{"id":"bgbl1-1995-66-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":66,"date":"1995-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/66#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-66-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_66.pdf#page=3","order":4,"title":"Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung","law_date":"1995-12-15T00:00:00Z","page":1783,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                             1783\nGesetz\nzur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung\nVom 15. Dezember 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            endwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten\nim Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen\nInhaltsübersicht                  Artikel werden oder§ 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2\nEigenheimzulagengesetz                                         des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind\nauch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der\nÄnderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung\nvon Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der               Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft,\nAbgabenordnung                                               2 wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die\nVoraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer-\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                         3\ngesetzes vorliegen.\nÄnderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung         4\n(2) Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung in\nÄnderung des Fördergebietsgesetzes                           5\neinem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im\nÄnderung des Bewertungsgesetzes                              6 Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung stehen der\nÄnderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes                     7 Herstellung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung des                   gleich.\nWohnungsbau-Prämiengesetzes                                  8\n§3\nÄnderung des Grunderwerbsteuergesetzes                       9\nFörderzeitraum\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                 1O\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                      11    Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage\nÄnderung des Wohngeldgesetzes                              12  im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den\nsieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch\nÄnderung des Hypothekenbankgesetzes                         13 nehmen.\nÄnderung des Gesetzes über Bausparkassen                   14\n§4\nInkrafttreten                                               15\nNutzung zu eigenen Wohnzwecken\nArtikel 1                               Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen\nder Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen\nEigenheimzulagengesetz                          Wohnzwecken nutzt. Eine Nutztang zu eigenen Wohn-\n(EigZulG}                             zwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgelt-\nlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgaben-\n§1                                ordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.\nAnspruchsberechtigter\n§5\nUnbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkom-\nmensteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheim-                               Einkunftsgrenze\nzulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.                   Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage\nab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem der\n§2                                Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Ein-\nBegünstigtes Objekt                         kommensteuergesetzes des· Erstjahrs zuzüglich des\nGesamtbetrags der Einkünfte des vorangegangenen\n(1) Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung          Jahrs (Vorjahr) 240 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.\neiner Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen             Bei Ehegatten, die im Erstjahr nach § 26b des Einkom-\nHaus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentums-         mensteuergesetzes zusammenveranlagt werden oder die\nwohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochen-        nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden und die Vor-","1784                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\naussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuerge-            des § 2. Der Förderzeitraum für das Folgeobjekt ist um die\nsetzes erfüllen, tritt an die Stelle des Betrags von 240 000   Kalenderjahre zu kürzen, in denen der Anspruchsberech-\nDeutsche Mark der Betrag von 480 000 Deutsche Mark.            tigte die Eigenheimzulage für das Erstobjekt in Anspruch\nIst in den Fällen des Satzes 1 im Vorjahr für den An-          hätte nehmen können; hat der Anspruchsberechtigte das\nspruchsberechtigten eine Zusammenveranlagung nach              Folgeobjekt in einem Jahr, in dem er das Erstobjekt noch\n§ 26b des Einkommensteuergesetzes durchgeführt                 zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt, ange-\nWorden oder ist er nicht zur Einkommensteuer veranlagt         schafft, ausgebaut oder erweitert, so beginnt der Förder-\nworden und waren die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1           zeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Jahres, in\ndes Einkommensteuergesetzes erfüllt, ist der auf den           dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals\nAnspruchsberechtigten entfallende Anteil am Gesamt-            zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Dem Erstobjekt im\nbetrag der Einkünfte des Vorjahrs zu berücksichtigen.          Sinne des Satzes 1 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b\nliegen in den Fällen des Satzes 2 im Vorjahr die dort          Abs. 5 Satz 4 und § 1Oe Abs. 4 Satz 4 des Einkommen-\ngenannten Voraussetzungen nicht vor, ist der Gesamt-           steuergesetzes sowie § 15 Abs. 1 und § 15b Abs. 1 des\nbetrag der Einkünfte des Vorjahrs beider Ehegatten zu          Berlinförderungsgesetzes gleich.\nberücksichtigen.