{"id":"bgbl1-1995-65-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":65,"date":"1995-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/65#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-65-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_65.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der Abgeordneten","law_date":"1995-12-15T00:00:00Z","page":1718,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1718                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nzur Neuregelung der Rechtsstellung der Abgeordneten\nVom 15. Dezember 1995\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            um ein weiteres Dreihundertfünfundsechzigstel. Satz 2\ngilt nur, wenn die Bundesregierung in der Rechtsver-\nArtikel 1                             ordnung nach Artikel 69 des Pflege-Versicherungs-\ngesetzes festgestellt hat, daß die Aufhebung eines\nAufhebung des Beschlusses                        weiteren Feiertages, der stets auf einen Werktag fällt,\ndes Bundestages zum Achtzehnten                      notwendig ist.\"\nGesetz zur Änderung des Abgeordne-\ntengesetzes und zum fünfzehnten Gesetz\nzur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes                2. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nDer Beschluß des Bundestages zum Achtzehnten\nGesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und                       \"(2) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine\nzum Fünfzehnten Gesetz zur Änderung des Europaabge-                  monatliche Kostenpauschale für den Ausgleich\nordnetengesetzes in der vom Bundestag am 21. Septem-                 insbesondere von\nber 1995 auf der Grundlage der Beschlußempfehlung auf\n1. Bürokosten zur Einrichtung und Unterhaltung\nDrucksache 13/2340 beschlossenen Fassung wird auf-\nvon Wahlkreisbüros außerhalb des Sitzes des\ngehoben.\nBundestages, einschließlich Miete und Neben-\nkosten, Inventar und Büromaterial, Literatur\nArtikel2\nund Medien, Porto und Telefon,\nNeunzehntes Gesetz\n2. Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes\nund bei Reisen mit Ausnahme von Auslands-\nDas Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977                            dienstreisen,\n(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch das Gesetz vom              3. Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Man-\n4. November 1994 (BGBI. 1 S. 3346), wird wie folgt ge-                    dats innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\nändert:                                                                   land unbeschadet der Regelungen in den §§ 16\nund 17 und\n1. § 11 wird wie folgt gefaßt:\n4. sonstigen Kosten für andere mandatsbedingte\nn§ 11                                       Kosten (Repräsentation, Einladungen, Wahl-\nAbgeordnetenentschädigung                               kreisbetreuung usw.), die auch sonst nicht aus\ndem der Lebensführung dienenden beruflichen\n(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monat-\nEinkommen zu bestreiten sind.\nliche Abgeordnetenentschädigung, die sich an einem\nZwölftel der Jahresbezüge                                        Die Kostenpauschale wird zum 1. Januar eines\n- eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des              jeden Jahres, erstmalig zum 1. Januar 1996, der\nBundes (Besoldungsgruppe R 6),                                Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungsaus-\ngaben aller privaten Haushalte im vorvergangenen\n- eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Besol-                  Kalenderjahr angepaßt. Das Nähere über die Höhe\ndungsgruppe B 6)                                              der am tatsächlichen Aufwand orientierten pau-\norientiert. Abweichend von Satz 1 beträgt die Abge-              schalierten Einzelansätze und die Anpassung\nordnetenentschädigung mit Wirkung vom 1. Oktober                 regeln das Haushaltsgesetz und Ausführungsbe-\n1995 11 300 Deutsche Mark, vom 1. Juli 1996 11 825               stimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind.\nDeutsche Mark, vom 1. April 1997 12 350 Deutsche                 Bis zur erstmaligen Anpassung beträgt die\nMark und vom 1. Januar 1998 12 875 Deutsche Mark.                Kostenpauschale 5 978 Deutsche Mark.\"\nFür spätere Anpassungen gilt das in§ 30 geregelte            b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nVerfahren.