\nangegeben werden.\nDie erbrachten Einzelleistungen sind auch dann in der Rechnung aufzuführen, wenn für diese ein Höchstwert\nberechnet wird.\n7. Werden Untersuchungen, die Bestandteil eines Leistungskomplexes sind (z.B. Spermiogramm), als selbständi-\nge Einzelleistungen durchgeführt, so darf die Summe der Vergütungen für diese Einzelleistungen die für den\nLeistungskomplex festgelegte Vergütung nicht überschreiten.\n8. Für die analoge Abrechnung einer nicht aufgeführten selbständigen Laboruntersuchung ist die nach Art,\nKosten- und Zeitaufwand zutreffendste Gebührennummer aus den Abschnitten M II bis M IV zu verwenden. In\nder Rechnung ist diese Gebührennummer durch Voranstellen des Buchstabens ,,A\" als Analogabrechnung zu\nkennzeichnen.\n9. Sofern erforderlich, sind in den Katalogen zu den Meßgrößen die zur Untersuchung verwendeten Methoden in\nKurzbezeichnung aufgeführt. In den folgenden Fällen werden verschiedene Methoden unter einem gemeinsa-\nmen Oberbegriff zusammengefaßt:\nAgglutination: Agglutinationsreaktionen (z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Aggluti-\nnation, Bakterienagglutination);\nImmundiffusion: lmmundiffusions- (radiale), Elektroimmundiffusions-, nephelometrische oder turbidimetrische\nUntersuchungen;\nImmunfluoreszenz oder ähnliche Untersuchungsmethoden: Lichtmikroskopische Untersuchungen mit Fluores-\nzenz-, Enzym- oder anderer Markierung zum Nachweis von Antigenen oder Antikörpern;\nLigandenassay: Enzym-, Chemolumineszenz-, Fluoreszenz-, Radioimmunoassay und ihre Varianten.\nDie Gebühren für Untersuchungen mittels Ligandenassay beinhalten grundsätzlich eine Durchführung in Dop-\npelbestimmung einschließlich aktueller Bezugskurve. Bei der Formulierung ,,- gegebenenfalls einschließlich\nDoppelbestimmung und aktueller Bezugskurve-\" ist die Durchführung fakultativ, bei der Formulierung,,- ein-\nschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve-\" ist die Durchführung obligatorisch zur Berech-\nnung der Gebühr. Wird eine Untersuchung mittels Ligandenassay, die obligatorisch eine Doppelbestimmung\nbeinhaltet, als Einfachbestimmung durchgeführt, so dürfen nur zwei Drittel aer GebOhr berechnet werden.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                               1887\n10. Sofern nicht gesondert gekennzeichnet, handelt es sich bei den aufgeführten Untersuchungen um quantitative\noder semiquantitative Bestimmungen.\n11. Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte M 1, M II und M III (mit Ausnahme der Leistungen nach den\nNummern 3980 bis 4014) im Rahmen einer lntensivbehandlung nach Nummer 435 sind nur nach Nummer 437\nberechnungsfähig.\n1. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis\nAllgemeine Bestimmungen\nLeistungen nach den Nummern 3500 bis 3532 sind nur berechnungsfähig, wenn die Laboruntersuchung direkt beim\nPatienten (z.B. auch bei Hausbesuch) oder in den eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden nach der\nProbennahme bzw. Probenübergabe an den Arzt erfolgt.\nDie Leistungen nach den Nummern 3500 bis 3532 sind nicht berechnungsfähig, wenn sie in einem Krankenhaus,\neiner krankenhausähnlichen Einrichtung, einer Laborgemeinschaft oder in einer laborärztlichen Praxis erbracht\nwerden.\n3500     Blut im Stuhl, dreimalige Untersuchung ................................... .                                                           90 10,26\nDie Kosten für ausgegebenes·Testmaterial sind anstelle der Leistung nach Num-\nmer 3500 berechnungsfähig, wenn die Auswertung aus Gründen unterbleibt, die\nder Arzt nicht zu vertreten hat.\n3501     Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG) ...................... .                                                              60  6,84\n3502     Differenzierung des Blutausstrichs, mikroskopisch ......................... .                                                         120 13,68\n3503     Hämatokrit ............................................................ .                                                              70  _7,98\nMikroskopische Einzelbestimmung, je Meßgröße                                                                                                    60  6,84\nKatalog\n3504     Erythrozyten\n3505     Leukozyten\n3506     Thrombozyten\n3508     Mikroskopische Untersuchung eines Nativpräparats, gegebenenfalls nach ein-\nfacher Aufbereitung (z.B. Zentrifugation) im Durchlicht- oder Phasenkontrast-\nverfahren, je Material (z.B. Punktate, Sekrete, Stuhl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               80  9, 12\n3509     Mikroskopische Untersuchung nach einfacher Färbung (z.B. Methylenblau, Lugol),\nje Material . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 11 ,40\n351 0    Mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung (z.B. Gramfärbung),\nje Präparat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68\n3511     Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern oder\nReagenzzubereitungen und visueller Auswertung (z.B. Glukose, Harnstoff, Urin-\nteststreifen), qualitativ oder semiquantitativ, auch bei Verwendung eines\nMehrfachreagenzträgers, je Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              50  5, 70\nKönnen mehrere Meßgrößen durch Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers\nerfaßt werden, so ist die Leistung nach Nummer 3511 auch dann nur einmal\nberechnungsfähig, wenn mehrere Einfachreagenzträger verwandt wurden.\nBei mehrfacher Berechnung der Leistung nach Nummer 3511 ist die Art der Unter-\nsuchung in der Rechnung anzugeben.\nUntersuchung folgender Meßgrößen unabhängig vom Meßverfahren, je Meßgröße ..... .                                                               70  7,98\nKatalog\n3512     Alpha-Amylase\n3513     Gamma-Glutamyltranspeptidase (Gamma-Glutamyltransferase, Gamma-GT)\n3514     Glukose\n3515     Glutamatoxalazetattransaminase (GOT, Aspartataminotransferase, ASAT, AST)\n3516     Glutamatpyruvattransaminase (GPT, Alaninaminotransferase, ALAT, ALT)\n3517     Hämoglobin\n3518     Harnsäure\n3519     Kalium\n3520     Kreatinin\n3521     Lipase","1888                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nUntersuchung folgender Meßgrößen unabhängig vom Meßverfahren, je Meßgröße ..... .                                                               100 11,40\nKatalog\n3523      Antistreptolysin (ASL)\n3524      C-reaktives Protein (CRP)\n3525      Mononukleosetest\n3526      Rheumafaktor (RF)\n3528      Sohwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests kleiner als 500 U/1) .•.......                                                         130 14,82\n3529      Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests kleiner als 50 U/1) ......... .                                                        150 17,10\n3530      Thromboplastinzeit (TPZ, Quickwert) ..................................... .                                                           120 13,68\n3531      Urinsediment ....................................•..••..................                                                               70  7,98\n3532      Phasenkontrastmikroskopische Untersuchung des Urinsediments - einschließlich\nmorphologischer Beurteilung der Erythrozyten - ........................... .                                                           90 10,26\nII. Basislabor\nAllgemeine Bestimmungen\nDie aufgeführten Laborleistungen dürfen auch dann als eigene Leistungen berechnet werden, wenn diese nach\nfachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene\nLiquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden.\nFür die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3541.H zu beachten.\nHöchstwerte\n3541.H Höchstwert für die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen des Abschnitts M II                                                            480 54, 72\n1. Körperzellen und deren Bestandteile, Zellfunktionsuntersuchungen\n3550      Blutbild und Blutbildbestandteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  60  6,84\nDie Leistung nach Nummer 3550 beinhaltet die Erbringung mindestens eines der\nfolgenden Parameter, darf jedoch unabhängig von der Zahl der erbrachten Para-\nmeter aus demselben Probenmaterial nur einmal berechnet werden:\nErythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres\nZellvolumen (MC\\.? und die errechneten Kenngrößen (z.B. MCH, MCHC) und die\nErythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozyten-\nzahl.\n3551      Differenzierung der Leukozyten, elektronisch-zytometrisch, zytochemisch-zyto-\nmetrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse), zusätzlich zu\nder Leistung nach Nummer 3550 ......................................... .                                                              20  2,28\n3552      Retikulozytenzahl ...................................................... .                                                             70  7,98\n2. Elektrolyte, Wasserhaushalt\n3555      Calcium                                                                                                                                40  4,56\n3556      Chlorid ............................................................... .                                                              30  3,42\n3557      Kalium ............................................................... .                                                               30  3,42\n3558      Natrium                                                                                                                                30  3,42\n3. Kohlehydrat- und Lipidstoffwechsel\nAllgemeine Bestimmung\nFür die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3541.H zu beachten.\n3560     Glukose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  40  4,56\n3561     Glykierte Hämoglobine (HbA1, HbA1J ..................................... .                                                            200 22,80\n3562.H1 Cholesterin ........................................................... .                                                               40  4,56\n3563.H1 HOL-Cholesterin ....................................................... .                                                               40  4,56\n3564.H1 LDL-Cholesterin ....................................................... .                                                               40  4,56\n3565.H1 Triglyzeride ........................................................... .                                                              40  4,56","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                        1889\n4. Proteine, Elektrophoreseverfahren\nAllgemeine Bestimmung\nFür die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3541.H zu beachten.\n3570.H1 Albumin, photometrisch ..........•••....••..............................                                                     30  3,42\n3571     Immunglobulin (lgA, lgG, lgM), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich\nDoppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder ähnliche\nUntersuchungsmethoden, je Immunglobulin . . . . . . . • • • . . . . • . . • • . . . . . . . . . . . . .                    150 17, 1O\n3572     Immunglobulin E (lgE), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppel-\nbestimmung und aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder ähnliche Unter-\nsuchungsmethoden . . . . . . . • . . . . • • . . • • . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 250 28,50\n3573.H1 Gesamt-Protein im Serum oder Plasma ................................... .                                                    30  3,42\n3574     Proteinelektrophorese im Serum .•.............•.•........................                                                  200 22,80\n3575     Transferrin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden .......... .                                               100 11,40\n5. Substrate, Metabolite, Enzyme\nAllgemeine Bestimmung\nFür die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3541.H zu beachten.\n3580.H1 Anorganisches Phosphat ............................................... .                                                     40  4,56\n3581.H1 Bilirubin, gesamt ....................................................... .                                                  40  4,56\n3582     Bilirubin, direkt ........................................................ .                                                70  7,98\n3583.H1 Harnsäure ............................................................ .                                                     40  4,56\n3584.H1 Harnstoff (Hamstoff-N, BUN) ............................................ .                                                   40  4,56\n3585.H1 Kreatinin .............................................................. .                                                   40  4,56\n3587.H1 Alkalische Phosphatase ................................................ .                                                    40  4,56\n3588.H1 Alpha-Amylase (auch immuninhibitorische Bestimmung der Pankreas-Amylase)                                                     50  5,70\n3589.H1 Cholinesterase (Pseudocholinesterase, CHE, PCHE) ....................... .                                                   40  4,56\n3590.H1 Creatinkinase (CK) ..................................................... .                                                   40  4,56\n3591.H1 Creatinkinase MB (CK-MB), lmmuninhibitionsmethode ..................... .                                                    50  5,70\n3592.H1 Gamma-Glutamyltranspeptidase (Gamma-Glutamyltransferase, Gamma-GT) .. .                                                      40  4,56\n3593.H1 Glutamatdehydrogenase (GLDH) ........................................ .                                                      50  5,70\n3594.H1 Glutamatoxalazetattransaminase (GOT, Aspartataminotransferase, ASAT, AST) .                                                  40  4,56\n3595.H1 Glutamatpyruvattransaminase (GPT, Alaninaminotransferase, ALAT, ALT) ..... .                                                 40  4,56\n3596.H1 Hydroxybutyratdehydrogenase (HBDH) .................................... .                                                    40  4,56\n3597.H1 Laktatdehydrogenase (LOH) ............................................. .                                                    40  4,56\n3598.H1 Lipase ................................................................ .                                                    50  5,70\n3599     Saure Phosphatase (sP), photometrisch .................................. .                                                  70  7,98\n6. Gerinnungssystem\n3605     Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Einfachbestimmung                                                                 50  5,70\n3606     Plasmathrombinzeit (PTZ, TZ), Doppelbestimmung ......................... .                                                  70  7,98\n3607     Thromboplastinzeit (Prothrombinzeit, TPZ, Quickwert), Einfachbestimmung ... .                                               50  5,70","1890                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n7. Funktionsteste\nAllgemeine Bestimmungen\nWird eine vom jeweils genannten Leistungsumfang abweichende geringere Anzahl von Bestimmungen durch-\ngeführt, so ist nur die Zahl der tatsächlich durchgeführten Einzelleistungen berechnungsfähig.\nSind aus medizinischen Gründen über den jeweils genannten Leistungsumfang hinaus weitere Bestimmungen ein-\nzelner Meßgrößen erfordertich, so können diese mit entsprechender Begründung als Einzelleistungen gesondert\nberechnet werden.\n3610      Amylase-Clearance (Zweimalige Bestimmung von Amylase) ................. .                                                              100  11,40\n3611      Blutzuckertagesprofil (Viermalige Bestimmung von Glukose) ................. .                                                          160  18,24\n3612      Glukosetoleranztest, intravenös (Siebenmalige Bestimmung von Glukose) ..... .                                                          280  31,92\n3613      Glukosetoleranztest, oral (Viermalige Bestimmung von Glukose) ............. .                                                          160  18,24\n3615      Kreatinin-Clearance (Zweimalige Bestimmung von Kreatinin)                                                                               60   6,84\n8. Spurenelemente\n3620      Eisen im Serum oder Plasma ............................................ .                                                               40   4,56\n3621      Magnesium ........................................................... .                                                                 40   4,56\nIII. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzen und körpereigenen Zellen\nAllgemeine Bestimmung\nFür die mit H2, H3 und H4 gekennzeichneten Untersuchungen sind die Höchstwerte nach den Nummern 3630.H,\n3631.H und 3633.H zu beachten.\nHöchstwerte\n3630.H Höchstwert für die mit H2 gekennzeichneten Untersuchungen aus Abschnitt M 1118                                                            870  99, 18\n3631.H Höchstwert für die mit H3 gekennzeichneten Untersuchungen aus Abschnitt M 11110 1400                                                          159,60\n3633.H Höchstwert für die mit H4 gekennzeichneten Untersuchungen aus Abschnitt M 11114                                                           550  62,70\n1. Ausscheidungen (Urin, Stuhl)\n3650      Blut im Stuhl, dreimalige Untersuchung ................................... .                                                            60   6,84\nDie Kosten für ausgegebenes Testmaterial sind anstelle der Leistung nach Num-\nmer 3650 berechnungsfähig, wenn die Auswertung aus Gründen unterbleibt, die\nder Arzt nicht zu vertreten hat.\n3651      Phasenkontrastmikroskopische Untersuchung des Urinsediments - einschließlich\nmorphologischer Beurteilung der Erythrozyten - ........................... .                                                            70   7,98\n3652      Streifentest im Urin, auch bei Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers, je\nUntersuchung ••••........•..........•............•.....................                                                                 35   3,99\n3653      Urinsediment, mikroskopisch ............................................ .                                                              50   5,70\n3654     Zellzählung im Urin (Addis-Count), mikroskopisch .......................... .                                                           80   9,12\n2. Sekrete, Liquor, Konkremente\n3660     Sekret (Magen, Duodenum, Cervix uten), mikroskopische Beurteilung                                                                       40   4,56\n3661     Gallensediment, mikroskopisch .......................................... .                                                              40   4,56\n3662     HCI, titrimetrisch ....................................................... .                                                            70   7,98\n3663     Morphologische Differenzierung des Spermas, mikroskopisch ............... .                                                            160  18,24\n3664     Spermienagglutination, mikroskopisch .•..................................                                                              120  13,68\n3665     Spermien-Mucus-Penetrationstest, je Ansatz .............................. .                                                            150  17,10\n3667     Spermienzahl und Motilitätsbeurteilung, mikroskopisch ..................... .                                                           70   7,98\n3668     Physikalisch-morphologische Untersuchung des Spermas (Menge, Viskosität,\npH-Wert, Nativpräparat(e), Differenzierung der Beweglichkeit, Bestimmung der\nSpermienzahl, Vrtalitätsprüfung, morphologische Differenzierung nach Ausstrich-\nfärbung) . . . • • • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400  45,60\nNeben der Leistung nach Nummer 3668 sind die Leistungen nach den Nummern\n3663, 3664 und/oder 3667 nicht berechnungsfähig.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                                 1891\n3669 Erythrozytenzahl (Liquor), mikroskopisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              60   6,84\n3670 Leukozytenzahl (Liquor), mikroskopisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                60   6,84\n3671 Morphologische Differenzierung des Liquorzellausstrichs, mikroskopisch . . . . . .                                                         160  18,24\n3672 Steinanalyse (Gallensteine, Harnsteine), mittels lnfrarotspektrometrie oder mikro-\nskopisch - einschließlich chemischer Reaktionen - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      250  28,50\n3673 Steinanalyse (Gallensteine, Harnsteine), Röntgendiffraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          570  64,98\n3. Körperzellen und deren Bestandteile, Zellfunktionsuntersuchungen\n3680 Differenzierung des Blutausstrichs, mikroskopisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       90  10,26\n3681 Morphologische Differenzierung des Knochenmarkausstrichs, mikroskopisch . .                                                                570  64,98\n3682 Eisenfärbung eines Blut- oder Knochenmarkausstrichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            120  13,68\n3683 Färbung eines Blut- oder Knochenmarkausstrichs (z.B. Nachweis der alkalischen\nLeukozytenphosphatase, Leukozytenesterase, Leukozytenperoxidase oder PAS),\nje Färbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       250  28,50\n3686 Eosinophile, segmentkernige Granulozyten (absolute Eosinophilenzahl), mikro-\nskopisch • . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        70   7,98\n3688 Osmotische Resistenz der Erythrozyten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               90  10,26\n3689 Fetales Hämoglobin (HbF), mikroskopisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  160  18,24\n3690 Freies Hämoglobin, spektralphotometrisch ................ •. . . . . . . . . . . . . . . . .                                               180  20,52\n3691 Hämoglobinelektrophorese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       570  64,98\n3692 Methämoglobin und/oder Carboxyhämoglobin und/oder Sauerstoffsättigung,\ncooxymetrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             60   6,84\n3693 Granulozytenfunktionstest (Adhäsivität, Chemotaxis (bis zu drei Stimulatoren),\nSauerstoffaufnahme (bis zu drei Stimulatoren), Luminiszenz (OrRadikale), Degra-\nnulierung), je Funktionstest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 570  64,98\n3694 Lymphozytentransformationstest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           570  64,98\n3695 Phagozytäre Funktion neutrophiler Granulozyten (Nitrotetrazolblautest, NBT-Test)                                                           120  13,68\n3696 Phänotypisierung von Zellen oder Rezeptornachweis auf Zellen mit bis zu drei ver-\nschiedenen, primären Antiseren (Einfach- oder Mehrfachmarkierung), Durchfluß-\nzytometrie, je Antiserum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 570  64,98\n3697 Phänotypisierung von Zellen oder Rezeptornachweis auf Zellen mit weiteren Anti-\nseren (Einfach- oder Mehrfachmarkierung), Durchflußzytometrie, je Antiserum . •                                                            250  28,50\nDie Leistung nach Nummer 3697 kann nur im Zusammenhang mit der Leistung\nnach Nummer 3696 berechnet werden.