{"id":"bgbl1-1995-65-8","kind":"bgbl1","year":1995,"number":65,"date":"1995-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/65#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-65-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_65.pdf#page=21","order":8,"title":"Neufassung des Soldatengesetzes","law_date":"1995-12-15T00:00:00Z","page":1737,"pdf_page":21,"num_pages":19,"content":["Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                              1737\nBekanntmachung\nder Neufassung des Soldatengesetzes\nVom 15. Dezember 1995\nAuf Grund des Artikels 19 des Wehrrechtsänderungs-       15. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen § 31 des\ngesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726) wird            Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2154),\nnachstehend der Wortlaut des Soldatengesetzes in der ab     16. den am 1. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 2 des\n1. Januar 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die            Gesetzes vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1S. 873),\nNeufassung berücksichtigt:\n17. den am 1. August 1989 in Kraft getretenen Artikel 4\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom             des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1282),\n19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273),\n18. den teils am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen, teils\n2. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel 9         am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 3 des\n§ 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1             Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. I S. 2218),\ns. 3091),\n19. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7\n3. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 98              § 37 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1\nAbs. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1            s. 2002),      .\ns. 2485),\n20. den am 13. Dezember 1990 in Kraft getretenen Arti-\n4. den am 1. April 1977 in Kraft getretenen Artikel VI des     kel 1 und den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen\nGesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297),              Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990\n5. den am 31. Dezember 1977 in Kraft getretenen § 2            (BGBI. 1S. 2588),\nNr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember         21. den am 22. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 3\n1977 (BGBI. 1S. 3104),                                      Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1\n6. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 1         s. 47),\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBI. 1             22. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 6\ns. 3114),                                                   des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1\n7. den am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Artikel 6        s. 2142),\ndes Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1301 ),       23. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 9\n8. den am 1. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des       Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1\nGesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1S. 581 ),                 s. 266),\n9. den am 1. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 4     24. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 5\ndes Gesetzes vom 7. Juli 1980 (BGBI. I S. 851),             des Gesetzes vom 11. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1030),\n10. den am 2. März 1983 in Kraft getretenen Artikel 2 des   25. den am 24. Dezember 1993 in Kraft getretenen Arti-\nGesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1S. 179),              kel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1\n11. den am 15. Juli 1984 in Kraft getretenen Artikel 4 des      s. 2136),\nGesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1S. 875),             26. den am 1 . Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des\nGesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1078),\n12. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 998),         27. den am 1. Juli 1994 ir.i Kraft getretenen Artikel 4 des\n13. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 3         Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170),\nNr. 9 und 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984         28. den am 29. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 des\n(BGBI. 1S. 1654),                                           Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962),\n14. den am 1. März 1985 in Kraft getretenen Artikel 3 des   29. den am 1. Januar 1996 in Kraft tretenden Artikel 3 des\nGesetzes vom 21. Februar 1985 (BGBI. 1S. 371 ),             eingangs ger)annten Gesetzes.\nBonn, den 15. Dezember 1995\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe","1738                                       Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nüber die Rechtsstellung der Soldaten\n{Soldatengesetz)\nlnhaltsübersic ht\nErster Abschnitt                                                zweiter Abschnitt\nGemeinsame Vorschriften                                                  Rechtsstellung\nder Berufssoldaten\n1. Allgemeines                                                                        und der Soldaten auf Zeit\n§ 1   Begriffsbestimmungen\n1. Begründung des Dienstverhältnisses\n§ 2   Beginn und Dauer des Wehrdienstverhältnisses\n§ 3   Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze                     § 37   Voraussetzung der Berufung\n§ 4   Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform               § 38   Hindernisse der Berufung\n§ 4a Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines        § 39   Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten\nWehrdienstverhältnisses\n§ 40   Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf\n§ 5   Gnadenrecht                                                      Zeit\n§ 41   Form der Begründung und der Umwandlung\n2. Pflichten und Rechte der Soldaten\n§ 6   Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten                     2. Beförderung\n§ 7   Grundpflicht des Soldaten                                 §42\n§ 8   Eintreten für die demokratische Grundordnung\n§ 9   Eid und feierliches Gelöbnis                              3. Beendigung des Dienstverhältnisses\n§ 1O Pflichten des Vorgesetzten                                 a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten\n§ 11  Gehorsam                                                  § 43   Beendigungsgründe\n§ 12  Kameradschaft                                             § 44   Eintritt in den Ruhestand\n§ 13  Wahrheitspflicht                                          § 45   Altersgrenzen\n§ 14  Verschwiegenheit\n§ 46   Entlassung\n§ 15  Politische Betätigung\n§ 47   Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Ent-\n§ 16  Verhalten in anderen Staaten                                     lassung\n§ 17  Verhalten im und außer Dienst                             § 48   Verlust der Rechtsstellung des Berufssoldaten\n§ 18  Gemeinsames Wohnen                                        § 49   Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechts-\n§ 19  Annahme von Belohnungen                                          stellung des Berufssoldaten\n§ 20  Nebentätigkeit                                            § 50   Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\n§ 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst         § 51   Wiederverwendung\n§ 21  Vormundschaft und Ehrenämter                              § 51 a Heranziehung nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten\n§ 22  Verbot der Ausübung des Dienstes\n§ 52   Wiederaufnahme des Verfahrens\n§ 23  Dienstvergehen\n§ 53   Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses\n§24   Haftung\n§ 25  Wahl in den Deutschen Bundestag, in die gesetzgebende     b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit\nKörperschaft eines Landes oder in eine kommunale Ver-\ntretung; Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung       § 54   Beendigungsgründe\noder einer Landesregierung oder zum Parlamentarischen     § 55   Entlassung\nStaatssekretär\n§ 56   Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechts-\n§ 26  Verlust des Dienstgrades                                         stellung eines Soldaten auf Zeit\n§ 27  Laufbahnvorschriften\n§ 57   Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach\n§28   Urlaub                                                           Beendigung des Dienstverhältnisses\n§ 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes\n§ 29  Personalakten                                                                       Dritter Abschnitt\n§ 30  Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung                                       Rechtsstellung\n§ 31  Fürsorge                                                                       der Soldaten, die auf Grund\nder Wehrpflicht Wehrdienst leisten\n§ 32  Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis\n§ 33  Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht       §58\n§ 34  Beschwerde\n§ 35  Beteiligungsrechte der Soldaten                                                     Vierter Abschnitt\n§ 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts                                         Rechtsweg\n§ 36   Seelsorge                                                §59","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                                  1739\nfünfter Abschnitt                      §67     (weggefallen)\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                §68     (Änderung anderer Vorschriften)\n§60     Einstellung von anderen Bewerbern                       §69     (weggefallen)\n§61     Entlassung von anderen Bewerbern                        §70     Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter\n§62     (weggefallen)                                           § 71    Übergangsvorschriften für die Laufbahnen\n§63     (weggefallen)                                           §72 Zuständigkeit für den Erlaß der Rechtsverordnungen\n§64     (weggefallen)                                           §73     Übergangsvorschrift aus Anlaß des Änderungsgesetzes\nvom 24. Februar 1983 (BGBI. 1S. 179)\n§65     (weggefallen)\n§74     Übergangsvorschrift aus Anlaß des Änderungsgesetzes\n§66     Organisationsgesetz                                             vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588)\nErster Abschnitt                         Angehörige der Reserve sowie frühere nicht wehrpflich-\ntige Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die wehrdienst-\nGemeinsame Vorschriften                        fähig sind und das fünfundsechzigste Lebensjahr noch\nnicht vollendet haben, können mit ihrem Einverständnis zu\n1. Allgemeines                            dienstlichen Veranstaltungen durch den Bundesminister\nder Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zuge-\n§1                              zogen werden. Während der Dienstleistung sind sie Sol-\ndat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\nBegriffsbestimmungen\n(5) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten\n(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwil-  Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird be-\nliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht.        stimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines\nStaat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue mitein-        Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Er-\nander verbunden.                                                klärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein\n(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann        besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes.\nberufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf           Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur\nLebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis       Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Dis-\neines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich           ziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheit-\nfreiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu       lichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet\nleisten. In ein Wehrdienstverhältnis nach den Sätzen 1          werden.\nund 2 können auch Frauen für Verwendungen im Sanitäts- .           (6) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinargewalt\nund Militärmusikdienst berufen werden.                          über Soldaten seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere\n(3) Bei Soldaten, die nicht der Wehrpflicht unterliegen regelt ein Gesetz.\n(§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes), umfaßt die freiwillig\neingegangene Verpflichtung die im Absatz 4, in § 51                                            §2\nAbs. 1 Nr. 1, § 51 a sowie in § 54 Abs. 5 aufgeführten weite-\nren Dienstleistungen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6. Zu              Beginn und Dauer des Wehrdienstverhältnisses\nVerwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens,\neines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über-            (1) Das Wehrdienstverhältnis    beginnt\noder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem aus- 1. bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht zum\n-wärtigen Staat auf Beschluß der Bundesregierung im Aus-             Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeitpunkt, der im\nland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf               Einberufungsbescheid für den Diensteintritt festge-\nSchiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden (besondere              setzt wird;\nAuslandsverwendung), werden nicht wehrpflichtige\nfrühere Soldaten nur herangezogen, wenn sie sich dazu 2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit\nschriftlich bereiterklärt haben. Vor Bestandskraft des Her-         dem   Zeitpunkt   der Ernennung;\nanziehungsbescheides kann der nicht wehrpflichtige 3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.