{"id":"bgbl1-1995-66-8","kind":"bgbl1","year":1995,"number":66,"date":"1995-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/66#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-66-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_66.pdf#page=44","order":8,"title":"Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","law_date":"1995-12-15T00:00:00Z","page":1824,"pdf_page":44,"num_pages":17,"content":["1824                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nVom 15. Dezember1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     d) Die Angabe zu § 151 wird wie folgt gefaßt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n,,Auskünfte der Deutschen Post AG\".\ne) In der Angabe zu § 194 werden die Worte „über\n1n haltsübersicht\nArbeitsentgelt\" gestrichen.\nArtikel 1 Änderung des Sechsten Buches ·sozialgesetzbuch\nf) Nach der Angabe zu § 256b wird eingefügt:\nArtikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 3 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                        ,,§ 256c Entgeltpunkte für nachgewiesene Bei-\nArtikel 4 Anderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\ntragszeiten ohne Beitragsbemessungs-\ngrundlage\".\nArtikel 5 Änderung der Reichsversicherungsordnung\nArtikel 6 Änderung des Übergangsrechts für Renten nach den              g) Nach der Angabe zu § 273a wird eingefügt:\nVorschriften des Beitrittsgebiets                                ,,§ 273b Zuständigkeit der Bahnversicherungsan-\nArtikel 7 Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-                               stalt\".\nführungsgesetzes\nh) In der Angabe zum Sechsten Titel des Elften\nArtikel 8 Änderung der Verordnung über nicht überführte\nLeistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR                 Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Fünf-\nten Kapitels werden die Worte „der Bundesknapp-\nArtikel 9 Änderung des Fremdrentengesetzes\nschaft\" gestrichen.\nArtikel 10 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\ni)    In der Angabe zu § 293 werden die Worte „der\nArtikel 11 Änderung der Bundeshaushaltsordnung\nBundesknappschaft\" gestrichen.\nArtikel 12 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-\nlungsverordnung                                            j) Nach der Angabe zu§ 302a wird eingefügt:\nArtikel 13 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes                             ,,§ 302b Hinzuverdienst bei Renten wegen ver-\nArtikel 14 Änderung des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatz-                                minderter Erwerbsfähigkeit\".\nabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom\n25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik               k) In der Angabe zu § 305 werden die Worte „und\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-                 sonstige zeitliche Voraussetzungen\" angefügt.\nschaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzverein-\nbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom               1) Die Angabe zu § 309 wird wie folgt gefaßt:\n25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens\n,,Neufeststellung auf Antrag\".\nArtikel 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nm) Die Angaben zu den §§ 310 und 31 0a werden\nArtikel 16 Aufhebung von Vorschriften\ngestrichen.\nArtikel 17 Inkrafttreten\n2. In§ 4 wird nach Absatz 3 eingefügt:\nArtikel 1                                    ,,(3a) Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                         und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten\n(860-6)                                  auch für die Versicherungspflicht auf Antrag nach\nAbsatz 3. Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche                      die Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede\nRentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-                Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, kann ein\nzember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 S. 1337), zuletzt                  Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. Bezieht\ngeändert durch Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 15. De-                sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von\nzember 1995 (BGBI. 1S. 1809), wird wie folgt geändert:                  der Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäf-\ntigung oder bestimmte selbständige Tätigkeit, kann\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       ein Antrag nach Absaµ 3 nicht gestellt werden, wenn\na) Nach der Angabe zu§ 96 wird eingefügt:                          die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der\nVersicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem\n,,§ 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-                anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere\nkeit und Hinzuverdienst\".                           einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag\nb) In der Angabe zu § 119 werden die Worte „Deut-                  oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen\nsche Bundespost\" durch die Worte „Deutsche                    Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrich-\nPost AG\" ersetzt.                                             tung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),\nberuht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozial-\nc) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefaßt:\nleistung in dem anderweitigen Alterssicherungs-\n,,Datenerhebung, Datenverarbeitung und Daten-                 system abgesichert ist oder abgesichert werden\nnutzung beim Rentenversicherungsträger\":                      kann.\"","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                               1825\n3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         5. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                             a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. Angestellte und selbständig Tätige für die               „Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht\nBeschäftigung oder selbständige Tätigkeit,               vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn\nwegen der sie aufgrund einer durch Gesetz                die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten\nangeordneten oder auf Gesetz beruhenden                  wird.\"\nVerpflichtung Mitglied einer öffentlich-recht-\nlichen Versicherungseinrichtung oder Versor-          b} Dem Absatz wird angefügt:\ngungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufs-             „Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das\nständische Versorgungseinrichtung) und zu-\n1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen\ngleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied\nerhält, wenn es das dem Umfang der Pflege-\neiner berufsständischen Kammer sind, wenn\ntätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne\na) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder                  des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,\nselbständigen Tätigkeit für ihre Berufs-                 oder\ngruppe bereits vor dem 1. Januar 1995\neine gesetzliche Verpflichtung zur Mitglied-         2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1\nschaft in der· berufsständischen Kammer                  Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.\"\nbestanden hat,\nb) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung        6. § 38 wird wie folgt geändert:\neinkommensbezogene Beiträge unter Be-             a) In Satz 1 wird Nummer 3 wie folgt gefaßt:\nrücksichtigung der Beitragsbemessungs-\ngrenze zur berufsständischen Versor-                 „3. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der\ngungseinrichtung zu zahlen sind und                       Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine ver-\nsicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,\nc) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für\nwobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um\nden Fall verminderter Erwerbsfähigkeit\nAnrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs\nund des Alters sowie für Hinterbliebene\neiner Rente wegen verminderter Erwerbs-\nerbracht und angepaßt werden, wobei\nfähigkeit, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten\nauch die finanzielle Lage der berufsständi-\naufgrund einer versicherten Beschäftigung\nschen Versorgungseinrichtung zu berück-\nsichtigen ist,\".                                          oder Tätigkeit sind, verlängert, und\".\nb) Dem Absatz 1 wird angefügt:                                 b) Folgender Satz wird angefügt:\n,,Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufs-              „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung\ngruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsstän-                oder Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 liegen auch\ndischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt               vor, wenn\nmit dem Tag als entstanden, an dem das die jewei-             1. freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als\nlige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz                       Pflichtbeiträge gelten, oder\nverkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflicht-\nmitglieder einer berufsständischen Kammer nach                2. Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder 4 genannten\ndem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejeni-                  Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt\ngen Pflichtmitglieder des berufsständischen Ver-                  gelten oder\nsorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die            3. für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt wor-\nnur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder                    den sind, die ein Leistungsträger mitgetragen\nihrer Berufskammer geworden sind. Für die Be-                     hat.\"\nstimmung des Tages, an dem die Erweiterung des\nKreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2\n7. § 39 wird wie folgt geändert:\nentsprechend anzuwenden. Personen, die nach\nbereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungs-           a) In Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:\nrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die             „2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr\nZeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschrie-\nals zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versi-\nbenen Vorbereitungs!. oder Anwärterdienstes Mit-\ncherte Beschäftigung oder Tätigkeit und\".\nglied einer berufsständischen Versorgungseinrich-\ntung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1           b) Folgender Satz wird angefügt:\nvon der Versicherungspflicht befreit, wenn eine               ,,§ 38 Satz 2 ist anzuwenden.\"\ngesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in\neiner berufsständischen Kammer für die Zeit der\nAbleistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdien-        8. § 43 wird wie folgt geändert:\nstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 Nr. 4 genannten Personen.\"\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                   „2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der\na) In Nummer 1 wird das Wort „Pflichtbeitragszeiten\"                         Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflicht-\ndurch die Worte „Pflichtbeiträgen für eine ver-                          beiträge für eine versicherte Beschäfti-\nsicherte Beschäftigung oder Tätigkeit\" ersetzt.                          