{"id":"bgbl1-1995-66-7","kind":"bgbl1","year":1995,"number":66,"date":"1995-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/66#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-66-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_66.pdf#page=34","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG)","law_date":"1995-12-15T00:00:00Z","page":1814,"pdf_page":34,"num_pages":10,"content":["1814                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Re~9rm der agrarsozialen Sicherung\n(ASRG-AndG)\nVom 15. Dezember 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                7. § 17 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nn(1) Auf die Wartezeit von fünf und 15 Jahren wer-\nArtikel 1                                     den Beitragszeiten angerechnet. Femer werden\nangerechnet\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Alterssicherung der Landwirte (ALG)                        1. Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vor-\n(8251-10)                                           schriften des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nbuch gezahlt sind,\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994, BGB!. 1S. 1890)               2. Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5\nwird wie folgt geändert:                                                       Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\noder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:                            entsprechenden rentenrechtlichen Vorschrif-\nten bestand und\na) Die Überschrift vor§ 32 wird wie folgt gefaßt:\n3. Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versi-\n\"zweiter Unterabschnitt                               cherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des\nBeitragszuschüsse                                   Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den\nErster Titel                                    vor dem 1. Januar 1992 geltenden entspre-\nZuschuß zum Beitrag\".                                 chenden rentenrechtlichen Vorschriften be-\nstand oder die Voraussetzungen für eine\nb) Nach § 35 wird eingefügt:                                              Befreiung von der Versicherungspflicht nach\n.Zweiter Titel                                   § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozial-\nZuschuß zum Beitrag                                  gesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Ver-\nzur Kranken- und Pflegeversicherung                          sicherungspflicht nach den Vorschriften der\n§ 35a Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung                     gesetzlichen Rentenversicherung bestanden\n§ 35b Zuschuß zum Beitrag zur Pflegeversicherung\".                    hätte.\nZeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet,\nc) Die Wörter\"§ 91 Wartezeit im Beitrittsgebiet\" wer-\nwenn diese Zeiten bereits mit Beiträgen belegt\nden durch die Wörter\"§ 91 Wartezeit für Ehegatten\nsind oder nur deshalb nicht mit Beiträgen belegt\nbefreiter Landwirte\" ersetzt.\nsind, weil der Versicherte von der nach § 1 Abs. 2\nbestehenden Versicherungspflicht befreit worden\n2. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern                          ist.\"\n\"getrennt leben\" die Wörter \"und der Ehegatte nach\nden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetz-               b) Absatz 2 wird gestrichen.\nbuch nicht erwerbsunfähig unabhängig von der je-                 c) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.\nweiligen Arbeitsmarktlage ist\" eingefügt.\n8. In§ 19 Abs. 3 werden nach der Textstelle „von§ 13\n3. In§ 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Textstelle \"20. lebens-          Abs. 2 Nr. 1 bis 7\" die Wörter „oder Zeiten nach § 17\njahr\" durch die Textstelle\" 18. Lebensjahr\" ersetzt.             Abs. 1 Satz 2\" eingefügt.\n4. In§ 3 Abs. 3 werden nach den Wörtern \"vom 65. Le-             9. In § 21 Abs. 9 Satz 3 werden nach den Wörtern „einer\nbensjahr an\" die Wörter „bis zur Vollendung des                 der Ehegatten\" die Wörter \"unbeschadet seiner\n65. Lebensjahres\" eingefügt.                                     Erwerbsfähigkeit\" eingefügt.\n5. In§ 4 Abs. 1 Nr. 2 wird die Textstelle \"20. Lebensjahr\"\ndurch die Textstelle\" 18. Lebensjahr\" ersetzt.              10. § 23 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern\n6. § 13 wird wie folgt geändert:                                        ,,Beiträgen als Landwirt\" die Wörter „oder frei-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                       willigen Beiträgen\" eingefügt.\n„Erwerbsunfähig ist nicht, wer Landwirt nach § 1             b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 3 ist.\"                                                       ,,(6) Die Waisenrente beträgt\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                       1. für Vollwaisen jeweils das 0,2fache der Renten\n\"Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1                     wegen Erwerbsunfähigkeit der zwei verstorbe-\nNr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2                            nen Landwirte oder mitarbeitenden Familien-\nPflichtbeiträgen gleich.\"                                              angehörigen mit den höchsten Renten,","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                               1815\n2. für Halbwaisen das 0,2fache der Rente wegen                      zu einem Sechstel der Bezugsgröße des\nErwerbsunfähigkeit des verstorbenen Landwirts                   Jahres, auf das für das außerbetriebliche\noder des mitarbeitenden Familienangehörigen,                    Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzu-\nstellen ist, erzielt hat,\nwobei die Steigerungszahl der Vollwaisenrente um\neinen Zuschlag zu erhöhen ist. Der Zuschlag                         Gruppe 2:\nbeträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrecht-                    Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2\nlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit                     oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches\nder höchsten Rente 0,075; auf den Zuschlag wird                     Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von\ndie Steigerungszahl des verstorbenen Versicher-                     mindestens fünf Sechsteln der Bezugsgröße\nten mit der zweithöchsten Rente angerechnet.\"                       des Jahres, auf das für das außerbetriebliche\nc) In Absatz 8 wird Satz 4 durch folgende Sätze                        Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzu-\nersetzt:                                                            stellen ist, erzielt hat,\n\"Der Abschlag vom allgemeinen Rente~wert bleibt                     Gruppe 3:\nunverändert, wenn aus den Zeiten nach Absatz 2\nBetriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 und 3, die bereits einer vorzeitigen\noder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches\nAltersrente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu\nErwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zwi-\nermitteln ist; er vermindert sich jedoch für jeden\nschen einem Sechstel und fünf Sechsteln der\nMonat, für den eine Altersrente nicht mehr vor-\nBezugsgröße des Jahres, auf das für das\nzeitig in Anspruch genommen wird, um den je-\naußerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbs-\nweiligen Vomhundertsatz, um den der allgemeine\nersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,\nRentenwert nach den Sätzen 1 und 2 zu vermin-\nwobei sich der Beziehungswert für diese\ndern war. Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1\nGruppe mit jeder zusätzlichen Deutschen\nund 3, die nach Beginn einer vorzeitigen Alters-\nMark, um die das außerbetriebliche Erwerbs-\nrente zurückgelegt werden, wird ein Monatsteil-\nund Erwerbsersatzeinkommen ein Sechstel\nbetrag ermittelt; die aus diesen Zeiten ermittelte\nder jeweils maßgebenden Bezugsgröße über-\nSteigerungszahl ist mit einem nach den Sätzen 1\nsteigt, dem Beziehungswert für die Gruppe 2\nbis 4 verminderten allgemeinen Rentenwert zu ver-\nannähert.\"\nvielfältigen, wenn aus diesen Zeiten eine Alters-\nrente vorzeitig in Anspruch genommen wird.\"\n13. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n11. Die Überschrift vor § 32 wird wie folgt gefaßt:               ,,Wird die Versicherungspflicht als Folge der Beendi-\n\"zweiter Unterabschnitt                      gung einer Befreiung von der Versicherungspflicht\nnach § 3 Abs. 1 oder§ 85 Abs. 3b rückwirkend festge-\nBeitragszuschüsse\nstellt, gilt Satz 3 nur, wenn der Antrag aus Gründen,\nErster Titel                           die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht inner-\nZuschuß zum Beitrag\".                       halb der in Satz 1 genannten Frist gestellt worden ist.\"\n12. § 32 wird wie folgt geändert:                             14. Nach § 35 wird eingefügt:\na) In Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 wird die Textstelle ,,§ 9a                                „zweiter Titel\nNr. 1 Einkommensteuergesetz\" durch die Text-                                  Zuschuß zum Beitrag\nstelle ,,§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Einkommen-                    zur Kranken- und Pflegeversicherung\nsteuergesetz\" ersetzt.\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                                              §35a\n„In diesen Fällen ist Arbeitseinkommen aus der                 Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung\nLand- und Forstwirtschaft nur festzusetzen, wenn\nbei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides                 (1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen\nim Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 in dem Ver-           Krankenversicherung oder bei einem Krankenver-\nanlagungsjahr, auf das sich dieser Einkommen-              sicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht\nsteuerbescheid bezieht, oder bei Fehlen eines              unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente\nsolchen Einkommensteuerbescheides im vorver-               einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Kran-\ngangenen Kalenderjahr ein Unternehmen der                  kenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie bereits von\nLandwirtschaft betrieben wurde; das Arbeits-               einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung\neinkommen nach Absatz 6 ist anteilig zu berück-            einen Zuschuß erhalten oder wenn sie gleichzeitig\nsichtigen, wenn nicht während des gesamten                 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtver-\nmaßgebenden Kalenderjahres ein Unternehmen                 sichert sind.\nder Landwirtschaft betrieben wurde.\"                          (2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Bei-\nc) In Absatz 6 Satz 1 wird die Nummer 2 wie folgt             trags geleistet, den der Rentenbezieher als Kranken-\ngefaßt:                                                    versicherungsbeitrag aus der Rente zu tragen hätte,\nwenn er in der landwirtschaftlichen Krankenversiche-\n,,2. sich nach folgenden Gruppen unterscheiden:\nrung pflichtversichert wäre. Er wird auf die Hälfte\nGruppe 1:                                             der tatsächlichen Aufwendungen für die Kranken-\nBetriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2           versicherung begrenzt; bereits von anderen Sozial-\noder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches             leistungsträgern gezahlte Zuschüsse sind zu berück-\nErwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bis               sichtigen.","1816                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§35b                            19. § 84 wird wie folgt geändert:\nZuschuß zum Beitrag zur Pflegeversicherung             a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n(1) Rentenbezieher, die in der gesetzlichen Kranken-         .Ist am 22. Dezember 1995 die Wartezeit für eine\nversicherung freiwillig versichert oder nach den Vor-            Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten\nschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch ver-                nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die Versiche-\npflichtet sind, bei einem privaten Krankenversiche-              rungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996.\"\nrungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zur\nAbsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit               b) In Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgende\nabzuschließen und aufrechtzuerhalten, erhalten zu                Sätze ersetzt:\nihrer Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für                ,,Ist bereits vor dem 23. Dezember 1995 die Befrei-\ndie Pflegeversicherung.                                          ung von der Versicherungspflicht mit Wirkung\n(2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Bei-             frü~stens vom 1. Januar 1996 erfolgt und war am\ntrags geleistet, den die landwi,:tschaftliche Alters-            22. l>ezember 1995 die Wartezeit für eine Alters-\nkasse als Pflegeversicherungsbeitrag für Rentenbe-               rente unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17\nzieher zu tragen hat, die in der gesetzlichen Kranken-           Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die VersJcherungs-\nversicherung und der sozialen Pflegeversicherung                 pflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996. Bestand\npflichtversichert sind. § 118 Abs. 2 des Sechsten                am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente,\nBuches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.\"                      endet dje Versicherungspflicht mit Ablauf des\nMonats, in dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für\n15. § 35a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                               eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an\n,,(2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des halben           die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind.\"\nBetrages geleistet, der sich aus der Anwendung des            c) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 durch folgen-\nvom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum                 den Satz ersetzt:\n1. Januar festgestellten durchschnittlichen allgemei-\nnen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1               „Wird die Erklärung nach Satz 1 abgegeben, gilt\nSatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) auf den              Absatz 2 Satz 1 bis 4 entsprechend mit der Maß-\nZahlbetrag der Rente ergibt. Er gilt vom 1. Januar bis           gabe, daß der Antrag auf Befreiung von der Ver-\n31. Dezember des folgenden Kalenderjahres. Der                   sicherungspflicht innerhalb eines Jahres nach\nmonatliche Zuschuß wird auf die Hälfte· der tatsäch-             Ablauf der in Satz 1 genannten Frist für die Er-\nlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung                  klärung zu stellen ist.\"\nbegrenzt; von anderen Sozialleistungsträgern gezahlte\nZuschüsse sind zu berücksichtigen.\"                       20. § 85 wird wie folgt geändert:\n16. In § 72 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                   a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem               aa) In der ersten Nummer 2 wird Buchstabe b wie\nVersorgungsausgleich beruhenden Abschlags von der                      folgt gefaßt:\nSteigerungszahl (§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1) ermittelt; für\n,,b) in der gesetzlichen Rentenversiche-\njeden vollen Wert ist das Zwölffache des Betrages zu\nrung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten\nzahlen, der nach§ 68 als Beitrag für das Jahr, in dem die\nBuches Sozialgesetzbuch oder den vor\nBeiträge gezahlt werden, maßgebend ist.\" .\ndem 1. Januar 1992 geltenden entspre-\n17. § 76 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                           chenden rentenrechtlichen Vorschriften\nversicherungsfrel waren, nach § 6 Abs. 1\n,,(3) Ist ein Zuschlag zur oder ein Abschlag von der                      Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozial-\nSteigerungszahl zu berücksichtigen, wird der Erstat-                        gesetzbuch oder den vor dem 1. Januar\ntungsbetrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder                          1992 geltenden entsprechenden renten-\ngemindert, der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit als                       rechtlichen Vorschriften von der Versiche-\nBeitrag für den Zuschlag oder den Abschlag zu zahlen                       rungspflicht befreit waren oder die Vor-\ngewesen wäre; die Minderung ist bis zur Höhe des auf                       aussetzungen für eine Befreiung von der\ndie Ehezeit entfallenden Erstattungsbetrages vor-                          Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1\nzunehmen. Sind Beiträge zur Wiederauffüllung der                           des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\naufgrund eines Versorgungsausgleichs geminderten                           erfüllt hätten, wenn sie nach den Vor-\nAnrechte gezahlt worden, erhöht sich der Erstat-                           schriften der gesetzlichen Rentenversi-\ntungsbetrag um die Hälfte des hierfür aufgewendeten                        cherung versicherungspflichtig gewesen\nBetrages.\"                                                                 wären, oder\".\n18. § 77 wird wie folgt gefaßt:                                       bb) In der ersten Nummer 3 werden die Wörter\n„vor dem 1. Januar 1996\" durch die Wörter\n,,§77\n„vor dem 1. April 1996\" ersetzt und nach den\nErstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge                     Wörtern „zum Beitrag entsprechen\" wird das\nBei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge                Komma durch einen Punkt ersetzt.\nnach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt               cc) Der bisherige letzte Halbsatz wird als neuer\n§ 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend;                     Satz 2 wie folgt gefaßt:\n§ 76 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit zu Lasten der\nAnrechte aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen                     „Satz 1 gilt nur, wenn Versicherte nach § 1\nein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist.\"                     Abs.3","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                                   1817\n1. am 31. Dezember 1994 nicht beitrags-                   2. der Unternehmer nach§ 1 Abs. 2 bereits von\npflichtig waren,                                           der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn,\ner hat die Wartezeit für eine Altersrente zu dem\n2. am 31. Dezember 1994 mit einem zu die-\nZeitpunkt, zu dem der Versicherte nach § 1\nsem Zeitpunkt in der Altershilfe für Land-\nAbs. 3 den Antrag auf Befreiung von der Ver-\nwirte beitragspflichtigen oder einem vor\nsicherungspflicht stellt, noch nicht erfüllt.\ndem 1. Januar 1995 von der Beitragspflicht\nin der Altershilfe für Landwirte befreiten            Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1999 zu\nLandwirt verheiratet sind und                         stellen. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der\nBefreiungsvoraussetzungen an, wenn sie inner-\n3. die Befreiung bis zum 31. März 1996 bei\nhalb von 3 Monaten oder bis zum 31. März 1996\nder landwirtschaftlichen Alterskasse be-\nbeantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags\nantragen.\"\nan.\"\nb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a                    c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nund 3b eingefügt:\naa) In der ersten Nummer 2 wird Buchstabe b wie\n,,(3a) Versicherte nach § 1 Abs. 3, die die Voraus-                  folgt gefaßt:\nsetzung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 erfüllen, sind\nab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht                        „b) in der gesetzlichen Rentenversicherung\nbefreit, wenn                                                               nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches\nSozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Ja-\n1. sie am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem                             nuar 1992 geltenden entsprechenden\nZeitpunkt von der Beitragspflicht in der Alters-                        rentenrechtlichen Vorschriften versiche-\nhilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheira-                        rungsfrei waren, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\ntet sind,                                                               des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\noder den vor dem 1. Januar 1992 gelten-\n2. der Wirtschaftswert des Unternehmens der\nden entsprechenden rentenrechtlichen\nLandwirtschaft nach den betrieblichen Verhält-\nVorschriften von der Versicherungspflicht\nnissen am 1. Januar 1995 20 000 Deutsche\nbefreit waren oder die Voraussetzungen\nMark nicht überschritten hat,\nfür eine Befreiung von der Versicherungs-\n3. der befreite Unternehmer im Jahre 1994                                   pflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten\nErwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ohne                                Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hätten,\nBerücksichtigung des Arbeitseinkommens aus                              wenn sie nach den Vorschriften der\nLand- und Forstwirtschaft von mehr als 40 000                          gesetzlichen Rentenversicherung versi-\nDeutsche Mark erzielt hat und                                          cherungspflichtig gewesen wären, oder\".