{"id":"bgbl1-1995-67-3","kind":"bgbl1","year":1995,"number":67,"date":"1995-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/67#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-67-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_67.pdf#page=8","order":3,"title":"Neufassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn","law_date":"1995-12-15T00:00:00Z","page":1852,"pdf_page":8,"num_pages":9,"content":["„852                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn\nVom 15. Dezember 1995\nAuf Grund des Artikels 2 der 5. Eisenbahn-Gefahrgut-             Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar\nänderungsverordnung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1                 1987 (BGBI. 1S. 602),\nS. 1847) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgut-\nverordnung Eisenbahn in der ab 24. Dezember 1995             zu 3. des § 3 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1,\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung                    des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 10 Abs. 2 Satz 2 des\nberücksichtigt:                                                    Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\nvom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121 ), § 3 Abs. 1\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1991\ngeändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom\n(BGBI. 1S. 1224),\n28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221 ), § 4 Abs. 1 und § 5\n2. den am 1. August 1991 in Kraft getretenen § 23 der              Abs. 2 geändert durch Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a\nVerordnung vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1714),                   des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1\n3. den am 15. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der            S. 1830), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur\nVerordnung vom 5. Mai 1993 (BGBI. 1S. 678),                      Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen\nauf den Bundesminister für Verkehr vom 12. Sep-\n4. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6              tember 1985 (BGBI. 1S. 1918) und des § 36 Abs. 3\nAbs. 121 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993                      des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der\n(BGBI. 1S. 2378),                                                Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar\n5. den am 24. Dezember 1995 in Kraft tretenden Artikel 1          _ 1987 (BGBI. 1S. 602),\nder eingangs genannten Verordnung.\nzu 5. des § 3 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1,\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                 des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 1OAbs. 2 Satz 2 des\nzu 2. des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 und des § 5             Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\nAbs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Beförderung              vom 6. August 1975, (BGBI. 1 S. 2121 ), § 3 Abs. 1\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1               geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom\nS. 2121), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36 des           28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), § 4 Abs. 1 und\nGesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), § 4           § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 § 4 des Ge-\nAbs. 1 geändert durch Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a            setzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416), in Ver-\ndes Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1                    bindung mit Artikel 10 des Eisenbahnneuordnungs-\nS. 1830), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur           gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378)\nÜbertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen              und § 1 der Verordnung zur Übertragung gefahr-\nauf den Bundesminister für Verkehr vom 12. Sep-              gutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundes-\ntember 1985 (BGBI. 1S. 1918) und des § 36 ~bs. 3             minister für Verkehr vom 12. September 1985\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der                (BGBI. 1S. 1918).\nBonn, den 15. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                              1853\nVerordnung\nüber die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung\ngefährlicher Güter mit Eisenbahnen\n(Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)\n§1                                                            §3\nGrundregel                                          Zulassung zur Beförderung\n(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr-           (1) Gefährliche Güter dürfen mit Eisenbahnen nur be-\nlicher Güter mit Eisenbahnen.                                  fördert werden, wenn sie nach der Anlage Randnummer 1\n(2) Die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter      Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 zur Beförderung zugelassen und\nunterliegt den Vorschriften, die in der Anlage zu dieser       nicht nach der Anlage Randnummer 1 Abs. 3 Satz 1 oder\nVerordnung über die ganze Seite sowie links vom mittle-        Abs. 5, Randnummer 3 Abs. 1, 5 oder 8 von der Beförde-\nren Trennungsstrich abgedruckt sind.                           rung ausgeschlossen sind.\n(3) Die grenzüberschreitende Beförderung unterliegt           (2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beför-\nden Regeln der Ordnung für die internationale Eisenbahn-       derungen.\nbeförderung gefährlicher Güter (RIO-Regeln) - Anlage I zu\n§4\nAnhang B des Übereinkommens über den internationalen\nEisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 (COTIF-Übereinkom-                                Sicherheitspflichten\nmen) (BGBI. 1985 II S. 666) -, deren amtliche Übersetzung\n(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteilig-\nin deutscher Sprache sich aus den in der Anlage zu dieser\nten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren\nVerordnung über die ganze Seite sowie rechts vom mitt-\nGefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um\nleren Trennungsstrich abgedruckten Vorschriften ergibt.\nSchadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Sach-\nIm übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung für\nschadens dessen Umfang so gering· wie möglich zu\ngrenzüberschreitende Beförderungen nur, soweit dies\nhalten.\nausdrücklich bestimmt ist.\n(2) Der Beförderer muß die nächsten zuständigen\n§2                              Behörden unverzüglich benachrichtigen, wenn die beför-\nderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für\nBegriffsbestimmungen                        andere bilden, insbesondere wenn gefährliches Gut bei\n(1) Im Sinne dieser Verordnung                              Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten\nkann, und die Gefahr nicht rasch zu beseitigen ist.\n1. sind gefährliche Güter die in der Anlage Randnummer 1\nAbs. 3 und 4 beschriebenen Güter,                            (3) Der Empfänger kann mit einer Anweisung nach § 75\nAbs. 6 der Eisenbahn-Verkehrsordnung bestimmen, daß\n2. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme der            das Gut an einen Dritten ausgeliefert wird; in diesem Falle\nStraßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder Betriebs-          hat der Dritte die Pflichten des Empfängers zu erfüllen.\nweise diesen ähnlichen Bahnen und der sonstigen\nBahnen besonderer Bauart,                                    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für grenzüberschrei-\ntende Beförderungen.\n3. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverände-\nrung des Gutes verwendet,\n§5\n4. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Fracht-\nAusnahmen\nvertrag abschließt; in Fällen, in denen der Beförderer\nfür eigene Zwecke gefährliche Güter befördert, gilt er       (1) Das Bundesministerium für Verkehr kann für den\nselbst als Absender; Absender im Sinne der Anlage          Bereich der Eisenbahnen des Bundes, die nach Landes-\nAnhang X Absatz 1. 7.5 Satz 3 und Anhang XI Ab-            recht zuständigen Behörden können für den Bereich der\nsatz 1. 7.4 Satz 3 ist der Befüller,                       übrigeri Eisenbahnen auf Antrag für Einzelfälle oder allge-\n5. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das Gut        mein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser\ndem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst        Verordnung zulassen.\nbefördert,                                                   (2) Au~nahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn\n6. ist Befüller, wer als unmittelbarer Besitzer des gefähr-    1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut\nlichen Gutes dieses in einen Tankcontainer einbringt           sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder\noder einbringen läßt.                                         die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und\n(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beförde-    2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrungen, die\nrungen.                                                            nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-","1854                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nderlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Technik        3. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\nentsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrun-\na) für die Zuordnung und Genehmigung oder Zustim-\ngen nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik,\nmung bestimmter explosiver Stoffe und Gegen-\nso muß die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf\nstände mit Explosivstoff nach Anlage Randnum-\ndie verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen\nmer 100 Abs. 3 und Anhang I Randnummer 1101\nwerden können.\nAbs. 3 und 5 und die Festlegung der Verpackung\n(3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist            nach Randnummer 103 Abs. 5 Methoden E 102,\nbei Abweichungen von der Anlage vom Antragsteller ein                 E 103, E 138, E 146 und E 149, soweit es sich nicht\nGutachten von Sachverständigen für gefährliche Güter,                 um den militärischen Bereich handelt;\nfür Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit der\nb) für die Entscheidung über das zusammenpacken\nBeförderung gefährlicher Güter zusammenhängenden\nvon Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeits-\nFragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2\ngruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln\nzweiter Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch die\nnach Anlage Randnummer 104 Abs. 6, soweit es\nverbleibenden Gefahren dargestellt werden; außerdem\nsich nicht um den militärischen Bereich handelt;\nmuß begründet werden, weshalb die Zulassung der Aus-\nnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als ver-          c) für die Klassifizierung und Zuordnung nach Anlage\ntretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die                Randnummer 400 Abs. 16 und für die Festsetzung\nVorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers              der Bedingungen nach Anlage Randnummer 405\nverlangen oder im Benehmen mit dem Antragsteller wei-                 Abs.6;\ntere Gutachten selbst anfordern.                                   d) für die Klassifizierung und Zuordnung organischer\n(4) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese                     Peroxide nach Anlage Randnummer 550 Abs. 8;\nschriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den          e) für die Zulassung organischer Peroxide zur Beför-\nFall zu erteilen, daß sich die auferlegten Sicherheitsvor-            derung in Großpackmitteln (IBC) nach Anlage\nkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von                  Randnummer 555 Abs. 1;\nder Beförderung ausgehenden Gefahren herausstellen.\nf) für die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe\n(5) Für die Streitkräfte und die Vollzugspolizei des Bun-          in besonderer Form;\ndes und der Länder sowie die Kampfmittelräumdienste\nder Länder sind Ausnahmen zuzulassen, soweit Gründe                g) für die Prüfung der Muster von zulassungspflichti-\nder Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben             gen Versandstücken für radioaktive Stoffe gemäß\nder Kampfmittelräumung dies erfordern. Absatz 2 und                   der vom Bundesministerium für Verkehr bekannt-\nAbsatz 3 Satz 1 und 2 sind anzuwenden.                                