\n3698 Phänotypisierung von Zellen oder Rezeptomachweis auf Zellen mit dem ersten,\nprimären Antiserum, Immunfluoreszenz oder ähnliche Untersuchungsmethoden                                                                   450  51 ,30\n3699 Phänotypisierung von Zellen oder Rezeptornachweis auf Zellen mit weiteren Anti-\nseren, Immunfluoreszenz oder ähnliche Untersuchungsmethoden, je Antiserum .                                                                360  41,04\nDie Leistung nach Nummer 3699 kann nur im Zusammenhang mit der Leistung\nnach Nummer 3698 berechnet werden.\n3700 Tumorstammzellenassay- gegebenenfalls auch von Zellanteilen - zur Prüfung der\nZytostatikasensibilität . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2000             228,-\n4. Elektrolyte, Wasserhaushalt, physikalische Eigenschaften von Körperflüssigkeiten\n3710 Blutgasanalyse (pH und/oder PC02 und/oder P02 und/oder Hb) . . . . . . . . . . . . . . .                                                    90  10,26\n3711 Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              40   4,56\n3712 Viskosität (z.B. Blut, Serum, Plasma), viskosimetrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     250  28,50\n3714 Wasserstoffionenkonzentration (pH), potentiometrisch, jedoch nicht aus Blut oder\nUrin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  40   4,56\n3715 Bikarbonat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        60   6,84\n3716 Osmolalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         50   5, 70","1892                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n5. Kohlehydrat- und Lipidstoffwechsel\n3721     Glykierte Proteine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 28,50\n3722     Fructosamin, photometrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             70  7,98\n3723     Fruktose, photometrisch.................................................                                                        200 22,80\n3724     D-Xylose, photometrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         200 22,80\n3725     Apolipoprotein (A1, A2, B), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Dop-\npelbestimmung und aktueller Bezugskurve-, Immundiffusion oder ähnliche Unter-\nsuchungsmethoden, je Bestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   200 22,80\n3726     Fettsäuren, Gaschromatographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                410 46, 74\n3727     Fraktionierung der Lipoproteine, Ultrazentrifugation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          680 77,52\n3728     Lipidelektrophorese, qualitativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         180 20,52\n3729     Lipidelektrophorese, quantitativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • .            300 34,20\n3730     Lipoprotein (a) (Lp(a)), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppel-\nbestimmung und aktueller Bezugskurve-, Elektroimmundiffusion . . . . . . . . . . . . .                                          300 34,20\n6. Proteine, Aminosäuren,Elektrophoreseverfahren\nAllgemeine Bestimmung\nFür die mit H4 gekennzeichnete Untersuchung ist der Höchstwert nach Nummer 3633.H zu beachten.\n3735     Albumin, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und\naktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden                                                     150 17, 1O\n3736     Albumin mit vorgefertigten Reagenzträgem, zur Diagnose einer Mikroalbuminurie                                                   120 13,68\n3737     Aminosäuren, Hochdruckflüssigkeitschromatographie . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 570 64,98\n3738     Aminosäuren, qualitativ, Dünnschichtchromatographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 250 28,50\n3739     Alpha 1-Antitrypsin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden . . . .                                                 180 20,52\n3740     Coeruloplasmin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden . . . . . .                                                  180 20,52\n3741     C-reaktives Protein (CRP), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich\nDoppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder ähnliche\nUntersuchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           200 22,80\n3742     Ferritin, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und\naktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . • • • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       250 28,50\n37 43    Alpha-Fetoprotein (AFP), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppel-\nbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      250 28,50\n37 44    Fibronectin, Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller\nBezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 51,30\n37 45    Beta2 -Glykoprotein II (C3-Proaktivator), Immundiffusion oder ähnliche Unter-\nsuchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      180 20,52\n37 46    Hämopexin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden . . . . . . . . . .                                               180 20,52\n37 47    Haptoglobin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden . . . . . . . . .                                               180 20,52\n37 48    lmmunelektrophorese, bis zu sieben Ansätze, je Ansatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               200 22,80\n37 49    lmmunfixation, bis zu fünf Antiseren, je Antiserum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        200 22,80\n3750     Isoelektrische Fokussierung (z.B. Oligoklonale Banden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              570 64,98\n3751     Kryoglobuline, qualitativ, visuell...........................................                                                    40  4,56\n3752     Kryoglobuline (Bestimmung von je zweimal lgA, lgG und lgM), Immundiffusion\noder ähnliche Untersuchungsmethoden, je Globulinbestimmung . . . . . . . . . . . . . .                                          120 13,68\n3753     Alpha2-Makroglobulin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden .                                                      180 20,52\n3754     Mikroglobuline (Alpha1 , Beta~. Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich\nDoppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder ähnliche\nUntersuchungsmethoden, je Mikroglobulinbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   200 22,80","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                                1893\n3755    Myoglobin, Agglutination, qualitativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        60  6,84\n3756    Myoglobin, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung\nund aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungs-\nmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       200 22,80\n3758    Phenylalanin (Guthrie-Test), Bakterienwachstumstest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         60  6,84\n3759    Präalbumin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden . . . . . . . . . .                                                       180 20,52\n3760    Protein im Urin, photometrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      70  7,98\n3761    Proteinelektrophorese im Urin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    250 28,50\n3762    Schwefelhaltige Aminosäuren (Cystin, Cystein, Homocystin), Farbreaktion und\nvisuell, qualitativ, je Aminosäurenbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 40  4,56\n3763    SOS-Elektrophorese mit anschließender Immunreaktion (z.B. Westernblot) . . . . .                                                         570 64,98\n3764    SDS-Polyacrylamidgel-Elektrophorese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              250 28,50\n3765    Sexualhormonbindendes Globulin (SHBG), Ligandenassay - einschließlich Dop-\npelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  450 51,30\n3766.H4 Thyroxin-bindendes Globulin (TBG), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließ-\nlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        250 28,50\n3767    Tumornekrosefaktor (TNF), Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung\nund aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  450 51,30\n3768    Isolierung von Immunglobulin M mit chromatographischen Untersuchungsver-\nfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360 41,04\n7. Substrate, Metabolite, Enzyme\n3774    Ammoniak (NH 4)          •••• ••••• ••• •••• •••••• •• ••• •• •••••• ••• •••• ••••••••••• •••                                            220 25,08\n3775    Bilirubin im Fruchtwasser (E450), spektralphotometrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        180 20,52\n3776    Citrat, photometrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            300 34,20\n3777    Gallensäuren, Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller\nBezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          290 33,06\n3778    Glutamatdehydrogenase (GLDH), manuell, photometrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             120 13,68\n3779    Homogentisinsäure, Farbreaktion und visuell, qualitativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       40  4,56\n3780    Kreatin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  120 13,68\n3781    Laktat, photometrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              220 25,08\n3782    Lecithin/Sphingomyelin-Quotient (US-Quotient) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    200 22,80\n3783    Organisches Säurenprofil, Gaschromatographie oder Gaschromatographie-Mas-\nsenspektromie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          570 64,98\n3784    lsoenzyme (z.B. Alkalische Phosphatase, Alpha-Amylase), chemische oder ther-\nmische Hemmung oder Fällung, je Ansatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               150 17, 1O\n3785    lsoenzyme (z.B. Alkalische Phosphatase, Alpha-Amylase, Creatinkinase, LOH),\nElektrophorese oder lmmunpräzipitation, je Ansatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    300 34,20\n3786    Angiotensin I Converting Enzyme (Angiotensin 1-Convertase, ACE) . . . . . . . . . . . .                                                  220 25,08\n3787    Chymotrypsin (Stuhl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             120 13,68\n3788    Creatinkinase-MB-Konzentration (CK-MB), Ligandenassay - gegebenenfalls ein-\nschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             200 22,80\n3789    Enzyme der Hämsynthese (Delta-Aminolaevulinsäure-Dehydratase, Uroporphy-\nrinsynthase und ähnliche), je Enzym . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        120 13,68\n3790    Erythrozytenenzyme (Glukose-6-Phosphat-Dehydrogenase, Pyruvatkinase und\nähnliche), je Enzym . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          120 13,68\n3791    Granulozyten-Elastase, Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und\naktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                290 33,06\n3792    Granulozyten-Elastase, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden                                                                180 20,52","1894                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n3793     Lysozym ......................·.........................................                                                  120  13,68\n3794     Prostataspezifische saure Phosphatase (PAP), Ligandenassay - gegebenenfalls\neinschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . .                                 200  22,80\n3795     Tartrathemmbare saure Phosphatase (PSP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   110  12,54\n3796     Trypsin, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und\naktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200  22,80\n8. Antikörper gegen körpereigene Antigene oder Haptene\nAllgemeine Bestimmungen\nDie Berechnung einer Gebühr für die qualitative lmmunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) neben\neiner Gebühr für die quantitative lmmunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder eine ähnliche\nUntersuchungsmethode ist nicht zulässig.\nFür die mit H2 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3630.H zu beachten.\nUntersuchung auf Antikörper mittels qualitativer lmmunfluoreszenzuntersuchung (bis zu\nzwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     290  33,06\nKatalog\nAntikörper gegen\n3805.H2 Basalmembran (GBM)\n3806.H2 Centromerregion\n3807.H2 Endomysium\n3808.H2 Extrahierbare, nukleäre Antigene (ENA)\n3809.H2 Glatte Muskulatur (SMA)\n3811.H2 Haut (AHA, BMA und ICS)\n3812.H2 Herzmuskulatur (HMA)\n3813.H2 Kerne (ANA)\n3814.H2 Kollagen\n3815.H2 Langerhans-lnseln (ICA)\n3816.H2 Mikrosomen (Thyroperoxidase)\n3817.H2 Mikrosomen (Leber, Niere)\n3818.H2 Mitochondrien (AMA)\n3819.H2 nDNA\n3820.H2 Nebenniere\n3821.H2 Parietalzellen (PCA)\n3822.H2 Skelettmuskulatur (SkMA)\n3823.H2 Speichelgangepithel\n3824.H2 Spermien\n3825.H2 Thyreoglobulin\n3826.H2 zytoplasmatische Antigene in neutrophilen Granulozyten (P-ANCA, C-ANCA)\n3827.H2 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nUntersuchung auf Antikörper mittels quantitativer lmmunfluoreszenzuntersuchung (mehr\nals zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       51 0 58, 14\nKatalog\nAntikörper gegen\n3832      Basalmembran (GBM)\n3833     Centromerregion\n3834     Endomysium\n3835     Extrahierbare, nukleäre Antigene (ENA)\n3836     Glatte Muskulatur (SMA)\n3838     Haut (AHA, BMA und ICS)\n3839     Herzmuskulatur (HMA)\n3840     Kerne (ANA)\n3841     Kollagen\n3842     Langerhans-lnseln (ICA)\n3843     Mikrosomen (Thyroperoxidase)\n3844     Mikrosomen (Leber,. Niere)\n3845     Mitochondrien (AMA)\n3846     nDNA","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                               1895\n384 7    Parietalzellen (PCA)\n3848     Skelettmuskulatur (SkMA)\n3849      Speichelgangepithel\n3850      Spermien\n3852     Thyreoglobulin\n3853      zytoplasmatische Antigene in neutrophilen Granulozyten (P-ANCA, C-ANCA)\n3854      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nUntersuchung auf Subformen antinukleärer und zytoplasmatischer Antikörper mittels\nLigandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugs-\nkurve-, lmmunoblot oder Überwanderungselektrophorese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       300 34,20\nKatalog\nAntikörper gegen\n3857      dDNS\n3858     Histone\n3859      Ribonukleoprotein (RNP)\n3860      Sm-Antigen\n3861     SS-A-Antigen\n3862     SS-B-Antigen\n3863     Scl-70-Antigen\n3864     Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nUntersuchung auf Antikörper mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Dop-\npelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . .. • . .                             450 51,30\nKatalog\nAntikörper gegen\n3868     Azetylcholinrezeptoren\n3869     Cardiolipin (lgG- oder lgM-Fraktion), je Fraktion\n3870     Interferon alpha\n3871     Mikrosomen (Thyroperoxydase)\n3872     Mitochondriale Subformen (AMA-Subformen)\n3873      Myeloperoxydase (P-ANCA)\n387 4    Proteinase 3 (C-ANCA)\n3875     Spermien\n3876     Thyreoglobulin\n3877     Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\n3879     Untersuchung auf Antikörper gegen TSH-Rezeptor (TRAK) mittels Ligandenassay\n- einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . • . . . .                                               550 62, 70\n3881     Zirkulierende Immunkomplexe, ligandenassay - einschließlich Doppelbestim-\nmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . • . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . .                        290 33,06\nQualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Agglutination . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   90 10,26\nKatalog\nAntikörper gegen\n3884     Fe von lgM (Rheumafaktor)\n3885     Thyreoglobulin (Boydentest)\nQuantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immundiffusion oder ähnlicher Unter-\nsuchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       180 20,52\nKatalog\nAntikörper gegen\n3886     Fe von lgM (Rheumafaktor)\n3889     Mixed-Antiglobulin-Reaction (MAR-Test) zum Nachweis von Spermien-Anti-\nkörpern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 22 ,80","1896                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil                                 1\n9. Antikörper gegen körperfremde Antigene\nAllgemeine Bestimmung\nNeben den Leistungen nach den Nummern 3892, 3893 und/oder 3894 sind die Leistungen nach den Num-\nmern 3572, 3890 und/oder 3891 nicht berechnungsfähig.\n3890     Allergenspezifisches Immunglobulin (z.B. lgE), Mischallergentest (z.B. RASTI, im\nEinzelansatz, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung\nund aktueller Bezugskurve-, qualitativ, bis zu vier Mischallergenen, je Misch-\nallergen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • • • . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 250   28,50\n3891     Allergenspezifisches Immunglobulin (z.B. lgE), Einzelallergentest (z.B. RASTI, im\nEinzelansatz, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung\nund aktueller Bezugskurve-, bis zu zehn Einzelallergenen, je Allergen . . • . . . . . . .                                              250   28,50\n3892     Bestimmung von allergenspezifischem Immunglobulin (z.B. lgE), Einzel- oder\nMischallergentest mit mindestens vier deklarierten Allergenen oder Misch-\nallergenen auf einem Träger, je Träger . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . .                         200   22,80\n3893     Bestimmung von allergenspezifischem Immunglobulin (z.B. lgE), Einzelallergen-\ntest mit mindestens neun deklarierten Allergenen auf einem Träger und Differen-\nzierung nach Einzelallergenen - gegebenenfalls einschließlich semiquantitativer\nBestimmung des Gesamt-lgE -, insgesamt . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               500   57 , -\n3894     Bestimmung von allergenspezifischem Immunglobulin (z.B. lgE), Einzelallergen-\ntest mit mindestens zwanzig deklarierten Allergenen auf einem Träger und Diffe-\nrenzierung nach Einzelallergenen - gegebenenfalls einschließlich semiquantitati-\nver Bestimmung des Gesamt-lgE -, insgesamt . • . . . • . • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . .                                 900  102,60\n3895     Heterophile Antikörper (lgG- oder lgM-Fraktion), Ligandenassay - einschließlich\nDoppelbestimmung und aktueller Bezugskurve-, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . 1100                                             125,40\n3896      Untersuchung auf Antikörper gegen Gliadin mittels qualitativer lmmunfluoreszenz-\nuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden .                                                          290   33,06\n3897      Untersuchung auf Antikörper gegen Gliadin mittels quantitativer lmmunfluores-\nzenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungs-\nmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     51 0  58,14\n3898     Antikörper gegen Insulin, Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und\naktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              450   51,30\n10. Tumormarker\nAllgemeine Bestimmung\nFür die mit H3 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3631.H zu beachten.\n3900.H3 Ca 125, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und\naktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             300   34,20\n3901.H3 Ca 15-3, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und\naktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             450   51,30\n3902.H3 Ca 19-9, Ligandenassay-gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und\naktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             300   34,20\n3903.H3 Ca 50, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und\naktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             450   51,30\n3904.H3 Ca 72-4, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und\naktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . . .                 450   51,30\n3905.H3 Carcinoembryonales Antigen (CEA), Ligandenassay - gegebenenfalls einschließ-\nlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     250   28,50\n3906.H3 Cyfra 21-1, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung\nund aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . .               450   51,30\n3907 .H3 Neuronenspezifische Enolase (NSE), Ligandenassay - einschließlich Doppel-\nbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            450   51,30\n3908.H3 Prostataspezifisches Antigen (PSA), Ligandenassay- gegebenenfalls einschließ-\nlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     300   34,20\n3909.H3 Squamous cell carcinoma-Antigen (SCC), Ligandenassay - gegebenenfalls\neinschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . .                                             450   51,30\n3910.H3 Thymidinkinase, Ligandenassay- einschließlich Doppelbestimmung und aktueller\nBezugskurve- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        450   51,30\n3911.H3 Tissue-polypeptide-Antigen {TPA), Ligandenassay- gegebenenfalls einschließlich\nDoppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  450   51,30","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                                 1897\n11 . Nukleinsäuren und ihre Metabolite\n3920 Isolierung von humanen Nukleinsäuren aus Untersuchungsmaterial . . . . . . . . . . .                                                    900 102,60\n3921 Verdau (Spaltung) isolierter humaner Nukleinsäuren mit Restriktionsenzymen,\nje Enzym . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  150  17,10\n3922 Amplifikation von humanen Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit\nPolymerasekettenreaktion (PCR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      500  57,-\n3923 Amplifikation von humanen Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit\ngeschachtelter Polymerasekettenreaktion (nested PCR) . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 1000                                       114,-\n3924 Identifizierung von humanen Nukleinsäurefragmenten durch Hybridisierung mit\nradioaktiv oder nichtradioaktiv markierten Sonden und nachfolgender Detektion,\nje Sonde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  300  34,20\n3925 Trennung von humanen Nukleinsäurefragmenten mittels elektrophoretischer\nMethoden und anschließendem Transfer auf Trägermaterialien (z.B. Dot-Blot,\nSlot-Blot) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  600  68,40\n3926 Identifizierung von humanen Nukleinsäurefragmenten durch Sequenzermittlung                                                             2000 228,-\n12. Gerinnungs-, Fibrinolyse-, Komplementsystem\n3930 Antithrombin III, chromogenes Substrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          110  12,54\n3931 Antithrombin 111, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden . . . . . . .                                                      