\n§6\n§8\nObjektbeschränkung                                            Bemessungsgrundlage\n(1) Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzu-             Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach\nlage nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine          § 9 Abs. 2 sind die Herstellungskosten oder Anschaf-\nErweiterung (Objekt) in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei        fungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungs-\ndenen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkom-          kosten für den dazugehörenden Grund und Boden. Bei\nmensteuergesetzes vorliegen, können die Eigenheimzu-           Ausbauten oder Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 sind\nlage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch           Bemessungsgrundlage die Herstellungskosten. Werden\nnicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang         Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken\nbelegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt          genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den hierauf\nder Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Vor-       entfallenden Teil zu kürzen.\naussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuerge-\nsetzes vorliegen.                                                                           §9\n(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer                             Höhe der Eigenheimzulage\neiner Wohnung, steht jeder Anteil an dieser Wohnung\neiner Wohnung gleich; Entsprechendes gilt bei dem Aus-            (1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag\nbau oder der Erweiterung der Wohnung. Satz 1 ist nicht         nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Ab-\nanzuwenden, wenn Ehegatten Eigentümer der Wohnung              satz 5.\nsind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26\n(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 5 vom Hun-\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen. Erwirbt\ndert der Bemessungsgrundlage, höchstens 5 000 Deut-\nim Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen\nsche Mark. Hat der Anspruchsberechtigte die Wohnung\nMiteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er den\nnicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertig-\nauf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9\nstellung folgenden Jahres angeschafft, beträgt der För-\nAbs. 2 weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen;\ndergrundbetrag jährlich 2,5 vom Hundert der Bemes-\nEntsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2 während\nsungsgrundlage, höchstens 2 500 Deutsche Mark. Sind\ndes Förderzeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1\nmehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Woh-\ndes Einkommensteuergesetzes wegfallen und ein Ehe-\nnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrund-\ngatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung\nbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in An-\nerwirbt.\nspruch nehmen. Der jährliche Fördergrundbetrag für die\n(3) Der Eigenheimzulage stehen die erhöhten Absetzun-       Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung mindert\ngen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes in der               sich um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte jähr-\njeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom           lich für die Anschaffung des Genossenschaftsanteils in\n16. Juni 1964 (BGBI. 1S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4       Anspruch genommen hat.\ndes Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung\nab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1          (3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich\njährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage\nS. 1213) sowie die Abzugsbeträge nach § 1Oe des Ein-\nkommensteuergesetzes und nach § 15b des Berlinförde-          nach Satz 3, höchstens um 500 Deutsche Mark. Dies gilt\nrungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten      nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach§ 2 Abs. 2.\ndes Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1S. 730) gleich.          Bemessungsgrundlage sind\n1. die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungs-\n§7                                   motorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepum-\npenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens\nFolgeobjekt                               1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Lei-\nNutzt der Anspruchsberechtigte die Wohnung (Erst-               stungszahl von mindestens 3,5, einer Solaranlage oder\nobjekt) nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eigenen        einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich\nWohnzwecken und kann er deshalb die Eigenheimzulage                der Anbindung an das Heizsystem, wenn der An-\nnicht mehr in Anspruch nehmen, kann er die Eigenheimzu-            spruchsberechtigte die Maßnahme vor Beginn der\nlage für ein weiteres Objekt (Folgeobjekt) beanspruchen.           Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und\nDas Folgeobjekt ist ein eigenständiges Objekt im Sinne             vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen hat, oder","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                              1785\n2. die Anschaffungskosten einer Wohnung, die der An-          nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei\nspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das      Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften\nJahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem      Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. liegen\n1. Januar 1999 angeschafft hat, soweit sie auf die in    die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigen-\nNummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.                  heimzulage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die\nVerhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Die Fest-\n(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich\nsetzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor\num jährlich 400 Deutsche Mark, wenn\nAblauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der\n1. die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, dessen          nach§ 5 maßgebenden Jahre. Ist der Ablauf der Festset-\nJahres-Heizwärmebedarf den für dieses Gebäude             zungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich\ngeforderten Wert nach der Wärmeschutzverordnung           die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förder-\nvom 16. August 1994 (BGBI. 1S. 2121) um mindestens        zeitraums um die gleiche Zeit.\n25 vom Hundert unterschreitet, und\n(2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Förder-\n2. der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem               grundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder\n1. Januar 1999 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt   nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festge-\nbis zum Ende des Jahres der Fertigstellung ange-\nsetzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind,\nschafft hat.