gegebenen Richtlinien, die sich auf diese Vor-\nschriften beziehen;\n(6) Die für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes\nzugelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der             h) für die Überwachung qualitätssichernder Maßnah-\nübrigen Eisenbahnen; die von den Ländern zugelassenen                 men bei der Fertigung prüfpflichtiger Versand-\nAusnahmen gelten im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                    stücke für radioaktive Stoffe nach den vom Bun-\nnisterium für Verkehr auch für den Bereich der Eisenbah-              desministerium für Verkehr im Verkehrsblatt\nnen des Bundes, sofern das die Ausnahme erteilende                    bekanntgegebenen Technischen Richtlinien für\nBundesland nicht etwas anderes bestimmt.                              die Überwachung der Fertigung von Verpackun-\ngen zur Beförderung gefährlicher Güter, die sich\n(7) Hat eine nach Absatz 1 zuständige Stelle eine Aus-             auf diese Vorschriften beziehen;\nnahme von dieser Verordnung zugelassen, darf, soweit\ni) für die Überwachung der Fertigung zulassungs-\nnicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeit-\npflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe\npunkt ihrer Zulassung bis zu ihrer Aufhebung bei grenz-\nsowie deren erstmalige und wiederkehrende Prü-\nüberschreitenden· Beförderungen der innerstaatliche Teil\nfung;\nder Beförderung unter denselben Voraussetzungen und\nnach denselben Bestimmungen durchgeführt werden, wie               j) für die Genehmigung höherer Lithiummengen nach\nes in der Ausnahme vorgesehen ist.                                    Anlage Randnummer 901 Ziffer 5 Bemerkung 1\nund für die Festlegung der Bedingungen nach\n§6                                      Anlage Randnummer 901 Ziffer 14 Bemerkung;\nZuständigkeiten                              k) für die Zulassung des Prüfverfahrens nach Anlage\nAnhang II Randnummer 1200 Abs. 2;\n(1) Für die Durchführung dieser Verordnung sind zustän-\n1) für die Genehmigung neuer Legierungen nach\ndig,\nAnlage Anhang II Randnummer 1201 Abs. 2, 3\n1. soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt              und4;\nist, im Bereich der Eisenbahnen des Bundes das\nm) als zuständige Behörde nach Anlage Anhänge V\nEisenbahn-Bundesamt, im Bereich der übrigen Eisen-\nund VI; sie kann die Bauartprüfung von Herstellern\nbahnen die nach Landesrecht zuständige Behörde;\noder Verwendern einer Verpackung oder von son-\n2. das Eisenbahn-Bundesamt                                          stigen Prüfstellen anerkennen; das Verfahren rich-\ntet sich nach den vom Bundesministerium für Ver-\na) als zuständige Behörde im Sinne der Anlage\nkehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Richt-\nAnhang XI,\nlinien über die Bauartprüfung, die Erteilung der\nb) für die Baumusterzulassung und -prüfung von                  Kennzeichnung und die Zulassung von Ver-\nKesselwagen nach Anlage Anhang XI Absatz                     packungen für die Beförderung gefährlicher Güter,\n1.4.1;                                                      die sich auf diese Vorschriften beziehen;","Nr. 67 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                              1855\nn) als zuständige Behörde nach Randnummer 653               (2) Absatz 1 Nr. 1 bis 9 gilt auch für grenzüberschrei-\nAbs. 2, Anhang VII Randnummer 1771 Abs. 5            tende Beförderungen.\nSatz 1 und nach Anlage Anhang X;\n4. das Bundesamt für Strahlenschutz für die Genehmi-                                       §7\ngung der Beförderung von _radioaktiven Stoffen und               Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter)\nfür die Zulassung der Muster von Versandstücken für\nradioaktive Stoffe;                                         Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten\nsind von der Eisenbahn für häufig beförderte gefährliche\n5. das Bundesinstitut für chemisch-technische Untersu-\nGüter schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) vorzuhal-\nchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nten, die in knapper Form mindestens angeben:\nBeschaffung (BICl) für den militärischen Bereich für\n1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich\na) die Zuordnung und Genehmigung (Zustimmung)\nbergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnah-\nbestimmter explosiver Stoffe und Gegenstände\nmit Explosivstoff nach Anlage Randnummer 100              men, um ihr zu begegnen;\nAbs. 3 und Anhang I Randnummer 1101 Abs. 3           2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen,\nund 5 und die Festlegung der Verpackung nach             falls Personen mit den beförderten Gütern oder entwei-\nRandnummer 103 Abs. 5 Methoden E 102, E 103,             chenden Stoffen in Berührung kommen;\nE 138, E 146 und E 149,\n3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbe-\nb) die Entscheidung über das zusammenpacken von              sondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur Feuer-\nGegenständen der Klasse 1 Verträglichkeits-              bekämpfung nicht verwendet werden dürfen;\ngruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln\n4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Ver-\nnach Anlage Randnummer 104 Abs. 6;\npackungen oder der beförderten gefährlichen Güter zu\n6. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen         ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich\n·    nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-         diese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet haben;\ngesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14\nAbs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes für die Bau-        5. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung oder\nmusterprüfung von Tankcontainern nach Anlage An-             Verringerung von Schäden beim Freiwerden von Stof-\nhang X Absatz 1.4 und, im Auftrag der für die Zu-            fen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel angezeig-\nlassung des Baumusters zuständigen Behörde, von              ten Gefahren als wasserverunreinigend gelten.\nKesselwagen nach Anlage Anhang XI Absatz 1.4.1;          Werden gefährliche Güter im Stückgutverkehr befördert,\n- 7. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen     genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für verschie-\nnach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-     dene gefährliche Güter ein gemeinsames Unfallmerkblatt\ngesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14          für eine oder mehrere Klassen vorgehalten wird. Die\nAbs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes sowie die nach      Eisenbahn hat in den Beförderungsbedingungen für den\n§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Druckbehälterverordnung      Eisenbahn-Güterverkehr die Stoffe und Stoffgruppen\noder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 der Verordnung über    anzugeben, für die sie ein Unfallmerkblatt vorhält.\nbrennbare Flüssigkeiten für die Prüfung dieser Anla-\ngen amtlich anerkannten Sachverständigen für                                            §8\na) die Zustimmung zur anderweitigen Verwendung                                   Überwachung\nder Gefäße nach Anlage Randnummer 202 Abs. 4;\n(1) Die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen\nb) die Zustimmung nach Anlage Randnummer 211             unterliegt der Überwachung durch die in § 6 bestimmten\nAbs. 2 Buchstabe b und Abs. 4;                       zuständigen Behörden.\nc) die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen            (2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beförde-\nvon Gefäßen nach Anlage Randnummer 215; ·\nrungen.\nd) die Festsetzung der höchstzulässigen Masse der\nFüllung nach Anlage Randnummer 220 Abs. 4;                                          §9\ne) Prüfungen der Tanks nach Anlage Anhänge X und                              Verantwortlichkeiten\nXI, jeweils Abschnitt 1.5;\n(1) Der Absender\n8. die vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Sach-\nverständigen nach Anlage Anhang XI Absatz 1.5.5 der        1. darf, ausgenommen im kombinierten Ladungsver-\nRIO-Regeln für Prüfungen der Tanks nach Anlage                 kehr, gefährliche Güter nur befördern lassen, wenn sie\nAnhang XI Abschnitt 1.5;                                       nach § 3 befördert werden dürfen;\n9. die von der Bundesanstalt für Materialforschung und       2. hat bei Beförderungen im kombinierten Ladungsver-\n-prüfung gemäß § 19 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung              kehr anhand der Beförderungspapiere zu prüfen, ob\nSee vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1714) anerkannten            die gefährlichen Güter nach § 3 befördert werden dür-\nSachverständigen für Prüfungen nach Anlage Anhang             fen;\nX Abschnitt 1.5 und 2.5 von Tankcontainern, die auch      3. hat jeder Sendung mit gefährlichen Gütern den von\nfür die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschif-          der Eisenbahn in den Beförderungsbedingungen vor-\nfen bestimmt sind;                                            geschriebenen Frachtbrief beizugeben, der die nach\n10. die sachkundige Person für die Prüfung und Beschei-             der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Ab-\nnigung der Entgasung des Tanks nach Anlage                    schnitt C oder F der Beförderungsvorschriften, sowie\nAnhang X oder XI, jeweils Abs. 2.7.3 Satz 3 in der für         Klasse 7 Randnummer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils\ninnerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung.              Nummer 10, erforderlichen Angaben enthalten muß;","1856                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n4. hat dem Frachtbrief                                        2. hat, wenn er gefährliche Güter in Wagen oder Klein-\na) die schriftlichen Weisungen nach Anlage Rand-                container verlädt, die Wagen- und Verladevorschrif-\nnummer 15 Abs. 4,                                            ten der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils\nAbschnitt 0.1 der Beförderungsvorschriften, sowie\nb) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach                  der Klasse 7 Randnummer 701 Abs. 4 Satz 2 sowie\nAnlage Randnummer 115 Abs. 5 in Verbindung mit               Randnummer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 11\nRandnummer 100 Abs. 3 Satz 3,                                und 12, zu beachten;\nc) eine Kopie einer erteilten Entscheidung nach An-        3. hat, wenn er Versandstücke verlädt, die Zusammen-\nlage Randnummer 561 Abs. 2,                                  ladeverbote der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9,\nd) bei Stoffen der Klasse 7 schriftliche Hinweise nach          jeweils Abschnitt E der Beförderungsvorschriften,\nAnlage Randnummer 710 Abs. 1 Satz 2 Buch-                    sowie der Klasse 7 Randnummer 704 Blatt 1 bis 13,\nstabe a und b                                                jeweils Nummer 7, zu beachten;\nbeizufügen;                                                4. hat abweichend von Anlage Anhang VIII Randnum-\n5. hat bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer             mer 1800 Abs. 1 an von ihm beladenen Kesselwagen\nAusnahmezulassung nach § 5 dieser Verordnung                    und Wagen mit Gütern in loser Schüttung die in der\noder einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Geset-               Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1 bis 4\nzes über die Beförderung gefährlicher Güter vorge-              vorgeschriebene Kennzeichnung anzubringen;\nschriebenen Angaben in den Frachtbrief einzutragen,        5. hat abweichend von Anlage Anhang IX Randnum-\nsoweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften            mer 1901 Abs. 2 Buchstabe c und d dafür zu sorgen,\nerfolgt;                                                        daß die in Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt\n6. (weggefallen)                                                   0.2 der Beförderungsvorschriften, sowie Klasse 7\nRandnummer 703 Nummer 8 und 9 vorgeschriebenen\n7. hat bei innerstaatlichen Beförderungen\nGefahrzettel an den von ihm beladenen Wagen ange-\na) im Frachtbrief die Nummer des Unfallmerkblattes              bracht werden;\nder Beförderungsbedingungen für den Eisenbahn-\n6. darf Tanks nur\nGüterverkehr anzugeben, wenn dieses Unfall-\nmerkblatt zwar nicht für den im Frachtbrief ange-            a) nach Anlage Anhang XI Abs. 1.7.2 Satz 1,\ngebenen Stoff erstellt wurde, aber für diesen