{"id":"bgbl1-1995-67-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":67,"date":"1995-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/67#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-67-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_67.pdf#page=3","order":2,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn (5. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung)","law_date":"1995-12-15T00:00:00Z","page":1847,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                             1847\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn\n(5. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung)\nVom 15. Dezember 1995\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 4              b) In Absatz 6 werden die Wörter „Bundesminister\nAbs. 1 , des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 10 Abs. 2 Satz 2               für Verkehr\" durch die Wörter „Bundesministerium\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter                   für Verkehr\" ersetzt.\nvom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert\nc) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7\ndurch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1\nangefügt:\nS. 1221 ), § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8\n§ 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), in                 „(7) Hat eine nach Absatz 1 zuständige Stelle\nVerbindung mit Artikel 1O des Eisenbahnneuordnungs-                    eine Ausnahme von dieser Verordnung zugelas-\ngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) und                   sen, darf, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes\n§ 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher                bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer Zulassung bis\nErmächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr                      zu ihrer Aufhebung bei grenzüberschreitenden\nvom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) verordnet das                 Beförderungen der innerstaatliche Teil der Be-\nBundesministerium für Verkehr nach Anhörung von Sach-                  förderung unter denselben Voraussetzungen und\nverständigen:                                                          nach denselben Bestimmungen durchgeführt\nwerden, wie es in der Ausnahme vorgesehen ist.\"\nArtikel 1\n5. § 6 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\nDie Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der\nBekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1224),                 a) In Buchstabe a werden die Wörter „Genehmigung\nzuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 121 des Gesetzes                 (Zustimmung)\" durch die Wörter „Genehmigung\nvom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt                oder Zustimmung\" ersetzt.\ngeändert:                                                           b) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buch-\nstabe c eingefügt:\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                „c) für die Klassifizierung und Zuordnung nach\na) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                                      Anlage Randnummer 400 Abs. 16 und für die\nFestsetzung der Bedingungen nach Anlage\n„3. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die\nRandnummer 405 Abs. 6;\".\nOrtsveränderung des Gutes verwendet,\".\nc) Die bisherigen Buchstaben c bis m werden Buch-\nb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5\nstaben d bis n.\neingefügt:\nd) In den neuen Buchstaben g, h und m werden die\n„5. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das\nWörter „Bundesminister für Verkehr\" durch die\nGut dem Beförderer zur Beförderung übergibt\nWörter „Bundesministerium für Verkehr'' ersetzt.\noder selbst befördert,\".\ne) In dem neuen Buchstaben j werden nach der An-·\nc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.\ngabe „Bemerkung 1\" folgende Wörter eingefügt:\n2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                „und für die Festlegung der Bedingungen nach\nAnlage Randnummer 901 Ziffer 14 Bemerkung\".\nDie Wörter „Randnummer 3 Abs. 1, 5 oder 7\" werden\n,durch die Wörter „Randnummer 3 Abs. 1, 5 oder 8\"               f) In dem neuen Buchstaben n werden vor der\nersetzt.                                                           Bezeichnung ,,Anhang VII\" die Wörter „Rand-\nnummer 653 Abs. 2,\" eingefügt.\n3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n6. § 7 wird aufgehoben.\n,,(2) Der Beförderer muß die nächsten zuständigen\nBehörden unverzüglich benachrichtigen, wenn die be-\n7. § 7 a wird § 7 und wie folgt geändert:\nförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr\nfür andere bilden, insbesondere wenn gefährliches               a) Die Buchstaben a bis d werden Nummern 1 bis 4.