{"id":"bgbl1-1995-65-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":65,"date":"1995-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/65#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_65.pdf#page=7","order":2,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau","law_date":"1995-12-15T00:00:00Z","page":1723,"pdf_page":7,"num_pages":56,"content":["Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995              1723\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Förderung\nder Rationalisierung im Steinkohlenbergbau\nVom 15. Dezember 1995\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Gesetzes zur Förderung\nder Rationalisierung im Steinkohlenbergbau\nDas Gesetz zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-9, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Januar 1990 (BGBI. 1\nS. 102), wird wie folgt geändert:\n1. In § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird das Datum „31. Dezember 1995\" durch das\nDatum „31. Dezember 2000\" ersetzt.\n2. § 47 wird gestrichen.\nArtikel2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1995 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","1724                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit\nVom 15. Dezember 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              maßgebenden Beträge der Verordnung zur Durch-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                führung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfe-\ngesetzes zugrunde zu legen; im übrigen sind die gel-\nArtikel 1                             tenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes\nanzuwenden.\nÄnderung des Pflege-Versicherungsgesetzes\n(4} Die Leistung nach Absatz 1 mindert sich um\nDas Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der\n1. den Betrag des Pflegegeldes nach§ 37 des Elften\nPflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014,\nBuches Sozialgesetzbuch,\n2797), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli\n1994 (BGBI. 1S. 1890), wird wie folgt geändert:                 2. den Wert der Sachleistung nach § 36 des Elften\nBuches Sozialgesetzbuch,\n1. Artikel 51 wird wie folgt gefaßt:                            3. den Wert der Kombinationsleistung nach § 38 oder\n,,Artikel 51                             § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,\nPflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz            4. den Betrag des Pflegegeldes nach § 69a des Bun-\ndessozialhilfegesetzes und\n(1) Personen, die am 31. März 1995 Pflegegeld nach\n§ 69 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum            5. die Kostenübernahme nach § 69b Abs. 1 Satz 2 des\n31. März 1995 geltenden Fassung bezogen haben,                   Bundessozialhilfegesetzes.\nerhalten dieses Pflegegeld und zusätzlich das bis zum           (5) Der Anspruch nach Absatz 1 ruht für die Dauer\n31. März 1995 nach§ 57 des Fünften Buches Sozial-            einer Unterbringung in einer vollstationären Einrich-\ngesetzbuch gezahlte Pflegegeld vom Träger der                tung. Er entfällt, wenn\nSozialhilfe nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.\n1. die Leistungsvoraussetzungen nach § 69 des Bun-\n(2) Voraussetzung für die Leistung nach Absatz 1 ist         dessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. März 1995\nnicht, daß                                                      geltenden Fassung nicht mehr vorliegen oder\n1. Pflegebedürftigkeit oder mindestens erhebliche           2. die Dauer der Unterbringung in der Einrichtung\nPflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches              zwölf Monate übersteigt.\nSozialgesetzbuch oder des Bundessozialhilfe-\ngesetzes vorliegt oder                                     (6) Verwaltungsakte, die auf der Grundlage des Arti-\nkels 51 in der Fassung des Pflege-Versicherungs-\n2. bis zum 31. März 1995 Pflegegeld nach § 57 des           gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014, 2797}\nFünften Buches Sozialgesetzbuch geleistet wurde.        ergangen sind und nicht den Regelungen in den Absät-\n(3) Bei Festsetzung der Leistung nach Absatz 1 sind      zen 1 bis 5 entsprechen, sind mit Wirkung für die Ver-\ndie am 31. März 1995 maßgebenden Grundbeträge der           gangenheit zurückzunehmen und durch einen neuen\nEinkommensgrenzen nach den §§ 79 und 81 des Bun-            Verwaltungsakt mit Wirkung vom 1. April 1995 zu\ndessozialhilfegesetzes und die zu diesem Zeitpunkt          ersetzen.\"","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                               1725\n2. Nach Artikel 52 wird folgender Artikel eingefügt:               liger Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten die\nFinanzhilfen unverzüglich, spätestens innerhalb von\n,,Artikel 52a                             30 Tagen, an die Letztempfänger weiter.\"\nDurchführungsvorschrift zu Artikel 52\n(1) Der Bund richtet für die Finanzhilfen nach Arti-                               Artikel2\nkel 52 Verwahrkonten bei den Bundeskassen ein, auf\ndie er die Jahrestranchen zur eigenen Bewirtschaftung                              Inkrafttreten\ndurch die Länder überträgt.                                   (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n(2) Die Minister und Senatoren der Länder sind          Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt\nermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Aus-          ist.\nzahlung der benötigten Finanzhilfen anzuweisen,               (2) Mit Wirkung vom 1. April 1995 tritt Artikel 1 Nr. 1 in\nsobald die Bundesmittel zur anteiligen Begleichung fäl-    Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","1726                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften\n(Wehrrechtsänderungsgesetz)\nVom 15. Dezember1995\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes einberufen\nworden sind, für zwei Monate der Verfügungsbereit-\n1n haltsü bersicht                             schaft an. Während dieser Zeit leisten sie Wehrdienst,\nwenn und solange das Bundesministerium der Vertei-\nArtikel 1:    Änderung des Wehrpflichtgesetzes                         digung es anordnet. Für das Verfahren zur Heranzie-\nArtikel 2:    Änderung der Musterungsverordnung                        hung und für die Anordnung gilt § 23.\nArtikel 3:    Änderung des Soldatengesetzes                                (2) Wehrpflichtige in der Verfügungsbereitschaft\nArtikel 4:    Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung                  sind verpflichtet,\nArtikel 5:    Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes                    1. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-\nArtikel 6:    Änderung der Verordnung über die Vergütung für                ersatzbehörde sie jederzeit erreichen,\nSoldaten mit besonderer zeitlicher Belastung\n2. bevorstehende Änderungen ihres gewöhnlichen\nArtikel 7:    Änderung des Wehrsoldgesetzes                                 Aufenthalts, ihrer Wohnung oder ihrer Anschrift\nArtikel 8:    Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehr-               unverzüglich der zuständigen Wehrersatzbehörde\nsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung         zu melden.\nArtikel 9:    Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\n§ 24 bleibt unberührt.\nArtikel 1O:   Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\n(3) Wehrdienst nach Absatz 1 Satz 2 wird auf die\nArtikel 11 :  Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nDauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5 ange-\nArtikel 12:   Änderung des Zivildienstgesetzes                         rechnet.\"\nArtikel 13:   Änderung des Gesetzes über die Erweiterung des\nKatastrophenschutzes                                  4. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:\nArtikel 14:   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n,,§6b\nArtikel 15:   Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nFreiwilliger zusätzlicher Wehrdienst\nArtikel 16:   Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nim Anschluß an den Grundwehrdienst\nArtikel 17:   Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes\n(1) Wehrpflichtige können im Anschluß an den\nArtikel 18:   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nGrundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst\nArtikel 19:   Neufassung von Gesetzen                                  leisten. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert\nArtikel 20:   Inkrafttreten                                            mindestens zwei, längstens 13 Monate.\n(2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen\nArtikel 1                                Wehrdienst erfolgt mit der Einberufung zum Grund-\nwehrdienst. Dabei ist die Gesamtdauer des Wehr-\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes\ndienstes einheitlich festzusetzen. Verpflichtet sich der\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-                   Wehrpflichtige nach der Einberufung zum Grund-\nmachung vom 14. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1505), zuletzt                   wehrdienst zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1995                oder wird eine bereits eingegangene Verpflichtung\n(BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:                              verlängert, ist der Einberufungsbescheid entspre-\nchend zu ändern.\n1. § 4 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n(3) § 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit\n„Das gilt auch für die Teilnahme an einer besonderen             Zustimmung des Soldaten kann die festgesetzte\nAuslandsverwendung nach § 6a und den freiwilligen                 Dienstzeit bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes\nzusätzlichen Wehrdienst im Anschluß an den Grund-                 verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse\nwehrdienst nach § 6b.\"                                            liegt.\"\n2. In § 5 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „zwölf\" durch das\n5. In § 12 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 1\nWort „zehn\" ersetzt.                                              Satz 1 bis 3\" durch die Worte.,§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3\"\nersetzt.\n3. § Sa wird wie folgt gefaßt:\n,,§Sa                             6. § 13a wird wie folgt geändert:\nVerfügungsbereitschaft                         a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vierundzwanzig-\n(1) Wehrpflichtige gehören im Anschluß an den                      sten\" durch das Wort „fünfundzwanzigsten\" und\nGrundwehrdienst, sofern sie nicht zur Leistung eines                  das Wort „acht\" durch das Wort „sieben\" ersetzt.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                                1727\nb) In Absatz 2 wird das Wort \"acht\" durch das Wort               werden können. Wehrpflichtige können ohne Einhal-\n,,sieben\" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:             tung einer Frist einberufen werden, wenn\n\"Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in              1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet\nder Person oder in dem Verhalten des Wehrpflich-                 sind,\ntigen liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder      2. die Einberufung zu einer nach den Umständen\nKatastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit                   gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder\nsie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, an-             zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streit-\n11\nteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen.                   kräfte notwendig ist,\n3. der Verteidigungsfall eingetreten ist oder\n7. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die\n\"Weiterhin können Feststellungen über die Eignung                    von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kur-\nder Wehrpflichtigen für Verwendungen in den Streit-                  zer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat.\"\nkräften getroffen werden; dies gilt nicht für Wehr-\npflichtige, die einen Antrag auf Anerkennung als             12. § 23 wird wie folgt geändert:\n11\nKriegsdienstverweigerer gestellt haben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:\n8. Dem § 17 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n\"§ 21 Abs. 3 gilt entsprechend.\"\n\"(8) Soweit erforderlich und notwendig, können die\nbb) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und wie folgt\nWehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in\ngefaßt:\nden Streitkräften untersucht werden. Bei einer wis-\nsenschaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung                           ,,Das Nähere über ihre Anhörung und Unter-\nkönnen mit Hilfe psychologischer Testverfahren die                         suchung regelt eine Rechtsverordnung.\"\nFähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehr-                   cc) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8.\npflichtigen festgestellt und für die Eignungsfest-\nstellung ausgewertet werden. Die Wehrpflichtigen                 b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nmüssen sich nach Aufforderung durch die zustän-                        \"(3) Die Einberufung zum Wehrdienst in der Verfü-\ndigen Wehrersatzbehörden auch zur Eignungsunter-                     gungsbereitschaft erfolgt in der Regel mit der Ein-\nsuchung vorstellen und sich dieser Untersuchung                      berufung zum Grundwehrdienst. Sie wird erst\nunterziehen. Sie sind verpflichtet, Auskünfte zu ertei-              wirksam, wenn dem Wehrpflichtigen die Anord-\nlen sowie angeforderte Unterlagen vorzulegen, soweit                 nung des Bundesministeriums der Verteidigung\ndies zur Eignungsfeststellung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 .              nach § Sa Abs. 1 Satz 2 formlos durch das Kreis-\nerforderlich ist.\"                                                   wehrersatzamt mitgeteilt wird. Im Einberufungs-\nbescheid für den Wehrdienst in der Verfügungs-\nbereitschaft ist zu bestimmen, daß der Wehrpflich-\n9. In § 19 Abs. 4 werden nach dem Wort \"Musterung\"                      tige sich nach der Mitteilung unverzüglich bei der\ndie Worte \"mit Ausnahme der Feststellungen nach\n11\nangegebenen Einheit oder Dienststelle zu melden\n§ 16 Abs. 2 Satz 3 eingefügt.                                        hat. Die Mitteilung gilt mit dem Zugang an den\nWehrpflichtigen als bewirkt; dieser Zeitpunkt ist\n10. § 20a wird wie folgt geändert:                                       auch für den Diensteintritt festzusetzen.\"\na) In der Überschrift werden nach dem Wort \"Eig-\n13. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nnungsfeststellung\" die Worte \"nach der Muste-\nrung\" angefügt.                                              a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                 \"Insoweit dürfen auch Auskünfte über Wehr-\npflichtige, deren Einberufung konkret vorgesehen\n\"(1) Ungediente Wehrpflichtige können auch                     ist, aus dem Bundeszentralregister nach § 31\nnach ihrer Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre              des Bundeszentralregistergesetzes (Behörden-\nEignung für Verwendungen in den Streitkräften                   führungszeugnisse) als Regelanfragen eingeholt\nuntersucht werden, soweit die Untersuchung                       werden.\"\nerforderlich und notwendig ist. Das gilt auch,\nsoweit die bei der Musterung getroffenen Feststel-           b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nlungen nicht ausreichen.\"\n14. § 33 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n\"Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid\n\"(2) § 17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 2       hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß\nund 3 finden entsprechende Anwendung.\"                       der Widerspruch unter Vorlage eines Bescheides über\ndie Unabkömmlichstellung oder über die mit Zustim-\nmung der zuständigen Behörde eingegangene Ver-\n11. In § 21 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-\npflichtung zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder\nfügt:\nKatastrophenschutz für die jeweils gesetzlich vorge-\n\"(3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor             schriebene Mindestdauer (§ 13a; § 8 des Gesetzes\ndem Einberufungstermin zugestellt sein. Als Ersatz für           über die Erweiterung des Katastrophenschutzes) ein-\nAusfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich             gelegt und dieser Bescheid von dem zuständigen\ndavon zu unterrichten, daß sie kurzfristig einberufen            Kreiswehrersatzamt geprüft ist.\"","1728                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n15. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                  Artikel 3\na) In Nummer 1 Buchstabe a wird der Klammerzusatz                        Änderung des Soldatengesetzes\nwie folgt gefaßt:\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-\n\"(§ 15 Abs. 1 Satz 4, § 17 Abs. 3 Satz 2 oder§ 17     machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273), zuletzt\nAbs. 8 Satz 4 - auch in Verbindung mit § 15           geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1995\nAbs. 6, § 16 Abs. 3 Satz 2, § 20a Abs. 2 oder § 41    (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:\nAbs. 2)\".\nb) In Nummer 1 Buchstabe c erhält der zweite Klam-        § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nmersatz folgende Fassung:\n\"(§ 17 Abs. 8 Satz 3 - auch in Verbindung mit         1. In Nummer 1 wird das Wort „fünfzehn\" durch die Zahl\n§ 16 Abs. 3 Satz 2 oder§ 20a Abs. 2)\".                    \"20\" ersetzt.\nc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\n2. Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17\nAbs. 3 Satz 2 - auch in Verbindung mit                „2. Offiziere bis zu einer Dienstzeit von insgesamt\n§ 16Abs. 3Satz2-oder§ 17 Abs. 8 Satz3-ln                  20 Jahren,\".\nVerbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 oder § 20a\nAbs. 2 - sowie nach § 20b Satz 3 oder § 23                                   Artikel4\nAbs. 1 Satz 4 nicht befolgt,\".\nÄnderung der Soldatenlaufbahnverordnung\n16. In§ 50 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „23 Abs. 1 Satz 6\"        Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der\ndurch die Angabe \"23 Abs. 1 Satz 7\" ersetzt.              Bekanntmachung vom 14. September 1994 (BGBI. 1\nS. 2404) wird wie folgt geändert:\n17. Nach § 51 wird folgender§ 52 angefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n,,§52\nIn den Überschriften zu den §§ 10, 17 und 34 werden\nÜbergangsvorschriften                         jeweils nach dem Wort \"Grundwehrdienst\" die Worte\naus Anlaß des Änderungsgesetzes                     „oder daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen\nvom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726)                  Wehrdienst\" eingefügt.\n(1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 1995 zehn\nMonate oder länger Grundwehrdienst geleistet               2. In den Überschriften vor den §§ 10, 17 und 34 werden\nhaben, sind zu entlassen.                                      jeweils nach dem Wort „Grundwehrdienst\" die Worte\n(2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Wehrpflichtige,       „oder daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen\ndie gemäß§ 5 Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 31. Dezem-           Wehrdienst\" eingefügt.\nber 1995 geltenden Fassung zu einem länger als zehn\nMonate dauernden Grundwehrdienst einberufen sind,           3. § 5 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nist die Dienstzeit nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Satz 4          „Während des Grundwehrdienstes oder des daran\nin der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung neu fest-           anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdien-\nzusetzen.                                                      stes kann ein Soldat ohne seine Zustimmung in eine\n(3) Wehrpflichtige, die sich nach bisherigem Recht          andere Laufbahn versetzt werden.\"\nzum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz\noder Katastrophenschutz (§ 13a Abs. 1 Satz 1; § 8           4. § 9 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Erweiterung des\nKatastrophenschutzes) verpflichtet haben, sind auf             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nAntrag aus der Verpflichtung zu entlassen, wenn sie                  ,,(1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach\nam 31. Dezember 1995 oder später die ab 1. Januar                  folgenden Dienstzeiten zulässig:\n1996 vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht ha-\n- zum Gefreiten                  nach 3 Monaten,\nben.\"\n- zum Obergefreiten              nach 6 Monaten,\nArtikel2                                    - zum Hauptgefreiten             nach 12 Monaten,\nÄnderung der Musterungsverordnung                            - zum Stabsgefreiten             nach 36 Monaten,\nDie Musterungsverordnung in der Fassung der Be-                      - zum Oberstabsgefreiten         nach 60 Monaten.\nkanntmachung vom 16. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1457)                    Beförderungen zum Hauptgefreiten und zum\nwird wie folgt geändert:                                               Stabsgefreiten setzen außerdem eine festgesetzte\nDienstzeit von mindestens 4 Jahren, zum Ober-\n1. In § 13 Abs. 4 werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen.                 stabsgefreiten von mindestens 6 Jahren voraus.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 17 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptge-\n\"Für den Einberufungsbescheid gilt § 13 Abs. 4 Satz 1               freiter, Stabsgefreiter und Oberstabsgefreiter\nund 2 entsprechend.\"                                                brauchen nicht durchlaufen zu werden.\"","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                               1729\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                        2. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und 8)\nwird wie folgt geändert:\n\"(3) Ein Hauptgefreiter, der nach § 8 eingestellt\nworden ist, kann abweichend von Absatz 1 Satz 1           a) In Abschnitt II der Vorbemerkungen wird Num-\nnach einer Dienstzeit von 30 Monaten zum Stabs-              mer 5a wie folgt geändert:\ngefreiten und von 54 Monaten zum Oberstabs-\naa) An die Überschrift werden die Wörter „sowie im\ngefreiten befördert werden.\"\nGeophysikalischen Beratungsdienst der Bun-\ndeswehr\" angefügt.\n5. In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort „Grundwehr-\ndienst\" die Worte \"oder daran anschließenden freiwil-             bb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nligen zusätzlichen Wehrdienst\" eingefügt.                              ,,(1) Im militärischen Flugsicherungsbetriebs-\ndienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflug-\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                                         überwachungsdienst sowie im Geophysika-\nlischen Beratungsdienst der Bundeswehr\na) In Satz 1 wird die Zahl \"6\" durch die Zahl „3\"                     erhalten\nersetzt.\na) Beamte des mittleren Dienstes und Unter-\nb) In Satz 2 wird die Zahl „6\" durch die Zahl „9\"\noffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9\nersetzt.\nohne Radarleit-Jagdlizenz,\n7. In § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils nach                  b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offi-\ndem Wort „Grundwehrdienst\" die Worte „oder daran                           ziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12\nanschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst\"                       sowie Offiziere des militärfachlichen Dien-\neingefügt.                                                                 stes der Besoldungsgruppe A 13 und Unter-\noffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9\nmit Radarleit-Jagdlizenz,\n8. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nc) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere\na) In Satz 2 wird die Zahl „6\" durch die Zahl \"3\"                          der Besoldungsgruppen ab A 13, mit Aus-\nersetzt.                                                              nahme der Offiziere des militärfachlichen\nb) Folgender Satz 4 wird angefügt:                                         Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,\n.,§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend.\"                                 eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie\nverwendet werden\n9. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flug-\na) In Satz 1 wird die Zahl „6\" durch die Zahl \"3\"                          sicherungssektoren oder Flugsicherungs-\nersetzt.                                                              stellen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer\nSchule,\nb) In Satz 3 wird nach der Angabe \"§ 19 Abs. 1 Satz 3\"\ndie Angabe „und 4\" eingefügt.                                    2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsiche-\nrungssektoren, Flugsicherungsstellen und\nin zentralen Stellen der Flugdatenbearbei-\n10. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                       tung sowie in einer Lehrtätigkeit an einer\na) In Satz 1 wird die Zahl „6\" durch die Zahl „3\"                          Schule,\nersetzt.                                                         3. als Betriebspersonal des Radarführungs-\nb) In Satz 3 wird nach der Angabe,,§ 19 Abs. 1 Satz 3\"                     dienstes mit erfolgreich abgeschlossenem\ndie Angabe \"und 4\" eingefügt.                                         Lehrgang Radarleitung/Radarleitoffizier mit\noder ohne Radarteit-Jagdlizenz sowie in\n11. In § 34 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Grund-                         einer Lehrtätigkeit an einer Schule,\nwehrdienst\" die Worte „oder daran anschließenden                      4. als Radartiefflugmeldepersonal und übriges\nfreiwilligen zusätzlichen Wehrdienst\" eingefügt.                           Betriebspersonal des Radarführungsdien-\nstes ohne Lehrgang Radarleitung/Radarleit-\n12. In § 36 Abs. 2 werden nach dem Wort „Grundwehr-                            offizier im Einsatzdienst in den Luftvertei-\ndienst\" ein Komma und die Worte „Im daran an-                              digungsanlagen, in einer Lehrtätigkeit an\nschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst\"                         einer Schule oder im Einsatzdienst der\neingefügt.                                                                militärischen Tiefflugüberwachungseinrich-\ntungen,\nArtikels                                     5. im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wet-\nterberatungsdienst auf Flugplätzen der\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nBundeswehr und in regionalen Beratungs-\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                                zentralen,\nBekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1                            6. in Stabs- und Truppenführerfunktionen -\nS. 2646), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes                        nicht jedoch bei einer obersten Bundes-\nvom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:                    behörde - sowie als Ausbildungspersonal\nder militärischen Flugsicherung, des Radar-\n1. In § 50a Satz 4 wird die Zahl „6\" durch die Zahl „3\"                        führungsdienstes sowie des Tiefflugüber-\nersetzt.                                                                    wachungsdienstes.","1730                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige                       b) Beamte des gehobenen Dienstes und\nStellenzulage nach Anlage IX erhalten bei Ver-                        Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis\nwendung                                                               A12,\n1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1                    9. im Einsatzdienst in den Luftverteidigungs-\nNr.1                                                            anlagen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer\nSchule nach Absatz 1 Nr. 4 Beamte des\na) Beamte des mittleren Dienstes und\nmittleren Dienstes und Unteroffiziere der\nUnteroffiziere der Besoldungsgruppen\nBesoldungsgruppen A 5 bis A 9.\"\nA5bisA9,\ncc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und\nOffiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis                 \"(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nA 12 sowie Offiziere des militärfachlichen            erläßt das Bundesministerium der Verteidigung\nDienstes der Besoldungsgruppe A 13,                   im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\ndes Innern und dem Bundesministerium der\n2. in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nr. 1               Finanzen.\"\na) Beamte des mittleren Dienstes und               b) In der Besoldungsgruppe A 5 werden\nUnteroffiziere der Besoldungsgruppen\nA5bisA9,                                          aa) bei der Dienstgradbezeichnung \"Stabsgefrei-\nter'' der Fußnotenhinweis „8)\" gestrichen,\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und\nOffiziere der Besoldungsgruppen A 9               bb) nach der Dienstgradbezeichnung \"Stabs-\nbis A 12 sowie Offiziere des militärfach-             gefreiter\" die Dienstgradbezeichnung \"Ober-\n• liehen Dienstes der Besoldungsgruppe                   stabsgefreiter\" mit den Fußnotenhinweisen \"3)\"\nA13,                                                  und „8)\" eingefügt,\n3. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach            cc) die Fußnote 8) wie folgt gefaßt:\nAbsatz 1 Nr. 1 Beamte des gehobenen                        .,8) Die Gesamtzahl der Planstellen für Ober-\nDienstes und Offiziere der Besoldungsgrup-                 stabsgefreite beträgt bis zu 50 vom Hundert\npen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militär-              der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für\nfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe                   Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Plan-\nA 13,                                                      stellen.\"\n4. in Flugsicherungssektoren sowie in zentra-         c) In der Besoldungsgruppe A 13 wird in der Fuß-\nlen Stellen der Flugdatenbearbeitung nach              note 15) die Zahl „2\" durch die Zahl „2,5\" ersetzt.\nAbsatz 1 Nr. 2 Beamte des mittleren Dien-           d) In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbe-\nstes und Unteroffiziere der Besoldungs-                zeichnung „Direktor und Professor des Wehrwis-\ngruppen A 5 bis A 9,                                   senschaftlichen Instituts für Materialuntersuchun-\n5. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach            gen\" gestrichen.\nAbsatz 1 Nr. 2 Beamte des mittleren Dien-           e) In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amts-\nstes und Unteroffiziere der Besoldungs-                bezeichnung \"Direktor und Professor des Robert-\ngruppen A 5 bis A 9,                                   Koch-Instituts\" die Amtsbezeichnung „Direktor und\n6. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsan-            Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für\nlage nach Absatz 1 Nr. 3 mit Radarleit-Jagd-           Materialuntersuchungen\" eingefügt.\nlizenz                                             f) In der Besoldungsgruppe B 7 wird nach der Amts-\na) Beamte des mittleren Dienstes und                   bezeichnung \"Präsident der Bundesakademie für\nUnteroffiziere der Besoldungsgruppen              öffentliche Verwaltung\" die Amtsbezeichnung „Prä-\nA 7bisA9,                                         sident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik\"\neingefügt.\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und\nOffiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis\n3. Die Anlage IX (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen,\nA 12,\nVergütungen) wird wie folgt geändert:\n7. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsan-\nIm Abschnitt Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-\nlage nach Absatz 1 Nr. 3 ohne Radarleit-\ndungsordnungen A und B wird bei Nummer Sa Abs. 2\nJagdlizenz\nNr. 6 Buchstabe a der Betrag von „270,00\" durch den\na) Beamte des mittleren Dienstes und               Betrag „200,00\" ersetzt.\nUnteroffiziere der Besoldungsgruppen\nA 7bisA9,                                                             Artikel&\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und                            Änderung der Verordnung\nOffiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis                  über die Vergütung für Soldaten\nA 12,                                                 mit besonderer zeitlicher Belastung\n8. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach        Die §§ 1 bis 3 der Verordnung über die Vergütung für\nAbsatz 1 Nr. 3                                 Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni\na) Beamte des mittleren Dienstes und           1989 (BGBI. 1 S. 1075), die zuletzt durch Artikel 7 des\nUnteroffiziere der Besoldungsgruppen       Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962) geändert wor-\nA 7bisA9,                                  den ist, werden wie folgt gefaßt:","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                                1731\n,,§ 1                             1. § 1 wird wie folgt geändert:\nAnspruchsvoraussetzungen                          a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Soldaten mit Dienstbezügen aus der Bundesbesol-                   ,,Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-\ndungsordnung A, die                                                      dienst leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge\nsowie Heilfürsorge nach den folgenden Vorschrif-\n1. mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,\nten.\"\n2. mehr als 16 und höchstens 24 Stunden\nb) In Absatz 3 werden die Worte „erster Halbsatz\"\nzusammenhängenden Dienst leisten, erhalten eine Vergü-                   gestrichen.\ntung.\n(2) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn                    2. § 2 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\n1. der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,                       ,,(5) Der Wehrsold wird monatlich am 15. jeden\nMonats gezahlt. Für die Zahlung des Wehrsoldes\n2. eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden               sowie der sonstigen Bezüge hat der Soldat auf Verlan-\nkann und                                                       gen des Dienstherrn ein Konto im Inland anzugeben\n3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schicht-             oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen\ndienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten             kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der\nwurde.                                                         Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Soldaten\nträgt der Dienstherr. Eine Auszahlung auf andere Weise\nWährend des vierten bis zehnten Dienstmonats seit dem\nkann nur zugestanden werden, wenn dem Soldaten die\nDienstantritt wird in der Regel die Vergütung gewährt.\nEinrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wich-\ntigem Grund nicht zugemutet werden kann.\"\n§2\nVergütung                            3. In § 7 werden die Absätze 1 bis 4 wie folgt gefaßt:\n(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des zehnten             ,,(1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen\nDienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung .        zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflicht-\nfür jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1                            gesetzes leisten, erhalten einmalig eine besondere\n25 Deutsche Mark,       Zuwendung. Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich\n- Nummer1\nnach § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn der\n- Nummer2                                  50 Deutsche Mark.       Soldat nach § 2 Abs. 2 doppelten Wehrsold erhält. Die\n(2) Vom Beginn des elften Dienstmonats seit dem                 Zuwendung ist im Dezember, bei vorheriger Entlas-\nDienstantritt an beträgt die Vergütung für jede Dienst-            sung bei dieser zu zahlen.\nleistung nach § 1 Abs. 1                                               (2) Die Zuwendung beträgt bei Ableistung des zehn-\n- Nummer1                                  35 Deutsche Mark,       monatigen Grundwehrdienstes 375 Deutsche Mark.\nBei Entlassung vor Ablauf des zehnmonatigen Grund-\n- Nummer2                                  70 Deutsche Mark.       wehrdienstes wird eine verminderte Zuwendung nach\ndem Verhältnis der geleisteten vollen Monate zum\n§3                                   zehnmonatigen Grundwehrdienst gezahlt.\nAusschluß des Anspruchs                              (3) Für Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehr-\nDie Vergütung wird nicht gewährt                                dienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten,\nerhöht sich die Zuwendung nach Absatz 2 Satz 1 um\n1. für Dienste in den ersten drei Monaten seit dem Dienst-         37 ,50 Deutsche Mark für den vollen elften und für jeden\nantritt,                                                       weiteren vollen Monat des Wehrdienstes.\n2. neben Auslandsdienstbezügen (§ 52 oder§ 58a des                     (4) Die besondere Zuwendung steht nicht zu für\nBundesbesoldungsgesetzes),                                     Kalendermonate, für die der Soldat Anspruch auf eine\n3. neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder 8 der              Zuwendung nach anderen Vorschriften des öffent-\nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-                     lichen Dienstes hat. Für jeden dieser Monate ist die\nnungen A und 8,                                                besondere Zuwendung anteilig zu kürzen. Die Zuwen-\ndung steht Soldaten für die Zeiten nicht zu, die sie auf\n4. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme\nGrund des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Wehrpflicht-\nsowie für Dienst während der Vollstreckung von\ngesetzes nachzudienen haben. Sie steht ferner Solda-\ngerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest\nten nicht zu, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 4 Nr. 2\nund Ausgangsbeschränkung,\ndes Wehrpflichtgesetzes oder wegen Dienstunfähig-\n5. mit Feststellung des Spannungsfalles, des Verteidi-             keit, die sie vorsätzlich herbeigeführt haben, entlassen\ngungsfalles und bei Anordnung erhöhter Bereitschaft            oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bun-\nab Stufe 1.