180  20,52\n3932 Blutungszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       60   6,84.\n3933 Fibrinogen nach Clauss, koagulometrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             100  11,40\n3934 Fibrinogen, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden . . . . . . . . . . .                                                    180  20,52\n3935 Fibrinogenspaltprodukte, qualitativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     120  13,68\n3936 Fibrinogenspaltprodukte, quantitativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        250  28,50\n3937 Fibrinspaltprodukte, quervernetzt (Dimertest), qualitativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     180  20,52\n3938 Fibrinspaltprodukte, quervernetzt (Dimertest), quantitativ . . . . . . • . . . . . . . . . . . . .                                      360  41,04\n3939 Gerinnungsfaktor (II, V, VIII, IX, X), je Faktor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      460  52,44\n3940 Gerinnungsfaktor (VII, XI, XII), je Faktor . . . .. . .. .. .. .. .. . . .. . . . .. . .. .. .. . .. ..                                 720  82,08\n3941 Gerinnungsfaktor VIII Ag, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden                                                            250  28,50\n3942 Gerinnungsfaktor XIII, Untersuchung mittels Monochloressigsäure oder ähnliche\nUntersuchungsmethoden . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . • . . . . .. . . . . .. . . .. . . .                       180  20,52\n3943 Gerinnungsfaktor XIII, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden                                                               250  28,50\n3944 Gewebsplasminogenaktivator (t-PA), chromogenes Substrat . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               300  34,20\n3945 Heparin, chromogenes Substrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . .                       140  15,96\n3946 Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Doppelbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . .                                               70   7,98\n3947 Plasmatauschversuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               460  52,44\n3948 Plasminogen, chromogenes Substrat . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . .                           140  15,96\n3949 Plasminogenaktivatorinhibitor (PAI), chromogenes Substrat . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           410  46,74\n3950 Plättchenfaktor (3, 4), Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und\naktueller Bezugskurve-, je Faktor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     480  54,72\n3951 Protein C-Aktivität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         450  51,30\n3952 Protein C-Konzentration, Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und\naktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . • • . . • • . . .               450  51,30\n3953 Protein S-Aktivität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         450  51,30\n3954 Protein S-Konzentration, Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und\naktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               450  51,30\n3955 Reptilasezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     100  11,40","1898                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil                                 1\n3956    Ristocetin-Cofaktor (F VIII Rcof), Agglutination ............................. .                                                     200  22,80\n3957    Thrombelastogramm oder Resonanzthrombogramm ....................... .                                                                180  20,52\n3958    Thrombin-Antithrombin-Komplex (TAT-Komplex), Ligandenassay - einschließlich\nDoppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - ........................... .                                                           480  54,72\n3959    Thrombinkoagulasezeit ................................................. .                                                            100  11,40\n3960    Thromboplastinzeit (Prothrombinzeit, TPZ, Quickwert), Doppelbestimmung ... .                                                          70   7,98\n3961    Thrombozytenaggregationstest mit mindestens drei Stimulatoren ............ .                                                         900 102,60\n3962    Thrombozytenausbreitung, mikroskopisch ................................ .                                                             60   6,84\n3963    Von Willebrand-Faktor (vWF), Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung\nund aktueller Bezugskurve - ............................ : ................ .                                                        480  54,72\n3964    C1 -Esteraseinhibitor-Aktivität, chromogenes Substrat ...................... .                                                       360  41,04\n3965    C1-Esteraseinhibitor-Konzentration, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungs-\nmethoden ............................................................ .                                                              260  29,64\n3966    Gesamtkomplement AH 50                                                                                                               600  68,40\n3967    Gesamtkomplement CH 50                                                                                                               500  57,-\nUntersuchungen von Einzelfaktoren des Komplementsystems ....................... .                                                            250  28,50\nKatalog\n3968    Komplementfaktor C3-Aktivität, Lysis\n3969    Komplementfaktor C3, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden\n3970    Komplementfaktor C4-Aktivität, Lysis\n3971    Komplementfaktor C4, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden\n13. Blutgruppenmerkmale, HLA-System\n3980    ABO-Merkmale ........................................................ .                                                              100  11,40\n3981    ABO-Merkmale und lsoagglutinine ....................................... .                                                            180  20,52\n3982    ABO-Merkmale, lsoagglutinine und Rhesusfaktor D (D und CDE) ............. .                                                          300  34,20\n3983    ABO-Merkmale, lsoagglutinine und Rhesusformel (C, c, D, E und e) ........... .                                                       500  57,-\nBestimmung weiterer Blutgruppenmerkmale\nKatalog\n3984    im NaCI- oder Albumin-Milieu (z.B. P, Lewis, MNS), je Merkmal                                                                        120  13,68\n3985    im indirekten Anti-Humanglobulin-Test (indirekter Coombstest) (z.B. Cw, Kell, Du,\nDuffy), je Merkmal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     200  22,80\n3986    im indirekten Anti-Humanglobulin-Test (indirekter Coombstest) (z.B. Kidd, Luthe-\nran), je Merkmal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     360  41,04\nBei den Leistungen nach den Nummern 3984 bis 3986 sind die jeweils untersuch-\nten Merkmale in der Rechnung anzugeben.\n3987    Antikörpersuchtest (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) mit zwei verschie-\ndenen Test-Erythrozyten-Präparationen im indirekten Anti-Humanglobulin-Test\n(indirekter Coombstest) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          140  15,96\n3988    Antikörpersuchtest (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) mit drei und mehr\nverschiedenen Test-Erythrozyten-Präparationen im indirekten Anti-Humanglobu-\nlin-Test (indirekter Coombstest)...........................................                                                          200  22,80\n3989   Antikörperdifferenzierung (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) mit minde-\nstens acht, jedoch nicht mehr als zwölf verschiedenen Test-Erythrozyten-Präpa-\nrationen im indirekten Anti-Humanglobulin-Test (indirekter Coombstest) im\nAnschluß an die Leistung nach Nummer 3987 oder 3988, je Test-Erythrozyten-\nPräparation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  60   6,84\n3990   Antikörpersuchtest (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) mit zwei verschiede-\nnen Test-Erythrozyten-Präparationen im NaCI- oder Enzymmilieu . . . . . . . . . . . . .                                               70   7,98","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                                 1899\n3991 Antikörpersuchtest (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) mit drei und mehr\nverschiedenen Test-Erythrozyten-Präparationen im NaCI- oder Enzymmilieu . . .                                                          100  11,40\n3992 Antikörperdifferenzierung (Antikörper gegen Erythrozytenantigene) mit minde-\nstens acht, jedoch höchstens zwölf verschiedenen Test-Erythrozyten-Präparatio-\nnen im NaCI- oder Enzymmilieu im Anschluß an die Leistung nach Nummer 3990\noder 3991, je Test-Erythrozyten-Präparation................................                                                             30   3,42\n3993 Bestimmung des Antikörpertiters bei positivem Ausfall eines Antikörpersuchtests\n(Antikörper gegen Erythrozytenantigene) im Anschluß an eine der Leistungen nach\nNummer 3989 oder 3992 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  400  45,60\n3994 Quantitative Bestimmung (Titration) von Antikörpern gegen Erythrozytenantigene\n(z.B. Kälteagglutinine, Hämolysine) mittels Agglutination, Präzipitation oder Lyse\n(mit jeweils mindestens vier Titerstufen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      140  15,96\n3995 Qualitativer Nachweis von Antikörpern gegen Leukozyten- oder Thrombozyten-\nantigene mittels Fluoreszenzimmunoassay (bis zu zwei Titerstufen) oder ähnlicher\nUntersuchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  350  39,90\n3996 Quantitative Bestimmung von Antikörpern gegen Leukozyten- oder Thrombo-\nzytenantigene mittels Fluoreszenzimmunoassay (mehr als zwei Titerstufen) oder\nähnlicher Untersuchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          600  68,40\n3997 Direkter Anti-Humanglobulin-Test (direkter Coombstest), mit mindestens zwei\nAntiseren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  120  13,68\n3998 Anti-Humanglobulin-Test zur Ermittlung der Antikörperklasse mit monovalenten\nAntiseren im Anschluß an die Leistung nach Nummer 3989 oder 3997, je Anti-\nserum ................................................................ .                                                                90  10,26\n3999 Antikörper-Elution, Antikörper-Absorption, Untersuchung auf biphasische Kälte-\nhämolysine, Säure-Serum-Test oder ähnlich aufwendige Untersuchungen, je\nUntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       360  41,04\nDie Art der Untersuchung ist in der Rechnung anzugeben.\n4000 Serologische Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe) im NaCI-Milieu und im Anti-\nHumanglobulintest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          200  22,80\n4001 Serologische Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe) im NaCI-Milieu und im Anti-\nHumanglobulintest sowie laborinterne Identitätssicherung im ABO-System . . . . .                                                       300  34,20\nDie Leistung nach Nummer 4001 ist für die Identitätssicherung im ABO-System am\nKrankenbett (bedside-test) nicht berechnungsfähig.\n4002 Serologische Verträglichkeitsprobe (Kreuzprobe) im NaCI- oder Enzym-Milieu als\nKälteansatz unter Einschluß einer Eigenkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               100  11,40\n4003 Dichtegradientenisolierung von Zellen, Organellen oder Proteinen, je Isolierung                                                        400  45,60\n4004 Nachweis eines HLA-Antigens der Klasse I mittels Lymphozytotoxizitätstest nach\nIsolierung der Zellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        750  85,50\n4005 Höchstwert für die Leistung nach Nummer 4004 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  3000 342,-\n4006 Gesamttypisierung der HLA-Antigene der Klasse I mittels Lymphozytotoxizitäts-\ntest mit mindestens 60 Antiseren nach Isolierung der Zellen, je Antiserum . . . . . . .                                                 30   3,42\n4007 Höchstwert für die Leistung nach Nummer 4006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  3600 410,40\n4008 Gesamttypisierung der HLA-Antigene der Klasse II mittels molekularbiologischer\nMethoden (bis zu 15 Sonden), insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2500                          285,-\n4009 Subtypisierung der HLA-Antigene der Klasse II mittels molekularbiologischer\nMethoden (bis zu 40 Sonden), insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2700                          307,80\n4010 HLA-lsoantikörpernachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  800  91,20\n4011 Spezifizierung der HLA-lsoantikörper, insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1600 182,40\n4012 Serologische Verträglichkeitsprobe im Gewebe-HLA-System nach Isolierung von\nZellen und Organellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            750  85,50\n4013 Lymphozytenmischkultur (MLC) bei Empfänger und Spender - einschließlich\nKontrollen - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4600  524,40\n4014 Lymphozytenmischkultur (MLC) für jede weitere getestete Person . . . . . . . . . . . . .                                              2300 262,20","1900                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n14. Hormone und ihre Metabolite, biogene Amine, Rezeptoren\nAllgemeine Bestimmung\nFür die mit H4 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3633.H zu beachten.\nHormonbestimmung mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppel-\nbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    250 28,50\nKatalog\n4020     Cortisol\n4021     Follitropin (FSH, follikelstimulierendes Hormon)\n4022.H4 Freies Trijodthyronin (fT3)\n4023.H4 Freies Thyroxin (fT4)\n4024     Humanes Choriongonadotropin (HCG)\n4025     Insulin\n4026     Luteotropin (LH, luteinisierendes Hormon)\n4027     Östriol\n4028     Plazentalaktogen (HPL)\n4029.H4 T3-Uptake-Test (TBI, TBK)\n4030     Thyreoidea stimulierendes Hormon (TSH)\n4031.H4 Thyroxin\n4032.H4 Trijodthyronin\n4033     Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nHormonbestimmung mittels Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktu-\neller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 39,90\nKatalog\n4035     17-Alpha-Hydroxyprogesteron\n4036     Androstendion\n4037     Dehydroepiandrosteron (DHEA)\n4038     Dehydroepiandrosteronsulfat (DHEAS)\n4039     Östradiol\n4040     Progesteron\n4041     Prolaktin\n4042     Testosteron\n4043     Wachstumshormon (HGH)\n4044     Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nHormonbestimmung mittels Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und\naktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     480 54, 72\nKatalog\n4045     Aldosteron\n4046     C-Peptid\n4047     Calcitonin\n4048      cAMP\n4049     Corticotropin (ACTH)\n4050      Erythropoetin\n4051      Gastrin\n4052      Glukagon\n4053      Humanes Choriongonadotropin (HCG), zum Ausschluß einer Extrauteringravidität\n4054      Osteocalcin\n4055      Oxytocin\n4056      Parathormon\n4057     Reninaktivität (PRA}, kinetische Bestimmung mit mindestens drei Meßpunkten\n4058     Reninkonzentration\n4060     Somatomedin\n4061     Vasopressin (Adiuretin, ADH)\n4062     Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                                 1901\nHormonbestimmung mittels Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und\naktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         750  85,50\nKatalog\n4064     Gastric inhibitory Polypeptid (GIP)\n4065     Gonadotropin-releasing-Hormon (GnRH)\n4066      Pankreatisches Polypeptid (PP)\n4067      Parathyroid hormone related peptide\n4068      Vasoaktives intestinales Polypeptid (VIP)\n4069      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\n4070     Thyreoglobulin, Ligandenassay - einschließlich Doppelbestimmung und aktueller\nBezugskurve sowie Kontrollansatz für Anti-Thyreoglobulin-Antikörper - . . . . . . . .                                                   900 102,60\nHormonbestimmung mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie, Gaschromatogra-\nphie oder Säulenchromatographie und Photometrie ................................ .                                                                570  64,98\nKatalog\n4071      5-Hydroxyindolessigsäure (5-HIES)\n4072     Adrenalin und/oder Noradrenalin und/oder Dopamin im Plasma oder Urin\n4073     Homovanillinsäure im Urin (HVA)\n4074      Metanephrine\n4075     Serotonin\n4076     Steroidprofil\n4077     Vanillinmandelsäure (VMA)\n4078      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\n4079     Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 4071 bis 4078 bei Anwendung\nder Gaschromatographie-Massenspektrometrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       350  39,90\n4080     5-Hydroxyindolessigsäure (5-HIES), Farbreaktion und visuell, qualitativ . . . . . . . .                                                  120  13,68\n4081     Humanes Choriongonadotropin im Urin, Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze\ndes Tests kleiner als 500 U/1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 120  13,68\n4082      Humanes Choriongonadotropin im Urin (HCG), Schwangerschaftstest (Nachweis-\ngrenze des Tests kleiner als 50 U/1), Ligandenassay- gegebenenfalls einschließ-\nlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        140  15,96\n4083      Luteotropin (LH) im Urin, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppel-\nbestimmung und aktueller Bezugskurve - oder Agglutination, im Rahmen einer\nkünstlichen Befruchtung, je Bestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             570  64,98\n4084     Gesamt-Östrogene im Urin, photometrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                570  64,98\n4085     Vanillinmandelsäure im Urin (VMA), Dünnschichtchromatographie, semiquantitativ                                                           250  28,50\n4086     Östrogenrezeptoren - einschließlich Aufbereitung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1200 136,80\n4087      Progesteronrezeptoren - einschließlich Aufbereitung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1200 136,80\n4088     Andere Hormonrezeptoren (z.B. Androgenrezeptoren) - einschließlich Aufberei-\ntung- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1200 136,80\n4089     Tumornekrosefaktorrezeptor (p55), Ligandenassay- einschließlich Doppelbestim-\nmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         450  51,30\n15. Funktionstaste\nAllgemeine Bestimmungen\nWird eine vom jeweils genannten Leistungsumfang abweichende geringere Anzahl von Bestimmungen durch-\ngeführt, so ist nur die Zahl der tatsächlich durchgeführten Einzelleistungen berechnungsfähig.\nSind aus medizinischen Gründen über den jeweils genannten Leistungsumfang hinaus weitere Bestimmungen ein-\nzelner Meßgrößen erforderlich, so können diese mit entsprechender Begründung als Einzelleistungen gesondert\nberechnet werden.\n4090     ACTH-lnfusionstest (Zweimalige Bestimmung von Cortisol) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            500  57,-\n4091     ACTH-Kurztest (Zweimalige Bestimmung von Cortisol) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           500  57,-\n4092     Clonidintest (Zweimalige Bestimmung von Adrenalin/Noradrenalin im Plasma) . .                                                           1140 129,96","1902                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n4093  Cortisoltagesprofil (Viermalige Bestimmung von Cortisol) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1000 114,-\n4094  CRF-Test (Dreimalige Bestimmung von Corticotropin und Cortisol) . . . . . . . . . . . .                                                 2190 249,66\n4095  O-Xylosetest (Einmalige Bestimmung von Xylose) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     200  22,80\n4096  Desferioxamintest (Einmalige Bestimmung von Eisen im Urin) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             120  13,68\n4097  Dexamethasonhemmtest, Kurztest (Zweimalige Bestimmung von Cortisol) . . . . .                                                            500  57,-\n4098  Dexamethasonhemmtest, Verabreichung von jeweils 3 mg Dexamethason an drei\naufeinander folgenden Tagen (Zweimalige Bestimmung von Cortiso0 . . . . . . . . . .                                                      500  57,-\n4099  Dexamethasonhemmtest, Verabreichung von jeweils 9 mg Dexamethason an drei\naufeinander folgenden Tagen (Zweimalige Bestimmung von Cortisol) . . . . . . . . . .                                                     500  57,-\n4100  Fraktionierte Magensekretionsanalyse mit Pentagastrinstimulation (Viermalige\nTitration von HCQ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          280  31,92\n4101  Glukosesuppressionstest (Sechsmalige Bestimmung von Glukose, Wachstums-\nhormon und Insulin) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3840           437,76\n4102  GHRH-Test (Sechsmalige Bestimmung von Wachstumshormon)..............                                                                    2100 239,40\n4103  HCG-Test (Zweimalige Bestimmung von Testosteron) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           700  79,80\n4104  Hungerversuch (Zweimalige Bestimmung von C-Peptid) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             960 109,44\n4105  Hungerversuch (Zweimalige Bestimmung von Insulin) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        500  57,-\n4106  lnsulinhypoglykämietest (Sechsmalige Bestimmung von Glukose, Wachstums-\nhormon und Cortisol) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3840            437,76\n4107  Laktat-lschämietest (Fünfmalige Bestimmung von Laktat) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           900 102,60\n4108  Laktose-Toleranztest (Fünfmalige Bestimmung von Glukose) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               200  22,80\n4109  LH-RH-Test (Zweimalige Bestimmung von LH und FSH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1000 114,-\n4110  MEGX-Test (Morioethylglycinxylidid) (Zweimalige Bestimmung von MEGX) . . . . .                                                           500  57,-\n4111  Metoclopramidtest (Zweimalige Bestimmung von Prolaktin) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              700  79,80\n4112  Pentagastrintest (Sechsmalige Bestimmung von Calcitonin) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            2880 328,32\n4113  Renin-Aldosteron-Stimulationstest (Zweimalige Bestimmung von Renin und Aldo-\nsteron) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1920 218,88\n4114  Renin-Aldosteron-Suppressionstest (Zweimalige Bestimmung von Renin und\nAldosteron) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . 1920     218,88\n4115  Seitengetrennte Reninbestimmung (Viermalige Bestimmung von Renin) . . . . . . . .                                                       