{"id":"bgbl1-1995-65-7","kind":"bgbl1","year":1995,"number":65,"date":"1995-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/65#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-65-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_65.pdf#page=10","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz)","law_date":"1995-12-15T00:00:00Z","page":1726,"pdf_page":10,"num_pages":11,"content":["1726                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften\n(Wehrrechtsänderungsgesetz)\nVom 15. Dezember1995\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes einberufen\nworden sind, für zwei Monate der Verfügungsbereit-\n1n haltsü bersicht                             schaft an. Während dieser Zeit leisten sie Wehrdienst,\nwenn und solange das Bundesministerium der Vertei-\nArtikel 1:    Änderung des Wehrpflichtgesetzes                         digung es anordnet. Für das Verfahren zur Heranzie-\nArtikel 2:    Änderung der Musterungsverordnung                        hung und für die Anordnung gilt § 23.\nArtikel 3:    Änderung des Soldatengesetzes                                (2) Wehrpflichtige in der Verfügungsbereitschaft\nArtikel 4:    Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung                  sind verpflichtet,\nArtikel 5:    Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes                    1. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-\nArtikel 6:    Änderung der Verordnung über die Vergütung für                ersatzbehörde sie jederzeit erreichen,\nSoldaten mit besonderer zeitlicher Belastung\n2. bevorstehende Änderungen ihres gewöhnlichen\nArtikel 7:    Änderung des Wehrsoldgesetzes                                 Aufenthalts, ihrer Wohnung oder ihrer Anschrift\nArtikel 8:    Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehr-               unverzüglich der zuständigen Wehrersatzbehörde\nsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung         zu melden.\nArtikel 9:    Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\n§ 24 bleibt unberührt.\nArtikel 1O:   Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\n(3) Wehrdienst nach Absatz 1 Satz 2 wird auf die\nArtikel 11 :  Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nDauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5 ange-\nArtikel 12:   Änderung des Zivildienstgesetzes                         rechnet.\"\nArtikel 13:   Änderung des Gesetzes über die Erweiterung des\nKatastrophenschutzes                                  4. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:\nArtikel 14:   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n,,§6b\nArtikel 15:   Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nFreiwilliger zusätzlicher Wehrdienst\nArtikel 16:   Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nim Anschluß an den Grundwehrdienst\nArtikel 17:   Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes\n(1) Wehrpflichtige können im Anschluß an den\nArtikel 18:   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nGrundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst\nArtikel 19:   Neufassung von Gesetzen                                  leisten. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert\nArtikel 20:   Inkrafttreten                                            mindestens zwei, längstens 13 Monate.\n(2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen\nArtikel 1                                Wehrdienst erfolgt mit der Einberufung zum Grund-\nwehrdienst. Dabei ist die Gesamtdauer des Wehr-\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes\ndienstes einheitlich festzusetzen. Verpflichtet sich der\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-                   Wehrpflichtige nach der Einberufung zum Grund-\nmachung vom 14. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1505), zuletzt                   wehrdienst zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1995                oder wird eine bereits eingegangene Verpflichtung\n(BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:                              verlängert, ist der Einberufungsbescheid entspre-\nchend zu ändern.\n1. § 4 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n(3) § 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit\n„Das gilt auch für die Teilnahme an einer besonderen             Zustimmung des Soldaten kann die festgesetzte\nAuslandsverwendung nach § 6a und den freiwilligen                 Dienstzeit bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes\nzusätzlichen Wehrdienst im Anschluß an den Grund-                 verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse\nwehrdienst nach § 6b.\"                                            liegt.\"\n2. In § 5 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „zwölf\" durch das\n5. In § 12 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 1\nWort „zehn\" ersetzt.                                              Satz 1 bis 3\" durch die Worte.,§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3\"\nersetzt.\n3. § Sa wird wie folgt gefaßt:\n,,§Sa                             6. § 13a wird wie folgt geändert:\nVerfügungsbereitschaft                         a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vierundzwanzig-\n(1) Wehrpflichtige gehören im Anschluß an den                      sten\" durch das Wort „fünfundzwanzigsten\" und\nGrundwehrdienst, sofern sie nicht zur Leistung eines                  das Wort „acht\" durch das Wort „sieben\" ersetzt.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                                1727\nb) In Absatz 2 wird das Wort \"acht\" durch das Wort               werden können. Wehrpflichtige können ohne Einhal-\n,,sieben\" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:             tung einer Frist einberufen werden, wenn\n\"Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in              1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet\nder Person oder in dem Verhalten des Wehrpflich-                 sind,\ntigen liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder      2. die Einberufung zu einer nach den Umständen\nKatastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit                   gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder\nsie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, an-             zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streit-\n11\nteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen.                   kräfte notwendig ist,\n3. der Verteidigungsfall eingetreten ist oder\n7. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die\n\"Weiterhin können Feststellungen über die Eignung                    von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kur-\nder Wehrpflichtigen für Verwendungen in den Streit-                  zer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat.\"\nkräften getroffen werden; dies gilt nicht für Wehr-\npflichtige, die einen Antrag auf Anerkennung als             12. § 23 wird wie folgt geändert:\n11\nKriegsdienstverweigerer gestellt haben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:\n8. Dem § 17 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n\"§ 21 Abs. 3 gilt entsprechend.\"\n\"(8) Soweit erforderlich und notwendig, können die\nbb) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und wie folgt\nWehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in\ngefaßt:\nden Streitkräften untersucht werden. Bei einer wis-\nsenschaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung                           ,,Das Nähere über ihre Anhörung und Unter-\nkönnen mit Hilfe psychologischer Testverfahren die                         suchung regelt eine Rechtsverordnung.