\ngeändert, ist die Eigenheimzulage nach Ablauf des Kalen-\nDies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2      derjahres neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festge-\nAbs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach         setzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich\nSatz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen            die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.\nWärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärme-\nschutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen              (3) Entfallen die Voraussetzungen nach den§§ 1, 2, 4\ndes Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.                                 und 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und\nkann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage\n(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für  nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit\ndas der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im           Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben.\njeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Kin-        liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme er-\nderfreibetrag oder Kindergeld erhält, 1 500 Deutsche          neut vor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.\nMark. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum\nzum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten              (4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheim-\ngehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberech-        zulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich\ntigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich        bekannt wird, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte in den\nfür ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem     nach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunfts-\ndie Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchs-       grenze über- oder unterschreitet.\nberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für        (5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können\neine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage            durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festset-\nsteht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommen-         zung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung\nsteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend      ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt\nanzuwenden.                                                  bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufest-\n(6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2        setzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch\nund der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemes-          frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das\nsungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind meh-       Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der Neufest-\nrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf       setzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist\ndie Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den                § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden;\nAnspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrund-           dies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkün-\nlage nicht überschreiten.                                    dung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Ge-\nrichts des Bundes beginnt.\n§ 10                                 (6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer\nEntstehung                           einer Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8\ndes Anspruchs auf Eigenheimzulage                 gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die für die\ngesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. ·1\nDer Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn      Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vor-\nder Nutzung der hergestellten oder angeschafften Woh-        schriften sind entsprechend anzuwenden. Bei Ehegatten,\nnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr          die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, ist die\ndes Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für       Festsetzung der Zulage für Jahre des Förderzeitraums, in\ndas eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.                   denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkom-\nmensteuergesetzes vorliegen, zusammen durchzuführen.\n§ 11                             Die Eigenheimzulage ist neu festzusetzen, wenn die Vor-\nFestsetzung der Eigenheimzulage                  aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer-\ngesetzes während des Förderzeitraums entfallen oder ein-\n(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erst-   treten.\nmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der\nEigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des                                    §12\nFörderzeitraums von dem für die Besteuerung des\nAntrag auf Eigenheimzulage\nAnspruchsberechtigten nach dem Einkommen zustän-\ndigen Finanzamt festgesetzt. Für die Höhe des Förder-            (1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem\ngrundbetrags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder         Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.·","1786                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zu-    spruch nehmen. Voraussetzung ist, daß die Satzung der\nständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Ver-      Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschafts-\nhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem       mitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht\nWegfall der Eigenheimzulage führen.                          auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohn-\nzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß\n§13                             die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossen-\nschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigen-\nAuszahlung\ntum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zu-\n(1) Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und        gestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete\ndie vorangegangenen Jahre ist die Eigenheimzulage            Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom\ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-              Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 400 Deut-\nscheids, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums am       sche Mark für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberech-\n15. März auszuzahlen. Ergibt sich auf Grund der Neufest-     tigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzu-\nsetzung eine Erhöhung der Eigenheimzulage, ist der           lage nach § 9 Abs. 3 Satz 1 beträgt jährlich 500 Deutsche\nUnterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Be-           Mark. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kin-\nkanntgabe des Bescheids auszuzahlen. Ist die Eigenheim-      derzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht über-\nzulage nach § 11 Abs. 6 Satz 3 für beide Ehegatten           schreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit\nzusammen festgesetzt worden, wirkt die Auszahlung der        dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile.\nEigenheimzulage an einen Ehegatten auch für und gegen        Im übrigen sind die§§ 1, 3, 5, 7, 10 bis 16 entsprechend\nden anderen Ehegatten; dies gilt auch, wenn die Eigen-       anzuwenden.\nheimzulage nach der Auszahlung nach § 11 Abs. 6 Satz 4\nneu festgesetzt wird.                                                                    §18\n(2) Die Eigenheimzulage ist aus den Einnahmen an Ein-                           Ermächtigung\nkommensteuer auszuzahlen.\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\n§14                             den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden\nFassung satzweise numeriert mit neuem Datum, unter\nRückforderung                         neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge be-\nErgibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minde-      kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-\nrung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung auf-      lauts zu beseitigen und im Einvernehmen mit den obersten\ngehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats      Finanzbehörden der Länder den Vordruck für den nach\nnach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.               § 12 Abs. 1 vorgesehenen Antrag zu bestimmen.\n§15                                                         §19\nAnwendung der Abgabenordnung                                        Anwendungsbereich\n(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften         (1) Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der\nder Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.             Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem\nDies gilt nicht für§ 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-  31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts be-\nrechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Ge-     gonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder\nsetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden         die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1995\nist der Finanzrechtsweg gegeben.                             auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam\n(2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des      abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-\nStrafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage          stehenden Rechtsakts angeschafft hat.\nbezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine          (2) Das Gesetz kann auf Antrag des Anspruchsberech-\nsolche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der    tigten auch angewandt werden, wenn der Anspruchs-\nAbgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraf-          berechtigte\ntaten entsprechend.\n1. die Wohnung als Mieter auf Grund einer Veräußerungs-\n§16                                 pflicht des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Alt-\nErtragsteuerliche                          schuldenhilfe-Gesetzes anschafft und der Zeitpunkt\nBehandlung der Eigenheimzulage                      des zugrundeliegenden rechtswirksam abgeschlosse-\nnen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden\nDie Eigenheimzulage gehört nicht zu den Einkünften im         Rechtsakts nach dem 28. Juni 1995 liegt oder\nSinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht\ndie steuerlichen Herstellungs- und Anschaffungskosten.       2. im Fall der Herstellung nach dem 26. Oktober 1995 mit\nder Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der\nAnschaffung die Wohnung nach dem 26. Oktober 19~5\n§17\nauf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam\nEigenheimzulage                            abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-\nbei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen                 stehenden Rechtsakts angeschafft hat.\nDer Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage            (3) Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die\neinmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe     eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in\nvon mindestens 10 000 Deutsche Mark an einer nach dem        dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-\n1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetra-      freien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind,\ngenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in An-         der Zeitpunkt, in dem die Bauuntertagen eingereicht werden.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                             1787\nArtikel2                            4. § 10f wird wie folgt geändert:\n· Änderung der                              a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Zitat „nach § 1Oe\"\nVerordnung über die gesonderte                             das Zitat „oder dem Eigenheimzulagengesetz\"\nFeststellung von Besteuerungsgrundlagen                           eingefügt.\nnach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung                       b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Zitat „nach § 1Oe\nAbs. 6\" das Zitat „oder § 10i\" eingefügt.\nDie Verordnung über die gesonderte Feststellung von\nBesteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgaben-          5. § 10g Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2663), zuletzt\na) In Satz 1 wird das Zitat „nach § 1Oe Abs. 6 oder\ngeändert durch die Verordnung vom 16. Dezember 1994\n§ 1Oh Satz 3\" durch das Zitat „nach § 1Oe Abs. 6,\n(BGBI. 1S. 3834), wird wie folgt geändert:\n§ 1Oh Satz 3 oder § 10i\" ersetzt.\nb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch einen\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nStrichpunkt ersetzt und folgender neuer Halbsatz\n„Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das                 angefügt:\nnicht der Einkunftserzielung dient, wenn die Feststellung             „Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige\nfür die Besteuerung oder für die Festsetzung der Eigen-               für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem\nheimzulage von Bedeutung ist.\"                                        Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen\nhat.