1920 218,88\n4116  Sekretin-Pankreozymin-Evokationstest (Dreimalige Bestimmung von Amylase,\nLipase, Trypsin und Bikarbonat) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1080                     123,12\n4117  TRH-Test (Zweimalige Bestimmung von TSH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     500  57,-\n4118  Vitamin A-Resorptionstest (Zweimalige Bestimmung von Vitamin A)                                                                          720  82,08\n16. Porphyrine und ihre Vorläufer\n4120  Delta-Aminolaevulinsäure (Delta-ALS, Delta-ALA), photometrisch und säulen-\nchromatographisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              570  64,98\n4121 Gesamt-Porphyrine, photometrisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           250  28,50\n4122 Gesamt-Porphyrine, qualitativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    120  13,68\n4123 Porphobilinogen (PBG, Hösch-Test, Schwarz-Watson-Test) mit Rückextraktion,\nFarbreaktion und visuell, qualitativ .. . . . . .. .. . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . . . . . . . . . . .                            60   6,84\n4124  Porphobilinogen (PBG), photometrisch und säulenchromatographisch . . . . . . . . .                                                      570  64,98\n4125  Porphyrinprofil (Urin, Stuhl, Erythrozyten), Hochdruckflüssigkeitschromatogra-\nphie, je Material . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     570  64,98\n4126  Porphyrinprofil (Urin, Stuhl, Erythrozyten), Dünnschichtchromatographie, je Material                                                    460  52,44","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995               1903\n17. Spurenelemente, Vitamine\n4130    Eisen im Urin, Atomabsorption ........................................... .      120 13,68\n4131    Kupfer im Serum oder Plasma ........................................... .         40  4,56\n4132    Kupfer im Urin, Atomabsorption ......................................... .       410 46,74\n4133    Mangan, Atomabsorption, flammenlos .................................... .        410 46,74\n4134    Selen, Atomabsorption, flammenlos ...................................... .       410 46,74\n4135    Zink, Atomabsorption .................................................. .         90 10,26\n4138    25-Hydroxy-Vitamin D (25-OH-D, 02), Ligandenassay - einschließlich Doppel-\nbestimmung und aktueller Bezugskurve - ................................. .       480 54,72\n4139    1,25-Dihydroxy-Vitamin D (1,25-(OH)2O3, Calcitriol), Ligandenassay - einschließ-\nlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - ....................... .      750 85,50\n4140    Folsäure und/oder Vitamin 812, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich\nDoppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - ....................... ·.... .     250 28,50\nUntersuchung von Vitaminen mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie .......... .     360 41,04\nKatalog\n4141    Vitamin A\n4142    Vitamin E\nUntersuchung von Vitaminen mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie .......... .     570 64,98\nKatalog\n4144    25-Hydroxy-Vitamin D (25-OH-D, 02)\n4145    Vitamin B 1\n4146    Vitamin 86\n4147    Vitamin K\n18. Arzneimittelkonzentrationen, exogene Gifte, Drogen\nUntersuchung mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Dc,ppelbestimmung\nund aktueller Bezugskurve - .................................................... .       250 28,50\nKatalog\n4150    Amikacin\n4151    Amphetamin\n4152    Azetaminophen\n4153    Barbiturate\n4154    Benzodiazepine\n4155    Cannabinoide\n4156    Carbamazepin\n4157    Chinidin\n4158    Cocainmetabolite\n4160    Desipramin\n4161    Digitoxin\n4162    Digoxin\n4163    Disopyramid\n4164    Ethosuximid\n4165    Flecainid\n4166    Gentamicin\n4167    Lidocain\n4168    Methadon\n4169    Methotrexat\n4170    N-Azetylprocainamid\n4171    Netilmicin\n4172    Opiate\n4173    Phenobarbital\n4174    Phenytoin\n4175    Primidon\n4176    Propaphenon\n4177    Salizylat\n4178    Streptomycin\n4179    Theophyllin","1904                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n4180    Tobramicin\n4181    Valproinsäure\n4182    Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\n4185    Cyclosporin (mono- oder polyspezifisch), Ligandenassay - gegebenenfalls ein-\nschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300  34,20\nUntersuchung mittels Ligandenassay - einschließlich vorhergehender Säulentrennung,\ngegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - ........ .                700  79,80\nKatalog\n4186    Amitryptilin\n4187    lmipramin\n4188    Nortriptylin\nUntersuchung mittels Atomabsorption, flammenlos ................................ .                   410  46,74\nKatalog\n4190    Aluminium\n4191    Arsen\n4192    Blei\n4193    Cadmium\n4194    Chrom\n4195    Gold\n4196    Quecksilber\n4197    Thallium\n4198    Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nUntersuchung mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie, je Untersuchung                           360  41,04\nKatalog\n4199    Amiodarone\n4200    Antiepileptika (Ethosuximid und/oder Phenobarbital und/oder Phenytoin und/oder\nPrimidon)\n4201    Chinidin\n4202    Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nUntersuchung mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie, je Untersuchung                           450  51,30\nKatalog\n4203    Antibiotika\n4204    Antimykotika\nUntersuchung mittels Gaschromatographie, je Untersuchung ....................... .                   410  46,74\nKatalog\n4206    Valproinsäure\n4207    Ethanol ·\n4208    Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\n4209    Untersuchung mittels Gaschromatographie nach Säulenextraktion und Derivati-\nsierung zum Nachweis von exogenen Giften, je Untersuchung ............... .                  480  54,72\n4210    Untersuchung von exogenen Giften mittels Gaschromatographie-Massenspektro-\nmetrie, Bestätigungsanalyse, je Untersuchung ............................. .                 900 102,60\n4211    Ethanol, photometrisch ................................................. .                   150  17,10\n4212    Exogene Gifte, dünnschichtchromatographisches Screening, qualitativ oder\nsemiquantitativ ........................................................ .                   250  28,50\n4213    Identifikation von exogenen Giften mittels aufwendiger Dünnschichtchromato-\ngraphie mit standardkorrigierten R,-Werten, je Untersuchung ................ .               360  41,04\n4214    Lithium ............................................................... .                     60   6,84","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                               1905\n19. Antikörper gegen Bakterienantigene\nAllgemeine Bestimmung\nDie Berechnung einer Gebühr für eine qualitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw.\nlmmunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) neben einer Gebühr für eine quantitative Untersuchung\nmittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. lmmunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder\neiner ähn_lichen Untersuchungsmethode ist nicht zulässig.\nQualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion\n(z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) ........... .                                                        90 10,26\nKatalog\nAntikörper gegen\n4220     Borrelia burgdorferi\n4221     Brucellen\n4222     Campylobacter\n4223     Francisellen\n4224     Legionella pneumophila bis zu fünf Typen, je Typ\n4225     Leptospiren\n4226     Listerien, je Typ\n4227     Rickettsien (Weil-Felix-Reaktion)\n4228     Salmonellen-H-Antigene\n4229     Salmonellen-O-Antigene\n4230     Staphylolysin\n4231     Streptolysin\n4232     Treponema pallidum (TPHA, Cardiolipinmikroflockungstest, VORL-Test)\n4233     Yersinien bis zu zwei Typen, je Typ\n4234     Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nQuantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion\n(z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) . . . . . . . . . . . .                                             230 26,22\nKatalog\nAntikörper gegen\n4235     Agglutinierende Antikörper (WIDAL-Reaktion)\n4236     Borrelia burgdorferi\n4237     Brucellen\n4238     Campylobacter\n4239     Francisellen\n4240     Legionellen bis zu zwei Typen, je Typ\n4241     Leptospiren\n4242     Listerien, je Typ\n4243     Rickettsien\n4244     Salmonellen-H-Antigene, bis zu zwei Antigenen, je Antigen\n4245     Salmonellen-O-Antigene, bis zu vier Antigenen, je Antigen\n4246     Staphylolysin\n4247     Streptolysin\n4248     Treponema pallidum (TPHA, Cardiolipinmikroflockungstest, VORL-Test)\n4249     Yersinien, bis zu zwei Typen, je Typ\n4250     Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nQualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Unter-\nsuchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . . . 290 33,06\nKatalog\nAntikörper gegen\n4251     Bordetella pertussis\n4252     Borrelia burgdorferi\n4253     Chlamydia trachomatis\n4254     Coxiella burneti\n4255     Legionella pneumophila\n4256     Leptospiren (lgA, lgG oder lgM)\n4257     Mycoplasma pneumoniae\n4258     Rickettsien\n4259     Treponema pallidum (lgG und lgM) (FTA-ABS-Test)\n4260     Treponema pallidum (lgM) (lgM-FTA-ABS-Test)\n4261     Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.","1906                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil                                  1\nQuantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Unter-\nsuchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  510 58, 14\nKatalog\nAntikörper gegen\n4263     Bordetella pertussis\n4264     Borrelia burgdorferi\n4265     Chlamydia trachomatis\n4266     Coxiella burneti\n4267     Legionella pneumophila\n4268     Mycoplasma pneumoniae\n4269     Rickettsien\n4270     Treponema pallidum (lgG und lgM) (FTA-ABS-Test)\n4271     Treponema pallidum (lgM) (lgM-FTA-ABS-Test)\n4272     Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nQuantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Unter-\nsuchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  800 91,20\nKatalog\nAntikörper gegen\n4273     Treponema pallidum (lgM) (19S-lgM-FTA-ABS-Test)\nQuantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion (KBR) ..                                                         250 28,50\nKatalog\nAntikörper gegen\n4275     Campylobacter\n4276     Chlamydia psittaci (Ornithosegruppe)\n4277     Chlamydia trachomatis\n4278     Coxiella burneti\n4279     Gonokokken\n4280     Leptospiren\n4281     Listerien\n4282     Mycoplasma pneumoniae\n4283     Treponema pallidum (Cardiolipinreaktion)\n4284     Yersinien\n4285     Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nBestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich\nDoppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         350 39,90\nKatalog\nAntikörper gegen\n4286    Borrelia burgdorferi\n4287    Campylobacter\n4288    Coxiella burneti.\n4289    Leptospiren (lgA, lgG oder lgM)\n4290    Mycoplasma pneumoniae\n4291    Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nBestimmung von Antikörpern mit sonstigen Methoden\nKatalog\n4293    Streptolysin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden ......... .                                                       180 20,52\n4294    Streptolysin, Hämolysehemmung ........................................ .                                                           230 26,22\n4295    Streptokokken-Desoxyribonuklease (Antistreptodornase, ADNAse 8), Immundif-\nfusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             180 20,52\n4296    Streptokokken-Desoxyribonuklease (Antistreptodornase, ADNAse 8), Farbreak-\ntion und visuell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68\n4297    Hyaluronidase, Farbreaktion und visuell, qualitativ...........................                                                     120 13,68","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                               1907\n20. Antikörper gegen Virusantigene\nAllgemeine Bestimmung\nDie Berechnung einer Gebühr für eine qualitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw.\nlmmunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) neben einer Gebühr für eine quantitative Untersuchung\nmittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. lmmunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder\neiner ähnlichen Untersuchungsmethode ist nicht zulässig.\nQualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Agglutinationsreaktion (z.B. Hämagglutina-\ntion, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) ............................ .                                                         90 10,26\nKatalog\nAntikörper gegen\n4300      Epstein-Barr-Virus, heterophile Antikörper (Paul-Bunnel-Test)\n4301      Röteln-Virus\n4302      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.\nQuantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Agglutinationsreaktion (z.B. Hämagglu-\ntination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               240 27,36\nKatalog\nAntikörper gegen\n4305      Epstein-Barr-Virus, heterophile Antikörper (Paul-Bunnel-Test)\n4306      Röteln-Virus\n4307      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.\nQualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Unter-\nsuchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 33,06\nKatalog\nAntikörper gegen\n4310      Adenoviren\n4311      Epstein-Barr-Virus Capsid (lgA)\n4312      Epstein-Barr-Virus Capsid {lgG)\n4313      Epstein-Barr-Virus Capsid (lgM)\n4314      Epstein-Barr-Virus Early Antigen diffus\n4315      Epstein-Barr-Virus Early Antigen restricted\n4316      Epstein-Barr-Virus Nukleäres Antigen (EBNA)\n4317      FSME-Virus\n4318      Herpes simplex-Virus 1 (lgG)\n4319      Herpes simplex-Virus 1 (lgM)\n4320      Herpes simplex-Virus 2 (lgG)\n4321      Herpes simplex-Virus 2 (lgM)\n4322     HIV 1\n4323      HIV2\n4324      Influenza A-Virus\n4325     Influenza 8-Virus\n4327      Masern-Virus\n4328      Mumps-Virus\n4329     Parainfluenza-Virus 1\n4330     Parainfluenza-Virus 2\n4331     Parainfluenza-Virus 3\n4332      Respiratory syncytial virus\n4333      Toltwut-Virus\n4334      Varizella-Zoster-Virus\n4335      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.","1908                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nQuantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Unter-\nsuchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 0 58, 14\nKatalog\nAntikörper gegen\n4337    Adenoviren\n4338    Epstein-Barr-Virus Capsid (lgA)\n4339    Epstein-Barr-Virus Capsid (lgG)\n4340    Epstein-Barr-Virus Capsid (lgM)\n4341    Epstein-Barr-Virus Early Antigen diffus\n4342    Epstein-Barr-Virus Early Antigen restricted\n4343    Epstein-Barr-Virus Nukleäres Antigen (EBNA)\n4344    FSME-Virus\n4345    Herpes simplex-Virus 1 (lgG)\n4346    Herpes simplex-Virus 1 (lgM)\n4347    Herpes simplex-Virus 2 (lgG)\n4348    Herpes simplex-Virus 2 (lgM)\n4349    HIV1\n4350    HIV2\n4351    Influenza A-Virus\n4352    Influenza B-Virus\n4353    Lymphozytäres Choriomeningitis-Virus\n4354    Masern-Virus\n4355    Mumps-Virus\n4356    Parainfluenza-Virus 1\n4357    Parainfluenza-Virus 2\n4358    Parainfluenza-Virus 3\n4359    Respiratory syncytial virus\n4360    Röteln-Virus\n4361    Tollwut-Virus\n4362    Varizella-Zoster-Virus\n4363    Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nQuantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion (KBR) ..                                                        250  28,50\nKatalog\nAntikörper gegen\n4365    Adenoviren\n4366    Coronaviren\n4367    Influenza A-Virus\n4368    Influenza B-Virus\n4369    Influenza C-Virus\n4370    Lymphozytäres Choriomeningitis-Virus\n4371     Parainfluenza-Virus 1\n4371a    Parainfluenza-Virus 2\n4372     Parainfluenza-Virus 3\n4373     Polyomaviren\n4374     Reoviren\n4375     Respiratory syncytial virus\n4376     Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nBestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Dop-\npelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    240  27 ,36\nKatalog\nAntikörper gegen\n4378     Cytomegalie-Virus (lgG und lgM)\n4379     FSME-Virus (lgG und lgM)\n4380     HBe-Antigen (lgG und lgM)\n4381     HBs-Antigen\n4382    Hepatitis A-Virus (lgG und lgM)\n4383    Hepatitis A-Virus (lgM)\n4384    Herpes simplex-Virus (lgG und lgM)","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                                 1909\n4385     Masern-Virus (tg·G und lgM)\n4386     Mumps-Virus (lgG und fgM)\n4387     Röteln-Virus (lgG und lgM)\n4388     Varizella-Zoster-Virus (lgG und lgM)\n4389     Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nBestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich\nDoppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         300 34,20\nKatalog\nAntikörper gegen\n4390     Cytomegalie-Virus (lgM)\n4391     Epstein-Barr-Virus (lgG und lgM)\n4392     FSME-Virus (lgM)\n4393     HBc-Antigen (lgG und lgM)\n4394     Herpes simplex-Virus (lgM)\n4395     HIV\n4396     Masern-Virus (lgM)\n4397     Mumps-Virus (lgM)\n4398     Röteln-Virus (lgM)\n4399     Varizella-Zoster:virus (lgM)\n4400     Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nBestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich\nDoppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . • . . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         350 39,90\nKatalog\nAntikörper gegen\n4402     HBc-Antigen (lgM)\n4403     HBe-Antigen (lgM)\n4404     Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nBestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich\nDoppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -\nKatalog\nAntikörper gegen\n4405     Delta-Antigen ...............................................•..........                                                          800  91,20\n4406     Hepatitis C-Virus ...................................................... .                                                        400  45,60\nBestimmung von Antikörpern mittels anderer Methoden                                                                                        800  91,20\nKatalog\nAntikörper gegen\n4408     Hepatitis C-Virus, lmmunoblot\n4409     HIV, lmmunoblot\n21. Antikörper gegen Pilzantigene\nAllgemeine Bestimmung\nDie Berechnung einer Gebühr für eine qualitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw.\nlmmunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) neben einer Gebühr für eine quantitative Untersuchung\nmittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. lmmunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder\neiner ähnlichen Untersuchungsmethode ist nicht zulässig.\nQualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Unter-\nsuchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 -33,05\nKatalog\nAntikörper gegen\n4415     Candida albicans\n4416     Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.","1910                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nQuantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Unter-\nsuchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 51 o 58, 14\nKatalog\nAntikörper gegen\n4418     Candida albicans\n4419     Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nQualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion\n(z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) ..•.........                                                         90  10,26\nKatalog\nAntikörper gegen\n4421     Aspergillus\n4422     Candida albicans\n4423     Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nQuantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion\n(z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) . . . . . . . . . . . .                                             240  27,36\nKatalog\nAntikörper gegen\n4425     Aspergillus\n4426     Candida albicans\n4427     Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\n22. Antikörper gegen Parasitenantigene\nAllgemeine Bestimmung\nDie Berechnung einer Gebühr für eine qualitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw.\nlmmunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) neben einer Gebühr für eine quantitative Untersuchung\nmittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion bzw. lmmunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Trterstufen) oder\neiner ähnlichen Untersuchungsmethode ist nicht zulässig.\nQualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion\n(z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) ........... .                                                        90  10,26\nKatalog\nAntikörper gegen\n4430      Echinokokken\n4431      Schistosomen\n4432      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nQuantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion\n(z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) • . . . . . . . . . . .                                            240  27,36\nKatalog\nAntikörper gegen\n4435     Echinokokken\n4436     Schistosomen\n4437     Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                                1911\nQualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Unter-\nsuchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  290 33,06\nKatalog\nAntikörper gegen\n4440      Entamoeba histolytica\n4441      Leishmanien\n4442      Plasmodien\n4443      Pneumocystis carinii\n4444      Schistosomen\n4445      Toxoplasma gondii\n4446      Trypanosoma cruzi\n444 7     Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nQuantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Unter-\nsuchungsmethoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 510 58,14\nKatalog\nAntikörper gegen\n4448      Entamoeba histolytica\n4449      Leishmanien\n4450      Pneumocystis carinii\n4451      Plasmodien\n4452      Schistosomen\n4453      Toxoplasma gondii\n4454      Trypanosoma cruzi\n4455      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nQuantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsr~aktion (KBR) ..                                                         250 28,50\nKatalog\nAntikörper gegen\n4456      Echinokokken\n4457      Entamoeba histolytica\n4458      Leishmanien\n4459      Toxoplasma gondii\n4460      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nQuantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls ein-\nschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                230 26,22\nKatalog\nAntikörper gegen\n4461      Toxoplasma gondii\n4462      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nQuantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls ein-\nschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                350 39,90\nKatalog\nAntikörper gegen\n4465      Entamoeba histolytica\n4466      Leishmanien\n4467      Schistosomen\n4468      Toxoplasma gondii\n4469      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.","1912                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nIV. Untersuchungen\nzum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern\nAllgemeine Bestimmung\nWerden Untersuchungen berechnet, die im methodischen Aufwand mit im Leistungstext konkret benannten Unter-\nsuchungen vergleichbar sind, so muß die Art der berechneten Untersuchungen genau bezeichnet werden.