\"\nFähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehr-                   cc) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8.\npflichtigen festgestellt und für die Eignungsfest-\nstellung ausgewertet werden. Die Wehrpflichtigen                 b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nmüssen sich nach Aufforderung durch die zustän-                        \"(3) Die Einberufung zum Wehrdienst in der Verfü-\ndigen Wehrersatzbehörden auch zur Eignungsunter-                     gungsbereitschaft erfolgt in der Regel mit der Ein-\nsuchung vorstellen und sich dieser Untersuchung                      berufung zum Grundwehrdienst. Sie wird erst\nunterziehen. Sie sind verpflichtet, Auskünfte zu ertei-              wirksam, wenn dem Wehrpflichtigen die Anord-\nlen sowie angeforderte Unterlagen vorzulegen, soweit                 nung des Bundesministeriums der Verteidigung\ndies zur Eignungsfeststellung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 .              nach § Sa Abs. 1 Satz 2 formlos durch das Kreis-\nerforderlich ist.\"                                                   wehrersatzamt mitgeteilt wird. Im Einberufungs-\nbescheid für den Wehrdienst in der Verfügungs-\nbereitschaft ist zu bestimmen, daß der Wehrpflich-\n9. In § 19 Abs. 4 werden nach dem Wort \"Musterung\"                      tige sich nach der Mitteilung unverzüglich bei der\ndie Worte \"mit Ausnahme der Feststellungen nach\n11\nangegebenen Einheit oder Dienststelle zu melden\n§ 16 Abs. 2 Satz 3 eingefügt.                                        hat. Die Mitteilung gilt mit dem Zugang an den\nWehrpflichtigen als bewirkt; dieser Zeitpunkt ist\n10. § 20a wird wie folgt geändert:                                       auch für den Diensteintritt festzusetzen.\"\na) In der Überschrift werden nach dem Wort \"Eig-\n13. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nnungsfeststellung\" die Worte \"nach der Muste-\nrung\" angefügt.                                              a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                 \"Insoweit dürfen auch Auskünfte über Wehr-\npflichtige, deren Einberufung konkret vorgesehen\n\"(1) Ungediente Wehrpflichtige können auch                     ist, aus dem Bundeszentralregister nach § 31\nnach ihrer Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre              des Bundeszentralregistergesetzes (Behörden-\nEignung für Verwendungen in den Streitkräften                   führungszeugnisse) als Regelanfragen eingeholt\nuntersucht werden, soweit die Untersuchung                       werden.\"\nerforderlich und notwendig ist. Das gilt auch,\nsoweit die bei der Musterung getroffenen Feststel-           b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nlungen nicht ausreichen.\"\n14. § 33 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n\"Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid\n\"(2) § 17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 2       hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß\nund 3 finden entsprechende Anwendung.\"                       der Widerspruch unter Vorlage eines Bescheides über\ndie Unabkömmlichstellung oder über die mit Zustim-\nmung der zuständigen Behörde eingegangene Ver-\n11. In § 21 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-\npflichtung zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder\nfügt:\nKatastrophenschutz für die jeweils gesetzlich vorge-\n\"(3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor             schriebene Mindestdauer (§ 13a; § 8 des Gesetzes\ndem Einberufungstermin zugestellt sein. Als Ersatz für           über die Erweiterung des Katastrophenschutzes) ein-\nAusfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich             gelegt und dieser Bescheid von dem zuständigen\ndavon zu unterrichten, daß sie kurzfristig einberufen            Kreiswehrersatzamt geprüft ist.\"","1728                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n15. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                  Artikel 3\na) In Nummer 1 Buchstabe a wird der Klammerzusatz                        Änderung des Soldatengesetzes\nwie folgt gefaßt:\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-\n\"(§ 15 Abs. 1 Satz 4, § 17 Abs. 3 Satz 2 oder§ 17     machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273), zuletzt\nAbs. 8 Satz 4 - auch in Verbindung mit § 15           geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1995\nAbs. 6, § 16 Abs. 3 Satz 2, § 20a Abs. 2 oder § 41    (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:\nAbs. 2)\".\nb) In Nummer 1 Buchstabe c erhält der zweite Klam-        § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nmersatz folgende Fassung:\n\"(§ 17 Abs. 8 Satz 3 - auch in Verbindung mit         1. In Nummer 1 wird das Wort „fünfzehn\" durch die Zahl\n§ 16 Abs. 3 Satz 2 oder§ 20a Abs. 2)\".                    \"20\" ersetzt.\nc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\n2. Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17\nAbs. 3 Satz 2 - auch in Verbindung mit                „2. Offiziere bis zu einer Dienstzeit von insgesamt\n§ 16Abs. 3Satz2-oder§ 17 Abs. 8 Satz3-ln                  20 Jahren,\".\nVerbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 oder § 20a\nAbs. 2 - sowie nach § 20b Satz 3 oder § 23                                   Artikel4\nAbs. 1 Satz 4 nicht befolgt,\".\nÄnderung der Soldatenlaufbahnverordnung\n16. In§ 50 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „23 Abs. 1 Satz 6\"        Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der\ndurch die Angabe \"23 Abs. 1 Satz 7\" ersetzt.              Bekanntmachung vom 14. September 1994 (BGBI. 1\nS. 2404) wird wie folgt geändert:\n17. Nach § 51 wird folgender§ 52 angefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n,,§52\nIn den Überschriften zu den §§ 10, 17 und 34 werden\nÜbergangsvorschriften                         jeweils nach dem Wort \"Grundwehrdienst\" die Worte\naus Anlaß des Änderungsgesetzes                     „oder daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen\nvom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726)                  Wehrdienst\" eingefügt.\n(1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 1995 zehn\nMonate oder länger Grundwehrdienst geleistet               2. In den Überschriften vor den §§ 10, 17 und 34 werden\nhaben, sind zu entlassen.                                      jeweils nach dem Wort „Grundwehrdienst\" die Worte\n(2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Wehrpflichtige,       „oder daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen\ndie gemäß§ 5 Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 31. Dezem-           Wehrdienst\" eingefügt.\nber 1995 geltenden Fassung zu einem länger als zehn\nMonate dauernden Grundwehrdienst einberufen sind,           3. § 5 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nist die Dienstzeit nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Satz 4          „Während des Grundwehrdienstes oder des daran\nin der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung neu fest-           anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdien-\nzusetzen.                                                      