\"\nArtikel 3\n6. Nach § 1Oh wird folgender§ 10i eingefügt:\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                                                     .,§ 10i\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                                   Vorkostenabzug\nkanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,                            bei einer nach dem Eigenheim-\n1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-                    zulagengesetz begünstigten Wohnung\nsetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie              (1) Der Steuerpflichtige kann nachstehende Vor-\nfolgt geändert:                                                   kosten yvie Sonderausgaben abziehen:\n1. eine Pauschale von 3 500 Deutsche Mark im Jahr\n1. § 3 Nr. 58 wird wie folgt gefaßt:                                 der Fertigstellung oder Anschaffung, wenn er für\n„58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und                    die Wohnung im Jahr der Herstellung oder An-\ndem Wohngeldsondergesetz, die sonstigen Lei-               schaffung oder in einem der zwei folgenden Jahre\nstungen zur Senkung der Miete oder Belastung               eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzula-\nim Sinne des § 38 des Wohngeldgesetzes sowie               gengesetz in Anspruch nimmt, und\nöffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender            2. Erhaltungsaufwendungen bis zu 22 500 Deutsche\nAufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen,                 Mark, die\ndie aus öffentlichen Haushalten gewährt wer-\na) bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer\nden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte\nWohnung zu eigenen Wohnzwecken entstan-\nWohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen\nden sind oder\nWohnzwecken genutzte Eigentumswohnung,\nderen Nutzungswert nicht zu besteuern ist,                 b) bis zum Ablauf des auf das Jahr der Anschaf-\nsoweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vor-                 fung folgenden Kalenderjahres entstanden\nteile aus einer entsprechenden Förderung mit                    sind, wenn der Steuerpflichtige eine von ihm\nöffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Woh-                     bisher als Mieter genutzte Wohnung anschafft.\nnungsbaugesetz nicht überschreiten;\".                  Die Erhaltungsaufwendungen nach Nummer 2 müs-\nsen unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                 des Gebäudes oder der Eigentumswohnung zusam-\nmenhängen, dürfen nicht zu den Herstellungskosten\na) In Absatz 1 wird die Nummer 3 aufgehoben.                 oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und 3\" ge-           Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören\nstrichen und die Nummer 2 Buchstabe b aufge-              und müßten im Fall der Vermietung und Verpachtung\nhoben.                                                    der Wohnung als Werbungskosten abgezogen wer-\nden können. Wird eine Wohnung bis zum Beginn der\nc) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „für Beiträge          erstmaligen Selbstnutzung zu eigt!nen Wohnzwecken\nnach Absatz 1 Nr. 2 zusätzlich\" gestrichen.               vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.                                 betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Erhaltungs-\naufwendungen Werbungskosten oder Betriebsaus-\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         gaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abge-\naa) In Nummer 2 wird der Strichpunkt durch einen          zogen werden. Bei einem Anteil an der zu eigenen\nPunkt ersetzt.                                       Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuer-\npflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbe-\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.                             träge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. Die\nvorstehenden Sätze gelten entsprechend bei Ausbau-\n3. In § 1Oe Abs. 2 Satz 1 werden in dem Klammerzitat die         ten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohn-\nWorte „und 3\" gestrichen.                                    zwecken genutzten Wohnung.","1788                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer                 jekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung\nzu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, kön-                         das Objekt nach dem 31. Dezember 1995 auf\nnen die Aufwendungen nach Absatz 1 gesondert und                       Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirk-\neinheitlich festgestellt werden. Die für die gesonderte                sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags\nFeststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2                    oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.\nBuchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vor-                          Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die\nschriften sind entsprechend anzuwenden.\"                               eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit-\npunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei bau-\n7. In § 12 wird das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 9\" durch             genehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterta-\n11\ndas Zitat,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 9 ersetzt.                      gen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die\nBauunterlagen eingereicht werden.\"\n8. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 5 werden die Worte „Beiträge im Sinne des\n§ 10 Abs. 1 Nr. 3 stets und\" gestrichen.                                            Artikel4\nb) In Satz 6 wird der Punkt am Ende durch einen                                     _Änderung der\nStrichpunkt ersetzt und folgender neuer Halbsatz\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung\nangefügt:\n„Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die             Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990\nnach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz          in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992\nbegünstigte Objekte wie Sonderausgaben abge-            (BGBI. 1S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des\nzogen werden.\"                                          Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird\nwie folgt geändert:\n9. In § 39a Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird nach dem Zitat\n,, 1Oh\" das Zitat „10i,\" eingefügt.                          1. § 29 wird wie folgt geändert: -\n10. In§ 39d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird das Zitat            a) In der Überschrift werden die Worte „und Bauspar-\n,,§ 1Oe\" durch das Zitat,,§ 1Oe oder§ 10i\" ersetzt.                   verträgen\" gestrichen.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\n11. § 52 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 4 werden in dem zweiten Klammerzitat\na) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:                        die Worte „bis 3\" durch die Worte „und 2\" ersetzt.