{"id":"bgbl1-1995-66-6","kind":"bgbl1","year":1995,"number":66,"date":"1995-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/66#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-66-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_66.pdf#page=29","order":6,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes","law_date":"1995-12-15T00:00:00Z","page":1809,"pdf_page":29,"num_pages":5,"content":["Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                              1809\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes\nVom 15. Dezember 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              3. § 76 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,.(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Unter-\nArtikel 1\nabschnitt haben Arbeiter,\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\n1. die in Betrieben des Baugewerbes auf einem\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                              witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 11 des                      sind,\nGesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783), wird\n2. deren Arbeitsverhältnis In der Schlechtwetter-\nwie folgt geändert:\nzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen\ngekündigt werden kann und\n1. § 74 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                  3. die Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vor-\nausleistung (§ 74 Abs. 2 Satz 2) haben.\"\n,.(2) Die Bundesanstalt fördert die ganzjährige\nBeschäftigung im Baugewerbe durch                           b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Produk-\ntive Winterbauförderung\" durch die Wörter „das\n1. Wintergeld\nWintergeld\" und das Wort „Schlechtwettergeld\"\na) zur Abgeltung witterungsbedingter Mehr-                 durch das Wort „Winterausfallgeld\" ersetzt.\naufwendungen bei Arbeit in der Förderungs-\nzeit(§ 77),\n4. Die Überschrift vor § 77 und die §§ 77 bis 87 werden\nb) als Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-Vor-         wie folgt gefaßt:\nausleistung (§ 78),\n\"2. Wintergeld\n2. Winterausfallgeld bei witterungsbedingtem\nArbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit, sofern\n§77\nein Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vor-\nausleistung erschöpft ist(§§ 81 bis 87).                  Arbeitern wird für die in der Förderungszeit gelei-\nWinterausfallgeld-Vorausleistungen sind Leistun-            steten Arbeitsstunden innerhalb der Arbeitszeit nach\ngen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbeding-           § 69 Wintergeld gewährt. Das Wintergeld beträgt\nten Arbeitsausfällen (§ 82) in der Schlechtwetter-          2 Deutsche Mark je Arbeitsstunde.\nzeit für mindestens 150 Stunden ersetzen, In ange-\nmessener Höhe im Verhältnis zum Winterausfall-                                         §78\ngeld stehen und durch Tarifvertrag, Betriebsver-\nArbeitern wird für die in der Schlechtwetterzeit aus\neinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt sind.\"\nWitterungsgründen ausgefallenen Arbeitsstunden\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                    (§ 82) innerhalb der Arbeitszeit nach § 69 Wintergeld\nals Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-Vorauslei-\n2. § 75 wird wie folgt gefaßt:                                     stung (§ 74 Abs. 2 Satz 2) gewährt. Der Zuschuß\n,.§75                               beträgt 2 Deutsche Mark für jede Ausfallstunde.\n(1) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnit-                                     §79\ntes sind\n1. Betriebe des Baugewerbes solche Betriebe oder                   Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nBetriebsabteilungen, die gewerblich überwiegend             ordnung kann, wenn dadurch die Bautätigkeit in der\nBauleistungen auf dem Baumarkt anbieten,                    witterungsungünstigen Jahreszeit voraussichtlich in\nwirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter Weise\n2. Bauleistungen alle Bauarbeiten, die der Herstel-             belebt werden wird, durch Rechtsverordnung bestim-\nlung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung              men, daß Wintergeld auch für Arbeitsstunden\noder Beseitigung von Bauwerken dienen.                      gewährt wird, die entsandte Arbeiter im Sinne des § 4\n(2) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnit-          Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außer-\ntes ist                                                         halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes leisten.