gung oder Tätigkeit haben und\".\nb) Dem Absatz wird angefügt:                                      bb) Folgender Satz wird angefügt:\n,,§ 38 SatZ2 ist anzuwenden.\"                                       ,,§ 38 Satz 2 ist anzuwenden.\"","1826                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:                 c) Nach Absatz 4 wird angefügt:\n\"(3) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der               ,,(5) Eine Rente für Bergleute wird abhängig vom\nMinderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich                    erzielten Hinzuverdienst (§ 96a Abs. 2 Nr. 3) in\num folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen                voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe\nfür eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit                 von einem Drittel geleistet.\"\nbelegt sind:\n1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs              11. § 53 wird wie folgt geändert:\neiner Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-\nkeit,                                                  a) In Absatz 1 werden die Worte \"mindestens ein Jahr\nmit Pflichtbeiträgen haben\" durch die Worte „min-\n2. Berücksichtigungszeiten, soweit während die-                   destens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine ver-\nser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht                sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben\"\nausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig               ersetzt.\noder nur unter Berücksichtigung des Gesamt-\neinkommens geringfügig war,                            b) In Absatz 2 werden die Worte „mindestens ein Jahr\nmit Pflichtbeiträgen haben\" durch die Worte „min-\n3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungs-                     destens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine ver-\nzeiten sind, weil durch sie eine versicherte                sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben\"\nBeschäftigung oder selbständige Tätigkeit                   ersetzt.\nnicht unterbrochen ist, wenn in den letzten\nsechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zei-           c) Folgender Absatz wird angefügt:\nten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine ver-               ,,(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti-\nsicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine             gung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2\nZeit nach Nummer 1 oder 2 liegt.                            liegen auch vor, wenn\n(4) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für             1. freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als\neine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist                      Pflichtbeiträge gelten, oder\nnicht erforderlich, wenn die Minderung der\nErwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes                      2. Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder 4 genannten\neingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit                    Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt\nvorzeitig erfüllt ist.\"                                                gelten oder\nc) Nach Absatz 4 wird angefügt:                                      3. für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt wor-\n\"(5) Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit wird                        den sind, die ein Leistungsträger mitgetragen\nabhängig vom erzielten Hinzuverdienst (§ 96a                           hat.\"\nAbs. 2 Nr. 2) in voller Höhe, in Höhe von zwei\nDritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet.\"     12. Dem § 66 wird angefügt:\n,,(4) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leisten-\n9. § 44 wird wie folgt geändert:                                   den Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für Berg-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            leute wird aus dem Teil der Summe aller Entgelt-\npunkte ermittelt, der dem Anteil der teilweise zu lei-\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                        . stenden Rente an der vollen Rente entspricht.\"\n„2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der\nErwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflicht-      13. § 70 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nbeiträge für eine versicherte Beschäf-\ntigung oder Tätigkeit haben und\".                a) In Satz 1 werden die Worte „ein Arbeitsentgelt\"\ndurch die Worte „eine beitragspflichtige Ein-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nnahme\" ersetzt.\n,,§ 38 Satz 2 ist anzuwenden.\"\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Nach Absatz 4 wird angefügt:\n„Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige\n\"(5) Wird die Hinzuverdienstgrenze des § 96a                   Einnahme von der vorausbescheinigten ab, bleibt\nAbs. 2 Nr. 1 überschritten, ist die Rente wegen                   sie für diese Rente außer Betracht.\"\nErwerbsunfähigkeit unter Beachtung der Hinzu-\nverdienstgrenzen des § 96a Abs. 2 Nr. 2 in Höhe\nder Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten,           14. § 71 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nwenn Erwerbsunfähigkeit nach Absatz 2 weiterhin                ,,(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der\nvorliegt.\"                                                   Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, daß\nmindestens der Wert erreicht wird, den diese Z~iten\n10. § 45 wird wie folgt geändert:                                   jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen\nKrankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszei-\na) In Absatz 2 letzter Satz werden nach den Worten\nten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule\n\"gleichwertige Beschäftigung\" die Worte \"oder                oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zei-\nselbständige Tätigkeit\" eingefügt.\nten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese\nb) In Absatz 3 werden nach den Worten \"wirtschaft-              zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen\nlich gleichwertige Beschäftigung\" die Worte \"oder           Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu\nselbständige Tätigkeit\" eingefügt.                          gleichen Teilen zugeordnet.\"","Nr. 66-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                                  1827\n15. In § 72 Abs. 4 wird Satz 2 wie folgt ersetzt:                       verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung\n\"Der Lückenausgleich ergibt sich aus dem Unterschied                der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3, minde-\nzwischen der Lücke und der nicht ausgleichbaren                     stens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.\"\nLücke. Lücke ist die Anzahl an Kalendermonaten des\nGesamtzeitraums, gemindert um die Anzahl an Kalen-       18. In § 98 wird nach Nummer 7 eingefügt:\ndermonaten mit Beitragszeiten, Berücksichtigungs-            11 7a. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\nzeiten und nicht belegungsfähigen Zeiten. Die nicht                    und Hinzuverdienst,\".\nausgleichbare Lücke ist der volle Wert in Monaten,\nder sich ergibt, wenn die Lücke mit dem bele-            19. In § 114 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte\"§ 272 Abs. 2\ngungsfähigen Gesamtzeitraum vervielfältigt und durch         Satz 1\" durch die Worte\"§ 272 Abs. 3 Satz 1\" ersetzt.\neinen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erwei-\nterten belegungsfähigen Gesamtzeitraum geteilt wird.\"\n20. Dem § 118 wird angefügt:\n16. In § 92 Satz 1 werden die Worte \"§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und           11 (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem\n2\" durch die Worte 11 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2\"         Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden\nersetzt.                                                     sind, sind die Personen, die die Geldleistung in Emp-\nfang genommen oder über den entsprechenden\n17. Nach § 96 wird eingefügt:                                    Betrag verfügt haben, so daß dieser nicht nach\nAbsatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen\n..§96a                             wird, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstat-\nRente wegen verminderter                      tung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Ein\nErwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst                Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hin-\n(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-           weis abgelehnt hat, daß über den entsprechenden\nkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze       Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der\nnicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten,      überweisenden Stelle oder dem Träger der Renten-\nwenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus            versicherung auf Verlangen Namen und Anschrift der\nPersonen, die über den Betrag verfügt haben, und\neiner Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im\nMonat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht über-          etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein\nsteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um               Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten\njeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienst-        Buches bleibt unberührt.\"\ngrenze nach Absatz 2 im laufe eines jeden Kalender-\njahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus     21. § 119 wird wie folgt geändert:\neiner Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhe-             a) In der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2\nstandsgeld gleich. Mehrere Beschäftigungen und                      werden jeweils die Worte Deutsche Bundespost\"\n11\nselbständige Tätigkeiten werden zusammengerech-                     durch die Worte 11 Deutsche Post AG\" ersetzt.\nnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1 . eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen\nerhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätig-                 aa) Im ersten Satzteil werden die Worte „Deut-\nkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37                      sche Bundespost\" durch die Worte „Deutsche\ndes Elften Buches nicht übersteigt, oder                             Post AG\" ersetzt.\n2. ein Behinderter von dem Träger einer in§ 1 Satz 1                bb) Der zweite Satzteil wird wie folgt gefaßt:\nNr. 2 genannten Einrichtung erhält.                                  „insbesondere\n(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt                                  1. die Überwachung der Zahlungsvorausset-\n1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein                             zungen durch die Auswertung der Sterbe-\nSiebtel der monatlichen Bezugsgröße,                                    fallmitteilungen der Meldebehörden nach\n§ 101 a des Zehnten Buches und durch die\n2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit                                  Einholung von Lebensbescheinigungen im\na) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache,                             Rahmen des§ 60 Abs. 1 und des§ 65 Abs. 1\nb) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache,                               Nr. 3 des Ersten Buches sowie\nc) in voller Höhe d&s 52,5fache                                      2. die Erstellung statistischen Materials und\ndes aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit                    dessen Übermittlung an das Bundesmini-\nden Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des                        sterium für Arbeit und Sozialordnung und\nletzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufs-                         an den Verband Deutscher Rentenver-\nunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt-                         sicherungsträger.\"\npunkten,                                                 c) In Absatz 4 werden jeweils die Worte „Deutschen\n3. bei einer Rente für Bergleute                                    Bundespost\" durch die Worte „Deutschen Post\nAG\" ersetzt.\na) in Höhe von einem Drittel das 116,7fache,\nd) In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Worte\nb) in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache,                     ,,Deutsche Bundespost\" durch die Worte 11 Deut-\nc) in voller Höhe das 70fache                                   sche Post AG\" ersetzt.\ndes aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit     e) In Absatz 7 werden die Worte Deutsche Bundes-\n11\nden Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des                post POSTDIENST\" durch die Worte „Deutsche\nletzten Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau              Post AG\" ersetzt.","1828                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n22. § 148 wird wie folgt geändert:                                   digen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer\nEinkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Die Ein-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                       künfte sind mit dem Vomhundertsatz zu vervielfälti-\n\"Datenerhebung, Datenver-                      gen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen\narbeitung und Datennutzung                     Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das Kalenderjahr,\nbeim Rentenversicherungsträger\".                  für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu\ndem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maß-\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuer-\n\"Der Träger der Rentenversicherung darf Sozial-             bescheides ergibt. übersteigt das nach Satz 4\ndaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit           festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemes-\ndies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen           sungsgrenze des nachzuweisenden Kalenderjahres,\noder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist.\" •             wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen\nBeitragsbemessungsgrenze so lange zugrunde ge-\n23. § 150 wird wie folgt geändert:                                   legt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuer-\nbescheid niedrigere Einkünfte ergeben. Der Einkom-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma            mensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenver-\nersetzt und angefügt:                                       sicherung spätestens zwei Kalendermonate nach sei-\n\"7. das Zusammentreffen von Renten aus eigener              ner Ausfertigung vorzulegen. Statt des Einkommen-\nVersicherung und Hinterbliebenenrenten und             steuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des\nArbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungs-         Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nach-\ngemäße Berechnung und Zahlung von Bei-                 weis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten\nträgen der Rentner zur gesetzlichen Kranken-           des Einkommensteuerbescheides enthält. Änderun-\nversicherung überprüfen zu können.\"                    gen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des\nauf die Vorlage des Bescheides oder der Beschei-\nb) In Absatz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:              nigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber\n„ 1. Versicherungsnummer, bei Beziehern einer               vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfer-\nRente wegen Todes auch die Versicherungs-              tigung des Einkommensteuerbescheides, an berück-\nnummer des verstorbenen Versicherten,\".                sichtigt. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer\naufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen\n24. § 151 wird wie folgt geändert:                                   Tätigkeit noch nicht erfolgt, sind für das Jahr des\nBeginns der Versicherungspflicht die Einkünfte\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                       zugrunde zu legen, die sich aus den vom Versicherten\n,,Auskünfte der Deutschen Post AG\".                 vorzulegenden Unterlagen ergeben. Für die Folge-\njahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden.\"\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                    27. § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\naaa) Die Worte „Deutsche Bundespost\" wer-\n,,c) Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebe-\nden durch die Worte „Deutsche Post\ndürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der\nAG\" ersetzt.\nHeilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse\nbbb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                        oder eines privaten Versicherungsunternehmens\n„5. Daten über den Tod einschließlich                erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe\nder Daten, die sich aus den Sterbe-              oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder\nfallmitteilungen der Meldebehörden               dem privaten Versicherungsunternehmen an-\nnach § 101 a des Zehnten Buches                  teilig.\"\nergeben,\".\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                            28. In § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c wird der Punkt\ndurch ein Semikolon ersetzt und angefügt:\nc) In Absatz 2 werden die Worte „Deutsche Bundes-\npost\" durch die Worte „Deutsche Post AG\"                    \"ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungs-\nersetzt.                                                  . stelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als\ngezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversi-\nd) In Absatz 3 werden die Worte „Deutschen Bun-                 cherungsträger untereinander.\"\ndespost\" durch die Worte „Deutschen Post AG\"\nersetzt.\n29. § 172 wird wie folgt geändert:\n25. In § 162 Nr. 3 werden die Worte „Kost und Wohnung\"                a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 eingefügt:\ndurch die Worte „ Verpflegung und Unterkunft\"\n„Satz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigte\nersetzt.\nnach § 1 Satz 1 Nr. 2.\"\n26. Dem § 165 Abs. 1 wird angefügt:                                  b) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1\"\ndurch die Worte ,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\" ersetzt.\n\"Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abwei-\nchenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nr. 1 und 6\nsind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbe-           30. In§ 181 Abs. 4 werden das Wort „erhöht\" durch das\nscheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden               Wort \"angepaßt\" ersetzt und nach dem Wort „über-\nEinkünfte aus der versicherungspflichtigen selbstän-            steigt\" die Worte \"oder unterschreitet\" eingefügt.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                              1829\n31. § 183 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:             37. § 231 wird wie folgt geändert:\n„2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Betrag der              a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\ngezahlten Beiträge, erhöht um den Vomhundert-              b) Die folgenden Absätze werden angefügt:\nsatz, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt\nfür das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die              ,,(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. De-\nNachversicherung gezahlt werden, das Durch-                   zember 1995 gestellten Antrags spätestens mit\nschnittsentgelt übersteigt, das für die Berech-               Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1\nnung der Beiträge zur Ablösung der Erstattungs-               Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-\npflicht maßgebend war.\"                                       sung von der Versicherungspflicht befreit sind,\nbleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selb-\nständigen Tätigkeit befreit.\n32. § 186 wird wie folgt geändert:\n(3) Mitglieder von berufsständischen Versor-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                gungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmit-\nglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil\naa) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 1\ndie am 31. Dezember 1994 für bestimmte An-\nNr. 1„ durch die Worte,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\"\ngehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Ver-\nersetzt.\npflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständi-\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „Ausscheiden                  schen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf\naus der versicherungsfreien Beschäftigung\"               weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe\ndurch die Worte „Eintritt der Voraussetzungen            erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der\nfür die Nachversicherung„ ersetzt.                       übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der\nVersicherungspflicht befreit, wenn\nb) In Absatz 3 werden die Worte ,,Ausscheiden aus\nder versicherungsfreien Beschäftigung\" durch die               1. die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Ver-\nWorte „Eintritt der Voraussetzungen für die Nach-                   pflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufs-\nversicherung\" ersetzt.                                              ständischen Kammer auf weitere Angehörige\nder Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem\n33. In§ 188 Satz 1 werden die Worte „in der Rechtsver-                       1. Juli 1996 erfolgt und\nordnung über die Bestimmung des Durchschnitts-                      2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mit-\nentgelts zusätzlich\" durch die Worte „durch Rechts-                      gliedschaft in einer berufsständischen Kammer\nverordnung'' ersetzt.                                                    auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hin-\nsichtlich des Kreises der Personen, die der\n34. § 194 wird wie folgt geändert:                                           berufsständischen Kammer als Pflichtmitglie-\nder angehören, eine Rechtslage geschaffen\na) In der Überschrift werden die Worte „über Arbeits-                    worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits\nentgelt\" gestrichen.                                                in mindestens der Hälfte aller Bundesländer\nbestanden hat.