\n,,§ 10 Abs. 5 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes\nd) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.\nvom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) ist letztmals\nfür den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.\"\n2. § 31 wird aufgehoben.\nb) Dem Absatz 14 werden folgende Sätze angefügt:\n,,§ 1Oe ist für Veranlagungszeiträume nach 1995\nanzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der       3. § 32 wird aufgehoben.\nHerstellung vor dem 1. Januar 1996 mit der Her-\nstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der      4. In § 84 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-\nAnschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem               gefügt:\n1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen\nobligatorischen Vertrags oder gleichstehenden                 ,,(2a) § 29 Abs. 3 bis 6, § 31 und 32 sind in der vor dem\nRechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der Her-              1. Januar 1996 geltenden Fassung für vor diesem Zeit-\nstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugeneh-           punkt an Bausparkassen geleistete Beiträge letztmals\nmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der           für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.\"\nBauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-\nfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzurei-\nchen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunter-\nArtikel 5\nlagen eingereicht werden.\"\nc) Nach Absatz 14a werden folgende Absätze einge-                     Änderung des Fördergebietsgesetzes\nfügt:\nDas Fördergebietsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n,,(14b) § 1Oh ist letztmals anzuwenden, wenn der     machung vom 23. September 1993 (BGBI. 1S. 853), zu-\nSteuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 mit der         letzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom\nHerstellung begonnen hat. Als Beginn der Her-           11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie folgt ge-\nstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Bau-       ändert:\ngenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in\ndem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmi-\ngungsfreien Baumaßnahmen, für die Bauunter-             § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die      ,,2. nicht in die Bemessungsgrundlage nach den §§ 1Oe,\nBauunter1agen eingereicht werden.                            1Of, 52 Abs. 21 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes\n(14c) § 10i ist erstmals anzuwenden, wenn der            oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen und\nSteuerpflichtige im Fall der Herstellung nach dem            nicht nach § 1Oe Abs. 6 oder § 10i des Einkommen-\n31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Ob-                steuergesetzes abgezogen werden,\".","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                              1789\nArtikel 6                                  men (§ 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes) des\nSparjahrs (§ 4 Abs. 1). Bei Ehegatten ist das zu ver-\nÄnderung des Bewertungsgesetzes                             steuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-                  Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommen-\nmachung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), zuletzt                steuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veran-\nlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben\ngeändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Oktober\nwürde.\"\n1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt geändert:\n4. § 2b wird aufgehoben.\nIn § 111 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a ein-\ngefügt:                                                         5. § 3 wird wie folgt geändert:\n\"9a. Ansprüche auf Leistungen nach dem Eigenheim-                   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzulagengesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1\nS.1783),\".                                                        aa) In Satz 1 werden die Zahlen „800\" und „ 1 600\"\ndurch die Zahlen „ 1 000\" und „2 000\" ersetzt.\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden\nArtikel 7                                          Satz ersetzt:\nÄnderung des                                          ,,Die Höchstbeträge stehen den Prämienbe-\nWohnungsbau-Prämiengesetzes                                       rechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsge-\nmeinschaft).\"\nDas Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1405),                 b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nzuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n11..0ktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie folgt geän-        6. § 4 wird wie folgt gefaßt:\ndert:\n,,§4\n1. In § 1 Satz 1 werden nach den Worten „des Einkom-                                   Prämienverfahren\nmensteuergesetzes\" die Worte \", die das 16. Lebens-               (1) Die Prämie wird für Aufwendungen im Sinne des\njahr vollendet haben oder Vollwaisen sind,\" eingefügt.          § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 auf Antrag nach Ablauf des Spar-\njahrs gezahlt. Sparjahr ist das Kalende~ahr, in dem\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    die Aufwendungen geleistet worden sind. Für Auf-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            wendungen im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 wird die Prä-\nmie auf Antrag nach Ablauf des Sparjahrs ebenfalls\naa) In Nummer 1 wird der Strichpunkt durch einen\ngezahlt, wenn sie auf Grund eines Vertrages geleistet\nPunkt ersetzt, folgende Sätze werden ange-\nworden sind, der vor dem 1. Januar 1992 geschlossen\nfügt:\nworden ist. Ist der Vertrag nach dem 31. Dezember\n„Voraussetzung ist, daß die Bausparkasse ihren         1991 geschlossen worden, so wird die Prämie auf\nSitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mit-          Antrag nach Ablauf des Sparjahrs lediglich festge-\ngliedstaat der Europäischen Union hat und ihr          setzt.\ndie Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Gebiet\nder Europäischen Union erteilt ist. Bauspar-              (2) Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem\nkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäfts-          Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs,\nbetrieb darauf gerichtet ist, Bauspareinlagen          das auf das Sparjahr (Absatz 1) folgt, an das Unter-\nentgegenzunehmen und aus den angesam-                  nehmen oder Institut zu richten, an das die prämien-\nmelten Beträgen den Bausparern nach einem              begünstigten Aufwendungen geleistet worden sind.