{"id":"bgbl1-1995-66-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":66,"date":"1995-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/66#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_66.pdf#page=60","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes","law_date":"1995-12-15T00:00:00Z","page":1840,"pdf_page":60,"num_pages":4,"content":["1840                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des\nVerkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes\nVom 15. Dezember 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDas Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom 16. Dezember 1991\n(BGBI. 1S. 2174), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 108 des Gesetzes vom\n27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter \"' und zwar\" sowie die Wörter \"für Verkehrs-\nwege der Eisenbahnen des Bundes, im übrigen bis zum 31. Dezember 1995\"\ngestrichen.\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort \"Ausnahme\" die Wörter „der\nEisenbahnen des Bundes und\" eingefügt.\n3. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nArtikel2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                             1841\nVerordnung\nüber das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern\nund Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von\nFachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz\n(UAG-Zulassungsverfahrensverordnung - UAGZW)\nVom 18. Dezember 1995\nAuf Grund des § 11 Abs. 5 Nr.1 und 2 in Verbindung mit      10. ob und gegebenenfalls welche anderen beruflichen\n§ 38 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember                oder sonstigen Tätigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 2\n1995 (BGBI. 1 S. 1591) verordnet die Bundesregierung:              Nr. 1 Buchstabe b bis d des Umweltauditgesetzes er\nnach seiner Zulassung zusätzlich ausüben oder über-\nnehmen will.\n§1\nAntrag auf Zulassung als Umweltgutachter                 (2) Dem Antrag sind als Unterlagen beizufügen\n(1) Der Antragsteller muß im Antrag auf Zulassung als       1. ein Lebenslauf, der genaue Angaben über die Person,\nUmweltgutachter angeben                                           die Ausbildung und den beruflichen Werdegang ent-\nhält, einschließlich eines Paßbildes,\n1. Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähige\nAnschrift im Bundesgebiet,                                2. beglaubigte Abschriften der Prüfungszeugnisse,\nDiplome und Befähigungsnachweise über die Voraus-\n2. für welche gewerblichen und nichtgewerblichen                 setzungen für Ausbildung und praktische Erfahrung\nUnternehmensbereiche (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 des              nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Umwelt-\nUmweltauditgesetzes) die Zulassung begehrt wird,\nauditgesetzes,\n3. für welche der angegebenen Unternehmensbereiche\n3. eine Erklärung des Antragstellers, daß er sich in geord-\ner selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt\nneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,\nund für welche Bereiche er fachkundige Personen\neingestellt hat,                                          4. ein Führungszeugnis oder eine Erklärung, daß bei der\n4. ob und gegebenenfalls für welche Unternehmens-                Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses\nbereiche er bereits früher Anträge nach den §§ 8             zur Vorlage im Zulassungsverfahren beantragt wurde,\nbis 10 des Umweltauditgesetzes oder vergleichbare            sowie das Einverständnis mit einer unbeschränkten\nAnträge in einem anderen Mitgliedstaat gestellt oder          Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem\nan Prüfungen teilgenommen hat und wie die Anträge             Gewerbezentralregister,\nbeschieden wurden,                                       5. eine Erklärung, daß er keinen Weisungen im Sinne des\n5. ob                                                            § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes unterliegt,\na) er wegen Verstoßes gegen die in § 5 Abs. 2 Nr. 1       6. eine Erklärung, daß Verflechtungen im Sinne des § 6\ndes Umweltauditgesetzes genannten Vorschriften           Abs. 2 Nr. 3 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegen,\nmit einer Strafe oder Geldbuße belegt worden ist,    7. eine Aufstellung der zeichnungsberechtigten Personen\nb) gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren, Ermitt-       im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgeset-\nlungsverfahren oder Bußgeldverfahren im Sinne            zes und die entsprechenden Unternehmensbereiche,\ndes § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes             auf die sich die Zulassung auf Grund der angestellten\nanhängig ist und                                         fachkundigen Personen erstreckt,\nc) ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt        8. beglaubigte Abschriften der Fachkenntnisbescheini-\nwurde oder anhängig ist,                                 gungen, gültige Lehrgangsbescheinigungen oder son-\n6. ober                                                          stige gleichwertige Fachkenntnisnachweise im Sinne\ndes § 8 und des § 13 des Umweltauditgesetzes, die\na) wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen Vor-             dem Antragsteller erteilt wurden.\nschriften nach§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis e\ndes Umweltauditgesetzes verstoßen hat, ohne zu       Die Zulassungsstelle kann Unterlagen nachfordern,\neiner Strafe oder Geldbuße verurteilt worden zu      soweit diese für die Entscheidung über den Antrag erfor-\nsein, oder                                           derlich sind.