stes kann ein Soldat ohne seine Zustimmung in eine\n(3) Wehrpflichtige, die sich nach bisherigem Recht          andere Laufbahn versetzt werden.\"\nzum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz\noder Katastrophenschutz (§ 13a Abs. 1 Satz 1; § 8           4. § 9 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Erweiterung des\nKatastrophenschutzes) verpflichtet haben, sind auf             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nAntrag aus der Verpflichtung zu entlassen, wenn sie                  ,,(1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach\nam 31. Dezember 1995 oder später die ab 1. Januar                  folgenden Dienstzeiten zulässig:\n1996 vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht ha-\n- zum Gefreiten                  nach 3 Monaten,\nben.\"\n- zum Obergefreiten              nach 6 Monaten,\nArtikel2                                    - zum Hauptgefreiten             nach 12 Monaten,\nÄnderung der Musterungsverordnung                            - zum Stabsgefreiten             nach 36 Monaten,\nDie Musterungsverordnung in der Fassung der Be-                      - zum Oberstabsgefreiten         nach 60 Monaten.\nkanntmachung vom 16. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1457)                    Beförderungen zum Hauptgefreiten und zum\nwird wie folgt geändert:                                               Stabsgefreiten setzen außerdem eine festgesetzte\nDienstzeit von mindestens 4 Jahren, zum Ober-\n1. In § 13 Abs. 4 werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen.                 stabsgefreiten von mindestens 6 Jahren voraus.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 17 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptge-\n\"Für den Einberufungsbescheid gilt § 13 Abs. 4 Satz 1               freiter, Stabsgefreiter und Oberstabsgefreiter\nund 2 entsprechend.\"                                                brauchen nicht durchlaufen zu werden.\"","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                               1729\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                        2. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und 8)\nwird wie folgt geändert:\n\"(3) Ein Hauptgefreiter, der nach § 8 eingestellt\nworden ist, kann abweichend von Absatz 1 Satz 1           a) In Abschnitt II der Vorbemerkungen wird Num-\nnach einer Dienstzeit von 30 Monaten zum Stabs-              mer 5a wie folgt geändert:\ngefreiten und von 54 Monaten zum Oberstabs-\naa) An die Überschrift werden die Wörter „sowie im\ngefreiten befördert werden.\"\nGeophysikalischen Beratungsdienst der Bun-\ndeswehr\" angefügt.\n5. In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort „Grundwehr-\ndienst\" die Worte \"oder daran anschließenden freiwil-             bb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nligen zusätzlichen Wehrdienst\" eingefügt.                              ,,(1) Im militärischen Flugsicherungsbetriebs-\ndienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflug-\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                                         überwachungsdienst sowie im Geophysika-\nlischen Beratungsdienst der Bundeswehr\na) In Satz 1 wird die Zahl \"6\" durch die Zahl „3\"                     erhalten\nersetzt.\na) Beamte des mittleren Dienstes und Unter-\nb) In Satz 2 wird die Zahl „6\" durch die Zahl „9\"\noffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9\nersetzt.\nohne Radarleit-Jagdlizenz,\n7. In § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils nach                  b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offi-\ndem Wort „Grundwehrdienst\" die Worte „oder daran                           ziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12\nanschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst\"                       sowie Offiziere des militärfachlichen Dien-\neingefügt.                                                                 stes der Besoldungsgruppe A 13 und Unter-\noffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9\nmit Radarleit-Jagdlizenz,\n8. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nc) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere\na) In Satz 2 wird die Zahl „6\" durch die Zahl \"3\"                          der Besoldungsgruppen ab A 13, mit Aus-\nersetzt.                                                              nahme der Offiziere des militärfachlichen\nb) Folgender Satz 4 wird angefügt:                                         Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,\n.,§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend.\"                                 eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie\nverwendet werden\n9. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flug-\na) In Satz 1 wird die Zahl „6\" durch die Zahl \"3\"                          sicherungssektoren oder Flugsicherungs-\nersetzt.                                                              stellen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer\nSchule,\nb) In Satz 3 wird nach der Angabe \"§ 19 Abs. 1 Satz 3\"\ndie Angabe „und 4\" eingefügt.                                    2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsiche-\nrungssektoren, Flugsicherungsstellen und\nin zentralen Stellen der Flugdatenbearbei-\n10. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                       tung sowie in einer Lehrtätigkeit an einer\na) In Satz 1 wird die Zahl „6\" durch die Zahl „3\"                          Schule,\nersetzt.                                                         3. als Betriebspersonal des Radarführungs-\nb) In Satz 3 wird nach der Angabe,,§ 19 Abs. 1 Satz 3\"                     dienstes mit erfolgreich abgeschlossenem\ndie Angabe \"und 4\" eingefügt.                                         Lehrgang Radarleitung/Radarleitoffizier mit\noder ohne Radarteit-Jagdlizenz sowie in\n11. In § 34 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Grund-                         einer Lehrtätigkeit an einer Schule,\nwehrdienst\" die Worte „oder daran anschließenden                      4. als Radartiefflugmeldepersonal und übriges\nfreiwilligen zusätzlichen Wehrdienst\" eingefügt.                           Betriebspersonal des Radarführungsdien-\nstes ohne Lehrgang Radarleitung/Radarleit-\n12. In § 36 Abs. 2 werden nach dem Wort „Grundwehr-                            offizier im Einsatzdienst in den Luftvertei-\ndienst\" ein Komma und die Worte „Im daran an-                              digungsanlagen, in einer Lehrtätigkeit an\nschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst\"                         einer Schule oder im Einsatzdienst der\neingefügt.                                                                militärischen Tiefflugüberwachungseinrich-\ntungen,\nArtikels                                     5. im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wet-\nterberatungsdienst auf Flugplätzen der\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nBundeswehr und in regionalen Beratungs-\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                                zentralen,\nBekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1                            6. in Stabs- und Truppenführerfunktionen -\nS. 2646), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes                        nicht jedoch bei einer obersten Bundes-\nvom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:                    behörde - sowie als Ausbildungspersonal\nder militärischen Flugsicherung, des Radar-\n1. In § 50a Satz 4 wird die Zahl „6\" durch die Zahl „3\"                        führungsdienstes sowie des Tiefflugüber-\nersetzt.                                                                    