\nfrühere Soldat seine Erklärung zur Teilnahme an einer\nbesonderen Auslandsverwendung allgemein oder für den               (2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf\nEinzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen wider- des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr aus-\nrufen. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die scheidet.\nHeranziehung zuständigen_ Stelle zu erklären. Nach\nBestandskraft des Heranziehungsbescheides ist der                                              §3\nWiderruf ausgeschlossen. Auf seinen Antrag ist der nicht\nwehrpflichtige frühere Soldat von der Teilnahme an                     Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze\nbesonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten,                   Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung\nwenn wichtige persönliche Gründe dies rechtfertigen.\nohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse,\n(4) Angehörige der Reserve im Sinne des § 4 Abs. 2 Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat\nSatz 2 und Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes, ehemalige oder Herkunft zu ernennen und zu verwenden.","1740                                    Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995, Teil 1\n§4                                         2. Pflichten und Rechte der Soldaten\nErnennung,\nDienstgradbezeichnungen, Uniform                                                §6\nStaatsbürgerliche Rechte des Soldaten\n(1) Einer Ernennung bedarf es\nDer Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte\n1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufs-      wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im\nsoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),       Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes\n2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Sol-         durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.\ndaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufs-\nsoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),                                                  §7\n3. zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beför-                            Grundpflicht des Soldaten\nderung).\nDer Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutsch-\n(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten,       land treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des\ndie Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die     deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.\nübrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Vertei-\ndigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere                                      §8\nStellen übertragen werden.\nEintreten\n(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts               für die demokratische Grundordnung\nanderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der\nSoldaten fest. Er erläßt die Bestimmungen über die Uni-          Der Soldat muß die freiheitliche demokratische Grund-\nform der Soldaten. Er kann die Ausübung dieser Befug-        ordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und\nnisse auf andere Stellen übertragen.                         durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung ein-\ntreten.\n(4) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er\nsich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deut-                                      §9\nschen Bundestag, so ist die Verleihung eines höheren\nDienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für                         Eid und feierliches Gelöbnis\nSoldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines            (1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgen-\nLandes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit       den Diensteid zu leisten:\nzwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höhe-\nren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufs-   „Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu\nsoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten     dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen\nauf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordneten-            Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.\"\ngesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297) oder ent-      Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe\"\nsprechender Rechtsvorschriften ruhen, eine Wehrübung         geleistet werden. Gestattet ein Bundesgesetz den Mit-\nleistet.                                                     gliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte\n,,ich schwöre\" andere Beteuerungsformeln zu gebrau-\nchen, so kann das Mitglied einer solchen Religionsgesell-\n§4a                              schaft diese Beteuerungsformel sprechen.\nBerechtigung zum Tragen der Uniform                   (2) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst\naußerhalb eines Wehrdienstverhältnisses             leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das fol-\ngende feierliche Gelöbnis:\nSoldaten der Bundeswehr kann nach ihrem Ausschei-\nden aus dem Wehrdienst genehmigt werden, außerhalb           .,Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu die-\neines Wehrdienstverhältnisses die Uniform der Soldaten       nen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes\nmit dem Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen sie        tapfer zu verteidigen.\"\nberechtigt sind, und mit der für ausgeschiedene Soldaten\nvorgesehenen Kennzeichnung zu tragen. Näheres regelt                                        §10\neine Rechtsverordnung.\nPflichten des Vorgesetzten\n(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichter-\n§5\nfüllung ein Beispiel geben.\nGnadenrecht                               (2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die\nDisziplin seiner Untergebenen verantwortlich.\n(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Ver-\nlustes der Soldatenrechte und der Rechte aus einem               (3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.\nfrüheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht zu. Er kann          (4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur\ndie Ausübung anderen Stellen übertragen.                     unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der\n(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Soldatenrechte    Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.\nin vollem Umfange beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt       (5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle\nab§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes ent-       hat er in der den Umständen angemessenen Weise durch-\nsprechend.                                                  zusetzen.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                                1741\n(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und       und, wenn es im Einzelfall aus Gründen der Geheimhal-\naußerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurück-       tung erforderlich ist, Aufzeichnungen jeder Art über\nhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen     dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiederga-\nals Vorgesetzte zu erhalten.                                  ben handelt, herauszugeben. Die gleiche Pflicht trifft seine\nHinterbliebenen und seine Erben.\n§ 11                                (4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht\ndes Soldaten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung\nGehorsam                            der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für ihre\n(1) Der Soldat muß seinen Vorgesetzten gehorchen. Er       Erhaltung einzutreten.\nhat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewis-\nsenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt                                      §15\nnicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Men-                        Politische Betätigung\nschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen\nZwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele       (1) Im Dienst darf sich der Soldat nicht zugunsten oder\nsich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur        zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung\ndann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht ver-     betätigen. Das Recht des Soldaten, im Gespräch mit\nmeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umstän-          Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt\nden nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen        unberührt.\nden Befehl zu wehren.                                            (2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen\n(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch     findet während der Freizeit das Recht der freien Mei-\neine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene         nungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der\nden Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er   Kameradschaft. Der Soldat hat sich so zu verhalten, daß\nerkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umstän-           die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört\nden offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen    wird. Der Soldat darf insbesondere nicht als Werber für\nwird.                                                         eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält,\nSchriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Orga-\n§12                              nisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht\ngefährdet werden.\nKameradschaft\n(3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltungen keine\nDer Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich          Uniform tragen.\nauf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die\n(4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Untergebenen\nWürde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten\nnicht für oder gegen eine politische Meinung beeinflussen.\nund ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt\ngegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung frem-\n§16\nder Anschauungen ein.\nVerhalten in anderen Staaten\n§13                                 Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist\nWahrheitspflicht                        dem Soldaten jede Einmischung in die Angelegenheiten\ndes Aufenthaltsstaates versagt.\n(1) Der Soldat muß in dienstlichen Angelegenheiten die\nWahrheit sagen.                                                                             §17\n(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der                      Verhalten im und außer Dienst\nDienst dies rechtfertigt.\n(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienst-\n§14                              liche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch\naußerhalb des Dienstes zu achten.\nVerschwiegenheit\n(2) Sein Verhalten muß dem Ansehen der Bundeswehr\n(1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus       sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden,\ndem Wehrdienst, über die ihm bei seiner dienstlichen          die sein Dienst als Soldat erfordert. Außer Dienst hat sich\nTätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Ver-              der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und\nschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilun-     Anlagen so zu verhalten, daß er das Ansehen der Bundes-\ngen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die          wehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine\noffenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner             dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträch-\nGeheimhaltung bedürfen.                                       tigt.\n(2) Der Soldat darf ohne Genehmigung über solche              (3) Ein Offizier oder Unteroffizier muß auch nach seinem\nAngelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich       Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem\naussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung            Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwen-\nerteilt der Disziplinarvorgesetzte, nach dem Ausscheiden      dung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.\naus dem Wehrdienst der letzte Disziplinarvorgesetzte.            (4) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu\n§ 62 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.\ntun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzu-\n(3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus       stellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder\ndem Wehrdienst, auf Verlangen seines Disziplinarvor-          grob fahrlässig beeinträchtigen. Der Soldat muß ärztliche\ngesetzten oder des letzten Disziplinarvorgesetzten dienst-    Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit gegen seinen\nliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen     Willen nur dann dulden, wenn es sich um Maßnahmen","1742                                     Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995, Teil 1\nhandelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertragba-         Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als\nrer Krankheiten oder der Feststellung seiner Dienst- oder     erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder\nVerwendungsfähigkeit dienen; das Grundrecht nach Arti-        mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden\nkel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit ein-      überschreitet. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienst-\ngeschränkt. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bun-    licher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist\ndes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-               diese zu widerrufen.\nmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2262) bleibt\n(3) Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur außerhalb des\nunberührt. Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche\nDienstes ausüben, es sei denn, er hat sie auf Vorschlag\nBehandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder\noder Veranlassung seines Disziplinarvorgesetzten über-\nErwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm eine\nnommen oder der Disziplinarvorgesetzte hat ein dienst-\nsonst zustehende Versorgung insoweit versagt werden.\nliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit\nNicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer\nanerkannt. Ausnahmen dürfen nur in besonders begrün-\nerheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Solda-\ndeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse,\nten verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie\nzugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entge-\neinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit\ngenstehen und die versäumte Dienstzeit nachgeleistet\nbedeutet.\nwird.\n§18\n(4) Der Soldat darf bei der Ausübung von Nebentätigkei-\nGemeinsames Wohnen                         ten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn\nDer Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in  nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaft-\neiner Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer          lichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen\nGemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durch-         Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch\nführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der     nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn\nBundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit           entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen\ndem Bundesminister e:tes Innern.                              Vorteil berücksichtigen, der dem Soldaten durch die In-\nanspruchnahme entsteht.\n§19                                 (5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Ab-\nAnnahme von Belohnungen                       satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3\nSatz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das\nDer Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus          Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen\ndem Wehrdienst, Belohnungen oder Geschenke in bezug           der Schriftform. Der Soldat hat Art und Umfang der\nauf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des        Nebentätigkeit auf Verlangen des Disziplinarvorgesetzten\nBundesministers der Verteidigung annehmen. Die Befug-         dienstlich zu melden. Das dienstliche Interesse (Absatz 3\nnis zur Zustimmung kann auf andere Dienststellen über-        Satz 1) ist aktenkundig zu machen.\ntragen werden.\n(6) Nicht genehmigungspflichtig ist\n§20                              1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme\nNebentätigkeit                              a) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der\nAusübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit\n(1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen\nbei einer dieser Tätigkeiten,\nzur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in\nAbsatz 6 abschließend aufgeführten, der vorherigen                 b) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit\nGenehmigung. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrneh-                Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Über-\nmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen               nahme einer Treuhänderschaft,\nVormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines\n2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Sol-\nAngehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich\ndaten unterliegenden Vermögens,\nanzuzeigen.\n3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstleri-\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen\nsche oder Vortragstätigkeit des Soldaten,\nist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen\nbeeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt      4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammen-\ninsbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit                          hängende selbständige Gutachtertätigkeit von Solda-\n1. nach Art und Umfang den Soldaten in einem Maße in              ten als Lehrer an öffentlichen Hochschulen und an\nAnspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung               Hochschulen der Bundeswehr sowie von Soldaten an\nseiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,           wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,\n2. den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen dienst-       5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in\nlichen Pflichten bringen, dem Ansehen der Bundes-             Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbst-\nwehr abträglich sein kann oder in einer Angelegenheit          hilfeeinrichtungen der Soldaten.\nausgeübt wird, in der die Dienststelle oder Einheit, der     (7) Die Vorschriften der§§ 64 und 67 bis 69 des Bundes-\nder Soldat angehört, tätig wird oder tätig werden kann,   beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.\n3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Soldaten         (8) Einern Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht\nbeeinflussen kann,                                        Wehrdienst leistet, darf die Ausübung einer Nebentätigkeit\n4. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen          nur untersagt werden, wenn sie seine Dienstfähigkeit\ndienstlichen Verwendbarkeit des Soldaten führen           gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwider-\nkann.                                                     läuft.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                              1743\n(9) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist        Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach\nganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Soldat bei             § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot aus-\nihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Der Soldat          übt,\nist insoweit auf Verlangen des Disziplinarvorgesetzten ver-    2. wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem\npflichtet, über Art und Umfang der Nebentätigkeit schrift-         Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheit-\nlich Auskunft zu geben.                                            liche demokratische Grundordnung im Sinne des\nGrundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Ver-\n§20a                                  halten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht\nTätigkeit nach dem                           wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter\nAusscheiden aus dem Wehrdienst                        erforderlich sind,\n3. wenn ein Berufssoldat nach Eintritt in den Ruhestand\n(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Sol-\neiner erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht\ndat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung oder auf\nnachkommt.\nBerufsförderung, der innerhalb eines Zeitraums von fünf\nJahren nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst                 (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen\naußerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung         regelt ein Gesetz.\noder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienst-\nlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor seinem Aus-                                 §24\nscheiden aus dem Wehrdienst im Zusammenhang steht\nHaftung\nund durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt wer-\nden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit           (1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig\ndem Bundesminister der Verteidigung anzuzeigen.               die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn,\n(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu unter-  dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus ent-\nsagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche        stehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Solda-\nInteressen beeinträchtigt werden.                             ten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als\nGesamtschuldner.\n(3) Das Verbot wird durch den Bundesminister der Ver-\nteidigung ~usgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf           (2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren\nvon dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem\nvon fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Wehr-\nSchaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis\ndienst. Der Bundesminister der Verteidigung kann seine\nerlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn\nBefugnisse auf andere Dienststellen übertragen.\nJahren von der Begehung der Handlung an. Hat der\nDienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt\n§21                             an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von\nVormundschaft und Ehrenämter                   dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der\nErsatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom\nDer Soldat bedarf zur Übernahme einer in § 20 Abs. 1        Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber\nSatz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft,               rechtskräftig festgestellt wird.\nBetreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des\nAmtes eines Beistandes oder Testamentsvollstreckers der           (3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat\nGenehmigung seines Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu        dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht\nerteilen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entge-      der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.\ngenstehen. Der Soldat darf die Übernahme eines solchen\nAmtes ablehnen.                                                                             §25\nWahl\n§22                                             in den Deutschen Bundestag,\nVerbot der Ausübung des Dienstes                               in die gesetzgebende Körperschaft\neines Landes oder in eine kommunale\nDer Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm                 Vertretung; Ernennung zum Mitglied der\nbestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden                  Bundesregierung oder einer Landesregierung\ndienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbie-                oder zum Parlamentarischen Staatssekretär\nten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von\ndrei Monaten gegen den Soldaten ein disziplinargericht-           (1) Stimmt ein Soldat seiner Aufstellung als Bewerber für\nliches Verfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungs-    die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzgeben-\nverfahren eingeleitet ist. Der Soldat soll vor Erlaß des      den Körperschaft eines Landes oder zu einer kommunalen\nVerbotes gehört werden.                                       Vertretung zu, so hat er dies unverzüglich seinem näch-\nsten Oisziplinarvorgesetzten mitzuteilen.\n§23                                 (2) Für die Rechtsstellung der nach dem 1. Juni 1978 in\ndie gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten\nDienstvergehen                         Berufssoldaten und Soldaten auf Zelt gelten die für in den\n(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er           Deutschen Bundestag gewählte Berufssoldaten und\nschuldhaft seine Pflichten verletzt.                           Soldaten auf Zeit maßgebenden Vorschriften in den §§ 5\nbis 7, 8 Abs. 2, § 23 Abs. 5 und in § 36 Abs. 1 des Abge-\n(2) Es gilt als Dienstvergehen,                             ordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297)\n1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem             entsprechend. Steht dem Soldaten auf Grund seiner Mit-\nWehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt    gliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft keine\noder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder          Entschädigung mit Alimentationscharakter zu, werden","1744                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nihm fünfzig vom Hundert seiner zuletzt bezogenen Besol-            (4) Für die Beförderungen von Soldaten sind die allge-\ndung weitergewährt; allgemeine Besoldungserhöhungen             meinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten\nnach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes werden be-               festzusetzen. Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestal-\nrücksichtigt.                                                   tung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht über-\n(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Ver-    sprungen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Bun-\ntretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebilde-           despersonalausschuß.\nten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in               (5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere\nGemeindebezirken ist dem Soldaten der erforderliche             in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung der\nUrlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu              Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg ist\ngewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen         die Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen.\nVertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Aus-\n(6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen für\nschüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden\ndie Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Verwen-\nsind.