{"id":"bgbl1-1995-66-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":66,"date":"1995-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/66#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-66-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_66.pdf#page=13","order":5,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1996 (Haushaltsgesetz 1996)","law_date":"1995-12-15T00:00:00Z","page":1793,"pdf_page":13,"num_pages":16,"content":["Nr. 66-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                               1793\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans\nfür das Haushaltsjahr 1996\n(Haushaltsgesetz 1996)\nVom 15. Dezember 1995\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                   §5\n(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet\n§1                            werden (einseitige Deckungsfähigkeit):\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-         1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der bei\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1996 wird in Ein-         Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben,\nnahmen und Ausgaben auf 451 300 000 000 Deutsche           2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei\nMark festgestellt.                                            Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben,\n§2                            3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-        und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Grup-\ntigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr          pen 443 und 453 veranschlagten Ausgaben,\n1996 Kredite bis zur Höhe von 59 900 000 000 Deutsche      4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423\nMark aufzunehmen.                                             und 425, die durch die Gewährung von Erziehungs-\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die             urlaub entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1996 fällig          veranschlagten Ausgaben.\nwerdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finan-        (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausga-\nzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.        ben bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-     deckungsfähig.\ntigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf         (3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind\ndie Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres        hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-\nKredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 fest-    gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen\ngestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf    bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der\ndie Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres        Finanzen.\nanzurechnen.\n(4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein-\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren  nahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - ein-\nder Nettobetrag anzurechnen.                               schließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-     1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 01\ntigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege\nder Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des             aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Be-\nBetrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundes-               hinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,\nobligationen und Bundesschatzanweisungen aufzuneh-         2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01\nmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundes-\naus Schadensersatzleistungen Dritter,\nanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der\nSchuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt.              3. Titel 511 01 und 518 01\naus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut,\n§3                               aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte sowie\naus der privaten Inanspruchnahme elektronischer\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,        Fachinformationszentren,\nKassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in\n§ 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-   4. Titel 513 01\nermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf             aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-\nGrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze            meldeanlagen,\naufgenommen sind.\n5. Titel 514 01 Om Kapitel 0625 Titel 514 04, im Kapi-\n§4                                tel 1415 Titel 553 04, im Kapitel 1417 Titel 522 01)\nMehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen        aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als\ndem Erblastentilgungsfonds (Kap. 3209 Tit. 629 21) ge-         sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der\nmäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom         Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere\n23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 984) zu.                         Bedarfsträger,","1794                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n6. Titel 527 01 und 527 02                                      (11) Die Ausgaben bei den Titeln für Öffentlichkeitsarbeit\n(Funktion 013) sind in Höhe von 5 vom Hundert gesperrt.\naus nachträglich gewährten Preisnachlässen.\nDas Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.\n(5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf\nGrund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-                                       §6\nnung vom 28. März 1988 (BGBI. 1S. 484) zur Verstärkung\nder Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.                          (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Bundeshaushalts-\nordnung wird auf 1O 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.\n(6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-\n(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 Bundeshaushalts-\nordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen\nordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.\nim Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software\nFür überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungs-\nunentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im\nermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem\nInland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht.\nHaushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 10 000 000\nDas gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Soft-\nDeutsche Mark festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder\nware. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist\naußerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder\ndie jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.\naußerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusam-\n(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Ein-           mentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag;\nwilligung des Bundesministeriums der Finanzen die            Absatz 1 bleibt unberührt.\nDeckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-\npen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels                                     §7\nanordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die         (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\nMehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom          Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-\nHundert betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweck-      ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines\nmäßig erscheint. Soweit eine Deckung nach Satz 1 nicht       nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung\nmöglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in      außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-\nbesonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß           rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirt-\nMehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie        schaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem\ndes Titels 522 01 im Kapitel 1417 bis zur Höhe von 30 vom    zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministe-\nHundert des Ansatzes durch Einsparungen anderer Aus-         rium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium\ngaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzel-          der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Ein-\nplans gedeckt werden. In besonders begründeten Aus-          willigung des Haushaltsausschusses des Deutschen\nnahmefällen kann das Bundesministerium der Finanzen          Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendungen des\nzulassen, daß Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 - ein-       Bundes den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark im\nschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen -   Haushaltsjahr überschreiten.\ngegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Ober-\ngruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.         (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-\nDie Sätze 2 und 3 finden auf die Kapitel in den Einzel-      tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt\nplänen 06, 09, 10, 11 und 14 des Bundeshaushalts, bei        werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäf-\ndenen durch Modellvorhaben flexibler~ Budgetierungs-         tigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer\nverfahren erprobt werden, keine Anwendung.                   des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarif-\nvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstige-\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-       ren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für\ntigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des          Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Ent-\nDeutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14           sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,\n(Bundesministerium der Verteidigung) die Deckungsfähig-      wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers\nkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559    überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.\nder Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 522 01    Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen\nim Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund spä-        zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.\nter eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig            (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\nerscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus-    Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne\ngaben.                                                       des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen\n(9) Die in den Kapiteln 1414 bis 1420 bei Titeln der      Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf-\nGruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungs-           gaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hin-\nermächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert               sichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen\ngesperrt. Die Inanspruchnahme der gesperrten Ver-            Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die\npflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des        Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent-\nHaushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.              sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Das\nBundesministerium der Finanzen kann Abweichungen in\n(10) Bei Titel 547 02 des Kapjtels 6003 fließen Erstat-   den Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen.\ntungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruch-       Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur För-\nnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den          derung der Wissenschaften e.V. (MPG) in Göttingen, die\nAusgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der ober-      Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e.V.\nsten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nach-           (DLR) in Köln, das Forschungszentrum Karlsruhe GmbH\ngeordneten Bereichs sowie von Dritten Im Zusammen-           (FZK) und das Hahn-Meitner-lnstitut Berlin GmbH (HMI).\nhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den         Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Rechtsnachfolgerin\nAusgaben zu.                                                 der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut im","Nr. 66-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                              1795\nBereich Bergbau, die Lausitzer und Mitteldeutsche Berg-           bisher ungedeckte Forderungen übernommen\nbau-Verwaltungsge$ellschaft mbH (LMBV), die Gesell-                werden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaß-\nschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten             nahmen nicht durchgeführt werden können;\nBergwerksbetrieben mbH (GVV) und die Energiewerke\n3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungs-\nNord GmbH. Bei der Bundesanstalt für vereinigungs-\nwürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwischen\nbedingte Sonderaufgaben (BvS) werden die Stellen ge-\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Land, in\nmäß dem eigenen Vergütungssystem ausgewiesen. Die\ndem das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung über\nauf die einzelnen Vergütungsgruppen entfallenden Stellen\ndie Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder,\nsind bezüglich Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe des\nsolange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsord-\nVermerks zum Stellenplan verbindlich.\nnung des betreffenden Landes oder in sonstiger Weise\nein ausreichender Schutz der Kapitalanlage gewähr-\n§8                                leistet erscheint. Die Gewährleistungen werden nach\n(1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist         Richtlinien übernommen, die das Bundesministerium\nstets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.               für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für\n(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und\ngen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der\ndem Auswärtigen Amt festlegt;\nAusgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht\nabgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter     4. gegenüber der Europäischen lnvestltlonsbank für\nPersonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel       Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Euro-\nabzusetzen.                                                   päischen Gemeinschaft;\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,   5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteili-\nsolange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder         gung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeich-\ndurch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und            neten Kapital des Europäischen Investitionsfonds;\nder Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder        6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch\nder Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen        förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanzj-\nsind.                                                         ellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen werden\nnach Richtlinien übernommen, die das Bundes-\n§9\nministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-        Entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundes-\ntigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-           ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium\nleistungen zu übernehmen                                      für Wirtschaft und dem Auswärtigen Amt festlegt und\n1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-             der Genehmigung des Haushaltsausschusses des\nfuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten          Deutschen Bundestages bedürfen.\nvon Kreditgebern für Kredite an ausländische          (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach\nSchuldner. Die Gewährleistungen werden nach        Absatz 1 Nr. 1 wird auf 195 000 000 000 Deutsche Mark,\nRichtlinien übernommen, die das Bundesministe-     der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1\nrium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem        Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 35 000 000 000 Deutsche\nBundesministerium der Finanzen, dem Bundes-         Mark und der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach\nministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit     Absatz 1 Nr. 6 auf 1350000 000 Deutsche Mark fest-\nund Entwicklung und dem Auswärtigen Amt fest-      gesetzt.\nlegt;\nb) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-        (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten\nführung ein besonderes staatliches Interesse der   für Ausführer, Kreditgeber und Investoren im Inland.\nBundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten\nvon Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für                               §10\nKredite an ausländische Schuldner;\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nc) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a        Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\noder b gedeckter Forderungen deutscher Gläu-       für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf\nbiger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nach-  dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 10 000 000 000\nträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-    Deutsche Mark zu übernehmen.\nschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\ngen für bisher ungedeckte Forderungen übernom-\nmen werden, wenn andernfalls die Umschuldungs-                                  §11\nmaßnahmen nicht durchgeführt werden können;           Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\n2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies    Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\nder Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben       bis zur Höhe von 91 500 000 000 Deutsche Mark zu über-\ndient oder im besonderen staatlichen Interesse der nehmen\nBundesrepublik Deutschland liegt;                    1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der\nb) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a              freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung\ngedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Da-           nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-\nbei können die Selbstbeteiligungen nachträglich          liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen\nermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,           besteht;\nGarantien oder sonstige Gewährleistungen für         2. zur Förderung des Verkehrswesens;","1796                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung            vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen,\nvon Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-                die von der Gesellschaft für Außenhandelsinforma-\ngen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung                 tionen (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaft-\nnicht möglich ist;                                              lichem Informationsmaterial ins Ausland entsandt\n4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-                   werden, für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zoll-\ndere des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-          behörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang\nbaues;                                                      mit der Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für\nihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behörden\nb) zur Förderung der Modernisierung und Instand-                und Personen des Aufnahmestaates, soweit dies\nsetzung von Wohnungen;                                     gesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen\nc) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,                  Umständen unvermeidbar ist und im dienstlichen\nwenn der Bau der gewerblichen Räume im Zu-                 Interesse des Bundes liegt;\nsammenhang mit dem Bau von Wohnungen steht;\n14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwen-\nd) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-                dungsempfängern des Bundes veranstalteten Aus-\ngen durch kinderreiche Familien und Schwer-                 stellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur\nbehinderte;                                                 Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Ver-\ne) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-                leihern;                           -\ngen zur Eigennutzung in den neuen Ländern;            15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und\n5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-              Gesundheitswesen;\nlungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von           16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren\nSchuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2               Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.\ndes DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1\nS. 1421 ), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom                                       §12\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2094) geändert worden\nist);                                                        Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nim Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepu-\n6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-\nblik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank,\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nder Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-\nderungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten\nlung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau\nFassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom\nund Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert\nInteramerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-\nworden ist;\nbank, dem Wiedereingliederungsfonds des Europarates,\n7. zur Förderung der Fischwirtschaft;                        dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der\n8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm-            Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistun-\nter deutscher Auslandsvermögen;                           gen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital)\noder Garantien bis zur Höhe von 50 000 000 000 Deut-\n9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der         sche Mark zu übernehmen.\nEintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus-\nhändigung von Schuldverschreibungen nach § 252                                         §13\nAbs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1                 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nS. 845, 1995 1 S. 248), das zuletzt durch Artikel 9       Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen\ndes Gesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311)          für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu\ngeändert worden Ist;                                      einer Höhe von 6 400 000 000 Deutsche Mark zu über-\nnehmen. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind\n10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-                aus Kapitel 0820 zu leisten.\npflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten\nergeben, die in den Anwendungsbereich des Atom-                                        §14\ngesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergan-\ngenen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch               Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 13 können auch in\neine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden wird;    ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu\ndem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt\n11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für Arbeit      amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag\nund Sozialordnung Im Einvernehmen mit dem Bun-            anzurechnen.\ndesministerium der Finanzen beauftragte Kreditinsti-\ntut im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapi-                                         §15\ntalisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach           (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 13 werden\ndem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April       jeweils die Gewährleistungen auf Grund der entsprechen-\n1970 (BGBI. 1S. 413), das durch Artiket 2 des Geset-     den Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1995 ange-\nzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geändert            rechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen\nworden ist, aufnimmt;                                    werden kann oder soweit er in Anspruch genommen\n12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung             worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen\ndes deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-          Ersatz erlangt hat.\nschen Steinkohlenbergbaugebiete;                             (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\n13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche           leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\nAuslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-         Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund\nner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder        daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                               1797\nKosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen             (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen\nnur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder    und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im\nbei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für          Gesamthaushalt einzusparen.\nHauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.\n(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der\n(3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 13 der Bund ohne     Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19\nInanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz     und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesoldungs-\nfür erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-       gesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe A 16,\nmene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr          die mit dem Vermerk „künftig wegfallend\" oder „künftig\nanzurechnen.                                                  umzuwandeln\" versehen sind, nicht zu berücksichtigen;\n(4) Die Ermächtigungsrahmen der§§ 9 bis 13 können         dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig wegfallend\" den\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-          Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder den Zusatz\nschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen        trägt „mit Wegfall der Aufgabe\". Satz 1 gilt entsprechend\nVorschriften verwendet werden.                               bei Anwendung anderer gesetzlicher Obergrenzen für den\nAnteil der Planstellen der Beförderungsämter.