{"id":"bgbl1-1995-65-9","kind":"bgbl1","year":1995,"number":65,"date":"1995-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/65#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-65-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_65.pdf#page=40","order":9,"title":"Neufassung des Wehrpflichtgesetzes","law_date":"1995-12-15T00:00:00Z","page":1756,"pdf_page":40,"num_pages":19,"content":["1756                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrpflichtgesetzes\nVom 15. Dezember 1995\nAuf Grund des Artikels 19 des Wehrrechtsänderungsgesetzes vom 15. Dezem-\nber 1995 (BGBI. 1 S. 1726) wird nachstehend der Wortlaut des Wehrpflicht-\ngesetzes in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1505),\n2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 30 des Gesetzes\nvom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325),\n3. den am 1. November 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom\n19. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 2978),\n4. den am 29. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli\n1995 (BGBI. l S. 962),\n5. den teils am 22. Dezember 1995, teils am 1. Januar 1996 in Kraft tretenden\nArtikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 15. Dezember 1995\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                                                                                        1757\nWehrpflichtgesetz\nInhalts übersieht\nAbschnittl                                                                                         Abschnitt III\nWehrpflicht                                                                                      Personalakten\n§                        und automatisierte Dateien\n1. Umfang der Wehrpflicht                                                                                                                                                                           §\nAllgemeine Wehrpflicht .............•..................                                             Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger . . . . . . . . . . . . . . . 25\nWehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen . . . . . . . . . . . . .                             2  Personalakten von Kriegsdienstverweigerern . . . . . . . . . . . . . 26\nInhalt und Dauer der Wehrpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 3  Verfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27\n2. Wehrdienst\nAbschnitt IV\nArten des Wehrdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             4\nBeendigung des Wehrdienstes\nGrundwehrdienst . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        5                     und Verlust des Dienstgrades\nVerfügungsbereitschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           Sa\nBeendigungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28\nWehrübungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      6\nEntlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29\nBesondere Auslandsverwendung . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . .                       6a\nVerlängerung des Wehrdienstes bei stationärer\nFreiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluß an den\ntruppenärztlicher Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29a\nGrundwehrdienst . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        6b\nVerlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen . . . 29b\nAnrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst\nund von geleistetem Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 7 Ausschluß aus der Bundeswehr und Verlust des\nDienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30\nWehrdienst in fremden Streitkräften;\nAnrechnung von Wehrdienst und anderen· Diensten                                                     Wiederaufnahme des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31\nin fremden Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       8\nTauglichkeitsgrade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         Ba                                     Abschnitt V\n3. Wehrdienstausnahmen                                                                                                               Rechtsbehelfe\nWehrdienstunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            9  Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32\nAusschluß vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10                 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren . . . . . . . . . . . . . 33\nBefreiung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11               Rechtsmittel gegen Entscheidungen des\nZurückstellung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12                    Verwaltungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34\nUnabkömmlichstellung .........................• : . . . . . 13                                      Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage . . . . . . . . • 35\nZivilschutz oder Katastrophenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13a\nEntwicklungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13b                                           Abschnitt VI\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nAbschnitt II\nWehrüberwachung von Angehörigen der Reserve . . . . . . . . . 36\nWehrersatzwesen\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 37\n1. Wehrersatzbehörden . . . . . . . . . . .. . .. . .. . .. .. . . . . . . . . 14\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38\n2. Erfassung ......................................... 15\nVerleihung eines höheren Dienstgrades . • • • . . . . . • . . . . . . . . 39\n3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen                                                     Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung . . . . . . . . . . . . • 40\nZweck der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . • • . . . . . 16            Wehrpflicht bei Zuzug . • • . . . . . • . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41\nDurchführung der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . • . . . . 17                 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte . . . . . • . . . . • . 42\n(weggefallen) . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • • . . • • • • . . . . . 18  Grenzschutzdienstpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 42a\nVerfahrensgrundsätze . . . . . • . • . • • . • . . . . . . . • • • • .. . . . . . . • 19            Wehrpflichtige außerhalb der Bundesrepublik\nZurückstellungsanträge . . • . • . . . • • . • . . . . . . . . • . • . • . . . . • • 20             Deutschland • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 43\nEignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der                                              Zustellung, Vorführung und Zuführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44\nMusterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20a\nBußgeldvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45\nÜberprüfungsuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 20b\nStadtstaatklausel . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46\nEinberufung .......•...............•.•......•.••••.•.. 21\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 7\nVerfahrensvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • . • • . . . 22\nVorschriften für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall . . . 48\n4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen . . • • . . • . . . 23\nErfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für\n5. Wehrüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . 24             bestimmte Aufgaben . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 49\n6. Änderungsdienst und Aufenthaltsfeststellung                                                      Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen . . . . . . 50\nÄnderungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 24a       Einschränkung von Grundrechten ......•..............•. 51\nAufenthaltsfeststellungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . • • . • . . . . 24b                 Übergangsvorschriften ................................ 52","1758                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAbschnitt 1                            Verwendungen in den Streitkräften untersuchen zu lassen\nsowie zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-\nWehrpflicht\ndungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und ent-\nsprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt\n1. Umfang der Wehrpflicht                     mitzubringen.\n(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des .\n§1\nsiebzehnten Lebensjahres eine Genehmigung des zu-\nAllgemeine Wehrpflicht                      ständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie die\nBundesrepublik Deutschland länger als drei Monate\n(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten\nverlassen wollen, ohne daß die Voraussetzungen des § 1\nachtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des\n· Grundgesetzes sind und                                         Abs. 2 bereits vorliegen. Das gleiche gilt, wenn sie über\n~            einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bun-\n1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik            desrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen\nDeutschland haben oder                                    nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der\n2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundes-            Bundesrepublik Deutschland über drei Monate aus-\nrepublik Deutschland haben und entweder                   dehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu\nerteilen, in dem der Wehrpflichtige für eine Einberufung\na) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundes-\nzum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum\nrepublik Deutschland hatten oder\nhinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den\nb) einen Paß oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde        Wehrpflichtigen eine besondere - im Bereitschafts- und\nder Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich      Verteidigungsfall eine unzumutbare - Härte bedeuten\nauf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.       würde; § 12 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Das\n(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren stän-     Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen\ndigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb            von der Genehmigungspflicht zulassen.\nder Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen              (3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in\ndie Annahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren        dem der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste Lebensjahr\nständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Das gilt        vollendet. § 49 bleibt unberührt.\ninsbesondere für Deutsche, die zugleich die Staats-\n(4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehr-\nangehörigkeit eines anderen Staates besitzen.\npflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste\n(3) Die Wehrpflicht er1ischt oder ruht nicht, wenn Wehr-    Lebensjahr vollenden.§ 51 des Soldatengesetzes bleibt\npflichtige ihren ständigen Aufenthalt                          unberührt.\n1. während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik                (5) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf\nDeutschland hinausver1egen,                               des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das sechzigste\n2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung          Lebensjahr vollendet.\naus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen\noder                                                                             2. Wehrdienst\n3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,\nohne sie zu verlassen.                                                                 §4\nArten des Wehrdienstes\n§2\n(1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehr-\nWehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen              dienst umfaßt\n(1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche gesetzlich        1. den Grundwehrdienst (§ 5),\nzum Wehrdienst verpflichtet, können unter den gleichen\n2. den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft (§ Sa),\nVoraussetzungen, unter denen Deutsche dort wehrpflich-\ntig sind, durch Rechtsverordnung der Wehrpflicht unter-        3. Wehrübungen (§ 6),\nworfen werden.                                                 4. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst;\n(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung der                § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.\nWehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren ständigen          (2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatz-\nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hat        reserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr gedient\nein staatenloser Wehrpflichtiger seinen Grundwehrdienst        haben, gehören zur Reserve. Die übrigen gedienten\nabgeleistet, so hat er einen Anspruch auf Einbürgerung,        Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald über ihre\nwenn er seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat.             Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht\nentschieden ist.\n§3\n(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden.\nInhalt und Dauer der Wehrpflicht                 Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst\n(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im       nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Solda-\nFalle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes           ten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das\nvom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 203) durch den Zivil-        gilt auch für die Teilnahme an einer besonderen Auslands-\ndienst erfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vor-   verwendung nach § 6a und den freiwilligen zusätzlichen\nzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu           Wehrdienst im Anschluß an den Grundwehrdienst nach\nerteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf die geistige      §6b.