\ndung ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaft-\n. (4) Wird ein Berufssoldat zum Mitglied der Bundes-          lichen Hochschule oder Fachhochschule oder eine abge-\nregierung oder zum Parlamentarischen Staatssekretär bei         schlossene Fachschulausbildung erforderlich ist, sowie\neinem Mitglied der Bundesregierung ernannt, gelten § 18         darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbildung\nAbs. 1 und 2 und § 20 des Bundesministergesetzes ent-           eine gleichwertige technische oder sonstige Fachausbil-\nsprechend. Das gilt auch für die Ernennung zum Mitglied         dung gefordert werden kann. Sie kann für einzelne Grup-\nder Regierung eines Landes oder für den Eintritt in ein         pen von Offizierbewerbern bestimmen, daß der erfolgrei-\nAmtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen Staats-         che Besuch einer Realschule oder ein als gleichwertig\nsekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhält-         anerkannter Bildungsstand genügt und daß die Dienstzeit\nnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht.         nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei Jahre gekürzt\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Soldaten auf Zeit entspre-         wird.\nchend mit der Maßgabe, daß bei der Anwendung des\n(7) Auf den Bundespersonalausschuß · in der Zusam-\n§ 18 Abs. 2 des Bundesministergesetzes an die Stelle des\nmensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten finden\nEintritts in den Ruhestand die Beendigung des Dienstver-\ndie Vorschriften des Abschnittes IV des Bundesbeamten-\nhältnisses tritt.\ngesetzes mit Ausnahme des § 98 Abs. 1 entsprechende\nAnwendung, § 96 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:\n§26\nVerlust des Dienstgrades                     Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des\nBundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der\nDer Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes    Personalrechtsabteilung des Bundesministeriums des\noder durch Richterspruch. Das Nähere über den Vertust           Innern und der Leiter der Personalabteilung des Bundes-\ndes Dienstgrades durch Richterspruch regelt ein Gesetz.         ministeriums der Verteidigung. Nichtständige ordentliche\nMitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer\n§27                              anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssolda-\nLaufbahnvorschriften                       ten. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des\nBundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des\n(1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten wer-      Innern, der Leiter der Personalabteilung einer anderen\nden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch              obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat\nRechtsverordnung erfassen.                                     des Bundesministeriums der Verteidigung und drei wei-\n(2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind min-      tere Berufssoldaten. Der Beamte oder Berufssoldat des\ndestens zu fordern                                               Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen\nBerufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vor-\n1. für die Laufbahnen der Unteroffiziere\nschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt.\na) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein\nals gleichwertig anerkannter Bildungsstand,                                          §28\nb) eine Dienstzeit von einem Jahr,                                                     Urlaub\nc) die Ablegung einer Unteroffizierprüfung,\n(1) Dern Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub\n2. für die Laufbahnen der Offiziere                             unter Fortgewährung der Geld- und Sachbezüge zu.\na) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende               (2) Der _Urlaub darf versagt werden, soweit und solange\nSchulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter      zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubsertei-\nBildungsstand,                                          lung entgegenstehen.\nb) eine Dienstzeit von drei Jahren,                           (3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen\nc) die Ablegung einer Offizierprüfung,                     Urfaub erteilt werden.\n3. für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes die         (4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine\nApprobation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apothe-      Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die\nker.                                                       Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus\nbesonderen Anlässen zu belassen sind.\n(3) Für die Laufbahnen der Unteroffiziere soll der\nAbschluß einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch             (5) Einern Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten kann\neiner Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene           auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge\nBerufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter          Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit\nBildungsstand nachgewiesen werden.                              der Verlängerung auf längstens zwölf Jahre gewährt wer-","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                             1745\nden, wenn er                                                                              §29\na) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder                                    Personalakten\nb) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen             (1) Über jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen;\nsonstigen Angehörigen                                     sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Ein-\ntatsächlich betreut und pflegt. Bei einem Soldaten auf Zeit   sicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterla-\nist die Gewährung nur insoweit zulässig, als er nicht mehr    gen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den\nverpflichtet ist, auf Grund der Wehrpflicht Grundwehr-        Soldaten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis\ndienst zu leisten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beur-    in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen\nlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der            (Personalaktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte\ngenehmigten Beurlaubung zu stellen. Während der Beur-         sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem\nlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt          Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen,\nwerden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwider-          insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeld-\nlaufen. Ein bereits bewilligter Urlaub kann aus zwingenden    akten. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des\nGründen der Verteidigung widerrufen werden.                   Soldaten nur für Zwecke der Personalführung und -bear-\nbeitung verwendet werden; dies gilt auch für ihre Verarbei-\n(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner    tung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung\nAufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen           und Löschung) und Nutzung in automatisierten Dateien.\nBundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft\neines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten        (2) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über\nzwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner       Bewerber, Soldaten und ehemalige Soldaten nur erheben,\nWahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge      soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung\nzu gewähren.                                                  oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durch-\nführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maß-\n(7) Soldaten haben Anspruch auf Erziehungsurlaub\nnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalpla-\nohne Geld- und Sachbezüge. Das Nähere wird durch eine\nnung und des Personaleinsatzes erforderlich ist oder eine\nRechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militäri-\nRechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen sol-\nschen Dienstes berücksichtigt. Der Bundesminister der\nche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedür-\nVerteidigung kann einen nach den Vorschriften des Bun-\nfen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung durch die\ndeserziehungsgeldgesetzes beantragten Urlaub aus zwin-\nzuständige oberste Dienstbehörde.\ngenden Gründen der Verteidigung versagen oder einen\ngewährten Urlaub aus zwingenden Gründen der Verteidi-            (3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen\ngung widerrufen.                                              haben, die für Personalangelegenheiten zuständig sind,\nund nur soweit dies zu Zwecken der Personalführung oder\n§28a                              -bearbeitung erforderlich ist. Ohne Einwilligung des Sol-\ndaten darf die Personalakte an andere Dienststellen oder\nUrlaub bis zum Beginn des Ruhestandes                an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministers der\n(1) Einem Berufssoldaten kann nach einer Vollzeit-         Verteidigung weitergegeben werden, soweit dies im Rah-\nbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens           men der Zweckbestimmung des Dienstverhältnisses\n20 Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebens-         erforderlich ist. Für Auskünfte aus der Personalakte gilt\njahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des   Entsprechendes. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von\nRuhestandes erstrecken muß, Urlaub unter Wegfall der          der Weitergabe der Personalakte abzusehen. Auskünfte\nGeld- und Sachbezüge einschließlich der unentgeltlichen       an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundes-\ntruppenärztlichen Versorgung gewährt werden, wenn             ministers der Verteidigung dürfen nur mit Einwilligung des\ndienstliche Belange nicht entgegenstehen. Über den            Soldaten erteilt werden, es sei denn, daß zwingende\nUrlaubsantrag entscheidet der Bundesminister der Ver-         Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen\nteidigung.                                                    Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz\nberechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfor-\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen wer-     dern. Inhalt und Empfänger sind dem Soldaten schriftlich\nden, wenn der Berufssoldat erklärt, während der Dauer         mitzuteilen. Ein automatisierter Datenabruf durch andere\ndes Urlaubs auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätig-        Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechts-\nkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 20   vorschrift nichts anderes bestimmt ist.\nAbs. 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Voll-\nzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten         (4) Daten über medizinische und über psychologische\nausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft ver-      Untersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen Dienst\nletzt, ist der Urlaub zu widerrufen. Trotz der Erklärung des  der Bundeswehr in Dateien verarbeitet werden, soweit sie\nBerufssoldaten nach Satz 1 dürfen Nebentätigkeiten            für die Beurteilung der Verwendungs- und der Dienst-\ngenehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Gewährung          fähigkeit des Soldaten erforderlich sind. Nur die Ergeb-\ndes Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Der Bundesminister der       nisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen an für\nVerteidigung kann in besonderen Härtefällen eine Rück-        Personalangelegenheiten zuständige Stellen der Bundes-\nkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Soldaten die           wehr weitergegeben und dort verarbeitet und genutzt wer-\nFortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.          den, soweit dies für Zwecke der Personalführung und\n-bearbeitung erforderlich ist. Daten über psychologische\n(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann den\nUntersuchungen und Tests dürfen, in der Regel in Form\nUrlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen.        von Stichproben, durch den psychologischen Dienst auch\n(4) Urlaub nach Absatz 1 und nach § 28 Abs. 5 darf         in automatisierten Dateien verarbeitet werden, soweit dies\nzusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschrei-        erforderlich ist, um die Aussagefähigkeit des psychologi-\nten.                                                          schen Eignungsfeststellungsverfahrens zu verbessern; zu","1746                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ndiesem Zwecke dürfen ihm auf sein Ersuchen die erforder-     4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtge-\nlichen Daten zur Verarbeitung übermittelt werden, soweit          währung und Auskunftserteilung aus der Personalakte\nsie sich auf die Ergebnisse der Untersuchungen und Tests          oder einer automatisierten Datei und\nbeziehen. § 40 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes          5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203 Abs. 1\ngilt entsprechend. Die die Verwendungs- und die Dienst-           Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im Rahmen der\nfähigkeit bestimmenden ärztlichen Informationen können            unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung des Sol-\neiner zentralen Stelle zur Erfüllung der ärztlichen Doku-         daten tätig werden, vom Dienstherrn mit der Untersu-\nmentationspflicht und zum Zwecke der Beweissicherung              chung des Soldaten oder mit der Erstellung von Gut-\nübermittelt und dort aufbewahrt werden.                           achten über ihn beauftragt worden sind, dem Arztge-\n(5) Der Soldat ist zu Beschwerden und Behauptungen,            heimnis unterliegende personenbezogene Daten zu\ndie für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden kön-        offenbaren.\nnen, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören.\nSeine Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen. Die Vor-                                   §30\ngänge nach den Sätzen 1 und 2 sind mit Zustimmung des                           Geld- und Sachbezüge,\nSoldaten nach spätestens drei Jahren aus der Personal-                         Heilfürsorge, Versorgung\nakte zu entfernen, es sei denn, sie sind in eine dienstliche\nBeurteilung aufgenommen oder unterliegen nach anderen           (1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge,\ngesetzlichen Bestimmungen einer längeren Tilgungsfrist.      Heilfürsorge, Versorgung, Reise- und Umzugskosten-\nDie Frist für die Entfernung wird regelmäßig durch Einlei-   vergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Die\ntung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen.   Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine\nAngehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versiche-\n(6) Die Personalakte des Soldaten ist nach Beendigung     rung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden\ndes Wehrdienstverhältnisses aufzubewahren, soweit dies       gesetzlich geregelt.\ninsbesondere zur Erfüllung der Wehrpflicht, aus besol-\ndungs- oder aus versorgungsrechtlichen Gründen erfor-           (2) Anwärter für die Laufbahnen der Sanitätsoffiziere\nderlich ist. Für die in Dateien gespeicherten Informationen  (Sanitätsoffizier-Anwärter), die ohne Geld- und Sach-\ngilt Entsprechendes. Die für eine Heranziehung zum           bezüge zum Studium beurlaubt worden sind, erhalten\nWehrdienst erforderlichen Personalunterlagen abgelehn-       außer unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung ein\nter Bewerber sind dem zuständigen Kreiswehrersatzamt         Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag, Kin-\nzuzuleiten; gespeicherte Daten sind zu löschen, soweit sie   derzuschlag). Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch\nnicht für eine erneute Bewerbung oder für eine Heran-        Rechtsverordnung unter Berücksichtigung des Studien-\nziehung zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz von        ganges und der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade\nBedeutung sind.                                              festgesetzt, die die Sanitätsoffizier-Anwärter während ihrer\nAusbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt fer-\n(7) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus      ner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgel-\ndem Wehrdienstverhältnis, ein Recht auf Einsicht in seine    des sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer\nvollständige Personalakte. Einern Bevollmächtigten ist       mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.\nEinsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht\nentgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn         (3) § 73 Abs. 2, §§ 84, 86, 87, 87a und 183 Abs. 1 des\nein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für       Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.\nAuskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3         (4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubi-\nentsprechend.                                                läumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt\n(8) Der Soldat hat ein Recht auf Einsicht auch in andere  eine Rechtsverordnung.\nAkten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten            (5) Frauen im Sanitäts- und Militärmusikdienst haben\nund für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt wer-  Anspruch auf Mutterschutz in entsprechender Anwen-\nden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies     dung des Mutterschutzgesetzes. Das Nähere regelt eine\ngilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist       Rechtsverordnung, die die Eigenart des militärischen\nunzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten        Dienstes berücksichtigt.\nDritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personen-\nbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Tren-                                     §31\nnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Auf-                                 Fürsorge\nwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Soldaten Aus-\nkunft zu erteilen.                                             Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhält-\nnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten\n(9) Näheres bestimmt eine Rechtsverordnung über\nauf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Been-\n1. die Anlage und Führung von Personalakten des Solda-      digung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für\nten während des Wehrdienstverhältnisses und nach        das Wohl des Soldaten zu sorgen, der auf Grund der\nseinem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis,        Wehrpflicht Wehrdienst leistet; die Fürsorge für die Familie\ndes Soldaten während des Wehrdienstes und seine Ein-\n2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und Ver-\ngliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus\nnichtung oder den Verbleib der Personalakten ein-\ndem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.\nschließlich der Übermittlung und Löschung oder des\nVerbleibs der in automatisierten Dateien gespeicherten\n§32\nInformationen sowie die hieran beteiligten Stellen,\nDienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis\n3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter\nDateien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf        (1) Dem Soldaten ist nach Beendigung seines Wehr-\ndie gespeicherten Informationen,                         dienstes eine Dienstzeitbescheinigung auszustellen. Auf","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                              1747\nAntrag ist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens             1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-\n4 Wochen ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art           zes ist,\nund Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienst-\n2. Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheit-\nstellungen, über seine Führung, seine Tätigkeit und seine\nliche demokratische Grundordnung im Sinne des\nLeistung im Dienst Auskunft gibt.\nGrundgesetzes eintritt,\n(2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem\n3. die charakterliche, geistige und körperliche Eignung\nEnde des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis\nbesitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat\nbeantragen.\nerforderlich ist.\n§33                                  (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann in Einzel-\nfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür\nStaatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht          ein dienstliches Bedürfnis besteht.\n(1) Die Soldaten erhalten staatsbürgerlichen und völker-\nrechtlichen Unterricht. Der für den Unterricht verantwortliche                                 §38\nVorgesetzte darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf                    Hindernisse der Berufung\ndie Darlegung einer einseitigen Meinung beschränken. Das\nGesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, daß die Sol-      (1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder\ndaten nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten        eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer\npolitischen Richtung beeinflußt werden.\n1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens\n(2) Die Soldaten sind über ihre staatsbürgerlichen und          zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder\nvölkerrechtlichen Pflichten und Rechte im Frieden und im           wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschrif-\nKriege zu unterrichten.                                            ten über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des\ndemokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und\n§34                                  Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei-\nheitsstrafe verurteilt ist,\nBeschwerde\n2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung\nDer Soldat hat das Recht, sich zu beschweren. Das               öffentlicher Ämter nicht besitzt,\nNähere regelt ein Gesetz.\n3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach\n§ 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist,\n§35\nsolange die Maßregel nicht erledigt ist.\nBeteiligungsrechte der Soldaten\n(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des Gel-\nDie Beteiligung der Soldaten regelt das Soldatenbetei-      tungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in\nligungsgesetz.                                                 Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz über\ndie innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen\n§35a                              vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. 1 S. 161) zulässig ist\noderwar.\nBeteiligung\nan der Gestaltung des Dienstrechts                   (3) Der Bundesminister der Verteidigung kann in Einzel-\nfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.\nFür die Beteiligung bei der Gestaltung des Dienstrechts\nder Soldaten gilt § 94 des Bundesbeamtengesetzes sinn-                                         §39\ngemäß.\nBegründung des\n§36                                       Dienstverhlltnisses eines Berufssoldaten\nSeelsorge                              In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können\nberufen werden\nDer Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und unge-\nstörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst        1. Unteroffiziere mit der Beförderung zum Feldwebel,\nist freiwillig.                                                2. Offizieranwärter nach Abschluß des für ihre Laufbahn\nvorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförde-\nrung zum Leutnant, Sanitätsoffizier-Anwärter jedoch\nzweiter Abschnitt                           erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsvete-\nrinär oder Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizier-\nRechtsstellung\nAnwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,\nder Berufssoldaten\nund der Soldaten auf Zeit                    3. Offiziere auf Zeit,\n4. Offiziere der Reserve.\n1 . Begründung des Dienstverhältnisses\n§40\n§37\nBegründung des\nVoraussetzung der Berufung                            Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit\n(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder          (1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kön-\neines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer           nen berufen werden","1748                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n1 . Ungediente, Mannschaften und Unteroffiziere bis zu        werden zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, daß die\neiner Dienstzeit von insgesamt 20 Jahren, jedoch nicht   Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit\nüber das 40. Lebensjahr hinaus,                          nach § 37 Abs. 1 und § 38 unzulässig ist.\n2. Offiziere bis zu einer Dienstzeit von insgesamt 20 Jah-       (4) Die Ernennungen mehrerer Soldaten können in einer\nren,                                                     Urkunde verfügt werden. An die Stelle der Aushändigung\n3. Offizierbewerber bis zum Abschluß des für sie vorge-       der Ernennungsurkunde tritt die Aushändigung einer Aus-\nsehenen Ausbildungsganges oder für eine fest be-         fertigung des Teils der Urkunde, der sich auf den Soldaten\nstimmte Zeit von mindestens drei Jahren.                 bezieht.\n(2) Die Zeitdauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger\nWeiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1\nNr. 1 und 2 verlängert werden.\n(3) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, der Inha-                        2. Beförderung\nber eines Eingliederungsscheins(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Sol-\ndatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die                                    §42\nBeschränkung des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bis zur Ernen-\nnung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb                 (1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und eines Sol-\nJahre.                                                        daten auf Zeit wird in einer Ernennungsurkunde verfügt, in\nder die Bezeichnung des höheren Dienstgrades enthalten\n(4) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, dessen\nsein muß. Die Beförderungen mehrerer Soldaten können\nmilitärische Ausbildung mit einem Studium oder einer\nin einer Urkunde verfügt werden.\nFachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer ver-\nbunden war und der danach Erziehungsurlaub nach dem              (2) Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienstgrad\nBundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch genommen               und die Beförderung eines Offizieranwärters zu einem\nhat, verlängert sich ohne die Beschränkung des Absat-         Unteroffizierdienstgrad werden mit der dienstlichen\nzes 1 Nr. 1 und 2 um die Dauer des Erziehungsurlaubs.         Bekanntgabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor\n(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen       dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tage wirk-\nAuslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner           sam. Dem Soldaten ist der Tag der dienstlichen Bekannt-\nDienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder           gabe seiner Beförderung zu bescheinigen.\naus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden                   (3) Für die Beförderung durch Aushändigung einer\nGründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich    Urkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Beförderung meh-\ndes Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Zeitdauer       rerer Soldaten in einer Urkunde verfügt wird,§ 41 Abs. 4\nder Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1           Satz 2 entsprechend. In Ausnahmefällen, insbesondere\nNr. 1 und 2 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses      bei Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb des Bun-\nZustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen         desgebietes, kann die ernennende Stelle die dienstliche\nVerwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefähr-            Bekanntgabe der Beförderung anordnen. Insoweit gilt\ndungslage.                                                    Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß dem Sol-\n(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet,    daten die Urkunde oder die Ausfertigung alsbald aus-\nder in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstver-      zuhändigen ist.\nhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.\n§41\nForm der Begründung und der Umwandlung                                      3. Beendigung\ndes Dienstverhältnisses\n(1) Die Begründung des Dienstverhältnisses und seine\nUmwandlung erfolgen durch Aushändigung einer Ernen-\nnungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein                                a) Beendigung\n1. bei der Begründung die Worte „unter Berufung in das                     des Dienstverhältnisses\nDienstverhältnis eines Berufssoldaten\" oder „unter                       eines Berufssoldaten\nBerufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf\nZeit\",\n§43\n2. bei der Umwandlung die die Art des Dienstverhältnis-\nses bestimmenden Worte nach Nummer 1.                                       Beendigungsgründe\nAn Stelle der Worte „unter Berufung\" können die Worte            (1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet\n,,ich berufe\" verwendet werden.                               durch Eintritt in den Ruhestand nach Maßgabe der Vor-\n(2) Die Begründung und die Umwandlung werden mit          schriften über die rechtliche Stellung der Berufssoldaten\ndem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde                im Ruhestand.\nwirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein spä-\n(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch\nterer Tag bestimmt ist.\n(3) Wird bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines    1. Entlassung;\nSoldaten auf Zeit ein späterer Tag als der Tag der Aushän-    2. Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten;\ndigung der Urkunde für das Wirksamwerden der Ernen-\nnung bestimmt, so hat der Soldat an diesem Tage seinen        3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Berufs-\nDienst anzutreten. Die Ernennung ist vor ihrem Wirksam-            soldaten durch disziplinargerichtliches Urteil.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                                                1749\n§44*)                                       den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach\nsechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.\nEintritt in den Ruhestand\n(5) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus, daß der\n(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit dem                          Berufssoldat\nAblauf des 31. März oder des 30. September, der dem\nErreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt. Wenn drin-                         1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet\ngende dienstliche Gründe die Fortführung des Dienstes                                hat oder\ndurch einen bestimmten Soldaten erfordern, kann der                             2. infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich\nBundesminister der Verteidigung den Eintritt in den Ruhe-                            ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienst-\nstand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als fünf                                 unfähig geworden ist.\nJahre. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen\nAuslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen                                Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1\nEintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefan-                          regelt das Soldatenversorgungsgesetz.\ngenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammen-                               (6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle\nhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem                           verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufs-\nEinflußbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in                    soldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufs-\nden Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung                             soldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn\ndieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben;                              des Ruhestandes in entsprechender Anwendung des § 51\ndies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit                          zurückgenommen werden. In den Fällen des Absatzes 2\nvergleichbarer Gefährdungslage. Wenn es im dienstlichen                         ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag\nInteresse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf                         des Ausscheidens mitzuteilen, daß seine Versetzung in\nAntrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinaus-                          den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch\ngeschoben werden. Der Antrag soll spätestens drei Jahre                         die er in den Ruhestand versetzt wird, muß ihm wenig-\nvor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt                         stens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zuge-\nwerden.                                                                         stellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der\n(2) Ein Berufssoldat kann jeweils mit Ablauf des                            Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den\n31. März oder des 30. September in den Ruhestand ver-                           Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand\nsetzt werden, wenn er die für seinen Dienstgrad oder nach                       dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.\n§ 45 Abs. 2 Nr. 3 und 4 festgesetzte besondere Alters-                              (7) Mit dem Eintritt in den Ruhestand hat der Berufs-\ngrenze überschritten hat. Das gilt nicht, wenn der Berufs-                      soldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem\nsoldat beantragt, bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren                         Zusatz \"außer Dienst (a. D.)\" weiterzuführen.\nnach Überschreiten der besonderen Altersgrenze im\nDienstverhältnis verbleiben zu wollen und es im dienst-                                                          §45*)\nlichen Interesse liegt. Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 4\nentsprechend. Die Zurruhesetzung erfolgt auch in diesen                                                     Altersgrenzen\nFällen zu den in Satz 1 angegebenen Zeitpunkten.                                    (1) Für die Berufssoldaten bildet das vollendete sech-\n(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen,                     zigste Lebensjahr die allgemeine Altersgrenze.\nwenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder                                  (2) Als besondere Altersgrenzen werden festgesetzt\nwegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen\nKräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig                     1. für die Berufsunteroffiziere die Vollendung des drei-\n(dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstunfähig kann er                               undfünfzigsten Lebensjahres,\nauch dann angesehen werden, wenn die Wiederherstel-                             2. für die Offiziere des Truppendienstes\nlung seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit\nBeginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist.                                  a) für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute die\nVollendung des dreiundfünfzigsten Lebensjahres,\n(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens\neines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf                                  b) für Majore die Vollendung des fünfundfünfzigsten\nAntrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den                               Lebensjahres,\nAntrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm                          c) für Oberstleutnante die Vollendung des siebenund-\nunter Angabe der Gründe mitzuteilen, daß seine Verset-                                   fünfzigsten Lebensjahres,\nzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu\nd) für Obersten die Vollendung des neunundfünfzig-\nhören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der\nsten Lebensjahres,\nBundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersu-\nchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten\nzu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand ent-\nscheidende Dienststelle kann auch andere Beweise erhe-                          1 Gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 des\nben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit inner-                          Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. I S. 2218), Artikel 20 Abs. 2 in\nder Fassung des Artikels 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990\nhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von                      (BGBI. 1S. 2588), wird§ 45 am1. Januar 2002 wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „sechzigste\" durch das Wort „einundsech-\nzigste\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird in Nummer 2 Buchstabe a das Wort „dreiundfünfzig-\nsten\" durch das Wort „vierundfünfzigsten\", in Nummer 2 Buchsta-\n*) Gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa in Ver-                 be b das Wort „fünfundfünfzigsten\" durch das Wort „sechsundfünf-\nbindung mit Artikel 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989                   zigsten\", in Nummer 2 Buchstabe c das Wort „siebenundfünfzigsten\"\n(BGBI. 1 S. 2218), Artikel 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 5 Nr. 2 des       durch das Wort „achtundfünfzigsten\", in Nummer 2 Buchstabe d das\nGesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588), wird § 44 am                      Wort „neunundfünfzigsten\" durch das Wort „sechzigsten\" und in\n1. Januar 2002 wie folgt geändert:                                                 Nummer 4 das Wort „dreiundfünfzigsten\" durch das Wort „vierund-\nIn Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „fünf\" durch das Wort „vier\" ersetzt.             fünfzigsten\" ersetzt.","1750                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n3. für die Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflug-         (5) Der Berufssoldat kann auch dann, wenn er weder ein\nzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier        Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine\nverwendet werden, die Vollendung des einundvierzig-        Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als\nsten Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwen-           Offizier verlangen.\ndungsunfähig sind, die Vollendung des vierzigsten             (6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten\nLebensjahres,                                              Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu ent-\n4. für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes die Voll-  lassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen per-\nendung des dreiundfünfzigsten Lebensjahres.                sönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirt-\nschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten\n(3) Die besonderen Altersgrenzen nach Absatz 2 Nr. 2\nwürde. Das Verlangen muß dem Disziplinarvorgesetzten\ngelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entspre-\nschriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die\nchenden Dienstgraden.\nEntlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegan-\ngen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem\n§46                              Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit\nEntlassung .                          Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf\ndieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeit-\n(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigen-      punkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausge-\nschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-      schoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen\ngesetzes- vertiert. Der Bundesminister der Verteidigung        Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens\nentscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vortiegt,          drei Monate.\nund stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnis-\nses fest.                                                        (7) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende\ndes dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor\n(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,                      dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der\n1. wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht        Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufs-\nhätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch         offizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu ge-\nfortbesteht oder                                           währende Dienstzeitversorgung wird durch Gesetz ge-\nregelt.\n2. wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täu-\nschung oder Bestechung herbeigeführt hat, außer                                         §47\nwenn der Bundesminister der Verteidigung wegen\nZuständigkeit, Anhörungspflicht\nbesonderer Härte eine Ausnahme zuläßt, oder\nund Fristen bei der Entlassung\n3. wenn sich herausstellt, daß er vor seiner Ernennung\n(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird\neine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das\ndie Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2\nDienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig er-\nfür die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.\nscheinen läßt, und er deswegen zu einer Strafe verur-\nteilt war oder wird oder                                     (2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine\nEntlassung zu hören.