\n4. die Befreiung bis zum 30. Juni 1996 bei der                 bb) In der ersten Nummer 3 wird die Textstelle\nlandwirtschaftlichen Alterskasse beantragt wird.                  „vor dem 1. Januar 1996\" durch die Textstelle\n„vor dem 1. April 1996\" ersetzt und im letzten\nAbsatz 3 Satz 3 ist anzuwenden.                                       Halbsatz wird in der Nummer 4 die Textstelle\n(3b) Versicherte nach § 1 Abs. 3 werden auf                        „31. Dezember 1995\" durch die Textstelle\nAntrag von der Versicherungspflicht befreit,                          ,,31. März 1996\" ersetzt.\nsolange                                                     d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 8\nangefügt:\n1. der nach § 1 Abs. 6 und § 32 Abs. 6 Satz 5\nermittelte Wirtschaftswert des Unternehmens                  ,,(5) Personen, die vor dem 23. Dezember 1995\nder Landwirtschaft 15 000 Deutsche Mark                    von der Versicherungspflicht nach den Absätzen 3\nnicht überschreitet,                                       und 4 befreit worden sind, können bis zum 30. Juni\n1996 erklären, daß die Befreiung von der Ver-\n2. der Unternehmer nach § 1 Abs. 2 ohne Be-\nsicherungspflicht enden soll. Wird die Erklärung\nrücksichtigung des Arbeitseinkommens aus\nabgegeben, besteht Versicherungspflicht ab 1. Ja-\nLand- und Forstwirtschaft regelmäßig Erwerbs-\nnuar 1995.\nund Erwerbsersatzeinkommen von mehr als\n40 000 Deutsche Mark jährlich erzielt,                         (6) Personen, die vor dem 23. Dezember 1995\nnach § 3 von der Versicherungspflicht befreit\nwenn                                                           waren, bleiben in dieser Tätigkeit befreit. Sie kön-\n1. die Ehe                                                     nen bis zum 30. Juni 1996 erklären, daß die Befrei-\nung von der Versicherungspflicht von ihrem\na) in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum                  Beginn an enden soll.\n31. Dezember 1999 geschlossen wird und\nbis zum 31. Dezember 1999 eine selbstän-                   (7) Personen, die bis zum 22. Dezember 1995\ndige landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenom-           von der Berechtigung zur freiwilligen Weiterver-\nmen wird oder                                          sicherung nach § 5 Gebrauch gemacht haben,\nsowie Personen, deren Versicherungspflicht nach\nb) bereits am 31. Dezember 1994 bestanden                  § 84 Abs. 1 bis 3 vor dem Zeitpunkt endet, zu dem\nhat und in der Zeit vom ·1. Januar 1995                für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an\nbis zum 31. Dezember 1999 eine al)1                    Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirt-\n31. Dezember 1994 noch nicht ausgeübte                 schaftliche Alterskasse gezahlt sind, können die\nlandwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen              Versicherung bis zu dem Zeitpunkt freiwillig fort-\nwird und                                               setzen, bis zu dem für 15 Jahre auf die Wartezeit","1818                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nfür eine Rente an Landwirte anrechenbare                                a) für Januar 1995 Pflichtbeiträge zahlt,\nBeiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse\nb) am 1. Januar 1995 nach den Vorschrif-\ngezahlt sind.\nten des Sechsten Buches Sozialgesetz-\n(8) Personen, die in der Zeit vom 23. Dezember                          buch unabhängig von der ·jeweiligen\n1995 bis zum 31. März 1996 einen Antrag auf                                 Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig ist\nBefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 stellen, wer-                         oder\nden mit Wirkung vom Vorliegen der Befreiungs-\nc) am 1. Januar 1995 von dem anderen\nvoraussetzungen an von der Versicherungspflicht\nEhegatten getrennt lebt,\".\nbefreit.\"\nbb) In Satz 1 Nr. 6 wird die Textstelle \"§ 3\" durch\n• 21. In § 88 Satz 1 Nr. 3 werden in Buchstabe a die Wörter                   die Textstelle\"§ 3 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt.\n\"die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt\" durch die Wör-              cc) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nter \"für fünf Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an                 ,,Beiträge gelten längstens bis zu dem Zeit-\nLandwirte anrechenbare Beiträge an die landwirt-                        punkt als gezahlt, zu dem der Ehegatte nach\nschaftliche Alterskasse gezahlt\" und in Buchstabe c                     den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-\ndie Wörter \"die Wartezeit für eine Altersrente erfüllt\"                 gesetzbuch unabhängig von der jeweiligen\ndurch die Wörter \"für 15 Jahre auf die Wartezeit für                    Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig ist.\"\neine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an\ndie landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt\" ersetzt.               dd) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n\"Beiträge, die bei Stillegung des landwirt-\n22. § 90 wird wie folgt geändert:                                           schaftlichen Unternehmens nach den Vor-\nschriften des Gesetzes über die Förderung der\na) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende von Satz 2\nEinstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-\ntätigkeit gezahlt sind, gelten bei Anwendung\nsatz angefügt:\nvon Satz 1 nicht als Beiträge als Landwirt.\"\n,,§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.\naa) Am Ende von Satz 1 wird der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz\n23. § 91 wird wie folgt gefaßt:                                             angefügt:\nn§91                                        \"für diese Zeiten ist § 90 Abs. 1 bis 5 nicht\nWartezeit für Ehegatten befreiter Landwirte                      anzuwenden.\"\nDie Wartezeit für eine Altersrente gilt für Versicherte          bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern \"100 vom\nnach § 1 Abs. 3 als erfüllt, wenn sie                                   Hundert\" die Wörter „bei der Rentenberech-\nnung\" eingefügt.