\n§16\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nDas zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die     tigt, neue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein\nBeteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital        unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten\nder Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-       oder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bis-\nlung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der     heriger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs\nInteramerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-        Monaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen\nbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Ent-        Dienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsver-\nwicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und            trages genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über\nder Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Be-    den weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im\nteiligung an der Auffüllung der Mittel der Internationa-     nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nlen Entwicklungsorganisation (IDA), des Internationalen\nFonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie          (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nseines Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und des          tigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein .unab-\nSonderfonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Inter-   weisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten wieder-\namerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank,         zubesetzen, dessen bisheriger Inhaber gemäß § 14 des\ndie Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und    Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richter kraft\nam Multilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über       Auftrags verwendet werden soll.\ndie Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie\nam Regenwald-Treuhandfonds (RFl) der Weltbank, den              (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nBeitrag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den      tigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen\nZuschuß für den Fonds zur Förderung kleiner und mittlerer    kw-Vermerk tragen, nach ihrem freiwerden mit Schwer-\nUnternehmen in der Russischen Föderation und zum             behinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine\nmultilateralen Sicherheitsfonds für die Verbesserung der     Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung\nSicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart ein-      handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1\nschließlich des Aktionsprogramms Tschernobyl bei der         des Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und\nEuropäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung           Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden\nsowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für         des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt\nRohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen Schuld-          diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehin-\nscheinen zu erbringen.                                       derten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu diesem\nZeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn\n§17                             die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Fortfall der\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,       Aufgabe\" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatz-\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-          stellen, die gemäß§ 18 Abs. 5 oder gemäß§ 19 Abs. 3\nschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen         oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer\nder Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne   Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.\ndes § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich\nzur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden              (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nErhöhungsbetrages zu verpflichten.                           tigt zuzulassen, daß von einem kw-Vermerk mit Datums-\nangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle\n§18                             weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in\ndiesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-       Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungs-\ntigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-    gruppe weg. Soweit besetzte Planstellen oder Stellen im\nschen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen         Haushaltsjahr 1995 auf Grund datierter kw-Vermerke weg-\nzusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares,     gefallen sind, kann das Bundesministerium der Finanzen\nauf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis           neue Planstellen und Stellen der betreffenden Besol-\nbesteht.                                                     dungs- und ·Vergütungsgruppen ausbringen, sofern in-\n(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet   zwischen keine Planstellen oder Stellen dieser Besol-\nihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen    dungs- und Vergütungsgruppen frei geworden sind. Die\nund Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu        neuen Planstellen und Stellen erhalten einen kw-Vermerk\nStellung nehmen.                                             ohne Zusatz.","1798                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§19                                (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt versetzte\n(1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Inter-\nBedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn\nesse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienst-\nder Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun-\nbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen\ndeskanzleramtes befördert oder höhergruppiert worden\noder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei\nist.\neiner Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages\n§20\noder eines Landtages unter Wegfall der Dienstbezüge län-\nger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares        (1) Für planmäßige Beamte, die\nBedürfnis, ihre Planstelle neu zu besetzen, so kann das      1. nach § 72a des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienst-\nBundesministerium der Finanzen für diese Beamten eine             bezüge beurlaubt werden oder\nLeerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.\nDas gleiche gilt für eine Verwendung beim Bundeskanzler-     2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung minde-\namt und bei sonstigen juristischen Personen des öffent-           stens für 1 Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsurlaub\nlichen Rechts. Das gleiche gilt ferner, wenn Beamte nach          in Anspruch nehmen,\n§ 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom            gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der\n30. August 1990 (BGB!. 1S. 1842) unter Wegfall der Besol-    entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht.\ndung Urlaub für die Dauer der Tätigkeit des Ehepartners\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und\nan einer Auslandsvertretung gewährt worden ist.\nAngestellte.\n(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-        (3) Über den weiteren Verbleib der nach den Ab-\ndienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen       sätzen 1 und 2 als ausgebracht geltenden Leerstellen ist\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-          im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nschen Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß\nnur jede zweite freiwerdende Planstelle für die zurück-\n§21\nkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.\nWerden planmäßige Bundesrichter an einem obersten\n(3) Für Beamte, die demnächst zur Verwendung im           Gerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfas-\nDienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-     sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der\nstaatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und      Finanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden\ndie auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann     obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der\ndas Bundesministerium der Finanzen für die Zeit bis zum      bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.\nWegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn\nein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen\n§22\nPlanstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz\nfür Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der           (1) Die Planstelle eines Beamten eines höheren Be-\nDienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten           förderungsamtes kann mit Zustimmung des Bundes-\nEinrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig         ministeriums der Finanzen zu einer anderen Verwaltung\nverwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an          des Bundes umgesetzt werden, wenn sonst die Weiter-\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen         verwendung des Beamten bei dieser Behörde im Rahmen\nlänger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen      des Verwendungsförderungsgesetzes nicht möglich ist.