\"                                                   deswehr ausgeschlossen werden.\"\nArtikel7                            4. Nach § 8b wird folgender§ Sc eingefügt :\nÄnderung des Wehrsoldgesetzes                                                    ,,§Be\nDas Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-                                      Wehrdienstzuschlag\nmachung vom 30. März 1993 (BGBI. 1 S. 422), zuletzt                     (1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehr-\ngeändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juli 1995           dienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten,\n(BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:                          erhalten einen Zuschlag.","1732                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) Der Zuschlag beträgt 1 200 Deutsche Mark für              (2) Das Entlassungsgeld beträgt nach Ableistung\nden vollen elften und für jeden weiteren vollen Monat         des zehnmonatigen Grundwehrdienstes 1500 Deut-\ndes Wehrdienstes.                                             sche Mark. Bei Entlassung vor Ablauf des zehnmonati-\ngen Grundwehrdienstes wird ein verringertes Entlas-\n(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold des folgen-\nsungsgeld nach dem Verhältnis der geleisteten vol-\nden Monats, für den letzten Monat bei der Entlassung\nlen Monate zum zehnmonatigen Grundwehrdienst\ngezahlt.\"\ngezahlt; das gilt auch in den Fällen, in denen der\nGrundwehrdienst nach Absatz 4 weniger als zehn\n5. Nach § Sc wird folgender§ Sd eingefügt:                        Monate beträgt.\n,,§Sd                                 (3) Für Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehr-\ndienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten,\nMobilitätszuschlag\nerhöht sich das Entlassungsgeld nach Absatz 2 Satz 1\n(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren        um 150 Deutsche Mark für den vollen elften und für\nStandort mehr als 50 Kilometer von ihrem Wohnort ent-         jeden weiteren vollen Monat des Wehrdienstes.\nfernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie\n(4) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes blei-\nverpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu\nben unberücksichtigt die Zeiten\nwohnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung von\n1. des Grundwehrdienstes, die bei der Gewährung\na) mehr als 50 Kilometer bis 100 Kilometer drei Deut-             einer Übergangsbeihilfe nach § 13 des Soldaten-\nsche Mark täglich,                                           versorgungsgesetzes bereits berücksichtigt wur-\nb) mehr als 100 Kilometer sechs Deutsche Mark täg-                den,\nlich.                                                    2. des auf den Grundwehrdienst anzurechnenden\n(2) Die Entfernung ist nach der kürzesten verkehrs-            a) Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,\nüblichen Straßen- und Fährverbindung zu ermitteln.\nb) Wehrdienstes in fremden Streitkräften,\nStandort ist die politische Gemeinde, in der die Einheit\noder die Dienststelle ihren Sitz hat, zu der der Soldat           c) Zivildienstes,\neinberufen, versetzt oder länger als vier Wochen kom-         3. der Verlängerung des Grundwehrdienstes bei sta-\nmandiert ist. Wohnort im Sinne des Absatzes 1 ist                 tionärer truppenärztlicher Behandlung,\nder Ort, in dem der Soldat seine Wohnung nach dem\nMelderecht hat, bei mehreren Wohnungen die Haupt-             4. ohne Dienstleistung, die nach § 5 Abs. 3 des Wehr-\nwohnung. Auf Verlangen hat der Soldat eine Melde-                 pflichtgesetzes nachzudienen sind,\nbestätigung vorzulegen.                                       5. der Beurlaubung aus wichtigem Grunde unter Weg-\n(3) Der Zuschlag wird nicht neben dem erhöhten                 fall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beur-\nWehrsold nach § 2 Abs. 3 gezahlt.                                 laubung einen Monat übersteigt.\"\n(4) Der Zuschlag wird monatlich mit dem Wehrsold       8. In der Anlage zu § 2 Abs. 1 werden\ngezahlt.\"\na) bei der Wehrsoldgruppe 5 nach dem Wort „Stabs-\ngefreiter,\" das Wort „Oberstabsgefreiter,\" und bei\n6. Nach § Sd wird folgender§ Se eingefügt:                            der Wehrsoldgruppe 10 vor dem Wort „Major\" das\n,,§Se                                 Wort „Stabshauptmann,\" eingefügt und\nVerpflichtungszuschlag                       b) der Satz „Der erhöhte Wehrsold wird nicht neben\ndem Leistungszuschlag nach § Sa gewährt.\" ge-\n(1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des             strichen.\nsechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit\ndes Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier\nArtikel&\nJahre Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben\nAnspruch auf einen Verpflichtungszuschlag nach den                          Änderung der Verordnung\nAbsätzen 2 und 3.                                                       über den erhöhten Wehrsold für\nSoldaten mit besonderer zeitlicher Belastung\n(2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag\nmit Anspruch auf Wehrsold zwischen der Abgabe                Die §§ 1 bis 3 der Verordnung über den erhöhten\nder Verpflichtungserklärung und der Ernennung zum         Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Bela-\nSoldaten auf Zeit 40 Deutsche Mark.                      stung vom 2. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1076), die zuletzt durch\n(3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernen-   Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962)\nnung zum Soldaten auf Zeit gezahlt.\"                     geändert worden ist, werden wie folgt gefaßt:\n,,§ 1\n7. § 9 wird wie folgt gefaßt:\nAnspruchsvoraussetzungen\n,,§9\n(1) Soldaten mit Anspruch auf Wehrsold, die\nEntlassungsgeld\n1. mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,\n(1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem\n2. mehr als 16 und höchstens 24 Stunden\nGrundwehrdienst von mindestens einem Monat oder\nnach einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach     zusammenhängenden Dienst leisten, erhalten einen\n§ 6b des Wehrpflichtgesetzes ein Entlassungsgeld.         erhöhten Wehrsold.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                               1733\n(2) Der erhöhte Wehrsold wird nur gewährt, wenn                   b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die\n1. der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,                            bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\n2. eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden                  c) In Nummer 4 werden die Worte „Wehrdienst in der\nkann und                                                             Verfügungsbereitschaft,\" gestrichen.\n3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schicht-\n2. § 18 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\ndienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten\nwurde.                                                            ,,(3) Das Überbrückungsgeld (§ Sa) wird zu dem auf\ndie Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Grund-\nWährend des vierten bis zehnten Dienstmonats seit dem\nwehrdienst folgenden Tag gezahlt. Zum Grundwehr-\nDienstantritt wird in der Regel der erhöhte Wehrsold\ndienst im Sinne des Satzes 1 sind auch der freiwillige\ngewährt.\nzusätzliche Wehrdienst, der Wehrdienst in der Verfü-\ngungsbereitschaft und Wehrübungen hinzuzurechnen,\n§2                                  wenn sie sich einzeln oder zusammen an den Grund-\nErhöhter Wehrsold                            wehrdienst unmittelbar anschließen. Die besondere\nZuwendung (§ Sb) und die Beihilfe bei der Geburt eines\n(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des zehnten\nKindes (§ Sc) werden zusammen mit den allgemeinen\nDienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt der erhöhte\nLeistungen gezahlt.\"\nWehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1\n- Nummer 1                                   12 Deutsche Mark,                             Artikel 10\n- Nummer2                                    22 Deutsche Mark.            Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\n(2) Vom Beginn des elften Dienstmonats seit dem\nDas Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der\nDienstantritt an beträgt der erhöhte Wehrsold für jede\nBekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1 S. 425),\nDienstleistung nach § 1 Abs. 1\nzuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom\n- Nummer1                                    17 Deutsche Mark,   24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:\n- Nummer2                                    31 Deutsche Mark.\n§ 16 wird wie folgt gefaßt:\n§3                                                          ,,§ 16\nAusschluß des Anspruchs                                      Sonstige Geltung des Gesetzes\nDer erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt                          (1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten\n1. für Dienste in den ersten drei Monaten seit dem Dienst-       Wehrdienstes im Verteidigungsfall mit der Maßgabe, daß\nantritt,                                                    die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind.\n2. neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Abs. 2, einem                  (2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den\nerhöhten Wehrsold nach § 2 Abs. 3, Dienstgeld nach          Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen\n§ 8 oder Leistungszuschlag nach § 8a des Wehrsold-          Wehrdienstes und des Wehrdienstes in der Verfügungs-\ngesetzes,                                                   bereitschaft mit der Maßgabe, daß die Vorschriften über\nden Grundwehrdienst anzuwenden sind.\n3. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme\nsowie für Dienst während der Vollstreckung von                 (3) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen\ngerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest      Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung (§ 6a\nund Ausgangsbeschränkung,                                   des Wehrpflichtgeseµes) mit der Maßgabe, daß die Vor-\nschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden\n4. mit Feststellung des Spannungsfalles, des Verteidi-           sind. § 1Ofindet keine Anwendung.\ngungsfalles und bei Anordnung erhöhter Bereitschaft\nab Stufe I.\"                                                   (4) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits-\nund Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienst-\nArtikel9                            leistungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a und § 54 Abs. 5\ndes Soldatengesetzes herangezogen werden, mit der\nÄnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes                 Maßgabe, daß die Vorschriften über Wehrübungen ent-\nsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-\nDas Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der\nchend.\"\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1\nS. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes\nvom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:                                Artikel 11\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\na) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 ein-           Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 50),\ngefügt:                                                  geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juli 1995\n„2. wenn der Wehrpflichtige im Anschluß an den          (BGBI. 1S. 962), wird wie folgt geändert:\nGrundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehr-\ndienst oder Wehrdienst in der Verfügungsbe-        1. In der Inhaltsübersicht werden im Zweiten Teil Ab-\nreitschaft leistet, Leistungen nach Nummer 1,          schnitt I Nr. Sb die Worte „Wiederverwendung eines\nmit Ausnahme des Überbrückungsgeldes                   ehemaligen Soldaten auf Zeit\" durch die Worte\n(§ Sa);\".                                              ,,Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse\" ersetzt.","1734                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n2. In§ 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 13 Satz 1            b) In Satz 2 wird das Wort „zwölf\" durch das Wort\nund § 41 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort \"zwölf\"               ,,sechs\" ersetzt.\ndurch das Wort \"zehn\" ersetzt.\n4. In § 74 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „acht\" durch das\n3. Nach § 13 wird die Überschrift vor § 13a wie folgt             Wort „sieben\" ersetzt.\ngefaßt:\n\"b) Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse\".         5. Die bisherigen §§ 82 und 83 werden gestrichen.\n4. In § 13a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:         6. Der bisherige§ 84 wird§ 81 und erhält folgende Fas-\n\"Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das           sung:\nDienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des                                         ,,§81\nWehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehr-\ndienst(§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder Dienst als                            Übergangsvorschriften\nSoldat auf Zeit geleistet, so berechnen sich seine Ver-                   aus Anlaß des Änderungsgesetzes\nsorgungsbezüge nach den§§ 11 und 12 nach der                           vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726)\nGesamtdienstzeit. Beträge, die ihm auf Grund des                 (1) Der Zivildienst dauert abweichend von § 24\nfrüheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsold-           Abs. 2 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit\ngesetzes oder den §§ 11 bis 13 und 47 Abs. 1 Satz 2           § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der durch\ndieses Gesetzes zugestanden haben, sind anzurech-             Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1\nnen.\"                                                         S. 1726) geänderten Fassung\n1. für Dienstpflichtige, die ihren Antrag auf Anerken-\n5. In § 41 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „dreitausend\"\nnung als Kriegsdienstverweigerer vor dem 1. Juli\ndurch das Wort „fünftausend\" ersetzt.\n1983 gestellt haben, elf Monate und\n6. In§ 47 Abs. 1 Satz 1 wird im Klammerzitat die Zahl „4\"         2. für Dienstpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984 als\ndurch die Zahl \"5\" ersetzt.                                        Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, elf\nMonate.\n7. In § 82 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort \"Verfü-                (2) Zivildienstpflichtige, die am 31. Dezember 1995\ngungsbereitschaft\" die Worte ,,(§ Sa des Wehrpflicht-         Zivildienst leisten und 13 Monate oder länger Zivil-\ngesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b         dienst geleistet haben, sind zu entlassen. Zivildienst-\ndes Wehrpflichtgesetzes)\" sowie nach dem Wort                 pflichtige, die nach Artikel 4 des Kriegsdienstverweige-\n,,Wehrübung\" die Worte \"(§ 6 des Wehrpflichtgeset-            rungs-Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983\nzes)\" eingefügt. Die Worte ,,(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des      (BGBI. 1 S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom\nWehrpflichtgesetzes)\" werden gestrichen.                      17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2809), einen Zivildienst\nvon 13 Monaten zu leisten haben, sind zu entlassen,\nwenn sie am 31. Dezember 1995 Zivildienst leisten und\nArtikel 12\nzu diesem Zeitpunkt elf Monate oder länger Zivildienst\nÄnderung des Zivildienstgesetzes                     geleistet haben. Den Zivildienstpflichtigen ist abwei-\nchend von den Sätzen 1 und 2 zu gestatten, Zivildienst\nDas Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-              von der in .ihrem Einberufungsbescheid festgelegten\nmachung vom 28. September 1994 (BGBI. I S. 2811) wird             Dauer abzuleisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung\nwie folgt geändert:                                               beantragen.\n1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort \"Entlas-                (3) Für nicht unter Absatz 2 fallende Zivildienstpflich-\nsungsgeld\" die Wörter \"und den Mobilitätszuschlag\"            tige, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in\neingefügt.                                                    Verbindung mit§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgeset-\nzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gül-\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                                  tigen Fassung zu einem länger als 13 Monate dauern-\nden Zivildienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach\na) In Absatz 1 werden das Wort \"vierundzwanzigsten\"           Maßgabe von§ 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in\ndurch das Wort „fünfundzwanzigsten\" und das               Verbindung mit§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgeset-\nWort „acht\" durch das Wort „sieben\" ersetzt.              zes neu festzusetzen. Für Zivildienstpfllchtige, die nach\nb) In Absatz 4 wird das Wort „acht\" durch das Wort            Artikel 4 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungs-\n,,sieben\" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:          gesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1S. 203), zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1\n\"Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der\nPerson oder in dem Verhalten des anerkannten              S. 2809), zu einem länger als elf Monate dauernden\nZivildienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maß-\nKriegsdienstverweigerers liegen, vorzeitig, so ist die\nim Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückge-          gabe von Absatz 1 neu festzusetzen. Absatz 2 Satz 3\ngilt entsprechend.\nlegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1\nübersteigt, anteilmäßig auf den Zivildienst anzu-             (4) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich\nrechnen.\"                                                 nach bisherigem Recht\n1. zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz\n3. § 35 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               oder Katastrophenschutz (§ 14 Abs. 1 ; § 8 Abs. 2\na) In Satz 1 wird das Wort „sechs\" durch das Wort                 Satz 1 des Gesetzes über die Erweiterung des Kata-\n,,drei\" ersetzt.                                               strophenschutzes),","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                                1735\n2. zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland                                     Artikel 15\n(§ 14b) oder\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n3. zur Ableistung eines freiwilligen Arbeitsverhält-\nnisses (§ 15a)                                                          -\n§ 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1\nverpflichtet haben oder ein Vertragsverhältnis ein-         S. 2261), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom\ngegangen sind, sind auf Antrag aus der Verpflichtung\n24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962) geändert worden ist, erhält\noder aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen, wenn sie       folgende Fassung:\nam 31. Dezember 1995 oder später die ab 1. Januar\n1996 vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben.         ,,Personen, die im Rahmen einer besonderen Auslands-\nverwendung freiwillig Wehrdienst leisten oder einen frei-\nwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluß an den\nArtikel 13\nGrundwehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung\nÄnderung des Gesetzes                        nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten\nüber die Erweiterung des Katastrophenschutzes               als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und\nSatz4.\"\nDas Gesetz über die Erweiterung des Katastrophen-\nschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                            Artikel 16\n14. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 229), zuletzt geändert durch\nArtikel 12 Abs. 20 des Gesetzes vom 14. September 1994                   Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\n(BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt geändert:                        Nach § 168 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsförderungsgeset-\nzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), das zuletzt durch\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                                 Artikel 21 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 962)\na) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „vier-                geändert worden ist, wird folgender Satz 4 angefügt:\nundzwanzigsten\" durch das Wort „fünfundzwanzig-         ,,Während des Wehrdienstes in der Verfügungsbereit-\nsten\" und das Wort „acht\" durch das Wort \"sieben\"       schaft nach § 5a Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes und des\nersetzt.                                                freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b Abs. 1\nb) In Absatz 3 wird das Wort „acht\" durch das Wort          des Wehrpflichtgesetzes sind die Dienstleistenden dann\n,,sieben\" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:        beitragspflichtig, wenn sie während des vorangegange-\nnen Grundwehrdienstes beitragspflichtig waren.\"\n„Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der\nPerson oder in dem Verhalten des wehrpflichtigen\nHelfers liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz                              Artikel 17\noder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit           Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes\nsie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteil-\nmäßig auf den Grundwehrdienst oder Zivildienst             § 17 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitssicherstellungsgesetzes\nanzurechnen.\"                                           vom 9. Juli 1968 (BGBI. 1S. 787), das zuletzt durch Artikel 12\nAbs. 67 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1\n2. § 17 erhält folgende Fassung:                                S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 17                             ,,Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufen-\nden Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis\nÜbergangsvorschriften                       je Kalendertag der Verpflichtung für Verpflichtete mit\naus Anlaß des Änderungsgesetzes                   unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den in § 13\nvom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726)               Abs. 4 Buchstabe a des Unterhaltssicherungsgesetzes\nWehrpflichtige, die sich nach bisherigem Recht zum       bestimmten Höchstbetrag und für die übrigen Verpflichte-\nehrenamtlichen Dienst als Helfer im Katastrophen-           ten den in § 13 Abs. 4 Buchstabe b des Unterhaltssiche-\nschutz nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet haben, sind       rungsgesetzes bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht\nauf Antrag aus der Verpflichtung zu entlassen, wenn         mehr als um 135 vom Hundert übersteigen.\"\nsie am 31. Dezember 1995 oder später mindestens die\nab 1. Januar 1996 vorgesehene Verpflichtungszeit                                      Artikel 18\nerbracht haben.\"\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 14                              Die auf Artikel 2, 4, 6 und 8 beruhenden Teile der dort\ngeänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nÄnderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch                jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-\n§ 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz-          nung geändert werden.\nliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), das zuletzt durch                                   Artikel 19\ndas Gesetz vom 4. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1558) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                     Neufassung von Gesetzen\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann den\n1. In Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§ 4 Abs. 1\" die           Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengesetzes\nAngabe „und § 6b Abs. 1\" eingefügt.                         und des Soldatenversorgungsgesetzes, das Bundesmini-\nsterium des Innern den Wortlaut des Wehrsoldgesetzes in\n2. In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,§ 4 Abs. 1\" die           der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-\nAngabe „und § 6b Abs. 1\" eingefügt.                         sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.","1736                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nArtikel20                            1. Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe f mit Wirkung vom 1. Oktober\n1995,\nInkrafttreten\n~\n(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes   2. Artikel 1 Nr. 17, Artikel 12 Nr. 6, Artikel 13 Nr. 2 und Arti-\nbestimmt ist, am 1. Januar 1996 in Kraft.                         kel 19 am Tage nach der Verkündung.\n(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nNolte","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                              1737\nBekanntmachung\nder Neufassung des Soldatengesetzes\nVom 15. Dezember 1995\nAuf Grund des Artikels 19 des Wehrrechtsänderungs-       15. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen § 31 des\ngesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726) wird            Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2154),\nnachstehend der Wortlaut des Soldatengesetzes in der ab     16. den am 1. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 2 des\n1. Januar 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die            Gesetzes vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1S. 873),\nNeufassung berücksichtigt:\n17. den am 1. August 1989 in Kraft getretenen Artikel 4\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom             des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1282),\n19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273),\n18. den teils am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen, teils\n2. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel 9         am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 3 des\n§ 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1             Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. I S. 2218),\ns. 3091),\n19. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7\n3. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 98              § 37 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1\nAbs. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1            s. 2002),      .\ns. 2485),\n20. den am 13. Dezember 1990 in Kraft getretenen Arti-\n4. den am 1. April 1977 in Kraft getretenen Artikel VI des     kel 1 und den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen\nGesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297),              Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990\n5. den am 31. Dezember 1977 in Kraft getretenen § 2            (BGBI. 1S. 2588),\nNr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember         21. den am 22. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 3\n1977 (BGBI. 1S. 3104),                                      Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1\n6. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 1         s. 47),\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBI. 1             22. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 6\ns. 3114),                                                   des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1\n7. den am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Artikel 6        s. 2142),\ndes Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1301 ),       23. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 9\n8. den am 1. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des       Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1\nGesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1S. 581 ),                 s. 266),\n9. den am 1. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 4     24. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 5\ndes Gesetzes vom 7. Juli 1980 (BGBI. I S. 851),             des Gesetzes vom 11. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1030),\n10. den am 2. März 1983 in Kraft getretenen Artikel 2 des   25. den am 24. Dezember 1993 in Kraft getretenen Arti-\nGesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1S. 179),              kel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1\n11. den am 15. Juli 1984 in Kraft getretenen Artikel 4 des      s. 2136),\nGesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1S. 875),             26. den am 1 . Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des\nGesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1078),\n12. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 998),         27. den am 1. Juli 1994 ir.i Kraft getretenen Artikel 4 des\n13. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 3         Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170),\nNr. 9 und 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984         28. den am 29. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 des\n(BGBI. 1S. 1654),                                           Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1S. 962),\n14. den am 1. März 1985 in Kraft getretenen Artikel 3 des   29. den am 1. Januar 1996 in Kraft tretenden Artikel 3 des\nGesetzes vom 21. Februar 1985 (BGBI. 1S. 371 ),             eingangs ger)annten Gesetzes.\nBonn, den 15. Dezember 1995\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe","1738                                       Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995, Teil 1\nGesetz\nüber die Rechtsstellung der Soldaten\n{Soldatengesetz)\nlnhaltsübersic ht\nErster Abschnitt                                                zweiter Abschnitt\nGemeinsame Vorschriften                                                  Rechtsstellung\nder Berufssoldaten\n1. Allgemeines                                                                        und der Soldaten auf Zeit\n§ 1   Begriffsbestimmungen\n1. Begründung des Dienstverhältnisses\n§ 2   Beginn und Dauer des Wehrdienstverhältnisses\n§ 3   Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze                     § 37   Voraussetzung der Berufung\n§ 4   Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform               § 38   Hindernisse der Berufung\n§ 4a Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines        § 39   Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten\nWehrdienstverhältnisses\n§ 40   Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf\n§ 5   Gnadenrecht                                                      Zeit\n§ 41   Form der Begründung und der Umwandlung\n2. Pflichten und Rechte der Soldaten\n§ 6   Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten                     2. Beförderung\n§ 7   Grundpflicht des Soldaten                                 §42\n§ 8   Eintreten für die demokratische Grundordnung\n§ 9   Eid und feierliches Gelöbnis                              3. Beendigung des Dienstverhältnisses\n§ 1O Pflichten des Vorgesetzten                                 a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten\n§ 11  Gehorsam                                                  § 43   Beendigungsgründe\n§ 12  Kameradschaft                                             § 44   Eintritt in den Ruhestand\n§ 13  Wahrheitspflicht                                          § 45   Altersgrenzen\n§ 14  Verschwiegenheit\n§ 46   Entlassung\n§ 15  Politische Betätigung\n§ 47   Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Ent-\n§ 16  Verhalten in anderen Staaten                                     lassung\n§ 17  Verhalten im und außer Dienst                             § 48   Verlust der Rechtsstellung des Berufssoldaten\n§ 18  Gemeinsames Wohnen                                        § 49   Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechts-\n§ 19  Annahme von Belohnungen                                          stellung des Berufssoldaten\n§ 20  Nebentätigkeit                                            § 50   Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\n§ 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst         § 51   Wiederverwendung\n§ 21  Vormundschaft und Ehrenämter                              § 51 a Heranziehung nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten\n§ 22  Verbot der Ausübung des Dienstes\n§ 52   Wiederaufnahme des Verfahrens\n§ 23  Dienstvergehen\n§ 53   Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses\n§24   Haftung\n§ 25  Wahl in den Deutschen Bundestag, in die gesetzgebende     b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit\nKörperschaft eines Landes oder in eine kommunale Ver-\ntretung; Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung       § 54   Beendigungsgründe\noder einer Landesregierung oder zum Parlamentarischen     § 55   Entlassung\nStaatssekretär\n§ 56   Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechts-\n§ 26  Verlust des Dienstgrades                                         stellung eines Soldaten auf Zeit\n§ 27  Laufbahnvorschriften\n§ 57   Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach\n§28   Urlaub                                                           Beendigung des Dienstverhältnisses\n§ 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes\n§ 29  Personalakten                                                                       Dritter Abschnitt\n§ 30  Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung                                       Rechtsstellung\n§ 31  Fürsorge                                                                       der Soldaten, die auf Grund\nder Wehrpflicht Wehrdienst leisten\n§ 32  Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis\n§ 33  Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht       §58\n§ 34  Beschwerde\n§ 35  Beteiligungsrechte der Soldaten                                                     Vierter Abschnitt\n§ 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts                                         Rechtsweg\n§ 36   Seelsorge                                                §59","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                                  1739\nfünfter Abschnitt                      §67     (weggefallen)\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                §68     (Änderung anderer Vorschriften)\n§60     Einstellung von anderen Bewerbern                       §69     (weggefallen)\n§61     Entlassung von anderen Bewerbern                        §70     Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter\n§62     (weggefallen)                                           § 71    Übergangsvorschriften für die Laufbahnen\n§63     (weggefallen)                                           §72 Zuständigkeit für den Erlaß der Rechtsverordnungen\n§64     (weggefallen)                                           §73     Übergangsvorschrift aus Anlaß des Änderungsgesetzes\nvom 24. Februar 1983 (BGBI. 1S. 179)\n§65     (weggefallen)\n§74     Übergangsvorschrift aus Anlaß des Änderungsgesetzes\n§66     Organisationsgesetz                                             vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588)\nErster Abschnitt                         Angehörige der Reserve sowie frühere nicht wehrpflich-\ntige Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die wehrdienst-\nGemeinsame Vorschriften                        fähig sind und das fünfundsechzigste Lebensjahr noch\nnicht vollendet haben, können mit ihrem Einverständnis zu\n1. Allgemeines                            dienstlichen Veranstaltungen durch den Bundesminister\nder Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zuge-\n§1                              zogen werden. Während der Dienstleistung sind sie Sol-\ndat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\nBegriffsbestimmungen\n(5) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten\n(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwil-  Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird be-\nliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht.        stimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines\nStaat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue mitein-        Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Er-\nander verbunden.                                                klärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein\n(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann        besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes.\nberufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf           Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur\nLebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis       Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Dis-\neines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich           ziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheit-\nfreiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu       lichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet\nleisten. In ein Wehrdienstverhältnis nach den Sätzen 1          werden.\nund 2 können auch Frauen für Verwendungen im Sanitäts- .           (6) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinargewalt\nund Militärmusikdienst berufen werden.                          über Soldaten seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere\n(3) Bei Soldaten, die nicht der Wehrpflicht unterliegen regelt ein Gesetz.