{"id":"bgbl1-1995-66-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":66,"date":"1995-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/66#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_66.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes","law_date":"1995-12-15T00:00:00Z","page":1782,"pdf_page":2,"num_pages":58,"content":["1782                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Strafrechtlichen\nRehabilitierungsgesetzes, des Verwaltungsrechtlichen\nRehabilitierungsgesetzes und des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes\nVom 15. Dezember 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             4. In § 25 Abs. 2 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   eingefügt:\n,,Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädi-\nArtikel 1                               gung ist bis zum 31. Dezember 1997 zu stellen. Danach\nkann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres seit\n(1) Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom\nBestandskraft der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des\n29. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1814), zuletzt geändert durch\nHäftlingshilfegesetzes gestellt werden.\"\nArtikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. I S. 1311),\nwird wie folgt geändert:                                          (2) In § 9 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen\nRehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1\n1. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                         S. 1311) wird das Datum „31. Dezember 1995\" durch das\n,,(3) § 17 Abs. 4 und§ 25 Abs. 1 gelten entsprechend.\"    Datum „31. Dezember 1997\" ersetzt.\n(3) In § 20 Abs. 2 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitie-\n2. In § 7 Abs. 1 wird das Datum „31. Dezember 1995\"\nrungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. I S. 1311, 1314)\ndurch das Datum „31. Dezember 1997\" ersetzt.\nwird das Datum „31. Dezember 1995\" durch das Datum\n3. In § 17 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-         ,,31. Dezember 1997\" ersetzt.\nfügt:\n,,(4) Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschä-\ndigung ist bis zum 31. Dezember 1997 zu stellen.                                     Artikel2\nDanach kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres\nseit Rechtskraft der Entscheidung nach § 12 gestellt          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nwerden.\"                                                   in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leuth eusser-Sch narren berger","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                             1783\nGesetz\nzur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung\nVom 15. Dezember 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            endwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten\nim Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen\nInhaltsübersicht                  Artikel werden oder§ 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2\nEigenheimzulagengesetz                                         des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind\nauch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der\nÄnderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung\nvon Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der               Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft,\nAbgabenordnung                                               2 wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die\nVoraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer-\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                         3\ngesetzes vorliegen.\nÄnderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung         4\n(2) Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung in\nÄnderung des Fördergebietsgesetzes                           5\neinem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im\nÄnderung des Bewertungsgesetzes                              6 Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung stehen der\nÄnderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes                     7 Herstellung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung des                   gleich.\nWohnungsbau-Prämiengesetzes                                  8\n§3\nÄnderung des Grunderwerbsteuergesetzes                       9\nFörderzeitraum\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                 1O\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                      11    Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage\nÄnderung des Wohngeldgesetzes                              12  im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den\nsieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch\nÄnderung des Hypothekenbankgesetzes                         13 nehmen.\nÄnderung des Gesetzes über Bausparkassen                   14\n§4\nInkrafttreten                                               15\nNutzung zu eigenen Wohnzwecken\nArtikel 1                               Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen\nder Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen\nEigenheimzulagengesetz                          Wohnzwecken nutzt. Eine Nutztang zu eigenen Wohn-\n(EigZulG}                             zwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgelt-\nlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgaben-\n§1                                ordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.\nAnspruchsberechtigter\n§5\nUnbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkom-\nmensteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheim-                               Einkunftsgrenze\nzulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.                   Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage\nab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem der\n§2                                Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Ein-\nBegünstigtes Objekt                         kommensteuergesetzes des· Erstjahrs zuzüglich des\nGesamtbetrags der Einkünfte des vorangegangenen\n(1) Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung          Jahrs (Vorjahr) 240 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.\neiner Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen             Bei Ehegatten, die im Erstjahr nach § 26b des Einkom-\nHaus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentums-         mensteuergesetzes zusammenveranlagt werden oder die\nwohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochen-        nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden und die Vor-","1784                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\naussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuerge-            des § 2. Der Förderzeitraum für das Folgeobjekt ist um die\nsetzes erfüllen, tritt an die Stelle des Betrags von 240 000   Kalenderjahre zu kürzen, in denen der Anspruchsberech-\nDeutsche Mark der Betrag von 480 000 Deutsche Mark.            tigte die Eigenheimzulage für das Erstobjekt in Anspruch\nIst in den Fällen des Satzes 1 im Vorjahr für den An-          hätte nehmen können; hat der Anspruchsberechtigte das\nspruchsberechtigten eine Zusammenveranlagung nach              Folgeobjekt in einem Jahr, in dem er das Erstobjekt noch\n§ 26b des Einkommensteuergesetzes durchgeführt                 zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt, ange-\nWorden oder ist er nicht zur Einkommensteuer veranlagt         schafft, ausgebaut oder erweitert, so beginnt der Förder-\nworden und waren die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1           zeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Jahres, in\ndes Einkommensteuergesetzes erfüllt, ist der auf den           dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals\nAnspruchsberechtigten entfallende Anteil am Gesamt-            zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Dem Erstobjekt im\nbetrag der Einkünfte des Vorjahrs zu berücksichtigen.          Sinne des Satzes 1 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b\nliegen in den Fällen des Satzes 2 im Vorjahr die dort          Abs. 5 Satz 4 und § 1Oe Abs. 4 Satz 4 des Einkommen-\ngenannten Voraussetzungen nicht vor, ist der Gesamt-           steuergesetzes sowie § 15 Abs. 1 und § 15b Abs. 1 des\nbetrag der Einkünfte des Vorjahrs beider Ehegatten zu          Berlinförderungsgesetzes gleich.\nberücksichtigen.\n§6\n§8\nObjektbeschränkung                                            Bemessungsgrundlage\n(1) Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzu-             Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach\nlage nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine          § 9 Abs. 2 sind die Herstellungskosten oder Anschaf-\nErweiterung (Objekt) in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei        fungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungs-\ndenen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkom-          kosten für den dazugehörenden Grund und Boden. Bei\nmensteuergesetzes vorliegen, können die Eigenheimzu-           Ausbauten oder Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 sind\nlage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch           Bemessungsgrundlage die Herstellungskosten. Werden\nnicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang         Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken\nbelegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt          genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den hierauf\nder Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Vor-       entfallenden Teil zu kürzen.\naussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuerge-\nsetzes vorliegen.                                                                           §9\n(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer                             Höhe der Eigenheimzulage\neiner Wohnung, steht jeder Anteil an dieser Wohnung\neiner Wohnung gleich; Entsprechendes gilt bei dem Aus-            (1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag\nbau oder der Erweiterung der Wohnung. Satz 1 ist nicht         nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Ab-\nanzuwenden, wenn Ehegatten Eigentümer der Wohnung              satz 5.\nsind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26\n(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 5 vom Hun-\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen. Erwirbt\ndert der Bemessungsgrundlage, höchstens 5 000 Deut-\nim Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen\nsche Mark. Hat der Anspruchsberechtigte die Wohnung\nMiteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er den\nnicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertig-\nauf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9\nstellung folgenden Jahres angeschafft, beträgt der För-\nAbs. 2 weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen;\ndergrundbetrag jährlich 2,5 vom Hundert der Bemes-\nEntsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2 während\nsungsgrundlage, höchstens 2 500 Deutsche Mark. Sind\ndes Förderzeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1\nmehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Woh-\ndes Einkommensteuergesetzes wegfallen und ein Ehe-\nnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrund-\ngatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung\nbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in An-\nerwirbt.\nspruch nehmen. Der jährliche Fördergrundbetrag für die\n(3) Der Eigenheimzulage stehen die erhöhten Absetzun-       Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung mindert\ngen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes in der               sich um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte jähr-\njeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom           lich für die Anschaffung des Genossenschaftsanteils in\n16. Juni 1964 (BGBI. 1S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4       Anspruch genommen hat.\ndes Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung\nab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1          (3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich\njährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage\nS. 1213) sowie die Abzugsbeträge nach § 1Oe des Ein-\nkommensteuergesetzes und nach § 15b des Berlinförde-          nach Satz 3, höchstens um 500 Deutsche Mark. Dies gilt\nrungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten      nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach§ 2 Abs. 2.\ndes Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1S. 730) gleich.          Bemessungsgrundlage sind\n1. die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungs-\n§7                                   motorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepum-\npenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens\nFolgeobjekt                               1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Lei-\nNutzt der Anspruchsberechtigte die Wohnung (Erst-               stungszahl von mindestens 3,5, einer Solaranlage oder\nobjekt) nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eigenen        einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich\nWohnzwecken und kann er deshalb die Eigenheimzulage                der Anbindung an das Heizsystem, wenn der An-\nnicht mehr in Anspruch nehmen, kann er die Eigenheimzu-            spruchsberechtigte die Maßnahme vor Beginn der\nlage für ein weiteres Objekt (Folgeobjekt) beanspruchen.           Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und\nDas Folgeobjekt ist ein eigenständiges Objekt im Sinne             vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen hat, oder","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                              1785\n2. die Anschaffungskosten einer Wohnung, die der An-          nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei\nspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das      Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften\nJahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem      Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. liegen\n1. Januar 1999 angeschafft hat, soweit sie auf die in    die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigen-\nNummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.                  heimzulage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die\nVerhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Die Fest-\n(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich\nsetzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor\num jährlich 400 Deutsche Mark, wenn\nAblauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der\n1. die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, dessen          nach§ 5 maßgebenden Jahre. Ist der Ablauf der Festset-\nJahres-Heizwärmebedarf den für dieses Gebäude             zungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich\ngeforderten Wert nach der Wärmeschutzverordnung           die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förder-\nvom 16. August 1994 (BGBI. 1S. 2121) um mindestens        zeitraums um die gleiche Zeit.\n25 vom Hundert unterschreitet, und\n(2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Förder-\n2. der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem               grundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder\n1. Januar 1999 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt   nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festge-\nbis zum Ende des Jahres der Fertigstellung ange-\nsetzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind,\nschafft hat.\ngeändert, ist die Eigenheimzulage nach Ablauf des Kalen-\nDies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2      derjahres neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festge-\nAbs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach         setzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich\nSatz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen            die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.\nWärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärme-\nschutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen              (3) Entfallen die Voraussetzungen nach den§§ 1, 2, 4\ndes Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.                                 und 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und\nkann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage\n(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für  nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit\ndas der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im           Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben.\njeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Kin-        liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme er-\nderfreibetrag oder Kindergeld erhält, 1 500 Deutsche          neut vor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.\nMark. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum\nzum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten              (4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheim-\ngehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberech-        zulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich\ntigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich        bekannt wird, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte in den\nfür ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem     nach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunfts-\ndie Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchs-       grenze über- oder unterschreitet.\nberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für        (5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können\neine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage            durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festset-\nsteht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommen-         zung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung\nsteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend      ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt\nanzuwenden.                                                  bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufest-\n(6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2        setzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch\nund der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemes-          frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das\nsungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind meh-       Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der Neufest-\nrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf       setzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist\ndie Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den                § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden;\nAnspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrund-           dies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkün-\nlage nicht überschreiten.                                    dung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Ge-\nrichts des Bundes beginnt.\n§ 10                                 (6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer\nEntstehung                           einer Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8\ndes Anspruchs auf Eigenheimzulage                 gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die für die\ngesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. ·1\nDer Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn      Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vor-\nder Nutzung der hergestellten oder angeschafften Woh-        schriften sind entsprechend anzuwenden. Bei Ehegatten,\nnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr          die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, ist die\ndes Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für       Festsetzung der Zulage für Jahre des Förderzeitraums, in\ndas eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.                   denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkom-\nmensteuergesetzes vorliegen, zusammen durchzuführen.\n§ 11                             Die Eigenheimzulage ist neu festzusetzen, wenn die Vor-\nFestsetzung der Eigenheimzulage                  aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer-\ngesetzes während des Förderzeitraums entfallen oder ein-\n(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erst-   treten.\nmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der\nEigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des                                    §12\nFörderzeitraums von dem für die Besteuerung des\nAntrag auf Eigenheimzulage\nAnspruchsberechtigten nach dem Einkommen zustän-\ndigen Finanzamt festgesetzt. Für die Höhe des Förder-            (1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem\ngrundbetrags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder         Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.·","1786                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zu-    spruch nehmen. Voraussetzung ist, daß die Satzung der\nständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Ver-      Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschafts-\nhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem       mitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht\nWegfall der Eigenheimzulage führen.                          auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohn-\nzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß\n§13                             die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossen-\nschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigen-\nAuszahlung\ntum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zu-\n(1) Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und        gestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete\ndie vorangegangenen Jahre ist die Eigenheimzulage            Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom\ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-              Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 400 Deut-\nscheids, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums am       sche Mark für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberech-\n15. März auszuzahlen. Ergibt sich auf Grund der Neufest-     tigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzu-\nsetzung eine Erhöhung der Eigenheimzulage, ist der           lage nach § 9 Abs. 3 Satz 1 beträgt jährlich 500 Deutsche\nUnterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Be-           Mark. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kin-\nkanntgabe des Bescheids auszuzahlen. Ist die Eigenheim-      derzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht über-\nzulage nach § 11 Abs. 6 Satz 3 für beide Ehegatten           schreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit\nzusammen festgesetzt worden, wirkt die Auszahlung der        dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile.\nEigenheimzulage an einen Ehegatten auch für und gegen        Im übrigen sind die§§ 1, 3, 5, 7, 10 bis 16 entsprechend\nden anderen Ehegatten; dies gilt auch, wenn die Eigen-       anzuwenden.\nheimzulage nach der Auszahlung nach § 11 Abs. 6 Satz 4\nneu festgesetzt wird.                                                                    §18\n(2) Die Eigenheimzulage ist aus den Einnahmen an Ein-                           Ermächtigung\nkommensteuer auszuzahlen.\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\n§14                             den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden\nFassung satzweise numeriert mit neuem Datum, unter\nRückforderung                         neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge be-\nErgibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minde-      kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-\nrung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung auf-      lauts zu beseitigen und im Einvernehmen mit den obersten\ngehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats      Finanzbehörden der Länder den Vordruck für den nach\nnach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.               § 12 Abs. 1 vorgesehenen Antrag zu bestimmen.\n§15                                                         §19\nAnwendung der Abgabenordnung                                        Anwendungsbereich\n(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften         (1) Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der\nder Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.             Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem\nDies gilt nicht für§ 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-  31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts be-\nrechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Ge-     gonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder\nsetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden         die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1995\nist der Finanzrechtsweg gegeben.                             auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam\n(2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des      abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-\nStrafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage          stehenden Rechtsakts angeschafft hat.\nbezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine          (2) Das Gesetz kann auf Antrag des Anspruchsberech-\nsolche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der    tigten auch angewandt werden, wenn der Anspruchs-\nAbgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraf-          berechtigte\ntaten entsprechend.\n1. die Wohnung als Mieter auf Grund einer Veräußerungs-\n§16                                 pflicht des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Alt-\nErtragsteuerliche                          schuldenhilfe-Gesetzes anschafft und der Zeitpunkt\nBehandlung der Eigenheimzulage                      des zugrundeliegenden rechtswirksam abgeschlosse-\nnen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden\nDie Eigenheimzulage gehört nicht zu den Einkünften im         Rechtsakts nach dem 28. Juni 1995 liegt oder\nSinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht\ndie steuerlichen Herstellungs- und Anschaffungskosten.       2. im Fall der Herstellung nach dem 26. Oktober 1995 mit\nder Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der\nAnschaffung die Wohnung nach dem 26. Oktober 19~5\n§17\nauf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam\nEigenheimzulage                            abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-\nbei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen                 stehenden Rechtsakts angeschafft hat.\nDer Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage            (3) Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die\neinmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe     eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in\nvon mindestens 10 000 Deutsche Mark an einer nach dem        dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-\n1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetra-      freien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind,\ngenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in An-         der Zeitpunkt, in dem die Bauuntertagen eingereicht werden.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                             1787\nArtikel2                            4. § 10f wird wie folgt geändert:\n· Änderung der                              a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Zitat „nach § 1Oe\"\nVerordnung über die gesonderte                             das Zitat „oder dem Eigenheimzulagengesetz\"\nFeststellung von Besteuerungsgrundlagen                           eingefügt.\nnach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung                       b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Zitat „nach § 1Oe\nAbs. 6\" das Zitat „oder § 10i\" eingefügt.\nDie Verordnung über die gesonderte Feststellung von\nBesteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgaben-          5. § 10g Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2663), zuletzt\na) In Satz 1 wird das Zitat „nach § 1Oe Abs. 6 oder\ngeändert durch die Verordnung vom 16. Dezember 1994\n§ 1Oh Satz 3\" durch das Zitat „nach § 1Oe Abs. 6,\n(BGBI. 1S. 3834), wird wie folgt geändert:\n§ 1Oh Satz 3 oder § 10i\" ersetzt.\nb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch einen\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nStrichpunkt ersetzt und folgender neuer Halbsatz\n„Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das                 angefügt:\nnicht der Einkunftserzielung dient, wenn die Feststellung             „Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige\nfür die Besteuerung oder für die Festsetzung der Eigen-               für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem\nheimzulage von Bedeutung ist.\"                                        Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen\nhat.\"\nArtikel 3\n6. Nach § 1Oh wird folgender§ 10i eingefügt:\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                                                     .,§ 10i\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                                   Vorkostenabzug\nkanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,                            bei einer nach dem Eigenheim-\n1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-                    zulagengesetz begünstigten Wohnung\nsetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie              (1) Der Steuerpflichtige kann nachstehende Vor-\nfolgt geändert:                                                   kosten yvie Sonderausgaben abziehen:\n1. eine Pauschale von 3 500 Deutsche Mark im Jahr\n1. § 3 Nr. 58 wird wie folgt gefaßt:                                 der Fertigstellung oder Anschaffung, wenn er für\n„58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und                    die Wohnung im Jahr der Herstellung oder An-\ndem Wohngeldsondergesetz, die sonstigen Lei-               schaffung oder in einem der zwei folgenden Jahre\nstungen zur Senkung der Miete oder Belastung               eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzula-\nim Sinne des § 38 des Wohngeldgesetzes sowie               gengesetz in Anspruch nimmt, und\nöffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender            2. Erhaltungsaufwendungen bis zu 22 500 Deutsche\nAufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen,                 Mark, die\ndie aus öffentlichen Haushalten gewährt wer-\na) bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer\nden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte\nWohnung zu eigenen Wohnzwecken entstan-\nWohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen\nden sind oder\nWohnzwecken genutzte Eigentumswohnung,\nderen Nutzungswert nicht zu besteuern ist,                 b) bis zum Ablauf des auf das Jahr der Anschaf-\nsoweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vor-                 fung folgenden Kalenderjahres entstanden\nteile aus einer entsprechenden Förderung mit                    sind, wenn der Steuerpflichtige eine von ihm\nöffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Woh-                     bisher als Mieter genutzte Wohnung anschafft.\nnungsbaugesetz nicht überschreiten;\".                  Die Erhaltungsaufwendungen nach Nummer 2 müs-\nsen unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                 des Gebäudes oder der Eigentumswohnung zusam-\nmenhängen, dürfen nicht zu den Herstellungskosten\na) In Absatz 1 wird die Nummer 3 aufgehoben.                 oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und 3\" ge-           Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören\nstrichen und die Nummer 2 Buchstabe b aufge-              und müßten im Fall der Vermietung und Verpachtung\nhoben.                                                    der Wohnung als Werbungskosten abgezogen wer-\nden können. Wird eine Wohnung bis zum Beginn der\nc) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „für Beiträge          erstmaligen Selbstnutzung zu eigt!nen Wohnzwecken\nnach Absatz 1 Nr. 2 zusätzlich\" gestrichen.               vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.                                 betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Erhaltungs-\naufwendungen Werbungskosten oder Betriebsaus-\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         gaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abge-\naa) In Nummer 2 wird der Strichpunkt durch einen          zogen werden. Bei einem Anteil an der zu eigenen\nPunkt ersetzt.                                       Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuer-\npflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbe-\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.                             träge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. Die\nvorstehenden Sätze gelten entsprechend bei Ausbau-\n3. In § 1Oe Abs. 2 Satz 1 werden in dem Klammerzitat die         ten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohn-\nWorte „und 3\" gestrichen.                                    zwecken genutzten Wohnung.","1788                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer                 jekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung\nzu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, kön-                         das Objekt nach dem 31. Dezember 1995 auf\nnen die Aufwendungen nach Absatz 1 gesondert und                       Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirk-\neinheitlich festgestellt werden. Die für die gesonderte                sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags\nFeststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2                    oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.\nBuchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vor-                          Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die\nschriften sind entsprechend anzuwenden.\"                               eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit-\npunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei bau-\n7. In § 12 wird das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 9\" durch             genehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterta-\n11\ndas Zitat,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 9 ersetzt.                      gen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die\nBauunterlagen eingereicht werden.\"\n8. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 5 werden die Worte „Beiträge im Sinne des\n§ 10 Abs. 1 Nr. 3 stets und\" gestrichen.                                            Artikel4\nb) In Satz 6 wird der Punkt am Ende durch einen                                     _Änderung der\nStrichpunkt ersetzt und folgender neuer Halbsatz\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung\nangefügt:\n„Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die             Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990\nnach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz          in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992\nbegünstigte Objekte wie Sonderausgaben abge-            (BGBI. 1S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des\nzogen werden.\"                                          Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird\nwie folgt geändert:\n9. In § 39a Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird nach dem Zitat\n,, 1Oh\" das Zitat „10i,\" eingefügt.                          1. § 29 wird wie folgt geändert: -\n10. In§ 39d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird das Zitat            a) In der Überschrift werden die Worte „und Bauspar-\n,,§ 1Oe\" durch das Zitat,,§ 1Oe oder§ 10i\" ersetzt.                   verträgen\" gestrichen.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\n11. § 52 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 4 werden in dem zweiten Klammerzitat\na) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:                        die Worte „bis 3\" durch die Worte „und 2\" ersetzt.\n,,§ 10 Abs. 5 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes\nd) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.\nvom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) ist letztmals\nfür den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.\"\n2. § 31 wird aufgehoben.\nb) Dem Absatz 14 werden folgende Sätze angefügt:\n,,§ 1Oe ist für Veranlagungszeiträume nach 1995\nanzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der       3. § 32 wird aufgehoben.\nHerstellung vor dem 1. Januar 1996 mit der Her-\nstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der      4. In § 84 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-\nAnschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem               gefügt:\n1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen\nobligatorischen Vertrags oder gleichstehenden                 ,,(2a) § 29 Abs. 3 bis 6, § 31 und 32 sind in der vor dem\nRechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der Her-              1. Januar 1996 geltenden Fassung für vor diesem Zeit-\nstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugeneh-           punkt an Bausparkassen geleistete Beiträge letztmals\nmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der           für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.\"\nBauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-\nfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzurei-\nchen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunter-\nArtikel 5\nlagen eingereicht werden.