wachungsdienstes.","1730                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige                       b) Beamte des gehobenen Dienstes und\nStellenzulage nach Anlage IX erhalten bei Ver-                        Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis\nwendung                                                               A12,\n1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1                    9. im Einsatzdienst in den Luftverteidigungs-\nNr.1                                                            anlagen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer\nSchule nach Absatz 1 Nr. 4 Beamte des\na) Beamte des mittleren Dienstes und\nmittleren Dienstes und Unteroffiziere der\nUnteroffiziere der Besoldungsgruppen\nBesoldungsgruppen A 5 bis A 9.\"\nA5bisA9,\ncc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und\nOffiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis                 \"(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nA 12 sowie Offiziere des militärfachlichen            erläßt das Bundesministerium der Verteidigung\nDienstes der Besoldungsgruppe A 13,                   im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\ndes Innern und dem Bundesministerium der\n2. in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nr. 1               Finanzen.\"\na) Beamte des mittleren Dienstes und               b) In der Besoldungsgruppe A 5 werden\nUnteroffiziere der Besoldungsgruppen\nA5bisA9,                                          aa) bei der Dienstgradbezeichnung \"Stabsgefrei-\nter'' der Fußnotenhinweis „8)\" gestrichen,\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und\nOffiziere der Besoldungsgruppen A 9               bb) nach der Dienstgradbezeichnung \"Stabs-\nbis A 12 sowie Offiziere des militärfach-             gefreiter\" die Dienstgradbezeichnung \"Ober-\n• liehen Dienstes der Besoldungsgruppe                   stabsgefreiter\" mit den Fußnotenhinweisen \"3)\"\nA13,                                                  und „8)\" eingefügt,\n3. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach            cc) die Fußnote 8) wie folgt gefaßt:\nAbsatz 1 Nr. 1 Beamte des gehobenen                        .,8) Die Gesamtzahl der Planstellen für Ober-\nDienstes und Offiziere der Besoldungsgrup-                 stabsgefreite beträgt bis zu 50 vom Hundert\npen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militär-              der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für\nfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe                   Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Plan-\nA 13,                                                      stellen.\"\n4. in Flugsicherungssektoren sowie in zentra-         c) In der Besoldungsgruppe A 13 wird in der Fuß-\nlen Stellen der Flugdatenbearbeitung nach              note 15) die Zahl „2\" durch die Zahl „2,5\" ersetzt.\nAbsatz 1 Nr. 2 Beamte des mittleren Dien-           d) In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbe-\nstes und Unteroffiziere der Besoldungs-                zeichnung „Direktor und Professor des Wehrwis-\ngruppen A 5 bis A 9,                                   senschaftlichen Instituts für Materialuntersuchun-\n5. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach            gen\" gestrichen.\nAbsatz 1 Nr. 2 Beamte des mittleren Dien-           e) In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amts-\nstes und Unteroffiziere der Besoldungs-                bezeichnung \"Direktor und Professor des Robert-\ngruppen A 5 bis A 9,                                   Koch-Instituts\" die Amtsbezeichnung „Direktor und\n6. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsan-            Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für\nlage nach Absatz 1 Nr. 3 mit Radarleit-Jagd-           Materialuntersuchungen\" eingefügt.\nlizenz                                             f) In der Besoldungsgruppe B 7 wird nach der Amts-\na) Beamte des mittleren Dienstes und                   bezeichnung \"Präsident der Bundesakademie für\nUnteroffiziere der Besoldungsgruppen              öffentliche Verwaltung\" die Amtsbezeichnung „Prä-\nA 7bisA9,                                         sident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik\"\neingefügt.\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und\nOffiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis\n3. Die Anlage IX (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen,\nA 12,\nVergütungen) wird wie folgt geändert:\n7. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsan-\nIm Abschnitt Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-\nlage nach Absatz 1 Nr. 3 ohne Radarleit-\ndungsordnungen A und B wird bei Nummer Sa Abs. 2\nJagdlizenz\nNr. 6 Buchstabe a der Betrag von „270,00\" durch den\na) Beamte des mittleren Dienstes und               Betrag „200,00\" ersetzt.\nUnteroffiziere der Besoldungsgruppen\nA 7bisA9,                                                             Artikel&\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und                            Änderung der Verordnung\nOffiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis                  über die Vergütung für Soldaten\nA 12,                                                 mit besonderer zeitlicher Belastung\n8. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach        Die §§ 1 bis 3 der Verordnung über die Vergütung für\nAbsatz 1 Nr. 3                                 Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni\na) Beamte des mittleren Dienstes und           1989 (BGBI. 1 S. 1075), die zuletzt durch Artikel 7 des\nUnteroffiziere der Besoldungsgruppen       Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962) geändert wor-\nA 7bisA9,                                  den ist, werden wie folgt gefaßt:","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                                1731\n,,§ 1                             1. § 1 wird wie folgt geändert:\nAnspruchsvoraussetzungen                          a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Soldaten mit Dienstbezügen aus der Bundesbesol-                   ,,Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-\ndungsordnung A, die                                                      dienst leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge\nsowie Heilfürsorge nach den folgenden Vorschrif-\n1. mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,\nten.\"\n2. mehr als 16 und höchstens 24 Stunden\nb) In Absatz 3 werden die Worte „erster Halbsatz\"\nzusammenhängenden Dienst leisten, erhalten eine Vergü-                   gestrichen.\ntung.\n(2) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn                    2. § 2 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\n1. der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,                       ,,(5) Der Wehrsold wird monatlich am 15. jeden\nMonats gezahlt. Für die Zahlung des Wehrsoldes\n2. eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden               sowie der sonstigen Bezüge hat der Soldat auf Verlan-\nkann und                                                       gen des Dienstherrn ein Konto im Inland anzugeben\n3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schicht-             oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen\ndienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten             kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der\nwurde.                                                         Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Soldaten\nträgt der Dienstherr. Eine Auszahlung auf andere Weise\nWährend des vierten bis zehnten Dienstmonats seit dem\nkann nur zugestanden werden, wenn dem Soldaten die\nDienstantritt wird in der Regel die Vergütung gewährt.\nEinrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wich-\ntigem Grund nicht zugemutet werden kann.\"\n§2\nVergütung                            3. In § 7 werden die Absätze 1 bis 4 wie folgt gefaßt:\n(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des zehnten             ,,(1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen\nDienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung .        zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflicht-\nfür jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1                            gesetzes leisten, erhalten einmalig eine besondere\n25 Deutsche Mark,       Zuwendung. Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich\n- Nummer1\nnach § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn der\n- Nummer2                                  50 Deutsche Mark.       Soldat nach § 2 Abs. 2 doppelten Wehrsold erhält. Die\n(2) Vom Beginn des elften Dienstmonats seit dem                 Zuwendung ist im Dezember, bei vorheriger Entlas-\nDienstantritt an beträgt die Vergütung für jede Dienst-            sung bei dieser zu zahlen.\nleistung nach § 1 Abs. 1                                               (2) Die Zuwendung beträgt bei Ableistung des zehn-\n- Nummer1                                  35 Deutsche Mark,       monatigen Grundwehrdienstes 375 Deutsche Mark.\nBei Entlassung vor Ablauf des zehnmonatigen Grund-\n- Nummer2                                  70 Deutsche Mark.       wehrdienstes wird eine verminderte Zuwendung nach\ndem Verhältnis der geleisteten vollen Monate zum\n§3                                   zehnmonatigen Grundwehrdienst gezahlt.\nAusschluß des Anspruchs                              (3) Für Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehr-\nDie Vergütung wird nicht gewährt                                dienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten,\nerhöht sich die Zuwendung nach Absatz 2 Satz 1 um\n1. für Dienste in den ersten drei Monaten seit dem Dienst-         37 ,50 Deutsche Mark für den vollen elften und für jeden\nantritt,                                                       weiteren vollen Monat des Wehrdienstes.\n2. neben Auslandsdienstbezügen (§ 52 oder§ 58a des                     (4) Die besondere Zuwendung steht nicht zu für\nBundesbesoldungsgesetzes),                                     Kalendermonate, für die der Soldat Anspruch auf eine\n3. neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder 8 der              Zuwendung nach anderen Vorschriften des öffent-\nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-                     lichen Dienstes hat. Für jeden dieser Monate ist die\nnungen A und 8,                                                besondere Zuwendung anteilig zu kürzen. Die Zuwen-\ndung steht Soldaten für die Zeiten nicht zu, die sie auf\n4. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme\nGrund des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Wehrpflicht-\nsowie für Dienst während der Vollstreckung von\ngesetzes nachzudienen haben. Sie steht ferner Solda-\ngerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest\nten nicht zu, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 4 Nr. 2\nund Ausgangsbeschränkung,\ndes Wehrpflichtgesetzes oder wegen Dienstunfähig-\n5. mit Feststellung des Spannungsfalles, des Verteidi-             keit, die sie vorsätzlich herbeigeführt haben, entlassen\ngungsfalles und bei Anordnung erhöhter Bereitschaft            oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bun-\nab Stufe 1.\"                                                   deswehr ausgeschlossen werden.\"\nArtikel7                            4. Nach § 8b wird folgender§ Sc eingefügt :\nÄnderung des Wehrsoldgesetzes                                                    ,,§Be\nDas Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-                                      Wehrdienstzuschlag\nmachung vom 30. März 1993 (BGBI. 1 S. 422), zuletzt                     (1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehr-\ngeändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juli 1995           dienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten,\n(BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:                          erhalten einen Zuschlag.","1732                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) Der Zuschlag beträgt 1 200 Deutsche Mark für              (2) Das Entlassungsgeld beträgt nach Ableistung\nden vollen elften und für jeden weiteren vollen Monat         des zehnmonatigen Grundwehrdienstes 1500 Deut-\ndes Wehrdienstes.                                             sche Mark. Bei Entlassung vor Ablauf des zehnmonati-\ngen Grundwehrdienstes wird ein verringertes Entlas-\n(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold des folgen-\nsungsgeld nach dem Verhältnis der geleisteten vol-\nden Monats, für den letzten Monat bei der Entlassung\nlen Monate zum zehnmonatigen Grundwehrdienst\ngezahlt.\"\ngezahlt; das gilt auch in den Fällen, in denen der\nGrundwehrdienst nach Absatz 4 weniger als zehn\n5. Nach § Sc wird folgender§ Sd eingefügt:                        Monate beträgt.\n,,§Sd                                 (3) Für Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehr-\ndienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten,\nMobilitätszuschlag\nerhöht sich das Entlassungsgeld nach Absatz 2 Satz 1\n(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren        um 150 Deutsche Mark für den vollen elften und für\nStandort mehr als 50 Kilometer von ihrem Wohnort ent-         jeden weiteren vollen Monat des Wehrdienstes.\nfernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie\n(4) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes blei-\nverpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu\nben unberücksichtigt die Zeiten\nwohnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung von\n1. des Grundwehrdienstes, die bei der Gewährung\na) mehr als 50 Kilometer bis 100 Kilometer drei Deut-             einer Übergangsbeihilfe nach § 13 des Soldaten-\nsche Mark täglich,                                           versorgungsgesetzes bereits berücksichtigt wur-\nb) mehr als 100 Kilometer sechs Deutsche Mark täg-                den,\nlich.                                                    2. des auf den Grundwehrdienst anzurechnenden\n(2) Die Entfernung ist nach der kürzesten verkehrs-            a) Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,\nüblichen Straßen- und Fährverbindung zu ermitteln.