\nb) seine Pflichten als Betriebsbeauftragter nach§ 5         (3) Der Nachweis, daß ein Rechtsverhältnis im Sinne des\nAbs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Umweltauditgeset-       § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegt,\nzes verletzt hat,                                    kann auf Antrag auch nach Ablegung der mündlichen Prü-\n7. ob er infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähig-  fung durch Vorlage einer Urkunde erbracht werden, aus\nkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,     der sich die rechtswirksame Beendigung des Rechtsver-\nhältnisses ergibt. Dem Antrag soll stattgegeben werden,\n8. ob und gegebenenfalls welche Stellung er innerhalb\nwenn die Gewähr besteht, daß der Antragsteller innerhalb\neines Unternehmens. einer Unternehmen beratenden\neiner von der Zulassungsstelle zu bestimmenden Frist von\nOrganisation oder einer Umweltgutachterorganisa-\nhöchstens 9 Monaten nach Ablegung der mündlichen\ntion innehat oder im Begriff ist zu übernehmen,\nPrüfung die erforderlichen Urkunden vorlegt.\n9. ob er Inhaber von Unternehmen im Sinne des § 6\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Umweltauditgesetzes            (4) Der Antrag auf Änderung der Zulassung muß die\nist und gegebenenfalls welcher,                          Angaben nach Absatz 1 enthalten, die sich gegenüber","1842                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ndem Zulassungsantrag geändert haben und im Hinblick                                          §5\nauf den Änderungsantrag ändern sollen. Ihm sind insbe-                             Mündliche Prüfung\nsondere die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen, bei\ndenen sich Änderungen gegenüber den mit dem Zulas-                 (1) Die Zulassungsstelle hat den Antragsteller zur münd-\nsungsantrag übersandten Unterlagen ergeben haben und            lichen Prüfung spätestens zwei Wochen vorher durch ein-\nsich im Hinblick auf den Änderungsantrag ergeben sollen.        geschriebenen Brief mit Rückschein zu laden. Im Einver-\nnehmen mit dem Antragsteller ist eine Verkürzung der\nLadungsfrist auf eine Woche vor dem Prüfungstermin\n§2                               möglich.\nAntrag auf Zulassung                          (2) Die mündliche Prüfung beginnt mit einem Kurz-\nals Umweltgutachterorganisation                   vortrag über ein Sachthema aus der beruflichen Tätigkeit\ndes Umweltgutachters. Der Vorsitzende des Prüfungsaus-\n(1) Für den Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter-       schusses gibt dem Antragsteller mindestens 30 Minuten\norganisation findet § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 9 und 10 sinn-      vor Beginn der mündlichen Prüfung für den Kurzvortrag\ngemäß Anwendung.                                                zwei Themen zur Auswahl. Auf den Kurzvortrag folgt das\nPrüfungsgespräch, das sich in einzelne Prüfungsab-\n(2) Für die dem Antrag beizufügenden Unterlagen findet\nschnitte zu den in § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgec;et-\n§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Zusätz-\nzes genannten Fachgebieten und in Fragen zu praktischen\nlich sind insbesondere beizufügen:\nProblemen aus der beruflichen Tätigkeit eines Umwelt-\n1 . eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte          gutachters gliedert. Das Prüfungsgespräch muß sich auf\nAbschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Sat-        die beantragten Bereiche im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2\nzung,                                                     beziehen. Die Zulassungsstelle stellt die Hilfsmittel zur\nVerfügung.\n2. ein Organigramm mit ausführlichen Angaben über die\nStrukturen und Verantwortungsbereiche innerhalb der          (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden\nOrganisation sowie eine Erklärung über den Rechts-        Antragsteller so bemessen sein, daß der Kurzvortrag\nstatus, die Besitzverhältnisse, die Stellung innerhalb    nicht mehr als 10 Minuten und das Prüfungsgespräch für\n· eines Unternehmenskonzerns und die Finanzierungs-          jedes Fachgebiet etwa 15 Minuten betragen. Wenn der\nquellen,                                                  Antragsteller die Zulassung für Unternehmensbereiche\n3. eine gesonderte Aufstellung der Personen im Sinne            aus mehr als zwei Unterabschnitten der Abschnitte C\ndes § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes       und D der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom\nmit Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort            9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik\nund Nachweis des Anstellungsverhältnisses.                der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft\n(ABI. EG Nr. L 293 S. 1) begehrt, kann die Dauer der Prü-\n(3) Für den Antrag auf Änderung der Zulassung gilt § 1      fung der Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c\nAbs. 4 entsprechend.                                            und d des Umweltauditgesetzes insgesamt um bis zu\n30 Minuten verlängert werden. Ein Unterabschnitt der\nVerordnung (EWG) Nr. 3037/90 entspricht jeweils der\n§3                               Gesamtheit der gewerblichen Unternehmensbereiche·\nErzeugung von Strom, Gas, Dampf und Heißwasser, der\nAntrag auf Erteilung\n· Gesamtheit der gewerblichen Unternehmensbereiche\neiner Fachkenntnisbescheinigung\nRecycling, Behandlung, Vernichtung oder Endlagerung\nFür den Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Fach-      von festen oder flüssigen Abfällen sowie einem nicht-\nkenntnisbescheinigung findet § 1 mit Ausnahme des               gewerblichen Unternehmensbereich nach § 3 Abs. 1 des\nAbsatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 7 entsprechend          Umweltauditgesetzes.