\n1. Untersuchungen\nzum Nachweis und zur Charakterisierung von Bakterien\na. Untersuchungen im Nativmaterial\nUntersuchung zum Nachweis von Bakterien im Nativmaterial mittels Agglutination, je\nAntiserum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130  14,82\nKatalog\n4500      Betahämolysierende Streptokokken Typ B\n4501      Hämophilus influenzae Kapseltyp b\n4502      Neisseria meningitidis Typen A und B\n4503      Streptococcus pneumoniae\n4504      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nLichtmikroskopische, Untersuchung des Nativmaterials zum Nachweis von Bakterien\n- einschließlich einfacher Anfärbung -, qualitativ, je Untersuchung ................... .                                                            90  10,26\nKatalog\n4506      Methylenblaufärbung\n4508      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nLichtmikroskopische Untersuchung des Nativmaterials zum Nachweis von Bakterien\n- einschließlich aufwendigerer Anfärbung -, qualitativ, je Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . .                                             11 0 12,54\nKatalog\n4510      Giemsafärbung (Punktate)\n4511      Gramfärbung (Liquor-, Blut-, Punktat-, Sputum-, Eiter- oder Urinausstrich, Nasen-\nabstrich)\n4512      Ziehl-Neelsen-Färbung\n4513      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nLichtmikroskopische Untersuchung des Nativmaterials zum Nachweis von Bakterien\n- einschließlich Anfärbung mit Fluorochromen -, qualitativ, ~e Untersuchung . . . . . . . . . . . .                                                 160  18,24\nKatalog\n4515      Auraminfärbung\n4516      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\n4518      Lichtmikroskopische, immunologische Untersuchung des Nativmaterials zum\nNachweis von Bakterien - einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer\nMarkierung-, je Antiserum • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                   250  28,50\nEine mehr als fünfmalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4518 bei Unter-\nsuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.\nQualitative Untersuchung des Nativmaterials zum Nachweis von Bakterienantigenen mit-\ntels Ligandenassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich\nDoppelbestimmung und aktueller Bezugskurve-, je Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               250  28,50\nKatalog\n4520     Beta-hämolysierende Streptokokken der Gruppe B\n4521      Enteropathogene Escherichia coli-Stämme\n4522     Legionellen","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                               1913\n4523  Neisseria meningitidis\n4524  Neisseria gonorrhoeae\n4525  Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.\nb. Züchtung/Gewebekultur\n4530  Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch einfache Anzüchtung oder\nWeiterzüchtung auf Nährböden, aerob (z.B. Blut-, Endo-, McConkey-Agar, Nähr-\nbouillon), je Nährmedium ..•...•••..••••••..•............•..•............                                                            80  9,12\nEine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4530 bei Unter-\nsuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.\n4531  Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch Anzüchtung oder Weiterzüch-\ntung bei besonderer Temperatur, je Nährmedium • . . . . . . . . . • . • • • • . . . . . . • . • . .                                 100 11,40\nEine mehr als dreimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4531 bei Unter-\nsuchungen aus demse!ben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.\n4532  Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch Anzüchtung oder Weiterzüch-\ntung in C02 -Atmosphäre, je Nährmedium . . • . . . . . . • . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . . .                           100 11,40\n4533 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch Anzüchtung oder Weiterzüch-\ntung in anaerober oder mikroaerophiler Atmosphäre, je Nährmedium • • . . . • • • • .                                                 250 28,50\nEine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4533 bei Unter-\nsuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.\n4538 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch Anzüchtung oder Weiterzüch-\ntung auf Selektiv- oder Anreicherungsmedien, aerob (z.B. Blutagar mit Antibio-\ntikazusätzen, Schokoladen-, Yersinien-, Columbia-, Kochsalz-Mannit-Agar,\nThayer-Martin-Medium), je Nährmedium • . . • • • . • • • • • • • • • • • • . • • • . • . . • . • • • • •                             120 13,68\nEine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4538 bei Unter-\nsuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.\n4539 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch besonders aufwendige\nAnzüchtung oder Weiterzüchtung auf Selektiv- oder Anreicherungsmedien (z.B.\nCampylobacter-, Legionellen-, Mycoplasmen-, Clostridium difficile-Agar), je Nähr-\nmedium . . . • • • . . • • . . • . • . . . • . • . • . . . . • . . • • . . . . • . • • . . • . • • . . • . • • . . . . • • . • • • • 250 28,50\nEine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4539 bei Unter-\nsuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.\n4540 Anzüchtung von Mykobakterien mit mindestens zwei festen und einem flüssigen\nNährmedium, je Untersuchungsmaterial . . . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . .                           400 45,60\n4541 Untersuchung zum Nachweis von Chlamydien durch Anzüchtung auf Gewebe-\nkultur, je Ansatz • . . . . . • . • •.. . • • • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • • . .    350 39,90\n4542 Untersuchung zum Nachweis von bakteriellen Toxinen durch Anzüchtung auf\nGewebekultur, je Untersuchung • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • . . • . . . . . • • . .                    250 28,50\n4543 Untersuchung zum Nachweis von bakteriellen Toxinen durch Anzüchtung auf\nGewebekultur mit Spezifitätsprüfung durch Neutralisationstest, je Untersuchung                                                       500 57,-\nc. Identifizierung/Typisierung\n4545 Orientierende Identifizierung, Untersuchung von angezüchteten Bakterien mit ein-\nfachen Verfahren (z.B. Katalase-, Optochin-, Oxidase-, Galle-, Klumpungstest)\nje Test und Keim . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • • •      60  6,84\n4546 Identifizierung, Untersuchung von angezüchteten Bakterien mit aufwendigeren\nVerfahren (z.B. Äskulinspaltung, Methylenblau-, Nitratreduktion, Harnstoffspal-\ntung, Koagulase-, cAMP-, 0-F-, Ammen-, DNAase-Test), je Test und Keim . • . • •                                                      120 13,68\n4547 Identifizierung, Untersuchung von angezüchteten Bakterien mit Mehrtestverfahren\n(z.B. Kombination von Zitrat-, Kligler-, SIM-Agar), je Keim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  120 13,68\n4548 Identifizierung, Untersuchung von aerob angezüchteten Bakterien mittels bunter\nReihe (bis zu acht Reaktionen), je Keim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      160 18,24\n4549 Identifizierung, Untersuchung von aerob angezüchteten Bakterien mittels erwei-\nterter bunter Reihe - mindestens zwanzig Reaktionen-, je Keim . . . . . . . . . . . . . . .                                          240 27,36","1914                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n4550      Identifizierung, Untersuchung anaerob angezüchteter Bakterien mittels erweiterter\nbunter Reihe in anaerober oder mikroaerophiler Atmosphäre, je Keim • . . . . . . . . •                                            330  37 ,62\n4551      Identifizierung, Untersuchung von Mykobakterium tuberkulosis-Komplex mittels\nbiochemischer Reaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            300  34,20\nEine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4551 bei Unter-\nsuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.\nLichtmikroskopische Untersuchung angezüchteter Bakterien - einschließlich Anfärbung -,\nqualitativ, je Untersuchung ...................................................... .                                                         60   6,84\nKatalog\n4553      Gramfärbung (Bakterienkulturausstrich)\n4554      Neisser-Färbung (Bakterienkulturausstrich)\n4555      Ziehl-Neelsen-Färbung (Bakterienkulturausstrich)\n4556      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie durchgeführten Färbungen sind in der Rechnung anzugeben.\n4560      Uchtmikroskopische, immunologische Untersuchung von angezüchteten Bakte-\nrien - einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung-, je Antiserum                                                 290  33,06\nUntersuchung zum Nachweis von Bakterienantigenen mittels Ligandenassay (z.B. Enzym-,\nRadioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller\nBezugskurve-, qualitativ, je Untersuchung .......•.•..••............•....•........•                                                         250  28,50\nKatalog\n4561      Beta-hämolysierende Streptokokken\n4562      Enteropathogene Escherichia coli-Stämme\n4563      Legionellen\n4564      Neisseria meningitidis\n4565      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.\nUntersuchung von angezüchteten B~kterien über Metabolitprofil mittels Gaschromatogra-\nphie, je Untersuchung • • • • . • . . . • . . . . . . • . . . . • • . • • • • . . • • . • • • . . • . . . • . . . • . . . . • • • • . • . • 41 0 46, 74\nKatalog\n4567      Anaerobier\n4568      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.\n4570      Untersuchung von angezüchteten Bakterien über Metabolitprofil (z.B. Fettsäuren-.\nprofi0 mittels Gaschromatographie - einschließlich aufwendiger Probenvorberei-\ntung (z.B. Extraktion) und Derivatisierungsreaktion -, je Untersuchung . . • • . . . • •                                          570  64,98\n4571      Untersuchung von angezüchteten Bakterien mittels chromatographischer Analyse\nstruktureller Komponenten, je Untersuchung ......•.•...... : . . . • . . . . . . . . . . .                                        570  64,98\nUntersuchung von angezüchteten Bakterien mittels Agglutination (bis zu höchstens 15 Anti-\nseren je Keim), je Antiserum •.•.••.•......••.......••..•••••••••••.•.........•..•                                                          120  13,68\nKatalog\n4572      Beta-hämolysierende Streptokokken\n4573      Escherichia coli\n4574      Salmonellen\n4575      Shigellen\n4576      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.\nUntersuchung durch Phagentypisierung von angezüchteten Bakterien (Bacteriocine oder\nähnliche Methoden), je Untersuchung •..••••••••...••••.•..•..•.•••.•.•..........•                                                           250  28,50\nKatalog\n4578      Brucellen\n4579      Pseudomonaden\n4580      Staphylokokken\n4581      Salmonellen\n4582      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995               1915\n4584    Untersuchung zum Nachweis und zur Identifizierung von Bakterien durch Anzüch-\ntung in Flüssigmedien und Nachweis von Substratverbrauch oder Reaktionspro-\ndukten durch photometrische, spektrometrische oder elektrochemische Messung\n(z.B. teil- oder vollmechanisierte Geräte für Blutkulturen), je Untersuchung ...... 250 28,50\n4585    Untersuchung zum Nachweis und zur Identifizierung von Mykobakterien durch\nAnzüchtung in Flüssigmedien und photometrische, elektrochemische oder radio-\nchemische Messung (z.B. teil- oder vollmechanisierte Geräte), je Untersuchung .     350 39,90\nd. Toxinnachweis\nUntersuchung zum Nachweis yon Bakterientoxinen mittels Ligandenassay (z.B. Enzym-,\nRadioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller\nBezugskurve-, je Untersuchung ..................................................            250 28,50\nKatalog\n4590    Clostridium difficile, tetani oder botulinum\n4591    Enteropathogene Escherichia coli-Stämme\n4592    Staphylococcus aureus\n4593    Vibrionen\n4594    Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.\nUntersuchung zum Nachweis von Bakterienantigenen oder -toxinen durch Präzipitation im\nAgargel mittels Antitoxinen, je Untersuchung .......................................        250 28,50\nKatalog\n4596    Clostridium botulinum\n4597    Corynebacterium diphtheriae\n4598    Staphylokokkentoxin\n4599    Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.\n4601    Untersuchung zum Nachweis von Bakterientoxinen durch ln.:>kulation in Ver-\nsuchstiere, je Untersuchung . : ............................................        500 57,-\nEine mehr als dreimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4601 im Behand-\n/ungsfa/1 ist nicht zulässig.\nKosten für Versuchstiere sind nicht gesondert berechnungsfähig.\ne. Keimzahl, Hemmstoffe\n4605    Untersuchung zur Bestimmung der Keimzahl mittels Eintauchobjektträgerkultur\n(z.B. Cult-dip Plus®, Dip-Slide®, Uricount®, Uricult®, Uriline®, Urotube®), semi-\nquantitativ, je Urinuntersuchung ......................................•...          60  6,84\n4606    Untersuchung zur Bestimmung der Keimzahl in Flüssigkeiten mittels Oberflächen-\nkulturen oder Plattengußverfahren nach quantitativer Aufbringung des Unter-\nsuchungsmaterials, je Untersuchungsmaterial ......•.......................          250 28,50\n4607    Untersuchung zum Nachweis von Hemmstoffen, je Material ..................            60  6,84\nf. Empfindlichkeitstestung\n4610    Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von Bakterien gegen Antibiotika\nund/oder Chemotherapeutika mittels semiquantitativem Agardiffusionstest und\nträgergebundenen Testsubstanzen (Plättchentest), je geprüfter Substanz ......        20  2,28\nEine mehr als sechzehnmalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4610 ist in\nder Rechnung zu begründen.\n4611    Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von Bakterien gegen Antibiotika\nund/oder Chemotherapeutika nach der Break-Point-Methode, bis zu acht Sub-\nstanzen, je geprüfter Substanz ...............•••••........................          30  3,42\n4612    Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von Bakterien gegen Antibiotika\nund/oder Chemotherapeutika mittels semiquantitativem Antibiotikadilutionstest\n(Agardilution oder MHK-Bestimmung), bis zu acht Substanzen, je geprüfter Sub-\nstanz ........................................•........ ·.................           50  5,70","1916                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n4613      Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von Bakterien gegen Antibiotika\nund/oder Chemotherapeutika mittels semiquantitativer Bestimmung der mini-\nmalen mikrobiziden Antibiotikakonzentration (MBC), bis zu acht Substanzen, je\ngeprüfter Substanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      75   8,55\n4614      Untersuchung zur quantitativen Prüfung der Empfindlichkeit von Bakterien gegen\nAntibiotika und/oder Chemotherapeutika durch Anzüchtung in entsprechenden\nFlüssigmedien und photometrische, turbidimetrische oder nephelometrische\nMessung (teil- oder vollmechanisierte Geräte), je Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . .                                       250  28,50\n2. Untersuchungen\nzum Nachweis und zur Charakterisierung von Vtren\na. Untersuchungen im Nativmaterial\nNachweis von viralen Antigenen im Nativmaterial mittels Agglutinationsreaktion (z.B. Latex-\nAgglutination), je Untersuchung ................................................. .                                                           60   6,84\nKatalog\n4630      Rota-Viren\n4631      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.\nLichtmikroskopische Untersuchung im Nativmaterial zum Nachweis von Einschluß- oder\nElementarkörperchen aus Zellmaterial - einschließlich Anfärbung -, qualitativ, je Unter-\nsuchung ..................................................................... .                                                               80   9,12\nKatalog\n4633      Herpes simplex Viren\n4634      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.\n4636      Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung im Nativmaterial zum Nach-\nweis von Viren - einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung -,\nje Antiserum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290  33,06\n4637      Elektronenmikroskopischer Nachweis und Identifizierung von Viren im Nativmate-\nrial, je Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3180     362,52\nLigandenassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich\nDoppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von viralen Antigenen im\nNativmaterial, je Untersuchung ............................ -~ .................... .                                                        250  28,50\nKatalog\n4640      Adeno-Viren\n4641      Hepatitis A-Viren\n4642      Hepatitis B-Viren (HBe-Antigen)\n4643      Hepatitis B-Viren (HBs-Antigen)\n4644      Influenza-Viren\n4645       Parainfluenza-Viren\n4646       Rota-Viren\n4647       Respiratory syncytial virus\n4648       Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.\nb. Züchtung\n4655       Untersuchung zum Nachweis von Viren durch Anzüchtung auf Gewebekultur oder\nGewebesubkultur, je Ansatz . . .. . . . . . . . . . .. .. . . . . . . . . . .. . . .. . .. . . . . . . . . . . .                  450  51,30\nc. Identifizierung, Charakterisierung\nAllgemeine Bestimmungen\nDie zur Identifizierung geeigneten Verfahren können nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn zuvor im Rahmen\nder Leistung nach Nummer 4655 ein positiver Nachweis gelungen ist und die Charakterisierung nach der Leistung\nnach Nummer 4665 durchgeführt wurde. Es können jedoch nicht mehr als zwei Verfahren nach den Nummern 4666\nbis 4671 zur Identifizierung berechnet werden.\n4665      Untersuchung zur Charakterisierung von Viren mittels einfacher Verfahren\n(z.B. Ätherresistenz, Chloroformresistenz, pH3-Test), je Ansatz . . . . . . . . . . . . . . .                                     250  28,50","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                                 1917\n4666    Identifizierung von Viren durch aufwendigere Verfahren (Hämabsorption, Hämag-\nglutination, Hämagglutinationshemmung), je Ansatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 250  28,50\n4667    Identifizierung von Viren durch Neutralisationstest, je Untersuchung . . . . . . . . . . .                                          250  28,50\n4668    Identifizierung von Virus-Antigenen durch lmmunoblotting, je Untersuchung . . . .                                                   330  37,62\n4670    Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung zur Identifizierung von Viren\n- einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung-, je Antiserum . .                                                    290  33,06\n4671    Elektronenmikroskopischer Nachweis und Identifizierung von Viren nach Anzüch-\ntung, je Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3180        362,52\nLigandenassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich\nDoppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von viralen Antigenen\nangezüchteter Viren, je Untersuchung ............................................ .                                                         250  28,50\nKatalog\n4675    Adeno-Viren\n4676    Influenza-Viren\n4677    Parainfluenza-Viren\n4678    Rota-Viren\n4679    Respiratory syncytial virus\n4680    Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.\n3. Untersuchungen\nzum Nachweis und zur Charakterisierung von Pilzen\na. Untersuchungen im Nativmaterial\nUntersuchungen zum Nachweis von Pilzantigenen mittels Agglutination, je Antiserum                                                           120  13,68\nKatalog\n4705    Aspergillus\n4706    Candida\n4707    Kryptokokkus neoformans\n4708    Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Pilze sind in der Rechnung anzugeben.\n4710    Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Pilzen ohne Anfärbung im\nNativmaterial, je Material . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         80   9,12\n4711    Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Pilzen im Nativmaterial\nnach Präparation (z.B. Kalilauge) oder aufwendigerer Anfärbung (z.B. Färbung mit\nFluorochromen, Baumwollblau-, Tuschefärbung), je Material . . . . . . . . . . . . • • . . .                                         120  13,68\n4712    Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung zum Nachweis von Pilzen im\nNativmaterial - einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung-, je\nAntiserum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 290  33,06\n4713    Untersuchung im Nativmaterial zum Nachweis von Pilzantigenen mittels Ugan-\ndenassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich\nDoppelbestimmung und aktueller Bezugskurve-, je Untersuchung . . . • . • • • • . • .                                                250  28,50\nb. Züchtung\n4715    Untersuchung zum Nachweis von Pilzen durch An- oder Weiterzüchtung auf ein-\nfachen Nährmedien (z.B. Sabouraud-Agar), je Nährmedium . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          100  11,40\nEine mehr als fünfma/ige Berechnung der Leistung nach Nummer 4715 bei Unter-\nsuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.\n4716    Untersuchung zum Nachweis von Pilzen durch An- oder Weiterzüchtung auf auf-\nwendigeren Nährmedien (z.B. Antibiotika-, Wuchsstoffzusatz), je Nährmedium . .                                                      120  13,68\nEine mehr als fünfmalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4716 bei Unter-\nsuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.\n4717    Züchtung von Pilzen auf Differenzierungsmedien (z.B. Harnstoff-, Stärkeagar), je\nNährmedium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    120  13,68\nEine mehr als dreimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4 717 je Pilz ist\nnicht zulässig.","1918                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nc. Identifizierung/Charakterisierung\n4 720     Identifizierung von angezüchteten Pilzen mittels Röhrchen- oder Mehrkammer-\nverfahren bis zu fünf Reaktionen, je Pilz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     120 13,68\n4721      Identifizierung von angezüchteten Pilzen mittels Röhrchen- oder Mehrkammer-\nverfahren mit mindestens sechs Reaktionen, je Pilz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                250 28,50\n4722      Uchtmikroskopische Identifizierung angezüchteter Pilze - einschließlich Anfärbung\n(z.B. Färbung mit Fluorochromen, Baumwollblau-, Tuschefärbung) -, je Unter-\nsuchung . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 13,68\n4723      Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung zur Identifizierung ange-\nzüchteter Pilze- einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung-,\nje Antiserum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     290 33,06\n4724      Untersuchung zur Identifizierung von Antigenen angezüchteter Pilze mittels Ligan-\ndenassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich\nDoppelbestimmung und aktueller Bezugskurve-, je Untersuchung . . . . . . . . . . . .                                                  