\n(§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes), umfaßt die freiwillig\neingegangene Verpflichtung die im Absatz 4, in § 51                                            §2\nAbs. 1 Nr. 1, § 51 a sowie in § 54 Abs. 5 aufgeführten weite-\nren Dienstleistungen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6. Zu              Beginn und Dauer des Wehrdienstverhältnisses\nVerwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens,\neines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über-            (1) Das Wehrdienstverhältnis    beginnt\noder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem aus- 1. bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht zum\n-wärtigen Staat auf Beschluß der Bundesregierung im Aus-             Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeitpunkt, der im\nland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf               Einberufungsbescheid für den Diensteintritt festge-\nSchiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden (besondere              setzt wird;\nAuslandsverwendung), werden nicht wehrpflichtige\nfrühere Soldaten nur herangezogen, wenn sie sich dazu 2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit\nschriftlich bereiterklärt haben. Vor Bestandskraft des Her-         dem   Zeitpunkt   der Ernennung;\nanziehungsbescheides kann der nicht wehrpflichtige 3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.\nfrühere Soldat seine Erklärung zur Teilnahme an einer\nbesonderen Auslandsverwendung allgemein oder für den               (2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf\nEinzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen wider- des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr aus-\nrufen. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die scheidet.\nHeranziehung zuständigen_ Stelle zu erklären. Nach\nBestandskraft des Heranziehungsbescheides ist der                                              §3\nWiderruf ausgeschlossen. Auf seinen Antrag ist der nicht\nwehrpflichtige frühere Soldat von der Teilnahme an                     Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze\nbesonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten,                   Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung\nwenn wichtige persönliche Gründe dies rechtfertigen.\nohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse,\n(4) Angehörige der Reserve im Sinne des § 4 Abs. 2 Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat\nSatz 2 und Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes, ehemalige oder Herkunft zu ernennen und zu verwenden.","1740                                    Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995, Teil 1\n§4                                         2. Pflichten und Rechte der Soldaten\nErnennung,\nDienstgradbezeichnungen, Uniform                                                §6\nStaatsbürgerliche Rechte des Soldaten\n(1) Einer Ernennung bedarf es\nDer Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte\n1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufs-      wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im\nsoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),       Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes\n2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Sol-         durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.\ndaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufs-\nsoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),                                                  §7\n3. zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beför-                            Grundpflicht des Soldaten\nderung).\nDer Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutsch-\n(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten,       land treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des\ndie Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die     deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.\nübrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Vertei-\ndigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere                                      §8\nStellen übertragen werden.\nEintreten\n(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts               für die demokratische Grundordnung\nanderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der\nSoldaten fest. Er erläßt die Bestimmungen über die Uni-          Der Soldat muß die freiheitliche demokratische Grund-\nform der Soldaten. Er kann die Ausübung dieser Befug-        ordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und\nnisse auf andere Stellen übertragen.                         durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung ein-\ntreten.\n(4) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er\nsich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deut-                                      §9\nschen Bundestag, so ist die Verleihung eines höheren\nDienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für                         Eid und feierliches Gelöbnis\nSoldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines            (1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgen-\nLandes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit       den Diensteid zu leisten:\nzwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höhe-\nren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufs-   „Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu\nsoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten     dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen\nauf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordneten-            Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.\"\ngesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297) oder ent-      Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe\"\nsprechender Rechtsvorschriften ruhen, eine Wehrübung         geleistet werden. Gestattet ein Bundesgesetz den Mit-\nleistet.                                                     gliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte\n,,ich schwöre\" andere Beteuerungsformeln zu gebrau-\nchen, so kann das Mitglied einer solchen Religionsgesell-\n§4a                              schaft diese Beteuerungsformel sprechen.\nBerechtigung zum Tragen der Uniform                   (2) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst\naußerhalb eines Wehrdienstverhältnisses             leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das fol-\ngende feierliche Gelöbnis:\nSoldaten der Bundeswehr kann nach ihrem Ausschei-\nden aus dem Wehrdienst genehmigt werden, außerhalb           .,Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu die-\neines Wehrdienstverhältnisses die Uniform der Soldaten       nen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes\nmit dem Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen sie        tapfer zu verteidigen.\"\nberechtigt sind, und mit der für ausgeschiedene Soldaten\nvorgesehenen Kennzeichnung zu tragen. Näheres regelt                                        §10\neine Rechtsverordnung.\nPflichten des Vorgesetzten\n(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichter-\n§5\nfüllung ein Beispiel geben.\nGnadenrecht                               (2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die\nDisziplin seiner Untergebenen verantwortlich.\n(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Ver-\nlustes der Soldatenrechte und der Rechte aus einem               (3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.\nfrüheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht zu. Er kann          (4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur\ndie Ausübung anderen Stellen übertragen.                     unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der\n(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Soldatenrechte    Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.\nin vollem Umfange beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt       (5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle\nab§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes ent-       hat er in der den Umständen angemessenen Weise durch-\nsprechend.                                                  zusetzen.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                                1741\n(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und       und, wenn es im Einzelfall aus Gründen der Geheimhal-\naußerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurück-       tung erforderlich ist, Aufzeichnungen jeder Art über\nhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen     dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiederga-\nals Vorgesetzte zu erhalten.                                  ben handelt, herauszugeben. Die gleiche Pflicht trifft seine\nHinterbliebenen und seine Erben.\n§ 11                                (4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht\ndes Soldaten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung\nGehorsam                            der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für ihre\n(1) Der Soldat muß seinen Vorgesetzten gehorchen. Er       Erhaltung einzutreten.\nhat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewis-\nsenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt                                      §15\nnicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Men-                        Politische Betätigung\nschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen\nZwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele       (1) Im Dienst darf sich der Soldat nicht zugunsten oder\nsich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur        zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung\ndann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht ver-     betätigen. Das Recht des Soldaten, im Gespräch mit\nmeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umstän-          Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt\nden nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen        unberührt.\nden Befehl zu wehren.                                            (2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen\n(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch     findet während der Freizeit das Recht der freien Mei-\neine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene         nungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der\nden Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er   Kameradschaft. Der Soldat hat sich so zu verhalten, daß\nerkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umstän-           die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört\nden offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen    wird. Der Soldat darf insbesondere nicht als Werber für\nwird.                                                         eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält,\nSchriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Orga-\n§12                              nisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht\ngefährdet werden.\nKameradschaft\n(3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltungen keine\nDer Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich          Uniform tragen.\nauf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die\n(4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Untergebenen\nWürde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten\nnicht für oder gegen eine politische Meinung beeinflussen.\nund ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt\ngegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung frem-\n§16\nder Anschauungen ein.\nVerhalten in anderen Staaten\n§13                                 Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist\nWahrheitspflicht                        dem Soldaten jede Einmischung in die Angelegenheiten\ndes Aufenthaltsstaates versagt.\n(1) Der Soldat muß in dienstlichen Angelegenheiten die\nWahrheit sagen.                                                                             §17\n(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der                      Verhalten im und außer Dienst\nDienst dies rechtfertigt.\n(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienst-\n§14                              liche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch\naußerhalb des Dienstes zu achten.\nVerschwiegenheit\n(2) Sein Verhalten muß dem Ansehen der Bundeswehr\n(1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus       sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden,\ndem Wehrdienst, über die ihm bei seiner dienstlichen          die sein Dienst als Soldat erfordert. Außer Dienst hat sich\nTätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Ver-              der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und\nschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilun-     Anlagen so zu verhalten, daß er das Ansehen der Bundes-\ngen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die          wehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine\noffenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner             dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträch-\nGeheimhaltung bedürfen.                                       tigt.\n(2) Der Soldat darf ohne Genehmigung über solche              (3) Ein Offizier oder Unteroffizier muß auch nach seinem\nAngelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich       Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem\naussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung            Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwen-\nerteilt der Disziplinarvorgesetzte, nach dem Ausscheiden      dung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.\naus dem Wehrdienst der letzte Disziplinarvorgesetzte.            (4) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu\n§ 62 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.\ntun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzu-\n(3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus       stellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder\ndem Wehrdienst, auf Verlangen seines Disziplinarvor-          grob fahrlässig beeinträchtigen. Der Soldat muß ärztliche\ngesetzten oder des letzten Disziplinarvorgesetzten dienst-    Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit gegen seinen\nliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen     Willen nur dann dulden, wenn es sich um Maßnahmen","1742                                     Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995, Teil 1\nhandelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertragba-         Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als\nrer Krankheiten oder der Feststellung seiner Dienst- oder     erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder\nVerwendungsfähigkeit dienen; das Grundrecht nach Arti-        mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden\nkel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit ein-      überschreitet. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienst-\ngeschränkt. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bun-    licher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist\ndes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-               diese zu widerrufen.\nmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2262) bleibt\n(3) Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur außerhalb des\nunberührt. Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche\nDienstes ausüben, es sei denn, er hat sie auf Vorschlag\nBehandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder\noder Veranlassung seines Disziplinarvorgesetzten über-\nErwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm eine\nnommen oder der Disziplinarvorgesetzte hat ein dienst-\nsonst zustehende Versorgung insoweit versagt werden.\nliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit\nNicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer\nanerkannt. Ausnahmen dürfen nur in besonders begrün-\nerheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Solda-\ndeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse,\nten verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie\nzugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entge-\neinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit\ngenstehen und die versäumte Dienstzeit nachgeleistet\nbedeutet.\nwird.\n§18\n(4) Der Soldat darf bei der Ausübung von Nebentätigkei-\nGemeinsames Wohnen                         ten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn\nDer Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in  nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaft-\neiner Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer          lichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen\nGemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durch-         Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch\nführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der     nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn\nBundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit           entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen\ndem Bundesminister e:tes Innern.                              Vorteil berücksichtigen, der dem Soldaten durch die In-\nanspruchnahme entsteht.\n§19                                 (5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Ab-\nAnnahme von Belohnungen                       satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3\nSatz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das\nDer Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus          Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen\ndem Wehrdienst, Belohnungen oder Geschenke in bezug           der Schriftform. Der Soldat hat Art und Umfang der\nauf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des        Nebentätigkeit auf Verlangen des Disziplinarvorgesetzten\nBundesministers der Verteidigung annehmen. Die Befug-         dienstlich zu melden. Das dienstliche Interesse (Absatz 3\nnis zur Zustimmung kann auf andere Dienststellen über-        Satz 1) ist aktenkundig zu machen.\ntragen werden.\n(6) Nicht genehmigungspflichtig ist\n§20                              1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme\nNebentätigkeit                              a) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der\nAusübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit\n(1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen\nbei einer dieser Tätigkeiten,\nzur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in\nAbsatz 6 abschließend aufgeführten, der vorherigen                 b) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit\nGenehmigung. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrneh-                Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Über-\nmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen               nahme einer Treuhänderschaft,\nVormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines\n2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Sol-\nAngehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich\ndaten unterliegenden Vermögens,\nanzuzeigen.\n3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstleri-\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen\nsche oder Vortragstätigkeit des Soldaten,\nist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen\nbeeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt      4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammen-\ninsbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit                          hängende selbständige Gutachtertätigkeit von Solda-\n1. nach Art und Umfang den Soldaten in einem Maße in              ten als Lehrer an öffentlichen Hochschulen und an\nAnspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung               Hochschulen der Bundeswehr sowie von Soldaten an\nseiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,           wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,\n2. den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen dienst-       5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in\nlichen Pflichten bringen, dem Ansehen der Bundes-             Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbst-\nwehr abträglich sein kann oder in einer Angelegenheit          hilfeeinrichtungen der Soldaten.\nausgeübt wird, in der die Dienststelle oder Einheit, der     (7) Die Vorschriften der§§ 64 und 67 bis 69 des Bundes-\nder Soldat angehört, tätig wird oder tätig werden kann,   beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.\n3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Soldaten         (8) Einern Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht\nbeeinflussen kann,                                        Wehrdienst leistet, darf die Ausübung einer Nebentätigkeit\n4. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen          nur untersagt werden, wenn sie seine Dienstfähigkeit\ndienstlichen Verwendbarkeit des Soldaten führen           gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwider-\nkann.                                                     läuft.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                              1743\n(9) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist        Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach\nganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Soldat bei             § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot aus-\nihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Der Soldat          übt,\nist insoweit auf Verlangen des Disziplinarvorgesetzten ver-    2. wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem\npflichtet, über Art und Umfang der Nebentätigkeit schrift-         Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheit-\nlich Auskunft zu geben.                                            liche demokratische Grundordnung im Sinne des\nGrundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Ver-\n§20a                                  halten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht\nTätigkeit nach dem                           wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter\nAusscheiden aus dem Wehrdienst                        erforderlich sind,\n3. wenn ein Berufssoldat nach Eintritt in den Ruhestand\n(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Sol-\neiner erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht\ndat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung oder auf\nnachkommt.\nBerufsförderung, der innerhalb eines Zeitraums von fünf\nJahren nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst                 (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen\naußerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung         regelt ein Gesetz.\noder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienst-\nlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor seinem Aus-                                 §24\nscheiden aus dem Wehrdienst im Zusammenhang steht\nHaftung\nund durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt wer-\nden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit           (1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig\ndem Bundesminister der Verteidigung anzuzeigen.               die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn,\n(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu unter-  dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus ent-\nsagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche        stehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Solda-\nInteressen beeinträchtigt werden.                             ten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als\nGesamtschuldner.\n(3) Das Verbot wird durch den Bundesminister der Ver-\nteidigung ~usgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf           (2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren\nvon dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem\nvon fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Wehr-\nSchaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis\ndienst. Der Bundesminister der Verteidigung kann seine\nerlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn\nBefugnisse auf andere Dienststellen übertragen.\nJahren von der Begehung der Handlung an. Hat der\nDienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt\n§21                             an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von\nVormundschaft und Ehrenämter                   dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der\nErsatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom\nDer Soldat bedarf zur Übernahme einer in § 20 Abs. 1        Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber\nSatz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft,               rechtskräftig festgestellt wird.\nBetreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des\nAmtes eines Beistandes oder Testamentsvollstreckers der           (3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat\nGenehmigung seines Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu        dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht\nerteilen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entge-      der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.\ngenstehen. Der Soldat darf die Übernahme eines solchen\nAmtes ablehnen.                                                                             §25\nWahl\n§22                                             in den Deutschen Bundestag,\nVerbot der Ausübung des Dienstes                               in die gesetzgebende Körperschaft\neines Landes oder in eine kommunale\nDer Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm                 Vertretung; Ernennung zum Mitglied der\nbestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden                  Bundesregierung oder einer Landesregierung\ndienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbie-                oder zum Parlamentarischen Staatssekretär\nten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von\ndrei Monaten gegen den Soldaten ein disziplinargericht-           (1) Stimmt ein Soldat seiner Aufstellung als Bewerber für\nliches Verfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungs-    die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzgeben-\nverfahren eingeleitet ist. Der Soldat soll vor Erlaß des      den Körperschaft eines Landes oder zu einer kommunalen\nVerbotes gehört werden.                                       Vertretung zu, so hat er dies unverzüglich seinem näch-\nsten Oisziplinarvorgesetzten mitzuteilen.\n§23                                 (2) Für die Rechtsstellung der nach dem 1. Juni 1978 in\ndie gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten\nDienstvergehen                         Berufssoldaten und Soldaten auf Zelt gelten die für in den\n(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er           Deutschen Bundestag gewählte Berufssoldaten und\nschuldhaft seine Pflichten verletzt.                           Soldaten auf Zeit maßgebenden Vorschriften in den §§ 5\nbis 7, 8 Abs. 2, § 23 Abs. 5 und in § 36 Abs. 1 des Abge-\n(2) Es gilt als Dienstvergehen,                             ordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297)\n1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem             entsprechend. Steht dem Soldaten auf Grund seiner Mit-\nWehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt    gliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft keine\noder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder          Entschädigung mit Alimentationscharakter zu, werden","1744                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nihm fünfzig vom Hundert seiner zuletzt bezogenen Besol-            (4) Für die Beförderungen von Soldaten sind die allge-\ndung weitergewährt; allgemeine Besoldungserhöhungen             meinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten\nnach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes werden be-               festzusetzen. Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestal-\nrücksichtigt.                                                   tung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht über-\n(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Ver-    sprungen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Bun-\ntretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebilde-           despersonalausschuß.\nten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in               (5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere\nGemeindebezirken ist dem Soldaten der erforderliche             in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung der\nUrlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu              Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg ist\ngewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen         die Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen.\nVertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Aus-\n(6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen für\nschüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden\ndie Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Verwen-\nsind.\ndung ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaft-\n. (4) Wird ein Berufssoldat zum Mitglied der Bundes-          lichen Hochschule oder Fachhochschule oder eine abge-\nregierung oder zum Parlamentarischen Staatssekretär bei         schlossene Fachschulausbildung erforderlich ist, sowie\neinem Mitglied der Bundesregierung ernannt, gelten § 18         darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbildung\nAbs. 1 und 2 und § 20 des Bundesministergesetzes ent-           eine gleichwertige technische oder sonstige Fachausbil-\nsprechend. Das gilt auch für die Ernennung zum Mitglied         dung gefordert werden kann. Sie kann für einzelne Grup-\nder Regierung eines Landes oder für den Eintritt in ein         pen von Offizierbewerbern bestimmen, daß der erfolgrei-\nAmtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen Staats-         che Besuch einer Realschule oder ein als gleichwertig\nsekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhält-         anerkannter Bildungsstand genügt und daß die Dienstzeit\nnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht.         nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei Jahre gekürzt\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Soldaten auf Zeit entspre-         wird.\nchend mit der Maßgabe, daß bei der Anwendung des\n(7) Auf den Bundespersonalausschuß · in der Zusam-\n§ 18 Abs. 2 des Bundesministergesetzes an die Stelle des\nmensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten finden\nEintritts in den Ruhestand die Beendigung des Dienstver-\ndie Vorschriften des Abschnittes IV des Bundesbeamten-\nhältnisses tritt.\ngesetzes mit Ausnahme des § 98 Abs. 1 entsprechende\nAnwendung, § 96 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:\n§26\nVerlust des Dienstgrades                     Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des\nBundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der\nDer Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes    Personalrechtsabteilung des Bundesministeriums des\noder durch Richterspruch. Das Nähere über den Vertust           Innern und der Leiter der Personalabteilung des Bundes-\ndes Dienstgrades durch Richterspruch regelt ein Gesetz.         ministeriums der Verteidigung. Nichtständige ordentliche\nMitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer\n§27                              anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssolda-\nLaufbahnvorschriften                       ten. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des\nBundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des\n(1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten wer-      Innern, der Leiter der Personalabteilung einer anderen\nden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch              obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat\nRechtsverordnung erfassen.                                     des Bundesministeriums der Verteidigung und drei wei-\n(2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind min-      tere Berufssoldaten. Der Beamte oder Berufssoldat des\ndestens zu fordern                                               Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen\nBerufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vor-\n1. für die Laufbahnen der Unteroffiziere\nschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt.\na) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein\nals gleichwertig anerkannter Bildungsstand,                                          §28\nb) eine Dienstzeit von einem Jahr,                                                     Urlaub\nc) die Ablegung einer Unteroffizierprüfung,\n(1) Dern Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub\n2. für die Laufbahnen der Offiziere                             unter Fortgewährung der Geld- und Sachbezüge zu.\na) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende               (2) Der _Urlaub darf versagt werden, soweit und solange\nSchulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter      zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubsertei-\nBildungsstand,                                          lung entgegenstehen.\nb) eine Dienstzeit von drei Jahren,                           (3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen\nc) die Ablegung einer Offizierprüfung,                     Urfaub erteilt werden.\n3. für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes die         (4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine\nApprobation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apothe-      Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die\nker.                                                       Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus\nbesonderen Anlässen zu belassen sind.\n(3) Für die Laufbahnen der Unteroffiziere soll der\nAbschluß einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch             (5) Einern Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten kann\neiner Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene           auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge\nBerufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter          Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit\nBildungsstand nachgewiesen werden.                              der Verlängerung auf längstens zwölf Jahre gewährt wer-","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                             1745\nden, wenn er                                                                              §29\na) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder                                    Personalakten\nb) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen             (1) Über jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen;\nsonstigen Angehörigen                                     sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Ein-\ntatsächlich betreut und pflegt. Bei einem Soldaten auf Zeit   sicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterla-\nist die Gewährung nur insoweit zulässig, als er nicht mehr    gen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den\nverpflichtet ist, auf Grund der Wehrpflicht Grundwehr-        Soldaten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis\ndienst zu leisten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beur-    in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen\nlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der            (Personalaktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte\ngenehmigten Beurlaubung zu stellen. Während der Beur-         sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem\nlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt          Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen,\nwerden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwider-          insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeld-\nlaufen. Ein bereits bewilligter Urlaub kann aus zwingenden    akten. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des\nGründen der Verteidigung widerrufen werden.                   Soldaten nur für Zwecke der Personalführung und -bear-\nbeitung verwendet werden; dies gilt auch für ihre Verarbei-\n(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner    tung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung\nAufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen           und Löschung) und Nutzung in automatisierten Dateien.\nBundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft\neines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten        (2) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über\nzwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner       Bewerber, Soldaten und ehemalige Soldaten nur erheben,\nWahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge      soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung\nzu gewähren.                                                  oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durch-\nführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maß-\n(7) Soldaten haben Anspruch auf Erziehungsurlaub\nnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalpla-\nohne Geld- und Sachbezüge. Das Nähere wird durch eine\nnung und des Personaleinsatzes erforderlich ist oder eine\nRechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militäri-\nRechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen sol-\nschen Dienstes berücksichtigt. Der Bundesminister der\nche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedür-\nVerteidigung kann einen nach den Vorschriften des Bun-\nfen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung durch die\ndeserziehungsgeldgesetzes beantragten Urlaub aus zwin-\nzuständige oberste Dienstbehörde.\ngenden Gründen der Verteidigung versagen oder einen\ngewährten Urlaub aus zwingenden Gründen der Verteidi-            (3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen\ngung widerrufen.                                              haben, die für Personalangelegenheiten zuständig sind,\nund nur soweit dies zu Zwecken der Personalführung oder\n§28a                              -bearbeitung erforderlich ist. Ohne Einwilligung des Sol-\ndaten darf die Personalakte an andere Dienststellen oder\nUrlaub bis zum Beginn des Ruhestandes                an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministers der\n(1) Einem Berufssoldaten kann nach einer Vollzeit-         Verteidigung weitergegeben werden, soweit dies im Rah-\nbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens           men der Zweckbestimmung des Dienstverhältnisses\n20 Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebens-         erforderlich ist. Für Auskünfte aus der Personalakte gilt\njahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des   Entsprechendes. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von\nRuhestandes erstrecken muß, Urlaub unter Wegfall der          der Weitergabe der Personalakte abzusehen. Auskünfte\nGeld- und Sachbezüge einschließlich der unentgeltlichen       an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundes-\ntruppenärztlichen Versorgung gewährt werden, wenn             ministers der Verteidigung dürfen nur mit Einwilligung des\ndienstliche Belange nicht entgegenstehen. Über den            Soldaten erteilt werden, es sei denn, daß zwingende\nUrlaubsantrag entscheidet der Bundesminister der Ver-         Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen\nteidigung.                                                    Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz\nberechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfor-\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen wer-     dern. Inhalt und Empfänger sind dem Soldaten schriftlich\nden, wenn der Berufssoldat erklärt, während der Dauer         mitzuteilen. Ein automatisierter Datenabruf durch andere\ndes Urlaubs auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätig-        Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechts-\nkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 20   vorschrift nichts anderes bestimmt ist.\nAbs. 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Voll-\nzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten         (4) Daten über medizinische und über psychologische\nausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft ver-      Untersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen Dienst\nletzt, ist der Urlaub zu widerrufen. Trotz der Erklärung des  der Bundeswehr in Dateien verarbeitet werden, soweit sie\nBerufssoldaten nach Satz 1 dürfen Nebentätigkeiten            für die Beurteilung der Verwendungs- und der Dienst-\ngenehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Gewährung          fähigkeit des Soldaten erforderlich sind. Nur die Ergeb-\ndes Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Der Bundesminister der       nisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen an für\nVerteidigung kann in besonderen Härtefällen eine Rück-        Personalangelegenheiten zuständige Stellen der Bundes-\nkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Soldaten die           wehr weitergegeben und dort verarbeitet und genutzt wer-\nFortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.          den, soweit dies für Zwecke der Personalführung und\n-bearbeitung erforderlich ist. Daten über psychologische\n(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann den\nUntersuchungen und Tests dürfen, in der Regel in Form\nUrlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen.        von Stichproben, durch den psychologischen Dienst auch\n(4) Urlaub nach Absatz 1 und nach § 28 Abs. 5 darf         in automatisierten Dateien verarbeitet werden, soweit dies\nzusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschrei-        erforderlich ist, um die Aussagefähigkeit des psychologi-\nten.                                                          schen Eignungsfeststellungsverfahrens zu verbessern; zu","1746                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ndiesem Zwecke dürfen ihm auf sein Ersuchen die erforder-     4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtge-\nlichen Daten zur Verarbeitung übermittelt werden, soweit          währung und Auskunftserteilung aus der Personalakte\nsie sich auf die Ergebnisse der Untersuchungen und Tests          oder einer automatisierten Datei und\nbeziehen. § 40 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes          5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203 Abs. 1\ngilt entsprechend. Die die Verwendungs- und die Dienst-           Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im Rahmen der\nfähigkeit bestimmenden ärztlichen Informationen können            unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung des Sol-\neiner zentralen Stelle zur Erfüllung der ärztlichen Doku-         daten tätig werden, vom Dienstherrn mit der Untersu-\nmentationspflicht und zum Zwecke der Beweissicherung              chung des Soldaten oder mit der Erstellung von Gut-\nübermittelt und dort aufbewahrt werden.                           achten über ihn beauftragt worden sind, dem Arztge-\n(5) Der Soldat ist zu Beschwerden und Behauptungen,            heimnis unterliegende personenbezogene Daten zu\ndie für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden kön-        offenbaren.\nnen, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören.\nSeine Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen. Die Vor-                                   §30\ngänge nach den Sätzen 1 und 2 sind mit Zustimmung des                           Geld- und Sachbezüge,\nSoldaten nach spätestens drei Jahren aus der Personal-                         Heilfürsorge, Versorgung\nakte zu entfernen, es sei denn, sie sind in eine dienstliche\nBeurteilung aufgenommen oder unterliegen nach anderen           (1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge,\ngesetzlichen Bestimmungen einer längeren Tilgungsfrist.      Heilfürsorge, Versorgung, Reise- und Umzugskosten-\nDie Frist für die Entfernung wird regelmäßig durch Einlei-   vergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Die\ntung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen.   Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine\nAngehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versiche-\n(6) Die Personalakte des Soldaten ist nach Beendigung     rung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden\ndes Wehrdienstverhältnisses aufzubewahren, soweit dies       gesetzlich geregelt.\ninsbesondere zur Erfüllung der Wehrpflicht, aus besol-\ndungs- oder aus versorgungsrechtlichen Gründen erfor-           (2) Anwärter für die Laufbahnen der Sanitätsoffiziere\nderlich ist. Für die in Dateien gespeicherten Informationen  (Sanitätsoffizier-Anwärter), die ohne Geld- und Sach-\ngilt Entsprechendes. Die für eine Heranziehung zum           bezüge zum Studium beurlaubt worden sind, erhalten\nWehrdienst erforderlichen Personalunterlagen abgelehn-       außer unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung ein\nter Bewerber sind dem zuständigen Kreiswehrersatzamt         Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag, Kin-\nzuzuleiten; gespeicherte Daten sind zu löschen, soweit sie   derzuschlag). Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch\nnicht für eine erneute Bewerbung oder für eine Heran-        Rechtsverordnung unter Berücksichtigung des Studien-\nziehung zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz von        ganges und der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade\nBedeutung sind.                                              festgesetzt, die die Sanitätsoffizier-Anwärter während ihrer\nAusbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt fer-\n(7) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus      ner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgel-\ndem Wehrdienstverhältnis, ein Recht auf Einsicht in seine    des sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer\nvollständige Personalakte. Einern Bevollmächtigten ist       mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.\nEinsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht\nentgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn         (3) § 73 Abs. 2, §§ 84, 86, 87, 87a und 183 Abs. 1 des\nein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für       Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.\nAuskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3         (4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubi-\nentsprechend.                                                läumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt\n(8) Der Soldat hat ein Recht auf Einsicht auch in andere  eine Rechtsverordnung.\nAkten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten            (5) Frauen im Sanitäts- und Militärmusikdienst haben\nund für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt wer-  Anspruch auf Mutterschutz in entsprechender Anwen-\nden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies     dung des Mutterschutzgesetzes. Das Nähere regelt eine\ngilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist       Rechtsverordnung, die die Eigenart des militärischen\nunzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten        Dienstes berücksichtigt.\nDritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personen-\nbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Tren-                                     §31\nnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Auf-                                 Fürsorge\nwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Soldaten Aus-\nkunft zu erteilen.                                             Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhält-\nnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten\n(9) Näheres bestimmt eine Rechtsverordnung über\nauf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Been-\n1. die Anlage und Führung von Personalakten des Solda-      digung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für\nten während des Wehrdienstverhältnisses und nach        das Wohl des Soldaten zu sorgen, der auf Grund der\nseinem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis,        Wehrpflicht Wehrdienst leistet; die Fürsorge für die Familie\ndes Soldaten während des Wehrdienstes und seine Ein-\n2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und Ver-\ngliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus\nnichtung oder den Verbleib der Personalakten ein-\ndem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.\nschließlich der Übermittlung und Löschung oder des\nVerbleibs der in automatisierten Dateien gespeicherten\n§32\nInformationen sowie die hieran beteiligten Stellen,\nDienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis\n3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter\nDateien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf        (1) Dem Soldaten ist nach Beendigung seines Wehr-\ndie gespeicherten Informationen,                         dienstes eine Dienstzeitbescheinigung auszustellen. Auf","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                              1747\nAntrag ist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens             1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-\n4 Wochen ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art           zes ist,\nund Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienst-\n2. Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheit-\nstellungen, über seine Führung, seine Tätigkeit und seine\nliche demokratische Grundordnung im Sinne des\nLeistung im Dienst Auskunft gibt.\nGrundgesetzes eintritt,\n(2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem\n3. die charakterliche, geistige und körperliche Eignung\nEnde des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis\nbesitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat\nbeantragen.\nerforderlich ist.\n§33                                  (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann in Einzel-\nfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür\nStaatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht          ein dienstliches Bedürfnis besteht.\n(1) Die Soldaten erhalten staatsbürgerlichen und völker-\nrechtlichen Unterricht. Der für den Unterricht verantwortliche                                 §38\nVorgesetzte darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf                    Hindernisse der Berufung\ndie Darlegung einer einseitigen Meinung beschränken. Das\nGesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, daß die Sol-      (1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder\ndaten nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten        eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer\npolitischen Richtung beeinflußt werden.\n1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens\n(2) Die Soldaten sind über ihre staatsbürgerlichen und          zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder\nvölkerrechtlichen Pflichten und Rechte im Frieden und im           wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschrif-\nKriege zu unterrichten.                                            ten über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des\ndemokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und\n§34                                  Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei-\nheitsstrafe verurteilt ist,\nBeschwerde\n2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung\nDer Soldat hat das Recht, sich zu beschweren. Das               öffentlicher Ämter nicht besitzt,\nNähere regelt ein Gesetz.\n3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach\n§ 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist,\n§35\nsolange die Maßregel nicht erledigt ist.\nBeteiligungsrechte der Soldaten\n(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des Gel-\nDie Beteiligung der Soldaten regelt das Soldatenbetei-      tungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in\nligungsgesetz.                                                 Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz über\ndie innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen\n§35a                              vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. 1 S. 161) zulässig ist\noderwar.\nBeteiligung\nan der Gestaltung des Dienstrechts                   (3) Der Bundesminister der Verteidigung kann in Einzel-\nfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.\nFür die Beteiligung bei der Gestaltung des Dienstrechts\nder Soldaten gilt § 94 des Bundesbeamtengesetzes sinn-                                         §39\ngemäß.\nBegründung des\n§36                                       Dienstverhlltnisses eines Berufssoldaten\nSeelsorge                              In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können\nberufen werden\nDer Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und unge-\nstörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst        1. Unteroffiziere mit der Beförderung zum Feldwebel,\nist freiwillig.                                                2. Offizieranwärter nach Abschluß des für ihre Laufbahn\nvorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförde-\nrung zum Leutnant, Sanitätsoffizier-Anwärter jedoch\nzweiter Abschnitt                           erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsvete-\nrinär oder Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizier-\nRechtsstellung\nAnwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,\nder Berufssoldaten\nund der Soldaten auf Zeit                    3. Offiziere auf Zeit,\n4. Offiziere der Reserve.\n1 . Begründung des Dienstverhältnisses\n§40\n§37\nBegründung des\nVoraussetzung der Berufung                            Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit\n(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder          (1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kön-\neines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer           nen berufen werden","1748                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n1 . Ungediente, Mannschaften und Unteroffiziere bis zu        werden zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, daß die\neiner Dienstzeit von insgesamt 20 Jahren, jedoch nicht   Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit\nüber das 40. Lebensjahr hinaus,                          nach § 37 Abs. 1 und § 38 unzulässig ist.\n2. Offiziere bis zu einer Dienstzeit von insgesamt 20 Jah-       (4) Die Ernennungen mehrerer Soldaten können in einer\nren,                                                     Urkunde verfügt werden. An die Stelle der Aushändigung\n3. Offizierbewerber bis zum Abschluß des für sie vorge-       der Ernennungsurkunde tritt die Aushändigung einer Aus-\nsehenen Ausbildungsganges oder für eine fest be-         fertigung des Teils der Urkunde, der sich auf den Soldaten\nstimmte Zeit von mindestens drei Jahren.                 bezieht.\n(2) Die Zeitdauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger\nWeiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1\nNr. 1 und 2 verlängert werden.\n(3) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, der Inha-                        2. Beförderung\nber eines Eingliederungsscheins(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Sol-\ndatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die                                    §42\nBeschränkung des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bis zur Ernen-\nnung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb                 (1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und eines Sol-\nJahre.                                                        daten auf Zeit wird in einer Ernennungsurkunde verfügt, in\nder die Bezeichnung des höheren Dienstgrades enthalten\n(4) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, dessen\nsein muß. Die Beförderungen mehrerer Soldaten können\nmilitärische Ausbildung mit einem Studium oder einer\nin einer Urkunde verfügt werden.\nFachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer ver-\nbunden war und der danach Erziehungsurlaub nach dem              (2) Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienstgrad\nBundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch genommen               und die Beförderung eines Offizieranwärters zu einem\nhat, verlängert sich ohne die Beschränkung des Absat-         Unteroffizierdienstgrad werden mit der dienstlichen\nzes 1 Nr. 1 und 2 um die Dauer des Erziehungsurlaubs.         Bekanntgabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor\n(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen       dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tage wirk-\nAuslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner           sam. Dem Soldaten ist der Tag der dienstlichen Bekannt-\nDienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder           gabe seiner Beförderung zu bescheinigen.\naus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden                   (3) Für die Beförderung durch Aushändigung einer\nGründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich    Urkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Beförderung meh-\ndes Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Zeitdauer       rerer Soldaten in einer Urkunde verfügt wird,§ 41 Abs. 4\nder Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1           Satz 2 entsprechend. In Ausnahmefällen, insbesondere\nNr. 1 und 2 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses      bei Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb des Bun-\nZustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen         desgebietes, kann die ernennende Stelle die dienstliche\nVerwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefähr-            Bekanntgabe der Beförderung anordnen. Insoweit gilt\ndungslage.                                                    Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß dem Sol-\n(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet,    daten die Urkunde oder die Ausfertigung alsbald aus-\nder in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstver-      zuhändigen ist.\nhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.\n§41\nForm der Begründung und der Umwandlung                                      3. Beendigung\ndes Dienstverhältnisses\n(1) Die Begründung des Dienstverhältnisses und seine\nUmwandlung erfolgen durch Aushändigung einer Ernen-\nnungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein                                a) Beendigung\n1. bei der Begründung die Worte „unter Berufung in das                     des Dienstverhältnisses\nDienstverhältnis eines Berufssoldaten\" oder „unter                       eines Berufssoldaten\nBerufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf\nZeit\",\n§43\n2. bei der Umwandlung die die Art des Dienstverhältnis-\nses bestimmenden Worte nach Nummer 1.                                       Beendigungsgründe\nAn Stelle der Worte „unter Berufung\" können die Worte            (1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet\n,,ich berufe\" verwendet werden.                               durch Eintritt in den Ruhestand nach Maßgabe der Vor-\n(2) Die Begründung und die Umwandlung werden mit          schriften über die rechtliche Stellung der Berufssoldaten\ndem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde                im Ruhestand.\nwirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein spä-\n(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch\nterer Tag bestimmt ist.\n(3) Wird bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines    1. Entlassung;\nSoldaten auf Zeit ein späterer Tag als der Tag der Aushän-    2. Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten;\ndigung der Urkunde für das Wirksamwerden der Ernen-\nnung bestimmt, so hat der Soldat an diesem Tage seinen        3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Berufs-\nDienst anzutreten. Die Ernennung ist vor ihrem Wirksam-            soldaten durch disziplinargerichtliches Urteil.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                                                1749\n§44*)                                       den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach\nsechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.\nEintritt in den Ruhestand\n(5) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus, daß der\n(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit dem                          Berufssoldat\nAblauf des 31. März oder des 30. September, der dem\nErreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt. Wenn drin-                         1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet\ngende dienstliche Gründe die Fortführung des Dienstes                                hat oder\ndurch einen bestimmten Soldaten erfordern, kann der                             2. infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich\nBundesminister der Verteidigung den Eintritt in den Ruhe-                            ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienst-\nstand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als fünf                                 unfähig geworden ist.\nJahre. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen\nAuslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen                                Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1\nEintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefan-                          regelt das Soldatenversorgungsgesetz.\ngenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammen-                               (6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle\nhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem                           verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufs-\nEinflußbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in                    soldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufs-\nden Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung                             soldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn\ndieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben;                              des Ruhestandes in entsprechender Anwendung des § 51\ndies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit                          zurückgenommen werden. In den Fällen des Absatzes 2\nvergleichbarer Gefährdungslage. Wenn es im dienstlichen                         ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag\nInteresse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf                         des Ausscheidens mitzuteilen, daß seine Versetzung in\nAntrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinaus-                          den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch\ngeschoben werden. Der Antrag soll spätestens drei Jahre                         die er in den Ruhestand versetzt wird, muß ihm wenig-\nvor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt                         stens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zuge-\nwerden.                                                                         stellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der\n(2) Ein Berufssoldat kann jeweils mit Ablauf des                            Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den\n31. März oder des 30. September in den Ruhestand ver-                           Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand\nsetzt werden, wenn er die für seinen Dienstgrad oder nach                       dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.\n§ 45 Abs. 2 Nr. 3 und 4 festgesetzte besondere Alters-                              (7) Mit dem Eintritt in den Ruhestand hat der Berufs-\ngrenze überschritten hat. Das gilt nicht, wenn der Berufs-                      soldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem\nsoldat beantragt, bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren                         Zusatz \"außer Dienst (a. D.)\" weiterzuführen.\nnach Überschreiten der besonderen Altersgrenze im\nDienstverhältnis verbleiben zu wollen und es im dienst-                                                          §45*)\nlichen Interesse liegt. Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 4\nentsprechend. Die Zurruhesetzung erfolgt auch in diesen                                                     Altersgrenzen\nFällen zu den in Satz 1 angegebenen Zeitpunkten.                                    (1) Für die Berufssoldaten bildet das vollendete sech-\n(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen,                     zigste Lebensjahr die allgemeine Altersgrenze.\nwenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder                                  (2) Als besondere Altersgrenzen werden festgesetzt\nwegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen\nKräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig                     1. für die Berufsunteroffiziere die Vollendung des drei-\n(dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstunfähig kann er                               undfünfzigsten Lebensjahres,\nauch dann angesehen werden, wenn die Wiederherstel-                             2. für die Offiziere des Truppendienstes\nlung seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit\nBeginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist.                                  a) für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute die\nVollendung des dreiundfünfzigsten Lebensjahres,\n(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens\neines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf                                  b) für Majore die Vollendung des fünfundfünfzigsten\nAntrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den                               Lebensjahres,\nAntrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm                          c) für Oberstleutnante die Vollendung des siebenund-\nunter Angabe der Gründe mitzuteilen, daß seine Verset-                                   fünfzigsten Lebensjahres,\nzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu\nd) für Obersten die Vollendung des neunundfünfzig-\nhören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der\nsten Lebensjahres,\nBundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersu-\nchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten\nzu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand ent-\nscheidende Dienststelle kann auch andere Beweise erhe-                          1 Gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 des\nben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit inner-                          Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. I S. 2218), Artikel 20 Abs. 2 in\nder Fassung des Artikels 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990\nhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von                      (BGBI. 1S. 2588), wird§ 45 am1. Januar 2002 wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „sechzigste\" durch das Wort „einundsech-\nzigste\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird in Nummer 2 Buchstabe a das Wort „dreiundfünfzig-\nsten\" durch das Wort „vierundfünfzigsten\", in Nummer 2 Buchsta-\n*) Gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa in Ver-                 be b das Wort „fünfundfünfzigsten\" durch das Wort „sechsundfünf-\nbindung mit Artikel 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989                   zigsten\", in Nummer 2 Buchstabe c das Wort „siebenundfünfzigsten\"\n(BGBI. 1 S. 2218), Artikel 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 5 Nr. 2 des       durch das Wort „achtundfünfzigsten\", in Nummer 2 Buchstabe d das\nGesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588), wird § 44 am                      Wort „neunundfünfzigsten\" durch das Wort „sechzigsten\" und in\n1. Januar 2002 wie folgt geändert:                                                 Nummer 4 das Wort „dreiundfünfzigsten\" durch das Wort „vierund-\nIn Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „fünf\" durch das Wort „vier\" ersetzt.             fünfzigsten\" ersetzt.","1750                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n3. für die Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflug-         (5) Der Berufssoldat kann auch dann, wenn er weder ein\nzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier        Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine\nverwendet werden, die Vollendung des einundvierzig-        Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als\nsten Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwen-           Offizier verlangen.\ndungsunfähig sind, die Vollendung des vierzigsten             (6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten\nLebensjahres,                                              Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu ent-\n4. für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes die Voll-  lassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen per-\nendung des dreiundfünfzigsten Lebensjahres.                sönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirt-\nschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten\n(3) Die besonderen Altersgrenzen nach Absatz 2 Nr. 2\nwürde. Das Verlangen muß dem Disziplinarvorgesetzten\ngelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entspre-\nschriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die\nchenden Dienstgraden.\nEntlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegan-\ngen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem\n§46                              Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit\nEntlassung .                          Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf\ndieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeit-\n(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigen-      punkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausge-\nschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-      schoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen\ngesetzes- vertiert. Der Bundesminister der Verteidigung        Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens\nentscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vortiegt,          drei Monate.\nund stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnis-\nses fest.                                                        (7) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende\ndes dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor\n(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,                      dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der\n1. wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht        Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufs-\nhätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch         offizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu ge-\nfortbesteht oder                                           währende Dienstzeitversorgung wird durch Gesetz ge-\nregelt.\n2. wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täu-\nschung oder Bestechung herbeigeführt hat, außer                                         §47\nwenn der Bundesminister der Verteidigung wegen\nZuständigkeit, Anhörungspflicht\nbesonderer Härte eine Ausnahme zuläßt, oder\nund Fristen bei der Entlassung\n3. wenn sich herausstellt, daß er vor seiner Ernennung\n(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird\neine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das\ndie Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2\nDienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig er-\nfür die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.\nscheinen läßt, und er deswegen zu einer Strafe verur-\nteilt war oder wird oder                                     (2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine\nEntlassung zu hören.\n4. wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, oder\n(3) Die Entlassung muß in den Fällen des § 46 Abs. 2\n5. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundes-\nNr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten ver-\ntages oder eines Landtages war und nicht innerhalb\nfügt werden, nachdem der Bundesminister der Verteidi-\nder vom Bundesminister der Verteidigung gesetzten\ngung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur\nangemessenen Frist sein Mandat niedertegt oder\nEntlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungs-\n6. wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Vorausset-     grund Kenntnis erhalten hat.\nzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,                    (4) Die Entlassungsverfügung muß dem Soldaten in den\n7. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist;          Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenig-\ndiese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen           stens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fäl-\nAntrag, oder                                               len des § 46 Abs. 4 wenigstens sechs Wochen vor dem\nEntlassungstag zum Schluß eines Kalendervierteljahres\n8. wenn er ohne Genehmigung des Bundesministers der\nunter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.\nVerteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-\nhalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nnimmt.                                                                                  §48\n(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung             Verlust der Rechtsstellung des Berufssoldaten\nverlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem         Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn\nStudium oder einer Fachausbildung verbunden war,               gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Gel-\njedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienst-       tungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist\nzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der\nFachausbildung entspricht, längstens.nach zehn Jahren.         1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder\nNebenfolgen oder\n(4) Hat der Berufssoldat Erziehungsurlaub nach § 28\nAbs. 7 im Anschluß an ein Studium oder eine Fachaus-           2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen\nbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die                  vorsätzlich begangener Tat.\nDienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend,           Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund\nsoweit Studium oder Fachausbildung mehr als sechs             einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nMonate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren          gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-\nbleibt unberührt.                                             wirkt hat.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                                  1751\n§49                                    a) zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem\nFolgen\nund höchstens zwei Jahren, jedoch nur, wenn die\nWiederverwendung unter Berücksichtigung der\nder Entlassung und des Verlustes\nder Rechtsstellung des Berufssoldaten\npersönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen\noder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist, und\n(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundes-                nicht nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den\nwehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnis-                Ruhestand,\nses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner\nb) im Verteidigungsfalle zu zeitlich unbegrenzter Wie-\nRechtsstellung als Berufssoldat nach § 48. In den Fällen\nderverwendung.\ndes§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 sowie des§ 48 bleibt\nder Soldat in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der         Unterliegt er der Wehrpflicht(§§ 1 bis 3 des Wehrpflicht-\nWehrpflicht hierzu verpflichtet ist.                          gesetzes), bleiben die dafür geltenden Bestimmungen\nunberührt. Nach dem Ausscheiden aus der Wehrpflicht\n(2) In den Fällen des§ 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4\nund für nicht wehrpflichtige frühere Berufssoldaten gilt\nsowie Nr. 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen\n§ 51 a Abs. 1 Satz 2 entsprechend.\nDienstgrad.\n(2) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf\n(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufs-\nGrund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes\nsoldat und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,\noder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf\nnach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen\nseinen Antrag zu Übungen bis zu drei Monaten Dauer her-\nAnspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Aus-\nangezogen werden.\nnahme der Beschädigtenversorgung.