\n4. wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, oder\n(3) Die Entlassung muß in den Fällen des § 46 Abs. 2\n5. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundes-\nNr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten ver-\ntages oder eines Landtages war und nicht innerhalb\nfügt werden, nachdem der Bundesminister der Verteidi-\nder vom Bundesminister der Verteidigung gesetzten\ngung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur\nangemessenen Frist sein Mandat niedertegt oder\nEntlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungs-\n6. wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Vorausset-     grund Kenntnis erhalten hat.\nzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,                    (4) Die Entlassungsverfügung muß dem Soldaten in den\n7. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist;          Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenig-\ndiese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen           stens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fäl-\nAntrag, oder                                               len des § 46 Abs. 4 wenigstens sechs Wochen vor dem\nEntlassungstag zum Schluß eines Kalendervierteljahres\n8. wenn er ohne Genehmigung des Bundesministers der\nunter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.\nVerteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-\nhalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nnimmt.                                                                                  §48\n(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung             Verlust der Rechtsstellung des Berufssoldaten\nverlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem         Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn\nStudium oder einer Fachausbildung verbunden war,               gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Gel-\njedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienst-       tungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist\nzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der\nFachausbildung entspricht, längstens.nach zehn Jahren.         1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder\nNebenfolgen oder\n(4) Hat der Berufssoldat Erziehungsurlaub nach § 28\nAbs. 7 im Anschluß an ein Studium oder eine Fachaus-           2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen\nbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die                  vorsätzlich begangener Tat.\nDienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend,           Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund\nsoweit Studium oder Fachausbildung mehr als sechs             einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nMonate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren          gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-\nbleibt unberührt.                                             wirkt hat.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                                  1751\n§49                                    a) zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem\nFolgen\nund höchstens zwei Jahren, jedoch nur, wenn die\nWiederverwendung unter Berücksichtigung der\nder Entlassung und des Verlustes\nder Rechtsstellung des Berufssoldaten\npersönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen\noder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist, und\n(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundes-                nicht nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den\nwehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnis-                Ruhestand,\nses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner\nb) im Verteidigungsfalle zu zeitlich unbegrenzter Wie-\nRechtsstellung als Berufssoldat nach § 48. In den Fällen\nderverwendung.\ndes§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 sowie des§ 48 bleibt\nder Soldat in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der         Unterliegt er der Wehrpflicht(§§ 1 bis 3 des Wehrpflicht-\nWehrpflicht hierzu verpflichtet ist.                          gesetzes), bleiben die dafür geltenden Bestimmungen\nunberührt. Nach dem Ausscheiden aus der Wehrpflicht\n(2) In den Fällen des§ 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4\nund für nicht wehrpflichtige frühere Berufssoldaten gilt\nsowie Nr. 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen\n§ 51 a Abs. 1 Satz 2 entsprechend.\nDienstgrad.\n(2) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf\n(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufs-\nGrund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes\nsoldat und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,\noder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf\nnach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen\nseinen Antrag zu Übungen bis zu drei Monaten Dauer her-\nAnspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Aus-\nangezogen werden.\nnahme der Beschädigtenversorgung.\n(2a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Soldat mit\n(4) Ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in § 46 Abs. 3\nAblauf der für die Dienstleistung festgesetzten Zeit aus der\nSatz 1 genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen\nBundeswehr zu entlassen. Bei Entpflichtung von der Teil-\nwird, muß die entstandenen Kosten des Studiums oder\nnahme an besonderen Auslandsverwendungen kann er\nder Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraus-\nentlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse\nsetzungen muß ein Berufssoldat in der Laufbahn der Offi-\nliegt. Ist er während einer besonderen Auslandsverwen-\nziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-\ndung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus\nAnwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die\nsonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Grün-\nErstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden,\nden, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des\nwenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten\nDienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis zum Ablauf\nwürde.\ndes auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden\n(5) Einern entlassenen Berufssoldaten kann der Bun-        Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Ver-\ndesminister der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, sei-     wendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungs-\nnen Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)\" zu       lage.\nführen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt\nfrühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist.\nder Berufssoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung\nfestgesetzten Zeit in den Ruhestand. In den Fällen des\n§50                               Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b ist er mit der Beendigung\nVersetzung in den einstweiligen Ruhestand             der Wiederverwendung in den Ruhestand zu versetzen.\nDie Wiederverwendung kann jederzeit beendet werden.\n(1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom       Sie endet spätestens mit dem Ende der Verpflichtung zur\nBrigadegeneral an aufwärts jederzeit in den einstweiligen     Wehrdienstleistung. § 44 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nRuhestand versetzen.\n(4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand\n(2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten        versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, so\ngeltenden Vorschriften der §§ 37, 39 und 40 des Bundes-       kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssolda-\nbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Der           ten berufen werden, jedoch nicht nach Ablauf von fünf\nin den einstweiligen Ruhestand versetzte Berufsoffizier gilt  Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand oder nach\nmit Erreichen der Altersgrenze als dauernd in den Ruhe-       Überschreiten der Altersgrenze. Beantragt er vor diesem\nstand versetzt.                                               Zeitpunkt, ihn erneut in das Dienstverhältnis eines Berufs-\nsoldaten zu berufen, so ist diesem Antrag stattzugeben,\n§51                               falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.\nWiederverwendung                          § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absat-\n(1) Ein Berufssoldat, der wegen Erreichens der Alters-\nzes 4 endet der Ruhestand mit der erneuten Berufung in\ngrenze in den Ruhestand getreten ist, bleibt bis zur Vollen-\ndas Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.\ndung des fünfundsechzigsten Lebensjahres verpflichtet,\nWehrdienst zu leisten. Er kann herangezogen werden\n§51a\n1 . zu Übungen im Frieden bis zu einem Monat jährlich, zur\nTeilnahme an besonderen Auslandsverwendungen in                                   Heranziehung\nentsprechender Anwendung des § 51 a Abs. 3 Satz 3               nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten\nund 4 und zu Übungen, die von der Bundesregierung\n(1) Ein früherer Berufssoldat, der nicht wehrpflichtig ist\nals Bereitschaftsdienst angeordnet sind,\nund dessen Dienstverhältnis aus den in § 46 Abs. 3\n2. unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines      genannten Gründen geendet hat, kann bis zum Ablauf des\nBerufssoldaten                                            Jahres, in dem er das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,","1752                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nzu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,              oder ein früherer Berufssoldat auf Grund einer Entschei-\nwenn er mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis        dung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18\nals Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat. Er ist    des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.\nverpflichtet, Änderungen seines ständigen Aufenthalts\n(2) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer\noder seiner Wohnung binnen einer Woche der zuständi-\nBerufssoldat, gegen den, abgesehen von den Fällen des\ngen Stelle anzuzeigen.\nAbsatzes 1 Nr. 2,\n(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 sind zeit-\n1. auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher\nlich befristete Übungen im Frieden, unbefristete Übungen,\nÄmteroder\ndie als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung\nangeordnet worden sind, sowie unbefristeter Wehrdienst         2. wegen einer vorsätzlichen Tat auf Freiheitsstrafe von\nim Verteidigungsfall. Dienstleistung im Sinne des Absat-           mindestens einem Jahr\nzes 1 ist auch die Teilnahme an besonderen Auslandsver-\nerkannt wird, verliert seinen Dienstgrad.\nwendungen.\n(3) § 52 gilt entsprechend.\n(3) Eine Übung im Frieden dauert höchstens einen\nMonat. Die Gesamtdauer der Übungen im Frieden beträgt\nbei Unteroffizieren höchstens fünf und bei Offizieren höch-\nstens sechs Monate. Eine besondere Auslandsverwen-                                  b) Beendigung\ndung ist für jeweils höchstens sieben Monate möglich.                        des Dienstverhältnisses\nSoweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt die für die                    eines Soldaten auf Zeit\nHeranziehung zuständige Stelle auf die Zustimmung des\nArbeitgebers oder der Dienstbehörde hin. Die besondere                                      §54\nAuslandsverwendung ist auf die Gesamtdauer der Übun-\nBeendigungsgründe\ngen nach Satz 2 anzurechnen. Für die Entlassung aus\ndem Wehrdienst gilt§ 51 Abs. 2a entsprechend.                    (1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet\n(4) Ein nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldat wird    mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis\nauf Antrag von seinen weiteren Dienstleistungspflichten        berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf\nzeitlic_h befristet oder völlig befreit, wenn unter Berück-    des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem\nsichtigung aller Umstände zwingende Interessen der             Eingliederungsschein(§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des\nmilitärischen Verteidigung nicht entgegenstehen.               Soldatenversorgungsgesetzes} unanfechtbar festgestellt\nworden ist.\n§52                                (2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch\nWiederaufnahme des Verfahrens                   1. Entlassung,\nWird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederauf-       2. Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit ent-\nnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen          sprechend dem § 48,\nnicht hat, so gilt§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamten-\ngesetzes entsprechend.                                         3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten\nauf Zeit.\n§53                                (3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfor-\ndern, kann die für das Dien_stverhältnis festgesetzte Zeit\nVerurteilung\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses               1. allgemein durch Rechtsverordnung oder\n(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer         2. in Einzelfällen durch den Bundesminister der Verteidi-\nBerufssoldat,                                                      gung um einen Zeitraum bis zu drei Monaten verlängert\nwerden.\n1. gegen den wegen einer Tat, die er vor der Beendigung\nseines Dienstverhältnisses begangen hat, eine Ent-          (4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf\nscheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Verlust sei-    Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes\nner Rechtsstellung als Berufssoldat geführt hätte, oder   oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf\n2. der wegen einer nach Beendigung seines Dienstver-           seinen Antrag zu Wehrübungen bis zu drei Monaten Dauer\nhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Ge-         herangezogen werden.