250 28,50\nd. Empfindlichkeitstestung\n4 727     Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von angezüchteten Pilzen gegen\nAntimykotika und/oder Chemotherapeutika mittels trägergebundener Testsub-\nstanzen, je Pilz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    120 13,68\n4728      Untersuchung zur Prüfung der Empfindlichkeit von angezüchteten Pilzen gegen\nAntimykotika und/oder Chemotherapeutika mittels Reihenverdünnungstest, je\nReihenverdünnungstest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               250 28,50\n4. Untersuchungen\nzum Nachweis und zur Charakterisierung von Parasiten\na. Untersuchungen im Nativmaterial oder nach Anreicherung\nLichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher\nAnfärbung (z.B. Lugol- oder Methylenblaufärbung) - gegebenenfalls einschließlich speziel-\nler Beleuchtungsverfahren (z.B. Phasenkontrast)-, qualitativ, je Untersuchung ......... .                                                       120 13,68\nKatalog\n4740      Amöben\n4741      Lamblien\n4742      Sarcoptes scabiei (Krätzmilbe)\n4743      Trichomonaden\n4 744     Wünner und deren Bestandteile, Wunneier\n4745      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.\nLichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit einfacher\nAnfärbung (z.B. Lugol- oder Methylenblaufärbung) - gegebenenfalls einschließlich\nspezieller Beleuchtungsverfahren (z.B. Phasenkontrast) -, nach einfacher Anreicherung\n(z.B. Sedimentation, Filtration, Kochsalzaufschwemmung), qualitativ, je Untersuchung . . .                                                      160 18,24\nKatalog\n4747      Amöben\n4748       Lamblien\n4749      Trichomonaden\n4750       Wünner und deren Bestandteile, Wurmeier\n4751       Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.\nLichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten· - einschließlich aufwen-\ndigerer Anfärbung-, qualitativ, je Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . .                        250 28,50\nKatalog\n4753      Giemsafärbung (Blutausstrich) (z.B. Malariaplasmodien)\n4754      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                                1919\n4756      Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit\neinfacher Anfärbung (z.B. Lugol- oder Methylenblaufärbung) oder speziellen\nBeleuchtungsverfahren (z.B. Phasenkontrast), nach aufwendiger Anreicherung\noder Vorbereitung (z.B. Schlüpfversuch, Formalin-Äther-Verfahren), qualitativ,\nje Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           200  22,80\n4757      Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Parasiten, ohne oder mit\neinfacher Anfärbung (z.B. Lugolfärbung oder Methylenblaufärbung) oder speziel-\nlen Beleuchtungsverfahren (z.B. Phasenkontrast), nach aufwendiger Anreicherung\noder Vorbereitung (z.B. Schlüpfversuch, Formalin-Äther-Verfahren), quantitativ\n(z.B. Filtermethode, Zählkammer), je Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     250  28,50\n4758      Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung zum Nachweis von Para-\nsiten im Nativmaterial -einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markie-\nrung-, je Antiserum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . .             290  33,06\n4759      Ligandenassay (z.B. Enzym-, Radioimmunoassay) - gegebenenfalls ein-\nschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis\nvon Parasitenantigenen im Nativmaterial, je Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            250  28,50\nb. Züchtung\nUntersuchung zum Nachweis von Parasiten durch Züchtung auf Kulturmedien, je Unter-\nsuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250  28,50\nKatalog\n4760      Amöben\n4761      Lamblien\n4762      Trichomonaden\n4 763     Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.\nc. Identifizierung\nLichtmikroskopische Untersuchung zur Identifizierung von Parasiten nach Anzüchtung,\nje Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     120  13,68\nKatalog\n4765      Trichomonaden\n4766      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.\n4768      Ligandenassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls ein-\nschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis\nvon Parasitenantigenen, je Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               250  28,50\nd. Xenodiagnostische Untersuchungen\nXenodiagnostische Untersuchung zum Nachweis von parasitären Krankheitserregern,\nje Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     250  28,50\nKatalog\n4770      Trypanosoma cruzi\n4771      Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand\nDie untersuchten Parasiten sind in der Rechnung anzugeben.\n5. Untersuchungen zur molekularbiologischen\nIdentifizierung von Bakterien, Viren, Pilzen und Parasiten\nAllgemeine Bestimmung\nBei der Berechnung der Leistungen nach den Nummern 4 780 bis 4 787 ist die Art des untersuchten Materials (Nativ-\nmaterial oder Material nach Anzüchtung) sowie der untersuchte Mikroorganismus (Bakterium, Virus, Pilz oder\nParasit) in der Rechnung anzugeben.\n4780      Isolierung von Nukleinsäuren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    900 102,60\n4781      Verdau (Spaltung) isolierter Nukleinsäuren mit Restriktionsenzymen, je Enzym . .                                                          150  17,10\n4782      Enzymatische Transkription von RNA mittels reverser Transkriptase . . . . . . . . . . .                                                   500  57,-\n4783      Amplifikation von Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit Polymerase-\nkettenreaktion (PCR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              500  57,-","1920                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n4784       Amplifikation von Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit geschachtelter\nPolymerasekettenreaktion (nested PCR) . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000    114,-\n4 785      Identifizierung von Nukleinsäurefragmenten durch Hybridisierung mit radioaktiv\noder nichtradioaktiv markierten Sonden und nachfolgender Detektion, je Sonde                                    300  34,20\n4786      Trennung von Nukleinsäurefragmenten mittels elektrophoretischer Methoden und\nanschließendem Transfer auf Trägermaterialien (z.B. Dot-Blot, Slot-Blot) . . . . . . .                          600  68,40\n4787       Identifizierung von Nukleinsäurefragmenten durch Sequenzermittlung . . . . . . . . .                           2000 228,-\".\n• 55. Die Abrechnungsbestimmung nach der Leistung nach Nummer 4850 wird wie folgt gefaßt:\n\"Neben der Leistung nach Nummer 4850 ist die Leistung nach Nummer 297 nicht\nberechnungsfähig.\"\n56. Nach der Leistung nach Nummer 4851 wird folgende Abrechnungsbestimmung eingefügt:\n„Neben der Leistung nach Nummer 4851 ist die Leistung nach Nummer 4850 bei\nUntersuchungen aus demselben Material nicht berechnungsfähig.\"\n57. Nach der Leistung nach Nummer 4852 wird folgende Leistung mit der Nummer 4860 eingefügt:\n,,4860     Mikroskopische Differenzierung von Haaren und deren Wurzeln {Trichogramm)\n- einschließlich Epilation und Aufbereitung sowie gegebenenfalls einschließlich\nFärbung-, auch mehrere Präparate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  160  18,24\".\n58. Abschnitt O wird wie folgt gefaßt:\n,,0. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin,\nMagnetresonanztomographie und Strahlentherapie\n1. Strahlendiagnostik\nAllgemeine Bestimmungen\n1. Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.\n2. Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bild-\ndokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.\n3. Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestand-\nteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.\n4. Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berech-\nnungsfähig.\n5. Die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung notwendige ärztliche Überprüfung der Indika-\ntion und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts 0\nund mit den Gebühren abgegolten.\n6. Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308,\n5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durch-\nleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.\n7. Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung\nsind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.\n1. Skelett\nAllgemeine Bestimmung\nNeben den Leistungen nach den Nummern 5050, 5060 und 5070 sind die Leistungen nach den Nummern 300\nbis 302, 372, 373, 490; 491 und 5295 nicht berechnungsfähig.\nZähne\n5000       Zähne, je Projektion .................................................... .                                      50   5,70\nWerden mehrere Zähne mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so darf die Leistung\nnach Nummer 5000 nur einmal und nicht je aufgenommenem Zahn berechnet\nwerden.\n5002       Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers ...................................... .                                     250  28,50\n5004       Panoramaschichtaufnahme der Kiefer .................................... .                                      400  45,60","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                               1921\nFinger oder Zehen\n501 0    jeweils in zwei Ebenen .•...............•.................................                                                       180  20,52\n5011     ergänzende Ebene(n) •••.•••..•...•..•••.•...•...•..•..•••........••.•..•                                                          60   6,84\nWerden mehrere Finger oder Zehen mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so\ndürfen die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5011 nur einmal und nich\nje aufgenommenem Finger oder Zehen berechnet werden.\nHandgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittel-\nfuß, Kniescheibe\n5020     jeweils in zwei Ebenen . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     220  25,08\n5021     ergänzende Ebene(n) .....................•..........................•...                                                          80   9,12\nWerden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels\neiner Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5020\nund 5021 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.\nOberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganze\nHand oder ganzer Fuß, Gelenke der Schulter, Schlüsselbein, Beckenteilaufnahme, Kreuz-\nbein oder Hüftgelenk\n5030     jeweils in zwei Ebenen . . • • • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • • . . • • • . . . . . . . . • • • • . . .     360  41,04\n5031     ergänzende Ebene(n) .••.....•......................•..•.•...•.......••..                                                         100  11,40\nWerden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels\neiner Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5030\nund 5031 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.\n5035     Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil .................................. ..                                                 160  18,24\nDie Leistung nach Nummer 5035 ist je Skeletteil und Sitzung nur einmal berech-\nnungsfähig. Das untersuchte Skeletteil ist in der Rechnung anzugeben.\nDie Leistung nach Nummer 5035 ist neben den Leistungen nach den Num-\nmern 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121 nicht berechnungsfähig.\n5037     Bestimmung des Skelettalters - gegebenenfalls einschließlich Berechnung der\nprospektiven Endgröße, einschließlich der zugehörigen Röntgendiagnostik und\ngutachterlichen Beurteilung - • . • • . • . . . • . • • • . . . . . . • . . . . • . . • • . . . . . . . . • . . • . . .          300  34,20\n5040     Beckenübersicht • . . . . . . . . . . • • • . . . . . . • • • . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . .    300  34,20\n5041     Beckenübersicht bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr • • • . • • • • • .                                            200  22,80\n5050     Kontrastuntersuchung eines Hüftgelenks, Kniegelenks oder Schultergelenks,\neinschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung\n- gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) - . • • • • • • . . • • . . . • . . . • • • • • •                             950 108,30\n5060     Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanal-\nanästhesie und Kontrastmitteleinbringung - gegebenenfalls einschließlich Durch-\nleuchtung(en)- . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . • . . . . . . . . . . . • . . . 500  57,-\n5070     Kontrastuntersuchung der übrigen Gelenke, einschließlich Punktion, Stichkanal-\nanästhesie und Kontrastmitteleinbringung - gegebenenfalls einschließlich Durch-\nleuchtung(en) -, je Gelenk • . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • • . . • . .       400  45,60\n5090     Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . • . . . . • . . . . . . • . . .                400  45,60\n5095     Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil . • . . . • . • • • • • • . • • • • . . . . . . . . • . . • • • .                   200  22,80\n5098     Nasennebenhöhlen - gegebenenfalls auch in mehreren Ebenen - . . . . . . . . • • . . .                                            260  29,64\n5100     Halswirbelsäule, in zwei Ebenen . . . . . . .. .. .. . .. .. • .. . .. . . . .. . . . .. . .. . • • • • •                        300  34,20\n5101     ergänzende Ebene(n) . . .. • . .. . • .. . .. . . • .. • . . . . . . .. • . . .. • . . . . . .. . .. . .. .. • .                 160  18,24\n5105     Brust- oder Lendenwirbelsäule, in zwei Ebenen, je Teil • • • • • • • . • • . . • • . • • • . • • • •                             400  45,60\n5106     ergänzende Ebene(n) . • • • • . . . . . . . . . • • . . • • . . . . . • • • • • • • • . . • • . . • . . . . . . . • • • • •      180  20,52\n5110     Ganzaufnahme der Wirbelsäule oder einer Extremität . . . • • • • . . . . . . • . . . . . . . . . .                               500  57,-\n5111     ergänzende Ebene(n) . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • . . . . • • • . . . . . . . . • • • • . . • . . . • • • • • • •      200  22,80\nDie Leistung nach Nummer 5111 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berech-\nnungsfähig.","1922                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nDie Leistungen nach den Nummern 5110 und 5111 sind neben den Leistungen\nnach den Nummern 5010, 5011, 5020, 5021, 5030 und 5031 nicht berechnungs-\nfähig.\nDie Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5100, 5105\nund 511 0 bedarf einer besonderen Begründung.\n5115   Untersuchung von Teilen der Hand oder des Fußes mittels Feinstfokustechnik\n(Fokusgröße maximal 0,2 mm) oder Xeroradiographietechnik zur gleichzeitigen\nBeurteilung von Knochen und Weichteilen, je Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              400  45,60\n5120   Rippen einerThoraxhälfte, Schulterblatt oder Brustbein, in einer Ebene . . . . . . . .                                              260  29,64\n5121   ergänzende Ebene(n)....................................................                                                             140  15,96\n2. Hals- und Brustorgane\n5130   Halsorgane oder Mundboden - gegebenenfalls in mehreren Ebenen -                                                                     280  31,92\n5135  .Brustorgane-Übersicht, in einer Ebene .................................... .                                                        280  31,92\nDie Leistung nach Nummer 5135 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.\n5137   Brustorgane-Übersicht - gegebenenfalls einschließlich Breischluck und Durch-\nleuchtung(en)-, in mehreren Ebenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      450  51,30\n5139   Teil der Brustorgane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      180  20,52\nDie Berechnung der Leistung nach Nummer 5139 neben den Leistungen nach den\nNummern 5135, 5137 und/oder 5140 ist in der Rechnung zu begründen.\n5140   Brustorgane, Übersicht im Mittelformat ................................... .                                                        100  11,40\n3. Bauch- und Verdauungsorgane\n5150   Speiseröhre, gegebenenfalls einschließlich ösophago-gastraler Übergang, Kon-\ntrastuntersuchung (auch Dcppelkontrast) - einschließlich 0urchleuchtung(en) -,\nals selbständige Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           550  62,70\n5157   Oberer Verdauungstrakt (Speiseröhre, Magen, Zwölffingerdarm und oberer\nAbschnitt des Dünndarms), Monokontrastuntersuchung - einschließlich Durch-\nleuchtung(en) - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . .   700  79,80\n5158   Oberer Verdauungstrakt (Speiseröhre, Magen, Zwölffingerdarm und oberer\nAbschnitt des Dünndarms), Kontrastuntersuchung - einschließlich Doppel-\nkontrastdarstellung und Durchleuchtung(en), gegebenenfalls einschließlich der\nLeistung nach Nummer 5150 - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1200                136,80\n5159   Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5157 und 5158 bei Erweiterung\nder Untersuch_ung bis zum lleozökalgebiet . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . .                         300  34,20\n5163   0ünndarmkontrastuntersuchung mit im Bereich der Flexura duodeno-jejunalis\nendender Sonde - einschließlich. Durchleuchtung(en) - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1300                                148,20\n5165   Monokontrastuntersuchung von Teilen des Dickdarms - einschließlich Durch-\nleuchtung(en) - • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   700  79,80\n5166    0ickdarmdoppelkontrastuntersuchung - einschließlich Durchleuchtung(en) - . . .                                                    1400 159,60\n5167    Defäkographie nach Markierung der benachbarten Hohlorgane - einschließlich\nDurchleuchtung{en) - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000      114,-\n5168    Pharyngographie unter Verwendung kinematographischer Techniken - ein-\nschließlich Durchleuchtung(en) -, als selbständige Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    800  91,20\n5169    Pharyngographie unter Verwendung kinematographischer Techniken - ein-\nschließlich 0urchleuchtung(en) und einschließlich der Darstellung der gesamten\nSpeiseröhre - • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . • 1100 125,40\n5170    Kontrastuntersuchung von Gallenblase und/oder Gallenwegen und/oder Pankreas-\ngängen................................................................                                                             400  45,60\n5190   Bauchübersicht, in einer Ebene oder Projektion . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           300  34,20\nDie Leistung nach Nummer 5190 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                                  1923\n5191     Bauchübersicht, in zwei oder mehr Ebenen oder Projektionen .................                                                               500  57,-\n5192     Bauchteilaufnahme - gegebenenfalls in mehreren Ebenen oder Spezialprojek-\ntionen- ..................••..................•.........•.••••....•.....                                                                   200 22,80\n5200     Harntraktkontrastuntersuchung - einschließlich intravenöser Verabreichung des\nKontrastmittels - ........................................................                                                                 600 68,40\n5201     Ergänzende Ebene(n) oder Projektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Num-\nmer 5200 - gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) - •..••..•.•••.•.                                                              200 22,80\n5220     Harntraktkontrastuntersuchung - einschließlich retrograder Verabreichung des\nKontrastmittels, gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) -, je Seite ...                                                          300 34,20\n5230     Harnröhren- und/oder Harnblasenkontrastuntersuchung (Urethrozystographie)\n- einschließlich retrograder Verabreichung des Kontrastmittels, gegebenenfalls\neinschließlich Durchleuchtung(en) -, als selbständige Leistung ................                                                            300 34,20\n5235     Refluxzystographie - einschließlich retrograder Verabreichung des Kontrastmit-\ntels, einschließlich Miktionsaufnahmen und gegebenenfalls einschließlich Durch-\nleuchtung(en)-, als selbständige Leistung ..................................                                                               500  57,-\n5250     Gebärmutter- und/oder Eileiterkontrastuntersuchung - einschließlich Durchleuch-\ntung(en)- ..............................................••..............                                                                   400 45,60\n4. Spezialuntersuchungen\n5260     Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener\nGänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln (z.B. Sialographie, Galaktographie,\nKavernographie, Vesikulographie) - gegebenenfalls einschließlich Durchleuch-\ntung(en) - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     400 45,60\nDie Leistung nach Nummer 5260 ist nicht berechnungsfähig für Untersuchungen\ndes Harntrakts, der Gebärmutter und Eileiter sowie der Gallenblase.\n5265     Mammographie einer Seite, in einer Ebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 300  34,20\nDie Leistung nach Nummer 5265 ist je Seite und Sitzung nur einmal berechnungs-\nfähig.\n5266     Mammographie einer Seite, in zwei Ebenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   450  51,30\n5267     Ergänzende Ebene(n) oder Spezialprojektion(en) im Anschluß an die Leistung nach\nNummer 5266 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            150  17,10\n5280     Myelographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . .           750  85,50\n5285     Bronchographie - einschließlich Durchleuchtung(en)- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          450  51,30\n5290     Schichtaufnahme(n) (Tomographie), bis zu fünf Strahlenrichtungen oder Projek-\ntionen, je Strahlenrichtung oder Projektion . . . . .. . . . . . . . . .. . • • . . . .. .. . . . . . . .                                  650  74, 10\n5295     Durchleuchtung(en), als selbständige Leistung..............................                                                                240  27,36\n5298     Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 bei Anwendung\ndigitaler Radiographie (Bildverstärker-Radiographie)\nDer Zuschlag nach Nummer 5298 beträgt 25 v.H. des einfachen Gebührensatzes\nder betreffenden Leistung.\n5. Angiographie\nAllgemeine Bestimmungen\nDie Zahl der Serien im Sinne der Leistungsbeschreibungen der Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5327 wird\ndurch die Anzahl der Kontrastmittelgaben bestimmt.\nDie Leistungen nach den Nummern 5300, 5302, 5303, 5305 bis 5313, 5315, 5316, 5318, 5324, 5325, 5327, 5329 bis\n5331, 5338 und 5339 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.\n5300     Serienangiographie im Bereich von Schädel, Brust- und/oder Bauchraum, eine\nSerie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2000 228,-\n5301     Zweite bis dritte Serie im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5300, je Serie                                                             400  45,60\nBei der angiographischen Darstellung von hirnversorgenden Arterien ist auch die\nvierte bis sechste Serie jeweils nach Nummer 5301 berechnungsfähig.","1924                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n5302 Weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5300 und 5301,\ninsgesamt ...•...........................•.............................           