\nGut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt               b) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch\noder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu                 ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5\nbeseitigen ist.\"                                                   angefügt:\n,,5. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermei-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\ndung oder Verringerung von Schäden beim\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundes-                           Freiwerden von Stoffen, die zusätzlich zu den\nminister für Verkehr\" durch die Wörter „Das                        durch Gefahrzettel angezeigten Gefahren als\nBundesministerium für Verkehr\" ersetzt.                            wasserverunreinigend gelten.\"","1848                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                      \"11. hat dafür zu sorgen, daß\n\"Die Eisenbahn hat in den Beförderungsbedin-                              a) ungereinigte und nicht entgaste leere\ngungen für den Eisenbahn-Güterverkehr die Stoffe                             Kesselwagen oder ungereinigte leere\nund Stoffgruppen anzugeben, für die sie ein Unfall-                          Tankcontainer oder\nmerkblatt vorhält.\"\nb) ungereinigte leere Wagen, Großcon-\ntainer und Kleincontainer für Güter in\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                                    loser Schüttung\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                 nach Anlage Anhang VIII Randnum-\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt                        mer 1800 Abs. 1 bis 4 in Verbindung\ngefaßt:                                                                   mit Abs. 5 Satz 1 gekennzeichnet sind\nund daß die in der Klasse 1 bis 6.2,\n,,(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende                      8 und 9, jeweils Abschnitt D.2 der Be-\nBeförderungen.\"                                                          förderungsvorschriften, sowie Klasse 7\nRandnummer 703 Nummer 8 und 9 vor-\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                                 geschriebenen Gefahrzettel angebracht\nwerden.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 1a\naa) Die Nummern 6, 10, 12, 13 und 14 werden                    und 1b eingefügt:\naufgehoben.\n\"(1 a) Der Verlader\nbb) In Nummer 3 wird das Wort \"Tarifen\" durch\ndas Wort .Beförderungsbedingungen\" ersetzt.              1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur\nübergeben, wenn sie nach § 3 befördert\ncc) In Nummer 4 wird folgender neuer Buch-\nwerden dürfen;\nstabe a eingefügt:\n„a) die schriftlichen Weisungen nach Anlage             2. hat, wenn er gefährliche Güter in Wagen oder\nRandnummer 15 Abs. 4,\".                                 Kleincontainer verlädt, die Wagen- und Ver-\nladevorschriften der Anlage Klasse 1 bis 6.2,\nDie bisherigen Buchstaben a bis c werden                    8 und 9, jeweils Abschnitt D.1 der Beförde-\nBuchstaben b bis d.                                         rungsvorschriften, sowie der Klasse 7, Rand-\ndd) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:                                nummer 701 Abs. 4 Satz 2 sowie Randnum-\nmer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 11\n„7. hat bei innerstaatlichen Beförderungen                  und 12, zu beachten;\na) im Frachtbrief die Nummer des Un-                3. hat, wenn er Versandstücke verlädt, die\nfallmerkblattes der Beförderungsbe-\nZusammenladeverbote der Anlage Klasse 1\ndingungen für den Eisenbahn-Güter-\nbis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt E der\nverkehr anzugeben, wenn dieses\nBeförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7\nUnfallmerkblatt zwar nicht für den im               Randnummer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils\nFrachtbrief angegebenen Stoff erstellt              Nummer 7, zu beachten;\nwurde, aber für diesen Stoff voll\nanwendbar ist;                                  4. hat abweichend von Anlage Anhang VIII Rand-\nnummer 1800 Abs. 1 an von ihm beladenen\nb) der Eisenbahn Unfallmerkblätter nach\nKesselwagen und Wagen mit Gütern in loser\nAnlage B Randnummer 10 385 Abs. 1\nSchüttung die in der Anlage Anhang VIII Rand-\nder Gefahrgutverordnung Straße zur\nnummer 1800 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebene\nVerfügung zu stellen, wenn die Eisen-\nKennzeichnung anzubringen;\nbahn kein Unfallmerkblatt im Sinne\ndes § 7 Satz 3 für das zu befördernde           5. hat abweichend von Anlage Anhang IX Rand-\nGut vorhält;\".                                      nummer 1901 Abs. 2 Buchstabe c und d dafür\nee) In Nummer 8 wird die Angabe \"701 Abs. 4                        zu sorgen, daß die in Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9,\nSatz 2 und 4\" durch die Angabe \"701 Abs. 4                  jeweils Abschnitt D.2 der Beförderungsvor-\nSatz 4\" ersetzt.                                            