\nb) Wehrdienstes in fremden Streitkräften,\nStandort ist die politische Gemeinde, in der die Einheit\noder die Dienststelle ihren Sitz hat, zu der der Soldat           c) Zivildienstes,\neinberufen, versetzt oder länger als vier Wochen kom-         3. der Verlängerung des Grundwehrdienstes bei sta-\nmandiert ist. Wohnort im Sinne des Absatzes 1 ist                 tionärer truppenärztlicher Behandlung,\nder Ort, in dem der Soldat seine Wohnung nach dem\nMelderecht hat, bei mehreren Wohnungen die Haupt-             4. ohne Dienstleistung, die nach § 5 Abs. 3 des Wehr-\nwohnung. Auf Verlangen hat der Soldat eine Melde-                 pflichtgesetzes nachzudienen sind,\nbestätigung vorzulegen.                                       5. der Beurlaubung aus wichtigem Grunde unter Weg-\n(3) Der Zuschlag wird nicht neben dem erhöhten                 fall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beur-\nWehrsold nach § 2 Abs. 3 gezahlt.                                 laubung einen Monat übersteigt.\"\n(4) Der Zuschlag wird monatlich mit dem Wehrsold       8. In der Anlage zu § 2 Abs. 1 werden\ngezahlt.\"\na) bei der Wehrsoldgruppe 5 nach dem Wort „Stabs-\ngefreiter,\" das Wort „Oberstabsgefreiter,\" und bei\n6. Nach § Sd wird folgender§ Se eingefügt:                            der Wehrsoldgruppe 10 vor dem Wort „Major\" das\n,,§Se                                 Wort „Stabshauptmann,\" eingefügt und\nVerpflichtungszuschlag                       b) der Satz „Der erhöhte Wehrsold wird nicht neben\ndem Leistungszuschlag nach § Sa gewährt.\" ge-\n(1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des             strichen.\nsechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit\ndes Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier\nArtikel&\nJahre Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben\nAnspruch auf einen Verpflichtungszuschlag nach den                          Änderung der Verordnung\nAbsätzen 2 und 3.                                                       über den erhöhten Wehrsold für\nSoldaten mit besonderer zeitlicher Belastung\n(2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag\nmit Anspruch auf Wehrsold zwischen der Abgabe                Die §§ 1 bis 3 der Verordnung über den erhöhten\nder Verpflichtungserklärung und der Ernennung zum         Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Bela-\nSoldaten auf Zeit 40 Deutsche Mark.                      stung vom 2. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1076), die zuletzt durch\n(3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernen-   Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962)\nnung zum Soldaten auf Zeit gezahlt.\"                     geändert worden ist, werden wie folgt gefaßt:\n,,§ 1\n7. § 9 wird wie folgt gefaßt:\nAnspruchsvoraussetzungen\n,,§9\n(1) Soldaten mit Anspruch auf Wehrsold, die\nEntlassungsgeld\n1. mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,\n(1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem\n2. mehr als 16 und höchstens 24 Stunden\nGrundwehrdienst von mindestens einem Monat oder\nnach einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach     zusammenhängenden Dienst leisten, erhalten einen\n§ 6b des Wehrpflichtgesetzes ein Entlassungsgeld.         erhöhten Wehrsold.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                               1733\n(2) Der erhöhte Wehrsold wird nur gewährt, wenn                   b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die\n1. der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,                            bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\n2. eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden                  c) In Nummer 4 werden die Worte „Wehrdienst in der\nkann und                                                             Verfügungsbereitschaft,\" gestrichen.\n3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schicht-\n2. § 18 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\ndienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten\nwurde.                                                            ,,(3) Das Überbrückungsgeld (§ Sa) wird zu dem auf\ndie Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Grund-\nWährend des vierten bis zehnten Dienstmonats seit dem\nwehrdienst folgenden Tag gezahlt. Zum Grundwehr-\nDienstantritt wird in der Regel der erhöhte Wehrsold\ndienst im Sinne des Satzes 1 sind auch der freiwillige\ngewährt.\nzusätzliche Wehrdienst, der Wehrdienst in der Verfü-\ngungsbereitschaft und Wehrübungen hinzuzurechnen,\n§2                                  wenn sie sich einzeln oder zusammen an den Grund-\nErhöhter Wehrsold                            wehrdienst unmittelbar anschließen. Die besondere\nZuwendung (§ Sb) und die Beihilfe bei der Geburt eines\n(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des zehnten\nKindes (§ Sc) werden zusammen mit den allgemeinen\nDienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt der erhöhte\nLeistungen gezahlt.\"\nWehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1\n- Nummer 1                                   12 Deutsche Mark,                             Artikel 10\n- Nummer2                                    22 Deutsche Mark.            Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\n(2) Vom Beginn des elften Dienstmonats seit dem\nDas Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der\nDienstantritt an beträgt der erhöhte Wehrsold für jede\nBekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1 S. 425),\nDienstleistung nach § 1 Abs. 1\nzuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom\n- Nummer1                                    17 Deutsche Mark,   24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:\n- Nummer2                                    31 Deutsche Mark.\n§ 16 wird wie folgt gefaßt:\n§3                                                          ,,§ 16\nAusschluß des Anspruchs                                      Sonstige Geltung des Gesetzes\nDer erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt                          (1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten\n1. für Dienste in den ersten drei Monaten seit dem Dienst-       Wehrdienstes im Verteidigungsfall mit der Maßgabe, daß\nantritt,                                                    die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind.\n2. neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Abs. 2, einem                  (2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den\nerhöhten Wehrsold nach § 2 Abs. 3, Dienstgeld nach          Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen\n§ 8 oder Leistungszuschlag nach § 8a des Wehrsold-          Wehrdienstes und des Wehrdienstes in der Verfügungs-\ngesetzes,                                                   bereitschaft mit der Maßgabe, daß die Vorschriften über\nden Grundwehrdienst anzuwenden sind.\n3. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme\nsowie für Dienst während der Vollstreckung von                 (3) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen\ngerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest      Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung (§ 6a\nund Ausgangsbeschränkung,                                   des Wehrpflichtgeseµes) mit der Maßgabe, daß die Vor-\nschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden\n4. mit Feststellung des Spannungsfalles, des Verteidi-           sind. § 1Ofindet keine Anwendung.\ngungsfalles und bei Anordnung erhöhter Bereitschaft\nab Stufe I.