\nund körperliche Tauglichkeit und auf die Eignung für die          (4) (weggefallen)","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                             1759\n§5                                 (3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des\nGrundwehrdienst                          Grundwehrdienstes infolge\n1. schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder Dienst-\n(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu\nstelle,\ndem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das\nfünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet             2. schuldhafter Dienstverweigerung,\nhaben. Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst             3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbeschei-\nWehrpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn fest-             des,\ngesetzten Zeitpunkt\n4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-\n1. das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht voll-              strafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder\nendet haben, wenn sie\n5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurtei-\na) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor            lung gefolgt ist,\nVollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres\nzum Grundwehrdienst herangezogen werden konn-         keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage, an\nten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,      denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinar-\narrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugs-\nb) sich vor Vollendung des fünfundzwanzigsten           einrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen.\nLebensjahres mindestens zeitweise ohne die nach      Dies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest\n§ 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung außerhalb       oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bun-\nder Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben,    deswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die nicht\nc) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehr-        in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei der\ndienst entlassen gelten und Tage schuldhafter        Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außerhalb\nAbwesenheit nachzudienen haben (§ 5 Abs. 3) oder     der Vollzugseinrichtung herangezogen wird.\nd) nach Vollendung des vierundzwanzigsten Lebens-\njahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienst-                                     §Sa\nverweigerer verzichten, es sei denn, daß sie im\nVerfügungsbereitschaft\nZeitpunkt des Verzichts das fünfundzwanzigste\nLebensjahr vollendet haben und sich nicht im Zivil-     (1) Wehrpflichtige gehören im Anschluß an den Grund-\ndienstverhältnis befinden;                           wehrdienst, sofern sie nicht zur Leistung eines freiwilligen\n2. das zweiunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet     zusätzlichen Wehrdienstes einberufen worden sind, für\nhaben, wenn sie                                          zwei Monate der Verfügungsbereitschaft an. Während\ndieser Zeit leisten sie Wehrdienst, wenn und solange das\na) wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des        Bundesministerium der Verteidigung es anordnet. Für das\nGrundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich (§ 40)  Verfahren zur Heranziehung und für die Anordnung gilt\nverwendet werden oder                                §23.\nb) wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dien-\n(2) Wehrpflichtige in der Verfügungsbereitschaft sind\nstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-\nverpflichtet,\nschutz (§ 13a} oder wegen einer Verpflichtung zur\nLeistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b} vor      1. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatz-\nVollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres            behörde sie jederzeit erreichen,\nnicht zum Grundwehrdienst herangezogen worden        2. bevorstehende Änderungen ihres gewöhnlichen Auf-\nsind.                                                     enthalts, ihrer Wohnung oder ihrer Anschrift unverzüg-\nBei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsver-             lich der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden.\nfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverwei-        § 24 bleibt unberührt.\ngerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des fünf-\nundzwanzigsten Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis         (3) Wehrdienst nach Absatz 1 Satz 2 wird auf die Dauer\ndahin bestehengebliebenen Wehrdienstausnahme zum             der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5 angerechnet.\nGrundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert\nsich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu                                     §6\nleisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens,\nnicht jedoch über die Vollendung des achtundzwanzig-                                Wehrübungen\nsten Lebensjahres hinaus. Der Grundwehrdienst dauert            (1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Monate.\nzehn Monate; er beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr,\nin dem der Wehrpflichtige das neunzehnte Lebensjahr             (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei\nvollendet. Einern Antrag des Betroffenen, ihn schon vorher   Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren höch-\nzum Grundwehrdienst heranzuziehen, kann nach Voll-           stens fünfzehn und bei Offizieren höchstens achtzehn\nendung des siebzehnten und soll nach Vollendung des          Monate.\nachtzehnten Lebensjahres entsprochen werden; der                (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich\nAntrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung des        bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vor-\ngesetzlichen Vertreters.                                     zeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig\n(2) Zum Grundwehrdienst können Wehrpflichtige in          entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit\nzeitlich getrennten Abschnitten herangezogen werden,         erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden. Satz 1\nwenn sie sonst nach § 12 Abs. 4 über den in § 12 Abs. 6      ist entsprechend anzuwenden bei Wehrpflichtigen, die im\nSatz 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus vom Grundwehr-            Falle des § 5 Abs. 2 nicht alle Abschnitte des Grund-\ndienst zurückgestellt werden müßten.                         wehrdienstes geleistet haben.","1760                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsergebnis                                    §6b\nfür den Wehrdienst zur Verfügung stehen, können zu                       freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst\nWehrübungen einberufen werden, wenn sie auf Grund der                   im Anschluß an den Grundwehrdienst\nEinberufungsanordnungen des Bundesministeriums der\nVerteidigung nicht zum Grundwehrdienst herangezogen              (1) Wehrpflichtige können im Anschluß an den Grund-\nwerden. In diesem Falle verlängert sich die Gesamtdauer       wehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten.\nder Wehrübungen um die Zeit des Grundwehrdienstes.            Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert mindestens\nzwei, längstens 13 Monate.\n(5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebens-\njahres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften nur noch           (2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehr-\nzu Wehrübungen von insgesamt drei Monaten, Unter-             dienst erfolgt mit der Einberufung zum Grundwehrdienst.\noffiziere nur noch zu Wehrübungen von insgesamt sechs         Dabei ist die Gesamtdauer des Wehrdienstes einheitlich\nMonaten herangezogen werden.                                  festzusetzen. Verpflichtet sich der Wehrpflichtige nach\nder Einberufung zum Grundwehrdienst zum freiwilligen\n(6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von       zusätzlichen Wehrdienst oder wird eine bereits einge-\nder Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die          gangene Verpflichtung verlängert, ist der Einberufungs-\nzeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die            bescheid entsprechend zu ändern.\nGesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2                 (3) § 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit\nbis 5 werden sie nicht angerechnet; das Bundes-               Zustimmung des Soldaten kann die festgesetzte Dienst-\nministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung             zeit bis auf die Dauer des Grundwe_hrdienstes verkürzt\nanordnen.                                                     werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.\n§6a\n§7\nBesondere Auslandsverwendung\nAnrechnung von freiwillig geleistetem\n(1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Überein-                 Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst\nkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit\n(1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der\neiner über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder         Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grund-\nmit einem auswärtigen Staat auf Beschluß der Bundes-\nwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübun-\nregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen\ngen angerechnet werden.\nHoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen statt-\nfinden (besondere Auslandsverwendung), können ge-                (2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als Kriegs-\ndiente Wehrpflichtige herangezogen werden, soweit sie         dienstverweigerer verzichtet haben oder denen die Be-\nsich dazu schriftlich bereiterklärt haben.                    rechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,\nrechtskräftig aberkannt worden ist, werden im Frieden\n(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist für jeweils      nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie Zivildienst\nhöchstens sieben Monate möglich. Soweit die Dauer drei        von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten\nMonate übersteigt, wirkt das Kreiswehrersatzamt auf die       Dauer geleistet haben. Wird der Zivildienst vorzeitig\nZustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde            beendet, ist die im Zivildienst zurückgelegte Zeit, soweit\nhin. Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der      sie die Zeit übersteigt, die der Zivildienst gegenüber\nMaßgabe, daß die besondere Auslandsverwendung auf             dem Grundwehrdienst länger dauert, auf den Wehrdienst\ndie Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5         anzurechnen.\nanzurechnen ist.\n(3) Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides                                        §8\nkann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur                     Wehrdienst in fremden Streitkräften;\nTeilnahme an besonderen Auslandsverwendungen all-                          Anrechnung von Wehrdienst und\ngemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne An-                   anderen Diensten in fremden Staaten\ngabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist dem\n(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung\nKreiswehrersatzamt gegenüber schriftlich zu erklären.\ndes Bundesministeriums der Verteidigung zum Eintritt\nNach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist\nin fremde Streitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei\nder Widerruf ausgeschlossen. Statt dessen kann der\nWehrdienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des\ngediente Wehrpflichtige einen Antrag stellen, ihn von\nAufenthaltsstaates zu leisten ist.\nder Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen\nzu entpflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn            (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im\nwichtige persönliche Gründe dies rechtfertigen.               Einzelfall in fremden Streitkräften geleisteten Wehrdienst\noder anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen\n(4) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme    Dienst auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder\nan besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder            zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst oder der anstelle\nfür den Einzelfall entpflichtet worden, kann er entlassen    des Wehrdienstes geleistete andere Dienst soll ange-\nwerden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. § 29      rechnet werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrift\nAbs. 7 bleibt unberührt.                                     geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn das Bundes-\n(5) § 29 Abs. 4 Nr. 1 ist mit den Maßgaben anzuwen-       ministerium der Verteidigung dem Eintritt in fremde Streit-\nden, daß der Soldat zu entlassen ist, es der Anhörung        kräfte zugestimmt hat.\nder Wehrersatzbehörde und der Prüfung, ob die geltend           (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die\ngemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst           in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf eine\nnach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf.             nachgeordnete Stelle übertragen.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                              1761\n(4) Die Anträge auf Zustimmung zum Eintritt in fremde     lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nStreitkräfte und auf Anrechnung des dort geleisteten         Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 1980\nWehrdienstes oder des anstelle des Wehrdienstes ge-          (BGBI. 1S. 1503), zulässig war.