\nEs darf die Gewährung von Wintergeld nur In Gebie-\n1. Förderungszeit die Zeit vom 1. Januar bis zum\nten zulassen, in denen Bauarbeiten während der För-\nletzten Kalendertag des Monats Februar und vom              derungszeit in gleicher Weise witterungsbedingten\n15. bis zum 31. Dezember,\nErschwernissen ausgesetzt sind wie im Geltungsbe-\n2. Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. Januar bis                reich dieses Gesetzes. Es bestimmt ferner die zustän-\n31. März und vom 1. November bis 31. Dezem-                 digen Dienststellen der Bundesanstalt, bei denen das\nber.\"                                                       Wintergeld zu beantragen ist.","1810                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§80                                     tragspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168\nAbs. 1) stehen und\n(1) Wintergeld wird auf Antrag gewährt. Mit dem\nAntrag sind die Namen, Anschriften und Sozialversi-            2. infolge des Arbeitsausfalls für die Ausfallstunden\ncherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für                   kein Arbeitsentgelt beziehen. Vermögenswirk-\ndie Wintergeld beantragt wird. Der Antrag ist vom                   same Leistungen für Ausfallstunden sowie Ar-\nArbeitgeber unter Beifügung der Stellungnahme der                   beitsentgelt, das unter Anrechnung des Winter-\nBetriebsvertretung schriftlich bei dem Arbeitsamt zu                ausfallgeldes gezahlt wird und zusammen mit die-\nstellen, in dessen Bezirk die für den Betrieb zustän-               sem nach Abzug der Steuern sowie der Beiträge\ndige Lohnstelle liegt. Für den Antrag gilt eine Aus-                zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt\nschlußfrist, die am 15. des übernächsten Kalender-                  nicht oder nur geringfügig höher ist als das Winter-\nmonats nach dem Kalendermonat endet, in dem die                     ausfallgeld, schließen den Anspruch nicht aus.\nTage liegen, für die das Wintergeld beantragt wird.\n(2) Anspruch auf Winterausfallgeld besteht nur für\nDen Antrag kann auch die Betriebsvertretung stellen.\nTage, an denen das Arbeitsverhältnis ungekündigt\nIm übrigen gelten die §§ 71 und 72 Abs. 3, 4 und 4a\nfortbesteht. Arbeitern, deren Arbeitsverhältnis gekün-\nentsprechend.\ndigt ist, kann Winterausfallgeld gewährt werden,\n(2) Arbeitgeber, in deren Betrieben Wintergeld ·           solange sie keine andere angemessene Arbeit auf-\ngewährt wird, haben für jeden Arbeitstag während der           nehmen können. § 65 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und\nDauer der beantragten Förderung Aufzeichnungen                 4 gilt entsprechend.\nüber die auf der Baustelle geleisteten sowie die aus-\n(3) Anspruch auf Winterausfallgeld besteht nur für\ngefallenen Arbeitsstunden zu führen und diese Auf-\nAusfallstunden, die zusammen mit Zeiten, für die\nzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren.\nArbeitsentgelt gezahlt wird oder für die ein Anspruch\n(3) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung             auf Arbeitsentgelt besteht, In einem Abrechnungszeit-\ndas Nähere über das Verfahren bei der Gewährung                raum die Arbeitszeit im Sinne des § 69 nicht über-\ndes Wintergeldes nach den §§ 77 und 78.                        schreiten. Den Zeiten, für die Arbeitsentgelt gezahlt\nwird, stehen Zeiten mit Anspruch auf eine Winteraus-\n3. Winterausfallgeld                       fallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2 Satz 2) gleich.\nAbrechnungszeitraum ist der Lohnabrechnungszeit-\n§81                                raum von mindestens vier Wochen; Lohnabrech-\nArbeitern wird für die in der Schlechtwetterzeit aus       nungszeiträume von weniger als vier Wochen sind\nWitterungsgründen ausgefallenen Arbeitsstunden                 zu Abrechnungszeiträumen von mindestens vier\nWinterausfallgeld gewährt, wenn ein Anspruch auf               Wochen zusammenzufassen.\neine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2                (4) Anspruch auf Winterausfallgeld besteht nicht für\nSatz 2) im jeweiligen Kalenderjahr erschöpft ist.              