\nAufgaben verhindert sind.                                    Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Berufssoldat nach sei-\nner Entlassung im Rahmen des Verwendungsförderungs-\n(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn          gesetzes bei einer Bundesverwaltung als Beamter weiter-\nplanmäßige Beamte nach § 79a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89a         verwendet werden sott. Die umgesetzte Planstelle erhält\nAbs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes mindestens            den Vermerk \"künftig umzuwandeln... Gleichzeitig ist eine\nfür 1 Jahr oder im unmittelbaren Anschluß an einen Erzie-    freie Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe ein-\nhungsurlaub nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung         zusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist die\nohne Dienstbezüge beurlaubt werden.                          nächste freiwerdende Planstelle einer niedrigeren Besol-\n(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn      dungsgruppe einzusparen. Trägt die umgesetzte Planstel-\nplanmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Bundes       le einen kw-Vermerk, so entfällt dieser mit der Umsetzung.\nmit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Ver-           Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.\nwendung im Rahmen der entwicklungspolitischen Zu-               (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte des Bun-\nsammenarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und       desamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\nOsteuropa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten,        sowie Bedienstete des Bundesverbandes für den Selbst-\nzur Verwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe        schutz wegen des Personalabbaus dieser Einrichtungen\nbeim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel-            bei einer anderen Verwaltung des Bundes weiter verwen-\nund Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger            det werden sotten und dies nur bei gleichzeitiger Umset-\nStaaten oder zur Verwendung bei einer Auslandshandels-       zung der Planstelle oder Stelle möglich ist.\nkammer oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft\nfür Außenhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge                                    §23\nlänger als ein Jahr beurlaubt werden.\nAbweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,    ordnung können\nSoldaten und Angestellte.\n1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen\n(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Ab-               für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der\nsätzen 1 bis 6 ausgebrachten Leerstellen, Stellen und            Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet\nPlanstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.        worden sind,","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                              1799\n2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2            (5) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der\nder Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der            jeweiligen Einsparungsquote auf Grund eines kw-Vermerks\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449,           wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht ange-\n863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer          rechnet. Freie oder freiwerdende Planstellen oder Stellen,\nobersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind,             die einen kw-Vermerk tragen, der nach Erreichen der\n3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgaben-           jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nicht ein-\nrückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit          zusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallenden Planstellen\ndem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines             und Stellen sind bei der Berechnung der Einsparungs-\nanderen Dienstherrn abgeordnet worden sind,                quoten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksich-\ntigen. Die Regelung in Satz 2 vermindert die Einsparungs-\n4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwal-           quote nicht.\ntung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaus\nin einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres         (6) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum\nRessorts oder zu einer Behörde eines anderen Dienst-\n31. Dezember 1996 erbracht sein. Die betroffenen Plan-\nherrn abgeordnet worden sind,                              stellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.\n5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwal-             (7) Würde bei Wegfall einer freien oder frei werdenden\ntungsamt abgeordnet worden sind,                            Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über-\nschritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten,\nvon der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben             ist statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren\nfür die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.               Besoldungsgruppe einzusparen.\n(8) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Ein-\n§24                                sparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden kann,\nEs wird zugelassen, daß aus den Titeln 425 und 426           weil bis zum Jahresende 1996 nicht genügend Planstellen\nUmlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der            in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicherzustellen,\nLänder auch für solche Arbeitnehmer weitergezahlt wer-          daß eine Planstelle einer höheren Laufbahngruppe oder,\nden, die nach Beendigung des zusatzversorgungspflich-           falls dies nicht möglich ist, der nächst niedrigeren Lauf-\ntigen Arbeitsverhältnisses im früheren Bundesgebiet ein         bahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt für Stellen für\nneues Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im Beitritts-    Angestellte entsprechend.\ngebiet begründen. Die Erstattungen durch die Arbeitgeber           (9) Soweit die Einsparung nach § 26 des Haushalts-\nim Beitrittsgebiet fließen den Ausgaben der vorgenannten        gesetzes 1995 in 1995 mangels freier Planstellen oder\nTitel zu; gleiches gilt hinsichtlich der Erstattungen für die   Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 1996\nArbeitnehmer, die ohne Fortzahlung der Bezüge zu ande-          nachzuholen.\nren Arbeitgebern im Beitrittsgebiet beurlaubt werden.\n(10) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der\nFinanzen.\n§25\n§26\n(1) Im Haushaltsjahr 1996 sind bei der Bundesver-\nwaltung 1 ,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan                Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-\neinschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen         diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der\nfür Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter         Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen\nkegelgerecht einzusparen.                                       der Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.\n(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe                                        §27\nder Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbe-\namten im Bundesgrenzschutz und beim Bundeskriminal-                Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der\namt sowie die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahn-      Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,\ndungsdienst und beim Zollkriminalamt. Die Planstellen           Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen\nund Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen           sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des\nBundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das\nnach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.\n· Bundesministerium der Finanzen kann Änderungen der\n(3) Die auf die Einzelpläne entfallenden Einsparungen        Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen\nnach Absatz 1 sind auf die einzelnen Laufbahngruppen            von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushalts-\nund die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen ent-            plänen der Europäischen Union erforderlich werden, vor-\nsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Ver-            nehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des\ngütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und            Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.\nStellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der\nWertigkeit der eingesparten Planstellen und Stellen inner-                                   §28\nhalb der Laufbahngruppen muß dem Verhältnis der Wer-\nDer Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei\ntigkeit der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans\nkurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhal-\n1996 entsprechen. Bei Anwendung der Sätze 1 und 2 sind\ntung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose\ndie oberste Bundesbehörde, die Bundesoberbehörden\nBetriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 8 000 000 000\nund die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des\nDeutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald\nEinzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.