\n1. vor dem 2. Januar 1955 geboren sind,\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeit-\npunkt von der Beitragspflicht in der Altershilfe für            aa) Satz 1 wird bis zum Ende der Nummer 1 wie\nLandwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und                   folgt gefaßt:\n3. vom 1. Januar 1995 bis zum Beginn einer Alters-                      „Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit\nrente anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt                      unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nhaben oder nur deshalb nicht zurückgelegt haben,                    Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und des Absatzes 2\nweil Versicherungspflicht nach § 1 nicht bestanden                  für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. De-\nhat, Versicherungsfreiheit nach § 2 oder eine                       zember 1994, für die der andere Ehegatte\nBefreiung nach§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorlag.\"                       Beiträge nach den Vorschriften der gesetz-\nlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet\ngezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese\n24. § 92 wird wie folgt geändert:\nZeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebens-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    jahres des Ehegatten liegen und für den Ehe-\naa) Satz 1 wird bis zum Ende der Nummer 1 wie                       gatten nicht bereits mit Beiträgen nach den\nfolgt gefaßt:                                                 Vorschriften der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung belegt sind, und sofern\n\"Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit in\nder Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezem-                   1. der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930\nber 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge                    geboren ist und für Januar 1995 Pflicht-\nals Landwirt zur Altershilfe gezahlt hat,                         beiträge zahlt oder nur deshalb nicht zahlt,\nBeiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht                   weil er am 1. Januar 1995 nach den Vor-\nvor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehe-                      schriften des Sechsten Buches Sozialge-\ngatten liegen und für den Ehegatten nicht                         setzbuch unabhängig von der jeweiligen\nbereits mit anrechenbaren Beitragszeiten als                      Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig ist oder\nLandwirt belegt sind und sofern                                   von dem anderen Ehegatten getrennt\nlebt,\".\n1. der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930\ngeboren ist und, wenn der andere Ehe-                 bb) In Satz 1 Nr. 5 wird die Textstelle \"§ 3\" durch\ngatte am 1. Januar 1995 Landwirt nach § 1                 die Textstelle\"§ 3 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt.\nAbs. 2 ist,                                           cc) Satz 2 wird gestrichen.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                                  1819\nd) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „oder                     4. innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs\nWitwerrente\" die Wörter „oder Überbrückungs-                     einer Hinterbliebenenrente erneut eine solche\ngeld\" eingefügt.                                                Rente festzustellen,\nist mindestens die Steigerungszahl zugrunde zu\n25. § 93 wird wie folgt gefaßt:                                       legen, die sich bei Anwendung der bei Feststellung\n,,§93                                der bisherigen Rente geltenden Vorschriften ergeben\nwürde.\"\nBerechnung der Renten\n(1) Beiträge von Personen, die unabhängig von\neiner Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Fami-      27. § 97 wird wie folgt geändert:\n. lienangehöriger versicherungspflichtig waren, gelten             a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nals Beiträge als Landwirt.\n„Eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994\n(2) Beiträge als Landwirt, die vor dem 1. Januar\ngeltenden Recht wird nicht ermittelt, wenn\n1995 gezahlt wurden, gelten als Beiträge als mitarbei-\ntender Familienangehöriger, wenn                                     1. ein Anspruch auf Rente nur unter Berücksichti-\n1. sie nach § 90 nicht auf die Wartezeit angerechnet                     gung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2\nwerden,                                                              besteht,\n2. a) nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995                 2. ein Anspruch auf Altersrente besteht und für\nerfolgten Fortfall der Beitragspflicht für weniger               15 Jahre Beiträge nur unter Einschluß von Bei-\nals 15 Jahre Beiträge ohne Berücksichtigung                      trägen gezahlt sind, die nach § 92 als gezahlt\nvon Beiträgen als mitarbeitender Familien-                       gelten oder nach§ 93 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 bei\nangehöriger an die landwirtschaftliche Alters-                   der Rentenberechnung unberücksichtigt blei-\nkasse gezahlt wurden und eine Rente aus eige-                    ben oder\nner Versicherung festzustellen ist oder\n3. ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente besteht.\nb) nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995\nerfolgten Fortfall der Beitragspflicht vom Ver-             Vollendet der Bezieher einer vorzeitigen Alters-\nstorbenen für weniger als 5 Jahre Beiträge                  rente vor dem 1. Juni 2009 das 65. Lebensjahr,\nohne Berücksichtigung von Beiträgen als mit-                wird eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994\narbeitender Familienangehöriger an die land-                geltenden Recht ermittelt, soweit die sonstigen\nwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden und              Voraussetzungen vorliegen.\"\neine Witwen- oder Witwerrente festzustellen ist         b} Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nund\n,,Im Fall von Absatz 1 Satz 5 ist der Abschmel-\n3. vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag als mitarbei-\nzungsfaktor des Jahres maßgebend, in dem das\ntender Familienangehöriger gezahlt wurde.\n65. Lebensjahr vollendet wird.\"\n(3) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt\nwurden, bleiben bei der Rentenberechnung unbe-                   c) In Absatz 5 Satz 1 wird der letzte Halbsatz wie\nrücksichtigt, wenn                                                   folgt gefaßt:\n1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2                    ,,dabei ist für die Bestimmung des Abschmel-\nvorliegen und vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag                zungsfaktors das Jahr maßgebend, in dem erst-\nals mitarbeitender Familienangehöriger nicht                    mals ein Zuschlag zu ermitteln war.\"\ngezahlt wurde,\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n2. sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt\nwurden oder                                                       ,,(6) Treffen zwei Ansprüche auf Zuschlag in einer\nPerson zusammen, wird nur der höhere geleistet.