Tage, an denen die Arbeit aus anderen als zwingen-\nden Witterungsgründen ausfällt, insbesondere nicht\n§82                                für Zeiten des Urlaubs und für gesetzliche Feiertage,\n(1) Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt nur vor,      für Zeiten, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt\nwenn                                                           besteht, sowie für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer\neine andere nicht nur kurzzeitige Beschäftigung aus-\n1. dieser ausschließlich durch zwingende Witte-\nübt. Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nrungsgründe verursacht ist und\n2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der                                         §84\nArbeitszeit im Sinne des § 69 ausfällt (Ausfalltag).\n(1) Für die Bemessung und Höhe des Winterausfall-\n(2) Zwingende Witterungsgründe im Sinne des                geldes gilt § 68 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1\nAbsatzes 1 Nr. 1 liegen nur vor, wenn atmosphärische           entsprechend.\nEinwirkungen 0nsbesondere Regen, Schnee, Frost)\n(2) Bei Arbeitern, die für die Ausfallstunden Lei-\noder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhal-\nstungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, tritt an die\ntig sind, daß trotz einfacher Schutzvorkehrungen (ins-\nStelle des Arbeitsentgelts im Sinne des§ 68 Abs. 1\nbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten\nSatz 2 Nr. 1 das Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeitszu-\nder Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Bau-\nschläge, das sie in den letzten mindestens 13 Wochen\nmaterialien und Baugeräten) die Fortführung der Bau-\numfassenden Lohnabrechnungszeiträumen vor dem\narbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich\nersten Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit durch-\nunvertretbar ist oder den Arbeitern nicht zugemutet\nschnittlich in der Arbeitsstunde erzielt haben; § 112\nwerden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließ-\nAbs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Berechnung\nlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht,\ndanach nicht möglich, so ist das durchschnittliche\nwenn er durch Beachtung der besonderen arbeits-\nArbeitsentgelt eines gleichartig Beschäftigten zu-\nschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsab-\ngrunde zu legen.\nhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden wer-\nden kann.                                                                                §85\n§83                                    Für die Gewährung von Winterausfallgeld gelten\ndie Vorschriften der §§ 71, 100 Abs. 2, des § 116\n(1) Anspruch auf Winterausfallgeld haben Arbeiter,         Abs. 1 und des § 118 Abs. 1 Nr. 4 sowie der §§ 119\ndie                                                            bis 120, 127 und 132 entsprechend;§ 118Abs. 1 Nr. 4\n1. bei Beginn des Arbeitsausfalls auf einem witte-            jedoch nur für eine Zeit, für die eine Vollrente zu-\nrungsabhängigen Arbeitsplatz in einer die Bei-            erkannt ist.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                                1811\n§86                               12. § 164 wird wie folgt geändert:\n(1) Das Winterausfallgeld wird auf Antrag gewährt.            a) In Absatz 1 wird das Wort „Schlechtwettergeld\"\nMit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und                        durch das Wort „ Winterausfallgeld\" ersetzt.\nSozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mit-                  b) In Absatz 2 werden das Wort „Schlechtwettergeld\"\nzuteilen, für die Winterausfallgeld beantragt wird. Der               durch das Wort „ Winterausfallgeld\" und das Wort\nAntrag ist vom Arbeitgeber unter Beifügung der Stel-                  ,,Schlechtwettergeldes\" durch das Wort „ Winter-\nlungnahme der Betriebsvertretung schriftlich bei dem                  ausfallgeldes\" ersetzt.\nArbeitsamt zu stellen, in dessen Bezirk die für den\nBetrieb zuständige Lohnstelle liegt. Für den Antrag gilt          c) In Absatz 4 wird das Wort „Schlechtwettergeldes\"\neine Ausschlußfrist, die am 15. des übernächsten                      durch das Wort „Winterausfallgeldes\" ersetzt.\nKalendermonats nach dem Kalendermonat endet, in\ndem die Tage liegen, für die das Winterausfallgeld            13. § 166 wird wie folgt geändert:\nbeantragt wird. Den Antrag .kann auch die Betriebs-               a) In Absatz 1 wird das Wort „Schlechtwettergeld\"\nvertretung stellen. Dem Antrag sind Aufzeichnungen                    durch das Wort „ Winterausfallgeld\" ersetzt.\nüber die ausgefallenen Arbeitsstunden beizufügen.