\nund soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben\n(4) Soweit auf Grund besonderer Organisationsunter-          übersteigen und dieser Überschuß voraussichtlich im\nsuchungen die Ausstattung mit Planstellen und Stellen           nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur\neiner Verwaltungseinheit ermittelt wurde, kann diese mit        Deckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch\nZustimmung des Bundesministeriums der Finanzen von              zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des\nder Einsparung ganz oder teilweise ausgenommen werden.          Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1","1800                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nS. 582), das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom        Mark, der sich aus dieser Kreditverpflichtung einschließ-\n5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911) geändert worden ist, Ist     lich der Zinsen ergibt, wird vom Bund in jährlichen Raten\ninsoweit nicht anzuwenden. Der Ermächtigungsrahmen            von bis zu 622 000 000 Deutsche Mark gezahlt werden.\ndarf wiederholt in Anspruch genommen werden.\n§30\n§29                                  Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des\n(1) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-        Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-   gungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes\nnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das       Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991        Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufga-\n(BGBI. 1S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3      ben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\ndes Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972          Gebiet.\n(BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\n§31\nvom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537) geändert worden ist, für\nZwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an                  § 19 Abs. 2 Satz 2 des zweiten Wohnungsbaugesetzes\nMineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische      in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August\nZwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu          1994 (BGBI. 1S. 2137) findet keine Anwendung.\nverwenden.\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-                                     §32\ntigt, sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium             § 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 6 und 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nder Finanzen zu verpflichten, die von der Deutschen           und 3 sowie die §§ 8 bis 30 gelten bis zum Tage der\nBahn AG für den Neu- und Ausbau der Schienenstrecke           Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haus-\nNürnberg-Ingolstadt-München eingegangenen Kreditver-          haltsjahres weiter.\nbindlichkeiten von bis zu 7 000 000 000 Deutsche Mark Im\nJahre der Inbetriebnahme der Strecke zu übernehmen.                                       §33\nDer Gesamtbetrag von bis zu 15 600 000 000 Deutsche              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1801\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1996\nTeil 1:        Haushaltsübersicht\nmit Anlage „Übersicht über die\nVerpflichtungsermächtigungen\"\nTeil II:       Finanzierungsübersicht\nTeil III:      Kreditfinanzierungsplan","1802                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesamtplan                                                Einnahmen                                     Teil 1: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nähnliche Abgaben\nEpl.                                          Bezeichnung\n1996\n1000 DM\n2                                                               3\n01        Bundespräsident und Bundespräsidialamt ................................... .\n02        Deutscher Bundestag ..................................................... .\n03        Bundesrat ............................................................... .\n04        Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ...................................... .\n05        Auswärtiges Amt ......................................................... .\n06        Bundesministerium des Innern ............................................. .\n07        Bundesministerium der Justiz .............................................. .\n08        Bundesministerium der Finanzen ........................................... .\n09        Bundesministerium für Wirtschaft ........................................... .\n10        Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................. .                                          300\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ............................. .\n12        Bundesministerium für Verkehr ....................................... ~ ..... .\n13        Bundesministerium für Post und Telekommunikation .......................... .\n14        Bundesministerium der Verteidigung ........................................ .\n15        Bundesministerium für Gesundheit ......................................... .\n16       Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ............. .\n17       Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend .................. .\n19       Bundesverfassungsgericht ................................................ .\n20        Bundesrechnungshof ..................................................... .\n23        Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ........ .\n25        Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............... .\n30        Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie ...... .\n32       Bundesschuld ........................................................... .\n33       Versorgung .............................................................. .\n36       Zivile Verteidigung ........................................................ .\n60       Allgemeine Finanzverwaltung .............................................. .                                    351 356200\nSumme Haushalt 1996 ................................................... .                                       351356500\nSumme Haushalt 1995 .................................................... .                                      383166 200\ngegenüber 1995 - mehr (+)/weniger(-)- ..................................... .                                  -31809700\nZu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 351,19 Milliarden DM. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne\n=                 =\nEinnahmen aus Krediten 59,9 Milliarden DM) 40,044 Milliarden DM.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                    1803\nTeil 1: Haushaltsübersicht                   Einnahmen                                    Gesamtplan\nVerwaltungs-         Übrige                    Summe Einnahmen              gegenüber1995\neinnahmen        Einnahmen                                                     mehr(+)\nweniger(-)     Epl.\n1996           1996                 1996                1995\n1 000 DM        1000 DM               1000 DM            1000 DM             1 000 DM\n4              5                    6                   7                  8          9\n51               -                  51                  51                   -      01\n2288                1               2289                2576     -           287       02\n74               -                 74                   63    +             11      03\n1 313               -               1313                1 513    -           200       04\n93909           1400                95309               90116      +        5 .193      05\n350032           3680               353712              308 951    +        44 761       06\n377088           1968               379056              363259     +        15797        07\n4374 048         125 650            4499698           13 475 203     -     8975505         08\n189 511        120 500              310011              293045     +        16966        09\n144 523        198674               343497              364095     -        20598        10\n23824       1 756386             1780210             3 362 971    -     1582761         11\n1 551 851        953253             2505104             2 806094     -       300990        12\n1092852            9176             1102028             3440064      -     2338036         13\n593 602        106 540              700142              814194     -       114 052       14\n69896           2134                72030               64658     +         7372        15\n534192           1 374              535566              513 922    +        21644        16\n23549         147 918              171467              105 558    +        65909        17\n103               -                103                  118    -             15      19\n30            212                 242                  272    -             30      20\n26063       1 594397             1620460             1599403      +        21057        23\n57021       1693527              1750548             1660591      +        89957        25\n91 742        546351              638093               583645     +        54448        30\n2 500005      61700723             64200728           52974 735      +    11225993         32\n7896         962 510              970406            1018804      -        48398        33\n-               -                   -               6449     -         6449        36\n16 090 850       1820813            369267863          393834650       -    24566 787        60\n28196 313      71 747187            451300000          477685000       -    26385000\n32 266956       62 251 844\n-4070643        +9495343","1804                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesamtplan                                      Ausgaben                           Teil 1: Haushaltsübersicht\nSächliche     Militärische\nPersonal-      Verwaltungs- Beschaffungen,   Schulden-\nausgaben        ausgaben                       dienst\nEpl.              