\n3. sie bereits bei einer Witwen- oder Witwerrente                    Trifft eine nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete\nberücksichtigt sind und für den Überlebenden, der               Rente mit einer weiteren Rente zusammen, die\ndiese Beiträge gezahlt hat, eine Rente aus eigener              nicht nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist\nVersicherung festzustellen ist.\"                                oder bei der der Zuschlag nach Satz 1 ruht, min-\ndert sich der nach den Absätzen 1 bis 5 berech-\n26. Dem § 94 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                        nete Zuschlag um den Betrag dieser weiteren\nRente.\"\n„Ist nach dem maßgebenden Zeitpunkt\n1. eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustel-         e) In Absatz 11 werden nach den Wörtern „den allge-\nlen und dabei die Steigerungszaht neu zu ermit-                 meinen Rentenwert\" die Wörter „oder, soweit bei\nteln,                                                           der nach § 23 berechneten Rente der allgemeine\nRentenwert nach § 23 Abs. 8 zu mindern ist, durch\n2. innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs                     den geminderten allgemeinen Rentenwert\" ein-\neiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine Alters-               gefügt.\nrente für denselben Versicherten festzustellen,\nf)  Folgender Absatz 12 wird angefügt:\n3. innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs\neiner Rente aus eigener Versicherung des Verstor-                 ,,(12) Ist eine Rente, für die ein Zuschlag zu ermit-\nbenen eine Hinterbliebenenrente festzustellen                   teln war, neu festzustellen, wird beim Zuschlag der\noder                                                            bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt.\"","1820                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n28. § 98 wird wie folgt geändert:                                            31. Dezember 1994 geltenden Recht maß-\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:                     geblich.\"\n,,(3a) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch               b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nauf eine Witwen- oder Witwerrente, bei der nicht\naa) Das Wort „Anrechten\" wird durch das Wort\nalle nach dem Tod des Versicherten gezahlten\n,,Anwartschaften\" ersetzt.\nBeiträge des Hinterbliebenen berücksichtigt wor-\nden sind, wird die sich vor Anwendung von                       bb) In Nummer 1 werden vor dem Punkt am Ende\nRuhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschrif-                         des Satzes die Wörter „und die Rechtshän-\nten ergebende Rente auf Antrag neu berechnet,                         gigkeit des Scheidungsantrages nach dem\nwenn                                                                  31. Dezember 1994 eingetreten ist\" eingefügt.\n1. die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer              c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndas 65. Lebensjahr vollendet hat,\n,,(3) Die in den Versorgungsausgleich einzubezie-\n2. mit den nach§ 90 Abs. 2 anrechenbaren Bei-\nhende Anwartschaft errechnet sich aus der nach\nträgen des verstorbenen Ehegatten sowie den\n§ 23 sowie der aufgrund eines Zuschlags für\nBeiträgen, die der hinterbliebene Ehegatte\nZugangsrenten ermittelten Steigerungszahl. Die\nnach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt\nauf den Zuschlag für Zugangsrenten entfallende\nhat, für 15 Jahre Beiträge an die landwirtschaft-\nSteigerungszahl ergibt sich, indem von dem nach\nliche Alterskasse gezahlt sind und\nAbsatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 maßgebenden\n3. die Witwe oder der Witwer Beiträge nach die-                 Betrag das nach § 23 ermittelte, auf die Ehezeit\nsem Gesetz nicht zahlt und                                 entfallende Anrecht abgezogen, dieser Wert mit\na) die Wartezeit für eine Altersrente bis zur              dem nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 maßgebenden\nVollendung des 65. Lebensjahres nicht                  Abschmelzungsfaktor vervielfältigt und das Ergeb-\nmehr erfüllen kann und eine Rente wegen                nis durch den allgemeinen Rentenwert geteilt\nErwerbsunfähigkeit nicht bezieht oder                  wird.\"\nb) die Wartezeit für eine Altersrente nicht\n30. In § 103 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des § 17\nerfüllt hat, eine Rente wegen Erwerbs-\nAbs. 2\" durch die Wörter „von Zeiten nach§ 17 Abs. 1\nunfähigkeit nicht bezieht und Zeiten nach\n§ 17 Abs. 1 Satz 2 nicht zurücklegt.                Satz 2\" ersetzt.\nAls Steigerungszahl wird der Umrechnungsfaktor\n31. § 106 wird wie folgt geändert:\n(Anlage 2) zugrunde gelegt, der unter Einbezie-\nhung aller nach dem Tod des Versicherten von der             a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nWitwe oder dem Witwer zurückgelegten vollen\nBeitragsjahre maßgebend ist.\"                                    „Absatz 2 ist ohne Erklärung anzuwenden, wenn\nvon Rentenbeginn an die Voraussetzungen nach\nb) Dem Absatz 4 wird angefügt:                                     Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a erfüllt\n„Dies gilt auch, wenn eine am 31. Dezember 1994                 sind.\"\ngeleistete Rente oder eine Rente nach Satz 1 neu\nfestzustellen ist.\"                                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Dem Absatz 5 wird angefügt:                                      aa) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „die Warte-\nzeit für eine Altersrente erfüllt ist\" durch die\n„Dies gilt auch, wenn eine Rente nach Satz 1 neu\nWörter „mit den nach § 90 Abs. 2 anrechen-\nfestzustellen ist.\"\nbaren Beiträgen des verstorbenen Ehegatten\nd) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „aus eigener                       sowie den Beiträgen, die der hinterbliebene\nVersicherung hat\" die Wörter „und die Rechts-                          Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehe-\nhängigkeit des Scheidungsantn1gs nach dem                              gatten gezahlt hat, für 15 Jahre Beiträge an die\n31. Dezember 1994 eingetreten ist\" eingefügt.                          landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind\"\nersetzt.\n29. § 99 wird wie folgt geändert:                                       bb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „auf Alters-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      geld\" durch die Wö~er\naa) Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:                         „auf\n„Bis zum Ende des dritten Kalendermonats                        a) Altersgeld oder\nnach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte                     b) vorzeitiges Altersgeld\"\nverstorben ist, wird der Umrechnungsfaktor\nersetzt.\nfür Verheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt.\"\ncc) Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:\n,,3. die Witwe oder der Witwer nach den Vor-\n„Bei der Anwendung der Sätze 1 bis 5 sind\nschriften des Sechsten Buches Sozial-\n§ 93 und § 98 Abs. 3a entsprechend anzuwen-\ngesetzbuch erwerbsunfähig ist.