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nFür Personen nach Satz 1, die in der Zeit vom\n.,(2) Eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1                1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1996 erstmals\nhaben auch die Leistungsträger über die beitrags-              Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Versor-\npflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozial-                gungseinrichtung werden, wirkt die Befreiung vom\nleistungen und die Pflegekassen sowie die priva-               Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an,\nten Versicherungsunternehmen über die beitrags-                wenn sie innerhalb von sechs Monaten beantragt\npflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger               wird.\nPflegepersonen auszustellen. Die Meldepflicht\nnach § 191 Satz 1 Nr. 2 und § 44 Abs. 2 des Elften                 (4) Mitglieder von berufsständischen Versor-\nBuches bleibt unberührt.\"                                      gungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmit-\nglied einer berufsständischen Versorgungseinrich-\nc) Nach Absatz 2 wird angefügt:                                     tung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am\n31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur\n.,(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der\nMitgliedschaft in der berufsständischen Versor-\ntatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme...\ngungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994\nauf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe er-\n35. In § 196 Abs. 2 werden nach dem Wort „Mutter\" die                   streckt worden ist, die einen gesetzlich vorge-\nWorte ., , bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl                schrie.benen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst\nder Kinder,\" eingefügt.                                             ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Vor-\naussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versiche-\nrungspflicht befreit, wenn\n36. Dem § 229 wird angefügt:\n1. die Änderung der versorgungsrechtlichen Re-\n,,(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. De-                    gelungen, mit der die Verpflichtung zur Mit-\nzember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren                      gliedschaft in der berufsständischen Versor-\nund nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die Ver-                    gungseinrichtung auf Personen· erstreckt wor-\nsicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die                   den ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen\nZeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung ver-                       Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten,\nsicherungspflichtig.\"                                                    vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und","1830                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mit-     44. § 242 wird wie folgt geändert:\ngliedschaft in der berufsständischen Versor-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Pflichtbeitragszeiten\"\ngungseinrichtung auf Personen, die einen                   durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine knapp-\ngesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs-                 schaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätig-\noder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des\nkeit\" ersetzt.\nKreises der Personen, die der berufsstän-\ndischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmit-        b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichtbeitrags-\nglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen              zeiten\" durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine\nworden Ist, die für die jeweilige Berufsgruppe             knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder\nbereits am 31. Dezember 1994 in mindestens                 Tätigkeit\" ersetzt.\neinem Bundesland bestanden hat.\nFür Personen nach Satz 1, die bis zum 30. Juni        45. In§ 245 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Pflichtbeitrags-\n1996 erstmals einen gesetzlich vorgeschriebenen           zeiten\" durch die Worte „Pflichtbeiträgen für eine ver-\nVorbereitungs- oder Anwärterdienst aufnehmen,             sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit\" ersetzt.\nwirkt die Befreiung vom Vorliegen der Beitrags-\npflicht zur berufsständischen Versorgungseinrich-     46. In § 248 Abs. 1 werden nach dem Wort „Wehrdienst\"\ntung an.\"                                                 die Worte „oder Zivildienst• eingefügt.\n38. In§ 231 a Satz 1 werden die Worte „in jeder Beschäfti-    47. § 249 wird wie folgt geändert:\ngung oder Tätigkeit\" durch die Worte „in jeder                a) In Absatz 6 Satz 7 wird das Datum „31. Dezember\nBeschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei                 1994\" durch das Datum „31. Dezember 1996\" er-\nWehrdienstleistungen\" ersetzt.                                     setzt.\n39. § 233 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 7 Satz 3 wird das Datum „ 1. Januar\n1995\" durch das Datum„1. Januar 1997\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ..§ 6 Abs. 1\nNr. 2• durch die Worte.§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\" und\ndie Worte .§ 231 Satz 1• durch die Worte ..§ 231      48. In § 249a Abs. 2 Satz 2 wird das Datum 1131. Dezem-\nAbs. 1 Satz 1\" ersetzt.                                   ber 1994\" durch das Datum „31. Dezember 1996\" er-\nsetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte.,§ 6 Abs. 1\nNr. 2• durch die Worte.§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\" und\n49. § 252a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndie Worte .§ 231 Satz 1\" durch die Worte ..§ 231\nAbs. 1 Satz 1\" ersetzt.                                   a) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort\n„ Vorruhestandsgeld\" ein Komma und die Worte\n40. In § 233a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte .,§ 6 Abs. 1              „Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen\nNr. 2\" durch die Worte .,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\" er-              besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte\nsetzt.                                                             Versorgung\" eingefügt.\nb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Beitritts-\n41. § 235 wird wie folgt gefaßt:                                       gebiet\" das Wort „oder- durch ein Komma ersetzt\n.,§235                                    und nach dem Wort „Sonderversorgungssystem\"\ndie Worte „oder eine berufsbezogene Zuwendung\nRehabilitation                               an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen\"\nBei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kin-                eingefügt.\nderzulage auf das Übergangsgeld bleibt ein Betrag in\nHöhe des Kindergeldes nach § 66 des Einkommen-            50. § 254d wird wie folgt geändert:\nsteuergesetzes oder§ 6 des Bundeskindergeldgeset-             a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:\nzes außer Ansatz.\"\n.,2. Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetz-\nlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst\n42. § 240 wird wie folgt geändert:\noder Zivildienst oder aufgrund des Bezugs\na) In Absatz 1 wird das Wort .Pflichtbeitragszeiten\"                    von Sozialleistungen,•.\ndurch die Worte „Pflichtbeiträge für eine ver-\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die\nsicherte Beschäftigung oder Tätigkeit• ersetzt.\nWorte .sie sich im Inland gewöhnlich aufhalten\"\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichtbeitrags-              durch die Worte „sich der Berechtigte im Inland\nzeiten\" durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine              gewöhnlich aufhält\" ersetzt.\nversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit\" ersetzt.\n51. In § 256 wird Absatz 1a gestrichen.\n43. § 241 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort .Pflichtbeitragszeiten\"      52. In § 256a wird nach Absatz 3 eingefügt:\ndurch die Worte .Pflichtbeiträge für eine ver-             .,{3a) Als Verdienst zählen für Zelten vor dem 1. Juli\nsicherte Beschäftigung oder Tätigkeit\" ersetzt.           1990, In denen Versicherte ihren gewöhnlichen Auf-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichtbeitrags-        enthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nzeiten• durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine        ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem\nversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit\" ersetzt.       System der gesetzlichen Rentenversicherung des","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                               1831\nBeitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der           grenzen oder wegen in einem Sonderversorgungs-\nAnlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden             system erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge\nTeilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde            oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversiche-\ngelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil              rung nicht gezahlt werden konnten.\nmit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige\nAusfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen\nentsprechend anzuwenden.\"\nBeiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem\n31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Ent-\ngeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Ver-     54. Dem § 259 wird angefügt:\nhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeit-          ,,Der Träger der Rentenversicherung ist für die Ab-\nbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten          nahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.\"\nfür eine Berufsausbildung werden für jeden Kalen-\ndermonat 0,075 Entg~ltpunkte zugrunde gelegt. Für         55. In § 259a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und 256b\"\nglaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf                 durch die Worte „bis 256c\" ersetzt.\nSechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.\"\n56. § 281 b wird wie folgt geändert:\n53. Nach § 256b wird eingefügt:                                    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\n,,§256c                               b) Folgender Absatz wird angefügt:\nEntgeltpunkte für nachgewiesene                           ,,(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nBeitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage                   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates für die Fälle, in denen nach Vorschriften\n(1) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die eine             außerhalb dieses Gesetzbuchs anstelle einer Zah-\nPflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, werden,                    lung von Beiträgen für die Nachversicherung eine\nwenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage                       Erstattung der Aufwendungen aus der Nachver-\nnicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise fest-               sicherung vorgesehen ist (§ 277), das Nähere über\ngestellt werden kann, zur Ermittlung von Entgeltpunk-               die Berechnung und Durchführung der Erstattung\nten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalen-                  zu regeln.