\nleisteten anderen Dienstes sind beim Kreiswehrersatzamt\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im\nzu stellen. Das Kreiswehrersatzamt kann zum Nachweis\nEinzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.\ndes Wehrdienstes in fremden Streitkräften oder des\nanstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes\neine Versicherung des Wehrpflichtigen an Eides Statt                                      § 11\nverlangen.                                                                    Befreiung vom Wehrdienst\n§Sa\n(1) Vom Wehrdienst sind befreit\nTauglichkeitsgrade\n1. ordinierte Geistliche evangelisches Bekenntnisses,\n(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:\n2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die\n-   wehrdienstfähig,                                             die Diakonatsweihe empfangen haben,\n-   vorübergehend nicht wehrdienstfähig,                     3. hauptamtliche tätige Geistliche anderer Bekenntnisse,\n-   nicht wehrdienstfähig.                                       deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evange-\nlischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen\nDie Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen Tauglich-      Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen\nkeitsgrade werden vom Bundesministerium der Verteidi-            hat, entspricht,\ngung erlassen.\n4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehin-\n(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maß-            dertengesetzes.\ngabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig, ver-\nwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätig-            (2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien\nkeiten, verwendungsfähig mit Einschränkung in der            1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls\nGrundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten sowie              keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche\nverwendungsfähig für bestimmte Tätigkeiten des Grund-            Schwestern an den Folgen einer Schädigung im Sinne\nwehrdienstes unter Freistellung von der Grundausbildung.         des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des\nIm Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den          § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im\nWehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts            Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1,\nanderes bestimmt.                                                veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985\n3. Wehrdienstausnahmen                          (BGBI. 1S. 2460), verstorben sind,\n2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder beide\n§9                                 an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1\nWehrdienstunfähigkeit                         des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des\nBundesentschädigungsgesetzes verstorben sind, so-\nZum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht\nfern der Wehrpflichtige der einzige lebende Sohn des\nwehrdienstfähig ist.\nverstorbenen Elternteils aus der Verbindung mit dem\n§10                                 anderen Elternteil ist. Der nichteheliche Sohn steht\ndem ehelichen gleich, wenn seine Eltern verlobt waren,\nAusschluß vom Wehrdienst                        ihre Ehe infolge des Kriegstodes eines Elternteils oder\n(1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,                        aus rassischen oder politischen Gründen jedoch nicht\ngeschlossen werden konnte,\n1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Ver-\nbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem         3. Wehrpflichtige, deren zwei Brüder Grundwehrdienst\nJahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach            von der in § 5 Abs. 1 bestimmten Dauer, Zivildienst von\nJen Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,            der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten\nGefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder             Dauer oder deren zwei Geschwister Wehrdienst von\nLandesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit           höchstens zwei Jahren Dauer als Soldaten auf Zeit\nstrafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten           geleistet haben.\noder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, daß die    Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung\nEintragung über die Verurteilung im Zentralregister      durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2), spä-\ngetilgt ist,                                             testens bis zum Abschluß der Musterung oder, wenn\n2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-      der Befreiungstatbestand später eintritt oder bekannt\ndung öffentlicher Ämter nicht besitzt,                   wird, innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der\nBefreiungstatbestand dem Antragsteller bekanntgewor-\n3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach\nden ist, schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehr-\n§ 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist,\nersatzamt zu stellen. Er ist zu begründen.\nsolange die Maßregel nicht erledigt ist.\n(2) Verurteilungen vor dem 3. Oktober 1990 durch\nGerichte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages                                       §12\ngenannten Gebiet kommen nur in Betracht, soweit die                       Zurückstellung vom Wehrdienst\nVollstreckung nach dem Gesetz über die innerdeutsche\nRechts- und Amtshilfe in Strafsachen in der im Bundes-          (1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3, veröffent-    1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,","1762                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n2. wer, abgesehen von den Fällen des§ 10, Freiheits-                                        §13\nstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest                          Unabkömmlichstellung\nverbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach\n§ 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen          (1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für\nKrankenhaus untergebracht ist.                            die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann\nein Wehrpflichtiger im öffentlichen Interesse für den Wehr-\n(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf      dienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange\ndas geistliche Amt(§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurück-       er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt wer-\ngestellt.                                                      den kann. Die Unabkömmlichstellung kann mit der Ein-\nschränkung ausgesprochen werden, daß der Wehrpflich-\n(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die      tige in zeitlich begrenztem Umfang zum Wehrdienst her-\nWahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum                  angezogen werden darf. Die Bundesregierung erläßt mit\nEuropäischen Parlament zugestimmt, so ist er· bis zur          Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-\nWahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so           vorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich des\nkann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag        personellen Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind.\neinberufen werden.\n(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die\n(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag      Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Ver-\nzurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum               waltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den\nWehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere            Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körper-\nhäuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine      schaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bedienste-\nbesondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der       ten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt eine\nRegel vor,                                                     Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann die\n1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen           Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf\noberste Bundesbehörden oder auf die Landesregierungen\na) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger An-    mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf oberste\ngehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen,    Landesbehörden übertragen werden; die nach dieser Ver-\nfür deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder    ordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundesbehörde\nsittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefähr-    oder die Landesregierung kann, soweit Landesrecht\ndet würde oder                                       dies zuläßt, das Vorschlagsrecht auch durch allgemeine\nb) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände        Verwaltungsvorschrift regeln. Die Rechtsverordnung regelt\nzu erwarten sind,                                    auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen der Wehr-\nersatzbehörde und der vorschlagenden Verwaltungs-\n2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fort-         behörde unter Abwägung der verschiedenen Belange\nführung eines eigenen oder elterlichen landwirtschaft-    auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner,\nlichen Betriebes oder Gewerbebetriebes unentbehrlich      für welche Fristen die Unabkömmlichstellung ausgespro-\nist,                                                      chen werden kann und welche sachverständigen Stellen\n3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen                    der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören sind.\na) einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungs-         (3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehrpflich-\nabschnitt,                                           tigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für\ndie Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrersatz-\nb) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder            behörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die in keinem\nFachhochschulreife, zu einem mittleren Bildungs-     Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall\nabschluß oder zum Hauptschulabschluß oder            der Voraussetzungen selbst anzuzeigen.\nc) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschulreife\nbegonnene erste Berufsausbildung, die regelmäßig                                  § 13a\nnicht länger als vier Jahre dauert oder deren regel-            Zivilschutz oder Katastrophenschutz\nmäßig über vier Jahre hinausführender Abschnitt\nnoch nicht begonnen hat,                                (1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des fünf-\nundzwanzigsten Lebensjahres mit Zustimmung der zu-\nunterbrechen würde.\nständigen Behörde auf mindestens sieben Jahre zum\n(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner          ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder\nzurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren        Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum\nanhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-     Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im\nstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Bes-        Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Das\nserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine          Bundesministerium des Innern oder das nach § 15 des\nEinberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen          Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes\nder Bundeswehr ernstlich gefährden würde.                      zuständige Bundesministerium oder der nach § 9 des\nPost- und Tetekommunikationssicherstellungsgesetzes\n(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2        zuständige Bundesminister und das Bundesministerium\nNr. 1 Buchstabe b, darf der Wehrpflichtige vom Grund-          der Verteidigung vereinbaren jeweils die Zahl, bis zu der\nwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden,           eine solche Freistellung möglich ist, unter angemessener\ndaß er noch vor der für ihn nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3       Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr,\nmaßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In            des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes. Dabei\nAusnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumut-         kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und\nbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus         Ausbildungsstand unterschieden sowie die Zustimmung\nzurückgestellt werden.                                         des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen werden.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                             1763\n(2) Haben Wehrpflichtige sieben Jahre im Zivilschutz        (2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unter-\noder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre        behörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der\nPflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Endet die Mitwirkung   Länder anzupassen. Im Einvernehmen mit den davon\naus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Ver-       betroffenen Ländern kann die örtliche Zuständigkeit\nhalten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die im abweichend von Satz 1 geregelt werden. Das Bundes-\nZivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit,     ministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte\nsoweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt,      Stelle kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die\nanteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen.            