\n,,(3) Ein Mitglied des Bundestages erhält Aufwen-\n(2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszu-             dungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur\nlage in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1,                 Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamen-\nseine Stellvertreter in Höhe der Hälfte eines Monats-            tarischen Arbeit gegen Nachweis ersetzt. Der\nbetrages nach Absatz 1.                                          Ersatzanspruch ist nicht auf ein anderes Mitglied\n(3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenent-                des Bundestages übertragbar. Der Ersatz von Auf-\nschädigung und der Amtszulage vermindert sich in                 wendungen für Arbeitsverträge mit Mitarbeitern,\nAnsehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 27             die mit dem Mitglied des Bundestages verwandt,\ngewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein                 verheiratet oder verschwägert ~ind oder waren, ist\nDreihundertfünfundsechzigstel. Vom Zeitpunkt des                 grundsätzlich unzulässig. Einzelheiten über den\nlnkrafttretens des § 43 des Elften Buches Sozialge-              Umfang und die Voraussetzungen für den Ersatz\nsetzbuch an vermindert sich der Auszahlungsbetrag                von Aufwendungen, über nicht abdingbare Min-","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                               1719\ndestvorschriften für den Arbeitsvertrag und son-       7. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nstige Fragen regeln das Haushaltsgesetz und die              ,,(2) Für die Höhe der Altersentschädigung gilt § 20\nvom Ältestenrat zu erlassenden Ausführungsbe-             für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im\nstimmungen. Die Abrechnung der Gehälter und               Bundestag entsprechend.\"\nanderen Aufwendungen für Mitarbeiter erfolgt\ndurch die Verwaltung des Bundestages. Eine\n8. Dem§ 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nHaftung des Bundestages gegenüber Dritten ist\nausgeschlossen. Die Mitarbeiter sind nicht An-              ,,(3) Zeiten der Mitgliedschaft in der Volkskammer\ngehörige des öffentlichen Dienstes. Es bestehen           der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\nkeine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen             ab Annahme des Mandats nach den Wahlen zur\nden Mitarbeitern und der Verwaltung des Bundes-           10. Volkskammer bis zum 2. Oktober 1990 gelten auf\ntages.\"                                                   Antrag, der bis zum 30. Juni 1996 bei dem Präsiden-\nten des Bundestages eingegangen sein muß (Aus-\n3. In § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden die            schlußfrist), als Mitgliedszeit im Bundestag. § 18\nWörter „der Eisenbahnen des Bundes\" jeweils durch             Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Bei einer Antragstel-\ndie Wörter „der Deutschen Bahn AG\" ersetzt.                   lung nach Satz 1 sind die während der dort genannten\nZeit der Volkskammerzugehörigkeit aufgrund dieser\nMitgliedschaft begründeten Rentenanwartschaften\n4. In § 17 Abs. 4 Satz 1 und 3 wird das Wort „Weg-               und -ansprüche rückabzuwickeln.\nstreckenerstattung\" jeweils durch das Wort „Weg-\nstreckenentschädigung\" ersetzt.\n9. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n5. § 18 wird wie folgt geändert:                                 a) In Satz 1 wird das Wort „fünfunddreißig\" durch das\nWort „dreißig\" und das Wort „Entschädigung\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  durch das Wort „Abgeordnetenentschädigung\"\n,,(1) Ein ausscheidendes Mitglied mit einer Mit-               ersetzt.\ngliedschaft von mindestens einem Jahr erhält               b) In Satz 2 wird das Wort „fünfundsiebzig\" durch das\nÜbergangsgeld. Das Übergangsgeld wird in Höhe                    Wort „neunundsechzig\" ersetzt.\nder Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1\nfür jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat         10. In § 24 Abs. 1 wird in den Sätzen 2 und 3 das Wort\ngeleistet, höchstens jedoch 18 Monate lang. Zei-           ,,Entschädigung\" jeweils durch das Wort „Abgeordne-\nten einer früheren Mitgliedschaft im Bundestag, für        tenentschädigung\" ersetzt.\ndie bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist,\nbleiben unberücksichtigt. Eine Mitgliedschaft im\n11. § 25 Abs. 4 wird wie folgt neu gefaßt:\nBundestag von mehr als einem halben Jahr gilt als\nvolles Jahr bei der Berechnung nach Satz 2.