{"id":"bgbl1-1995-65-11","kind":"bgbl1","year":1995,"number":65,"date":"1995-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/65#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-65-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_65.pdf#page=61","order":11,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Fleisch-Verordnung","law_date":"1995-12-15T00:00:00Z","page":1777,"pdf_page":61,"num_pages":4,"content":["Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                                          1777\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Fleisch-Verordnung\nVom 15. Dezember 1995\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet              3. § 8 wird wie folgt geändert:\n- auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und in Ver-      In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte „aufge-\nbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-              schlossenes Milcheiweiß\" ersetzt durch die Worte\ngegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-                ,,Trockenmilch-, Molken- oder Milcheiweißerzeugnisse\".\nmachung vom 8. Juli 1993 {BGBI. 1S. 1169), der durch\nArtikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. November         4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n1994 (BGBI. 1S. 3538) geändert worden ist, im Einver-\nnehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Land-          a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-\nwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und                fügt:\nReaktorsicherheit und für Wirtschaft und                           In der Spalte „Stoff\" werden die Worte „lsoascorbin-\n- auf Grund des§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b                   säure, Natriumisoascorbat\", in der Spalte „EWG-\nund c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                    Nummer\" die Angaben „E 315, E 316\", in der Spalte\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes             ,,Verwendungszweck, Verwendungsbedingungen\"\nvom 25. November 1994 geändert worden ist, im Ein-                 die Worte „als Pökel- und Umrötehilfsmittel bei\nvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,                 der Herstellung von Fleischerzeugnissen\" und in\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:                     der Spalte „Höchstmengen\" die Angabe „Zusatz-\nmenge: höchstens 500 Milligramm auf ein Kilo-\ngramm Fleisch- und Fettmenge ausgedrückt als\nArtikel 1                                 lsoascorbinsäure\" eingefügt.\nDie Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekannt-             b) In Nummer 4 werden in der Spalte „Höchstmengen\"\nmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 89), zuletzt                 in Buchstabe b die Worte „die Stoffe oder ihre Ver-\ngeändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Dezem-               mischungen dürfen in einer Menge von höchstens\nber 1993 (BGBI. 1S. 2092), wird wie folgt geändert:                  0,3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete\nFleisch- und Fettmenge, zugesetzt werden\" ersetzt\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                      durch die Worte „Zusatzmenge: quantum satis1)\".\na) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                  c) In Nummer 5 wird in der Spalte \"Verwendungs-\nzweck, Verwendungsbedingungen\" in Satz 1 vor\n,,Zusätzlich zu den Vorschriften der Lebensmittel-\nden Worten „als Kutterhilfsmittel\" ein „a)\" eingefügt,\nKennzeichnungsverordnung ist ferner bei Lebens-\nnach den Worten „Schnittfestigkeit verleiht;\" wer-\nmitteln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleisch-\nden ein „b)\" und folgende Worte eingefügt „zur Her-\nerzeugnissen der Anteil der vom Tier stammenden\nstellung von Kochpökelwaren;\", den Worten „der\nZutaten einschließlich des Fleischbräts insgesamt\nPH-Wert der Stoffe\" wird die Angabe „zu a) und\nnach Gewicht zur Zeit der Abpackung oder Abfül-\nb):\" vorangestellt und in der Spalte „Höchstmen-\nlung anzugeben.\"                                              gen\" die Angabe „0,3\" ersetzt durch die Angabe\nb) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 2b                ,,0,5\".