600  68,40\n5303 Serienangiographie im Bereich von Schädel, Brust- und Bauchraum im zeitlichen\nZusammenhang mit einer oder mehreren Leistungen nach den Nummern 5315\nbis 5327, eine Serie ..................................................... 1000      114,-\n5304 Zweite bis dritte Serie im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5303, je Serie    200  22,80\nBei der angiographischen Darstellung von hirnversorgenden Arterien ist auch die\nvierte bis sechste Serie jeweils nach Nummer 5304 berechnungsfähig.\n5305 Weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5303 und 5304,\ninsgesamt .............................................................           300  34,20\n5306 Serienangiographie im Bereich des Beckens und beider Beine, eine Serie ......    2000 228,-\n5307 Zweite Serie im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5306      ................   600  68,40\n5308 Weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5306 und 5307,\ninsgesamt .............................................................           800  91,20\nNeben den Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 sind die Leistungen\nnach den Nummern 5309 bis 5312 für die Untersuchung der Beine nicht berech-\nnungsfähig.\nWerden die Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 im zeitlichen Zusam-\nmenhang mit einer oder mehreren Leistung(en) nach den Nummern 5300 bis 5305\nerbracht, sind die Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 nur mit dem\neinfachen Gebührensatz berechnungsfähig.\n5309 Serienangiographie einer Extremität, eine Serie .............................    1800 205,20\n5310 Weitere Serien im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5309, insgesamt ....       600  68,40\n5311 Serienangiographie einer weiteren Extremität im zeitlichen Zusammenhang mit\nder Leistung nach Nummer 5309, eine Serie ................................       1000 114,-\n5312 Weitere Serien im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5311, insgesamt ....       600  68,40\n5313 Angiographie der Becken- und Beingefäße in Großkassetten-Technik, je Sitzung      800  91,20\nDie Leistung nach Nummer 5313 ist neben den Leistungen nach den Num-\nmern 5300 bis 5312 sowie 5315 bis 5339 nicht berechnungsfähig.\n5315 Angiokardiographie einer Herzhälfte, eine Serie .............................    2200 250,80\nDie Leistung nach Nummer 5315 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.\n5316 Angiokardiographie beider Herzhälften, eine Serie ...........................   ·3000 342,-\nDie Leistung nach Nummer 5316 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.\nNeben der Leistung nach Nummer 5316 ist die Leistung nach Nummer 5315 nicht\nberechnungsfähig.\n5317 Zweite bis dritte Serie im Anschluß an die Leistungen nach Nummer 5315\noder 5316, je Serie ......................................................        400  45,60\n5318 Weitere Serien im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5317, insgesamt ....       600  68,40\nDie Leistungen nach den Nummern 5315 bis 5318 sind neben den Leistungen\nnach den Nummern 5300 bis 5302 sowie 5324 bis 5327 nicht berechnungsfähig.\n5324 Selektive Koronarangiographie eines Herzkranzgefäßes oder Bypasses mittels\nCinetechnik, eine Serie .................................................. 2400       273,60\nDie Leistungen nach den Nummern 5324 und 5325 sind nicht nebeneinander\nberechnungsfähig.\n5325 Selektive Koronarangiographie aller Herzkranzgefäße oder Bypasse mittels Cine-\ntechnik, eine Serie ...................................................... 3000       342,-\n5326 Selektive Koronarangiographie eines oder aller Herzkranzgefäße im Anschluß an\ndie Leistungen nach Nummer 5324 oder 5325, zweite bis fünfte Serie, je Serie      400  45,60","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                       1925\n5327     Zusätzliche Linksventrikulographie bei selektiver Koronarangiographie . . . . . . . . .                                1000 114,-\nDie Leistungen nach den Nummern 5324 bis 5327 sind neben den Leistungen\nnach den Nummern 5300 bis 5302 und 5315 bis 5318 nicht berechnungsfähig.\n5328     Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5327 bei Anwendung\nder simultanen Zwei-Ebenen-Technik ....................... , . . . . . . . . . . . . .                                 1200 136,80\nDer Zuschlag nach Nummer 5328 ist je Sitzung nur einmal und nur mit dem ein-\nfachen Gebührensatz berechnungsfähig.\n5329     Venographie im Bereich des Brust:.. und Bauchraums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1600 182,40\n5330     Venographie einer Extremität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  750  85,50\n5331     Ergänzende Projektion(en) (insbesondere des zentralen Abflußgebiets) im An-\nschluß an die Leistung nach Nummer 5330, insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        200  22,80\n5335     Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5331 bei computer-\ngestützter Analyse und Abbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      800  91,20\nDer Zuschlag nach Nummer 5335 kann je Untersuchungstag unabhängig von der\nAnzahl der Einzeluntersuchungen nur einmal und nur mit dem einfachen\nGebührensatz berechnet werden.\n5338     Lymphographie, je Extremität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1000 114,-\n5339     Ergänzende Projektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5338\n- einschließlich Durchleuchtung(en) -, insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . .                250  28,50\n6. lnterventionelle Maßnahmen\nAllgemeine Bestimmung\nDie Leistungen nach den Nummern 5345 bis 5356 können je Sitzung nur einmal berechnet werden.\n5345     Perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Arterien mit Ausnahme\nder Koronararterien - einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durch-\nleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff - . . . . . . . 2800                                     319,20\nNeben der Leistung nach Nummer 5345 sind die Leistungen nach den Num-\nmern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.\nWurde innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen vor Erbringung der Leistung\nnach Nummer 5345 bereits eine Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313\nberechnet, darf neben der Leistung nach Nummer 5345 für dieselbe Sitzung eine\nLeistung nach den Nummern 5300 bis 5313 nicht erneut berechnet werden. Im\nFalle der Nebeneinanderberechnung der Leistung nach Nummer 5345 neben einer\nLeistung nach den Nummern 5300 bis 5313 ist in der Rechnung zu bestätigen, daß\nin den vorhergehenden vierzehn Tagen eine Leistung nach den Nummern 5300\nbis 5313 nicht berechnet wurde.\n5346     Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5345 bei Dilatation und Rekanalisation\nvon mehr als zwei Arterien, insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         600  68,40\nNeben der Leistung nach Nummer 5346 sind die Leistungen nach den Num-\nmern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.\n5348     Perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Koronararterien - ein-\nschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen\nZusammenhang mit dem gesamten Eingriff - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3800                 433,20\nNeben der Leistung nach Nummer 5348 sind die Leistungen nach den Num-\nmern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.\nWurde innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen vor Erbringung der Leistung\nnach Nummer 5348 bereits eine Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327\nberechnet, darf neben der Leistung nach Nummer 5348 für dieselbe Sitzung eine\nLeistung nach den Nummern 5315 bis 5327 nicht erneut berechnet werden. Im\nFalle der Nebeneinanderberechnung der Leistung nach Nummer 5348 neben einer\nLeistung nach den Nummern 5315 bis 5327 ist in der Rechnung zu bestätigen, daß\nin den vorhergehenden vierzehn Tagen eine Leistung nach den Nummern 5315\nbis 5327 nicht berechnet wurde.","1926                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n5349 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5348 bei Dilatation und Rekanalisation\nvon mehr als einer Koronararterie, insgesamt ......•.•...................... 1000      114,-\nNeben der Leistung nach Nummer 5349 sind die Leistungen nach den Num-\nmem 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.\n5351 Lysebehandlung, als Einzelbehandlung oder ergänzend zu den Leistungen nach\nNummer 2826, 5345 oder 5348 - bei einer Lysedauer von mehr als einer Stunde -      500  57,-\n5352 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5351 bei Lysebehandlung der hirnversor-\ngenden Arterien .....................................................•.. 1000          114,-\n5353 Perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Venen - einschließlich\nKontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammen-\nhang mit dem gesamten Eingriff - ......................................... 2000        228,-\nNeben der Leistung nach Nummer 5353 sind die Leistungen nach den Num-\nmem 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig.\n5354 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5353 bei Dilatation und Rekanalisation\nvon mehr als zwei Venen, insgesamt .............•.........................         200  22,80\nNeben der Leistung nach Nummer 5354 sind die Leistungen nach den Num-\nmem 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig.\n5355 Einbringung von Gefäßstützen oder Anwendung alternativer Angioplastiemetho-\nden (Atherektomie, Laser), zusätzlich zur perkutanen transluminalen Dilatation\n- einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen\nZusammenhang mit dem gesamten Eingriff- ............................... 2000           228,-\nNeben der Leistung nach Nummer 5355 sind die Leistungen nach den Num-\nmem 344 bis 361, 5295 sowie 5300 bis 5327 nicht berechnungsfähig.\n5356 Einbringung von Gefäßstützen oder Anwendung alternativer Angioplastiemetho-\nden (Atherektomie, Laser), zusätzlich zur perkutanen transluminalen Dilatation\neiner- Koronararterie - einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durch-\nleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff - ....••• 2500      285,-\nNeben der Leistung nach Nummer 5356 sind die Leistungen nach den Num-\nmem 350 bis 361, 5295, 5315 bis 5327, 5345, 5353 sowie 5355 nicht berech-\nnungsfähig.\nNeben der Leistung nach Nummer 5356 ist die Leistung nach Nummer 5355 für\nEingriffe an Koronararterien nicht berechnungsfähig.\n5357 Embolisation einer oder mehrerer Arterie(n) mit Ausnahme der Arterien im Kopf-\nHals-Bereich oder Spinalkanal - einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und\nangiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Ein-\ngriff-, je Gefäßgebiet ••.••.....•..•.•.•••.•.•...•.....•..............•..• 3500       399,-\nNeben der Leistung nach Nummer 5357 sind die Leistungen nach den Num-\nmem 350 bis 361, 5295 sowie 5300 bis 5312 nicht berechnungsfähig.\n5358 Embolisation einer oder mehrerer Arterie(n) im Kopf-Hals-Bereich oder Spinal-\nkanal - einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischer Kon-\ntrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff-, je Gefäßgebiet     4500 513,-\nNeben der Leistung nach Nummer 5358 sind die Leistungen nach den Num-\nmem 350, 351, 5295 sowie 5300 bis 5305 nicht berechnungsfähig.\n5359  Embolisation der Vena spermatica - einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en)\nund angiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten\nEingriff- ............................................................... 2500        285,-\nNeben der Leistung nach Nummer 5359 sind die Leistungen nach den Num-\nmem 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig.\n5360  Embolisation von Venen - einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angio-\ngraphischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff- 2000      228,-\nNeben der Leistung nach Nummer 5360 sind die Leistungen nach den Num-\nmem 344 bis 347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht berechnungsfähig.\n5361  Transhepatische Drainage und/oder Dilatation von Gallengängen - einschließlich\nKontrastmitteleinbringung(en) und cholangiographischer Kontrollen im zeitlichen\nZusammenhang mit dem gesamten Eingriff- •.•••..••••...•...••.•......... 2600          296,40\nNeben der Leistung nach Nummer 5361 sind die Leistungen nach den Num-\nmem 370, 5170 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                          1927\n7. Computertomographie\nAllgemeine Bestimmungen\nDie Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.\nDie Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist in der Rechnung gesondert zu\nbegründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 537 4 ist der Höchstwert\nnach Nummer 5369 zu beachten.\n5369       Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 . . . . . . . . . . . . . . . .                                    3000 342,-\nDie im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzugeben.\n5370       Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich - gegebenenfalls einschließ-\nlich des kranio-zervikalen Übergangs - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2000              228,-\n5371       Computergesteuerte Tomographie im Hals- und/oder Thoraxbereich . . . . . . . . . .                                          2300 262,20\n5372       Computergesteuerte Tomographie im Abdominalbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  2600 296,40\n5373       Computergesteuerte Tomographie des Skeletts (Wirbelsäule, Extremitäten oder\nGelenke bzw. Gelenkpaare) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1900       216,60\n5374       Computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbelräume im Bereich der\nHals-, Brust- und/oder Lendenwirbelsäule - gegebenenfalls einschließlich der\nÜbergangsregionen - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1900   216,60\n5375       Computergesteuerte Tomographie der Aorta in ihrer gesamten Länge . . . . . . . . .                                          2000 228,-\nDie Leistung nach Nummer 5375 ist neben den Leistungen nach den Num-\nmern 5371 und 5372 nicht berechnungsfähig.\n5376       Ergänzende computergesteuerte Tomographie(n) mit mindestens einer zusätz-\n. liehen Serie (z.B. bei Einsatz von Xenon, bei Einsatz der High-Resolution-Technik,\nbei zusätzlichen Kontrastmittelgaben) - zusätzlich zu den Leistungen nach den\nNummern 5370 bis 5375- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . · 500        57,-\n5377       Zuschlag für computergesteuerte Analyse - einschließlich speziell nachfolgender\n3D-Rekonstruktion - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  800  91,20\nDer Zuschlag nach Nummer 5377 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berech-\nnungsfähig.\n5378       Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interven-\ntionellen Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000   114,-\nNeben oder anstelle der computergesteuerten Tomographie zur Bestrahlungs-\nplanung oder zu interventionellen Maßnahmen sind die Leistungen nach den\nNummern 5370 bis 5376 nicht berechnungsfähig.\n5380       Bestimmung des Mineralgehalts (Osteodensitometrie) von repräsentativen (auch\nmehreren) Skeletteilen mit quantitativer Computertomographie oder quantitativer\ndigitaler Röntgentechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   300  34,20\nII. Nuklearmedizin\nAllgemeine Bestimmungen\n1. Szintigraphische Basisleistung ist grundsätzlich die planare Szintigraphie mit der Gammakamera, gegebenen-\nfalls in mehreren Sichten/Projektionen. Bei der Auswahl des anzuwendenden Radiopharmazeutikums sind\nwissenschaftliche Erkenntnisse und strahlenhygienische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Wiederholungs-\nuntersuchungen, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nur mit besonderer Begründung und wie die\njeweilige Basisleistung berechnungsfähig.\n2. Ergänzungsleistungen nach den Nummern 5480 bis 5485 sind je Basisleistung oder zulässiger Wiederholungs-\nuntersuchung nur einmal berechnungsfähig. Neben Basisleistungen, die quantitative Bestimmungen enthalten,\ndürfen Ergänzungsleistungen für Quantifizierungen nicht zusätzlich berechnet werden. Die Leistungen nach\nden Nummern 5473 und 5481 dürfen nicht nebeneinander berechnet werden. Die Leistungen nach den\nNummern 5473, 5480, 5481 und 5483 sind nur mit Angabe der Indikation berechnungsfähig.\n3. Die Befunddokumentation, die Aufbewahrung der Datenträger sowie die Befundmitteilung oder der einfache\nBefundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose sind Bestandteil der Leistungen und nicht ge-\nsondert berechnungsfähig.\n4. Die Materialkosten für das Radiopharmazeutikum (Nuklid, Markierungs- oder Testbestecke) sind gesondert\nberechnungsfähig. Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung und Entsorgung der zur Untersuchung\nnotwendigen Substanzen, die mit ihrer Anwendung verbraucht sind, sind nicht gesondert berechnungsfähig.","1928                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n5. Die Einbringung von zur Diagnostik erforderlichen Stoffen In den Körper - mit Ausnahme der Einbringung durch\nHerzkatheter, Arterienkatheter, Subokzipitalpunktion oder Lumbalpunktion - sowie die gegebenenfalls erforder.:\nliehen Entnahmen von Blut oder Urin sind mit den Gebühren abgegolten, soweit zu den einzelnen Leistungen\ndieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.\n6. Die Einbringung von zur Therapie erforderlichen radioaktiven Stoffen in den Körper - mit Ausnahme der intra-\nartikulären, intralymphatischen, endoskopischen oder operativen Einbringungen des Strahlungsträgers oder\nvon Radionukliden - ist mit den Gebühren abgegolten, soweit zu den einzelnen Leistungen dieses Abschnitts\nnichts anderes bestimmt ist.\n7. Rechnungsbestimmungen\na) Der Arzt darf nur die für den Patienten verbrauchte Menge an radioaktiven Stoffen berechnen.\nb) Bei der Berechnung von Leistungen nach Abschnitt O II sind die Untersuchungs- und Behandlungsdaten der\njeweils eingebrachten Stoffe sowie die Art der ausgeführten Maßnahmen in der Rechnung anzugeben, sofern\nnicht durch die Leistungsbeschreibung eine eindeutige Definition gegeben ist.\n1. Diagnostische Leistungen (ln-vivo-Untersuchungen)\na. Schilddrüse\n5400     . Szintigraphische Untersuchung (Schilddrüse) - gegebenenfalls einschließlich Dar-\nstellung dystoper Anteile - .......•...•.................................•.                  350  39,90\n5401       Szintigraphische Untersuchung (Schilddrüse) - einschließlich quantitativer Unter-\nsuchung -, mit Bestimmung der globalen, gegebenenfalls auch der regionalen\nRadionuklidaufnahme in der Schilddrüse mit Gammakamera und Meßwertver-\narbeitungssystem als Jodidclearance-Äquivalent - einschließlich individueller\nKalibrierung und Qualitätskontrollen (z.B. Bestimmung der injizierten Aktivität) - 1300          148,20\n5402       Radiojodkurztest bis zu 24 Stunden (Schilddrüse) - gegebenenfalls einschließlich\nBlutaktivitiitsbestimmungen und/oder szintigraphischer Untersuchung(en)- ....               1000 114,-\nDie Leistungen nach den Nummern 5400 bis 5402 sind nicht nebeneinander\nberechnungsfähig.\n5403       Radiojodtest (Schilddrüse) vor Radiojodtherapie mit 131J mit mindestens drei zeit-\nliehen Meßpunkten, davon zwei später als 24 Stunden nach Verabreichung\n- gegebenenfalls einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen - ................ 1200               136,80\nDie Leistungen nach den Nummern 5402 und 5403 sind nicht nebeneinander\nberechnungsfähig.\nb. Gehirn\n5410       Szintigraphische Untersuchung des Gehirns ................................                  1200 136,80\n5411       Szintigraphische Untersuchung des Liquorraums •..........................                    900 102,60\nFür die Leistung nach Nummer 5411 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen\nzugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung(en) des radio-\naktiven Stoffes.\nc.Lunge\n5415       Szintigraphische Untersuchung der Lungenperfusion - mindestens vier Sichten/\nProjektionen -, insgesamt .•.••••..•..........•........................... 1300                  148,20\n5416       Szintigraphische Untersuchung der Lungenbelüftung mit Inhalation radioaktiver\nGase, Aerosole oder Stäube .............................................. 1300                   148,20\nd. Herz\n5420        Radionuklidventrikulographie mit quantitativer Bestimmung von mindestens Aus-\nwurffraktion und regionaler Wandbewegung in Ruhe - gegebenenfalls einschließ-\nlich EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung - . . . . . . . . . . . . . . . . 1200 136,80\n5421       Radionuklidventrikulographie als kombinierte quantitative Mehrfachbestimmung\nvon mindestens Auswurffraktion und regionaler Wandbewegung in Ruhe und\nunter körperlicher oder pharmakologischer Stimulation - gegebenenfalls ein-\nschließlich EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung - . . • . • . . . . 3800        433,20\nNeben der Leistung nach Nummer 5421 ist bei zusätzlicher Erste-Passage-Unter-\nsuchung die Leistung nach Nummer 5473 berechnungsfähig.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                 1929\n5422     Szintigraphische Untersuchung des Myokards mit myokardaffinen Tracern in\nRuhe - gegebenenfalls einschließlich EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der\nUntersuchung - ........................................................ 1000            114,-\nDie Leistungen nach den Nummern 5422 und 5423 sind nicht nebeneinander\nberechnungsfähig.\n5423     Szintigraphische Untersuchung des Myokards mit myokardaffinen Tracern unter\nkörperlicher oder pharmakologischer Stimulation - gegebenenfalls einschließlich\nEKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung - ................... 2000          228,-\n5424     Szintigraphische Untersuchung des Myokards mit myokardaffinen Tracern in\nRuhe und unter körperlicher oder pharmakologischer Stimulation - gegebenen-\nfalls einschließlich EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung - ... 2800     319,20\nNeben der Leistung nach Nummer 5424 sind die Leistungen nach den Num-\nmern 5422 und/oder 5423 nicht berechnungsfähig.\ne. Knochen- und Knochenmarkszintigraphie\n5425     Ganzkörperskelettszintigraphie, Schädel und Körperstamm in zwei Sichten/Pro-\njektionen - einschließlich der proximalen Extremitäten, gegebenenfalls einschließ-\nlieh der distalen Extremitäten - ........................................... 2250       256,50\n5426     Teilkörperskelettszintigraphie - gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen\nSeite- .............................................................•... 1260           143,64\n5427     Zusätzliche szintigraphische Abbildung des regionalen Blutpools (Zwei-Phasen-\nszintigraphie) - mindestens zwet Aufnahmen - ..........................••..         400  45,60\n5428     Ganzkörperknochenmarkszintigraphie, Schädel und Körperstamm in zwei Sich-\nten/Projektionen - einschließlich der proximalen Extremitäten, gegebenenfalls ein-\nschließlich der distalen Extremitäten - ..................................... 2250      256,50\nf. Tumorszintigraphie\nTumorszintigraphie mit radioaktiv markierten unspezifischen Tumormarkern (z.B. Radio-\ngallium oder -thallium), metabolischen Substanzen (auch 131 J), Rezeptorsubstanzen oder\nmonoklonalen Antikörpern\n5430     eine Region ..................•.............•...........................           1200 136,80\n5431     Ganzkörper (Stamm und/oder Extremitäten) ............................