\"\nderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die sich nach den\nfolgenden Absätzen ergebenden Beträge zugrunde            57. § 291 wird wie folgt geändert:\ngelegt. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende\na) Die Worte ,, , in Höhe des Kindergeldes nach § 10\nAnteil zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung\nAbs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes\" werden\nnach dem 31. Dezember 1949 werden die Werte be-\ngestrichen.\nrücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäfti-\ngung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.               b) Folgender Satz wird angefügt:\n„Das Bundesversicherungsamt setzt Vorschüsse\n(2) Für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik\nfest und führt die Abrechnung durch.\"\nDeutschland ohne das Beitrittsgebiet und für Zeiten\nim Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1950 sind die\nBeträge maßgebend, die sich aufgrund der Anlagen 1        58. § 292 wird wie folgt geändert:\nbis 16 zum Fremdrentengesetz für dieses Kalender-              a) Absatz 1 wird gestrichen.\njahr ergeben.\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.\n(3) Für Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. De-\nzember 1949 sind die um ein Fünftel erhöhten Beträge      59. In der Überschrift zum Sechsten Titel des Elften Un-\nmaßgebend, die sich                                            terabschnitts des Ersten Abschnitts des Fünften\na) nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in            Kapitels werden die Worte „der Bundesknappschaft\"\nAnlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und             gestrichen.\nb) nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der\n60. § 293 wird wie folgt gefaßt:\nin Anlage 14 genannten Bereiche\n,,§293\nfür dieses Kalenderjahr-ergeben. § 256b Abs. 1 Satz 3\nbis 7 ist anzuwenden. Für Pflichtbeitragszeiten für die                            Vermögensanlagen\nZeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt dies             (1) Das am 1. Januar 1992 vorhandene Rücklage-\nnur soweit, wie glaubhaft gemacht ist, daß Beiträge            vermögen der Bundesknappschaft ist nicht vor Ablauf\nzur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt              von Festlegungsfristen aufzulösen. Rückflüsse aus\nworden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht            Vermögensanlagen der Bundesknappschaft sind Ein-\nglaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemes-               nahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung.\nsungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein\num ein Fünftel erhöhter Verdienst nach Anlage 16 zu               (2) Die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Anteile\nberücksichtigen.                                               eines Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter\noder der Angestellten an Gesellschaften, Genossen-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,             schaften, Vereinen und anderen Einrichtungen, deren\nwenn für Zeiten vor dem 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet        Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Woh-\nbeitragspflichtige Arbeitsverdienste und Einkünfte             nungen ist und die nicht zum Verwaltungsvermögen\nglaubhaft gemacht werden, für die wegen der im Bei-            gehören, können in dem Umfang, in dem sie am 31. De-\ntrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungs-             zember 1991 bestanden haben, gehalten werden.\"","1832                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n61. Nach § 302a wird eingefügt:                                                             Artike12\n.,§302b                             Änderung des Vaerten Buches Sozialgesetzbuch\nHinzuverdienst bei Renten                                              (860-4-1)\nwegen verminderter Erwerbsfähigkeit                Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor-\n(1) Für Versicherte, deren Rente wegen verminder-       schriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Ge-\nter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1996 begon-          setzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. I S. 3845), zuletzt\nnen hat, gilt für diese Rente die Hinzuverdienstgrenze      geändert durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. De-\n(§ 96a) bis 31. Dezember 2000 nicht                         zember 1995 (BGBI. 1S. 1809), wird wie folgt geändert:\n(2) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 An-\nspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitritts-         1. In § 18 Abs. 2 werden die Worte „dieses Kalenderjahr\"\ngebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmarins-              durch die Worte „das Kalenderjahr der Veränderung\"\ninvalldenrente hatten und die die persönlichen Vor-             ersetzt.\naussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder\nSonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991               2. § 18f Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngeltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen,           a) In Satz 1 werden die Worte „Deutsche Bundes-\ngilt für diese Rente die Hinzuverdienstgrenze (§ 96a)\npost\" durch die Worte „Deutsche Post AG• er-\nnicht.\"                                                             setzt.\n62. § 305 wird wie folgt gefaßt:                                    b) In Satz 4 werden die Worte „Satz 2\" durch die\nWorte „Satz 3\" ersetzt.\n,,§305\nWartezeit                          3. § 28b wird wie folgt geändert:\nund sonstige zeitliche Voraussetzungen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nWar die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Vor-\naussetzung für eine Rente erfüllt und bestand                                     ,.Aufgaben der Einzugsstelle\nAnspruch auf diese Rente vor dem Zeitpunkt, von                           bei Meldungen, gemeinsame Grundsätze\".\ndem an geänderte Vorschriften über die Wartezeit                b) Der bisherige Text wird Absatz 1.\noder eine sonstige zeitliche Voraussetzung in Kraft\nsind, gilt die Wartezeit oder die sonstige zeitliche Vor-       c) Die folgenden Absätze werden angefügt:\naussetzung auch dann als erfüllt, wenn dies nach der                  .,(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der\nRechtsänderung nicht mehr der Fall Ist.•                            Verband Deutscher Rentenversicherungsträger,\ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\n63. Dem § 307 a Abs. 10 wird angefügt:                                   und die Bundesanstalt für Arbeit bestimmen in\n.,Eine Neuberechnung erfolgt nicht, wenn im Bundes-                 gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich\ngebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegte renten-                1. die Gestaltung des Heftes mit Versicherungs-\nrechtliche Zeiten bei der Ermittlung der persönlichen                    nachweisen der Sozialversicherung und die\nEntgeltpunkte (Ost) als Arbeitsjahre berücksichtigt wor-                sonstigen Vordrucke für die Meldungen nach\nden sind.\"                                                              den§§ 28a und f02 bis 104,\n64. In§ 307c Abs. 2 Satz 2 werden die Worte.,§ 256b                      2. die Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen,\nAbs. 1 und 2\" durch die Worte .,§ 256c\" ersetzt.                    3. die Schlüsselzahlen für die AbgabegrOnde der\nMeldungen und\n65. Die§§ 309 bis 31 0a werden wie folgt ersetzt:\n4. bei Übermittlung der Meldungen auf maschinell\n,,§309                                      verwertbaren Datenträgern oder durch Daten-\nNeufeststellung auf Antrag                               übertragung den Aufbau der Datenträger sowie\nder einzelnen Datensätze.\nEine nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs\nberechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an nach                  Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der\ndem vom 1. Januar 1996 an geltenden Recht neu fest-                 Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit\nzustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem Zeit-                 und Sozialordnung, das vorher die Arbeitgeber-\npunkt begonnen hat und                                             verbände anzuhören hat. die für die Vertretung\n1. beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs                   · von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeu-\neiner Schule, Fachschule oder Hochschule enthält               tung haben. Die Hefte mit Versicherungsnach-\noder                                                           weisen der Sozialversicherung werden von den\nzuständigen Trägem der Rentenversicherung aus-\n2. Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des                  gestellt; die sonstigen Vordrucke für die Meldun-\nBezugs einer Übergangsrente, einer Invaliden-                  gen nach § 28a Abs. 1 bis 3 und die Vordrucke für\nrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen,                  die Meldungen nach den §§ 102 bis 104 werden\neiner befristeten erweiterten Versorgung oder                  von der Datenstelle der Rentenversicherungs-\neiner berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmit-                 träger, die Vordrucke für die Meldungen nach\nglieder in staatlichen Einrichtungen zu berücksich-\n§ 28a Abs. 4 von der Bundesanstalt für Arbeit zur\ntigen sind.\"\nVerfügung gestellt.\n66. In § 315b werden die Worte „in der bisherigen Höhe      11\n(3) Die Bundesknappschaft und die See-Kranken-\ndurch die Worte „in Höhe des um 6,84 vom Hundert                   kasse können für ihren Bereich von den Bestim-\nerhöhten bisherigen Betrags\" ersetzt.                              mungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 4 abweichen.•","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                               1833\n4. § 28c wird wie folgt geändert:                               8. In § 28m Abs. 1 werden die Worte ,,§ 28e Abs. 1•\ndurch die Worte ,,§ 28e Abs. 1 Satz 1\" ersetzt.\na) Im ersten Halbsatz werden die Worte \"Der Bun-\ndesminister\" durch die Worte „Das Bundesmini-\nsterium\" ersetzt.                                        9. § 28n wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 1 werden die Worte \"Form und\" durch                a) Im ersten Halbsatz werden die Worte „Der Bun-\ndas Wort \"die\" ersetzt.                                          desminister\" durch die Worte „Das Bundesmini-\nsterium \"ersetzt.\nc) Die Nummer 2 wird gestrichen.\nb) In Nummer 5 werden die Worte „für die Einzugs-\nd) In Nummer 5 werden die Worte „und in welcher                      stellen\" durch die Worte „nach § 281 Abs. 1 und 3\"\nForm\" gestrichen.                                                ersetzt.\nc) Folgender Satz wird angefügt:\n5. Dem § 28e Abs. 1 wird angefügt:\n,,Die Bestimmung nach Satz 1 Nr. 5 erfolgt im Ein-\n„Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung                 vernehmen mit dem Bundesministerium für Ge-\noder die Bundesanstalt für Arbeit der Arbeitgeber, gilt\nsundheit.\".\nder jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine\nKrankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die\nPflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialver-            10. In§ 28q Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „den Einzug,\nsicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge       die Verwaltung, Weiterleitung, Abrechnung und Ab-\nzur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger            stimmung der ihnen zustehenden Beitragsansprüche\nder Rentenversicherung untereinander.