örtliche Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen\n(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der      nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 und für\nzuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den       die Anhörung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 abweichend von den\nWegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung       Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln.\nvon Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.\n2. Erfassung\n§13b\nEntwicklungsdienst                                                   §15\n(1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des            (1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Feststellung\ndreißigsten Lebensjahres nicht zum Wehrdienst heran-        der Wehrpflicht erforderlich, für die Erfassung folgende\ngezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach§ 2 des          über den Betroffenen im Melderegister gespeicherte\nEntwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des          Daten nutzen:\nEntwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses             1. Familiennamen,\nTrägers vertraglich zur Leistung eines mindestens zwei-\njährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in    2. frühere Namen,\nangemessener Weise für die spätere Tätigkeit als Ent-         3. Vornamen,\nwicklungshelfer fortbilden und das Bundesministerium für      4. Doktorgrad,\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dies\nbestätigt.                                                    5. Tag und Ort der Geburt,\n(2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehrdienst      6. Geschlecht,\nherangezogen, wenn und solange sie die Voraussetzun-          7. Staatsangehörigkeiten,\ngen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Entwicklungshelfer-\n8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und\nGesetzes erfüllen.\nNebenwohnung,\n(3) Haben Wehrpflichtige Entwicklungsdienst von der in\n9. Tag des Ein- und Auszugs,\nAbsatz 1 genannten Mindestdauer geleistet, so erlischt\nihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Wird der Ent-     10. Übermittlungssperren,\nwicklungsdienst aus Gründen, die der Wehrpflichtige         11. Sterbetag und -ort.\nnicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im\nEntwicklungsdienst zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit  Die Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren\nübersteigt, die der Entwicklungsdienst gegenüber dem        Daten an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden\nGrundwehrdienst mindestens länger dauert, auf den           sollen, von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermittlung\nWehrdienst anzurechnen.                                     vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie auf, fehler-\nhafte Daten richtigzustellen. Betroffene, die eine Mit-\n(4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind verpflich-  teilung nach Satz 2 nicht erhalten haben, werden durch\ntet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen    öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, die zur Fest-\nfür die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen der zu-       stellung der Wehrpflicht erforderlichen Angaben gegen-\nständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.                     über der Erfassungsbehörde zu machen. Sie sind ver-\n(5) (weggefallen)                                        pflichtet, die erforderlichen Auskünfte nach den Sätzen 2\nund 3 zu erteilen und sich nach Aufforderung persönlich\nbei der Erfassungsbehörde zu melden.\nAbschnitt II                            (2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der nach\nWehrersatzwesen                          Absatz 1 erhobenen Daten Personennachweise über die\nWehrpflichtigen.\n1. Wehrersatzbehörden                         (3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehrersatz-\nbehörde als Erfassungsergebnis folgende Daten:\n§14                              1. Familiennamen,\n(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnahme       2. frühere Namen,\nder Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung\ndurchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der      3. Vornamen,\nVerteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehr-        4. Doktorgrad,\nverwaltung übertragen:                                      5. Tag und Ort der Geburt,\n1. Bundesamt für Wehrverwaltung -           Bundesober-    6. gegenwärtige Anschrift.\nbehörde-,\n(4) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird von\n2. Wehrbereichsverwaltungen - Bundesmittelbehörden-,        den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in denen\n3. Kreiswehrersatzämter - Bundesunterbehörden-.             amtsangehörige Gemeinden Meldebehörden sind, kann","1764                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ndie Landesregierung bestimmen, daß sie von den Ämtern         oder mündlich jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts\ndurchgeführt wird. Die Landesregierung kann ferner            oder ihrer Wohnung sowie jede Änderung eines Aus-\nbestimmen, daß Seemannsämter bei der Erfassung                bildungsverhältnisses oder einer Schulausbildung zu\nmitwirken. Um die planmäßige und reibungslose Durch-          melden.\nführung der Erfassung sicherzustellen, kann die Bundes-\n(4) Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsent-\nregierung für besondere Fälle Einzelweisungen erteilen.\nscheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit\n(5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden notwen-      eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich dieser\ndigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder. Sie     Untersuchung zu unterziehen. Dabei sind solche Unter-\nerstatten auch den durch die Erfassung entstehenden           suchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärzt-\nVerdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeit-       lichen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit\nnehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz          des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und im\nfallen.                                                       Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind.\n(6) Männliche Personen können bereits ein Jahr vor        Die Kreiswehrersatzämter können eine nochmalige Unter-\nVollendung des achtzehnten Lebensjahres erfaßt werden.        suchung durch einen anderen Arzt anordnen.\nDie Absätze 1 bis 5 und § 17 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz       (5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe\nund Satz 3 gelten entsprechend.                               des Tauglichkeitsgrades schriftlich niederzulegen; dem\nWehrpflichtigen ist eine Abschrift auszuhändigen.\n3. Heranziehung                           (6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer\nvon ungedienten Wehrpflichtigen                  ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne des\n§ 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleichkommen,\ndürfen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen vor-\n§16\ngenommen werden.\nZweck der Musterung\n(7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Operation im\n(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heran-       Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes und\nziehung zum Wehrdienst gemustert.                             nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten\n(2) Durch die Musterung entscheiden die Kreiswehr-        einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahme aus\nersatzämter, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den       dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder\nWehrdienst zur Verfügung stehen. Festgestellt wird ferner     eine röntgenologische Untersuchung.\ndie Verfügbarkeit für den Grundwehrdienst in zeitlich            (8) Soweit erforderlich und notwendig, können die\ngetrennten Abschnitten im Falle des § 5 Abs. 2. Weiterhin     Wehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in\nkönnen Feststellungen über die Eignung der Wehrpflich-        den Streitkräften untersucht werden. Bei einer wissen-\ntigen für Verwendungen in den Streikräften getroffen          schaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung können\nwerden; dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die einen Antrag  mit Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähigkeiten,\nauf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt          Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen fest-\nhaben.                                                        gestellt und für die Eignungsfeststellung ausgewertet\n(3) Ungediente Wehrpflichtige sollen in der Regel bis     werden. Die Wehrpflichtigen müssen sich nach Aufforde-\nzum Ablauf des Jahres, in dem sie das einundzwanzigste         rung durch die zuständigen Wehrersatzbehörden auch zur\nLebensjahr vollenden, gemustert werden. Männliche Per-        Eignungsuntersuchung vorstellen und sich dieser Unter-\nsonen können bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des        suchung unterziehen. Sie sind verpflichtet, Auskünfte zu\nachtzehnten Lebensjahres gemustert werden; von diesem          erteilen sowie angeforderte Unterlagen vorzulegen, soweit\nZeitpunkt an finden auf diese männlichen Personen die          dies zur Eignungsfeststellung nach § 16 Abs. 2 Satz 3\nAbsätze 1 und 2, §§ 17 und 19, § 20 a, §§ 21 und 22, § 24      erforderlich ist.\nund §§ 24b bis 27 Anwendung.\n§18\n§ 17                                                    (weggefallen)\nDurchführung der Musterung\n§19\n(1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatzämtern\nim Benehmen mit den kreisfreien Städten und den Land-                           Verfahrensgrundsätze\nkreisen durchgeführt.                                            (1) Das Kreiswehrersatzamt erforscht den Sachverhalt\n(2) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen sind   von Amts wegen und erhebt die erforderlichen Beweise.\ndie für die Musterung erforderlichen Räume bereitzu-          Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch\nstellen. Die Kosten trägt der Bund.                           das Kreiswehrersatzamt findet nicht statt. Die Abgabe\neidesstattlicher Versicherungen ist unzulässig.\n(3) Die Kreiswehrersatzämter bereiten nach Eingang\ndes Erfassungsergebnisses die Musterung vor. Die Wehr-           (2) Alle Behörden und Gerichte haben dem Kreiswehr-\npflichtigen haben auch schon vor der Musterungschrift-        ersatzamt Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Das Kreis-\nlich oder mündlich die für die Entscheidung nach § 16         wehrersatzamt kann insbesondere das Amtsgericht, in\nAbs. 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu    dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger seinen\nangeforderten Unterlagen unverzüglich vorzulegen; sie         Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung\nhaben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatz-       des Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei\nämter zur Musterung vorzustellen. Auch ohne Aufforde-        sind die Tatsachen und Vorgänge anzugeben, über\nrung haben die Wehrpflichtigen bis zur Musterung dem         welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des\nzuständigen Kreiswehrersatzamt unverzüglich schriftlich      Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                            1765\nsind sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines                suchen. Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch\nZeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des            die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich unter-\nAmtsgerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die       suchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4\nRechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des         Satz 2, Abs. 6 und 7 Anwendung.\nGutachtens oder der Eidesleistung. Die Entscheidung\nkann nicht angefochten werden.\n§21\n(3) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein gesetz-                               Einberufung\nlicher Vertreter binnen der für den Wehrpflichtigen lau-\nfenden Fristen selbständig Anträge stellen und von               (1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Kreis-\nden zulässigen Rechtsbehelfen Gebrauch machen. Die            wehrersatzämtern auf Grund der Einberufungsanord-\nVorschriften für die Anträge und Rechtsbehelfe des            nungen des Bundesministeriums der Verteidigung in\nWehrpflichtigen gelten entsprechend.                          Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst\neinberufen. Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch\n(4) Über das Ergebnis der Musterung mit Ausnahme           Einberufungsbescheid bekanntgegeben.\nder Feststellungen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 erhalten die\n(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem\nWehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungsbescheid.\nEinberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundes-\n(5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Notwen-        wehr zu stellen.\ndige Auslagen sind dem Wehrpflichtigen zu erstatten.             (3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor\nEinern wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das      dem Einberufungstermin zugestellt sein. Als Ersatz\nArbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die       für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich\nMusterung entstehende Verdienstausfall erstattet.             