•...          2250 256,50\nFür die Untersuchung mehrerer Regionen ist die Leistung nach Nummer 5430\nnicht mehrfach berechnungsfähig.\nFür die Leistung nach Nummer 5430 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen\nzugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung der Testsub-\nstanz(en).\nDie Leistungen nach den Nummern 5430 und 5431 sind nicht nebeneinander\nberechnungsfähig,\ng. Nieren\n5440     Nierenfunktionsszintigraphie mit Bestimmung der quantitativen Ganzkörper-\nClearance und der Einzelnieren-Clearance - gegebenenfalls einschließlich Blut-\naktivitätsbestimmungen und Vergleich mit Standards - ...........••.••...... 2800        319,20\n5441     Perfusionsszintigraphie der Nieren - einschließlich semiquantitativer oder quanti-\ntativer Auswertung - .................................................... 1600          182,40\n5442     Statische Nierenszintigraphie ..........•..................................         600  68,40\nDie Leistungen nach den Nummern 5440 bis 5442 sind je Sitzung nur einmal und\nnicht nebeneinander berechnungsfähig.\n5443     Zusatzuntersuchung zu den Leistungen nach Nummer 5440 oder 5441 - mit\nAngabe· der Indikation (z.B. zusätzliches Radionephrogramm als Einzel- oder\nWiederholungsuntersuchung, Tiefenkorrektur durch Verwendung des geometri-\nsehen Mittels, Refluxprüfung, forcierte Diurese)- ...................•........      700  79,80\n5444     Quantitative Clearanceuntersuchungen der Nieren an Sondenmeßplätzen - gege-\nbenenfalls einschließlich Registrierung mehrerer Kurven und Blutaktivitätsbestim-\nmungen- ..................•........................................... 1000             114,-\nNeben der Leistung nach Nummer 5444 ist die Leistung nach Nummer 5440 nicht\nberechnungsfähig.","1930                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nh. Endokrine Organe\n5450     Szintigraphische Untersuchung von endokrin aktivem Gewebe - mit Ausnahme\nder Schilddrüse - .••.. -. . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000              114,-\nDas untersuchte Gewebe ist in der Rechnung anzugeben.\nFür die Leistung nach Nummer 5450 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen\nzugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung der radioaktiven\nSubstanz(en).\nDie Leistung nach Nummer 5450 ist neben den Leistungen nach den Num-\nmern 5430 und 5431 nicht berechnungsfähig.\ni. Gastrointestinaltrakt\n5455     Szintigraphische Untersuchung im Bereich des Gastrointestinaltrakts (z.B. Speichel-\ndrüsen, Osophagus-Passage - gegebenenfaJls einschließlich gastralem Reflux und\nMagenentleerung -, Gallenwege - gegebenenfalls einschließlich Gallenreflux -,\nBlutungsquellensuche, Nachweis eines Meckel'schen Divertikels) . . • . . . . . . . . • . 1300                                                  148,20\n5456     Szintigraphische Untersuchung von Leber und/oder Milz (z.B. mit Kolloiden,\ngallengängigen Substanzen, Erythrozyten), in mehreren Ebenen • • . • . • . • • . • • • • 1300                                                  148,20\nj. Hämatologie, Angiologie\n5460     Szintigraphische Untersuchung von großen Gefäßen und/oder deren Stromgebie-\nten - gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite - • • . . . • . • . . . . • . . •                                            900 102,60\nDie Leistung nach Nummer 5460 ist neben der Leistung nact, Nummer 5473 nicht\nberechnungsfähig.\n5461     Szintigraphische Untersuchung von Lymphabflußgebieten an Stamm und/oder\nKopf und/oder Extremitäten - gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen\nSeite - • • . • • • • • . • • • • • • . • . . . . . . . • • . • • . . • • • • . . . . • . • • • . • . . • . • • • . • . • . . • . . • • . 2200 250,80\n5462     Bestimmung von Lebenszeit und Kinetik zellulärer Blutbestandteile - einschließ-\nlich Blutaktivitätsbestimmungen - . • • • • . . • • • • • • • • . . . . • • • • . • . • • • . • • . • • • • . . • • 2200                       250,80\n5463     Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5462, bei Bestimmung des Abbauorts                                                                    500  57,-\nSzintigraphische Suche nach Entzündungsherden oder Thromben mit Radiogallium, mar-\nkierten Eiweissen, Zellen oder monoklonalen Antikörpern\n5465     eine Region • • • • • • • • • . • . . . . . . • . • • . • • • . • • . . . . . . . • . . . . . . . • • . • . • . • • . • • • • • • •       1260 143,64\n5466     Ganzkörper (Stamm und Extremitäten) . . • • • . . • . . . . • . . . . • • • • . • • • . • • • • • • • • • . •                             2250 256,50\nFür die Untersuchung mehrerer Regionen ist die Leistung nach Nummer 5465\nnicht mehrfach berechnungsfähig.\nFür die Leistungen nach den Nummern 5462 bis 5466 sind zwei Wiede,rholungs-\nuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung\nder Testsubstanz(en).\nk. Resorptions- und Exkretionsteste\n5470     Nachweis und/oder quantitative Bestimmung von Resorption, Exkretion oder Ver-\nlust von körpereigenen Stoffen (durch Bilanzierung nach radioaktiver Markierung)\nund/oder von radioaktiv markierten Analoga, in Blut, Urin, Faeces oder Liquor\n- einschließlich notwendiger Radioaktivitätsmessungen über dem Verteilungs-\nraum-                                                                                                                                      950 108,30\n1. Sonstige\n5472      Szintigraphische Untersuchungen (z.B. von Hoden, Tränenkanälen, Augen,\nTuben) oder Funktionsmessungen (z.B. Ejektionsfraktion mit Meßsonde) ohne\nGruppenzuordnung - auch nach Einbringung eines Radiopharmazeutikums in\neine Körperhöhle - . . . • . • • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . • . • . • . • • • . • • 950          108,30\n5473      Funktionsszintigraphie - einschließlich Sequenzszintigraphie und Erstellung von\nZeit-Radioaktivitätskurven aus ROI und quantifizierender Berechnung (z.B. von\nTransitzeiten, lmpulsratenquotienten, Perfusionsindex, Auswurffraktion aus\nErster-Radionuklid-Passage) - . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . • . . . . . • . . . •                       900 102,60\nDie Leistung nach Nummer 5473 ist neben den Leistungen nach den Num-\nmern 5460 und 5481 nicht berechnungsfähig.\n5474     Nachweis inkorporierter unbekannter Radionuklide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                                     1350 153,90","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                     1931\nm. Mineralgehalt\n5475     Quantitative Bestimmung des Mineralgehalts im Skelett (Osteodensitometrie)\nin einzelnen oder mehreren repräsentativen Extremitäten- oder Stammskelett-\nabschnitten mittels Dual-Photonen-Absorptionstechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       300  34,20\nn. Ergänzungsleistungen\nAllgemeine Bestimmung\nDie Ergänzungsleistungen nach den Nummern 5480 bis 5485 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berech-\nnungsfähig.\n5480     Quantitative Bestimmung von lmpulsen/lmpulsratendichte (Fläche, Pixel, Voxel)\nmittels Gammakamera mit Meßwertverarbeitung - mindestens zwei ROI - . . . . • .                                        750  85,50\n5481     Sequenzszintigraphie - mindestens sechs Bilder in schneller Folge - . . . . . . . . . . .                              680  77,52\n5483     Subtraktionsszintigraphie oder zusätzliche Organ- oder Blutpoolszintigraphie als\nanatomische Ortsmarkierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • •   680  77,52\n5484     ln-vitro-Markierung von Blutzellen (z.B. Erythrozyten, Leukozyten, Thrombozyten),\n- einschließlich erforderlicher ln-vitro-Qualitätskontrollen - . . . . . . . . . . . . . . . • • . • 1300                  148,20\n5485     Messung mit dem Ganzkörperzähler - gegebenenfalls einschließlich quantitativer\nAnalysen von Gammaspektren - . .. . . . . . . . . .. . . .. .. .. .. . • . . .. .. . . . . . .. . .. .                 980 111,72\no. Emissions-Computer-Tomographie\n5486     Single-Photonen-Emissions-Computertomographie (SPECl) mit Darstellung in\ndrei Ebenen .......................................... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . 1200                            136,80\n5487     Single-Photonen-Emissions-Computertomographie (SPECl) mit Darstellung in\ndrei Ebenen und regionaler Quantifizierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2000          228,-\n5488     Positronen-Emissions-Tomographie (PEl) - gegebenenfalls einschließlich Dar-\nstellung in mehreren Ebenen - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6000 684,-\n5489     Positronen-Emissions-Tomographie (PEl) mit quantifizierender Auswertung - gege-\nbenenfalls einschließlich Darstellung in mehreren Ebenen - . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7500                        855,-\n2. Therapeutische Leistungen\n(Anwendung offener Radionuklide)\n5600     Radiojodtherapie von Schilddrüsenerkrankungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2480 282,72\n5602     Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe . . . . . . . . . .                                   1350 153,90\n5603     Behandlung von Knochenmetastasen m:t knochenaffinen Radiopharmazeutika .                                              1080 123,12\n5604     Instillation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane .                                        2700 307,80\n5605     Tumorbehandlung mit radioaktiv markierten, metabolisch aktiven oder rezeptor-\ngerichteten Substanzen oder Antikörpern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2250           256,50\n5606     Quantitative Bestimmung der Therapieradioaktivität zur Anwendung eines individu-\nellen Dosiskonzepts - einschließlich Berechnungen auf Grund von Vormessungen -                                         900 102,60\nDie Leistung nach Nummer 5606 ist nur bei Zugrundeliegen einer Leistung nach\nden Nummern 5600, 5603 und/oder 5605 berechnungsfähig.\n5607     Posttherapeutische Bestimmung von Herddosen - einschließlich Berechnungen\nauf Grund von Messungen der Kinetik der Therapieradioaktivität - . . . . . . . . . . . . . 1620                            184,68\nDie Leistung nach Nummer 5607 ist nur bei Zugrundeliegen einer Leistung nach\nden Nummern 5600, 5603 und/oder 5605 berechnungsfähig.\nIII. Magnetresonanztomographie\nAllgemeine Bestimmungen\nDie Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.\nDie Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung gesondert zu\nbegründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Höchstwert\nnach Nummer 5735 zu beachten.\n5700     Magnetresonanztomographie im Bereich des Kopfes - gegebenenfalls einschließ-\nlich des Halses-, in zwei Projektionen, davon mindestens eine Projektion unter\nEinschluß T2-gewichteter Aufnahmen . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4400          501,60","1932                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n5705       Magnetresonanztomographie im Bereich der Wirbelsäule, in zwei Projektionen 4200                                                            478,80\n5715       Magnetresonanztomographie im Bereich des Thorax - gegebenenfalls einschließ-\nlich des Halses-, der Thoraxorgane und/oder der Aorta in ihrer gesamten Länge                                                          4300 490,20\n5720       Magnetresonanztomographie im Bereich des Abdomens und/oder des Beckens                                                                4400 501,60\n5721       Magnetresonanztomographie der Mamma(e) .............................. .                                                               4000 456,-\n5729       Magnetresonanztomographie eines oder mehrerer Gelenke oder Abschnitte von\nExtremitäten .......................................................... . 2400                                                              273,60\n5730       Magnetresonanztomographie einer oder mehrerer Extremität(en) mit Darstellung\nvon mindestens zwei großen Gelenken einer Extremität ...................•.. 4000                                                            456,-\nNeben der Leistung nach Nummer 5730 ist die Leistung nach Nummer 5729 nicht\nberechnungsfähig.\n5731      Ergänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730\n(z.B. nach Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR-Angio-\ngraphie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000 114,-\n5732      Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positions-\nwechsel und/oder Spulenwechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000                       114,-\nDer Zuschlag nach Nummer 5732 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berech-\nnungsfähig.\n5733      Zuschlag für computergesteuerte Analyse (z.B. Kinetik, 3O-Rekonstruktion) ....                                                          800  91,20\nDer Zuschlag nach Nummer 5733 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berech-\nnungsfähig.\n5735      Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 . . . . . . . . . . . . . . . .                                               6000 684,-\nDie im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzugeben.\nIV. Strahlentherapie\nAllgemeine Bestimmungen\n1. Eine Bestrahlungsserie umfaßt grundsätzlich sämtliche Bestrahlungsfraktionen bei der Behandlung desselben\nKrankheitsfalls, auch wenn mehrere Zielvolumina bestrahlt werden.\n2. Eine Bestrahlungsfraktion umfaßt alle für die Bestrahlung eines Zielvolumens erforderlichen Einstellungen,\nBestrahlungsfelder und Strahleneintrittsfelder. Die Festlegung der Ausdehnung bzw. der Anzahl der Zielvolu-\nmina und Einstellungen muß indikationsgerecht erfolgen.\n3. Eine mehrfache Berechnung der Leistungen nach den Nummern 5800, 5810, 5831 bis 5833, 5840 und 5841 bei\nder Behandlung desselben Krankheitsfalls ist nur zulässig, wenn wesentliche Änderungen der Behandlung\ndurch Umstellung der Technik (z.B. Umstellung von Stehfeld auf Pendeltechnik, Änderung der Energie und\nStrahlenart) oder wegen fortschreitender Metastasierung, wegen eines Tumorrezidivs oder wegen zusätzlicher\nKomplikationen notwendig werden. Die Änderungen sind in der Rechnung zu begründen.\n4. Bei Berechnung einer Leistung für Bestrahlungsplanung sind in der Rechnung anzugeben: die Diagnose, das/die\nZielvolumen/ina, die vorgesehene Bestrahlungsart und -dosis sowie die geplante Anzahl von Bestrahlungs-\nfraktionen.\n1. Strahlenbehandlung dermatologischer Erkrankungen\n5800       Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Num-\nmern 5802 bis 5806, je Bestrahlungsserie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • .                           250  28,50\nDer Bestrahlungsplan nach Nummer 5800 umfaßt Angaben zur Indikation und die\nBeschreibung des zu bestrahlenden Volumens, der vorgesehenen Dosis, der\nFraktionierung und der Strahlenschutzmaßnahmen und gegebenenfalls die Foto-\ndokumentation.\nOrthovoltstrahlenbehandlung (10 bis 100 kV Rön_tgenstrahlen)\n5802       Bestrahlung von bis zu zwei Bestrahlungsfeldern bzw. Zielvolumina, je Fraktion                                                         200  22,80\n5803       Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5802 bei Bestrahlung von mehr als zwei\nBestrahlungsfeldern bzw. Zielvolumina, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 100  11,40\nDer Zuschlag nach Nummer 5803 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berech-\nnungsfähig.\nDie Leistungen nach den Nummern 5802 und 5803 sind für die Bestrahlung ·\nflächenhafter Dermatosen jeweils nur einmal berechnungsfähig.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                                             1933\n5805     Strahlenbehandlung mit schnellen Elektronen, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1000 114,-\n5806     Strahlenbehandlung der gesamten Haut mit schnellen Elektronen, je Fraktion . . .                                              2000 228,-\n2. Orthovolt- oder Hochvoltstrahlenbehandlung\n5810     Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Num-\nmern 5812 und 5813, je Bestrahlungsserie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     200  22,80\nDer Bestrahlungsplan nach Nummer 581 O umfaßt Angaben zur Indikation und die\nBeschreibung des zu bestrahlenden Volumens, der vorgesehenen Dosis, der\nFraktionierung und der Strahlenschutzmaßnahmen und gegebenenfalls die Foto-\ndokumentation.\n5812     Orthovolt- (100 bis 400 kV Röntgenstrahlen) oder Hochvoltstrahlenbehandlung bei\ngutartiger Erkrankung, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           190  21,66\nBei Bestrahlung mit einem Telecaesiumgerät wegen einer bösartigen Erkrankung\nist die Leistung nach Nummer 5812 je Fraktion zweimal berechnungsfähig.\n5813     Hochvoltstrahlenbehandlung von gutartigen Hypophysentumoren oder der endo-\nkrinen Orbitopathie, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         900 102,60\n3. Hochvoltstrahlenbehandlung bösartiger Erkrankungen\n(mindestens 1 MeV)\nAllgemeine Bestimmungen\nDie Leistungen nach den Nummern 5834 bis 5837 sind grundsätzlich nur bei einer Mindestdosis von 1 ,5 Gy im Ziel-\nvolumen berechnungsfähig. Muß diese im Einzelfall unterschritten werden, ist für die Berechnung dieser Leistungen\neine besondere Begründung erforderlich.\nBei Bestrahlungen von Systemerkrankungen oder metastasierten Tumoren gilt als ein Zielvolumen derjenige\nBereich, der in einem Großfeld (z.B. Mantelfeld, umgekehrtes V-Feld) bestrahlt werden kann.\nDie Kosten für die Anwendung individuell geformter Ausblendungen (mit Ausnahme der Kosten für wiederverwend-\nbares Material) und/oder Kompensatoren oder für die Anwendung individuell gefertigter Lagerungs- und/oder\nFixationshilfen sind gesondert berechnungsfähig.\n5831     Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Num-\nmern 5834 bis 5837, je Bestrahlungsserie . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 1500                  171,-\nDer Bestrahlungsplan nach Nummer 5831 umfaßt Angaben zur Indikation und die\nBeschreibung des Zielvolumens, der Dosisplanung, der Berechnung der Dosis im\nZielvolumen, der Ersteinstellung einschließlich Dokumentation (Feldkontrollauf-\nnahme).\n5832     Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5831 bei Anwendung eines Simulators\nund Anfertigung einer Körperquerschnittszeichnung oder Benutzung eines\nKörperquerschnitts anhand vorliegender Untersuchungen (z.B. Computertomo-\ngramm), je Bestrahlungsserie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .          500  57,-\nDer Zuschlag nach Nummer 5832 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berech-\nnungsfähig.\n5833     Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5831 bei individueller Berechnung der\nDosisverteilung mit Hilfe eines Prozeßrechners, je Bestrahlungsserie . . . . • . . • • . • 2000                                    228,-\nDer Zuschlag nach Nummer 5833 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berech-\nnungsfähig.\n5834     Bestrahlung mittels Telekobaltgerät mit bis zu zwei Strahleneintrittsfeldern - ge-\ngebenenfalls unter Anwendung von vorgefertigten, wiederverwendbaren Ausblen-\ndungen -, je Fraktion . • . • • . • . • • • . . . . . . • . . . • • • • • • • • • • • . . . • . . • . • • . • • • . . • . • •  720  82,08\n5835     Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5834 bei Bestrahlung mit Großfeld oder\nvon mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • •                        120  13,68\n5836     Bestrahlung mittels Beschleuniger mit bis zu zwei Strahleneintrittsfeldern - ge-\ngebenenfalls unter Anwendung von vorgefertigten, wiederverwendbaren Aus-\nblendungen -, je Fraktion . . . . . • • . . • . • . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000     114,-\n5837     Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5836 bei Bestrahlung mit Großfeld oder\nvon mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern, je Fraktion . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . .                        120  13,68","1934                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n4. Brachytherapie mit umschlossenen Radionukliden\nAllgemeine Bestimmungen\nDer Arzt darf nur die für den Patienten verbrauchte Menge an radioaktiven Stoffen berechnen.\nBei der Berechnung von Leistungen nach Abschnitt O IV 4 sind die Behandlungsdaten der jeweils eingebrachten\nStoffe sowie die Art der ausgeführten Maßnahmen in der Rechnung anzugeben, sofern nicht durch die Leistungs-\nbeschreibung eine eindeutige Definition gegeben ist.\n5840     Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Brachytherapie nach den Num-\nmern 5844 und/oder 5846, je Bestrahlungsserie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1500                     171,-\nDer Bestrahlungsplan nach Nummer 5840 umfaßt Angaben zur Indikation, die\nBerechnung der Dosis im Zielvolumen, die Lokalisation und Einstellung der Appli-\nkatoren und die Dokumentation (Feldkontrollaufnahmen).\n5841     Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5840 bei individueller Berechnung der\nDosisverteilung mit Hilfe eines Prozeßrechners, je Bestrahlungsserie . . . . . . . . . . . 2000                                  228,-\nDer Zuschlag nach Nummer 5841 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berech-\nnungsfähig.\n5842      Brachytherapie an der Körperoberfläche - einschließlich Bestrahlungsplanung,\ngegebenenfalls einschließlich Fotodokumentation -, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . .                               300   34,20\n5844      lntrakavitäre Brachytherapie, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - 1ooo          114,-\n5846      Interstitielle Brachytherapie, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        21 oo 239,40\n5. Besonders aufwendige Bestrahlungstechniken\n5851      Ganzkörperstrahlenbehandlung vor Knochenmarktransplantation - einschließlich\nBestrahlungsplanung - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6900  786,60\nDie Leistung nach Nummer 5851 ist unabhängig von der Anzahl der Fraktionen ins-\ngesamt nur einmal berechnungsfähig.\n5852      Oberflächen-Hyperthermie, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1000  114,-\n5853      Halbtiefen-Hyperthermie, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2000  228,-\n5854      Tiefen-Hyperthermie, je Fraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2490  283,86\nDie Leistungen nach den Nummern 5852 bis 5854 sind nur in Verbindung mit einer\nStrahlenbehandlung oder einer regionären intravenösen oder intraarteriellen Chemo-\ntherapie und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.\n5855      lntraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . · 6900                   786,60\".\n59. Abschnitt Q wird gestrichen.\nArtikel2\nNeufassung der Gebührenordnung für Ärzte\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Gebührenordnung für Ärzte in der vom Inkrafttreten\ndieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Dabei können die Anlage und deren\nUntergliederungen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen werden. Die Bekanntmachung nach Satz 1\nkann auch Anpassungen enthalten, die sich auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb\ndieser Verordnung ergeben.\nArtikel3\nÜbergangsvorschrift\nFür vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbrachte Leistungen gilt die Gebührenordnung für Ärzte in der bis zum\nInkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995 1935\nArtikel4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}