\"\nden. Ist bei der nach § 23 berechneten Rente\nnach § 23 Abs. 8 ein Abschlag vom allgemei-               dd) In Satz 3 wird nach der Textstelle „Satz 2\" die\nnen Rentenwert vorzunehmen, ist dieser auch                     Textstelle „Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a\" ein-\nfür die Berechnung der Rente nach dem am                        gefügt.","Nr. 66 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                                1821\nc) In Absatz 4 werden nach den Wörtern \"im Dezem-         .1. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt\nber 1994 geleistetes\" die Wörter \"Altersgeld an          gefaßt:\nWitwen oder Witwer oder\" eingefügt.\n,,b) für wenigstens eine Person, die in dem Unterneh-\nmen tätig ist, durch eine entsprechende Berufs-\n32. § 109 wird wie folgt geändert:                                      bildung nachgewiesen wird, daß sie befähigt ist,\na) Absatz 2 wird gestrichen.                                        einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungs-\nb) Im verbleibenden Text wird die Absatzbezeich-                    gemäß zu bewirtschaften; ist diese Person vor\nnung ,,(1 )\" gestrichen.                                       dem 1. Januar 1954 geboren, gilt der Nachweis\nauch als erbracht, wenn sie seit mindestens fünf\nJahren ein Unternehmen der Landwirtschaft im\n33. In § 116 Abs. 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze\nSinne des§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters-\nersetzt:\nsicherung der Landwirte geführt hat,\".\n„Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem\nVersorgungsausgleich beruhenden und unter Berück-\nsichtigung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) er-          2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nmittelten Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24             a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Grundbetrag\" die\nAbs. 3, § 101 Nr. 1) berechnet. Für jeden vollen Wert             Wörter „einer Produktionsaufgaberente nach § 1\"\nist das Zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach               eingefügt.\n§ 68 und § 114 Abs. 2 als Beitrag für das Jahr, in dem\ndie Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist.\"                  b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:\n„Der Grundbetrag einer Produktionsaufgaberente\n34. In § 125 _Abs. 4 wird der Punkt durch ein Semikolon               nach § 5 wird wie eine Witwenrente oder Witwer-\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                          rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung\n,,§ 98 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\"                       der Landwirte berechnet oder bei bereits am\n31. Dezember 1994 laufenden Renten weitergezahlt.\"\n35. § 129 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „oder\" durch ein Komma          3. § 8 wird wie folgt geändert:\nersetzt und nach den Wörtern „Rente wegen                a) In Absatz 1 werden die Wörter „30 vom Hundert der\nErwerbsunfähigkeit\" die Wörter „oder eine Rente              monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches\nwegen Todes\" eingefügt.                                      Sozialgesetzbuch)\" durch die Wörter „das 58fache\nb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „wenn eine\"                  des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4\ndie Wörter „Altersrente, Rente wegen Erwerbs-                des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-\nunfähigkeit oder\" eingefügt.                                 wirte\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n36. In der Anlage 2 wird die Tabelle A 1 (Umrechnungs-\nfaktoren für Unverheiratete) wie folgt ergänzt:                     ,,(2) Für die Höhe und die Ermittlung des zu be-\nrücksichtigenden Einkommens sind § 18b Abs. 1\n„Beitragsjahre            Umrechnungsfaktor\nbis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches\n41                     40,685976                              Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.\"\n42                     41,371951\n43                     42,057927                          c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n44                     42,743902                                ,,(3) § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n45                     43,429878                              gilt entsprechend.\"\n46                     44,115854\n47                     44,801829                          d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n48                     45,487805                                ,,(5) Eine vorzeitige Altersrente, eine Rente wegen\n49                     46,168699                              Erwerbsunfähigkeit, eine Witwenrente und eine Wit-\n50                     46,854675                              werrente des Leistungsberechtigten nach dem\n51                     47,540850                              Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wer-\n52                     48,226626\".                            den auf den Grundbetrag der Produktionsaufgabe-\nrente angerechnet.\"\n4. In§ 12 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder eine Lei-\nArtikel 2                             stung, auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung\nAnspruch bestand, nur wegen eines Verzichts nicht\nÄnderung des Gesetzes\nerhält\" gestrichen.\nzur Förderung der Einstellung\nder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\n(8252-4)                          5. Dem § 14 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\nDas Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-              „Soweit Bezieher einer Produktionsaufgaberente nicht\nwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 ,           in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtver-\n(BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 12 des            sichert sind, sind die§§ 35a und 35b des Gesetzes\nGesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890), wird wie             über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend\nfolgt geändert:                                                    anzuwenden.\"","1822                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n6. In§ 1Sa Abs. 4 wird vor dem bisherigen Text folgender         2. § 14 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n\"Bei Anwendung von § 8 Abs. 1 gilt § 102 des Gesetzes                aa) In Satz 1 werden die Wörter „90 Deutsche\nüber die Alterssicherung der Landwirte entsprechend.\"                        Mark\" durch die Wörter\" 120 Deutsche Mark\"\nersetzt.\n7. § 18c wird wie folgt geändert:                                        bb) In Satz 2 wird die Textstelle ,Absatz 3\" durch\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                           die Textstelle „Absatz 2\" ersetzt.