davon zu unterrichten, daß sie kurzfristig einberufen\nwerden können. Wehrpflichtige können ohne Einhaltung\n§20                              einer Frist einberufen werden, wenn\nZurückstellungsanträge                      1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet\nsind,\nAnträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4\nsind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die       2. die Einberufung zu einer nach den Umständen ge-\nErfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2), spätestens bis            botenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder zur\nzum Abschluß der Musterung oder, wenn der Zurück-                 Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte not-\nstellungsgrund später eintritt oder bekannt wird, innerhalb       wendig ist,\neiner Frist von drei Monaten, nachdem der Zurück-             3. der Verteidigungsfall eingetreten ist oder\nstellungsgrund dem Antragsteller bekanntgeworden ist,\n4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von\nschriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt\nihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer\nzu stellen. Sie sind zu begründen.\nals Alarmübungen angeordnet hat.\n§20a\n§22\nEignungsuntersuchung\nund Eignungsfeststellung nach der Musterung                                Verfahrensvorschrift\n(1) Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer          Das Nähere über das Verfahren bei der Musterung und\nMusterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für          der Einberufung von ungedienten Wehrpflichtigen sowie\nVerwendungen in den Streitkräften untersucht werden,          über die Erstattung der Auslagen gemäß § 19 Abs. 5 regelt\nsoweit die Untersuchung erforderlich und notwendig ist.       eine Rechtsverordnung.\nDas gilt auch, soweit die bei der Musterung getroffenen\nFeststellungen nicht ausreichen.\n4. Heranziehung\n(~) § 17 Abs.8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 2 und 3\nfinden entsprechende Anwendung.\nvon gedienten Wehrpflichtigen\n(3) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen sind                                §23\ndie für die Eignungsuntersuchung erforderlichen Räume\n(1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr\nbereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.\ngedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit\ndurch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehr-\n§20b                              dienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem\nAusscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre\nÜberprüfungsuntersuchung\nverstrichen sind, und auf Antrag oder, wenn Anhalts-\nUngediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer           punkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes\nMusterung ärztlich untersucht werden. Ungediente              vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung\nWehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach      im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu unter-\nder Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Unter-      suchen. Auf die Untersuchung findet§ 17 Abs. 4 Satz 2,\nsuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Ein-           Abs. 6 und 7 Anwendung. Die Wehrpflichtigen haben sich\nberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhalts-          nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vor-\npunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes          zustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Sie haben\nvorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung           sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum\nim Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu unter-     Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. § 21 Abs. 3","1766                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ngilt entsprechend. Das Nähere über ihre Anhörung und             2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatz-\nUntersuchung regelt eine Rechtsverordnung. § 1 Abs. 4                behörde sie unverzüglich erreichen,\ndes Soldatengesetzes bleibt unberührt.\n3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatzbehörde\n(2) (weggefallen}                                                sich persönlich zu melden - dabei findet § 19 Abs. 8\n(3) Die Einberufung zum Wehrdienst in der Verfügungs-            Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung -,\nbereitschaft erfolgt in der Regel mit der Einberufung            4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke\nzum Grundwehrdienst. Sie wird erst wirksam, wenn dem                 ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig\nWehrpflichtigen die Anordnung des Bundesministeriums                 aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des\nder Verteidigung nach § Sa Abs. 1 Satz 2 formlos durch               Wehrdienstes zu verwenden, eine mißbräuchliche Be-\ndas Kreiswehrersatzamt mitgeteilt wird. Im Einberufungs-            nutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisungen\nbescheid für den Wehrdienst in der Verfügungsbereit-                zur Behandlung der Sachen nachzukommen, die\nschaft ist zu bestimmen, daß der Wehrpflichtige sich nach           Sachen der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung\nder Mitteilung unverzüglich bei der angegebene'! Einheit            vorzulegen oder zurückzugeben und ihr Schäden\noder Dienststelle zu melden hat. Die Mitteilung gilt mit            sowie Verluste unverzüglich zu melden,\ndem Zugang an den Wehrpflichtigen als bewirkt; dieser\nZeitpunkt ist auch für den Diensteintritt festzusetzen.         5. den Wehrdienstausweis, das Personalstammblatt, den\nEinberufungsbescheid für den Wehrdienst in der Ver-\nfügungsbereitschaft und den Einberufungsbescheid\n5.  Wehrüberwachung                              für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig\naufzubewahren, diese Urkunden nicht mißbräuchlich\n§24                                   zu verwenden, sie auf Aufforderung der zuständigen\n(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer Musterung          Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde\nan der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit              einen Verlust unverzüglich zu melden,\nAblauf des Jahres, in dem sie das sechzigste, bei Unter-        6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur\noffizieren, in dem sie das fünfundvierzigste, und bei Mann-         Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen\nschaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in dem sie              und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche\ndas zweiunddreißigste Lebensjahr vollenden, im Falle des            Unversehrtheit zu dulden,\n§ 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des fünfund-\n7. auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde\nsechzigsten Lebensjahres. Auch nach diesem Zeitpunkt\nsich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheits-\nunterliegen der Wehrüberwachung abweichend von der\nempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erst-\nRegelung in Satz 2 Wehrpflichtige, die für den Verteidi-\nmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicher-\ngungsfall einberufen sind.\nheitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durchführung\n(2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst einer              der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich nach dem\nMusterung nicht bedarf, unterliegen die Wehrpflichtigen             Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994\nder Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem                    (BGBI. 1 S. 867). Einer Zustimmung des Wehrpflich-\nerstmalig über ihre Heranziehung entschieden wird. Wehr-            tigen bedarf es nicht.\npflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören,\nunterliegen der Wehrüberwachung vom Zeitpunkt ihres             Auf Wehrpflichtige, di~ nach Ablauf des Jahres, in dem sie\nAusscheidens aus diesem Vollzugsdienst an.                      das zweiunddreißigste Lebensjahr vollenden, noch der\nWehrüberwachung unterliegen, findet Satz 1 Nr. 1 zweiter\n(3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehr-            Halbsatz keine Anwendung. Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt auch\npflichtigen ausgenommen, die                                    für die Zeit nach Beendigung der Wehrüberwachung.\n1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9),                            Die Wehrpflichtigen haben für schuldhaft verursachte\nSchäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs-\n2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind (§ 10),\nund Ausrüstungsstücken Geldersatz zu l~sten. Die\n3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11) oder                      Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von\n4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.                  dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von\ndem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf\n(4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen für          diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begeh.ung der\nbegrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im Rahmen der        Handlung an.\nWehrüberwachung übertragenen Aufgaben ganz oder\nteilweise befreit werden, wenn und solange sie für eine            (7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-\nEinberufung nicht in Betracht kommen.                           pflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde\nunverzüglich schriftlich oder mündlich zu melden\n(5) Wehrpflichtige, die gemäß § 13a nicht zum Wehr-\ndienst herangezogen werden, unterliegen für die Dauer           1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger\nihrer Mitwirkung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz              als acht Wochen fernzubleiben - § 3 Abs. 2 bleibt\nnicht der Wehrüberwachung.                                           unberührt-,\n(6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-             2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstaus-\npflichtigen                                                         nahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen,\n1. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder ihrer        3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende\nWohnung binnen einer Woche der zuständigen Wehr-                Wehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich mindestens\nersatzbehörde ihres Weg- und Zuzugsortes zu melden,            sechs Monaten begründen; auf Auffordern der zustän-\nes sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer Anmel-      digen Wehrersatzbehörde Erkrankungen und Ver-\nde- oder Abmeldepflicht nach den Landesgesetzen                letzungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankun-\nüber das Meldewesen nachgekommen,                              gen und Verletzungen seit der Musterung, Prüfung","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                              1767\nder Verfügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung, von       Wehrüberwachung nicht festgestellt werden kann,\ndenen der Wehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, daß      folgende Daten über den Betroffenen in Dateien zu\nsie für die Beurteilung seiner Tauglichkeit von Belang    speichern, zu verändern und zu nutzen:\nsind,                                                     1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,\n4. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Heran-            2. Geburtstag und -ort,\nziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten\nAbschnitten (§ 5 Abs. 2) und den vorzeitigen Wegfall      3. letzter, der ausschreibenden Behörde bekannter\nder Voraussetzungen für eine Zurückstellung,                  Wohnort,\n5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruflichen           4. das Geschäftszeichen sowie\nAusbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine        5. die ausschreibende Behörde.\nweitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in\nihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Wehr-        Die Erfassungsbehörden, die Wehrersatzbehörden und\npflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen.     das Bundesamt für den Zivildienst (ausschreibende\nBehörden) übermitteln dem Bundesverwaltungsamt die\n(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehr-           in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Daten.\nüberwachung von Wehrpflichtigen, die als Besatzungs-\nmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggenrechtsgesetz             (2) Das Bundesverwaltungsamt darf zur Feststellung\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-         des Aufenthalts die in Absatz 1 genannten Dateien in\nmer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt     regelmäßigen Abständen folgenden Behörden übermitteln:\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978        1. den Meldebehörden oder den von Ihnen beauftragten\n(BGBI. 1 S. 613), fahren, können durch Rechtsverord-              Stellen,\nnung der See-Berufsgenossenschaft übertragen werden.\n2. den Wehrersatzbehörden,\nKosten, die der See-Berufsgenossenschaft durch die\nÜbertragung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund.        3. dem Bundesamt für den Zivildienst,\nIn der Rechtsverordnung können Art und Höhe der               4. dem Auswärtigen Amt für die Auslandsvertretungen,\nKostenerstattung bestimmt werden.\n5. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des\n(9) (weggefallen)                                              grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.\nWird diesen Behörden der Aufenthalt eines Wehrpflich-\ntigen bekannt, haben sie dies der ausschreibenden Be-\n6. Änderungsdienst                         hörde mitzuteilen, soweit nicht besondere Verwendungs-\nund Aufenthaltsfeststellung                   regelungen entgegenstehen. Die ausschreibende Behörde\nveranlaßt in diesen Fällen die Löschung beim Bundes-\n§24a                              verwaltungsamt; im übrigen veranlaßt sie die Löschung\nÄnderungsdienst                          spätestens mit Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5).\nFür Zwecke der Musterungsvorbereitung und der                 (3) Die vom Bundesverwaltungsamt gemäß Absatz 2\nWehrüberwachung teilt die Meldebehörde dem zu-                übermittelte Datei ist vom Empfänger jeweils zu löschen,\nständigen Kreiswehrersatzamt die Änderung folgender           sobald eine aktualisierte Datei übermittelt worden ist.