Stoff\nb) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach\nvoll anwendbar ist;\nAnlage Anhang XI Abs. 1.7 .2.1\nb) der Eisenbahn UnfaJlmerkblätter nach Anlage B\nmit gefährlichen Gütern befüllen;\nRandnummer 10 385 Abs. 1 der Gefahrgutverord-\nnung Straße zur Verfügung zu stellen, wenn die          7. hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen\nEisenbahn kein UnfaJlmerkblatt im Sinne des § 7              Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der\nSatz 3 für das zu befördernde Gut vorhält;                   Füllung je Liter Fassungsraum nach Anlage Anhang XI\n8. hat die Vorschriften über die Versandart und die                Abs. 1.7 .3.1 bis 1.7.3.4 oder der Abschnitte \"Betrieb\"\nAbfertigungsbeschränkungen der Anlage Klasse 1 bis              der Sondervorschriften für die einzelnen Klassen ein-\n6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt B der Beförderungsvor-          zuhalten;\nschriften, sowie der Klasse 7 Randnummer 701 Abs. 4        8. hat abweichend von Anlage Anhang XI Abs. 1. 7.4\nSatz 4 zu beachten;                                             Satz 3 nach dem Befüllen die Dichtheit der Ver-\n9. hat, wenn die gefährtichen Güter über deutsche See-,            schlußeinrichtungen zu prüfen;\nBinnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den         9. hat dafür zu sorgen, daß von ihm beladene Tanks\nVerlader, der als erster die gefährtichen Güter zur             nach Anlage Anhang XI Abs. 1.7.6 außen keine\nBeförderung mit der Eisenbahn übergibt, auf das                 gefährtichen Reste des Füllgutes anhaften;\ngefährtiche Gut und dessen Bezeichnung (Kennzeich-\nnungsnummer - soweit vorhanden -, Benennung,              10. hat vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskessel-\nKlasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe oder                wagen die Kontrollvorschriften nach Anlage An-\nGruppe der StoffaÜfzählung) hinzuweisen;                        hang XI Abs. 2. 7 .10 zu beachten.\n10. (weggefallen)                                                (1 b) Der Auftraggeber des Absenders hat den Absen-\nder auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung\n11. hat dafür zu sorgen, daß                                  (Kennzeichnungsnummer - soweit vorhanden -, Benen-\na) ungereinigte und nicht entgaste leere Kessel-          nung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe oder\nwagen oder ungereinigte leere Tankcontainer oder      Gruppe der Stoffaufzählung) schriftlich hinzuweisen.\nb) ungereinigte leere Wagen, Großcontainer und               (2) Der Befüller\nKleincontainer für Güter in loser Schüttung\n1.    hat abweichend von Anlage Anhang VIII Randnum-\nnach Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1                   mer 1800 Abs. 1 an beladenen Tankcontainern die\nbis 4 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 gekennzeichnet             in der Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1\nsind und daß die in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9,               bis 4 vorgeschriebene Kennzeichnung anzubringen;\njeweils Abschnitt 0.2 der Beförderungsvorschriften,\nsowie Klasse 7 Randnummer 703 Nummer 8 und 9              1a. hat abweichend von Anlage Anhang IX Randnum-\nvorgeschriebenen Gefahrzettel angebracht werden.                 mer 1901 Abs. 2 Buchstabe b die in Klasse 1 bis 6.2,\n8 und 9, jeweils Abschnitt 0.2 der Beförderungs-\n(1a) DerVertader                                                   vorschriften, sowie Klasse 7 Randnummer 703\n1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben,             Nummer 8 vorgeschriebenen Gefahrzettel an den von\nwenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;                       ihm beladenen Tankcontainern anzubringen;","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                              1857\n2.    darf Tanks nur                                             (5) Der Reisende darf gefährliche Güter nach der Anlage\na) nach Anlage Anhang X Abs. 1.7.2 Satz 1,              Randnummer 2 Abs. 4 als Reisegepäck nicht zur Beförde-\nrung aufgeben, sofern die Eisenbahn im Tarif keine Aus-\nb) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach         nahmen zuläßt.\nAnlage Anhang X Abs. 1.7.2.1\n(6) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum\nmit gefährlichen Gütern befüllen;                       Zwecke der Beförderung gefährlicher Güter verpackt oder\n3.    hat den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die          verpacken läßt, hat die Vorschriften über\nhöchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungs-    1. die Verpackung nach der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8\nraum nach Anlage Anhang X Abs. 1.7 .3.1 bis 1. 7.3.4        und 9, jeweils Abschnitt A.1 und 2 der Beförderungs-\noder der Abschnitte „Betrieb\" der Sondervorschriften        vorschriften, sowie der Klasse 7 Randnummer 704\nfür die einzelnen Klassen einzuhalten;                      Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 2,\n4.    hat abweichend von Anlage Anhang X Abs. 1. 7 .5         2. das Zusammenpacken nach der Anlage Klasse 1 bis\nSatz 4 nach dem Befüllen die Dichtheit der Ver-             6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.3 der Beförderungs-\nschlußeinrichtungen zu prüfen;                              vorschriften, sowie der Klasse 7 Randnummer 704\n5.    hat dafür zu sorgen, daß beladenen Tanks nach               Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 6,\nAnlage Anhang X Abs. 1. 7. 7 außen keine gefährlichen   3. die Kennzeichnung nach der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8\nReste des Füllgutes anhaften.                               und 9, jeweils Abschnitt A.4 der Beförderungsvor-\n(3) Der Beförderer                                             schriften, sowie der Klasse 7 Randnummer 704 Blatt 1\nbis 13, jeweils Nummer 8,\n1. (weggefallen)\nzu beachten.\n2. muß die in§ 4 Abs. 2 genannten Behörden unverzüg-\nlich benachrichtigen, wenn gefährliche Güter bei Unfäl-     (7) Der Hersteller darf an serienmäßig hergestellten\nlen oder Unregelmäßigkeiten austreten oder austreten      1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Anlage An-\nkönnen;                                                       hang V Randnummer 1512 Abs. 1 oder\n3. (weggefallen)                                              2. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach Anlage\n4. hat für häufig beförderte gefährliche Güter Unfallmerk-        Anhang VI Randnummer 1612 Abs. 1\nblätter nach § 7 vorzuhalten;                             nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart ent-\n5. hat dafür zu sorgen, daß sein mit der Beförderung          sprechen und die in der Zulassung genannten Bedingun-\ngefährlicher Güter befaßtes Personal über die Maßnah-     gen erfüllt sind.\nmen unterrichtet ist, die es nach den Unfallmerkblät-       (8) Der Eigentümer eines Tatikcontainers\ntern (§ 7 Satz 1) bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten\nzu treffen hat;                                           1. hat die Vorschriften\n6. hat, wenn er Versandstücke verlädt, die Zusammen-              a) der Anlage Anhang X, jeweils\nladeverbote der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9,                 aa) Abschnitt „Bau\",\njeweils Abschnitt E der Beförderungsvorschriften,                 bb) Abschnitt       „Ausrüstung\",     ausgenommen\nsowie der Klasse 7 Randnummer 704 Blatt 1 bis 13,                      Abs. 1.3.9 bis 1.3.13, Abs. 2.3.1 Satz 2 und 3,\njeweils Nummer 7, zu beachten;\nAbs. 2.3.4.1 a und 2.3.4.4,\n7. hat nach Anlage Anhang IX Randnummer 1901 Abs. 3                   cc) Abschnitt „Prüfungen\", ausgenommen die nur\nan Wagen die in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils                 für innerstaatliche Beförderungen geltenden\nAbschnitt 0.2 der Beförderungsvorschriften, sowie                      Vorschriften des Abs. 2.5.2.2 Buchstabe b und\nKlasse 7 Randnummer 703 Nummer 9 vorgeschriebe-                        Abs. 2.5.2.3 Buchstabe b, und\nnen Gefahrzettel anzubringen.\ndd) Abschnitt „Kennzeichnung\",\n(4) Der Empfänger einer Sendung mit gefährlichen\nGütern oder ein Dritter auf Grund einer Empfängeranwei-           b) für innerstaatliche Beförderungen auch der Anlage\nsung nach § 4 Abs. 3                                                  Anhang X Abs. 1.3.9 bis 1.3.13, Abs. 2.3.1 Satz 2\nund 3, Abs. 2.3.4.1 a und 2.3.4.4 sowie die nur für\n1. (weggefallen)\ninnerstaatliche Beförderungen geltenden Vorschrif-\n2. hat einen Wagen gründlich zu reinigen und zu entgif-               ten des Abs. 2.5.2.2 Buchstabe b und Abs. 2.5.2.3\nten, wenn die in der Anlage Randnummer 324, 424,                  Buchstabeb\n454,494,524,624 und 924, jeweils Satz 1, genannten\nzu beachten;\ngefährlichen Stoffe nach außen gelangt sind und in\neinem Wagen verschüttet wurden;                           2. hat in den Fällen der Anlage Anhang X Abs. 1.5.4 eine\naußerordentliche Prüfung durchführen zu lassen, wenn\n3. hat dafür zu sorgen, daß bei gereinigten und entgasten\ndie Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung\nKesselwagen und Tankcontainern sowie bei gereinig-\nbeeinträchtigt ist;\nten Wagen, Großcontainern und Kleincontainern für\nGüter in loser Schüttung nach Anlage Anhang VIII          3. darf nur Tankcontainer verwenden, deren Dicke der\nRandnummer 1800 Abs. 5 Satz 2 die orangefarbenen              Tankwände der Anlage Anhang X Abs. 1.7.1 Satz 3 in\n• Kennzeichnungen nicht mehr sichtbar sind;                      Verbindung mit Abs. 1.2.8.2 bis 1.2.8.5 entspricht.\n4. hat nach Anlage Anhang IX Randnummer 1901 Abs. 5             (9) Der Einsteller eines Kesselwagens\nnach der Entladung und gegebenenfalls nach der Rei-       1. hat die Vorschriften\nnigung der Wagen, Kesselwagen, Tankcontainer oder\nContainer die Gefahrzettel zu entfernen oder abzu-            a) der Anlage Anhang XI, jeweils\ndecken.                                                           aa) Abschnitt „Bau\",","1858                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nbb) Abschnitt      ,,Ausrüstung\",     ausgenommen         (11) Soweit in den Absätzen 1 bis 1Oe nichts anderes\nAbs. 1.3.9 bis 1.3.13, Abs. 2.3.1 Satz 2 und 3,   bestimmt ist, gelten diese für innerstaatliche und grenz-\nAbs. 2.3.2.4.1 bis 2.3.2.4.4 und Abs. 2.3.4.1     überschreitende Beförderungen.\nSatz 2,\ncc) Abschnitt „Prüfungen\", ausgenommen die nur                                      §10\nfür innerstaatliche Beförderungen geltenden                            Bußgeldvorschriften\nVorschriften des Abs. 2.5.2.2 Buchstabe b und\nAbs. 2.5.2.3 Buchstabe b sowie Abs. 2.5.5          ' (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nSatz 2 und 3, und                                 Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\ndelt, wer bei innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden\ndd) Abschnitt „Kennzeichnung\",                         Beförderungen (§ 9 Abs. 16) vorsätzlich oder fahrlässig\nb) für innerstaatliche Beförderungen auch der Anlage         1. entgegen § 9 Abs. 1\nAnhang XI Abs. 1.3.9 bis 1.3.13, Abs. 2.3.1 Satz 2\na) Nr. 1 gefährliche Güter befördern läßt,\nund 3, Abs. 2.3.2.4.1 bis 2.3.2.4.4 und Abs. 2.3.4.1\nSatz 2, die nur für innerstaatliche Beförderungen            b) Nr. 2 nicht prüft, ob die gefährlichen Güter beför-\ngeltenden Vorschriften des Abs. 2.5.2.2 Buchstabe b              dert werden dürfen,\nund Abs. 2.5.2.3 Buchstabe b sowie Abs. 2.5.5                 c) Nr. 3 einen Frachtbrief mit den erforderlichen\nSatz2 und3                                                       Angaben nicht beigibt,\nzu beachten;                                                      d) Nr. 4 eine schriftliche Weisung, eine Kopie der\n2. hat in den Fällen der Anlage Anhang XI Abs. 1.5.4 eine                Genehmigung oder Entscheidung oder einen\naußerordentliche Prüfung durchführen zu lassen, wenn                 schriftlichen Hinweis dem Frachtbrief nicht\ndie Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung                      beifügt,\nbeeinträchtigt ist;                                               e) (weggefallen)\n3. darf nur Kesselwagen verwenden, deren Dicke der                   f) Nr. 8 eine Vorschrift über Versandart oder Abferti-\nTankwände der Anlage Anhang XI Abs. 1.7.1 in Verbin-                 gungsbeschränkungen nicht beachtet,\ndung mit Abs. 1.2.8.2 und 1.2.8.3 entspricht.