\nAnwendung. Der Antrag muß ferner die Angabe enthalten,             (4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter\nfür welche Fachgebiete und Unternehmensbereiche im              der Zulassungsstelle, die Mitglieder des Umweltgutach-\nSinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes die         terausschusses und deren Stellvertreter sowie Vertreter\nBescheinigung beantragt wird.                                   oberster Bundes- und Landesbehörden sind berechtigt,\nbei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Darüber hinaus\nkann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit\n§4                               Zustimmung des Prüflings Antragstellern den Zutritt zur\nmündlichen Prüfung gestatten. Die Befugnis der Rechts-\nPrüfungsausschuß\naufsichtsbehörde, Vertreter zur mündlichen Prüfung zu\n(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer    entsenden, bleibt unberührt.\nPrüfungstätigkeit unabhängig.\n(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die                                   §6\nmündliche Prüfung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der                               Entscheidung\nOrdnung. Er hat darauf zu achten, daß die Prüfungsbe-\nstimmungen eingehalten und die Antragsteller in geeigne-          (1) Der Prüfungsausschuß entscheidet im Anschluß an\nter Weise befragt werden.                                       die mündliche Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die\nmündliche Prüfung bestanden, nicht bestanden und ob\n(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über       und mit welchen Auflagen die Zulassung zu versehen ist.\ndie ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa-          Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit-\nchen Verschwiegenheit zu bewahren.                              zenden.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                                1843\n(2) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine          (3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Antragsteller zu einem\nNiederschrift aufzunehmen, in der insbesondere festge-        späteren Prüfungstermin zur Ablegung der mündlichen\nstellt werden                                                 Prüfung erneut zu laden; § 5 Abs. 1 ist anzuwenden.\n1. die Besetzung des Prüfungsausschusses und der\nName des Prüflings,\n§8\n2. Beginn und Ende der Prüfung,                                        Wiederholung des Zulassungsverfahrens\n3. das Thema des mündlichen Vortrages und die wesent-            Ein Antragsteller, der die mündliche Prüfung nicht\nlichen Prüfungsfragen je Fachgebiet,                      bestanden hat, kann zweimal einen erneuten Antrag auf\n4. die Entscheidung des Ausschusses über das Ergebnis         Zulassung stellen. Wird ein erneuter Antrag gestellt, kann\nder Prüfung und im Falle des Nichtbestehens die           auf Angaben und Unterlagen des vorherigen Antrages ver-\nwesentlichen Gründe für diese Entscheidung.               wiesen werden, sofern sich keine Veränderungen ergeben\nhaben.\nDie Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsaus-\nschusses zu unterschreiben und zu den Verfahrensakten\n§9\ndes Antragstellers zu nehmen: Bei mehreren Prüflingen\nsind vom Vorsitzenden beglaubigte Ablichtungen der Nie-                     Mündliche Prüfung in Verfahren\nderschrift zu den Verfahrensakten zu nehmen.                       zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung\n(3) Für diejenigen Fachgebiete, auf denen der Prüfling        (1) Die mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung\ndie mündliche Prüfung bestanden hat, ist auf Antrag eine      einer Fachkenntnisbescheinigung besteht aus einem\nFachkenntnisbescheinigung zu erteilen.                        Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Gegenstand\ndes Prüfungsgesprächs sind Fragen aus dem ausgewähl-\nten Fachgebiet im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umwelt-\n§7                              auditgesetzes.\nRücktritt von der mündlichen Prüfung                  (2) Im übrigen gelten die §§ 5 bis 8 entsprechend.\n(1) Tritt der Antragsteller nach der Ladung gemäß § 5\nAbs. 1 von der mündlichen Prüfung zurück, so gilt die Prü-                                 §10\nfung als nicht bestanden. Als Rücktritt gilt, wenn der\nAntragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unter-                        Erteilung von Zulassung und\nzieht.                                                           Fachkenntnisbescheinigung in besonderen Fällen\n(2) Als Rücktritt gilt nicht, wenn der Antragsteller          Nach bestandener mündlicher Prüfung dürfen im Falle\nsich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht und              des § 1 Abs. 3 eine Zulassung oder eine Fachkenntnis-\nhierfür ein von ihm nicht zu vertretender Grund vorliegt.     bescheinigung erst nach Vorlage der erforderlichen\nDer Grund muß der Zulassungsstelle unverzüglich               Urkunden erteilt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn\ndie erforderlichen Urkunden nicht fristgerecht vorgelegt\nschriftlich mitgeteilt und nachgewiesen werden. Die\nZulassungsstelle entscheidet, ob ein Grund im Sinne           werden.\ndes Satzes 1 vorliegt und ob der Nachweis rechtzeitig                                      § 11\nerbracht ist. Ein Antragsteller, der sich mit Krankheit\nInkrafttreten\nentschuldigt oder die mündliche Prüfung krankheits-\nbedingt abbricht, hat unverzüglich ein amtsärztliches            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nZeugnis vorzulegen.                                           in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}