\nricht im Geltungsbereich des Grundgesetzes                  (5) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der nicht wehr-\na) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von  pflichtig ist, finden die Bestimmungen des§ 51a mit der\nmindestens zwei Jahren oder                          Maßgabe entsprechende Anwendung, daß er als Mann-\nschaftsdienstgrad bis zum Ablauf des Jahres, in dem er\nb) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-      das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat, zu den in\nschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-   § 51 a Abs. 2 genannten Dienstleistungen herangezogen\ndung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan-      werden kann. Die Gesamtdauer der Übungen im Frieden\ndesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit      beträgt bei Mannschaften höchstens drei Monate.\nstrafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens\nsechs Monaten\n§55\nverurteilt worden ist,\nEntlassung\nverliert seinen Dienstgrad und seine Ansprüche auf Ver-\nsorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.                 (1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und Abs. 2\nEntsprechendes gilt, wenn ein Berufssoldat im Ruhestand       Nr. 1 bis 5 sowie Nr. 7 und 8 entsprechend.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                             1753\n(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er infolge     Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag ent-\neines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche                lassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55\nseiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung sei-     Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht\nner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als    hat. Ein Sanitätsoffizier-Anwärter muß das ihm gewährte\ndauernd dienstunfähig kann er auch dann angesehen wer-           Ausbildungsgeld erstatten, wenn er\nden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit\n1. seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufs-\ninnerhalb eines Jahres seit Beginn der Dienstunfähigkeit\nsoldaten nicht zugestimmt hat, es sei denn, daß seine\nnicht zu erwarten ist. § 44 Abs. 4 gilt entsprechend.\nDienstzeit im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit\n(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen,      auf Grund freiwilliger Verpflichtung auf die Dauer von\nwenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persöniicher,           fünfzehn Jahren festgesetzt wird,\ninsbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher      2. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder\nGründe eine besondere Härte bedeuten würde.\n3. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich\n(4) Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein       oder grob fahrlässig verursacht hat.\nSanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitäts-\noffizier oder ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich       Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet\nnicht zum Militärmusikoffizier eignen wird, soll entlassen       werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte\nwerden. Ist der Offizieranwärter als Unteroffizier zur Lauf-     bedeuten würde.\nbahn der Offiziere zugelassen worden, so wird er nicht\nentlassen, sondern in seine frühere Laufbahn zurückge-                                       §57\nführt.\nWiederaufnahme\n(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier                       des Verfahrens, Verurteilungen\nDienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine                    nach Beendigung des Dienstverhältnisses\nDienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in seinem\nDienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Anse-           Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Fol-\ngen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstver-\nhen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.\nhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 und 53 ent-\n(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die      sprechend.\nFristen bei der Entlassung gilt§ 47 Abs. 1 bis 3 entspre-\nchend. Die Entlassungsverfügung muß dem Soldaten in\nden Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in                              Dritter Abschnitt\nden Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor\ndem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der\nRechtsstellung\nGründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Einglie-                    der Soldaten, die auf Grund\nderungsschein (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungs-                  der Wehrpflicht Wehrdienst leisten\ngesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt\nhaben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein                                    §58\nJahr.                                                              (1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung\nder Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung\n§56                              ihres Wehrdienstes werden durch Gesetz geregelt.\nFolgen                                (2) Die Beförderung eines Soldaten, der auf Grund der\nder Entlassung und des Verlustes                  Wehrpflicht Wehrdienst leistet, erfolgt durch dienstliche\nder Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit              Bekanntgabe an den Soldaten; sie wird mit der dienst-\nlichen Bekanntgabe wirksam. § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-\n(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch\nsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nZeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55\nfrühere Berufssoldaten oder frühere Soldaten auf Zeit, die\noder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit\nnach§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a oder§ 54 Abs. 5 zu weiteren\nnad1 § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten\nDienstleistungen herangezogen werden.\nauf Zeit zur Bundeswehr. Der Soldat bleibt jedoch in den\ndem § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und dem § 48 entsprechenden\nFällen sowie in den Fällen des§ 55 Abs. 4 und 5 in der Bun-                         Vierter Abschnitt\ndeswehr, soweit er auf Grund der Wehrpflicht Grundwehr-\ndienst zu leisten hat.                                                                  Rechtsweg\n(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5                                    §59\nsowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf         (1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhe-\nZeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.                     stande, der früheren Soldaten und der Hinterbliebenen\n(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat        aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechts-\nauf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt         weg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg\nist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit kei-   gesetzlich vorgeschrieben ist.\nnen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Aus-              (2) Für Klagen des Bundes gilt das gleiche.\nnahme der Beschädigtenversorgung.\n(3) Der Bund wird durch den Bundesminister der Vertei-\n(4) Ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung      digung vertreten. Dieser kann die Vertretung durch allge-\nmit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden           meine Anordnung anderen Behörden übertragen; die\nwar, muß die entstandenen Kosten des Studiums oder der          Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.","1754                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nfünfter Abschnitt                                                        §70\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                                          Personalvertretung\nder Beamten, Angestellten und Arbeiter\n§60                                  (1) Für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtun-\ngen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestell-\nEinstellung von anderen Bewerbern                  ten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungs-\ngesetz.\n(1) Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad\nerfordertiche militärische Eignung durch Lebens- und             (2) § 39 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entspre-\nBerufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben             chend.\n. hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eig-     (3) § 76 Abs. 2 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsge-\nnungsübung von vier Monaten einberufen werden; er kann        setzes gilt entsprechend bei der Bestellung von Soldaten\ndie Eignungsübung freiwillig fortsetzen. Während der          zu Vertrauens- oder Betriebsärzten. Hierbei ist nach § 38\nÜbung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden            Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu ver-\nMonats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist         fahren.\nihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag\n(4) § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungs-\nbekanntzugeben. Auf seinen Antrag muß er jederzeit ent-\ngesetzes findet bei der Auflösung, Einschränkung, Verta-\nlassen werden. Im übrigen hat er für die Dauer der Eig-\ngung oder Zusammenlegung von militärischen Dienststel-\nnungsübung die Stellung eines Soldaten auf Zeit mit dem\nlen und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen\nDienstgrad, für den er nach erfolgreicher Ableistung der\nkeine Anwendung, soweit militärische Gründe entgegen-\nEignungsübung vorgesehen ist.\nstehen.\n(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum\nBerufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wer-                                      §71\nden.                                                                  Übergangsvorschriften für die Laufbahnen\n(3) Für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit findet die         (1) In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann\nBeschränkung auf ein Lebensalter von 40 Jahren keine          bestimmt werden, daß die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2\nAnwendung.                                                    Nr. 2 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 1977 bis auf\neinundzwanzig Monate verkürzt wird.\n§61                                  (2) In der Rechtsverordnung kann für die Dauer des Ver-\nEntlassung von anderen Bewerbern                   teidigungsfalles bestimmt werden, daß für die bei Eintritt\ndes Verteidigungsfalles vorhandenen Berufssoldaten und\nEin Bewerber nach§ 60 Abs. 1, der in das Dienstverhält-    Soldaten auf Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1\nnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit         Buchstabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit nach\n.berufen ist, kann auf Grund eines Verhaltens vor der          Nummer 2 Buchstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird .\nErnennung, das ihn der Berufung in sein Dienstverhältnis\nunwürdig erscheinen läßt, entlassen werden, nachdem ein                                      §72\nDisziplinargericht den Sachverhalt festgestellt hat. Die                               Zuständigkeit\nEntlassung hat dieselben Folgen wie eine Entlassung nach                 für den Erlaß der Rechtsverordnungen\n§ 46 Abs. 2 Nr. 3.\n(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverordnungen\nüber\n§§62 bis65\n1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,\n(weggefallen)\n2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,\n3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,\n§66\n4. die Regelungen zum Erziehungsurlaub der Soldaten\nOrganisationsgesetz                            nach § 28 Abs. 7 Satz 2,\nDie Organisation der Verteidigung, insbesondere die        5. die Jubiläumszuwendungen nach§ 30 Abs. 4,\nSpitzengliederung der Bundeswehr und die endgültige           6. die Regelungen zum Mutterschutz für Frauen im\nOrganisation des Bundesministeriums der Verteidigung,             Sanitäts- und Militärmusikdienst nach § 30 Abs. 5\nbleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten.             Satz 2,\n7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit\n§67                                   nach § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1.\n(weggefallen)                             (2) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt die\nRechtsverordnungen über\n§68                               1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1\n. Abs.5,\n(Änderung anderer Vorschriften)\n2. die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb\neines Wehrdienstverhältnisses nach § 4a,\n§69\n3. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach\n(weggefallen)                               §29.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                            1755\n(3) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt im Ein-                              §74\nvernehmen mit den Bundesministern des Innern und der\nÜbergangsvorschrift\nFinanzen die Rechtsverordnung über das Ausbildungs-\naus Anlaß des Änderungsgesetzes\ngeld nach § 30 Abs. 2.\nvom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588)\n(1) Die Vorschriften der§§ 51a, 54 Abs. 5 finden nur auf\n§73                             Soldaten Anwendung, die nach Inkrafttreten des Vier-\nzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes\nÜbergangsvorschrift                      vom 6. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2588) in das Dienstver-\naus Anlaß des Änderungsgesetzes                 hältnis eines Soldaten berufen worden sind.\nvom 24. Februar 1983 (BGBI. 1S. 179)\n(2) Die-Vorschriften des§ 40 Abs. 4 und des§ 46 Abs. 4\nAuf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor dem    finden nur auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten An-\n2. März 1983 ein Studium oder eine Fachausbildung im       wendung, die Erziehungsurlaub nach Inkrafttreten des Vier-\nRahmen ihrer militärischen Ausbildung abgeschlossen        zehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes\nhaben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.        vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588) beantragt haben."]}