\"\nc) Nach Absatz 14a werden folgende Absätze einge-                     Änderung des Fördergebietsgesetzes\nfügt:\nDas Fördergebietsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n,,(14b) § 1Oh ist letztmals anzuwenden, wenn der     machung vom 23. September 1993 (BGBI. 1S. 853), zu-\nSteuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 mit der         letzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom\nHerstellung begonnen hat. Als Beginn der Her-           11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie folgt ge-\nstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Bau-       ändert:\ngenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in\ndem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmi-\ngungsfreien Baumaßnahmen, für die Bauunter-             § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die      ,,2. nicht in die Bemessungsgrundlage nach den §§ 1Oe,\nBauunter1agen eingereicht werden.                            1Of, 52 Abs. 21 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes\n(14c) § 10i ist erstmals anzuwenden, wenn der            oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen und\nSteuerpflichtige im Fall der Herstellung nach dem            nicht nach § 1Oe Abs. 6 oder § 10i des Einkommen-\n31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Ob-                steuergesetzes abgezogen werden,\".","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                              1789\nArtikel 6                                  men (§ 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes) des\nSparjahrs (§ 4 Abs. 1). Bei Ehegatten ist das zu ver-\nÄnderung des Bewertungsgesetzes                             steuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-                  Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommen-\nmachung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), zuletzt                steuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veran-\nlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben\ngeändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Oktober\nwürde.\"\n1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt geändert:\n4. § 2b wird aufgehoben.\nIn § 111 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a ein-\ngefügt:                                                         5. § 3 wird wie folgt geändert:\n\"9a. Ansprüche auf Leistungen nach dem Eigenheim-                   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzulagengesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1\nS.1783),\".                                                        aa) In Satz 1 werden die Zahlen „800\" und „ 1 600\"\ndurch die Zahlen „ 1 000\" und „2 000\" ersetzt.\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden\nArtikel 7                                          Satz ersetzt:\nÄnderung des                                          ,,Die Höchstbeträge stehen den Prämienbe-\nWohnungsbau-Prämiengesetzes                                       rechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsge-\nmeinschaft).\"\nDas Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1405),                 b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nzuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n11..0ktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie folgt geän-        6. § 4 wird wie folgt gefaßt:\ndert:\n,,§4\n1. In § 1 Satz 1 werden nach den Worten „des Einkom-                                   Prämienverfahren\nmensteuergesetzes\" die Worte \", die das 16. Lebens-               (1) Die Prämie wird für Aufwendungen im Sinne des\njahr vollendet haben oder Vollwaisen sind,\" eingefügt.          § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 auf Antrag nach Ablauf des Spar-\njahrs gezahlt. Sparjahr ist das Kalende~ahr, in dem\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    die Aufwendungen geleistet worden sind. Für Auf-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            wendungen im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 wird die Prä-\nmie auf Antrag nach Ablauf des Sparjahrs ebenfalls\naa) In Nummer 1 wird der Strichpunkt durch einen\ngezahlt, wenn sie auf Grund eines Vertrages geleistet\nPunkt ersetzt, folgende Sätze werden ange-\nworden sind, der vor dem 1. Januar 1992 geschlossen\nfügt:\nworden ist. Ist der Vertrag nach dem 31. Dezember\n„Voraussetzung ist, daß die Bausparkasse ihren         1991 geschlossen worden, so wird die Prämie auf\nSitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mit-          Antrag nach Ablauf des Sparjahrs lediglich festge-\ngliedstaat der Europäischen Union hat und ihr          setzt.\ndie Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Gebiet\nder Europäischen Union erteilt ist. Bauspar-              (2) Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem\nkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäfts-          Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs,\nbetrieb darauf gerichtet ist, Bauspareinlagen          das auf das Sparjahr (Absatz 1) folgt, an das Unter-\nentgegenzunehmen und aus den angesam-                  nehmen oder Institut zu richten, an das die prämien-\nmelten Beträgen den Bausparern nach einem              begünstigten Aufwendungen geleistet worden sind.\nauf gleichmäßige Zuteilungsfolge gerichteten           Das Unternehmen oder Institut leitet den Antrag an\nVerfahren Baudarlehen für wohnungswirt-                das Finanzamt weiter, das für die Besteuerung des\nschaftliche Maßnahmen zu gewähren;\".                   Einkommens des Prämienberechtigten zuständig ist.\nbb) In Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „sechs\"                   (3) Wird dem Antrag in den Fällen des Absatzes 1\ndurch das Wort „acht\" ersetzt.                         Satz 1 und 3 entsprochen, überweist das Finanzamt\nb) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                       die Prämie zugunsten des Prämienberechtigten an\ndas Unternehmen oder Institut. Einen Bescheid über\n,,Dies gilt ebenfalls für den ersten Erwerb von An-         die Festsetzung der_ Prämie erteilt das Finanzamt nur\nteilen an Bau- oder Wohnungsgenossenschaften                auf zusätzlichen Antrag des Prämienberechtigten.\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und den Erwerb von            Wird nachträglich festgestellt, daß die Voraussetzun-\nRechten zur dauernden Selbstnutzung von Wohn-               gen des§ 2 Abs. 2 nicht vorliegen oder die Prämie aus\nraum in Alten-, Altenpflege- und Behindertenein-           anderen Gründen ganz oder teilweise zu Unrecht ge-\nrichtungen oder -anlagen.\"\nzahlt worden ist, so hat das Finanzamt die Prämien-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                   festsetzung aufzuheben oder zu ändern und die Prä-\nmie, soweit sie zu Unrecht gezahlt worden ist, zurück-\n3. § 2a wird wie folgt gefaßt:                                    zufordern. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämien-\n,,§2a                                begünstigten Aufwendungen durch das Unternehmen\noder Institut noch nicht ausgezahlt, so darf die Aus-\nEinkommensgrenze                            zahlung nicht vorgenommen werden, bevor die Prä-\nDie Einkommensgrenze beträgt 50 000 Deutsche                mien an das Finanzamt zurückgezahlt sind. Ein Rück-\nMark, bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 100 000 Deutsche              forderungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum\nMark. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkorn-               Ablauf des zweiten Kalenderjahrs geltend gemacht","1790                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nworden ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die               (2) Beiträge an Bausparkassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), für\nPrämie dem Prämienberechtigten von dem Unterneh-                  die in den Kalenderjahren 1991 bis 1993 die Zusatz-\nmen oder Institut ausgezahlt worden ist.                          förderung nach § 10 Abs. 6 dieses Gesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1992\n(4) Wird dem Antrag in den Fällen des Absatzes 1\n(BGBI. 1S. 1405) in Anspruch genommen worden ist,\nSatz 4 entsprochen, teilt das Finanzamt der Bauspar-\nmüssen ausdrücklich zur Verwendung für den Woh-\nkasse die Höhe der festgesetzten Prämie mit. Die\nnungsbau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nBausparkasse merkt die Prämie im Konto des Bau-\ngenannten Gebiet bestimmt sein. Eine Verfügung, die\nsparers gesondert vor. Sobald\n§ 2 Abs. 2 entspricht, nicht aber dem besonderen ver-\na) der Bausparvertrag zugeteilt,                                  traglichen Zweck, ist hinsichtlich der Zusatzprämie\nb) die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist überschrit-            und des zusätzlichen Höchstbetrages schädlich.\nten oder                                                      Schädlich ist auch die Verwendung für Ferien- und\nWochenendwohnungen, die in einem entsprechend\nc) unschädlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1               ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder die sich auf\nbis 5 verfügt                                                 Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewoh-\nworden ist, fordert die Bausparkasse die festgesetz-              nen eignen.\"\nten Prämienbeträge bei dem Finanzamt an, das ·zu\ndiesem Zeitpunkt für die Besteuerung des Einkom-\nmens des Prämienberechtigten zuständig ist. Das                                        Artikel&\nFinanzamt überweist den angeforderten Prämienbe-\nÄnderung der\ntrag an die Bausparkasse, wenn diese bestätigt hat,\nVerordnung zur Durchführung\ndaß die Voraussetzungen für die Auszahlung der Prä-\nmie vorliegen. Wird der Bausparvertrag in den Fällen\ndes Wohnungsbau-Prämiengesetzes\ndes Satzes 3 fortgeführt, sind anfallende Prämien\nDie Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-\njährlich an die Bausparkasse zu überweisen. Absatz 3\nPrämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nSatz 2 bis 5 gilt entsprechend.\"\nvom 29. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1446) wird wie folgt ge-\nändert:\n7. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                      1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,§5                              a) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c Satz 2 wird das Wort\nVerwendung der Prämie\".                           „gewährt\" durch das Wort „ausgezahlt\" und das\nWort „gewährter'' durch das Wort „ausgezahlter\"\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.                                          ersetzt.\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                b) Satz 3 wird gestrichen.\n,,(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4\nbezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich              2. In § 1a Abs. 1 werden die Nummern 3 bis 6 und 8 wie\ndes § 2 Abs. 2 Satz 2 zusammen mit den prämien-              folgt gefaßt:\nbegünstigten Aufwendungen zu dem vertrags-\nmäßigen Zweck zu verwenden. Geschieht das                    ,,3. die prämienbegünstigten Aufwendungen je Spar-\nnicht, so hat das Unternehmen oder Institut dem                    jahr mit Anspruch auf Prämienauszahlung oder\nFinanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen.\"                      auf Prämienfestsetzung,\nd) In Absatz 3 wird das Wort „gewährt\" durch das                    4. die ausgezahlte Prämie je Sparjahr,\nWort „ausgezahlt\" ersetzt.                                     5. die festgesetzte Prämie je Sparjahr,\n6. das Finanzamt, das die Prämie ausgezahlt oder\n8. § 6 Satz 2 wird gestrichen.\nfestgesetzt hat, die Listennummer des Finanz-\namts und die laufende Nummer des Bausparers\n9. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                     innerhalb dieser Liste,\na) Nummer 1 wird aufgehoben.                                        8. den Anforderungsgrund im Falle des § 4 Abs. 4\nb) In Nummer 5 wird das Wort „Gewährung\" durch                         Satz 3 des Gesetzes.\"\ndie Worte „Festsetzung, Auszahlung\" und das\nWort „gewährt\" durch die Worte „festgesetzt oder          3. § 2 wird wie folgt geändert:\nausgezahlt\" ersetzt.           ·\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nc) In Nummer 6 Satz 1 werden die Worte\n,,Gewährung, Anforderung\" durch das Wort .,Aus-                                            ,,§2\nzahlung\" ersetzt.                                                           Wegfall des Prämienanspruchs\nund Rückzahlung der Prämien\".\n10. § 10 wird wie folgt gefaßt:                                        b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,§ 10                                    aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Zitat ,,§ 10 Abs. 6\"\nSchlußvorschriften                                   durch das Zitat,,§ 10 Abs. 2\" ersetzt.\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist                    bb) In Satz 2 wird das Wort „gewährte\" durch das\nerstmals für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.                            Wort „ausgezahlte\" ersetzt.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                              1791\nc) In Absatz 1a werden das Zitat ,,§ 1OAbs. 8\" durch                              Artikel 11\ndas Zitat,,§ 4 Abs. 4 Satz 3 und 4\" und das Wort\n,,ausgezahlt\" durch das Wort „überwiesen\" er-\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nsetzt.                                                  In § .138 Abs. 3 des Arbeitsf_9rderungsgesetzes vom\nd) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „zu ge-           25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), das zuletzt durch Artikel 38\nwähren\" durch das Wort „auszuzahlen\" und das         des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250)\nWort „gewährter\" durch das Wort „ausgezahlter\"       geändert worden ist, wird nach Nummer 3 folgende\nersetzt.                                             Nummer 3a eingefügt:\n„3a. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur\n4. In § 9 Satz 1 werden die Worte „gewährt\" und „ge-                Herstellung oder Anschaffung einer zu eigenen\nwährte\" durch die Worte „ausgezahlt\" und „ausge-                Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im\nzahlte\" ersetzt.                                                 Inland belegenen eigenen Haus oder in einer eigenen\nEigentumswohnung oder zu einem Ausbau oder\n5. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „gewährt\" und „ge-              einer Erweiterung an einer solchen Wohnung ver-\nwährte\" durch die Worte „ausgezahlt\" und „ausge-                wendet wird.\"\nzahlte\" ersetzt.\n6. In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „sechs\"\nArtikel 12\ndurch das Wort „acht\" ersetzt.\nÄnderung des Wohngeldgesetzes\n7. In § 15 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „gewährt\" und\n,,gewährte\" durch die Worte „ausgezahlt\" und „aus-          Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-\ngezahlte\" ersetzt.                                       machung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 183) mit den\nAnlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekanntmachung vom\n11. März 1992 (BGBI. 1 S. 545), zuletzt geändert durch\n8. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „gewährt\" und\nArtikel 5 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1\n,,gewährte\" durch die Worte „ausgezahlt\" und „aus-\nS. 1250), wird wie folgt geändert:\ngezahlte\" ersetzt.\n9. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                     In § 14 Abs. 1 Nr. 32 wird der Punkt durch einen Strich-\npunkt ersetzt und folgende Nummer 33 angefügt:\na) In Satz 1 werden die Worte „und der Hinzurech-\nnungen\" gestrichen.                                  ,,33. die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagen-\ngesetz.\"\nb) In Nummer 1 Satz 2 werden die Worte „zu ge-\nwähren\" durch das Wort „auszuzahlen\" ersetzt.\nArtikel 13\n10. § 20 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Hypothekenbankgesetzes\n,,§20\nDas Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Be-\nAnwendungsvorschrift\nkanntmachung vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2898),\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung ist         zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom\nerstmals für das Sparjahr 1996 anzuwenden.\"              5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:\nIn § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „fünfzehn vom\nArtikel 9\nHundert des Gesamtbetrages der hypothekarischen Be-\nÄnderung des Grunderwerbsteuergesetzes                    leihungen\" durch die Worte „zwanzig vom Hundert des\nGesamtbetrages der hypothekarischen Beleihungen\"\nDas Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982          ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n(BGBI. 1S. 1777), zuletzt geändert durch Artikel 25 des\nGesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI.. 1 S. 1250), wird        „Forderungen bleiben unberücksichtigt, soweit für diese\nwie folgt geändert:                                           ausreichende anderweitige Sicherheiten bestehen;\".\nIn § 4 Nr. 4 bis 7 wird die Angabe \"1. Januar 1996\" durch\ndie Angabe „ 1. Januar 1999\" ersetzt.                                                  Artikel 14\nÄnderung des\nGesetzes über Bausparkassen\nArtikel 10\n.    Rückkehr                                Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der\nzum einheitlichen Verordnungsrang                    Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1S. 454),\nzuletzt geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom\nDie auf den Artikeln 2, 4 und 8 beruhenden Teile der       27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt ge-\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung, der Woh-             ändert:\nnungsbauprämien-Durchführungsverordnung und der Ver-\nordnung über die gesonderte Feststellung von Besteue-         § 4 wird wie folgt geändert:\nrungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung\nkönnen auf Grund der einschlägigen Ermächtigungs-             a) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\ngrundlagen durch Rechtsverordnung geändert werden.                ,,c) Schuldverschreibungen ausgeben;\".","1792                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                              Artikel 15\n\"(2) Der Gesamtbetrag der Forderungen aus                                 Inkrafttreten\nDarlehen nach Absatz 1 Nr. 2 und der Gewährlei-\nstung nach Absa~ 1 Nr. 4 darf 75 vom Hundert des         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nGesamtbetrages der Bauspardarlehen und der            in Kraft.\nDarlehen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht übersteigen.\"\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, B·auwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer","Nr. 66-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                               1793\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans\nfür das Haushaltsjahr 1996\n(Haushaltsgesetz 1996)\nVom 15. Dezember 1995\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                   §5\n(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet\n§1                            werden (einseitige Deckungsfähigkeit):\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-         1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der bei\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1996 wird in Ein-         Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben,\nnahmen und Ausgaben auf 451 300 000 000 Deutsche           2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei\nMark festgestellt.                                            Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben,\n§2                            3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-        und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Grup-\ntigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr          pen 443 und 453 veranschlagten Ausgaben,\n1996 Kredite bis zur Höhe von 59 900 000 000 Deutsche      4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423\nMark aufzunehmen.                                             und 425, die durch die Gewährung von Erziehungs-\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die             urlaub entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1996 fällig          veranschlagten Ausgaben.\nwerdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finan-        (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausga-\nzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.        ben bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-     deckungsfähig.\ntigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf         (3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind\ndie Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres        hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-\nKredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 fest-    gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen\ngestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf    bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der\ndie Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres        Finanzen.\nanzurechnen.\n(4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein-\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren  nahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - ein-\nder Nettobetrag anzurechnen.                               schließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-     1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 01\ntigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege\nder Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des             aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Be-\nBetrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundes-               hinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,\nobligationen und Bundesschatzanweisungen aufzuneh-         2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01\nmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundes-\naus Schadensersatzleistungen Dritter,\nanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der\nSchuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt.              3. Titel 511 01 und 518 01\naus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut,\n§3                               aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte sowie\naus der privaten Inanspruchnahme elektronischer\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,        Fachinformationszentren,\nKassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in\n§ 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-   4. Titel 513 01\nermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf             aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-\nGrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze            meldeanlagen,\naufgenommen sind.\n5. Titel 514 01 Om Kapitel 0625 Titel 514 04, im Kapi-\n§4                                tel 1415 Titel 553 04, im Kapitel 1417 Titel 522 01)\nMehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen        aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als\ndem Erblastentilgungsfonds (Kap. 3209 Tit. 629 21) ge-         sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der\nmäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom         Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere\n23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 984) zu.                         Bedarfsträger,","1794                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n6. Titel 527 01 und 527 02                                      (11) Die Ausgaben bei den Titeln für Öffentlichkeitsarbeit\n(Funktion 013) sind in Höhe von 5 vom Hundert gesperrt.\naus nachträglich gewährten Preisnachlässen.\nDas Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.\n(5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf\nGrund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-                                       §6\nnung vom 28. März 1988 (BGBI. 1S. 484) zur Verstärkung\nder Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.                          (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Bundeshaushalts-\nordnung wird auf 1O 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.\n(6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-\n(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 Bundeshaushalts-\nordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen\nordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.\nim Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software\nFür überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungs-\nunentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im\nermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem\nInland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht.\nHaushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 10 000 000\nDas gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Soft-\nDeutsche Mark festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder\nware. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist\naußerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder\ndie jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.\naußerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusam-\n(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Ein-           mentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag;\nwilligung des Bundesministeriums der Finanzen die            Absatz 1 bleibt unberührt.\nDeckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-\npen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels                                     §7\nanordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die         (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\nMehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom          Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-\nHundert betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweck-      ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines\nmäßig erscheint. Soweit eine Deckung nach Satz 1 nicht       nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung\nmöglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in      außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-\nbesonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß           rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirt-\nMehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie        schaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem\ndes Titels 522 01 im Kapitel 1417 bis zur Höhe von 30 vom    zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministe-\nHundert des Ansatzes durch Einsparungen anderer Aus-         rium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium\ngaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzel-          der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Ein-\nplans gedeckt werden. In besonders begründeten Aus-          willigung des Haushaltsausschusses des Deutschen\nnahmefällen kann das Bundesministerium der Finanzen          Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendungen des\nzulassen, daß Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 - ein-       Bundes den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark im\nschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen -   Haushaltsjahr überschreiten.\ngegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Ober-\ngruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.         (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-\nDie Sätze 2 und 3 finden auf die Kapitel in den Einzel-      tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt\nplänen 06, 09, 10, 11 und 14 des Bundeshaushalts, bei        werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäf-\ndenen durch Modellvorhaben flexibler~ Budgetierungs-         tigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer\nverfahren erprobt werden, keine Anwendung.                   des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarif-\nvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstige-\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-       ren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für\ntigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des          Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Ent-\nDeutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14           sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,\n(Bundesministerium der Verteidigung) die Deckungsfähig-      wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers\nkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559    überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.\nder Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 522 01    Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen\nim Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund spä-        zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.\nter eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig            (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\nerscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus-    Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne\ngaben.                                                       des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen\n(9) Die in den Kapiteln 1414 bis 1420 bei Titeln der      Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf-\nGruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungs-           gaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hin-\nermächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert               sichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen\ngesperrt. Die Inanspruchnahme der gesperrten Ver-            Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die\npflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des        Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent-\nHaushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.              sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Das\nBundesministerium der Finanzen kann Abweichungen in\n(10) Bei Titel 547 02 des Kapjtels 6003 fließen Erstat-   den Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen.\ntungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruch-       Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur För-\nnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den          derung der Wissenschaften e.V. (MPG) in Göttingen, die\nAusgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der ober-      Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e.V.\nsten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nach-           (DLR) in Köln, das Forschungszentrum Karlsruhe GmbH\ngeordneten Bereichs sowie von Dritten Im Zusammen-           (FZK) und das Hahn-Meitner-lnstitut Berlin GmbH (HMI).\nhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den         Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Rechtsnachfolgerin\nAusgaben zu.                                                 der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut im","Nr. 66-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                              1795\nBereich Bergbau, die Lausitzer und Mitteldeutsche Berg-           bisher ungedeckte Forderungen übernommen\nbau-Verwaltungsge$ellschaft mbH (LMBV), die Gesell-                werden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaß-\nschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten             nahmen nicht durchgeführt werden können;\nBergwerksbetrieben mbH (GVV) und die Energiewerke\n3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungs-\nNord GmbH. Bei der Bundesanstalt für vereinigungs-\nwürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwischen\nbedingte Sonderaufgaben (BvS) werden die Stellen ge-\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Land, in\nmäß dem eigenen Vergütungssystem ausgewiesen. Die\ndem das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung über\nauf die einzelnen Vergütungsgruppen entfallenden Stellen\ndie Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder,\nsind bezüglich Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe des\nsolange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsord-\nVermerks zum Stellenplan verbindlich.\nnung des betreffenden Landes oder in sonstiger Weise\nein ausreichender Schutz der Kapitalanlage gewähr-\n§8                                leistet erscheint. Die Gewährleistungen werden nach\n(1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist         Richtlinien übernommen, die das Bundesministerium\nstets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.               für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für\n(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und\ngen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der\ndem Auswärtigen Amt festlegt;\nAusgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht\nabgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter     4. gegenüber der Europäischen lnvestltlonsbank für\nPersonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel       Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Euro-\nabzusetzen.                                                   päischen Gemeinschaft;\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,   5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteili-\nsolange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder         gung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeich-\ndurch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und            neten Kapital des Europäischen Investitionsfonds;\nder Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder        6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch\nder Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen        förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanzj-\nsind.                                                         ellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen werden\nnach Richtlinien übernommen, die das Bundes-\n§9\nministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-        Entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundes-\ntigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-           ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium\nleistungen zu übernehmen                                      für Wirtschaft und dem Auswärtigen Amt festlegt und\n1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-             der Genehmigung des Haushaltsausschusses des\nfuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten          Deutschen Bundestages bedürfen.\nvon Kreditgebern für Kredite an ausländische          (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach\nSchuldner. Die Gewährleistungen werden nach        Absatz 1 Nr. 1 wird auf 195 000 000 000 Deutsche Mark,\nRichtlinien übernommen, die das Bundesministe-     der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1\nrium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem        Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 35 000 000 000 Deutsche\nBundesministerium der Finanzen, dem Bundes-         Mark und der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach\nministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit     Absatz 1 Nr. 6 auf 1350000 000 Deutsche Mark fest-\nund Entwicklung und dem Auswärtigen Amt fest-      gesetzt.\nlegt;\nb) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-        (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten\nführung ein besonderes staatliches Interesse der   für Ausführer, Kreditgeber und Investoren im Inland.\nBundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten\nvon Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für                               §10\nKredite an ausländische Schuldner;\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nc) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a        Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\noder b gedeckter Forderungen deutscher Gläu-       für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf\nbiger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nach-  dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 10 000 000 000\nträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-    Deutsche Mark zu übernehmen.\nschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\ngen für bisher ungedeckte Forderungen übernom-\nmen werden, wenn andernfalls die Umschuldungs-                                  §11\nmaßnahmen nicht durchgeführt werden können;           Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\n2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies    Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\nder Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben       bis zur Höhe von 91 500 000 000 Deutsche Mark zu über-\ndient oder im besonderen staatlichen Interesse der nehmen\nBundesrepublik Deutschland liegt;                    1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der\nb) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a              freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung\ngedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Da-           nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-\nbei können die Selbstbeteiligungen nachträglich          liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen\nermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,           besteht;\nGarantien oder sonstige Gewährleistungen für         2. zur Förderung des Verkehrswesens;","1796                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung            vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen,\nvon Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-                die von der Gesellschaft für Außenhandelsinforma-\ngen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung                 tionen (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaft-\nnicht möglich ist;                                              lichem Informationsmaterial ins Ausland entsandt\n4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-                   werden, für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zoll-\ndere des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-          behörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang\nbaues;                                                      mit der Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für\nihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behörden\nb) zur Förderung der Modernisierung und Instand-                und Personen des Aufnahmestaates, soweit dies\nsetzung von Wohnungen;                                     gesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen\nc) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,                  Umständen unvermeidbar ist und im dienstlichen\nwenn der Bau der gewerblichen Räume im Zu-                 Interesse des Bundes liegt;\nsammenhang mit dem Bau von Wohnungen steht;\n14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwen-\nd) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-                dungsempfängern des Bundes veranstalteten Aus-\ngen durch kinderreiche Familien und Schwer-                 stellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur\nbehinderte;                                                 Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Ver-\ne) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-                leihern;                           -\ngen zur Eigennutzung in den neuen Ländern;            15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und\n5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-              Gesundheitswesen;\nlungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von           16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren\nSchuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2               Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.\ndes DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1\nS. 1421 ), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom                                       §12\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2094) geändert worden\nist);                                                        Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nim Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepu-\n6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-\nblik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank,\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nder Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-\nderungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten\nlung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau\nFassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom\nund Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert\nInteramerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-\nworden ist;\nbank, dem Wiedereingliederungsfonds des Europarates,\n7. zur Förderung der Fischwirtschaft;                        dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der\n8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm-            Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistun-\nter deutscher Auslandsvermögen;                           gen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital)\noder Garantien bis zur Höhe von 50 000 000 000 Deut-\n9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der         sche Mark zu übernehmen.\nEintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus-\nhändigung von Schuldverschreibungen nach § 252                                         §13\nAbs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1                 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nS. 845, 1995 1 S. 248), das zuletzt durch Artikel 9       Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen\ndes Gesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311)          für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu\ngeändert worden Ist;                                      einer Höhe von 6 400 000 000 Deutsche Mark zu über-\nnehmen. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind\n10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-                aus Kapitel 0820 zu leisten.\npflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten\nergeben, die in den Anwendungsbereich des Atom-                                        §14\ngesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergan-\ngenen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch               Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 13 können auch in\neine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden wird;    ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu\ndem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt\n11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für Arbeit      amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag\nund Sozialordnung Im Einvernehmen mit dem Bun-            anzurechnen.\ndesministerium der Finanzen beauftragte Kreditinsti-\ntut im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapi-                                         §15\ntalisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach           (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 13 werden\ndem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April       jeweils die Gewährleistungen auf Grund der entsprechen-\n1970 (BGBI. 1S. 413), das durch Artiket 2 des Geset-     den Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1995 ange-\nzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geändert            rechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen\nworden ist, aufnimmt;                                    werden kann oder soweit er in Anspruch genommen\n12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung             worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen\ndes deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-          Ersatz erlangt hat.\nschen Steinkohlenbergbaugebiete;                             (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\n13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche           leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\nAuslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-         Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund\nner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder        daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                               1797\nKosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen             (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen\nnur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder    und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im\nbei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für          Gesamthaushalt einzusparen.\nHauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.\n(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der\n(3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 13 der Bund ohne     Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19\nInanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz     und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesoldungs-\nfür erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-       gesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe A 16,\nmene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr          die mit dem Vermerk „künftig wegfallend\" oder „künftig\nanzurechnen.                                                  umzuwandeln\" versehen sind, nicht zu berücksichtigen;\n(4) Die Ermächtigungsrahmen der§§ 9 bis 13 können         dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig wegfallend\" den\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-          Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder den Zusatz\nschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen        trägt „mit Wegfall der Aufgabe\". Satz 1 gilt entsprechend\nVorschriften verwendet werden.                               bei Anwendung anderer gesetzlicher Obergrenzen für den\nAnteil der Planstellen der Beförderungsämter.\n§16\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nDas zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die     tigt, neue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein\nBeteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital        unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten\nder Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-       oder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bis-\nlung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der     heriger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs\nInteramerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-        Monaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen\nbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Ent-        Dienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsver-\nwicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und            trages genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über\nder Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Be-    den weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im\nteiligung an der Auffüllung der Mittel der Internationa-     nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nlen Entwicklungsorganisation (IDA), des Internationalen\nFonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie          (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nseines Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und des          tigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein .unab-\nSonderfonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Inter-   weisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten wieder-\namerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank,         zubesetzen, dessen bisheriger Inhaber gemäß § 14 des\ndie Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und    Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richter kraft\nam Multilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über       Auftrags verwendet werden soll.\ndie Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie\nam Regenwald-Treuhandfonds (RFl) der Weltbank, den              (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nBeitrag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den      tigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen\nZuschuß für den Fonds zur Förderung kleiner und mittlerer    kw-Vermerk tragen, nach ihrem freiwerden mit Schwer-\nUnternehmen in der Russischen Föderation und zum             behinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine\nmultilateralen Sicherheitsfonds für die Verbesserung der     Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung\nSicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart ein-      handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1\nschließlich des Aktionsprogramms Tschernobyl bei der         des Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und\nEuropäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung           Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden\nsowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für         des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt\nRohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen Schuld-          diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehin-\nscheinen zu erbringen.                                       derten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu diesem\nZeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn\n§17                             die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Fortfall der\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,       Aufgabe\" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatz-\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-          stellen, die gemäß§ 18 Abs. 5 oder gemäß§ 19 Abs. 3\nschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen         oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer\nder Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne   Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.\ndes § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich\nzur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden              (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nErhöhungsbetrages zu verpflichten.                           tigt zuzulassen, daß von einem kw-Vermerk mit Datums-\nangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle\n§18                             weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in\ndiesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-       Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungs-\ntigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-    gruppe weg. Soweit besetzte Planstellen oder Stellen im\nschen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen         Haushaltsjahr 1995 auf Grund datierter kw-Vermerke weg-\nzusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares,     gefallen sind, kann das Bundesministerium der Finanzen\nauf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis           neue Planstellen und Stellen der betreffenden Besol-\nbesteht.                                                     dungs- und ·Vergütungsgruppen ausbringen, sofern in-\n(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet   zwischen keine Planstellen oder Stellen dieser Besol-\nihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen    dungs- und Vergütungsgruppen frei geworden sind. Die\nund Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu        neuen Planstellen und Stellen erhalten einen kw-Vermerk\nStellung nehmen.                                             ohne Zusatz.","1798                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§19                                (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt versetzte\n(1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Inter-\nBedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn\nesse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienst-\nder Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun-\nbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen\ndeskanzleramtes befördert oder höhergruppiert worden\noder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei\nist.\neiner Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages\n§20\noder eines Landtages unter Wegfall der Dienstbezüge län-\nger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares        (1) Für planmäßige Beamte, die\nBedürfnis, ihre Planstelle neu zu besetzen, so kann das      1. nach § 72a des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienst-\nBundesministerium der Finanzen für diese Beamten eine             bezüge beurlaubt werden oder\nLeerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.\nDas gleiche gilt für eine Verwendung beim Bundeskanzler-     2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung minde-\namt und bei sonstigen juristischen Personen des öffent-           stens für 1 Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsurlaub\nlichen Rechts. Das gleiche gilt ferner, wenn Beamte nach          in Anspruch nehmen,\n§ 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom            gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der\n30. August 1990 (BGB!. 1S. 1842) unter Wegfall der Besol-    entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht.\ndung Urlaub für die Dauer der Tätigkeit des Ehepartners\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und\nan einer Auslandsvertretung gewährt worden ist.\nAngestellte.\n(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-        (3) Über den weiteren Verbleib der nach den Ab-\ndienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen       sätzen 1 und 2 als ausgebracht geltenden Leerstellen ist\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-          im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nschen Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß\nnur jede zweite freiwerdende Planstelle für die zurück-\n§21\nkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.\nWerden planmäßige Bundesrichter an einem obersten\n(3) Für Beamte, die demnächst zur Verwendung im           Gerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfas-\nDienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-     sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der\nstaatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und      Finanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden\ndie auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann     obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der\ndas Bundesministerium der Finanzen für die Zeit bis zum      bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.\nWegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn\nein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen\n§22\nPlanstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz\nfür Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der           (1) Die Planstelle eines Beamten eines höheren Be-\nDienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten           förderungsamtes kann mit Zustimmung des Bundes-\nEinrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig         ministeriums der Finanzen zu einer anderen Verwaltung\nverwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an          des Bundes umgesetzt werden, wenn sonst die Weiter-\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen         verwendung des Beamten bei dieser Behörde im Rahmen\nlänger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen      des Verwendungsförderungsgesetzes nicht möglich ist.\nAufgaben verhindert sind.                                    Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Berufssoldat nach sei-\nner Entlassung im Rahmen des Verwendungsförderungs-\n(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn          gesetzes bei einer Bundesverwaltung als Beamter weiter-\nplanmäßige Beamte nach § 79a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89a         verwendet werden sott. Die umgesetzte Planstelle erhält\nAbs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes mindestens            den Vermerk \"künftig umzuwandeln... Gleichzeitig ist eine\nfür 1 Jahr oder im unmittelbaren Anschluß an einen Erzie-    freie Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe ein-\nhungsurlaub nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung         zusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist die\nohne Dienstbezüge beurlaubt werden.                          nächste freiwerdende Planstelle einer niedrigeren Besol-\n(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn      dungsgruppe einzusparen. Trägt die umgesetzte Planstel-\nplanmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Bundes       le einen kw-Vermerk, so entfällt dieser mit der Umsetzung.\nmit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Ver-           Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.\nwendung im Rahmen der entwicklungspolitischen Zu-               (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte des Bun-\nsammenarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und       desamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\nOsteuropa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten,        sowie Bedienstete des Bundesverbandes für den Selbst-\nzur Verwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe        schutz wegen des Personalabbaus dieser Einrichtungen\nbeim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel-            bei einer anderen Verwaltung des Bundes weiter verwen-\nund Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger            det werden sotten und dies nur bei gleichzeitiger Umset-\nStaaten oder zur Verwendung bei einer Auslandshandels-       zung der Planstelle oder Stelle möglich ist.\nkammer oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft\nfür Außenhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge                                    §23\nlänger als ein Jahr beurlaubt werden.\nAbweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,    ordnung können\nSoldaten und Angestellte.\n1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen\n(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Ab-               für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der\nsätzen 1 bis 6 ausgebrachten Leerstellen, Stellen und            Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet\nPlanstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.        worden sind,","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                              1799\n2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2            (5) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der\nder Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der            jeweiligen Einsparungsquote auf Grund eines kw-Vermerks\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449,           wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht ange-\n863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer          rechnet. Freie oder freiwerdende Planstellen oder Stellen,\nobersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind,             die einen kw-Vermerk tragen, der nach Erreichen der\n3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgaben-           jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nicht ein-\nrückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit          zusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallenden Planstellen\ndem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines             und Stellen sind bei der Berechnung der Einsparungs-\nanderen Dienstherrn abgeordnet worden sind,                quoten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksich-\ntigen. Die Regelung in Satz 2 vermindert die Einsparungs-\n4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwal-           quote nicht.\ntung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaus\nin einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres         (6) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum\nRessorts oder zu einer Behörde eines anderen Dienst-\n31. Dezember 1996 erbracht sein. Die betroffenen Plan-\nherrn abgeordnet worden sind,                              stellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.\n5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwal-             (7) Würde bei Wegfall einer freien oder frei werdenden\ntungsamt abgeordnet worden sind,                            Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über-\nschritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten,\nvon der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben             ist statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren\nfür die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.               Besoldungsgruppe einzusparen.\n(8) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Ein-\n§24                                sparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden kann,\nEs wird zugelassen, daß aus den Titeln 425 und 426           weil bis zum Jahresende 1996 nicht genügend Planstellen\nUmlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der            in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicherzustellen,\nLänder auch für solche Arbeitnehmer weitergezahlt wer-          daß eine Planstelle einer höheren Laufbahngruppe oder,\nden, die nach Beendigung des zusatzversorgungspflich-           falls dies nicht möglich ist, der nächst niedrigeren Lauf-\ntigen Arbeitsverhältnisses im früheren Bundesgebiet ein         bahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt für Stellen für\nneues Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im Beitritts-    Angestellte entsprechend.\ngebiet begründen. Die Erstattungen durch die Arbeitgeber           (9) Soweit die Einsparung nach § 26 des Haushalts-\nim Beitrittsgebiet fließen den Ausgaben der vorgenannten        gesetzes 1995 in 1995 mangels freier Planstellen oder\nTitel zu; gleiches gilt hinsichtlich der Erstattungen für die   Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 1996\nArbeitnehmer, die ohne Fortzahlung der Bezüge zu ande-          nachzuholen.\nren Arbeitgebern im Beitrittsgebiet beurlaubt werden.\n(10) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der\nFinanzen.\n§25\n§26\n(1) Im Haushaltsjahr 1996 sind bei der Bundesver-\nwaltung 1 ,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan                Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-\neinschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen         diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der\nfür Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter         Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen\nkegelgerecht einzusparen.                                       der Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.\n(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe                                        §27\nder Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbe-\namten im Bundesgrenzschutz und beim Bundeskriminal-                Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der\namt sowie die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahn-      Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,\ndungsdienst und beim Zollkriminalamt. Die Planstellen           Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen\nund Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen           sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des\nBundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das\nnach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.\n· Bundesministerium der Finanzen kann Änderungen der\n(3) Die auf die Einzelpläne entfallenden Einsparungen        Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen\nnach Absatz 1 sind auf die einzelnen Laufbahngruppen            von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushalts-\nund die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen ent-            plänen der Europäischen Union erforderlich werden, vor-\nsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Ver-            nehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des\ngütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und            Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.\nStellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der\nWertigkeit der eingesparten Planstellen und Stellen inner-                                   §28\nhalb der Laufbahngruppen muß dem Verhältnis der Wer-\nDer Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei\ntigkeit der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans\nkurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhal-\n1996 entsprechen. Bei Anwendung der Sätze 1 und 2 sind\ntung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose\ndie oberste Bundesbehörde, die Bundesoberbehörden\nBetriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 8 000 000 000\nund die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des\nDeutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald\nEinzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.\nund soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben\n(4) Soweit auf Grund besonderer Organisationsunter-          übersteigen und dieser Überschuß voraussichtlich im\nsuchungen die Ausstattung mit Planstellen und Stellen           nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur\neiner Verwaltungseinheit ermittelt wurde, kann diese mit        Deckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch\nZustimmung des Bundesministeriums der Finanzen von              zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des\nder Einsparung ganz oder teilweise ausgenommen werden.          Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1","1800                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nS. 582), das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom        Mark, der sich aus dieser Kreditverpflichtung einschließ-\n5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911) geändert worden ist, Ist     lich der Zinsen ergibt, wird vom Bund in jährlichen Raten\ninsoweit nicht anzuwenden. Der Ermächtigungsrahmen            von bis zu 622 000 000 Deutsche Mark gezahlt werden.\ndarf wiederholt in Anspruch genommen werden.\n§30\n§29                                  Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des\n(1) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-        Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-   gungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes\nnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das       Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991        Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufga-\n(BGBI. 1S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3      ben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\ndes Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972          Gebiet.\n(BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\n§31\nvom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537) geändert worden ist, für\nZwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an                  § 19 Abs. 2 Satz 2 des zweiten Wohnungsbaugesetzes\nMineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische      in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August\nZwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu          1994 (BGBI. 1S. 2137) findet keine Anwendung.\nverwenden.\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-                                     §32\ntigt, sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium             § 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 6 und 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nder Finanzen zu verpflichten, die von der Deutschen           und 3 sowie die §§ 8 bis 30 gelten bis zum Tage der\nBahn AG für den Neu- und Ausbau der Schienenstrecke           Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haus-\nNürnberg-Ingolstadt-München eingegangenen Kreditver-          haltsjahres weiter.\nbindlichkeiten von bis zu 7 000 000 000 Deutsche Mark Im\nJahre der Inbetriebnahme der Strecke zu übernehmen.                                       §33\nDer Gesamtbetrag von bis zu 15 600 000 000 Deutsche              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1801\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1996\nTeil 1:        Haushaltsübersicht\nmit Anlage „Übersicht über die\nVerpflichtungsermächtigungen\"\nTeil II:       Finanzierungsübersicht\nTeil III:      Kreditfinanzierungsplan","1802                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesamtplan                                                Einnahmen                                     Teil 1: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nähnliche Abgaben\nEpl.                                          Bezeichnung\n1996\n1000 DM\n2                                                               3\n01        Bundespräsident und Bundespräsidialamt ................................... .\n02        Deutscher Bundestag ..................................................... .\n03        Bundesrat ............................................................... .\n04        Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ...................................... .\n05        Auswärtiges Amt ......................................................... .\n06        Bundesministerium des Innern ............................................. .\n07        Bundesministerium der Justiz .............................................. .\n08        Bundesministerium der Finanzen ........................................... .\n09        Bundesministerium für Wirtschaft ........................................... .\n10        Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................. .                                          300\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ............................. .\n12        Bundesministerium für Verkehr ....................................... ~ ..... .\n13        Bundesministerium für Post und Telekommunikation .......................... .\n14        Bundesministerium der Verteidigung ........................................ .\n15        Bundesministerium für Gesundheit ......................................... .\n16       Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ............. .\n17       Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend .................. .\n19       Bundesverfassungsgericht ................................................ .\n20        Bundesrechnungshof ..................................................... .\n23        Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ........ .\n25        Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............... .\n30        Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie ...... .\n32       Bundesschuld ........................................................... .\n33       Versorgung .............................................................. .\n36       Zivile Verteidigung ........................................................ .\n60       Allgemeine Finanzverwaltung .............................................. .                                    351 356200\nSumme Haushalt 1996 ................................................... .                                       351356500\nSumme Haushalt 1995 .................................................... .                                      383166 200\ngegenüber 1995 - mehr (+)/weniger(-)- ..................................... .                                  -31809700\nZu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 351,19 Milliarden DM. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne\n=                 =\nEinnahmen aus Krediten 59,9 Milliarden DM) 40,044 Milliarden DM.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                    1803\nTeil 1: Haushaltsübersicht                   Einnahmen                                    Gesamtplan\nVerwaltungs-         Übrige                    Summe Einnahmen              gegenüber1995\neinnahmen        Einnahmen                                                     mehr(+)\nweniger(-)     Epl.\n1996           1996                 1996                1995\n1 000 DM        1000 DM               1000 DM            1000 DM             1 000 DM\n4              5                    6                   7                  8          9\n51               -                  51                  51                   -      01\n2288                1               2289                2576     -           287       02\n74               -                 74                   63    +             11      03\n1 313               -               1313                1 513    -           200       04\n93909           1400                95309               90116      +        5 .193      05\n350032           3680               353712              308 951    +        44 761       06\n377088           1968               379056              363259     +        15797        07\n4374 048         125 650            4499698           13 475 203     -     8975505         08\n189 511        120 500              310011              293045     +        16966        09\n144 523        198674               343497              364095     -        20598        10\n23824       1 756386             1780210             3 362 971    -     1582761         11\n1 551 851        953253             2505104             2 806094     -       300990        12\n1092852            9176             1102028             3440064      -     2338036         13\n593 602        106 540              700142              814194     -       114 052       14\n69896           2134                72030               64658     +         7372        15\n534192           1 374              535566              513 922    +        21644        16\n23549         147 918              171467              105 558    +        65909        17\n103               -                103                  118    -             15      19\n30            212                 242                  272    -             30      20\n26063       1 594397             1620460             1599403      +        21057        23\n57021       1693527              1750548             1660591      +        89957        25\n91 742        546351              638093               583645     +        54448        30\n2 500005      61700723             64200728           52974 735      +    11225993         32\n7896         962 510              970406            1018804      -        48398        33\n-               -                   -               6449     -         6449        36\n16 090 850       1820813            369267863          393834650       -    24566 787        60\n28196 313      71 747187            451300000          477685000       -    26385000\n32 266956       62 251 844\n-4070643        +9495343","1804                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesamtplan                                      Ausgaben                           Teil 1: Haushaltsübersicht\nSächliche     Militärische\nPersonal-      Verwaltungs- Beschaffungen,   Schulden-\nausgaben        ausgaben                       dienst\nEpl.              Bezeichnung                                                   Anlagen usw.\n1996           1996          1996           1996\n1000 DM         1 000 DM      1000 DM        1 000 DM\n1                         2                            3              4              5             6\n01     Bundespräsident\n. und Bundespräsidialamt    ..............           16507            8537              -             -\n02     Deutscher Bundestag .................            568041         200850                -             -\n03     Bundesrat ...........................              