\"                 ,,(4) Beim Tode eines Mitglieds des Bundestages,\ndas dem Bundestag weniger als vierzehn Jahre\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                            angehört hat, erhalten der überlebende Ehegatte\n,,(2) Ab dem zweiten Monat nach dem Ausschei-            60 vom Hundert, die Vollwaise 20 vom Hundert und\nden aus dem Bundestag werden alle Erwerbs- und             die Halbwaise zwölf vom Hundert der Altersentschä-\nVersorgungseinkünfte auf das Übergangsgeld                 digung für eine Mitgliedschaft von dreizehn Jahren.\"\nangerechnet. Eine Anrechnung der Bezüge aus\nder Mitgliedschaft im Europäischen Parlament          12. In§ 25a Abs. 2 werden die Wörter „Anteil der Mindest-\nentfällt, wenn bereits seitens des Europäischen            altersentschädigung\" durch die Wörter „Steigerungs-\nParlaments die Anrechnung des Übergangsgeldes              satz nach § 20 Satz 2\" ersetzt.\nauf die dortigen Bezüge bestimmt ist.\"\n13. § 29 wird wie folgt geändert:\n6. § 20 wird wie folgt geändert:                                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                      ,,(1) Hat ein Mitglied des Bundestages neben der\n„Die Altersentschädigung bemißt sich nach der                    Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Anspruch\nmonatlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11                      auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder\nAbs. 1).\"                                                        aus der Verwendung im öffentlichen Dienst, so\nwird die Abgeordnetenentschädigung nach § 11\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                    um fünfzig vom Hundert gekürzt; der Kürzungsbe-\n„Der Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr bis                  trag darf jedoch dreißig vom Hundert des Einkom-\nzum 23. Jahr der Mitgliedschaft je 3 vom Hundert                 mens nicht übersteigen. Entsprechendes gilt für\nder Abgeordnetenentschädigung nach § 11                          ein Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder\nAbs.1.\"                                                          einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-\nschen- oder überstaatlichen Einrichtung. Die\nc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nAbgeordnetenentschädigung ruht in voller Höhe\n,,Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsi-                  neben einer Entschädigung nach dem Abgeordne-\ndenten und seiner Stellvertreter wird der Berech-                tengesetz eines Landes. Hat ein Mitglied des Bun-\nnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1                   destages neben der Abgeordnetenentschädigung\nund 2 mit der Abgeordnetenentschädigung nach                     nach § 11 Anspruch auf Versorgungsbezüge aus\n§ 11 Abs. 1 einschließlich der Amtszulage zugrunde               einem Amtsverhältnis eines Landes oder aus\ngelegt.\"                                                         einem Amtsverhältnis beziehungsweise einer Ver-","1720                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-          Rechtsstellung der Mitglieder des Bundestages erlas-\noder überstaatlichen Einrichtung, so wird die           sen, die vom Präsidenten Im Amtlichen Handbuch\nAbgeordnetenentschädigung nach § 11 um fünfzig          des Deutschen Bundestages veröffentlicht werden.\nvom Hundert dieser Versorgungsbezüge, höch-\nstens jedoch um fünfzig vom Hundert der Abge-              (2) Der Ältestenrat kann allgemeine Verwaltungs-\nordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 gekürzt.         vorschriften zu diesem Gesetz erlassen.\nEine Berücksichtigung der in den Sätzen 2 bis 4            (3) Der Präsident veröffentlicht in einer Anlage zum\ngenannten Bezüge entfällt dann, wenn die Anrech-        Abgeordnetengesetz im Amtlichen Handbuch des\nnung der Bezüge beziehungsweise das Ruhen der           Deutschen Bundestages den Betrag der Kostenpau-\nEntschädigung für die Ausübung des Landtags-            schale.\"\nmandats bereits durch landesrechtliche Vorschrif-\nten oder seitens der zwischen- oder überstaat-\nlichen Einrichtung bestimmt wird.\"                  18. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                                   ,,§35a\n,,(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsver-                          Übergangsregelungen\nhältnis des Bundes oder aus einer Verwendung im                   zum Neunzehnten Änderungsgesetz\nöffentlichen Dienst ruhen neben der Abgeordne-\ntenentschädigung nach § 11 um 50 vom Hundert,              (1) Für Mitglieder, die am 22. Dezember 1995\nhöchstens jedoch um 50 vom Hundert der Abge-            dem Bundestag angehören, ehemalige Mitglieder des\nordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Ent-            Bundestages und ihre Hinterbliebenen gelten die\nsprechendes gilt für Renten aus einer gesetzlichen      Regelungen des Fünften und des Neunten Abschnitts\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung für Ange-         in der bis zum 22. Dezember 1995 geltenden Fassung\nhörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4     fort.\ndes Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß\n(2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach\nanzuwenden.\"\n§ 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein fiktiver\nc) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5         Bemessungsbetrag. Für das Übergangsgeld wird der\nSatz 1 wird das Wort „Entschädigung\" jeweils            Bemessungsbetrag mit Wirkung vom 1. Oktober 1995\ndurch das Wort „Abgeordnetenentschädigung\"              auf 10 366 Deutsche Mark festgesetzt. Der fiktive\nersetzt.                                                Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung wird\nd) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                   mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 auf 10825 Deut-\nsche Mark, vom 1. Juli 1996 auf 11100 Deutsche\n„Die Versorgung nach diesem Gesetz ruht bis zur         Mark, vom 1. April 1997 auf 11 375 Deutsche Mark\nHöhe der Versorgung des Europäischen Parla-             und vom 1. Januar 1998 auf 11 625 Deutsche Mark\nments, soweit nicht bereits seitens des Europäi-        festgesetzt. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30\nschen Parlaments die Anrechnung der Versorgung          geregelte Verfahren.\nnach diesem Gesetz auf die dortige Versorgung\nbestimmt ist.\"                                             (3) Bei der Anwendung des § 29 auf Versorgungs-\nansprüche nach diesem Gesetz wird in den Fällen des\n14. § 30 wird wie folgt gefaßt:                                 Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädigung\nnach § 11 ebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag für\n,,§30\ndie Altersentschädigung nach Absatz 2 zugrunde\nAnpassungsverfahren                       gelegt.\nDer Bundestag beschließt innerhalb des ersten               (4) Mitglieder des 13. Deutschen Bundestages, auf\nHalbjahres nach der konstituierenden Sitzung über           die Absatz 1 Anwendung findet, können sich bis zu\ndie Anpassung der Abgeordnetenentschädigung                 ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag für eine\nnach § 11 Abs. 1 Satz 1 und des fiktiven Bemessungs-        Anwendung der Regelungen des Fünften Abschnitts\nbetrages für die Altersentschädigung nach § 35a             in der Fassung des Neunzehnten Änderungsgesetzes\nAbs. 2 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. Der         entscheiden. Die Entscheidung ist bindend. Verstirbt\nPräsident leitet den Fraktionen den entsprechenden          das Mitglied vor Ausübung des Wahlrechts, findet die\nGesetzesvorschlag zu.\"                                      jeweils günstigere Fassung Anwendung.\"\n15. In § 31 Satz 1 und 3 wird das Wort „Entschädigung\"\njeweils durch das Wort „Abgeordnetenentschädi-          19. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ngung\" ersetzt.\na) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n16. In § 32 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 wird das Wort           ,,Die Höhe dieser Beträge und des Oppositiohszu-\n,,Entschädigung• jeweils durch das Wort ,,Abgeordne-            schlages legt der Bundestag jährlich fest.\"\ntenentschädigung• ersetzt.\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n17. § 34 wird wie folgt gefaßt:                                     „Dazu erstattet der Präsident dem Bundestag im\n,,§34                                 Benehmen mit dem Ältestenrat jeweils bis zum\n30. September einen Bericht über die Angemes-\nAusführungsbestimmungen                         senheit der Beträge und des Oppositionszuschla-\n(1) Soweit durch Bundesgesetz dazu ermächtigt,               ges und legt zugleich einen Anpassungsvorschlag\nkann der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zur                vor.