Bezeichnung                                                   Anlagen usw.\n1996           1996          1996           1996\n1000 DM         1 000 DM      1000 DM        1 000 DM\n1                         2                            3              4              5             6\n01     Bundespräsident\n. und Bundespräsidialamt    ..............           16507            8537              -             -\n02     Deutscher Bundestag .................            568041         200850                -             -\n03     Bundesrat ...........................              17277            8699              -             -\n04     Bu11deskanzler und Bundeskanzleramt ...          111 435        417600                -             -\n05     Auswärtiges Amt ..........•..........          1144888          243617                -             -\n06     Bundesministerium des Innern .........         3934 795       1 209951                -             -\n07     Bundesministerium der Justiz ..........          425 701        128654                -             -\n08     Bundesministerium der Finanzen .......         3281231        1227080                 -             -\n09     Bundesministerium für Wirtschaft .......         599947         268120                -             -\n10    Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ............          408 011        137 029               -             -\n11    Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung ...................            233004         103 929               -             -\n12    Bundesministerium für Verkehr .........        2 001130       2 582406                -             -\n13    Bundesministerium für Post\nund Telekommunikation ...............            21-8 972         73887               -             -\n14    Bundesministerium der Verteidigung ....      24668940         5 771 795    15 251 373               -\n15    Bundesministerium für Gesundheit    .....        265294         198 951               -             -\n16    Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit   .....        238573         278391                -             -\n17    Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend ..........         2064264            71432                -            -\n19    Bundesverfassungsgericht ............              20624            3899               -            -\n20    Bundesrechnungshof .................               61493            7214              -             -\n23    Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung ......              55527          28673                -            -\n25    Bundesministerium für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau .............             119 338        209597                 -            -\n30    Bundesministerium für Bildung,\nWissenschaft, Forschung\nund Technologie .....................            136 065          55211                -            -\n32    Bundesschuld .......................               30270        404544                 -    53422 583\n33    Versorgung ..........................        12 352 422                -               -            -\n36    Zivile Verteidigung .....................               -              -               -            -\n60    Allgemeine Finanzverwaltung ..........           134959          278580          92000              -\nSumme Haushalt 1996 ...............          53108708        13918646      15343373         53422583\nSumme Haushalt 1995 ................         53834637        14 330 031    14 647 052       54206 703\ngegenüber 1995- mehr (+)/weniger(-)- ..        -725929         -411 385      + 696 321       -784120","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                     1805\nTeil 1: Haushaltsübersicht                          Ausgaben                                    Gesamtplan\nZuweisungen       Ausgaben            Besondere                     Summe Ausgaben\nund Zuschüsse          für          Finanzierungs-                                   gegenüber1995\n(ohne Investitionen) Investitionen        ausgaben                                           mehr(+)     Epl.\n1996              1996               1996             1996             1995         weniger(-)\n1000 DM            1000 DM            1000 DM          1000 DM         1 000 DM         1 000 DM\n7                 8                  9               10               11               12        13\n3275               1405                  -          29724            29899    -          175 01\n131 936             27456                   -        928283            915 673\n. +       12610  02\n341            1846                   -          28163            26236    +        1927  03\n45435              9041                   -        583511            585846    -        2335  04\n2 211259            182 825                   -       3782589          3565465     +      217124  05\n2 887643          1095013               -8186         9119216          8470966     +      648250  06\n33417           110 733                   -        698505            680589    +       17916  07\n3037 850          2 214 755                   -       9760916         11465322     -    1704406   08\n13 669192          4174 802           -126 587        18585474         12 674 896   + 5 910 578    09\n9 840 818         1749870                 -949       12134779         12 567 532   -      432 753 10\n121 791 753         2 427 091               -687      124555090        128 831 924   -    4276834    11\n23136 991         23311276                     -      51031803         53235366     -    2 203563  12\n20946             51082                   -         364887           376946    -       12059  13\n2171 855            373104                    -      48237067         47 858542    +      378525  14\n233 729             91822                   -        789796            811 244   -       21448  15\n101 694           698874                    -       1317532          1363395     -       45863  16\n10 340 780             46488                   -      12522964         33062374     - 20 539 410    17\n-            3974                  -          28497            24833    +        3664   19\n8016               1442                  -          78165            69331    +        8834  20\n1 718 065         6342407                     -       8144672          8103964     +       40708  23\n4669906           4 938291                    -       9937132         10092846     -      155 714 25\n10184 822          5452808            -129 000        15699906         15 530 705   +      169201  30\n26042 760          6107349                     -      86007506         87995467     -    1987961   32\n3157 677                    -                 -      15510-099        14 712 468   +      797631  33\n-                -                 -               -          590636    -      590636  36\n14 055 788         6867113               -4 716       21423724         24042 535    -    2 618811  60\n249495948          66280867            -270125        451300000       477685000      -            -\n268266889          72349260                50428\n-18 770941          -6068393             -320553","1806                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nÜbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVerpflich-           von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                           Für künftige\nEpl.           Bezeichnung                     gung         1997          1998        1999         Folgejahre     Haushalts-\n1996                                                                 Jahre\n1 000DM      1000 DM      1000 DM     1 000 DM        1000 DM        1000 DM\n1                      2                       3            4             5           6               7             8\n01    Bundespräsident\n.\nund Bundespräsidialamt ............               -          -             -            -               -             -\n02    Deutscher Bundestag ...............        52871        37826         14 980           65               -             -\n03    Bundesrat ........................                -          -             -            -               -             -\n04    Bundeskanzler\nund Bundeskanzleramt .............            7534         7534             -            -               -             -\n05   Auswärtiges Amt ..................         