\nauf gleichmäßige Zuteilungsfolge gerichteten           Das Unternehmen oder Institut leitet den Antrag an\nVerfahren Baudarlehen für wohnungswirt-                das Finanzamt weiter, das für die Besteuerung des\nschaftliche Maßnahmen zu gewähren;\".                   Einkommens des Prämienberechtigten zuständig ist.\nbb) In Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „sechs\"                   (3) Wird dem Antrag in den Fällen des Absatzes 1\ndurch das Wort „acht\" ersetzt.                         Satz 1 und 3 entsprochen, überweist das Finanzamt\nb) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                       die Prämie zugunsten des Prämienberechtigten an\ndas Unternehmen oder Institut. Einen Bescheid über\n,,Dies gilt ebenfalls für den ersten Erwerb von An-         die Festsetzung der_ Prämie erteilt das Finanzamt nur\nteilen an Bau- oder Wohnungsgenossenschaften                auf zusätzlichen Antrag des Prämienberechtigten.\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und den Erwerb von            Wird nachträglich festgestellt, daß die Voraussetzun-\nRechten zur dauernden Selbstnutzung von Wohn-               gen des§ 2 Abs. 2 nicht vorliegen oder die Prämie aus\nraum in Alten-, Altenpflege- und Behindertenein-           anderen Gründen ganz oder teilweise zu Unrecht ge-\nrichtungen oder -anlagen.\"\nzahlt worden ist, so hat das Finanzamt die Prämien-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                   festsetzung aufzuheben oder zu ändern und die Prä-\nmie, soweit sie zu Unrecht gezahlt worden ist, zurück-\n3. § 2a wird wie folgt gefaßt:                                    zufordern. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämien-\n,,§2a                                begünstigten Aufwendungen durch das Unternehmen\noder Institut noch nicht ausgezahlt, so darf die Aus-\nEinkommensgrenze                            zahlung nicht vorgenommen werden, bevor die Prä-\nDie Einkommensgrenze beträgt 50 000 Deutsche                mien an das Finanzamt zurückgezahlt sind. Ein Rück-\nMark, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 100 000 Deutsche              forderungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum\nMark. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkorn-               Ablauf des zweiten Kalenderjahrs geltend gemacht","1790                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nworden ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die               (2) Beiträge an Bausparkassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), für\nPrämie dem Prämienberechtigten von dem Unterneh-                  die in den Kalenderjahren 1991 bis 1993 die Zusatz-\nmen oder Institut ausgezahlt worden ist.                          förderung nach § 10 Abs. 6 dieses Gesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1992\n(4) Wird dem Antrag in den Fällen des Absatzes 1\n(BGBI. 1S. 1405) in Anspruch genommen worden ist,\nSatz 4 entsprochen, teilt das Finanzamt der Bauspar-\nmüssen ausdrücklich zur Verwendung für den Woh-\nkasse die Höhe der festgesetzten Prämie mit. Die\nnungsbau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nBausparkasse merkt die Prämie im Konto des Bau-\ngenannten Gebiet bestimmt sein. Eine Verfügung, die\nsparers gesondert vor. Sobald\n§ 2 Abs. 2 entspricht, nicht aber dem besonderen ver-\na) der Bausparvertrag zugeteilt,                                  traglichen Zweck, ist hinsichtlich der Zusatzprämie\nb) die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist überschrit-            und des zusätzlichen Höchstbetrages schädlich.\nten oder                                                      Schädlich ist auch die Verwendung für Ferien- und\nWochenendwohnungen, die in einem entsprechend\nc) unschädlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1               ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder die sich auf\nbis 5 verfügt                                                 Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewoh-\nworden ist, fordert die Bausparkasse die festgesetz-              nen eignen.\"\nten Prämienbeträge bei dem Finanzamt an, das ·zu\ndiesem Zeitpunkt für die Besteuerung des Einkom-\nmens des Prämienberechtigten zuständig ist. Das                                        Artikel&\nFinanzamt überweist den angeforderten Prämienbe-\nÄnderung der\ntrag an die Bausparkasse, wenn diese bestätigt hat,\nVerordnung zur Durchführung\ndaß die Voraussetzungen für die Auszahlung der Prä-\nmie vorliegen. Wird der Bausparvertrag in den Fällen\ndes Wohnungsbau-Prämiengesetzes\ndes Satzes 3 fortgeführt, sind anfallende Prämien\nDie Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-\njährlich an die Bausparkasse zu überweisen. Absatz 3\nPrämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nSatz 2 bis 5 gilt entsprechend.\"\nvom 29. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1446) wird wie folgt ge-\nändert:\n7. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                      1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,§5                              a) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c Satz 2 wird das Wort\nVerwendung der Prämie\".                           „gewährt\" durch das Wort „ausgezahlt\" und das\nWort „gewährter'' durch das Wort „ausgezahlter\"\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.                                          ersetzt.\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                b) Satz 3 wird gestrichen.\n,,(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4\nbezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich              2. In § 1a Abs. 1 werden die Nummern 3 bis 6 und 8 wie\ndes § 2 Abs. 2 Satz 2 zusammen mit den prämien-              folgt gefaßt:\nbegünstigten Aufwendungen zu dem vertrags-\nmäßigen Zweck zu verwenden. Geschieht das                    ,,3. die prämienbegünstigten Aufwendungen je Spar-\nnicht, so hat das Unternehmen oder Institut dem                    jahr mit Anspruch auf Prämienauszahlung oder\nFinanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen.\"                      auf Prämienfestsetzung,\nd) In Absatz 3 wird das Wort „gewährt\" durch das                    4. die ausgezahlte Prämie je Sparjahr,\nWort „ausgezahlt\" ersetzt.                                     5. die festgesetzte Prämie je Sparjahr,\n6. das Finanzamt, das die Prämie ausgezahlt oder\n8. § 6 Satz 2 wird gestrichen.\nfestgesetzt hat, die Listennummer des Finanz-\namts und die laufende Nummer des Bausparers\n9. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                     innerhalb dieser Liste,\na) Nummer 1 wird aufgehoben.                                        8. den Anforderungsgrund im Falle des § 4 Abs. 4\nb) In Nummer 5 wird das Wort „Gewährung\" durch                         Satz 3 des Gesetzes.