17277            8699              -             -\n04     Bu11deskanzler und Bundeskanzleramt ...          111 435        417600                -             -\n05     Auswärtiges Amt ..........•..........          1144888          243617                -             -\n06     Bundesministerium des Innern .........         3934 795       1 209951                -             -\n07     Bundesministerium der Justiz ..........          425 701        128654                -             -\n08     Bundesministerium der Finanzen .......         3281231        1227080                 -             -\n09     Bundesministerium für Wirtschaft .......         599947         268120                -             -\n10    Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ............          408 011        137 029               -             -\n11    Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung ...................            233004         103 929               -             -\n12    Bundesministerium für Verkehr .........        2 001130       2 582406                -             -\n13    Bundesministerium für Post\nund Telekommunikation ...............            21-8 972         73887               -             -\n14    Bundesministerium der Verteidigung ....      24668940         5 771 795    15 251 373               -\n15    Bundesministerium für Gesundheit    .....        265294         198 951               -             -\n16    Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit   .....        238573         278391                -             -\n17    Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend ..........         2064264            71432                -            -\n19    Bundesverfassungsgericht ............              20624            3899               -            -\n20    Bundesrechnungshof .................               61493            7214              -             -\n23    Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung ......              55527          28673                -            -\n25    Bundesministerium für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau .............             119 338        209597                 -            -\n30    Bundesministerium für Bildung,\nWissenschaft, Forschung\nund Technologie .....................            136 065          55211                -            -\n32    Bundesschuld .......................               30270        404544                 -    53422 583\n33    Versorgung ..........................        12 352 422                -               -            -\n36    Zivile Verteidigung .....................               -              -               -            -\n60    Allgemeine Finanzverwaltung ..........           134959          278580          92000              -\nSumme Haushalt 1996 ...............          53108708        13918646      15343373         53422583\nSumme Haushalt 1995 ................         53834637        14 330 031    14 647 052       54206 703\ngegenüber 1995- mehr (+)/weniger(-)- ..        -725929         -411 385      + 696 321       -784120","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                     1805\nTeil 1: Haushaltsübersicht                          Ausgaben                                    Gesamtplan\nZuweisungen       Ausgaben            Besondere                     Summe Ausgaben\nund Zuschüsse          für          Finanzierungs-                                   gegenüber1995\n(ohne Investitionen) Investitionen        ausgaben                                           mehr(+)     Epl.\n1996              1996               1996             1996             1995         weniger(-)\n1000 DM            1000 DM            1000 DM          1000 DM         1 000 DM         1 000 DM\n7                 8                  9               10               11               12        13\n3275               1405                  -          29724            29899    -          175 01\n131 936             27456                   -        928283            915 673\n. +       12610  02\n341            1846                   -          28163            26236    +        1927  03\n45435              9041                   -        583511            585846    -        2335  04\n2 211259            182 825                   -       3782589          3565465     +      217124  05\n2 887643          1095013               -8186         9119216          8470966     +      648250  06\n33417           110 733                   -        698505            680589    +       17916  07\n3037 850          2 214 755                   -       9760916         11465322     -    1704406   08\n13 669192          4174 802           -126 587        18585474         12 674 896   + 5 910 578    09\n9 840 818         1749870                 -949       12134779         12 567 532   -      432 753 10\n121 791 753         2 427 091               -687      124555090        128 831 924   -    4276834    11\n23136 991         23311276                     -      51031803         53235366     -    2 203563  12\n20946             51082                   -         364887           376946    -       12059  13\n2171 855            373104                    -      48237067         47 858542    +      378525  14\n233 729             91822                   -        789796            811 244   -       21448  15\n101 694           698874                    -       1317532          1363395     -       45863  16\n10 340 780             46488                   -      12522964         33062374     - 20 539 410    17\n-            3974                  -          28497            24833    +        3664   19\n8016               1442                  -          78165            69331    +        8834  20\n1 718 065         6342407                     -       8144672          8103964     +       40708  23\n4669906           4 938291                    -       9937132         10092846     -      155 714 25\n10184 822          5452808            -129 000        15699906         15 530 705   +      169201  30\n26042 760          6107349                     -      86007506         87995467     -    1987961   32\n3157 677                    -                 -      15510-099        14 712 468   +      797631  33\n-                -                 -               -          590636    -      590636  36\n14 055 788         6867113               -4 716       21423724         24042 535    -    2 618811  60\n249495948          66280867            -270125        451300000       477685000      -            -\n268266889          72349260                50428\n-18 770941          -6068393             -320553","1806                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nÜbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVerpflich-           von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                           Für künftige\nEpl.           Bezeichnung                     gung         1997          1998        1999         Folgejahre     Haushalts-\n1996                                                                 Jahre\n1 000DM      1000 DM      1000 DM     1 000 DM        1000 DM        1000 DM\n1                      2                       3            4             5           6               7             8\n01    Bundespräsident\n.\nund Bundespräsidialamt ............               -          -             -            -               -             -\n02    Deutscher Bundestag ...............        52871        37826         14 980           65               -             -\n03    Bundesrat ........................                -          -             -            -               -             -\n04    Bundeskanzler\nund Bundeskanzleramt .............            7534         7534             -            -               -             -\n05   Auswärtiges Amt ..................         209422       121 369        54030         3523              500       30000\n06    Bundesministerium des Innern ......     1032239        466374        304 789     181 725          15000         64351\n07    Bundesministerium der Justiz .......      133 965       77130         39153       15730               976          976\n08    Bundesministerium der Finanzen .....   13 314 797      889397        324 400      53500           14500 12 033 000\n09    Bundesministerium für Wirtschaft ....   5103 887     1 341 965     1 471 022     964 700          60700      1265 500\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten .........     2 283 813      915 876       535187      368 250        464 500               -\n11    Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung .................      1394410      1111 650        166210      102 050          12500           2000\n12    Bundesministerium für Verkehr ......   45 283 078   10 227 316     6 955 639   5 241240      22 857955             928\n13   Bundesministerium für Post\nund Telekommunikation ............          58750        30750         23500         1500            3000              -\n14   Bundesministerium\nder Verteidigung ...................    15162 685     4 661460      3180 530    2 366 530      4 954165                -\n15    Bundesministerium für Gesundheit ...      158440        63545         56605       34 790            1850          1650\n16    Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit ...     320 341      172 581        93040       54 720                -             -\n17    Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend ........       417 800      233 500       100 840      63460           20000               -\n19    Bundesverfassungsgericht ..........          7136         2936          2600        1600                -             -\n20    Bundesrechnungshof ..............          21000        10000         11 000            -               -             -\n23    Bundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung ...................     9 531937       414 935       370425      276115          101 925     8 368 537\n25    Bundesministerium für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ...........      3 773 341    1 081 399       872 382     500 200      1 319 360               -\n30    Bundesministerium                                -\nfür Bildung, Wissenschaft,\nForschung und Technologie .........     5 787 982    1923 872      1 713 397   1 372 613         703100         75000\n32   Bundesschuld .....................         14485          4585          4950        4950                -             -\n33   Versorgung .......................                -           -            -            -               -             -\n60   Allgemeine Finanzverwaltung ........      400300       181400        125 500      74200           19200               -\nSumme .......................... 104470213          23977 400     16420179    11681461       30 549231      21841942","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                             1807\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht                            Betrag für 1996     Betrag für 1995\n- 1 000 DM -\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1.  Ausgaben .................................................. .            451300000            477685000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen\nan Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen\nFehlbetrags)\n2.  Einnahmen ................................................. .            391230 000           428209000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen\naus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen\nund Münzeinnahmen)\n3.  Finanzierungssaldo ......................................... .          -60070000            -49476000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4.  Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt\n4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ....................... .         194 874525           196293630\n(darunter aus Krediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr\nhöchstens bis zu 50 000 000 TOM)\n4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ..••...............          134 974 525          147 308 630\n4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .............. .\nSaldo •..................................................•..•           -59900000            -48985000\n5.  Marktpflege ................................................ .\n6.  Nettoneuverschuldung insgesamt ............................ .           -59 900000           -48985000\n7.  Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ............... .\n8.  Rücklagenbewegung\n8.1 Entnahmen aus Rücklagen ................................•...•\n8.2 Zuführungen an Rücklagen ...................................••\n9.  Münzeinnahmen ............................................ .               -170000               -491 000\n10.  Finanzierungssaldo ......................................... .          -60070000            -49476000","1808                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan                         Betrag für 1996    Betrag für 1995\n- 1000 DM -\n1.    Einnahmen\n1.1   aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:\n1.1.1 mehr als vierJahre ......................•.....................        131899525           105000000\n1.1.2 ein bis vier Jahre ............................................. .      12975000             41293630\n1.1.3 weniger als ein Jahr .......................................... .       50000000             50000000\nSumme1 ................................................... .           194 874 525         196293630\n2.    Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1   Tilgung von Schulden mit Lautzeiten von mehr als vier Jahren ...... .   (80668 035)          (86200183)\n2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ........ .                 -                    -\n2.102 Bundesanleihen •........................•.........•.......•.•           22050000             20250000\n2.103 Bundesschatzbriefe ....................................•......            7 718 649            2 751 280\n2.104 Schuldbuchkredite .•.......•..••..........•....•••....•......•                     -                    -\n2.105 Schuldscheindarlehen ........................................ .          10 739 600            2969830\n2.106 Bundesschatzanweisungen •..............•.............•......                       -          14073660\n2.107 Bundesobligationen .•..........•.............•..•.••••........          40000000              46000000\n2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz ...               10016                  9721\n2.109 Ablösungsschuld •....•........•........•.....................                      -                    -\n2.110 Altsparerentschädigung .................••..........•.........                     -                    -\n2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) ..... .                    -                    -\n2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung\nder Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds\n(Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ...•.....................\n2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka\naus Anschlußgebieten .....•..........•••••...................•\n2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen\nzur Aufbesserung von Versicherungsleistungen .................. .           119 541              115464\n2.115 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen •.........                  20829                20828\n2.116 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen ..... .                 9400                 9400\n2.117 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank\naus der Währungsumstellung 1948\n(Tilgt.ingsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushaltsgesetz 1994) .. .                -                   -\n2.2   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .. .   (24 306 490)         (31108 447)\n2.201 Bundesschatzanweisungen ...............•....................             15 000 000           12 000 000\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen .......•.......•.............                      -          1 292111\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ........••....................            6 706490            12 316336\n2.204 Schuldscheindarlehen ...................•.....................            2600000              5500000\n2.3   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ... .     30000000             30000000\n2.4   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ........................... .                     -                   -\nSumme2 ................................................... .           134 974 525         147 308 630\n3.    Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt .................... .          134 974 525         147 308 630\n4.    Marktpflege ................................................ .                      -                   -\n5.    Zusammen .................. ~ .............................. .         134 974 525          147 308 630\nSaldo aus 1. und 5. (im Haushaltsplan insgesamt veranschlagte\nNettoneuverschuldung) ....................................... .          59900000             48985000","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                              1809\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes\nVom 15. Dezember 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              3. § 76 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,.(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Unter-\nArtikel 1\nabschnitt haben Arbeiter,\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\n1. die in Betrieben des Baugewerbes auf einem\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                              witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 11 des                      sind,\nGesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783), wird\n2. deren Arbeitsverhältnis In der Schlechtwetter-\nwie folgt geändert:\nzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen\ngekündigt werden kann und\n1. § 74 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                  3. die Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vor-\nausleistung (§ 74 Abs. 2 Satz 2) haben.\"\n,.(2) Die Bundesanstalt fördert die ganzjährige\nBeschäftigung im Baugewerbe durch                           b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Produk-\ntive Winterbauförderung\" durch die Wörter „das\n1. Wintergeld\nWintergeld\" und das Wort „Schlechtwettergeld\"\na) zur Abgeltung witterungsbedingter Mehr-                 durch das Wort „Winterausfallgeld\" ersetzt.\naufwendungen bei Arbeit in der Förderungs-\nzeit(§ 77),\n4. Die Überschrift vor § 77 und die §§ 77 bis 87 werden\nb) als Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-Vor-         wie folgt gefaßt:\nausleistung (§ 78),\n\"2. Wintergeld\n2. Winterausfallgeld bei witterungsbedingtem\nArbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit, sofern\n§77\nein Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vor-\nausleistung erschöpft ist(§§ 81 bis 87).                  Arbeitern wird für die in der Förderungszeit gelei-\nWinterausfallgeld-Vorausleistungen sind Leistun-            steten Arbeitsstunden innerhalb der Arbeitszeit nach\ngen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbeding-           § 69 Wintergeld gewährt. Das Wintergeld beträgt\nten Arbeitsausfällen (§ 82) in der Schlechtwetter-          2 Deutsche Mark je Arbeitsstunde.\nzeit für mindestens 150 Stunden ersetzen, In ange-\nmessener Höhe im Verhältnis zum Winterausfall-                                         §78\ngeld stehen und durch Tarifvertrag, Betriebsver-\nArbeitern wird für die in der Schlechtwetterzeit aus\neinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt sind.\"\nWitterungsgründen ausgefallenen Arbeitsstunden\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                    (§ 82) innerhalb der Arbeitszeit nach § 69 Wintergeld\nals Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-Vorauslei-\n2. § 75 wird wie folgt gefaßt:                                     stung (§ 74 Abs. 2 Satz 2) gewährt. Der Zuschuß\n,.§75                               beträgt 2 Deutsche Mark für jede Ausfallstunde.\n(1) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnit-                                     §79\ntes sind\n1. Betriebe des Baugewerbes solche Betriebe oder                   Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nBetriebsabteilungen, die gewerblich überwiegend             ordnung kann, wenn dadurch die Bautätigkeit in der\nBauleistungen auf dem Baumarkt anbieten,                    witterungsungünstigen Jahreszeit voraussichtlich in\nwirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter Weise\n2. Bauleistungen alle Bauarbeiten, die der Herstel-             belebt werden wird, durch Rechtsverordnung bestim-\nlung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung              men, daß Wintergeld auch für Arbeitsstunden\noder Beseitigung von Bauwerken dienen.                      gewährt wird, die entsandte Arbeiter im Sinne des § 4\n(2) Im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnit-          Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außer-\ntes ist                                                         halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes leisten.\nEs darf die Gewährung von Wintergeld nur In Gebie-\n1. Förderungszeit die Zeit vom 1. Januar bis zum\nten zulassen, in denen Bauarbeiten während der För-\nletzten Kalendertag des Monats Februar und vom              derungszeit in gleicher Weise witterungsbedingten\n15. bis zum 31. Dezember,\nErschwernissen ausgesetzt sind wie im Geltungsbe-\n2. Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. Januar bis                reich dieses Gesetzes. Es bestimmt ferner die zustän-\n31. März und vom 1. November bis 31. Dezem-                 digen Dienststellen der Bundesanstalt, bei denen das\nber.\"                                                       Wintergeld zu beantragen ist.","1810                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§80                                     tragspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168\nAbs. 1) stehen und\n(1) Wintergeld wird auf Antrag gewährt. Mit dem\nAntrag sind die Namen, Anschriften und Sozialversi-            2. infolge des Arbeitsausfalls für die Ausfallstunden\ncherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für                   kein Arbeitsentgelt beziehen. Vermögenswirk-\ndie Wintergeld beantragt wird. Der Antrag ist vom                   same Leistungen für Ausfallstunden sowie Ar-\nArbeitgeber unter Beifügung der Stellungnahme der                   beitsentgelt, das unter Anrechnung des Winter-\nBetriebsvertretung schriftlich bei dem Arbeitsamt zu                ausfallgeldes gezahlt wird und zusammen mit die-\nstellen, in dessen Bezirk die für den Betrieb zustän-               sem nach Abzug der Steuern sowie der Beiträge\ndige Lohnstelle liegt. Für den Antrag gilt eine Aus-                zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt\nschlußfrist, die am 15. des übernächsten Kalender-                  nicht oder nur geringfügig höher ist als das Winter-\nmonats nach dem Kalendermonat endet, in dem die                     ausfallgeld, schließen den Anspruch nicht aus.\nTage liegen, für die das Wintergeld beantragt wird.\n(2) Anspruch auf Winterausfallgeld besteht nur für\nDen Antrag kann auch die Betriebsvertretung stellen.\nTage, an denen das Arbeitsverhältnis ungekündigt\nIm übrigen gelten die §§ 71 und 72 Abs. 3, 4 und 4a\nfortbesteht. Arbeitern, deren Arbeitsverhältnis gekün-\nentsprechend.\ndigt ist, kann Winterausfallgeld gewährt werden,\n(2) Arbeitgeber, in deren Betrieben Wintergeld ·           solange sie keine andere angemessene Arbeit auf-\ngewährt wird, haben für jeden Arbeitstag während der           nehmen können. § 65 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und\nDauer der beantragten Förderung Aufzeichnungen                 4 gilt entsprechend.\nüber die auf der Baustelle geleisteten sowie die aus-\n(3) Anspruch auf Winterausfallgeld besteht nur für\ngefallenen Arbeitsstunden zu führen und diese Auf-\nAusfallstunden, die zusammen mit Zeiten, für die\nzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren.\nArbeitsentgelt gezahlt wird oder für die ein Anspruch\n(3) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung             auf Arbeitsentgelt besteht, In einem Abrechnungszeit-\ndas Nähere über das Verfahren bei der Gewährung                raum die Arbeitszeit im Sinne des § 69 nicht über-\ndes Wintergeldes nach den §§ 77 und 78.                        schreiten. Den Zeiten, für die Arbeitsentgelt gezahlt\nwird, stehen Zeiten mit Anspruch auf eine Winteraus-\n3. Winterausfallgeld                       fallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2 Satz 2) gleich.\nAbrechnungszeitraum ist der Lohnabrechnungszeit-\n§81                                raum von mindestens vier Wochen; Lohnabrech-\nArbeitern wird für die in der Schlechtwetterzeit aus       nungszeiträume von weniger als vier Wochen sind\nWitterungsgründen ausgefallenen Arbeitsstunden                 zu Abrechnungszeiträumen von mindestens vier\nWinterausfallgeld gewährt, wenn ein Anspruch auf               Wochen zusammenzufassen.\neine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2                (4) Anspruch auf Winterausfallgeld besteht nicht für\nSatz 2) im jeweiligen Kalenderjahr erschöpft ist.              Tage, an denen die Arbeit aus anderen als zwingen-\nden Witterungsgründen ausfällt, insbesondere nicht\n§82                                für Zeiten des Urlaubs und für gesetzliche Feiertage,\n(1) Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt nur vor,      für Zeiten, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt\nwenn                                                           besteht, sowie für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer\neine andere nicht nur kurzzeitige Beschäftigung aus-\n1. dieser ausschließlich durch zwingende Witte-\nübt. Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nrungsgründe verursacht ist und\n2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der                                         §84\nArbeitszeit im Sinne des § 69 ausfällt (Ausfalltag).\n(1) Für die Bemessung und Höhe des Winterausfall-\n(2) Zwingende Witterungsgründe im Sinne des                geldes gilt § 68 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1\nAbsatzes 1 Nr. 1 liegen nur vor, wenn atmosphärische           entsprechend.\nEinwirkungen 0nsbesondere Regen, Schnee, Frost)\n(2) Bei Arbeitern, die für die Ausfallstunden Lei-\noder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhal-\nstungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, tritt an die\ntig sind, daß trotz einfacher Schutzvorkehrungen (ins-\nStelle des Arbeitsentgelts im Sinne des§ 68 Abs. 1\nbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten\nSatz 2 Nr. 1 das Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeitszu-\nder Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Bau-\nschläge, das sie in den letzten mindestens 13 Wochen\nmaterialien und Baugeräten) die Fortführung der Bau-\numfassenden Lohnabrechnungszeiträumen vor dem\narbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich\nersten Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit durch-\nunvertretbar ist oder den Arbeitern nicht zugemutet\nschnittlich in der Arbeitsstunde erzielt haben; § 112\nwerden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließ-\nAbs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Berechnung\nlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht,\ndanach nicht möglich, so ist das durchschnittliche\nwenn er durch Beachtung der besonderen arbeits-\nArbeitsentgelt eines gleichartig Beschäftigten zu-\nschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsab-\ngrunde zu legen.\nhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden wer-\nden kann.                                                                                §85\n§83                                    Für die Gewährung von Winterausfallgeld gelten\ndie Vorschriften der §§ 71, 100 Abs. 2, des § 116\n(1) Anspruch auf Winterausfallgeld haben Arbeiter,         Abs. 1 und des § 118 Abs. 1 Nr. 4 sowie der §§ 119\ndie                                                            bis 120, 127 und 132 entsprechend;§ 118Abs. 1 Nr. 4\n1. bei Beginn des Arbeitsausfalls auf einem witte-            jedoch nur für eine Zeit, für die eine Vollrente zu-\nrungsabhängigen Arbeitsplatz in einer die Bei-            erkannt ist.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                                1811\n§86                               12. § 164 wird wie folgt geändert:\n(1) Das Winterausfallgeld wird auf Antrag gewährt.            a) In Absatz 1 wird das Wort „Schlechtwettergeld\"\nMit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und                        durch das Wort „ Winterausfallgeld\" ersetzt.\nSozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mit-                  b) In Absatz 2 werden das Wort „Schlechtwettergeld\"\nzuteilen, für die Winterausfallgeld beantragt wird. Der               durch das Wort „ Winterausfallgeld\" und das Wort\nAntrag ist vom Arbeitgeber unter Beifügung der Stel-                  ,,Schlechtwettergeldes\" durch das Wort „ Winter-\nlungnahme der Betriebsvertretung schriftlich bei dem                  ausfallgeldes\" ersetzt.\nArbeitsamt zu stellen, in dessen Bezirk die für den\nBetrieb zuständige Lohnstelle liegt. Für den Antrag gilt          c) In Absatz 4 wird das Wort „Schlechtwettergeldes\"\neine Ausschlußfrist, die am 15. des übernächsten                      durch das Wort „Winterausfallgeldes\" ersetzt.\nKalendermonats nach dem Kalendermonat endet, in\ndem die Tage liegen, für die das Winterausfallgeld            13. § 166 wird wie folgt geändert:\nbeantragt wird. Den Antrag .kann auch die Betriebs-               a) In Absatz 1 wird das Wort „Schlechtwettergeld\"\nvertretung stellen. Dem Antrag sind Aufzeichnungen                    durch das Wort „ Winterausfallgeld\" ersetzt.\nüber die ausgefallenen Arbeitsstunden beizufügen.\nb) In Absatz 2 werden das Wort „Schlechtwettergeld\"\n(2) Arbeitgeber, in deren Betrieb Winterausfallgeld               jeweils durch das Wort „ Winterausfallgeld\" und die\ngewährt wird, haben für jeden Arbeitstag während der                  Angabe ,,§§ 68 und 86\" durch die Angabe ,,§§ 68\nSchlechtwetterzeit Aufzeichnungen über die auf der                    und 84\" ersetzt.\nBaustelle geleisteten sowie die ausgefallenen Arbeits-\nstunden zu führen und diese Aufzeichnungen drei                   c) In Absatz 4 werden das Wort „Schlechtwettergeld\"\nJahre aufzubewahren.                                                  durch das Wort „Winterausfallgeld\", das Wort\n„Schlechtwettergeldes\" jeweils durch das Wort\n(3) Im übrigen gilt § 72 Abs. 3, 4 und 4a entspre-                „Winterausfallgeldes\" sowie die Angabe ,,§ 85\nchend.                                                                Abs. 1 Nr. 2 Satz 3\" durch die Angabe ,,§ 83 Abs. 1\n§87                                       Nr. 2 Satz 2\" ersetzt.\nDie Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das\nNähere über das Verfahren bei der Durchführung der            14. Im Sechsten Abschnitt wird die Überschrift des Zwei-\n§§ 81 bis 86. Sie kann ferner die Zuständigkeit des               ten Unterabschnitts wie folgt gefaßt:\nArbeitsamtes abweichend von § 86 Abs. 1 Satz 3                                  ,,Umlage für das Wintergeld\".\nbestimmen.\"\n15. § 186a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n5. Die §§ 88 und 89 werden aufgehoben.\n,,Die Mittel für das Wintergeld einschließlich der Ver-\nwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit\n6. In § 112 Abs. 5 wird folgende Nummer 5 angefügt:                  der Gewährung des Wintergeldes zusammenhängen,\n,,5. für die Zeit, in der der Arbeitslose eine Winteraus-         werden von den Arbeitgebern des Baugewerbes, in\nfallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2 Satz 2) bezo-         deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung durch\ngen hat, das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose           Leistungen nach den §§ 77 und 78 zu fördern ist (§ 76\nohne den Arbeitsausfall erzielt hätte (§ 68 Abs. 1), \".     Abs. 2), durch eine Umlage aufgebracht.\"\n7. In § 143 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Schlechtwetter-         16. § 230 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngeld\" durch das Wort „ Winterausfallgeld\" ersetzt.                a) In Nummer 3 wird die Angabe,,§ 81 Abs. 3 Satz 4,\n§ 88 Abs. 4\" durch die Angabe,,§ 80 Abs. 1 Satz 6,\n8. In § 154 Abs. 1 wird das Wort „Schlechtwettergeld\"                    § 86 Abs. 3\" ersetzt.\ndurch das Wort „ Winterausfallgeld\" ersetzt.\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n9. Im Fünften Abschnitt wird im Dritten Unterabschnitt in                „4. entgegen § 80 Abs. 2 oder entgegen § 86\nder Überschrift vor § 162 das Wort „Schlechtwetter-                       Abs. 2 Aufzeichnungen über die geleisteten\ngeld\" durch das Wort „Winterausfallgeld\" ersetzt.                          und die aus Witterungsgründen ausgefallenen\nArbeitsstunden nicht, nicht richtig oder nicht\n10. In§ 162 Abs. 1 wird das Wort „Schlechtwettergeld\"                          vollständig führt oder diese Aufzeichnungen\ndurch das Wort „Winterausfallgeld\" ersetzt.                                nicht aufbewahrt,\".\n11. § 163 wird wie folgt geändert:                                17. In§ 237 wird die Angabe,,§ 79 Abs. 3, § 80 Abs. 2,~\na) In Absatz 1 werden das Wort „Schlechtwettergeld\"               durch die Angabe,,§ 79,\" ersetzt.\njeweils durch das Wort „ Winterausfallgeld\" und die\nAngabe ,,§§ 68 und 86\" durch die Angabe ,,§§ 68                                    Artikel2\nund 84\" ersetzt.\nÄnderungen anderer Gesetze\nb) In Absatz 3 werden das Wort „Schlechtwettergeld\"\ndurch das Wort „Winterausfallgeld\", das Wort              1. § 49 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung\n„Schlechtwettergeldes\" jeweils durch das Wort                der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1\n„Winterausfallgeldes\" sowie die Angabe ,,§ 85                S. 2262), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Mai\nAbs. 1 Nr. 2 Satz 3\" durch die Angabe ,,§ 83 Abs. 1          1995 (BGBI. 1 S. 746) geändert worden ist, wird wie\nNr. 2 Satz 2\" ersetzt.                                       folgt geändert:","1812                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\na) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Schlechtwetter-       7. In§ 16 Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgeset-\ngeld\" durch das Wort „Winterausfallgeld\" ersetzt.         zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ja-\nnuar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 1\nb) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Schlechtwetter-\nder Verordnung vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 852)\ngeld\" durch das Wort „ Winterausfallgeld\" ersetzt.\ngeändert worden ist, wird das Wort „Schlechtwetter-\ngeld\" durch das Wort „ Winterausfallgeld\" ersetzt.\n2. In Nummer 8 der Anlage 7 zu§ 9 Nr. 3 des Wohngeld-\nsondergesetzes vom 20. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1250),         8. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Buches Sozialgesetz-\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Ok-          buch -Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom\ntober 1995 (BGBI. 1S. 1250) geändert worden ist, wird         11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), das zuletzt\ndas Wort „Schlechtwettergeld\" durch das Wort „Win-            durch Artikel 9 Abs. 7 des Gesetzes vom 21. August\nterausfallgeld\" ersetzt.                                      1995 (BGBI. 1S. 1050) geändert worden ist, wird das\nWort „Schlechtwettergeld\" durch das Wort „Winter-\n3. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-              ausfallgeld\" ersetzt.\nkanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1\nS. 1898, 1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Arti-      9. Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame\nkel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. I             Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des\nS. 1783), wird wie folgt geändert:                            Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\na) In § 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Schlecht-\n30. Juni 1995 (BGBI. 1S. 890), wird wie folgt geändert:\nwettergeld,\" die Wörter „das Winterausfallgeld,\"\neingefügt.                                                a) In § 18a Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „Schlechtwet-\ntergeld\" durch das Wort „Winterausfallgeld\"\nb) In § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird nach dem                ersetzt.\nWort „Schlechtwettergeld,\" das Wort „Winteraus-\nfallgeld,\" eingefügt.                                     b) In § 18b Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Schlecht-\nwettergeld\" durch das Wort „ Winterausfallgeld\"\nc) In § 41 Abs. 1 Satz 5 werden nach dem Wort                     ersetzt.\n,,Schlechtwettergeld,.. die Wörter „das Winteraus-\nfallgeld,\" eingefügt.                                 10. In § 49 Abs. 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nd) In § 41 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort         buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1\n,,Schlechtwettergeld,\" die Wörter „das Winteraus-         des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1\nfallgeld,\" eingefügt.                                     S. 2477), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes\nvom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1726) geändert\ne) In § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 wird nach dem Wort            worden ist, wird das Wort „Schlechtwettergeld\" durch\n,,Schlechtwettergeld,\" das Wort „ Winterausfall-          das Wort „ Winterausfallgeld\" ersetzt.