schriften, sowie Klasse 7 Randnummer 703\nNummer 8 und 9 vorgeschriebenen Gefahr-\nff)    Die Nummern 9 und 11 werden wie folgt                       zettel an den von ihm beladenen Wagen ange-\ngefaßt:                                                      bracht werden;\n\"9.  hat, wenn die gefährlichen Güter über              6. darf Tanks nur\ndeutsche See-, Binnen- oder Flughäfen\neingeführt worden sind, den Verlader, der               a) nach Anlage Anhang XI Abs. 1. 7 .2 Satz 1,\nals erster die gefährlichen Güter zur                   b) .bei innerstaatlichen Beförderungen auch\nBeförderung mit der Eisenbahn übergibt,                     nach Anlage Anhang XI Abs. 1.7 .2.1\nauf das gefährliche Gut und dessen\nmit gefährlichen Gütern befüllen;\nBezeichnung (Kennzeichnungsnummer\n- soweit vorhanden -, Benennung,                    7. hat beim Befüllen des Tanks den höchstzu-\nKlasse, Ziffer und gegebenenfalls Buch-                 lässigen Füllungsgrad oder die höchstzu-\nstabe oder Gruppe der Stoffaufzählung)                  lässige Masse der Füllung je Liter Fassungs-\nhir;,zuweisen;\",                                        raum nach Anlage Anhang XI Abs. 1. 7.3.1","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                1849\nbis 1. 7.3.4 oder der Abschnitte „Betrieb\" der          bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „ Tank-\nSondervorschriften für die einzelnen Klassen                   containern\" die Wörter „sowie bei gereinigten\neinzuhalten;                                                  Wagen, Großcontainern und Kleincontainern\n8. hat abweichend von Anlage Anhang XI                            für Güter in loser Schüttung\" eingefügt.\nAbs. 1.7.4 Satz 3 nach dem Befüllen die Dicht-          cc) In Nummer 4 wird das Wort „ Wagen\" durch\nheit der Verschlußeinrichtungen zu prüfen;                     die Wörter „Wagen, Kesselwagen, Tankcon-\ntainer' ersetzt.\n9. hat dafür zu sorgen, daß von ihm beladenen\nTanks nach Anlage Anhang XI Abs. 1.7.6               f) Absatz 8 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\naußen keine gefährlichen Reste des Füllgutes\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nanhaften;\n„a) der Anlage Anhang X, jeweils\n10. hat vor und nach dem Beladen von Flüssig-\ngaskesselwagen die Kontrollvorschriften nach                       aa) Abschnitt „Bau\",\nAnlage Anhang XI Abs. 2. 7.1 0 zu beachten.                        bb) Abschnitt ,,Ausrüstung\", ausgenom-\n(1 b) Der Auftraggeber des Absenders hat den                              men Abs. 1.3.9 bis 1.3.13, Abs. 2.3.1\nAbsender auf das gefährliche Gut und dessen                                   Satz 2 und 3, Abs. 2.3.4.1a und 2.3.4.4,\nBezeichnung (Kennzeichnungsnummer - soweit                               cc) Abschnitt „Prüfungen\", ausgenom-\nvorhanden -, Benennung, Klasse, Ziffer und                                   men die nur für innerstaatliche Be-\ngegebenenfalls Buchstabe oder Gruppe der Stoff-                               förderungen geltenden Vorschriften\naufzählung) schriftlich hinzuweisen.\"                                         des Abs. 2.5.2.2 Buchstabe b und\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                             ~bs. 2.5.2.3 Buchstabe b, und\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Kessel-                                dd) Abschnitt „Kennzeichnung\",\".\nwagen oder\" gestrichen.                                  bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Bemer-\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-                            kung zu Abs. 1.2.1,\" gestrichen.\nmer 1a eingefügt:\ng) Absatz 9 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\n„ 1a. hat abweichend von Anlage Anhang IX                aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nRandnummer 1901 Abs. 2 Buchstabe b\ndie in Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils                „a) der Anlage Anhang XI, jeweils\nAbschnitt 0.2 der Beförderungsvor-                            aa) Abschnitt „Bau\",\nschriften, sowie Klasse 7 Randnummer\n703 Nummer 8 vorgeschriebenen Ge-                             bb) Abschnitt „Ausrüstung\", ausgenom-\nfahrzettel an den von ihm beladenen                               men Abs. 1.3.9 bis 1.3.13, Abs. 2.3.1\nTankcontainern anzubringen;\".                                     Satz 2 und 3, Abs. 2.3.2.4.1 bis\n2.3.2.4.4 und Abs. 2.3.4.1 Satz 2,\ncc) In Nummer 2 Buchstabe a und b und in\nNummer 3 wird jeweils die Angabe „oder XI\"                          cc) Abschnitt „Prüfungen\", ausgenom-\ngestrichen.                                                             men die nur für innerstaatliche Be-\nförderungen geltenden Vorschriften\ndd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                           des Abs. 2.5.2.2 Buchstabe b und\n„4. hat abweichend von Anlage Anhang X                                  Abs. 2.5.2.3 Buchstabe b sowie\nAbs. 1. 