\n(2a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Soldat mit\n(4) Ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in § 46 Abs. 3\nAblauf der für die Dienstleistung festgesetzten Zeit aus der\nSatz 1 genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen\nBundeswehr zu entlassen. Bei Entpflichtung von der Teil-\nwird, muß die entstandenen Kosten des Studiums oder\nnahme an besonderen Auslandsverwendungen kann er\nder Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraus-\nentlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse\nsetzungen muß ein Berufssoldat in der Laufbahn der Offi-\nliegt. Ist er während einer besonderen Auslandsverwen-\nziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-\ndung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus\nAnwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die\nsonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Grün-\nErstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden,\nden, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des\nwenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten\nDienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis zum Ablauf\nwürde.\ndes auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden\n(5) Einern entlassenen Berufssoldaten kann der Bun-        Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Ver-\ndesminister der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, sei-     wendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungs-\nnen Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)\" zu       lage.\nführen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt\nfrühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist.\nder Berufssoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung\nfestgesetzten Zeit in den Ruhestand. In den Fällen des\n§50                               Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b ist er mit der Beendigung\nVersetzung in den einstweiligen Ruhestand             der Wiederverwendung in den Ruhestand zu versetzen.\nDie Wiederverwendung kann jederzeit beendet werden.\n(1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom       Sie endet spätestens mit dem Ende der Verpflichtung zur\nBrigadegeneral an aufwärts jederzeit in den einstweiligen     Wehrdienstleistung. § 44 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nRuhestand versetzen.\n(4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand\n(2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten        versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, so\ngeltenden Vorschriften der §§ 37, 39 und 40 des Bundes-       kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssolda-\nbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Der           ten berufen werden, jedoch nicht nach Ablauf von fünf\nin den einstweiligen Ruhestand versetzte Berufsoffizier gilt  Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand oder nach\nmit Erreichen der Altersgrenze als dauernd in den Ruhe-       Überschreiten der Altersgrenze. Beantragt er vor diesem\nstand versetzt.                                               Zeitpunkt, ihn erneut in das Dienstverhältnis eines Berufs-\nsoldaten zu berufen, so ist diesem Antrag stattzugeben,\n§51                               falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.\nWiederverwendung                          § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absat-\n(1) Ein Berufssoldat, der wegen Erreichens der Alters-\nzes 4 endet der Ruhestand mit der erneuten Berufung in\ngrenze in den Ruhestand getreten ist, bleibt bis zur Vollen-\ndas Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.\ndung des fünfundsechzigsten Lebensjahres verpflichtet,\nWehrdienst zu leisten. Er kann herangezogen werden\n§51a\n1 . zu Übungen im Frieden bis zu einem Monat jährlich, zur\nTeilnahme an besonderen Auslandsverwendungen in                                   Heranziehung\nentsprechender Anwendung des § 51 a Abs. 3 Satz 3               nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten\nund 4 und zu Übungen, die von der Bundesregierung\n(1) Ein früherer Berufssoldat, der nicht wehrpflichtig ist\nals Bereitschaftsdienst angeordnet sind,\nund dessen Dienstverhältnis aus den in § 46 Abs. 3\n2. unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines      genannten Gründen geendet hat, kann bis zum Ablauf des\nBerufssoldaten                                            Jahres, in dem er das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,","1752                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nzu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,              oder ein früherer Berufssoldat auf Grund einer Entschei-\nwenn er mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis        dung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18\nals Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat. Er ist    des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.\nverpflichtet, Änderungen seines ständigen Aufenthalts\n(2) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer\noder seiner Wohnung binnen einer Woche der zuständi-\nBerufssoldat, gegen den, abgesehen von den Fällen des\ngen Stelle anzuzeigen.\nAbsatzes 1 Nr. 2,\n(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 sind zeit-\n1. auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher\nlich befristete Übungen im Frieden, unbefristete Übungen,\nÄmteroder\ndie als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung\nangeordnet worden sind, sowie unbefristeter Wehrdienst         2. wegen einer vorsätzlichen Tat auf Freiheitsstrafe von\nim Verteidigungsfall. Dienstleistung im Sinne des Absat-           mindestens einem Jahr\nzes 1 ist auch die Teilnahme an besonderen Auslandsver-\nerkannt wird, verliert seinen Dienstgrad.\nwendungen.\n(3) § 52 gilt entsprechend.\n(3) Eine Übung im Frieden dauert höchstens einen\nMonat. Die Gesamtdauer der Übungen im Frieden beträgt\nbei Unteroffizieren höchstens fünf und bei Offizieren höch-\nstens sechs Monate. Eine besondere Auslandsverwen-                                  b) Beendigung\ndung ist für jeweils höchstens sieben Monate möglich.                        des Dienstverhältnisses\nSoweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt die für die                    eines Soldaten auf Zeit\nHeranziehung zuständige Stelle auf die Zustimmung des\nArbeitgebers oder der Dienstbehörde hin. Die besondere                                      §54\nAuslandsverwendung ist auf die Gesamtdauer der Übun-\nBeendigungsgründe\ngen nach Satz 2 anzurechnen. Für die Entlassung aus\ndem Wehrdienst gilt§ 51 Abs. 2a entsprechend.                    (1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet\n(4) Ein nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldat wird    mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis\nauf Antrag von seinen weiteren Dienstleistungspflichten        berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf\nzeitlic_h befristet oder völlig befreit, wenn unter Berück-    des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem\nsichtigung aller Umstände zwingende Interessen der             Eingliederungsschein(§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des\nmilitärischen Verteidigung nicht entgegenstehen.               Soldatenversorgungsgesetzes} unanfechtbar festgestellt\nworden ist.\n§52                                (2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch\nWiederaufnahme des Verfahrens                   1. Entlassung,\nWird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederauf-       2. Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit ent-\nnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen          sprechend dem § 48,\nnicht hat, so gilt§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamten-\ngesetzes entsprechend.                                         3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten\nauf Zeit.\n§53                                (3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfor-\ndern, kann die für das Dien_stverhältnis festgesetzte Zeit\nVerurteilung\nnach Beendigung des Dienstverhältnisses               1. allgemein durch Rechtsverordnung oder\n(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer         2. in Einzelfällen durch den Bundesminister der Verteidi-\nBerufssoldat,                                                      gung um einen Zeitraum bis zu drei Monaten verlängert\nwerden.\n1. gegen den wegen einer Tat, die er vor der Beendigung\nseines Dienstverhältnisses begangen hat, eine Ent-          (4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf\nscheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Verlust sei-    Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes\nner Rechtsstellung als Berufssoldat geführt hätte, oder   oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf\n2. der wegen einer nach Beendigung seines Dienstver-           seinen Antrag zu Wehrübungen bis zu drei Monaten Dauer\nhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Ge-         herangezogen werden.\nricht im Geltungsbereich des Grundgesetzes                  (5) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der nicht wehr-\na) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von  pflichtig ist, finden die Bestimmungen des§ 51a mit der\nmindestens zwei Jahren oder                          Maßgabe entsprechende Anwendung, daß er als Mann-\nschaftsdienstgrad bis zum Ablauf des Jahres, in dem er\nb) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-      das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat, zu den in\nschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-   § 51 a Abs. 2 genannten Dienstleistungen herangezogen\ndung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan-      werden kann. Die Gesamtdauer der Übungen im Frieden\ndesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit      beträgt bei Mannschaften höchstens drei Monate.\nstrafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens\nsechs Monaten\n§55\nverurteilt worden ist,\nEntlassung\nverliert seinen Dienstgrad und seine Ansprüche auf Ver-\nsorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.                 (1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und Abs. 2\nEntsprechendes gilt, wenn ein Berufssoldat im Ruhestand       Nr. 1 bis 5 sowie Nr. 7 und 8 entsprechend.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                             1753\n(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er infolge     Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag ent-\neines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche                lassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55\nseiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung sei-     Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht\nner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als    hat. Ein Sanitätsoffizier-Anwärter muß das ihm gewährte\ndauernd dienstunfähig kann er auch dann angesehen wer-           Ausbildungsgeld erstatten, wenn er\nden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit\n1. seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufs-\ninnerhalb eines Jahres seit Beginn der Dienstunfähigkeit\nsoldaten nicht zugestimmt hat, es sei denn, daß seine\nnicht zu erwarten ist. § 44 Abs. 4 gilt entsprechend.\nDienstzeit im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit\n(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen,      auf Grund freiwilliger Verpflichtung auf die Dauer von\nwenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persöniicher,           fünfzehn Jahren festgesetzt wird,\ninsbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher      2. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder\nGründe eine besondere Härte bedeuten würde.\n3. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich\n(4) Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein       oder grob fahrlässig verursacht hat.\nSanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitäts-\noffizier oder ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich       Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet\nnicht zum Militärmusikoffizier eignen wird, soll entlassen       werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte\nwerden. Ist der Offizieranwärter als Unteroffizier zur Lauf-     bedeuten würde.\nbahn der Offiziere zugelassen worden, so wird er nicht\nentlassen, sondern in seine frühere Laufbahn zurückge-                                       §57\nführt.\nWiederaufnahme\n(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier                       des Verfahrens, Verurteilungen\nDienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine                    nach Beendigung des Dienstverhältnisses\nDienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in seinem\nDienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Anse-           Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Fol-\ngen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstver-\nhen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.\nhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 und 53 ent-\n(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die      sprechend.\nFristen bei der Entlassung gilt§ 47 Abs. 1 bis 3 entspre-\nchend. Die Entlassungsverfügung muß dem Soldaten in\nden Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in                              Dritter Abschnitt\nden Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor\ndem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der\nRechtsstellung\nGründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Einglie-                    der Soldaten, die auf Grund\nderungsschein (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungs-                  der Wehrpflicht Wehrdienst leisten\ngesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt\nhaben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein                                    §58\nJahr.                                                              (1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung\nder Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung\n§56                              ihres Wehrdienstes werden durch Gesetz geregelt.\nFolgen                                (2) Die Beförderung eines Soldaten, der auf Grund der\nder Entlassung und des Verlustes                  Wehrpflicht Wehrdienst leistet, erfolgt durch dienstliche\nder Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit              Bekanntgabe an den Soldaten; sie wird mit der dienst-\nlichen Bekanntgabe wirksam. § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-\n(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch\nsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nZeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55\nfrühere Berufssoldaten oder frühere Soldaten auf Zeit, die\noder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit\nnach§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a oder§ 54 Abs. 5 zu weiteren\nnad1 § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten\nDienstleistungen herangezogen werden.\nauf Zeit zur Bundeswehr. Der Soldat bleibt jedoch in den\ndem § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und dem § 48 entsprechenden\nFällen sowie in den Fällen des§ 55 Abs. 4 und 5 in der Bun-                         Vierter Abschnitt\ndeswehr, soweit er auf Grund der Wehrpflicht Grundwehr-\ndienst zu leisten hat.                                                                  Rechtsweg\n(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5                                    §59\nsowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf         (1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhe-\nZeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.                     stande, der früheren Soldaten und der Hinterbliebenen\n(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat        aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechts-\nauf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt         weg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg\nist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit kei-   gesetzlich vorgeschrieben ist.\nnen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Aus-              (2) Für Klagen des Bundes gilt das gleiche.\nnahme der Beschädigtenversorgung.\n(3) Der Bund wird durch den Bundesminister der Vertei-\n(4) Ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung      digung vertreten. Dieser kann die Vertretung durch allge-\nmit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden           meine Anordnung anderen Behörden übertragen; die\nwar, muß die entstandenen Kosten des Studiums oder der          Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.","1754                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nfünfter Abschnitt                                                        §70\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                                          Personalvertretung\nder Beamten, Angestellten und Arbeiter\n§60                                  (1) Für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtun-\ngen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestell-\nEinstellung von anderen Bewerbern                  ten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungs-\ngesetz.\n(1) Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad\nerfordertiche militärische Eignung durch Lebens- und             (2) § 39 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entspre-\nBerufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben             chend.\n. hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eig-     (3) § 76 Abs. 2 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsge-\nnungsübung von vier Monaten einberufen werden; er kann        setzes gilt entsprechend bei der Bestellung von Soldaten\ndie Eignungsübung freiwillig fortsetzen. Während der          zu Vertrauens- oder Betriebsärzten. Hierbei ist nach § 38\nÜbung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden            Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu ver-\nMonats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist         fahren.\nihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag\n(4) § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungs-\nbekanntzugeben. Auf seinen Antrag muß er jederzeit ent-\ngesetzes findet bei der Auflösung, Einschränkung, Verta-\nlassen werden. Im übrigen hat er für die Dauer der Eig-\ngung oder Zusammenlegung von militärischen Dienststel-\nnungsübung die Stellung eines Soldaten auf Zeit mit dem\nlen und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen\nDienstgrad, für den er nach erfolgreicher Ableistung der\nkeine Anwendung, soweit militärische Gründe entgegen-\nEignungsübung vorgesehen ist.\nstehen.\n(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum\nBerufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wer-                                      §71\nden.                                                                  Übergangsvorschriften für die Laufbahnen\n(3) Für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit findet die         (1) In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann\nBeschränkung auf ein Lebensalter von 40 Jahren keine          bestimmt werden, daß die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2\nAnwendung.                                                    Nr. 2 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 1977 bis auf\neinundzwanzig Monate verkürzt wird.\n§61                                  (2) In der Rechtsverordnung kann für die Dauer des Ver-\nEntlassung von anderen Bewerbern                   teidigungsfalles bestimmt werden, daß für die bei Eintritt\ndes Verteidigungsfalles vorhandenen Berufssoldaten und\nEin Bewerber nach§ 60 Abs. 1, der in das Dienstverhält-    Soldaten auf Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1\nnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit         Buchstabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit nach\n.berufen ist, kann auf Grund eines Verhaltens vor der          Nummer 2 Buchstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird .\nErnennung, das ihn der Berufung in sein Dienstverhältnis\nunwürdig erscheinen läßt, entlassen werden, nachdem ein                                      §72\nDisziplinargericht den Sachverhalt festgestellt hat. Die                               Zuständigkeit\nEntlassung hat dieselben Folgen wie eine Entlassung nach                 für den Erlaß der Rechtsverordnungen\n§ 46 Abs. 2 Nr. 3.\n(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverordnungen\nüber\n§§62 bis65\n1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,\n(weggefallen)\n2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,\n3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,\n§66\n4. die Regelungen zum Erziehungsurlaub der Soldaten\nOrganisationsgesetz                            nach § 28 Abs. 7 Satz 2,\nDie Organisation der Verteidigung, insbesondere die        5. die Jubiläumszuwendungen nach§ 30 Abs. 4,\nSpitzengliederung der Bundeswehr und die endgültige           6. die Regelungen zum Mutterschutz für Frauen im\nOrganisation des Bundesministeriums der Verteidigung,             Sanitäts- und Militärmusikdienst nach § 30 Abs. 5\nbleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten.             Satz 2,\n7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit\n§67                                   nach § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1.\n(weggefallen)                             (2) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt die\nRechtsverordnungen über\n§68                               1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1\n. Abs.5,\n(Änderung anderer Vorschriften)\n2. die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb\neines Wehrdienstverhältnisses nach § 4a,\n§69\n3. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach\n(weggefallen)                               §29.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                            1755\n(3) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt im Ein-                              §74\nvernehmen mit den Bundesministern des Innern und der\nÜbergangsvorschrift\nFinanzen die Rechtsverordnung über das Ausbildungs-\naus Anlaß des Änderungsgesetzes\ngeld nach § 30 Abs. 2.\nvom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588)\n(1) Die Vorschriften der§§ 51a, 54 Abs. 5 finden nur auf\n§73                             Soldaten Anwendung, die nach Inkrafttreten des Vier-\nzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes\nÜbergangsvorschrift                      vom 6. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2588) in das Dienstver-\naus Anlaß des Änderungsgesetzes                 hältnis eines Soldaten berufen worden sind.\nvom 24. Februar 1983 (BGBI. 1S. 179)\n(2) Die-Vorschriften des§ 40 Abs. 4 und des§ 46 Abs. 4\nAuf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor dem    finden nur auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten An-\n2. März 1983 ein Studium oder eine Fachausbildung im       wendung, die Erziehungsurlaub nach Inkrafttreten des Vier-\nRahmen ihrer militärischen Ausbildung abgeschlossen        zehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes\nhaben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.        vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588) beantragt haben.","1756                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrpflichtgesetzes\nVom 15. Dezember 1995\nAuf Grund des Artikels 19 des Wehrrechtsänderungsgesetzes vom 15. Dezem-\nber 1995 (BGBI. 1 S. 1726) wird nachstehend der Wortlaut des Wehrpflicht-\ngesetzes in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1505),\n2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 30 des Gesetzes\nvom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325),\n3. den am 1. November 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom\n19. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 2978),\n4. den am 29. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli\n1995 (BGBI. l S. 962),\n5. den teils am 22. Dezember 1995, teils am 1. Januar 1996 in Kraft tretenden\nArtikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 15. Dezember 1995\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                                                                                        1757\nWehrpflichtgesetz\nInhalts übersieht\nAbschnittl                                                                                         Abschnitt III\nWehrpflicht                                                                                      Personalakten\n§                        und automatisierte Dateien\n1. Umfang der Wehrpflicht                                                                                                                                                                           §\nAllgemeine Wehrpflicht .............•..................                                             Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger . . . . . . . . . . . . . . . 25\nWehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen . . . . . . . . . . . . .                             2  Personalakten von Kriegsdienstverweigerern . . . . . . . . . . . . . 26\nInhalt und Dauer der Wehrpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 3  Verfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27\n2. Wehrdienst\nAbschnitt IV\nArten des Wehrdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             4\nBeendigung des Wehrdienstes\nGrundwehrdienst . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        5                     und Verlust des Dienstgrades\nVerfügungsbereitschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           Sa\nBeendigungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28\nWehrübungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      6\nEntlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29\nBesondere Auslandsverwendung . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . .                       6a\nVerlängerung des Wehrdienstes bei stationärer\nFreiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluß an den\ntruppenärztlicher Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29a\nGrundwehrdienst . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        6b\nVerlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen . . . 29b\nAnrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst\nund von geleistetem Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 7 Ausschluß aus der Bundeswehr und Verlust des\nDienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30\nWehrdienst in fremden Streitkräften;\nAnrechnung von Wehrdienst und anderen· Diensten                                                     Wiederaufnahme des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31\nin fremden Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       8\nTauglichkeitsgrade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         Ba                                     Abschnitt V\n3. Wehrdienstausnahmen                                                                                                               Rechtsbehelfe\nWehrdienstunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            9  Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32\nAusschluß vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10                 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren . . . . . . . . . . . . . 33\nBefreiung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11               Rechtsmittel gegen Entscheidungen des\nZurückstellung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12                    Verwaltungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34\nUnabkömmlichstellung .........................• : . . . . . 13                                      Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage . . . . . . . . • 35\nZivilschutz oder Katastrophenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13a\nEntwicklungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13b                                           Abschnitt VI\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nAbschnitt II\nWehrüberwachung von Angehörigen der Reserve . . . . . . . . . 36\nWehrersatzwesen\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 37\n1. Wehrersatzbehörden . . . . . . . . . . .. . .. . .. . .. .. . . . . . . . . 14\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38\n2. Erfassung ......................................... 15\nVerleihung eines höheren Dienstgrades . • • • . . . . . • . . . . . . . . 39\n3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen                                                     Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung . . . . . . . . . . . . • 40\nZweck der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . • • . . . . . 16            Wehrpflicht bei Zuzug . • • . . . . . • . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41\nDurchführung der Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . • . . . . 17                 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte . . . . . • . . . . • . 42\n(weggefallen) . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • • . . • • • • . . . . . 18  Grenzschutzdienstpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 42a\nVerfahrensgrundsätze . . . . . • . • . • • . • . . . . . . . • • • • .. . . . . . . • 19            Wehrpflichtige außerhalb der Bundesrepublik\nZurückstellungsanträge . . • . • . . . • • . • . . . . . . . . • . • . • . . . . • • 20             Deutschland • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 43\nEignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der                                              Zustellung, Vorführung und Zuführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44\nMusterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20a\nBußgeldvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45\nÜberprüfungsuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 20b\nStadtstaatklausel . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46\nEinberufung .......•...............•.•......•.••••.•.. 21\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 7\nVerfahrensvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • . • • . . . 22\nVorschriften für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall . . . 48\n4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen . . • • . . • . . . 23\nErfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für\n5. Wehrüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . 24             bestimmte Aufgaben . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 49\n6. Änderungsdienst und Aufenthaltsfeststellung                                                      Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen . . . . . . 50\nÄnderungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 24a       Einschränkung von Grundrechten ......•..............•. 51\nAufenthaltsfeststellungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . • • . • . . . . 24b                 Übergangsvorschriften ................................ 52","1758                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAbschnitt 1                            Verwendungen in den Streitkräften untersuchen zu lassen\nsowie zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-\nWehrpflicht\ndungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und ent-\nsprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt\n1. Umfang der Wehrpflicht                     mitzubringen.\n(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des .\n§1\nsiebzehnten Lebensjahres eine Genehmigung des zu-\nAllgemeine Wehrpflicht                      ständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie die\nBundesrepublik Deutschland länger als drei Monate\n(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten\nverlassen wollen, ohne daß die Voraussetzungen des § 1\nachtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des\n· Grundgesetzes sind und                                         Abs. 2 bereits vorliegen. Das gleiche gilt, wenn sie über\n~            einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bun-\n1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik            desrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen\nDeutschland haben oder                                    nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der\n2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundes-            Bundesrepublik Deutschland über drei Monate aus-\nrepublik Deutschland haben und entweder                   dehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu\nerteilen, in dem der Wehrpflichtige für eine Einberufung\na) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundes-\nzum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum\nrepublik Deutschland hatten oder\nhinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den\nb) einen Paß oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde        Wehrpflichtigen eine besondere - im Bereitschafts- und\nder Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich      Verteidigungsfall eine unzumutbare - Härte bedeuten\nauf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.       würde; § 12 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Das\n(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren stän-     Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen\ndigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb            von der Genehmigungspflicht zulassen.\nder Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen              (3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in\ndie Annahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren        dem der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste Lebensjahr\nständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Das gilt        vollendet. § 49 bleibt unberührt.\ninsbesondere für Deutsche, die zugleich die Staats-\n(4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehr-\nangehörigkeit eines anderen Staates besitzen.\npflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste\n(3) Die Wehrpflicht er1ischt oder ruht nicht, wenn Wehr-    Lebensjahr vollenden.§ 51 des Soldatengesetzes bleibt\npflichtige ihren ständigen Aufenthalt                          unberührt.\n1. während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik                (5) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf\nDeutschland hinausver1egen,                               des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das sechzigste\n2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung          Lebensjahr vollendet.\naus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen\noder                                                                             2. Wehrdienst\n3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,\nohne sie zu verlassen.                                                                 §4\nArten des Wehrdienstes\n§2\n(1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehr-\nWehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen              dienst umfaßt\n(1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche gesetzlich        1. den Grundwehrdienst (§ 5),\nzum Wehrdienst verpflichtet, können unter den gleichen\n2. den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft (§ Sa),\nVoraussetzungen, unter denen Deutsche dort wehrpflich-\ntig sind, durch Rechtsverordnung der Wehrpflicht unter-        3. Wehrübungen (§ 6),\nworfen werden.                                                 4. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst;\n(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung der                § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.\nWehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren ständigen          (2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatz-\nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hat        reserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr gedient\nein staatenloser Wehrpflichtiger seinen Grundwehrdienst        haben, gehören zur Reserve. Die übrigen gedienten\nabgeleistet, so hat er einen Anspruch auf Einbürgerung,        Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald über ihre\nwenn er seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat.             Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht\nentschieden ist.\n§3\n(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden.\nInhalt und Dauer der Wehrpflicht                 Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst\n(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im       nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Solda-\nFalle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes           ten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das\nvom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 203) durch den Zivil-        gilt auch für die Teilnahme an einer besonderen Auslands-\ndienst erfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vor-   verwendung nach § 6a und den freiwilligen zusätzlichen\nzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu           Wehrdienst im Anschluß an den Grundwehrdienst nach\nerteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf die geistige      §6b.\nund körperliche Tauglichkeit und auf die Eignung für die          (4) (weggefallen)","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                             1759\n§5                                 (3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des\nGrundwehrdienst                          Grundwehrdienstes infolge\n1. schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder Dienst-\n(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu\nstelle,\ndem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das\nfünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet             2. schuldhafter Dienstverweigerung,\nhaben. Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst             3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbeschei-\nWehrpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn fest-             des,\ngesetzten Zeitpunkt\n4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-\n1. das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht voll-              strafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder\nendet haben, wenn sie\n5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurtei-\na) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor            lung gefolgt ist,\nVollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres\nzum Grundwehrdienst herangezogen werden konn-         keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage, an\nten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,      denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinar-\narrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugs-\nb) sich vor Vollendung des fünfundzwanzigsten           einrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen.\nLebensjahres mindestens zeitweise ohne die nach      Dies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest\n§ 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung außerhalb       oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bun-\nder Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben,    deswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die nicht\nc) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehr-        in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei der\ndienst entlassen gelten und Tage schuldhafter        Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außerhalb\nAbwesenheit nachzudienen haben (§ 5 Abs. 3) oder     der Vollzugseinrichtung herangezogen wird.\nd) nach Vollendung des vierundzwanzigsten Lebens-\njahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienst-                                     §Sa\nverweigerer verzichten, es sei denn, daß sie im\nVerfügungsbereitschaft\nZeitpunkt des Verzichts das fünfundzwanzigste\nLebensjahr vollendet haben und sich nicht im Zivil-     (1) Wehrpflichtige gehören im Anschluß an den Grund-\ndienstverhältnis befinden;                           wehrdienst, sofern sie nicht zur Leistung eines freiwilligen\n2. das zweiunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet     zusätzlichen Wehrdienstes einberufen worden sind, für\nhaben, wenn sie                                          zwei Monate der Verfügungsbereitschaft an. Während\ndieser Zeit leisten sie Wehrdienst, wenn und solange das\na) wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des        Bundesministerium der Verteidigung es anordnet. Für das\nGrundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich (§ 40)  Verfahren zur Heranziehung und für die Anordnung gilt\nverwendet werden oder                                §23.\nb) wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dien-\n(2) Wehrpflichtige in der Verfügungsbereitschaft sind\nstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-\nverpflichtet,\nschutz (§ 13a} oder wegen einer Verpflichtung zur\nLeistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b} vor      1. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatz-\nVollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres            behörde sie jederzeit erreichen,\nnicht zum Grundwehrdienst herangezogen worden        2. bevorstehende Änderungen ihres gewöhnlichen Auf-\nsind.                                                     enthalts, ihrer Wohnung oder ihrer Anschrift unverzüg-\nBei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsver-             lich der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden.\nfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverwei-        § 24 bleibt unberührt.\ngerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des fünf-\nundzwanzigsten Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis         (3) Wehrdienst nach Absatz 1 Satz 2 wird auf die Dauer\ndahin bestehengebliebenen Wehrdienstausnahme zum             der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5 angerechnet.\nGrundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert\nsich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu                                     §6\nleisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens,\nnicht jedoch über die Vollendung des achtundzwanzig-                                Wehrübungen\nsten Lebensjahres hinaus. Der Grundwehrdienst dauert            (1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Monate.\nzehn Monate; er beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr,\nin dem der Wehrpflichtige das neunzehnte Lebensjahr             (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei\nvollendet. Einern Antrag des Betroffenen, ihn schon vorher   Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren höch-\nzum Grundwehrdienst heranzuziehen, kann nach Voll-           stens fünfzehn und bei Offizieren höchstens achtzehn\nendung des siebzehnten und soll nach Vollendung des          Monate.\nachtzehnten Lebensjahres entsprochen werden; der                (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich\nAntrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung des        bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vor-\ngesetzlichen Vertreters.                                     zeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig\n(2) Zum Grundwehrdienst können Wehrpflichtige in          entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit\nzeitlich getrennten Abschnitten herangezogen werden,         erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden. Satz 1\nwenn sie sonst nach § 12 Abs. 4 über den in § 12 Abs. 6      ist entsprechend anzuwenden bei Wehrpflichtigen, die im\nSatz 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus vom Grundwehr-            Falle des § 5 Abs. 2 nicht alle Abschnitte des Grund-\ndienst zurückgestellt werden müßten.                         wehrdienstes geleistet haben.","1760                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsergebnis                                    §6b\nfür den Wehrdienst zur Verfügung stehen, können zu                       freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst\nWehrübungen einberufen werden, wenn sie auf Grund der                   im Anschluß an den Grundwehrdienst\nEinberufungsanordnungen des Bundesministeriums der\nVerteidigung nicht zum Grundwehrdienst herangezogen              (1) Wehrpflichtige können im Anschluß an den Grund-\nwerden. In diesem Falle verlängert sich die Gesamtdauer       wehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten.\nder Wehrübungen um die Zeit des Grundwehrdienstes.            Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert mindestens\nzwei, längstens 13 Monate.\n(5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebens-\njahres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften nur noch           (2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehr-\nzu Wehrübungen von insgesamt drei Monaten, Unter-             dienst erfolgt mit der Einberufung zum Grundwehrdienst.\noffiziere nur noch zu Wehrübungen von insgesamt sechs         Dabei ist die Gesamtdauer des Wehrdienstes einheitlich\nMonaten herangezogen werden.                                  festzusetzen. Verpflichtet sich der Wehrpflichtige nach\nder Einberufung zum Grundwehrdienst zum freiwilligen\n(6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von       zusätzlichen Wehrdienst oder wird eine bereits einge-\nder Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die          gangene Verpflichtung verlängert, ist der Einberufungs-\nzeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die            bescheid entsprechend zu ändern.\nGesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2                 (3) § 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit\nbis 5 werden sie nicht angerechnet; das Bundes-               Zustimmung des Soldaten kann die festgesetzte Dienst-\nministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung             zeit bis auf die Dauer des Grundwe_hrdienstes verkürzt\nanordnen.                                                     werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.\n§6a\n§7\nBesondere Auslandsverwendung\nAnrechnung von freiwillig geleistetem\n(1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Überein-                 Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst\nkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit\n(1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der\neiner über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder         Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grund-\nmit einem auswärtigen Staat auf Beschluß der Bundes-\nwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübun-\nregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen\ngen angerechnet werden.\nHoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen statt-\nfinden (besondere Auslandsverwendung), können ge-                (2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als Kriegs-\ndiente Wehrpflichtige herangezogen werden, soweit sie         dienstverweigerer verzichtet haben oder denen die Be-\nsich dazu schriftlich bereiterklärt haben.                    rechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,\nrechtskräftig aberkannt worden ist, werden im Frieden\n(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist für jeweils      nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie Zivildienst\nhöchstens sieben Monate möglich. Soweit die Dauer drei        von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten\nMonate übersteigt, wirkt das Kreiswehrersatzamt auf die       Dauer geleistet haben. Wird der Zivildienst vorzeitig\nZustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde            beendet, ist die im Zivildienst zurückgelegte Zeit, soweit\nhin. Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der      sie die Zeit übersteigt, die der Zivildienst gegenüber\nMaßgabe, daß die besondere Auslandsverwendung auf             dem Grundwehrdienst länger dauert, auf den Wehrdienst\ndie Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5         anzurechnen.\nanzurechnen ist.\n(3) Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides                                        §8\nkann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur                     Wehrdienst in fremden Streitkräften;\nTeilnahme an besonderen Auslandsverwendungen all-                          Anrechnung von Wehrdienst und\ngemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne An-                   anderen Diensten in fremden Staaten\ngabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist dem\n(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung\nKreiswehrersatzamt gegenüber schriftlich zu erklären.\ndes Bundesministeriums der Verteidigung zum Eintritt\nNach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist\nin fremde Streitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei\nder Widerruf ausgeschlossen. Statt dessen kann der\nWehrdienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des\ngediente Wehrpflichtige einen Antrag stellen, ihn von\nAufenthaltsstaates zu leisten ist.\nder Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen\nzu entpflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn            (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im\nwichtige persönliche Gründe dies rechtfertigen.               Einzelfall in fremden Streitkräften geleisteten Wehrdienst\noder anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen\n(4) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme    Dienst auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder\nan besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder            zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst oder der anstelle\nfür den Einzelfall entpflichtet worden, kann er entlassen    des Wehrdienstes geleistete andere Dienst soll ange-\nwerden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. § 29      rechnet werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrift\nAbs. 7 bleibt unberührt.                                     geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn das Bundes-\n(5) § 29 Abs. 4 Nr. 1 ist mit den Maßgaben anzuwen-       ministerium der Verteidigung dem Eintritt in fremde Streit-\nden, daß der Soldat zu entlassen ist, es der Anhörung        kräfte zugestimmt hat.\nder Wehrersatzbehörde und der Prüfung, ob die geltend           (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die\ngemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst           in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf eine\nnach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf.             nachgeordnete Stelle übertragen.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                              1761\n(4) Die Anträge auf Zustimmung zum Eintritt in fremde     lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nStreitkräfte und auf Anrechnung des dort geleisteten         Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 1980\nWehrdienstes oder des anstelle des Wehrdienstes ge-          (BGBI. 1S. 1503), zulässig war.\nleisteten anderen Dienstes sind beim Kreiswehrersatzamt\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im\nzu stellen. Das Kreiswehrersatzamt kann zum Nachweis\nEinzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.\ndes Wehrdienstes in fremden Streitkräften oder des\nanstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes\neine Versicherung des Wehrpflichtigen an Eides Statt                                      § 11\nverlangen.                                                                    Befreiung vom Wehrdienst\n§Sa\n(1) Vom Wehrdienst sind befreit\nTauglichkeitsgrade\n1. ordinierte Geistliche evangelisches Bekenntnisses,\n(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:\n2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die\n-   wehrdienstfähig,                                             die Diakonatsweihe empfangen haben,\n-   vorübergehend nicht wehrdienstfähig,                     3. hauptamtliche tätige Geistliche anderer Bekenntnisse,\n-   nicht wehrdienstfähig.                                       deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evange-\nlischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen\nDie Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen Tauglich-      Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen\nkeitsgrade werden vom Bundesministerium der Verteidi-            hat, entspricht,\ngung erlassen.\n4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehin-\n(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maß-            dertengesetzes.\ngabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig, ver-\nwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätig-            (2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien\nkeiten, verwendungsfähig mit Einschränkung in der            1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls\nGrundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten sowie              keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche\nverwendungsfähig für bestimmte Tätigkeiten des Grund-            Schwestern an den Folgen einer Schädigung im Sinne\nwehrdienstes unter Freistellung von der Grundausbildung.         des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des\nIm Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den          § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im\nWehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts            Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1,\nanderes bestimmt.                                                veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985\n3. Wehrdienstausnahmen                          (BGBI. 1S. 2460), verstorben sind,\n2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder beide\n§9                                 an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1\nWehrdienstunfähigkeit                         des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des\nBundesentschädigungsgesetzes verstorben sind, so-\nZum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht\nfern der Wehrpflichtige der einzige lebende Sohn des\nwehrdienstfähig ist.\nverstorbenen Elternteils aus der Verbindung mit dem\n§10                                 anderen Elternteil ist. Der nichteheliche Sohn steht\ndem ehelichen gleich, wenn seine Eltern verlobt waren,\nAusschluß vom Wehrdienst                        ihre Ehe infolge des Kriegstodes eines Elternteils oder\n(1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,                        aus rassischen oder politischen Gründen jedoch nicht\ngeschlossen werden konnte,\n1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Ver-\nbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem         3. Wehrpflichtige, deren zwei Brüder Grundwehrdienst\nJahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach            von der in § 5 Abs. 1 bestimmten Dauer, Zivildienst von\nJen Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,            der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten\nGefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder             Dauer oder deren zwei Geschwister Wehrdienst von\nLandesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit           höchstens zwei Jahren Dauer als Soldaten auf Zeit\nstrafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten           geleistet haben.\noder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, daß die    Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung\nEintragung über die Verurteilung im Zentralregister      durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2), spä-\ngetilgt ist,                                             testens bis zum Abschluß der Musterung oder, wenn\n2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-      der Befreiungstatbestand später eintritt oder bekannt\ndung öffentlicher Ämter nicht besitzt,                   wird, innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der\nBefreiungstatbestand dem Antragsteller bekanntgewor-\n3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach\nden ist, schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehr-\n§ 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist,\nersatzamt zu stellen. Er ist zu begründen.\nsolange die Maßregel nicht erledigt ist.\n(2) Verurteilungen vor dem 3. Oktober 1990 durch\nGerichte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages                                       §12\ngenannten Gebiet kommen nur in Betracht, soweit die                       Zurückstellung vom Wehrdienst\nVollstreckung nach dem Gesetz über die innerdeutsche\nRechts- und Amtshilfe in Strafsachen in der im Bundes-          (1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3, veröffent-    1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,","1762                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n2. wer, abgesehen von den Fällen des§ 10, Freiheits-                                        §13\nstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest                          Unabkömmlichstellung\nverbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach\n§ 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen          (1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für\nKrankenhaus untergebracht ist.                            die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann\nein Wehrpflichtiger im öffentlichen Interesse für den Wehr-\n(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf      dienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange\ndas geistliche Amt(§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurück-       er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt wer-\ngestellt.                                                      den kann. Die Unabkömmlichstellung kann mit der Ein-\nschränkung ausgesprochen werden, daß der Wehrpflich-\n(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die      tige in zeitlich begrenztem Umfang zum Wehrdienst her-\nWahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum                  angezogen werden darf. Die Bundesregierung erläßt mit\nEuropäischen Parlament zugestimmt, so ist er· bis zur          Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-\nWahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so           vorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich des\nkann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag        personellen Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind.\neinberufen werden.\n(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die\n(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag      Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Ver-\nzurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum               waltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den\nWehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere            Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körper-\nhäuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine      schaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bedienste-\nbesondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der       ten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt eine\nRegel vor,                                                     Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann die\n1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen           Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf\noberste Bundesbehörden oder auf die Landesregierungen\na) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger An-    mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf oberste\ngehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen,    Landesbehörden übertragen werden; die nach dieser Ver-\nfür deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder    ordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundesbehörde\nsittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefähr-    oder die Landesregierung kann, soweit Landesrecht\ndet würde oder                                       dies zuläßt, das Vorschlagsrecht auch durch allgemeine\nb) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände        Verwaltungsvorschrift regeln. Die Rechtsverordnung regelt\nzu erwarten sind,                                    auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen der Wehr-\nersatzbehörde und der vorschlagenden Verwaltungs-\n2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fort-         behörde unter Abwägung der verschiedenen Belange\nführung eines eigenen oder elterlichen landwirtschaft-    auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner,\nlichen Betriebes oder Gewerbebetriebes unentbehrlich      für welche Fristen die Unabkömmlichstellung ausgespro-\nist,                                                      chen werden kann und welche sachverständigen Stellen\n3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen                    der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören sind.\na) einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungs-         (3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehrpflich-\nabschnitt,                                           tigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für\ndie Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrersatz-\nb) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder            behörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die in keinem\nFachhochschulreife, zu einem mittleren Bildungs-     Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall\nabschluß oder zum Hauptschulabschluß oder            der Voraussetzungen selbst anzuzeigen.\nc) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschulreife\nbegonnene erste Berufsausbildung, die regelmäßig                                  § 13a\nnicht länger als vier Jahre dauert oder deren regel-            Zivilschutz oder Katastrophenschutz\nmäßig über vier Jahre hinausführender Abschnitt\nnoch nicht begonnen hat,                                (1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des fünf-\nundzwanzigsten Lebensjahres mit Zustimmung der zu-\nunterbrechen würde.\nständigen Behörde auf mindestens sieben Jahre zum\n(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner          ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder\nzurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren        Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum\nanhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-     Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im\nstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Bes-        Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Das\nserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine          Bundesministerium des Innern oder das nach § 15 des\nEinberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen          Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes\nder Bundeswehr ernstlich gefährden würde.                      zuständige Bundesministerium oder der nach § 9 des\nPost- und Tetekommunikationssicherstellungsgesetzes\n(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2        zuständige Bundesminister und das Bundesministerium\nNr. 1 Buchstabe b, darf der Wehrpflichtige vom Grund-          der Verteidigung vereinbaren jeweils die Zahl, bis zu der\nwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden,           eine solche Freistellung möglich ist, unter angemessener\ndaß er noch vor der für ihn nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3       Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr,\nmaßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In            des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes. Dabei\nAusnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumut-         kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und\nbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus         Ausbildungsstand unterschieden sowie die Zustimmung\nzurückgestellt werden.                                         des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen werden.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                             1763\n(2) Haben Wehrpflichtige sieben Jahre im Zivilschutz        (2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unter-\noder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre        behörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der\nPflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Endet die Mitwirkung   Länder anzupassen. Im Einvernehmen mit den davon\naus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Ver-       betroffenen Ländern kann die örtliche Zuständigkeit\nhalten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die im abweichend von Satz 1 geregelt werden. Das Bundes-\nZivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit,     ministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte\nsoweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt,      Stelle kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die\nanteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen.            örtliche Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen\n(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der      nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 und für\nzuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den       die Anhörung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 abweichend von den\nWegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung       Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln.\nvon Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.\n2. Erfassung\n§13b\nEntwicklungsdienst                                                   §15\n(1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des            (1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Feststellung\ndreißigsten Lebensjahres nicht zum Wehrdienst heran-        der Wehrpflicht erforderlich, für die Erfassung folgende\ngezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach§ 2 des          über den Betroffenen im Melderegister gespeicherte\nEntwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des          Daten nutzen:\nEntwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses             1. Familiennamen,\nTrägers vertraglich zur Leistung eines mindestens zwei-\njährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in    2. frühere Namen,\nangemessener Weise für die spätere Tätigkeit als Ent-         3. Vornamen,\nwicklungshelfer fortbilden und das Bundesministerium für      4. Doktorgrad,\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dies\nbestätigt.                                                    5. Tag und Ort der Geburt,\n(2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehrdienst      6. Geschlecht,\nherangezogen, wenn und solange sie die Voraussetzun-          7. Staatsangehörigkeiten,\ngen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Entwicklungshelfer-\n8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und\nGesetzes erfüllen.\nNebenwohnung,\n(3) Haben Wehrpflichtige Entwicklungsdienst von der in\n9. Tag des Ein- und Auszugs,\nAbsatz 1 genannten Mindestdauer geleistet, so erlischt\nihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Wird der Ent-     10. Übermittlungssperren,\nwicklungsdienst aus Gründen, die der Wehrpflichtige         11. Sterbetag und -ort.\nnicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im\nEntwicklungsdienst zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit  Die Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren\nübersteigt, die der Entwicklungsdienst gegenüber dem        Daten an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden\nGrundwehrdienst mindestens länger dauert, auf den           sollen, von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermittlung\nWehrdienst anzurechnen.                                     vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie auf, fehler-\nhafte Daten richtigzustellen. Betroffene, die eine Mit-\n(4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind verpflich-  teilung nach Satz 2 nicht erhalten haben, werden durch\ntet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen    öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, die zur Fest-\nfür die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen der zu-       stellung der Wehrpflicht erforderlichen Angaben gegen-\nständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.                     über der Erfassungsbehörde zu machen. Sie sind ver-\n(5) (weggefallen)                                        pflichtet, die erforderlichen Auskünfte nach den Sätzen 2\nund 3 zu erteilen und sich nach Aufforderung persönlich\nbei der Erfassungsbehörde zu melden.\nAbschnitt II                            (2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der nach\nWehrersatzwesen                          Absatz 1 erhobenen Daten Personennachweise über die\nWehrpflichtigen.\n1. Wehrersatzbehörden                         (3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehrersatz-\nbehörde als Erfassungsergebnis folgende Daten:\n§14                              1. Familiennamen,\n(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnahme       2. frühere Namen,\nder Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung\ndurchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der      3. Vornamen,\nVerteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehr-        4. Doktorgrad,\nverwaltung übertragen:                                      5. Tag und Ort der Geburt,\n1. Bundesamt für Wehrverwaltung -           Bundesober-    6. gegenwärtige Anschrift.\nbehörde-,\n(4) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird von\n2. Wehrbereichsverwaltungen - Bundesmittelbehörden-,        den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in denen\n3. Kreiswehrersatzämter - Bundesunterbehörden-.             amtsangehörige Gemeinden Meldebehörden sind, kann","1764                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ndie Landesregierung bestimmen, daß sie von den Ämtern         oder mündlich jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts\ndurchgeführt wird. Die Landesregierung kann ferner            oder ihrer Wohnung sowie jede Änderung eines Aus-\nbestimmen, daß Seemannsämter bei der Erfassung                bildungsverhältnisses oder einer Schulausbildung zu\nmitwirken. Um die planmäßige und reibungslose Durch-          melden.\nführung der Erfassung sicherzustellen, kann die Bundes-\n(4) Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsent-\nregierung für besondere Fälle Einzelweisungen erteilen.\nscheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit\n(5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden notwen-      eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich dieser\ndigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder. Sie     Untersuchung zu unterziehen. Dabei sind solche Unter-\nerstatten auch den durch die Erfassung entstehenden           suchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärzt-\nVerdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeit-       lichen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit\nnehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz          des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und im\nfallen.                                                       Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind.\n(6) Männliche Personen können bereits ein Jahr vor        Die Kreiswehrersatzämter können eine nochmalige Unter-\nVollendung des achtzehnten Lebensjahres erfaßt werden.        suchung durch einen anderen Arzt anordnen.\nDie Absätze 1 bis 5 und § 17 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz       (5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe\nund Satz 3 gelten entsprechend.                               des Tauglichkeitsgrades schriftlich niederzulegen; dem\nWehrpflichtigen ist eine Abschrift auszuhändigen.\n3. Heranziehung                           (6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer\nvon ungedienten Wehrpflichtigen                  ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne des\n§ 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleichkommen,\ndürfen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen vor-\n§16\ngenommen werden.\nZweck der Musterung\n(7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Operation im\n(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heran-       Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes und\nziehung zum Wehrdienst gemustert.                             nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten\n(2) Durch die Musterung entscheiden die Kreiswehr-        einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahme aus\nersatzämter, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den       dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder\nWehrdienst zur Verfügung stehen. Festgestellt wird ferner     eine röntgenologische Untersuchung.\ndie Verfügbarkeit für den Grundwehrdienst in zeitlich            (8) Soweit erforderlich und notwendig, können die\ngetrennten Abschnitten im Falle des § 5 Abs. 2. Weiterhin     Wehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in\nkönnen Feststellungen über die Eignung der Wehrpflich-        den Streitkräften untersucht werden. Bei einer wissen-\ntigen für Verwendungen in den Streikräften getroffen          schaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung können\nwerden; dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die einen Antrag  mit Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähigkeiten,\nauf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt          Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen fest-\nhaben.                                                        gestellt und für die Eignungsfeststellung ausgewertet\n(3) Ungediente Wehrpflichtige sollen in der Regel bis     werden. Die Wehrpflichtigen müssen sich nach Aufforde-\nzum Ablauf des Jahres, in dem sie das einundzwanzigste         rung durch die zuständigen Wehrersatzbehörden auch zur\nLebensjahr vollenden, gemustert werden. Männliche Per-        Eignungsuntersuchung vorstellen und sich dieser Unter-\nsonen können bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des        suchung unterziehen. Sie sind verpflichtet, Auskünfte zu\nachtzehnten Lebensjahres gemustert werden; von diesem          erteilen sowie angeforderte Unterlagen vorzulegen, soweit\nZeitpunkt an finden auf diese männlichen Personen die          dies zur Eignungsfeststellung nach § 16 Abs. 2 Satz 3\nAbsätze 1 und 2, §§ 17 und 19, § 20 a, §§ 21 und 22, § 24      erforderlich ist.\nund §§ 24b bis 27 Anwendung.\n§18\n§ 17                                                    (weggefallen)\nDurchführung der Musterung\n§19\n(1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatzämtern\nim Benehmen mit den kreisfreien Städten und den Land-                           Verfahrensgrundsätze\nkreisen durchgeführt.                                            (1) Das Kreiswehrersatzamt erforscht den Sachverhalt\n(2) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen sind   von Amts wegen und erhebt die erforderlichen Beweise.\ndie für die Musterung erforderlichen Räume bereitzu-          Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch\nstellen. Die Kosten trägt der Bund.                           das Kreiswehrersatzamt findet nicht statt. Die Abgabe\neidesstattlicher Versicherungen ist unzulässig.\n(3) Die Kreiswehrersatzämter bereiten nach Eingang\ndes Erfassungsergebnisses die Musterung vor. Die Wehr-           (2) Alle Behörden und Gerichte haben dem Kreiswehr-\npflichtigen haben auch schon vor der Musterungschrift-        ersatzamt Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Das Kreis-\nlich oder mündlich die für die Entscheidung nach § 16         wehrersatzamt kann insbesondere das Amtsgericht, in\nAbs. 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu    dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger seinen\nangeforderten Unterlagen unverzüglich vorzulegen; sie         Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung\nhaben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatz-       des Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei\nämter zur Musterung vorzustellen. Auch ohne Aufforde-        sind die Tatsachen und Vorgänge anzugeben, über\nrung haben die Wehrpflichtigen bis zur Musterung dem         welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des\nzuständigen Kreiswehrersatzamt unverzüglich schriftlich      Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                            1765\nsind sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines                suchen. Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch\nZeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des            die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich unter-\nAmtsgerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die       suchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4\nRechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des         Satz 2, Abs. 6 und 7 Anwendung.\nGutachtens oder der Eidesleistung. Die Entscheidung\nkann nicht angefochten werden.\n§21\n(3) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein gesetz-                               Einberufung\nlicher Vertreter binnen der für den Wehrpflichtigen lau-\nfenden Fristen selbständig Anträge stellen und von               (1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Kreis-\nden zulässigen Rechtsbehelfen Gebrauch machen. Die            wehrersatzämtern auf Grund der Einberufungsanord-\nVorschriften für die Anträge und Rechtsbehelfe des            nungen des Bundesministeriums der Verteidigung in\nWehrpflichtigen gelten entsprechend.                          Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst\neinberufen. Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch\n(4) Über das Ergebnis der Musterung mit Ausnahme           Einberufungsbescheid bekanntgegeben.\nder Feststellungen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 erhalten die\n(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem\nWehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungsbescheid.\nEinberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundes-\n(5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Notwen-        wehr zu stellen.\ndige Auslagen sind dem Wehrpflichtigen zu erstatten.             (3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor\nEinern wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das      dem Einberufungstermin zugestellt sein. Als Ersatz\nArbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die       für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich\nMusterung entstehende Verdienstausfall erstattet.             davon zu unterrichten, daß sie kurzfristig einberufen\nwerden können. Wehrpflichtige können ohne Einhaltung\n§20                              einer Frist einberufen werden, wenn\nZurückstellungsanträge                      1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet\nsind,\nAnträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4\nsind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die       2. die Einberufung zu einer nach den Umständen ge-\nErfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2), spätestens bis            botenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder zur\nzum Abschluß der Musterung oder, wenn der Zurück-                 Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte not-\nstellungsgrund später eintritt oder bekannt wird, innerhalb       wendig ist,\neiner Frist von drei Monaten, nachdem der Zurück-             3. der Verteidigungsfall eingetreten ist oder\nstellungsgrund dem Antragsteller bekanntgeworden ist,\n4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von\nschriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt\nihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer\nzu stellen. Sie sind zu begründen.\nals Alarmübungen angeordnet hat.\n§20a\n§22\nEignungsuntersuchung\nund Eignungsfeststellung nach der Musterung                                Verfahrensvorschrift\n(1) Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer          Das Nähere über das Verfahren bei der Musterung und\nMusterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für          der Einberufung von ungedienten Wehrpflichtigen sowie\nVerwendungen in den Streitkräften untersucht werden,          über die Erstattung der Auslagen gemäß § 19 Abs. 5 regelt\nsoweit die Untersuchung erforderlich und notwendig ist.       eine Rechtsverordnung.\nDas gilt auch, soweit die bei der Musterung getroffenen\nFeststellungen nicht ausreichen.\n4. Heranziehung\n(~) § 17 Abs.8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 2 und 3\nfinden entsprechende Anwendung.\nvon gedienten Wehrpflichtigen\n(3) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen sind                                §23\ndie für die Eignungsuntersuchung erforderlichen Räume\n(1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr\nbereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.\ngedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit\ndurch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehr-\n§20b                              dienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem\nAusscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre\nÜberprüfungsuntersuchung\nverstrichen sind, und auf Antrag oder, wenn Anhalts-\nUngediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer           punkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes\nMusterung ärztlich untersucht werden. Ungediente              vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung\nWehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach      im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu unter-\nder Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Unter-      suchen. Auf die Untersuchung findet§ 17 Abs. 4 Satz 2,\nsuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Ein-           Abs. 6 und 7 Anwendung. Die Wehrpflichtigen haben sich\nberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhalts-          nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vor-\npunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes          zustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Sie haben\nvorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung           sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum\nim Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu unter-     Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. § 21 Abs. 3","1766                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ngilt entsprechend. Das Nähere über ihre Anhörung und             2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatz-\nUntersuchung regelt eine Rechtsverordnung. § 1 Abs. 4                behörde sie unverzüglich erreichen,\ndes Soldatengesetzes bleibt unberührt.\n3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatzbehörde\n(2) (weggefallen}                                                sich persönlich zu melden - dabei findet § 19 Abs. 8\n(3) Die Einberufung zum Wehrdienst in der Verfügungs-            Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung -,\nbereitschaft erfolgt in der Regel mit der Einberufung            4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke\nzum Grundwehrdienst. Sie wird erst wirksam, wenn dem                 ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig\nWehrpflichtigen die Anordnung des Bundesministeriums                 aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des\nder Verteidigung nach § Sa Abs. 1 Satz 2 formlos durch               Wehrdienstes zu verwenden, eine mißbräuchliche Be-\ndas Kreiswehrersatzamt mitgeteilt wird. Im Einberufungs-            nutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisungen\nbescheid für den Wehrdienst in der Verfügungsbereit-                zur Behandlung der Sachen nachzukommen, die\nschaft ist zu bestimmen, daß der Wehrpflichtige sich nach           Sachen der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung\nder Mitteilung unverzüglich bei der angegebene'! Einheit            vorzulegen oder zurückzugeben und ihr Schäden\noder Dienststelle zu melden hat. Die Mitteilung gilt mit            sowie Verluste unverzüglich zu melden,\ndem Zugang an den Wehrpflichtigen als bewirkt; dieser\nZeitpunkt ist auch für den Diensteintritt festzusetzen.         5. den Wehrdienstausweis, das Personalstammblatt, den\nEinberufungsbescheid für den Wehrdienst in der Ver-\nfügungsbereitschaft und den Einberufungsbescheid\n5.  Wehrüberwachung                              für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig\naufzubewahren, diese Urkunden nicht mißbräuchlich\n§24                                   zu verwenden, sie auf Aufforderung der zuständigen\n(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer Musterung          Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde\nan der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit              einen Verlust unverzüglich zu melden,\nAblauf des Jahres, in dem sie das sechzigste, bei Unter-        6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur\noffizieren, in dem sie das fünfundvierzigste, und bei Mann-         Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen\nschaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in dem sie              und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche\ndas zweiunddreißigste Lebensjahr vollenden, im Falle des            Unversehrtheit zu dulden,\n§ 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des fünfund-\n7. auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde\nsechzigsten Lebensjahres. Auch nach diesem Zeitpunkt\nsich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheits-\nunterliegen der Wehrüberwachung abweichend von der\nempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erst-\nRegelung in Satz 2 Wehrpflichtige, die für den Verteidi-\nmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicher-\ngungsfall einberufen sind.\nheitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durchführung\n(2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst einer              der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich nach dem\nMusterung nicht bedarf, unterliegen die Wehrpflichtigen             Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994\nder Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem                    (BGBI. 1 S. 867). Einer Zustimmung des Wehrpflich-\nerstmalig über ihre Heranziehung entschieden wird. Wehr-            tigen bedarf es nicht.\npflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören,\nunterliegen der Wehrüberwachung vom Zeitpunkt ihres             Auf Wehrpflichtige, di~ nach Ablauf des Jahres, in dem sie\nAusscheidens aus diesem Vollzugsdienst an.                      das zweiunddreißigste Lebensjahr vollenden, noch der\nWehrüberwachung unterliegen, findet Satz 1 Nr. 1 zweiter\n(3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehr-            Halbsatz keine Anwendung. Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt auch\npflichtigen ausgenommen, die                                    für die Zeit nach Beendigung der Wehrüberwachung.\n1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9),                            Die Wehrpflichtigen haben für schuldhaft verursachte\nSchäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs-\n2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind (§ 10),\nund Ausrüstungsstücken Geldersatz zu l~sten. Die\n3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11) oder                      Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von\n4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.                  dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von\ndem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf\n(4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen für          diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begeh.ung der\nbegrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im Rahmen der        Handlung an.\nWehrüberwachung übertragenen Aufgaben ganz oder\nteilweise befreit werden, wenn und solange sie für eine            (7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-\nEinberufung nicht in Betracht kommen.                           pflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde\nunverzüglich schriftlich oder mündlich zu melden\n(5) Wehrpflichtige, die gemäß § 13a nicht zum Wehr-\ndienst herangezogen werden, unterliegen für die Dauer           1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger\nihrer Mitwirkung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz              als acht Wochen fernzubleiben - § 3 Abs. 2 bleibt\nnicht der Wehrüberwachung.                                           unberührt-,\n(6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-             2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstaus-\npflichtigen                                                         nahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen,\n1. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder ihrer        3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende\nWohnung binnen einer Woche der zuständigen Wehr-                Wehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich mindestens\nersatzbehörde ihres Weg- und Zuzugsortes zu melden,            sechs Monaten begründen; auf Auffordern der zustän-\nes sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer Anmel-      digen Wehrersatzbehörde Erkrankungen und Ver-\nde- oder Abmeldepflicht nach den Landesgesetzen                letzungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankun-\nüber das Meldewesen nachgekommen,                              gen und Verletzungen seit der Musterung, Prüfung","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                              1767\nder Verfügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung, von       Wehrüberwachung nicht festgestellt werden kann,\ndenen der Wehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, daß      folgende Daten über den Betroffenen in Dateien zu\nsie für die Beurteilung seiner Tauglichkeit von Belang    speichern, zu verändern und zu nutzen:\nsind,                                                     1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,\n4. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Heran-            2. Geburtstag und -ort,\nziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten\nAbschnitten (§ 5 Abs. 2) und den vorzeitigen Wegfall      3. letzter, der ausschreibenden Behörde bekannter\nder Voraussetzungen für eine Zurückstellung,                  Wohnort,\n5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruflichen           4. das Geschäftszeichen sowie\nAusbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine        5. die ausschreibende Behörde.\nweitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in\nihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Wehr-        Die Erfassungsbehörden, die Wehrersatzbehörden und\npflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen.     das Bundesamt für den Zivildienst (ausschreibende\nBehörden) übermitteln dem Bundesverwaltungsamt die\n(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehr-           in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Daten.\nüberwachung von Wehrpflichtigen, die als Besatzungs-\nmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggenrechtsgesetz             (2) Das Bundesverwaltungsamt darf zur Feststellung\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-         des Aufenthalts die in Absatz 1 genannten Dateien in\nmer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt     regelmäßigen Abständen folgenden Behörden übermitteln:\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978        1. den Meldebehörden oder den von Ihnen beauftragten\n(BGBI. 1 S. 613), fahren, können durch Rechtsverord-              Stellen,\nnung der See-Berufsgenossenschaft übertragen werden.\n2. den Wehrersatzbehörden,\nKosten, die der See-Berufsgenossenschaft durch die\nÜbertragung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund.        3. dem Bundesamt für den Zivildienst,\nIn der Rechtsverordnung können Art und Höhe der               4. dem Auswärtigen Amt für die Auslandsvertretungen,\nKostenerstattung bestimmt werden.\n5. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des\n(9) (weggefallen)                                              grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.\nWird diesen Behörden der Aufenthalt eines Wehrpflich-\ntigen bekannt, haben sie dies der ausschreibenden Be-\n6. Änderungsdienst                         hörde mitzuteilen, soweit nicht besondere Verwendungs-\nund Aufenthaltsfeststellung                   regelungen entgegenstehen. Die ausschreibende Behörde\nveranlaßt in diesen Fällen die Löschung beim Bundes-\n§24a                              verwaltungsamt; im übrigen veranlaßt sie die Löschung\nÄnderungsdienst                          spätestens mit Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5).\nFür Zwecke der Musterungsvorbereitung und der                 (3) Die vom Bundesverwaltungsamt gemäß Absatz 2\nWehrüberwachung teilt die Meldebehörde dem zu-                übermittelte Datei ist vom Empfänger jeweils zu löschen,\nständigen Kreiswehrersatzamt die Änderung folgender           sobald eine aktualisierte Datei übermittelt worden ist.\ngespeicherter Daten aller männlichen Deutschen ab dem\nAlter von siebzehn Jahren bis zum Ablauf des Jahres, in\ndem sie das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet\nAbschnitt III\nhaben, mit:\n1. Familiennamen,                                                                  Personalakten\nund automatisierte Dateien\n2. frühere Namen,\n3. Vornamen,                                                                            §25\n4. Doktorgrad,                                                     Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger\n5. Tag und Ort der Geburt,\n(1) Über jeden Wehrpflichtigen ist eine Personalakte\n6. Staatsangehörigkeiten,                                  zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor un-\n7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und         befugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören\nNebenwohnung,                                           alle Unterlagen, die den Wehrpflichtigen betreffen, ein-\nschließlich der in Dateien gespeicherten personenbezo-\n8. Tag des Ein- und Auszugs,                               genen Daten, soweit sie mit der Wehrpflicht in einem\n9. Familienstand,                                           unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personal-\naktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte sind\n10. Sterbetag und -ort.\nUnterlagen, die besonderen, von der Person und dem\nWehrpflichtverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken\n§24b                             dienen, insbesondere Sicherheitsakten. Personalakten-\nAufenthaltsfeststellungsverfahren               daten dürfen ohne Einwilligung des Wehrpflichtigen nur\nfür Zwecke des Wehrersatzwesens sowie der Personal-\n(1) Das Bundesverwaltungsamt hat für Zwecke der           führung und -bearbeitung verwendet werden; dies gilt\nAufenthaltsfeststellung im Erfassungsverfahren und der       auch für ihre Verarbeitung (Speicherung, Veränderung,\nAufenthaltsfeststellung von Wehrpflichtigen, deren Auf-       Übermittlung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in\nenthalt während der Musterungsvorbereitung oder der          automatisierten Dateien.","1768                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) Personenbezogene Daten über Wehrpflichtige                 (5) Die Personalakten von Wehrpflichtigen sind so\ndürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Begründung,         lange aufzubewahren, wie dies zur Erfüllung der Wehr-\nDurchführung, Beendigung oder Abwicklung des Wehr-             pflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5) erforderlich ist. Sie sind danach\npflichtverhältnisses erforderlich ist oder eine Rechts-        zu vernichten, sofern sie nicht vom Bundesarchiv über-\nvorschrift dies ertaubt. Insoweit dürfen auch Auskünfte        nommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in\nüber Wehrpflichtige, deren Einberufung konkret vor-            Dateien gespe!cherten personenbezogenen Daten.\ngesehen ist, aus dem Bundeszentralregister nach § 31 des\n(6) Der Wehrpflichtige hat ein Recht auf Einsicht in\nBundeszentralregistergesetzes (Behördenführungszeug-\nseine vollständige Personalakte. Einern Bevollmächtigten\nnisse) als Regelanfragen eingeholt werden. Fragebogen,\nist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht\nmit denen solche personenbezogenen Daten erhoben\nentgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn\nwerden, bedürfen vom 1. Januar 1995 an der Genehmi-\nein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für\ngung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.\nAuskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3\nentsprechend.\n(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen\nhaben, die für die in Absatz 1 Satz 4 genannten Auf-                                       §26\ngaben zuständig sind, und nur soweit dies zur Erfüllung\nPersonalakten von Kriegsdienstverweigerern\ndieser Aufgaben erforderlich ist. Ohne Einwilligung des\nWehrpflichtigen darf die Personalakte an andere Dienst-           (1) Die Personalakten anerkannter Kriegsdienstver-\nstellen und an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundes-          weigerer sind nach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der\nministeriums der Verteidigung weitergegeben werden,           Anerkennungsentscheidung zusammen mit der Anerken-\nsoweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Wehr-           nungsentscheidung dem Bundesamt für den Zivildienst zu\npflichtverhältnisses erforderlich ist. Für Auskünfte aus der  übersenden. Die Akten über das Anerkennungsverfahren\nPersonalakte gilt Entsprechendes. Soweit eine Auskunft        sind vom Kreiswehrersatzamt spätestens sechs Monate\nausreicht, ist von der Weitergabe der Personalakte ab-        nach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der Anerken-\nzusehen. Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäfts-        nungsentscheidung zu vernichten.\nbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung dürfen          (2) Die Akten über das Anerkennungsverfahren von\nnur mit· Einwilligung des Wehrpflichtigen erteilt werden, es  Wehrpflichtigen, deren Antrag auf Anerkennung als\nsei denn, daß zwingende Gründe der Verteidigung, die          Kriegsdienstverweigerer abgelehnt, zurückgenommen\nAbwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemein-         oder infolge Verzichts gegenstandslos geworden ist, sind\nwohls oder der Schutz berechtigter höherrangiger Inter-       beim Kreiswehrersatzamt in einem verschlossenen Um-\nessen Dritter dies erfordern; die Einwilligung ist auch       schlag getrennt von den Personalakten aufzubewahren;\nentbehrlich, wenn die Auskünfte für die Feststellung der       § 25 Abs. 5 gilt entsprechend.\nTauglichkeit erforderlich sind. Soweit eine Auskunft für\ndie Feststellung der Tauglichkeit nicht ausreicht, darf die\n§27\nPersonalakte an Ärzte außerhalb des Geschäftsbereichs\ndes Bundesministeriums der Verteidigung, die für eine                            Verfahrensvorschriften\nWehrersatzbehörde ein medizinisches Gutachten erstel-\nDas Nähere über\nlen, weitergegeben werden. Inhalt und Empfänger sind\ndem Wehrpflichtigen schriftlich mitzuteilen. Ein automati-     1. die Anlage und Führung von Personalakten Wehr-\nsierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig,           pflichtiger bei den Wehrersatzbehörden,\nsoweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes         2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und\nbestimmt ist.                                                      Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten\nund der Akten über das Anerkennungsverfahren ein-\n(4) Daten über medizinische und über psychologische\nschließlich der Übermittlung und Löschung oder des\nUntersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen Dienst\nVerbleibs der in automatisierten Dateien gespeicherten\nder Bundeswehr in Dateien verarbeitet werden, soweit\nInformationen sowie die hieran beteiligten Stellen,\nsie für die Beurteilung der Tauglichkeit und der Eignung\nfür militärische Verwendungen erforderlich sind. Nur die       3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Da-\nErgebnisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen                 teien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die\nan für Personalangelegenheiten zuständige Stellen der              gespeicherten Informationen,\nBundeswehr weitergegeben und dort verarbeitet und              4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtgewäh-\ngenutzt werden, soweit dies für Zwecke der Personal-               rung und Auskunftserteilung aus der Personalakte oder\nführung und -bearbeitung erforderlich ist. Daten über ·            einer automatisierten Datei\npsychologische Untersuchungen und Tests dürfen, in der\nRegel in Form von Stichproben, durch den psychologi-          regelt eine Rechtsverordnung.\nschen Dienst auch in automatisierten Dateien verarbeitet\nwerden, soweit dies erforderlich ist, um die Aussagefähig-\nkeit des psychologischen Eignungsfeststellungsverfahrens                              Abschnitt IV\nzu verbessern; zu diesem Zwecke dürfen ihm auf sein\nErsuchen die erforderlichen Daten zur Verarbeitung über-                   Beendigung des Wehrdienstes\nmittelt werden, soweit sie sich auf die Ergebnisse der                     und Verlust des Dienstgrades\nUntersuchungen und Tests beziehen. § 40 Abs. 3 des\nBundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die die                                      §28\nTauglichkeit bestimmenden ärztlichen Informationen                                 Beendigungsgründe\nkönnen einer zentralen Stelle zur Erfüllung der ärztlichen\nDer Wehrdienst endet\nDokumentationspflicht und zum Zwecke der Beweis-\nsicherung übermittelt und dort aufbewahrt werden.             1. durch Entlassung (§§ 29 und 29b),","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                              1769\n2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt ka-               (2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich oder\nlendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den        geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen Antrag kann\nWehrdienst festgesetzten Zeit; dies gilt nicht, wenn der  er auch dann entlassen werden, wenn die Wiederher-\nBereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet oder       stellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der gesetzlichen\nder Verteidigungsfall eingetreten ist,                    Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. Er ist verpflichtet,\n3. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein         sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu\nZivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des Zivildienst-   bestimmten Ärzten untersuchen zu lassen. Auf die Unter-\ngesetzes,                                                 suchung findet § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Das Recht\ndes Soldaten, darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner\n4. durch Ausschluß (§ 30).                                     Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Ent-\nlassung entscheidende Dienststelle kann auch andere\n§29                              Beweise erheben.\nEntlassung                             (3) (weggefallen)\n(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-\n(4) Er kann entlassen werden\ndienst leistet, ist zu entlassen\n1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehrersatz-\n1. mit Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten\nbehörde, wenn das Verbleiben in der Bundeswehr für\nZeit; dies gilt nicht, wenn bei einer Wehrübung der\nihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, be-\nEndzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, wenn die\nruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere\nWehrübung vor Ablauf der im Einberufungsbescheid\nHärte bedeuten würde und dies nach der Entlassung\nfestgesetzten Zeit beendet wird (Absatz 7), wenn\nseine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4\nsich der Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft\nanschließt oder wenn der Bereitschaftsdienst nach           rechtfertigt,\n§ 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungsfall        2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest\neingetreten ist,                                            von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur\n·2. aus dem Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft,             Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das\nwenn dessen Anordnung aufgehoben wird oder der              gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe\nSoldat nicht mehr zur Verfügungsbereitschaft                zur Bewährung widerrufen wird.\ngehört, es sei denn, daß der Bereitschaftsdienst           (5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach\nnach § 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungs-      § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung des\nfall eingetreten ist,\nSoldaten zuständig wäre oder der die Ausübung des Ent-\n2a. aus dem Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6, wenn        lassungsrechts übertragen worden ist. Die Entlassung\ndessen Anordnung aufgehoben wird, es sei denn,          nach Absatz 1 Nr. 1 aus einer Wehrübung, deren End-\ndaß der Verteidigungsfall eingetreten ist,              zeitpunkt nicht kalendermäßig bestimmt ist oder die vor\n3. während des Verteidigungsfalles bei Beendigung der        Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit\nVerwendung oder mit Ablauf des Jahres, in dem er        beendet wird (Absatz 7), sowie die Entlassung nach\ndas sechzigste Lebensjahr vollendet, im Falle des       Absatz 1 Nr. 7 und 9 verfügt der nächste Disziplinar-\n§ 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des            vorgesetzte; das gleiche gilt, wenn bei der Einstellungs-\nfünfundsechzigsten Lebensjahres,                        untersuchung die vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit\noder die Wehrdienstunfähigkeit des Soldaten festgestellt\n4. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen           wird.\ndes § 1 nicht erfüllt sind, oder wenn im Frieden die\nWehrpflicht des Soldaten endet,                            (6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe\n5.   wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird           oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tag als entlassen,\noder eine zwingende Wehrdienstausnahme vor-             an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er statt\nliegt - in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung      dessen Dienst geleistet hätte. Seine Pflicht, Tage der\ndurch die Wehrersatzbehörde-,                           schuldhaften Abwesenheit nachzudienen (§ 5 Abs. 3),\nbleibt unberührt.\n6. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Ver-\nbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung        (7) Vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetz-\noder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet      ten Zeit kann die Wehrübung nach Absatz 1 Nr. 1 beendet\nwürde,                                                  werden, wenn ein Vorgesetzter mit der Disziplinargewalt\n7.   wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,      mindestens eines Bataillonskommandeurs festgestellt\nsoweit er nicht nach§ 19 Abs. 2 des Zivildienstgeset-  hat, daß der mit der Wehrübung verfolgte Zweck entfallen\nzes in den Zivildienst überführt wird,                  ist und eine andere Verwendung im Hinblick auf die Aus-\nbildung für die bestehende oder künftige Verwendung in\n8. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum Bun-          einem Verteidigungsfall nicht erfolgen kann.\ndestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen\nParlament zugestimmt hat,\n9. wenn er unabkömmlich gestellt ist,                                                     §29a\n10. wenn er gemäß § 13a der zuständigen Behörde für                          Verlängerung des Wehrdienstes\nden Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz             bei stationärer truppenärztlicher Behandlung\nim Zeitpunkt der Einberufung zur Verfügung stand\nund ohne die Einberufung hierfür weiterhin verfügbar       Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht\nsein würde.                                             Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer","1770                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ntruppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst,                                Abschnitt V\nzu dem er einberufen wurde,\nRechtsbehelfe\n1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung\nbeendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem\n§32\nEntlassungszeitpunkt, oder\nRechtsweg\n2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,\ndaß er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnis-         Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses\nses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe      Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\ndieser Erklärung.\n§33\n§29b                                               Besondere Vorschriften\nVerlängerung                                              für das Vorverfahren\ndes Wehrdienstes aus sonstigen Gründen                    (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf\nIst ein Soldat während einer besonderen Auslands-           Grund dieses Gesetzes ergehen, ist binnen zwei Wochen\nverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder            nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur\naus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden                 Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den\nGründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich     Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch\ndes Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf         Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchs-\ndie Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu            bescheid zu erlassen hat, gewahrt.\nentlassen. Das gilt auch bei anderen Verwendungen im              (2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid\nAusland mit vergleichbarer Gefährdungslage.                    (§ 19 Abs. 4) hat aufschiebende Wirkung.\n(3) Über den Widerspruch gegen den Musterungs-\nbescheid entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Die\n§30                              §§ 19 und 22 gelten entsprechend. Der Wehrpflichtige\nAusschluß aus der Bundeswehr                     kann mit seinem Einverständnis von der Pflicht, sich\nund Verlust des Dienstgrades                    vorzustellen, befreit werden.\n(4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungs-\n(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehr-\nbescheid(§ 21 und§ 23 Abs. 1) entscheidet die Wehr-\ndienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen,         bereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den Ein-\nwenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts          berufungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung,\nauf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder          es sei denn, daß der Widerspruch unter Vorlage eines\nNebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad;      Bescheides über die Unabkömmlichstellung oder über die\ndies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung         mit Zustimmung der zuständigen Behörde eingegangene\nseiner Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 entlassen       Verpflichtung zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder\nwird.                                                          Katastrophenschutz für die jeweils gesetzlich vor-\n(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, wenn   geschriebene Mindestdauer(§ 13a; § 8 des Gesetzes über\ngegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt wird            die Erweiterung des Katastrophenschutzes) eingelegt\nund dieser Bescheid von dem zuständigen Kreiswehr-\n1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes bezeich-       ersatzamt geprüft ist.\nneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder\n(5) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar gewor-\n2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe       den, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungs-\nvon mindestens einem Jahr.                                bescheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung\ndurch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht\n(3) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad         wird.\nferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt\nwird. Leistet er in diesem Zeitpunkt auf Grund der                (6) Der Wehrpflichtige ist über den zulässigen Rechts-\nWehrpflicht Wehrdienst, tritt der Verlust des Dienst-          behelf gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\ngrades mit dem Ende des Wehrdienstes ein. Liegt der           Verwaltungsakt zu belehren.\nin den Sätzen 1 und 2 bestimmte Zeitpunkt vor dem\n1. Juli 1986, gilt der Dienstgrad als mit Ablauf des                                       §34\n30. Juni 1986 verloren.                                                           Rechtsmittel gegen\nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts\n§31                                  Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde\nWiederaufnahme des Verfahrens                     gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts\nsind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde\nWird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wieder-         gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in\naufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese         Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung\nFolgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als    und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-\nnicht eingetreten. Die Beendigung des Wehrdienstes            weg nach§ 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-\ndurch einen Ausschluß darf für die Erfüllung der Wehr-        gesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über\npflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend            den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Ge-\ngemacht werden.                                               richtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                               1771\n§35                                 (2) Personen, die nach Absatz 1 noch nicht wehr-\nBesondere Vorschriften                     pflichtig sind, können bereits ein Jahr vor Vollendung des\nfür die Anfechtungsklage                    achtzehnten Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres,\nin dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, nach\nDie Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid         Begründung ihres ständigen Aufenthaltes in der Bundes-\nund den Einberufungsbescheid hat keine aufschiebende         republik Deutschland erfaßt werden. § 15 Abs. 1 bis 5\nWirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende       sowie § 17 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 gelten\nWirkung anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbe-          entsprechend.\nreichsverwaltung zu hören.\n§42\nSondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte\nAbschnitt VI\n(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei\nÜbergangs• und Schlußvorschriften                   angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid\nangenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörig-\n§36                              keit nicht zum Wehrdienst herangezogen.