\"                          sowie das Meldeverfahren\" durch die Worte „die\nDurchführung der Aufgaben, für die die Einzugsstellen\neine Vergütung nach § 281 Abs. 1 erhalten,\" ersetzt.\n6. § 28k Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n„Satz 1 gilt nicht für\n11. § 90 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\na) die landwirtschaftlichen Krankenkassen,\n,,(1) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren\nb) die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit für ein            Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines\nKalenderjahr, in dem der Arbeitgeber Kurzarbeiter-          Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Ver-\noder Schlechtwettergeld gezahlt hat,                        sicherungsträger), führt das Bundesversicherungs-\namt, auf den Gebieten der Unfallverhütung und der\nc) die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bun-             Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen das Bundesmini-\ndesanstalt für Arbeit, die nach § 28e Abs. 1 Satz 2         sterium für Arbeit und Sozialordnung.\nals gezahlt gelten.\"\n(2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger,\nderen Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Ge-\n7. § 281 wird wie folgt gefaßt:\nbiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare\n,,§281                              Versicherungsträger), führen die für die Sozialver-\nsicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden\nVergütung                              der Länder oder die von den Landesregierungen\n(1) Die Krankenkassen (Einzugsstellen), die Träger           durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die\nder Rentenversicherung und die Bundesanstalt für                Landesregierungen können diese Ermächtigung auf\nArbeit erhalten für                                             die obersten Landesbehörden weiter übertragen.\"\n1. die Geltendmachung der Beitragsansprüche,\n12. In § 96 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.\n2. den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die\nAbrechnung und die Abstimmung der Beiträge,\n13. § 102 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n3. die Prüfung bei den Arbeitgebern,\n,,(2) Zuständige Einzugsstelle nach Absatz 1 ist für\n4. die Durchführung der Meldeverfahren und                      geringfügig Beschäftigte die Krankenkasse, von der\n5. die Ausstellung der Sozialversicherungsausweise              die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Be-\nschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert\neine Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden               sind, ist die Krankenkasse zuständig, bei der zuletzt\nKosten abgegolten werden.                                       eine Versicherung bestand. Läßt sich nach den Sät-\nzen 1 und 2 eine zuständige Krankenkasse nicht\n(2) Soweit die Einzugsstellen bei der Verwaltung             bestimmen, so hat die zur Meldung verpflichtete\nvon Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren                 Stelle den Beschäftigten einer nach § 173 des Fünften\nAufteilung durch Vereinbarungen zwischen den Kran-              Buches wählbaren Krankenkasse zu melden.\"\nkenkassen oder ihren Verbänden und den Trägem der\nRentenversicherung oder dem Verband Deutscher\nRentenversicherungsträger sowie der Bundesanstalt           14. § 106 wird wie folgt geändert:\nfür Arbeit geregelt.                                            a) Die Nummer 1 wird gestrichen.\n(3) Absatz 1 gilt für die Künstlersozialkasse entspre-       b) In Nummer 5 werden die Worte „und in welcher\nchend.\"                                                               Form\" gestrichen.","1834                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n15. § 109 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                 (2) Die Sterbefallmitteilungen dürfen von der ·\nDeutschen Post AG\na) In Satz 1 werden die Worte „der für den Beschäf-\ntigungsort zuständigen Allgemeinen Ortskranken-               1. nur dazu verwendet werden, um laufende Geld-\nkasse\" durch die Worte „einer Krankenkasse nach                  leistungen der Leistungsträger oder der In § 69\n§ 4 Abs. 2 des Fünften Buches, die für diesen                    Abs. 2 genannten Stellen einzustellen oder deren\nZweck gewählt werden kann,\" ersetzt.                             Einstellung zu veranlassen, und darüber hinaus\nb) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon                   2. nur weiterübermittelt werden, um den Trägem der\nersetzt und angefügt:                                            Rentenversicherung und Unfallversicherung, den\nlandwirtschaftlichen Alterskassen und den in § 69\n„die Erteilung des Ersatzausweises wird auf dem                  Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen\nNachweisdokument vermerkt.\"                                      eine Aktualisierung ihrer Verslchertenbestände\nc) In Satz 3 werden hinter dem Wort ,,Arbeitgeber\"                    oder Mitgliederbestände zu ermöglichen.\nein, Komma und die Worte „die voraussichtliche                  (3) Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilun-\nDauer der Entsendung\" eingefügt.                             gen erfolgt\nd) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:                                  1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der\nAngestellten im Rahmen des gesetzlichen Auftrags\n,,§ 96 Abs. 2 und 3 Satz 3, § 99 Abs. 2 gelten\nder Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1\nentsprechend.\"                                                   des Sechsten Buches,\n2. im übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen\n16. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  oder privatrechtlichen Vertrages der Deutschen\na) In Nummer Sa werden nach den Worten ,,§ 96                         Post AG mit den Leistungsträgern oder den in § 69\nAbs. 2 Satz 3\" die Worte ,,, auch in Verbindung mit              Abs. 2 genannten Stellen.\"\n§ 109 Abs. 2 Satz 5\" und nach den Worten „einen\nSozialversicherungsausweis\" die Worte „oder\nErsatzausweis• eingefügt.                                                          Artikel4\nb) In Nummer Sb werden nach den Worten ,,§ 96                      Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nAbs. 2 Satz 4\" die Worte ,,, auch in Verbindung mit                                 (860-11)\n§ 109 Abs. 2 Satz 5, und nach den Worten „einen\n11\nSozialversicherungsausweis\" die Worte „oder Er-             § 59 Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nsatzausweis\" eingefügt.                                 - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes\nvom 26. Mai 1994, BGBI. 1S. 1014), das zuletzt durch Arti-\nc) In Nummer Sc werden die Worte ,,§ 96 Abs. 3               kel 20 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 962),\nSatz 4• durch die Worte,,§ 96 Abs. 3 Satz 3, auch       geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nin Verbindung mit§ 109 Abs. 2 Satz 5,\" ersetzt und\nnach den Worten „eines Sozialversicherungsaus-          ,,Abweichend von Satz 1 werden\nweises\" die Worte „oder Ersatzausweises\" ein-           1. die auf Grund des Bezuges von Ver1etztengeld, Versor-\ngefügt.                                                      gungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden\nBeiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger,\n2. die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher\nGenossenschaften, Diakonissen und ähnliche Perso-\nArtikel3\nnen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterver-\nÄnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                        sicherung nach § 26 von der Gemeinschaft\n(860-1 0-1 /2, 860-1 0-3)                    allein getragen.\"\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsver-\nfahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980,\nBGBI. 1S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Artikel 39                                      Artikels\ndes Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250),                       Änderung der Reichsversicherungsordnung\nwird wie folgt geändert:                                                                       (820-1)\nDem § 620 der Reichsversicherungsordnung in der im\n1. In § 76 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Worten „im Rah-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,\nmen des§ 69 Abs. 1 Nr. 1\" die Worte „und 2\" eingefügt.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nArtikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995\n2. Nach§ 101 wird eingefügt:                                      (BGBI. 1S. 1809), geändert worden ist, wird angefügt:\n,,§ 101a                               ,,(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode\ndes Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind\nSterbefallmitteilungen der Meldebehörden\ndie Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen\n.(1) Die Meldebehörden haben die von ihnen erfaßten        oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so\nSterbefälle unverzüglich der Deutschen Post AG mit-           daß dieser nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut\nzuteilen (Sterbefallmitteilungen). In den Sterbefallmit-      zurücküberwiesen wird, dem Träger der Unfallversiche-\nteilungen sind Familiennamen, Vornamen, Tag der                rung zur Erstattung des entsprechenden Betrages ver-\nGeburt, Geburtsort, Geschlecht, letzte Anschrift und           pflichtet. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit\nSterbetag der Verstorbenen anzugeben.                         dem Hinweis abgelehnt hat, daß über den entsprechen-","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                              1835\nden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der             b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nüberweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversiche-              \"Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf\nrung auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen,                  mehrere nicht gleichartige Renten und ist eine der\ndie über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer                 Renten eine Rente aus der Unfallversicherung, wer-\nKontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die                      den 50 vom Hundert der Rente aus der Unfallversi-\nErben nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                   cherung auf die höchste Rente angerechnet, wenn\nbleibt unberührt.\"                                                    diese höher als die Rente aus der Unfallversiche-\nrung ist.\"\nArtikel&\nÄnderung des Übergangsrechts für Renten                                             Artikel7\nnach den Vorschriften des Beitrittsgebiets                             Änderung des Anspruchs- und\n(8~6-30-1)                                    Anwartschaftsüberführungsgesetzes\nDas Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften                                     (826-30-2)\ndes Beitrittsgebiets (Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli        § 6 Abs. 