7.5 Satz 4 nach dem Befüllen die                           Abs. 2.5.5 Satz 2 und 3, und\nDichtheit der Verschlußeinrichtungen zu                        dd) Abschnitt „Kennzeichnung\",\".\nprüfen;\".\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „Bemer-\nee) In Nummer 5 werden die Wörter „oder nach                         kung zu Abs. 1.2.1,\" gestrichen.\nAnhang XI Abs. 1. 7.6\" gestrichen und am\nEnde wird das Semikolon durch einen Punkt             h) Nach Absatz 10 werden folgende neue Ab-\nersetzt.                                                 sätze 10a, 1Ob und 1Oe eingefügt:\nff)   Nummer 6 wird aufgehoben.                                 ,,(1 0a) Wer als unmittelbarer Besitzer\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              1. gefährliche Güter in loser Schüttung in einen\nContainer lädt oder laden läßt, hat abweichend\naa) Die Nummern 1 und 3 werden aufgehoben.                         von Anlage Anhang VIII Randnummer 1800\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                Abs. 1 die in der Anlage Anhang VIII Randnum-\nmer 1800 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebene Kenn-\n,,2. muß die in§ 4 Abs. 2 genannten Behör-                   zeichnung anzubringen;\nden unverzüglich benachrichtigen, wenn\ngefährliche Güter bei Unfällen oder Un-             2. gefährliche Güter in einen Container lädt oder\nregelmäßigkeiten austreten oder austre-                 laden läßt, hat abweichend von Anlage An-\nten können;\".                                           hang IX Randnummer 1901 Abs. 2 Buchstabe b\ndie in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils\ncc) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die\nAbschnitt 0.2 der Beförderungsvorschriften, so-\nAngabe ,,§ 7a\" durch die Angabe ,,§ 7\" er-\nwie Klasse 7 Randnummer 703 Nummer 8 vor-\nsetzt.\ngeschriebenen Gefahrzettel anzubringen.\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n(1 Ob) Wer als unmittelbarer Besitzer ungerei-\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.                                  nigte leere Verpackungen zur Beförderung über-","1850                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ngibt oder selbst befördert, hat die Vorschriften                           h) Nr. 8 die Dichtheit nicht oder nicht\nüber die Kennzeichnung nach Anlage Klasse 1                                     rechtzeitig prüft,\nbis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.F zu beachten.                       i) Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß beladenen\n(1 Oe) Wer leere Tanks zur Beförderung übergibt                              Tanks außen keine gefährlichen Reste\noder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, daß                                 des Füllgutes anhaften, oder\n1. leeren Tanks nach Anlage Anhang X Abs. 1. 7. 7                          j) Nr. 10 eine Kontrollvorschrift der An-\noder nach Anhang XI Abs. 1.7.6 außen keine                                  lage Anhang XI Abs. 2.7.10.1 oder\ngefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;                                  2.7.10.3 nicht beachtet,\n2. leere Tanks nach Anlage Anhang X Abs. 1.7.8                        1b. entgegen § 9 Abs. 1b den Absender\nin Verbindung mit Abs. 1.7.5 Satz 1 oder                               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnach Anhang XI Abs. 1.7. 7 in Verbindung mit                           nicht in der vorgeschriebenen Weise hin-\nAbs. 1.7.4 Satz 1 ebenso verschlossen und                              weist,\".\ndicht sind wie in gefülltem Zustand.\"                      ff)  Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\ni) In Absatz 11 wird die Angabe „ 1 bis 1O\" durch die                  „2. entgegen § 9 Abs. 2\nAngabe „ 1 bis 1Oe\" ersetzt.\na) Nr. 1 an einem beladenen Tankcontai-\nner die vorgeschriebene Kennzeich-\n10. § 10 wird wie folgt geändert:                                                    nung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                             dig oder nicht in der vorgeschriebenen\nWeise anbringt,\naa) In Nummer 1 werden in Buchstabe d nach\nder Angabe .Nr. 4\" die \\Wörter „eine schrift-                       b) Nr. 1a einen Gefahrzettel nicht, nicht\nliche Weisung,• eingefügt.                                              richtig, nicht vollständig oder nicht in\nder vorgeschriebenen Weise anbringt,\nbb) In Nummer 1 werden die Buchstaben e, h, j, k\nund I aufgehoben.                                                   c) Nr. 2 Buchstabe a einen Tank mit\ngefährlichen Gütern befüllt,\ncc) In Nummer 1 wird Buchstabe g wie folgt ge-\nd) Nr. 3 den höchstzulässigen Füllungs-\nfaßt:\ngrad oder die höchstzulässige Masse\n„g) Nr. 9 den Verlader nicht, nicht richtig oder                        der Füllung je Liter Fassungsraum\nnicht vollständig hinweist oder''.                                 