\ng) Nr. 9 den Verlader nicht, nicht richtig oder nicht\n(10) Der Betroffene hat die im Rahmen                                  vollständig hinweist oder\n1. einer Baumusterzulassung nach Anlage Anhang X                     h) (weggefallen)\nAbs. 1.4 Satz 1 oder Anhang XI Abs. 1.4.1 Satz 1 oder             Q Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß ungereinigte und\n2. einer Ausnahmezulassung nach§ 5 für innerstaatliche                   nicht entgaste leere Kesselwagen, ungereinigte\nBeförderungen                                                        leere Tankcontainer oder ungereinigte leere\nWagen, Großcontainer oder Kleincontainer für\nerteilten vollziehbaren Auflagen zu beachten.                            Güter in loser Schüttung gekennzeichnet sind\n(1 0a) Wer als unmittelbarer Besitzer                                  und Gefahrzettel angebracht werden,\n1a. entgegen § 9 Abs. 1a\n1. gefährliche Güter in loser Schüttung in einen Container\nlädt oder laden läßt, hat abweichend von Anlage                   a) Nr. 1 gefährliche Güter dem Beförderer übergibt,\nAnhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1 die in der Anlage              b) Nr. 2 eine Wagen- oder Verladevorschrift nicht\nAnhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1 bis 4 vorge-                      beachtet,\nschriebene Kennzeichnung anzubringen;              ·\nc) Nr. 3 ein Zusammenladeverbot nicht beachtet,\n2. gefährliche Güter in einen Container lädt oder laden\nläßt, hat abweichend von Anlage Anhang IX Randnum-                d) Nr. 4 an einem beladenen Kesselwagen oder\nmer 1901 Abs. 2 Buchstabe b die in der Klasse 1                      Wagen mit Gütern in loser Schüttung die vorge-\nbis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 0.2 der Beförde-                schriebene Kennzeichnung nicht, nicht richtig,\nrungsvorschriften, sowie Klasse 7 Randnummer 703                     nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-\nNummer 8 vorgeschriebenen Gefahrzettel anzubrin-                     nen Weise anbringt,\ngen.                                                              e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß Gefahrzettel ange-\nbracht werden,\n(1 Ob) Wer als unmittelbarer Besitzer ungereinigte leere\nVerpackungen zur Beförderung übergibt oder selbst                     f) Nr. 6 Buchstabe a einen Tank mit gefährlichen\nbefördert, hat die Vorschriften über die Kennzeichnung                   Gütern befüllt,\nnach Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Ab-                    g) Nr. 7 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die\nschnitt 2.F zu beachten.                                                 höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-\n(1 Oe) Wer leere Tanks zur Beförderung übergibt oder                  sungsraum nicht einhält,\nselbst befördert, hat dafür zu sorgen, daß                            h) Nr. 8 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig\n1. leeren Tanks nach Anlage Anhang X Abs. 1.7.7 oder                     prüft,\nnach Anhang XI Abs. 1.7.6 außen keine gefährlichen               i) Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß beladenen Tanks\nReste des Füllgutes anhaften;                                       außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes\n2. leere Tanks nach Anlage Anhang X Abs. 1.7.8 in Ver-                   anhaften, oder\nbindung mit Abs. 1.7.5 Satz 1 oder nach Anhang XI                j) Nr. 10 eine Kontrollvorschrift der Anlage An-\nAbs. 1.7. 7 in Verbindung mit Abs. 1.7.4 Satz 1 ebenso              hang XI Abs. 2.7.10.1 oder 2.7.10.3 nicht\nverschlossen und dicht sind wie in gefülltem Zustand.               beachtet,","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                  1859\n1b. entgegen § 9 Abs. 1b den Absender nicht, nicht rich-           c) Nr. 3 einen Kesselwagen mit ungenügender\ntig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-            Dicke der Tankwände verwendet,\nnen Weise hinweist,                                      10.   entgegen § 9 Abs. 10 Nr. 1 eine vollziehbare Auflage\n2.  entgegen § 9 Abs. 2                                            nicht beachtet,\na) Nr. 1 an einem beladenen Tankcontainer die vor-       11. entgegen § 9 Abs. 10a\ngeschriebene Kennzeichnung nicht, nicht richtig,\na) Nr. 1 die Kennzeichnung oder\nnicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-\nnen Weise anbringt,                                       b) Nr. 2 einen Gefahrzettel\nb) Nr. 1a einen Gefahrzettel nicht, nicht richtig, nicht       nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der\nvollständig oder nicht in der vorgeschriebenen            vorgeschriebenen Weise anbringt,\nWeise anbringt,\n12. entgegen § 9 Abs. 1Ob eine Vorschrift über die Kenn-\nc) Nr. 2 Buchstabe a einen Tank mit gefährlichen               zeichnung nicht beachtet oder\nGütern befüllt,\n13. entgegen § 9 Abs. 1Oe\nd) Nr. 3 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die\nhöchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-           a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß leeren Tanks außen\nsungsraum nicht einhält,                                      keine gefährfichen Reste des Füllgutes anhaften,\noder\ne) Nr. 4 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig\nprüft oder                                                b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß leere Tanks verschlos-\nsen und dicht sind.\nf) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß beladenen Tanks\naußen keine gefährlichen Reste des Füllgutes          (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nanhaften,                                           Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\ndelt, wer bei innerstaatlichen Beförderungen vorsätzlich\n3.  entgegen § 9 Abs. 3\noder fahrlässig\na) Nr. 2 die Behörde nicht oder nicht rechtzeitig\n1. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 eine Angabe in den Fracht-\nbenachrichtigt,\nbrief nicht einträgt,\nb) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß sein Personal unter-\n. richtet ist,                                        2. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 die Nummer des Unfallmerk-\nblattes nicht oder nicht richtig angibt oder der Eisen-\nc) Nr. 6 ein Zusammenladeverbot nicht beachtet               bahn ein Unfallmerkblatt nicht zur Verfügung stellt,\noder\n3. entgegen § 9 Abs. 1a Nr. 6 Buchstabe b oder Abs. 2\nd) Nr. 7 einen Gefahrzettel nicht, nicht richtig, nicht      Nr. 2 Buchstabe b einen Tank mit gefährlichen Gütern\nvollständig oder nicht in der vorgeschriebenen           befüllt,\nWeise anbringt,\n4. entgegen § 9 Abs. 10 Nr. 1 Buchstabe b eine Vorschrift\n4.  