\"","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                            1721\nArtikel3                                 b) In Satz 3 wird das Wort „Entschädigung\" durch\ndas Wort „Abgeordnetenentschädigung\" ersetzt.\nSechzehntes Gesetz\nzur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes\n3.   In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Entschädi-\nDas Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979                  gung\" durch das Wort „Abgeordnetenentschädi-\n(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom            gung\" ersetzt.\n11. November 1994 (BGBI. 1 S. 3346), wird wie folgt ge-\nändert:\n1.  § 9 wird wie folgt gefaßt:                                                         Artikel4\n,,§9                                     Neufassung des Abgeordnetengesetzes\nEntschädigung\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nEin -Mitglied des Europäischen Parlaments, das         des Abgeordnetengesetzes in der vom Inkrafttreten die-\nnicht dem Bundestag angehört, erhält eine monat-          ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nliche Entschädigung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 des           blatt bekanntmachen.\nAbgeordnetengesetzes.\"\n2.  § 1Ob wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Angabe,,§ 32 Abs. 4 bis 8, §§ 35,                            Artikels\n37 und 38 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes\"                                   Inkrafttreten\ndurch die Angabe,,§ 32 Abs. 4 bis 8, §§ 35, 35a,\n37 und 38 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes\"               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nersetzt.                                              in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","1722                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe\nVom 15. Dezember 1995\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               hat. Hat der Mieter einem nicht ermäßigten Erhöhungs-\nsatz zugestimmt oder ist er zur Zustimmung verurteilt\nArtikel 1                               worden, obwohl die Zentralheizung oder das Bad\nfehlte, kann er seine Zustimmung insoweit widerrufen.\nÄnderung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe                   Der Widerruf ist dem Vermieter bis zum 31. März 1996\nDas Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezem-              schriftlich zu erklären. Er wirkt ab dem Zeitpunkt, zu\nber 1974 (BGBI. 1S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch            dem das Mieterhöhungsverlangen wirksam geworden\nArtikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBI. 1S. 748),           ist. Soweit die Zustimmung widerrufen ist, hat der Ver-\nwird wie folgt geändert:                                           mieter den Mietzins zurückzuzahlen. Auf diese Ände-\nrung des Mietzinses ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht\n1. § 12 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                       anzuwenden.\"\n„Der Erhöhungssatz ermäßigt sich auf 15 vom Hundert\nbei Wohnraum, bei dem die Zentralheizung oder das\nBad oder beide Ausstattungsmerkmale fehlen.\"\nArtikel2\n2. Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nInkrafttreten\n,,(1 a) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für Ansprüche, die der\nVermieter vor dem 1 . Januar 1996 geltend gemacht             Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1996 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Le utheusser-Sc h narren berge r\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995              1723\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Förderung\nder Rationalisierung im Steinkohlenbergbau\nVom 15. Dezember 1995\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Gesetzes zur Förderung\nder Rationalisierung im Steinkohlenbergbau\nDas Gesetz zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-9, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Januar 1990 (BGBI. 1\nS. 102), wird wie folgt geändert:\n1. In § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird das Datum „31. Dezember 1995\" durch das\nDatum „31. Dezember 2000\" ersetzt.\n2. § 47 wird gestrichen.\nArtikel2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1995 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}