nicht einhält,\ndd) In Nummer 1 wird Buchstabe i wie folgt gefaßt:                        e) Nr. 4 die Dichtheit nicht oder nicht\n„i) Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß ungereinigte                          rechtzeitig prüft oder\nund nicht entgaste leere Kesselwagen,                         f) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß beladenen\nungereinigte leere Tankcontainer oder                             Tanks außen keine gefährlichen Reste\nungereinigte leere Wagen, Großcontainer                           des Füllgutes anhaften,\noder Kleincontainer für Güter in loser                      3. entgegen § 9 Abs. 3\nSchüttung gekennzeichnet sind und\nGefahrzettel angebracht werden,\".                              a) Nr. 2 die Behörde nicht oder nicht\nrechtzeitig benachrichtigt,\nee) Nach Nummer 1 werden folgende neue Num-\nmern 1a und 1b eingefügt:                                           b) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß sein\nPersonal unterrichtet ist,\n„ 1a. entgegen § 9 Abs. 1a\nc) Nr. 6 ein Zusammenladeverbot nicht\na) Nr. 1 gefährliche Güter dem Betör-                             beachtet oder\nderer übergibt,\nd) Nr. 7 einen Gefahrzettel nicht, nicht\nb) Nr. 2 eine Wagen- oder Verladevor-                             richtig, nicht vollständig oder nicht in\nschrift nicht beachtet,                                        der vorgeschriebenen Weise an-\nc) Nr. 3 ein Zusammenladeverbot nicht                             bringt,\".\nbeachtet,                                       gg) Nummer 4 Buchstabe a wird aufgehoben.\nd) Nr. 4 an einem beladenen Kessel-                hh) Nummer 10 wird durch die folgenden Num-\nwagen oder Wagen mit Gütern in loser                 mern 1Obis 13 ersetzt:\nSchüttung die vorgeschriebene Kenn-                 ,, 10. entgegen§ 9 Abs. 10 Nr. 1 eine vollzieh-\nzeichnung nicht, nicht richtig, nicht                       bare Auflage nicht beachtet,\nvollständig oder nicht in der vorge-\nschriebenen Weise anbringt,                            11. entgegen § 9 Abs. 1Oa\ne) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß Gefahr-                        a) Nr. 1 die Kennzeichnung oder\nzettel angebracht werden,                                   b) Nr. 2 einen Gefahrzettel\nf) Nr. 6 Buchstabe a einen Tank mit                            nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\ngefährlichen Gütern befüllt,                                nicht in der vorgeschriebenen Weise an-\ng) Nr. 7 den höchstzulässigen Füllungs-                        bringt,\ngrad oder die höchstzulässige Masse                    12. entgegen § 9 Abs. 10b eine Vorschrift\nder Füllung je Liter Fassungsraum                           über die Kennzeichnung nicht beachtet\nnicht einhält,                                              oder","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1995                                    1851\n13. entgegen § 9 Abs. 1Oe                               S. 1224), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 121 des\na) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß leeren              Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378),\nTanks außen keine gefährlichen Reste            durchgeführt werden. Bei Inanspruchnahme dieser\ndes Füllgutes anhaften, oder                    Regelung sind die in Anlage Randnummer 325, 425,\n625, 675 und 825 vorgeschriebenen Vermerke nicht\nb) Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß leere               erforderlich.\"\nTanks verschlossen und dicht sind.\"\n12. Die Anlage wird, wie aus der Anlage zu dieser Ver-\nb) Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:                   ordnung*) ersichtlich, gefaßt.\n„2. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 die Nummer des\nUnfallmerkblattes nicht oder nicht richtig an-                                  Artikel2\ngibt oder der Eisenbahn ein Unfallmerkblatt\nnicht zur Verfügung stellt,                            Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut\nder Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der vom 24. De-\n3. entgegen § 9 Abs. 1a Nr. 6 Buchstabe b oder\nzember 1995 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nAbs. 2 Nr. 2 Buchstabe b einen Tank mit\nbekanntmachen.\ngefährlichen Gütern befüllt,\".\n11. § 11 wird wie folgt gefaßt:                                                             Artikel3\n,,§ 11                               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nÜbergangsvorschriften                       in Kraft.\nBis zum 31. März 1996 dürfen innerstaatliche Be-\nförderungen gefährlicher Güter nach den Vorschriften        1  Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser\nAusgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des\nder Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung               Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung\nder Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BGBI. 1                  gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke"]}