entgegen § 9 Abs. 4                                          über Bau, Ausrüstung oder Prüfung der Tankcontainer\na) (weggefallen)                                             nicht beachtet,\nb) Nr. 1 einen Wagen nicht reinigt oder entgiftet,       5. entgegen § 9 Abs. 11 Nr. 1 Buchstabe b eine Vorschrift\nc) Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die Kennzeichnungen          über Bau, Ausrüstung oder Prüfung der Kesselwagen\nnicht mehr sichtbar sind, oder                           nicht beachtet oder\nd) Nr. 3 Gefahrzettel nicht entfernt oder abdeckt,       6. entgegen § 9 Abs. 12 Nr. 2 eine vollziehbare Auflage\nnicht beachtet.\n5.  entgegen § 9 Abs. 5 gefährliche Güter als Reise-\ngepäck aufgibt,                                            (3) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\nkeiten wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes dem\n6.  entgegen § 9 Abs. 6 eine Vorschrift über die Ver-\nEisenbahn-Bundesamt übertragen.\npackung, das zusammenpacken oder die Kenn-\nzeichnung nicht beachtet,\n§ 11\n7.  entgegen § 9 Abs. 9 die Kennzeichnung anbringt,\nÜbergangsvorschriften\n8.  entgegen § 9 Abs. 10\nBis zum 31. März 1996 dürfen innerstaatliche Beför-\na) Nr. 1 Buchstabe a eine Vorschrift über Bau, Aus-\nderungen gefährlicher Güter nach den Vorschriften der\nrüstung, Prüfung oder Kennzeichnung der Tank-\ncontai(1er nicht beachtet,                          Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der\nBekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1224),\nb) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht durch-      zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 121 des Gesetzes\nführen läßt oder                                     vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), durchgeführt\nc) Nr. 3 einen Tankcontainer mit ungenügender            werden. Bei Inanspruchnahme dieser Regelung sind die in\nDicke der Tankwände verwendet,                       Anlage Randnummer 325, 425, 625, 675 und 825 vorge-\nschriebenen Vermerke nicht erforderlich.\n9.  entgegen § 9 Abs. 11\na) Nr. 1 Buchstabe a eine Vorschrift über Bau, Aus-                                    §12\nrüstung, Prüfung oder Kennzeichnung der Kes-\nselwagen nicht beachtet,                                          Anwendung anderer Vorschriften\nb) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht durch-        Andere Rechtsvorschriften über die Beförderung\nführen läßt oder                                     gefährlicher Güter mit der Eisenbahn bleiben unberührt.","1860                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§13                                 (4) Die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaa-\ntes des COTIF oder einer von ihr beauftragten Stelle\nVorschriften zur Anlage\nerteilte Baumusterzulassung für Kesselwagen nach\n(1) Anstelle der in der Anlage in den Vorschriften über       Anlage Anhang XI Absatz 1.4.1 gilt auch für innerstaatliche\ndie Angaben im Frachtbrief der einzelnen Klassen angege-        Beförderungen, sofern die auf das Baumuster anzuwen-\nbenen Abkürzung \"RIO\" ist bei innerstaatlichen Beförde-         denden Bau- und Ausrüstungsvorschriften für innerstaat-\nrungen die Abkürzung „GGVE\" zu verwenden.                       lich~ und grenzüberschreitende Beförderungen nicht\nvoneinander abweichen. Bei Kesselwagen, die solchen\n(2) Für Beförderungen von Gütern der Klasse 1 dürfen\nBaumustern entsprechen, dürfen die Prüfungen nach An-\nauch Verpackungen, ausgenommen Großpackmittel 0BC),\nlage Anhang XI Abschnitt 1.5 von Sachverständigen, die\nund für die Beförderung von Gütern der Klassen 3, 4.1,\nvon der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates des\n4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 dürfen auch Verpackun-\nCOTIF nach Anlage Anhang XI Absatz 1.5.5 anerkannt\ngen einschließlich Großpackmittel (IBC) verwendet wer-\nsind, durchgeführt werden.\nden, die nach einem nach den Vorschriften des Anhangs\nA.5 oder A.6 der Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli           (5) Die von der zuständigen Behörde\n1985 (BGBI. 1S. 1550) oder des § 5 Abs. 1 der Gefahrgut-        a) eines COTIF-Mitgliedstaates nach den RIO-Regeln\nverordnung See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1714) in der            Anlage Anhang X Absatz 1.4 oder\njeweils geltenden Fassung geprüften und zugelassenen\nBaumuster hergestellt und mit der vorgeschriebenen              b) eines ADA-Vertragsstaates nach dem ADA-überein-\nKennzeichnung versehen sind.                                        kommen Anlage B Randnummer 212 140\nerteilte Baumusterzulassung für Tankcontainer gilt auch\n(3) Die auf Grund einer Bauartzulassung der zustän-\nfür innerstaatliche Beförderungen, sofern die auf das Bau-\ndigen Behörde\nmuster anzuwendenden Bau- und Ausrüstungsvorschrif-\na) eines COTIF-Mitgliedstaates nach den RIO-Regeln              ten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförde-\nAnlage Randnummern 1550 Abs. 1 und 1601 Abs. 1               rungen nicht voneinander abweichen.\nund 2 hergestellten Verpackungen, die Anlage An-\nhang V, und Großpackmitteln (IBC), die Anlage An-                                               §14\nhang VI entsprechen, oder\n(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)\nb) eines ADA-Vertragsstaates nach dem ADA-überein-\nkommen Anlage A Randnummern 3550 Abs. 1 und\n3601 Abs. 2 hergestellten Verpackungen, die Anlage A\nAnhang A.5, und Großpackmittel 0BC), die Anlage A\nAnhang A.6 entsprechen,                                                                                                   Anlage*)\ndürfen auch für innerstaatliche Beförderungen nach dieser       1  Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlage zur 5. Eisenbahn-\nVerordnung verwendet werden, wenn die Verpackungsart               Gefahrgutänderungsverordnung im Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblatts veröffentlicht. Abonnenten des Bundesgesetz-\nnach den Vorschriften der Anlage für das betreffende Gut           blatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbe-\nzugelassen ist.                                                    dingungen des Verlags übersandt."]}