\n,,(1) Für im Beitrittsgebiet tätige Arbeitnehmer und       b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nmitarbeitende Familienangehörige, die                               ,,(2) Die Ausgleichsleistung für Berechtigte, die\n1. am 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet              nach dem 30. Juni 1972 als landwirtschaftliche\nhatten und                                                  Arbeitnehmer beschäftigt waren, sowie für ihre Wit-\nwen und Witwer ist zu kürzen. Die Ausgleichs-\n2. am 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet rentenversi-                leistung wird bei Beziehern einer Leistung für Ver-\ncherungspflichtig beschäftigt waren,                        heiratete um den Betrag der tarifvertraglichen (§ 11)\ngilt § 9 mit der Maßgabe, daß auf die nach § 9                    oder der entsprechenden privatrechtlichen Beihilfe,\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Zeiten der Tätig-              bei Beziehern einer Leistung für Unverheiratete um\nkeit auch Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit in                drei Fünftel der tarifvertraglichen Beihilfe gekürzt;\neiner landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-                   bei der Berechnung der Kürzung einer Leistung\nschaft, einem volkseigenen Gut oder einer ver-                    nach § 12 Abs. 3 ist die tarifvertragliche Beihilfe\ngleichbaren Einrichtung angerechnet werden.\"                      zugrunde zu legen, die sich bei Bezug einer Rente\nwegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit\nb) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:                    ergäbe. Besteht Anspruch auf eine Ausgleichs-\n,,(3) Wurde am 31. Dezember 1994 eine der in § 12               leistung, ohne daß eine tarifvertragliche oder pri-\nSatz 1 Nr. 2 genannten Leistungen bezogen, ruht                   vatrechtliche Beihilfe gewährt wird, so ist die Aus-\nder Anspruch auf Ausgleichsgeld für Berechtigte,                  gleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der sich\nderen Beschäftigung in einem im Beitrittsgebiet                   nach Satz 2 als Kürzung ergäbe, wenn Tarifgebun-\ngelegenen Unternehmen endet, während der Zeit,                    denheit bestanden hätte. Besteht Anspruch auf\nin der der Leistungsberechtigte diese Leistungen                  eine entsprechende privatrechtliche Beihilfe, be-\nüber den 31. Dezember 1994 hinaus erhält oder                     trägt die Kürzung der monatlichen Ausgleichs-\nerhalten könnte.                                                  leistung bei Berechtigten, die Anspruch auf die Aus-\ngleichsleistung für den verheirateten Berechtigten\n(4) Bei Berechtigten, die einen Anspruch auf Lei-            haben, mindestens 2,50 Deutsche Mark für jeweils\nstungen im Sinne des§ 12 Satz 1 Nr. 2 nach dem                    zwölf Monate der Beschäftigung als landwirtschaft-\n31. Dezember 1994 erwerben und deren Beschäf-                     licher Arbeitnehmer nach dem 30. Juni 1972, bei\ntigung in einem im Beitrittsgebiet gelegenen Unter-               Berechtigten, die Anspruch auf die Ausgleichslei-\nnehmen der Landwirtschaft endet, ist § 12 Satz 1                  stung für den unverheirateten Berechtigten haben,\nNr. 2 bei Erwerb eines Anspruchs auf Ausgleichs-                  mindestens drei Fünftel dieses Betrages.\"\ngeld bis zum 30. Juni 1996 nicht anzuwenden. Wird\ndiesen Berechtigten der Anspruch auf Ausgleichs-          3. In § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\ngeld mit Wirkung vor dem 1. Juli 1996 zuerkannt,\nruhen die Leistungen nach § 12 Satz 1 Nr. 2 mit Wir-         \"Soweit der Antrag auf Ausgleichsleistung bis zum\nkung von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch               30. September 1996 gestellt wird und erstmals ab\nauf Ausgleichsgeld zuerkannt ist.\"                           1. Januar 1995 ein Anspruch auf Ausgleichsleistung\nwegen der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 erfolgten\nÄnderung des § 12 Abs. 1 besteht, ist die Ausgleichs-\nleistung auch für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis\nArtikel3\n30. Juni 1995 zu zahlen.\"\nÄnderung des Gesetzes über die\nErrichtung einer Zusatzversorgungskasse für\nArtikel4\nArbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft\n(827-13)                                        Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\n(330-1)\nDas Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungs-\nkasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft            § 17 des Sozialgerichtsgesetzes in der Passung der\nvom 31. Juli 1974 (BGBI. 1S. 1660), zuletzt geändert durch       Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1\nArtikel 14 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890),      S. 2535), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom\nwird wie folgt geändert:                                         5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n1. § 12 wird wie folgt geändert:                                 a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\na) In Absatz 1 Buchstabe c wird die Zahl „ 1979\" durch          \"Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4.\"\ndie Zahl \"1995\" ersetzt.                                 b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 2b werden die Wörter „sie am 1. Juli 1995            ,,(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäf-\ndas 50. Lebensjahr vollendet haben und\" ge-                 tigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Ver-\nstrichen.                                                   bänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                                  1823\nbei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Ver-       Buchstabe b, c Doppelbuchstabe bb und Buchstabe d,\neinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den           Nr. 25 bis 28 Buchstabe a bis c, Nr. 29 Buchstabe a und b\nKammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts           Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c, Nr. 31, 33 bis 36,\nnicht ausgeschlossen.\"                                     Artikel 2 mit Ausnahme von Nummer 3 Buchstabe a bis c\nund Nummer 6 und Artikel 3 mit Ausnahme von Nummer 2\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa treten mit Wirkung vom\nArtikels                            1. Januar 1995 in Kraft.\nInkrafttreten                            (3) Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt\nmit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt am 23. Dezember 1995 in Kraft,\nsoweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes             (4) Artikel 1 Nr. 12 und Artikel 4 treten am 1. Januar 1996\nbestimmt ist.                                                 in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2, 6 Buch-          (5) Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 6 tritt am 1. Juli\n1996 in Kraft.\nstabe a, Nr. 9 bis 11, 14, 16 bis 18, 20 Buchstabe a bis c,\nNr. 22, 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc,                (6) Artikel 1 Nr. 15 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nClaudia Nolte"]}