\ngeld,\" eingefügt.\n11. In § 14 Abs. 2 Satz 3 des Lohnfortzahlungsgesetzes\n4. In § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des        vom 27. Juli 1969 (BGBI. 1S. 946), das zuletzt durch\nlnvestitionszulagengesetzes 1993 in der Fassung der           Artikel 60 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1\nBekanntmachung vom 23. September 1995 (BGBI. 1                S. 1014) geändert worden ist, werden die Wörter\nS. 1650), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes           „Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld\" durch die\nvom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250) geändert wor-           Wörter „Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder\nden ist, werden die Wörter „Kurzarbeitergeld oder             Winterausfallgeld\" ersetzt.\nSchlechtwettergeld\" durch die Wörter „Kurzarbeiter-\ngeld, Schlechtwettergeld oder Winterausfallgeld\" er-      12. Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche\nsetzt.                                                        Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989, BGBI. I S. 2261, 19901 S. 1337),\n5. In § 8 Abs. 1a Satz 4 des Fördergebietsgesetzes in der        zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom\nFassung der Bekanntmachung vom 23. September                  15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1726), wird wie folgt\n1995 (BGBI. 1 S. 1654), das zuletzt durch Artikel 5           geändert:\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1                   a) In§ 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird das Wort\nS. 1783) geändert worden ist, werden die Wörter                   ,,Schlechtwettergeld\" durch das Wort „ Winteraus-\n„Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld\" durch die              fallgeld\" ersetzt.\nWörter „Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder\nb) In § 21 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Schlecht-\nWinterausfallgeld\" ersetzt.\nwettergeld\" durch das Wort „Winterausfallgeld\"\nersetzt.                   '\n6. In § 1O Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes vom 20. De-\nzember 1988 (BGBI. 1 S. 2343), das zuletzt durch          13. In § 560 Abs. 1 Satz 4 der Reichsversicherungsord-\nAnlage I Kapitel VII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 4          nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver-            derungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten\nbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-            Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 Abs. 5 des Geset-\nber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1038) geändert wor-           zes vom 21. August 1995 (BGBI. 1 S. 1050) geändert\nden ist, wird das· Wort „Schlechtwettergeld\" durch            worden ist, wird das Wort „Schlechtwettergeld\" durch\ndas Wort „Winterausfallgeld\" ersetzt.                         das Wort „ Winterausfallgeld\" ersetzt.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                               1813\nArtikel3                                   lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbei-\nter in Betrieben oder Betriebsabteilungen, in denen\nÄnderungen von Verordnungen\ndie ganzjährige Beschäftigung durch die Erbringung\n1. § 1 Abs. 1 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Okto-                von Wintergeld zu fördern ist.\"\nber 1980 (BGBI. 1 S. 2033), die durch die Verordnung           c) In § 4 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 144 Abs. 1 Satz 2\"\nvom 24. Oktober 1984 (BGBI. 1S. 1318) geändert wor-                durch die Angabe .,§ 144 Abs. 1\" ersetzt.\nden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe ist      3. In § 9 Abs. 4 Satz 1 der Berufsschadensausgleichsver-\ndurch das Wintergeld und das Winterausfallgeld in              ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nBetrieben und Betriebsabteilungen zu fördern, die ge-          29. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 861 ), die zuletzt durch Arti-\nwerblich überwiegend Bauleistungen (§ 75 Abs. 1 des            kel 2 der Vierten KOV-Anpassungsverordnung 1995\nArbeitsförderungsgesetzes) erbringen.\"                         vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1S. 852) geändert worden ist,\nwird das Wort „Schlechtwettergeld\" durch das Wort\n2. Die Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972               ,,Winterausfallgeld\" ersetzt.\n(BGBI. 1 S. 1201), zuletzt geändert durch die Verord-\nnung vom 3. November 1986 (BGBI. 1 S. 1728), wird\nwie folgt geändert:                                                                   Artikel4\na) Die Überschrift und die Kurzbezeichnung werden                Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nwie folgt gefaßt:                                         Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten\n„Verordnung über die Umlage zur Aufbringung der         Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlä-\nMittel für das Wintergeld (Wintergeld-Umlagever-        gigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel\nordnung)\".                                              durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben wer-\nden.\nb) § 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 5\n,,§ 1\nInkrafttreten\nDie Umlage für das Wintergeld einschließlich der\nVerwaltungskosten beträgt 1,7 vom Hundert der             Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1814                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Re~9rm der agrarsozialen Sicherung\n(ASRG-AndG)\nVom 15. Dezember 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                7. § 17 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nn(1) Auf die Wartezeit von fünf und 15 Jahren wer-\nArtikel 1                                     den Beitragszeiten angerechnet. Femer werden\nangerechnet\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Alterssicherung der Landwirte (ALG)                        1. Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vor-\n(8251-10)                                           schriften des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nbuch gezahlt sind,\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994, BGB!. 1S. 1890)               2. Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5\nwird wie folgt geändert:                                                       Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\noder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:                            entsprechenden rentenrechtlichen Vorschrif-\nten bestand und\na) Die Überschrift vor§ 32 wird wie folgt gefaßt:\n3. Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versi-\n\"zweiter Unterabschnitt                               cherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des\nBeitragszuschüsse                                   Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den\nErster Titel                                    vor dem 1. Januar 1992 geltenden entspre-\nZuschuß zum Beitrag\".                                 chenden rentenrechtlichen Vorschriften be-\nstand oder die Voraussetzungen für eine\nb) Nach § 35 wird eingefügt:                                              Befreiung von der Versicherungspflicht nach\n.Zweiter Titel                                   § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozial-\nZuschuß zum Beitrag                                  gesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Ver-\nzur Kranken- und Pflegeversicherung                          sicherungspflicht nach den Vorschriften der\n§ 35a Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung                     gesetzlichen Rentenversicherung bestanden\n§ 35b Zuschuß zum Beitrag zur Pflegeversicherung\".                    hätte.\nZeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet,\nc) Die Wörter\"§ 91 Wartezeit im Beitrittsgebiet\" wer-\nwenn diese Zeiten bereits mit Beiträgen belegt\nden durch die Wörter\"§ 91 Wartezeit für Ehegatten\nsind oder nur deshalb nicht mit Beiträgen belegt\nbefreiter Landwirte\" ersetzt.\nsind, weil der Versicherte von der nach § 1 Abs. 2\nbestehenden Versicherungspflicht befreit worden\n2. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern                          ist.\"\n\"getrennt leben\" die Wörter \"und der Ehegatte nach\nden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetz-               b) Absatz 2 wird gestrichen.\nbuch nicht erwerbsunfähig unabhängig von der je-                 c) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.\nweiligen Arbeitsmarktlage ist\" eingefügt.\n8. In§ 19 Abs. 3 werden nach der Textstelle „von§ 13\n3. In§ 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Textstelle \"20. lebens-          Abs. 2 Nr. 1 bis 7\" die Wörter „oder Zeiten nach § 17\njahr\" durch die Textstelle\" 18. Lebensjahr\" ersetzt.             Abs. 1 Satz 2\" eingefügt.\n4. In§ 3 Abs. 3 werden nach den Wörtern \"vom 65. Le-             9. In § 21 Abs. 9 Satz 3 werden nach den Wörtern „einer\nbensjahr an\" die Wörter „bis zur Vollendung des                 der Ehegatten\" die Wörter \"unbeschadet seiner\n65. Lebensjahres\" eingefügt.                                     Erwerbsfähigkeit\" eingefügt.\n5. In§ 4 Abs. 1 Nr. 2 wird die Textstelle \"20. Lebensjahr\"\ndurch die Textstelle\" 18. Lebensjahr\" ersetzt.              10. § 23 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern\n6. § 13 wird wie folgt geändert:                                        ,,Beiträgen als Landwirt\" die Wörter „oder frei-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                       willigen Beiträgen\" eingefügt.\n„Erwerbsunfähig ist nicht, wer Landwirt nach § 1             b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 3 ist.\"                                                       ,,(6) Die Waisenrente beträgt\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                       1. für Vollwaisen jeweils das 0,2fache der Renten\n\"Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1                     wegen Erwerbsunfähigkeit der zwei verstorbe-\nNr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2                            nen Landwirte oder mitarbeitenden Familien-\nPflichtbeiträgen gleich.\"                                              angehörigen mit den höchsten Renten,","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                               1815\n2. für Halbwaisen das 0,2fache der Rente wegen                      zu einem Sechstel der Bezugsgröße des\nErwerbsunfähigkeit des verstorbenen Landwirts                   Jahres, auf das für das außerbetriebliche\noder des mitarbeitenden Familienangehörigen,                    Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzu-\nstellen ist, erzielt hat,\nwobei die Steigerungszahl der Vollwaisenrente um\neinen Zuschlag zu erhöhen ist. Der Zuschlag                         Gruppe 2:\nbeträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrecht-                    Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2\nlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit                     oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches\nder höchsten Rente 0,075; auf den Zuschlag wird                     Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von\ndie Steigerungszahl des verstorbenen Versicher-                     mindestens fünf Sechsteln der Bezugsgröße\nten mit der zweithöchsten Rente angerechnet.\"                       des Jahres, auf das für das außerbetriebliche\nc) In Absatz 8 wird Satz 4 durch folgende Sätze                        Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzu-\nersetzt:                                                            stellen ist, erzielt hat,\n\"Der Abschlag vom allgemeinen Rente~wert bleibt                     Gruppe 3:\nunverändert, wenn aus den Zeiten nach Absatz 2\nBetriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 und 3, die bereits einer vorzeitigen\noder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches\nAltersrente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu\nErwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zwi-\nermitteln ist; er vermindert sich jedoch für jeden\nschen einem Sechstel und fünf Sechsteln der\nMonat, für den eine Altersrente nicht mehr vor-\nBezugsgröße des Jahres, auf das für das\nzeitig in Anspruch genommen wird, um den je-\naußerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbs-\nweiligen Vomhundertsatz, um den der allgemeine\nersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,\nRentenwert nach den Sätzen 1 und 2 zu vermin-\nwobei sich der Beziehungswert für diese\ndern war. Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1\nGruppe mit jeder zusätzlichen Deutschen\nund 3, die nach Beginn einer vorzeitigen Alters-\nMark, um die das außerbetriebliche Erwerbs-\nrente zurückgelegt werden, wird ein Monatsteil-\nund Erwerbsersatzeinkommen ein Sechstel\nbetrag ermittelt; die aus diesen Zeiten ermittelte\nder jeweils maßgebenden Bezugsgröße über-\nSteigerungszahl ist mit einem nach den Sätzen 1\nsteigt, dem Beziehungswert für die Gruppe 2\nbis 4 verminderten allgemeinen Rentenwert zu ver-\nannähert.\"\nvielfältigen, wenn aus diesen Zeiten eine Alters-\nrente vorzeitig in Anspruch genommen wird.\"\n13. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n11. Die Überschrift vor § 32 wird wie folgt gefaßt:               ,,Wird die Versicherungspflicht als Folge der Beendi-\n\"zweiter Unterabschnitt                      gung einer Befreiung von der Versicherungspflicht\nnach § 3 Abs. 1 oder§ 85 Abs. 3b rückwirkend festge-\nBeitragszuschüsse\nstellt, gilt Satz 3 nur, wenn der Antrag aus Gründen,\nErster Titel                           die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht inner-\nZuschuß zum Beitrag\".                       halb der in Satz 1 genannten Frist gestellt worden ist.\"\n12. § 32 wird wie folgt geändert:                             14. Nach § 35 wird eingefügt:\na) In Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 wird die Textstelle ,,§ 9a                                „zweiter Titel\nNr. 1 Einkommensteuergesetz\" durch die Text-                                  Zuschuß zum Beitrag\nstelle ,,§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Einkommen-                    zur Kranken- und Pflegeversicherung\nsteuergesetz\" ersetzt.\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                                              §35a\n„In diesen Fällen ist Arbeitseinkommen aus der                 Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung\nLand- und Forstwirtschaft nur festzusetzen, wenn\nbei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides                 (1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen\nim Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 in dem Ver-           Krankenversicherung oder bei einem Krankenver-\nanlagungsjahr, auf das sich dieser Einkommen-              sicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht\nsteuerbescheid bezieht, oder bei Fehlen eines              unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente\nsolchen Einkommensteuerbescheides im vorver-               einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Kran-\ngangenen Kalenderjahr ein Unternehmen der                  kenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie bereits von\nLandwirtschaft betrieben wurde; das Arbeits-               einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung\neinkommen nach Absatz 6 ist anteilig zu berück-            einen Zuschuß erhalten oder wenn sie gleichzeitig\nsichtigen, wenn nicht während des gesamten                 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtver-\nmaßgebenden Kalenderjahres ein Unternehmen                 sichert sind.\nder Landwirtschaft betrieben wurde.\"                          (2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Bei-\nc) In Absatz 6 Satz 1 wird die Nummer 2 wie folgt             trags geleistet, den der Rentenbezieher als Kranken-\ngefaßt:                                                    versicherungsbeitrag aus der Rente zu tragen hätte,\nwenn er in der landwirtschaftlichen Krankenversiche-\n,,2. sich nach folgenden Gruppen unterscheiden:\nrung pflichtversichert wäre. Er wird auf die Hälfte\nGruppe 1:                                             der tatsächlichen Aufwendungen für die Kranken-\nBetriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2           versicherung begrenzt; bereits von anderen Sozial-\noder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches             leistungsträgern gezahlte Zuschüsse sind zu berück-\nErwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bis               sichtigen.","1816                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§35b                            19. § 84 wird wie folgt geändert:\nZuschuß zum Beitrag zur Pflegeversicherung             a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n(1) Rentenbezieher, die in der gesetzlichen Kranken-         .Ist am 22. Dezember 1995 die Wartezeit für eine\nversicherung freiwillig versichert oder nach den Vor-            Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten\nschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch ver-                nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die Versiche-\npflichtet sind, bei einem privaten Krankenversiche-              rungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996.\"\nrungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zur\nAbsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit               b) In Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgende\nabzuschließen und aufrechtzuerhalten, erhalten zu                Sätze ersetzt:\nihrer Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für                ,,Ist bereits vor dem 23. Dezember 1995 die Befrei-\ndie Pflegeversicherung.                                          ung von der Versicherungspflicht mit Wirkung\n(2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Bei-             frü~stens vom 1. Januar 1996 erfolgt und war am\ntrags geleistet, den die landwi,:tschaftliche Alters-            22. l>ezember 1995 die Wartezeit für eine Alters-\nkasse als Pflegeversicherungsbeitrag für Rentenbe-               rente unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17\nzieher zu tragen hat, die in der gesetzlichen Kranken-           Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die VersJcherungs-\nversicherung und der sozialen Pflegeversicherung                 pflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996. Bestand\npflichtversichert sind. § 118 Abs. 2 des Sechsten                am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente,\nBuches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.\"                      endet dje Versicherungspflicht mit Ablauf des\nMonats, in dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für\n15. § 35a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                               eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an\n,,(2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des halben           die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind.\"\nBetrages geleistet, der sich aus der Anwendung des            c) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 durch folgen-\nvom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum                 den Satz ersetzt:\n1. Januar festgestellten durchschnittlichen allgemei-\nnen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1               „Wird die Erklärung nach Satz 1 abgegeben, gilt\nSatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) auf den              Absatz 2 Satz 1 bis 4 entsprechend mit der Maß-\nZahlbetrag der Rente ergibt. Er gilt vom 1. Januar bis           gabe, daß der Antrag auf Befreiung von der Ver-\n31. Dezember des folgenden Kalenderjahres. Der                   sicherungspflicht innerhalb eines Jahres nach\nmonatliche Zuschuß wird auf die Hälfte· der tatsäch-             Ablauf der in Satz 1 genannten Frist für die Er-\nlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung                  klärung zu stellen ist.\"\nbegrenzt; von anderen Sozialleistungsträgern gezahlte\nZuschüsse sind zu berücksichtigen.\"                       20. § 85 wird wie folgt geändert:\n16. In § 72 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                   a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem               aa) In der ersten Nummer 2 wird Buchstabe b wie\nVersorgungsausgleich beruhenden Abschlags von der                      folgt gefaßt:\nSteigerungszahl (§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1) ermittelt; für\n,,b) in der gesetzlichen Rentenversiche-\njeden vollen Wert ist das Zwölffache des Betrages zu\nrung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten\nzahlen, der nach§ 68 als Beitrag für das Jahr, in dem die\nBuches Sozialgesetzbuch oder den vor\nBeiträge gezahlt werden, maßgebend ist.\" .\ndem 1. Januar 1992 geltenden entspre-\n17. § 76 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                           chenden rentenrechtlichen Vorschriften\nversicherungsfrel waren, nach § 6 Abs. 1\n,,(3) Ist ein Zuschlag zur oder ein Abschlag von der                      Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozial-\nSteigerungszahl zu berücksichtigen, wird der Erstat-                        gesetzbuch oder den vor dem 1. Januar\ntungsbetrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder                          1992 geltenden entsprechenden renten-\ngemindert, der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit als                       rechtlichen Vorschriften von der Versiche-\nBeitrag für den Zuschlag oder den Abschlag zu zahlen                       rungspflicht befreit waren oder die Vor-\ngewesen wäre; die Minderung ist bis zur Höhe des auf                       aussetzungen für eine Befreiung von der\ndie Ehezeit entfallenden Erstattungsbetrages vor-                          Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1\nzunehmen. Sind Beiträge zur Wiederauffüllung der                           des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\naufgrund eines Versorgungsausgleichs geminderten                           erfüllt hätten, wenn sie nach den Vor-\nAnrechte gezahlt worden, erhöht sich der Erstat-                           schriften der gesetzlichen Rentenversi-\ntungsbetrag um die Hälfte des hierfür aufgewendeten                        cherung versicherungspflichtig gewesen\nBetrages.\"                                                                 wären, oder\".\n18. § 77 wird wie folgt gefaßt:                                       bb) In der ersten Nummer 3 werden die Wörter\n„vor dem 1. Januar 1996\" durch die Wörter\n,,§77\n„vor dem 1. April 1996\" ersetzt und nach den\nErstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge                     Wörtern „zum Beitrag entsprechen\" wird das\nBei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge                Komma durch einen Punkt ersetzt.\nnach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt               cc) Der bisherige letzte Halbsatz wird als neuer\n§ 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend;                     Satz 2 wie folgt gefaßt:\n§ 76 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit zu Lasten der\nAnrechte aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen                     „Satz 1 gilt nur, wenn Versicherte nach § 1\nein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist.\"                     Abs.3","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                                   1817\n1. am 31. Dezember 1994 nicht beitrags-                   2. der Unternehmer nach§ 1 Abs. 2 bereits von\npflichtig waren,                                           der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn,\ner hat die Wartezeit für eine Altersrente zu dem\n2. am 31. Dezember 1994 mit einem zu die-\nZeitpunkt, zu dem der Versicherte nach § 1\nsem Zeitpunkt in der Altershilfe für Land-\nAbs. 3 den Antrag auf Befreiung von der Ver-\nwirte beitragspflichtigen oder einem vor\nsicherungspflicht stellt, noch nicht erfüllt.\ndem 1. Januar 1995 von der Beitragspflicht\nin der Altershilfe für Landwirte befreiten            Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1999 zu\nLandwirt verheiratet sind und                         stellen. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der\nBefreiungsvoraussetzungen an, wenn sie inner-\n3. die Befreiung bis zum 31. März 1996 bei\nhalb von 3 Monaten oder bis zum 31. März 1996\nder landwirtschaftlichen Alterskasse be-\nbeantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags\nantragen.\"\nan.\"\nb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a                    c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nund 3b eingefügt:\naa) In der ersten Nummer 2 wird Buchstabe b wie\n,,(3a) Versicherte nach § 1 Abs. 3, die die Voraus-                  folgt gefaßt:\nsetzung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 erfüllen, sind\nab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht                        „b) in der gesetzlichen Rentenversicherung\nbefreit, wenn                                                               nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches\nSozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Ja-\n1. sie am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem                             nuar 1992 geltenden entsprechenden\nZeitpunkt von der Beitragspflicht in der Alters-                        rentenrechtlichen Vorschriften versiche-\nhilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheira-                        rungsfrei waren, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\ntet sind,                                                               des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\noder den vor dem 1. Januar 1992 gelten-\n2. der Wirtschaftswert des Unternehmens der\nden entsprechenden rentenrechtlichen\nLandwirtschaft nach den betrieblichen Verhält-\nVorschriften von der Versicherungspflicht\nnissen am 1. Januar 1995 20 000 Deutsche\nbefreit waren oder die Voraussetzungen\nMark nicht überschritten hat,\nfür eine Befreiung von der Versicherungs-\n3. der befreite Unternehmer im Jahre 1994                                   pflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten\nErwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ohne                                Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hätten,\nBerücksichtigung des Arbeitseinkommens aus                              wenn sie nach den Vorschriften der\nLand- und Forstwirtschaft von mehr als 40 000                          gesetzlichen Rentenversicherung versi-\nDeutsche Mark erzielt hat und                                          cherungspflichtig gewesen wären, oder\".\n4. die Befreiung bis zum 30. Juni 1996 bei der                 bb) In der ersten Nummer 3 wird die Textstelle\nlandwirtschaftlichen Alterskasse beantragt wird.                  „vor dem 1. Januar 1996\" durch die Textstelle\n„vor dem 1. April 1996\" ersetzt und im letzten\nAbsatz 3 Satz 3 ist anzuwenden.                                       Halbsatz wird in der Nummer 4 die Textstelle\n(3b) Versicherte nach § 1 Abs. 3 werden auf                        „31. Dezember 1995\" durch die Textstelle\nAntrag von der Versicherungspflicht befreit,                          ,,31. März 1996\" ersetzt.\nsolange                                                     d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 8\nangefügt:\n1. der nach § 1 Abs. 6 und § 32 Abs. 6 Satz 5\nermittelte Wirtschaftswert des Unternehmens                  ,,(5) Personen, die vor dem 23. Dezember 1995\nder Landwirtschaft 15 000 Deutsche Mark                    von der Versicherungspflicht nach den Absätzen 3\nnicht überschreitet,                                       und 4 befreit worden sind, können bis zum 30. Juni\n1996 erklären, daß die Befreiung von der Ver-\n2. der Unternehmer nach § 1 Abs. 2 ohne Be-\nsicherungspflicht enden soll. Wird die Erklärung\nrücksichtigung des Arbeitseinkommens aus\nabgegeben, besteht Versicherungspflicht ab 1. Ja-\nLand- und Forstwirtschaft regelmäßig Erwerbs-\nnuar 1995.\nund Erwerbsersatzeinkommen von mehr als\n40 000 Deutsche Mark jährlich erzielt,                         (6) Personen, die vor dem 23. Dezember 1995\nnach § 3 von der Versicherungspflicht befreit\nwenn                                                           waren, bleiben in dieser Tätigkeit befreit. Sie kön-\n1. die Ehe                                                     nen bis zum 30. Juni 1996 erklären, daß die Befrei-\nung von der Versicherungspflicht von ihrem\na) in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum                  Beginn an enden soll.\n31. Dezember 1999 geschlossen wird und\nbis zum 31. Dezember 1999 eine selbstän-                   (7) Personen, die bis zum 22. Dezember 1995\ndige landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenom-           von der Berechtigung zur freiwilligen Weiterver-\nmen wird oder                                          sicherung nach § 5 Gebrauch gemacht haben,\nsowie Personen, deren Versicherungspflicht nach\nb) bereits am 31. Dezember 1994 bestanden                  § 84 Abs. 1 bis 3 vor dem Zeitpunkt endet, zu dem\nhat und in der Zeit vom ·1. Januar 1995                für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an\nbis zum 31. Dezember 1999 eine al)1                    Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirt-\n31. Dezember 1994 noch nicht ausgeübte                 schaftliche Alterskasse gezahlt sind, können die\nlandwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen              Versicherung bis zu dem Zeitpunkt freiwillig fort-\nwird und                                               setzen, bis zu dem für 15 Jahre auf die Wartezeit","1818                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nfür eine Rente an Landwirte anrechenbare                                a) für Januar 1995 Pflichtbeiträge zahlt,\nBeiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse\nb) am 1. Januar 1995 nach den Vorschrif-\ngezahlt sind.\nten des Sechsten Buches Sozialgesetz-\n(8) Personen, die in der Zeit vom 23. Dezember                          buch unabhängig von der ·jeweiligen\n1995 bis zum 31. März 1996 einen Antrag auf                                 Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig ist\nBefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 stellen, wer-                         oder\nden mit Wirkung vom Vorliegen der Befreiungs-\nc) am 1. Januar 1995 von dem anderen\nvoraussetzungen an von der Versicherungspflicht\nEhegatten getrennt lebt,\".\nbefreit.\"\nbb) In Satz 1 Nr. 6 wird die Textstelle \"§ 3\" durch\n• 21. In § 88 Satz 1 Nr. 3 werden in Buchstabe a die Wörter                   die Textstelle\"§ 3 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt.\n\"die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt\" durch die Wör-              cc) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nter \"für fünf Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an                 ,,Beiträge gelten längstens bis zu dem Zeit-\nLandwirte anrechenbare Beiträge an die landwirt-                        punkt als gezahlt, zu dem der Ehegatte nach\nschaftliche Alterskasse gezahlt\" und in Buchstabe c                     den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-\ndie Wörter \"die Wartezeit für eine Altersrente erfüllt\"                 gesetzbuch unabhängig von der jeweiligen\ndurch die Wörter \"für 15 Jahre auf die Wartezeit für                    Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig ist.\"\neine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an\ndie landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt\" ersetzt.               dd) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n\"Beiträge, die bei Stillegung des landwirt-\n22. § 90 wird wie folgt geändert:                                           schaftlichen Unternehmens nach den Vor-\nschriften des Gesetzes über die Förderung der\na) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende von Satz 2\nEinstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-\ntätigkeit gezahlt sind, gelten bei Anwendung\nsatz angefügt:\nvon Satz 1 nicht als Beiträge als Landwirt.\"\n,,§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.\naa) Am Ende von Satz 1 wird der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz\n23. § 91 wird wie folgt gefaßt:                                             angefügt:\nn§91                                        \"für diese Zeiten ist § 90 Abs. 1 bis 5 nicht\nWartezeit für Ehegatten befreiter Landwirte                      anzuwenden.\"\nDie Wartezeit für eine Altersrente gilt für Versicherte          bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern \"100 vom\nnach § 1 Abs. 3 als erfüllt, wenn sie                                   Hundert\" die Wörter „bei der Rentenberech-\nnung\" eingefügt.\n1. vor dem 2. Januar 1955 geboren sind,\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeit-\npunkt von der Beitragspflicht in der Altershilfe für            aa) Satz 1 wird bis zum Ende der Nummer 1 wie\nLandwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und                   folgt gefaßt:\n3. vom 1. Januar 1995 bis zum Beginn einer Alters-                      „Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit\nrente anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt                      unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nhaben oder nur deshalb nicht zurückgelegt haben,                    Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und des Absatzes 2\nweil Versicherungspflicht nach § 1 nicht bestanden                  für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. De-\nhat, Versicherungsfreiheit nach § 2 oder eine                       zember 1994, für die der andere Ehegatte\nBefreiung nach§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorlag.\"                       Beiträge nach den Vorschriften der gesetz-\nlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet\ngezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese\n24. § 92 wird wie folgt geändert:\nZeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebens-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    jahres des Ehegatten liegen und für den Ehe-\naa) Satz 1 wird bis zum Ende der Nummer 1 wie                       gatten nicht bereits mit Beiträgen nach den\nfolgt gefaßt:                                                 Vorschriften der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung belegt sind, und sofern\n\"Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit in\nder Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezem-                   1. der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930\nber 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge                    geboren ist und für Januar 1995 Pflicht-\nals Landwirt zur Altershilfe gezahlt hat,                         beiträge zahlt oder nur deshalb nicht zahlt,\nBeiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht                   weil er am 1. Januar 1995 nach den Vor-\nvor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehe-                      schriften des Sechsten Buches Sozialge-\ngatten liegen und für den Ehegatten nicht                         setzbuch unabhängig von der jeweiligen\nbereits mit anrechenbaren Beitragszeiten als                      Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig ist oder\nLandwirt belegt sind und sofern                                   von dem anderen Ehegatten getrennt\nlebt,\".\n1. der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930\ngeboren ist und, wenn der andere Ehe-                 bb) In Satz 1 Nr. 5 wird die Textstelle \"§ 3\" durch\ngatte am 1. Januar 1995 Landwirt nach § 1                 die Textstelle\"§ 3 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt.\nAbs. 2 ist,                                           cc) Satz 2 wird gestrichen.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                                  1819\nd) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „oder                     4. innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs\nWitwerrente\" die Wörter „oder Überbrückungs-                     einer Hinterbliebenenrente erneut eine solche\ngeld\" eingefügt.                                                Rente festzustellen,\nist mindestens die Steigerungszahl zugrunde zu\n25. § 93 wird wie folgt gefaßt:                                       legen, die sich bei Anwendung der bei Feststellung\n,,§93                                der bisherigen Rente geltenden Vorschriften ergeben\nwürde.\"\nBerechnung der Renten\n(1) Beiträge von Personen, die unabhängig von\neiner Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Fami-      27. § 97 wird wie folgt geändert:\n. lienangehöriger versicherungspflichtig waren, gelten             a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nals Beiträge als Landwirt.\n„Eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994\n(2) Beiträge als Landwirt, die vor dem 1. Januar\ngeltenden Recht wird nicht ermittelt, wenn\n1995 gezahlt wurden, gelten als Beiträge als mitarbei-\ntender Familienangehöriger, wenn                                     1. ein Anspruch auf Rente nur unter Berücksichti-\n1. sie nach § 90 nicht auf die Wartezeit angerechnet                     gung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2\nwerden,                                                              besteht,\n2. a) nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995                 2. ein Anspruch auf Altersrente besteht und für\nerfolgten Fortfall der Beitragspflicht für weniger               15 Jahre Beiträge nur unter Einschluß von Bei-\nals 15 Jahre Beiträge ohne Berücksichtigung                      trägen gezahlt sind, die nach § 92 als gezahlt\nvon Beiträgen als mitarbeitender Familien-                       gelten oder nach§ 93 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 bei\nangehöriger an die landwirtschaftliche Alters-                   der Rentenberechnung unberücksichtigt blei-\nkasse gezahlt wurden und eine Rente aus eige-                    ben oder\nner Versicherung festzustellen ist oder\n3. ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente besteht.\nb) nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995\nerfolgten Fortfall der Beitragspflicht vom Ver-             Vollendet der Bezieher einer vorzeitigen Alters-\nstorbenen für weniger als 5 Jahre Beiträge                  rente vor dem 1. Juni 2009 das 65. Lebensjahr,\nohne Berücksichtigung von Beiträgen als mit-                wird eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994\narbeitender Familienangehöriger an die land-                geltenden Recht ermittelt, soweit die sonstigen\nwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden und              Voraussetzungen vorliegen.\"\neine Witwen- oder Witwerrente festzustellen ist         b} Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nund\n,,Im Fall von Absatz 1 Satz 5 ist der Abschmel-\n3. vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag als mitarbei-\nzungsfaktor des Jahres maßgebend, in dem das\ntender Familienangehöriger gezahlt wurde.\n65. Lebensjahr vollendet wird.\"\n(3) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt\nwurden, bleiben bei der Rentenberechnung unbe-                   c) In Absatz 5 Satz 1 wird der letzte Halbsatz wie\nrücksichtigt, wenn                                                   folgt gefaßt:\n1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2                    ,,dabei ist für die Bestimmung des Abschmel-\nvorliegen und vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag                zungsfaktors das Jahr maßgebend, in dem erst-\nals mitarbeitender Familienangehöriger nicht                    mals ein Zuschlag zu ermitteln war.\"\ngezahlt wurde,\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n2. sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt\nwurden oder                                                       ,,(6) Treffen zwei Ansprüche auf Zuschlag in einer\nPerson zusammen, wird nur der höhere geleistet.\n3. sie bereits bei einer Witwen- oder Witwerrente                    Trifft eine nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete\nberücksichtigt sind und für den Überlebenden, der               Rente mit einer weiteren Rente zusammen, die\ndiese Beiträge gezahlt hat, eine Rente aus eigener              nicht nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist\nVersicherung festzustellen ist.\"                                oder bei der der Zuschlag nach Satz 1 ruht, min-\ndert sich der nach den Absätzen 1 bis 5 berech-\n26. Dem § 94 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                        nete Zuschlag um den Betrag dieser weiteren\nRente.\"\n„Ist nach dem maßgebenden Zeitpunkt\n1. eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustel-         e) In Absatz 11 werden nach den Wörtern „den allge-\nlen und dabei die Steigerungszaht neu zu ermit-                 meinen Rentenwert\" die Wörter „oder, soweit bei\nteln,                                                           der nach § 23 berechneten Rente der allgemeine\nRentenwert nach § 23 Abs. 8 zu mindern ist, durch\n2. innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs                     den geminderten allgemeinen Rentenwert\" ein-\neiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine Alters-               gefügt.\nrente für denselben Versicherten festzustellen,\nf)  Folgender Absatz 12 wird angefügt:\n3. innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs\neiner Rente aus eigener Versicherung des Verstor-                 ,,(12) Ist eine Rente, für die ein Zuschlag zu ermit-\nbenen eine Hinterbliebenenrente festzustellen                   teln war, neu festzustellen, wird beim Zuschlag der\noder                                                            bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt.\"","1820                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n28. § 98 wird wie folgt geändert:                                            31. Dezember 1994 geltenden Recht maß-\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:                     geblich.\"\n,,(3a) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch               b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nauf eine Witwen- oder Witwerrente, bei der nicht\naa) Das Wort „Anrechten\" wird durch das Wort\nalle nach dem Tod des Versicherten gezahlten\n,,Anwartschaften\" ersetzt.\nBeiträge des Hinterbliebenen berücksichtigt wor-\nden sind, wird die sich vor Anwendung von                       bb) In Nummer 1 werden vor dem Punkt am Ende\nRuhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschrif-                         des Satzes die Wörter „und die Rechtshän-\nten ergebende Rente auf Antrag neu berechnet,                         gigkeit des Scheidungsantrages nach dem\nwenn                                                                  31. Dezember 1994 eingetreten ist\" eingefügt.\n1. die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer              c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndas 65. Lebensjahr vollendet hat,\n,,(3) Die in den Versorgungsausgleich einzubezie-\n2. mit den nach§ 90 Abs. 2 anrechenbaren Bei-\nhende Anwartschaft errechnet sich aus der nach\nträgen des verstorbenen Ehegatten sowie den\n§ 23 sowie der aufgrund eines Zuschlags für\nBeiträgen, die der hinterbliebene Ehegatte\nZugangsrenten ermittelten Steigerungszahl. Die\nnach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt\nauf den Zuschlag für Zugangsrenten entfallende\nhat, für 15 Jahre Beiträge an die landwirtschaft-\nSteigerungszahl ergibt sich, indem von dem nach\nliche Alterskasse gezahlt sind und\nAbsatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 maßgebenden\n3. die Witwe oder der Witwer Beiträge nach die-                 Betrag das nach § 23 ermittelte, auf die Ehezeit\nsem Gesetz nicht zahlt und                                 entfallende Anrecht abgezogen, dieser Wert mit\na) die Wartezeit für eine Altersrente bis zur              dem nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 maßgebenden\nVollendung des 65. Lebensjahres nicht                  Abschmelzungsfaktor vervielfältigt und das Ergeb-\nmehr erfüllen kann und eine Rente wegen                nis durch den allgemeinen Rentenwert geteilt\nErwerbsunfähigkeit nicht bezieht oder                  wird.\"\nb) die Wartezeit für eine Altersrente nicht\n30. In § 103 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des § 17\nerfüllt hat, eine Rente wegen Erwerbs-\nAbs. 2\" durch die Wörter „von Zeiten nach§ 17 Abs. 1\nunfähigkeit nicht bezieht und Zeiten nach\n§ 17 Abs. 1 Satz 2 nicht zurücklegt.                Satz 2\" ersetzt.\nAls Steigerungszahl wird der Umrechnungsfaktor\n31. § 106 wird wie folgt geändert:\n(Anlage 2) zugrunde gelegt, der unter Einbezie-\nhung aller nach dem Tod des Versicherten von der             a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nWitwe oder dem Witwer zurückgelegten vollen\nBeitragsjahre maßgebend ist.\"                                    „Absatz 2 ist ohne Erklärung anzuwenden, wenn\nvon Rentenbeginn an die Voraussetzungen nach\nb) Dem Absatz 4 wird angefügt:                                     Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a erfüllt\n„Dies gilt auch, wenn eine am 31. Dezember 1994                 sind.\"\ngeleistete Rente oder eine Rente nach Satz 1 neu\nfestzustellen ist.\"                                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Dem Absatz 5 wird angefügt:                                      aa) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „die Warte-\nzeit für eine Altersrente erfüllt ist\" durch die\n„Dies gilt auch, wenn eine Rente nach Satz 1 neu\nWörter „mit den nach § 90 Abs. 2 anrechen-\nfestzustellen ist.\"\nbaren Beiträgen des verstorbenen Ehegatten\nd) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „aus eigener                       sowie den Beiträgen, die der hinterbliebene\nVersicherung hat\" die Wörter „und die Rechts-                          Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehe-\nhängigkeit des Scheidungsantn1gs nach dem                              gatten gezahlt hat, für 15 Jahre Beiträge an die\n31. Dezember 1994 eingetreten ist\" eingefügt.                          landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind\"\nersetzt.\n29. § 99 wird wie folgt geändert:                                       bb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „auf Alters-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      geld\" durch die Wö~er\naa) Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:                         „auf\n„Bis zum Ende des dritten Kalendermonats                        a) Altersgeld oder\nnach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte                     b) vorzeitiges Altersgeld\"\nverstorben ist, wird der Umrechnungsfaktor\nersetzt.\nfür Verheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt.\"\ncc) Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:\n,,3. die Witwe oder der Witwer nach den Vor-\n„Bei der Anwendung der Sätze 1 bis 5 sind\nschriften des Sechsten Buches Sozial-\n§ 93 und § 98 Abs. 3a entsprechend anzuwen-\ngesetzbuch erwerbsunfähig ist.\"\nden. Ist bei der nach § 23 berechneten Rente\nnach § 23 Abs. 8 ein Abschlag vom allgemei-               dd) In Satz 3 wird nach der Textstelle „Satz 2\" die\nnen Rentenwert vorzunehmen, ist dieser auch                     Textstelle „Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a\" ein-\nfür die Berechnung der Rente nach dem am                        gefügt.","Nr. 66 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                                1821\nc) In Absatz 4 werden nach den Wörtern \"im Dezem-         .1. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt\nber 1994 geleistetes\" die Wörter \"Altersgeld an          gefaßt:\nWitwen oder Witwer oder\" eingefügt.\n,,b) für wenigstens eine Person, die in dem Unterneh-\nmen tätig ist, durch eine entsprechende Berufs-\n32. § 109 wird wie folgt geändert:                                      bildung nachgewiesen wird, daß sie befähigt ist,\na) Absatz 2 wird gestrichen.                                        einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungs-\nb) Im verbleibenden Text wird die Absatzbezeich-                    gemäß zu bewirtschaften; ist diese Person vor\nnung ,,(1 )\" gestrichen.                                       dem 1. Januar 1954 geboren, gilt der Nachweis\nauch als erbracht, wenn sie seit mindestens fünf\nJahren ein Unternehmen der Landwirtschaft im\n33. In § 116 Abs. 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze\nSinne des§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters-\nersetzt:\nsicherung der Landwirte geführt hat,\".\n„Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem\nVersorgungsausgleich beruhenden und unter Berück-\nsichtigung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) er-          2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nmittelten Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24             a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Grundbetrag\" die\nAbs. 3, § 101 Nr. 1) berechnet. Für jeden vollen Wert             Wörter „einer Produktionsaufgaberente nach § 1\"\nist das Zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach               eingefügt.\n§ 68 und § 114 Abs. 2 als Beitrag für das Jahr, in dem\ndie Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist.\"                  b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:\n„Der Grundbetrag einer Produktionsaufgaberente\n34. In § 125 _Abs. 4 wird der Punkt durch ein Semikolon               nach § 5 wird wie eine Witwenrente oder Witwer-\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                          rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung\n,,§ 98 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\"                       der Landwirte berechnet oder bei bereits am\n31. Dezember 1994 laufenden Renten weitergezahlt.\"\n35. § 129 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „oder\" durch ein Komma          3. § 8 wird wie folgt geändert:\nersetzt und nach den Wörtern „Rente wegen                a) In Absatz 1 werden die Wörter „30 vom Hundert der\nErwerbsunfähigkeit\" die Wörter „oder eine Rente              monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches\nwegen Todes\" eingefügt.                                      Sozialgesetzbuch)\" durch die Wörter „das 58fache\nb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „wenn eine\"                  des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4\ndie Wörter „Altersrente, Rente wegen Erwerbs-                des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-\nunfähigkeit oder\" eingefügt.                                 wirte\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n36. In der Anlage 2 wird die Tabelle A 1 (Umrechnungs-\nfaktoren für Unverheiratete) wie folgt ergänzt:                     ,,(2) Für die Höhe und die Ermittlung des zu be-\nrücksichtigenden Einkommens sind § 18b Abs. 1\n„Beitragsjahre            Umrechnungsfaktor\nbis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches\n41                     40,685976                              Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.\"\n42                     41,371951\n43                     42,057927                          c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n44                     42,743902                                ,,(3) § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n45                     43,429878                              gilt entsprechend.\"\n46                     44,115854\n47                     44,801829                          d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n48                     45,487805                                ,,(5) Eine vorzeitige Altersrente, eine Rente wegen\n49                     46,168699                              Erwerbsunfähigkeit, eine Witwenrente und eine Wit-\n50                     46,854675                              werrente des Leistungsberechtigten nach dem\n51                     47,540850                              Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wer-\n52                     48,226626\".                            den auf den Grundbetrag der Produktionsaufgabe-\nrente angerechnet.\"\n4. In§ 12 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder eine Lei-\nArtikel 2                             stung, auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung\nAnspruch bestand, nur wegen eines Verzichts nicht\nÄnderung des Gesetzes\nerhält\" gestrichen.\nzur Förderung der Einstellung\nder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\n(8252-4)                          5. Dem § 14 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\nDas Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-              „Soweit Bezieher einer Produktionsaufgaberente nicht\nwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 ,           in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtver-\n(BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 12 des            sichert sind, sind die§§ 35a und 35b des Gesetzes\nGesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890), wird wie             über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend\nfolgt geändert:                                                    anzuwenden.\"","1822                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n6. In§ 1Sa Abs. 4 wird vor dem bisherigen Text folgender         2. § 14 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n\"Bei Anwendung von § 8 Abs. 1 gilt § 102 des Gesetzes                aa) In Satz 1 werden die Wörter „90 Deutsche\nüber die Alterssicherung der Landwirte entsprechend.\"                        Mark\" durch die Wörter\" 120 Deutsche Mark\"\nersetzt.\n7. § 18c wird wie folgt geändert:                                        bb) In Satz 2 wird die Textstelle ,Absatz 3\" durch\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                           die Textstelle „Absatz 2\" ersetzt.\n,,(1) Für im Beitrittsgebiet tätige Arbeitnehmer und       b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nmitarbeitende Familienangehörige, die                               ,,(2) Die Ausgleichsleistung für Berechtigte, die\n1. am 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet              nach dem 30. Juni 1972 als landwirtschaftliche\nhatten und                                                  Arbeitnehmer beschäftigt waren, sowie für ihre Wit-\nwen und Witwer ist zu kürzen. Die Ausgleichs-\n2. am 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet rentenversi-                leistung wird bei Beziehern einer Leistung für Ver-\ncherungspflichtig beschäftigt waren,                        heiratete um den Betrag der tarifvertraglichen (§ 11)\ngilt § 9 mit der Maßgabe, daß auf die nach § 9                    oder der entsprechenden privatrechtlichen Beihilfe,\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Zeiten der Tätig-              bei Beziehern einer Leistung für Unverheiratete um\nkeit auch Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit in                drei Fünftel der tarifvertraglichen Beihilfe gekürzt;\neiner landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-                   bei der Berechnung der Kürzung einer Leistung\nschaft, einem volkseigenen Gut oder einer ver-                    nach § 12 Abs. 3 ist die tarifvertragliche Beihilfe\ngleichbaren Einrichtung angerechnet werden.\"                      zugrunde zu legen, die sich bei Bezug einer Rente\nwegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit\nb) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:                    ergäbe. Besteht Anspruch auf eine Ausgleichs-\n,,(3) Wurde am 31. Dezember 1994 eine der in § 12               leistung, ohne daß eine tarifvertragliche oder pri-\nSatz 1 Nr. 2 genannten Leistungen bezogen, ruht                   vatrechtliche Beihilfe gewährt wird, so ist die Aus-\nder Anspruch auf Ausgleichsgeld für Berechtigte,                  gleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der sich\nderen Beschäftigung in einem im Beitrittsgebiet                   nach Satz 2 als Kürzung ergäbe, wenn Tarifgebun-\ngelegenen Unternehmen endet, während der Zeit,                    denheit bestanden hätte. Besteht Anspruch auf\nin der der Leistungsberechtigte diese Leistungen                  eine entsprechende privatrechtliche Beihilfe, be-\nüber den 31. Dezember 1994 hinaus erhält oder                     trägt die Kürzung der monatlichen Ausgleichs-\nerhalten könnte.                                                  leistung bei Berechtigten, die Anspruch auf die Aus-\ngleichsleistung für den verheirateten Berechtigten\n(4) Bei Berechtigten, die einen Anspruch auf Lei-            haben, mindestens 2,50 Deutsche Mark für jeweils\nstungen im Sinne des§ 12 Satz 1 Nr. 2 nach dem                    zwölf Monate der Beschäftigung als landwirtschaft-\n31. Dezember 1994 erwerben und deren Beschäf-                     licher Arbeitnehmer nach dem 30. Juni 1972, bei\ntigung in einem im Beitrittsgebiet gelegenen Unter-               Berechtigten, die Anspruch auf die Ausgleichslei-\nnehmen der Landwirtschaft endet, ist § 12 Satz 1                  stung für den unverheirateten Berechtigten haben,\nNr. 2 bei Erwerb eines Anspruchs auf Ausgleichs-                  mindestens drei Fünftel dieses Betrages.\"\ngeld bis zum 30. Juni 1996 nicht anzuwenden. Wird\ndiesen Berechtigten der Anspruch auf Ausgleichs-          3. In § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\ngeld mit Wirkung vor dem 1. Juli 1996 zuerkannt,\nruhen die Leistungen nach § 12 Satz 1 Nr. 2 mit Wir-         \"Soweit der Antrag auf Ausgleichsleistung bis zum\nkung von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch               30. September 1996 gestellt wird und erstmals ab\nauf Ausgleichsgeld zuerkannt ist.\"                           1. Januar 1995 ein Anspruch auf Ausgleichsleistung\nwegen der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 erfolgten\nÄnderung des § 12 Abs. 1 besteht, ist die Ausgleichs-\nleistung auch für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis\nArtikel3\n30. Juni 1995 zu zahlen.\"\nÄnderung des Gesetzes über die\nErrichtung einer Zusatzversorgungskasse für\nArtikel4\nArbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft\n(827-13)                                        Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\n(330-1)\nDas Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungs-\nkasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft            § 17 des Sozialgerichtsgesetzes in der Passung der\nvom 31. Juli 1974 (BGBI. 1S. 1660), zuletzt geändert durch       Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1\nArtikel 14 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890),      S. 2535), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom\nwird wie folgt geändert:                                         5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n1. § 12 wird wie folgt geändert:                                 a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\na) In Absatz 1 Buchstabe c wird die Zahl „ 1979\" durch          \"Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4.\"\ndie Zahl \"1995\" ersetzt.                                 b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 2b werden die Wörter „sie am 1. Juli 1995            ,,(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäf-\ndas 50. Lebensjahr vollendet haben und\" ge-                 tigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Ver-\nstrichen.                                                   bänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                                  1823\nbei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Ver-       Buchstabe b, c Doppelbuchstabe bb und Buchstabe d,\neinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den           Nr. 25 bis 28 Buchstabe a bis c, Nr. 29 Buchstabe a und b\nKammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts           Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c, Nr. 31, 33 bis 36,\nnicht ausgeschlossen.\"                                     Artikel 2 mit Ausnahme von Nummer 3 Buchstabe a bis c\nund Nummer 6 und Artikel 3 mit Ausnahme von Nummer 2\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa treten mit Wirkung vom\nArtikels                            1. Januar 1995 in Kraft.\nInkrafttreten                            (3) Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt\nmit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt am 23. Dezember 1995 in Kraft,\nsoweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes             (4) Artikel 1 Nr. 12 und Artikel 4 treten am 1. Januar 1996\nbestimmt ist.                                                 in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2, 6 Buch-          (5) Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 6 tritt am 1. Juli\n1996 in Kraft.\nstabe a, Nr. 9 bis 11, 14, 16 bis 18, 20 Buchstabe a bis c,\nNr. 22, 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc,                (6) Artikel 1 Nr. 15 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nClaudia Nolte","1824                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nVom 15. Dezember1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     d) Die Angabe zu § 151 wird wie folgt gefaßt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n,,Auskünfte der Deutschen Post AG\".\ne) In der Angabe zu § 194 werden die Worte „über\n1n haltsübersicht\nArbeitsentgelt\" gestrichen.\nArtikel 1 Änderung des Sechsten Buches ·sozialgesetzbuch\nf) Nach der Angabe zu § 256b wird eingefügt:\nArtikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 3 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                        ,,§ 256c Entgeltpunkte für nachgewiesene Bei-\nArtikel 4 Anderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\ntragszeiten ohne Beitragsbemessungs-\ngrundlage\".\nArtikel 5 Änderung der Reichsversicherungsordnung\nArtikel 6 Änderung des Übergangsrechts für Renten nach den              g) Nach der Angabe zu § 273a wird eingefügt:\nVorschriften des Beitrittsgebiets                                ,,§ 273b Zuständigkeit der Bahnversicherungsan-\nArtikel 7 Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-                               stalt\".\nführungsgesetzes\nh) In der Angabe zum Sechsten Titel des Elften\nArtikel 8 Änderung der Verordnung über nicht überführte\nLeistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR                 Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Fünf-\nten Kapitels werden die Worte „der Bundesknapp-\nArtikel 9 Änderung des Fremdrentengesetzes\nschaft\" gestrichen.\nArtikel 10 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\ni)    In der Angabe zu § 293 werden die Worte „der\nArtikel 11 Änderung der Bundeshaushaltsordnung\nBundesknappschaft\" gestrichen.\nArtikel 12 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-\nlungsverordnung                                            j) Nach der Angabe zu§ 302a wird eingefügt:\nArtikel 13 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes                             ,,§ 302b Hinzuverdienst bei Renten wegen ver-\nArtikel 14 Änderung des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatz-                                minderter Erwerbsfähigkeit\".\nabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom\n25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik               k) In der Angabe zu § 305 werden die Worte „und\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-                 sonstige zeitliche Voraussetzungen\" angefügt.\nschaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzverein-\nbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom               1) Die Angabe zu § 309 wird wie folgt gefaßt:\n25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens\n,,Neufeststellung auf Antrag\".\nArtikel 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nm) Die Angaben zu den §§ 310 und 31 0a werden\nArtikel 16 Aufhebung von Vorschriften\ngestrichen.\nArtikel 17 Inkrafttreten\n2. In§ 4 wird nach Absatz 3 eingefügt:\nArtikel 1                                    ,,(3a) Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                         und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten\n(860-6)                                  auch für die Versicherungspflicht auf Antrag nach\nAbsatz 3. Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche                      die Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede\nRentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-                Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, kann ein\nzember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 S. 1337), zuletzt                  Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. Bezieht\ngeändert durch Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 15. De-                sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von\nzember 1995 (BGBI. 1S. 1809), wird wie folgt geändert:                  der Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäf-\ntigung oder bestimmte selbständige Tätigkeit, kann\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       ein Antrag nach Absaµ 3 nicht gestellt werden, wenn\na) Nach der Angabe zu§ 96 wird eingefügt:                          die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der\nVersicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem\n,,§ 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-                anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere\nkeit und Hinzuverdienst\".                           einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag\nb) In der Angabe zu § 119 werden die Worte „Deut-                  oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen\nsche Bundespost\" durch die Worte „Deutsche                    Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrich-\nPost AG\" ersetzt.                                             tung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),\nberuht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozial-\nc) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefaßt:\nleistung in dem anderweitigen Alterssicherungs-\n,,Datenerhebung, Datenverarbeitung und Daten-                 system abgesichert ist oder abgesichert werden\nnutzung beim Rentenversicherungsträger\":                      kann.\"","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                               1825\n3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         5. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                             a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. Angestellte und selbständig Tätige für die               „Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht\nBeschäftigung oder selbständige Tätigkeit,               vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn\nwegen der sie aufgrund einer durch Gesetz                die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten\nangeordneten oder auf Gesetz beruhenden                  wird.\"\nVerpflichtung Mitglied einer öffentlich-recht-\nlichen Versicherungseinrichtung oder Versor-          b} Dem Absatz wird angefügt:\ngungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufs-             „Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das\nständische Versorgungseinrichtung) und zu-\n1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen\ngleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied\nerhält, wenn es das dem Umfang der Pflege-\neiner berufsständischen Kammer sind, wenn\ntätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne\na) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder                  des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,\nselbständigen Tätigkeit für ihre Berufs-                 oder\ngruppe bereits vor dem 1. Januar 1995\neine gesetzliche Verpflichtung zur Mitglied-         2. ein Behinderter von dem Träger einer in § 1\nschaft in der· berufsständischen Kammer                  Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.\"\nbestanden hat,\nb) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung        6. § 38 wird wie folgt geändert:\neinkommensbezogene Beiträge unter Be-             a) In Satz 1 wird Nummer 3 wie folgt gefaßt:\nrücksichtigung der Beitragsbemessungs-\ngrenze zur berufsständischen Versor-                 „3. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der\ngungseinrichtung zu zahlen sind und                       Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine ver-\nsicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,\nc) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für\nwobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um\nden Fall verminderter Erwerbsfähigkeit\nAnrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs\nund des Alters sowie für Hinterbliebene\neiner Rente wegen verminderter Erwerbs-\nerbracht und angepaßt werden, wobei\nfähigkeit, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten\nauch die finanzielle Lage der berufsständi-\naufgrund einer versicherten Beschäftigung\nschen Versorgungseinrichtung zu berück-\nsichtigen ist,\".                                          oder Tätigkeit sind, verlängert, und\".\nb) Dem Absatz 1 wird angefügt:                                 b) Folgender Satz wird angefügt:\n,,Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufs-              „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung\ngruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsstän-                oder Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 liegen auch\ndischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt               vor, wenn\nmit dem Tag als entstanden, an dem das die jewei-             1. freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als\nlige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz                       Pflichtbeiträge gelten, oder\nverkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflicht-\nmitglieder einer berufsständischen Kammer nach                2. Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder 4 genannten\ndem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejeni-                  Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt\ngen Pflichtmitglieder des berufsständischen Ver-                  gelten oder\nsorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die            3. für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt wor-\nnur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder                    den sind, die ein Leistungsträger mitgetragen\nihrer Berufskammer geworden sind. Für die Be-                     hat.\"\nstimmung des Tages, an dem die Erweiterung des\nKreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2\n7. § 39 wird wie folgt geändert:\nentsprechend anzuwenden. Personen, die nach\nbereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungs-           a) In Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:\nrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die             „2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr\nZeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschrie-\nals zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versi-\nbenen Vorbereitungs!. oder Anwärterdienstes Mit-\ncherte Beschäftigung oder Tätigkeit und\".\nglied einer berufsständischen Versorgungseinrich-\ntung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1           b) Folgender Satz wird angefügt:\nvon der Versicherungspflicht befreit, wenn eine               ,,§ 38 Satz 2 ist anzuwenden.\"\ngesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in\neiner berufsständischen Kammer für die Zeit der\nAbleistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdien-        8. § 43 wird wie folgt geändert:\nstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 Nr. 4 genannten Personen.\"\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                   „2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der\na) In Nummer 1 wird das Wort „Pflichtbeitragszeiten\"                         Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflicht-\ndurch die Worte „Pflichtbeiträgen für eine ver-                          beiträge für eine versicherte Beschäfti-\nsicherte Beschäftigung oder Tätigkeit\" ersetzt.                          gung oder Tätigkeit haben und\".\nb) Dem Absatz wird angefügt:                                      bb) Folgender Satz wird angefügt:\n,,§ 38 SatZ2 ist anzuwenden.\"                                       ,,§ 38 Satz 2 ist anzuwenden.\"","1826                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:                 c) Nach Absatz 4 wird angefügt:\n\"(3) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der               ,,(5) Eine Rente für Bergleute wird abhängig vom\nMinderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich                    erzielten Hinzuverdienst (§ 96a Abs. 2 Nr. 3) in\num folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen                voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe\nfür eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit                 von einem Drittel geleistet.\"\nbelegt sind:\n1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs              11. § 53 wird wie folgt geändert:\neiner Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-\nkeit,                                                  a) In Absatz 1 werden die Worte \"mindestens ein Jahr\nmit Pflichtbeiträgen haben\" durch die Worte „min-\n2. Berücksichtigungszeiten, soweit während die-                   destens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine ver-\nser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht                sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben\"\nausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig               ersetzt.\noder nur unter Berücksichtigung des Gesamt-\neinkommens geringfügig war,                            b) In Absatz 2 werden die Worte „mindestens ein Jahr\nmit Pflichtbeiträgen haben\" durch die Worte „min-\n3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungs-                     destens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine ver-\nzeiten sind, weil durch sie eine versicherte                sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben\"\nBeschäftigung oder selbständige Tätigkeit                   ersetzt.\nnicht unterbrochen ist, wenn in den letzten\nsechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zei-           c) Folgender Absatz wird angefügt:\nten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine ver-               ,,(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti-\nsicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine             gung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2\nZeit nach Nummer 1 oder 2 liegt.                            liegen auch vor, wenn\n(4) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für             1. freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als\neine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist                      Pflichtbeiträge gelten, oder\nnicht erforderlich, wenn die Minderung der\nErwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes                      2. Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder 4 genannten\neingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit                    Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt\nvorzeitig erfüllt ist.\"                                                gelten oder\nc) Nach Absatz 4 wird angefügt:                                      3. für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt wor-\n\"(5) Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit wird                        den sind, die ein Leistungsträger mitgetragen\nabhängig vom erzielten Hinzuverdienst (§ 96a                           hat.