209422       121 369        54030         3523              500       30000\n06    Bundesministerium des Innern ......     1032239        466374        304 789     181 725          15000         64351\n07    Bundesministerium der Justiz .......      133 965       77130         39153       15730               976          976\n08    Bundesministerium der Finanzen .....   13 314 797      889397        324 400      53500           14500 12 033 000\n09    Bundesministerium für Wirtschaft ....   5103 887     1 341 965     1 471 022     964 700          60700      1265 500\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten .........     2 283 813      915 876       535187      368 250        464 500               -\n11    Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung .................      1394410      1111 650        166210      102 050          12500           2000\n12    Bundesministerium für Verkehr ......   45 283 078   10 227 316     6 955 639   5 241240      22 857955             928\n13   Bundesministerium für Post\nund Telekommunikation ............          58750        30750         23500         1500            3000              -\n14   Bundesministerium\nder Verteidigung ...................    15162 685     4 661460      3180 530    2 366 530      4 954165                -\n15    Bundesministerium für Gesundheit ...      158440        63545         56605       34 790            1850          1650\n16    Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit ...     320 341      172 581        93040       54 720                -             -\n17    Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend ........       417 800      233 500       100 840      63460           20000               -\n19    Bundesverfassungsgericht ..........          7136         2936          2600        1600                -             -\n20    Bundesrechnungshof ..............          21000        10000         11 000            -               -             -\n23    Bundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung ...................     9 531937       414 935       370425      276115          101 925     8 368 537\n25    Bundesministerium für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ...........      3 773 341    1 081 399       872 382     500 200      1 319 360               -\n30    Bundesministerium                                -\nfür Bildung, Wissenschaft,\nForschung und Technologie .........     5 787 982    1923 872      1 713 397   1 372 613         703100         75000\n32   Bundesschuld .....................         14485          4585          4950        4950                -             -\n33   Versorgung .......................                -           -            -            -               -             -\n60   Allgemeine Finanzverwaltung ........      400300       181400        125 500      74200           19200               -\nSumme .......................... 104470213          23977 400     16420179    11681461       30 549231      21841942","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                             1807\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht                            Betrag für 1996     Betrag für 1995\n- 1 000 DM -\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1.  Ausgaben .................................................. .            451300000            477685000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen\nan Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen\nFehlbetrags)\n2.  Einnahmen ................................................. .            391230 000           428209000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen\naus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen\nund Münzeinnahmen)\n3.  Finanzierungssaldo ......................................... .          -60070000            -49476000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4.  Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt\n4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ....................... .         194 874525           196293630\n(darunter aus Krediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr\nhöchstens bis zu 50 000 000 TOM)\n4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ..••...............          134 974 525          147 308 630\n4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .............. .\nSaldo •..................................................•..•           -59900000            -48985000\n5.  Marktpflege ................................................ .\n6.  Nettoneuverschuldung insgesamt ............................ .           -59 900000           -48985000\n7.  Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ............... .\n8.  Rücklagenbewegung\n8.1 Entnahmen aus Rücklagen ................................•...•\n8.2 Zuführungen an Rücklagen ...................................••\n9.  Münzeinnahmen ............................................ .               -170000               -491 000\n10.  Finanzierungssaldo ......................................... .          -60070000            -49476000","1808                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan                         Betrag für 1996    Betrag für 1995\n- 1000 DM -\n1.    Einnahmen\n1.1   aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:\n1.1.1 mehr als vierJahre ......................•.....................        131899525           105000000\n1.1.2 ein bis vier Jahre ............................................. .      12975000             41293630\n1.1.3 weniger als ein Jahr .......................................... .       50000000             50000000\nSumme1 ................................................... .           194 874 525         196293630\n2.    Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1   Tilgung von Schulden mit Lautzeiten von mehr als vier Jahren ...... .   (80668 035)          (86200183)\n2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ........ .                 -                    -\n2.102 Bundesanleihen •........................•.........•.......•.•           22050000             20250000\n2.103 Bundesschatzbriefe ....................................•......            7 718 649            2 751 280\n2.104 Schuldbuchkredite .•.......•..••..........•....•••....•......•                     -                    -\n2.105 Schuldscheindarlehen ........................................ .          10 739 600            2969830\n2.106 Bundesschatzanweisungen •..............•.............•......                       -          14073660\n2.107 Bundesobligationen .•..........•.............•..•.••••........          40000000              46000000\n2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz ...               10016                  9721\n2.109 Ablösungsschuld •....•........•........•.....................                      -                    -\n2.110 Altsparerentschädigung .................••..........•.........                     -                    -\n2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) ..... .                    -                    -\n2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung\nder Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds\n(Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ...•.....................\n2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka\naus Anschlußgebieten .....•..........•••••...................•\n2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen\nzur Aufbesserung von Versicherungsleistungen .................. .           119 541              115464\n2.115 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen •.........                  20829                20828\n2.116 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen ..... .                 9400                 9400\n2.117 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank\naus der Währungsumstellung 1948\n(Tilgt.ingsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushaltsgesetz 1994) .. .                -                   -\n2.2   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .. .   (24 306 490)         (31108 447)\n2.201 Bundesschatzanweisungen ...............•....................             15 000 000           12 000 000\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen .......•.......•.............                      -          1 292111\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ........••....................            6 706490            12 316336\n2.204 Schuldscheindarlehen ...................•.....................            2600000              5500000\n2.3   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ... .     30000000             30000000\n2.4   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ........................... .                     -                   -\nSumme2 ................................................... .           134 974 525         147 308 630\n3.    Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt .................... .          134 974 525         147 308 630\n4.    Marktpflege ................................................ .                      -                   -\n5.    Zusammen .................. ~ .............................. .         134 974 525          147 308 630\nSaldo aus 1. und 5. (im Haushaltsplan insgesamt veranschlagte\nNettoneuverschuldung) ....................................... .          59900000             48985000"]}