\neingefügt:                                                d) In Nummer 20 wird in der Spalte „Stoff\" unter dem\n,,(2a) Zusätzlich zu den Vorschriften der Lebens-           Wort „Agar-Agar'' das Wort \"Carrageen\" und in\nmittel-Kennzeichnungsverordnung ist bei Fleisch               Spalte 11 EWG-Nr.\" unter der Angabe „E 406\" die\nund Fleischerzeugnissen, die unter Verwendung                 Angabe „E 407\" angefügt; in der Spalte \"Verwen-\nvon Pflanzeneiweiß oder Stärke hergestellt wor-               dungszweck, Verwendungsbedingungen\" werden\nden sind, die Verwendung dieser Stoffe in Verbin-             die Worte „in luftdichtverschlossenen Packungen\ndung mit der Verkehrsbezeichnung auf der Fertig-              oder Behältnissen\" und ,, , tafelfertig zubereiteten\"\npackung anzugeben. Satz 1 gilt nicht bei Verwen-              gestrichen; in der Spalte „Höchstmengen\" werden\ndung von Stärke in Brät für die Herstellung von               die Worte 11nicht mehr als 10 Gramm auf ein Kilo-\nFleischsalatgrundlage sowie bei der Verwendung                gramm Fleisch- und Fettmenge\" ersetzt durch die\nvon Stärke bei der Herstellung von küchenfertig               Worte „quantum satis1)\".\nvorbereiteten oder tafelfertig zubereiteten Fleisch-      e) Der Nummer 20 wird folgende Fußnote angefügt:\nerzeugnissen, ausgenommen Kochschinken, Fleisch\n.,') Zusatzstoffe sollten gemäß der guten Herstellungspraxis nur in\nim eigenen Saft, Schmalzfleisch, Comed Beef und                    der Menge zugesetzt werden, die erforderlich ist, um die\nCorned Beef mit Gelee.                                             gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung,\ndaß sie den Verbraucher nicht irreführen.\"\n(2b) Bei Fleischerzeugnissen mit einem Zusatz\nvon fleischfremden Zutaten gemäß Anlage 3 Num-\nmer 7, die als besondere Bestandteile nicht erkenn-    5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nbar sind, ist die Art der Zutaten und deren verwen-       a) In Nummer 2 werden in der Spalte „Stoff\" die Worte\ndete Menge in P~ozent kenntlich zu machen.\"                   ,,Aufgeschlossenc,s Milcheiweiß\" durch das Wort\nc) In Absatz 3 wird die Angabe \"1 und 2\" durch die An-            ,,Milcheiweißerzeugnisse\" ersetzt.\ngabe„ 1, 2, 2a und 2b\" ersetzt.                           b) In Nummer 6 werden in der Spalte „Stoff\" die Worte\n,,mit Ausnahme von Soja und Sojaerzeugnissen\"\n2. § 7 wird aufgehoben.                                              gestrichen.","1778                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                                     das Wort „Rohwurst\" und ein Komma ein-\ngefügt,\na} Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ncc} in der Spalte „Verwendungsbedingungen\" wird\naa} in der Spalte „Stoff\" werden die Worte „Aufge-\nder bisherige Wortlaut gestrichen,\nschlossenes Milcheiweiß\" durch die Worte\n,,Trockenmilch-, Molken-, Milcheiweißerzeug-             dd} in der Spalte „Kenntlichmachung\" wird nach\nnisse\" ersetzt,                                               dem oberen und unteren Absatz, in neuer Zeile\nbeginnend, jeweils folgender Wortlaut ange-\nbb} in der Spalte „Erzeugnis\" wird nach den Worten\nfügt:\n,,nach Art der Brühwurst\" das Wort „Rohwurst\"\nin einer gesonderten Zeile eingefügt,                         ,,Sofern die Einlagen als besondere Bestand-\nteile nicht erkennbar sind, ist die Art der Ein-\ncc} in der Spalte „ Verwendungsbedingungen\" wird\nlagen und deren verwendete Mengen in -Pro-\nder bisherige Wortlaut durch folgende Worte\nzent kenntlich zu machen.\"\nersetzt:\nd} Nach Nummer 7 wird eine Nummer 8 angefügt und\n„höchstens 3 vom Hundert, bezogen auf die\nwie folgt gefaßt:\nverwendete Fleisch- und Fettmenge\",\naa} in der Spalte „Stoff\" werden die Worte „Pflan-\ndd} in der Spalte „Kenntlichmachung\" wird der bis-\nzeneiweiß, Stärke\" aufgenommen,\nherige Wortlaut durch folgenden Wortlaut\nersetzt:                                                 bb} in der Spalte „Erzeugnisse\" werden die Worte\n,,Fleisch und Fleischerzeugnisse\" aufgenom-\n„Die Erzeugnisse sind durch die Angabe „mit\nmen,\nMilchpulver\", ,,mit Molkenpulver'' oder „mit\nMilcheiweiß\" oder durch die Angabe der in                cc} in der Spalte „Kenntlichmachung\" wird folgen-\nAnlage 1 Gruppen IX, X und XII, Spalte 2 der                  der Wortlaut eingefügt:\nVerordnung über Milcherzeugnisse aufgeführ-                   „Die Erzeugnisse sind durch die Angabe „mit\nten Bezeichnungen kenntlich zu machen.