\nWehrüberwachung                             (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den\nvon Angehörigen der Reserve                    Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Ausschei-\nDie gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden Wehr-         den aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zuständigen\npflichtigen unterliegen auch dann der Wehrüberwachung,       Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn\nwenn sie vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr nicht erfaßt   Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst im\nund gemustert worden sind.                                   Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.\n(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im\n§§37 und38                          Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23\n{weggefallen)                        Abs. 1 entsprechend.\n§42a\n§39\nGrenzschutzdienstpflicht\nVerleihung eines höheren Dienstgrades\nMänner, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz vom\n{1) Einern Wehrpflichtigen, der sich die für einen höhe-\n18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834), das zuletzt durch\nren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1\nLebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr\nS. 2978) geändert worden ist, zum Polizeivollzugsdienst\nerworben hat, kann dieser Dienstgrad verliehen werden\nim Bundesgrenzschutz verpflichtet sind (Grenzschutz-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes).\ndienstpflichtige), können nicht zum Wehrdienst heran-\n(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem          gezogen werden. Der im Bundesgrenzschutz geleistete\nErgebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden.         Dienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen.\nIn diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit\neinem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.\n§43\n(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23\nAbs.1.                                                                              Wehrpflichtige\naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland\n§40\n(1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehr-\nDienstgrad                          überwachung der Wehrpflichtigen, die ihren ständigen\nbei militärfachlicher Verwendung                 Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner durch       haben, ohne daß ihre Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 2 ruht,\nLebens- und Berufserfahrung erworbenen besonderen            werden durch besonderes Gesetz geregelt. Wehrpflich-\nEignung für eine militärfachliche Verwendung vorgesehen,     tige, die ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmi-\nso kann ihm der für die Dienststellung erforderliche         gung ihren ständigen Aufenthalt aus der Bundesrepublik\nDienstgrad für die Dauer der Verwendung oder endgültig       Deutschland hinausverlegen, werden nach den Vorschrif-\nverliehen werden.                                            ten dieses Gesetzes erfaßt, gemustert und einberufen.\nSatz 2 gilt entsprechend für Wehrpflichtige, die ihren stän-\n(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem\ndigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\nErgebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden.         land haben, sich aber tatsächlich in der Bundesrepublik\nIn diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit\nDeutschland aufhalten.\neinem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.\n(2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Aufforde-\n(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilr § 23\nrung, sich zur Erfassung persönlich zu melden (§ 15\nAbs.1.\nAbs. 1), zur Musterung vorzustellen (§ 17 Abs. 3) oder sich\n§41                              gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bei der zuständigen Wehr-\nersatzbehörde zu melden, außerhalb der Bundesrepublik\nWehrpflicht bei Zuzug\nDeutschland befinden, jedoch ihren ständigen Aufenthalt\n(1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus den in § 1        in -der Bundesrepublik Deutschland haben, sind für die\nAbs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten        Dauer der Abwesenheit von der Melde- oder Vorstellungs-\nGebieten verlegt hat oder verlegt, wird vor Ablauf von zwei  pflicht zu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen die nach § 3\nJahren nicht wehrpflichtig.                                  Abs. 2 erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden ist","1772                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\noder wenn ihnen die Meldung oder Vorstellung zugemutet                  oder auf die Eignung für militärische Verwendungen\nwerden kann. Sie haben sich unverzüglich nach Rückkehr                  (§ 17 Abs. 8 Satz 3 - auch in Verbindung mit § 16\nbei der zuständigen Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde                  Abs. 3 Satz 2 oder § 20a Abs. 2) untersuchen läßt,\nzu melden.\n2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Aufenthalt\n§44                                   außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erforder-\nliche Genehmigung einholt,\nZustellung, Vorführung und Zuführung\n3. als Wehrpflichtiger, der einen Einberufungsbescheid\n(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide                  für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft\nsind zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt das             erhalten hat, einer Pflicht nach § Sa Abs. 2 Satz 1\nVerwaltungszustellungsgesetz. Einberufungsbescheide                 zuwiderhandelt,\nzu Wehrübungen, die von der Bundesregierung als Bereit-\nschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet sind oder nicht        4. gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 4 - auch in\nlänger als dr~i Tage dauern, können auch durch Eilbrief             Verbindung mit § 15 Abs. 6 oder § 41 Abs. 2 - über die\noder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwal-                persönliche Meldung zur Erfassung verstößt,\ntungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe\n5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17 Abs. 3\nzugestellt werden; die Zustellung durch Eilbrief gilt mit\nSatz 2 - auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 -\ndessen Zugang als bewirkt. Für das Zustellungsverfahren\noder§ 17 Abs. 8 Satz 3 - in Verbindung mit § 16 Abs. 3\nbei der Erfassung gelten die Zustellungsvorschriften der\nSatz 2 oder § 20a Abs. 2 - sowie nach § 20b Satz 3\nLänder. Bei minderjährigen Wehrpflichtigen ist an diese\noder.§ 23 Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt,\nzuzustellen; § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgeset-\nzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschrif-         6. eine ihm nach § 17 Abs. 3 Satz 3 - auch in Verbindung\nten gelten insoweit nicht.                                          mit § 15 Abs. 6 oder § 41 Abs. 2 - vor der Musterung,\n(2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Muste-           eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 - jeweils\nrung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung, der Prüfung           auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 - sowie nach\nder Verfügbarkeit, der Eignungsuntersuchung oder auf                § 24 Abs. 6 Satz 2 während der Wehrüberwachung\neine Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich persön-               oder eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 3 nach der Beendi-\nlich zu melden (§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3), unentschuldigt           gung der Wehrüberwachung obliegende Pflicht ver-\nfernbleiben, kann die Vorführung angeordnet werden; das             letzt,\ngleiche gilt bei männlichen Personen, die der Erfassung         7. im Bereitschaftsfall eine durch Anordnung der Bundes-\nunentschuldigt fernbleiben (§ 15 Abs. 6). Die Polizei ist um        regierung begründete Pflicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 5\nDurchführung zu ersuchen.                                           verletzt oder\n(3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige, die     8. im Verteidigungsfall die Meldepflicht nach § 48 Abs. 2\nihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten, dem           Nr. 1 verletzt.\nnächsten Feldjäger-Dienstkommando zuzuführen.\n(4) Die Polizei ist befugt, zum Zwecke der Vorführung          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann niit einer Geldbuße\noder Zuführung die Wohnung und andere Räume des                 geahndet werden.\nWehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das            (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ngleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen         des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit es\nund Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem unmittel-         sich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei der Erfassung\nbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten           handelt, das Kreiswehrersatzamt.\nsolcher Wohnungen und Räume entzieht.\n§45                                                            §46\nBußgeldvorschrift                                                Stadtstaatklausel\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-          Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg bestimmen,\nlässig                                                         welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem\n1. entgegen·§ 3 Abs. 1 Satz 2                                  Gesetz und den dazu ergehenden Rechtsverordnungen\nden Landesbehörden, den kreisfreien Städten und den\na) nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 15 Abs. 1         Landkreisen oder den Gemeinden sowie deren Ver-\nSatz 4, § 17 Abs. 3 Satz 2 oder § 17 Abs. 8 Satz 4      tretungskörperschaften zugewiesen sind.\n- auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 3\nSatz 2, § 20a Abs. 2 oder § 41 Abs. 2) bei der\nErfassung, vor und bei der Musterung oder bei                                        §47\nder Eignungsuntersuchung Auskünfte erteilt oder\nUnterlagen vorlegt,                                                              (weggefallen)\nb) zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-\ndungs- oder Ausrüstungsstücke nicht übernimmt                                        §48\noder nicht entsprechend dem Einberufungsbe-\nscheid zum Dienstantritt mitbringt oder                                      Vorschriften für den\nBereitschafts- und Verteidigungsfall\nc) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die\ngeistige oder körperliche Tauglichkeit(§ 17 Abs. 4         (1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten, wenn\nSatz 1 zweiter Halbsatz - auch in Verbindung mit        Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6\n§ 16 Abs. 3 Satz 2 -, § 20b Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 4) angeordnet sind:","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                              1773\n1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können im               einem Offizier in der Stellung eines Bataillonskomman-\nBereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt widerrufen             deurs oder in entsprechender Dienststellung als Solda-\nwerden, es sei denn, daß die Heranziehung zum                   ten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten,\nWehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare              mit dem unterst~n Mannschaftsdienstgrad oder mit\nHärte bedeuten würde. Nach § 13b bisher nicht zum               ihrem letzten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad\nWehrdienst herangezogene Wehrpflichtige können                   eingestellt werden, wenn die Einberufung durch das\ngemustert und einberufen werden.                                zuständige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.\n2. (weggefallen)\n3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid\n(§ 19 Abs. 4) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33                                      §49\nAbs. 2).                                                                     Erfassung und Musterung\nvon Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben\n4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die bereits in\nder Bundeswehr gedient haben, ist § 23 Abs. 1 Satz 2          (1) Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen Aus-\nund 3 nicht anzuwenden. Als Untersuchung gilt die           bildung oder Tätigkeit im Verteidigungsfall für Aufgaben\nEinstellungsuntersuchung.                                  verwendet werden sollen, die der Herstellung der Einsatz-\n5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben männliche           fähigkeit oder der Sicherung der Operationsfreiheit der\nPersonen nach Vollendung des siebzehnten Lebens-           Streitkräfte dienen, können nach Vollendung des acht-\njahres                                                      zehnten Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres, in dem\nsie das sechzigste Lebensjahr vollenden, erfaßt und\na) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-         gemustert werden. Sie können nach Maßgabe dieses\nersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch        Gesetzes zu Wehrübungen einberufen werden, wenn die\nwenn sie der Wehrüberwachung nicht unterliegen,       Bundesregierung feststellt, daß dies zu einer nach den\nUmständen gebotenen Herstellung der Einsatzfähigkeit\nb) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehr-\noder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte\nersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundesre-\nnotwendig ist. Auch ohne diese Feststellung können sie zu\npublik Deutschland verlassen wollen,\neiner Wehrübung einberufen werden, die jedoch nur der\nc) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich außer-        Vorbereitung auf ihre vorgesehene Verwendung im Einzel-\nhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,        fall dienen darf; Mannschaften dürfen nur bis zum Ablauf\nund sich beim zuständigen oder nächsten Kreis-        des Jahres, in dem sie das fünfundvierzigste Lebensjahr\nwehrersatzamt zu melden.                              vollenden, einberufen werden. Die §§ 13 und 13a bleiben\nunberührt.\nDies gilt nicht für männliche Personen, die ihren ständigen\nAufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland               (2) Das Nähere über die Erfassung der unter Absatz 1\nhaben oder bei deutschen Dienststellen oder öffentlichen       fallenden Personen, soweit sie nicht zum Geschäfts-\nzwischen- oder überstaatlichen Organisationen außerhalb        bereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehö-\nder Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder           ren oder nicht bei Dienststellen der Stationierungs- oder\nmit Genehmigung einer obersten Bundes- oder Landes-            NATO-Streitkräfte beschäftigt sind, wird durch Rechts-\nbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle sich außer-         verordnung geregelt.\nhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder sie\nverlassen.                                                        (3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,\ndaß natürliche Personen und juristische Personen des\n(2) Im Verteidigungsfall gelten _Absatz 1 Nr. 1 Satz 2,      privaten oder öffentlichen Rechts die für die Erfassung des\nNr. 3 bis 5 und folgende Vorschriften:                         unter Absatz 1 fallenden Personenkreises erforderlichen\n1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ist inner-       Angaben machen.\nhalb achtundvierzig Stunden zu erstatten; § 24 Abs. 6\n~atz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.\n§50\n2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechti-\ngung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,                                Zuständigkeit\nfestzustellen, können zum Zivildienst einberufen wer-                für den Erlaß von Rechtsverordnungen\nden, bevor über ihren Feststellungsantrag entschieden         (1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverordnungen\nist.\n1. über die Unterwerfung von Ausländern und Staaten-\n3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten                losen unter die Wehrpflicht (§ 2),\naußer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12 Abs. 4\nsind zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst        2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der\nfür den Wehrpflichtigen auch im Verteidigungsfall eine          Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2),\nunzumutbare Härte bedeuten würde.\n3. über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatz-\n4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2                 behörde bei der Wehrüberwachung auf die See-\nvom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind im Ver-               Berufsgenossenschaft und über die Art und Höhe\nteidigungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst einzu-             der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu\nberufen.                                                      · erstattenden Kosten (§ 24 Abs. 8),\n5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall zum frei-     4. über das Verfahren in den Fällen der §§ 22 und 23\nwilligen Eintritt in die Bundeswehr melden, dürfen von           Abs. 1 Satz 7,","1774                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n5. über die Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte                                 §52\nAufgaben (§ 49 Abs. 2),                                                    Übergangsvorschriften\n6. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3},                            aus Anlaß des Änderungsgesetzes\nvom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1726)\n7. über den Schutz personenbezogener Informationen\nWehrpflichtiger in Personalakten und in automatisier-       (1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 1995 zehn\nten Dateien nach § 27.                                   Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben,\nsind zu entlassen.\n(2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung\n(2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Wehrpflichtige, die\ndes Bundesrates.                                            gemäß § 5 Abs.1 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 1995\ngeltenden Fassung zu einem länger als zehn Monate\ndauernden Grundwehrdienst einberufen sind, ist die\n§51                              Dienstzeit nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Satz 4 in der ab\n1. Januar 1996 geltenden Fassung neu festzusetzen.\nEinschränkung von Grundrechten\n(3) Wehrpflichtige, die sich nach bisherigem Recht\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-    zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz\nkel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes}, der Freiheit der    oder Katastrophenschutz (§ 13a Abs. 1 Satz 1; § 8 Abs. 2\nPerson (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der     Satz 1 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastro-\nFreizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und     phenschutzes) verpflichtet haben, sind auf Antrag aus der\nder Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-    Verpflichtung zu entlassen, wenn sie am 31. Dezember\ngesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein-          1995 oder später die ab 1. Januar 1996 vorgesehene\ngeschränkt.                                                 Verpflichtungszeit erbracht haben.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                                   1775\nzweites Gesetz\nzur Änderung__des Achten Buches Sozialgese_!zbuch\n(2. SGB VIII-Anderungsgesetz - 2. SGB VIII-AndG)\nVom 15. Dezember 1995\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 Satz 1 zum\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zum 31. De-\nzember 1998, gewährleistet, beschlossen hat.\nArtikel 1                                    (4) Landesrecht kann auch regeln, daß der Anspruch\nim Rahmen der Absätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember\nÄnderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch                     1998 auch durch ein anderes geeignetes Förderungs-\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und                   angebot erfüllt werden kann.\nJugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990,                (5) Besteht eine landesrechtliche Regelung nach den\nBGBI. 1S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom              Absätzen 2 bis 4, so hat der örtliche Träger der\n3. Mai 1993 (BGBI. 1S. 637), zuletzt geändert durch Arti-          Jugendhilfe im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht\nkel 5 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229),            nach § 79 sicherzustellen, daß ein Kind vom vollen-\nwird wie folgt geändert:                                           deten dritten Lebensjahr an auch vor den jeweiligen\nallgemeinen Zeitpunkten einen Kindergartenplatz oder\na) In § 21 Satz 2 werden nach dem Wort \"Vermögen\" die              ein anderes geeignetes Förderungsangebot erhält,\nWorte „nach Maßgabe der§§ 91 bis 93\" eingefügt.                wenn die Ablehnung für das Kind oder seine Eltern eine\nbesondere Härte bedeuten würde.\"\nb) § 24 wird wie folgt gefaßt:\n,,§24                            d) § 39 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:\nAusgestaltung des                            ,,(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen\nFörderungsangebots in Tageseinrichtungen                des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Ein-\nkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berück-\nEin Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr\nsichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betra-\nbis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines\nges, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für\nKindergartens. Für Kinder im Alter unter drei Jahren\nein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistun-\nund für Kinder im schulpflichtigen Alter sind nach\ngen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche\nBedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Die\nnicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt\nTräger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hin-\nsich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder die-\nzuwirken, daß ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganz-\nsen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für\ntagsplätzen zur Verfügung steht.\"\nein erstes Kind zu zahlen ist.\"\nc) Nach § 24 wird folgender§ 24a eingefügt:\ne) In§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach den Worten\n,,§24a                                ,,Hilfe zur Erziehung\" die Worte „oder von Eingliede-\nÜbergangsregelung zum Anspruch                      rungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugend-\nauf den Besuch eines Kindergartens                   liche\" eingefügt.\n(1) Kann zum 1. Januar 1996 in einem Land das zur\nf) In § 59 Abs. 1 Nr. 5 wird die Verweisung „Artikel 10\nErfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 Satz 1 erfor-\nAbs. 6\" durch die Verweisung „Artikel 1O Abs. 4\" er-\nderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so gelten\nsetzt.\ndie nachfolgenden Regelungen.\n(2) Landesrecht kann einen allgemeinen Zeitpunkt,      g) In§ 85 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten „Hilfen zur\nspätestens den 1. August 1996, festlegen und bestim-           Erziehung\" ein Komma und die Worte „Eingliederungs-\nmen, daß erst ab diesem festgelegten Zeitpunkt der             hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\"\nAnspruch eines Kindes, das bis zu diesem Tag das               eingefügt.\ndritte Lebensjahr vollendet hat, besteht.\n(3) Landesrecht kann für die Zeit ab dem 1. August      h) In § 86a Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:\n1996 bis zum 31. Dezember 1998 eine Regelung tref-             „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine\nfen, die die örtlichen Träger, die den Rechtsanspruch          Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und\nnach § 24 Satz 1 noch nicht erfüllen können, auf Antrag        innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Voll-\nbefugt, für ihren Bereich allgemeine Zeitpunkte festzu-        jährige nach § 41 erforderlich wird.\"\nlegen, ab denen der Rechtsanspruch auf den Besuch\ndes Kindergartens besteht. Diese Zeitpunkte dürfen        i) In § 87b Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Erwachsene\"\nhöchstens sechs Monate und für das Jahr 1998 höch-              durch das Wort „Volljährige\" ersetzt.\nstens vier Monate auseinanderliegen. Voraussetzung\nfür die Befugnis ist, daß der örtliche Träger vorab im     j) · § 89a wird wie folgt geändert:\nRahmen der Jugendhilfeplanung das noch bestehende\nVersorgungsdefizit festgestellt und verbindliche Aus-           aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nbaustufen zur Verwirklichung des Angebots, das eine                    ,,Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege\".","1776                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nbb) In Absatz 1 werden die Worte \"für Hilfe zur Erzie-    n) In § 101 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „beginnend\nhung in Vollzeitpflege oder für Eingliederungshilfe     1996\" durch die Worte „beginnend 2000\" ersetzt.\nbei einer Pflegeperson\" gestrichen.\ncc) In Absatz 2 werden nach den Worten „einen Kosten-     o) § 103 wird wie folgt geändert:\nerstattungsanspruch gegen\" die Worte „einen an-         aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nderen örtlichen oder\" eingefügt.\nbb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\ndd) In Absatz 3 werden die Worte „Hat sich nach dem\nZuständigkeitswechsel der- für die örtliche Zustän-            ,,(2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen\ndigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgeblich gewöhn-             den zur Durchführung statistischer Aufgaben\nliche Aufenthalt geändert\" durch die Worte „Ändert           zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemein-\nsich während der Gewährung der Leistung nach                  deverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Ein-\nAbsatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach             zelangaben aus der Erhebung nach § 99 mit Aus-\n§ 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Auf-                nahme der Hilfsmerkmale übennittelt werden, so-\nenthalt\" ersetzt.                                             weit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des\nBundesstatistikgesetzes gegeben sind.\"\nk) In§ 89b Abs. 2 wird das Wort „vom\" durch die Worte\n,,von dem\" ersetzt.                                                                   Artikel2\n1) § 91 wird wie folgt geändert:                                                       Neufassung\ndes Achten Buches Sozialgesetzbuch\naa) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „eines\"\ndie Worte „Kindes oder\" eingefügt.                     Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches Sozial-\nbb) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:           gesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\n,,Der Ehegatte wird nicht zu den Kosten heran-       an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\ngezogen, wenn der leistungsberechtigte Elternteil    machen.\noder die schwangere Frau volljährig ist; in diesem\nFall kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe                                Artikel 3\nden Unterhaltsanspruch des Elternteils oder der\nschwangeren Frau nach Maßgabe der §§ 95, 96                                   Inkrafttreten,\nauf sich überleiten.\"                                                 Aufhebung von Vorschriften\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Mit dem\nm) In § 96 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „als häusliche     Inkrafttreten dieses Gesetzes wird Artikel 10 Abs. 3 des\nErsparnis\" durch die Worte „auf Grund der durch die       Kinder- und Jugendhilfegesetzes, das zuletzt durch das\nauswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen\"          Gesetz vom 16. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 239) geändert\nersetzt.                                                  worden ist, gestrichen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Dezember 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog.\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nClaudia Nolte","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                                          1777\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Fleisch-Verordnung\nVom 15. Dezember 1995\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet              3. § 8 wird wie folgt geändert:\n- auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und in Ver-      In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte „aufge-\nbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-              schlossenes Milcheiweiß\" ersetzt durch die Worte\ngegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-                ,,Trockenmilch-, Molken- oder Milcheiweißerzeugnisse\".\nmachung vom 8. Juli 1993 {BGBI. 1S. 1169), der durch\nArtikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November         4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n1994 (BGBI. 1S. 3538) geändert worden ist, im Einver-\nnehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Land-          a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-\nwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und                fügt:\nReaktorsicherheit und für Wirtschaft und                           In der Spalte „Stoff\" werden die Worte „lsoascorbin-\n- auf Grund des§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b                   säure, Natriumisoascorbat\", in der Spalte „EWG-\nund c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                    Nummer\" die Angaben „E 315, E 316\", in der Spalte\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes             ,,Verwendungszweck, Verwendungsbedingungen\"\nvom 25. November 1994 geändert worden ist, im Ein-                 die Worte „als Pökel- und Umrötehilfsmittel bei\nvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,                 der Herstellung von Fleischerzeugnissen\" und in\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:                     der Spalte „Höchstmengen\" die Angabe „Zusatz-\nmenge: höchstens 500 Milligramm auf ein Kilo-\ngramm Fleisch- und Fettmenge ausgedrückt als\nArtikel 1                                 lsoascorbinsäure\" eingefügt.\nDie Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekannt-             b) In Nummer 4 werden in der Spalte „Höchstmengen\"\nmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 89), zuletzt                 in Buchstabe b die Worte „die Stoffe oder ihre Ver-\ngeändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Dezem-               mischungen dürfen in einer Menge von höchstens\nber 1993 (BGBI. 1S. 2092), wird wie folgt geändert:                  0,3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete\nFleisch- und Fettmenge, zugesetzt werden\" ersetzt\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                      durch die Worte „Zusatzmenge: quantum satis1)\".\na) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                  c) In Nummer 5 wird in der Spalte \"Verwendungs-\nzweck, Verwendungsbedingungen\" in Satz 1 vor\n,,Zusätzlich zu den Vorschriften der Lebensmittel-\nden Worten „als Kutterhilfsmittel\" ein „a)\" eingefügt,\nKennzeichnungsverordnung ist ferner bei Lebens-\nnach den Worten „Schnittfestigkeit verleiht;\" wer-\nmitteln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleisch-\nden ein „b)\" und folgende Worte eingefügt „zur Her-\nerzeugnissen der Anteil der vom Tier stammenden\nstellung von Kochpökelwaren;\", den Worten „der\nZutaten einschließlich des Fleischbräts insgesamt\nPH-Wert der Stoffe\" wird die Angabe „zu a) und\nnach Gewicht zur Zeit der Abpackung oder Abfül-\nb):\" vorangestellt und in der Spalte „Höchstmen-\nlung anzugeben.\"                                              gen\" die Angabe „0,3\" ersetzt durch die Angabe\nb) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 2b                ,,0,5\".\neingefügt:                                                d) In Nummer 20 wird in der Spalte „Stoff\" unter dem\n,,(2a) Zusätzlich zu den Vorschriften der Lebens-           Wort „Agar-Agar'' das Wort \"Carrageen\" und in\nmittel-Kennzeichnungsverordnung ist bei Fleisch               Spalte 11 EWG-Nr.\" unter der Angabe „E 406\" die\nund Fleischerzeugnissen, die unter Verwendung                 Angabe „E 407\" angefügt; in der Spalte \"Verwen-\nvon Pflanzeneiweiß oder Stärke hergestellt wor-               dungszweck, Verwendungsbedingungen\" werden\nden sind, die Verwendung dieser Stoffe in Verbin-             die Worte „in luftdichtverschlossenen Packungen\ndung mit der Verkehrsbezeichnung auf der Fertig-              oder Behältnissen\" und ,, , tafelfertig zubereiteten\"\npackung anzugeben. Satz 1 gilt nicht bei Verwen-              gestrichen; in der Spalte „Höchstmengen\" werden\ndung von Stärke in Brät für die Herstellung von               die Worte 11nicht mehr als 10 Gramm auf ein Kilo-\nFleischsalatgrundlage sowie bei der Verwendung                gramm Fleisch- und Fettmenge\" ersetzt durch die\nvon Stärke bei der Herstellung von küchenfertig               Worte „quantum satis1)\".\nvorbereiteten oder tafelfertig zubereiteten Fleisch-      e) Der Nummer 20 wird folgende Fußnote angefügt:\nerzeugnissen, ausgenommen Kochschinken, Fleisch\n.,') Zusatzstoffe sollten gemäß der guten Herstellungspraxis nur in\nim eigenen Saft, Schmalzfleisch, Comed Beef und                    der Menge zugesetzt werden, die erforderlich ist, um die\nCorned Beef mit Gelee.                                             gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung,\ndaß sie den Verbraucher nicht irreführen.\"\n(2b) Bei Fleischerzeugnissen mit einem Zusatz\nvon fleischfremden Zutaten gemäß Anlage 3 Num-\nmer 7, die als besondere Bestandteile nicht erkenn-    5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nbar sind, ist die Art der Zutaten und deren verwen-       a) In Nummer 2 werden in der Spalte „Stoff\" die Worte\ndete Menge in P~ozent kenntlich zu machen.\"                   ,,Aufgeschlossenc,s Milcheiweiß\" durch das Wort\nc) In Absatz 3 wird die Angabe \"1 und 2\" durch die An-            ,,Milcheiweißerzeugnisse\" ersetzt.\ngabe„ 1, 2, 2a und 2b\" ersetzt.                           b) In Nummer 6 werden in der Spalte „Stoff\" die Worte\n,,mit Ausnahme von Soja und Sojaerzeugnissen\"\n2. § 7 wird aufgehoben.                                              gestrichen.","1778                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                                     das Wort „Rohwurst\" und ein Komma ein-\ngefügt,\na} Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ncc} in der Spalte „Verwendungsbedingungen\" wird\naa} in der Spalte „Stoff\" werden die Worte „Aufge-\nder bisherige Wortlaut gestrichen,\nschlossenes Milcheiweiß\" durch die Worte\n,,Trockenmilch-, Molken-, Milcheiweißerzeug-             dd} in der Spalte „Kenntlichmachung\" wird nach\nnisse\" ersetzt,                                               dem oberen und unteren Absatz, in neuer Zeile\nbeginnend, jeweils folgender Wortlaut ange-\nbb} in der Spalte „Erzeugnis\" wird nach den Worten\nfügt:\n,,nach Art der Brühwurst\" das Wort „Rohwurst\"\nin einer gesonderten Zeile eingefügt,                         ,,Sofern die Einlagen als besondere Bestand-\nteile nicht erkennbar sind, ist die Art der Ein-\ncc} in der Spalte „ Verwendungsbedingungen\" wird\nlagen und deren verwendete Mengen in -Pro-\nder bisherige Wortlaut durch folgende Worte\nzent kenntlich zu machen.\"\nersetzt:\nd} Nach Nummer 7 wird eine Nummer 8 angefügt und\n„höchstens 3 vom Hundert, bezogen auf die\nwie folgt gefaßt:\nverwendete Fleisch- und Fettmenge\",\naa} in der Spalte „Stoff\" werden die Worte „Pflan-\ndd} in der Spalte „Kenntlichmachung\" wird der bis-\nzeneiweiß, Stärke\" aufgenommen,\nherige Wortlaut durch folgenden Wortlaut\nersetzt:                                                 bb} in der Spalte „Erzeugnisse\" werden die Worte\n,,Fleisch und Fleischerzeugnisse\" aufgenom-\n„Die Erzeugnisse sind durch die Angabe „mit\nmen,\nMilchpulver\", ,,mit Molkenpulver'' oder „mit\nMilcheiweiß\" oder durch die Angabe der in                cc} in der Spalte „Kenntlichmachung\" wird folgen-\nAnlage 1 Gruppen IX, X und XII, Spalte 2 der                  der Wortlaut eingefügt:\nVerordnung über Milcherzeugnisse aufgeführ-                   „Die Erzeugnisse sind durch die Angabe „mit\nten Bezeichnungen kenntlich zu machen.\"                       Pflanzeneiweiß\" oder „mit Stärke\" oder mit der\nb} Nummer 6 wird wie folgt geändert:                                  entsprechenden Verkehrsbezeichnung des\nverwendeten Pflanzeneiweißes oder der ver-\nIn den Spalten „Erzeugnis\" und „Kenntlich-\nwendeten Stärke kenntlich zu machen;\nmachung\" werden die Worte „orts- oder handels-\nüblich\" und „orts- oder handelsüblichen\" gestri-                   der Kenntlichmachung bedarf es nicht bei Ver-\nchen.                                                              wendung von Stärke in Brät für die Herstellung\nvon Fleischsalatgrundlage sowie bei der Ver-\nc} Nummer 7 wird wie folgt geändert:                                  wendung von Stärke bei der Herstellung von\naa} in der Spalte „Stoff\" wird die Überschrift                     küchenfertig vorbereiteten oder tafeltertig\n,,Stückige Einlagen in Fleischerzeugnissen:\"                  zubereiteten Fleischerzeugnissen, ausgenom-\ngestrichen und die Worte „Hartkäse, Schnitt-                  men Kochschinken, Fleisch im eigenen Saft,\nkäse, hartgekochte Eier\" werden ersetzt durch                 Schmalzfleisch, Corned Beef und Corned Beef\ndie Worte „Käse, hartgekochte Eier, Eipro-                    mit Gelee.\"\n_dukte\",\nbb} in der Spalte „Erzeugnis\" werden im oberen                                   Artikel2\nAbsatz nach dem Wort „Blutwurst\" ein Komma\nund das Wort „Rohwurst\" und im unteren              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAbsatz vor dem Eingangswort „Brühwürste\"           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}