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-\n1991, BGBI. 1S. 1606, 1663), zuletzt geändert durch Arti-      führungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606,\nkel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1038),         167n, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nwird wie folgt geändert:                                       23. Juni 1994 (BGBI. I S. 1311) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n1. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Juni\" durch das\nWort \"Januar\" ersetzt.                                      1. In Satz 1 werden die Worte „gilt § 256b Abs. 1\" durch\ndie Worte „gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1\n2. In§ 31 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „ver-              und 3 Satz 1\" ersetzt.\nsicherungspflichtigen Tätigkeit\" die Worte „bis späte-\nstens zum 31. Dezember 1991\" eingefügt.                     2. In Satz 2 werden nach den Worten „der jeweilige\" die\nWorte ,,, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sech-\n3. § 39 wird wie folgt geändert:                                  sten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bergmanns-                erhöhte\" eingefügt.\ninvalidenrenten\" die Worte ,, , Invalidenrenten für\nBehinderte\" eingefügt.\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zusatzwitwer-                                      Artikels\nrenten\" die Worte \" , Zusatzübergangshinterbliebe-                       Änderung der Verordnung\nnenrenten\" eingefügt.                                                über nicht überführte Leistungen\nc) Nach Absatz 2 wird eingefügt:                                    der Sonderversorgungssysteme der DDR\n(826-30-2-2)\n· ,,(2a) Nach den Vorschriften des Ersten bis ~~itten\nAbschnitts ermittelte Bergmannsrenten, Uber-              Die Verordnung über nicht überführte Leistungen der\ngangshinterbliebenenrenten und Unterhaltsrenten         Sonderversorgungssysteme der DDR vom 26. Juni 1992\nsind um 6,84 vom Hundert zu erhöhen.\"                   (BGBI. 1S. 1174) wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird um die Kurz-\n\"(3) Zu den nach Absatz 1 oder 2 ermittelten            bezeichnung und Abkürzung .,(Sonderversorgungs-\nRenten werden um 6,84 vom Hundert erhöhte                  leistungsverordnung - SVersLV)\" ergänzt.\nZusatzrenten nach der Verordnung über die frei-\nwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozial-\nversicherung vom 15. März 1968 (GBI. II Nr. 29          2. In§ 2 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten \"wegen\nS. 154) geleistet.\"                                        verminderter Erwerbsfähigkeit oder Alters,\" die Worte\n.,Erziehungsrente,\" eingefügt.\n4. In § 42 Satz 2 werden nach den Worten \"in Höhe der\"\ndie Worte „mit dem Faktor 1,4130 vervielfältigten\"          3. § 3 wird wie folgt geändert:\neingefügt.                               ·                     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte \"und 1. Juli\" gestri-\n5. § 43 wird wie folgt geändert:\nchen sowie der Punkt durch ein Semikolon\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   ersetzt und angefügt:\naa) Nach Satz 1 wird eingefügt:                                    \"hierbei bleibt eine Verwendung im öffentlichen\n.,Auf die Rente wird die für den gleichen Zeit-             Dienst (§ 6 Abs. 2) außer Betracht.\"\nraum zu leistende Rente aus der Unfallver-              bb) In Satz 2 werden die Worte „oder vor dem\nsicherung angerechnet.\"                                     1. Juli\" gestrichen.\nbb) Im bisherigen Satz 2 wird in Nummer 2 nach                 cc) In Satz 4 wird der Puokt durch ein Komma\nBuchstabe b eingefügt:                                      ersetzt und angefügt:\n,,c) Übergangshinterbliebenenrente,\".                        ,,sofern nicht § 6 Abs. 2 Anwendung findet.\"","1836                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                   Artikel9\nÄnderung des Fremdrentengesetzes\naa) Die Worte „dieses mit Wirkung vom Ersten des\n(824-2)\nauf die Einkommenserzielung folgenden\" wer-\nden durch die Worte „das im ersten vollen           Die Anlage 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bun-\nKalendermonat erzielte Einkommen mit Wir-       desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, ver-\nkung vom Ersten dieses\" ersetzt.                öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-\nkel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1038)\nbb) Dem Absatz wird angefügt:                          geändert worden ist, erhält die im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 824-2, S. 9 bis 13 veröffentlichte\n„Satz 1 findet auch Anwendung, wenn vor         Fassung vom 1. Januar 1964.\nBegründung eines neuen Arbeitsverhältnisses\nmindestens in einem Kalendermonat kein Ein-\nkommen erzielt wurde.\"                                                       Artikel10\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                                             (810-1)\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                         S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n,,(1) Einkommensänderungen sind vom 1. Januar        15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1809), wird wie folgt ge-\neines jeden Kalenderjahres an zu berücksichtigen.      ändert:\nDies gilt nicht für die Änderungen des Einkommens\nnach§ 3 Abs. 3 Satz 2.\"                                 1. In § 40 Abs. 1b Satz 3 wird das Wort „Krankheitsfalle\"\ndurch die Worte „Falle der Krankheit und Pflege-\nb) In Absatz 2 werden nach den Worten „nächsten                 bedürftigkeit\" ersetzt.\n1. Januar\" die Worte „oder 1. Juli\" gestrichen.\n2. In § 40c Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Kran-\nkenversicherung,\" die Worte „sozialen Pflegeversi-\n5. In § 5 werden das Wort „jeweils\" gestrichen und nach             cherung,\" eingefügt.\nden Worten „Betrag, der\" die Worte „bei Anspruch auf\ndiese Leistung\" sowie nach dem Wort „war\" die Worte         3. § 55a Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n,,oder gewesen wäre\" eingefügt.\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Krankheit die   11\nWorte „und Pflegebedürftigkeit\" eingefügt.\n6. § 6 Abs. 2 wird wie.folgt geändert:                              b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Rentenversiche-\nrung\" die Worte „sowie zur sozialen Pflegeversi-\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „ Versorgungslei-                cherung\" eingefügt.\nstungen\" die Worte „für die Dauer der Verwendung\noder des Leistungsbezugs\" eingefügt.                    4. In § 58 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Krankheitsfalle'•\ndurch die Worte „Falle der Krankheit und Pflegebe-\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „ Versorgungslei-             dürftigkeit\" ersetzt.\nstung\" die Worte „für die Dauer der Verwendung\noder des Leistungsbezugs\" eingefügt.\n5. § 128 wird wie folgt geändert:\nc) Dem Absatz wird angefügt:                                    a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 3 Abs. 3 und § 4 finden insoweit keine Anwen-               „ 1. a) bei Arbeitslosen, deren Arbeitsverhältnis\ndung. Wird innerhalb eines Kalendermonats nach                           vor Vollendung des 57. Lebensjahres been-\nBeendigung der Verwendung im öffentlichen Dienst                         det worden ist: der Arbeitslose innerhalb\noder nach Ende des Bezugs der Leistung im Sinne                          der letzten 18 Jahre vor dem Tag der Ar-\ndes § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 des Vierten                          beitslosigkeit, durch den nach § 104 Abs. 2\nBuches Sozialgesetzbuch Erwerbs- oder Erwerbs-                           die Rahmenfrist bestimmt wird, Insgesamt\nersatzeinkommen außerhalb des öffentlichen Dien-                         weniger als 15 Jahre,\nstes erzielt, wird das laufende Einkommen mit                        b) bei den übrigen Arbeitslosen: der Arbeits-\nsofortiger Wirkung berücksichtigt. Als anrechenba-                       lose innerhalb der letzten zwölf Jahre vor\nres Einkommen wird das im ersten vollen Kalender-                        dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den\nmonat erzielte Einkommen zugrunde gelegt.\"                               nach § 104 Abs. 2 die Rahmenfrist be-\nstimmt wird, insgesamt weniger als zehn\nJahre\n7. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nzu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden\n„Er ist verpflichtet, die Begründung eines neuen                         hat; Zeiten vor dem 3. Oktober 1990 bei Arbeit-\n· Arbeitsverhältnisses mitzuteilen und bei erstmaligem                     gebern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nBezug von Einkommen und Rente wegen verminderter                         ges genannten Gebiet bleiben unberücksich-\nErwerbsfähigkeit sowie jeweils zum 1. Januar eines                       tigt,\".\njeden Kalenderjahres Unterlagen, aus denen sich die\nHöhe des laufenden oder des in den zwölf Monaten vor            b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Rentenversi-\ndem 1. Januar erzielten Einkommens und der Rente                    cherung\" die Worte „sowie zur sozialen Pflege-\nergibt, vorzulegen.\"                                                versicherung\" eingefügt.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                               1837\n6. § 128a wird wie folgt geändert:                              14. § 186b wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte,,§ 152 Abs. 2\"            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte ,,§ 152 Abs. 5\" ersetzt.\naa) In Satz 2 werden die Worte „einschließlich der\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Rentenver-                          Verwaltungskosten\" gestrichen und nach den\nsicherung\" die Worte „sowie zur sozialen Pflege-                     Worten „Hauptverbandes der gewerblichen\nversicherung\" eingefügt.                                             Berufsgenossenschaften e.V.\" die Worte „so-\nwie des Bundesverbandes der landwirtschaft-\n7. In§ 128b werden die Worte,,§ 152 Abs. 2\" durch die                        lichen Berufsgenossenschaften e.V.\" einge-\nWorte .,§ 152 Abs. 5\" ersetzt.                                            fügt.\nbb) Dem Absatz wird angefügt:\n8. Nach § 128b wird eingefügt:\n„Für die Verwaltungskosten entrichten die\n.,§ 128c                                       Berufsgenossenschaften zu den in Satz 2\n(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen                        genannten Zeitpunkten Abschlagszahlungen .\nnach den §§ 128 bis 128b haben keine aufschiebende                        in Höhe von jeweils einem Viertel der Aufwen-\nWirkung.                                                                  dungen der Bundesanstalt für die Verwal-\ntungskosten im vorvergangenen Kalender-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht                     jahr.\"\nder Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wir-\nkung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag ist                b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Verwaltungs-\nschon vor Klageerhebung zulässig. Ist der Verwal-                    kosten und die\" gestrichen.\ntungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon voll-\nzogen oder befolgt worden, so kann das Gericht die           15. § 186c wird wie folgt geändert:\nAufhebung der Vollziehung anordnen. Die Anordnung\nder aufschiebenden Wirkung oder die Aufhebung der                a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Konkurs-\nsofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen                    ausfallgeld\" die Worte ,,(§ 186b Abs. 1 Satz 1)\" ein-\noder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache                    gefügt.