\nb) In Absatz 2 werden das Wort „Schlechtwettergeld\"\n(2) Arbeitgeber, in deren Betrieb Winterausfallgeld               jeweils durch das Wort „ Winterausfallgeld\" und die\ngewährt wird, haben für jeden Arbeitstag während der                  Angabe ,,§§ 68 und 86\" durch die Angabe ,,§§ 68\nSchlechtwetterzeit Aufzeichnungen über die auf der                    und 84\" ersetzt.\nBaustelle geleisteten sowie die ausgefallenen Arbeits-\nstunden zu führen und diese Aufzeichnungen drei                   c) In Absatz 4 werden das Wort „Schlechtwettergeld\"\nJahre aufzubewahren.                                                  durch das Wort „Winterausfallgeld\", das Wort\n„Schlechtwettergeldes\" jeweils durch das Wort\n(3) Im übrigen gilt § 72 Abs. 3, 4 und 4a entspre-                „Winterausfallgeldes\" sowie die Angabe ,,§ 85\nchend.                                                                Abs. 1 Nr. 2 Satz 3\" durch die Angabe ,,§ 83 Abs. 1\n§87                                       Nr. 2 Satz 2\" ersetzt.\nDie Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das\nNähere über das Verfahren bei der Durchführung der            14. Im Sechsten Abschnitt wird die Überschrift des Zwei-\n§§ 81 bis 86. Sie kann ferner die Zuständigkeit des               ten Unterabschnitts wie folgt gefaßt:\nArbeitsamtes abweichend von § 86 Abs. 1 Satz 3                                  ,,Umlage für das Wintergeld\".\nbestimmen.\"\n15. § 186a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n5. Die §§ 88 und 89 werden aufgehoben.\n,,Die Mittel für das Wintergeld einschließlich der Ver-\nwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit\n6. In § 112 Abs. 5 wird folgende Nummer 5 angefügt:                  der Gewährung des Wintergeldes zusammenhängen,\n,,5. für die Zeit, in der der Arbeitslose eine Winteraus-         werden von den Arbeitgebern des Baugewerbes, in\nfallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2 Satz 2) bezo-         deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung durch\ngen hat, das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose           Leistungen nach den §§ 77 und 78 zu fördern ist (§ 76\nohne den Arbeitsausfall erzielt hätte (§ 68 Abs. 1), \".     Abs. 2), durch eine Umlage aufgebracht.\"\n7. In § 143 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Schlechtwetter-         16. § 230 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngeld\" durch das Wort „ Winterausfallgeld\" ersetzt.                a) In Nummer 3 wird die Angabe,,§ 81 Abs. 3 Satz 4,\n§ 88 Abs. 4\" durch die Angabe,,§ 80 Abs. 1 Satz 6,\n8. In § 154 Abs. 1 wird das Wort „Schlechtwettergeld\"                    § 86 Abs. 3\" ersetzt.\ndurch das Wort „ Winterausfallgeld\" ersetzt.\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n9. Im Fünften Abschnitt wird im Dritten Unterabschnitt in                „4. entgegen § 80 Abs. 2 oder entgegen § 86\nder Überschrift vor § 162 das Wort „Schlechtwetter-                       Abs. 2 Aufzeichnungen über die geleisteten\ngeld\" durch das Wort „Winterausfallgeld\" ersetzt.                          und die aus Witterungsgründen ausgefallenen\nArbeitsstunden nicht, nicht richtig oder nicht\n10. In§ 162 Abs. 1 wird das Wort „Schlechtwettergeld\"                          vollständig führt oder diese Aufzeichnungen\ndurch das Wort „Winterausfallgeld\" ersetzt.                                nicht aufbewahrt,\".\n11. § 163 wird wie folgt geändert:                                17. In§ 237 wird die Angabe,,§ 79 Abs. 3, § 80 Abs. 2,~\na) In Absatz 1 werden das Wort „Schlechtwettergeld\"               durch die Angabe,,§ 79,\" ersetzt.\njeweils durch das Wort „ Winterausfallgeld\" und die\nAngabe ,,§§ 68 und 86\" durch die Angabe ,,§§ 68                                    Artikel2\nund 84\" ersetzt.\nÄnderungen anderer Gesetze\nb) In Absatz 3 werden das Wort „Schlechtwettergeld\"\ndurch das Wort „Winterausfallgeld\", das Wort              1. § 49 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung\n„Schlechtwettergeldes\" jeweils durch das Wort                der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1\n„Winterausfallgeldes\" sowie die Angabe ,,§ 85                S. 2262), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Mai\nAbs. 1 Nr. 2 Satz 3\" durch die Angabe ,,§ 83 Abs. 1          1995 (BGBI. 1 S. 746) geändert worden ist, wird wie\nNr. 2 Satz 2\" ersetzt.                                       folgt geändert:","1812                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\na) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Schlechtwetter-       7. In§ 16 Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgeset-\ngeld\" durch das Wort „Winterausfallgeld\" ersetzt.         zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ja-\nnuar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 1\nb) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Schlechtwetter-\nder Verordnung vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 852)\ngeld\" durch das Wort „ Winterausfallgeld\" ersetzt.\ngeändert worden ist, wird das Wort „Schlechtwetter-\ngeld\" durch das Wort „ Winterausfallgeld\" ersetzt.\n2. In Nummer 8 der Anlage 7 zu§ 9 Nr. 3 des Wohngeld-\nsondergesetzes vom 20. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1250),         8. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Buches Sozialgesetz-\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Ok-          buch -Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom\ntober 1995 (BGBI. 1S. 1250) geändert worden ist, wird         11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), das zuletzt\ndas Wort „Schlechtwettergeld\" durch das Wort „Win-            durch Artikel 9 Abs. 7 des Gesetzes vom 21. August\nterausfallgeld\" ersetzt.                                      1995 (BGBI. 1S. 1050) geändert worden ist, wird das\nWort „Schlechtwettergeld\" durch das Wort „Winter-\n3. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-              ausfallgeld\" ersetzt.\nkanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1\nS. 1898, 1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Arti-      9. Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame\nkel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. I             Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des\nS. 1783), wird wie folgt geändert:                            Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\na) In § 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Schlecht-\n30. Juni 1995 (BGBI. 1S. 890), wird wie folgt geändert:\nwettergeld,\" die Wörter „das Winterausfallgeld,\"\neingefügt.                                                a) In § 18a Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „Schlechtwet-\ntergeld\" durch das Wort „Winterausfallgeld\"\nb) In § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird nach dem                ersetzt.\nWort „Schlechtwettergeld,\" das Wort „Winteraus-\nfallgeld,\" eingefügt.                                     b) In § 18b Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Schlecht-\nwettergeld\" durch das Wort „ Winterausfallgeld\"\nc) In § 41 Abs. 1 Satz 5 werden nach dem Wort                     ersetzt.\n,,Schlechtwettergeld,.. die Wörter „das Winteraus-\nfallgeld,\" eingefügt.                                 10. In § 49 Abs. 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nd) In § 41 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort         buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1\n,,Schlechtwettergeld,\" die Wörter „das Winteraus-         des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1\nfallgeld,\" eingefügt.                                     S. 2477), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes\nvom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1726) geändert\ne) In § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 wird nach dem Wort            worden ist, wird das Wort „Schlechtwettergeld\" durch\n,,Schlechtwettergeld,\" das Wort „ Winterausfall-          das Wort „ Winterausfallgeld\" ersetzt.\ngeld,\" eingefügt.\n11. In § 14 Abs. 2 Satz 3 des Lohnfortzahlungsgesetzes\n4. In § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des        vom 27. Juli 1969 (BGBI. 1S. 946), das zuletzt durch\nlnvestitionszulagengesetzes 1993 in der Fassung der           Artikel 60 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1\nBekanntmachung vom 23. September 1995 (BGBI. 1                S. 1014) geändert worden ist, werden die Wörter\nS. 1650), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes           „Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld\" durch die\nvom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250) geändert wor-           Wörter „Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder\nden ist, werden die Wörter „Kurzarbeitergeld oder             Winterausfallgeld\" ersetzt.\nSchlechtwettergeld\" durch die Wörter „Kurzarbeiter-\ngeld, Schlechtwettergeld oder Winterausfallgeld\" er-      12. Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche\nsetzt.                                                        Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989, BGBI. I S. 2261, 19901 S. 1337),\n5. In § 8 Abs. 1a Satz 4 des Fördergebietsgesetzes in der        zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom\nFassung der Bekanntmachung vom 23. September                  15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1726), wird wie folgt\n1995 (BGBI. 1 S. 1654), das zuletzt durch Artikel 5           geändert:\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1                   a) In§ 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird das Wort\nS. 1783) geändert worden ist, werden die Wörter                   ,,Schlechtwettergeld\" durch das Wort „ Winteraus-\n„Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld\" durch die              fallgeld\" ersetzt.\nWörter „Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder\nb) In § 21 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Schlecht-\nWinterausfallgeld\" ersetzt.\nwettergeld\" durch das Wort „Winterausfallgeld\"\nersetzt.                   '\n6. In § 1O Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes vom 20. De-\nzember 1988 (BGBI. 1 S. 2343), das zuletzt durch          13. In § 560 Abs. 1 Satz 4 der Reichsversicherungsord-\nAnlage I Kapitel VII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 4          nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver-            derungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten\nbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-            Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 Abs. 5 des Geset-\nber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1038) geändert wor-           zes vom 21. August 1995 (BGBI. 1 S. 1050) geändert\nden ist, wird das· Wort „Schlechtwettergeld\" durch            worden ist, wird das Wort „Schlechtwettergeld\" durch\ndas Wort „Winterausfallgeld\" ersetzt.                         das Wort „ Winterausfallgeld\" ersetzt.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                               1813\nArtikel3                                   lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbei-\nter in Betrieben oder Betriebsabteilungen, in denen\nÄnderungen von Verordnungen\ndie ganzjährige Beschäftigung durch die Erbringung\n1. § 1 Abs. 1 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Okto-                von Wintergeld zu fördern ist.\"\nber 1980 (BGBI. 1 S. 2033), die durch die Verordnung           c) In § 4 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 144 Abs. 1 Satz 2\"\nvom 24. Oktober 1984 (BGBI. 1S. 1318) geändert wor-                durch die Angabe .,§ 144 Abs. 1\" ersetzt.\nden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe ist      3. In § 9 Abs. 4 Satz 1 der Berufsschadensausgleichsver-\ndurch das Wintergeld und das Winterausfallgeld in              ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nBetrieben und Betriebsabteilungen zu fördern, die ge-          29. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 861 ), die zuletzt durch Arti-\nwerblich überwiegend Bauleistungen (§ 75 Abs. 1 des            kel 2 der Vierten KOV-Anpassungsverordnung 1995\nArbeitsförderungsgesetzes) erbringen.\"                         vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1S. 852) geändert worden ist,\nwird das Wort „Schlechtwettergeld\" durch das Wort\n2. Die Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972               ,,Winterausfallgeld\" ersetzt.\n(BGBI. 1 S. 1201), zuletzt geändert durch die Verord-\nnung vom 3. November 1986 (BGBI. 1 S. 1728), wird\nwie folgt geändert:                                                                   Artikel4\na) Die Überschrift und die Kurzbezeichnung werden                Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nwie folgt gefaßt:                                         Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten\n„Verordnung über die Umlage zur Aufbringung der         Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlä-\nMittel für das Wintergeld (Wintergeld-Umlagever-        gigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel\nordnung)\".                                              durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben wer-\nden.\nb) § 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 5\n,,§ 1\nInkrafttreten\nDie Umlage für das Wintergeld einschließlich der\nVerwaltungskosten beträgt 1,7 vom Hundert der             Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}