\ngespeicherter Daten aller männlichen Deutschen ab dem\nAlter von siebzehn Jahren bis zum Ablauf des Jahres, in\ndem sie das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet\nAbschnitt III\nhaben, mit:\n1. Familiennamen,                                                                  Personalakten\nund automatisierte Dateien\n2. frühere Namen,\n3. Vornamen,                                                                            §25\n4. Doktorgrad,                                                     Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger\n5. Tag und Ort der Geburt,\n(1) Über jeden Wehrpflichtigen ist eine Personalakte\n6. Staatsangehörigkeiten,                                  zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor un-\n7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und         befugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören\nNebenwohnung,                                           alle Unterlagen, die den Wehrpflichtigen betreffen, ein-\nschließlich der in Dateien gespeicherten personenbezo-\n8. Tag des Ein- und Auszugs,                               genen Daten, soweit sie mit der Wehrpflicht in einem\n9. Familienstand,                                           unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personal-\naktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte sind\n10. Sterbetag und -ort.\nUnterlagen, die besonderen, von der Person und dem\nWehrpflichtverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken\n§24b                             dienen, insbesondere Sicherheitsakten. Personalakten-\nAufenthaltsfeststellungsverfahren               daten dürfen ohne Einwilligung des Wehrpflichtigen nur\nfür Zwecke des Wehrersatzwesens sowie der Personal-\n(1) Das Bundesverwaltungsamt hat für Zwecke der           führung und -bearbeitung verwendet werden; dies gilt\nAufenthaltsfeststellung im Erfassungsverfahren und der       auch für ihre Verarbeitung (Speicherung, Veränderung,\nAufenthaltsfeststellung von Wehrpflichtigen, deren Auf-       Übermittlung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in\nenthalt während der Musterungsvorbereitung oder der          automatisierten Dateien.","1768                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) Personenbezogene Daten über Wehrpflichtige                 (5) Die Personalakten von Wehrpflichtigen sind so\ndürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Begründung,         lange aufzubewahren, wie dies zur Erfüllung der Wehr-\nDurchführung, Beendigung oder Abwicklung des Wehr-             pflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5) erforderlich ist. Sie sind danach\npflichtverhältnisses erforderlich ist oder eine Rechts-        zu vernichten, sofern sie nicht vom Bundesarchiv über-\nvorschrift dies ertaubt. Insoweit dürfen auch Auskünfte        nommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in\nüber Wehrpflichtige, deren Einberufung konkret vor-            Dateien gespe!cherten personenbezogenen Daten.\ngesehen ist, aus dem Bundeszentralregister nach § 31 des\n(6) Der Wehrpflichtige hat ein Recht auf Einsicht in\nBundeszentralregistergesetzes (Behördenführungszeug-\nseine vollständige Personalakte. Einern Bevollmächtigten\nnisse) als Regelanfragen eingeholt werden. Fragebogen,\nist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht\nmit denen solche personenbezogenen Daten erhoben\nentgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn\nwerden, bedürfen vom 1. Januar 1995 an der Genehmi-\nein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für\ngung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.\nAuskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3\nentsprechend.\n(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen\nhaben, die für die in Absatz 1 Satz 4 genannten Auf-                                       §26\ngaben zuständig sind, und nur soweit dies zur Erfüllung\nPersonalakten von Kriegsdienstverweigerern\ndieser Aufgaben erforderlich ist. Ohne Einwilligung des\nWehrpflichtigen darf die Personalakte an andere Dienst-           (1) Die Personalakten anerkannter Kriegsdienstver-\nstellen und an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundes-          weigerer sind nach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der\nministeriums der Verteidigung weitergegeben werden,           Anerkennungsentscheidung zusammen mit der Anerken-\nsoweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Wehr-           nungsentscheidung dem Bundesamt für den Zivildienst zu\npflichtverhältnisses erforderlich ist. Für Auskünfte aus der  übersenden. Die Akten über das Anerkennungsverfahren\nPersonalakte gilt Entsprechendes. Soweit eine Auskunft        sind vom Kreiswehrersatzamt spätestens sechs Monate\nausreicht, ist von der Weitergabe der Personalakte ab-        nach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der Anerken-\nzusehen. Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäfts-        nungsentscheidung zu vernichten.\nbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung dürfen          (2) Die Akten über das Anerkennungsverfahren von\nnur mit· Einwilligung des Wehrpflichtigen erteilt werden, es  Wehrpflichtigen, deren Antrag auf Anerkennung als\nsei denn, daß zwingende Gründe der Verteidigung, die          Kriegsdienstverweigerer abgelehnt, zurückgenommen\nAbwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemein-         oder infolge Verzichts gegenstandslos geworden ist, sind\nwohls oder der Schutz berechtigter höherrangiger Inter-       beim Kreiswehrersatzamt in einem verschlossenen Um-\nessen Dritter dies erfordern; die Einwilligung ist auch       schlag getrennt von den Personalakten aufzubewahren;\nentbehrlich, wenn die Auskünfte für die Feststellung der       § 25 Abs. 5 gilt entsprechend.\nTauglichkeit erforderlich sind. Soweit eine Auskunft für\ndie Feststellung der Tauglichkeit nicht ausreicht, darf die\n§27\nPersonalakte an Ärzte außerhalb des Geschäftsbereichs\ndes Bundesministeriums der Verteidigung, die für eine                            Verfahrensvorschriften\nWehrersatzbehörde ein medizinisches Gutachten erstel-\nDas Nähere über\nlen, weitergegeben werden. Inhalt und Empfänger sind\ndem Wehrpflichtigen schriftlich mitzuteilen. Ein automati-     1. die Anlage und Führung von Personalakten Wehr-\nsierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig,           pflichtiger bei den Wehrersatzbehörden,\nsoweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes         2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und\nbestimmt ist.                                                      Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten\nund der Akten über das Anerkennungsverfahren ein-\n(4) Daten über medizinische und über psychologische\nschließlich der Übermittlung und Löschung oder des\nUntersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen Dienst\nVerbleibs der in automatisierten Dateien gespeicherten\nder Bundeswehr in Dateien verarbeitet werden, soweit\nInformationen sowie die hieran beteiligten Stellen,\nsie für die Beurteilung der Tauglichkeit und der Eignung\nfür militärische Verwendungen erforderlich sind. Nur die       3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Da-\nErgebnisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen                 teien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die\nan für Personalangelegenheiten zuständige Stellen der              gespeicherten Informationen,\nBundeswehr weitergegeben und dort verarbeitet und              4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtgewäh-\ngenutzt werden, soweit dies für Zwecke der Personal-               rung und Auskunftserteilung aus der Personalakte oder\nführung und -bearbeitung erforderlich ist. Daten über ·            einer automatisierten Datei\npsychologische Untersuchungen und Tests dürfen, in der\nRegel in Form von Stichproben, durch den psychologi-          regelt eine Rechtsverordnung.\nschen Dienst auch in automatisierten Dateien verarbeitet\nwerden, soweit dies erforderlich ist, um die Aussagefähig-\nkeit des psychologischen Eignungsfeststellungsverfahrens                              Abschnitt IV\nzu verbessern; zu diesem Zwecke dürfen ihm auf sein\nErsuchen die erforderlichen Daten zur Verarbeitung über-                   Beendigung des Wehrdienstes\nmittelt werden, soweit sie sich auf die Ergebnisse der                     und Verlust des Dienstgrades\nUntersuchungen und Tests beziehen. § 40 Abs. 3 des\nBundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die die                                      §28\nTauglichkeit bestimmenden ärztlichen Informationen                                 Beendigungsgründe\nkönnen einer zentralen Stelle zur Erfüllung der ärztlichen\nDer Wehrdienst endet\nDokumentationspflicht und zum Zwecke der Beweis-\nsicherung übermittelt und dort aufbewahrt werden.             1. durch Entlassung (§§ 29 und 29b),","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                              1769\n2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt ka-               (2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich oder\nlendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den        geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen Antrag kann\nWehrdienst festgesetzten Zeit; dies gilt nicht, wenn der  er auch dann entlassen werden, wenn die Wiederher-\nBereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet oder       stellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der gesetzlichen\nder Verteidigungsfall eingetreten ist,                    Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. Er ist verpflichtet,\n3. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein         sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu\nZivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des Zivildienst-   bestimmten Ärzten untersuchen zu lassen. Auf die Unter-\ngesetzes,                                                 suchung findet § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Das Recht\ndes Soldaten, darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner\n4. durch Ausschluß (§ 30).                                     Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Ent-\nlassung entscheidende Dienststelle kann auch andere\n§29                              Beweise erheben.\nEntlassung                             (3) (weggefallen)\n(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-\n(4) Er kann entlassen werden\ndienst leistet, ist zu entlassen\n1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehrersatz-\n1. mit Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten\nbehörde, wenn das Verbleiben in der Bundeswehr für\nZeit; dies gilt nicht, wenn bei einer Wehrübung der\nihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, be-\nEndzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, wenn die\nruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere\nWehrübung vor Ablauf der im Einberufungsbescheid\nHärte bedeuten würde und dies nach der Entlassung\nfestgesetzten Zeit beendet wird (Absatz 7), wenn\nseine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4\nsich der Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft\nanschließt oder wenn der Bereitschaftsdienst nach           rechtfertigt,\n§ 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungsfall        2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest\neingetreten ist,                                            von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur\n·2. aus dem Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft,             Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das\nwenn dessen Anordnung aufgehoben wird oder der              gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe\nSoldat nicht mehr zur Verfügungsbereitschaft                zur Bewährung widerrufen wird.\ngehört, es sei denn, daß der Bereitschaftsdienst           (5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach\nnach § 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungs-      § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung des\nfall eingetreten ist,\nSoldaten zuständig wäre oder der die Ausübung des Ent-\n2a. aus dem Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6, wenn        lassungsrechts übertragen worden ist. Die Entlassung\ndessen Anordnung aufgehoben wird, es sei denn,          nach Absatz 1 Nr. 1 aus einer Wehrübung, deren End-\ndaß der Verteidigungsfall eingetreten ist,              zeitpunkt nicht kalendermäßig bestimmt ist oder die vor\n3. während des Verteidigungsfalles bei Beendigung der        Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit\nVerwendung oder mit Ablauf des Jahres, in dem er        beendet wird (Absatz 7), sowie die Entlassung nach\ndas sechzigste Lebensjahr vollendet, im Falle des       Absatz 1 Nr. 7 und 9 verfügt der nächste Disziplinar-\n§ 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des            vorgesetzte; das gleiche gilt, wenn bei der Einstellungs-\nfünfundsechzigsten Lebensjahres,                        untersuchung die vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit\noder die Wehrdienstunfähigkeit des Soldaten festgestellt\n4. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen           wird.\ndes § 1 nicht erfüllt sind, oder wenn im Frieden die\nWehrpflicht des Soldaten endet,                            (6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe\n5.   wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird           oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tag als entlassen,\noder eine zwingende Wehrdienstausnahme vor-             an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er statt\nliegt - in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung      dessen Dienst geleistet hätte. Seine Pflicht, Tage der\ndurch die Wehrersatzbehörde-,                           schuldhaften Abwesenheit nachzudienen (§ 5 Abs. 3),\nbleibt unberührt.\n6. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Ver-\nbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung        (7) Vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetz-\noder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet      ten Zeit kann die Wehrübung nach Absatz 1 Nr. 1 beendet\nwürde,                                                  werden, wenn ein Vorgesetzter mit der Disziplinargewalt\n7.   wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,      mindestens eines Bataillonskommandeurs festgestellt\nsoweit er nicht nach§ 19 Abs. 2 des Zivildienstgeset-  hat, daß der mit der Wehrübung verfolgte Zweck entfallen\nzes in den Zivildienst überführt wird,                  ist und eine andere Verwendung im Hinblick auf die Aus-\nbildung für die bestehende oder künftige Verwendung in\n8. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum Bun-          einem Verteidigungsfall nicht erfolgen kann.\ndestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen\nParlament zugestimmt hat,\n9. wenn er unabkömmlich gestellt ist,                                                     §29a\n10. wenn er gemäß § 13a der zuständigen Behörde für                          Verlängerung des Wehrdienstes\nden Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz             bei stationärer truppenärztlicher Behandlung\nim Zeitpunkt der Einberufung zur Verfügung stand\nund ohne die Einberufung hierfür weiterhin verfügbar       Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht\nsein würde.                                             Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer","1770                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ntruppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst,                                Abschnitt V\nzu dem er einberufen wurde,\nRechtsbehelfe\n1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung\nbeendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem\n§32\nEntlassungszeitpunkt, oder\nRechtsweg\n2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,\ndaß er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnis-         Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses\nses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe      Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\ndieser Erklärung.\n§33\n§29b                                               Besondere Vorschriften\nVerlängerung                                              für das Vorverfahren\ndes Wehrdienstes aus sonstigen Gründen                    (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf\nIst ein Soldat während einer besonderen Auslands-           Grund dieses Gesetzes ergehen, ist binnen zwei Wochen\nverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder            nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur\naus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden                 Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den\nGründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich     Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch\ndes Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf         Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchs-\ndie Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu            bescheid zu erlassen hat, gewahrt.\nentlassen. Das gilt auch bei anderen Verwendungen im              (2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid\nAusland mit vergleichbarer Gefährdungslage.                    (§ 19 Abs. 4) hat aufschiebende Wirkung.\n(3) Über den Widerspruch gegen den Musterungs-\nbescheid entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Die\n§30                              §§ 19 und 22 gelten entsprechend. Der Wehrpflichtige\nAusschluß aus der Bundeswehr                     kann mit seinem Einverständnis von der Pflicht, sich\nund Verlust des Dienstgrades                    vorzustellen, befreit werden.\n(4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungs-\n(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-\nbescheid(§ 21 und§ 23 Abs. 1) entscheidet die Wehr-\ndienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen,         bereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den Ein-\nwenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts          berufungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung,\nauf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder          es sei denn, daß der Widerspruch unter Vorlage eines\nNebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad;      Bescheides über die Unabkömmlichstellung oder über die\ndies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung         mit Zustimmung der zuständigen Behörde eingegangene\nseiner Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 entlassen       Verpflichtung zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder\nwird.                                                          Katastrophenschutz für die jeweils gesetzlich vor-\n(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, wenn   geschriebene Mindestdauer(§ 13a; § 8 des Gesetzes über\ngegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt wird            die Erweiterung des Katastrophenschutzes) eingelegt\nund dieser Bescheid von dem zuständigen Kreiswehr-\n1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes bezeich-       ersatzamt geprüft ist.\nneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder\n(5) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar gewor-\n2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe       den, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungs-\nvon mindestens einem Jahr.                                bescheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung\ndurch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht\n(3) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad         wird.\nferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt\nwird. Leistet er in diesem Zeitpunkt auf Grund der                (6) Der Wehrpflichtige ist über den zulässigen Rechts-\nWehrpflicht Wehrdienst, tritt der Verlust des Dienst-          behelf gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\ngrades mit dem Ende des Wehrdienstes ein. Liegt der           Verwaltungsakt zu belehren.\nin den Sätzen 1 und 2 bestimmte Zeitpunkt vor dem\n1. Juli 1986, gilt der Dienstgrad als mit Ablauf des                                       §34\n30. Juni 1986 verloren.                                                           Rechtsmittel gegen\nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts\n§31                                  Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde\nWiederaufnahme des Verfahrens                     gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts\nsind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde\nWird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wieder-         gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in\naufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese         Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung\nFolgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als    und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-\nnicht eingetreten. Die Beendigung des Wehrdienstes            weg nach§ 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-\ndurch einen Ausschluß darf für die Erfüllung der Wehr-        gesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über\npflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend            den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Ge-\ngemacht werden.                                               richtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                               1771\n§35                                 (2) Personen, die nach Absatz 1 noch nicht wehr-\nBesondere Vorschriften                     pflichtig sind, können bereits ein Jahr vor Vollendung des\nfür die Anfechtungsklage                    achtzehnten Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres,\nin dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, nach\nDie Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid         Begründung ihres ständigen Aufenthaltes in der Bundes-\nund den Einberufungsbescheid hat keine aufschiebende         republik Deutschland erfaßt werden. § 15 Abs. 1 bis 5\nWirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende       sowie § 17 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 gelten\nWirkung anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbe-          entsprechend.\nreichsverwaltung zu hören.\n§42\nSondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte\nAbschnitt VI\n(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei\nÜbergangs• und Schlußvorschriften                   angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid\nangenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörig-\n§36                              keit nicht zum Wehrdienst herangezogen.\nWehrüberwachung                             (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den\nvon Angehörigen der Reserve                    Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Ausschei-\nDie gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden Wehr-         den aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zuständigen\npflichtigen unterliegen auch dann der Wehrüberwachung,       Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn\nwenn sie vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr nicht erfaßt   Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst im\nund gemustert worden sind.                                   Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.\n(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im\n§§37 und38                          Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23\n{weggefallen)                        Abs. 1 entsprechend.\n§42a\n§39\nGrenzschutzdienstpflicht\nVerleihung eines höheren Dienstgrades\nMänner, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz vom\n{1) Einern Wehrpflichtigen, der sich die für einen höhe-\n18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834), das zuletzt durch\nren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1\nLebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr\nS. 2978) geändert worden ist, zum Polizeivollzugsdienst\nerworben hat, kann dieser Dienstgrad verliehen werden\nim Bundesgrenzschutz verpflichtet sind (Grenzschutz-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes).\ndienstpflichtige), können nicht zum Wehrdienst heran-\n(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem          gezogen werden. Der im Bundesgrenzschutz geleistete\nErgebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden.         Dienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen.\nIn diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit\neinem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.\n§43\n(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23\nAbs.1.                                                                              Wehrpflichtige\naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland\n§40\n(1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehr-\nDienstgrad                          überwachung der Wehrpflichtigen, die ihren ständigen\nbei militärfachlicher Verwendung                 Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner durch       haben, ohne daß ihre Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 2 ruht,\nLebens- und Berufserfahrung erworbenen besonderen            werden durch besonderes Gesetz geregelt. Wehrpflich-\nEignung für eine militärfachliche Verwendung vorgesehen,     tige, die ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmi-\nso kann ihm der für die Dienststellung erforderliche         gung ihren ständigen Aufenthalt aus der Bundesrepublik\nDienstgrad für die Dauer der Verwendung oder endgültig       Deutschland hinausverlegen, werden nach den Vorschrif-\nverliehen werden.                                            ten dieses Gesetzes erfaßt, gemustert und einberufen.\nSatz 2 gilt entsprechend für Wehrpflichtige, die ihren stän-\n(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem\ndigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\nErgebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden.         land haben, sich aber tatsächlich in der Bundesrepublik\nIn diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit\nDeutschland aufhalten.\neinem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.\n(2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Aufforde-\n(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilr § 23\nrung, sich zur Erfassung persönlich zu melden (§ 15\nAbs.1.\nAbs. 1), zur Musterung vorzustellen (§ 17 Abs. 3) oder sich\n§41                              gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bei der zuständigen Wehr-\nersatzbehörde zu melden, außerhalb der Bundesrepublik\nWehrpflicht bei Zuzug\nDeutschland befinden, jedoch ihren ständigen Aufenthalt\n(1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus den in § 1        in -der Bundesrepublik Deutschland haben, sind für die\nAbs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten        Dauer der Abwesenheit von der Melde- oder Vorstellungs-\nGebieten verlegt hat oder verlegt, wird vor Ablauf von zwei  pflicht zu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen die nach § 3\nJahren nicht wehrpflichtig.                                  Abs. 2 erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden ist","1772                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\noder wenn ihnen die Meldung oder Vorstellung zugemutet                  oder auf die Eignung für militärische Verwendungen\nwerden kann. Sie haben sich unverzüglich nach Rückkehr                  (§ 17 Abs. 8 Satz 3 - auch in Verbindung mit § 16\nbei der zuständigen Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde                  Abs. 3 Satz 2 oder § 20a Abs. 2) untersuchen läßt,\nzu melden.