\"\nAbs. 2 Nr. 2) in voller Höhe, in Höhe von zwei\nDritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet.\"     12. Dem § 66 wird angefügt:\n,,(4) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leisten-\n9. § 44 wird wie folgt geändert:                                   den Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für Berg-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            leute wird aus dem Teil der Summe aller Entgelt-\npunkte ermittelt, der dem Anteil der teilweise zu lei-\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                        . stenden Rente an der vollen Rente entspricht.\"\n„2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der\nErwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflicht-      13. § 70 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nbeiträge für eine versicherte Beschäf-\ntigung oder Tätigkeit haben und\".                a) In Satz 1 werden die Worte „ein Arbeitsentgelt\"\ndurch die Worte „eine beitragspflichtige Ein-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nnahme\" ersetzt.\n,,§ 38 Satz 2 ist anzuwenden.\"\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Nach Absatz 4 wird angefügt:\n„Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige\n\"(5) Wird die Hinzuverdienstgrenze des § 96a                   Einnahme von der vorausbescheinigten ab, bleibt\nAbs. 2 Nr. 1 überschritten, ist die Rente wegen                   sie für diese Rente außer Betracht.\"\nErwerbsunfähigkeit unter Beachtung der Hinzu-\nverdienstgrenzen des § 96a Abs. 2 Nr. 2 in Höhe\nder Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten,           14. § 71 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nwenn Erwerbsunfähigkeit nach Absatz 2 weiterhin                ,,(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der\nvorliegt.\"                                                   Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, daß\nmindestens der Wert erreicht wird, den diese Z~iten\n10. § 45 wird wie folgt geändert:                                   jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen\nKrankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszei-\na) In Absatz 2 letzter Satz werden nach den Worten\nten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule\n\"gleichwertige Beschäftigung\" die Worte \"oder                oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zei-\nselbständige Tätigkeit\" eingefügt.\nten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese\nb) In Absatz 3 werden nach den Worten \"wirtschaft-              zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen\nlich gleichwertige Beschäftigung\" die Worte \"oder           Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu\nselbständige Tätigkeit\" eingefügt.                          gleichen Teilen zugeordnet.\"","Nr. 66-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                                  1827\n15. In § 72 Abs. 4 wird Satz 2 wie folgt ersetzt:                       verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung\n\"Der Lückenausgleich ergibt sich aus dem Unterschied                der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3, minde-\nzwischen der Lücke und der nicht ausgleichbaren                     stens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.\"\nLücke. Lücke ist die Anzahl an Kalendermonaten des\nGesamtzeitraums, gemindert um die Anzahl an Kalen-       18. In § 98 wird nach Nummer 7 eingefügt:\ndermonaten mit Beitragszeiten, Berücksichtigungs-            11 7a. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\nzeiten und nicht belegungsfähigen Zeiten. Die nicht                    und Hinzuverdienst,\".\nausgleichbare Lücke ist der volle Wert in Monaten,\nder sich ergibt, wenn die Lücke mit dem bele-            19. In § 114 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte\"§ 272 Abs. 2\ngungsfähigen Gesamtzeitraum vervielfältigt und durch         Satz 1\" durch die Worte\"§ 272 Abs. 3 Satz 1\" ersetzt.\neinen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erwei-\nterten belegungsfähigen Gesamtzeitraum geteilt wird.\"\n20. Dem § 118 wird angefügt:\n16. In § 92 Satz 1 werden die Worte \"§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und           11 (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem\n2\" durch die Worte 11 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2\"         Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden\nersetzt.                                                     sind, sind die Personen, die die Geldleistung in Emp-\nfang genommen oder über den entsprechenden\n17. Nach § 96 wird eingefügt:                                    Betrag verfügt haben, so daß dieser nicht nach\nAbsatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen\n..§96a                             wird, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstat-\nRente wegen verminderter                      tung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Ein\nErwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst                Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hin-\n(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-           weis abgelehnt hat, daß über den entsprechenden\nkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze       Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der\nnicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten,      überweisenden Stelle oder dem Träger der Renten-\nwenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus            versicherung auf Verlangen Namen und Anschrift der\nPersonen, die über den Betrag verfügt haben, und\neiner Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im\nMonat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht über-          etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein\nsteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um               Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten\njeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienst-        Buches bleibt unberührt.\"\ngrenze nach Absatz 2 im laufe eines jeden Kalender-\njahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus     21. § 119 wird wie folgt geändert:\neiner Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhe-             a) In der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2\nstandsgeld gleich. Mehrere Beschäftigungen und                      werden jeweils die Worte Deutsche Bundespost\"\n11\nselbständige Tätigkeiten werden zusammengerech-                     durch die Worte 11 Deutsche Post AG\" ersetzt.\nnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1 . eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen\nerhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätig-                 aa) Im ersten Satzteil werden die Worte „Deut-\nkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37                      sche Bundespost\" durch die Worte „Deutsche\ndes Elften Buches nicht übersteigt, oder                             Post AG\" ersetzt.\n2. ein Behinderter von dem Träger einer in§ 1 Satz 1                bb) Der zweite Satzteil wird wie folgt gefaßt:\nNr. 2 genannten Einrichtung erhält.                                  „insbesondere\n(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt                                  1. die Überwachung der Zahlungsvorausset-\n1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein                             zungen durch die Auswertung der Sterbe-\nSiebtel der monatlichen Bezugsgröße,                                    fallmitteilungen der Meldebehörden nach\n§ 101 a des Zehnten Buches und durch die\n2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit                                  Einholung von Lebensbescheinigungen im\na) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache,                             Rahmen des§ 60 Abs. 1 und des§ 65 Abs. 1\nb) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache,                               Nr. 3 des Ersten Buches sowie\nc) in voller Höhe d&s 52,5fache                                      2. die Erstellung statistischen Materials und\ndes aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit                    dessen Übermittlung an das Bundesmini-\nden Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des                        sterium für Arbeit und Sozialordnung und\nletzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufs-                         an den Verband Deutscher Rentenver-\nunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt-                         sicherungsträger.\"\npunkten,                                                 c) In Absatz 4 werden jeweils die Worte „Deutschen\n3. bei einer Rente für Bergleute                                    Bundespost\" durch die Worte „Deutschen Post\nAG\" ersetzt.\na) in Höhe von einem Drittel das 116,7fache,\nd) In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Worte\nb) in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache,                     ,,Deutsche Bundespost\" durch die Worte 11 Deut-\nc) in voller Höhe das 70fache                                   sche Post AG\" ersetzt.\ndes aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit     e) In Absatz 7 werden die Worte Deutsche Bundes-\n11\nden Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des                post POSTDIENST\" durch die Worte „Deutsche\nletzten Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau              Post AG\" ersetzt.","1828                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n22. § 148 wird wie folgt geändert:                                   digen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer\nEinkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Die Ein-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                       künfte sind mit dem Vomhundertsatz zu vervielfälti-\n\"Datenerhebung, Datenver-                      gen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen\narbeitung und Datennutzung                     Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das Kalenderjahr,\nbeim Rentenversicherungsträger\".                  für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu\ndem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maß-\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuer-\n\"Der Träger der Rentenversicherung darf Sozial-             bescheides ergibt. übersteigt das nach Satz 4\ndaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit           festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemes-\ndies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen           sungsgrenze des nachzuweisenden Kalenderjahres,\noder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist.\" •             wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen\nBeitragsbemessungsgrenze so lange zugrunde ge-\n23. § 150 wird wie folgt geändert:                                   legt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuer-\nbescheid niedrigere Einkünfte ergeben. Der Einkom-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma            mensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenver-\nersetzt und angefügt:                                       sicherung spätestens zwei Kalendermonate nach sei-\n\"7. das Zusammentreffen von Renten aus eigener              ner Ausfertigung vorzulegen. Statt des Einkommen-\nVersicherung und Hinterbliebenenrenten und             steuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des\nArbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungs-         Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nach-\ngemäße Berechnung und Zahlung von Bei-                 weis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten\nträgen der Rentner zur gesetzlichen Kranken-           des Einkommensteuerbescheides enthält. Änderun-\nversicherung überprüfen zu können.\"                    gen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des\nauf die Vorlage des Bescheides oder der Beschei-\nb) In Absatz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:              nigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber\n„ 1. Versicherungsnummer, bei Beziehern einer               vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfer-\nRente wegen Todes auch die Versicherungs-              tigung des Einkommensteuerbescheides, an berück-\nnummer des verstorbenen Versicherten,\".                sichtigt. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer\naufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen\n24. § 151 wird wie folgt geändert:                                   Tätigkeit noch nicht erfolgt, sind für das Jahr des\nBeginns der Versicherungspflicht die Einkünfte\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                       zugrunde zu legen, die sich aus den vom Versicherten\n,,Auskünfte der Deutschen Post AG\".                 vorzulegenden Unterlagen ergeben. Für die Folge-\njahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden.\"\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                    27. § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\naaa) Die Worte „Deutsche Bundespost\" wer-\n,,c) Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebe-\nden durch die Worte „Deutsche Post\ndürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der\nAG\" ersetzt.\nHeilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse\nbbb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                        oder eines privaten Versicherungsunternehmens\n„5. Daten über den Tod einschließlich                erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe\nder Daten, die sich aus den Sterbe-              oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder\nfallmitteilungen der Meldebehörden               dem privaten Versicherungsunternehmen an-\nnach § 101 a des Zehnten Buches                  teilig.\"\nergeben,\".\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                            28. In § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c wird der Punkt\ndurch ein Semikolon ersetzt und angefügt:\nc) In Absatz 2 werden die Worte „Deutsche Bundes-\npost\" durch die Worte „Deutsche Post AG\"                    \"ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungs-\nersetzt.                                                  . stelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als\ngezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversi-\nd) In Absatz 3 werden die Worte „Deutschen Bun-                 cherungsträger untereinander.\"\ndespost\" durch die Worte „Deutschen Post AG\"\nersetzt.\n29. § 172 wird wie folgt geändert:\n25. In § 162 Nr. 3 werden die Worte „Kost und Wohnung\"                a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 eingefügt:\ndurch die Worte „ Verpflegung und Unterkunft\"\n„Satz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigte\nersetzt.\nnach § 1 Satz 1 Nr. 2.\"\n26. Dem § 165 Abs. 1 wird angefügt:                                  b) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 1\"\ndurch die Worte ,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\" ersetzt.\n\"Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abwei-\nchenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nr. 1 und 6\nsind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbe-           30. In§ 181 Abs. 4 werden das Wort „erhöht\" durch das\nscheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden               Wort \"angepaßt\" ersetzt und nach dem Wort „über-\nEinkünfte aus der versicherungspflichtigen selbstän-            steigt\" die Worte \"oder unterschreitet\" eingefügt.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                              1829\n31. § 183 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:             37. § 231 wird wie folgt geändert:\n„2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Betrag der              a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\ngezahlten Beiträge, erhöht um den Vomhundert-              b) Die folgenden Absätze werden angefügt:\nsatz, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt\nfür das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die              ,,(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. De-\nNachversicherung gezahlt werden, das Durch-                   zember 1995 gestellten Antrags spätestens mit\nschnittsentgelt übersteigt, das für die Berech-               Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1\nnung der Beiträge zur Ablösung der Erstattungs-               Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-\npflicht maßgebend war.\"                                       sung von der Versicherungspflicht befreit sind,\nbleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selb-\nständigen Tätigkeit befreit.\n32. § 186 wird wie folgt geändert:\n(3) Mitglieder von berufsständischen Versor-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                gungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmit-\nglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil\naa) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 1\ndie am 31. Dezember 1994 für bestimmte An-\nNr. 1„ durch die Worte,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\"\ngehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Ver-\nersetzt.\npflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständi-\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „Ausscheiden                  schen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf\naus der versicherungsfreien Beschäftigung\"               weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe\ndurch die Worte „Eintritt der Voraussetzungen            erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der\nfür die Nachversicherung„ ersetzt.                       übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der\nVersicherungspflicht befreit, wenn\nb) In Absatz 3 werden die Worte ,,Ausscheiden aus\nder versicherungsfreien Beschäftigung\" durch die               1. die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Ver-\nWorte „Eintritt der Voraussetzungen für die Nach-                   pflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufs-\nversicherung\" ersetzt.                                              ständischen Kammer auf weitere Angehörige\nder Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem\n33. In§ 188 Satz 1 werden die Worte „in der Rechtsver-                       1. Juli 1996 erfolgt und\nordnung über die Bestimmung des Durchschnitts-                      2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mit-\nentgelts zusätzlich\" durch die Worte „durch Rechts-                      gliedschaft in einer berufsständischen Kammer\nverordnung'' ersetzt.                                                    auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hin-\nsichtlich des Kreises der Personen, die der\n34. § 194 wird wie folgt geändert:                                           berufsständischen Kammer als Pflichtmitglie-\nder angehören, eine Rechtslage geschaffen\na) In der Überschrift werden die Worte „über Arbeits-                    worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits\nentgelt\" gestrichen.                                                in mindestens der Hälfte aller Bundesländer\nbestanden hat.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nFür Personen nach Satz 1, die in der Zeit vom\n.,(2) Eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1                1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1996 erstmals\nhaben auch die Leistungsträger über die beitrags-              Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Versor-\npflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozial-                gungseinrichtung werden, wirkt die Befreiung vom\nleistungen und die Pflegekassen sowie die priva-               Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an,\nten Versicherungsunternehmen über die beitrags-                wenn sie innerhalb von sechs Monaten beantragt\npflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger               wird.\nPflegepersonen auszustellen. Die Meldepflicht\nnach § 191 Satz 1 Nr. 2 und § 44 Abs. 2 des Elften                 (4) Mitglieder von berufsständischen Versor-\nBuches bleibt unberührt.\"                                      gungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmit-\nglied einer berufsständischen Versorgungseinrich-\nc) Nach Absatz 2 wird angefügt:                                     tung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am\n31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur\n.,(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der\nMitgliedschaft in der berufsständischen Versor-\ntatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme...\ngungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994\nauf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe er-\n35. In § 196 Abs. 2 werden nach dem Wort „Mutter\" die                   streckt worden ist, die einen gesetzlich vorge-\nWorte ., , bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl                schrie.benen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst\nder Kinder,\" eingefügt.                                             ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Vor-\naussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versiche-\nrungspflicht befreit, wenn\n36. Dem § 229 wird angefügt:\n1. die Änderung der versorgungsrechtlichen Re-\n,,(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. De-                    gelungen, mit der die Verpflichtung zur Mit-\nzember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren                      gliedschaft in der berufsständischen Versor-\nund nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die Ver-                    gungseinrichtung auf Personen· erstreckt wor-\nsicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die                   den ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen\nZeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung ver-                       Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten,\nsicherungspflichtig.\"                                                    vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und","1830                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mit-     44. § 242 wird wie folgt geändert:\ngliedschaft in der berufsständischen Versor-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Pflichtbeitragszeiten\"\ngungseinrichtung auf Personen, die einen                   durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine knapp-\ngesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs-                 schaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätig-\noder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des\nkeit\" ersetzt.\nKreises der Personen, die der berufsstän-\ndischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmit-        b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichtbeitrags-\nglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen              zeiten\" durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine\nworden Ist, die für die jeweilige Berufsgruppe             knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder\nbereits am 31. Dezember 1994 in mindestens                 Tätigkeit\" ersetzt.\neinem Bundesland bestanden hat.\nFür Personen nach Satz 1, die bis zum 30. Juni        45. In§ 245 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Pflichtbeitrags-\n1996 erstmals einen gesetzlich vorgeschriebenen           zeiten\" durch die Worte „Pflichtbeiträgen für eine ver-\nVorbereitungs- oder Anwärterdienst aufnehmen,             sicherte Beschäftigung oder Tätigkeit\" ersetzt.\nwirkt die Befreiung vom Vorliegen der Beitrags-\npflicht zur berufsständischen Versorgungseinrich-     46. In § 248 Abs. 1 werden nach dem Wort „Wehrdienst\"\ntung an.\"                                                 die Worte „oder Zivildienst• eingefügt.\n38. In§ 231 a Satz 1 werden die Worte „in jeder Beschäfti-    47. § 249 wird wie folgt geändert:\ngung oder Tätigkeit\" durch die Worte „in jeder                a) In Absatz 6 Satz 7 wird das Datum „31. Dezember\nBeschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei                 1994\" durch das Datum „31. Dezember 1996\" er-\nWehrdienstleistungen\" ersetzt.                                     setzt.\n39. § 233 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 7 Satz 3 wird das Datum „ 1. Januar\n1995\" durch das Datum„1. Januar 1997\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ..§ 6 Abs. 1\nNr. 2• durch die Worte.§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\" und\ndie Worte .§ 231 Satz 1• durch die Worte ..§ 231      48. In § 249a Abs. 2 Satz 2 wird das Datum 1131. Dezem-\nAbs. 1 Satz 1\" ersetzt.                                   ber 1994\" durch das Datum „31. Dezember 1996\" er-\nsetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte.,§ 6 Abs. 1\nNr. 2• durch die Worte.§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\" und\n49. § 252a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndie Worte .§ 231 Satz 1\" durch die Worte ..§ 231\nAbs. 1 Satz 1\" ersetzt.                                   a) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort\n„ Vorruhestandsgeld\" ein Komma und die Worte\n40. In § 233a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte .,§ 6 Abs. 1              „Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen\nNr. 2\" durch die Worte .,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\" er-              besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte\nsetzt.                                                             Versorgung\" eingefügt.\nb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Beitritts-\n41. § 235 wird wie folgt gefaßt:                                       gebiet\" das Wort „oder- durch ein Komma ersetzt\n.,§235                                    und nach dem Wort „Sonderversorgungssystem\"\ndie Worte „oder eine berufsbezogene Zuwendung\nRehabilitation                               an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen\"\nBei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kin-                eingefügt.\nderzulage auf das Übergangsgeld bleibt ein Betrag in\nHöhe des Kindergeldes nach § 66 des Einkommen-            50. § 254d wird wie folgt geändert:\nsteuergesetzes oder§ 6 des Bundeskindergeldgeset-             a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:\nzes außer Ansatz.\"\n.,2. Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetz-\nlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst\n42. § 240 wird wie folgt geändert:\noder Zivildienst oder aufgrund des Bezugs\na) In Absatz 1 wird das Wort .Pflichtbeitragszeiten\"                    von Sozialleistungen,•.\ndurch die Worte „Pflichtbeiträge für eine ver-\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die\nsicherte Beschäftigung oder Tätigkeit• ersetzt.\nWorte .sie sich im Inland gewöhnlich aufhalten\"\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichtbeitrags-              durch die Worte „sich der Berechtigte im Inland\nzeiten\" durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine              gewöhnlich aufhält\" ersetzt.\nversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit\" ersetzt.\n51. In § 256 wird Absatz 1a gestrichen.\n43. § 241 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort .Pflichtbeitragszeiten\"      52. In § 256a wird nach Absatz 3 eingefügt:\ndurch die Worte .Pflichtbeiträge für eine ver-             .,{3a) Als Verdienst zählen für Zelten vor dem 1. Juli\nsicherte Beschäftigung oder Tätigkeit\" ersetzt.           1990, In denen Versicherte ihren gewöhnlichen Auf-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichtbeitrags-        enthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nzeiten• durch die Worte „Pflichtbeiträge für eine        ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem\nversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit\" ersetzt.       System der gesetzlichen Rentenversicherung des","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                               1831\nBeitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der           grenzen oder wegen in einem Sonderversorgungs-\nAnlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden             system erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge\nTeilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde            oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversiche-\ngelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil              rung nicht gezahlt werden konnten.\nmit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige\nAusfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen\nentsprechend anzuwenden.\"\nBeiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem\n31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Ent-\ngeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Ver-     54. Dem § 259 wird angefügt:\nhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeit-          ,,Der Träger der Rentenversicherung ist für die Ab-\nbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten          nahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.\"\nfür eine Berufsausbildung werden für jeden Kalen-\ndermonat 0,075 Entg~ltpunkte zugrunde gelegt. Für         55. In § 259a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und 256b\"\nglaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf                 durch die Worte „bis 256c\" ersetzt.\nSechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.\"\n56. § 281 b wird wie folgt geändert:\n53. Nach § 256b wird eingefügt:                                    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\n,,§256c                               b) Folgender Absatz wird angefügt:\nEntgeltpunkte für nachgewiesene                           ,,(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nBeitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage                   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates für die Fälle, in denen nach Vorschriften\n(1) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die eine             außerhalb dieses Gesetzbuchs anstelle einer Zah-\nPflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, werden,                    lung von Beiträgen für die Nachversicherung eine\nwenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage                       Erstattung der Aufwendungen aus der Nachver-\nnicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise fest-               sicherung vorgesehen ist (§ 277), das Nähere über\ngestellt werden kann, zur Ermittlung von Entgeltpunk-               die Berechnung und Durchführung der Erstattung\nten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalen-                  zu regeln.\"\nderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die sich nach den\nfolgenden Absätzen ergebenden Beträge zugrunde            57. § 291 wird wie folgt geändert:\ngelegt. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende\na) Die Worte ,, , in Höhe des Kindergeldes nach § 10\nAnteil zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung\nAbs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes\" werden\nnach dem 31. Dezember 1949 werden die Werte be-\ngestrichen.\nrücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäfti-\ngung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.               b) Folgender Satz wird angefügt:\n„Das Bundesversicherungsamt setzt Vorschüsse\n(2) Für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik\nfest und führt die Abrechnung durch.\"\nDeutschland ohne das Beitrittsgebiet und für Zeiten\nim Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1950 sind die\nBeträge maßgebend, die sich aufgrund der Anlagen 1        58. § 292 wird wie folgt geändert:\nbis 16 zum Fremdrentengesetz für dieses Kalender-              a) Absatz 1 wird gestrichen.\njahr ergeben.\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.\n(3) Für Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. De-\nzember 1949 sind die um ein Fünftel erhöhten Beträge      59. In der Überschrift zum Sechsten Titel des Elften Un-\nmaßgebend, die sich                                            terabschnitts des Ersten Abschnitts des Fünften\na) nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in            Kapitels werden die Worte „der Bundesknappschaft\"\nAnlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und             gestrichen.\nb) nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der\n60. § 293 wird wie folgt gefaßt:\nin Anlage 14 genannten Bereiche\n,,§293\nfür dieses Kalenderjahr-ergeben. § 256b Abs. 1 Satz 3\nbis 7 ist anzuwenden. Für Pflichtbeitragszeiten für die                            Vermögensanlagen\nZeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt dies             (1) Das am 1. Januar 1992 vorhandene Rücklage-\nnur soweit, wie glaubhaft gemacht ist, daß Beiträge            vermögen der Bundesknappschaft ist nicht vor Ablauf\nzur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt              von Festlegungsfristen aufzulösen. Rückflüsse aus\nworden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht            Vermögensanlagen der Bundesknappschaft sind Ein-\nglaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemes-               nahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung.\nsungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein\num ein Fünftel erhöhter Verdienst nach Anlage 16 zu               (2) Die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Anteile\nberücksichtigen.                                               eines Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter\noder der Angestellten an Gesellschaften, Genossen-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,             schaften, Vereinen und anderen Einrichtungen, deren\nwenn für Zeiten vor dem 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet        Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Woh-\nbeitragspflichtige Arbeitsverdienste und Einkünfte             nungen ist und die nicht zum Verwaltungsvermögen\nglaubhaft gemacht werden, für die wegen der im Bei-            gehören, können in dem Umfang, in dem sie am 31. De-\ntrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungs-             zember 1991 bestanden haben, gehalten werden.\"","1832                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n61. Nach § 302a wird eingefügt:                                                             Artike12\n.,§302b                             Änderung des Vaerten Buches Sozialgesetzbuch\nHinzuverdienst bei Renten                                              (860-4-1)\nwegen verminderter Erwerbsfähigkeit                Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor-\n(1) Für Versicherte, deren Rente wegen verminder-       schriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Ge-\nter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1996 begon-          setzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. I S. 3845), zuletzt\nnen hat, gilt für diese Rente die Hinzuverdienstgrenze      geändert durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. De-\n(§ 96a) bis 31. Dezember 2000 nicht                         zember 1995 (BGBI. 1S. 1809), wird wie folgt geändert:\n(2) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 An-\nspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitritts-         1. In § 18 Abs. 2 werden die Worte „dieses Kalenderjahr\"\ngebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmarins-              durch die Worte „das Kalenderjahr der Veränderung\"\ninvalldenrente hatten und die die persönlichen Vor-             ersetzt.\naussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder\nSonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991               2. § 18f Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngeltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen,           a) In Satz 1 werden die Worte „Deutsche Bundes-\ngilt für diese Rente die Hinzuverdienstgrenze (§ 96a)\npost\" durch die Worte „Deutsche Post AG• er-\nnicht.\"                                                             setzt.\n62. § 305 wird wie folgt gefaßt:                                    b) In Satz 4 werden die Worte „Satz 2\" durch die\nWorte „Satz 3\" ersetzt.\n,,§305\nWartezeit                          3. § 28b wird wie folgt geändert:\nund sonstige zeitliche Voraussetzungen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nWar die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Vor-\naussetzung für eine Rente erfüllt und bestand                                     ,.Aufgaben der Einzugsstelle\nAnspruch auf diese Rente vor dem Zeitpunkt, von                           bei Meldungen, gemeinsame Grundsätze\".\ndem an geänderte Vorschriften über die Wartezeit                b) Der bisherige Text wird Absatz 1.\noder eine sonstige zeitliche Voraussetzung in Kraft\nsind, gilt die Wartezeit oder die sonstige zeitliche Vor-       c) Die folgenden Absätze werden angefügt:\naussetzung auch dann als erfüllt, wenn dies nach der                  .,(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der\nRechtsänderung nicht mehr der Fall Ist.•                            Verband Deutscher Rentenversicherungsträger,\ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\n63. Dem § 307 a Abs. 10 wird angefügt:                                   und die Bundesanstalt für Arbeit bestimmen in\n.,Eine Neuberechnung erfolgt nicht, wenn im Bundes-                 gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich\ngebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegte renten-                1. die Gestaltung des Heftes mit Versicherungs-\nrechtliche Zeiten bei der Ermittlung der persönlichen                    nachweisen der Sozialversicherung und die\nEntgeltpunkte (Ost) als Arbeitsjahre berücksichtigt wor-                sonstigen Vordrucke für die Meldungen nach\nden sind.