\"                                                   (4) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits-\nund Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienst-\nArtikel9                            leistungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a und § 54 Abs. 5\ndes Soldatengesetzes herangezogen werden, mit der\nÄnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes                 Maßgabe, daß die Vorschriften über Wehrübungen ent-\nsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-\nDas Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der\nchend.\"\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1\nS. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes\nvom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:                                Artikel 11\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\na) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 ein-           Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 50),\ngefügt:                                                  geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juli 1995\n„2. wenn der Wehrpflichtige im Anschluß an den          (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:\nGrundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehr-\ndienst oder Wehrdienst in der Verfügungsbe-        1. In der Inhaltsübersicht werden im Zweiten Teil Ab-\nreitschaft leistet, Leistungen nach Nummer 1,          schnitt I Nr. Sb die Worte „Wiederverwendung eines\nmit Ausnahme des Überbrückungsgeldes                   ehemaligen Soldaten auf Zeit\" durch die Worte\n(§ Sa);\".                                              ,,Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse\" ersetzt.","1734                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n2. In§ 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 13 Satz 1            b) In Satz 2 wird das Wort „zwölf\" durch das Wort\nund § 41 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort \"zwölf\"               ,,sechs\" ersetzt.\ndurch das Wort \"zehn\" ersetzt.\n4. In § 74 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „acht\" durch das\n3. Nach § 13 wird die Überschrift vor § 13a wie folgt             Wort „sieben\" ersetzt.\ngefaßt:\n\"b) Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse\".         5. Die bisherigen §§ 82 und 83 werden gestrichen.\n4. In § 13a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:         6. Der bisherige§ 84 wird§ 81 und erhält folgende Fas-\n\"Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das           sung:\nDienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des                                         ,,§81\nWehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehr-\ndienst(§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder Dienst als                            Übergangsvorschriften\nSoldat auf Zeit geleistet, so berechnen sich seine Ver-                   aus Anlaß des Änderungsgesetzes\nsorgungsbezüge nach den§§ 11 und 12 nach der                           vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726)\nGesamtdienstzeit. Beträge, die ihm auf Grund des                 (1) Der Zivildienst dauert abweichend von § 24\nfrüheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsold-           Abs. 2 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit\ngesetzes oder den §§ 11 bis 13 und 47 Abs. 1 Satz 2           § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der durch\ndieses Gesetzes zugestanden haben, sind anzurech-             Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1\nnen.\"                                                         S. 1726) geänderten Fassung\n1. für Dienstpflichtige, die ihren Antrag auf Anerken-\n5. In § 41 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „dreitausend\"\nnung als Kriegsdienstverweigerer vor dem 1. Juli\ndurch das Wort „fünftausend\" ersetzt.\n1983 gestellt haben, elf Monate und\n6. In§ 47 Abs. 1 Satz 1 wird im Klammerzitat die Zahl „4\"         2. für Dienstpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984 als\ndurch die Zahl \"5\" ersetzt.                                        Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, elf\nMonate.\n7. In § 82 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort \"Verfü-                (2) Zivildienstpflichtige, die am 31. Dezember 1995\ngungsbereitschaft\" die Worte ,,(§ Sa des Wehrpflicht-         Zivildienst leisten und 13 Monate oder länger Zivil-\ngesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b         dienst geleistet haben, sind zu entlassen. Zivildienst-\ndes Wehrpflichtgesetzes)\" sowie nach dem Wort                 pflichtige, die nach Artikel 4 des Kriegsdienstverweige-\n,,Wehrübung\" die Worte \"(§ 6 des Wehrpflichtgeset-            rungs-Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983\nzes)\" eingefügt. Die Worte ,,(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des      (BGBI. 1 S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom\nWehrpflichtgesetzes)\" werden gestrichen.                      17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2809), einen Zivildienst\nvon 13 Monaten zu leisten haben, sind zu entlassen,\nwenn sie am 31. Dezember 1995 Zivildienst leisten und\nArtikel 12\nzu diesem Zeitpunkt elf Monate oder länger Zivildienst\nÄnderung des Zivildienstgesetzes                     geleistet haben. Den Zivildienstpflichtigen ist abwei-\nchend von den Sätzen 1 und 2 zu gestatten, Zivildienst\nDas Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-              von der in .ihrem Einberufungsbescheid festgelegten\nmachung vom 28. September 1994 (BGBI. I S. 2811) wird             Dauer abzuleisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung\nwie folgt geändert:                                               beantragen.\n1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort \"Entlas-                (3) Für nicht unter Absatz 2 fallende Zivildienstpflich-\nsungsgeld\" die Wörter \"und den Mobilitätszuschlag\"            tige, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in\neingefügt.                                                    Verbindung mit§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgeset-\nzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gül-\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                                  tigen Fassung zu einem länger als 13 Monate dauern-\nden Zivildienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach\na) In Absatz 1 werden das Wort \"vierundzwanzigsten\"           Maßgabe von§ 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in\ndurch das Wort „fünfundzwanzigsten\" und das               Verbindung mit§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgeset-\nWort „acht\" durch das Wort „sieben\" ersetzt.              zes neu festzusetzen. Für Zivildienstpfllchtige, die nach\nb) In Absatz 4 wird das Wort „acht\" durch das Wort            Artikel 4 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungs-\n,,sieben\" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:          gesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1S. 203), zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1\n\"Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der\nPerson oder in dem Verhalten des anerkannten              S. 2809), zu einem länger als elf Monate dauernden\nZivildienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maß-\nKriegsdienstverweigerers liegen, vorzeitig, so ist die\nim Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückge-          gabe von Absatz 1 neu festzusetzen. Absatz 2 Satz 3\ngilt entsprechend.\nlegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1\nübersteigt, anteilmäßig auf den Zivildienst anzu-             (4) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich\nrechnen.\"                                                 nach bisherigem Recht\n1. zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz\n3. § 35 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               oder Katastrophenschutz (§ 14 Abs. 1 ; § 8 Abs. 2\na) In Satz 1 wird das Wort „sechs\" durch das Wort                 Satz 1 des Gesetzes über die Erweiterung des Kata-\n,,drei\" ersetzt.                                               strophenschutzes),","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                                1735\n2. zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland                                     Artikel 15\n(§ 14b) oder\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n3. zur Ableistung eines freiwilligen Arbeitsverhält-\nnisses (§ 15a)                                                          -\n§ 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1\nverpflichtet haben oder ein Vertragsverhältnis ein-         S. 2261), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom\ngegangen sind, sind auf Antrag aus der Verpflichtung\n24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962) geändert worden ist, erhält\noder aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen, wenn sie       folgende Fassung:\nam 31. Dezember 1995 oder später die ab 1. Januar\n1996 vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben.         ,,Personen, die im Rahmen einer besonderen Auslands-\nverwendung freiwillig Wehrdienst leisten oder einen frei-\nwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluß an den\nArtikel 13\nGrundwehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung\nÄnderung des Gesetzes                        nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten\nüber die Erweiterung des Katastrophenschutzes               als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und\nSatz4.\"\nDas Gesetz über die Erweiterung des Katastrophen-\nschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                            Artikel 16\n14. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 229), zuletzt geändert durch\nArtikel 12 Abs. 20 des Gesetzes vom 14. September 1994                   Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\n(BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt geändert:                        Nach § 168 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsförderungsgeset-\nzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), das zuletzt durch\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                                 Artikel 21 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 962)\na) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „vier-                geändert worden ist, wird folgender Satz 4 angefügt:\nundzwanzigsten\" durch das Wort „fünfundzwanzig-         ,,Während des Wehrdienstes in der Verfügungsbereit-\nsten\" und das Wort „acht\" durch das Wort \"sieben\"       schaft nach § 5a Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes und des\nersetzt.                                                freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b Abs. 1\nb) In Absatz 3 wird das Wort „acht\" durch das Wort          des Wehrpflichtgesetzes sind die Dienstleistenden dann\n,,sieben\" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:        beitragspflichtig, wenn sie während des vorangegange-\nnen Grundwehrdienstes beitragspflichtig waren.\"\n„Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der\nPerson oder in dem Verhalten des wehrpflichtigen\nHelfers liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz                              Artikel 17\noder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit           Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes\nsie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteil-\nmäßig auf den Grundwehrdienst oder Zivildienst             § 17 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitssicherstellungsgesetzes\nanzurechnen.\"                                           vom 9. Juli 1968 (BGBI. 1S. 787), das zuletzt durch Artikel 12\nAbs. 67 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1\n2. § 17 erhält folgende Fassung:                                S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 17                             ,,Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufen-\nden Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis\nÜbergangsvorschriften                       je Kalendertag der Verpflichtung für Verpflichtete mit\naus Anlaß des Änderungsgesetzes                   unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den in § 13\nvom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726)               Abs. 4 Buchstabe a des Unterhaltssicherungsgesetzes\nWehrpflichtige, die sich nach bisherigem Recht zum       bestimmten Höchstbetrag und für die übrigen Verpflichte-\nehrenamtlichen Dienst als Helfer im Katastrophen-           ten den in § 13 Abs. 4 Buchstabe b des Unterhaltssiche-\nschutz nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet haben, sind       rungsgesetzes bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht\nauf Antrag aus der Verpflichtung zu entlassen, wenn         mehr als um 135 vom Hundert übersteigen.\"\nsie am 31. Dezember 1995 oder später mindestens die\nab 1. Januar 1996 vorgesehene Verpflichtungszeit                                      Artikel 18\nerbracht haben.\"\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 14                              Die auf Artikel 2, 4, 6 und 8 beruhenden Teile der dort\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nÄnderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch                jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-\n§ 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz-          nung geändert werden.\nliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), das zuletzt durch                                   Artikel 19\ndas Gesetz vom 4. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1558) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                     Neufassung von Gesetzen\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann den\n1. In Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§ 4 Abs. 1\" die           Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengesetzes\nAngabe „und § 6b Abs. 1\" eingefügt.                         und des Soldatenversorgungsgesetzes, das Bundesmini-\nsterium des Innern den Wortlaut des Wehrsoldgesetzes in\n2. In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,§ 4 Abs. 1\" die           der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-\nAngabe „und § 6b Abs. 1\" eingefügt.                         sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.","1736                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nArtikel20                            1. Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe f mit Wirkung vom 1. Oktober\n1995,\nInkrafttreten\n~\n(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes   2. Artikel 1 Nr. 17, Artikel 12 Nr. 6, Artikel 13 Nr. 2 und Arti-\nbestimmt ist, am 1. Januar 1996 in Kraft.                         kel 19 am Tage nach der Verkündung.\n(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nNolte"]}