\"\ndie Worte „Festsetzung, Auszahlung\" und das\nWort „gewährt\" durch die Worte „festgesetzt oder          3. § 2 wird wie folgt geändert:\nausgezahlt\" ersetzt.           ·\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nc) In Nummer 6 Satz 1 werden die Worte\n,,Gewährung, Anforderung\" durch das Wort .,Aus-                                            ,,§2\nzahlung\" ersetzt.                                                           Wegfall des Prämienanspruchs\nund Rückzahlung der Prämien\".\n10. § 10 wird wie folgt gefaßt:                                        b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,§ 10                                    aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Zitat ,,§ 10 Abs. 6\"\nSchlußvorschriften                                   durch das Zitat,,§ 10 Abs. 2\" ersetzt.\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist                    bb) In Satz 2 wird das Wort „gewährte\" durch das\nerstmals für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.                            Wort „ausgezahlte\" ersetzt.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                              1791\nc) In Absatz 1a werden das Zitat ,,§ 1OAbs. 8\" durch                              Artikel 11\ndas Zitat,,§ 4 Abs. 4 Satz 3 und 4\" und das Wort\n,,ausgezahlt\" durch das Wort „überwiesen\" er-\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nsetzt.                                                  In § .138 Abs. 3 des Arbeitsf_9rderungsgesetzes vom\nd) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „zu ge-           25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), das zuletzt durch Artikel 38\nwähren\" durch das Wort „auszuzahlen\" und das         des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250)\nWort „gewährter\" durch das Wort „ausgezahlter\"       geändert worden ist, wird nach Nummer 3 folgende\nersetzt.                                             Nummer 3a eingefügt:\n„3a. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur\n4. In § 9 Satz 1 werden die Worte „gewährt\" und „ge-                Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen\nwährte\" durch die Worte „ausgezahlt\" und „ausge-                Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im\nzahlte\" ersetzt.                                                 Inland belegenen eigenen Haus oder in einer eigenen\nEigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder\n5. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „gewährt\" und „ge-              einer Erweiterung an einer solchen Wohnung ver-\nwährte\" durch die Worte „ausgezahlt\" und „ausge-                wendet wird.\"\nzahlte\" ersetzt.\n6. In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „sechs\"\nArtikel 12\ndurch das Wort „acht\" ersetzt.\nÄnderung des Wohngeldgesetzes\n7. In § 15 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „gewährt\" und\n,,gewährte\" durch die Worte „ausgezahlt\" und „aus-          Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-\ngezahlte\" ersetzt.                                       machung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 183) mit den\nAnlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekanntmachung vom\n11. März 1992 (BGBI. 1 S. 545), zuletzt geändert durch\n8. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „gewährt\" und\nArtikel 5 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1\n,,gewährte\" durch die Worte „ausgezahlt\" und „aus-\nS. 1250), wird wie folgt geändert:\ngezahlte\" ersetzt.\n9. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                     In § 14 Abs. 1 Nr. 32 wird der Punkt durch einen Strich-\npunkt ersetzt und folgende Nummer 33 angefügt:\na) In Satz 1 werden die Worte „und der Hinzurech-\nnungen\" gestrichen.                                  ,,33. die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagen-\ngesetz.\"\nb) In Nummer 1 Satz 2 werden die Worte „zu ge-\nwähren\" durch das Wort „auszuzahlen\" ersetzt.\nArtikel 13\n10. § 20 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Hypothekenbankgesetzes\n,,§20\nDas Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Be-\nAnwendungsvorschrift\nkanntmachung vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2898),\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung ist         zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom\nerstmals für das Sparjahr 1996 anzuwenden.\"              5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:\nIn § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „fünfzehn vom\nArtikel 9\nHundert des Gesamtbetrages der hypothekarischen Be-\nÄnderung des Grunderwerbsteuergesetzes                    leihungen\" durch die Worte „zwanzig vom Hundert des\nGesamtbetrages der hypothekarischen Beleihungen\"\nDas Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982          ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n(BGBI. 1S. 1777), zuletzt geändert durch Artikel 25 des\nGesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI.. 1 S. 1250), wird        „Forderungen bleiben unberücksichtigt, soweit für diese\nwie folgt geändert:                                           ausreichende anderweitige Sicherheiten bestehen;\".\nIn § 4 Nr. 4 bis 7 wird die Angabe \"1. Januar 1996\" durch\ndie Angabe „ 1. Januar 1999\" ersetzt.                                                  Artikel 14\nÄnderung des\nGesetzes über Bausparkassen\nArtikel 10\n.    Rückkehr                                Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der\nzum einheitlichen Verordnungsrang                    Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1S. 454),\nzuletzt geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom\nDie auf den Artikeln 2, 4 und 8 beruhenden Teile der       27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt ge-\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung, der Woh-             ändert:\nnungsbauprämien-Durchführungsverordnung und der Ver-\nordnung über die gesonderte Feststellung von Besteue-         § 4 wird wie folgt geändert:\nrungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung\nkönnen auf Grund der einschlägigen Ermächtigungs-             a) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\ngrundlagen durch Rechtsverordnung geändert werden.                ,,c) Schuldverschreibungen ausgeben;\".","1792                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                              Artikel 15\n\"(2) Der Gesamtbetrag der Forderungen aus                                 Inkrafttreten\nDarlehen nach Absatz 1 Nr. 2 und der Gewährlei-\nstung nach Absa~ 1 Nr. 4 darf 75 vom Hundert des         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nGesamtbetrages der Bauspardarlehen und der            in Kraft.\nDarlehen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht übersteigen.\"\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, B·auwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer"]}