\nkann Beschlüsse über Anträge nach Satz 1 jederzeit               b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „März\" durch das\nändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die                      Wort „Mai\" ersetzt.\nÄnderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im\nursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht\ngeltend gemachter Umstände beantragen. In dringen-           16. § 186d Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.\"                    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Konkursausfall-\ngeld\" die Worte ,,(§ 186b Abs. 1 Satz 1)\" eingefügt.\n9. In der Überschrift des Dritten Unterabschnitts des               b) In Satz 2 wird das Wort „September'' durch das\nFünften Abschnitts werden nach dem Wort „Renten-                     Wort „Juni\" ersetzt.\nversicherung\" die Worte „sowie Pflegeversicherung\"\neingefügt.\n17. In § 191 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte ,,§ 152\nAbs. 2\" durch die Worte ,,§ 152 Abs. 5\" ersetzt.\n10. In § 166b Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder Unter-\nhaltsgeld\" durch die Worte ,, , Unterhaltsgeld oder\nÜbergangsgeld\" ersetzt.                                      18. In § 242s Abs. 3 werden die Worte „Kranken- und\nRentenversicherung\" und die Worte „Renten- und\nKrankenversicherung\" jeweils durch die Worte\n11. Dem Dritten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts                ,,Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung\"\nwird angefügt:                                                   ersetzt.\n„5. Soziale Pflegeversicherung\n§166c                                19. In § 249c wird in den Absätzen 4 bis 6 jeweils die\nJahreszahl „ 1995\" durch die Jahreszahl „ 1996\"\nFür die soziale Pflegeversicherung der Leistungs-            ersetzt.\nempfänger gelten die Vorschriften des Elften Buches\nSozialgesetzbuch. Die §§ 155a, 157 Abs. 3a, 4 und\n§ 160 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden.\"                  20. In § 249d Nr. 10 wird die Jahreszahl „ 1995\" durch die\nJahreszahl „ 1996\" ersetzt.\n12. § 169c Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n21. § 249e Abs. 4a wird wie folgt geändert:\n,,4. Arbeitnehmer in einer unständigen Beschäfti-\ngung, die sie berufsmäßig ausüben; unständig ist           a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „des Beitrags zur\neine Beschäftigung, die auf weniger als eine                   gesetzlichen Krankenversicherung\" durch die\nWoche der Natur der Sache nach beschränkt zu                   Worte „der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-\nsein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsver-               versicherung und sozialen Pflegeversicherung\"\ntrag beschränkt ist;\".                                         ersetzt.\nb) In Satz 3 werden nach den Worten „des Sechsten\n13. In § 172 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 95 Abs. 1                Buches Sozialgesetzbuch\" die Worte „und § 20\nund 4\" durch die Worte ,,§ 111 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und                Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\"\nAbs. 4\" ersetzt.                                                     eingefügt.","1838                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n22. In § 249h Abs. 4 werden die Worte \"Kranken- und                                     Artikel 13\nRentenversicherung\" und die Worte \"Renten- und\nKrankenversicherung\" jeweils durch die Worte \"Kran-            Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\nken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung\"                                      (830-2)\nersetzt.\n§ 66 Abs. 2 Satz 4 des Bundesversorgungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982\n(BGBI. 1S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7 des Geset-\nArtikel 11                          zes vom 15. Dezember 1995 (BGB!. 1 S. 1809) geändert\nÄnderung der Bundeshaushaltsordnung                  worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n(63-1)                            \"§ 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nIn § 112 Abs. 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung          buch findet entsprechende Anwendung.\"\nvom 19. August 1969 (BGBI. 1S. 1284), die zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 22. September 1994 (BGBI. 1\nS. 2605) geändert worden ist, werden nach dem Wort\n,.Verbände\" jeweils die Worte „und Arbeitsgemeinschaf-\nten\" eingefügt.\nArtikel14\nÄnderung des\nArtikel 12                                          Gesetzes zu dem zweiten\nZusatzabkommen vom 2. Mlrz 1989\nÄnderung der Zweiten\nzum Abkommen vom 25. Februar 1964\nBundesmeldedatenübermittlungsverordnung\nzwischen der Bundesrepublik Deutsch-\n(210-4-2)\nland und der Schweizerischen Eidgenossen-\nDie Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-               schaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzver-\nnung vom 31. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1011) wird wie folgt         einbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom\ngeändert:                                                       25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens\n(860-5-2)\n1. In§ 1 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 3, den Anlagen 5 und 10\nSeite 1 bis 4 werden jeweils die Worte \"den Postren-         Nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatz-\ntendienst\" durch die Worte „die Deutsche Post AG\"         abkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom\nersetzt.                                                  25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über\nSoziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom\n2. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n2. März 1989 zur Vereinbarung vom 25. August 1978 zur\n,,§4                           Durchführung des Abkommens (BGBI. 1989 II S. 890) wird\nDatenübermittlung an die Deutsche Post AG           eingefügt:\nDie Meldebehörden haben der Deutschen Post AG                                    ,,Artikel 2a\nzur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geld-\n(1) Für die Anwendung der Rechtsvorschriften über die\nleistungen und zur Aktualisierung von Versicherten-\nVersicherungspflicht in der Krankenversicherung der\nund Mitgliederbeständen (§ 101 a des Zehnten Buches\nRentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozial-\nSozialgesetzbuch) unverzüglich nach Speicherung\ngesetzbuch und Artikel 56 des Gesundheits-Reform-\neines Sterbefalles im Melderegister folgende Daten\ngesetzes gelten Zeiten einer freiwilligen Versicherung bei\ndes verstorbenen Einwohners zu übermitteln (Sterbe-\neiner deutschen Krankenkasse während einer Beschäfti-\nfallmitteilung):\ngung in der Schweiz mit Wirkung vom 1. Januar 1993 als\n1. Familiennamen                           0101-0104,     Zeiten der Pflichtversicherung. Voraussetzung ist, daß das\n0etziger und früherer Name             0201, 0203,    regelmäßige Jahresarbeitsentgelt 75 vom Hundert der\nmit Namensbestandteilen)               0204,          Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung\n2. Vornamen                                0301-0303,     der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt. Das in der\nSchweiz erzielte Jahresarbeitsentgelt wird in Deutsche\n3. Tag der Geburt                          0601,          Mark zu dem jeweils für den Monat Oktober des Vorjahres\n4. Geburtsort                              0602,          maßgeblichen Umrechnungskurs (§ 17a Abs. 1 Satz 1 des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch) umgerechnet. Vor dem\n5. Geschlecht                              0701,\n1. Januar 1993 zurückgelegte Zeiten einer freiwilligen\n6. letzte Anschrift                         1201-1203,    Versicherung nach Satz 1 gelten als Zeiten der Pflicht-\n1205-1207,    versicherung, wenn der Versicherte nachweist, daß er in\n7. Sterbetag                                1901.\"        dieser Zeit eine Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt\nhat.\nJ. In Anlage 3 Seite 1 und 2 und in Anlage 10 Seite 2 und 4     (2) Absatz 1 gilt für Zeiten der freiwilligen Versicherung\nwird das Wort \"Rentenabgleichsmitteilung\" jeweils        von Studenten in der deutschen gesetzlichen Kranken-\ndurch das Wort „Sterbefallmitteilung\" und das Datum      versicherung, die an einer staatlichen oder staatlich aner-\n„23. Juni 1995\" jeweils durch das Datum \"1 .. Januar     kannten Hochschule in der Schweiz eingeschrieben sind\n1996\" ersetzt.                                           oder waren, entsprechend.\"","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                                  1839\nArtikel 15                                                      Artikel 17\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                                        Inkrafttreten\nDie auf den Artikeln 8 und 12 beruhenden Teile der dort      (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, soweit in\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der          den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.\njeweils einschlägigen Ermächtigung geändert werden.            (2) Artikel 1 Nr. 35, Artikel 2 Nr. 3, 4, 9 und 14, Artikel 6\nNr. 2 und Artikel 8 treten am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nArtikel 16                             (3) Artikel 1 Nr. 66, Artikel 6 Nr. 3 und 4 und Artikel 9\ntreten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.\nAufhebung von Vorschriften\n(4) Artikel 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993\nFelgende Vorschriften werden aufgehoben:                  in Kraft.\n1. die Kinderzuschuß-Erstattungverordnung vom 11. Mai          (5) Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom\n1979 (BGBI. 1S. 541 ),                                   18. Juni 1994 in Kraft.\n2. § 1 der Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung vom            (6) Die Artikel 4, 10 Nr. 14, 15 Buchstabe a, Nr. 16 Buch-\n16. März 1977 (BGBI. 1 S. 466), die zuletzt durch die    stabe a und Nr. 21 und Artikel 16 Nr. 2 treten mit Wirkung\nZweite Verordnung zur Änderung der Konkursausfall-       vom 1. Januar 1995 in Kraft.\ngeld-Kosten-Verordnung vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1           (7) Artikel 1 Nr. 27 tritt mit Wirkung vom 1. April 1995\nS. 1371) geändert worden ist.                            in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1840                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des\nVerkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes\nVom 15. Dezember 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDas Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom 16. Dezember 1991\n(BGBI. 1S. 2174), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 108 des Gesetzes vom\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter \"' und zwar\" sowie die Wörter \"für Verkehrs-\nwege der Eisenbahnen des Bundes, im übrigen bis zum 31. Dezember 1995\"\ngestrichen.\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort \"Ausnahme\" die Wörter „der\nEisenbahnen des Bundes und\" eingefügt.\n3. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nArtikel2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}