\"                       Pflanzeneiweiß\" oder „mit Stärke\" oder mit der\nb} Nummer 6 wird wie folgt geändert:                                  entsprechenden Verkehrsbezeichnung des\nverwendeten Pflanzeneiweißes oder der ver-\nIn den Spalten „Erzeugnis\" und „Kenntlich-\nwendeten Stärke kenntlich zu machen;\nmachung\" werden die Worte „orts- oder handels-\nüblich\" und „orts- oder handelsüblichen\" gestri-                   der Kenntlichmachung bedarf es nicht bei Ver-\nchen.                                                              wendung von Stärke in Brät für die Herstellung\nvon Fleischsalatgrundlage sowie bei der Ver-\nc} Nummer 7 wird wie folgt geändert:                                  wendung von Stärke bei der Herstellung von\naa} in der Spalte „Stoff\" wird die Überschrift                     küchenfertig vorbereiteten oder tafeltertig\n,,Stückige Einlagen in Fleischerzeugnissen:\"                  zubereiteten Fleischerzeugnissen, ausgenom-\ngestrichen und die Worte „Hartkäse, Schnitt-                  men Kochschinken, Fleisch im eigenen Saft,\nkäse, hartgekochte Eier\" werden ersetzt durch                 Schmalzfleisch, Corned Beef und Corned Beef\ndie Worte „Käse, hartgekochte Eier, Eipro-                    mit Gelee.\"\n_dukte\",\nbb} in der Spalte „Erzeugnis\" werden im oberen                                   Artikel2\nAbsatz nach dem Wort „Blutwurst\" ein Komma\nund das Wort „Rohwurst\" und im unteren              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAbsatz vor dem Eingangswort „Brühwürste\"           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1995                1779\nVerordnung\nzur Änderung der Fischhygiene-Verordnung\nVom 15. Dezember 1995\nAuf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1\nS. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1\nS. 3538) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:\nArtikel 1\nÄnderung der Fischhygiene-Verordnung\n§ 21 der Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994 (BGBI. 1S. 737) wird wie\nfolgt geändert:\n1. In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte „oder mit Ursprung in ande-\nren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum\" gestrichen.\n2. Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:\n,,(4) Auf Sendungen von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln mit\nUrsprung in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind,\nund die nicht direkt angelandet werden, finden die Vorschriften der Einfuhr-\nuntersuchungsverordnung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5963), zuletzt ge-\nändert durch die Verordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3838), und\n§ 22 Abs. 1 Nr. 3 entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts\nanderes bestimmt ist:\n1. Die Nämlichkeitsprüfung und die Warenuntersuchung können stichproben-\nweise erfolgen.\n2. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und§ 5 der Einfuhruntersuchungsverordnung sind nicht\nanzuwenden.\n(5) Bei Fischereierzeugnissen, die direkt angelandet werden, ist § 22 Abs. 1\nNr. 1 Buchstabe e entsprechend anzuwenden.\"\nArtikel2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","1780                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjlhrtlch je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 14,45 DM (12,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei          Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.\nPostvertriebsstück · Z 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt?%.\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 1995\n-1 BvR 2011/94-wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\nDie einstweilige Anordnung vom 7. Dezember 1994, wiederholt mit Beschluß\nvom 31. Mai 1995, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten,\nlängstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde,\nwiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 6. Dezember 1995\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leuth eu sser-Sc h narren berge r"]}