\"                                                              den§§ 28a und f02 bis 104,\n64. In§ 307c Abs. 2 Satz 2 werden die Worte.,§ 256b                      2. die Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen,\nAbs. 1 und 2\" durch die Worte .,§ 256c\" ersetzt.                    3. die Schlüsselzahlen für die AbgabegrOnde der\nMeldungen und\n65. Die§§ 309 bis 31 0a werden wie folgt ersetzt:\n4. bei Übermittlung der Meldungen auf maschinell\n,,§309                                      verwertbaren Datenträgern oder durch Daten-\nNeufeststellung auf Antrag                               übertragung den Aufbau der Datenträger sowie\nder einzelnen Datensätze.\nEine nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs\nberechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an nach                  Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der\ndem vom 1. Januar 1996 an geltenden Recht neu fest-                 Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit\nzustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem Zeit-                 und Sozialordnung, das vorher die Arbeitgeber-\npunkt begonnen hat und                                             verbände anzuhören hat. die für die Vertretung\n1. beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs                   · von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeu-\neiner Schule, Fachschule oder Hochschule enthält               tung haben. Die Hefte mit Versicherungsnach-\noder                                                           weisen der Sozialversicherung werden von den\nzuständigen Trägem der Rentenversicherung aus-\n2. Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des                  gestellt; die sonstigen Vordrucke für die Meldun-\nBezugs einer Übergangsrente, einer Invaliden-                  gen nach § 28a Abs. 1 bis 3 und die Vordrucke für\nrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen,                  die Meldungen nach den §§ 102 bis 104 werden\neiner befristeten erweiterten Versorgung oder                  von der Datenstelle der Rentenversicherungs-\neiner berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmit-                 träger, die Vordrucke für die Meldungen nach\nglieder in staatlichen Einrichtungen zu berücksich-\n§ 28a Abs. 4 von der Bundesanstalt für Arbeit zur\ntigen sind.\"\nVerfügung gestellt.\n66. In § 315b werden die Worte „in der bisherigen Höhe      11\n(3) Die Bundesknappschaft und die See-Kranken-\ndurch die Worte „in Höhe des um 6,84 vom Hundert                   kasse können für ihren Bereich von den Bestim-\nerhöhten bisherigen Betrags\" ersetzt.                              mungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 4 abweichen.•","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                               1833\n4. § 28c wird wie folgt geändert:                               8. In § 28m Abs. 1 werden die Worte ,,§ 28e Abs. 1•\ndurch die Worte ,,§ 28e Abs. 1 Satz 1\" ersetzt.\na) Im ersten Halbsatz werden die Worte \"Der Bun-\ndesminister\" durch die Worte „Das Bundesmini-\nsterium\" ersetzt.                                        9. § 28n wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 1 werden die Worte \"Form und\" durch                a) Im ersten Halbsatz werden die Worte „Der Bun-\ndas Wort \"die\" ersetzt.                                          desminister\" durch die Worte „Das Bundesmini-\nsterium \"ersetzt.\nc) Die Nummer 2 wird gestrichen.\nb) In Nummer 5 werden die Worte „für die Einzugs-\nd) In Nummer 5 werden die Worte „und in welcher                      stellen\" durch die Worte „nach § 281 Abs. 1 und 3\"\nForm\" gestrichen.                                                ersetzt.\nc) Folgender Satz wird angefügt:\n5. Dem § 28e Abs. 1 wird angefügt:\n,,Die Bestimmung nach Satz 1 Nr. 5 erfolgt im Ein-\n„Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung                 vernehmen mit dem Bundesministerium für Ge-\noder die Bundesanstalt für Arbeit der Arbeitgeber, gilt\nsundheit.\".\nder jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine\nKrankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die\nPflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialver-            10. In§ 28q Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „den Einzug,\nsicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge       die Verwaltung, Weiterleitung, Abrechnung und Ab-\nzur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger            stimmung der ihnen zustehenden Beitragsansprüche\nder Rentenversicherung untereinander.\"                          sowie das Meldeverfahren\" durch die Worte „die\nDurchführung der Aufgaben, für die die Einzugsstellen\neine Vergütung nach § 281 Abs. 1 erhalten,\" ersetzt.\n6. § 28k Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n„Satz 1 gilt nicht für\n11. § 90 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\na) die landwirtschaftlichen Krankenkassen,\n,,(1) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren\nb) die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit für ein            Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines\nKalenderjahr, in dem der Arbeitgeber Kurzarbeiter-          Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Ver-\noder Schlechtwettergeld gezahlt hat,                        sicherungsträger), führt das Bundesversicherungs-\namt, auf den Gebieten der Unfallverhütung und der\nc) die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bun-             Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen das Bundesmini-\ndesanstalt für Arbeit, die nach § 28e Abs. 1 Satz 2         sterium für Arbeit und Sozialordnung.\nals gezahlt gelten.\"\n(2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger,\nderen Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Ge-\n7. § 281 wird wie folgt gefaßt:\nbiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare\n,,§281                              Versicherungsträger), führen die für die Sozialver-\nsicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden\nVergütung                              der Länder oder die von den Landesregierungen\n(1) Die Krankenkassen (Einzugsstellen), die Träger           durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die\nder Rentenversicherung und die Bundesanstalt für                Landesregierungen können diese Ermächtigung auf\nArbeit erhalten für                                             die obersten Landesbehörden weiter übertragen.\"\n1. die Geltendmachung der Beitragsansprüche,\n12. In § 96 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.\n2. den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die\nAbrechnung und die Abstimmung der Beiträge,\n13. § 102 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n3. die Prüfung bei den Arbeitgebern,\n,,(2) Zuständige Einzugsstelle nach Absatz 1 ist für\n4. die Durchführung der Meldeverfahren und                      geringfügig Beschäftigte die Krankenkasse, von der\n5. die Ausstellung der Sozialversicherungsausweise              die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Be-\nschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert\neine Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden               sind, ist die Krankenkasse zuständig, bei der zuletzt\nKosten abgegolten werden.                                       eine Versicherung bestand. Läßt sich nach den Sät-\nzen 1 und 2 eine zuständige Krankenkasse nicht\n(2) Soweit die Einzugsstellen bei der Verwaltung             bestimmen, so hat die zur Meldung verpflichtete\nvon Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren                 Stelle den Beschäftigten einer nach § 173 des Fünften\nAufteilung durch Vereinbarungen zwischen den Kran-              Buches wählbaren Krankenkasse zu melden.\"\nkenkassen oder ihren Verbänden und den Trägem der\nRentenversicherung oder dem Verband Deutscher\nRentenversicherungsträger sowie der Bundesanstalt           14. § 106 wird wie folgt geändert:\nfür Arbeit geregelt.                                            a) Die Nummer 1 wird gestrichen.\n(3) Absatz 1 gilt für die Künstlersozialkasse entspre-       b) In Nummer 5 werden die Worte „und in welcher\nchend.\"                                                               Form\" gestrichen.","1834                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n15. § 109 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                 (2) Die Sterbefallmitteilungen dürfen von der ·\nDeutschen Post AG\na) In Satz 1 werden die Worte „der für den Beschäf-\ntigungsort zuständigen Allgemeinen Ortskranken-               1. nur dazu verwendet werden, um laufende Geld-\nkasse\" durch die Worte „einer Krankenkasse nach                  leistungen der Leistungsträger oder der In § 69\n§ 4 Abs. 2 des Fünften Buches, die für diesen                    Abs. 2 genannten Stellen einzustellen oder deren\nZweck gewählt werden kann,\" ersetzt.                             Einstellung zu veranlassen, und darüber hinaus\nb) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon                   2. nur weiterübermittelt werden, um den Trägem der\nersetzt und angefügt:                                            Rentenversicherung und Unfallversicherung, den\nlandwirtschaftlichen Alterskassen und den in § 69\n„die Erteilung des Ersatzausweises wird auf dem                  Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen\nNachweisdokument vermerkt.\"                                      eine Aktualisierung ihrer Verslchertenbestände\nc) In Satz 3 werden hinter dem Wort ,,Arbeitgeber\"                    oder Mitgliederbestände zu ermöglichen.\nein, Komma und die Worte „die voraussichtliche                  (3) Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilun-\nDauer der Entsendung\" eingefügt.                             gen erfolgt\nd) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:                                  1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der\nAngestellten im Rahmen des gesetzlichen Auftrags\n,,§ 96 Abs. 2 und 3 Satz 3, § 99 Abs. 2 gelten\nder Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1\nentsprechend.\"                                                   des Sechsten Buches,\n2. im übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen\n16. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  oder privatrechtlichen Vertrages der Deutschen\na) In Nummer Sa werden nach den Worten ,,§ 96                         Post AG mit den Leistungsträgern oder den in § 69\nAbs. 2 Satz 3\" die Worte ,,, auch in Verbindung mit              Abs. 2 genannten Stellen.\"\n§ 109 Abs. 2 Satz 5\" und nach den Worten „einen\nSozialversicherungsausweis\" die Worte „oder\nErsatzausweis• eingefügt.                                                          Artikel4\nb) In Nummer Sb werden nach den Worten ,,§ 96                      Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nAbs. 2 Satz 4\" die Worte ,,, auch in Verbindung mit                                 (860-11)\n§ 109 Abs. 2 Satz 5, und nach den Worten „einen\n11\nSozialversicherungsausweis\" die Worte „oder Er-             § 59 Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nsatzausweis\" eingefügt.                                 - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes\nvom 26. Mai 1994, BGBI. 1S. 1014), das zuletzt durch Arti-\nc) In Nummer Sc werden die Worte ,,§ 96 Abs. 3               kel 20 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 962),\nSatz 4• durch die Worte,,§ 96 Abs. 3 Satz 3, auch       geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nin Verbindung mit§ 109 Abs. 2 Satz 5,\" ersetzt und\nnach den Worten „eines Sozialversicherungsaus-          ,,Abweichend von Satz 1 werden\nweises\" die Worte „oder Ersatzausweises\" ein-           1. die auf Grund des Bezuges von Ver1etztengeld, Versor-\ngefügt.                                                      gungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden\nBeiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger,\n2. die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher\nGenossenschaften, Diakonissen und ähnliche Perso-\nArtikel3\nnen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterver-\nÄnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                        sicherung nach § 26 von der Gemeinschaft\n(860-1 0-1 /2, 860-1 0-3)                    allein getragen.\"\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsver-\nfahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980,\nBGBI. 1S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Artikel 39                                      Artikels\ndes Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250),                       Änderung der Reichsversicherungsordnung\nwird wie folgt geändert:                                                                       (820-1)\nDem § 620 der Reichsversicherungsordnung in der im\n1. In § 76 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Worten „im Rah-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,\nmen des§ 69 Abs. 1 Nr. 1\" die Worte „und 2\" eingefügt.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nArtikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995\n2. Nach§ 101 wird eingefügt:                                      (BGBI. 1S. 1809), geändert worden ist, wird angefügt:\n,,§ 101a                               ,,(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode\ndes Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind\nSterbefallmitteilungen der Meldebehörden\ndie Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen\n.(1) Die Meldebehörden haben die von ihnen erfaßten        oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so\nSterbefälle unverzüglich der Deutschen Post AG mit-           daß dieser nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut\nzuteilen (Sterbefallmitteilungen). In den Sterbefallmit-      zurücküberwiesen wird, dem Träger der Unfallversiche-\nteilungen sind Familiennamen, Vornamen, Tag der                rung zur Erstattung des entsprechenden Betrages ver-\nGeburt, Geburtsort, Geschlecht, letzte Anschrift und           pflichtet. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit\nSterbetag der Verstorbenen anzugeben.                         dem Hinweis abgelehnt hat, daß über den entsprechen-","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                              1835\nden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der             b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nüberweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversiche-              \"Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf\nrung auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen,                  mehrere nicht gleichartige Renten und ist eine der\ndie über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer                 Renten eine Rente aus der Unfallversicherung, wer-\nKontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die                      den 50 vom Hundert der Rente aus der Unfallversi-\nErben nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                   cherung auf die höchste Rente angerechnet, wenn\nbleibt unberührt.\"                                                    diese höher als die Rente aus der Unfallversiche-\nrung ist.\"\nArtikel&\nÄnderung des Übergangsrechts für Renten                                             Artikel7\nnach den Vorschriften des Beitrittsgebiets                             Änderung des Anspruchs- und\n(8~6-30-1)                                    Anwartschaftsüberführungsgesetzes\nDas Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften                                     (826-30-2)\ndes Beitrittsgebiets (Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli        § 6 Abs. 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-\n1991, BGBI. 1S. 1606, 1663), zuletzt geändert durch Arti-      führungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606,\nkel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1038),         167n, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nwird wie folgt geändert:                                       23. Juni 1994 (BGBI. I S. 1311) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n1. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Juni\" durch das\nWort \"Januar\" ersetzt.                                      1. In Satz 1 werden die Worte „gilt § 256b Abs. 1\" durch\ndie Worte „gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1\n2. In§ 31 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „ver-              und 3 Satz 1\" ersetzt.\nsicherungspflichtigen Tätigkeit\" die Worte „bis späte-\nstens zum 31. Dezember 1991\" eingefügt.                     2. In Satz 2 werden nach den Worten „der jeweilige\" die\nWorte ,,, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sech-\n3. § 39 wird wie folgt geändert:                                  sten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bergmanns-                erhöhte\" eingefügt.\ninvalidenrenten\" die Worte ,, , Invalidenrenten für\nBehinderte\" eingefügt.\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zusatzwitwer-                                      Artikels\nrenten\" die Worte \" , Zusatzübergangshinterbliebe-                       Änderung der Verordnung\nnenrenten\" eingefügt.                                                über nicht überführte Leistungen\nc) Nach Absatz 2 wird eingefügt:                                    der Sonderversorgungssysteme der DDR\n(826-30-2-2)\n· ,,(2a) Nach den Vorschriften des Ersten bis ~~itten\nAbschnitts ermittelte Bergmannsrenten, Uber-              Die Verordnung über nicht überführte Leistungen der\ngangshinterbliebenenrenten und Unterhaltsrenten         Sonderversorgungssysteme der DDR vom 26. Juni 1992\nsind um 6,84 vom Hundert zu erhöhen.\"                   (BGBI. 1S. 1174) wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird um die Kurz-\n\"(3) Zu den nach Absatz 1 oder 2 ermittelten            bezeichnung und Abkürzung .,(Sonderversorgungs-\nRenten werden um 6,84 vom Hundert erhöhte                  leistungsverordnung - SVersLV)\" ergänzt.\nZusatzrenten nach der Verordnung über die frei-\nwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozial-\nversicherung vom 15. März 1968 (GBI. II Nr. 29          2. In§ 2 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten \"wegen\nS. 154) geleistet.\"                                        verminderter Erwerbsfähigkeit oder Alters,\" die Worte\n.,Erziehungsrente,\" eingefügt.\n4. In § 42 Satz 2 werden nach den Worten \"in Höhe der\"\ndie Worte „mit dem Faktor 1,4130 vervielfältigten\"          3. § 3 wird wie folgt geändert:\neingefügt.                               ·                     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte \"und 1. Juli\" gestri-\n5. § 43 wird wie folgt geändert:\nchen sowie der Punkt durch ein Semikolon\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   ersetzt und angefügt:\naa) Nach Satz 1 wird eingefügt:                                    \"hierbei bleibt eine Verwendung im öffentlichen\n.,Auf die Rente wird die für den gleichen Zeit-             Dienst (§ 6 Abs. 2) außer Betracht.\"\nraum zu leistende Rente aus der Unfallver-              bb) In Satz 2 werden die Worte „oder vor dem\nsicherung angerechnet.\"                                     1. Juli\" gestrichen.\nbb) Im bisherigen Satz 2 wird in Nummer 2 nach                 cc) In Satz 4 wird der Puokt durch ein Komma\nBuchstabe b eingefügt:                                      ersetzt und angefügt:\n,,c) Übergangshinterbliebenenrente,\".                        ,,sofern nicht § 6 Abs. 2 Anwendung findet.\"","1836                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                   Artikel9\nÄnderung des Fremdrentengesetzes\naa) Die Worte „dieses mit Wirkung vom Ersten des\n(824-2)\nauf die Einkommenserzielung folgenden\" wer-\nden durch die Worte „das im ersten vollen           Die Anlage 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bun-\nKalendermonat erzielte Einkommen mit Wir-       desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, ver-\nkung vom Ersten dieses\" ersetzt.                öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-\nkel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1038)\nbb) Dem Absatz wird angefügt:                          geändert worden ist, erhält die im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 824-2, S. 9 bis 13 veröffentlichte\n„Satz 1 findet auch Anwendung, wenn vor         Fassung vom 1. Januar 1964.\nBegründung eines neuen Arbeitsverhältnisses\nmindestens in einem Kalendermonat kein Ein-\nkommen erzielt wurde.\"                                                       Artikel10\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                                             (810-1)\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                         S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n,,(1) Einkommensänderungen sind vom 1. Januar        15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1809), wird wie folgt ge-\neines jeden Kalenderjahres an zu berücksichtigen.      ändert:\nDies gilt nicht für die Änderungen des Einkommens\nnach§ 3 Abs. 3 Satz 2.\"                                 1. In § 40 Abs. 1b Satz 3 wird das Wort „Krankheitsfalle\"\ndurch die Worte „Falle der Krankheit und Pflege-\nb) In Absatz 2 werden nach den Worten „nächsten                 bedürftigkeit\" ersetzt.\n1. Januar\" die Worte „oder 1. Juli\" gestrichen.\n2. In § 40c Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Kran-\nkenversicherung,\" die Worte „sozialen Pflegeversi-\n5. In § 5 werden das Wort „jeweils\" gestrichen und nach             cherung,\" eingefügt.\nden Worten „Betrag, der\" die Worte „bei Anspruch auf\ndiese Leistung\" sowie nach dem Wort „war\" die Worte         3. § 55a Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n,,oder gewesen wäre\" eingefügt.\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Krankheit die   11\nWorte „und Pflegebedürftigkeit\" eingefügt.\n6. § 6 Abs. 2 wird wie.folgt geändert:                              b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Rentenversiche-\nrung\" die Worte „sowie zur sozialen Pflegeversi-\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „ Versorgungslei-                cherung\" eingefügt.\nstungen\" die Worte „für die Dauer der Verwendung\noder des Leistungsbezugs\" eingefügt.                    4. In § 58 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Krankheitsfalle'•\ndurch die Worte „Falle der Krankheit und Pflegebe-\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „ Versorgungslei-             dürftigkeit\" ersetzt.\nstung\" die Worte „für die Dauer der Verwendung\noder des Leistungsbezugs\" eingefügt.\n5. § 128 wird wie folgt geändert:\nc) Dem Absatz wird angefügt:                                    a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 3 Abs. 3 und § 4 finden insoweit keine Anwen-               „ 1. a) bei Arbeitslosen, deren Arbeitsverhältnis\ndung. Wird innerhalb eines Kalendermonats nach                           vor Vollendung des 57. Lebensjahres been-\nBeendigung der Verwendung im öffentlichen Dienst                         det worden ist: der Arbeitslose innerhalb\noder nach Ende des Bezugs der Leistung im Sinne                          der letzten 18 Jahre vor dem Tag der Ar-\ndes § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 des Vierten                          beitslosigkeit, durch den nach § 104 Abs. 2\nBuches Sozialgesetzbuch Erwerbs- oder Erwerbs-                           die Rahmenfrist bestimmt wird, Insgesamt\nersatzeinkommen außerhalb des öffentlichen Dien-                         weniger als 15 Jahre,\nstes erzielt, wird das laufende Einkommen mit                        b) bei den übrigen Arbeitslosen: der Arbeits-\nsofortiger Wirkung berücksichtigt. Als anrechenba-                       lose innerhalb der letzten zwölf Jahre vor\nres Einkommen wird das im ersten vollen Kalender-                        dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den\nmonat erzielte Einkommen zugrunde gelegt.\"                               nach § 104 Abs. 2 die Rahmenfrist be-\nstimmt wird, insgesamt weniger als zehn\nJahre\n7. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nzu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden\n„Er ist verpflichtet, die Begründung eines neuen                         hat; Zeiten vor dem 3. Oktober 1990 bei Arbeit-\n· Arbeitsverhältnisses mitzuteilen und bei erstmaligem                     gebern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nBezug von Einkommen und Rente wegen verminderter                         ges genannten Gebiet bleiben unberücksich-\nErwerbsfähigkeit sowie jeweils zum 1. Januar eines                       tigt,\".\njeden Kalenderjahres Unterlagen, aus denen sich die\nHöhe des laufenden oder des in den zwölf Monaten vor            b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Rentenversi-\ndem 1. Januar erzielten Einkommens und der Rente                    cherung\" die Worte „sowie zur sozialen Pflege-\nergibt, vorzulegen.\"                                                versicherung\" eingefügt.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                               1837\n6. § 128a wird wie folgt geändert:                              14. § 186b wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte,,§ 152 Abs. 2\"            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte ,,§ 152 Abs. 5\" ersetzt.\naa) In Satz 2 werden die Worte „einschließlich der\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Rentenver-                          Verwaltungskosten\" gestrichen und nach den\nsicherung\" die Worte „sowie zur sozialen Pflege-                     Worten „Hauptverbandes der gewerblichen\nversicherung\" eingefügt.                                             Berufsgenossenschaften e.V.\" die Worte „so-\nwie des Bundesverbandes der landwirtschaft-\n7. In§ 128b werden die Worte,,§ 152 Abs. 2\" durch die                        lichen Berufsgenossenschaften e.V.\" einge-\nWorte .,§ 152 Abs. 5\" ersetzt.                                            fügt.\nbb) Dem Absatz wird angefügt:\n8. Nach § 128b wird eingefügt:\n„Für die Verwaltungskosten entrichten die\n.,§ 128c                                       Berufsgenossenschaften zu den in Satz 2\n(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen                        genannten Zeitpunkten Abschlagszahlungen .\nnach den §§ 128 bis 128b haben keine aufschiebende                        in Höhe von jeweils einem Viertel der Aufwen-\nWirkung.                                                                  dungen der Bundesanstalt für die Verwal-\ntungskosten im vorvergangenen Kalender-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht                     jahr.\"\nder Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wir-\nkung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag ist                b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Verwaltungs-\nschon vor Klageerhebung zulässig. Ist der Verwal-                    kosten und die\" gestrichen.\ntungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon voll-\nzogen oder befolgt worden, so kann das Gericht die           15. § 186c wird wie folgt geändert:\nAufhebung der Vollziehung anordnen. Die Anordnung\nder aufschiebenden Wirkung oder die Aufhebung der                a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Konkurs-\nsofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen                    ausfallgeld\" die Worte ,,(§ 186b Abs. 1 Satz 1)\" ein-\noder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache                    gefügt.\nkann Beschlüsse über Anträge nach Satz 1 jederzeit               b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „März\" durch das\nändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die                      Wort „Mai\" ersetzt.\nÄnderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im\nursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht\ngeltend gemachter Umstände beantragen. In dringen-           16. § 186d Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.\"                    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Konkursausfall-\ngeld\" die Worte ,,(§ 186b Abs. 1 Satz 1)\" eingefügt.\n9. In der Überschrift des Dritten Unterabschnitts des               b) In Satz 2 wird das Wort „September'' durch das\nFünften Abschnitts werden nach dem Wort „Renten-                     Wort „Juni\" ersetzt.\nversicherung\" die Worte „sowie Pflegeversicherung\"\neingefügt.\n17. In § 191 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte ,,§ 152\nAbs. 2\" durch die Worte ,,§ 152 Abs. 5\" ersetzt.\n10. In § 166b Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder Unter-\nhaltsgeld\" durch die Worte ,, , Unterhaltsgeld oder\nÜbergangsgeld\" ersetzt.                                      18. In § 242s Abs. 3 werden die Worte „Kranken- und\nRentenversicherung\" und die Worte „Renten- und\nKrankenversicherung\" jeweils durch die Worte\n11. Dem Dritten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts                ,,Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung\"\nwird angefügt:                                                   ersetzt.\n„5. Soziale Pflegeversicherung\n§166c                                19. In § 249c wird in den Absätzen 4 bis 6 jeweils die\nJahreszahl „ 1995\" durch die Jahreszahl „ 1996\"\nFür die soziale Pflegeversicherung der Leistungs-            ersetzt.\nempfänger gelten die Vorschriften des Elften Buches\nSozialgesetzbuch. Die §§ 155a, 157 Abs. 3a, 4 und\n§ 160 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden.\"                  20. In § 249d Nr. 10 wird die Jahreszahl „ 1995\" durch die\nJahreszahl „ 1996\" ersetzt.\n12. § 169c Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n21. § 249e Abs. 4a wird wie folgt geändert:\n,,4. Arbeitnehmer in einer unständigen Beschäfti-\ngung, die sie berufsmäßig ausüben; unständig ist           a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „des Beitrags zur\neine Beschäftigung, die auf weniger als eine                   gesetzlichen Krankenversicherung\" durch die\nWoche der Natur der Sache nach beschränkt zu                   Worte „der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-\nsein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsver-               versicherung und sozialen Pflegeversicherung\"\ntrag beschränkt ist;\".                                         ersetzt.\nb) In Satz 3 werden nach den Worten „des Sechsten\n13. In § 172 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 95 Abs. 1                Buches Sozialgesetzbuch\" die Worte „und § 20\nund 4\" durch die Worte ,,§ 111 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und                Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\"\nAbs. 4\" ersetzt.                                                     eingefügt.","1838                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n22. In § 249h Abs. 4 werden die Worte \"Kranken- und                                     Artikel 13\nRentenversicherung\" und die Worte \"Renten- und\nKrankenversicherung\" jeweils durch die Worte \"Kran-            Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\nken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung\"                                      (830-2)\nersetzt.\n§ 66 Abs. 2 Satz 4 des Bundesversorgungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982\n(BGBI. 1S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7 des Geset-\nArtikel 11                          zes vom 15. Dezember 1995 (BGB!. 1 S. 1809) geändert\nÄnderung der Bundeshaushaltsordnung                  worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n(63-1)                            \"§ 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nIn § 112 Abs. 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung          buch findet entsprechende Anwendung.\"\nvom 19. August 1969 (BGBI. 1S. 1284), die zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 22. September 1994 (BGBI. 1\nS. 2605) geändert worden ist, werden nach dem Wort\n,.Verbände\" jeweils die Worte „und Arbeitsgemeinschaf-\nten\" eingefügt.\nArtikel14\nÄnderung des\nArtikel 12                                          Gesetzes zu dem zweiten\nZusatzabkommen vom 2. Mlrz 1989\nÄnderung der Zweiten\nzum Abkommen vom 25. Februar 1964\nBundesmeldedatenübermittlungsverordnung\nzwischen der Bundesrepublik Deutsch-\n(210-4-2)\nland und der Schweizerischen Eidgenossen-\nDie Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-               schaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzver-\nnung vom 31. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1011) wird wie folgt         einbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom\ngeändert:                                                       25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens\n(860-5-2)\n1. In§ 1 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 3, den Anlagen 5 und 10\nSeite 1 bis 4 werden jeweils die Worte \"den Postren-         Nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatz-\ntendienst\" durch die Worte „die Deutsche Post AG\"         abkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom\nersetzt.                                                  25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über\nSoziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom\n2. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n2. März 1989 zur Vereinbarung vom 25. August 1978 zur\n,,§4                           Durchführung des Abkommens (BGBI. 1989 II S. 890) wird\nDatenübermittlung an die Deutsche Post AG           eingefügt:\nDie Meldebehörden haben der Deutschen Post AG                                    ,,Artikel 2a\nzur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geld-\n(1) Für die Anwendung der Rechtsvorschriften über die\nleistungen und zur Aktualisierung von Versicherten-\nVersicherungspflicht in der Krankenversicherung der\nund Mitgliederbeständen (§ 101 a des Zehnten Buches\nRentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozial-\nSozialgesetzbuch) unverzüglich nach Speicherung\ngesetzbuch und Artikel 56 des Gesundheits-Reform-\neines Sterbefalles im Melderegister folgende Daten\ngesetzes gelten Zeiten einer freiwilligen Versicherung bei\ndes verstorbenen Einwohners zu übermitteln (Sterbe-\neiner deutschen Krankenkasse während einer Beschäfti-\nfallmitteilung):\ngung in der Schweiz mit Wirkung vom 1. Januar 1993 als\n1. Familiennamen                           0101-0104,     Zeiten der Pflichtversicherung. Voraussetzung ist, daß das\n0etziger und früherer Name             0201, 0203,    regelmäßige Jahresarbeitsentgelt 75 vom Hundert der\nmit Namensbestandteilen)               0204,          Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung\n2. Vornamen                                0301-0303,     der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt. Das in der\nSchweiz erzielte Jahresarbeitsentgelt wird in Deutsche\n3. Tag der Geburt                          0601,          Mark zu dem jeweils für den Monat Oktober des Vorjahres\n4. Geburtsort                              0602,          maßgeblichen Umrechnungskurs (§ 17a Abs. 1 Satz 1 des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch) umgerechnet. Vor dem\n5. Geschlecht                              0701,\n1. Januar 1993 zurückgelegte Zeiten einer freiwilligen\n6. letzte Anschrift                         1201-1203,    Versicherung nach Satz 1 gelten als Zeiten der Pflicht-\n1205-1207,    versicherung, wenn der Versicherte nachweist, daß er in\n7. Sterbetag                                1901.\"        dieser Zeit eine Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt\nhat.\nJ. In Anlage 3 Seite 1 und 2 und in Anlage 10 Seite 2 und 4     (2) Absatz 1 gilt für Zeiten der freiwilligen Versicherung\nwird das Wort \"Rentenabgleichsmitteilung\" jeweils        von Studenten in der deutschen gesetzlichen Kranken-\ndurch das Wort „Sterbefallmitteilung\" und das Datum      versicherung, die an einer staatlichen oder staatlich aner-\n„23. Juni 1995\" jeweils durch das Datum \"1 .. Januar     kannten Hochschule in der Schweiz eingeschrieben sind\n1996\" ersetzt.                                           oder waren, entsprechend.\"","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                                  1839\nArtikel 15                                                      Artikel 17\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                                        Inkrafttreten\nDie auf den Artikeln 8 und 12 beruhenden Teile der dort      (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, soweit in\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der          den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.\njeweils einschlägigen Ermächtigung geändert werden.            (2) Artikel 1 Nr. 35, Artikel 2 Nr. 3, 4, 9 und 14, Artikel 6\nNr. 2 und Artikel 8 treten am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nArtikel 16                             (3) Artikel 1 Nr. 66, Artikel 6 Nr. 3 und 4 und Artikel 9\ntreten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.\nAufhebung von Vorschriften\n(4) Artikel 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993\nFelgende Vorschriften werden aufgehoben:                  in Kraft.\n1. die Kinderzuschuß-Erstattungverordnung vom 11. Mai          (5) Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom\n1979 (BGBI. 1S. 541 ),                                   18. Juni 1994 in Kraft.\n2. § 1 der Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung vom            (6) Die Artikel 4, 10 Nr. 14, 15 Buchstabe a, Nr. 16 Buch-\n16. März 1977 (BGBI. 1 S. 466), die zuletzt durch die    stabe a und Nr. 21 und Artikel 16 Nr. 2 treten mit Wirkung\nZweite Verordnung zur Änderung der Konkursausfall-       vom 1. Januar 1995 in Kraft.\ngeld-Kosten-Verordnung vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1           (7) Artikel 1 Nr. 27 tritt mit Wirkung vom 1. April 1995\nS. 1371) geändert worden ist.                            in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}