\n2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Aufenthalt\n§44                                   außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erforder-\nliche Genehmigung einholt,\nZustellung, Vorführung und Zuführung\n3. als Wehrpflichtiger, der einen Einberufungsbescheid\n(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide                  für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft\nsind zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt das             erhalten hat, einer Pflicht nach § Sa Abs. 2 Satz 1\nVerwaltungszustellungsgesetz. Einberufungsbescheide                 zuwiderhandelt,\nzu Wehrübungen, die von der Bundesregierung als Bereit-\nschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet sind oder nicht        4. gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 4 - auch in\nlänger als dr~i Tage dauern, können auch durch Eilbrief             Verbindung mit § 15 Abs. 6 oder § 41 Abs. 2 - über die\noder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwal-                persönliche Meldung zur Erfassung verstößt,\ntungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe\n5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17 Abs. 3\nzugestellt werden; die Zustellung durch Eilbrief gilt mit\nSatz 2 - auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 -\ndessen Zugang als bewirkt. Für das Zustellungsverfahren\noder§ 17 Abs. 8 Satz 3 - in Verbindung mit § 16 Abs. 3\nbei der Erfassung gelten die Zustellungsvorschriften der\nSatz 2 oder § 20a Abs. 2 - sowie nach § 20b Satz 3\nLänder. Bei minderjährigen Wehrpflichtigen ist an diese\noder.§ 23 Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt,\nzuzustellen; § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgeset-\nzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschrif-         6. eine ihm nach § 17 Abs. 3 Satz 3 - auch in Verbindung\nten gelten insoweit nicht.                                          mit § 15 Abs. 6 oder § 41 Abs. 2 - vor der Musterung,\n(2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Muste-           eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 - jeweils\nrung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung, der Prüfung           auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 - sowie nach\nder Verfügbarkeit, der Eignungsuntersuchung oder auf                § 24 Abs. 6 Satz 2 während der Wehrüberwachung\neine Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich persön-               oder eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 3 nach der Beendi-\nlich zu melden (§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3), unentschuldigt           gung der Wehrüberwachung obliegende Pflicht ver-\nfernbleiben, kann die Vorführung angeordnet werden; das             letzt,\ngleiche gilt bei männlichen Personen, die der Erfassung         7. im Bereitschaftsfall eine durch Anordnung der Bundes-\nunentschuldigt fernbleiben (§ 15 Abs. 6). Die Polizei ist um        regierung begründete Pflicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 5\nDurchführung zu ersuchen.                                           verletzt oder\n(3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige, die     8. im Verteidigungsfall die Meldepflicht nach § 48 Abs. 2\nihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten, dem           Nr. 1 verletzt.\nnächsten Feldjäger-Dienstkommando zuzuführen.\n(4) Die Polizei ist befugt, zum Zwecke der Vorführung          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann niit einer Geldbuße\noder Zuführung die Wohnung und andere Räume des                 geahndet werden.\nWehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das            (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ngleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen         des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit es\nund Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem unmittel-         sich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei der Erfassung\nbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten           handelt, das Kreiswehrersatzamt.\nsolcher Wohnungen und Räume entzieht.\n§45                                                            §46\nBußgeldvorschrift                                                Stadtstaatklausel\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-          Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg bestimmen,\nlässig                                                         welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem\n1. entgegen·§ 3 Abs. 1 Satz 2                                  Gesetz und den dazu ergehenden Rechtsverordnungen\nden Landesbehörden, den kreisfreien Städten und den\na) nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 15 Abs. 1         Landkreisen oder den Gemeinden sowie deren Ver-\nSatz 4, § 17 Abs. 3 Satz 2 oder § 17 Abs. 8 Satz 4      tretungskörperschaften zugewiesen sind.\n- auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 3\nSatz 2, § 20a Abs. 2 oder § 41 Abs. 2) bei der\nErfassung, vor und bei der Musterung oder bei                                        §47\nder Eignungsuntersuchung Auskünfte erteilt oder\nUnterlagen vorlegt,                                                              (weggefallen)\nb) zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-\ndungs- oder Ausrüstungsstücke nicht übernimmt                                        §48\noder nicht entsprechend dem Einberufungsbe-\nscheid zum Dienstantritt mitbringt oder                                      Vorschriften für den\nBereitschafts- und Verteidigungsfall\nc) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die\ngeistige oder körperliche Tauglichkeit(§ 17 Abs. 4         (1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten, wenn\nSatz 1 zweiter Halbsatz - auch in Verbindung mit        Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6\n§ 16 Abs. 3 Satz 2 -, § 20b Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 4) angeordnet sind:","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                              1773\n1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können im               einem Offizier in der Stellung eines Bataillonskomman-\nBereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt widerrufen             deurs oder in entsprechender Dienststellung als Solda-\nwerden, es sei denn, daß die Heranziehung zum                   ten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten,\nWehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare              mit dem unterst~n Mannschaftsdienstgrad oder mit\nHärte bedeuten würde. Nach § 13b bisher nicht zum               ihrem letzten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad\nWehrdienst herangezogene Wehrpflichtige können                   eingestellt werden, wenn die Einberufung durch das\ngemustert und einberufen werden.                                zuständige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.\n2. (weggefallen)\n3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid\n(§ 19 Abs. 4) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33                                      §49\nAbs. 2).                                                                     Erfassung und Musterung\nvon Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben\n4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die bereits in\nder Bundeswehr gedient haben, ist § 23 Abs. 1 Satz 2          (1) Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen Aus-\nund 3 nicht anzuwenden. Als Untersuchung gilt die           bildung oder Tätigkeit im Verteidigungsfall für Aufgaben\nEinstellungsuntersuchung.                                  verwendet werden sollen, die der Herstellung der Einsatz-\n5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben männliche           fähigkeit oder der Sicherung der Operationsfreiheit der\nPersonen nach Vollendung des siebzehnten Lebens-           Streitkräfte dienen, können nach Vollendung des acht-\njahres                                                      zehnten Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres, in dem\nsie das sechzigste Lebensjahr vollenden, erfaßt und\na) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-         gemustert werden. Sie können nach Maßgabe dieses\nersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch        Gesetzes zu Wehrübungen einberufen werden, wenn die\nwenn sie der Wehrüberwachung nicht unterliegen,       Bundesregierung feststellt, daß dies zu einer nach den\nUmständen gebotenen Herstellung der Einsatzfähigkeit\nb) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehr-\noder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte\nersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundesre-\nnotwendig ist. Auch ohne diese Feststellung können sie zu\npublik Deutschland verlassen wollen,\neiner Wehrübung einberufen werden, die jedoch nur der\nc) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich außer-        Vorbereitung auf ihre vorgesehene Verwendung im Einzel-\nhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,        fall dienen darf; Mannschaften dürfen nur bis zum Ablauf\nund sich beim zuständigen oder nächsten Kreis-        des Jahres, in dem sie das fünfundvierzigste Lebensjahr\nwehrersatzamt zu melden.                              vollenden, einberufen werden. Die §§ 13 und 13a bleiben\nunberührt.\nDies gilt nicht für männliche Personen, die ihren ständigen\nAufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland               (2) Das Nähere über die Erfassung der unter Absatz 1\nhaben oder bei deutschen Dienststellen oder öffentlichen       fallenden Personen, soweit sie nicht zum Geschäfts-\nzwischen- oder überstaatlichen Organisationen außerhalb        bereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehö-\nder Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder           ren oder nicht bei Dienststellen der Stationierungs- oder\nmit Genehmigung einer obersten Bundes- oder Landes-            NATO-Streitkräfte beschäftigt sind, wird durch Rechts-\nbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle sich außer-         verordnung geregelt.\nhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder sie\nverlassen.                                                        (3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,\ndaß natürliche Personen und juristische Personen des\n(2) Im Verteidigungsfall gelten _Absatz 1 Nr. 1 Satz 2,      privaten oder öffentlichen Rechts die für die Erfassung des\nNr. 3 bis 5 und folgende Vorschriften:                         unter Absatz 1 fallenden Personenkreises erforderlichen\n1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ist inner-       Angaben machen.\nhalb achtundvierzig Stunden zu erstatten; § 24 Abs. 6\n~atz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.\n§50\n2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechti-\ngung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,                                Zuständigkeit\nfestzustellen, können zum Zivildienst einberufen wer-                für den Erlaß von Rechtsverordnungen\nden, bevor über ihren Feststellungsantrag entschieden         (1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverordnungen\nist.\n1. über die Unterwerfung von Ausländern und Staaten-\n3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten                losen unter die Wehrpflicht (§ 2),\naußer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12 Abs. 4\nsind zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst        2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der\nfür den Wehrpflichtigen auch im Verteidigungsfall eine          Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2),\nunzumutbare Härte bedeuten würde.\n3. über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatz-\n4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2                 behörde bei der Wehrüberwachung auf die See-\nvom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind im Ver-               Berufsgenossenschaft und über die Art und Höhe\nteidigungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst einzu-             der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu\nberufen.                                                      · erstattenden Kosten (§ 24 Abs. 8),\n5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall zum frei-     4. über das Verfahren in den Fällen der §§ 22 und 23\nwilligen Eintritt in die Bundeswehr melden, dürfen von           Abs. 1 Satz 7,","1774                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n5. über die Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte                                 §52\nAufgaben (§ 49 Abs. 2),                                                    Übergangsvorschriften\n6. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3},                            aus Anlaß des Änderungsgesetzes\nvom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1726)\n7. über den Schutz personenbezogener Informationen\nWehrpflichtiger in Personalakten und in automatisier-       (1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 1995 zehn\nten Dateien nach § 27.                                   Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben,\nsind zu entlassen.\n(2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung\n(2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Wehrpflichtige, die\ndes Bundesrates.                                            gemäß § 5 Abs.1 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 1995\ngeltenden Fassung zu einem länger als zehn Monate\ndauernden Grundwehrdienst einberufen sind, ist die\n§51                              Dienstzeit nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Satz 4 in der ab\n1. Januar 1996 geltenden Fassung neu festzusetzen.\nEinschränkung von Grundrechten\n(3) Wehrpflichtige, die sich nach bisherigem Recht\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-    zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz\nkel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes}, der Freiheit der    oder Katastrophenschutz (§ 13a Abs. 1 Satz 1; § 8 Abs. 2\nPerson (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der     Satz 1 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastro-\nFreizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und     phenschutzes) verpflichtet haben, sind auf Antrag aus der\nder Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-    Verpflichtung zu entlassen, wenn sie am 31. Dezember\ngesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein-          1995 oder später die ab 1. Januar 1996 vorgesehene\ngeschränkt.                                                 Verpflichtungszeit erbracht haben."]}